Direkte Bundessteuer
Sachverhalt
A. Das Steueramt des Kantons B._______ ordnete mit Verfügung vom 25. Mai 2010 an, dass A._______ (im Folgenden: der Steuerpflichtige bzw. der Beschwerdeführer) betreffend die Steuerperioden 2003 bis 2007 in Bezug auf die direkte Bundessteuer Nachsteuern in der Höhe von Fr. 31'697.65 und eine Busse wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung (vgl. Art. 175 DBG [SR 642.11]) in der Höhe von Fr. 9'006.25 zu bezahlen habe. Mit Gesuch vom 2. Juli 2010 beantragte der Steuerpflichte beim Steueramt des Kantons B._______ den vollständigen Erlass dieser Nachsteuern und dieser Busse. B. Die für das Gesuch zuständige Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) wies das Erlassbegehren mit Entscheid vom 30. April 2014 ab, wobei jedoch der bis zum Datum des Entscheids aufgelaufene Verzugszins erlassen wurde. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erhob der Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei seinem Erlassbegehren stattzugeben. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 17. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen namentlich zur finanziellen Situation, welche für ihn und seine Ehefrau «völlig aussichtslos» sei (S. 2 des Schreibens). D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2014 beantragt die EEK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer hält mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 6. August 2014 sinngemäss an seinem Beschwerdeantrag fest. F. Soweit entscheidrelevant wird auf die Begründung der Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht und die vorliegenden Akten im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 An seiner Sitzung vom 5. November 2014 hat der Bundesrat das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz; BBl 2014 5169 ff.) auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 5. November 2014, «Neuregelung beim Steuererlass gilt ab 2016», abrufbar auf www.news.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen, abgerufen am 12. Januar 2015). Da dieses Bundesgesetz zur Zeit noch nicht in Kraft ist, kommen die darin vorgesehenen Änderungen des geltenden Steuererlassrechts vorliegend nicht zur Anwendung.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-den gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 VGG, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem VwVG. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei, ei-ne Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu beschaffen (sog. Beweisführungslast; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 453 f.). Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2 DBG). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, SR 642.121]; vgl. Urteile des BVGer A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 1.2, A430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 1.2).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-heben (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Bestimmung wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert.
E. 2.2 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung). Die Aufzählung ist abschliessend (vgl. Michael BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008 [Komm. DBG], N. 10 zu Art. 167 DBG).
E. 2.3 Bei der Beurteilung, ob ein Erlass gewährt werden kann, gelten strengere Massstäbe, wenn z.B. Leichtsinn oder überhöhter Lebensstandard erheblich zur angespannten finanziellen Situation beigetragen haben (vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 31 N. 14). Gemäss Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung wird ein Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt, falls sich die steuerpflichtige Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert hat. Ist dies der Fall, ist die Notlage (im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG und Art. 9 f. Steuererlassverordnung) selbstverschuldet und nicht erlasswürdig (vgl. Urteile des BVGer A1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.8, A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 2.7, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1). Das Vorliegen einer grossen Härte muss in solchen Fällen verneint werden (vgl. Urteil des BVGer A7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1). Die Verordnungsbestimmung von Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung ist durch den dem Anwendungsgebot im Sinne von Art. 190 BV unterliegenden Art. 167 DBG abgedeckt (vgl. Urteil des BVGer A-2953/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.7; Beusch, Komm. DBG, N. 4 zu Art. 167 DBG).
E. 2.4 Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) muss der Steuererlass seltene Ausnahme bleiben (vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 6 zu Art. 167 DBG). Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein «gnadenweiser» Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (vgl. MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 188 m.w.H.).
E. 3.1 Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass eine Notlage im Sinne des Erlassrechts grundsätzlich gegeben ist. Der Beschwerdeführer kann nach eigenen Angaben die Nachsteuerschuld und die ihm auferlegte Busse trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit deshalb nicht vollumfänglich begleichen, weil er durch Kauf von Losen, Teilnahme an Pokerspielrunden und dem Besuch von Kasinos grössere Geldbeträge verspielte, nämlich nach Angaben im Erlassgesuch zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 60'000.- bzw. gemäss der Darstellung in der Beschwerde innert sechs Monaten über Fr. 72'000.-. Zu den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde passt, dass der Kontostand eines vom Beschwerdeführer gehaltenen Kontos bei der Bank C._______ ausweislich eines aktenkundigen Kontoauszuges von Fr. 75'174.- am 31. Dezember 2009 auf Fr. 2'200.- per 1. Juli 2010 gesunken ist (vgl. dazu Akten Vorinstanz, act. 3 Blatt 24). Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, hat er somit bei Glücksspielen (namentlich in Kasinos) namhafte Beträge verloren. Damit hat er sich aber leichtsinnig seiner Vermögenswerte entäussert. Die entstandene Notlage ist unter diesen Umständen rechtswesentlich selbstverschuldet. Sie geht damit nicht mit einer grossen Härte im Sinne des Erlassrechts einher und ist demnach nicht erlasswürdig (E. 2.3; vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des BVGer A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 3.1.1). Nichts daran ändern kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zur fraglichen Zeit spielsüchtig gewesen. Die entsprechende Behauptung wäre ohnehin nicht substantiiert, indem weder Arztzeugnisse noch andere Beweismittel genannt sind, welche die angebliche Suchterkrankung belegen könnten. Eine solche Erkrankung ergäbe sich auch nicht aus den Akten. Über das erhebliche Selbstverschulden des Beschwerdeführers an seiner Notlage lässt sich im Übrigen auch nicht mit Blick auf den Umstand hinwegsehen, dass er sich den Glücksspielen nach eigenen Angaben im Bestreben hingab, «die Steuerschuld möglichst vollumfänglich entrichten» zu können (vgl. S. 2 des Erlassgesuches). Vielmehr zeugt das Vorgehen des schon aufgrund seines fortgeschrittenen Alters als lebenserfahren zu bezeichnenden Beschwerdeführers (mit Jahrgang 1938) von einem Mangel an Überlegtheit und Vorsicht angesichts der allgemeinnotorischen Unwägbarkeiten sowie Gefahren des Glücksspiels.
E. 3.2 Schon aus dem genannten Grund ist die Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich deshalb, hier auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Immerhin ist festzuhalten, dass ein «gnadenweiser», über den vorliegend nicht greifenden gesetzlich geregelten Erlass hinausgehender Verzicht des Gemeinwesens auf den ihm zustehenden Anspruch auf die hier streitbetroffenen Nachsteuern- und Bussenbeträge, wie ihn der Beschwerdeführer mit seiner Bitte um «Amnestie oder ähnliches» und seinen (durchaus aufrichtig erscheinenden) Reuebekundungen sinngemäss beantragt, entsprechend den vorstehenden Ausführungen (E. 2.4) ausgeschlossen ist (vgl. dazu insbesondere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. August 2014, S. 3).
E. 4 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG). Dieser Betrag ist dem in der Höhe von Fr. 2'900.- geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'900.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 5 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG; das Steuerlassgesetz, mit welchem diese Vorschrift geändert werden wird [vgl. Ziff. I.1 Steuererlassgesetz], ist - wie ausgeführt [E. 1.1] - noch nicht in Kraft). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2934/2014 Urteil vom 13. Januar 2015 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Vorinstanz . Gegenstand Erlass direkte Bundessteuer. Sachverhalt: A. Das Steueramt des Kantons B._______ ordnete mit Verfügung vom 25. Mai 2010 an, dass A._______ (im Folgenden: der Steuerpflichtige bzw. der Beschwerdeführer) betreffend die Steuerperioden 2003 bis 2007 in Bezug auf die direkte Bundessteuer Nachsteuern in der Höhe von Fr. 31'697.65 und eine Busse wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung (vgl. Art. 175 DBG [SR 642.11]) in der Höhe von Fr. 9'006.25 zu bezahlen habe. Mit Gesuch vom 2. Juli 2010 beantragte der Steuerpflichte beim Steueramt des Kantons B._______ den vollständigen Erlass dieser Nachsteuern und dieser Busse. B. Die für das Gesuch zuständige Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) wies das Erlassbegehren mit Entscheid vom 30. April 2014 ab, wobei jedoch der bis zum Datum des Entscheids aufgelaufene Verzugszins erlassen wurde. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erhob der Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei seinem Erlassbegehren stattzugeben. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 17. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen namentlich zur finanziellen Situation, welche für ihn und seine Ehefrau «völlig aussichtslos» sei (S. 2 des Schreibens). D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2014 beantragt die EEK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer hält mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 6. August 2014 sinngemäss an seinem Beschwerdeantrag fest. F. Soweit entscheidrelevant wird auf die Begründung der Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht und die vorliegenden Akten im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 An seiner Sitzung vom 5. November 2014 hat der Bundesrat das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz; BBl 2014 5169 ff.) auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 5. November 2014, «Neuregelung beim Steuererlass gilt ab 2016», abrufbar auf www.news.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen, abgerufen am 12. Januar 2015). Da dieses Bundesgesetz zur Zeit noch nicht in Kraft ist, kommen die darin vorgesehenen Änderungen des geltenden Steuererlassrechts vorliegend nicht zur Anwendung. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-den gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 VGG, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem VwVG. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei, ei-ne Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu beschaffen (sog. Beweisführungslast; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 453 f.). Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2 DBG). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, SR 642.121]; vgl. Urteile des BVGer A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 1.2, A430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 1.2). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-heben (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Bestimmung wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert. 2.2 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung). Die Aufzählung ist abschliessend (vgl. Michael BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008 [Komm. DBG], N. 10 zu Art. 167 DBG). 2.3 Bei der Beurteilung, ob ein Erlass gewährt werden kann, gelten strengere Massstäbe, wenn z.B. Leichtsinn oder überhöhter Lebensstandard erheblich zur angespannten finanziellen Situation beigetragen haben (vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 31 N. 14). Gemäss Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung wird ein Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt, falls sich die steuerpflichtige Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert hat. Ist dies der Fall, ist die Notlage (im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG und Art. 9 f. Steuererlassverordnung) selbstverschuldet und nicht erlasswürdig (vgl. Urteile des BVGer A1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.8, A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 2.7, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1). Das Vorliegen einer grossen Härte muss in solchen Fällen verneint werden (vgl. Urteil des BVGer A7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1). Die Verordnungsbestimmung von Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung ist durch den dem Anwendungsgebot im Sinne von Art. 190 BV unterliegenden Art. 167 DBG abgedeckt (vgl. Urteil des BVGer A-2953/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.7; Beusch, Komm. DBG, N. 4 zu Art. 167 DBG). 2.4 Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) muss der Steuererlass seltene Ausnahme bleiben (vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 6 zu Art. 167 DBG). Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein «gnadenweiser» Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (vgl. MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 188 m.w.H.). 3. 3.1 Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass eine Notlage im Sinne des Erlassrechts grundsätzlich gegeben ist. Der Beschwerdeführer kann nach eigenen Angaben die Nachsteuerschuld und die ihm auferlegte Busse trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit deshalb nicht vollumfänglich begleichen, weil er durch Kauf von Losen, Teilnahme an Pokerspielrunden und dem Besuch von Kasinos grössere Geldbeträge verspielte, nämlich nach Angaben im Erlassgesuch zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 60'000.- bzw. gemäss der Darstellung in der Beschwerde innert sechs Monaten über Fr. 72'000.-. Zu den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde passt, dass der Kontostand eines vom Beschwerdeführer gehaltenen Kontos bei der Bank C._______ ausweislich eines aktenkundigen Kontoauszuges von Fr. 75'174.- am 31. Dezember 2009 auf Fr. 2'200.- per 1. Juli 2010 gesunken ist (vgl. dazu Akten Vorinstanz, act. 3 Blatt 24). Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, hat er somit bei Glücksspielen (namentlich in Kasinos) namhafte Beträge verloren. Damit hat er sich aber leichtsinnig seiner Vermögenswerte entäussert. Die entstandene Notlage ist unter diesen Umständen rechtswesentlich selbstverschuldet. Sie geht damit nicht mit einer grossen Härte im Sinne des Erlassrechts einher und ist demnach nicht erlasswürdig (E. 2.3; vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des BVGer A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 3.1.1). Nichts daran ändern kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zur fraglichen Zeit spielsüchtig gewesen. Die entsprechende Behauptung wäre ohnehin nicht substantiiert, indem weder Arztzeugnisse noch andere Beweismittel genannt sind, welche die angebliche Suchterkrankung belegen könnten. Eine solche Erkrankung ergäbe sich auch nicht aus den Akten. Über das erhebliche Selbstverschulden des Beschwerdeführers an seiner Notlage lässt sich im Übrigen auch nicht mit Blick auf den Umstand hinwegsehen, dass er sich den Glücksspielen nach eigenen Angaben im Bestreben hingab, «die Steuerschuld möglichst vollumfänglich entrichten» zu können (vgl. S. 2 des Erlassgesuches). Vielmehr zeugt das Vorgehen des schon aufgrund seines fortgeschrittenen Alters als lebenserfahren zu bezeichnenden Beschwerdeführers (mit Jahrgang 1938) von einem Mangel an Überlegtheit und Vorsicht angesichts der allgemeinnotorischen Unwägbarkeiten sowie Gefahren des Glücksspiels. 3.2 Schon aus dem genannten Grund ist die Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich deshalb, hier auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Immerhin ist festzuhalten, dass ein «gnadenweiser», über den vorliegend nicht greifenden gesetzlich geregelten Erlass hinausgehender Verzicht des Gemeinwesens auf den ihm zustehenden Anspruch auf die hier streitbetroffenen Nachsteuern- und Bussenbeträge, wie ihn der Beschwerdeführer mit seiner Bitte um «Amnestie oder ähnliches» und seinen (durchaus aufrichtig erscheinenden) Reuebekundungen sinngemäss beantragt, entsprechend den vorstehenden Ausführungen (E. 2.4) ausgeschlossen ist (vgl. dazu insbesondere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. August 2014, S. 3). 4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG). Dieser Betrag ist dem in der Höhe von Fr. 2'900.- geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'900.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG; das Steuerlassgesetz, mit welchem diese Vorschrift geändert werden wird [vgl. Ziff. I.1 Steuererlassgesetz], ist - wie ausgeführt [E. 1.1] - noch nicht in Kraft). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Versand: