Bahninfrastruktur
Sachverhalt
A. Die Lötschbergachse umfasst den Lötschberg-Scheiteltunnel (LST) und den Lötschberg-Basistunnel (LBT). Beide dienen dem Eisenbahnverkehr. Der LST wurde zwischen 1907 und 1913 erbaut und verbindet Kandersteg (BE) mit Goppenstein (VS). Von Frutigen (BE) im Kandertal nach Raron (VS) führt der LBT. Er ist nicht auf seiner ganzen Länge zweispurig befahrbar. Während die Oströhre komplett ausgebrochen, mit Bahntechnik versehen und in Betrieb genommen wurde, trifft dies auf die Weströhre nur teilweise zu. Zwischen der Diensthaltestelle Mitholz und der Spaltungsweiche Ferden Nord wurde letztere zwar auf einer Länge von 14 km erstellt, aber aus finanziellen Gründen im Rohbau belassen. Im Jahr 2007 ging der LBT in Betrieb. Dessen Infrastrukturbetreiberin ist die BLS Netz AG. B. B.a Im Kandertal auf dem Gemeindegebiet von Kandergrund liegt der Steinbruch Mitholz. Dieser umfasst unter anderem die Parzellen GB Kandergrund (KG) Nrn. 235, 1217 und 1241. Letztere steht im Eigentum der BLS Netz AG. Bewirtschaftet wird der Steinbruch durch die SHB Steinbruch + Hartschotterwerk Blausee-Mitholz AG (nachfolgend: SHB AG). Die SHB AG baut auf dem einst bewaldeten Steinbruchareal Bergsturzmaterial ab und bereitet dieses zu Splitt, Schotter, Natursteinblöcke etc. auf. Die durch den Abbau entstandenen Gruben werden mit unverschmutztem Material fortlaufend wiederaufgefüllt und anschliessend rekultiviert bzw. aufgeforstet. In die Gruben eingebaut wird auch unverschmutzter Pressschlamm. Pressschlamm entsteht, wenn die abgebauten Gesteinsmassen gewaschen und die aus dem Abwasser herausgefilterten Bestandteile mittels Kammerfilterpresse gepresst werden. Bevor die Kammerfilterpresse in Betrieb genommen wurde, wurden die Pressschlämme bis ins Jahr 1997 in der betriebseigenen Schlammdeponie entsorgt. Im nördlichen Bereich der Parzelle GB KG Nr. 1241 befindet sich die Grube Nord bzw. die Wiederauffüllung «Bütschi». Diese wird fortschreitend von Norden gegen Süden mit Aushubmaterial aufgefüllt. Südlich davon liegt eine Zwischenlagerfläche, gefolgt von der südlichen Wiederauffüllung und der Schuttdeponie «Schütti». B.b Beim Bau des LBT wurde der Steinbruch Mitholz als Installationsplatz und Ablagerungsraum verwendet. Dabei wurden zwischen den Jahren 2000 bis 2004 verschmutzter Pressschlamm auf den Parzellen GB KG Nrn. 235 und 1217 sowie auf den benachbarten Parzellen GB KG Nrn. 1319 und 1321 abgelagert. Aufgrund der schweren Zugänglichkeit und des gemessenen niedrigen Schadstoffgehalts wurde darauf verzichtet, das eingebaute Material zu entfernen. Der Ablagerungsstandort «Ablagerung Alptransit, Steinbruch SHB IP Mitholz» - allgemein als «NEAT-Hügel» bekannt - wurde im Dezember 2005 mit der Standort-Nr. 05640018 im Kataster der belasteten Standorte (KbS) des Kantons Bern eingetragen. B.c Im Jahr 2006 wurden auf dem belasteten Standort Nr. 05640018 aufgrund der Sanierung des Lawinenschutztunnels Mitholz, durch den die Nationalstrasse N 6 führt, Materialumlagerungen vorgenommen. Untersuchungen des dabei angetroffenen Pressschlamms zeigten, dass die Richtwerte für tolerierbares Aushubmaterial überschritten waren. Ein Schadstofftransport (Verschleppung) aus dem Pressschlamm in die angrenzenden Ablagerungsschichten konnte indes nicht festgestellt werden. In der Folge wurde der Pressschlamm ausgehoben und in einer Deponie entsorgt. Gemäss aktuellem Katastereintrag gilt der belastete Standort Nr. 05640018 als belastet, ohne dass schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind. B.d Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) erliess mit Gesamtentscheid vom 24. August 2009 (nachfolgend: Gesamtentscheid AGR) neue Auflagen für den Abbaubetrieb im Steinbruch Mitholz. Damit einhergehend genehmigte es für dessen Perimeter die Überbauungsordnung Nr. 2a Steinbruch Mitholz (nachfolgend: UeO Nr. 2a). Gemäss dem Gesamtentscheid AGR dürfen die abgebauten Flächen nur mit unverschmutztem Aushubmaterial ohne jegliche Bauabfälle aufgefüllt werden. Ausserdem ist der Steinabbau nur bis auf eine Sohlentiefe von max. 4 m über den Höchstgrundwasserspiegel gestattet. C. Rund 1.5 km unterhalb des Steinbruchs Mitholz befindet sich neben dem Fluss Kander der Blausee. Dort betreibt die Blausee AG einen Gastwirtschaftsbetrieb mit Hotel und eine Forellenzucht in separaten Becken. Gespeist wird der Blausee vom Grundwasserstrom des Kandertals, der auch das südlich gelegene Steinbruchareal durchfliesst. Für die Fischzuchtanlage werden Grund- sowie Quellwasser verwendet. Ab April 2018 kam es in der Fischzuchtanlage - nicht aber im Blausee - zu mehreren grösseren Fischsterben. Das Phänomen trat im grösserem Ausmass jeweils im Frühjahr in Erscheinung, wenn die Kander Hochwasser führte. D. Ab Mitte 2018 wurden die alten Gleise im LST mitsamt Schotter und Schwellen entfernt und durch eine moderne Betonfahrbahn ersetzt. E. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 ersuchte die BLS Netz AG das Bundesamt für Verkehr BAV um Genehmigung des Projekts «Lötschberg-Basistunnel (LBT): Teilausbau». Nach dem behördeninternen Vernehmlassungsverfahren reichte die BLS Netz AG das überarbeitete Projekt am 3. August 2020 erneut beim BAV zur Genehmigung ein. Das Projekt umfasst diverse bauliche Massnahmen. Die gewichtigsten sind der Ausbau und Ausrüstung der Weströhre zwischen Mitholz und Ferden. Dadurch soll der integrale Halbstundentakt zwischen Bern und Brig ermöglicht und der Güterverkehr durch den LST schwergewichtig auf die Basisstrecke verlagert werden. Das Unterfangen benötigt diverse Installationsplätze in den Kantonen Bern und Wallis. Als Dreh- und Angelpunkt für die Bau- und Ausrüstungsarbeiten ist der temporäre Installationsplatz Mitholz (nachfolgend: IP Mitholz) vorgesehen. Dieser soll hauptsächlich auf der Parzelle GB KG Nr. 1241 zu liegen kommen. Gemäss den Planbeilagen sind im nördlichen Bereich der Parzelle Lagerflächen sowie eine Betonanlage und eine Werkstatt vorgesehen, gefolgt von einer befestigten Fläche mit Anschluss an eine ARA-Leitung für die Zwischenlagerung von verschmutztem Material, das in Deponien entsorgt werden soll. Im mittleren Bereich soll eine Fläche von 34'000 m2 für die Zwischenlagerung von wiederverwertbarem Abbaumaterial zur Verfügung stehen. Zum Einbau von unverschmutztem Material in den Steinbruch steht im südöstlichen Bereich der Parzelle entsprechendes Auffüllvolumen bereit. Im südwestlichen Bereich ist eine Fläche für eine Kantine, Büros und Unterkünfte geplant. Etwas nördlich der Parzelle GB KG Nr. 1241 befindet sich zudem ein Umschlagsplatz mit Gleisanschluss (nachfolgend: Umschlagsplatz Mitholz), der vom Bauunternehmen genutzt werden kann. Von dort aus sollen via Bahn Aus- und Abbruchmaterial in Deponien und Wiederaufbereitungsbetriebe abtransportiert sowie Betonzuschlagsstoffe, Zement und weitere Massengüter zugeführt werden. F. Im daraufhin eröffneten ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wurden diverse Einsprachen gegen das Projekt erhoben. Unter anderem reichte die Blausee AG mit Schreiben vom 15. September 2020 fristgerecht eine Einsprache ein. Im Wesentlichen bemängelte sie die Umweltverträglichkeit des IP Mitholz. G. Anlässlich einer Begehung des Steinbruchareals im Frühsommer 2020 stellten Vertreter des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) fest, dass in der Wiederauffüllung Bütschi Wasser auf der Grubensohle zirkulierte. Die Vertreter bemerkten zudem, dass zwischen 7. November 2018 und 12. Juni 2020 ohne Bewilligung verschmutzter Bahnschotter von der Sanierung des LST (vgl. oben Bst. D) in die Wiederauffüllung Bütschi zur Aufbereitung mittels einer Siebanlage (Trockensiebung) gebracht wurde. Gemäss den Aussagen des Betriebsleiters der SHB AG seien die Ausfallprodukte (Über- und Unterkorn) in der Schuttdeponie Schütti abgelagert worden. Das ausgesiebte Schotter habe man dem zum Verkauf vorgesehenen Produkten des Kieswerks beigemengt. Für Auffüllzwecke oder lokale Baupisten habe der Schotter keine Verwendung gefunden. Das AWA forderte in der Folge die SHB AG auf, die Verhältnisse in der Grube mittels eines hydrogeologischen Gutachtens mit abfallrechtlicher Untersuchung abklären zu lassen. Letztere beauftragte am 6. Juli 2020 die Geotest AG damit. Ferner ordnete das AWA am 8. Juli 2020 an, die wasserführenden Bereiche in der Wiederauffüllung Bütschi mit sauberem Drainagematerial aufzufüllen und mit einem Vlies zu überdecken, damit die Auffüllung mit unverschmutztem Aushubmaterial weitergeführt werden kann. H. Aufgrund wiederholter Fischsterben in der Fischzucht und den Vorkommnissen im Steinbruch Mitholz (vgl. oben Bst. G) reichte die Blausee AG am 24. Juli 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Oberland, Strafanzeige gegen Unbekannt ein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 7B_888/2023 vom 24. Juni 2024 Bst. A.b). Das daraufhin eröffnete Strafverfahren dauert - soweit bekannt - nach wie vor an. I. Die Geotest AG entdeckte im Zuge ihrer Untersuchung (vgl. oben Bst. G) schwach belastetes Ausfallkorn im Untergrund der Schuttdeponie Schütti sowie in zwei noch nicht eingearbeiteten Haufen. Dieses wurde entfernt und zu einer Deponie gebracht. Die daraufhin am Ort entnommenen Sohleproben erfüllten die Anforderungen an unverschmutztes Material. Mit Bericht Nr. 1318070.1a vom 16. September 2020 stellte die Geotest AG fest, dass der Sauberkeitsnachweis damit erbracht worden sei. J. Ende 2020 riefen die Gemeinde Kandergrund, das AWA, das BAV, das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, die BLS Netz AG, die Blausee AG und die SHB AG den runden Tisch «Grundwasser oberes Kandertal» ins Leben. Dieser beauftragte die Jäckli Geologie AG mit der Erarbeitung eines hydrogeologischen Modells zum Zustand des Grundwassers im oberen Kandertal. K. Im Februar 2021 erhielt die SHB AG Hinweise, wonach ihr angeliefertes Material möglicherweise nicht der ihr gegenüber deklarierten Qualität entsprochen hatte. Das falsch deklarierte Material betraf insbesondere 200 t Betonschlämme der ARGE A._______ aus dem sanierten LST, das ihr vom Juli 2019 bis April 2020 angeliefert worden war. Dieses soll in die Schuttdeponie Schütti eingebaut worden sein. Dazu kam durch die B._______ GmbH angeliefertes und mutmasslich schwach verschmutztes Material von einer Bodenwaschanlage aus dem Kanton (...). Im gleichen Einbauperimeter sollen zudem betriebseigene Schlämme aus dem gewaschenen Schotter, dem vor dem Waschprozess jeweils 5% belasteter Gleisaushub beigemischt worden sein soll, abgelagert worden sein. Das AWA forderte die SHB AG am 23. Februar 2021 auf, die Betonschlämme auszuheben und in einer Deponie zu entsorgen. Vor diesem Hintergrund beauftragte letztere die Geotest AG, den Einbauperimeter mittels systematischen Sondierbohrungen und Feststoffproben zu untersuchen. Gemäss ihrem Bericht Nr. 1318070.9 vom 30. Juli 2021 entdeckte die Geotest AG dabei Material unterschiedlicher Verschmutzungsgrade. Anschliessend wurde der Perimeter saniert und das Aushubmaterial zu einer Deponie gebracht. L. Das von der Jäckli Geologie AG erstellte «Hydrogeologische Konzeptmodell» vom 26. Mai 2021 (nachfolgend: Modell Jäckli; vgl. oben Bst. J) wurde vom Runden Tisch genehmigt. In der Folge beauftragte dieser die Jäckli Geologie AG mit der Beantwortung diverser Fragen. Zusätzlich wurde gestützt auf das hydrologische Konzeptmodell ein Überwachungssystem (Monitoring) installiert, mit dem das Grundwasser und die Kander künftig quantitativ und qualitativ überwacht werden sollen. Seit Ende 2021 ist dieses System operativ. M. Am 28. Mai 2021 forderte das AWA die SHB AG auf, die Wiederauffüllung Bütschi, den Standort der beiden Haufen aus der Trockensiebung bei der Schüttdeponie Schütti sowie den Standort des ehemaligen, temporären Schlammbeckens, das sich westlich der südlichen Wiederauffüllung befindet, zu untersuchen. Mit Bericht Nr. 1318070.11 vom 17. September 2021 stellte die wiederum beauftragte Geotest AG fest, dass in der Wiederauffüllung Bütschi kein belastetes Material angetroffen werden konnte. Lediglich schwach belastetes Material im Bereich des ehemaligen Schlammbeckens und der abgelagerten Haufen seien gefunden worden. In ihrem Bericht Nr. 1318070.15 vom 22. Oktober 2021 beantwortete die Geotest AG zudem diverse Fragen zur Bodenqualität der Wiederauffüllung Bütschi sowie zu den Grundwasserverhältnissen im Umfeld des Steinbruchs Mitholz. Unter anderem konstatierte sie, dass das Grundwasser im Zu- und im Abstrom des Steinbruchareals gemäss der chemischen Grundwasserüberwachung keine Belastungen aufwies. N. Am 7. Januar 2022 erstattete der Gutachter der Jäckli Geologie AG dem runden Tisch die Expertise «Grundwasser Oberes Kandertal, Kandergrund / BE, Beantwortung von Fragen des Runden Tischs [Expertise]» (nachfolgend: Expertise Jäckli; vgl. oben Bst. L). Die Blausee AG trug deren Schlussfolgerungen nicht mit. Im Unterschied zur übrigen Trägerschaft verweigerte sie ihre Zustimmung zur Expertise. O. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 gelangte die Blausee AG an das BAV. Darin setzte sie es über «illegale Deponien» in drei Bereichen (A, B und C) im Steinbruch Mitholz in Kenntnis, die sie nach eigenen Abklärungen habe lokalisieren können. P. Die Geotest AG bestätigte mit Bericht Nr. 1318070.17 vom 3. März 2022, dass mit den durchgeführten Arbeiten die Sanierungsziele im südlichen Bereich des Steinbruchareals erreicht worden seien (vgl. oben Bst. K). Q. Mit Plangenehmigung vom 8. Juni 2022 genehmigte das BAV das Auflageprojekt unter Auflagen. Die Einsprache der Blausee AG wies es ab, soweit es auf diese eintrat und nicht unter Verweis auf in die Verfügung aufgenommene Auflagen guthiess. Eine Auflage beinhaltete die Anweisung an die BLS Netz AG, in den Bereichen A und B (vgl. oben Bst. O) je eine Sondierbohrung auszuführen. R. Gegen die Plangenehmigung vom 8. Juni 2022 des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) liess die Blausee AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 5. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Darin beantragt sie Folgendes.
1. Die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr BAV vom 08.06.2022 sei aufzuheben und das Gesuch der BLS um Plangenehmigung Ausbau Lötschberg-Basistunnel (LBTA) vom 11.06.2019 sei nicht zu genehmigen.
2. Eventualiter sei Ziffer III.1, Seite 175 in Verbindung mit Seite 176 (Genehmigung MBK) und 185 (Genehmigung UVB), aufzuheben, und die Sache sei zur Anordnung eines neuen Umweltverträglichkeitsberichts und eines neuen Materialbewirtschaftungskonzepts, unter Anpassung der verfügten Auflagen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das detaillierte und aktualisierte Entsorgungskonzept in Form eines Detailprojekts vorliegt. S. Der südliche Bereich des Steinbruchareals sowie jener des ehemaligen Schlammbeckens wurden aufgrund der geringen Restbelastung nach der Sanierung am 1. September 2022 zwar als belasteter Standort Nr. 05640026 im KbS eingetragen, jedoch als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig qualifiziert. T. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Denselben Antrag formulierte die BLS Netz AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022. U. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. November 2022 ab. V. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 den Bericht «Fischsterben in der Forellenzucht Blausee und Überlegungen zur Altlastenfrage: Geologische und hydrogeologische Aspekte» vom 16. Dezember 2022 des Geologen Y._______ (nachfolgend: Bericht Y._______) zu den Akten. Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Januar 2023. W. Das AWA und das Bundesamt für Umwelt BAFU nahmen zum Projekt in ihren Fachberichten vom 16. Januar bzw. 15. Februar 2023 Stellung. Ihre Replik erstattete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2023. Darin hielt sie an ihren Anträgen fest. X. In ihren Stellungnahmen vom 5. Mai 2023 bzw. 8. Mai 2023 zur Replik der Beschwerdeführerin und zu den Fachberichten bestätigten die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz das Festhalten an ihren Anträgen. Y. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin reichten mit Schreiben vom 14. Juni bzw. 26. Juni 2023 ihre Schlussbemerkungen ein. Z. Mit Schreiben vom 26. April 2024 machte die Beschwerdeführerin eine Noveneingabe.
Erwägungen (112 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a [formelle Beschwer]; ferner Art. 18f Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b [materielle Beschwer]) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Nachbarn sind zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. In der Regel ist die Legitimation von Nachbarn gegeben, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Dabei ist nicht schematisch auf einzelne Kriterien abzustellen. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und drang mit ihrer Einsprache nicht vollumfänglich durch. Sie ist damit formell beschwert. Sodann durchfliesst der Grundwasserstrom im Kandertal das streitbetroffene Steinbruchareal, bevor er den Blausee und teilweise die Fischzuchtanlage mit seinem Wasser speist. Zwar befindet sich der geplante IP Mitholz nicht in unmittelbarer Nachbarschaft der Fischzucht der Blausee AG, sondern 1.5 km weiter südlich. Allerdings ist den Akten zufolge bis heute nicht restlos geklärt, was die diversen grösseren Fischsterben verursachte. Dass die illegal abgelagerten Abfälle im Steinbruch Mitholz zumindest teilweise ursächlich dafür waren, liegt im Bereich des Möglichen. Insofern ist es denkbar, dass bei ungenügenden Schutzmassnahmen wassergefährdende Stoffe, die auf dem IP Mitholz eingesetzt werden sollen oder Aushubmaterial anhaften, das Grundwasser und damit einhergehend die Fischzucht der Beschwerdeführerin beeinträchtigen könnten. Vor diesem Hintergrund ist eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin und deren schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde zu bejahen. Ihre Beschwerdelegitimation ist gegeben.
E. 1.4 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz wenden ein, das Rechtsbegehren Nr. 2 (Zurückweisung des Umweltverträglichkeitsberichts [UVB] und des Materialbewirtschaftungskonzepts [MBK] an die Vorinstanz zur Überarbeitung) sei nicht bereits mit der Einsprache vorgebracht worden, weshalb es unzulässig sei.
E. 1.4.1 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, beim Eventualbegehren bezüglich des UVB handle es sich um eine sinngemässe Umformulierung der Einsprachebegehren Ziff. 2.2 und Ziff. 2.5. Das Eventualbegehren betreffend das MBK sei bereits sinngemäss in den Einsprachebegehren Ziff. 2.2 in Verbindung mit Ziff. 3.3 und Ziff. 3.4 enthalten gewesen.
E. 1.4.2 In bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren sind sämtliche Begehren bzw. Einwände gegen das Auflageprojekt zumindest sinngemäss innerhalb der Auflagefrist zu erheben und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachtgetragen werden (vgl. Art. 18f EBG; BGE 133 II 30 E. 2.1 ff; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4156/2021 vom 16. April 2024 E. 3.2 und A-1186/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 1.4.1).
E. 1.4.3 Selbst wenn auf das Eventualbegehren eingetreten würde, bestünde kein Anlass für eine Überarbeitung des UVB und des MBK (vgl. unten E. 12.4). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es durch die Einsprachebegehren sinngemäss gedeckt gewesen wäre.
E. 1.5 Im Übrigen geben die weiteren Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) keinen Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist - unter Vorbehalt der erwähnten Einschränkung (vgl. oben E. 1.4.3) - auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es braucht sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil BGer 1C_402/2016 vom 31. Januar 2018 E. 5.7).
E. 2.2 Den Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Seine Untersuchungspflicht erstreckt sich auch auf Tatsachen, die zuvor noch nicht gewürdigt worden waren, sei es, weil sie sich erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (echte Noven) oder weil sie aus anderen Gründen im angefochtenen Rechtsakt unberücksichtigt geblieben waren (unechte Noven; Urteil BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2). Dieser Untersuchungspflicht stehen gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV). Wirft die beschwerdeführende Partei der verfügenden Behörde vor, dass diese den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen einführen, ist es an der beschwerdeführenden Partei, vor dem Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt zu schildern. Im Lichte ihrer Mitwirkungspflichten darf von der beschwerdeführenden Partei erwartet werden, dass sie ihre Vorbringen substanziiert, damit das Bundesverwaltungsgericht darüber Beweis abnehmen kann (vgl. Urteil 2C_177/2018 E. 3.3 m. w. H.; Urteile BVGer A-97/2022 vom 4. Juli 2024 E. 2.2 und A-4658/2022 vom 11. April 2024 E. 2.2). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (statt vieler BGE 148 III 134 E. 3.4.1). Dagegen erweist sich die Sachverhaltsfeststellung als willkürlich (Art. 9 BV), wenn Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn ohne sachlichen Grund wichtige und entscheidwesentliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen werden. Dass die von einer Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt demgegenüber keine Willkür (vgl. statt vieler BGE 140 III 264 E. 2.3).
E. 2.3 Zur Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesverwaltungsgericht von Amtsstellen schriftliche Auskunft einziehen (Art. 19 VwVG i. V. m. Art. 49 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]; ferner Art. 62b Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Inhaltlich können solche Berichte sowohl einer Auskunft (Art. 12 Bst. c VwVG) als auch einem Gutachten (Art. 12 Bst. e VwVG) entsprechen (BGE 123 V 331 E. 1b). Bei Amtsberichten und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (statt vieler Urteil A-1186/2022 E. 2). In diesem Zusammenhang kommen den Stellungnahmen des BAFU als Umweltschutzfachinstanz des Bundes (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]) erhebliches Gewicht zu. Dies gilt insbesondere für methodische Fragen in Bereichen, in denen das BAFU Messempfehlungen, Berechnungsprogramme oder andere Vollzugshilfen erlässt (BGE 145 II 70 E. 5.5).
E. 2.4 Soweit Parteigutachten Äusserungen von Sachverständigen enthalten, können diese zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beweismässig beitragen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c). Wie jedes Beweismittel sind Parteigutachten kritisch zu würdigen und zu überprüfen. Stimmen die darin enthaltenen Fakten und überzeugen die vorgebrachten Argumente, so dürfen sie der Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt werden (Urteil BGer 1C_153/2018 vom 3. September 2018 E. 3.2). Der Umstand allein, dass ein Parteigutachten von einer Partei eingeholt wurde, rechtfertigt kein Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 137 II 266 E. 3.2).
E. 2.5 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Verwaltungsverordnungen - wie die Richtlinien des BAFU - sind zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (statt vieler BGE 149 II 290 E. 3.3.2).
E. 3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Die Verfügung ist Ausgangspunkt und bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 32 Rz. 2.1). Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Moser, et al., a. a. O., S. 35 Rz. 2.8). Sofern das Rechtsbegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung lautet, ist auf die Beschwerdebegründung zurückzugreifen, um nach Treu und Glauben zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der beschwerdeführenden Partei Streitgegenstand ist (BVGE 2022 V/1 E. 7.1.1). Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig die Umweltverträglichkeit des IP Mitholz. Diesbezüglich hatte die Vorinstanz zu prüfen, ob die eingereichten Unterlagen dessen vorschriftskonforme Errichtung erlaubten (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 [EBV, SR 742.141.1]). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Bestimmungen des Abfall-, Gewässerschutz- und Altlastenrechts rügt, ist nur auf den diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalt abzustellen (vgl. oben E. 2.1 f.). Entscheidend ist die Sachlage im Urteilszeitpunkt (BVGE 2014/1 E. 2). In ihren Rechtsschriften stellt die Beschwerdeführerin indes diverse, nicht rechtserhebliche Behauptungen auf und verweist auf nicht rechtserhebliche Beweismittel. Insbesondere legt sie teilweise weitschweifig unter Bezugnahme auf das parallel laufende Strafverfahren (vgl. oben Bst. H) dar, weshalb aus ihrer Sicht die unrechtmässigen Aktivitäten im Steinbruch Mitholz kausal für die diversen Fischsterben in ihrer Fischzucht waren. Die damaligen Vorkommnisse sind jedoch nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens. Diese sind nur insoweit von Bedeutung als sie Rückschlüsse auf die relevanten aktuellen (insbesondere altlastenrechtliche) Verhältnisse erlauben. Bei der Eruierung des Sachverhalts darf zwar auf die in einem Strafverfahren gemachten Feststellungen und Aussagen abgestellt werden, sofern dabei keine strafrechtliche Würdigung vorgenommen wird (Urteile BVGer A-2595/2020 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2 und A-2953/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1). Tragen indes die diesbezüglichen Verweise der Beschwerdeführerin dazu nichts bei, wird darauf nicht näher eingegangen. Dies betrifft insbesondere die zahlreichen Rügen hinsichtlich der Arbeit der Staatsanwaltschaft.
E. 4 Bevor sich das Bundesverwaltungsgericht den materiellen Rügen widmet, werden üblicherweise vorab die formellen Rügen behandelt. Aufgrund der Komplexität der Sache und zur besseren Verständlichkeit wird auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. unten E. 9.1) ausnahmsweise nach der Beurteilung der materiellen Rügen (vgl. unten E. 5 - E. 8) eingegangen.
E. 5 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, es sei unterlassen worden, einen Alternativstandort für den IP Mitholz zu prüfen.
E. 5.1 Diesbezüglich bringt sie vor, in den Gesprächen mit der Beschwerdegegnerin sei betont worden, dass der Ausbau des LBT vom Wallis her gemacht und der Umschlagsplatz dort installiert werden könne. Die Interessenabwägung spreche klar für die Option «Wallis». Diese Variante sei jedoch nicht geprüft worden. Es liege deshalb eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor.
E. 5.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin entgegnen im Wesentlichen, im Vorprojekt seien verschiedene Standorte geprüft worden. Zum IP Mitholz habe keine echte Alternative bestanden. Letzterer sei gegenüber einem Standort im Wallis oder an anderer Stelle im Kanton Bern in jeglicher Hinsicht besser geeignet. Dies gehe aus den Unterlagen plausibel hervor. Andere Standorte in der Nähe eines Tunnel- oder Zugangsstollenportals genügten dem Platzbedarf für die notwendigen Einrichtungen nicht, verfügten über keinen Gleisanschluss und führten zu wesentlich längeren und komplexeren Transportwegen. Sie hätten zudem eine erheblich grössere Lärmbelastung der Bevölkerung zur Folge, da diese Ortsdurchfahrten von Lastwagen bedingten. Schliesslich sei der Standort Mitholz bereits auf Stufe Sachplanung für weitere Ausbauetappen des LBT als Materialbewirtschaftungsstandort festgesetzt worden.
E. 5.3.1 Bund, Kantone und Gemeinde sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]). Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen (Art. 3 Abs. 4 RPG). Die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werks wegleitend ist (Urteile BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 6.5.3 und A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 14.6.3). Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab (Art. 13 Abs. 1 RPG). In diesen zeigt der Bund, wie er von seinem planerischen Ermessen Gebrauch machen will (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]). Sachpläne enthalten zudem räumlich und zeitlich konkrete Aussagen sowie Anweisungen an die zuständigen Bundesbehörden (Art. 14 Abs. 3 RPV). Verbindliche Festlegungen werden in Text und Karten festgehalten (vgl. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RPV). Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 22 Abs. 1 RPV), wobei sich die Bindungswirkung auf die Festlegungen beschränkt (Urteil BGer 1C_47/2022 vom 15. Mai 2023 E. 5.2 f; Urteil BVGer A-4968/2020 vom 5. August 2022 E. 3.3.2). Diese Bindung gilt ebenso für die Gerichtsbehörden (BGE 129 II 331 E. 4.2). Privaten können die Sachplanfestsetzungen jedoch nicht entgegengehalten werden, auch nicht über den Umweg einer gerichtlichen Bindung an den Sachplan. Auf Beschwerde von Privaten gegen eine Plangenehmigung müssen die Gerichte die Sachplanfestsetzungen somit frei auf ihre Bundesrechtskonformität überprüfen können. Selbstverständlich ist ein dem Bundesrat zustehender Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu respektieren (vgl. BGE 139 II 499 E. 4.1).
E. 5.3.2 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Zur Eisenbahnanlage gehören die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen (Art. 18 Abs. 6 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, bedingt einen Sachplan nach dem RPG (vgl. Art. 18 Abs. 5 EBG). Dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, setzt die Plangenehmigung eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus (BVGE 2016/35 E. 3.3). Für die Interessenabwägung sind Alternativen bzw. Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten Interessen grösstmöglich Beachtung finden (statt vieler Urteil BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3).
E. 5.3.3 In erster Linie ist es Sache der Betroffenen, im Einspracheverfahren Alternativvorschläge möglichst genau und umfassend vorzubringen (Urteile BVGer A-5018/2021 vom 18. September 2023 E. 9.4.1 und A-4025/2021 vom 3. August 2023 E. 1.4.1). Gleichermassen hat die Plangenehmigungsbehörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes von sich aus zu prüfen, ob andere Varianten (näher) in Betracht zu ziehen sind (Urteil BGer 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E. 1; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; Urteil A-4025/2021 E. 1.4.1; Urteil BVGer A-486/2021 vom 17. Juli 2023 E. 4.11.1). Allerdings kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie alle denkbaren, ausserhalb des üblichen Rahmens liegenden Varianten prüft (BVGE 2011/33 E. 3; Urteile A-5018/2021 E. 9.4.1 und A-4025/2021 E. 1.4.1). Zudem ist der Vergleich unterschiedlicher Lösungen grundsätzlich nur dann angezeigt, wenn es sich um echte Alternativen handelt; stellt sich bereits aufgrund einer summarischen Prüfung heraus, dass eine Alternative mit erheblichen Nachteilen belastet ist, so darf sie grundsätzlich aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteile BGer 1C_567/2020 vom 1. Mai 2023 E. 6.3 und 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E. 4.5.2).
E. 5.4.1 Beim IP Mitholz, der einen Installationsplatz sowie Flächen für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial umfasst (vgl. oben Bst. E), handelt es sich um eine Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG. Die Festsetzung seines Standorts bedingte den Vergleich von Alternativstandorten, sofern echte Alternativen überhaupt zur Verfügung standen (vgl. oben E. 5.3.2).
E. 5.4.2 Im Zeitpunkt der Plangenehmigung war das Objektblatt «OB 11.2 Mitholz» in der Version vom 26. Januar 2022 des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene (SIS) in Kraft. Darin wurde die «Materialbewirtschaftung» im Steinbruch Mitholz festgesetzt; das nicht wiederverwertbare unverschmutzte Ausbruchmaterial soll im Perimeter Mitholz abgelagert werden. Die Vorinstanz war an diese Festsetzung gebunden und auch das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Ermessensentscheid des Bundesrates gebührend in der nachfolgenden Prüfung zu respektieren (vgl. oben E. 5.3.1). Nicht festgesetzt wurde der Installationsplatz im SIS. Es wurde lediglich festgehalten, dass die Installationsplätze in Mitholz und für den Einbau der Bahntechnik nördlich des Portals Frutigen lägen und zu überprüfen seien. Eine Bindungswirkung ergibt sich daraus nicht.
E. 5.4.3 Gemäss der Planbeilage Nr. 026 «Installationsplätze Bau und Ausrüstung, Logistik» sind auf dem Gebiet des Kantons Bern sechs (IP Wengi, IP NA1 West, IP NA2 West, IP armasuisse, IP Helke Frutigen und IP Mitholz) und auf jenem des Kantons Wallis zwei Installationsplätze vorgesehen (IP Schlegmatte und IP Steg-Hohtenn). Für den IP Mitholz als Hauptinstallationsplatz sprachen diverse Gründe. So sei der Steinbruch Mitholz bereits beim Bau des LBT als Installationsplatz und Ablagerungsraum verwendet worden. Die Flächen würden sich grösstenteils im Eigentum der Beschwerdegegnerin befinden. Der Zugangsstollen Mitholz bilde einen optimalen und vom Bahnbetrieb im LBT unabhängigen Zugang zum Fusspunkt Mitholz und zu den Baustellen unter Tag. Ausserdem sei der Ort wegen der durch den Steinbruch geschaffenen Voraussetzungen (Deponieraum, Strassenanbindung, internes Wegnetz, Bahnanschluss) als Logistikschwerpunkt sehr gut geeignet. Zusammen mit seiner in Bezug auf das Bauvorhaben zentralen Lage und wegen seiner Grösse sei der Standort Mitholz der logistische Dreh- und Angelpunkt in der Ausführungsphase des Tunnelausbaus. Der IP Mitholz sei derart ausgelegt, dass er sämtliche Arbeiten im Basistunnel ab diesem Standort ermögliche. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und überzeugen.
E. 5.4.4 Im Einspracheverfahren beantragte die Beschwerdeführerin zwar, dass eine Alternative zur Zwischen- und Ablagerung von Ausbuchsmaterial im Steinbruch Mitholz zu erarbeiten sei. Ihre Begründung fiel jedoch äusserst knapp aus («[...] In Gesprächen mit der BLS wurde immer wieder betont, dass der Ausbau der NEAT auch von Süden [Wallis] her gemacht und der Umschlagplatz hier installiert werden könne. Die Lage im SHB-Steinbruch ergibt im Rahmen der Interessenabwägung klar die Option Wallis.»). Ein genauer und umfassender Alternativvorschlag zum IP Mitholz - mithin eine grosse, möglichst im Eigentum der Beschwerdegegnerin befindliche Fläche im Kanton Wallis, die sich für die Materialbewirtschaftung und als Hauptinstallationsplatz eignet und einen möglichst direkten Zugang zum LBT sowie eine gute Anbindung an Bahn und Strasse bietet - ist darin nicht zu sehen.
E. 5.4.5 Unbesehen davon ergeben sich keine echte Alternativstandorte aus den Akten, die näher in Betracht hätten gezogen werden müssen. Das in der Planbeilage Nr. 026 beschriebene Netz an Installationsplätzen mit dem IP Mitholz als Hauptinstallationsplatz erscheint schlüssig. Darauf kann verwiesen werden. Eine vergleichbare Fläche mit denselben Eigenschaften, insbesondere mit einem direkten Zugang zur Baustelle, ist weder im Kandertal noch im Kanton Wallis ersichtlich. Im Kanton Wallis wurde zwar der IP Schlegmatte, der beim Portal des Zugangsstollen Ferden liegt, ebenfalls bereits beim Bau des LBT verwendet. Dieser soll wieder als Zugang zum LBT und allenfalls als Lagerstandort dienen. Aufgrund seiner geringen Fläche von ca. 3'100 m2, die den engen räumlichen Verhältnissen geschuldet ist, und den Naturgefahren (Lawinen, Stein- und Blockschlag) sind keine speziellen Bauinstallationen wie Betonanlagen, Werkstätte oder Büros vorgesehen. Eine echte Alternative zum IP Mitholz stellt der IP Schlegmatte deswegen nicht dar. Der zweite Installationsplatz, der IP Steg-Hohtenn, liegt weit weg vom Zugangsstollen Ferden in der Talebene ohne direkten Zugang zum LBT und umfasst - im Unterschied zum IP Mitholz mit seinen ca. 80'000 m2 - lediglich 17'000 m2. Darauf geplant sind Büros, Unterkünfte für 20 Personen sowie Lagerflächen. Dafür müssen temporär landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen werden. Als gleichwertige, echte Alternative für den IP Mitholz - insbesondere als definitiver Ablagerungsort für unverschmutztes Material - eignet sich der IP Steg-Hohtenn daher nicht. Welche sonstigen Flächen im Kanton Wallis in nützlicher Nähe zum LBT ernsthaft als Alternativen zum IP Mitholz hätten geprüft werden müssen, ist mit Blick auf die dortigen räumlichen Verhältnisse nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.
E. 5.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Dass die Vorinstanz im Vorprojekt keinen echten Alternativstandort zum IP Mitholz lokalisieren konnte, ist glaubhaft. Eine ungenügende Sachverhaltsermittlung kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden.
E. 6 Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin dafür, auf dem IP Mitholz eine unbewilligte Deponie betreiben und unzulässiges Material ab- und zwischenlagern zu wollen. Mit der Genehmigung des UVB und des MBK würden damit diverse Bestimmungen des Abfall- und Gewässerschutzrechts verletzt.
E. 6.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, im UVB und im MBK werde der Steinbruch Mitholz fälschlicherweise als Deponie Typ A bezeichnet. Damit werde suggeriert, dass für die Wiederauffüllung des Steinbruchs nicht nur «sauberes Aushub- und Abbruchmaterial» eingebracht werden dürfe. Das MBK würde auf den Betrieb einer (unbewilligten) Deponie Sinne von Art. 30e USG hinauslaufen. Insbesondere sei die geplante Zwischenlagerung sowie die Endablagerung von Material der Materialklasse 3 rechtswidrig. Ausserdem dürften gemäss den massgeblichen Bestimmungen der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA, SR 814.600), der Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial vom Juni 1999 (Aushubrichtlinie) sowie der Gleisaushubrichtlinie vom 1. Dezember 2002, die alle im Zeitpunkt des Erlasses der UeO Nr. 2a im Jahr 2009 in Kraft gewesen seien, kein betriebsfremdes (unverschmutztes) Aushub- und Ausbruchsmaterial abgelagert werden. Dies sei jedoch vorgesehen. Ausserdem sei der Steinbruch Mitholz keine Materialannahmestelle. Im Übrigen habe der CEO der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Gesprächs am 7. Juni 2022 erklärt, dass als Projektänderung eine Wasserfassung oberhalb des Steinbruchs Mitholz geplant werde. Das Wasser sollte neben dem Steinbruch vorbeigeführt und direkt in die Blauseequellen geleitet werden. Auf diese Weise könnten die Risiken für die Gewässer und Umwelt vermieden werden, die mit dem Steinbruch Mitholz verbunden seien. Damit habe die Beschwerdegegnerin bewiesen, dass sie selbst von hohen Risiken für Gewässer und Umwelt im Perimeter des IP Mitholz ausgehe. Auf letztere würde auch im UVB, im MBK und in der Plangenehmigung hingewiesen. Mit den verfügten Auflagen könnten diesen Risiken nicht begegnet werden. Die Beschwerdegegnerin habe jahrelang unter Beweis gestellt, dass sie sich nicht daran halten werde. Dies dennoch anzunehmen, komme einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz gleich. Alleine aus Gründen des Umwelt- und Gewässerschutzes könne deshalb das Auflageprojekt nicht bewilligt werden. Konkret würden dadurch das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 USG), Art. 30e USG, Art. 1, 2, 3, 6, 7 und 19 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sowie Art. 32 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) verletzt. Weiter sei die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine Beeinflussung der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, durch die Bauarbeiten sehr unwahrscheinlich sei, willkürlich. Dieser Behauptung fehle jede sachliche Grundlage, insbesondere eine Risikoanalyse. Darüber hinaus würden mit der Genehmigung des UVB und des MBK öffentliche Interessen, speziell ihres und jenes der Bevölkerung des oberen Kandertals an unverschmutzten Gewässern verletzt (Art. 5 Abs. 2 BV).
E. 6.2 Die Vorinstanz bestreitet, dass auf dem IP Mitholz eine Deponie betrieben werde. Sie habe in ihrer Verfügung darauf hingewiesen, dass im MBK unzutreffend von einer «Deponie Mitholz» gesprochen werde. Es sei nirgends die Rede davon, dass alle anfallenden Materialien in Mitholz abgelagert werden sollten. Vielmehr würden sie auf einem konform abgedichteten und entwässerten Installationsplatz für die weitere Behandlung triagiert. Mit der Umsetzung ihrer Auflagen könne das Projekt umweltverträglich realisiert werden. Die Beschwerdeführerin stütze sich zudem auf veraltete (TVA, Aushubrichtlinie) oder nicht relevante (Gleisaushubrichtlinie) Rechtsgrundlagen. Gleisaushub falle mit dem Projekt keiner an, schon gar kein Schotter. Dieser dürfte ohnehin nicht im IP Mitholz abgelagert werden.
E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass sie im MBK den Steinbruch Mitholz fälschlicherweise als «Deponie Mitholz (Typ A)» bezeichnet habe. Sodann habe ihr CEO anlässlich der besagten Besprechung nach zukunftsorientierten Lösungen sondiert. Dabei habe er eine redundante Wasserfassung ins Spiel gebracht, mit dem Hinweis, dass eine solche Lösung jedoch genauer abgeklärt werden müsste. Die Beschwerdeführerin habe kein Interesse daran gezeigt. Überdies sei der Teilausbau mit keinerlei Einbauten im Grundwasser sowie mit keinem Abbau von Kies, Sand oder anderen Materialien verbunden. Der Schutzabstand vom 4 m zum Grundwasser werde im Bereich des IP Mitholz eingehalten.
E. 6.4 Das BAFU hält die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Betriebs einer Deponie für unbegründet. Es sei erlaubt, betriebsfremdes unverschmutztes Ausbruchmaterial zur Wiederauffüllung zu verwenden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Dasselbe gelte für die Zwischenlagerung von Material zwecks Triage oder für dessen weitere Behandlung. Diese Entsorgungstätigkeiten seien zulässig, solange sie - wie vorgesehen - auf einem umweltrechtskonform abgedichteten und entwässerten Installationsplatz ausgeführt würden. Sofern die Auflagen betreffend Entwässerung und Abdichtung umgesetzt und deren Einhaltung von den zuständigen kantonalen Fachstellen regelmässig überprüft würden, könne eine Beeinträchtigung des Grundwassers faktisch ausgeschlossen werden bzw. sei eine Gefährdung als äusserst unwahrscheinlich zu beurteilen.
E. 6.5.1 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Für Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen wird das Vorsorgeprinzip in Art. 11 Abs. 2 USG konkretisiert. Im Abfallrecht findet sich dessen Konkretisierung in Art. 30 Abs. 1 USG und im Gewässerschutzrecht in Art. 3 GSchG (vgl. Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, Rz. 69 ff; vgl. zum GSchG Urteil BGer 1C_43/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 134 II 142]).
E. 6.5.2 Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 7 Abs. 6 USG). Sie müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden (Art. 30 Abs. 3 USG). Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle (Art. 7 Abs. 6bis USG). Soweit möglich müssen Abfälle verwertet werden (Art. 30 Abs. 2 USG). Abfälle sind stofflich oder energetisch zu verwerten, wenn eine Verwertung die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 [VVEA, SR 814.600]) und die Herstellung neuer Produkte oder die Beschaffung anderer Brennstoffe (Bst. b). Namentlich Bauabfälle unterstehen einer gesetzlichen Verwertungspflicht. Dabei handelt es sich um Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen (Art. 3 Bst. e VVEA). Unterschieden werden einerseits Aushub- und Ausbruchmaterial, wie es zum Beispiel beim Bau von Infrastrukturprojekten (Tunnel-, Strassen- und Leitungsbau) anfällt und das hauptsächlich aus Lockergestein, Fels und Erdreich besteht (ohne den abgetragenen Ober-/Unterboden; vgl. Art. 3 Bst. f VVEA), und andererseits mineralische Bauabfälle, die beim Abbruch von Bauwerken anfallen und nicht brennbar sind, sondern eine mineralische Zusammensetzung aufweisen (Bauschutt wie Betonabbruch, Ziegelbruch, Ausbauasphalt, Strassenaufbruch etc; vgl. Art. 20 VVEA; vgl. zum Ganzen Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl. 2021, S. 192 Rz. 574). Die bei Bauarbeiten anfallende Abfälle sind zu trennen (vgl. Art. 17 VVEA).
E. 6.5.3 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VVEA). Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 erfüllt (unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial [A-Material]), ist möglichst vollständig als Baustoff auf Baustellen oder Deponien (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VVEA), als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen (Bst. b), für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen (Bst. c) oder für bewilligte Terrainveränderungen (Bst. d) zu verwerten. Aushub- und Ausbruchmaterial entspricht den Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1, wenn dieses zu mindestens 99 Gewichtsprozent aus Lockergestein oder gebrochenem Fels und im Übrigen aus anderen mineralischen Bauabfällen besteht (Anhang 3 Ziff. 1 Bst. a VVEA), keine Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, biogene Abfälle oder andere nicht mineralische Bauabfälle enthält (Bst. b) und die in ihm enthaltenen Stoffe bestimmte Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten oder eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist (vgl. Bst. c). Zu den Materialentnahmestellen zählen zum Beispiel Kies- und Tongruben oder Steinbrüche. Die Wiederauffüllung gilt dann - im Gegensatz zur Ablagerung in einer Deponie - als Verwertung. Es ist der Bewilligungsbehörden von Materialentnahmestellen vorbehalten, neben unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial weitere unverschmutzte Abfälle in Materialentnahmestellen zur Wiederauffüllung zuzulassen. Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt (schwach verschmutztes Aushubmaterial; [T-Material]) ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von hydraulisch oder bituminös gebundenen Baustoffen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a VVEA), als Baustoff auf Deponien der Typen B-E (Bst. b), als Rohmaterial für die Herstellung von Zementklinker (Bst. c) oder grundsätzlich bei Tiefbauarbeiten am Ort, an dem das Material anfällt, zu verwerten, sofern eine allenfalls notwendige Behandlung des Materials am oder direkt neben dem Ort erfolgt (Bst. d). Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht erfüllt (wenig verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial [B-Material]), darf - mit Ausnahmen - nicht verwertet werden (vgl. Art. 19 Abs. 3 VVEA). Ausnahmslos nicht verwertet werden darf stark verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (E-Material) und solches, das durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist (S-Material; vgl. zum Ganzen BAFU [Hrsg.], Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial, 2021, Umwelt-Vollzug Nr. 1826 [nachfolgend: Verwertungsrichtlinie], S. 14 f; ferner Art. 46 VVEA). Betonabbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen oder als Baustoff auf Deponien zu verwerten (Art. 20 Abs. 3 VVEA). Tunnelausbruchmaterial ist Material, das während des Erstellens eines Untertagbauwerks anfällt und das durch Sprengvortrieb, durch eine Tunnelbohrmaschine oder ein anderes Ausbruchverfahren gewonnen wurde (Verwertungsrichtlinie, S. 7). Es wird durch jede Vortriebstechnik anthropogen verschmutzt. Als Grundsatz gilt jedoch, dass das in grossen Mengen anfallende Ausbruchmaterial als unverschmutzt betrachtet werden kann, wenn seine Verschmutzung während der Bauarbeiten minimiert wird (vgl. Verwertungsrichtlinie, S. 16).
E. 6.5.4 Abfälle dürfen nur auf Deponien abgelagert werden (Art. 30e Abs. 1 USG). Deponien sind Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden (Art. 3 Bst. k VVEA). Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle behandelt, verwertet, abgelagert oder zwischengelagert werden, ausgenommen sind Materialentnahmestellen, in denen Aushub- und Ausbruchmaterial verwertet wird (Art. 3 Bst. g VVEA). Wenn unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial für die Wiederauffüllung eines Steinbruchs verwendet wird, so gilt die Ablagerung nicht als Deponie, sondern als Verwertung (vgl. oben E. 6.5.3; Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 214 Rz. 641). Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung des Kantons (vgl. Art. 30e Abs. 2 USG).
E. 6.5.5 Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere jene nach Anhang 4 Ziffer 2 (Art. 31 Abs. 1 Bst. a GSchV) und die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstellen (Art. 31 Abs. 1 Bst. b GSchV). In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV). Ausserdem dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 Satz 1 GSchV). Die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material im Gewässerschutzbereich Au ist nur beschränkt möglich (vgl. Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 3 Bst. a-c GSchV).
E. 6.5.6 Eine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Auflage ist selbständig erzwingbar, d. h. sie kann vom Gemeinwesen mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt werden und deren Nichterfüllung kann ein Grund für den Widerruf der Verfügung sein (statt vieler Urteil BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 4.5). Auflagen konkretisieren die mit einer Verfügung festgelegten Rechte und Pflichten und sollen im Regelfall die Erreichung des gesetzeskonformen Zustands gewährleisten (Urteil BVGer A-2176/2021 vom 22. Mai 2024 E. 3.3.2 m. w. H.). In einem Plangenehmigungsverfahren können Auflagen die Verpflichtung vorsehen, einzelne Fragen im Rahmen eines nachfolgenden Detailprojekts zu klären. Dies setzt in sachlicher Hinsicht voraus, dass im Rahmen der Plangenehmigung sämtliche wesentliche Aspekte beurteilt werden können. Sie dürfen in der nachfolgenden Planung bzw. Detailprojektierung nicht mehr in Frage gestellt werden. Es dürfen nur Fragen in ein Detailprojekt verwiesen werden, denen bei gesamthafter Beurteilung lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 121 II 378 E. 6b f.; vgl. zudem BGE 140 II 262 E. 4.3 m. H.; Urteile BVGer A-428/2021 vom 17. Juli 2023 E. 5.4.2 und A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 E. 8.4.3). Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt (Art. 18i Abs. 2 EBG). Die Verfahrens- und Parteirechte sind umfassend zu wahren; den Parteien ist derselbe Rechtsschutz wie gegen die Plangenehmigung zu gewähren (Urteile A-428/2021 E. 5.4.2 und A-2997/2020 E. 8.4.3).
E. 6.6.1 Die Bewilligung zur Errichtung des IP Mitholz wurde mit der Plangenehmigung vom 8. Juni 2022 erteilt. In jenem Zeitpunkt war die VVEA in der Fassung vom 1. April 2022 in Kraft (AS 2022 161). Die TVA war bereits mit dem Inkrafttreten der VVEA per 1. Januar 2016 aufgehoben worden (vgl. Art. 47 i. V. m. Art. 55 VVEA). Auch die Aushubrichtlinie war bei der Plangenehmigungserteilung nicht mehr einschlägig. Letztere ist durch die Verwertungsrichtlinie ersetzt worden (vgl. Verwertungsrichtlinie, S. 5). Was die Gleisaushubrichtlinie anbelangt, so ist diese mangels anfallendem Gleisaushub nach den einleuchtenden Darlegungen der Vorinstanz von vorneherein unbeachtlich. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf diese irrelevanten Rechtsgrundlagen bezieht, sind deren diesbezüglichen Ausführungen nicht zu hören (vgl. oben E. 2.5).
E. 6.6.2 Alsdann darf im Steinbruch Mitholz nur unverschmutztes Material abgelagert werden (vgl. oben Bst. B.d). Er stellt damit eine Materialentnahmestelle im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c VVEA dar (vgl. oben E. 6.5.3). Die irrtümliche Bezeichnung als Deponie Typ A in den Planbeilagen ist vermutlich auf den Umstand, wonach unverschmutztes Material grundsätzlich auch in Deponien des Typs A abgelagert werden dürfen (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. a VVEA i. V. m. Anhang 5 Ziff. 1 Bst. a VVEA), zurückzuführen. Soweit im UVB und im MBK im Zusammenhang mit dem IP Mitholz von «deponieren» die Rede ist, ist damit eigentlich «verwerten» im Sinne von «Materialentnahmestellen wiederauffüllen» gemeint. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die geplanten und von der Vorinstanz genehmigten Verwertungen und Zwischenlagerungen des aus dem Projekt anfallenden Aushub- und Ausbruchmaterials auf dem IP Mitholz zulässig sind.
E. 6.6.3.1 Gemäss dem UVB und dem MBK fallen infolge der Bauarbeiten Material der Materialklassen 1, 2, 3 und 4 an. Material der Materialklassen 1 (gemäss SIA 199 geeignet als Rohstoff für Steine- und Erdenindustrie) und 2 (geeignet als Betonzuschlagstoff oder für anspruchsvolle Schüttungen [Kiessand]) würden auf dem IP Mitholz aufbereitet und zwischengelagert. Für die Wiederauffüllung (Rekultivierung) des Steinbruchs Mitholz werde Material der Materialklasse 3 (geeignet für anspruchslose Schüttungen, für Hinterfüllungen oder Auffüllungen) verwendet. In Deponien abgelagert werde Material der Materialklasse 4 (nicht verwertbar [verschmutztes Ausbruchmaterial, Schlämme]). Beim Betonabbruch werde eine Wiederaufbereitung angestrebt. Überschüssiger Betonabbruch inkl. Spritzbetonrückprall werde einer Deponie des Typs B zugeführt, sofern er nicht aufbereitet und wiederverwendet werden könne. Beim IP Mitholz stehe eine Fläche von ca. 31'400 m2 für die Aufbereitung und Zwischenlagerung von Material der Materialklassen 1 und 2 sowie Betonabbruch zur Verfügung. Davon seien ca. 3'600 m2 mit einem bituminösen Belag versiegelt und mit einer Fassung des Meteorwassers, inkl. Schlammsammler und Ölabschneider ausgerüstet. Dieser Bereich erfülle die Auflagen des Gewässerschutzbereichs Au. Er sei daher für die Zwischenlagerung von Betonabbruch und weiteren verschmutzten Rückbaumaterialien geeignet. Die auf dem IP Mitholz vorgesehenen temporären Gebäude und Plätze bänden kaum in den Untergrund ein. In quantitativer Hinsicht könnte es infolge der Aufschüttungen zu einer Verdichtung des Untergrundes kommen, wodurch lokale Fliesswege geringfügig beeinträchtigt werden könnten. Bisherige Materialab- und Umlagerungen hätten allerdings keinen Einfluss auf das Grundwasser im Bereich des IP Mitholz bis zum Blausee gezeigt. Das Bergsturzmaterial weise aufgrund des mehrheitlich korngestützten Gefüges und der initialen Verdichtung beim Bergsturzprozess nur eine geringe Verdichtbarkeit auf. Es bestehe daher ein sehr geringes Risiko einer Beeinträchtigung des Grundwassers, sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase. Alsdann seien zwar die Lagerung und der Transport von wassergefährdenden Stoffen (Treibstoff, Zement, Zusatzmittel zur Betonherstellung etc.) vorgesehen. Auswirkungen auf die Qualität des Grundwassers durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen seien deshalb nicht ganz auszuschliessen. Der qualitative Grundwasserschutz könne jedoch gewährleistet werden, wenn bauliche und betriebliche Massnahmen gemäss den gesetzlichen Vorschriften umgesetzt und die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt würden. So sei vorgesehen, für das belastete Aushubmaterial ein Zwischenlager auf einer Fläche von 2'000 m2 zu erstellen. Die Fläche müsse für den Ablauf von Meteorwasser gesichert werden. Das aufgefangene, kontaminierte (nitrithaltige) Abwasser werde in die kommunale ARA in Frutigen gepumpt. Auch nach dem Rückbau des IP Mitholz sei von keinen Beeinflussungen der Grundwasserverhältnisse auszugehen. Zwar werde darauf Ausbruchmaterial definitiv abgelagert. Ein Ausspülen von Sprengmittelrückständen durch Niederschläge ins Lockergesteinsgrundwasser könne nicht komplett ausgeschlossen werden. Die Erfahrungen der Überwachung des Grundwassers nach Abschluss der bisherigen Bauarbeiten hätten allerdings gezeigt, dass ein Eintrag von Sprengmittelrückständen aus dem Ausbruchsmaterial nicht beobachtet werden könne. Daher sei durch die Ablagerung des Ausbruchsmaterials nicht von einer Gefährdung für das Grundwasser auszugehen.
E. 6.6.3.2 Zum Schutz der Umwelt vor Beeinträchtigungen durch die Arbeiten auf dem IP Mitholz erliess die Vorinstanz zusätzlich diverse, an die Beschwerdegegnerin gerichtete Auflagen. So ist der Vorinstanz frühzeitig vor Baubeginn ein detailliertes und auf den Ergebnissen der Submission aktualisiertes Entsorgungskonzept in Form eines Detailprojekts zur Beurteilung und Genehmigung einzureichen (vgl. Auflagen 2.7.17 und 5.3.6.2). Es ist ein Beprobungskonzept für das Ausbruchmaterial auszuarbeiten (Auflage 5.3.6.11). Nach Abschluss der Bauarbeiten ist für sämtliche anfallenden Abfälle die ordnungsgemässe Entsorgung gemäss dem zu detaillierenden Entsorgungskonzept nachzuweisen (Auflage 2.7.18). Vor Baubeginn ist dem AWA und der Vorinstanz die gewässerrelevante Unbedenklichkeit der eingesetzten wassergefährdenden Betoninhaltsstoffe der endgültigen Betonrezepturen zu bestätigen (Auflage 2.5.28). Zwischenlager und Endlager des sprengstoffhaltigen Ausbruchsmaterials müssen so angelegt sein, dass keine sprengstoffhaltigen Abwässer in ein Gewässer gelangen können (Auflage 2.5.31). Frühzeitig vor Baubeginn ist der Vorinstanz ein Baustellenentwässerungskonzept zur Beurteilung einzureichen. Das Konzept hat einen dichten Platz mit Randbordüren, der (allenfalls nach einer Vorbehandlung des Abwassers) in die Schmutzwasserkanalisation entwässert wird, vorzusehen. Diese Anforderungen gelten ebenso für Baustrassen und Materialumschlagsplätze (vgl. Auflagen 2.5.29 und 5.3.6.6). Die Baustellenentwässerung ist vor Inangriffnahme von relevanten Arbeiten vom AWA kostenpflichtig fachtechnisch kontrollieren und abnehmen zu lassen. Erst nach Zustimmung des AWA und nach Freigabe durch die Vorinstanz darf von der Baustelle Abwasser abgeleitet werden (vgl. Auflagen 2.5.30 und 5.3.6.7). In Verschärfung der grundlegenden Vorschriften ist dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Baustellenfahrzeuge ausschliesslich auf befestigten und ordnungsgemäss entwässerten Flächen abgestellt werden (vgl. Auflage 5.3.6.8). Lagerung, Umschlag, Einsatz und Transport wassergefährdender Stoffe auf dem IP Mitholz dürfen ausschliesslich auf befestigten Flächen mit Entwässerung in die Schmutzwasserkanalisation erfolgen (Auflage 5.3.6.9). In Ergänzung zum Monitoringkonzept des Runden Tisches und im Sinne der Erwägungen ist ein Beprobungskonzept für das Grundwasser im Projektperimeter auszuarbeiten (vor, während und nach den Bauarbeiten) und der Vor-instanz zur Genehmigung einzureichen (Auflage 5.3.6.10). Sofern die Auflagen die Nachreichung von Detailprojekten in der Form von Konzepten verlangen, so wird damit jeweils die Durchführung eines vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens unter Einbezug der Beschwerdeführerin angeordnet (vgl. Auflagen 2.7.17, 2.5.29, 5.3.6.2, 5.3.6.6, 5.3.6.10, 5.3.6.11).
E. 6.7.1 Material der Materialklasse 3 gilt gemäss SIA 199 als geeignet für Auffüllungen, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei dieser Materialklasse um unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial im Sinne von Anhang 3 Ziffer 1 VVEA handelt, das für Wiederauffüllungen in Materialentnahmestellen verwendet werden darf. Dies gilt selbst dann, wenn das Material mittels Sprengvortrieb gewonnen wurde, sofern die Verschmutzung während der Bauarbeiten minimiert wird (vgl. oben E. 6.5.3). In diesem Zusammenhang wird mit der Pflicht zur Ausarbeitung eines Beprobungskonzepts auf Stufe Auflageprojekt sichergestellt, dass nur beprobtes und als unverschmutzt befundenes Material im Steinbruch endgültig abgelagert wird. Die geplanten Ablagerungen im Steinbruch sind somit nicht zu beanstanden.
E. 6.7.2 Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb das wiederverwertbare unverschmutzte und verschmutzte Material, das zur Entsorgung auf einer Deponie vorgesehene Material sowie die wassergefährdenden Stoffe aus Sicht des Gewässerschutzes nicht auf dem IP Mitholz zwischengelagert werden dürfen. Zwar soll der IP Mitholz gemäss den Akten (einzig) im Gewässerschutzbereich Au zu liegen kommen, weshalb dieser nur erstellt werden darf, sofern er keine besondere Gefahr für die umliegenden Gewässer, insbesondere das Grundwasser und die Kander, darstellt (vgl. oben E. 6.5.3). Indes scheint dies auf Stufe Auflageprojekt gesichert zu sein. So ist ausdrücklich vorgesehen, dass deren Zwischenlagerung oder deren Umgang nur auf einem dichten Platz mit Randbordüren und Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation erfolgen darf. Inwiefern das Grundwasser oder die nahe Kander dennoch durch die besagten Materialien und Stoffe gefährdet sein könnte, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Dazu kommt, dass die zahlreichen Auflagen den Schutz des Grundwassers zusätzlich stärken. Namentlich wird das Grundwasser durchgehend überwacht werden. Die Details können ohne Weiteres mit Einbezug der Beschwerdeführerin im Rahmen des Baustellenentwässerungs- und Beprobungskonzepts ausgearbeitet werden. Demgegenüber begnügt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, mit dem Inhalt ihres Treffens mit dem CEO der Beschwerdegegnerin und mittels Zitaten aus dem UVB die Umweltrelevanz bzw. die möglichen Gefährdung der Gewässer durch den IP Mitholz zu belegen. Dass Infrastrukturprojekte eine potenzielle Gefährdung der Gewässer mit sich bringen, steht ausser Frage. Die Beschwerdeführerin unterlässt es jedoch, sich mit den projektierten und den mittels Auflagen verfügten Massnahmen, die diesen Gefahren gerade entgegenwirken sollen, inhaltlich auseinanderzusetzen. Sie legt nicht dar, weshalb die Massnahmen ungenügend sein könnten bzw. welche Auflagen zusätzlich in die Plangenehmigung aufgenommen werden müssten, um die vom Projekt tangierten Gewässer zu schützen. Die Auffassung, die Beschwerdegegnerin werde sich aufgrund ihres früheren Verhaltens nicht an die Auflagen halten, genügt für sich alleine nicht, um letzterer die Plangenehmigung zu verwehren. Falls dies eintreffen sollte, könnte die Vorinstanz Massnahmen ergreifen, um deren Durchsetzung zu erzwingen (vgl. oben E. 6.5.6).
E. 6.7.3 Schliesslich sollen auf dem IP Mitholz weder Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, erstellt, noch Kies, Sand und anderes Material abgetragen werden. Ausserdem dürfte die mögliche geringfügige Verdichtung des Untergrunds nach den überzeugenden Erläuterungen in den Planbeilagen (vgl. oben E. 6.6.3.1) keine besondere Gefahr für das Grundwasser darstellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb die vom UVB übernommene Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beeinflussung insbesondere des Grundwassers durch die Bauarbeiten des Teilausbaus sehr unwahrscheinlich sei, willkürlich sein sollte.
E. 6.7.4 Zusammengefasst kann weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin bezeichneten gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen oder des Vorsorgeprinzips konstatiert werden (vgl. oben E. 6.1). Insbesondere ist kein Betrieb einer (unbewilligten) Deponie im Sinne von Art. 30e USG geplant. Ebenso wenig wird mit der Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen das öffentliche Interesse verletzt, sind diese doch gerade Ausdruck eines öffentlichen Interesses (vgl. BGE 138 I 378 E. 8.3). Mit der Genehmigung des UVB und des MBK geht somit, soweit diese den IP Mitholz betreffen, keine Verletzung abfallrechtlicher oder gewässerschutzrechtlicher Bestimmungen einher.
E. 7 Als nächstes rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der UeO Nr. 2a bzw. des Gesamtentscheids AGR.
E. 7.1 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die UeO Nr. 2a sei im Sinne eines kantonalen Nutzungsplans für die Vorinstanz verbindlich. Die Beschwerdegegnerin dürfe deshalb im Steinbruch Mitholz keine Abfälle im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG bzw. betriebsfremde Materialen wie Abfälle oder Tunnelausbruch aus Sprengvortrieb ablagern. Abgelagert werden dürfe nur unverschmutztes Aushubmaterial ohne Bauabfälle, wie es in einem branchenüblichen Steinbruch anfalle. Die im Projekt vorgesehenen Ablagerungen seien deshalb nicht zulässig. Ausserdem dürfe die UeO Nr. 2a nicht in einem wenig relevanten Teilbereich (temporäre Rodungsbewilligung) übersteuert werden. Damit werde gegen Art. 102 (recte: Art. 88) des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721.0) verstossen. Ausserdem erfolge der Entscheid ohne gesetzliche Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV) und unter Verletzung des öffentlichen Interesses (Art. 5 Abs 2 BV). Zudem sei er willkürlich (Art. 9 BV) und verletze Art. 21 RPG.
E. 7.2 Die Vorinstanz räumt ein, dass der vom IP Mitholz beanspruchte Teil des UeO-Perimeters temporär durch das bundesrechtlich bewilligte Auflageprojekt «überspielt» werde. Dies sei nach dem EBG zulässig. Die Errichtung und der Betrieb des IP Mitholz müssten aber so erfolgen, dass die massgebenden Schutzgüter bzw. spezifischen Standortanforderungen, die durch die UeO Nr. 2a geregelt würden - vorliegend insbesondere der Grundwasserschutz und die forstlichen Vorgaben -, bei der Ausführung beachtet würden. So sei jederzeit die Überdeckung des Grundwassers von mindestens 4 m einzuhalten. Vorliegend gehe man mit der Abdichtung des ganzen IP-Perimeters und der Entwässerung des Areals in die ARA noch weiter. Im Übrigen stehe es ausser Frage, dass für die Auffüllung des Steinbruchs nur solches Material verwendet werden dürfe, das qualitativ den Vorgaben der UeO Nr. 2a entspräche, also unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial im Sinne von Anhang 3 VVEA. Die Umsetzung dieser Vorgaben werde von ihr und dem AWA überwacht.
E. 7.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzt, da die Nutzung des IP Mitholz als Hauptinstallationsplatz Nutzungszwecke umfasse, die in der UeO Nr. 2a nicht vorgesehen seien, sei formell eine erneute Bewilligung zur temporären Rodung für die ursprünglich bewaldeten und die in der UeO Nr. 2a zur Aufforstung vorgesehenen Flächen erforderlich. Gerodet seien diese Flächen bereits für den Steinbruchbetrieb. Nun würden sie noch für verschiedene Zwecke des Hauptinstallationsplatzes formell gerodet.
E. 7.4.1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens (Art. 14 Abs. 1 RPG). Als Nutzungspläne gelten im Kanton Bern die baurechtliche Grundordnung und die Überbauungsordnungen der Gemeinden, der Regionalkonferenzen und des Kantons (Art. 57 Abs. 2 BauG). Die Gemeinden bestimmen, soweit erforderlich, mit Überbauungsordnungen näher, wie bestimmte Teile des Gemeindegebietes zu überbauen, zu gestalten, freizuhalten oder zu schützen sind (Art. 88 Abs. 1 BauG). Ist ein Baugesuch und eine Überbauungsordnung zu koordinieren, so kann die kantonale Behörde darüber mittels Gesamtentscheids befinden (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes des Kantons Bern vom 21. März 1994 [KoG, BSG 724.1]).
E. 7.4.2 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG). Grundsätzlich müssen auch der Bund, seine Behörden und Organisationen die von den untergeordneten Gemeinwesen erlassenen Nutzungspläne respektieren. Das Bundesrecht kann jedoch im Zusammenhang mit der Erfüllung von Bundesaufgaben die Erstellung besonderer Pläne vorsehen, die den kantonalen und kommunalen Nutzungsplänen vorgehen. Dies gilt insbesondere für die Erstellung von Infrastrukturanlagen von nationaler Bedeutung wie zum Beispiel Eisenbahnen (vgl. Jeannerat/Moor, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Rz. 66 zu Art. 14 RPG). Bezeichnenderweise sind bei eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungen keine kantonale Bewilligungen und Pläne erforderlich (vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EBG); allenfalls entgegenstehendes kantonales Recht wird durch das Bundesrecht derogiert (vgl. Urteil A-1040/2020 E. 6.5.1 m. H.). Mithin können das von den Kantonen und Gemeinden kompetenzgemäss erlassene Recht sowie ihre entsprechenden Bewilligungsbefugnisse einer eidgenössischen Plangenehmigung nicht entgegenstehen (BGE 121 II 378 E. 9a m. H.). Die Zulässigkeit derartiger Vorhaben darf demnach nicht davon abhängig gemacht werden, dass vorgängig hierfür geeignete Nutzungszonen ausgeschieden worden sind (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 III 2591, 2618). Das kantonale Recht ist jedoch zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 EBG). Mithin darf es die Aufgabenerfüllung nicht vereiteln oder übermässig erschweren (vgl. Urteil BVGer A-1706/2023 vom 19. Februar 2024 E. 11.3).
E. 7.4.3 Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 [WaG, SR 921.0]). Darunter fallen auch Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht (Art. 2 Abs. 2 Bst. c WaG). Rodungen sind verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und das Werk, für das gerodet werden soll, auf den Standort angewiesen ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG), dieses die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (Bst. b) und die Rodungen zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Bst. c). Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Art. 7 Abs. 1 WaG).
E. 7.5.1 Der Vorinstanz können von vorneherein nicht die kantonalen Bestimmungen der UeO Nr. 2a und des Gesamtentscheids AGR entgegengehalten werden. Das eidgenössische Planungsrecht geht diesen vor; die Vorinstanz musste das kantonale Recht bei der Genehmigung des IP Mitholz - der eine Eisenbahnanlage darstellt (vgl. oben E. 5.4.1) - entgegen der Beschwerdeführerin nicht befolgen, sondern lediglich berücksichtigen.
E. 7.5.2 Diesbezüglich ist es zutreffend, dass der Gesamtentscheid AGR in seiner Auflage Nr. 2.16 bzw. die UeO Nr. 2a in Art. 18 die Wiederauffüllung der abgebauten Flächen bzw. deren Rekultivierung mit unverschmutztem Aushubmaterial ohne jegliche Bauabfälle (Bauschutt und Abbruchmaterialien) oder landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle vorschreibt. Was unter unverschmutztes Aushubmaterial, das in eine Materialentnahmestelle eingebaut werden darf, fällt, definiert allerdings das Umweltrecht des Bundes, das für die kantonalen Behörden verbindlich ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 74 Abs. 1 BV; Art. 30 ff. i. V. m. Art. 39 Abs. 1 USG; Art. 19 Abs. 1 Bst. c i. V. m. Anhang 3 Ziffer 1 VVEA). Wie bereits festgestellt, erfüllt das zur Ablagerung vorgesehene Material diese Anforderungen (vgl. oben E. 6.7.1). Die geplanten Ablagerungen stehen damit im Einklang mit der UeO Nr. 2a und dem Gesamtentscheid AGR. In anderen Bereichen widerspricht der IP Mitholz zwar deren Bestimmungen. So legte das kantonale Amt für Wald und Naturgefahren (KAWA) in seinem Fachbericht vom 15. Februar 2021 dar, dass das Projekt die Bestimmungen der UeO Nr. 2a hinsichtlich der betrieblichen Beschränkung der offenen Abbau- und Wiederauffüllungsfläche auf das sinnvolle Minimum (Art. 3 Bst. d), der möglichst raschen Rekultivierung der abgebauten Bereiche (Art. 3 Bst. e), der Beschränkung der offenen Grubenflächen (Art. 9) und der Gestaltung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Betriebsflächen, die nur dem Abbau, der Wiederauffüllung oder Rekultivierung dienen (Art. 12), nicht einhalten. Inwiefern diese Bestimmungen bei der Ausgestaltung des IP Mitholz berücksichtigt werden könnten, ohne dass diese eine unverhältnismässige Einschränkung für die Beschwerdegegnerin mit sich bringen, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.
E. 7.5.3 Schliesslich ist die «Übersteuerung» der UeO Nr. 2a durch die temporäre Rodungsbewilligung nicht zu beanstanden. Gemäss den Planbeilagen war der Standort für den IP Mitholz ursprünglich weitgehend bestockt. Nachdem dieser für den Betrieb des Steinbruchs gerodet wurde, gilt der Bereich als gerodeter Waldboden im Sinne von Art. 4 WaG (vgl. oben E. 7.4.3). Die UeO Nr. 2a sieht deshalb dessen teilweise Wiederaufforstung vor (vgl. Art. 23 Abs. 1 UeO Nr. 2a) und regelt im Hinblick darauf die zulässige Nutzung der diversen Flächen. Die Aufforstung soll schrittweise im Anschluss an die Wiederauffüllung in möglichst zusammenhängenden Flächen erfolgen (Art. 23 Abs. 4 Satz 1 UeO Nr. 2a). Die Beschwerdegegnerin legte in ihrem aktenkundigen Rodungsgesuch dar, weshalb die Voraussetzungen für die erneute temporäre (formelle) Rodung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG gegeben sind. Darauf kann verwiesen werden. Die Rodungsfachstelle des Kantons Bern, das BAFU sowie die Vorinstanz gaben ihr Einverständnis dazu unter Auflagen. Weder setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Bewilligungsvoraussetzungen auseinander noch ist mit Blick auf das nachvollziehbar begründete Rodungsgesuch ersichtlich, weshalb mit dessen Genehmigung Bundesrecht verletzt wird.
E. 7.5.4 Zusammengefasst ist der Vorrang des eidgenössischen Planungsrechts vor kantonalem Recht gesetzlich in Art. 18 Abs. 4 EBG vorgesehen, der Art. 21 Abs. 1 RPG vorgeht (vgl. oben E. 7.4.1). Die Genehmigung des IP Mitholz kann sich demnach auf eine gesetzliche Grundlage stützen, obwohl dieser in teilweisem Widerspruch zur UeO Nr. 2a steht. Die Rüge, es fehle eine gesetzliche Grundlage und die Genehmigung sei damit willkürlich, ist unbegründet. Ebenso wenig ist damit ein Verletzung des öffentlichen Interessens verbunden, zumal Art. 18 Abs. 4 EBG gerade sicherstellen will, dass Infrastrukturprojekte von nationalem und damit öffentlichen Interesse einfacher realisiert werden können. Der Beschwerde ist in diesem Punkt nicht zu folgen.
E. 8 Alsdann bestreitet die Beschwerdeführerin, dass keine altlastenrechtlich relevante Situation in Bezug auf den IP Mitholz vorliegen würde.
E. 8.1 Zunächst zweifelt die Beschwerdeführerin die Aussagekraft diverser Fachmeinungen zur altlastenrechtlicher Situation im Steinbruchareal an. So habe sie zur Jäckli Expertise nicht ihre Zustimmung erteilt (vgl. oben Bst. N). Ihr beratender Geologe, Dr. X._______, habe in seiner Stellungnahme vom 21. März 2022 begründet, weshalb sie die Jäckli Expertise nicht habe akzeptieren können. Darauf sei zu verweisen. Ferner hätten die Aussagen des AWA keinen Beweiswert. Letztere habe als Aufsichtsbehörde die illegalen Aktivitäten im Steinbruch nicht festgestellt und sich damit diskreditiert. Die Geotest AG sei deren Erfüllungsgehilfin. Diese sei beigezogen worden, um ihre Schutzbehauptungen gegenüber der Öffentlichkeit und Behörden auf eine «objektive und unabhängige» Grundlage zu stellen (vorgeschobene Auftraggeberin: SHB AG) und von ihrer Verantwortlichkeit (Alibigutachten) abzulenken. Weiter sei beim belasteten Standort Nr. 05640018 (vgl. oben Bst. B.b f.) eine Untersuchung der Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit bis heute nicht erfolgt, obwohl unter der Rubrik «Priorität für Untersuchung bei Bauvorhaben» angegeben werde. Die Untersuchungen seien vorab durchzuführen. Alsdann seien im südlichen Teil des Steinbruchs tausende Tonnen Schlamm und weiteres kontaminiertes Material abgelagert worden. Die 200 t Betonschlämme, die durch die ARGE A._______ in den Steinbruch geliefert und dann grossflächig in die Auffüllung eingearbeitet worden seien, hätten durch die Geotest AG nicht lokalisiert werden können. Das Gleiche gelte für die Filterkuchen und Pressschlämme der B._______ GmbH (vgl. oben Bst. K). Zwar seien vorgefundene Altlasten ausgegraben und entsorgt worden. Indes habe man in diesem Perimeter lediglich drei Bereiche von dreimal 10 x 10 m untersucht. Dabei werde im Bericht Nr. 1318070.9 der Geotest AG ausgeführt, dass bei sämtlichen Sondierbohrungen die Unterkante der Auffüllung nicht erreicht worden sei. Genau hier befänden sich die grössten Mengen der abgelagerten Schadstoffen in hohen Konzentrationen. Die Bohrungen liessen deshalb keinerlei Rückschlüsse auf noch vorhandene Altlasten in der Schüttdeponie Schütti zu. Erschwerend komme hinzu, dass die restliche Fläche in diesem Bereich nicht dekontaminiert worden sei und die in den Sondierbohrungen vorgefundenen Schadstoffe vom Typ B - Typ E nach wie vor in der Auffüllung verblieben. Im Übrigen habe man 1'105 t Sonderabfall (Bahnschwellen) ohne jeglichen Witterungsschutz auf dem nicht entwässerten Umschlagsplatz Mitholz gelagert, bearbeitet und zersägt. Die Späne seien auf unbefestigten Flächen liegen gelassen worden. Bodenproben hätten aufgezeigt, dass hohe Konzentrationen von Schadstoffen vorhanden seien. Dieser Bereich sei nicht saniert worden und stelle eine Gefahr für das Grundwasser dar. Im Weiteren beträfen die illegalen Ablagerungen besonders die Wiederauffüllung Bütschi. Dort seien tausende Tonnen kontaminierter Altschotter in unmittelbarer Nähe des offenen Grundwassers trockengesiebt worden (vgl. oben Bst. G). Die Feinanteile und der Bandabrieb seien dann in Richtung des offenen Grundwassers verstossen und abgelagert worden. Sie verfüge diesbezüglich über Filmmaterial. Es bestehe daher der Verdacht, dass im Bereich des früheren Grundwassersees grössere Mengen von Feinanteilen der gesiebten Gleisschotter lägen. Dazu komme, dass grosse Mengen Ausfallkorn aus dem Trockensiebprozess ausserhalb der Wiederauffüllung Bütschi gewaschen worden seien. Die aus diesem Prozess gewonnenen, stark schadstoffhaltigen Filterkuchen habe man wieder in der Wiederauffüllung Bütschi abgelagert. Diese Ablagerungen lägen wahrscheinlich im Bereich des stark schwankenden Grundwasserspiegels, womit die Schadstoffe leicht ausgewaschen und mobilisiert werden könnten. Insbesondere könnten ohne Schutzmassnahmen wie Vlies und Schickerschotter, Feinanteile in den Grundwasserleiter schwemmen und damit den Blausee trüben. Zwar behaupte das AWA, die Geotest AG habe mit ihrem Bericht Nr. 1318070.11 den Sauberkeitsnachweis erbracht. Indes habe letztere an Stellen Materialproben entnommen, die das AWA bezeichnet habe. Die Standorte für die Sondierbohrungen seien exakt an jenen Stellen gewählt worden, an denen vor der Zuschüttung der Grube tausende Tonnen gewaschener Sickerschotter eingebracht worden sei. Es verwundere daher nicht, dass keine Schadstoffe gefunden worden seien. Ausserdem werde im Bericht Nr. 1318070.15 der Geotest AG ausgeführt, dass bei den Kernbohrungen jeweils eine Probe aus dem untersten Teil der Wiederauffüllung und eine aus dem obersten Teil des gewachsenen Bereichs entnommen worden seien. In jenem Bereich gebe es jedoch kein gewachsenes Terrain und es mache keinen Sinn, Proben mit eindeutig sauberem Material zu vermischen. Dieses Vorgehen offenbare die Absicht, vorgefundene Schadstoffe bewusst zu «strecken». Im tiefsten Bereich der Wiederauffüllung Bütschi, wo der Grundwassersee existiert habe, hätten keine Probeentnahmen stattgefunden. Das AWA habe ferner eine gezielte Probeentnahme im nördlichen Bereich (steile Böschung unter der Abladestelle), insbesondere unter der grossen neuen Auffüllung, verweigert. Eine Probe aus der Rampe der Schüttung, auf die Dr. X._______ bestanden habe, sei zwar entnommen, aber nicht analysiert worden. Die späteren Bohrungen BLS 21.1 und BLS 21.2 könnten nicht zum Beweis der Unbedenklichkeit aufgeführt werden, da sie beide ausserhalb dieser jüngeren Auffüllungen lägen. Wie im Bericht vom 21. April 2021 der Kellerhals + Häfeli Geologie AG nachzulesen sei, seien die Kerne dieser Bohrungen (RB/P21/1 + RB/P21/2) ausserdem lediglich organoleptisch analysiert worden. Feststoffproben auf chemische und organische Stoffe seien nicht durchgeführt worden. Mithin gebe es bis zum heutigen Zeitpunkt keine umfassende Altlastenuntersuchungen in diesem Teil der Wiederauffüllung Bütschi. Im Weiteren könnten hier Abfälle früherer Aufbereitungen von Bahnschottern des Bahnnetzes der Beschwerdegegnerin verborgen sein. Gemäss eines Augenzeugen seien hier überdies Schlämme aus der Kammerfilterpresse der Waschanlage deponiert worden, auf der ab 2012 rund 31'510 t Altschotter illegal gewaschen worden seien. Des Weiteren seien zwischen 2012 und 2020 52'200 t Abfälle und Schlämme der Kategorien Typ B-E im Steinbruchgelände abgelagert und in Schichten grossflächig eingebaut worden. Sie verweise diesbezüglich auf den Nachtragsbericht der Fachstelle Umweltkriminalität - Arbeitssicherheit der Kantonspolizei Bern vom 15. November 2021 zuhanden der Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Nachtragsbericht Ukri). Demgegenüber seien nach den Berichten Nrn. 1318070.9 und 1318070.17 der Geotest AG und den Angaben der AWA 4'097.8 t im der Schüttdeponie «Schütti» ausgehoben und in Deponien entsorgt worden. Dies betreffe lediglich 8% der illegal abgelagerten Abfälle und Schlämme. Im Steinbruchgelände lagerten demnach noch rund 48'000 t Abfall und Schlämme. Weiter umfasse das Steinbruchgelände 205'105 m2. Die mittels Kernbohrungen beprobte Fläche von knapp 308 m2 stelle nur 2% davon dar. Das AWA habe sich zudem bezüglich des Standorts der Ablagerungen ausschliesslich auf Aussagen der Steinbruchbetreiberin abgestützt. Sie habe jedoch von verschiedenen Lastwagen-Chauffeuren detaillierte Angaben über weitere Ablagerungsorte erhalten. Weder das AWA noch die Geotest AG hätten an jenen Orten Untersuchungen durchgeführt, die sie mit ihren Fachexperten angegeben hätten. Die in der Verfügung vorgesehenen zwei Sondierbohrungen in den Bereichen A und B (vgl. oben Bst. O) seien völlig ungenügend. Weshalb diese Abklärungen erst nach der Erteilung der Plangenehmigung verhältnismässig sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Sollten weitere Abklärungen bestätigen, dass eine «Müllkippe der Nation» vorliege, würde dies eine spätere Sanierung nicht nur erschweren, sondern verunmöglichen. So könnten Schadstoffe in den trockenen Materialablagerungen jederzeit durch Regen und hochstehendes Grundwasser ausgewaschen, mobilisiert und verfrachtet werden («Zeitbombe»). Im Ergebnis erweise sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach im Projektperimeter keine altlastenrechtlich relevante Situation bestehe und sämtliches belastetes Material ausgehoben sowie fachgerecht entsorgt worden sei, als willkürlich (Art. 9 BV). Willkürlich sei zudem die vorbehaltlose Übernahme der Jäckli Expertise sowie der Bekundungen des AWA. Die geplanten oder unterlassenen Aktivitäten verletzten (wiederum) das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 USG), Art. 18 USG, Art. 1-3, 6 f. und 19 GSchG sowie Art. 32 GSchV.
E. 8.2 Die Vorinstanz bemerkt, die unzulässig abgelagerten Abfälle seien ausgehoben und extern entsorgt worden. Die holzschnittartige Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin, die jeden Abfall zu «Giftmüll» in der «Müllkippe der Nation» mache, lasse ausser Acht, ob solche Abfälle überhaupt für ihre Anlagen und den Blausee von umweltrelevanter Bedeutung seien. Der Umstand alleine, dass im Steinbruch Mitholz Abfälle angenommen, teilweise bearbeitet und abgelagert worden seien, mache diesen Standort noch nicht zu einem «Altlastenstandort». Es seien zwar Teile des Areals dem KbS zugewiesen. Bei diesen handle es sich aber um belastete Standorte ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf und nicht um Altlasten. Aus dem Bohrkataster des Kantons Bern könne zudem entnommen werden, dass im Perimeter Mitholz bereits 80 Bohrungen ausgeführt worden seien. Zudem bestünden 40 Piezometer für die Grundwasserüberwachung. Eine derart feinmaschige Erhebung des Untergrundes suche seinesgleichen; dass keine ausreichenden Grundlagen für eine Beurteilung des Untergrunds bestünden, könne nicht behauptet werden. Die zwei mittels Verfügung angeordneten Bohrungen würden an Standorten durchgeführt, wo noch keine Erkenntnisse vorhanden seien bzw. diese einen Bereich beträfen, der erst nach 2020 durch die SHB AG aufgefüllt worden sei. Im Übrigen schliesse der Umstand, wonach der gesamte Installationsplatz inkl. Materialzwischenlagerung abgedichtet und in die Kanalisation entwässert werde, aus, dass die von der Beschwerdeführerin als kritisch betrachteten Eintragungen von Schadstoffen aus trockenen Materialablagerungen für sie umweltrechtlich eine Bedrohung darstelle. Solche Abdichtungen seien sogar als Altlastensanierung angewendet worden, zum Beispiel für das gesamte Areal des belasteten Untergrunds des für den Gotthard-Basistunnel in Biasca errichteten Erhaltungs- und Interventionszentrums. Anstelle eines umfangreichen Aushubs von Boden sei dieser mit einer bituminösen und vorschriftskonform entwässerten Schicht abgedeckt worden, wodurch das bisherige Eindringen von Meteorwasser und das damit verbundene Auswaschen von Schadstoffen in den Grundwasserleiter unterbrochen worden sei. Unbesehen davon gehe aus dem Modell Jäckli zwar hervor, dass Fliesswege aus dem Steinbruchareal in den Bereich der Zuläufe des Blausees und der die Fischzucht speisenden Quellen bestünden. Die Menge von dort potenziell ankommenden Schadstoffen sei indessen verschwindend klein. Schliesslich sei die Stellungnahme von Dr. X._______ nicht objektiv. Dieser nehme die geologische Beratung der Beschwerdeführerin wahr und vertrete ab Beginn der Diskussionen um die Fischsterben deren Standpunkte. Er sei kein unabhängiger Experte, wie dies auf die Jäckli Geologie AG zutreffe.
E. 8.3 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, der belastete Standort Nr. 05640018 werde weder durch den IP Mitholz tangiert, noch baulich verändert. Weiter sei es bei den Bohrungen RB/P21/1 + RB/P21/2 in der Wiederauffüllung Bütschi nicht um eine Altlastenuntersuchung, sondern lediglich um die Erstellung von drei Grundwassermessstellen gegangen. Die Aussage, wonach die Bohrkerne organoleptisch unauffällig seien, sei eine reine Information des Geologen. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Standorte für die Bohrungen seien nicht geeignet gewesen, da diese für die Erstellung der Piezometer gedient hätten. Diese könnten nicht mitten im Areal stehen, da sie ansonsten zerstört würden. Die Fläche sei jedoch durch die Geotest AG mittels Sondierbohrungen (KB 28/21 - 30/21) untersucht worden und sei sauber. Eine Probe sei jeweils aus der Aufschüttung und die zweite aus dem «gewachsenen Terrain» entnommen worden. Mit dem Begriff «gewachsenes Terrain» bezeichneten Geologen das natürlich abgelagerte Material. Mit Proben davon könne eruiert werden, ob allfällige Schadstofftransporte in den Untergrund stattgefunden hätten. Dabei seien die Proben getrennt nach Feststoffen durch ein hierzu akkreditiertes Labor (SGS Aargau GmbH) untersucht worden. Die Ergebnisse der Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Auffüllung mit unverschmutztem Aushubmaterial erfolgt sei. Es habe deshalb keinen Eintrag im KbS gegeben. Bezüglich der Schüttdeponie Schütti seien gemäss Bericht Nr. 1318079.17 der Geotest AG Sondierbohrungen zur genauen Ortung des belasteten Materials durchgeführt worden. Dabei habe man jeweils die Unterkante der eingelagerten Schlämme erreicht. Sobald diese gefunden worden seien und darunter nur noch sauberes Material (umgelagerte Bergsturzablagerungen) zum Vorschein gekommen sei, seien die Bohrungen - wie üblich - abgebrochen worden. Zwar sei der Bereich nun als belasteter Standort Nr. 05640026 im KbS eingetragen und werde durch den IP Mitholz tangiert. Indes werde er auf seiner ganzen Fläche versiegelt. Das Risiko für allfällige Schadstofftransporte durch Regen- und Schmelzwasser werde damit verhindert. Insofern könne der Standort nicht sanierungsbedürftig werden.
E. 8.4 Zum belasteten Standort Nr. 05640018 hält das BAFU fest, dass der Eintrag im KbS «keine Untersuchungen vorhanden (...)» missverständlich sei. Vielmehr bestehe gemäss Auskunft des AWA kein Untersuchungsbedarf. Zudem bedeute gemäss AWA die Priorität «bei Bauvorhaben», dass der Standort abfallrechtlich im Hinblick auf die Entsorgung untersucht werden müsse, falls darauf gebaut werde. Was den belasteten Standort Nr. 05640026 anbelange, so habe das AWA die Voraussetzungen, insbesondere von Art. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (AltlV, SR 814.680), mittels einer baubedingten Gefährdungsabschätzung zu prüfen und deren Einhaltung allenfalls durch erforderliche Massnahmen sicherzustellen. Sie rate zwar grundsätzlich davon ab, Installationsplätze auf belasteten Standorten zu errichten. Falls jedoch das AWA die Voraussetzungen als gegeben beurteile und die allenfalls notwendigen Massnahmen anordne, wäre die Errichtung grundsätzlich zulässig. Aufgrund der bis anhin durchgeführten Feststoffuntersuchungen (praktisch nur T-Material) und der Resultate der Grundwasserüberwachung dürfte ein von der Kiesgrube ausgehender Sanierungsbedarf auszuschliessen sein. Zum Bericht Y._______ sei zu bemerken, dass sich ein grösseres Fischsterben letztmals im Mai 2020 ereignet habe. Selbst wenn eine Gewässerverunreinigung Auslöser dafür gewesen sei, müssten die Schlussfolgerungen des Gutachtens relativiert werden. Je mehr Zeit ohne Zwischenfall verlaufe, desto kleiner sei die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem neuen Ereignis in Verbindung mit einer ursprünglichen Verschmutzungsquelle komme. Deren Einfluss nehme mit dem Ausspülungsprozess graduell ab. Gerade das ausgesprochen niederschlagsreiche Jahr 2021 habe keine Auffälligkeiten bei der Wasserqualität gezeigt. Aus diesen Gründen schätze sie die Wahrscheinlichkeit eines neuen Fischsterbens - sollte deren Auslöser in der mutmasslichen Grundwasserverunreinigung liegen - als gering ein. Unbesehen davon werde im Bericht Y._______ kein Bezug zur angefochtenen Plangenehmigungsverfügung und den darin vorgesehenen Auflagen genommen. Demgemäss erweise er sich für das Beschwerdeverfahren als irrelevant.
E. 8.5 Das AWA bekräftigt, dass die Nutzung des Steinbruchareals zur Materialbewirtschaftung (inkl. Ablagerung) und als Installationsplatz nicht zu einem Sanierungsbedarf der belasteten Standorte Nr. 056400018 und 056400026 führe. Der Nutzung des Areals stehe aus altlastenrechtlicher Sicht nichts im Wege. Dem Bericht Y._______ widerspricht es in mehreren Punkten. Die Untersuchungen des Steinbruchareals hätten keine Belastungen in der Wiederauffüllung Bütschi ergeben. Es bestehe kein Risiko einer Grundwasserverschmutzung. Basierend auf den Untersuchungsergebnissen sei kein weiterer Untersuchungsbedarf auf dem Steinbruchareal gegeben. Sämtliche Wasserproben im Umfeld des Steinbruchs und in dessen Grundwasserabstrom während des Beobachtungszeitraums zwischen Juni 2020 und 2022 hätten unauffällige Werte gezeigt.
E. 8.6.1 Ob eine Pflicht zur Sanierung eines Standorts besteht, beurteilt sich nach Art. 32c Abs. 1 USG (Urteil BGer 1C_414/2014 vom 2. März 2015 E. 2.2). Danach sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 32c Abs. 1 Satz 1 USG). Liegt der Bau eines Infrastrukturvorhabens in der alleinigen Bewilligungskompetenz des Bundes, so vollzieht dieser das Altlastenrecht (vgl. Art. 41 Abs. 2 USG; Urteil BGer 1C_255/2007 vom 17. Juli 2008 E. 3.1). Letzteres ist in weiten Teilen vom Gedanken der Vorsorge geprägt (Rausch/Marti/Griffel, a. a. O., Rz. 70 m. H.).
E. 8.6.2 Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AltlV). Diese sind «begrenzbar» (vgl. Corina Caluori, Das altlastenrechtliche Sanierungsverfahren, 2022, S. 47), wobei für die Abgrenzung eines Standorts grundsätzlich die Belastungssituation und nicht die Parzellengrenze massgebend ist (vgl. Urteil BGer 1C_44/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.1). Darunter fallen unter anderem Ablagerungsstandorte, d. h. stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen. Davon ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV). Auch eine unbewilligte betriebene Deponie ist eine «Deponie» im Sinne von Art. 32c USG (Pierre Tschannen, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2004 [nachfolgend: Kommentar USG], Rz. 8 zu Art. 32c USG). Ein grossflächiges Gelände kann in mehrere Standorte unterteilt werden, wenn (nach Belastungsquellen und -zeiträumen) verschiedene, eindeutig abgrenzbare belastete Standorte unterschieden werden können. Dies setzt voraus, dass Querkontaminationen ausgeschlossen sind, d. h. die Untergrundbelastungen müssen räumlich so weit voneinander entfernt liegen, dass dazwischen unbelastete Bereiche vorhanden sind und es zu keinem Stoffaustausch kommen kann (vgl. Urteil BGer 1C.464/2018 vom 17. April 2019 E. 4.1).
E. 8.6.3 Die Belastung eines Standorts genügt nicht zur Begründung eines Sanierungsbedarfs, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht (Art. 32c Abs. 1 USG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 AltlV). Bei der Frage der Sanierungsbedürftigkeit müssen einerseits die am Standort vorhandenen Schadstoffe und die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausbreitung oder Freisetzung beurteilt werden, andererseits die Bedeutung der durch den belasteten Standort gefährdeten Schutzgüter und der Gefährdungsgrad. In den Art. 9-12 und den drei Anhängen regelt die AltlV, wann ein belasteter Standort sanierungsbedürftig ist (vgl. Caluori, a. a. O., S. 71; Tschannen, in: Kommentar USG, a. a. O., Rz. 12 zu Art. 32c USG). Erst wenn belastete Standorte sanierungsbedürftig sind, spricht man von Altlasten (vgl. Art. 2 Abs. 3 AltlV).
E. 8.6.4 Gemäss Art. 9 Abs. 2 AltlV ist die Sanierungsbedürftigkeit im Hinblick auf den - vorliegend relevanten - Schutz des Grundwassers im Gewässerschutzbereich Au zu bejahen, wenn im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet (Bst. b) oder wenn der Standort nach Absatz 1 Bst. a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht (Bst. d; vgl. Urteil 1C_44/2013 E. 5.4). Überwachungsbedürftig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a AltlV ist ein belasteter Standort, wenn im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Standort bei ungehindertem, durch Massnahmen nicht beeinflussten Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung der Umwelt führt. Bei der dabei vorzunehmenden Gefahrenabschätzung sind das Schadstoff- und das Freisetzungspotenzial sowie die Exposition und die Bedeutung der Schutzgüter zu analysieren und eine Risikobewertung durchzuführen (Urteil 1C_44/2013 E. 7.1). Das Bundesgericht verneinte dies beispielsweise bei einem belasteten Standort, in welchem Batteriereste mit hochgiftigen Antimom abgelagert wurden, in dessen Abstrombereich jedoch keines nachgewiesen werden konnte (vgl. Urteil 1C_44/2013 E. 7.3.1).
E. 8.6.5 Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG). Dieser ist in erster Linie Planungs- und Informationsinstrument (Urteil BGer 1C_255/2007 vom 17. Juli 2008 E. 3.6). Beim Katastereintrag werden zwar wichtige Informationen für die Anordnung von altlastrechtlichen Massnahmen beschafft; er ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine solche Anordnung (Caluori, a. a. O., S. 82 mit Verweis auf Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 20. April 2001, in: URP 2002 249, 251). Insofern vermag der Kataster keine negative Beweisfunktion zu erfüllen. Bei nicht erfassten Standorten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie nicht belastet im Sinne des Altlastenrechts sind (Caluori, a. a. O., S. 143). Demgegenüber darf, was im Kataster steht, als richtig und bekannt vorausgesetzt werden (Caluori, a. a. O., S. 142 mit Verweis auf Urteil BGer 1C_231/2012 vom 29. November 2012 [nicht publiziert in BGE 139 II 106 E. 2.1]; Tschannen: in USG Kommentar, a. a. O., Rz. 38 zu Art. 32c USG).
E. 8.6.6 Die Behörde teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, insbesondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, in Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV), und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind, ein (Bst. b). Die Zuteilung zur ersten Kategorie darf nicht leichtfertig erfolgen, sondern nur gestützt auf ausreichende Kenntnisse (vgl. Caluori, a. a. O., S. 181). Standorte, die sich aufgrund der behördlichen Ermittlungen als nicht oder nicht umweltrelevant belastet herausstellen, werden nicht in den Kataster aufgenommen (Tschannen, in: USG Kommentar, a. a. O., Rz. 32 zu Art. 32c USG). Erweist sich ein Standort als untersuchungsbedürftig, so ist eine Voruntersuchung durchzuführen, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung; Art. 7 Abs. 1 AltlV). Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt (Art. 7 Abs. 4 AltlV). Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort nach den Artikeln 9-12 überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 AltlV). Gestützt darauf gibt sie im Kataster an, ob ein belasteter Standort überwachungsbedürftig (Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV), sanierungsbedürftig (Bst. b) oder weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist (Bst. c). Im letzten Fall sind keine weiteren Massnahmen erforderlich; das altlastenrechtliche Sanierungsverfahren für solche Standorte wird damit vorzeitig beendet. Gleichwohl verbleiben die Standorte als belastete Standorte im Kataster nach Art. 32c Abs. 2 USG (vgl. Caluori, a. a. O., S. 271).
E. 8.6.7 Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden (Art. 3 Bst. a AltlV) oder ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden (Bst. b). Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen (Art. 7 Abs. 7 USG). Art. 3 AltlV unterscheidet somit im Grundsatz zwischen nicht sanierungsbedürftigen (Bst. a) und sanierungsbedürftigen (Bst. b) Standorten (Urteil 1C_414/2014 E. 2.1.1). Die Anwendung von Art. 3 AltlV verlangt in allen Fällen zunächst die altlastenrechtliche Qualifikation des Standorts, wenn auf einem belasteten Standort gebaut werden soll. Mithin muss zur Prüfung von Art. 3 AltlV der Standort entsprechend Art. 5 Abs. 4 AltlV und gegebenenfalls Art. 7 und 8 AltlV beurteilt sein (BAFU [Hrsg.], Bauvorhaben und belastete Standorte, Ein Modul der Vollzugshilfe «Allgemeine Altlastenbearbeitung», 2016, [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU], S. 12). Für die Anwendung von Art. 3 AltlV ist nicht zwingend, dass der belastete Standort im Kataster eingetragen ist (Caluori, a. a. O., S. 314). Die nachweisliche Erfüllung von Art. 3 AltlV ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (vgl. Urteil BGer 1A.239/2003 vom 30. April 2007 E. 7). Im Übrigen ist Art. 3 AltlV anwendbar, wenn das Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe eines belasteten Standorts realisiert wird. Nach den Prinzipien der ganzheitlichen Betrachtungsweise und der Vorsorge ist das Altlastenrecht bei solchen Bauvorhaben zu berücksichtigen, solange ein Eingriff in den belasteten Standort - bspw. durch Mobilisierung von Schadstoffen - nicht ausgeschlossen werden kann (Caluori, a. a. O., S. 315; Vollzugshilfe BAFU, a. a. O., S. 8). Zeigt sich während der Realisierung des Bauvorhabens ein grösseres Gefährdungsbild als erwartet, sind gegebenenfalls weitere Untersuchungen und eine neue Gefährdungsabschätzung zu veranlassen, damit das Bauvorhaben nach Art. 3 AltlV neu beurteilt werden kann (Vollzugshilfe BAFU, a. a. O., S. 12).
E. 8.6.8 Sind demnach bei einem belasteten Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten (Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV) oder hat eine Voruntersuchung ergeben, dass ein belasteter Standort weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist (Art. 8 Abs. 2 Bst. c AltlV), kann das Bauvorhaben grundsätzlich realisiert werden, soweit der Standort durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig wird (Art. 3 Bst. a AltlV; Caluori, a. a. O., S. 316 f; Vollzugshilfe BAFU, a. a. O., S. 12). Bei Einhaltung von Art. 3 Bst. a AltlV liegt weder vor noch nach der Durchführung des Bauprojekts ein sanierungsbedürftiger Standort vor. Zweck der Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung ist nicht, eine Altlast zu beseitigen, sondern die Entstehung einer solchen (als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines freiwillig durchgeführten Bauprojekts) zu verhindern (Urteil 1C_414/2014 E. 2.3.3).
E. 8.7.1 Es ist unbestritten, dass im Steinbruch Mitholz unzulässiges Material abgelagert worden ist. Wie die Untersuchungsunterlagen zeigen, kontaminierte dieses nicht den gesamten Steinbruchperimeter. Vielmehr waren die belasteten Standorte anhand von Proben klar eingrenzbar. Für die Beurteilung, ob auf diesen oder auf jenen Standorten, bei denen die Beschwerdeführerin eine Belastung behauptet, der IP Mitholz errichtet werden darf, ist in erster Linie auf die Berichte der Geotest AG abzustellen. Insbesondere nachdem diese die (vermeintlich) belasteten Standorte technisch untersuchte. Zwar erachtet die Beschwerdeführerin deren Berichte als nicht aussagekräftig (vgl. oben E. 8.1). Indes stellte das Bundesgericht bereits mehrere Male auf die Berichte der Geotest AG als Beweismittel ab. Deren Fachkompetenz anerkannte es dabei ausdrücklich und bezeichnete deren Expertisen als sachverständig sowie neutral (vgl. Urteile BGer 1C_556/2020 vom 25. November 2021 E. 6 ff, 1C_635/2020 vom 11. Oktober 2021 E. 5.5, 1C_90/2017 vom 7. Juli 2017 E. 3.3.1 f. und 1C_103/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.7). Anhaltspunkte, weshalb dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Die Berichte wurden anhand von diversen Bohrungen und chemischen Analysen erstellt und die Beschwerdeführerin stellt die Fachkompetenz der beigezogenen Fachleuten der Geotest AG nicht in Abrede. Ferner ist nicht einzusehen, weshalb die Expertise Jäckli, die als gemeinsames Parteigutachten zu qualifizieren ist, nicht grundsätzlich herangezogen werden darf (vgl. oben E. 2.4). Der Ansicht, wonach die Überzeugungskraft einer Aussage eines Experten von der Zustimmung sämtlicher Auftraggeber abhängt, kann nicht gefolgt werden. Schliesslich mag es zutreffen, dass das AWA für die mangelhafte Ausübung seiner Aufsichtspflicht gerügt wurde (vgl. den öffentlich zugänglichen Untersuchungsbericht vom 10. Februar 2022 der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats des Kantons Bern «Die Rolle des Kantons rund um die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Steinbruch Mitholz/Blausee»). Es erhellt indes in keiner Weise, inwiefern dies einen Einfluss auf ihre Fachexpertise zeitigen sollte, insbesondere was Probeentnahmen von Grundwasser, deren Analytik (die teilweise durch externe Labore durchgeführt wurden) und deren Interpretation betrifft. Ihre Fachberichte sind deshalb zu berücksichtigen.
E. 8.7.2 Im UVB vom 1. März 2019 wurde der belastete Standort Nr. 05640018, der sich über die Parzellen GB KG Nrn. 235, 1217, 1319 und 1321 erstreckt (vgl. oben Bst. B.b f.), im Zusammenhang mit dem geplanten IP MItholz als einziger belasteter Standort identifiziert. Dabei sollte dieser nur am Rande für die Materialbewirtschaftung und als Installationsplatz genutzt werden. Grabarbeiten oder dergleichen würden nicht durchgeführt; der Standort werde nicht verändert. In der überarbeiteten Planbeilage Nr. 026 «Installationsplätze Bau und Ausrüstung, Logistik» vom 3. Juli 2020 wird demgegenüber festgehalten, dass die grosse zusammenhängende Fläche für die Hauptinstallationen einerseits und die Materialbewirtschaftung andererseits (lediglich) auf der Parzelle GB KG Nr. 1241 zu liegen kommen wird. Dies ist auf der überarbeiteten kartographischen Planbeilage Nr. 072 ersichtlich. Gleichzeitig wird darauf ein Teil der Parzelle GB KG Nr. 1217, der mit dem belasteten Standort Nr. 05640018 überlappt, als «zusätzliche Fläche für Materialbewirtschaftung und/oder Installationsplatz, ca. 33'300 m2» bezeichnet. Vom Standort Nr. 05640018 sind gemäss dem aktuellen KbS keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV zu erwarten. Konsequenterweise mussten und müssen - entgegen der Beschwerdeführerin - keine weiteren Untersuchungen durchgeführt werden (vgl. oben E. 8.6.6), zumal sie nicht darlegt, weshalb die Qualifikation des Standorts falsch sein sollte. Für die Erklärung der weiteren Einträge im KbS kann auf die Ausführungen der kantonalen Fachbehörde verwiesen werden (vgl. oben E. 8.4). Sodann steht der Nutzung des Standorts nichts entgegen, soweit er dadurch nicht sanierungsbedürftig wird (vgl. oben E. 8.6.8). Ob dies der Fall wäre, kann mangels detaillierter Beschreibung der allfälligen Nutzung der zusätzlichen Fläche nicht beurteilt werden. Eine solche Prüfung kann jedoch unterbleiben, nachdem die Beschwerdegegnerin bekräftigte, dass der belastete Standort Nr. 05640018 ohnehin nicht tangiert werde (vgl. oben E. 8.3). Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Standort durch die Tätigkeiten auf dem IP Mitholz, der in unmittelbarer Nähe errichtet wird (ca. 140 m Luftlinie von der Parzelle GB KG Nr. 1241 entfernt), sanierungsbedürftig würde. Insbesondere nachdem nur auf abgedichteten und entwässerten Flächen mit verschmutztem Material und gewässergefährdenden Stoffen umgegangen werden darf (vgl. oben E. 6.6.3.1 f.). Im Ergebnis steht der belastete Standort Nr. 05640018 der Errichtung des IP Mitholz nicht entgegen.
E. 8.7.3 Unmittelbar durch den IP Mitholz tangiert wird der belastete Standort Nr. 05640026, der im Zeitpunkt der Plangenehmigung noch nicht im KbS eingetragen war. Er umfasst den südlichen Bereich des Steinbruchareals (Schuttdeponie Schütti) sowie jener des ehemaligen Schlammbeckens (vgl. oben Bst. S). Nachdem der Standort Nr. 05640026 im KbS als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig eingestuft ist, dürfen darauf Anlagen und Bauten errichtet werden, sofern der Standort dadurch nicht sanierungsbedürftig wird (vgl. oben E. 8.6.8). Der Planbeilage Nr. 072 zufolge soll im Bereich der Schuttdeponie Schütti unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert werden. Eine Sanierungsbedürftigkeit des Standorts wird sich dadurch naturgemäss nicht ergeben. Auf der Fläche des ehemaligen Schlammbeckens wird die versiegelte und entwässerte Zwischenlagerfläche sowie der Bereich mit der Kantine, den Büros und den Mannschaftsunterkünften zu liegen kommen. Auch in diesem Bereich ist eine mögliche Kontaminationsquelle nicht ersichtlich. Im Ergebnis spricht der belastete Standort Nr. 05640026 nicht gegen die Errichtung des IP Mitholz. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, diverses weiteres verschmutztes Material sei im südlichen Bereich nicht lokalisiert oder nicht ausgehoben worden, sodass dieser sanierungsbedürftig bleibe, ist ihr nicht zu folgen.
E. 8.7.3.1 Bezüglich des auf der Schuttdeponie Schütti abgelagerten Ausfallkorns des Bahnschotters von der Sanierung des LST hielt die Geotest AG in ihrem Bericht Nr. 1318070.1a fest, dass die diesbezügliche Ausdehnung und Mächtigkeit der Auffüllung mittels fünf Baggerschlitze habe eruiert werden können. Das abgelagerte Feinkorn sei schwach belastet gewesen, wobei eine Gefährdung des Grundwassers habe ausgeschlossen werden können. Eine ihrer Altlastenfachpersonen habe die daraufhin durchgeführte Sanierung begleitet. Die anschliessenden Sohlenproben hätten die Anforderungen an unverschmutztes Material erfüllt. Diese Feststellung steht mit den Untersuchungsergebnissen in den Anhängen des Berichts im Einklang. Eine verbleibende Restverschmutzung durch das Ausfallkorn kann demnach verneint werden.
E. 8.7.3.2 Hinsichtlich den abgelagerten und eingearbeiteten Betonschlämme der ARGE A._______, den betriebseigenen Pressschlämme und des schwach verschmutzten Materials der B._______ GmbH in der Schuttdeponie Schütti liess die Geotest AG gemäss ihrem Bericht Nr. 1318070.9 27 systematische Kernbohrungen à 6 bis 12 m durchführen. Daraus wurden 107 Festproben untersucht. Insbesondere auf C10-C40 (Typ E-Material nach VVEA), mit dem die Betonschlämme belastet sein könnten. Für die Laboranalyse wurden jeweils zwei Proben aus den relevanten Tiefenbereichen ausgewählt, mithin aus ca. 7-8 m Tiefe bei Kb 01/21 bis Kb 11/21 resp. ca. 4-5 m Tiefe bei Kb 12/21 bis Kb 27/21. Die restlichen Proben seien stichprobenartig ausgewählt worden. Falls organoleptisch auffälliges Material (Fremdstoffe, Geruch) vorhanden gewesen seien, seien die Proben aus diesen Bereichen analysiert worden. Von den analysierten Proben hätten 57% keine Belastungen, 28% schwache Verschmutzungen, 12% wenig Verschmutzungen und 3% starke Verschmutzungen aufgewiesen. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass in der Aufschüttung drei Bereiche mit starken Belastungen vorhanden seien. Das AWA habe deshalb die drei Dekontaminationsperimeter (Bereich 1: um Kb 12/21, 10 x 10 m, Tiefe 0-1 m; Bereich 2: um Kb 06/21, 10 x 10 m, Tiefe 7-8 m; Bereich 3: um Kb 25/21, Tiefe 8-9 m) festgelegt. Der Bereich 1 sei mit Bagger ausgehoben worden. Bei den Bereichen 2 und 3 sei die Dekontamination mittels Austauschbohrungen erfolgt. Gemäss dem Bericht Nr. 1318070.17 der Geotest AG hätten beim Bereich 1 gemäss den chemischen Analysen das Dekontaminationsziel von mindestens Typ B-Qualität erreicht werden können. Er sei mit sauberem Aushubmaterial wieder aufgefüllt worden. Um bei den Bereichen 2 und 3 sicherzustellen, dass der letzte Meter jeder Bohrung vollständig als Typ E-Material ausgeschleust werden könne, sei eine Sicherheitsmarge von rund 0.2 m angewendet worden. Jede Austauschbohrung sei nach Erreichen der Endtiefe direkt mit gewaschenem Brechsand verfüllt worden. Die kantonalen Behörden stuften den sanierten Perimeter infolge der verbleibenden geringen Restbelastung zwar als belastet, aber weder als überwachungswürdig noch sanierungsbedürftig ein (vgl. oben Bst. S). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, inwiefern diese Beurteilung gestützt auf die erhobenen Daten falsch sein sollte. Was sie ansonsten kritisiert, überzeugt nicht. Anhang 1 des Berichts Nr. 1318070.9 der Geotest AG zeigt auf, dass der Einbauperimeter nach dem problematischen Betonschlamm abgesucht und beprobt wurde. Gestützt darauf konnten Rückschlüsse bezüglich des Ausmasses und des Belastungszustands des Perimeters gezogen werden. Lediglich in drei Proben konnte eine starke Verschmutzung gefunden werden. Dass damit die Hauptherde der Betonschlämme lokalisiert wurden, ist einleuchtend. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass um diese drei Proben herum die Dekontaminationsperimeter gezogen wurden. Es ist zwar zutreffend, dass gemäss Bericht Nr. 1318070.9 die Kernbohrungen die Unterkante der Auffüllung nicht erreichte. Dies war jedoch gemäss der fachkundigen und unabhängigen Geotest AG, die den Untersuchungsvorschlag selber erstellte, nicht nötig. Weshalb im Bereich unter den Kernbohrungen dennoch die grössten Mengen der abgelagerten Schadstoffe in hohen Konzentrationen liegen sollten, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht (vgl. dazu auch unten E. 8.7.6.4).
E. 8.7.4 Was die Wiederauffüllung Bütschi anbelangt, führte die Geotest AG gemäss ihrem Bericht Nr. 1318070.11 zur Probeentnahme drei Kernbohrungen (Kb 28/1 bis Kb 30/1) sowie für die Erstellung einer Grundwassermessstelle (Piezometer) eine Kernbohrung (Kb 31/21) durch. Bei den Kernbohrungen Kb 28/1 bis Kb 30/1 seien jeweils eine Probe aus dem untersten Bereich der Auffüllung und eine aus dem obersten Bereich des gewachsenen Terrains entnommen und analysiert worden. In der Bohrung Kb 29/21 sei in einer Tiefe von 5-5.8 m ein mutmasslicher Geruch nach Mineralöl-Kohlenwasserstoffen festgestellt worden, weshalb hier ebenfalls eine Probe entnommen worden sei. Dabei sei in allen Bohrungen die Unterkante der Auffüllung in 10-12 m Tiefe erreicht worden. Alle sieben analysierten Proben hätten die Anforderungen an unverschmutztes Material nach VVEA (Typ A) erfüllt. Die Durchsicht der Ergebnisse bestätigen diese Schlussfolgerung. Ein belasteter Ort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV liegt in der Wiederauffüllung Bütschi somit nicht vor. Art. 3 AltlV ist deshalb von vornherein unbeachtlich, da diese Norm an die Existenz eines belasteten Standorts anknüpft (vgl. oben E. 8.6.7). Die gemäss Planbeilage Nr. 072 in diesem Bereich geplanten (Zwischen-)Lagerflächen können aus Sicht der AltlV ohne Weiteres errichtet werden. Die Entgegnungen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Auch wenn der betroffene Bereich inklusive des monierten «Grundwassersees» - der gemäss Bericht Nr. 1318070.1a der Geotest AG (vermutungsweise) ohnehin nicht von Grundwasser, sondern Flussinfiltrat der Kander herrührte - mit sauberem Material zugeschüttet wurde, bleiben die Ergebnisse der Probeentnahmen aus den Kernbohrungen aussagekräftig. Die Bohrungen reichten nämlich bis zum untersten Bereich der Auffüllung, womit sie über die neuen Aufschüttungen hinausgingen. Damit wurde die Beprobung des ursprünglichen Materials ermöglicht. Zudem ist in Anhang I des Berichts Nr. 1318070.15 ersichtlich, dass die Kernbohrungen Kb 28/1 und Kb 29/1 in unmittelbarer Nähe jener Stelle durchgeführt wurden, wo einst das Wasser zu Tage trat (SHB 1). Sollten Schadstoffe über die offene Wasserfläche in den Untergrund gelangt und dort geblieben sein, wäre dies mutmasslich in den Proben ersichtlich gewesen. Des Weiteren wurden die Kernbohrungen Kb 28/1 bis Kb 30/1 auf einer Linie durchgeführt. Damit deckten sie den Bereich ab, den die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2022 als «Bereich C» bezeichnet hatte (vgl. oben Bst. O). Aufgrund der Fachkunde der Geotest AG kann davon ausgegangen werden, dass die drei Kernbohrungen ein aussagekräftiges Bild der Belastungssituation erlaubten. Weitere Bohrungen, obwohl von der Beschwerdeführerin verlangt, sind nicht notwendig. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Messwerte des Piezometers Kb 31/21, der direkt im Abstrombereich der Wiederauffüllung Bütschi eingerichtet wurde. Dieser konnte an drei Messtagen (13. September 2021, 11. April 2022 und 12. Oktober 2022) zwar Schadstoffe im Grundwasser feststellen, die jedoch die Grenzwerte nicht überschritten. Es gibt ferner keinen Grund, an den chemischen Messwerten, die durch das akkreditierte Testlabor SGS AARGAU festgestellt wurden, zu zweifeln. Insbesondere nachdem das BAFU die gründliche Untersuchung des Areals bestätigte. Weiter ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die sieben Proben vermischt und damit gestreckt worden seien, unzutreffend. Aus dem Anhang des Berichts Nr. 1318070.11 ergibt sich eindeutig, dass eine getrennte Analyse der Proben stattfand. Bezüglich ihrer Bedenken betreffend das «gewachsene Material» kann auf die einleuchtenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Die chemische Analysen der Bohrkerne Kb 28/1 bis Kb 30/1 vermögen daher den Sauberkeitsnachweis für die Wiederauffüllung Bütschi erbringen. Die Ergebnisse der lediglich organoleptischen Analysen der Bohrkerne, die die Beschwerdeführerin verschiedentlich anführt, insbesondere jener, die im Zuge der Bohrungen für die Piezometer RB/P21/1 und RB/P21/2 gewonnen wurden, sind vor dem Hintergrund der klaren chemischen Messwerte unbeachtlich. Im Gegenteil stellte der Piezometer RB/P21/1, der auf der Höhe der Kernbohrungen Kb 28/1 bis Kb 30/1 liegt, im Grundwasser im Zeitraum vom 13. April 2021 bis 12. Oktober 2022 nie eine Überschreitung von Schadstoffgrenzwerten fest. Ebenso wenig findet die Vermutung der Beschwerdeführerin, wonach Schlämme aus der Kammerfilterpresse der Waschanlage in jenem Bereich deponiert wurden, in den Untersuchungsergebnissen eine Stütze.
E. 8.7.5 Betreffend die zwischengelagerten Bahnschwellen auf dem Umschlagsplatz Mitholz gab es soweit ersichtlich keine Untersuchungen durch die Geotest AG. Der Autor der Expertise Jäckli ist der Meinung, dass Niederschlag die bisher im Tunnel geschützten Bahnschwellen habe abwaschen können. Dadurch sei wahrscheinlich Platzabwasser mit Feinpartikel, die mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Schwermetallen belastet gewesen seien, entstanden. Repräsentative Untersuchungen dazu lägen keine vor. In drei Laboranalysen von Platzabwasser aus den Messstellen SHB 3 und SHB 5 vom 30. September 2020 und vom 21. Oktober 2020 sei etwas PAK enthalten gewesen. Obschon der Umschlagsplatz versiegelt und bereichsweise an die Kanalisation angeschlossen sei, scheine es prinzipiell möglich, dass zum Beispiel während Unwettern/Wind oder Schneeschmelzen stark getrübtes und mit PAK und Schwermetallen belastetes Platzabwasser am Rand des Umschlagplatzes oder in Folge unerkannter allfälliger Lecks in die Kanalisation im Untergrund habe versickern und so in das Grundwasser habe gelangen können. Die Ausführungen und Mutmassungen des Autors der Expertise Jäckli sind nachvollziehbar; selbst die Beschwerdeführerin stützt sich auf diese. Nachdem es sich um einen entwässerten Umschlagsplatz mit Anschluss an die Kanalisation handelt, liegt die Vermutung nahe, dass eine allfällige Belastung der Fläche durch das Platzabwasser mittlerweile durch den Regen gesäubert wurde. Des Weiteren muss die Frage nach einer allfälligen Kontamination des Untergrundes oder des Umfeldes des Umschlagplatzes nicht abgeklärt werden. Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihren Schlussbemerkungen den Fachbericht des AWA zur Grundwasser- und Quellenüberwachung Steinbruch Mitholz und Blausee (Juni 2020 - Oktober 2022) vom 12. Januar 2023 (nachfolgend: FB AWA 2023) zu den Akten. Gegenstand des Berichts waren diverse im Einzugsgebiet der Betriebsfläche der SHB AG erhobene Wasserproben bezüglich möglicher Kontaminationen von Grundwasser und Oberflächengewässer. Die Untersuchungsparameter umfassten unter anderem PAK und Schwermetalle. Zum Teil wurde das Grundwasser aus den Piezometern entnommen, die sich direkt neben dem Umschlagplatz in dessen Abstrombereich (RB 20/3) oder in unmittelbarer Nähe davon befinden (Rb 20/1 und 20/2). Einige der Grundwasserproben hätten als einzigen Befund sehr geringe Gehalte an Naphthalin gezeigt. Mit einem Gehalt von 0.01-0.02 g/I lägen die Werte knapp über der Bestimmungsgrenze von 0.01 g/I. Naphthalin sei in Spuren in Treibstoffen enthalten und werde bei der Verbrennung von diesen gebildet. Für die Probenahme sei ein Benzingenerator verwendet worden. Ausserdem seien die Probenahmestandorte teilweise dem Grubenverkehr (Lastwagen/Baumaschinen) ausgesetzt gewesen. Es sei nahliegend, dass während dem Pumpvorgang die Proben kontaminiert worden seien. Jedenfalls lägen die Befunde deutlich unter den Indikatorwerten für unbelastetes Grundwasser des BAFU. Konzentrationswerte gemäss der AltlV seien keine überschritten worden. In den übrigen Proben habe kein PAK gefunden werden können. Bezüglich Schwermetallen zeigten die Proben, mit Ausnahme von Zink, durchgehend tiefe und unauffällige Konzentrationswerte. Zink habe teilweise im Bereich des Indikatorwertes für unbeeinflusstes Grundwasser von 0.0005 mg/I nachgewiesen werden können. Dies werde aber auf eine natürliche, geogene Hintergrundbelastung zurückgeführt; der Wert sei nicht ungewöhnlich hoch. Zusammengefasst habe keine bemerkenswerte Belastung mit anthropogenen Schadstoffen festgestellt werden können. Im Ergebnis bestätigen die Untersuchungen zwar Spuren von PAK und Zink im Abstrombereich des Steinbruchs inkl. Umschlagplatz. Die Ursachen dafür konnten jedoch plausibel mit anderen Einflüssen erklärt werden. Ausserdem bewegen sich die festgestellten Werte gerade bei der sich unmittelbar im Abstrombereich befindenden Messstelle RB 20/3 weit unter der Hälfte des Konzentrationswerts nach Anhang 1 AltlV. Nachdem somit weder eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht, noch die besagte Werte überschritten sind, kann eine Sanierungsbedürftigkeit des Untergrunds des Umschlagsplatzes oder dessen Randbereichs ausgeschlossen werden (vgl. oben E. 8.6.4). Und selbst wenn diese Bereiche lediglich belastet wären, wäre aufgrund der Abdichtung und Entwässerung des Umschlagsplatzes nicht zu erwarten, dass diese durch dessen zusätzliche projektbedingte Nutzung im Sinne von Art. 3 Bst. a AltlV sanierungsbedürftig würde.
E. 8.7.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss moniert, es müssten sich aufgrund der strafrechtlichen Untersuchungen noch 48'000 t Abfall im Steinbruch befinden, weshalb die von ihr bezeichneten Bereiche A und B auf dem Steinbruchmaterial vorgängig und nicht erst nach der Erteilung der Plangenehmigung hätten untersucht werden müssen, ist Folgendes festzuhalten.
E. 8.7.6.1 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. oben E. 2.2). Die Parteien müssen dabei aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht diejenigen Angaben machen, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt näher abzuklären (BGE 126 II 97 E. 2e; Urteile BGer 1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 3.2 und 1C_165/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4). Die Vorinstanz ist an Beweisanträge nicht gebunden und sie muss nicht unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bzw. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhalts bestehen (Urteile BGer 8C_588/2014 vom 11. Mai 2015 E. 6.1 und 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3). Folglich ist zu prüfen, ob genügend Anhaltspunkte vorgelegen haben, die Zweifel an der Unbelastetheit der Bereiche A und B hätten wecken müssen.
E. 8.7.6.2 Im Schreiben vom 2. Februar 2022 (vgl. oben Bst. O) machte die Beschwerdeführerin geltend, auf der Parzelle GB KG Nr. 1241 befänden sich drei «illegale Deponien» A (Bereich westlich der Wiederauffüllung Bütschi), B (Bereich westlich der Schüttdeponie Schütti) und C (Wiederauffüllung Bütschi, bereits oben abgehandelt in E. 8.7.4). Sie habe umfangreiche Abklärungen durchgeführt und sei zahlreichen Hinweisen aus der Bevölkerungen, von Chauffeuren und Wissensträgern nachgegangen. Als Indiz für die Existenz der Deponie A wurde ein Satellitenfoto eingereicht, das einen Schlammkegel in einer Grube zeigt. Auch bezüglich der Deponie B wurde auf ein Satellitenfoto verwiesen, auf dem eine plafonierte, graue Fläche zu sehen ist. Zu beiden Fotos schrieb die Beschwerdeführerin, dass in diesen Bereichen ohne Bewilligung Tausende von Tonnen Schlamm etc. deponiert worden seien. Es gebe weder Vlies noch andere Schutzvorkehrungen. Zum Schluss fügte sie an, die stark belasteten Schlämme von der Helke in Frutigen seien nicht in die vorgesehene Deponie transportiert, sondern im Steinbruch illegal abgelagert worden. Die Lastwagenfahrer könnten die Abladeorte genau angeben. Zudem sei bekannt geworden, dass die SHB AG rund 25 Autos und alte Baumaschinen auf dem Gelände verschrottet habe. Diese Orte seien ihr bekannt. Aus den Fotos lässt sich nichts ableiten. Zwar zeigt Bereich A mutmasslich einen Schlammkegel, was jedoch nichts Aussergewöhnliches ist, zumal unverschmutzter Pressschlamm im Steinbruch abgelagert werden darf. Gestützt auf das Foto ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen belasteten Untergrund. Dasselbe trifft umso mehr auf das Foto zum Bereich B zu. Auch die sonstigen Behauptungen erweisen sich als unsubstantiiert. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin die Namen der potentiellen Auskunftspersonen nicht offen oder reichte allfällige schriftliche Auskünfte von diesen nicht ein, sodass die Vorinstanz oder das Bundesverwaltungsgericht über die Behauptungen hätte Beweis abnehmen können (vgl. oben E. 2.2).
E. 8.7.6.3 Weiter zeigten die chemischen Messwerte der Grundwasseruntersuchungen gemäss dem FB AWA 2023 keine Auffälligkeiten, die auf eine relevante anthropogene Verschmutzung des Steinbruchs, und damit einhergehend der Bereiche A und B, hindeuten (vgl. oben E. 8.7.5). Das BAFU verwies in seinem E-Mail vom 25. April 2022 an die Vorinstanz ebenfalls auf diesen Umstand. Dass weitere belastete Schlämme abgelagert worden seien, lasse sich durch die Datenlage nicht bestätigen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern dieser Rückschluss der Umweltfachbehörde des Bundes nicht zutreffen sollte.
E. 8.7.6.4 Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf den Nachtragsbericht Ukri und den statuierten Mengen an Abfall ist unbehilflich. Sie lässt dabei ausser Acht, dass darin verschiedene Straftatbestände untersucht wurden. Nur jene, die die endgültige Ablagerung von Abfällen zum Gegenstand hatten (Errichtung oder Betrieb einer Deponie ohne Bewilligung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Bst. m USG), sind für die Frage, ob noch weitere Bereiche des geplanten IP Mitholz - wie die Bereiche A und B - belastet oder gegebenenfalls sanierungsbedürftig sein könnten, sachdienlich. Demgegenüber wird im Rapport auch festgestellt, dass Abfälle zwar widerrechtlich angenommen, aber an weitere Entsorgungsbetriebe abgegeben worden seien (Entgegennehmen von Sonderabfällen oder anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht ohne Bewilligung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Bst. o und p USG; Bearbeiten von Abfällen ohne abfallrechtliche Betriebsbewilligung und dabei Vermischen von Abfällen mit Zuschlagsstoffen [Primärmaterial] im Sinne von Art. 60 Abs. Bst. i USG [recte: Art. 61 Abs. 1 Bst. i USG]). Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar den Nachtragsbericht Ukri in Einzelpunkten, insbesondere was die Materialbilanz und die Schadstoffkategorien angeht. Sie relativiert diese Feststellung jedoch selber, indem sie die Frage, welche Tonnagen am Abfall von welcher Kategorie in den Steinbruch geführt und dort verarbeitet bzw. vergraben wurden, für kaum relevant hält. Wichtig ist ihr in diesem Zusammenhang die Feststellung, «dass neben anderem toxischem Material, insbesondere Tonnen von stark verschmutztem Tunnelgleisaushub (Altschotter mit Unterbau) und stark belastetem Sonderabfall (Bahnschwellen; mutmasslich ab 03.06.2019) sowie Betonschlämme (Reaktorschlamm; Typ B und C) in die SHB-Grube Nord, in der Nähe des offenen Grundwassers eingebracht wurden.». Weiter sei angesichts der fraglichen Bilanz der eingebrachten Materialien die Zahlen zum ausgehobenen Material nicht brauchbar; diese würden alle vom AWA stammen, das mit der Materialbilanz eigene Interessen verfolge. Dem Nachtragsbericht Ukri lässt sich entnehmen, dass die SHB AG ihrem abgebautem Gesteinsmaterial vor dem Brech- und Waschprozess jeweils 5% belasteten und zugeführten Gleisaushub beigemischt habe. Dennoch habe die Analyse des Pressschlamms in den Jahren 1999 und 2000 keine erhöhten Schadstoffbelastungen aufgezeigt. Aus diesem Grund sei der Schlamm als unverschmutzt eingestuft und eingebaut worden. Ungefähr ab 2005 habe man den Pressschlamm nicht mehr analysieren lassen. Aus dem LBT sei Gleisaushub über 35'575.280 t entgegengenommen worden. Der aus dem Waschgang resultierte Pressschlamm habe 5% der Gesamtmenge betragen. Weiter seien widerrechtlich mindestens 545.280 t Pressschlamm von anderen Betrieben über die Jahre in kleinen Mengen sowie 192.680 t Betonschlämme aus dem LST eingebaut worden. Zudem seien Pressschlämme der Firma B._______ GmbH «in der Grube belassen worden». Gemäss dem Bericht Nr. 1318070.17 de Geotest AG wurden die 192.680 t Betonschlämme der ARGE A._______, die Pressschlämme der B._______ GmbH und die betriebseigenen Schlämme aus der Primärmaterialproduktion in der Schuttdeponie Schütti abgelagert, wobei bezüglich letzteren pro Jahr rund 10'000-20'000 t Schlamm angefallen sind. Vor diesem Hintergrund liegt die Vermutung nahe, dass die Schuttdeponie Schütti auch der Entsorgung der Pressschlämme der «anderen Betriebe» diente. Die Schuttdeponie Schütti wurde mittlerweile saniert (vgl. oben E. 8.7.3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die besagten Abfälle, insbesondere jene mit problematischen Schadstoffgehalten, grösstenteils ausgehoben wurden und sich deshalb nicht mehr im Steinbruch befinden. Die insgesamt im Bereich Schuttdeponie Schütti ausgehobenen 4'097.8 t stehen dem nicht entgegen. Sie übertreffen die zahlenmässig aus dem Nachtragsbericht Ukri feststellbaren eingebauten - nicht bloss entgegengenommenen - Mengen an Abfällen (192.680 t Betonschlämme der ARGE A._______, 545.280 t aus anderen Betrieben) ohne Weiteres. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der angelieferte Gleisaushub von 35'575.280 t aus dem LBT angeblich im Verhältnis 5 zu 95 mit natürlichem Abbaumaterial vermischt wurde. Dass die mehrere tausend Tonnen an betriebseigenem Pressschlamm nach dem Waschvorgang niedrige Schadstoffkonzentrationen aufwiesen und deshalb nicht zwangsläufig ausgehoben werden mussten, damit der Standort als saniert gelten konnte, erscheint plausibel. Das gleiche gilt für die Pressschlämme der B._______ GmbH, die angeblich nur leicht verschmutzt waren. Jedenfalls ergeben sich aus dem Nachtragsbericht Ukri keine Anhaltspunkte, dass weitere 48'000 t Abfall im Steinbruch eingebaut und nicht bloss zur weiterer Verarbeitung/Weiterleitung entgegengenommen wurden. Es wird lediglich noch das Ausfall- und Überkorn aus dem Trockensiebprozess erwähnt. Dieses wurde entfernt (vgl. oben E. 8.7.3.1)
E. 8.7.6.5 Somit liegen keine Anhaltspunkte vor, die weitere Abklärungen im Steinbruch generell und insbesondere in den von der Beschwerdeführerin explizit bezeichneten Bereiche A und B erfordert hätten bzw. erfordern würden. Unbesehen davon regte das BAFU in seinem E-Mail vom 25. April 2022 an, eine vorgängige Untersuchung des Untergrunds mit verhältnismässigen Aufwand durchzuführen, um die Bedenken der Beschwerdeführerin auszuräumen. Die Vorinstanz kam dem nach und verfügte im Interesse einer Beweissicherung, in den Bereichen A und B je eine Sondierbohrung auszuführen. Dass diese erst nach Erteilung der Plangenehmigung in Angriff genommen werden, ist nicht zu beanstanden, nachdem die Vorinstanz nicht verpflichtet war, vorgängig weitere Abklärungen in diesen Bereichen zu treffen (vgl. oben E. 8.7.6.1 ff.). Nur wenn konkrete Anzeichen für eine Belastung der angegebenen Standorte vorgelegen hätten, hätte sie die Sondierbohrungen vor Erlass der Plangenehmigung anordnen müssen, um die Einhaltung von Art. 3 AltlV beurteilen zu können (vgl. Urteil 1A.239/2003 E. 7). Nachdem es bei den Sondierbohrungen in erster Linie darum geht, die Bedenken der Beschwerdeführerin auszuräumen, erwies sich deren Anordnung mit der Plangenehmigung als verhältnismässig, zumal auch das vorinstanzliche Verfahren im Zeitpunkt des Gesuchs vom 2. Februar 2022 bereits weit fortgeschritten war. Sollte sich herausstellen, dass die Bereiche A und B wider Erwarten belastet sind, wäre für diese die Einhaltung von Art. 3 AltlV nach den Empfehlungen des BAFU zu prüfen (vgl. oben E. 8.6.7). Sollte dies eine Anpassung der Pläne für den IP Mitholz zur Folge haben, wäre diesbezüglich ein neues (vereinfachtes Verfahren) unter Einbezug der Beschwerdeführerin durchzuführen (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen vom 2. Februar 2000 [VPVE, SR 742.142.1]).
E. 8.7.7 Nach dem Gesagten scheint der Errichtung des IP Mitholz aus altlastenrechtlicher Sicht nichts entgegenzustehen. Um diese Schlussfolgerung in Frage zu ziehen verweist die Beschwerdeführerin allerdings noch auf den Bericht Y._______ sowie auf zwei Schreiben von Dr. X._______.
E. 8.7.7.1 Im Bericht Y._______ wird den Grundwasserverhältnissen und den Ursachen des Fischsterbens in den Jahren 2018 bis 2020 nachgegangen. Die darin gemachten geologischen Ausführungen sind unbestritten; insbesondere jene, wonach eine Verbindung zwischen dem Grundwasser, dem Blausee und der Forellenzucht besteht. Soweit darin moniert wird, dass die «illegale Deponie 3» in der Wiederauffüllung Bütschi nicht im Altlastenkataster eingetragen sei und damit der betreffende Standort nicht als belastet angesehen werde, kann auf E. 8.7.4 verwiesen werden. Nachdem der untersuchte Untergrund sauber war, gab es keinen Grund, den Standort als «belastet» im KbS zu verzeichnen. Es trifft deshalb nicht zu, dass an jener Stelle verschmutztes Material in der Grube belassen wurde und deshalb ein Risiko für weitere Grundwasserverschmutzungen bleibt. Zudem kann nicht gesagt werden, dass alles in den Anlieferungsprotokolle ersichtliche Material im Steinbruch vergraben wurde. Aus diesem Grund braucht nicht jede mögliche Abbau- und Auffüllstelle untersucht zu werden (vgl. oben E. 8.7.6.4). Dies gilt insbesondere für den «Neat-Hügel» (Standort Nr. 05640018), nachdem dieser durch das Projekt gar nicht tangiert wird (vgl. oben E. 8.7.2). Weiter ist es zwar denkbar, dass zwischen den Fischsterben in den Jahren 2018 bis 2020 und den illegal abgelagerten Abfällen im Steinbruch ein Zusammenhang besteht. Dies beweist allerdings nicht, dass allfällige Schadstoffe im heutigen Zeitpunkt, insbesondere nach den durchgeführten Sanierungsmassnahmen, immer noch in einer sanierungsbedürftigen Menge im Steinbruch und insbesondere im Bereich der Parzelle GB KG Nr. 1241 sind. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. Y._______ eine Korrelation zwischen den Mortalitätsraten der Forellen und den Hochwasser der Kander, das angeblich die kontaminierte Feinfraktion des Abfalls durch das hochstehende Grundwasser in die Forellenzucht gespült haben soll, feststellte. Seit dem letzten Fischsterben im Jahr 2020 sind jedoch fast fünf Jahre vergangen, obwohl zum Beispiel das Jahr 2021 unbestrittenermassen sehr niederschlagsreich war oder es Ende 2023 zu sehr starkem Hochwasser (Gefahrenstufe 5) in der Kander gekommen ist (vgl. www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Wasser > Dossiers > Hochwasser-Dezember 2023; zuletzt abgerufen am 11.11.2024). Wären nach wie vor Schadstoffe in problematischen Konzentrationen im Steinbruchperimeter, wären nach der Hypothese von Y._______ weitere Fischsterben zu beklagen gewesen. Dies war nicht der Fall. Im Ergebnis vermag der Bericht Y._______ keine Anhaltspunkte zu liefern, die für die Sanierungsbedürftigkeit weiterer Bereiche der Parzelle GB KG Nr. 1241 sprechen würden.
E. 8.7.7.2 Sodann nahm Dr. X._______ in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2020 zum Bericht Nr.1318070.1a der Geotest AG Stellung. Soweit er darin geltend macht, der Untergrund der Wiederauffüllung Bütschi habe nicht untersucht werden können, weil die Altschotterdepots bereits beseitigt und der grosse «Grundwassersee» mit Auffüllmaterial zugeschüttet worden seien, kann auf E. 8.7.4 verwiesen werden. Im Übrigen ist für den vorliegenden Fall die Frage, «ob ein Abbau bis in den permanent gesättigten Bereich stattgefunden hat», nicht relevant. Das Gleiche gilt für jene nach der Menge des insgesamt angelieferten Materials in die Wiederauffüllung Bütschi. Entscheidend ist nur, ob der Errichtung des IP Mitholz in diesem Bereich aus Sicht von Art. 3 AltlV etwas entgegensteht. Mangels vorgefundener Belastung und der chemischen Unauffälligkeit des Grundwasserabstroms (vgl. oben E. 8.7.4 f.) kann dies verneint werden. Gerade wegen den Ergebnissen der Grundwasseranalysen im Abstrombereich erhellt ferner nicht, weshalb die Untersuchungen nicht aussagekräftig sein sollten und es - wie von Dr. X._______ verlangt - noch weiterer Bohrungen bedürfte. Dass das AWA die Standorte der Probennahmen als zuständige kantonale Fachstelle festlegte, tut der Aussagekraft des Berichts Nr.1318070.1a keinen Abbruch (vgl. oben E. 8.7.1). Schliesslich ist die Ursache der einstigen Trübungen des Blausee für die aktuellen altlastenrechtlichen Feststellungen des Untergrunds ebenfalls nicht relevant. Im Ergebnis ist die Stellungnahme von Dr. X._______ nicht geeignet, die altlastenrechtliche Beurteilung des geplanten IP Mitholz umzustossen.
E. 8.7.7.3 Schliesslich kritisiert Dr. X._______ in einem Schreiben vom 21. März 2022 an die Staatsanwaltschaft den Inhalt der Expertise Jäckli, unter anderem die Höhe des gemessenen PAK im Platzabwasser des Umschlagplatzes. Zwar musste für die Beurteilung der Zulässigkeit des IP Mitholz auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Expertise Jäckli zurückgegriffen werden. Die Höhe des gemessenen PAK war jedoch nicht von Interesse (vgl. oben E. 8.7.5). Insofern kann offen bleiben, ob seine Kritikpunkte daran oder an anderen Feststellungen zutreffen.
E. 8.8 Zusammengefasst erweist sich die Errichtung des IP Mitholz auf der Parzelle GB KG Nr. 1241 aus altlastenrechtlicher Sicht als zulässig. Inwiefern dadurch die angeführten Gewässerschutzbestimmungen, das Vorsorgeprinzip sowie Art. 18 USG - der ohnehin nicht belastete Standorte oder Altlasten betrifft - verletzt werden, ist nicht nachvollziehbar. Ausserdem kann der Vorinstanz weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Der Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht zu folgen.
E. 9 In formeller Sicht macht die Beschwerdeführerin diverse Gehörsverletzungen geltend.
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin moniert, ihr Beweisantragsrecht sei verletzt worden. Zu ihren Anträgen, insbesondere zur Einvernahme von Dr. X._______ als sachverständigen Zeugen, habe die Vorinstanz keine Stellung genommen. Die notwendige Begründung fehle. Die Vorinstanz habe sich ferner geweigert, den Steinbruch Mitholz altlastenrechtlich abzuklären und eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Ausserdem habe sie die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach ein Alternativstandort für den IP Mitholz nicht habe gefunden werden können, nicht geprüft. Die Meinung der Vorinstanz, die Prüfung eines alternativen Standorts für den IP Mitholz erübrige sich, weil dessen Einrichtung und Betrieb zulässig sei, sei falsch und könne nicht als rechtsgenügliche Begründung betrachtet werden. Sie habe im Einspracheverfahren darauf hingewiesen, dass im Kanton Wallis Standorte dafür zur Verfügung stünden. Eine Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen fehle. Gleichermassen habe sich die Vorinstanz nicht mit den vom Kanton Bern bzw. von verschiedenen Ämtern vorgebrachten Bedenken bezüglich der UeO Nr. 2a auseinandergesetzt.
E. 9.2 Die Vorinstanz bestreitet dies. Die «Beweiskraft» einer Einvernahme des im Auftrag der Beschwerdeführerin tätigen Geologen sei - unabhängig von der fachlichen Kompetenz - nicht gegeben gewesen. Bezüglich angeblich fehlender Alternativstandorte werde auf das bereits Gesagte verwiesen.
E. 9.3 Verfügungen sind zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV). Welchen Anforderungen eine Begründung hinsichtlich Dichte und Qualität zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen. Die Vorinstanz hat sich insgesamt mit den verschiedenen rechtlich relevanten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und darzutun, aus welchen Gründen sie den Vorbringen einer Partei folgt oder diese ablehnt. Die Begründung muss - im Sinne einer Minimalanforderung - so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (statt vieler Urteil A-486/2021 E. 3.2.1). Die Begründungspflicht betrifft auch abgelehnte Beweisanträge. Die Behörde muss nicht nur darlegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile BGer 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.2 und 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Gehörsverletzung ist in einem solchen Fall bei den Kosten- und Entschädigungsregelungen angemessen Rechnung zu tragen (BGE 136 II 214 E. 4.4; Urteil A-1040/2020 E. 3.1.2; Urteil BVGer A-6754/2016 vom 10. September 2018 E. 3.2.3).
E. 9.4.1 Es ist zutreffend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprachereplik vom 16. August 2021 den Beizug von Dr. X._______, aber auch von Z._______ von der Jäckli Geologie AG als «sachverständige Zeugen» beantragte hatte. So listete sie diese kommentarlos in einer Liste als Beweismittel Nrn. 24 und 25 auf. Richtig ist zudem, dass sich die Vorinstanz zu diesen Beweisanträgen in ihrer Plangenehmigung nicht äusserte. Allerdings bestanden einerseits keine Anzeichen bezüglich weiterer belasteter oder sanierungsbedürftiger Standorte in der Parzelle GB KG Nr. 1241 (vgl. oben E. 8.7.4 f.), was die involvierten Umweltfachbehörden der Vorinstanz bestätigten. Andererseits hatte die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren bereits die schriftlichen Stellungnahmen von Dr. X._______ (Gutachten Dr. X._______ vom 07.08.2021 [Replikbeilage 1], Stellungnahme Dr. X._______ vom 03.11.2020 [Replikbeilage 16]) zu den Akten gereicht. In diesen äusserte sich Dr. X._______ ausführlich zum Sachverhalt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme von Dr. X._______ zusätzliche, rechtserhebliche Erkenntnisse gebracht hätten. Das Gleiche gilt für Z._______, der sich bereits im Rahmen des Modells Jäckli und Expertise Jäckli schriftlich äusserte. Im Umstand, dass die Vorinstanz ihre antizipierte Beweiswürdigung nicht kurz begründet hatte, ist formell eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Der Grund dafür ist offensichtlich und die Verletzung ist als leicht zu qualifizieren. Sie wird bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsregelung berücksichtigt werden.
E. 9.4.2 Was die Forderungen nach weiteren altlastenrechtlichen Untersuchungen anbelangt, so begründete die Vorinstanz in ihrer Plangenehmigung mit Verweis auf die Fachmeinungen des BAFU und des AWA ausführlich, weshalb keine weitere Untersuchungshandlungen nötig waren. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht feststellbar.
E. 9.4.3 Bezüglich der Frage, ob das Fehlen eines Alternativstandorts im Kanton Wallis genügend begründet wurde, ist daran zu erinnern, dass Alternativstandorte im Einspracheverfahren möglichst genau und umfassend einzubringen sind (vgl. oben E. 5.3.3). Dem kam die Beschwerdeführerin in keiner Weise nach (vgl. oben E. 5.4.4). Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht nicht näher darauf ein. Unbesehen davon stellte die Vorinstanz in ihrer Plangenehmigung auf Seite 37 mit Verweis auf den UVB fest, dass es für den IP Mitholz hinsichtlich der Lage, Örtlichkeit und Grösse keine Alternativen gebe. In der dazugehörenden Planbeilage Nr. 233 «Rodungsdossier Mitholz» wird die Standortgebundenheit des IP Mitholz begründet. Der Beschwerdeführerin wäre es damit möglich gewesen, die diesbezügliche Begründung mit Verweis auf gleichwertige Standorte vor Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 9.4.4 Schliesslich wurde die Vereinbarkeit des IP Mitholz mit der UeO Nr. 2a im Wesentlichen hinsichtlich waldrechtlicher Punkte von den Behörden in Frage gestellt. Insbesondere das ARE warf die Frage auf, ob die vorgesehene Nutzung des Steinbruchs als Installationsplatz mit der UeO Nr. 2a vereinbar sei. Es verlangte diesbezüglich eine Bereinigung der Aspekte mit den kantonalen Behörden sowie dem VBS. Das dafür zuständige KAWA bestätigte am Ende des vorinstanzlichen Verfahrens die Zulässigkeit des Projekts aus ihrer Sicht. Deren Begründung gab die Vorinstanz in der Plangenehmigung auf Seite 104 ff. wieder. Auch die positiven Rückmeldungen des VBS und ihre eigene Beurteilungen dazu legte sie offen (vgl. S. 127 f.). Dass sich die Vorinstanz nicht mit diesen Behördenvorbringen auseinandersetzte, trifft nicht zu.
E. 9.5 Zusammengefasst lässt sich lediglich eine leichte Gehörsverletzung feststellen, die bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsregelung berücksichtigt wird.
E. 10 Zuletzt ist auf die vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Beweisanträge der Beschwerdeführerin einzugehen.
E. 10.1 Im Beschwerdeverfahren verlangte die Beschwerdeführerin die «Abhörung» von Dr. X._______ und Y._______, die Einvernahme des CEO der Beschwerdegegnerin, die Anordnung einer Altlastenuntersuchung (u. a. nördlicher Steinbruchbereich, insbesondere Raum frühere Siebanlage, Schuttkegel, Grundwassersee, Schlammdeponie Nord und Grube Nordwest, Umschlagplatz) sowie die Edition der Strafakten O 20 6316 der Staatsanwaltschaft Region Oberland. Zudem verweist sie auf die «im Einspracheverfahren angerufenen» Beweismittel.
E. 10.2 Kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebungen unnötig sind oder dass ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihm sichere Kenntnisse von den rechtswesentlichen Geschehensabläufen zu verschaffen, kann es in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BVGE 2010/20 E. 7.1).
E. 10.3 Dr. X._______ und Y._______ haben sich zu den Fragen, die im Vorverfahren gestellt worden sind, schriftlich geäussert. Inwiefern eine Befragung noch weitere rechtserhebliche Erkenntnisse bringen sollte, ist nicht ersichtlich; die schriftlichen Äusserungen bedürfen keiner mündlichen Erörterung. Ebenso wenig ist eine Einvernahme des CEO der Beschwerdegegnerin angezeigt. Diese wurde im Zusammenhang mit der diskutierten Wasserfassung beantragt (vgl. E. 6.1). Nachdem diese Diskussion für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts irrelevant ist, kann dessen Einvernahme unterbleiben. Weiter wurde bereits festgestellt, dass kein Anlass für eine «Altlastenuntersuchung» besteht (vgl. oben E. 8.7.6.5). Alsdann verfügt die Beschwerdeführerin offenbar über Zugang zu den Strafakten. Bezeichnenderweise offerierte sie diese (Update bis 03.06.2022) auf einem UBS-Stick auf Verlangen. Sofern sie weitere Strafakten als rechtserheblich taxiert hätte, wäre es ihr frei gestanden, diese mit einer entsprechenden Begründung von sich aus einzureichen. Für eine Edition von Amtes wegen sieht das Bundesveraltungsgericht jedenfalls keinen Anlass, nachdem der Sachverhalt genügend feststeht. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
E. 11 Zusammengefasst besteht gestützt auf die vorgebrachten Rügen kein Grund zur Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung. Der Hauptantrag ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache zur Erstellung eines neuen UVB und MBK.
E. 12.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, das Plangenehmigungsverfahren beruhe weitgehend auf Planungsunterlagen, die vor 2020 erstellt worden seien. Erst 2020 seien die «Causa Blausee» sowie die illegalen Ablagerungen und ihr Umfang bekannt geworden. Der UVB und die MBK würden den Verhältnissen im Zeitpunkt der Plangenehmigung nicht Rechnung tragen, obschon reichlich Anlass bestanden hätte, sie rechtzeitig zu berücksichtigen. So hätte man unter anderem realisieren können, dass das MBK auf der falschen Annahme beruht habe, der Steinbruch sei eine Deponie. Und man hätte sich sorgfältiger mit der UeO Nr. 2a und ihrer Verbindlichkeit auseinandergesetzt. Der UVB und das MBK seien deshalb zu aktualisieren.
E. 12.2 Die Vorinstanz erachtet den Eventualantrag als unbegründet. Die weiteren Projektierungs- und Verfahrensstufen dienten dazu, das Auflageprojekt zu konkretisieren und zwischenzeitliche Erkenntnisse in die angeordnete Detailprojekte einfliessen zu lassen. Der Vorhalt, wonach sie erst viel zu spät gemerkt habe, dass es sich beim Steinbruch Mitholz nicht um eine Deponie handle, sei deplatziert. Die Beschwerdegegnerin sei verantwortlich für die Erarbeitung des Projekts. Sie prüfe dies und stütze sich dabei auf die Fachmeinung der Behörden von Kanton und Bund ab. Entsprechend sei der korrigierende Hinweis im Hinblick auf die Ausarbeitung des detaillierten Entsorgungskonzepts im Rahmen der Plangenehmigung aufgenommen worden. Das Verfahren diene dazu, Fehler oder Ungenauigkeiten in einem Projekt zu korrigieren. Nur bei grundlegenden Mängeln sei das Gesuch zurückzuweisen, was vorliegend nicht der Fall sei. Das BAFU pflichtet der Vorinstanz bei.
E. 12.3 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 12.4 Gestützt auf die Akten konnte die Zulässigkeit der Errichtung des IP Mitholz unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AltlV beurteilt werden (vgl. dazu Urteil BGer 1C_393/2014 vom 3. März 2016 E. 5.5). Daraus ergibt sich keine Überarbeitungspflicht des IP Mitholz auf Stufe Ausführungsprojekt; dessen Errichtung steht nach wie vor nichts entgegen. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, können die aktuellsten Gegebenheiten im Rahmen der Detailprojektierung berücksichtigt werden. Zudem wurde der Steinbruch Mitholz zwar irrtümlich als «Deponie» in den Planbeilagen bezeichnet, jedoch faktisch zutreffend als Materialentnahmestelle behandelt (vgl. oben E. 6.6.2). Das Projekt basiert damit nicht auf falschen Annahmen. Schliesslich erweist sich dessen Errichtung mit Blick auf die UeO Nr. 2a ebenfalls als zulässig (vgl. oben E. 7.5.4). Eine Rückweisung der Sache zur Überarbeitung des UVB und des MBK ist nicht angezeigt. Der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 13 Zusammengefasst ist sowohl dem Haupt- als auch dem Eventualantrag nicht zu folgen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
E. 14.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und infolge der (leichten) Gehörsverletzung auf Fr. 4'500.-- zu reduzieren. Dieser Betrag ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 14.2 Infolge ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG). Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Ankündigung, eine Kostennote nachzureichen, nicht nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgericht, von sich aus um deren Zustellung zu ersuchen (vgl. Urteile BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018, E. 3.4 und 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2). Die Parteientschädigung ist deshalb aufgrund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin diese nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten. Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Restbetrag von Fr. 500.-- innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das UVEK (Gerichtsurkunde) - das BAFU z. K. - das AWA z. K.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-2883/2022 Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien Blausee AG, 3717 Blausee-Mitholz, vertreten durch Robin Moser, Rechtsanwalt, und Nadine Spahni, Rechtsanwältin, Loyens & Loeff Schweiz GmbH, Alfred-Escher-Strasse 50, Postfach 1908, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen BLS Netz AG, Rechtsdienst, Genfergasse 11, 3001 Bern, vertreten durch Hannes Walz, Rechtsanwalt und Notar, Advokatur Notariat Lemann, Walz & Partner, Speichergasse 5, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, Vorinstanz. Gegenstand Bahninfrastruktur; Plangenehmigung Lötschberg-Basistunnel (LBT) Teilausbau. Sachverhalt: A. Die Lötschbergachse umfasst den Lötschberg-Scheiteltunnel (LST) und den Lötschberg-Basistunnel (LBT). Beide dienen dem Eisenbahnverkehr. Der LST wurde zwischen 1907 und 1913 erbaut und verbindet Kandersteg (BE) mit Goppenstein (VS). Von Frutigen (BE) im Kandertal nach Raron (VS) führt der LBT. Er ist nicht auf seiner ganzen Länge zweispurig befahrbar. Während die Oströhre komplett ausgebrochen, mit Bahntechnik versehen und in Betrieb genommen wurde, trifft dies auf die Weströhre nur teilweise zu. Zwischen der Diensthaltestelle Mitholz und der Spaltungsweiche Ferden Nord wurde letztere zwar auf einer Länge von 14 km erstellt, aber aus finanziellen Gründen im Rohbau belassen. Im Jahr 2007 ging der LBT in Betrieb. Dessen Infrastrukturbetreiberin ist die BLS Netz AG. B. B.a Im Kandertal auf dem Gemeindegebiet von Kandergrund liegt der Steinbruch Mitholz. Dieser umfasst unter anderem die Parzellen GB Kandergrund (KG) Nrn. 235, 1217 und 1241. Letztere steht im Eigentum der BLS Netz AG. Bewirtschaftet wird der Steinbruch durch die SHB Steinbruch + Hartschotterwerk Blausee-Mitholz AG (nachfolgend: SHB AG). Die SHB AG baut auf dem einst bewaldeten Steinbruchareal Bergsturzmaterial ab und bereitet dieses zu Splitt, Schotter, Natursteinblöcke etc. auf. Die durch den Abbau entstandenen Gruben werden mit unverschmutztem Material fortlaufend wiederaufgefüllt und anschliessend rekultiviert bzw. aufgeforstet. In die Gruben eingebaut wird auch unverschmutzter Pressschlamm. Pressschlamm entsteht, wenn die abgebauten Gesteinsmassen gewaschen und die aus dem Abwasser herausgefilterten Bestandteile mittels Kammerfilterpresse gepresst werden. Bevor die Kammerfilterpresse in Betrieb genommen wurde, wurden die Pressschlämme bis ins Jahr 1997 in der betriebseigenen Schlammdeponie entsorgt. Im nördlichen Bereich der Parzelle GB KG Nr. 1241 befindet sich die Grube Nord bzw. die Wiederauffüllung «Bütschi». Diese wird fortschreitend von Norden gegen Süden mit Aushubmaterial aufgefüllt. Südlich davon liegt eine Zwischenlagerfläche, gefolgt von der südlichen Wiederauffüllung und der Schuttdeponie «Schütti». B.b Beim Bau des LBT wurde der Steinbruch Mitholz als Installationsplatz und Ablagerungsraum verwendet. Dabei wurden zwischen den Jahren 2000 bis 2004 verschmutzter Pressschlamm auf den Parzellen GB KG Nrn. 235 und 1217 sowie auf den benachbarten Parzellen GB KG Nrn. 1319 und 1321 abgelagert. Aufgrund der schweren Zugänglichkeit und des gemessenen niedrigen Schadstoffgehalts wurde darauf verzichtet, das eingebaute Material zu entfernen. Der Ablagerungsstandort «Ablagerung Alptransit, Steinbruch SHB IP Mitholz» - allgemein als «NEAT-Hügel» bekannt - wurde im Dezember 2005 mit der Standort-Nr. 05640018 im Kataster der belasteten Standorte (KbS) des Kantons Bern eingetragen. B.c Im Jahr 2006 wurden auf dem belasteten Standort Nr. 05640018 aufgrund der Sanierung des Lawinenschutztunnels Mitholz, durch den die Nationalstrasse N 6 führt, Materialumlagerungen vorgenommen. Untersuchungen des dabei angetroffenen Pressschlamms zeigten, dass die Richtwerte für tolerierbares Aushubmaterial überschritten waren. Ein Schadstofftransport (Verschleppung) aus dem Pressschlamm in die angrenzenden Ablagerungsschichten konnte indes nicht festgestellt werden. In der Folge wurde der Pressschlamm ausgehoben und in einer Deponie entsorgt. Gemäss aktuellem Katastereintrag gilt der belastete Standort Nr. 05640018 als belastet, ohne dass schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind. B.d Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) erliess mit Gesamtentscheid vom 24. August 2009 (nachfolgend: Gesamtentscheid AGR) neue Auflagen für den Abbaubetrieb im Steinbruch Mitholz. Damit einhergehend genehmigte es für dessen Perimeter die Überbauungsordnung Nr. 2a Steinbruch Mitholz (nachfolgend: UeO Nr. 2a). Gemäss dem Gesamtentscheid AGR dürfen die abgebauten Flächen nur mit unverschmutztem Aushubmaterial ohne jegliche Bauabfälle aufgefüllt werden. Ausserdem ist der Steinabbau nur bis auf eine Sohlentiefe von max. 4 m über den Höchstgrundwasserspiegel gestattet. C. Rund 1.5 km unterhalb des Steinbruchs Mitholz befindet sich neben dem Fluss Kander der Blausee. Dort betreibt die Blausee AG einen Gastwirtschaftsbetrieb mit Hotel und eine Forellenzucht in separaten Becken. Gespeist wird der Blausee vom Grundwasserstrom des Kandertals, der auch das südlich gelegene Steinbruchareal durchfliesst. Für die Fischzuchtanlage werden Grund- sowie Quellwasser verwendet. Ab April 2018 kam es in der Fischzuchtanlage - nicht aber im Blausee - zu mehreren grösseren Fischsterben. Das Phänomen trat im grösserem Ausmass jeweils im Frühjahr in Erscheinung, wenn die Kander Hochwasser führte. D. Ab Mitte 2018 wurden die alten Gleise im LST mitsamt Schotter und Schwellen entfernt und durch eine moderne Betonfahrbahn ersetzt. E. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 ersuchte die BLS Netz AG das Bundesamt für Verkehr BAV um Genehmigung des Projekts «Lötschberg-Basistunnel (LBT): Teilausbau». Nach dem behördeninternen Vernehmlassungsverfahren reichte die BLS Netz AG das überarbeitete Projekt am 3. August 2020 erneut beim BAV zur Genehmigung ein. Das Projekt umfasst diverse bauliche Massnahmen. Die gewichtigsten sind der Ausbau und Ausrüstung der Weströhre zwischen Mitholz und Ferden. Dadurch soll der integrale Halbstundentakt zwischen Bern und Brig ermöglicht und der Güterverkehr durch den LST schwergewichtig auf die Basisstrecke verlagert werden. Das Unterfangen benötigt diverse Installationsplätze in den Kantonen Bern und Wallis. Als Dreh- und Angelpunkt für die Bau- und Ausrüstungsarbeiten ist der temporäre Installationsplatz Mitholz (nachfolgend: IP Mitholz) vorgesehen. Dieser soll hauptsächlich auf der Parzelle GB KG Nr. 1241 zu liegen kommen. Gemäss den Planbeilagen sind im nördlichen Bereich der Parzelle Lagerflächen sowie eine Betonanlage und eine Werkstatt vorgesehen, gefolgt von einer befestigten Fläche mit Anschluss an eine ARA-Leitung für die Zwischenlagerung von verschmutztem Material, das in Deponien entsorgt werden soll. Im mittleren Bereich soll eine Fläche von 34'000 m2 für die Zwischenlagerung von wiederverwertbarem Abbaumaterial zur Verfügung stehen. Zum Einbau von unverschmutztem Material in den Steinbruch steht im südöstlichen Bereich der Parzelle entsprechendes Auffüllvolumen bereit. Im südwestlichen Bereich ist eine Fläche für eine Kantine, Büros und Unterkünfte geplant. Etwas nördlich der Parzelle GB KG Nr. 1241 befindet sich zudem ein Umschlagsplatz mit Gleisanschluss (nachfolgend: Umschlagsplatz Mitholz), der vom Bauunternehmen genutzt werden kann. Von dort aus sollen via Bahn Aus- und Abbruchmaterial in Deponien und Wiederaufbereitungsbetriebe abtransportiert sowie Betonzuschlagsstoffe, Zement und weitere Massengüter zugeführt werden. F. Im daraufhin eröffneten ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wurden diverse Einsprachen gegen das Projekt erhoben. Unter anderem reichte die Blausee AG mit Schreiben vom 15. September 2020 fristgerecht eine Einsprache ein. Im Wesentlichen bemängelte sie die Umweltverträglichkeit des IP Mitholz. G. Anlässlich einer Begehung des Steinbruchareals im Frühsommer 2020 stellten Vertreter des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) fest, dass in der Wiederauffüllung Bütschi Wasser auf der Grubensohle zirkulierte. Die Vertreter bemerkten zudem, dass zwischen 7. November 2018 und 12. Juni 2020 ohne Bewilligung verschmutzter Bahnschotter von der Sanierung des LST (vgl. oben Bst. D) in die Wiederauffüllung Bütschi zur Aufbereitung mittels einer Siebanlage (Trockensiebung) gebracht wurde. Gemäss den Aussagen des Betriebsleiters der SHB AG seien die Ausfallprodukte (Über- und Unterkorn) in der Schuttdeponie Schütti abgelagert worden. Das ausgesiebte Schotter habe man dem zum Verkauf vorgesehenen Produkten des Kieswerks beigemengt. Für Auffüllzwecke oder lokale Baupisten habe der Schotter keine Verwendung gefunden. Das AWA forderte in der Folge die SHB AG auf, die Verhältnisse in der Grube mittels eines hydrogeologischen Gutachtens mit abfallrechtlicher Untersuchung abklären zu lassen. Letztere beauftragte am 6. Juli 2020 die Geotest AG damit. Ferner ordnete das AWA am 8. Juli 2020 an, die wasserführenden Bereiche in der Wiederauffüllung Bütschi mit sauberem Drainagematerial aufzufüllen und mit einem Vlies zu überdecken, damit die Auffüllung mit unverschmutztem Aushubmaterial weitergeführt werden kann. H. Aufgrund wiederholter Fischsterben in der Fischzucht und den Vorkommnissen im Steinbruch Mitholz (vgl. oben Bst. G) reichte die Blausee AG am 24. Juli 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Oberland, Strafanzeige gegen Unbekannt ein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 7B_888/2023 vom 24. Juni 2024 Bst. A.b). Das daraufhin eröffnete Strafverfahren dauert - soweit bekannt - nach wie vor an. I. Die Geotest AG entdeckte im Zuge ihrer Untersuchung (vgl. oben Bst. G) schwach belastetes Ausfallkorn im Untergrund der Schuttdeponie Schütti sowie in zwei noch nicht eingearbeiteten Haufen. Dieses wurde entfernt und zu einer Deponie gebracht. Die daraufhin am Ort entnommenen Sohleproben erfüllten die Anforderungen an unverschmutztes Material. Mit Bericht Nr. 1318070.1a vom 16. September 2020 stellte die Geotest AG fest, dass der Sauberkeitsnachweis damit erbracht worden sei. J. Ende 2020 riefen die Gemeinde Kandergrund, das AWA, das BAV, das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, die BLS Netz AG, die Blausee AG und die SHB AG den runden Tisch «Grundwasser oberes Kandertal» ins Leben. Dieser beauftragte die Jäckli Geologie AG mit der Erarbeitung eines hydrogeologischen Modells zum Zustand des Grundwassers im oberen Kandertal. K. Im Februar 2021 erhielt die SHB AG Hinweise, wonach ihr angeliefertes Material möglicherweise nicht der ihr gegenüber deklarierten Qualität entsprochen hatte. Das falsch deklarierte Material betraf insbesondere 200 t Betonschlämme der ARGE A._______ aus dem sanierten LST, das ihr vom Juli 2019 bis April 2020 angeliefert worden war. Dieses soll in die Schuttdeponie Schütti eingebaut worden sein. Dazu kam durch die B._______ GmbH angeliefertes und mutmasslich schwach verschmutztes Material von einer Bodenwaschanlage aus dem Kanton (...). Im gleichen Einbauperimeter sollen zudem betriebseigene Schlämme aus dem gewaschenen Schotter, dem vor dem Waschprozess jeweils 5% belasteter Gleisaushub beigemischt worden sein soll, abgelagert worden sein. Das AWA forderte die SHB AG am 23. Februar 2021 auf, die Betonschlämme auszuheben und in einer Deponie zu entsorgen. Vor diesem Hintergrund beauftragte letztere die Geotest AG, den Einbauperimeter mittels systematischen Sondierbohrungen und Feststoffproben zu untersuchen. Gemäss ihrem Bericht Nr. 1318070.9 vom 30. Juli 2021 entdeckte die Geotest AG dabei Material unterschiedlicher Verschmutzungsgrade. Anschliessend wurde der Perimeter saniert und das Aushubmaterial zu einer Deponie gebracht. L. Das von der Jäckli Geologie AG erstellte «Hydrogeologische Konzeptmodell» vom 26. Mai 2021 (nachfolgend: Modell Jäckli; vgl. oben Bst. J) wurde vom Runden Tisch genehmigt. In der Folge beauftragte dieser die Jäckli Geologie AG mit der Beantwortung diverser Fragen. Zusätzlich wurde gestützt auf das hydrologische Konzeptmodell ein Überwachungssystem (Monitoring) installiert, mit dem das Grundwasser und die Kander künftig quantitativ und qualitativ überwacht werden sollen. Seit Ende 2021 ist dieses System operativ. M. Am 28. Mai 2021 forderte das AWA die SHB AG auf, die Wiederauffüllung Bütschi, den Standort der beiden Haufen aus der Trockensiebung bei der Schüttdeponie Schütti sowie den Standort des ehemaligen, temporären Schlammbeckens, das sich westlich der südlichen Wiederauffüllung befindet, zu untersuchen. Mit Bericht Nr. 1318070.11 vom 17. September 2021 stellte die wiederum beauftragte Geotest AG fest, dass in der Wiederauffüllung Bütschi kein belastetes Material angetroffen werden konnte. Lediglich schwach belastetes Material im Bereich des ehemaligen Schlammbeckens und der abgelagerten Haufen seien gefunden worden. In ihrem Bericht Nr. 1318070.15 vom 22. Oktober 2021 beantwortete die Geotest AG zudem diverse Fragen zur Bodenqualität der Wiederauffüllung Bütschi sowie zu den Grundwasserverhältnissen im Umfeld des Steinbruchs Mitholz. Unter anderem konstatierte sie, dass das Grundwasser im Zu- und im Abstrom des Steinbruchareals gemäss der chemischen Grundwasserüberwachung keine Belastungen aufwies. N. Am 7. Januar 2022 erstattete der Gutachter der Jäckli Geologie AG dem runden Tisch die Expertise «Grundwasser Oberes Kandertal, Kandergrund / BE, Beantwortung von Fragen des Runden Tischs [Expertise]» (nachfolgend: Expertise Jäckli; vgl. oben Bst. L). Die Blausee AG trug deren Schlussfolgerungen nicht mit. Im Unterschied zur übrigen Trägerschaft verweigerte sie ihre Zustimmung zur Expertise. O. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 gelangte die Blausee AG an das BAV. Darin setzte sie es über «illegale Deponien» in drei Bereichen (A, B und C) im Steinbruch Mitholz in Kenntnis, die sie nach eigenen Abklärungen habe lokalisieren können. P. Die Geotest AG bestätigte mit Bericht Nr. 1318070.17 vom 3. März 2022, dass mit den durchgeführten Arbeiten die Sanierungsziele im südlichen Bereich des Steinbruchareals erreicht worden seien (vgl. oben Bst. K). Q. Mit Plangenehmigung vom 8. Juni 2022 genehmigte das BAV das Auflageprojekt unter Auflagen. Die Einsprache der Blausee AG wies es ab, soweit es auf diese eintrat und nicht unter Verweis auf in die Verfügung aufgenommene Auflagen guthiess. Eine Auflage beinhaltete die Anweisung an die BLS Netz AG, in den Bereichen A und B (vgl. oben Bst. O) je eine Sondierbohrung auszuführen. R. Gegen die Plangenehmigung vom 8. Juni 2022 des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) liess die Blausee AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 5. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Darin beantragt sie Folgendes.
1. Die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr BAV vom 08.06.2022 sei aufzuheben und das Gesuch der BLS um Plangenehmigung Ausbau Lötschberg-Basistunnel (LBTA) vom 11.06.2019 sei nicht zu genehmigen.
2. Eventualiter sei Ziffer III.1, Seite 175 in Verbindung mit Seite 176 (Genehmigung MBK) und 185 (Genehmigung UVB), aufzuheben, und die Sache sei zur Anordnung eines neuen Umweltverträglichkeitsberichts und eines neuen Materialbewirtschaftungskonzepts, unter Anpassung der verfügten Auflagen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das detaillierte und aktualisierte Entsorgungskonzept in Form eines Detailprojekts vorliegt. S. Der südliche Bereich des Steinbruchareals sowie jener des ehemaligen Schlammbeckens wurden aufgrund der geringen Restbelastung nach der Sanierung am 1. September 2022 zwar als belasteter Standort Nr. 05640026 im KbS eingetragen, jedoch als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig qualifiziert. T. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Denselben Antrag formulierte die BLS Netz AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022. U. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. November 2022 ab. V. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 den Bericht «Fischsterben in der Forellenzucht Blausee und Überlegungen zur Altlastenfrage: Geologische und hydrogeologische Aspekte» vom 16. Dezember 2022 des Geologen Y._______ (nachfolgend: Bericht Y._______) zu den Akten. Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Januar 2023. W. Das AWA und das Bundesamt für Umwelt BAFU nahmen zum Projekt in ihren Fachberichten vom 16. Januar bzw. 15. Februar 2023 Stellung. Ihre Replik erstattete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2023. Darin hielt sie an ihren Anträgen fest. X. In ihren Stellungnahmen vom 5. Mai 2023 bzw. 8. Mai 2023 zur Replik der Beschwerdeführerin und zu den Fachberichten bestätigten die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz das Festhalten an ihren Anträgen. Y. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin reichten mit Schreiben vom 14. Juni bzw. 26. Juni 2023 ihre Schlussbemerkungen ein. Z. Mit Schreiben vom 26. April 2024 machte die Beschwerdeführerin eine Noveneingabe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a [formelle Beschwer]; ferner Art. 18f Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b [materielle Beschwer]) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Nachbarn sind zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. In der Regel ist die Legitimation von Nachbarn gegeben, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Dabei ist nicht schematisch auf einzelne Kriterien abzustellen. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und drang mit ihrer Einsprache nicht vollumfänglich durch. Sie ist damit formell beschwert. Sodann durchfliesst der Grundwasserstrom im Kandertal das streitbetroffene Steinbruchareal, bevor er den Blausee und teilweise die Fischzuchtanlage mit seinem Wasser speist. Zwar befindet sich der geplante IP Mitholz nicht in unmittelbarer Nachbarschaft der Fischzucht der Blausee AG, sondern 1.5 km weiter südlich. Allerdings ist den Akten zufolge bis heute nicht restlos geklärt, was die diversen grösseren Fischsterben verursachte. Dass die illegal abgelagerten Abfälle im Steinbruch Mitholz zumindest teilweise ursächlich dafür waren, liegt im Bereich des Möglichen. Insofern ist es denkbar, dass bei ungenügenden Schutzmassnahmen wassergefährdende Stoffe, die auf dem IP Mitholz eingesetzt werden sollen oder Aushubmaterial anhaften, das Grundwasser und damit einhergehend die Fischzucht der Beschwerdeführerin beeinträchtigen könnten. Vor diesem Hintergrund ist eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin und deren schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde zu bejahen. Ihre Beschwerdelegitimation ist gegeben. 1.4 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz wenden ein, das Rechtsbegehren Nr. 2 (Zurückweisung des Umweltverträglichkeitsberichts [UVB] und des Materialbewirtschaftungskonzepts [MBK] an die Vorinstanz zur Überarbeitung) sei nicht bereits mit der Einsprache vorgebracht worden, weshalb es unzulässig sei. 1.4.1 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, beim Eventualbegehren bezüglich des UVB handle es sich um eine sinngemässe Umformulierung der Einsprachebegehren Ziff. 2.2 und Ziff. 2.5. Das Eventualbegehren betreffend das MBK sei bereits sinngemäss in den Einsprachebegehren Ziff. 2.2 in Verbindung mit Ziff. 3.3 und Ziff. 3.4 enthalten gewesen. 1.4.2 In bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren sind sämtliche Begehren bzw. Einwände gegen das Auflageprojekt zumindest sinngemäss innerhalb der Auflagefrist zu erheben und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachtgetragen werden (vgl. Art. 18f EBG; BGE 133 II 30 E. 2.1 ff; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4156/2021 vom 16. April 2024 E. 3.2 und A-1186/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 1.4.1). 1.4.3 Selbst wenn auf das Eventualbegehren eingetreten würde, bestünde kein Anlass für eine Überarbeitung des UVB und des MBK (vgl. unten E. 12.4). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es durch die Einsprachebegehren sinngemäss gedeckt gewesen wäre. 1.5 Im Übrigen geben die weiteren Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) keinen Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist - unter Vorbehalt der erwähnten Einschränkung (vgl. oben E. 1.4.3) - auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es braucht sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil BGer 1C_402/2016 vom 31. Januar 2018 E. 5.7). 2.2 Den Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Seine Untersuchungspflicht erstreckt sich auch auf Tatsachen, die zuvor noch nicht gewürdigt worden waren, sei es, weil sie sich erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (echte Noven) oder weil sie aus anderen Gründen im angefochtenen Rechtsakt unberücksichtigt geblieben waren (unechte Noven; Urteil BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2). Dieser Untersuchungspflicht stehen gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien gegenüber (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV). Wirft die beschwerdeführende Partei der verfügenden Behörde vor, dass diese den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen einführen, ist es an der beschwerdeführenden Partei, vor dem Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt zu schildern. Im Lichte ihrer Mitwirkungspflichten darf von der beschwerdeführenden Partei erwartet werden, dass sie ihre Vorbringen substanziiert, damit das Bundesverwaltungsgericht darüber Beweis abnehmen kann (vgl. Urteil 2C_177/2018 E. 3.3 m. w. H.; Urteile BVGer A-97/2022 vom 4. Juli 2024 E. 2.2 und A-4658/2022 vom 11. April 2024 E. 2.2). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (statt vieler BGE 148 III 134 E. 3.4.1). Dagegen erweist sich die Sachverhaltsfeststellung als willkürlich (Art. 9 BV), wenn Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn ohne sachlichen Grund wichtige und entscheidwesentliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen werden. Dass die von einer Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt demgegenüber keine Willkür (vgl. statt vieler BGE 140 III 264 E. 2.3). 2.3 Zur Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesverwaltungsgericht von Amtsstellen schriftliche Auskunft einziehen (Art. 19 VwVG i. V. m. Art. 49 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]; ferner Art. 62b Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Inhaltlich können solche Berichte sowohl einer Auskunft (Art. 12 Bst. c VwVG) als auch einem Gutachten (Art. 12 Bst. e VwVG) entsprechen (BGE 123 V 331 E. 1b). Bei Amtsberichten und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (statt vieler Urteil A-1186/2022 E. 2). In diesem Zusammenhang kommen den Stellungnahmen des BAFU als Umweltschutzfachinstanz des Bundes (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]) erhebliches Gewicht zu. Dies gilt insbesondere für methodische Fragen in Bereichen, in denen das BAFU Messempfehlungen, Berechnungsprogramme oder andere Vollzugshilfen erlässt (BGE 145 II 70 E. 5.5). 2.4 Soweit Parteigutachten Äusserungen von Sachverständigen enthalten, können diese zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beweismässig beitragen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c). Wie jedes Beweismittel sind Parteigutachten kritisch zu würdigen und zu überprüfen. Stimmen die darin enthaltenen Fakten und überzeugen die vorgebrachten Argumente, so dürfen sie der Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt werden (Urteil BGer 1C_153/2018 vom 3. September 2018 E. 3.2). Der Umstand allein, dass ein Parteigutachten von einer Partei eingeholt wurde, rechtfertigt kein Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 137 II 266 E. 3.2). 2.5 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Verwaltungsverordnungen - wie die Richtlinien des BAFU - sind zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (statt vieler BGE 149 II 290 E. 3.3.2).
3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Die Verfügung ist Ausgangspunkt und bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 32 Rz. 2.1). Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Moser, et al., a. a. O., S. 35 Rz. 2.8). Sofern das Rechtsbegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung lautet, ist auf die Beschwerdebegründung zurückzugreifen, um nach Treu und Glauben zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der beschwerdeführenden Partei Streitgegenstand ist (BVGE 2022 V/1 E. 7.1.1). Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig die Umweltverträglichkeit des IP Mitholz. Diesbezüglich hatte die Vorinstanz zu prüfen, ob die eingereichten Unterlagen dessen vorschriftskonforme Errichtung erlaubten (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 [EBV, SR 742.141.1]). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Bestimmungen des Abfall-, Gewässerschutz- und Altlastenrechts rügt, ist nur auf den diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalt abzustellen (vgl. oben E. 2.1 f.). Entscheidend ist die Sachlage im Urteilszeitpunkt (BVGE 2014/1 E. 2). In ihren Rechtsschriften stellt die Beschwerdeführerin indes diverse, nicht rechtserhebliche Behauptungen auf und verweist auf nicht rechtserhebliche Beweismittel. Insbesondere legt sie teilweise weitschweifig unter Bezugnahme auf das parallel laufende Strafverfahren (vgl. oben Bst. H) dar, weshalb aus ihrer Sicht die unrechtmässigen Aktivitäten im Steinbruch Mitholz kausal für die diversen Fischsterben in ihrer Fischzucht waren. Die damaligen Vorkommnisse sind jedoch nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens. Diese sind nur insoweit von Bedeutung als sie Rückschlüsse auf die relevanten aktuellen (insbesondere altlastenrechtliche) Verhältnisse erlauben. Bei der Eruierung des Sachverhalts darf zwar auf die in einem Strafverfahren gemachten Feststellungen und Aussagen abgestellt werden, sofern dabei keine strafrechtliche Würdigung vorgenommen wird (Urteile BVGer A-2595/2020 vom 19. Dezember 2022 E. 2.2 und A-2953/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1). Tragen indes die diesbezüglichen Verweise der Beschwerdeführerin dazu nichts bei, wird darauf nicht näher eingegangen. Dies betrifft insbesondere die zahlreichen Rügen hinsichtlich der Arbeit der Staatsanwaltschaft.
4. Bevor sich das Bundesverwaltungsgericht den materiellen Rügen widmet, werden üblicherweise vorab die formellen Rügen behandelt. Aufgrund der Komplexität der Sache und zur besseren Verständlichkeit wird auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. unten E. 9.1) ausnahmsweise nach der Beurteilung der materiellen Rügen (vgl. unten E. 5 - E. 8) eingegangen.
5. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, es sei unterlassen worden, einen Alternativstandort für den IP Mitholz zu prüfen. 5.1 Diesbezüglich bringt sie vor, in den Gesprächen mit der Beschwerdegegnerin sei betont worden, dass der Ausbau des LBT vom Wallis her gemacht und der Umschlagsplatz dort installiert werden könne. Die Interessenabwägung spreche klar für die Option «Wallis». Diese Variante sei jedoch nicht geprüft worden. Es liege deshalb eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. 5.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin entgegnen im Wesentlichen, im Vorprojekt seien verschiedene Standorte geprüft worden. Zum IP Mitholz habe keine echte Alternative bestanden. Letzterer sei gegenüber einem Standort im Wallis oder an anderer Stelle im Kanton Bern in jeglicher Hinsicht besser geeignet. Dies gehe aus den Unterlagen plausibel hervor. Andere Standorte in der Nähe eines Tunnel- oder Zugangsstollenportals genügten dem Platzbedarf für die notwendigen Einrichtungen nicht, verfügten über keinen Gleisanschluss und führten zu wesentlich längeren und komplexeren Transportwegen. Sie hätten zudem eine erheblich grössere Lärmbelastung der Bevölkerung zur Folge, da diese Ortsdurchfahrten von Lastwagen bedingten. Schliesslich sei der Standort Mitholz bereits auf Stufe Sachplanung für weitere Ausbauetappen des LBT als Materialbewirtschaftungsstandort festgesetzt worden. 5.3 5.3.1 Bund, Kantone und Gemeinde sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]). Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen (Art. 3 Abs. 4 RPG). Die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werks wegleitend ist (Urteile BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 6.5.3 und A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 14.6.3). Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab (Art. 13 Abs. 1 RPG). In diesen zeigt der Bund, wie er von seinem planerischen Ermessen Gebrauch machen will (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]). Sachpläne enthalten zudem räumlich und zeitlich konkrete Aussagen sowie Anweisungen an die zuständigen Bundesbehörden (Art. 14 Abs. 3 RPV). Verbindliche Festlegungen werden in Text und Karten festgehalten (vgl. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 RPV). Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 22 Abs. 1 RPV), wobei sich die Bindungswirkung auf die Festlegungen beschränkt (Urteil BGer 1C_47/2022 vom 15. Mai 2023 E. 5.2 f; Urteil BVGer A-4968/2020 vom 5. August 2022 E. 3.3.2). Diese Bindung gilt ebenso für die Gerichtsbehörden (BGE 129 II 331 E. 4.2). Privaten können die Sachplanfestsetzungen jedoch nicht entgegengehalten werden, auch nicht über den Umweg einer gerichtlichen Bindung an den Sachplan. Auf Beschwerde von Privaten gegen eine Plangenehmigung müssen die Gerichte die Sachplanfestsetzungen somit frei auf ihre Bundesrechtskonformität überprüfen können. Selbstverständlich ist ein dem Bundesrat zustehender Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu respektieren (vgl. BGE 139 II 499 E. 4.1). 5.3.2 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Zur Eisenbahnanlage gehören die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen (Art. 18 Abs. 6 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, bedingt einen Sachplan nach dem RPG (vgl. Art. 18 Abs. 5 EBG). Dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, setzt die Plangenehmigung eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus (BVGE 2016/35 E. 3.3). Für die Interessenabwägung sind Alternativen bzw. Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten Interessen grösstmöglich Beachtung finden (statt vieler Urteil BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3). 5.3.3 In erster Linie ist es Sache der Betroffenen, im Einspracheverfahren Alternativvorschläge möglichst genau und umfassend vorzubringen (Urteile BVGer A-5018/2021 vom 18. September 2023 E. 9.4.1 und A-4025/2021 vom 3. August 2023 E. 1.4.1). Gleichermassen hat die Plangenehmigungsbehörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes von sich aus zu prüfen, ob andere Varianten (näher) in Betracht zu ziehen sind (Urteil BGer 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E. 1; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; Urteil A-4025/2021 E. 1.4.1; Urteil BVGer A-486/2021 vom 17. Juli 2023 E. 4.11.1). Allerdings kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie alle denkbaren, ausserhalb des üblichen Rahmens liegenden Varianten prüft (BVGE 2011/33 E. 3; Urteile A-5018/2021 E. 9.4.1 und A-4025/2021 E. 1.4.1). Zudem ist der Vergleich unterschiedlicher Lösungen grundsätzlich nur dann angezeigt, wenn es sich um echte Alternativen handelt; stellt sich bereits aufgrund einer summarischen Prüfung heraus, dass eine Alternative mit erheblichen Nachteilen belastet ist, so darf sie grundsätzlich aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteile BGer 1C_567/2020 vom 1. Mai 2023 E. 6.3 und 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E. 4.5.2). 5.4 5.4.1 Beim IP Mitholz, der einen Installationsplatz sowie Flächen für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial umfasst (vgl. oben Bst. E), handelt es sich um eine Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG. Die Festsetzung seines Standorts bedingte den Vergleich von Alternativstandorten, sofern echte Alternativen überhaupt zur Verfügung standen (vgl. oben E. 5.3.2). 5.4.2 Im Zeitpunkt der Plangenehmigung war das Objektblatt «OB 11.2 Mitholz» in der Version vom 26. Januar 2022 des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene (SIS) in Kraft. Darin wurde die «Materialbewirtschaftung» im Steinbruch Mitholz festgesetzt; das nicht wiederverwertbare unverschmutzte Ausbruchmaterial soll im Perimeter Mitholz abgelagert werden. Die Vorinstanz war an diese Festsetzung gebunden und auch das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Ermessensentscheid des Bundesrates gebührend in der nachfolgenden Prüfung zu respektieren (vgl. oben E. 5.3.1). Nicht festgesetzt wurde der Installationsplatz im SIS. Es wurde lediglich festgehalten, dass die Installationsplätze in Mitholz und für den Einbau der Bahntechnik nördlich des Portals Frutigen lägen und zu überprüfen seien. Eine Bindungswirkung ergibt sich daraus nicht. 5.4.3 Gemäss der Planbeilage Nr. 026 «Installationsplätze Bau und Ausrüstung, Logistik» sind auf dem Gebiet des Kantons Bern sechs (IP Wengi, IP NA1 West, IP NA2 West, IP armasuisse, IP Helke Frutigen und IP Mitholz) und auf jenem des Kantons Wallis zwei Installationsplätze vorgesehen (IP Schlegmatte und IP Steg-Hohtenn). Für den IP Mitholz als Hauptinstallationsplatz sprachen diverse Gründe. So sei der Steinbruch Mitholz bereits beim Bau des LBT als Installationsplatz und Ablagerungsraum verwendet worden. Die Flächen würden sich grösstenteils im Eigentum der Beschwerdegegnerin befinden. Der Zugangsstollen Mitholz bilde einen optimalen und vom Bahnbetrieb im LBT unabhängigen Zugang zum Fusspunkt Mitholz und zu den Baustellen unter Tag. Ausserdem sei der Ort wegen der durch den Steinbruch geschaffenen Voraussetzungen (Deponieraum, Strassenanbindung, internes Wegnetz, Bahnanschluss) als Logistikschwerpunkt sehr gut geeignet. Zusammen mit seiner in Bezug auf das Bauvorhaben zentralen Lage und wegen seiner Grösse sei der Standort Mitholz der logistische Dreh- und Angelpunkt in der Ausführungsphase des Tunnelausbaus. Der IP Mitholz sei derart ausgelegt, dass er sämtliche Arbeiten im Basistunnel ab diesem Standort ermögliche. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und überzeugen. 5.4.4 Im Einspracheverfahren beantragte die Beschwerdeführerin zwar, dass eine Alternative zur Zwischen- und Ablagerung von Ausbuchsmaterial im Steinbruch Mitholz zu erarbeiten sei. Ihre Begründung fiel jedoch äusserst knapp aus («[...] In Gesprächen mit der BLS wurde immer wieder betont, dass der Ausbau der NEAT auch von Süden [Wallis] her gemacht und der Umschlagplatz hier installiert werden könne. Die Lage im SHB-Steinbruch ergibt im Rahmen der Interessenabwägung klar die Option Wallis.»). Ein genauer und umfassender Alternativvorschlag zum IP Mitholz - mithin eine grosse, möglichst im Eigentum der Beschwerdegegnerin befindliche Fläche im Kanton Wallis, die sich für die Materialbewirtschaftung und als Hauptinstallationsplatz eignet und einen möglichst direkten Zugang zum LBT sowie eine gute Anbindung an Bahn und Strasse bietet - ist darin nicht zu sehen. 5.4.5 Unbesehen davon ergeben sich keine echte Alternativstandorte aus den Akten, die näher in Betracht hätten gezogen werden müssen. Das in der Planbeilage Nr. 026 beschriebene Netz an Installationsplätzen mit dem IP Mitholz als Hauptinstallationsplatz erscheint schlüssig. Darauf kann verwiesen werden. Eine vergleichbare Fläche mit denselben Eigenschaften, insbesondere mit einem direkten Zugang zur Baustelle, ist weder im Kandertal noch im Kanton Wallis ersichtlich. Im Kanton Wallis wurde zwar der IP Schlegmatte, der beim Portal des Zugangsstollen Ferden liegt, ebenfalls bereits beim Bau des LBT verwendet. Dieser soll wieder als Zugang zum LBT und allenfalls als Lagerstandort dienen. Aufgrund seiner geringen Fläche von ca. 3'100 m2, die den engen räumlichen Verhältnissen geschuldet ist, und den Naturgefahren (Lawinen, Stein- und Blockschlag) sind keine speziellen Bauinstallationen wie Betonanlagen, Werkstätte oder Büros vorgesehen. Eine echte Alternative zum IP Mitholz stellt der IP Schlegmatte deswegen nicht dar. Der zweite Installationsplatz, der IP Steg-Hohtenn, liegt weit weg vom Zugangsstollen Ferden in der Talebene ohne direkten Zugang zum LBT und umfasst - im Unterschied zum IP Mitholz mit seinen ca. 80'000 m2 - lediglich 17'000 m2. Darauf geplant sind Büros, Unterkünfte für 20 Personen sowie Lagerflächen. Dafür müssen temporär landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen werden. Als gleichwertige, echte Alternative für den IP Mitholz - insbesondere als definitiver Ablagerungsort für unverschmutztes Material - eignet sich der IP Steg-Hohtenn daher nicht. Welche sonstigen Flächen im Kanton Wallis in nützlicher Nähe zum LBT ernsthaft als Alternativen zum IP Mitholz hätten geprüft werden müssen, ist mit Blick auf die dortigen räumlichen Verhältnisse nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. 5.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Dass die Vorinstanz im Vorprojekt keinen echten Alternativstandort zum IP Mitholz lokalisieren konnte, ist glaubhaft. Eine ungenügende Sachverhaltsermittlung kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden.
6. Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin dafür, auf dem IP Mitholz eine unbewilligte Deponie betreiben und unzulässiges Material ab- und zwischenlagern zu wollen. Mit der Genehmigung des UVB und des MBK würden damit diverse Bestimmungen des Abfall- und Gewässerschutzrechts verletzt. 6.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, im UVB und im MBK werde der Steinbruch Mitholz fälschlicherweise als Deponie Typ A bezeichnet. Damit werde suggeriert, dass für die Wiederauffüllung des Steinbruchs nicht nur «sauberes Aushub- und Abbruchmaterial» eingebracht werden dürfe. Das MBK würde auf den Betrieb einer (unbewilligten) Deponie Sinne von Art. 30e USG hinauslaufen. Insbesondere sei die geplante Zwischenlagerung sowie die Endablagerung von Material der Materialklasse 3 rechtswidrig. Ausserdem dürften gemäss den massgeblichen Bestimmungen der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA, SR 814.600), der Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial vom Juni 1999 (Aushubrichtlinie) sowie der Gleisaushubrichtlinie vom 1. Dezember 2002, die alle im Zeitpunkt des Erlasses der UeO Nr. 2a im Jahr 2009 in Kraft gewesen seien, kein betriebsfremdes (unverschmutztes) Aushub- und Ausbruchsmaterial abgelagert werden. Dies sei jedoch vorgesehen. Ausserdem sei der Steinbruch Mitholz keine Materialannahmestelle. Im Übrigen habe der CEO der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Gesprächs am 7. Juni 2022 erklärt, dass als Projektänderung eine Wasserfassung oberhalb des Steinbruchs Mitholz geplant werde. Das Wasser sollte neben dem Steinbruch vorbeigeführt und direkt in die Blauseequellen geleitet werden. Auf diese Weise könnten die Risiken für die Gewässer und Umwelt vermieden werden, die mit dem Steinbruch Mitholz verbunden seien. Damit habe die Beschwerdegegnerin bewiesen, dass sie selbst von hohen Risiken für Gewässer und Umwelt im Perimeter des IP Mitholz ausgehe. Auf letztere würde auch im UVB, im MBK und in der Plangenehmigung hingewiesen. Mit den verfügten Auflagen könnten diesen Risiken nicht begegnet werden. Die Beschwerdegegnerin habe jahrelang unter Beweis gestellt, dass sie sich nicht daran halten werde. Dies dennoch anzunehmen, komme einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz gleich. Alleine aus Gründen des Umwelt- und Gewässerschutzes könne deshalb das Auflageprojekt nicht bewilligt werden. Konkret würden dadurch das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 USG), Art. 30e USG, Art. 1, 2, 3, 6, 7 und 19 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sowie Art. 32 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) verletzt. Weiter sei die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine Beeinflussung der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, durch die Bauarbeiten sehr unwahrscheinlich sei, willkürlich. Dieser Behauptung fehle jede sachliche Grundlage, insbesondere eine Risikoanalyse. Darüber hinaus würden mit der Genehmigung des UVB und des MBK öffentliche Interessen, speziell ihres und jenes der Bevölkerung des oberen Kandertals an unverschmutzten Gewässern verletzt (Art. 5 Abs. 2 BV). 6.2 Die Vorinstanz bestreitet, dass auf dem IP Mitholz eine Deponie betrieben werde. Sie habe in ihrer Verfügung darauf hingewiesen, dass im MBK unzutreffend von einer «Deponie Mitholz» gesprochen werde. Es sei nirgends die Rede davon, dass alle anfallenden Materialien in Mitholz abgelagert werden sollten. Vielmehr würden sie auf einem konform abgedichteten und entwässerten Installationsplatz für die weitere Behandlung triagiert. Mit der Umsetzung ihrer Auflagen könne das Projekt umweltverträglich realisiert werden. Die Beschwerdeführerin stütze sich zudem auf veraltete (TVA, Aushubrichtlinie) oder nicht relevante (Gleisaushubrichtlinie) Rechtsgrundlagen. Gleisaushub falle mit dem Projekt keiner an, schon gar kein Schotter. Dieser dürfte ohnehin nicht im IP Mitholz abgelagert werden. 6.3 Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass sie im MBK den Steinbruch Mitholz fälschlicherweise als «Deponie Mitholz (Typ A)» bezeichnet habe. Sodann habe ihr CEO anlässlich der besagten Besprechung nach zukunftsorientierten Lösungen sondiert. Dabei habe er eine redundante Wasserfassung ins Spiel gebracht, mit dem Hinweis, dass eine solche Lösung jedoch genauer abgeklärt werden müsste. Die Beschwerdeführerin habe kein Interesse daran gezeigt. Überdies sei der Teilausbau mit keinerlei Einbauten im Grundwasser sowie mit keinem Abbau von Kies, Sand oder anderen Materialien verbunden. Der Schutzabstand vom 4 m zum Grundwasser werde im Bereich des IP Mitholz eingehalten. 6.4 Das BAFU hält die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Betriebs einer Deponie für unbegründet. Es sei erlaubt, betriebsfremdes unverschmutztes Ausbruchmaterial zur Wiederauffüllung zu verwenden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Dasselbe gelte für die Zwischenlagerung von Material zwecks Triage oder für dessen weitere Behandlung. Diese Entsorgungstätigkeiten seien zulässig, solange sie - wie vorgesehen - auf einem umweltrechtskonform abgedichteten und entwässerten Installationsplatz ausgeführt würden. Sofern die Auflagen betreffend Entwässerung und Abdichtung umgesetzt und deren Einhaltung von den zuständigen kantonalen Fachstellen regelmässig überprüft würden, könne eine Beeinträchtigung des Grundwassers faktisch ausgeschlossen werden bzw. sei eine Gefährdung als äusserst unwahrscheinlich zu beurteilen. 6.5 6.5.1 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Für Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen wird das Vorsorgeprinzip in Art. 11 Abs. 2 USG konkretisiert. Im Abfallrecht findet sich dessen Konkretisierung in Art. 30 Abs. 1 USG und im Gewässerschutzrecht in Art. 3 GSchG (vgl. Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, Rz. 69 ff; vgl. zum GSchG Urteil BGer 1C_43/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 134 II 142]). 6.5.2 Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 7 Abs. 6 USG). Sie müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden (Art. 30 Abs. 3 USG). Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle (Art. 7 Abs. 6bis USG). Soweit möglich müssen Abfälle verwertet werden (Art. 30 Abs. 2 USG). Abfälle sind stofflich oder energetisch zu verwerten, wenn eine Verwertung die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 [VVEA, SR 814.600]) und die Herstellung neuer Produkte oder die Beschaffung anderer Brennstoffe (Bst. b). Namentlich Bauabfälle unterstehen einer gesetzlichen Verwertungspflicht. Dabei handelt es sich um Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen (Art. 3 Bst. e VVEA). Unterschieden werden einerseits Aushub- und Ausbruchmaterial, wie es zum Beispiel beim Bau von Infrastrukturprojekten (Tunnel-, Strassen- und Leitungsbau) anfällt und das hauptsächlich aus Lockergestein, Fels und Erdreich besteht (ohne den abgetragenen Ober-/Unterboden; vgl. Art. 3 Bst. f VVEA), und andererseits mineralische Bauabfälle, die beim Abbruch von Bauwerken anfallen und nicht brennbar sind, sondern eine mineralische Zusammensetzung aufweisen (Bauschutt wie Betonabbruch, Ziegelbruch, Ausbauasphalt, Strassenaufbruch etc; vgl. Art. 20 VVEA; vgl. zum Ganzen Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl. 2021, S. 192 Rz. 574). Die bei Bauarbeiten anfallende Abfälle sind zu trennen (vgl. Art. 17 VVEA). 6.5.3 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VVEA). Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 erfüllt (unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial [A-Material]), ist möglichst vollständig als Baustoff auf Baustellen oder Deponien (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VVEA), als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen (Bst. b), für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen (Bst. c) oder für bewilligte Terrainveränderungen (Bst. d) zu verwerten. Aushub- und Ausbruchmaterial entspricht den Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1, wenn dieses zu mindestens 99 Gewichtsprozent aus Lockergestein oder gebrochenem Fels und im Übrigen aus anderen mineralischen Bauabfällen besteht (Anhang 3 Ziff. 1 Bst. a VVEA), keine Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, biogene Abfälle oder andere nicht mineralische Bauabfälle enthält (Bst. b) und die in ihm enthaltenen Stoffe bestimmte Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten oder eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist (vgl. Bst. c). Zu den Materialentnahmestellen zählen zum Beispiel Kies- und Tongruben oder Steinbrüche. Die Wiederauffüllung gilt dann - im Gegensatz zur Ablagerung in einer Deponie - als Verwertung. Es ist der Bewilligungsbehörden von Materialentnahmestellen vorbehalten, neben unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial weitere unverschmutzte Abfälle in Materialentnahmestellen zur Wiederauffüllung zuzulassen. Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt (schwach verschmutztes Aushubmaterial; [T-Material]) ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von hydraulisch oder bituminös gebundenen Baustoffen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a VVEA), als Baustoff auf Deponien der Typen B-E (Bst. b), als Rohmaterial für die Herstellung von Zementklinker (Bst. c) oder grundsätzlich bei Tiefbauarbeiten am Ort, an dem das Material anfällt, zu verwerten, sofern eine allenfalls notwendige Behandlung des Materials am oder direkt neben dem Ort erfolgt (Bst. d). Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht erfüllt (wenig verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial [B-Material]), darf - mit Ausnahmen - nicht verwertet werden (vgl. Art. 19 Abs. 3 VVEA). Ausnahmslos nicht verwertet werden darf stark verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (E-Material) und solches, das durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist (S-Material; vgl. zum Ganzen BAFU [Hrsg.], Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial, 2021, Umwelt-Vollzug Nr. 1826 [nachfolgend: Verwertungsrichtlinie], S. 14 f; ferner Art. 46 VVEA). Betonabbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen oder als Baustoff auf Deponien zu verwerten (Art. 20 Abs. 3 VVEA). Tunnelausbruchmaterial ist Material, das während des Erstellens eines Untertagbauwerks anfällt und das durch Sprengvortrieb, durch eine Tunnelbohrmaschine oder ein anderes Ausbruchverfahren gewonnen wurde (Verwertungsrichtlinie, S. 7). Es wird durch jede Vortriebstechnik anthropogen verschmutzt. Als Grundsatz gilt jedoch, dass das in grossen Mengen anfallende Ausbruchmaterial als unverschmutzt betrachtet werden kann, wenn seine Verschmutzung während der Bauarbeiten minimiert wird (vgl. Verwertungsrichtlinie, S. 16). 6.5.4 Abfälle dürfen nur auf Deponien abgelagert werden (Art. 30e Abs. 1 USG). Deponien sind Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden (Art. 3 Bst. k VVEA). Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle behandelt, verwertet, abgelagert oder zwischengelagert werden, ausgenommen sind Materialentnahmestellen, in denen Aushub- und Ausbruchmaterial verwertet wird (Art. 3 Bst. g VVEA). Wenn unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial für die Wiederauffüllung eines Steinbruchs verwendet wird, so gilt die Ablagerung nicht als Deponie, sondern als Verwertung (vgl. oben E. 6.5.3; Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 214 Rz. 641). Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung des Kantons (vgl. Art. 30e Abs. 2 USG). 6.5.5 Bevor der Abfallinhaber die in seiner Entsorgungsverantwortung liegenden Abfälle zur weiteren Behandlung oder zur Ablagerung an ein berechtigtes Entsorgungsunternehmen übergibt, findet häufig eine Zwischenlagerung statt (Wagner Pfeifer, a. a. O., S. 211 Rz. 630). Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 Abs. 1 VVEA). Das GSchG bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 GSchG). Jedermann ist deshalb verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf alle ober- und unterirdischen Gewässer zu vermeiden (Art. 2 i. V. m. Art. 3 GSchG). Zu den unterirdischen Gewässer gehören Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht (vgl. Art. 4 Bst. b GSchG). Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Gleichermassen untersagt ist es, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss grundsätzlich behandelt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 GSchG). Sie bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche, unter anderem den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere jene nach Anhang 4 Ziffer 2 (Art. 31 Abs. 1 Bst. a GSchV) und die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstellen (Art. 31 Abs. 1 Bst. b GSchV). In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV). Ausserdem dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 Satz 1 GSchV). Die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material im Gewässerschutzbereich Au ist nur beschränkt möglich (vgl. Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 3 Bst. a-c GSchV). 6.5.6 Eine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Auflage ist selbständig erzwingbar, d. h. sie kann vom Gemeinwesen mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt werden und deren Nichterfüllung kann ein Grund für den Widerruf der Verfügung sein (statt vieler Urteil BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 4.5). Auflagen konkretisieren die mit einer Verfügung festgelegten Rechte und Pflichten und sollen im Regelfall die Erreichung des gesetzeskonformen Zustands gewährleisten (Urteil BVGer A-2176/2021 vom 22. Mai 2024 E. 3.3.2 m. w. H.). In einem Plangenehmigungsverfahren können Auflagen die Verpflichtung vorsehen, einzelne Fragen im Rahmen eines nachfolgenden Detailprojekts zu klären. Dies setzt in sachlicher Hinsicht voraus, dass im Rahmen der Plangenehmigung sämtliche wesentliche Aspekte beurteilt werden können. Sie dürfen in der nachfolgenden Planung bzw. Detailprojektierung nicht mehr in Frage gestellt werden. Es dürfen nur Fragen in ein Detailprojekt verwiesen werden, denen bei gesamthafter Beurteilung lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 121 II 378 E. 6b f.; vgl. zudem BGE 140 II 262 E. 4.3 m. H.; Urteile BVGer A-428/2021 vom 17. Juli 2023 E. 5.4.2 und A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 E. 8.4.3). Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt (Art. 18i Abs. 2 EBG). Die Verfahrens- und Parteirechte sind umfassend zu wahren; den Parteien ist derselbe Rechtsschutz wie gegen die Plangenehmigung zu gewähren (Urteile A-428/2021 E. 5.4.2 und A-2997/2020 E. 8.4.3). 6.6 6.6.1 Die Bewilligung zur Errichtung des IP Mitholz wurde mit der Plangenehmigung vom 8. Juni 2022 erteilt. In jenem Zeitpunkt war die VVEA in der Fassung vom 1. April 2022 in Kraft (AS 2022 161). Die TVA war bereits mit dem Inkrafttreten der VVEA per 1. Januar 2016 aufgehoben worden (vgl. Art. 47 i. V. m. Art. 55 VVEA). Auch die Aushubrichtlinie war bei der Plangenehmigungserteilung nicht mehr einschlägig. Letztere ist durch die Verwertungsrichtlinie ersetzt worden (vgl. Verwertungsrichtlinie, S. 5). Was die Gleisaushubrichtlinie anbelangt, so ist diese mangels anfallendem Gleisaushub nach den einleuchtenden Darlegungen der Vorinstanz von vorneherein unbeachtlich. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf diese irrelevanten Rechtsgrundlagen bezieht, sind deren diesbezüglichen Ausführungen nicht zu hören (vgl. oben E. 2.5). 6.6.2 Alsdann darf im Steinbruch Mitholz nur unverschmutztes Material abgelagert werden (vgl. oben Bst. B.d). Er stellt damit eine Materialentnahmestelle im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c VVEA dar (vgl. oben E. 6.5.3). Die irrtümliche Bezeichnung als Deponie Typ A in den Planbeilagen ist vermutlich auf den Umstand, wonach unverschmutztes Material grundsätzlich auch in Deponien des Typs A abgelagert werden dürfen (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. a VVEA i. V. m. Anhang 5 Ziff. 1 Bst. a VVEA), zurückzuführen. Soweit im UVB und im MBK im Zusammenhang mit dem IP Mitholz von «deponieren» die Rede ist, ist damit eigentlich «verwerten» im Sinne von «Materialentnahmestellen wiederauffüllen» gemeint. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die geplanten und von der Vorinstanz genehmigten Verwertungen und Zwischenlagerungen des aus dem Projekt anfallenden Aushub- und Ausbruchmaterials auf dem IP Mitholz zulässig sind. 6.6.3 6.6.3.1 Gemäss dem UVB und dem MBK fallen infolge der Bauarbeiten Material der Materialklassen 1, 2, 3 und 4 an. Material der Materialklassen 1 (gemäss SIA 199 geeignet als Rohstoff für Steine- und Erdenindustrie) und 2 (geeignet als Betonzuschlagstoff oder für anspruchsvolle Schüttungen [Kiessand]) würden auf dem IP Mitholz aufbereitet und zwischengelagert. Für die Wiederauffüllung (Rekultivierung) des Steinbruchs Mitholz werde Material der Materialklasse 3 (geeignet für anspruchslose Schüttungen, für Hinterfüllungen oder Auffüllungen) verwendet. In Deponien abgelagert werde Material der Materialklasse 4 (nicht verwertbar [verschmutztes Ausbruchmaterial, Schlämme]). Beim Betonabbruch werde eine Wiederaufbereitung angestrebt. Überschüssiger Betonabbruch inkl. Spritzbetonrückprall werde einer Deponie des Typs B zugeführt, sofern er nicht aufbereitet und wiederverwendet werden könne. Beim IP Mitholz stehe eine Fläche von ca. 31'400 m2 für die Aufbereitung und Zwischenlagerung von Material der Materialklassen 1 und 2 sowie Betonabbruch zur Verfügung. Davon seien ca. 3'600 m2 mit einem bituminösen Belag versiegelt und mit einer Fassung des Meteorwassers, inkl. Schlammsammler und Ölabschneider ausgerüstet. Dieser Bereich erfülle die Auflagen des Gewässerschutzbereichs Au. Er sei daher für die Zwischenlagerung von Betonabbruch und weiteren verschmutzten Rückbaumaterialien geeignet. Die auf dem IP Mitholz vorgesehenen temporären Gebäude und Plätze bänden kaum in den Untergrund ein. In quantitativer Hinsicht könnte es infolge der Aufschüttungen zu einer Verdichtung des Untergrundes kommen, wodurch lokale Fliesswege geringfügig beeinträchtigt werden könnten. Bisherige Materialab- und Umlagerungen hätten allerdings keinen Einfluss auf das Grundwasser im Bereich des IP Mitholz bis zum Blausee gezeigt. Das Bergsturzmaterial weise aufgrund des mehrheitlich korngestützten Gefüges und der initialen Verdichtung beim Bergsturzprozess nur eine geringe Verdichtbarkeit auf. Es bestehe daher ein sehr geringes Risiko einer Beeinträchtigung des Grundwassers, sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase. Alsdann seien zwar die Lagerung und der Transport von wassergefährdenden Stoffen (Treibstoff, Zement, Zusatzmittel zur Betonherstellung etc.) vorgesehen. Auswirkungen auf die Qualität des Grundwassers durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen seien deshalb nicht ganz auszuschliessen. Der qualitative Grundwasserschutz könne jedoch gewährleistet werden, wenn bauliche und betriebliche Massnahmen gemäss den gesetzlichen Vorschriften umgesetzt und die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt würden. So sei vorgesehen, für das belastete Aushubmaterial ein Zwischenlager auf einer Fläche von 2'000 m2 zu erstellen. Die Fläche müsse für den Ablauf von Meteorwasser gesichert werden. Das aufgefangene, kontaminierte (nitrithaltige) Abwasser werde in die kommunale ARA in Frutigen gepumpt. Auch nach dem Rückbau des IP Mitholz sei von keinen Beeinflussungen der Grundwasserverhältnisse auszugehen. Zwar werde darauf Ausbruchmaterial definitiv abgelagert. Ein Ausspülen von Sprengmittelrückständen durch Niederschläge ins Lockergesteinsgrundwasser könne nicht komplett ausgeschlossen werden. Die Erfahrungen der Überwachung des Grundwassers nach Abschluss der bisherigen Bauarbeiten hätten allerdings gezeigt, dass ein Eintrag von Sprengmittelrückständen aus dem Ausbruchsmaterial nicht beobachtet werden könne. Daher sei durch die Ablagerung des Ausbruchsmaterials nicht von einer Gefährdung für das Grundwasser auszugehen. 6.6.3.2 Zum Schutz der Umwelt vor Beeinträchtigungen durch die Arbeiten auf dem IP Mitholz erliess die Vorinstanz zusätzlich diverse, an die Beschwerdegegnerin gerichtete Auflagen. So ist der Vorinstanz frühzeitig vor Baubeginn ein detailliertes und auf den Ergebnissen der Submission aktualisiertes Entsorgungskonzept in Form eines Detailprojekts zur Beurteilung und Genehmigung einzureichen (vgl. Auflagen 2.7.17 und 5.3.6.2). Es ist ein Beprobungskonzept für das Ausbruchmaterial auszuarbeiten (Auflage 5.3.6.11). Nach Abschluss der Bauarbeiten ist für sämtliche anfallenden Abfälle die ordnungsgemässe Entsorgung gemäss dem zu detaillierenden Entsorgungskonzept nachzuweisen (Auflage 2.7.18). Vor Baubeginn ist dem AWA und der Vorinstanz die gewässerrelevante Unbedenklichkeit der eingesetzten wassergefährdenden Betoninhaltsstoffe der endgültigen Betonrezepturen zu bestätigen (Auflage 2.5.28). Zwischenlager und Endlager des sprengstoffhaltigen Ausbruchsmaterials müssen so angelegt sein, dass keine sprengstoffhaltigen Abwässer in ein Gewässer gelangen können (Auflage 2.5.31). Frühzeitig vor Baubeginn ist der Vorinstanz ein Baustellenentwässerungskonzept zur Beurteilung einzureichen. Das Konzept hat einen dichten Platz mit Randbordüren, der (allenfalls nach einer Vorbehandlung des Abwassers) in die Schmutzwasserkanalisation entwässert wird, vorzusehen. Diese Anforderungen gelten ebenso für Baustrassen und Materialumschlagsplätze (vgl. Auflagen 2.5.29 und 5.3.6.6). Die Baustellenentwässerung ist vor Inangriffnahme von relevanten Arbeiten vom AWA kostenpflichtig fachtechnisch kontrollieren und abnehmen zu lassen. Erst nach Zustimmung des AWA und nach Freigabe durch die Vorinstanz darf von der Baustelle Abwasser abgeleitet werden (vgl. Auflagen 2.5.30 und 5.3.6.7). In Verschärfung der grundlegenden Vorschriften ist dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Baustellenfahrzeuge ausschliesslich auf befestigten und ordnungsgemäss entwässerten Flächen abgestellt werden (vgl. Auflage 5.3.6.8). Lagerung, Umschlag, Einsatz und Transport wassergefährdender Stoffe auf dem IP Mitholz dürfen ausschliesslich auf befestigten Flächen mit Entwässerung in die Schmutzwasserkanalisation erfolgen (Auflage 5.3.6.9). In Ergänzung zum Monitoringkonzept des Runden Tisches und im Sinne der Erwägungen ist ein Beprobungskonzept für das Grundwasser im Projektperimeter auszuarbeiten (vor, während und nach den Bauarbeiten) und der Vor-instanz zur Genehmigung einzureichen (Auflage 5.3.6.10). Sofern die Auflagen die Nachreichung von Detailprojekten in der Form von Konzepten verlangen, so wird damit jeweils die Durchführung eines vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens unter Einbezug der Beschwerdeführerin angeordnet (vgl. Auflagen 2.7.17, 2.5.29, 5.3.6.2, 5.3.6.6, 5.3.6.10, 5.3.6.11). 6.7 6.7.1 Material der Materialklasse 3 gilt gemäss SIA 199 als geeignet für Auffüllungen, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei dieser Materialklasse um unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial im Sinne von Anhang 3 Ziffer 1 VVEA handelt, das für Wiederauffüllungen in Materialentnahmestellen verwendet werden darf. Dies gilt selbst dann, wenn das Material mittels Sprengvortrieb gewonnen wurde, sofern die Verschmutzung während der Bauarbeiten minimiert wird (vgl. oben E. 6.5.3). In diesem Zusammenhang wird mit der Pflicht zur Ausarbeitung eines Beprobungskonzepts auf Stufe Auflageprojekt sichergestellt, dass nur beprobtes und als unverschmutzt befundenes Material im Steinbruch endgültig abgelagert wird. Die geplanten Ablagerungen im Steinbruch sind somit nicht zu beanstanden. 6.7.2 Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb das wiederverwertbare unverschmutzte und verschmutzte Material, das zur Entsorgung auf einer Deponie vorgesehene Material sowie die wassergefährdenden Stoffe aus Sicht des Gewässerschutzes nicht auf dem IP Mitholz zwischengelagert werden dürfen. Zwar soll der IP Mitholz gemäss den Akten (einzig) im Gewässerschutzbereich Au zu liegen kommen, weshalb dieser nur erstellt werden darf, sofern er keine besondere Gefahr für die umliegenden Gewässer, insbesondere das Grundwasser und die Kander, darstellt (vgl. oben E. 6.5.3). Indes scheint dies auf Stufe Auflageprojekt gesichert zu sein. So ist ausdrücklich vorgesehen, dass deren Zwischenlagerung oder deren Umgang nur auf einem dichten Platz mit Randbordüren und Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation erfolgen darf. Inwiefern das Grundwasser oder die nahe Kander dennoch durch die besagten Materialien und Stoffe gefährdet sein könnte, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Dazu kommt, dass die zahlreichen Auflagen den Schutz des Grundwassers zusätzlich stärken. Namentlich wird das Grundwasser durchgehend überwacht werden. Die Details können ohne Weiteres mit Einbezug der Beschwerdeführerin im Rahmen des Baustellenentwässerungs- und Beprobungskonzepts ausgearbeitet werden. Demgegenüber begnügt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, mit dem Inhalt ihres Treffens mit dem CEO der Beschwerdegegnerin und mittels Zitaten aus dem UVB die Umweltrelevanz bzw. die möglichen Gefährdung der Gewässer durch den IP Mitholz zu belegen. Dass Infrastrukturprojekte eine potenzielle Gefährdung der Gewässer mit sich bringen, steht ausser Frage. Die Beschwerdeführerin unterlässt es jedoch, sich mit den projektierten und den mittels Auflagen verfügten Massnahmen, die diesen Gefahren gerade entgegenwirken sollen, inhaltlich auseinanderzusetzen. Sie legt nicht dar, weshalb die Massnahmen ungenügend sein könnten bzw. welche Auflagen zusätzlich in die Plangenehmigung aufgenommen werden müssten, um die vom Projekt tangierten Gewässer zu schützen. Die Auffassung, die Beschwerdegegnerin werde sich aufgrund ihres früheren Verhaltens nicht an die Auflagen halten, genügt für sich alleine nicht, um letzterer die Plangenehmigung zu verwehren. Falls dies eintreffen sollte, könnte die Vorinstanz Massnahmen ergreifen, um deren Durchsetzung zu erzwingen (vgl. oben E. 6.5.6). 6.7.3 Schliesslich sollen auf dem IP Mitholz weder Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, erstellt, noch Kies, Sand und anderes Material abgetragen werden. Ausserdem dürfte die mögliche geringfügige Verdichtung des Untergrunds nach den überzeugenden Erläuterungen in den Planbeilagen (vgl. oben E. 6.6.3.1) keine besondere Gefahr für das Grundwasser darstellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb die vom UVB übernommene Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beeinflussung insbesondere des Grundwassers durch die Bauarbeiten des Teilausbaus sehr unwahrscheinlich sei, willkürlich sein sollte. 6.7.4 Zusammengefasst kann weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin bezeichneten gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen oder des Vorsorgeprinzips konstatiert werden (vgl. oben E. 6.1). Insbesondere ist kein Betrieb einer (unbewilligten) Deponie im Sinne von Art. 30e USG geplant. Ebenso wenig wird mit der Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen das öffentliche Interesse verletzt, sind diese doch gerade Ausdruck eines öffentlichen Interesses (vgl. BGE 138 I 378 E. 8.3). Mit der Genehmigung des UVB und des MBK geht somit, soweit diese den IP Mitholz betreffen, keine Verletzung abfallrechtlicher oder gewässerschutzrechtlicher Bestimmungen einher.
7. Als nächstes rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der UeO Nr. 2a bzw. des Gesamtentscheids AGR. 7.1 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die UeO Nr. 2a sei im Sinne eines kantonalen Nutzungsplans für die Vorinstanz verbindlich. Die Beschwerdegegnerin dürfe deshalb im Steinbruch Mitholz keine Abfälle im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG bzw. betriebsfremde Materialen wie Abfälle oder Tunnelausbruch aus Sprengvortrieb ablagern. Abgelagert werden dürfe nur unverschmutztes Aushubmaterial ohne Bauabfälle, wie es in einem branchenüblichen Steinbruch anfalle. Die im Projekt vorgesehenen Ablagerungen seien deshalb nicht zulässig. Ausserdem dürfe die UeO Nr. 2a nicht in einem wenig relevanten Teilbereich (temporäre Rodungsbewilligung) übersteuert werden. Damit werde gegen Art. 102 (recte: Art. 88) des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721.0) verstossen. Ausserdem erfolge der Entscheid ohne gesetzliche Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV) und unter Verletzung des öffentlichen Interesses (Art. 5 Abs 2 BV). Zudem sei er willkürlich (Art. 9 BV) und verletze Art. 21 RPG. 7.2 Die Vorinstanz räumt ein, dass der vom IP Mitholz beanspruchte Teil des UeO-Perimeters temporär durch das bundesrechtlich bewilligte Auflageprojekt «überspielt» werde. Dies sei nach dem EBG zulässig. Die Errichtung und der Betrieb des IP Mitholz müssten aber so erfolgen, dass die massgebenden Schutzgüter bzw. spezifischen Standortanforderungen, die durch die UeO Nr. 2a geregelt würden - vorliegend insbesondere der Grundwasserschutz und die forstlichen Vorgaben -, bei der Ausführung beachtet würden. So sei jederzeit die Überdeckung des Grundwassers von mindestens 4 m einzuhalten. Vorliegend gehe man mit der Abdichtung des ganzen IP-Perimeters und der Entwässerung des Areals in die ARA noch weiter. Im Übrigen stehe es ausser Frage, dass für die Auffüllung des Steinbruchs nur solches Material verwendet werden dürfe, das qualitativ den Vorgaben der UeO Nr. 2a entspräche, also unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial im Sinne von Anhang 3 VVEA. Die Umsetzung dieser Vorgaben werde von ihr und dem AWA überwacht. 7.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzt, da die Nutzung des IP Mitholz als Hauptinstallationsplatz Nutzungszwecke umfasse, die in der UeO Nr. 2a nicht vorgesehen seien, sei formell eine erneute Bewilligung zur temporären Rodung für die ursprünglich bewaldeten und die in der UeO Nr. 2a zur Aufforstung vorgesehenen Flächen erforderlich. Gerodet seien diese Flächen bereits für den Steinbruchbetrieb. Nun würden sie noch für verschiedene Zwecke des Hauptinstallationsplatzes formell gerodet. 7.4 7.4.1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens (Art. 14 Abs. 1 RPG). Als Nutzungspläne gelten im Kanton Bern die baurechtliche Grundordnung und die Überbauungsordnungen der Gemeinden, der Regionalkonferenzen und des Kantons (Art. 57 Abs. 2 BauG). Die Gemeinden bestimmen, soweit erforderlich, mit Überbauungsordnungen näher, wie bestimmte Teile des Gemeindegebietes zu überbauen, zu gestalten, freizuhalten oder zu schützen sind (Art. 88 Abs. 1 BauG). Ist ein Baugesuch und eine Überbauungsordnung zu koordinieren, so kann die kantonale Behörde darüber mittels Gesamtentscheids befinden (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes des Kantons Bern vom 21. März 1994 [KoG, BSG 724.1]). 7.4.2 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG). Grundsätzlich müssen auch der Bund, seine Behörden und Organisationen die von den untergeordneten Gemeinwesen erlassenen Nutzungspläne respektieren. Das Bundesrecht kann jedoch im Zusammenhang mit der Erfüllung von Bundesaufgaben die Erstellung besonderer Pläne vorsehen, die den kantonalen und kommunalen Nutzungsplänen vorgehen. Dies gilt insbesondere für die Erstellung von Infrastrukturanlagen von nationaler Bedeutung wie zum Beispiel Eisenbahnen (vgl. Jeannerat/Moor, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Rz. 66 zu Art. 14 RPG). Bezeichnenderweise sind bei eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungen keine kantonale Bewilligungen und Pläne erforderlich (vgl. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EBG); allenfalls entgegenstehendes kantonales Recht wird durch das Bundesrecht derogiert (vgl. Urteil A-1040/2020 E. 6.5.1 m. H.). Mithin können das von den Kantonen und Gemeinden kompetenzgemäss erlassene Recht sowie ihre entsprechenden Bewilligungsbefugnisse einer eidgenössischen Plangenehmigung nicht entgegenstehen (BGE 121 II 378 E. 9a m. H.). Die Zulässigkeit derartiger Vorhaben darf demnach nicht davon abhängig gemacht werden, dass vorgängig hierfür geeignete Nutzungszonen ausgeschieden worden sind (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 III 2591, 2618). Das kantonale Recht ist jedoch zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 EBG). Mithin darf es die Aufgabenerfüllung nicht vereiteln oder übermässig erschweren (vgl. Urteil BVGer A-1706/2023 vom 19. Februar 2024 E. 11.3). 7.4.3 Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 [WaG, SR 921.0]). Darunter fallen auch Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht (Art. 2 Abs. 2 Bst. c WaG). Rodungen sind verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und das Werk, für das gerodet werden soll, auf den Standort angewiesen ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG), dieses die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (Bst. b) und die Rodungen zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Bst. c). Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Art. 7 Abs. 1 WaG). 7.5 7.5.1 Der Vorinstanz können von vorneherein nicht die kantonalen Bestimmungen der UeO Nr. 2a und des Gesamtentscheids AGR entgegengehalten werden. Das eidgenössische Planungsrecht geht diesen vor; die Vorinstanz musste das kantonale Recht bei der Genehmigung des IP Mitholz - der eine Eisenbahnanlage darstellt (vgl. oben E. 5.4.1) - entgegen der Beschwerdeführerin nicht befolgen, sondern lediglich berücksichtigen. 7.5.2 Diesbezüglich ist es zutreffend, dass der Gesamtentscheid AGR in seiner Auflage Nr. 2.16 bzw. die UeO Nr. 2a in Art. 18 die Wiederauffüllung der abgebauten Flächen bzw. deren Rekultivierung mit unverschmutztem Aushubmaterial ohne jegliche Bauabfälle (Bauschutt und Abbruchmaterialien) oder landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle vorschreibt. Was unter unverschmutztes Aushubmaterial, das in eine Materialentnahmestelle eingebaut werden darf, fällt, definiert allerdings das Umweltrecht des Bundes, das für die kantonalen Behörden verbindlich ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 74 Abs. 1 BV; Art. 30 ff. i. V. m. Art. 39 Abs. 1 USG; Art. 19 Abs. 1 Bst. c i. V. m. Anhang 3 Ziffer 1 VVEA). Wie bereits festgestellt, erfüllt das zur Ablagerung vorgesehene Material diese Anforderungen (vgl. oben E. 6.7.1). Die geplanten Ablagerungen stehen damit im Einklang mit der UeO Nr. 2a und dem Gesamtentscheid AGR. In anderen Bereichen widerspricht der IP Mitholz zwar deren Bestimmungen. So legte das kantonale Amt für Wald und Naturgefahren (KAWA) in seinem Fachbericht vom 15. Februar 2021 dar, dass das Projekt die Bestimmungen der UeO Nr. 2a hinsichtlich der betrieblichen Beschränkung der offenen Abbau- und Wiederauffüllungsfläche auf das sinnvolle Minimum (Art. 3 Bst. d), der möglichst raschen Rekultivierung der abgebauten Bereiche (Art. 3 Bst. e), der Beschränkung der offenen Grubenflächen (Art. 9) und der Gestaltung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Betriebsflächen, die nur dem Abbau, der Wiederauffüllung oder Rekultivierung dienen (Art. 12), nicht einhalten. Inwiefern diese Bestimmungen bei der Ausgestaltung des IP Mitholz berücksichtigt werden könnten, ohne dass diese eine unverhältnismässige Einschränkung für die Beschwerdegegnerin mit sich bringen, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. 7.5.3 Schliesslich ist die «Übersteuerung» der UeO Nr. 2a durch die temporäre Rodungsbewilligung nicht zu beanstanden. Gemäss den Planbeilagen war der Standort für den IP Mitholz ursprünglich weitgehend bestockt. Nachdem dieser für den Betrieb des Steinbruchs gerodet wurde, gilt der Bereich als gerodeter Waldboden im Sinne von Art. 4 WaG (vgl. oben E. 7.4.3). Die UeO Nr. 2a sieht deshalb dessen teilweise Wiederaufforstung vor (vgl. Art. 23 Abs. 1 UeO Nr. 2a) und regelt im Hinblick darauf die zulässige Nutzung der diversen Flächen. Die Aufforstung soll schrittweise im Anschluss an die Wiederauffüllung in möglichst zusammenhängenden Flächen erfolgen (Art. 23 Abs. 4 Satz 1 UeO Nr. 2a). Die Beschwerdegegnerin legte in ihrem aktenkundigen Rodungsgesuch dar, weshalb die Voraussetzungen für die erneute temporäre (formelle) Rodung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG gegeben sind. Darauf kann verwiesen werden. Die Rodungsfachstelle des Kantons Bern, das BAFU sowie die Vorinstanz gaben ihr Einverständnis dazu unter Auflagen. Weder setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Bewilligungsvoraussetzungen auseinander noch ist mit Blick auf das nachvollziehbar begründete Rodungsgesuch ersichtlich, weshalb mit dessen Genehmigung Bundesrecht verletzt wird. 7.5.4 Zusammengefasst ist der Vorrang des eidgenössischen Planungsrechts vor kantonalem Recht gesetzlich in Art. 18 Abs. 4 EBG vorgesehen, der Art. 21 Abs. 1 RPG vorgeht (vgl. oben E. 7.4.1). Die Genehmigung des IP Mitholz kann sich demnach auf eine gesetzliche Grundlage stützen, obwohl dieser in teilweisem Widerspruch zur UeO Nr. 2a steht. Die Rüge, es fehle eine gesetzliche Grundlage und die Genehmigung sei damit willkürlich, ist unbegründet. Ebenso wenig ist damit ein Verletzung des öffentlichen Interessens verbunden, zumal Art. 18 Abs. 4 EBG gerade sicherstellen will, dass Infrastrukturprojekte von nationalem und damit öffentlichen Interesse einfacher realisiert werden können. Der Beschwerde ist in diesem Punkt nicht zu folgen.
8. Alsdann bestreitet die Beschwerdeführerin, dass keine altlastenrechtlich relevante Situation in Bezug auf den IP Mitholz vorliegen würde. 8.1 Zunächst zweifelt die Beschwerdeführerin die Aussagekraft diverser Fachmeinungen zur altlastenrechtlicher Situation im Steinbruchareal an. So habe sie zur Jäckli Expertise nicht ihre Zustimmung erteilt (vgl. oben Bst. N). Ihr beratender Geologe, Dr. X._______, habe in seiner Stellungnahme vom 21. März 2022 begründet, weshalb sie die Jäckli Expertise nicht habe akzeptieren können. Darauf sei zu verweisen. Ferner hätten die Aussagen des AWA keinen Beweiswert. Letztere habe als Aufsichtsbehörde die illegalen Aktivitäten im Steinbruch nicht festgestellt und sich damit diskreditiert. Die Geotest AG sei deren Erfüllungsgehilfin. Diese sei beigezogen worden, um ihre Schutzbehauptungen gegenüber der Öffentlichkeit und Behörden auf eine «objektive und unabhängige» Grundlage zu stellen (vorgeschobene Auftraggeberin: SHB AG) und von ihrer Verantwortlichkeit (Alibigutachten) abzulenken. Weiter sei beim belasteten Standort Nr. 05640018 (vgl. oben Bst. B.b f.) eine Untersuchung der Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit bis heute nicht erfolgt, obwohl unter der Rubrik «Priorität für Untersuchung bei Bauvorhaben» angegeben werde. Die Untersuchungen seien vorab durchzuführen. Alsdann seien im südlichen Teil des Steinbruchs tausende Tonnen Schlamm und weiteres kontaminiertes Material abgelagert worden. Die 200 t Betonschlämme, die durch die ARGE A._______ in den Steinbruch geliefert und dann grossflächig in die Auffüllung eingearbeitet worden seien, hätten durch die Geotest AG nicht lokalisiert werden können. Das Gleiche gelte für die Filterkuchen und Pressschlämme der B._______ GmbH (vgl. oben Bst. K). Zwar seien vorgefundene Altlasten ausgegraben und entsorgt worden. Indes habe man in diesem Perimeter lediglich drei Bereiche von dreimal 10 x 10 m untersucht. Dabei werde im Bericht Nr. 1318070.9 der Geotest AG ausgeführt, dass bei sämtlichen Sondierbohrungen die Unterkante der Auffüllung nicht erreicht worden sei. Genau hier befänden sich die grössten Mengen der abgelagerten Schadstoffen in hohen Konzentrationen. Die Bohrungen liessen deshalb keinerlei Rückschlüsse auf noch vorhandene Altlasten in der Schüttdeponie Schütti zu. Erschwerend komme hinzu, dass die restliche Fläche in diesem Bereich nicht dekontaminiert worden sei und die in den Sondierbohrungen vorgefundenen Schadstoffe vom Typ B - Typ E nach wie vor in der Auffüllung verblieben. Im Übrigen habe man 1'105 t Sonderabfall (Bahnschwellen) ohne jeglichen Witterungsschutz auf dem nicht entwässerten Umschlagsplatz Mitholz gelagert, bearbeitet und zersägt. Die Späne seien auf unbefestigten Flächen liegen gelassen worden. Bodenproben hätten aufgezeigt, dass hohe Konzentrationen von Schadstoffen vorhanden seien. Dieser Bereich sei nicht saniert worden und stelle eine Gefahr für das Grundwasser dar. Im Weiteren beträfen die illegalen Ablagerungen besonders die Wiederauffüllung Bütschi. Dort seien tausende Tonnen kontaminierter Altschotter in unmittelbarer Nähe des offenen Grundwassers trockengesiebt worden (vgl. oben Bst. G). Die Feinanteile und der Bandabrieb seien dann in Richtung des offenen Grundwassers verstossen und abgelagert worden. Sie verfüge diesbezüglich über Filmmaterial. Es bestehe daher der Verdacht, dass im Bereich des früheren Grundwassersees grössere Mengen von Feinanteilen der gesiebten Gleisschotter lägen. Dazu komme, dass grosse Mengen Ausfallkorn aus dem Trockensiebprozess ausserhalb der Wiederauffüllung Bütschi gewaschen worden seien. Die aus diesem Prozess gewonnenen, stark schadstoffhaltigen Filterkuchen habe man wieder in der Wiederauffüllung Bütschi abgelagert. Diese Ablagerungen lägen wahrscheinlich im Bereich des stark schwankenden Grundwasserspiegels, womit die Schadstoffe leicht ausgewaschen und mobilisiert werden könnten. Insbesondere könnten ohne Schutzmassnahmen wie Vlies und Schickerschotter, Feinanteile in den Grundwasserleiter schwemmen und damit den Blausee trüben. Zwar behaupte das AWA, die Geotest AG habe mit ihrem Bericht Nr. 1318070.11 den Sauberkeitsnachweis erbracht. Indes habe letztere an Stellen Materialproben entnommen, die das AWA bezeichnet habe. Die Standorte für die Sondierbohrungen seien exakt an jenen Stellen gewählt worden, an denen vor der Zuschüttung der Grube tausende Tonnen gewaschener Sickerschotter eingebracht worden sei. Es verwundere daher nicht, dass keine Schadstoffe gefunden worden seien. Ausserdem werde im Bericht Nr. 1318070.15 der Geotest AG ausgeführt, dass bei den Kernbohrungen jeweils eine Probe aus dem untersten Teil der Wiederauffüllung und eine aus dem obersten Teil des gewachsenen Bereichs entnommen worden seien. In jenem Bereich gebe es jedoch kein gewachsenes Terrain und es mache keinen Sinn, Proben mit eindeutig sauberem Material zu vermischen. Dieses Vorgehen offenbare die Absicht, vorgefundene Schadstoffe bewusst zu «strecken». Im tiefsten Bereich der Wiederauffüllung Bütschi, wo der Grundwassersee existiert habe, hätten keine Probeentnahmen stattgefunden. Das AWA habe ferner eine gezielte Probeentnahme im nördlichen Bereich (steile Böschung unter der Abladestelle), insbesondere unter der grossen neuen Auffüllung, verweigert. Eine Probe aus der Rampe der Schüttung, auf die Dr. X._______ bestanden habe, sei zwar entnommen, aber nicht analysiert worden. Die späteren Bohrungen BLS 21.1 und BLS 21.2 könnten nicht zum Beweis der Unbedenklichkeit aufgeführt werden, da sie beide ausserhalb dieser jüngeren Auffüllungen lägen. Wie im Bericht vom 21. April 2021 der Kellerhals + Häfeli Geologie AG nachzulesen sei, seien die Kerne dieser Bohrungen (RB/P21/1 + RB/P21/2) ausserdem lediglich organoleptisch analysiert worden. Feststoffproben auf chemische und organische Stoffe seien nicht durchgeführt worden. Mithin gebe es bis zum heutigen Zeitpunkt keine umfassende Altlastenuntersuchungen in diesem Teil der Wiederauffüllung Bütschi. Im Weiteren könnten hier Abfälle früherer Aufbereitungen von Bahnschottern des Bahnnetzes der Beschwerdegegnerin verborgen sein. Gemäss eines Augenzeugen seien hier überdies Schlämme aus der Kammerfilterpresse der Waschanlage deponiert worden, auf der ab 2012 rund 31'510 t Altschotter illegal gewaschen worden seien. Des Weiteren seien zwischen 2012 und 2020 52'200 t Abfälle und Schlämme der Kategorien Typ B-E im Steinbruchgelände abgelagert und in Schichten grossflächig eingebaut worden. Sie verweise diesbezüglich auf den Nachtragsbericht der Fachstelle Umweltkriminalität - Arbeitssicherheit der Kantonspolizei Bern vom 15. November 2021 zuhanden der Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Nachtragsbericht Ukri). Demgegenüber seien nach den Berichten Nrn. 1318070.9 und 1318070.17 der Geotest AG und den Angaben der AWA 4'097.8 t im der Schüttdeponie «Schütti» ausgehoben und in Deponien entsorgt worden. Dies betreffe lediglich 8% der illegal abgelagerten Abfälle und Schlämme. Im Steinbruchgelände lagerten demnach noch rund 48'000 t Abfall und Schlämme. Weiter umfasse das Steinbruchgelände 205'105 m2. Die mittels Kernbohrungen beprobte Fläche von knapp 308 m2 stelle nur 2% davon dar. Das AWA habe sich zudem bezüglich des Standorts der Ablagerungen ausschliesslich auf Aussagen der Steinbruchbetreiberin abgestützt. Sie habe jedoch von verschiedenen Lastwagen-Chauffeuren detaillierte Angaben über weitere Ablagerungsorte erhalten. Weder das AWA noch die Geotest AG hätten an jenen Orten Untersuchungen durchgeführt, die sie mit ihren Fachexperten angegeben hätten. Die in der Verfügung vorgesehenen zwei Sondierbohrungen in den Bereichen A und B (vgl. oben Bst. O) seien völlig ungenügend. Weshalb diese Abklärungen erst nach der Erteilung der Plangenehmigung verhältnismässig sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Sollten weitere Abklärungen bestätigen, dass eine «Müllkippe der Nation» vorliege, würde dies eine spätere Sanierung nicht nur erschweren, sondern verunmöglichen. So könnten Schadstoffe in den trockenen Materialablagerungen jederzeit durch Regen und hochstehendes Grundwasser ausgewaschen, mobilisiert und verfrachtet werden («Zeitbombe»). Im Ergebnis erweise sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach im Projektperimeter keine altlastenrechtlich relevante Situation bestehe und sämtliches belastetes Material ausgehoben sowie fachgerecht entsorgt worden sei, als willkürlich (Art. 9 BV). Willkürlich sei zudem die vorbehaltlose Übernahme der Jäckli Expertise sowie der Bekundungen des AWA. Die geplanten oder unterlassenen Aktivitäten verletzten (wiederum) das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 USG), Art. 18 USG, Art. 1-3, 6 f. und 19 GSchG sowie Art. 32 GSchV. 8.2 Die Vorinstanz bemerkt, die unzulässig abgelagerten Abfälle seien ausgehoben und extern entsorgt worden. Die holzschnittartige Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin, die jeden Abfall zu «Giftmüll» in der «Müllkippe der Nation» mache, lasse ausser Acht, ob solche Abfälle überhaupt für ihre Anlagen und den Blausee von umweltrelevanter Bedeutung seien. Der Umstand alleine, dass im Steinbruch Mitholz Abfälle angenommen, teilweise bearbeitet und abgelagert worden seien, mache diesen Standort noch nicht zu einem «Altlastenstandort». Es seien zwar Teile des Areals dem KbS zugewiesen. Bei diesen handle es sich aber um belastete Standorte ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf und nicht um Altlasten. Aus dem Bohrkataster des Kantons Bern könne zudem entnommen werden, dass im Perimeter Mitholz bereits 80 Bohrungen ausgeführt worden seien. Zudem bestünden 40 Piezometer für die Grundwasserüberwachung. Eine derart feinmaschige Erhebung des Untergrundes suche seinesgleichen; dass keine ausreichenden Grundlagen für eine Beurteilung des Untergrunds bestünden, könne nicht behauptet werden. Die zwei mittels Verfügung angeordneten Bohrungen würden an Standorten durchgeführt, wo noch keine Erkenntnisse vorhanden seien bzw. diese einen Bereich beträfen, der erst nach 2020 durch die SHB AG aufgefüllt worden sei. Im Übrigen schliesse der Umstand, wonach der gesamte Installationsplatz inkl. Materialzwischenlagerung abgedichtet und in die Kanalisation entwässert werde, aus, dass die von der Beschwerdeführerin als kritisch betrachteten Eintragungen von Schadstoffen aus trockenen Materialablagerungen für sie umweltrechtlich eine Bedrohung darstelle. Solche Abdichtungen seien sogar als Altlastensanierung angewendet worden, zum Beispiel für das gesamte Areal des belasteten Untergrunds des für den Gotthard-Basistunnel in Biasca errichteten Erhaltungs- und Interventionszentrums. Anstelle eines umfangreichen Aushubs von Boden sei dieser mit einer bituminösen und vorschriftskonform entwässerten Schicht abgedeckt worden, wodurch das bisherige Eindringen von Meteorwasser und das damit verbundene Auswaschen von Schadstoffen in den Grundwasserleiter unterbrochen worden sei. Unbesehen davon gehe aus dem Modell Jäckli zwar hervor, dass Fliesswege aus dem Steinbruchareal in den Bereich der Zuläufe des Blausees und der die Fischzucht speisenden Quellen bestünden. Die Menge von dort potenziell ankommenden Schadstoffen sei indessen verschwindend klein. Schliesslich sei die Stellungnahme von Dr. X._______ nicht objektiv. Dieser nehme die geologische Beratung der Beschwerdeführerin wahr und vertrete ab Beginn der Diskussionen um die Fischsterben deren Standpunkte. Er sei kein unabhängiger Experte, wie dies auf die Jäckli Geologie AG zutreffe. 8.3 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, der belastete Standort Nr. 05640018 werde weder durch den IP Mitholz tangiert, noch baulich verändert. Weiter sei es bei den Bohrungen RB/P21/1 + RB/P21/2 in der Wiederauffüllung Bütschi nicht um eine Altlastenuntersuchung, sondern lediglich um die Erstellung von drei Grundwassermessstellen gegangen. Die Aussage, wonach die Bohrkerne organoleptisch unauffällig seien, sei eine reine Information des Geologen. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Standorte für die Bohrungen seien nicht geeignet gewesen, da diese für die Erstellung der Piezometer gedient hätten. Diese könnten nicht mitten im Areal stehen, da sie ansonsten zerstört würden. Die Fläche sei jedoch durch die Geotest AG mittels Sondierbohrungen (KB 28/21 - 30/21) untersucht worden und sei sauber. Eine Probe sei jeweils aus der Aufschüttung und die zweite aus dem «gewachsenen Terrain» entnommen worden. Mit dem Begriff «gewachsenes Terrain» bezeichneten Geologen das natürlich abgelagerte Material. Mit Proben davon könne eruiert werden, ob allfällige Schadstofftransporte in den Untergrund stattgefunden hätten. Dabei seien die Proben getrennt nach Feststoffen durch ein hierzu akkreditiertes Labor (SGS Aargau GmbH) untersucht worden. Die Ergebnisse der Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Auffüllung mit unverschmutztem Aushubmaterial erfolgt sei. Es habe deshalb keinen Eintrag im KbS gegeben. Bezüglich der Schüttdeponie Schütti seien gemäss Bericht Nr. 1318079.17 der Geotest AG Sondierbohrungen zur genauen Ortung des belasteten Materials durchgeführt worden. Dabei habe man jeweils die Unterkante der eingelagerten Schlämme erreicht. Sobald diese gefunden worden seien und darunter nur noch sauberes Material (umgelagerte Bergsturzablagerungen) zum Vorschein gekommen sei, seien die Bohrungen - wie üblich - abgebrochen worden. Zwar sei der Bereich nun als belasteter Standort Nr. 05640026 im KbS eingetragen und werde durch den IP Mitholz tangiert. Indes werde er auf seiner ganzen Fläche versiegelt. Das Risiko für allfällige Schadstofftransporte durch Regen- und Schmelzwasser werde damit verhindert. Insofern könne der Standort nicht sanierungsbedürftig werden. 8.4 Zum belasteten Standort Nr. 05640018 hält das BAFU fest, dass der Eintrag im KbS «keine Untersuchungen vorhanden (...)» missverständlich sei. Vielmehr bestehe gemäss Auskunft des AWA kein Untersuchungsbedarf. Zudem bedeute gemäss AWA die Priorität «bei Bauvorhaben», dass der Standort abfallrechtlich im Hinblick auf die Entsorgung untersucht werden müsse, falls darauf gebaut werde. Was den belasteten Standort Nr. 05640026 anbelange, so habe das AWA die Voraussetzungen, insbesondere von Art. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (AltlV, SR 814.680), mittels einer baubedingten Gefährdungsabschätzung zu prüfen und deren Einhaltung allenfalls durch erforderliche Massnahmen sicherzustellen. Sie rate zwar grundsätzlich davon ab, Installationsplätze auf belasteten Standorten zu errichten. Falls jedoch das AWA die Voraussetzungen als gegeben beurteile und die allenfalls notwendigen Massnahmen anordne, wäre die Errichtung grundsätzlich zulässig. Aufgrund der bis anhin durchgeführten Feststoffuntersuchungen (praktisch nur T-Material) und der Resultate der Grundwasserüberwachung dürfte ein von der Kiesgrube ausgehender Sanierungsbedarf auszuschliessen sein. Zum Bericht Y._______ sei zu bemerken, dass sich ein grösseres Fischsterben letztmals im Mai 2020 ereignet habe. Selbst wenn eine Gewässerverunreinigung Auslöser dafür gewesen sei, müssten die Schlussfolgerungen des Gutachtens relativiert werden. Je mehr Zeit ohne Zwischenfall verlaufe, desto kleiner sei die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem neuen Ereignis in Verbindung mit einer ursprünglichen Verschmutzungsquelle komme. Deren Einfluss nehme mit dem Ausspülungsprozess graduell ab. Gerade das ausgesprochen niederschlagsreiche Jahr 2021 habe keine Auffälligkeiten bei der Wasserqualität gezeigt. Aus diesen Gründen schätze sie die Wahrscheinlichkeit eines neuen Fischsterbens - sollte deren Auslöser in der mutmasslichen Grundwasserverunreinigung liegen - als gering ein. Unbesehen davon werde im Bericht Y._______ kein Bezug zur angefochtenen Plangenehmigungsverfügung und den darin vorgesehenen Auflagen genommen. Demgemäss erweise er sich für das Beschwerdeverfahren als irrelevant. 8.5 Das AWA bekräftigt, dass die Nutzung des Steinbruchareals zur Materialbewirtschaftung (inkl. Ablagerung) und als Installationsplatz nicht zu einem Sanierungsbedarf der belasteten Standorte Nr. 056400018 und 056400026 führe. Der Nutzung des Areals stehe aus altlastenrechtlicher Sicht nichts im Wege. Dem Bericht Y._______ widerspricht es in mehreren Punkten. Die Untersuchungen des Steinbruchareals hätten keine Belastungen in der Wiederauffüllung Bütschi ergeben. Es bestehe kein Risiko einer Grundwasserverschmutzung. Basierend auf den Untersuchungsergebnissen sei kein weiterer Untersuchungsbedarf auf dem Steinbruchareal gegeben. Sämtliche Wasserproben im Umfeld des Steinbruchs und in dessen Grundwasserabstrom während des Beobachtungszeitraums zwischen Juni 2020 und 2022 hätten unauffällige Werte gezeigt. 8.6 8.6.1 Ob eine Pflicht zur Sanierung eines Standorts besteht, beurteilt sich nach Art. 32c Abs. 1 USG (Urteil BGer 1C_414/2014 vom 2. März 2015 E. 2.2). Danach sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 32c Abs. 1 Satz 1 USG). Liegt der Bau eines Infrastrukturvorhabens in der alleinigen Bewilligungskompetenz des Bundes, so vollzieht dieser das Altlastenrecht (vgl. Art. 41 Abs. 2 USG; Urteil BGer 1C_255/2007 vom 17. Juli 2008 E. 3.1). Letzteres ist in weiten Teilen vom Gedanken der Vorsorge geprägt (Rausch/Marti/Griffel, a. a. O., Rz. 70 m. H.). 8.6.2 Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AltlV). Diese sind «begrenzbar» (vgl. Corina Caluori, Das altlastenrechtliche Sanierungsverfahren, 2022, S. 47), wobei für die Abgrenzung eines Standorts grundsätzlich die Belastungssituation und nicht die Parzellengrenze massgebend ist (vgl. Urteil BGer 1C_44/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.1). Darunter fallen unter anderem Ablagerungsstandorte, d. h. stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen. Davon ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV). Auch eine unbewilligte betriebene Deponie ist eine «Deponie» im Sinne von Art. 32c USG (Pierre Tschannen, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2004 [nachfolgend: Kommentar USG], Rz. 8 zu Art. 32c USG). Ein grossflächiges Gelände kann in mehrere Standorte unterteilt werden, wenn (nach Belastungsquellen und -zeiträumen) verschiedene, eindeutig abgrenzbare belastete Standorte unterschieden werden können. Dies setzt voraus, dass Querkontaminationen ausgeschlossen sind, d. h. die Untergrundbelastungen müssen räumlich so weit voneinander entfernt liegen, dass dazwischen unbelastete Bereiche vorhanden sind und es zu keinem Stoffaustausch kommen kann (vgl. Urteil BGer 1C.464/2018 vom 17. April 2019 E. 4.1). 8.6.3 Die Belastung eines Standorts genügt nicht zur Begründung eines Sanierungsbedarfs, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht (Art. 32c Abs. 1 USG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 AltlV). Bei der Frage der Sanierungsbedürftigkeit müssen einerseits die am Standort vorhandenen Schadstoffe und die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausbreitung oder Freisetzung beurteilt werden, andererseits die Bedeutung der durch den belasteten Standort gefährdeten Schutzgüter und der Gefährdungsgrad. In den Art. 9-12 und den drei Anhängen regelt die AltlV, wann ein belasteter Standort sanierungsbedürftig ist (vgl. Caluori, a. a. O., S. 71; Tschannen, in: Kommentar USG, a. a. O., Rz. 12 zu Art. 32c USG). Erst wenn belastete Standorte sanierungsbedürftig sind, spricht man von Altlasten (vgl. Art. 2 Abs. 3 AltlV). 8.6.4 Gemäss Art. 9 Abs. 2 AltlV ist die Sanierungsbedürftigkeit im Hinblick auf den - vorliegend relevanten - Schutz des Grundwassers im Gewässerschutzbereich Au zu bejahen, wenn im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet (Bst. b) oder wenn der Standort nach Absatz 1 Bst. a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht (Bst. d; vgl. Urteil 1C_44/2013 E. 5.4). Überwachungsbedürftig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a AltlV ist ein belasteter Standort, wenn im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Standort bei ungehindertem, durch Massnahmen nicht beeinflussten Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung der Umwelt führt. Bei der dabei vorzunehmenden Gefahrenabschätzung sind das Schadstoff- und das Freisetzungspotenzial sowie die Exposition und die Bedeutung der Schutzgüter zu analysieren und eine Risikobewertung durchzuführen (Urteil 1C_44/2013 E. 7.1). Das Bundesgericht verneinte dies beispielsweise bei einem belasteten Standort, in welchem Batteriereste mit hochgiftigen Antimom abgelagert wurden, in dessen Abstrombereich jedoch keines nachgewiesen werden konnte (vgl. Urteil 1C_44/2013 E. 7.3.1). 8.6.5 Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG). Dieser ist in erster Linie Planungs- und Informationsinstrument (Urteil BGer 1C_255/2007 vom 17. Juli 2008 E. 3.6). Beim Katastereintrag werden zwar wichtige Informationen für die Anordnung von altlastrechtlichen Massnahmen beschafft; er ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine solche Anordnung (Caluori, a. a. O., S. 82 mit Verweis auf Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 20. April 2001, in: URP 2002 249, 251). Insofern vermag der Kataster keine negative Beweisfunktion zu erfüllen. Bei nicht erfassten Standorten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie nicht belastet im Sinne des Altlastenrechts sind (Caluori, a. a. O., S. 143). Demgegenüber darf, was im Kataster steht, als richtig und bekannt vorausgesetzt werden (Caluori, a. a. O., S. 142 mit Verweis auf Urteil BGer 1C_231/2012 vom 29. November 2012 [nicht publiziert in BGE 139 II 106 E. 2.1]; Tschannen: in USG Kommentar, a. a. O., Rz. 38 zu Art. 32c USG). 8.6.6 Die Behörde teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, insbesondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, in Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV), und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind, ein (Bst. b). Die Zuteilung zur ersten Kategorie darf nicht leichtfertig erfolgen, sondern nur gestützt auf ausreichende Kenntnisse (vgl. Caluori, a. a. O., S. 181). Standorte, die sich aufgrund der behördlichen Ermittlungen als nicht oder nicht umweltrelevant belastet herausstellen, werden nicht in den Kataster aufgenommen (Tschannen, in: USG Kommentar, a. a. O., Rz. 32 zu Art. 32c USG). Erweist sich ein Standort als untersuchungsbedürftig, so ist eine Voruntersuchung durchzuführen, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung; Art. 7 Abs. 1 AltlV). Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt (Art. 7 Abs. 4 AltlV). Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort nach den Artikeln 9-12 überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 AltlV). Gestützt darauf gibt sie im Kataster an, ob ein belasteter Standort überwachungsbedürftig (Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV), sanierungsbedürftig (Bst. b) oder weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist (Bst. c). Im letzten Fall sind keine weiteren Massnahmen erforderlich; das altlastenrechtliche Sanierungsverfahren für solche Standorte wird damit vorzeitig beendet. Gleichwohl verbleiben die Standorte als belastete Standorte im Kataster nach Art. 32c Abs. 2 USG (vgl. Caluori, a. a. O., S. 271). 8.6.7 Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden (Art. 3 Bst. a AltlV) oder ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden (Bst. b). Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen (Art. 7 Abs. 7 USG). Art. 3 AltlV unterscheidet somit im Grundsatz zwischen nicht sanierungsbedürftigen (Bst. a) und sanierungsbedürftigen (Bst. b) Standorten (Urteil 1C_414/2014 E. 2.1.1). Die Anwendung von Art. 3 AltlV verlangt in allen Fällen zunächst die altlastenrechtliche Qualifikation des Standorts, wenn auf einem belasteten Standort gebaut werden soll. Mithin muss zur Prüfung von Art. 3 AltlV der Standort entsprechend Art. 5 Abs. 4 AltlV und gegebenenfalls Art. 7 und 8 AltlV beurteilt sein (BAFU [Hrsg.], Bauvorhaben und belastete Standorte, Ein Modul der Vollzugshilfe «Allgemeine Altlastenbearbeitung», 2016, [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU], S. 12). Für die Anwendung von Art. 3 AltlV ist nicht zwingend, dass der belastete Standort im Kataster eingetragen ist (Caluori, a. a. O., S. 314). Die nachweisliche Erfüllung von Art. 3 AltlV ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (vgl. Urteil BGer 1A.239/2003 vom 30. April 2007 E. 7). Im Übrigen ist Art. 3 AltlV anwendbar, wenn das Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe eines belasteten Standorts realisiert wird. Nach den Prinzipien der ganzheitlichen Betrachtungsweise und der Vorsorge ist das Altlastenrecht bei solchen Bauvorhaben zu berücksichtigen, solange ein Eingriff in den belasteten Standort - bspw. durch Mobilisierung von Schadstoffen - nicht ausgeschlossen werden kann (Caluori, a. a. O., S. 315; Vollzugshilfe BAFU, a. a. O., S. 8). Zeigt sich während der Realisierung des Bauvorhabens ein grösseres Gefährdungsbild als erwartet, sind gegebenenfalls weitere Untersuchungen und eine neue Gefährdungsabschätzung zu veranlassen, damit das Bauvorhaben nach Art. 3 AltlV neu beurteilt werden kann (Vollzugshilfe BAFU, a. a. O., S. 12). 8.6.8 Sind demnach bei einem belasteten Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten (Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV) oder hat eine Voruntersuchung ergeben, dass ein belasteter Standort weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist (Art. 8 Abs. 2 Bst. c AltlV), kann das Bauvorhaben grundsätzlich realisiert werden, soweit der Standort durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig wird (Art. 3 Bst. a AltlV; Caluori, a. a. O., S. 316 f; Vollzugshilfe BAFU, a. a. O., S. 12). Bei Einhaltung von Art. 3 Bst. a AltlV liegt weder vor noch nach der Durchführung des Bauprojekts ein sanierungsbedürftiger Standort vor. Zweck der Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung ist nicht, eine Altlast zu beseitigen, sondern die Entstehung einer solchen (als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines freiwillig durchgeführten Bauprojekts) zu verhindern (Urteil 1C_414/2014 E. 2.3.3). 8.7 8.7.1 Es ist unbestritten, dass im Steinbruch Mitholz unzulässiges Material abgelagert worden ist. Wie die Untersuchungsunterlagen zeigen, kontaminierte dieses nicht den gesamten Steinbruchperimeter. Vielmehr waren die belasteten Standorte anhand von Proben klar eingrenzbar. Für die Beurteilung, ob auf diesen oder auf jenen Standorten, bei denen die Beschwerdeführerin eine Belastung behauptet, der IP Mitholz errichtet werden darf, ist in erster Linie auf die Berichte der Geotest AG abzustellen. Insbesondere nachdem diese die (vermeintlich) belasteten Standorte technisch untersuchte. Zwar erachtet die Beschwerdeführerin deren Berichte als nicht aussagekräftig (vgl. oben E. 8.1). Indes stellte das Bundesgericht bereits mehrere Male auf die Berichte der Geotest AG als Beweismittel ab. Deren Fachkompetenz anerkannte es dabei ausdrücklich und bezeichnete deren Expertisen als sachverständig sowie neutral (vgl. Urteile BGer 1C_556/2020 vom 25. November 2021 E. 6 ff, 1C_635/2020 vom 11. Oktober 2021 E. 5.5, 1C_90/2017 vom 7. Juli 2017 E. 3.3.1 f. und 1C_103/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.7). Anhaltspunkte, weshalb dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Die Berichte wurden anhand von diversen Bohrungen und chemischen Analysen erstellt und die Beschwerdeführerin stellt die Fachkompetenz der beigezogenen Fachleuten der Geotest AG nicht in Abrede. Ferner ist nicht einzusehen, weshalb die Expertise Jäckli, die als gemeinsames Parteigutachten zu qualifizieren ist, nicht grundsätzlich herangezogen werden darf (vgl. oben E. 2.4). Der Ansicht, wonach die Überzeugungskraft einer Aussage eines Experten von der Zustimmung sämtlicher Auftraggeber abhängt, kann nicht gefolgt werden. Schliesslich mag es zutreffen, dass das AWA für die mangelhafte Ausübung seiner Aufsichtspflicht gerügt wurde (vgl. den öffentlich zugänglichen Untersuchungsbericht vom 10. Februar 2022 der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats des Kantons Bern «Die Rolle des Kantons rund um die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Steinbruch Mitholz/Blausee»). Es erhellt indes in keiner Weise, inwiefern dies einen Einfluss auf ihre Fachexpertise zeitigen sollte, insbesondere was Probeentnahmen von Grundwasser, deren Analytik (die teilweise durch externe Labore durchgeführt wurden) und deren Interpretation betrifft. Ihre Fachberichte sind deshalb zu berücksichtigen. 8.7.2 Im UVB vom 1. März 2019 wurde der belastete Standort Nr. 05640018, der sich über die Parzellen GB KG Nrn. 235, 1217, 1319 und 1321 erstreckt (vgl. oben Bst. B.b f.), im Zusammenhang mit dem geplanten IP MItholz als einziger belasteter Standort identifiziert. Dabei sollte dieser nur am Rande für die Materialbewirtschaftung und als Installationsplatz genutzt werden. Grabarbeiten oder dergleichen würden nicht durchgeführt; der Standort werde nicht verändert. In der überarbeiteten Planbeilage Nr. 026 «Installationsplätze Bau und Ausrüstung, Logistik» vom 3. Juli 2020 wird demgegenüber festgehalten, dass die grosse zusammenhängende Fläche für die Hauptinstallationen einerseits und die Materialbewirtschaftung andererseits (lediglich) auf der Parzelle GB KG Nr. 1241 zu liegen kommen wird. Dies ist auf der überarbeiteten kartographischen Planbeilage Nr. 072 ersichtlich. Gleichzeitig wird darauf ein Teil der Parzelle GB KG Nr. 1217, der mit dem belasteten Standort Nr. 05640018 überlappt, als «zusätzliche Fläche für Materialbewirtschaftung und/oder Installationsplatz, ca. 33'300 m2» bezeichnet. Vom Standort Nr. 05640018 sind gemäss dem aktuellen KbS keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV zu erwarten. Konsequenterweise mussten und müssen - entgegen der Beschwerdeführerin - keine weiteren Untersuchungen durchgeführt werden (vgl. oben E. 8.6.6), zumal sie nicht darlegt, weshalb die Qualifikation des Standorts falsch sein sollte. Für die Erklärung der weiteren Einträge im KbS kann auf die Ausführungen der kantonalen Fachbehörde verwiesen werden (vgl. oben E. 8.4). Sodann steht der Nutzung des Standorts nichts entgegen, soweit er dadurch nicht sanierungsbedürftig wird (vgl. oben E. 8.6.8). Ob dies der Fall wäre, kann mangels detaillierter Beschreibung der allfälligen Nutzung der zusätzlichen Fläche nicht beurteilt werden. Eine solche Prüfung kann jedoch unterbleiben, nachdem die Beschwerdegegnerin bekräftigte, dass der belastete Standort Nr. 05640018 ohnehin nicht tangiert werde (vgl. oben E. 8.3). Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Standort durch die Tätigkeiten auf dem IP Mitholz, der in unmittelbarer Nähe errichtet wird (ca. 140 m Luftlinie von der Parzelle GB KG Nr. 1241 entfernt), sanierungsbedürftig würde. Insbesondere nachdem nur auf abgedichteten und entwässerten Flächen mit verschmutztem Material und gewässergefährdenden Stoffen umgegangen werden darf (vgl. oben E. 6.6.3.1 f.). Im Ergebnis steht der belastete Standort Nr. 05640018 der Errichtung des IP Mitholz nicht entgegen. 8.7.3 Unmittelbar durch den IP Mitholz tangiert wird der belastete Standort Nr. 05640026, der im Zeitpunkt der Plangenehmigung noch nicht im KbS eingetragen war. Er umfasst den südlichen Bereich des Steinbruchareals (Schuttdeponie Schütti) sowie jener des ehemaligen Schlammbeckens (vgl. oben Bst. S). Nachdem der Standort Nr. 05640026 im KbS als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig eingestuft ist, dürfen darauf Anlagen und Bauten errichtet werden, sofern der Standort dadurch nicht sanierungsbedürftig wird (vgl. oben E. 8.6.8). Der Planbeilage Nr. 072 zufolge soll im Bereich der Schuttdeponie Schütti unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert werden. Eine Sanierungsbedürftigkeit des Standorts wird sich dadurch naturgemäss nicht ergeben. Auf der Fläche des ehemaligen Schlammbeckens wird die versiegelte und entwässerte Zwischenlagerfläche sowie der Bereich mit der Kantine, den Büros und den Mannschaftsunterkünften zu liegen kommen. Auch in diesem Bereich ist eine mögliche Kontaminationsquelle nicht ersichtlich. Im Ergebnis spricht der belastete Standort Nr. 05640026 nicht gegen die Errichtung des IP Mitholz. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, diverses weiteres verschmutztes Material sei im südlichen Bereich nicht lokalisiert oder nicht ausgehoben worden, sodass dieser sanierungsbedürftig bleibe, ist ihr nicht zu folgen. 8.7.3.1 Bezüglich des auf der Schuttdeponie Schütti abgelagerten Ausfallkorns des Bahnschotters von der Sanierung des LST hielt die Geotest AG in ihrem Bericht Nr. 1318070.1a fest, dass die diesbezügliche Ausdehnung und Mächtigkeit der Auffüllung mittels fünf Baggerschlitze habe eruiert werden können. Das abgelagerte Feinkorn sei schwach belastet gewesen, wobei eine Gefährdung des Grundwassers habe ausgeschlossen werden können. Eine ihrer Altlastenfachpersonen habe die daraufhin durchgeführte Sanierung begleitet. Die anschliessenden Sohlenproben hätten die Anforderungen an unverschmutztes Material erfüllt. Diese Feststellung steht mit den Untersuchungsergebnissen in den Anhängen des Berichts im Einklang. Eine verbleibende Restverschmutzung durch das Ausfallkorn kann demnach verneint werden. 8.7.3.2 Hinsichtlich den abgelagerten und eingearbeiteten Betonschlämme der ARGE A._______, den betriebseigenen Pressschlämme und des schwach verschmutzten Materials der B._______ GmbH in der Schuttdeponie Schütti liess die Geotest AG gemäss ihrem Bericht Nr. 1318070.9 27 systematische Kernbohrungen à 6 bis 12 m durchführen. Daraus wurden 107 Festproben untersucht. Insbesondere auf C10-C40 (Typ E-Material nach VVEA), mit dem die Betonschlämme belastet sein könnten. Für die Laboranalyse wurden jeweils zwei Proben aus den relevanten Tiefenbereichen ausgewählt, mithin aus ca. 7-8 m Tiefe bei Kb 01/21 bis Kb 11/21 resp. ca. 4-5 m Tiefe bei Kb 12/21 bis Kb 27/21. Die restlichen Proben seien stichprobenartig ausgewählt worden. Falls organoleptisch auffälliges Material (Fremdstoffe, Geruch) vorhanden gewesen seien, seien die Proben aus diesen Bereichen analysiert worden. Von den analysierten Proben hätten 57% keine Belastungen, 28% schwache Verschmutzungen, 12% wenig Verschmutzungen und 3% starke Verschmutzungen aufgewiesen. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass in der Aufschüttung drei Bereiche mit starken Belastungen vorhanden seien. Das AWA habe deshalb die drei Dekontaminationsperimeter (Bereich 1: um Kb 12/21, 10 x 10 m, Tiefe 0-1 m; Bereich 2: um Kb 06/21, 10 x 10 m, Tiefe 7-8 m; Bereich 3: um Kb 25/21, Tiefe 8-9 m) festgelegt. Der Bereich 1 sei mit Bagger ausgehoben worden. Bei den Bereichen 2 und 3 sei die Dekontamination mittels Austauschbohrungen erfolgt. Gemäss dem Bericht Nr. 1318070.17 der Geotest AG hätten beim Bereich 1 gemäss den chemischen Analysen das Dekontaminationsziel von mindestens Typ B-Qualität erreicht werden können. Er sei mit sauberem Aushubmaterial wieder aufgefüllt worden. Um bei den Bereichen 2 und 3 sicherzustellen, dass der letzte Meter jeder Bohrung vollständig als Typ E-Material ausgeschleust werden könne, sei eine Sicherheitsmarge von rund 0.2 m angewendet worden. Jede Austauschbohrung sei nach Erreichen der Endtiefe direkt mit gewaschenem Brechsand verfüllt worden. Die kantonalen Behörden stuften den sanierten Perimeter infolge der verbleibenden geringen Restbelastung zwar als belastet, aber weder als überwachungswürdig noch sanierungsbedürftig ein (vgl. oben Bst. S). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, inwiefern diese Beurteilung gestützt auf die erhobenen Daten falsch sein sollte. Was sie ansonsten kritisiert, überzeugt nicht. Anhang 1 des Berichts Nr. 1318070.9 der Geotest AG zeigt auf, dass der Einbauperimeter nach dem problematischen Betonschlamm abgesucht und beprobt wurde. Gestützt darauf konnten Rückschlüsse bezüglich des Ausmasses und des Belastungszustands des Perimeters gezogen werden. Lediglich in drei Proben konnte eine starke Verschmutzung gefunden werden. Dass damit die Hauptherde der Betonschlämme lokalisiert wurden, ist einleuchtend. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass um diese drei Proben herum die Dekontaminationsperimeter gezogen wurden. Es ist zwar zutreffend, dass gemäss Bericht Nr. 1318070.9 die Kernbohrungen die Unterkante der Auffüllung nicht erreichte. Dies war jedoch gemäss der fachkundigen und unabhängigen Geotest AG, die den Untersuchungsvorschlag selber erstellte, nicht nötig. Weshalb im Bereich unter den Kernbohrungen dennoch die grössten Mengen der abgelagerten Schadstoffe in hohen Konzentrationen liegen sollten, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht (vgl. dazu auch unten E. 8.7.6.4). 8.7.4 Was die Wiederauffüllung Bütschi anbelangt, führte die Geotest AG gemäss ihrem Bericht Nr. 1318070.11 zur Probeentnahme drei Kernbohrungen (Kb 28/1 bis Kb 30/1) sowie für die Erstellung einer Grundwassermessstelle (Piezometer) eine Kernbohrung (Kb 31/21) durch. Bei den Kernbohrungen Kb 28/1 bis Kb 30/1 seien jeweils eine Probe aus dem untersten Bereich der Auffüllung und eine aus dem obersten Bereich des gewachsenen Terrains entnommen und analysiert worden. In der Bohrung Kb 29/21 sei in einer Tiefe von 5-5.8 m ein mutmasslicher Geruch nach Mineralöl-Kohlenwasserstoffen festgestellt worden, weshalb hier ebenfalls eine Probe entnommen worden sei. Dabei sei in allen Bohrungen die Unterkante der Auffüllung in 10-12 m Tiefe erreicht worden. Alle sieben analysierten Proben hätten die Anforderungen an unverschmutztes Material nach VVEA (Typ A) erfüllt. Die Durchsicht der Ergebnisse bestätigen diese Schlussfolgerung. Ein belasteter Ort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV liegt in der Wiederauffüllung Bütschi somit nicht vor. Art. 3 AltlV ist deshalb von vornherein unbeachtlich, da diese Norm an die Existenz eines belasteten Standorts anknüpft (vgl. oben E. 8.6.7). Die gemäss Planbeilage Nr. 072 in diesem Bereich geplanten (Zwischen-)Lagerflächen können aus Sicht der AltlV ohne Weiteres errichtet werden. Die Entgegnungen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Auch wenn der betroffene Bereich inklusive des monierten «Grundwassersees» - der gemäss Bericht Nr. 1318070.1a der Geotest AG (vermutungsweise) ohnehin nicht von Grundwasser, sondern Flussinfiltrat der Kander herrührte - mit sauberem Material zugeschüttet wurde, bleiben die Ergebnisse der Probeentnahmen aus den Kernbohrungen aussagekräftig. Die Bohrungen reichten nämlich bis zum untersten Bereich der Auffüllung, womit sie über die neuen Aufschüttungen hinausgingen. Damit wurde die Beprobung des ursprünglichen Materials ermöglicht. Zudem ist in Anhang I des Berichts Nr. 1318070.15 ersichtlich, dass die Kernbohrungen Kb 28/1 und Kb 29/1 in unmittelbarer Nähe jener Stelle durchgeführt wurden, wo einst das Wasser zu Tage trat (SHB 1). Sollten Schadstoffe über die offene Wasserfläche in den Untergrund gelangt und dort geblieben sein, wäre dies mutmasslich in den Proben ersichtlich gewesen. Des Weiteren wurden die Kernbohrungen Kb 28/1 bis Kb 30/1 auf einer Linie durchgeführt. Damit deckten sie den Bereich ab, den die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2022 als «Bereich C» bezeichnet hatte (vgl. oben Bst. O). Aufgrund der Fachkunde der Geotest AG kann davon ausgegangen werden, dass die drei Kernbohrungen ein aussagekräftiges Bild der Belastungssituation erlaubten. Weitere Bohrungen, obwohl von der Beschwerdeführerin verlangt, sind nicht notwendig. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Messwerte des Piezometers Kb 31/21, der direkt im Abstrombereich der Wiederauffüllung Bütschi eingerichtet wurde. Dieser konnte an drei Messtagen (13. September 2021, 11. April 2022 und 12. Oktober 2022) zwar Schadstoffe im Grundwasser feststellen, die jedoch die Grenzwerte nicht überschritten. Es gibt ferner keinen Grund, an den chemischen Messwerten, die durch das akkreditierte Testlabor SGS AARGAU festgestellt wurden, zu zweifeln. Insbesondere nachdem das BAFU die gründliche Untersuchung des Areals bestätigte. Weiter ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die sieben Proben vermischt und damit gestreckt worden seien, unzutreffend. Aus dem Anhang des Berichts Nr. 1318070.11 ergibt sich eindeutig, dass eine getrennte Analyse der Proben stattfand. Bezüglich ihrer Bedenken betreffend das «gewachsene Material» kann auf die einleuchtenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Die chemische Analysen der Bohrkerne Kb 28/1 bis Kb 30/1 vermögen daher den Sauberkeitsnachweis für die Wiederauffüllung Bütschi erbringen. Die Ergebnisse der lediglich organoleptischen Analysen der Bohrkerne, die die Beschwerdeführerin verschiedentlich anführt, insbesondere jener, die im Zuge der Bohrungen für die Piezometer RB/P21/1 und RB/P21/2 gewonnen wurden, sind vor dem Hintergrund der klaren chemischen Messwerte unbeachtlich. Im Gegenteil stellte der Piezometer RB/P21/1, der auf der Höhe der Kernbohrungen Kb 28/1 bis Kb 30/1 liegt, im Grundwasser im Zeitraum vom 13. April 2021 bis 12. Oktober 2022 nie eine Überschreitung von Schadstoffgrenzwerten fest. Ebenso wenig findet die Vermutung der Beschwerdeführerin, wonach Schlämme aus der Kammerfilterpresse der Waschanlage in jenem Bereich deponiert wurden, in den Untersuchungsergebnissen eine Stütze. 8.7.5 Betreffend die zwischengelagerten Bahnschwellen auf dem Umschlagsplatz Mitholz gab es soweit ersichtlich keine Untersuchungen durch die Geotest AG. Der Autor der Expertise Jäckli ist der Meinung, dass Niederschlag die bisher im Tunnel geschützten Bahnschwellen habe abwaschen können. Dadurch sei wahrscheinlich Platzabwasser mit Feinpartikel, die mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Schwermetallen belastet gewesen seien, entstanden. Repräsentative Untersuchungen dazu lägen keine vor. In drei Laboranalysen von Platzabwasser aus den Messstellen SHB 3 und SHB 5 vom 30. September 2020 und vom 21. Oktober 2020 sei etwas PAK enthalten gewesen. Obschon der Umschlagsplatz versiegelt und bereichsweise an die Kanalisation angeschlossen sei, scheine es prinzipiell möglich, dass zum Beispiel während Unwettern/Wind oder Schneeschmelzen stark getrübtes und mit PAK und Schwermetallen belastetes Platzabwasser am Rand des Umschlagplatzes oder in Folge unerkannter allfälliger Lecks in die Kanalisation im Untergrund habe versickern und so in das Grundwasser habe gelangen können. Die Ausführungen und Mutmassungen des Autors der Expertise Jäckli sind nachvollziehbar; selbst die Beschwerdeführerin stützt sich auf diese. Nachdem es sich um einen entwässerten Umschlagsplatz mit Anschluss an die Kanalisation handelt, liegt die Vermutung nahe, dass eine allfällige Belastung der Fläche durch das Platzabwasser mittlerweile durch den Regen gesäubert wurde. Des Weiteren muss die Frage nach einer allfälligen Kontamination des Untergrundes oder des Umfeldes des Umschlagplatzes nicht abgeklärt werden. Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihren Schlussbemerkungen den Fachbericht des AWA zur Grundwasser- und Quellenüberwachung Steinbruch Mitholz und Blausee (Juni 2020 - Oktober 2022) vom 12. Januar 2023 (nachfolgend: FB AWA 2023) zu den Akten. Gegenstand des Berichts waren diverse im Einzugsgebiet der Betriebsfläche der SHB AG erhobene Wasserproben bezüglich möglicher Kontaminationen von Grundwasser und Oberflächengewässer. Die Untersuchungsparameter umfassten unter anderem PAK und Schwermetalle. Zum Teil wurde das Grundwasser aus den Piezometern entnommen, die sich direkt neben dem Umschlagplatz in dessen Abstrombereich (RB 20/3) oder in unmittelbarer Nähe davon befinden (Rb 20/1 und 20/2). Einige der Grundwasserproben hätten als einzigen Befund sehr geringe Gehalte an Naphthalin gezeigt. Mit einem Gehalt von 0.01-0.02 g/I lägen die Werte knapp über der Bestimmungsgrenze von 0.01 g/I. Naphthalin sei in Spuren in Treibstoffen enthalten und werde bei der Verbrennung von diesen gebildet. Für die Probenahme sei ein Benzingenerator verwendet worden. Ausserdem seien die Probenahmestandorte teilweise dem Grubenverkehr (Lastwagen/Baumaschinen) ausgesetzt gewesen. Es sei nahliegend, dass während dem Pumpvorgang die Proben kontaminiert worden seien. Jedenfalls lägen die Befunde deutlich unter den Indikatorwerten für unbelastetes Grundwasser des BAFU. Konzentrationswerte gemäss der AltlV seien keine überschritten worden. In den übrigen Proben habe kein PAK gefunden werden können. Bezüglich Schwermetallen zeigten die Proben, mit Ausnahme von Zink, durchgehend tiefe und unauffällige Konzentrationswerte. Zink habe teilweise im Bereich des Indikatorwertes für unbeeinflusstes Grundwasser von 0.0005 mg/I nachgewiesen werden können. Dies werde aber auf eine natürliche, geogene Hintergrundbelastung zurückgeführt; der Wert sei nicht ungewöhnlich hoch. Zusammengefasst habe keine bemerkenswerte Belastung mit anthropogenen Schadstoffen festgestellt werden können. Im Ergebnis bestätigen die Untersuchungen zwar Spuren von PAK und Zink im Abstrombereich des Steinbruchs inkl. Umschlagplatz. Die Ursachen dafür konnten jedoch plausibel mit anderen Einflüssen erklärt werden. Ausserdem bewegen sich die festgestellten Werte gerade bei der sich unmittelbar im Abstrombereich befindenden Messstelle RB 20/3 weit unter der Hälfte des Konzentrationswerts nach Anhang 1 AltlV. Nachdem somit weder eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht, noch die besagte Werte überschritten sind, kann eine Sanierungsbedürftigkeit des Untergrunds des Umschlagsplatzes oder dessen Randbereichs ausgeschlossen werden (vgl. oben E. 8.6.4). Und selbst wenn diese Bereiche lediglich belastet wären, wäre aufgrund der Abdichtung und Entwässerung des Umschlagsplatzes nicht zu erwarten, dass diese durch dessen zusätzliche projektbedingte Nutzung im Sinne von Art. 3 Bst. a AltlV sanierungsbedürftig würde. 8.7.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss moniert, es müssten sich aufgrund der strafrechtlichen Untersuchungen noch 48'000 t Abfall im Steinbruch befinden, weshalb die von ihr bezeichneten Bereiche A und B auf dem Steinbruchmaterial vorgängig und nicht erst nach der Erteilung der Plangenehmigung hätten untersucht werden müssen, ist Folgendes festzuhalten. 8.7.6.1 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. oben E. 2.2). Die Parteien müssen dabei aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht diejenigen Angaben machen, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt näher abzuklären (BGE 126 II 97 E. 2e; Urteile BGer 1C_586/2022 vom 12. März 2024 E. 3.2 und 1C_165/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4). Die Vorinstanz ist an Beweisanträge nicht gebunden und sie muss nicht unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bzw. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhalts bestehen (Urteile BGer 8C_588/2014 vom 11. Mai 2015 E. 6.1 und 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3). Folglich ist zu prüfen, ob genügend Anhaltspunkte vorgelegen haben, die Zweifel an der Unbelastetheit der Bereiche A und B hätten wecken müssen. 8.7.6.2 Im Schreiben vom 2. Februar 2022 (vgl. oben Bst. O) machte die Beschwerdeführerin geltend, auf der Parzelle GB KG Nr. 1241 befänden sich drei «illegale Deponien» A (Bereich westlich der Wiederauffüllung Bütschi), B (Bereich westlich der Schüttdeponie Schütti) und C (Wiederauffüllung Bütschi, bereits oben abgehandelt in E. 8.7.4). Sie habe umfangreiche Abklärungen durchgeführt und sei zahlreichen Hinweisen aus der Bevölkerungen, von Chauffeuren und Wissensträgern nachgegangen. Als Indiz für die Existenz der Deponie A wurde ein Satellitenfoto eingereicht, das einen Schlammkegel in einer Grube zeigt. Auch bezüglich der Deponie B wurde auf ein Satellitenfoto verwiesen, auf dem eine plafonierte, graue Fläche zu sehen ist. Zu beiden Fotos schrieb die Beschwerdeführerin, dass in diesen Bereichen ohne Bewilligung Tausende von Tonnen Schlamm etc. deponiert worden seien. Es gebe weder Vlies noch andere Schutzvorkehrungen. Zum Schluss fügte sie an, die stark belasteten Schlämme von der Helke in Frutigen seien nicht in die vorgesehene Deponie transportiert, sondern im Steinbruch illegal abgelagert worden. Die Lastwagenfahrer könnten die Abladeorte genau angeben. Zudem sei bekannt geworden, dass die SHB AG rund 25 Autos und alte Baumaschinen auf dem Gelände verschrottet habe. Diese Orte seien ihr bekannt. Aus den Fotos lässt sich nichts ableiten. Zwar zeigt Bereich A mutmasslich einen Schlammkegel, was jedoch nichts Aussergewöhnliches ist, zumal unverschmutzter Pressschlamm im Steinbruch abgelagert werden darf. Gestützt auf das Foto ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen belasteten Untergrund. Dasselbe trifft umso mehr auf das Foto zum Bereich B zu. Auch die sonstigen Behauptungen erweisen sich als unsubstantiiert. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin die Namen der potentiellen Auskunftspersonen nicht offen oder reichte allfällige schriftliche Auskünfte von diesen nicht ein, sodass die Vorinstanz oder das Bundesverwaltungsgericht über die Behauptungen hätte Beweis abnehmen können (vgl. oben E. 2.2). 8.7.6.3 Weiter zeigten die chemischen Messwerte der Grundwasseruntersuchungen gemäss dem FB AWA 2023 keine Auffälligkeiten, die auf eine relevante anthropogene Verschmutzung des Steinbruchs, und damit einhergehend der Bereiche A und B, hindeuten (vgl. oben E. 8.7.5). Das BAFU verwies in seinem E-Mail vom 25. April 2022 an die Vorinstanz ebenfalls auf diesen Umstand. Dass weitere belastete Schlämme abgelagert worden seien, lasse sich durch die Datenlage nicht bestätigen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern dieser Rückschluss der Umweltfachbehörde des Bundes nicht zutreffen sollte. 8.7.6.4 Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf den Nachtragsbericht Ukri und den statuierten Mengen an Abfall ist unbehilflich. Sie lässt dabei ausser Acht, dass darin verschiedene Straftatbestände untersucht wurden. Nur jene, die die endgültige Ablagerung von Abfällen zum Gegenstand hatten (Errichtung oder Betrieb einer Deponie ohne Bewilligung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Bst. m USG), sind für die Frage, ob noch weitere Bereiche des geplanten IP Mitholz - wie die Bereiche A und B - belastet oder gegebenenfalls sanierungsbedürftig sein könnten, sachdienlich. Demgegenüber wird im Rapport auch festgestellt, dass Abfälle zwar widerrechtlich angenommen, aber an weitere Entsorgungsbetriebe abgegeben worden seien (Entgegennehmen von Sonderabfällen oder anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht ohne Bewilligung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Bst. o und p USG; Bearbeiten von Abfällen ohne abfallrechtliche Betriebsbewilligung und dabei Vermischen von Abfällen mit Zuschlagsstoffen [Primärmaterial] im Sinne von Art. 60 Abs. Bst. i USG [recte: Art. 61 Abs. 1 Bst. i USG]). Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar den Nachtragsbericht Ukri in Einzelpunkten, insbesondere was die Materialbilanz und die Schadstoffkategorien angeht. Sie relativiert diese Feststellung jedoch selber, indem sie die Frage, welche Tonnagen am Abfall von welcher Kategorie in den Steinbruch geführt und dort verarbeitet bzw. vergraben wurden, für kaum relevant hält. Wichtig ist ihr in diesem Zusammenhang die Feststellung, «dass neben anderem toxischem Material, insbesondere Tonnen von stark verschmutztem Tunnelgleisaushub (Altschotter mit Unterbau) und stark belastetem Sonderabfall (Bahnschwellen; mutmasslich ab 03.06.2019) sowie Betonschlämme (Reaktorschlamm; Typ B und C) in die SHB-Grube Nord, in der Nähe des offenen Grundwassers eingebracht wurden.». Weiter sei angesichts der fraglichen Bilanz der eingebrachten Materialien die Zahlen zum ausgehobenen Material nicht brauchbar; diese würden alle vom AWA stammen, das mit der Materialbilanz eigene Interessen verfolge. Dem Nachtragsbericht Ukri lässt sich entnehmen, dass die SHB AG ihrem abgebautem Gesteinsmaterial vor dem Brech- und Waschprozess jeweils 5% belasteten und zugeführten Gleisaushub beigemischt habe. Dennoch habe die Analyse des Pressschlamms in den Jahren 1999 und 2000 keine erhöhten Schadstoffbelastungen aufgezeigt. Aus diesem Grund sei der Schlamm als unverschmutzt eingestuft und eingebaut worden. Ungefähr ab 2005 habe man den Pressschlamm nicht mehr analysieren lassen. Aus dem LBT sei Gleisaushub über 35'575.280 t entgegengenommen worden. Der aus dem Waschgang resultierte Pressschlamm habe 5% der Gesamtmenge betragen. Weiter seien widerrechtlich mindestens 545.280 t Pressschlamm von anderen Betrieben über die Jahre in kleinen Mengen sowie 192.680 t Betonschlämme aus dem LST eingebaut worden. Zudem seien Pressschlämme der Firma B._______ GmbH «in der Grube belassen worden». Gemäss dem Bericht Nr. 1318070.17 de Geotest AG wurden die 192.680 t Betonschlämme der ARGE A._______, die Pressschlämme der B._______ GmbH und die betriebseigenen Schlämme aus der Primärmaterialproduktion in der Schuttdeponie Schütti abgelagert, wobei bezüglich letzteren pro Jahr rund 10'000-20'000 t Schlamm angefallen sind. Vor diesem Hintergrund liegt die Vermutung nahe, dass die Schuttdeponie Schütti auch der Entsorgung der Pressschlämme der «anderen Betriebe» diente. Die Schuttdeponie Schütti wurde mittlerweile saniert (vgl. oben E. 8.7.3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die besagten Abfälle, insbesondere jene mit problematischen Schadstoffgehalten, grösstenteils ausgehoben wurden und sich deshalb nicht mehr im Steinbruch befinden. Die insgesamt im Bereich Schuttdeponie Schütti ausgehobenen 4'097.8 t stehen dem nicht entgegen. Sie übertreffen die zahlenmässig aus dem Nachtragsbericht Ukri feststellbaren eingebauten - nicht bloss entgegengenommenen - Mengen an Abfällen (192.680 t Betonschlämme der ARGE A._______, 545.280 t aus anderen Betrieben) ohne Weiteres. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der angelieferte Gleisaushub von 35'575.280 t aus dem LBT angeblich im Verhältnis 5 zu 95 mit natürlichem Abbaumaterial vermischt wurde. Dass die mehrere tausend Tonnen an betriebseigenem Pressschlamm nach dem Waschvorgang niedrige Schadstoffkonzentrationen aufwiesen und deshalb nicht zwangsläufig ausgehoben werden mussten, damit der Standort als saniert gelten konnte, erscheint plausibel. Das gleiche gilt für die Pressschlämme der B._______ GmbH, die angeblich nur leicht verschmutzt waren. Jedenfalls ergeben sich aus dem Nachtragsbericht Ukri keine Anhaltspunkte, dass weitere 48'000 t Abfall im Steinbruch eingebaut und nicht bloss zur weiterer Verarbeitung/Weiterleitung entgegengenommen wurden. Es wird lediglich noch das Ausfall- und Überkorn aus dem Trockensiebprozess erwähnt. Dieses wurde entfernt (vgl. oben E. 8.7.3.1) 8.7.6.5 Somit liegen keine Anhaltspunkte vor, die weitere Abklärungen im Steinbruch generell und insbesondere in den von der Beschwerdeführerin explizit bezeichneten Bereiche A und B erfordert hätten bzw. erfordern würden. Unbesehen davon regte das BAFU in seinem E-Mail vom 25. April 2022 an, eine vorgängige Untersuchung des Untergrunds mit verhältnismässigen Aufwand durchzuführen, um die Bedenken der Beschwerdeführerin auszuräumen. Die Vorinstanz kam dem nach und verfügte im Interesse einer Beweissicherung, in den Bereichen A und B je eine Sondierbohrung auszuführen. Dass diese erst nach Erteilung der Plangenehmigung in Angriff genommen werden, ist nicht zu beanstanden, nachdem die Vorinstanz nicht verpflichtet war, vorgängig weitere Abklärungen in diesen Bereichen zu treffen (vgl. oben E. 8.7.6.1 ff.). Nur wenn konkrete Anzeichen für eine Belastung der angegebenen Standorte vorgelegen hätten, hätte sie die Sondierbohrungen vor Erlass der Plangenehmigung anordnen müssen, um die Einhaltung von Art. 3 AltlV beurteilen zu können (vgl. Urteil 1A.239/2003 E. 7). Nachdem es bei den Sondierbohrungen in erster Linie darum geht, die Bedenken der Beschwerdeführerin auszuräumen, erwies sich deren Anordnung mit der Plangenehmigung als verhältnismässig, zumal auch das vorinstanzliche Verfahren im Zeitpunkt des Gesuchs vom 2. Februar 2022 bereits weit fortgeschritten war. Sollte sich herausstellen, dass die Bereiche A und B wider Erwarten belastet sind, wäre für diese die Einhaltung von Art. 3 AltlV nach den Empfehlungen des BAFU zu prüfen (vgl. oben E. 8.6.7). Sollte dies eine Anpassung der Pläne für den IP Mitholz zur Folge haben, wäre diesbezüglich ein neues (vereinfachtes Verfahren) unter Einbezug der Beschwerdeführerin durchzuführen (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen vom 2. Februar 2000 [VPVE, SR 742.142.1]). 8.7.7 Nach dem Gesagten scheint der Errichtung des IP Mitholz aus altlastenrechtlicher Sicht nichts entgegenzustehen. Um diese Schlussfolgerung in Frage zu ziehen verweist die Beschwerdeführerin allerdings noch auf den Bericht Y._______ sowie auf zwei Schreiben von Dr. X._______. 8.7.7.1 Im Bericht Y._______ wird den Grundwasserverhältnissen und den Ursachen des Fischsterbens in den Jahren 2018 bis 2020 nachgegangen. Die darin gemachten geologischen Ausführungen sind unbestritten; insbesondere jene, wonach eine Verbindung zwischen dem Grundwasser, dem Blausee und der Forellenzucht besteht. Soweit darin moniert wird, dass die «illegale Deponie 3» in der Wiederauffüllung Bütschi nicht im Altlastenkataster eingetragen sei und damit der betreffende Standort nicht als belastet angesehen werde, kann auf E. 8.7.4 verwiesen werden. Nachdem der untersuchte Untergrund sauber war, gab es keinen Grund, den Standort als «belastet» im KbS zu verzeichnen. Es trifft deshalb nicht zu, dass an jener Stelle verschmutztes Material in der Grube belassen wurde und deshalb ein Risiko für weitere Grundwasserverschmutzungen bleibt. Zudem kann nicht gesagt werden, dass alles in den Anlieferungsprotokolle ersichtliche Material im Steinbruch vergraben wurde. Aus diesem Grund braucht nicht jede mögliche Abbau- und Auffüllstelle untersucht zu werden (vgl. oben E. 8.7.6.4). Dies gilt insbesondere für den «Neat-Hügel» (Standort Nr. 05640018), nachdem dieser durch das Projekt gar nicht tangiert wird (vgl. oben E. 8.7.2). Weiter ist es zwar denkbar, dass zwischen den Fischsterben in den Jahren 2018 bis 2020 und den illegal abgelagerten Abfällen im Steinbruch ein Zusammenhang besteht. Dies beweist allerdings nicht, dass allfällige Schadstoffe im heutigen Zeitpunkt, insbesondere nach den durchgeführten Sanierungsmassnahmen, immer noch in einer sanierungsbedürftigen Menge im Steinbruch und insbesondere im Bereich der Parzelle GB KG Nr. 1241 sind. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. Y._______ eine Korrelation zwischen den Mortalitätsraten der Forellen und den Hochwasser der Kander, das angeblich die kontaminierte Feinfraktion des Abfalls durch das hochstehende Grundwasser in die Forellenzucht gespült haben soll, feststellte. Seit dem letzten Fischsterben im Jahr 2020 sind jedoch fast fünf Jahre vergangen, obwohl zum Beispiel das Jahr 2021 unbestrittenermassen sehr niederschlagsreich war oder es Ende 2023 zu sehr starkem Hochwasser (Gefahrenstufe 5) in der Kander gekommen ist (vgl. www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Wasser > Dossiers > Hochwasser-Dezember 2023; zuletzt abgerufen am 11.11.2024). Wären nach wie vor Schadstoffe in problematischen Konzentrationen im Steinbruchperimeter, wären nach der Hypothese von Y._______ weitere Fischsterben zu beklagen gewesen. Dies war nicht der Fall. Im Ergebnis vermag der Bericht Y._______ keine Anhaltspunkte zu liefern, die für die Sanierungsbedürftigkeit weiterer Bereiche der Parzelle GB KG Nr. 1241 sprechen würden. 8.7.7.2 Sodann nahm Dr. X._______ in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2020 zum Bericht Nr.1318070.1a der Geotest AG Stellung. Soweit er darin geltend macht, der Untergrund der Wiederauffüllung Bütschi habe nicht untersucht werden können, weil die Altschotterdepots bereits beseitigt und der grosse «Grundwassersee» mit Auffüllmaterial zugeschüttet worden seien, kann auf E. 8.7.4 verwiesen werden. Im Übrigen ist für den vorliegenden Fall die Frage, «ob ein Abbau bis in den permanent gesättigten Bereich stattgefunden hat», nicht relevant. Das Gleiche gilt für jene nach der Menge des insgesamt angelieferten Materials in die Wiederauffüllung Bütschi. Entscheidend ist nur, ob der Errichtung des IP Mitholz in diesem Bereich aus Sicht von Art. 3 AltlV etwas entgegensteht. Mangels vorgefundener Belastung und der chemischen Unauffälligkeit des Grundwasserabstroms (vgl. oben E. 8.7.4 f.) kann dies verneint werden. Gerade wegen den Ergebnissen der Grundwasseranalysen im Abstrombereich erhellt ferner nicht, weshalb die Untersuchungen nicht aussagekräftig sein sollten und es - wie von Dr. X._______ verlangt - noch weiterer Bohrungen bedürfte. Dass das AWA die Standorte der Probennahmen als zuständige kantonale Fachstelle festlegte, tut der Aussagekraft des Berichts Nr.1318070.1a keinen Abbruch (vgl. oben E. 8.7.1). Schliesslich ist die Ursache der einstigen Trübungen des Blausee für die aktuellen altlastenrechtlichen Feststellungen des Untergrunds ebenfalls nicht relevant. Im Ergebnis ist die Stellungnahme von Dr. X._______ nicht geeignet, die altlastenrechtliche Beurteilung des geplanten IP Mitholz umzustossen. 8.7.7.3 Schliesslich kritisiert Dr. X._______ in einem Schreiben vom 21. März 2022 an die Staatsanwaltschaft den Inhalt der Expertise Jäckli, unter anderem die Höhe des gemessenen PAK im Platzabwasser des Umschlagplatzes. Zwar musste für die Beurteilung der Zulässigkeit des IP Mitholz auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Expertise Jäckli zurückgegriffen werden. Die Höhe des gemessenen PAK war jedoch nicht von Interesse (vgl. oben E. 8.7.5). Insofern kann offen bleiben, ob seine Kritikpunkte daran oder an anderen Feststellungen zutreffen. 8.8 Zusammengefasst erweist sich die Errichtung des IP Mitholz auf der Parzelle GB KG Nr. 1241 aus altlastenrechtlicher Sicht als zulässig. Inwiefern dadurch die angeführten Gewässerschutzbestimmungen, das Vorsorgeprinzip sowie Art. 18 USG - der ohnehin nicht belastete Standorte oder Altlasten betrifft - verletzt werden, ist nicht nachvollziehbar. Ausserdem kann der Vorinstanz weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Der Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht zu folgen.
9. In formeller Sicht macht die Beschwerdeführerin diverse Gehörsverletzungen geltend. 9.1 Die Beschwerdeführerin moniert, ihr Beweisantragsrecht sei verletzt worden. Zu ihren Anträgen, insbesondere zur Einvernahme von Dr. X._______ als sachverständigen Zeugen, habe die Vorinstanz keine Stellung genommen. Die notwendige Begründung fehle. Die Vorinstanz habe sich ferner geweigert, den Steinbruch Mitholz altlastenrechtlich abzuklären und eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Ausserdem habe sie die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach ein Alternativstandort für den IP Mitholz nicht habe gefunden werden können, nicht geprüft. Die Meinung der Vorinstanz, die Prüfung eines alternativen Standorts für den IP Mitholz erübrige sich, weil dessen Einrichtung und Betrieb zulässig sei, sei falsch und könne nicht als rechtsgenügliche Begründung betrachtet werden. Sie habe im Einspracheverfahren darauf hingewiesen, dass im Kanton Wallis Standorte dafür zur Verfügung stünden. Eine Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen fehle. Gleichermassen habe sich die Vorinstanz nicht mit den vom Kanton Bern bzw. von verschiedenen Ämtern vorgebrachten Bedenken bezüglich der UeO Nr. 2a auseinandergesetzt. 9.2 Die Vorinstanz bestreitet dies. Die «Beweiskraft» einer Einvernahme des im Auftrag der Beschwerdeführerin tätigen Geologen sei - unabhängig von der fachlichen Kompetenz - nicht gegeben gewesen. Bezüglich angeblich fehlender Alternativstandorte werde auf das bereits Gesagte verwiesen. 9.3 Verfügungen sind zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV). Welchen Anforderungen eine Begründung hinsichtlich Dichte und Qualität zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen. Die Vorinstanz hat sich insgesamt mit den verschiedenen rechtlich relevanten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und darzutun, aus welchen Gründen sie den Vorbringen einer Partei folgt oder diese ablehnt. Die Begründung muss - im Sinne einer Minimalanforderung - so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (statt vieler Urteil A-486/2021 E. 3.2.1). Die Begründungspflicht betrifft auch abgelehnte Beweisanträge. Die Behörde muss nicht nur darlegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile BGer 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.2 und 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Gehörsverletzung ist in einem solchen Fall bei den Kosten- und Entschädigungsregelungen angemessen Rechnung zu tragen (BGE 136 II 214 E. 4.4; Urteil A-1040/2020 E. 3.1.2; Urteil BVGer A-6754/2016 vom 10. September 2018 E. 3.2.3). 9.4 9.4.1 Es ist zutreffend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprachereplik vom 16. August 2021 den Beizug von Dr. X._______, aber auch von Z._______ von der Jäckli Geologie AG als «sachverständige Zeugen» beantragte hatte. So listete sie diese kommentarlos in einer Liste als Beweismittel Nrn. 24 und 25 auf. Richtig ist zudem, dass sich die Vorinstanz zu diesen Beweisanträgen in ihrer Plangenehmigung nicht äusserte. Allerdings bestanden einerseits keine Anzeichen bezüglich weiterer belasteter oder sanierungsbedürftiger Standorte in der Parzelle GB KG Nr. 1241 (vgl. oben E. 8.7.4 f.), was die involvierten Umweltfachbehörden der Vorinstanz bestätigten. Andererseits hatte die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren bereits die schriftlichen Stellungnahmen von Dr. X._______ (Gutachten Dr. X._______ vom 07.08.2021 [Replikbeilage 1], Stellungnahme Dr. X._______ vom 03.11.2020 [Replikbeilage 16]) zu den Akten gereicht. In diesen äusserte sich Dr. X._______ ausführlich zum Sachverhalt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme von Dr. X._______ zusätzliche, rechtserhebliche Erkenntnisse gebracht hätten. Das Gleiche gilt für Z._______, der sich bereits im Rahmen des Modells Jäckli und Expertise Jäckli schriftlich äusserte. Im Umstand, dass die Vorinstanz ihre antizipierte Beweiswürdigung nicht kurz begründet hatte, ist formell eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Der Grund dafür ist offensichtlich und die Verletzung ist als leicht zu qualifizieren. Sie wird bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsregelung berücksichtigt werden. 9.4.2 Was die Forderungen nach weiteren altlastenrechtlichen Untersuchungen anbelangt, so begründete die Vorinstanz in ihrer Plangenehmigung mit Verweis auf die Fachmeinungen des BAFU und des AWA ausführlich, weshalb keine weitere Untersuchungshandlungen nötig waren. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht feststellbar. 9.4.3 Bezüglich der Frage, ob das Fehlen eines Alternativstandorts im Kanton Wallis genügend begründet wurde, ist daran zu erinnern, dass Alternativstandorte im Einspracheverfahren möglichst genau und umfassend einzubringen sind (vgl. oben E. 5.3.3). Dem kam die Beschwerdeführerin in keiner Weise nach (vgl. oben E. 5.4.4). Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht nicht näher darauf ein. Unbesehen davon stellte die Vorinstanz in ihrer Plangenehmigung auf Seite 37 mit Verweis auf den UVB fest, dass es für den IP Mitholz hinsichtlich der Lage, Örtlichkeit und Grösse keine Alternativen gebe. In der dazugehörenden Planbeilage Nr. 233 «Rodungsdossier Mitholz» wird die Standortgebundenheit des IP Mitholz begründet. Der Beschwerdeführerin wäre es damit möglich gewesen, die diesbezügliche Begründung mit Verweis auf gleichwertige Standorte vor Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 9.4.4 Schliesslich wurde die Vereinbarkeit des IP Mitholz mit der UeO Nr. 2a im Wesentlichen hinsichtlich waldrechtlicher Punkte von den Behörden in Frage gestellt. Insbesondere das ARE warf die Frage auf, ob die vorgesehene Nutzung des Steinbruchs als Installationsplatz mit der UeO Nr. 2a vereinbar sei. Es verlangte diesbezüglich eine Bereinigung der Aspekte mit den kantonalen Behörden sowie dem VBS. Das dafür zuständige KAWA bestätigte am Ende des vorinstanzlichen Verfahrens die Zulässigkeit des Projekts aus ihrer Sicht. Deren Begründung gab die Vorinstanz in der Plangenehmigung auf Seite 104 ff. wieder. Auch die positiven Rückmeldungen des VBS und ihre eigene Beurteilungen dazu legte sie offen (vgl. S. 127 f.). Dass sich die Vorinstanz nicht mit diesen Behördenvorbringen auseinandersetzte, trifft nicht zu. 9.5 Zusammengefasst lässt sich lediglich eine leichte Gehörsverletzung feststellen, die bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsregelung berücksichtigt wird.
10. Zuletzt ist auf die vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Beweisanträge der Beschwerdeführerin einzugehen. 10.1 Im Beschwerdeverfahren verlangte die Beschwerdeführerin die «Abhörung» von Dr. X._______ und Y._______, die Einvernahme des CEO der Beschwerdegegnerin, die Anordnung einer Altlastenuntersuchung (u. a. nördlicher Steinbruchbereich, insbesondere Raum frühere Siebanlage, Schuttkegel, Grundwassersee, Schlammdeponie Nord und Grube Nordwest, Umschlagplatz) sowie die Edition der Strafakten O 20 6316 der Staatsanwaltschaft Region Oberland. Zudem verweist sie auf die «im Einspracheverfahren angerufenen» Beweismittel. 10.2 Kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebungen unnötig sind oder dass ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihm sichere Kenntnisse von den rechtswesentlichen Geschehensabläufen zu verschaffen, kann es in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BVGE 2010/20 E. 7.1). 10.3 Dr. X._______ und Y._______ haben sich zu den Fragen, die im Vorverfahren gestellt worden sind, schriftlich geäussert. Inwiefern eine Befragung noch weitere rechtserhebliche Erkenntnisse bringen sollte, ist nicht ersichtlich; die schriftlichen Äusserungen bedürfen keiner mündlichen Erörterung. Ebenso wenig ist eine Einvernahme des CEO der Beschwerdegegnerin angezeigt. Diese wurde im Zusammenhang mit der diskutierten Wasserfassung beantragt (vgl. E. 6.1). Nachdem diese Diskussion für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts irrelevant ist, kann dessen Einvernahme unterbleiben. Weiter wurde bereits festgestellt, dass kein Anlass für eine «Altlastenuntersuchung» besteht (vgl. oben E. 8.7.6.5). Alsdann verfügt die Beschwerdeführerin offenbar über Zugang zu den Strafakten. Bezeichnenderweise offerierte sie diese (Update bis 03.06.2022) auf einem UBS-Stick auf Verlangen. Sofern sie weitere Strafakten als rechtserheblich taxiert hätte, wäre es ihr frei gestanden, diese mit einer entsprechenden Begründung von sich aus einzureichen. Für eine Edition von Amtes wegen sieht das Bundesveraltungsgericht jedenfalls keinen Anlass, nachdem der Sachverhalt genügend feststeht. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
11. Zusammengefasst besteht gestützt auf die vorgebrachten Rügen kein Grund zur Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung. Der Hauptantrag ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache zur Erstellung eines neuen UVB und MBK. 12.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, das Plangenehmigungsverfahren beruhe weitgehend auf Planungsunterlagen, die vor 2020 erstellt worden seien. Erst 2020 seien die «Causa Blausee» sowie die illegalen Ablagerungen und ihr Umfang bekannt geworden. Der UVB und die MBK würden den Verhältnissen im Zeitpunkt der Plangenehmigung nicht Rechnung tragen, obschon reichlich Anlass bestanden hätte, sie rechtzeitig zu berücksichtigen. So hätte man unter anderem realisieren können, dass das MBK auf der falschen Annahme beruht habe, der Steinbruch sei eine Deponie. Und man hätte sich sorgfältiger mit der UeO Nr. 2a und ihrer Verbindlichkeit auseinandergesetzt. Der UVB und das MBK seien deshalb zu aktualisieren. 12.2 Die Vorinstanz erachtet den Eventualantrag als unbegründet. Die weiteren Projektierungs- und Verfahrensstufen dienten dazu, das Auflageprojekt zu konkretisieren und zwischenzeitliche Erkenntnisse in die angeordnete Detailprojekte einfliessen zu lassen. Der Vorhalt, wonach sie erst viel zu spät gemerkt habe, dass es sich beim Steinbruch Mitholz nicht um eine Deponie handle, sei deplatziert. Die Beschwerdegegnerin sei verantwortlich für die Erarbeitung des Projekts. Sie prüfe dies und stütze sich dabei auf die Fachmeinung der Behörden von Kanton und Bund ab. Entsprechend sei der korrigierende Hinweis im Hinblick auf die Ausarbeitung des detaillierten Entsorgungskonzepts im Rahmen der Plangenehmigung aufgenommen worden. Das Verfahren diene dazu, Fehler oder Ungenauigkeiten in einem Projekt zu korrigieren. Nur bei grundlegenden Mängeln sei das Gesuch zurückzuweisen, was vorliegend nicht der Fall sei. Das BAFU pflichtet der Vorinstanz bei. 12.3 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (BVGE 2012/21 E. 5.1). 12.4 Gestützt auf die Akten konnte die Zulässigkeit der Errichtung des IP Mitholz unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AltlV beurteilt werden (vgl. dazu Urteil BGer 1C_393/2014 vom 3. März 2016 E. 5.5). Daraus ergibt sich keine Überarbeitungspflicht des IP Mitholz auf Stufe Ausführungsprojekt; dessen Errichtung steht nach wie vor nichts entgegen. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, können die aktuellsten Gegebenheiten im Rahmen der Detailprojektierung berücksichtigt werden. Zudem wurde der Steinbruch Mitholz zwar irrtümlich als «Deponie» in den Planbeilagen bezeichnet, jedoch faktisch zutreffend als Materialentnahmestelle behandelt (vgl. oben E. 6.6.2). Das Projekt basiert damit nicht auf falschen Annahmen. Schliesslich erweist sich dessen Errichtung mit Blick auf die UeO Nr. 2a ebenfalls als zulässig (vgl. oben E. 7.5.4). Eine Rückweisung der Sache zur Überarbeitung des UVB und des MBK ist nicht angezeigt. Der Eventualantrag ist abzuweisen.
13. Zusammengefasst ist sowohl dem Haupt- als auch dem Eventualantrag nicht zu folgen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 14.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und infolge der (leichten) Gehörsverletzung auf Fr. 4'500.-- zu reduzieren. Dieser Betrag ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 14.2 Infolge ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG). Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Ankündigung, eine Kostennote nachzureichen, nicht nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgericht, von sich aus um deren Zustellung zu ersuchen (vgl. Urteile BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018, E. 3.4 und 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2). Die Parteientschädigung ist deshalb aufgrund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin diese nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten. Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Restbetrag von Fr. 500.-- innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das UVEK (Gerichtsurkunde)
- das BAFU z. K.
- das AWA z. K.