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A-2733/2013

A-2733/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-13 · Deutsch CH

Ausstand

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

E. 2 Für den vorliegenden Zwischenentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 432.1-063/müs/ama; Einschreiben mit Rückschein) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
  2. Für den vorliegenden Zwischenentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 432.1-063/müs/ama; Einschreiben mit Rückschein) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2733/2013 Zwischenentscheid vom 13. Juni 2013 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren im Verfahren [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit Verfügung vom 23. Januar 2013 das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von A._______ mangels eines widerrechtlichen Verhaltens eines Bundesangestellten abwies, soweit es darauf eintrat, dass A._______ (Beschwerdeführer) dagegen am 26. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. März 2013 die Besetzung des Spruchkörpers für den zu fällenden Beschwerdeentscheid bekannt gab, darauf hinwies, dass ein allfälliges Ausstandsbegehren schriftlich sowie das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis zum 22. März 2013 einzureichen sei, dass diese Frist auf Gesuch hin bis zum 12. April 2013 erstreckt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege abwies, da der Beschwerdeführer der Aufforderung, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen und damit seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen war; dass der Beschwerdeführer zudem aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, dass der Beschwerdeführer daraufhin mit Eingabe vom 11. Mai 2013 den Ausstand von Instruktionsrichter Maurizio Greppi beantragt hat, dass er sein Gesuch damit begründet, der Instruktionsrichter habe in der Zwischenverfügung vom 26. April 2013 festgehalten, dass das Gesuch mangels Nachweis der Bedürftigkeit abzuweisen sei und offen gelassen werden könne, ob die Beschwerde aussichtslos sei, womit er mitgeteilt habe, dass er die Klage (recte: Beschwerde) wohl abweisen werde, da sie angeblich aussichtslos sei, und er somit nicht mehr dem Anspruch auf einen unvoreingenommenen Richter erfülle, dass die Verfügung des EFD betreffend Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und somit auch zum Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren zuständig ist (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1 mit Hinweisen), dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG), dass nach Art. 37 Abs. 1 BGG die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über deren Ausstand entscheidet, wenn diese den Ausstandsgrund bestreitet, dass sich diese Norm jedoch nicht über die Zusammensetzung des Spruchkörpers innerhalb der Abteilung äussert, dass die allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in der Regel die Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vorsehen (Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), dass die Anwendung dieser allgemeinen Bestimmungen zur Zusammensetzung des Spruchkörpers auch im Ausstandsverfahren als gerechtfertigt erscheint (Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts A 6181/2012 vom 30. Januar 2013 und A-4650/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 1.2, je mit Hinweisen), dass entsprechend über Ausstandsbegehren in der Besetzung mit drei Richtern bzw. Richterinnen entschieden wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 den Eingang des erwähnten Ausstandsbegehrens bestätigt, ein neues Verfahren A-2733/2013 eröffnet und dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchkörpers für den Ausstandsentscheid mitgeteilt hat, dass der für dieses Ausstandsverfahren eingesetzte vorsitzende Richter Jürg Steiger den vom vorliegenden Ausstandsbegehren betroffenen Richter Maurizio Greppi mit Schreiben vom 6. Juni 2013 aufgefordert hat, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern, dass dieser mit Stellungnahme vom 7. Juni 2013 das Bestehen eines Ausstandsgrundes verneint und die Abweisung des Ausstandsbegehrens beantragt hat, mit der Begründung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht aufgrund einer vorweggenommenen summarischen Beurteilung der Prozesschancen, sondern ausschliesslich wegen ungenügenden Nachweises der Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgewiesen und damit zum mutmasslichen Verfahrensausgang weder in der Zwischenverfügung vom 26. April 2013 noch im Verlaufe des weiteren Beschwerdeverfahrens Stellung bezogen zu haben, dass über die Ausstandsfrage ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden kann (Art. 37 Abs. 2 BGG), dass vorliegend von einer vorgängigen Anhörung der Vorinstanz abgesehen wird, dass die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis e BGG geregelt sind und wie schon Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Beurteilung durch ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht gewährleisten sollen (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.2), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis d BGG folgende Ausstandsgründe auszumachen sind: persönliches Interesse (Bst. a), Tätigkeit in anderer Stellung in der gleichen Sache (Bst. b), Verwandtschaft, Ehe, Partnerschaft und Lebensgemeinschaft (Bst. c und Bst. d), dass nach Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG Gerichtspersonen in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter bzw. ihrer Vertreterin, befangen sein könnten; dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (zum alten Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezem­ber 1943 [OG, BS 3 521]) auszulegen ist (Urteil des Bundesgerichts 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2; Andreas Güngerich, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007 [Handkommentar], N 5 f. zu Art. 34; vgl. Isabelle Häner, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2011 [Kommentar BGG], N 16 ff. zu Art. 34), dass danach eine Befangenheit vorliegt, wenn - anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten - Umstände dargetan sind, die bei objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Richterin zu erwecken (BGE 134 I 20 E. 4.2, BGE 133 I 1 E. 5.2 und 6.2, BGE 131 I 113 E. 3.4, BGE 114 Ia 50 E. 3c), dass solche Hinweise in einem bestimmten Verhalten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet liegen können, dass zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden muss, sondern es ausreicht, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 128 V 82 E. 2a, BGE 124 I 21 E. 3a, je mit Hinweisen), dass jedoch das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen muss und nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.2, BGE 131 I 113 E. 3.4, BGE 125 I 119 E. 3a, je mit Hinweisen), dass die Ausstandsregelung in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht und der Ausstand eine Ausnahme bleiben muss, wenn die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden soll, weshalb die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters im Grundsatz zu vermuten ist (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3b) und von der regelhaften Zuständigkeitsordnung - auch im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) - nicht leichthin abgewichen werden darf (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2, BGE 133 I 1 E. 5.2 und 6.2, BGE 122 II 477 E. 3b, BGE 116 Ia 19 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2007 und 2C_283/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4650/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2), dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein kann, wenn eine so genannte Vorbefassung vorliegt, das heisst wenn sich der Richter oder die Richterin schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (BGE 126 I 68 E. 3c mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1P.2/2004 vom 18. Febru­ar 2004; Häner, Kommentar BGG, N 19 zu Art. 34), dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass durch die Vornahme der üblichen Prozesshandlungen in der Regel, das heisst beim Fehlen besonderer Umstände, kein Ausstandsgrund gesetzt wird, dass demnach mehrfache Funktionen des Richters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, für sich allein nicht ohne Weiteres einen Ausstandgrund begründen, das heisst etwa weder das Vorliegen eines Lösungsvorschlages im Rahmen einer Vergleichshandlung noch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme begründete Sorge der Voreingenommenheit erwecken (BGE 131 I 113 E. 3.6; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A 6354/2010 vom 16. September 2010 E. 3.2.1), dass der Beschwerdeführer geltend macht, Richter Maurizio Greppi habe in der Zwischenverfügung, mit der er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen habe, mitgeteilt, die Beschwerde (in der Hauptsache) wohl abzuweisen, dass Richter Maurizio Greppi mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen ungenügenden Nachweises der Einkommens- und Vermögensverhältnisse abwies, dass er die Beurteilung der Prozesschancen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dagegen aber gerade offen liess, dass der Nachweis der Prozessarmut derjenigen Partei obliegt, welche sich darauf beruft, weshalb diese insbesondere die Pflicht hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen; dass daher die Prozessarmut ohne Bundesrechtsverletzung verneint werden kann, wenn der Antragsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege nicht beibringt (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_707/2010 vom 8. November 2010 E. 3.1 und 5P.113/2003 vom 6. August 2003 E. 2.1; vgl. auch Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-116/2011 vom 9. Februar 2011), dass der Beschwerdeführer, indem er lediglich pauschal auf ein in einem früheren Verfahren eingereichtes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies, seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht nachgekommen ist, dass eine Befangenheit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nach dem Gesagten in keiner Weise ersichtlich ist und der Beschwerdeführer zudem von Vornherein keine Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis d BGG geltend macht, dass das Ausstandsbegehren demzufolge abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Ausstandsverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2. Für den vorliegenden Zwischenentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 432.1-063/müs/ama; Einschreiben mit Rückschein) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Mia Fuchs Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: