Luftfahrtanlagen
Sachverhalt
A. Die Airport Altenrhein AG, die Betreiberin des Flugfeldes und Regionalflugplatzes St. Gallen-Altenrhein, reichte am 12. Februar 2016 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL je ein Plangenehmigungsgesuch für die Erweiterung der bestehenden Abflughalle sowie für die Integrierung der (ebenfalls bereits bestehenden) Passagier-Lounge in den sogenannten Critical Part (sicherheitsempfindlicher Bereich nach der Sicherheitskontrolle von Passagieren und Handgepäck) ein. Zur Begründung brachte die Airport Altenrhein AG vor, die bestehende Abflughalle entspreche nicht mehr den Platzanforderungen, welche durch die aktuell frequentierenden Linien- oder Charterflugzeuge für die Passagiere nötig seien. Durch die Integration der Passagier-Lounge in den Critical Part mittels eines neuen Zugangs verringerten sich sodann die permanenten Passagieransammlungen vor der Passagier-Sicherheitskontrolle massgeblich, was unter anderem die Sicherheit erhöhe. B. Das BAZL führte in der Folge ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Art. 37i des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) durch, in dessen Rahmen es (einzig) das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St. Gallen (AREG) zur Stellungnahme einlud. Infolge fehlender Umweltauswirkungen verzichtete es namentlich auf eine Anhörung des Bundesamtes für Umwelt BAFU. Das AREG wiederum ersuchte die kantonalen Ämter für Wirtschaft und Arbeit (Arbeitsinspektorat, AI) sowie für Feuerschutz (AFS) und die Gemeinde Thal, auf deren Gebiet der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein liegt, um Stellungnahmen, welche es dem BAZL übermittelte. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 21. April 2016 genehmigte das BAZL das Gesuch der Airport Altenrhein AG mit Auflagen. Es eröffnete ihr diesen Entscheid und stellte die Verfügung den drei genannten Ämtern des Kantons St. Gallen, der Gemeinde Thal sowie dem - während des Plangenehmigungsverfahrens nicht angehörten - Amt der Vorarlberger Landesregierung zur Kenntnis zu. C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 erhebt das Amt der Vorarlberger Landesregierung (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) (Verfahren A 3116/2016). Die Gemeinde Gaissau (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) schliesst sich am 18. Mai 2016 der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 an und verweist betreffend Anträge und Begründung vollumfänglich auf deren Beschwerdeschrift, welche sie in Kopie einreicht (Verfahren A 3140/2016). D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 Nichteintreten auf die Beschwerden, eventualiter deren Abweisung. E. Die Airport Altenrhein AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reicht am 27. Juni 2016 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Begehren, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Den Verfahren A 3116/2016 und A 3140/2016 liegt derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Die Beschwerdeführerin 2 verweist in ihrer Beschwerde überdies vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 1. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die beiden Verfahren unter der erstgenannten Geschäfts-Nummer zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_918/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A 468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 1 m.w.H.).
E. 2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 LFG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht Art. 89 Art. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) und ist grundsätzlich analog auszulegen (BGE 141 II 14 E. 4.4; Urteile des BGer 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen, und 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 m.w.H.; Zwischenentscheid des BVGer A 7678/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2). Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Diese Bestimmung ist vorliegend jedoch nicht einschlägig, verleiht doch keine spezialgesetzliche Norm den Beschwerdeführerinnen ein besonderes Beschwerderecht gegen die angefochtene Verfügung (vgl. auch insbesondere Art. 6 Abs. 1 LFG, wonach gegen Verfügungen, die sich auf das LFG und seine Ausführungsbestimmungen stützen, nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden kann). Wegen des im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 12 VwVG); diese sind jedoch zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 13 Abt. 1 Bst. b und Art. 52 VwVG). Es trifft sie die Obliegenheit, ihre (nicht offensichtliche) Beschwerdeberechtigung substantiiert darzulegen (d.h. eingehend zu erörtern bzw. zu begründen), ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Zwischenentscheid des BVGer A 7678/2015 vom 10. März 2016 E. 3.1; Urteile des BVGer B 6161/2014 vom 5. Oktober 2015 E. 3.1 und A 7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.5.1, je m.w.H.; vgl. ferner BGE 133 II 249 E. 1.1; Urteil des BGer 1C_128/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.2).
E. 3.2.1 Auf das Erfordernis der sogenannten formellen Beschwer - der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a Teilsatz 1 VwVG) - wird verzichtet, wenn die beschwerdeführende Person vor der Vorinstanz richtigerweise hätte Parteistellung beanspruchen können (vgl. Urteil des BVGer B 2385/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.1.1), aber am Verfahren unverschuldet - zum Beispiel wegen eines Fehlers der Behörde - nicht teilnehmen konnte (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a Teilsatz 2 VwVG). Auf die Voraussetzung der Beteiligung am Verfahren vor der Vorinstanz wird praxisgemäss sodann verzichtet, wenn die besondere Berührtheit im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG überhaupt erst durch den vorinstanzlichen Entscheid entsteht (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.3; zum Ganzen Urteile des BGer 2C_731/2011 vom 8. Juni 2012 E. 2.3 und 1C_134/2010 vom 28. September 2010 E. 1; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N 23; Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar zum BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 89 N 30; Bernhard Waldmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 89 N 9).
E. 3.2.2 Die Voraussetzungen des besonderen Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses lassen sich nicht klar voneinander unterscheiden (Urteil des BVGer A 84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.2.1 m.w.H.; vgl. ferner BGE 137 IV 134 E. 5.1.1). Führt nicht eine primäre Verfügungsadressatin, sondern eine Drittperson wie die Beschwerdeführerinnen Beschwerde, muss sie durch den angefochtenen Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss es sich um eigene persönliche Interessen der beschwerdeführenden Person handeln; auf öffentliche Interessen allein oder die Interessen Dritter kann sie sich grundsätzlich nicht berufen. Das Interesse ist dann schutzwürdig, wenn die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst unmittelbar einen materiellen oder ideellen Nachteil erleidet und aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des Entscheides unmittelbar einen praktischen Nutzen ziehen würde. Diese Anforderungen sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 142 II 80 E. 1.4.1 und 139 II 279 E. 2.2 f.; Urteile des BGer 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen, und 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1; Urteil des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.1; Zwischenentscheid des BVGer A 7678/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2; je m.w.H.). Die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG ist auf Privatpersonen zugeschnitten. Sie kann indes auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Gemeinden und anderen Verwaltungseinheiten mit Rechtspersönlichkeit zukommen, wenn diese durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Private betroffen sind oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen werden, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt (BGE 141 II 161 E. 2.1 m.w.H.). Eine Gemeinde ist etwa zur Beschwerde berechtigt, wenn sie als Grundeigentümerin gleich wie Private immissionsbelastet ist. Desgleichen bejaht die Rechtsprechung eine allgemeine Beschwerdebefugnis von Gemeinden, wenn diese als Träger öffentlicher Aufgaben spezifische, schutzwürdige öffentliche Interessen geltend machen können und von einem (Bau )Vorhaben in besonderem Mass betroffen sind. Entsprechend ist eine Gemeinde zur Beschwerde zuzulassen, wenn ein Bauprojekt zu einer Zunahme der Lärmimmissionen führt, die voraussichtlich für die Gesamtheit oder einen Grossteil der Gemeindebewohner deutlich wahrnehmbar sein wird (Urteil des BVGer A 3993/2015 vom 15. Februar 2016 E. 1.2.1 m.w.H.). Das bloss allgemeine Interesse an einer richtigen Anwendung des Rechts genügt demgegenüber nicht, um die allgemeine Beschwerdebefugnis im Sinn der vorstehenden Rechtsprechung zu begründen (zum Ganzen Urteil des BVGer A 2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 1.2 m.w.H.). Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt in jedem Fall eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus; gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.1; Urteil des BGer 8C_764/2015 vom 11. April 2016 E. 3.1; je m.w.H.).
