Zölle","Mehrwertsteuer
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Verfahrenskosten im Verfahren A-1768/2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
E. 2 Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Verfahrenskosten im Verfahren A-1768/2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2710/2010 {T 0/2} Urteil vom 10. Mai 2010 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richterin Charlotte Schoder, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien A._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführer, gegen Oberzolldirektion (OZD), Abteilung Strafsachen, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kosten und Entschädigungen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2009 im Verfahren A-1768/2006 die Beschwerde von A._______ (Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) vom 24. Oktober 2006 gutgeheissen (und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen), entsprechend keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der OZD zugesprochen hat; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2010 (Verfahren 2C_747/2009) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2009 aufgehoben und dieses angewiesen hat, die Kosten und Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren neu zu verlegen; dass gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil der Beschwerdeführer die vollständig unterliegende Partei ist, die nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Verfahrenskosten zu übernehmen hat, welche gemäss Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet werden; dass für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE infolge der geringen Bemühungen des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt werden; dass bei diesem Verfahrensausgang weder für das Verfahren A-1768/2006 noch für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ausgerichtet wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahrenskosten im Verfahren A-1768/2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: