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A-3107/2021

A-3107/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-28 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Am 31. Mai 2021 verfügte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV) gegenüber A._______ die Sicherstellung für Forderungen der EZV von insgesamt Fr. (...) (Ziff. 1 des Dispositivs). Sie ordnete an, dass A._______ die Sicherheit in Form von Geld für die Forderungen im genannten Umfang innert 10 Tagen auf ein bezeichnetes Konto der EZV zu leisten habe (Ziff. 3 und 6). Sodann belegte sie die sich auf einem Konto der EZV befindenden Fr. (...) mit Arrest (Dispositiv Ziff. 4). Weiter wies sie darauf hin, dass die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar (Dispositiv Ziff. 5) und innert 30 Tagen mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sei (Dispositiv Ziff. 7). Bei den von der EZV sichergestellten Forderungen handelt es sich gemäss EZV um rechtskräftige Nachforderungen samt Zinsen sowie weitere aufgelaufene Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Fr. (...). Die EZV begründete die für die Sicherstellung erforderliche Gefährdung der Forderungen damit, dass A._______ mit der Zahlung des rechtskräftigen Teils der Forderungen in Verzug sei, sie davon ausgehen müsse, dass A._______ seinen Wohnsitz im Ausland habe und sie in Bezug auf die betroffenen Forderungen über kein Zollpfand verfüge. Die Arrestlegung bezieht sich auf zwei Zahlungen vom 22. Dezember 2015 und 15. November 2019 von total Fr. (...), die namens A._______ auf das Sachkonto Nr. (...) der EZV überwiesen worden waren. B. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 (Postaufgabe am 2. Juli 2021; eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2021) lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sicherstellungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen: «1. Es sei die Sicherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2021 als nichtig festzustellen.

2. Eventualiter sei die Sicherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2021 aufzuheben, unter gleichzeitiger Aufhebung des Arrestbeschlags über das verarrestierte Guthaben auf dem Sachkonto Nr. (...) der EZV (...). 3.Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 7,7 % MwSt.) zu bezahlen. Alle Kosten zu Lasten der Staatskasse (zzgl. MwSt.).» C. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde prima vista nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden sei. Er forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu begründen und zu belegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und auf die Beschwerde allenfalls unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. D. Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2021 räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden sei und zog entsprechend sein Eventualbegehren zurück. Indessen liess er an seinem Hauptantrag lautend auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festhalten. Dies mit der Begründung, dass die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden festzustellen sei. E. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 28. September 2021 beantragt die EZV (nachfolgend: Vorinstanz) erstens auf die Beschwerde sei mangels Fristwahrung nicht einzutreten. Zweitens sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Nichtigkeit abzuweisen und es sei festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Sicherstellungsverfügung nicht nichtig sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Nachdem der Beschwerdeführer eine entsprechende Fristansetzung beantragt hatte, liess er mit Replik vom 8. November 2021 an seinem (angepassten) Beschwerdebegehren festhalten. Zur Begründung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung lässt er im Wesentlichen vorbringen, er habe Wohnsitz in der Schweiz, die Verarrestierung von Vermögen auf einem eigenen Konto sei grob unsinnig und der Vorinstanz fehle es an einem Feststellungsinteresse hinsichtlich der «Nicht-Nichtigkeit» der angefochtenen Verfügung. G. Mit Duplik vom 18. November 2021 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und nimmt zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung. H. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 lässt der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz bestreiten. I. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die EZV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 50 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Art. 211 Abs. 2 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]; vgl. Urteile des BVGer A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 1.1, A-6950/2016 vom 26. Januar 2017 E. 1.2.2 und 1.5.1 und A-6119/2007 vom 19. November 2007 E. 1.1).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Sicherstellungsverfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Unbestritten ist, dass die Beschwerde nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde (Art. 50 VwVG; vgl. Sachverhalt Bst. D). Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf verspätete Beschwerden nicht ein (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Entsprechend hat der Beschwerdeführer seinen Eventualantrag, lautend auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zurückgezogen. Insofern ist das Verfahren infolge teilweisen Rückzugs der Beschwerde in Bezug auf den Eventualantrag als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 2 In Bezug auf seinen Hauptantrag, lautend auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, stellt sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf den Standpunkt, dass dieser zu behandeln bleibe, da die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden festzustellen sei.

E. 2.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Sie kann aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kein Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist daher nicht einzutreten, jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; zum Ganzen: BVGE 2015/15 E. 2.5.1). Fehlerhafte Verfügungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, 144 IV 362 E. 1.4.3, 137 I 273 E. 3.1). Als nichtig erweisen sie sich nach der sog. Evidenztheorie erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4, 144 IV 362 E. 1.4.3; zum Ganzen: BVGE 2015/15 E. 2.5.2).

E. 2.2 Die Nichtigkeit eines Entscheids ist nach der Rechtsprechung «jederzeit und von Amtes wegen» zu beachten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine beliebige Behörde auf Feststellung des entsprechenden Mangels angerufen werden kann. Diese Aufgabe fällt vielmehr jener Behörde zu, die mit der Sache befasst ist (BGE 137 I 273 E. 3.1). In diesem Zusammenhang ist eine Behörde mit der Sache befasst, wenn sich die behauptete Nichtigkeit auf den Ausgang des Verfahrens auswirken kann (zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3). Rechtsmittelbehörden, denen keine Aufsichtsfunktion über die verfügende Behörde zukommt, können sich demzufolge nur dann zu einer behaupteten Nichtigkeit äussern, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und sie darauf eintreten müssen. Ist hingegen auf ein Rechtsmittel aufgrund verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht einzutreten, ist die Feststellung einer allfälligen Nichtigkeit durch die angerufene Rechtsmittelbehörde nicht möglich (BGE 145 III 436 E. 3, 135 III 46 E. 4.2; Urteile des BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3, 5A_393/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1). Es handelt sich also beim Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nicht um ein eigenständiges ausserordentliches Rechtsmittel, sondern gemeint ist mit der Möglichkeit der Feststellung der Nichtigkeit durch «jede Behörde und in jedem Verfahren» lediglich eine vorfrageweise Berücksichtigung im Fall eigener Zuständigkeit (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1101). Ansonsten würde der Umgehung der Rechtsmittelfristen, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit steht, Tür und Tor geöffnet (Urteil des BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.4). Kann gegen eine Verfügung kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) ergriffen werden, ist ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit an die verfügende Behörde zu richten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1100).

E. 3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht unbestrittenermassen erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht (Sachverhalt Bst. D). Da das Bundesverwaltungsgericht auf verspätete Beschwerden nicht eintritt (E. 1.2), ist es nicht mit der Sache befasst. Die behauptete Nichtigkeit der Sicherstellungsverfügung kann sich im vorliegenden Fall folglich nicht auf das Verfahren auswirken. Das Bundesverwaltungsgericht übt im Übrigen auch keine Aufsichtsfunktion über die Vorinstanz aus, welche es - im Rahmen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage - erlauben würde, die allfällige Nichtigkeit der Sicherstellungsverfügung ausserhalb einer Beschwerde festzustellen (vgl. BGE 145 III 436 E. 3; Urteil des BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3). Eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht ist demnach vorliegend ausgeschlossen (E. 2.2). Nach dem Gesagten ist auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Nichtigkeit der Sicherstellungsverfügung nicht einzutreten.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Soweit das Verfahren gegenstandslos wurde, hat der Beschwerdeführer die Gegenstandlosigkeit durch den Rückzug seines Eventualantrags zu vertreten (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Letzterer Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Gregor Gassmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, soweit die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3107/2021 Urteil vom 28. April 2022 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiber Gregor Gassmann. Parteien A._______, vertreten durch Dr. B._______, Rechtsanwalt, und C._______, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; Sicherstellungsverfügung. Sachverhalt: A. Am 31. Mai 2021 verfügte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; ab 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV) gegenüber A._______ die Sicherstellung für Forderungen der EZV von insgesamt Fr. (...) (Ziff. 1 des Dispositivs). Sie ordnete an, dass A._______ die Sicherheit in Form von Geld für die Forderungen im genannten Umfang innert 10 Tagen auf ein bezeichnetes Konto der EZV zu leisten habe (Ziff. 3 und 6). Sodann belegte sie die sich auf einem Konto der EZV befindenden Fr. (...) mit Arrest (Dispositiv Ziff. 4). Weiter wies sie darauf hin, dass die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar (Dispositiv Ziff. 5) und innert 30 Tagen mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sei (Dispositiv Ziff. 7). Bei den von der EZV sichergestellten Forderungen handelt es sich gemäss EZV um rechtskräftige Nachforderungen samt Zinsen sowie weitere aufgelaufene Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Fr. (...). Die EZV begründete die für die Sicherstellung erforderliche Gefährdung der Forderungen damit, dass A._______ mit der Zahlung des rechtskräftigen Teils der Forderungen in Verzug sei, sie davon ausgehen müsse, dass A._______ seinen Wohnsitz im Ausland habe und sie in Bezug auf die betroffenen Forderungen über kein Zollpfand verfüge. Die Arrestlegung bezieht sich auf zwei Zahlungen vom 22. Dezember 2015 und 15. November 2019 von total Fr. (...), die namens A._______ auf das Sachkonto Nr. (...) der EZV überwiesen worden waren. B. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 (Postaufgabe am 2. Juli 2021; eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2021) lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sicherstellungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen: «1. Es sei die Sicherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2021 als nichtig festzustellen.

2. Eventualiter sei die Sicherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2021 aufzuheben, unter gleichzeitiger Aufhebung des Arrestbeschlags über das verarrestierte Guthaben auf dem Sachkonto Nr. (...) der EZV (...). 3.Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 7,7 % MwSt.) zu bezahlen. Alle Kosten zu Lasten der Staatskasse (zzgl. MwSt.).» C. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde prima vista nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden sei. Er forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu begründen und zu belegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und auf die Beschwerde allenfalls unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. D. Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2021 räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden sei und zog entsprechend sein Eventualbegehren zurück. Indessen liess er an seinem Hauptantrag lautend auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festhalten. Dies mit der Begründung, dass die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden festzustellen sei. E. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 28. September 2021 beantragt die EZV (nachfolgend: Vorinstanz) erstens auf die Beschwerde sei mangels Fristwahrung nicht einzutreten. Zweitens sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Nichtigkeit abzuweisen und es sei festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Sicherstellungsverfügung nicht nichtig sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Nachdem der Beschwerdeführer eine entsprechende Fristansetzung beantragt hatte, liess er mit Replik vom 8. November 2021 an seinem (angepassten) Beschwerdebegehren festhalten. Zur Begründung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung lässt er im Wesentlichen vorbringen, er habe Wohnsitz in der Schweiz, die Verarrestierung von Vermögen auf einem eigenen Konto sei grob unsinnig und der Vorinstanz fehle es an einem Feststellungsinteresse hinsichtlich der «Nicht-Nichtigkeit» der angefochtenen Verfügung. G. Mit Duplik vom 18. November 2021 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und nimmt zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung. H. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 lässt der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz bestreiten. I. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 verzichtet die Vorinstanz auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die EZV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 50 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Art. 211 Abs. 2 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]; vgl. Urteile des BVGer A-1751/2018 vom 7. September 2018 E. 1.1, A-6950/2016 vom 26. Januar 2017 E. 1.2.2 und 1.5.1 und A-6119/2007 vom 19. November 2007 E. 1.1). 1.2 Das Verfahren richtet sich, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Sicherstellungsverfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Unbestritten ist, dass die Beschwerde nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde (Art. 50 VwVG; vgl. Sachverhalt Bst. D). Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf verspätete Beschwerden nicht ein (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Entsprechend hat der Beschwerdeführer seinen Eventualantrag, lautend auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zurückgezogen. Insofern ist das Verfahren infolge teilweisen Rückzugs der Beschwerde in Bezug auf den Eventualantrag als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. In Bezug auf seinen Hauptantrag, lautend auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, stellt sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf den Standpunkt, dass dieser zu behandeln bleibe, da die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden festzustellen sei. 2.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Sie kann aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kein Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist daher nicht einzutreten, jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; zum Ganzen: BVGE 2015/15 E. 2.5.1). Fehlerhafte Verfügungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2, 144 IV 362 E. 1.4.3, 137 I 273 E. 3.1). Als nichtig erweisen sie sich nach der sog. Evidenztheorie erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4, 144 IV 362 E. 1.4.3; zum Ganzen: BVGE 2015/15 E. 2.5.2). 2.2 Die Nichtigkeit eines Entscheids ist nach der Rechtsprechung «jederzeit und von Amtes wegen» zu beachten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine beliebige Behörde auf Feststellung des entsprechenden Mangels angerufen werden kann. Diese Aufgabe fällt vielmehr jener Behörde zu, die mit der Sache befasst ist (BGE 137 I 273 E. 3.1). In diesem Zusammenhang ist eine Behörde mit der Sache befasst, wenn sich die behauptete Nichtigkeit auf den Ausgang des Verfahrens auswirken kann (zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3). Rechtsmittelbehörden, denen keine Aufsichtsfunktion über die verfügende Behörde zukommt, können sich demzufolge nur dann zu einer behaupteten Nichtigkeit äussern, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und sie darauf eintreten müssen. Ist hingegen auf ein Rechtsmittel aufgrund verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht einzutreten, ist die Feststellung einer allfälligen Nichtigkeit durch die angerufene Rechtsmittelbehörde nicht möglich (BGE 145 III 436 E. 3, 135 III 46 E. 4.2; Urteile des BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3, 5A_393/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1). Es handelt sich also beim Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nicht um ein eigenständiges ausserordentliches Rechtsmittel, sondern gemeint ist mit der Möglichkeit der Feststellung der Nichtigkeit durch «jede Behörde und in jedem Verfahren» lediglich eine vorfrageweise Berücksichtigung im Fall eigener Zuständigkeit (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1101). Ansonsten würde der Umgehung der Rechtsmittelfristen, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit steht, Tür und Tor geöffnet (Urteil des BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.4). Kann gegen eine Verfügung kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) ergriffen werden, ist ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit an die verfügende Behörde zu richten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1100).

3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht unbestrittenermassen erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht (Sachverhalt Bst. D). Da das Bundesverwaltungsgericht auf verspätete Beschwerden nicht eintritt (E. 1.2), ist es nicht mit der Sache befasst. Die behauptete Nichtigkeit der Sicherstellungsverfügung kann sich im vorliegenden Fall folglich nicht auf das Verfahren auswirken. Das Bundesverwaltungsgericht übt im Übrigen auch keine Aufsichtsfunktion über die Vorinstanz aus, welche es - im Rahmen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage - erlauben würde, die allfällige Nichtigkeit der Sicherstellungsverfügung ausserhalb einer Beschwerde festzustellen (vgl. BGE 145 III 436 E. 3; Urteil des BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3). Eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht ist demnach vorliegend ausgeschlossen (E. 2.2). Nach dem Gesagten ist auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Nichtigkeit der Sicherstellungsverfügung nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Soweit das Verfahren gegenstandslos wurde, hat der Beschwerdeführer die Gegenstandlosigkeit durch den Rückzug seines Eventualantrags zu vertreten (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Letzterer Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Gregor Gassmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, soweit die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)