E. 3.3.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bestreiten die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. Diese hätten nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und seien durch die angefochtene Plangenehmigungsverfügung weder besonders berührt noch hätten sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerinnen äusseren sich in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert zu ihrer Beschwerdelegitimation und haben sich auch nach Eingang von Vernehmlassung und Beschwerdeantwort nicht mehr vernehmen lassen. Zur Voraussetzung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG fehlen in der Beschwerdeschrift jegliche Ausführungen. Zur besonderen Beziehungsnähe bzw. zum schutzwürdigen Interesse (Bst. b und c) führen die Beschwerdeführerinnen lediglich an, die Betroffenheit des Landes Vorarlberg bzw. seiner Bewohner durch die Erweiterung der Abflughalle könne "nicht ausgeschlossen werden", eine Erhöhung der Anzahl Flugbewegungen infolge der Vergrösserung der Abflughalle erscheine "sehr wahrscheinlich". Weshalb dem so sein soll, begründen sie nicht näher.
E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerinnen beteiligten sich unstrittig nicht am vorinstanzlichen Verfahren; vielmehr rügen sie gerade, dass sie von der Vorinstanz nicht angehört wurden. Da die Beschwerdeführerinnen - falls überhaupt - nicht erst durch den vorinstanzlichen Entscheid in ihren Interessen berührt wurden, stellt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen im Plangenehmigungsverfahren zu Recht keine Parteistellung einräumte bzw. auf deren Anhörung verzichtete.
E. 3.4.2 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LFG). Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich gemäss Art. 37a LFG nach dem LFG, für Flughäfen subsidiär nach dem Enteignungsgesetz (EntG, SR 711). Das ordentliche Verfahren ist in den Art. 37b ff. LFG geregelt. Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird nach Art. 37i Abs. 1 LFG angewendet bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen (Bst. a), Flugplatzanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt (Bst. b) und Flugplatzanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden (Bst. c). Im vereinfachten Verfahren kann die Genehmigungsbehörde (vorliegend die Vorinstanz, vgl. Art. 37 Abs. 2 Bst. b LFG) die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Den Betroffenen wird die Planvorlage unterbreitet, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben (Art. 37i Abs. 3 LFG). Mit der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Bewilligung, die bereits bestehende Abflughalle moderat (um rund 35 m2) zu erweitern sowie die ebenfalls bereits bestehende Passagier-Lounge in den Critical Part zu integrieren, das heisst vom Bereich nach den Sicherheitskontrollen aus zugänglich zu machen. Dieses Vorhaben qualifizierte die Vorinstanz zu Recht als "von untergeordneter Bedeutung und örtlich begrenzt". Tatsächlich ändert das Bauvorhaben, was die Aussenwirkungen (namentlich Flugbewegungen und Lärmemissionen) anbelangt, nichts an der aktuellen Situation. Das Projekt ist nicht im Hinblick auf eine Mehrbelastung (Passagiere, Flugbewegungen) des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein erarbeitet worden und ebenso wenig auf eine solche ausgelegt. Vielmehr sollen das bestehende Passagieraufkommen besser bewältigt und die Sicherheit verbessert werden, indem mehr Platz zur Verfügung steht und der Zugang zur Passagier-Lounge erst nach den Sicherheitskontrollen erfolgt. Eine Erhöhung der Flugzahlen und damit der Lärmbelastung hat die Plangenehmigung bzw. die Verwirklichung des dieser zugrunde liegenden Bauvorhabens nicht zur Folge. Inwiefern von diesem Dritte - namentlich die Beschwerdeführerinnen - besonders betroffen bzw. in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und/ oder nicht bloss unerhebliche Umweltauswirkungen damit verbunden sein sollen, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar und ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt bezüglich der Verletzung von Vorschriften des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens. Deshalb sind sowohl die Voraussetzungen von Art. 37i Abs. 1 Bst. a wie auch Bst b LFG als erfüllt zu betrachten, zumal auch das äussere Erscheinungsbild von Abflughalle und Passagier-Lounge nicht wesentlich verändert wird. Die Vorinstanz erteilte die Plangenehmigung richtigerweise im vereinfachten Verfahren und bezog die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht ins Verfahren mit ein.
E. 3.4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf die Plangenehmigungsverfahren in Sachen Neubau Hangar C6, Um- und Neubau Fliegermuseum sowie Ersatz- bzw. Neubau Egli Paint (Service) GmbH beziehen, sind sie im vorliegenden Verfahren, das keinen Zusammenhang zu den anderen genannten Verfahren aufweist, nicht zu hören. Dasselbe gilt für den diesbezüglichen Masterplan von 2012 und den Rahmen-Umweltverträglichkeitsbericht von 2015, welche für das vorliegend zu beurteilende Plangenehmigungsverfahren ebenfalls nicht von Bedeutung sind. Was dieses anbelangt, hat die Vorinstanz im Übrigen zu Recht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet (vgl. Art. 10a des Umweltschutzgesetzes [USG, SR 814.01] i.V.m. Art. 2 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]).
E. 3.5 Da die Legitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht erfüllt ist, sind die Beschwerdeführerinnen nicht zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht berechtigt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Nicht geprüft werden muss bei diesem Ergebnis, ob die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG gegeben sind, wobei bereits erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan haben und nicht ersichtlich ist, inwiefern sie von der angefochtenen Verfügung besonders betroffen und in ihren schutzwürdigen Interessen berührt sein sollen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 4.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels Einreichung einer Honorarnote von Amtes wegen zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und angesichts des mutmasslich notwendigen und angemessenen Zeitaufwandes der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 7 ff. VGKE) ist. Sie ist zu gleichen Teilen den unterliegenden Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Verfahren A 3116/2016 und A 3140/2016 werden unter erstgenannter Geschäfts-Nummer vereinigt.
- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdeführerinnen werden zu gleichen Teilen verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben mit Rückschein) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 361.22-LSZR/00009; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3116/2016, A-3140/2016 Urteil vom 22. August 2016 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann. Parteien
1. Amt der Vorarlberger Landesregierung, Landhaus, Römerstrasse 15, AT-6901 Bregenz,
2. Gemeinde Gaissau, Kirchstrasse 3, AT-6974 Gaissau, Beschwerdeführerinnen, gegen Airport Altenrhein AG, Flughafenstrasse 11, 9423 Altenrhein, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Roland Müller und lic. iur. Felix Ludwig, ME Advocat AG, Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flugfeld St. Gallen-Altenrhein; Plangenehmigung(Erweiterung der bestehenden Abflughalle undIntegrierung der Passagier-Lounge). Sachverhalt: A. Die Airport Altenrhein AG, die Betreiberin des Flugfeldes und Regionalflugplatzes St. Gallen-Altenrhein, reichte am 12. Februar 2016 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL je ein Plangenehmigungsgesuch für die Erweiterung der bestehenden Abflughalle sowie für die Integrierung der (ebenfalls bereits bestehenden) Passagier-Lounge in den sogenannten Critical Part (sicherheitsempfindlicher Bereich nach der Sicherheitskontrolle von Passagieren und Handgepäck) ein. Zur Begründung brachte die Airport Altenrhein AG vor, die bestehende Abflughalle entspreche nicht mehr den Platzanforderungen, welche durch die aktuell frequentierenden Linien- oder Charterflugzeuge für die Passagiere nötig seien. Durch die Integration der Passagier-Lounge in den Critical Part mittels eines neuen Zugangs verringerten sich sodann die permanenten Passagieransammlungen vor der Passagier-Sicherheitskontrolle massgeblich, was unter anderem die Sicherheit erhöhe. B. Das BAZL führte in der Folge ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Art. 37i des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) durch, in dessen Rahmen es (einzig) das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St. Gallen (AREG) zur Stellungnahme einlud. Infolge fehlender Umweltauswirkungen verzichtete es namentlich auf eine Anhörung des Bundesamtes für Umwelt BAFU. Das AREG wiederum ersuchte die kantonalen Ämter für Wirtschaft und Arbeit (Arbeitsinspektorat, AI) sowie für Feuerschutz (AFS) und die Gemeinde Thal, auf deren Gebiet der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein liegt, um Stellungnahmen, welche es dem BAZL übermittelte. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 21. April 2016 genehmigte das BAZL das Gesuch der Airport Altenrhein AG mit Auflagen. Es eröffnete ihr diesen Entscheid und stellte die Verfügung den drei genannten Ämtern des Kantons St. Gallen, der Gemeinde Thal sowie dem - während des Plangenehmigungsverfahrens nicht angehörten - Amt der Vorarlberger Landesregierung zur Kenntnis zu. C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 erhebt das Amt der Vorarlberger Landesregierung (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) (Verfahren A 3116/2016). Die Gemeinde Gaissau (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) schliesst sich am 18. Mai 2016 der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 an und verweist betreffend Anträge und Begründung vollumfänglich auf deren Beschwerdeschrift, welche sie in Kopie einreicht (Verfahren A 3140/2016). D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 Nichteintreten auf die Beschwerden, eventualiter deren Abweisung. E. Die Airport Altenrhein AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reicht am 27. Juni 2016 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Begehren, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Den Verfahren A 3116/2016 und A 3140/2016 liegt derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Die Beschwerdeführerin 2 verweist in ihrer Beschwerde überdies vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 1. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die beiden Verfahren unter der erstgenannten Geschäfts-Nummer zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_918/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A 468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 1 m.w.H.).
2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 LFG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 3. 3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht Art. 89 Art. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) und ist grundsätzlich analog auszulegen (BGE 141 II 14 E. 4.4; Urteile des BGer 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen, und 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 m.w.H.; Zwischenentscheid des BVGer A 7678/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2). Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Diese Bestimmung ist vorliegend jedoch nicht einschlägig, verleiht doch keine spezialgesetzliche Norm den Beschwerdeführerinnen ein besonderes Beschwerderecht gegen die angefochtene Verfügung (vgl. auch insbesondere Art. 6 Abs. 1 LFG, wonach gegen Verfügungen, die sich auf das LFG und seine Ausführungsbestimmungen stützen, nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden kann). Wegen des im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 12 VwVG); diese sind jedoch zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 13 Abt. 1 Bst. b und Art. 52 VwVG). Es trifft sie die Obliegenheit, ihre (nicht offensichtliche) Beschwerdeberechtigung substantiiert darzulegen (d.h. eingehend zu erörtern bzw. zu begründen), ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Zwischenentscheid des BVGer A 7678/2015 vom 10. März 2016 E. 3.1; Urteile des BVGer B 6161/2014 vom 5. Oktober 2015 E. 3.1 und A 7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.5.1, je m.w.H.; vgl. ferner BGE 133 II 249 E. 1.1; Urteil des BGer 1C_128/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.2). 3.2 3.2.1 Auf das Erfordernis der sogenannten formellen Beschwer - der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a Teilsatz 1 VwVG) - wird verzichtet, wenn die beschwerdeführende Person vor der Vorinstanz richtigerweise hätte Parteistellung beanspruchen können (vgl. Urteil des BVGer B 2385/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.1.1), aber am Verfahren unverschuldet - zum Beispiel wegen eines Fehlers der Behörde - nicht teilnehmen konnte (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a Teilsatz 2 VwVG). Auf die Voraussetzung der Beteiligung am Verfahren vor der Vorinstanz wird praxisgemäss sodann verzichtet, wenn die besondere Berührtheit im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG überhaupt erst durch den vorinstanzlichen Entscheid entsteht (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.3; zum Ganzen Urteile des BGer 2C_731/2011 vom 8. Juni 2012 E. 2.3 und 1C_134/2010 vom 28. September 2010 E. 1; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N 23; Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar zum BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 89 N 30; Bernhard Waldmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 89 N 9). 3.2.2 Die Voraussetzungen des besonderen Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses lassen sich nicht klar voneinander unterscheiden (Urteil des BVGer A 84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.2.1 m.w.H.; vgl. ferner BGE 137 IV 134 E. 5.1.1). Führt nicht eine primäre Verfügungsadressatin, sondern eine Drittperson wie die Beschwerdeführerinnen Beschwerde, muss sie durch den angefochtenen Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss es sich um eigene persönliche Interessen der beschwerdeführenden Person handeln; auf öffentliche Interessen allein oder die Interessen Dritter kann sie sich grundsätzlich nicht berufen. Das Interesse ist dann schutzwürdig, wenn die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst unmittelbar einen materiellen oder ideellen Nachteil erleidet und aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des Entscheides unmittelbar einen praktischen Nutzen ziehen würde. Diese Anforderungen sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 142 II 80 E. 1.4.1 und 139 II 279 E. 2.2 f.; Urteile des BGer 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen, und 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1; Urteil des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.1; Zwischenentscheid des BVGer A 7678/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2; je m.w.H.). Die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG ist auf Privatpersonen zugeschnitten. Sie kann indes auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Gemeinden und anderen Verwaltungseinheiten mit Rechtspersönlichkeit zukommen, wenn diese durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Private betroffen sind oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen werden, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt (BGE 141 II 161 E. 2.1 m.w.H.). Eine Gemeinde ist etwa zur Beschwerde berechtigt, wenn sie als Grundeigentümerin gleich wie Private immissionsbelastet ist. Desgleichen bejaht die Rechtsprechung eine allgemeine Beschwerdebefugnis von Gemeinden, wenn diese als Träger öffentlicher Aufgaben spezifische, schutzwürdige öffentliche Interessen geltend machen können und von einem (Bau )Vorhaben in besonderem Mass betroffen sind. Entsprechend ist eine Gemeinde zur Beschwerde zuzulassen, wenn ein Bauprojekt zu einer Zunahme der Lärmimmissionen führt, die voraussichtlich für die Gesamtheit oder einen Grossteil der Gemeindebewohner deutlich wahrnehmbar sein wird (Urteil des BVGer A 3993/2015 vom 15. Februar 2016 E. 1.2.1 m.w.H.). Das bloss allgemeine Interesse an einer richtigen Anwendung des Rechts genügt demgegenüber nicht, um die allgemeine Beschwerdebefugnis im Sinn der vorstehenden Rechtsprechung zu begründen (zum Ganzen Urteil des BVGer A 2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 1.2 m.w.H.). Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt in jedem Fall eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus; gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.1; Urteil des BGer 8C_764/2015 vom 11. April 2016 E. 3.1; je m.w.H.). 3.3 3.3.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bestreiten die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. Diese hätten nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und seien durch die angefochtene Plangenehmigungsverfügung weder besonders berührt noch hätten sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. 3.3.2 Die Beschwerdeführerinnen äusseren sich in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert zu ihrer Beschwerdelegitimation und haben sich auch nach Eingang von Vernehmlassung und Beschwerdeantwort nicht mehr vernehmen lassen. Zur Voraussetzung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG fehlen in der Beschwerdeschrift jegliche Ausführungen. Zur besonderen Beziehungsnähe bzw. zum schutzwürdigen Interesse (Bst. b und c) führen die Beschwerdeführerinnen lediglich an, die Betroffenheit des Landes Vorarlberg bzw. seiner Bewohner durch die Erweiterung der Abflughalle könne "nicht ausgeschlossen werden", eine Erhöhung der Anzahl Flugbewegungen infolge der Vergrösserung der Abflughalle erscheine "sehr wahrscheinlich". Weshalb dem so sein soll, begründen sie nicht näher. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerinnen beteiligten sich unstrittig nicht am vorinstanzlichen Verfahren; vielmehr rügen sie gerade, dass sie von der Vorinstanz nicht angehört wurden. Da die Beschwerdeführerinnen - falls überhaupt - nicht erst durch den vorinstanzlichen Entscheid in ihren Interessen berührt wurden, stellt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen im Plangenehmigungsverfahren zu Recht keine Parteistellung einräumte bzw. auf deren Anhörung verzichtete. 3.4.2 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LFG). Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich gemäss Art. 37a LFG nach dem LFG, für Flughäfen subsidiär nach dem Enteignungsgesetz (EntG, SR 711). Das ordentliche Verfahren ist in den Art. 37b ff. LFG geregelt. Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird nach Art. 37i Abs. 1 LFG angewendet bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen (Bst. a), Flugplatzanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt (Bst. b) und Flugplatzanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden (Bst. c). Im vereinfachten Verfahren kann die Genehmigungsbehörde (vorliegend die Vorinstanz, vgl. Art. 37 Abs. 2 Bst. b LFG) die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Den Betroffenen wird die Planvorlage unterbreitet, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben (Art. 37i Abs. 3 LFG). Mit der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Bewilligung, die bereits bestehende Abflughalle moderat (um rund 35 m2) zu erweitern sowie die ebenfalls bereits bestehende Passagier-Lounge in den Critical Part zu integrieren, das heisst vom Bereich nach den Sicherheitskontrollen aus zugänglich zu machen. Dieses Vorhaben qualifizierte die Vorinstanz zu Recht als "von untergeordneter Bedeutung und örtlich begrenzt". Tatsächlich ändert das Bauvorhaben, was die Aussenwirkungen (namentlich Flugbewegungen und Lärmemissionen) anbelangt, nichts an der aktuellen Situation. Das Projekt ist nicht im Hinblick auf eine Mehrbelastung (Passagiere, Flugbewegungen) des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein erarbeitet worden und ebenso wenig auf eine solche ausgelegt. Vielmehr sollen das bestehende Passagieraufkommen besser bewältigt und die Sicherheit verbessert werden, indem mehr Platz zur Verfügung steht und der Zugang zur Passagier-Lounge erst nach den Sicherheitskontrollen erfolgt. Eine Erhöhung der Flugzahlen und damit der Lärmbelastung hat die Plangenehmigung bzw. die Verwirklichung des dieser zugrunde liegenden Bauvorhabens nicht zur Folge. Inwiefern von diesem Dritte - namentlich die Beschwerdeführerinnen - besonders betroffen bzw. in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und/ oder nicht bloss unerhebliche Umweltauswirkungen damit verbunden sein sollen, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar und ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt bezüglich der Verletzung von Vorschriften des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens. Deshalb sind sowohl die Voraussetzungen von Art. 37i Abs. 1 Bst. a wie auch Bst b LFG als erfüllt zu betrachten, zumal auch das äussere Erscheinungsbild von Abflughalle und Passagier-Lounge nicht wesentlich verändert wird. Die Vorinstanz erteilte die Plangenehmigung richtigerweise im vereinfachten Verfahren und bezog die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht ins Verfahren mit ein. 3.4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf die Plangenehmigungsverfahren in Sachen Neubau Hangar C6, Um- und Neubau Fliegermuseum sowie Ersatz- bzw. Neubau Egli Paint (Service) GmbH beziehen, sind sie im vorliegenden Verfahren, das keinen Zusammenhang zu den anderen genannten Verfahren aufweist, nicht zu hören. Dasselbe gilt für den diesbezüglichen Masterplan von 2012 und den Rahmen-Umweltverträglichkeitsbericht von 2015, welche für das vorliegend zu beurteilende Plangenehmigungsverfahren ebenfalls nicht von Bedeutung sind. Was dieses anbelangt, hat die Vorinstanz im Übrigen zu Recht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet (vgl. Art. 10a des Umweltschutzgesetzes [USG, SR 814.01] i.V.m. Art. 2 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]). 3.5 Da die Legitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht erfüllt ist, sind die Beschwerdeführerinnen nicht zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht berechtigt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Nicht geprüft werden muss bei diesem Ergebnis, ob die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG gegeben sind, wobei bereits erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan haben und nicht ersichtlich ist, inwiefern sie von der angefochtenen Verfügung besonders betroffen und in ihren schutzwürdigen Interessen berührt sein sollen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels Einreichung einer Honorarnote von Amtes wegen zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und angesichts des mutmasslich notwendigen und angemessenen Zeitaufwandes der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 7 ff. VGKE) ist. Sie ist zu gleichen Teilen den unterliegenden Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahren A 3116/2016 und A 3140/2016 werden unter erstgenannter Geschäfts-Nummer vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Beschwerdeführerinnen werden zu gleichen Teilen verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben mit Rückschein)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 361.22-LSZR/00009; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: