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A-2968/2022

A-2968/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-15 · Deutsch CH

Bundespersonal

Sachverhalt

A. A._______ ist ordentliche Richterin am Bundesstrafgericht, (...). B. B.a Am 20. April 2020 veröffentlichte das Bundesgericht einen nicht-anonymisierten Bericht vom 5. April 2020 zu einem aufsichtsrechtlichen Verfahren betreffend Vorkommnisse am Bundesstrafgericht, im Zuge dessen A._______ neben anderen Richterpersonen einvernommen wurde. B.b Nach Veröffentlichung des Aufsichtsberichts nahmen die Zeitungen «Schweiz am Wochenende» vom 25. April 2020 sowie «Die Weltwoche» vom 30. April 2020 darauf Bezug und führten aus, das Bundesgericht habe im Bericht festgehalten, das Vorgehen von A._______, gerichtsintern ungelöste Probleme vorab über das zu einem Mitglied des Nationalrats bestehende Vertrauensverhältnis ins Parlament hineinzutragen, verletze das Amtsgeheimnis. B.c Am 5. Mai 2020 ersuchte A._______ die Verwaltungskommission des Bundestrafgerichts (nachfolgend: VK-BStGer) um Kostengutsprache für den Beizug eines externen Rechtsanwalts. Dies lehnte die damalige Präsidentin des Bundesstrafgerichts mit E-Mail vom 6. Mai 2020 ab. Mit E-Mail vom 19. Mai 2020 ersuchte A._______ um Wiedererwägung des Entscheids. B.d A._______ erbat mit E-Mail vom 12. Juni 2020 die VK-BStGer um Antwort auf ihr Gesuch um Kostengutsprache. Sie wies dabei auf verschiedene Presseberichte vom 10. und 11. Juni 2020 über Äusserungen des Präsidenten des Bundesgerichts hin, der sich anlässlich der Untersuchung Dritten gegenüber herablassend über sie geäussert habe. Im Weiteren liess sie der VK-BStGer ein Schreiben der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (VK-BGer) vom 8. Juni 2020 zukommen, «wonach eine Änderung des Aufsichtsberichts nicht möglich sei; man ihr hingegen bestätigen könne, dass der Aufsichtsbericht ihr an keiner Stelle, auch nicht in Randziffer 81, eine strafrechtlich relevante Verletzung des Amtsgeheimnisses vorwerfe» (vgl. Urteil des BVGer A-3584/2020 vom 21. April 2021 Sachverhalt Bst. I). B.e Mit Verfügung vom 9. Juni 2020, zugestellt am 12. Juni 2020, wies die VK-BStGer das Gesuch um Kostengutsprache ab. Ein Gesuch um Wiedererwägung wies die VK-BStGer mit Verfügung vom 25. Juni 2020 ab. C. Gegen die Verfügungen der VK-BstGer vom 9. und 25. Juni 2020 über die Ablehnung einer Kostengutsprache erhob A._______ mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Am 18. Juli 2020 reichte sie zudem bei der Bundesstaatsanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag gegen die Mitglieder der VK-BGer ein. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2020 nahm die Bundesanwaltschaft die geforderte Strafuntersuchung nicht anhand (Nichtanhandnahmeverfügung SV 20.0866). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 rief A._______ die Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts an und beantragte, den Entscheid aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung zum Tatbestand der Verleumdung anhand zu nehmen. Diese Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 ab (BB.2020.249). E. Mit Urteil A-3584/2020 vom 12. April 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 13. Juli 2020 gegen die Ablehnung der Kostengutsprache gut, soweit es darauf eintrat, und hob die angefochtenen Verfügungen auf. Es entschied, dass der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach zur Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte Kostengutsprache für anwaltliche Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren erteilt wird und dass die VK-BStGer in einem Folgeverfahren den konkreten Umfang der Kostenerstattung auf entsprechendes Gesuch von A._______ noch zu beurteilen hat (a.a.O. E. 6.4.4, E. 6.4.5.2 und E. 6.5.2 sowie Dispositivziffer 1). F. Mit Beschluss vom 31. Mai 2022 wies die VK-BStGer das Gesuch von A._______ um Entschädigung der Kosten von Fr. 8'737.15 aus der Mandatierung von RA B._______ im Zusammenhang mit der bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 19. Oktober 2020 erhobenen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Sachverhalt Bst. D) ab. G. Gegen diesen Beschluss erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht. Sie beantragt, den Entscheid der VK-BStGer (nachfolgend: Vorinstanz) aufzuheben und ihr die Vergütung der Anwaltskosten von Fr. 8'737.15 zuzüglich Verzugszins von 5% zuzusprechen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingaben vom 8. September 2022 bzw. 4. Oktober 2022 verzichteten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz auf Einreichung einer Replik bzw. Duplik. J. In ihren Schlussbemerkungen vom 7. November 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund des Kontextes der im Folgeverfahren zum Verfahren A-3584/2020 beantragten Kostenrückerstattung ohne Weiteres gegeben. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-3584/2020 vom 21. April 2021 der Beschwerdeführerin zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung und mit bestimmten Äusserungen des ehemaligen Bundesgerichtspräsidenten im Grundsatz Kostengutsprache erteilt (a.a.O. E. 6.4.5.2 und E. 6.5.2). Mangels Geltendmachung von Kosten für ein konkretes Verfahren (a.a.O. E. 6.4.5.2 und E. 6.5.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil gestützt auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers den Anspruch auf Übernahme der Kosten für anwaltliche Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren, die nicht zu den Parteikosten eines Verfahrens gehören (a.a.O. E. 5.2 und E. 6). Es setzte als entscheidendes Kriterium für eine solche Kostenübernahme voraus, dass die Handlungen zur Wahrung der Rechte einer Arbeitnehmerin notwendig sind und - als Grenze der Fürsorgepflicht - keine berechtigten Gegeninteressen des Arbeitgebers überwiegen (a.a.O. E. 6.4.4 und E. 6.4.5.2). In tatsächlicher Hinsicht hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Verbreitung des zu Unrecht erhobenen Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung in den Medien mit der «unglücklichen Formulierung» (vgl. Wortlaut Beschluss BB.2020.249 betreffend Nichtanhandnahme des Strafverfahrens [Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen die Mitglieder der VK-BGer]) im Aufsichtsbericht zusammenhängt (a.a.O. E. 6.4.1 f.), der im April 2020 auf der Homepage des Bundesgerichts publiziert wurde. Dabei wies das Bundesverwaltungsgericht auch auf den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 16. Dezember 2020 hin, wonach es bei rascher Durchsicht des Berichts zu Verkürzungen kommen könne, die falsche Schlüsse nach sich ziehen würden, weshalb nicht klar und eindeutig auszuschliessen sei, dass der objektive Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts erfüllt sei (a.a.O. E. 6.4.2; BB.2020.249). Im Weiteren prüfte es den Anspruch auf Kostengutsprache in Bezug auf die anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den beleidigenden Äusserungen des ehemaligen Präsidenten des Bundesgerichts und erachtete auch diesbezüglich den kausalen Zusammenhang zum Gesuch der Beschwerdeführerin als gegeben (a.a.O. E. 6.5.1). Darauf gestützt bejahte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz den Anspruch auf Kostenübernahme für ausserprozessuale Handlungen,

- weil die Formulierung im Bericht wie auch die beleidigenden Äusserungen im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin standen (a.a.O. E. 6.4.3 und E. 6.5.1),

- sie ohne ihr Verschulden in diese Situation gelangt ist (a.a.O. E. 6.4.2),

- und grundsätzlich ein Bundesinteresse daran besteht, gegen die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin vorzugehen,

- insbesondere auch gegen die Verletzung ihrer beruflichen Reputation und Ehre (a.a.O. E. 6.3 i.V.m. E. 6.4.4 und E. 6.5.2).

E. 3 Beim hier strittigen Gesuch geht es nicht um die Kostenübernahme für ausserprozessuale Handlungen, sondern um die Kostenrückerstattung für ein konkretes Strafverfahren. Zu prüfen ist die analoge Anwendbarkeit von Art. 77 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3; vgl. Urteil BGer 8C_602/2022 vom 25. Mai 2023 E. 7). Abs. 1 dieser Bestimmung schreibt die Rückerstattung von Verfahrens- und Parteikosten für Angestellte vor, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Zivil- oder Strafverfahren verwickelt werden, wenn

- das Verfahren mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt (Bst. a),

- die Handlung weder grobfahrlässig noch vorsätzlich begangen wurde (Bst. b); und

- der Bund ein Interesse an der Führung des Prozesses hat (Bst. c). Solange der Gerichtsentscheid aussteht, werden nur Kostengutsprachen geleistet; aus wichtigen Gründen können ausnahmsweise Kostenvergütungen ausgerichtet werden, bevor der Entscheid vorliegt (Art. 77 Abs. 2 BPV). Art. 77 BPV stützt sich auf den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Persönlichkeit der Arbeitnehmenden bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. BVGer A-3584/2020 vom 21. April 2021 E. 6.2 in fine). Zu den unter der Fürsorgepflicht geschützten Rechtsgütern gehören u.a. die persönliche und berufliche Ehre sowie die Stellung und das Ansehen im Betrieb. Die Übernahme von Parteikosten ist ein Ausfluss dieser Pflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeit der Arbeitnehmer gegen Eingriffe Vorgesetzter, Mitarbeiter oder Dritter zu schützen (vgl. BVGer A-3584/2020 vom 21. April 2021 E. 6.2 f. m.w.H. zur Fürsorgepflicht).

E. 4.1 Dem angefochtenen Beschluss vom 31. Mai 2022 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Die Vorinstanz bestätigte zunächst, dass die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 Bst. a und Bst. b BPV für die Rückerstattung der Anwaltskosten für das angehobene Strafverfahren (Mandatierung RA B._______) erfüllt sind. Hingegen zog sie in Zweifel, ob das von der Beschwerdeführerin angehobene Strafverfahren im Interesse des Bundes liege (vgl. Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPV), und lehnte deshalb das Gesuch um Kostenrückerstattung ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, laut Kommentar des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) zur BPV sei zwar die Anwendbarkeit von Art. 77 BPV auch bei aktiver Anhebung eines Strafverfahrens nicht a priori ausgeschlossen. Das EPA halte aber in seinem aktuellen Kommentar zu Art. 77 BPV explizit fest, es sei «grosse Zurückhaltung bei einer Kostengutsprache [...] sicher in jenen Fällen angezeigt, in denen die betroffene Person von sich aus ein Strafverfahren anheb[e], weil sie sich zum Beispiel aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in den Medien zu hart beurteilt fühl[e] und sich dagegen wehren [wolle]». Ferner hielt die Vorinstanz fest, der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung sei durch die Medien erfolgt und nicht durch die VK-BGer, deren Aufsichtsbericht von den Medien lediglich dahingehend interpretiert worden sei. Die VK-BGer habe in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2020 zu Handen der Beschwerdeführerin denn auch explizit festgehalten, dass sie ihr nie den Vorwurf gemacht habe, das Amtsgeheimnis verletzt zu haben. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin richte sich aber nicht gegen die unmittelbar für die Rufschädigung verantwortlichen Personen - die fraglichen Journalisten bzw. verantwortlichen Medienhäuser -, sondern gegen die Verfasser der nicht eindeutig formulierten Textpassage im Bericht als Grundlage der rufschädigenden Medienberichte. Die Vorinstanz hielt weiter fest, das Vorgehen der Beschwerdeführerin sei nicht zweckmässig und auch nicht notwendig gewesen. Den Interessen der Bundesjustiz wäre besser gedient gewesen, wenn sie bei den Medien unter Vorlage des Briefs der VK-BGer vom 8. Juni 2020 Gegendarstellungen verlangt hätte, da das Bundesgericht ihr schriftlich bestätigt habe, nie einen Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung gemacht zu haben. Die Vorinstanz führte weiter aus, es bestehe zwar ein berechtigtes Interesse daran, dass keines der Mitglieder des Bundesstrafgerichts öffentlich im Verdacht stehe, das Amtsgeheimnis verletzt zu haben, und daran, dass dieser Verdacht, wenn er unbegründet sei, ausgeräumt werde, aber nicht mit ungeeigneten Mitteln und um jeden Preis. Die Strafanzeige einer Bundesstrafrichterin gegen andere Bundesrichter und Mitglieder der Aufsichtsbehörde ihres eigenen Gerichts, um die Umformulierung des Berichts ihrer Aufsichtsbehörde zu erzwingen, führe in der öffentlichen Wahrnehmung fraglos zu Zweifeln an der Kohäsion zwischen den für das Funktionieren der Bundesjustiz verantwortlichen Instanzen und beschädige damit insgesamt deren Ansehen. Daran vermöge auch das Argument der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, sie habe die Strafanzeige erhoben, um den Eindruck zu vermeiden, sie akzeptiere den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin setzt diesen Argumenten hauptsächlich folgende Vorbringen entgegen: Zunächst bringt sie vor, der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung sei durch die VK-BGer erfolgt. Im Aufsichtsbericht vom 5. April 2020 sei unter Nennung ihres Namens der objektive und der subjektive Tatbestand für eine Amtsgeheimnisverletzung thematisiert worden. Trotz ihrer diskreten Bemühungen sei eine Korrektur/Berichtigung der Textpassage durch die Autorenschaft stets abgelehnt worden, obwohl die VK-BGer später mit Schreiben bestätigt habe, dass ihr keine Amtsgeheimnisverletzung vorgeworfen werde. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Prüfung, ob der Beizug eines Anwalts geboten sei, müsse anhand des Wissensstands zum Zeitpunkt des Beizugs beurteilt werden. Im später ergangenen Urteil BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. D) habe die Beschwerdekammer zum eingereichten Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung eindeutig festgehalten, dass es nicht zureichend klar zu bejahen oder auszuschliessen sei, ob nach dem Verständnis von massgeblichen Dritten die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Ehrverletzungsdelikts erfüllt seien. Sodann hätten die national-/ständerätlichen GPK als Oberaufsichtsbehörde die unterlassene Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die Art der Publikation des Aufsichtsberichts bemängelt und festgestellt, dass eine Verletzung des Amtsgeheimnisses im fraglichen Kontext nicht möglich sei (Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates vom 24. Juni 2020, BBl 2020 9439). Die GPK hätten sich ebenfalls über die vom damaligen Präsidenten des Bundesgerichts über sie, die Beschwerdeführerin, öffentlich getätigten Äusserungen empört und diese als rufschädigend für die betroffenen Gerichte bzw. die Justiz bezeichnet. Sie sei von Mitgliedern der VK-BGer verleumdet sowie vom damaligen Präsidenten des Bundesgerichts herablassend und sexistisch beleidigt worden, ohne dass die beisitzenden Mitglieder der VK-BGer etwas dagegen unternommen hätten. Nun werde ihr von der Vorinstanz unterstellt, mit ihrem Vorgehen Zweifel an der Kohäsion zwischen den für das Funktionieren der Bundesjustiz verantwortlichen Instanzen zu wecken bzw. mit dem Ergreifen eines zulässigen Rechtmittels das System zu stark zu strapazieren. Bei der Ausgangslage einer offenkundigen Persönlichkeitsverletzung habe sie diese aber aufgrund ihrer Reputation in der Funktion als eidgenössische Richterperson und aufgrund der anstehenden Erneuerungswahlen unmöglich so stehen lassen können sowie - auch aus Effizienzgründen - eine Anzeigenerstattung prüfen müssen, nachdem die von der Vorinstanz nun vorgeschlagene Anstrengung eines Zivilprozesses gegen Medien mit prozessualen Nachteilen und einem massiven Kostenrisiko verbunden gewesen wäre. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen müssen, dass sie dieses Risiko zu tragen habe, weil die Vorinstanz die Kostengutsprache abgelehnt hatte.

E. 5.1 Zunächst kann den Akten entnommen werden, dass der Bericht mit der - nach Wortlaut des Beschlusses der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2020.249) - «unglücklichen Formulierung» im April 2020 auf der Homepage des Bundesgerichts publiziert und dort zum Abruf bereitgehalten wurde. Der Bericht wurde nicht von Journalistinnen und Journalisten verfasst und online gestellt. Damit liegt entgegen den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.1, dritter Absatz) nicht die vom EPA geschilderte Konstellation vor, bei der sich eine Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in den Medien zu hart beurteilt fühlt. Die vom EPA in solchen Fällen geforderte «grosse Zurückhaltung» (vgl. E. 4.1), auf die sich die Vorinstanz bei der Prüfung von Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPV stützen will, kann daher nicht zum Tragen kommen.

E. 5.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 BPV erfüllt sind (vgl. E. 3) und ob die Vorinstanz deshalb den Anspruch auf Kostenrückerstattung zu Unrecht verneint hat.

E. 5.2.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1, zweiter Absatz), bestätigte die Vor-instanz im angefochtenen Entscheid, dass die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 Bst. a und Bst. b BPV für die Rückerstattung der Anwaltskosten für das angehobene Strafverfahren (Mandatierung RA B.________) erfüllt sind. Dies ist nicht zu beanstanden.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz bezweifelte aber, dass das von der Beschwerdeführerin angehobene Strafverfahren im Interesse des Bundes liege (vgl. Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPV). Diese Zweifel begründete sie im angefochtenen Entscheid unter anderem damit, dass die VK-BGer in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2020 zu Handen der Beschwerdeführerin explizit festgehalten habe, ihr nie den Vorwurf einer Amtsgeheimnisverletzung gemacht zu haben. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin richte sich aber gegen die Verfasser der nicht eindeutig formulierten Textpassage im Bericht der VK-BGer als Grundlage der rufschädigenden Medienberichte (vgl. E. 4.1 hiervor).

E. 5.2.3 Aus dieser Begründung der Vorinstanz ergibt sich, dass sie irrtümlich davon auszugehen scheint, eine Kostenrückerstattung nach Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPV setze voraus, dass sie die Erfolgsaussichten bzw. den Erfolg der Strafanzeige zu prüfen habe. Die von ihr als gering erachteten Erfolgs-aussichten scheint sie sodann als ihr berechtigtes Gegeninteresse als Arbeitgeberin zu betrachten, um den Anspruch auf Kostenrückerstattung zu verneinen. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen, und zwar, soweit im Urteil A-3584/2020 die Prüfung berechtigter Gegeninteressen des Arbeitgebers angeführt wurde (vgl. E. 5.2.3.1 hiernach), und soweit im Hinblick auf den hier relevanten Sachverhalt der Sinn und Zweck von Art. 77 BPV zu beachten ist (vgl. E. 5.2.3.2 hiernach).

E. 5.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-3584/2020 zur Frage, für welche anwaltlichen Bemühungen in welchem Umfang eine Kostengutsprache für ausserprozessuale Handlungen zu erteilen ist, festgehalten, dass nicht unbesehen der konkreten Handlung sämtliche Kosten zu übernehmen sind, sondern nur diejenigen Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung stehen sowie zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwendig und verhältnismässig sind (a.a.O. E. 6.4.4 und. E. 6.4.5.2). Ein Grund für die Nennung dieser Kriterien bestand u.a. darin, dass die Fürsorgepflicht den Bund als Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmenden vor Eingriffen in die persönliche und berufliche Ehre durch Dritte zu schützen, und nicht ersichtlich war, weshalb eine Kostenübernahme - wie sie in Art. 77 BPV vorgesehen wurde - nur für prozessuale Kosten gelten sollte. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Prüfung der Notwendigkeit ausserprozessualer Handlungen zur Wahrung der Rechte hingewiesen, wobei aber mögliche Gegeninteressen des Arbeitgebers (als Grenze der Fürsorgepflicht) zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2 hiervor mit Hinweis auf A-3584/2020 vom 21. April 2021 E. 6.4.4 und E. 6.4.5.2). Dabei ging es nicht - wie hier - um die Kostenrückerstattung nach Art. 77 Abs. 1 BPV aufgrund eines angestossenen Strafverfahrens gegen die Mitglieder der VK-BGer, sondern um ausserprozessuale Bemühungen zur Verhinderung von Ehrverletzungen in der medialen Berichterstattung. Diesbezüglich drängt sich eine Präzisierung auf, und zwar soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berücksichtigung möglicher Gegeninteressen des Bundes als Arbeitgeber vorgesehen hatte. Diese Abwägung betraf u.a. auch den Schutz der Medienfreiheit als eminentes Bundesinteresse, der bereits in der von der Vorinstanz zitierten Auslegungsempfehlung des EPA zum Tragen kommt (vgl. E. 5.1 hiervor).

E. 5.2.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Gesuch um Kostenrückerstattung aber nicht vor, gegen Medienschaffende ein Verfahren eingeleitet zu haben, sondern aufgrund ihrer Tätigkeit für den Bund von den Mitgliedern der VK-BGer in Zusammenhang mit einem möglichen Vorwurf einer strafbaren Handlung gebracht worden zu sein und deshalb eine Strafanzeige erstattet zu haben. Das nunmehr gewählte Vorgehen der Vorin-stanz - nämlich die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Strafanzeige gegen Dritte, welche die Rechte einer Arbeitnehmerin (bzw. einer Arbeitnehmenden gleichzustellenden Person) verletzt haben könnten - würde aber bedeuten, dass es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Kostenrückerstattung nach Art. 77 Abs. 1 BPV sowie für die Kostenübernahme nach Art. 77 Abs. 2 BPV auf den Ausgang des angestossenen Strafverfahrens ankommen würde. Eine Prognose über den Verfahrensausgang wurde vom EPA aber nur in Bezug auf die Kostenbevorschussung nach Abs. 2 der Bestimmung vorgesehen, und zwar dann, wenn die angestellte Person vorsätzlich oder grobfahrlässig im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPV gehandelt haben könnte (vgl. Eidgenössisches Personalamt EPA, Kommentar zur BPV, Art. 77; abrufbar im Intranet der Bundesverwaltung, abgerufen am 28. Februar 2024). Die Vorinstanz hat, indem sie die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPV als erfüllt betrachtet hatte, ein Verschulden der Beschwerdeführerin bereits verneint (vgl. E. 5.2.1), bezieht nun aber ihre Prüfung (im Sinne einer Erfolgsprognose) auf ein möglicherweise deliktisches Verhalten Dritter und versucht so, den Ausgang eines Strafverfahrens abzuschätzen. Dieses Verständnis der Bestimmung ist abzulehnen, denn es würde dazu führen, dass im Resultat nur mehr jene Verfahren zur Kostenübernahme geeignet wären, bei denen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen möglicher Delikte, die gegen Bundesgestellte verübt werden, von vorneherein absehbar wäre. Das kann nicht ausschlaggebend sein, denn bei einer solchen Auslegung von Art. 77 BPV wären nur mehr Kostenrückerstattungen für jene Verfahren möglich, die zu Verurteilungen führen würden. Sie würde dem Sinn der Regelung, die Arbeitnehmenden so zu stellen, dass sie zur Wahrung ihrer Rechte das Kostenrisiko nicht zu tragen haben, diametral entgegenstehen.

E. 5.2.4 Die von der Vorinstanz des Weiteren unter dem Aspekt von Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPV aufgeworfene Frage, ob die Anzeige bzw. Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung das Ansehen der Bundesjustiz beeinträchtigen könnte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht zwar noch nicht geprüft. Es betrachtete aber bereits im Urteil A-3584/2020 vom 21. April 2021 das Bundesinteresse, gegen mögliche Ehrverletzungsdelikte vorzugehen, als im Grundsatz gegeben (vgl. oben E. 2 in fine). Der Bund hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht ein Interesse daran, seine Angestellten vor möglichen Delikten zu schützen (vgl. E. 3 in fine).

E. 5.2.5 Die Vorinstanz stützte sich jedoch auf die Argumentation, das Ansehen der Justiz könnte insgesamt dadurch beschädigt werden, dass die «Strafanzeige einer Bundesstrafrichterin gegen andere Bundesrichter und Mitglieder der Aufsichtsbehörde ihres eigenen Gerichts, um die Umformulierung des Berichts ihrer Aufsichtsbehörde zu erzwingen, in der öffentlichen Wahrnehmung fraglos zu Zweifeln an der Kohäsion zwischen den für das Funktionieren der Bundesjustiz verantwortlichen Instanzen» führt (vgl. E. 4.1 hiervor).

E. 5.2.6 Die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Strafanzeige der Beschwerdeführerin dazu geeignet wäre, insgesamt das Ansehen der Bundesjustiz zu beschädigen, vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst besteht für die Beurteilung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Strafanzeige eine Umformulierung des Aufsichtsberichts bezweckt, weshalb der Bund kein Interesse am angestossenen Strafverfahren haben könne, kein Raum. Wie erwähnt, haben Prüfungen von Kostenübernahmen und Kostenrückerstattungen einer ex-ante-Betrachtung (ohne Prognose über den Verfahrensausgang) zu folgen (vgl. E. 5.2.3.2 in fine), wobei das Bundesverwaltungsgericht bereits in Kenntnis des Sachverhalts (vgl. oben Bst. B.d) grundsätzlich ein Interesse des Arbeitgebers bejaht hat, gegen mögliche Ehrverletzungen einer Person, die einer Arbeitnehmerin gleichzustellen ist, vorzugehen (vgl. E. 2 in fine). Sodann befürchtet die Vorinstanz sinngemäss, wenn sie die «öffentliche Wahrnehmung» anspricht - ohne genau auszuführen, was damit gemeint ist - dass die Öffentlichkeit an der funktionierenden Zusammenarbeit der Instanzen zweifeln könnte. Die Strafanzeige betrifft aber eine mögliche Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin im Rahmen einer aufsichtsbehördlichen Untersuchung über Vorkommnisse am Bundesstrafgericht, in der sie gewissermassen wie eine Angestellte des Bundesstrafgerichts aussagen musste. Es besteht kein Zusammenhang zur rechtsprechenden Tätigkeit, in der die Beschwerdeführerin als Richterin über Rechtsmittel von Bürgerinnen und Bürgern entscheidet. Die Vorfälle, die zur Strafanzeige führten, berühren auch nicht das Recht auf wirksame Beschwerde im Instanzenzug. Die Öffentlichkeit müsste angesichts der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfälle im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Untersuchung erkennen, dass der Sachverhalt ausschliesslich personalrechtlich relevant ist, da er nur sie persönlich wie eine Arbeitnehmerin betrifft.

E. 5.2.7 Die Vorinstanz hat daher nicht darzulegen vermocht, inwiefern die Strafanzeige «fraglos zu Zweifeln an der Kohäsion zwischen den für das Funktionieren der Bundesjustiz verantwortlichen Instanzen» führt. Da die Vorinstanz nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Bund gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPV kein Interesse an der Führung des Prozesses gehabt haben sollte (vgl. E. 3), hat sie die beantragte Kostenrückerstattung für das Strafverfahren zu Unrecht abgelehnt.

E. 5.3 Zusammengefasst dienten die Anzeige und die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung dem Schutz der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat daher in analoger Anwendung von Art. 77 Abs. 1 BPV Anspruch auf Ersatz der Kosten für das angehobene Strafverfahren (Mandatierung RA B._______).

E. 5.4 Schliesslich deutet bei der Überprüfung des geltend gemachten Aufwands nichts darauf hin, dass der von RA B._______ für den Zeitraum von 9. Oktober 2020 bis 28. Januar 2022 in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 8'737.15 (bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen) unverhältnismässig sein könnte. Soweit die Beschwerdeführerin aber die Zusprache von Verzugszinsen von 5% geltend macht, hat sie keine Belege vorgelegt, auf deren Grundlage sich die Verrechnung nachvollziehen liesse. Daher sind keine Verzugszinsen zuzusprechen.

E. 6 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Kosten in der Höhe von Fr. 8'737.15 für die Mandatierung von RA B._______ zu ersetzen.

E. 7.1 Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG, Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGer A-3584/2020 vom 21. April 2022 E. 8.1 m.H.).

E. 7.2 Die überwiegend obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
  2. Der Entscheid der Vorinstanz wird aufgehoben.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 8'737.15 für die Mandatierung von RA B._______ zu bezahlen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2968/2022 Urteil vom 15. März 2024 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesstrafgericht, Verwaltungskommission (VK-BStGer), Vorinstanz. Gegenstand Bundespersonal; Entschädigung für Anwaltskosten. Sachverhalt: A. A._______ ist ordentliche Richterin am Bundesstrafgericht, (...). B. B.a Am 20. April 2020 veröffentlichte das Bundesgericht einen nicht-anonymisierten Bericht vom 5. April 2020 zu einem aufsichtsrechtlichen Verfahren betreffend Vorkommnisse am Bundesstrafgericht, im Zuge dessen A._______ neben anderen Richterpersonen einvernommen wurde. B.b Nach Veröffentlichung des Aufsichtsberichts nahmen die Zeitungen «Schweiz am Wochenende» vom 25. April 2020 sowie «Die Weltwoche» vom 30. April 2020 darauf Bezug und führten aus, das Bundesgericht habe im Bericht festgehalten, das Vorgehen von A._______, gerichtsintern ungelöste Probleme vorab über das zu einem Mitglied des Nationalrats bestehende Vertrauensverhältnis ins Parlament hineinzutragen, verletze das Amtsgeheimnis. B.c Am 5. Mai 2020 ersuchte A._______ die Verwaltungskommission des Bundestrafgerichts (nachfolgend: VK-BStGer) um Kostengutsprache für den Beizug eines externen Rechtsanwalts. Dies lehnte die damalige Präsidentin des Bundesstrafgerichts mit E-Mail vom 6. Mai 2020 ab. Mit E-Mail vom 19. Mai 2020 ersuchte A._______ um Wiedererwägung des Entscheids. B.d A._______ erbat mit E-Mail vom 12. Juni 2020 die VK-BStGer um Antwort auf ihr Gesuch um Kostengutsprache. Sie wies dabei auf verschiedene Presseberichte vom 10. und 11. Juni 2020 über Äusserungen des Präsidenten des Bundesgerichts hin, der sich anlässlich der Untersuchung Dritten gegenüber herablassend über sie geäussert habe. Im Weiteren liess sie der VK-BStGer ein Schreiben der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (VK-BGer) vom 8. Juni 2020 zukommen, «wonach eine Änderung des Aufsichtsberichts nicht möglich sei; man ihr hingegen bestätigen könne, dass der Aufsichtsbericht ihr an keiner Stelle, auch nicht in Randziffer 81, eine strafrechtlich relevante Verletzung des Amtsgeheimnisses vorwerfe» (vgl. Urteil des BVGer A-3584/2020 vom 21. April 2021 Sachverhalt Bst. I). B.e Mit Verfügung vom 9. Juni 2020, zugestellt am 12. Juni 2020, wies die VK-BStGer das Gesuch um Kostengutsprache ab. Ein Gesuch um Wiedererwägung wies die VK-BStGer mit Verfügung vom 25. Juni 2020 ab. C. Gegen die Verfügungen der VK-BstGer vom 9. und 25. Juni 2020 über die Ablehnung einer Kostengutsprache erhob A._______ mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Am 18. Juli 2020 reichte sie zudem bei der Bundesstaatsanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag gegen die Mitglieder der VK-BGer ein. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2020 nahm die Bundesanwaltschaft die geforderte Strafuntersuchung nicht anhand (Nichtanhandnahmeverfügung SV 20.0866). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 rief A._______ die Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts an und beantragte, den Entscheid aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung zum Tatbestand der Verleumdung anhand zu nehmen. Diese Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 ab (BB.2020.249). E. Mit Urteil A-3584/2020 vom 12. April 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 13. Juli 2020 gegen die Ablehnung der Kostengutsprache gut, soweit es darauf eintrat, und hob die angefochtenen Verfügungen auf. Es entschied, dass der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach zur Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte Kostengutsprache für anwaltliche Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren erteilt wird und dass die VK-BStGer in einem Folgeverfahren den konkreten Umfang der Kostenerstattung auf entsprechendes Gesuch von A._______ noch zu beurteilen hat (a.a.O. E. 6.4.4, E. 6.4.5.2 und E. 6.5.2 sowie Dispositivziffer 1). F. Mit Beschluss vom 31. Mai 2022 wies die VK-BStGer das Gesuch von A._______ um Entschädigung der Kosten von Fr. 8'737.15 aus der Mandatierung von RA B._______ im Zusammenhang mit der bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 19. Oktober 2020 erhobenen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Sachverhalt Bst. D) ab. G. Gegen diesen Beschluss erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesveraltungsgericht. Sie beantragt, den Entscheid der VK-BStGer (nachfolgend: Vorinstanz) aufzuheben und ihr die Vergütung der Anwaltskosten von Fr. 8'737.15 zuzüglich Verzugszins von 5% zuzusprechen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingaben vom 8. September 2022 bzw. 4. Oktober 2022 verzichteten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz auf Einreichung einer Replik bzw. Duplik. J. In ihren Schlussbemerkungen vom 7. November 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund des Kontextes der im Folgeverfahren zum Verfahren A-3584/2020 beantragten Kostenrückerstattung ohne Weiteres gegeben. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-3584/2020 vom 21. April 2021 der Beschwerdeführerin zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung und mit bestimmten Äusserungen des ehemaligen Bundesgerichtspräsidenten im Grundsatz Kostengutsprache erteilt (a.a.O. E. 6.4.5.2 und E. 6.5.2). Mangels Geltendmachung von Kosten für ein konkretes Verfahren (a.a.O. E. 6.4.5.2 und E. 6.5.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil gestützt auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers den Anspruch auf Übernahme der Kosten für anwaltliche Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren, die nicht zu den Parteikosten eines Verfahrens gehören (a.a.O. E. 5.2 und E. 6). Es setzte als entscheidendes Kriterium für eine solche Kostenübernahme voraus, dass die Handlungen zur Wahrung der Rechte einer Arbeitnehmerin notwendig sind und - als Grenze der Fürsorgepflicht - keine berechtigten Gegeninteressen des Arbeitgebers überwiegen (a.a.O. E. 6.4.4 und E. 6.4.5.2). In tatsächlicher Hinsicht hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Verbreitung des zu Unrecht erhobenen Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung in den Medien mit der «unglücklichen Formulierung» (vgl. Wortlaut Beschluss BB.2020.249 betreffend Nichtanhandnahme des Strafverfahrens [Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen die Mitglieder der VK-BGer]) im Aufsichtsbericht zusammenhängt (a.a.O. E. 6.4.1 f.), der im April 2020 auf der Homepage des Bundesgerichts publiziert wurde. Dabei wies das Bundesverwaltungsgericht auch auf den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 16. Dezember 2020 hin, wonach es bei rascher Durchsicht des Berichts zu Verkürzungen kommen könne, die falsche Schlüsse nach sich ziehen würden, weshalb nicht klar und eindeutig auszuschliessen sei, dass der objektive Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts erfüllt sei (a.a.O. E. 6.4.2; BB.2020.249). Im Weiteren prüfte es den Anspruch auf Kostengutsprache in Bezug auf die anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den beleidigenden Äusserungen des ehemaligen Präsidenten des Bundesgerichts und erachtete auch diesbezüglich den kausalen Zusammenhang zum Gesuch der Beschwerdeführerin als gegeben (a.a.O. E. 6.5.1). Darauf gestützt bejahte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz den Anspruch auf Kostenübernahme für ausserprozessuale Handlungen,

- weil die Formulierung im Bericht wie auch die beleidigenden Äusserungen im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin standen (a.a.O. E. 6.4.3 und E. 6.5.1),

- sie ohne ihr Verschulden in diese Situation gelangt ist (a.a.O. E. 6.4.2),

- und grundsätzlich ein Bundesinteresse daran besteht, gegen die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin vorzugehen,

- insbesondere auch gegen die Verletzung ihrer beruflichen Reputation und Ehre (a.a.O. E. 6.3 i.V.m. E. 6.4.4 und E. 6.5.2).

3. Beim hier strittigen Gesuch geht es nicht um die Kostenübernahme für ausserprozessuale Handlungen, sondern um die Kostenrückerstattung für ein konkretes Strafverfahren. Zu prüfen ist die analoge Anwendbarkeit von Art. 77 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3; vgl. Urteil BGer 8C_602/2022 vom 25. Mai 2023 E. 7). Abs. 1 dieser Bestimmung schreibt die Rückerstattung von Verfahrens- und Parteikosten für Angestellte vor, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Zivil- oder Strafverfahren verwickelt werden, wenn

- das Verfahren mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt (Bst. a),

- die Handlung weder grobfahrlässig noch vorsätzlich begangen wurde (Bst. b); und

- der Bund ein Interesse an der Führung des Prozesses hat (Bst. c). Solange der Gerichtsentscheid aussteht, werden nur Kostengutsprachen geleistet; aus wichtigen Gründen können ausnahmsweise Kostenvergütungen ausgerichtet werden, bevor der Entscheid vorliegt (Art. 77 Abs. 2 BPV). Art. 77 BPV stützt sich auf den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Persönlichkeit der Arbeitnehmenden bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. BVGer A-3584/2020 vom 21. April 2021 E. 6.2 in fine). Zu den unter der Fürsorgepflicht geschützten Rechtsgütern gehören u.a. die persönliche und berufliche Ehre sowie die Stellung und das Ansehen im Betrieb. Die Übernahme von Parteikosten ist ein Ausfluss dieser Pflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeit der Arbeitnehmer gegen Eingriffe Vorgesetzter, Mitarbeiter oder Dritter zu schützen (vgl. BVGer A-3584/2020 vom 21. April 2021 E. 6.2 f. m.w.H. zur Fürsorgepflicht). 4. 4.1 Dem angefochtenen Beschluss vom 31. Mai 2022 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Die Vorinstanz bestätigte zunächst, dass die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 Bst. a und Bst. b BPV für die Rückerstattung der Anwaltskosten für das angehobene Strafverfahren (Mandatierung RA B._______) erfüllt sind. Hingegen zog sie in Zweifel, ob das von der Beschwerdeführerin angehobene Strafverfahren im Interesse des Bundes liege (vgl. Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPV), und lehnte deshalb das Gesuch um Kostenrückerstattung ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, laut Kommentar des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) zur BPV sei zwar die Anwendbarkeit von Art. 77 BPV auch bei aktiver Anhebung eines Strafverfahrens nicht a priori ausgeschlossen. Das EPA halte aber in seinem aktuellen Kommentar zu Art. 77 BPV explizit fest, es sei «grosse Zurückhaltung bei einer Kostengutsprache [...] sicher in jenen Fällen angezeigt, in denen die betroffene Person von sich aus ein Strafverfahren anheb[e], weil sie sich zum Beispiel aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in den Medien zu hart beurteilt fühl[e] und sich dagegen wehren [wolle]». Ferner hielt die Vorinstanz fest, der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung sei durch die Medien erfolgt und nicht durch die VK-BGer, deren Aufsichtsbericht von den Medien lediglich dahingehend interpretiert worden sei. Die VK-BGer habe in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2020 zu Handen der Beschwerdeführerin denn auch explizit festgehalten, dass sie ihr nie den Vorwurf gemacht habe, das Amtsgeheimnis verletzt zu haben. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin richte sich aber nicht gegen die unmittelbar für die Rufschädigung verantwortlichen Personen - die fraglichen Journalisten bzw. verantwortlichen Medienhäuser -, sondern gegen die Verfasser der nicht eindeutig formulierten Textpassage im Bericht als Grundlage der rufschädigenden Medienberichte. Die Vorinstanz hielt weiter fest, das Vorgehen der Beschwerdeführerin sei nicht zweckmässig und auch nicht notwendig gewesen. Den Interessen der Bundesjustiz wäre besser gedient gewesen, wenn sie bei den Medien unter Vorlage des Briefs der VK-BGer vom 8. Juni 2020 Gegendarstellungen verlangt hätte, da das Bundesgericht ihr schriftlich bestätigt habe, nie einen Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung gemacht zu haben. Die Vorinstanz führte weiter aus, es bestehe zwar ein berechtigtes Interesse daran, dass keines der Mitglieder des Bundesstrafgerichts öffentlich im Verdacht stehe, das Amtsgeheimnis verletzt zu haben, und daran, dass dieser Verdacht, wenn er unbegründet sei, ausgeräumt werde, aber nicht mit ungeeigneten Mitteln und um jeden Preis. Die Strafanzeige einer Bundesstrafrichterin gegen andere Bundesrichter und Mitglieder der Aufsichtsbehörde ihres eigenen Gerichts, um die Umformulierung des Berichts ihrer Aufsichtsbehörde zu erzwingen, führe in der öffentlichen Wahrnehmung fraglos zu Zweifeln an der Kohäsion zwischen den für das Funktionieren der Bundesjustiz verantwortlichen Instanzen und beschädige damit insgesamt deren Ansehen. Daran vermöge auch das Argument der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, sie habe die Strafanzeige erhoben, um den Eindruck zu vermeiden, sie akzeptiere den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung. 4.2 Die Beschwerdeführerin setzt diesen Argumenten hauptsächlich folgende Vorbringen entgegen: Zunächst bringt sie vor, der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung sei durch die VK-BGer erfolgt. Im Aufsichtsbericht vom 5. April 2020 sei unter Nennung ihres Namens der objektive und der subjektive Tatbestand für eine Amtsgeheimnisverletzung thematisiert worden. Trotz ihrer diskreten Bemühungen sei eine Korrektur/Berichtigung der Textpassage durch die Autorenschaft stets abgelehnt worden, obwohl die VK-BGer später mit Schreiben bestätigt habe, dass ihr keine Amtsgeheimnisverletzung vorgeworfen werde. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Prüfung, ob der Beizug eines Anwalts geboten sei, müsse anhand des Wissensstands zum Zeitpunkt des Beizugs beurteilt werden. Im später ergangenen Urteil BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. D) habe die Beschwerdekammer zum eingereichten Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung eindeutig festgehalten, dass es nicht zureichend klar zu bejahen oder auszuschliessen sei, ob nach dem Verständnis von massgeblichen Dritten die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Ehrverletzungsdelikts erfüllt seien. Sodann hätten die national-/ständerätlichen GPK als Oberaufsichtsbehörde die unterlassene Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die Art der Publikation des Aufsichtsberichts bemängelt und festgestellt, dass eine Verletzung des Amtsgeheimnisses im fraglichen Kontext nicht möglich sei (Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates vom 24. Juni 2020, BBl 2020 9439). Die GPK hätten sich ebenfalls über die vom damaligen Präsidenten des Bundesgerichts über sie, die Beschwerdeführerin, öffentlich getätigten Äusserungen empört und diese als rufschädigend für die betroffenen Gerichte bzw. die Justiz bezeichnet. Sie sei von Mitgliedern der VK-BGer verleumdet sowie vom damaligen Präsidenten des Bundesgerichts herablassend und sexistisch beleidigt worden, ohne dass die beisitzenden Mitglieder der VK-BGer etwas dagegen unternommen hätten. Nun werde ihr von der Vorinstanz unterstellt, mit ihrem Vorgehen Zweifel an der Kohäsion zwischen den für das Funktionieren der Bundesjustiz verantwortlichen Instanzen zu wecken bzw. mit dem Ergreifen eines zulässigen Rechtmittels das System zu stark zu strapazieren. Bei der Ausgangslage einer offenkundigen Persönlichkeitsverletzung habe sie diese aber aufgrund ihrer Reputation in der Funktion als eidgenössische Richterperson und aufgrund der anstehenden Erneuerungswahlen unmöglich so stehen lassen können sowie - auch aus Effizienzgründen - eine Anzeigenerstattung prüfen müssen, nachdem die von der Vorinstanz nun vorgeschlagene Anstrengung eines Zivilprozesses gegen Medien mit prozessualen Nachteilen und einem massiven Kostenrisiko verbunden gewesen wäre. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen müssen, dass sie dieses Risiko zu tragen habe, weil die Vorinstanz die Kostengutsprache abgelehnt hatte. 5. 5.1 Zunächst kann den Akten entnommen werden, dass der Bericht mit der - nach Wortlaut des Beschlusses der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2020.249) - «unglücklichen Formulierung» im April 2020 auf der Homepage des Bundesgerichts publiziert und dort zum Abruf bereitgehalten wurde. Der Bericht wurde nicht von Journalistinnen und Journalisten verfasst und online gestellt. Damit liegt entgegen den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.1, dritter Absatz) nicht die vom EPA geschilderte Konstellation vor, bei der sich eine Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in den Medien zu hart beurteilt fühlt. Die vom EPA in solchen Fällen geforderte «grosse Zurückhaltung» (vgl. E. 4.1), auf die sich die Vorinstanz bei der Prüfung von Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPV stützen will, kann daher nicht zum Tragen kommen. 5.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 BPV erfüllt sind (vgl. E. 3) und ob die Vorinstanz deshalb den Anspruch auf Kostenrückerstattung zu Unrecht verneint hat. 5.2.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1, zweiter Absatz), bestätigte die Vor-instanz im angefochtenen Entscheid, dass die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 Bst. a und Bst. b BPV für die Rückerstattung der Anwaltskosten für das angehobene Strafverfahren (Mandatierung RA B.________) erfüllt sind. Dies ist nicht zu beanstanden. 5.2.2 Die Vorinstanz bezweifelte aber, dass das von der Beschwerdeführerin angehobene Strafverfahren im Interesse des Bundes liege (vgl. Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPV). Diese Zweifel begründete sie im angefochtenen Entscheid unter anderem damit, dass die VK-BGer in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2020 zu Handen der Beschwerdeführerin explizit festgehalten habe, ihr nie den Vorwurf einer Amtsgeheimnisverletzung gemacht zu haben. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin richte sich aber gegen die Verfasser der nicht eindeutig formulierten Textpassage im Bericht der VK-BGer als Grundlage der rufschädigenden Medienberichte (vgl. E. 4.1 hiervor). 5.2.3 Aus dieser Begründung der Vorinstanz ergibt sich, dass sie irrtümlich davon auszugehen scheint, eine Kostenrückerstattung nach Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPV setze voraus, dass sie die Erfolgsaussichten bzw. den Erfolg der Strafanzeige zu prüfen habe. Die von ihr als gering erachteten Erfolgs-aussichten scheint sie sodann als ihr berechtigtes Gegeninteresse als Arbeitgeberin zu betrachten, um den Anspruch auf Kostenrückerstattung zu verneinen. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen, und zwar, soweit im Urteil A-3584/2020 die Prüfung berechtigter Gegeninteressen des Arbeitgebers angeführt wurde (vgl. E. 5.2.3.1 hiernach), und soweit im Hinblick auf den hier relevanten Sachverhalt der Sinn und Zweck von Art. 77 BPV zu beachten ist (vgl. E. 5.2.3.2 hiernach). 5.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-3584/2020 zur Frage, für welche anwaltlichen Bemühungen in welchem Umfang eine Kostengutsprache für ausserprozessuale Handlungen zu erteilen ist, festgehalten, dass nicht unbesehen der konkreten Handlung sämtliche Kosten zu übernehmen sind, sondern nur diejenigen Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung stehen sowie zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwendig und verhältnismässig sind (a.a.O. E. 6.4.4 und. E. 6.4.5.2). Ein Grund für die Nennung dieser Kriterien bestand u.a. darin, dass die Fürsorgepflicht den Bund als Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmenden vor Eingriffen in die persönliche und berufliche Ehre durch Dritte zu schützen, und nicht ersichtlich war, weshalb eine Kostenübernahme - wie sie in Art. 77 BPV vorgesehen wurde - nur für prozessuale Kosten gelten sollte. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Prüfung der Notwendigkeit ausserprozessualer Handlungen zur Wahrung der Rechte hingewiesen, wobei aber mögliche Gegeninteressen des Arbeitgebers (als Grenze der Fürsorgepflicht) zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2 hiervor mit Hinweis auf A-3584/2020 vom 21. April 2021 E. 6.4.4 und E. 6.4.5.2). Dabei ging es nicht - wie hier - um die Kostenrückerstattung nach Art. 77 Abs. 1 BPV aufgrund eines angestossenen Strafverfahrens gegen die Mitglieder der VK-BGer, sondern um ausserprozessuale Bemühungen zur Verhinderung von Ehrverletzungen in der medialen Berichterstattung. Diesbezüglich drängt sich eine Präzisierung auf, und zwar soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berücksichtigung möglicher Gegeninteressen des Bundes als Arbeitgeber vorgesehen hatte. Diese Abwägung betraf u.a. auch den Schutz der Medienfreiheit als eminentes Bundesinteresse, der bereits in der von der Vorinstanz zitierten Auslegungsempfehlung des EPA zum Tragen kommt (vgl. E. 5.1 hiervor). 5.2.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Gesuch um Kostenrückerstattung aber nicht vor, gegen Medienschaffende ein Verfahren eingeleitet zu haben, sondern aufgrund ihrer Tätigkeit für den Bund von den Mitgliedern der VK-BGer in Zusammenhang mit einem möglichen Vorwurf einer strafbaren Handlung gebracht worden zu sein und deshalb eine Strafanzeige erstattet zu haben. Das nunmehr gewählte Vorgehen der Vorin-stanz - nämlich die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Strafanzeige gegen Dritte, welche die Rechte einer Arbeitnehmerin (bzw. einer Arbeitnehmenden gleichzustellenden Person) verletzt haben könnten - würde aber bedeuten, dass es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Kostenrückerstattung nach Art. 77 Abs. 1 BPV sowie für die Kostenübernahme nach Art. 77 Abs. 2 BPV auf den Ausgang des angestossenen Strafverfahrens ankommen würde. Eine Prognose über den Verfahrensausgang wurde vom EPA aber nur in Bezug auf die Kostenbevorschussung nach Abs. 2 der Bestimmung vorgesehen, und zwar dann, wenn die angestellte Person vorsätzlich oder grobfahrlässig im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPV gehandelt haben könnte (vgl. Eidgenössisches Personalamt EPA, Kommentar zur BPV, Art. 77; abrufbar im Intranet der Bundesverwaltung, abgerufen am 28. Februar 2024). Die Vorinstanz hat, indem sie die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPV als erfüllt betrachtet hatte, ein Verschulden der Beschwerdeführerin bereits verneint (vgl. E. 5.2.1), bezieht nun aber ihre Prüfung (im Sinne einer Erfolgsprognose) auf ein möglicherweise deliktisches Verhalten Dritter und versucht so, den Ausgang eines Strafverfahrens abzuschätzen. Dieses Verständnis der Bestimmung ist abzulehnen, denn es würde dazu führen, dass im Resultat nur mehr jene Verfahren zur Kostenübernahme geeignet wären, bei denen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen möglicher Delikte, die gegen Bundesgestellte verübt werden, von vorneherein absehbar wäre. Das kann nicht ausschlaggebend sein, denn bei einer solchen Auslegung von Art. 77 BPV wären nur mehr Kostenrückerstattungen für jene Verfahren möglich, die zu Verurteilungen führen würden. Sie würde dem Sinn der Regelung, die Arbeitnehmenden so zu stellen, dass sie zur Wahrung ihrer Rechte das Kostenrisiko nicht zu tragen haben, diametral entgegenstehen. 5.2.4 Die von der Vorinstanz des Weiteren unter dem Aspekt von Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPV aufgeworfene Frage, ob die Anzeige bzw. Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung das Ansehen der Bundesjustiz beeinträchtigen könnte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht zwar noch nicht geprüft. Es betrachtete aber bereits im Urteil A-3584/2020 vom 21. April 2021 das Bundesinteresse, gegen mögliche Ehrverletzungsdelikte vorzugehen, als im Grundsatz gegeben (vgl. oben E. 2 in fine). Der Bund hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht ein Interesse daran, seine Angestellten vor möglichen Delikten zu schützen (vgl. E. 3 in fine). 5.2.5 Die Vorinstanz stützte sich jedoch auf die Argumentation, das Ansehen der Justiz könnte insgesamt dadurch beschädigt werden, dass die «Strafanzeige einer Bundesstrafrichterin gegen andere Bundesrichter und Mitglieder der Aufsichtsbehörde ihres eigenen Gerichts, um die Umformulierung des Berichts ihrer Aufsichtsbehörde zu erzwingen, in der öffentlichen Wahrnehmung fraglos zu Zweifeln an der Kohäsion zwischen den für das Funktionieren der Bundesjustiz verantwortlichen Instanzen» führt (vgl. E. 4.1 hiervor). 5.2.6 Die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Strafanzeige der Beschwerdeführerin dazu geeignet wäre, insgesamt das Ansehen der Bundesjustiz zu beschädigen, vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst besteht für die Beurteilung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Strafanzeige eine Umformulierung des Aufsichtsberichts bezweckt, weshalb der Bund kein Interesse am angestossenen Strafverfahren haben könne, kein Raum. Wie erwähnt, haben Prüfungen von Kostenübernahmen und Kostenrückerstattungen einer ex-ante-Betrachtung (ohne Prognose über den Verfahrensausgang) zu folgen (vgl. E. 5.2.3.2 in fine), wobei das Bundesverwaltungsgericht bereits in Kenntnis des Sachverhalts (vgl. oben Bst. B.d) grundsätzlich ein Interesse des Arbeitgebers bejaht hat, gegen mögliche Ehrverletzungen einer Person, die einer Arbeitnehmerin gleichzustellen ist, vorzugehen (vgl. E. 2 in fine). Sodann befürchtet die Vorinstanz sinngemäss, wenn sie die «öffentliche Wahrnehmung» anspricht - ohne genau auszuführen, was damit gemeint ist - dass die Öffentlichkeit an der funktionierenden Zusammenarbeit der Instanzen zweifeln könnte. Die Strafanzeige betrifft aber eine mögliche Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin im Rahmen einer aufsichtsbehördlichen Untersuchung über Vorkommnisse am Bundesstrafgericht, in der sie gewissermassen wie eine Angestellte des Bundesstrafgerichts aussagen musste. Es besteht kein Zusammenhang zur rechtsprechenden Tätigkeit, in der die Beschwerdeführerin als Richterin über Rechtsmittel von Bürgerinnen und Bürgern entscheidet. Die Vorfälle, die zur Strafanzeige führten, berühren auch nicht das Recht auf wirksame Beschwerde im Instanzenzug. Die Öffentlichkeit müsste angesichts der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfälle im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Untersuchung erkennen, dass der Sachverhalt ausschliesslich personalrechtlich relevant ist, da er nur sie persönlich wie eine Arbeitnehmerin betrifft. 5.2.7 Die Vorinstanz hat daher nicht darzulegen vermocht, inwiefern die Strafanzeige «fraglos zu Zweifeln an der Kohäsion zwischen den für das Funktionieren der Bundesjustiz verantwortlichen Instanzen» führt. Da die Vorinstanz nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Bund gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPV kein Interesse an der Führung des Prozesses gehabt haben sollte (vgl. E. 3), hat sie die beantragte Kostenrückerstattung für das Strafverfahren zu Unrecht abgelehnt. 5.3 Zusammengefasst dienten die Anzeige und die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung dem Schutz der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat daher in analoger Anwendung von Art. 77 Abs. 1 BPV Anspruch auf Ersatz der Kosten für das angehobene Strafverfahren (Mandatierung RA B._______). 5.4 Schliesslich deutet bei der Überprüfung des geltend gemachten Aufwands nichts darauf hin, dass der von RA B._______ für den Zeitraum von 9. Oktober 2020 bis 28. Januar 2022 in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 8'737.15 (bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen) unverhältnismässig sein könnte. Soweit die Beschwerdeführerin aber die Zusprache von Verzugszinsen von 5% geltend macht, hat sie keine Belege vorgelegt, auf deren Grundlage sich die Verrechnung nachvollziehen liesse. Daher sind keine Verzugszinsen zuzusprechen.

6. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Kosten in der Höhe von Fr. 8'737.15 für die Mandatierung von RA B._______ zu ersetzen. 7. 7.1 Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG, Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGer A-3584/2020 vom 21. April 2022 E. 8.1 m.H.). 7.2 Die überwiegend obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2. Der Entscheid der Vorinstanz wird aufgehoben.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 8'737.15 für die Mandatierung von RA B._______ zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: