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A-2637/2026

A-2637/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal) · 2026-10-08 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A.

A.a Die A._______ mit Sitz in (Ort) (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (...) (Zweck). Sie ist Teil der A.a_______-Gruppe (...). Der A.b_______ vertritt die Interessen der (...) nach aussen und ist ferner das zentrale Dienstleistungsunternehmen der A.a_______-Gruppe.

A.b Die Steuerpflichtige ist seit dem (Datum) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Sie rechnet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Abrechnungsmethode sowie nach vereinbarten Entgelten ab.

B.

B.a Mit Schreiben vom 10. September 2021 kündigte die ESTV der Steuerpflichtigen eine Kontrolle der Steuerperioden 2016 bis 2020 (Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020) nach Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) an. Die Kontrolle wurde an mehreren Tagen zwischen dem 18. Oktober 2021 und dem 27. Januar 2023 durchgeführt. Anlässlich der Kontrolle übergab die Steuerpflichtige der ESTV u.a. eine Excel-Liste mit über (Zahl) Kursangeboten, welche sie in den kontrollierten Steuerperioden durchgeführt hatte.

B.b Am 23. Dezember 2021 leistete die Steuerpflichtige eine Zahlung im Betrag von Fr. 1 Mio. an die ESTV. In der diesbezüglichen Ankündigung vom 8. Dezember 2021 präzisierte die Steuerpflichtige, mit der Zahlung sei keine Anerkennung der materiellen Richtigkeit der im Rahmen der Revision vorgenommenen Korrektur verbunden und die Zahlung erfolge auch unter Vorbehalt einer Änderung der Praxis und Anpassung der Rechtsprechung.

B.c Zwischen Juli 2022 und März 2023 erfolgten verschiedene Austausche zwischen der Steuerpflichtigen bzw. dem A.b_______ und der ESTV über die steuerrechtliche Qualifikation der von der Steuerpflichtigen angebotenen Kurse. Am 1. September 2022 fand eine diesbezügliche Besprechung zwischen der ESTV und der Steuerpflichtigen statt.

B.d Am 10. März 2023 schickte die ESTV der Steuerpflichtigen das provisorische Kontrollergebnis zu. Die Steuerpflichtige äusserte sich dazu mit E-Mail vom 22. März 2023 und Schreiben vom 28. März 2023.

B.e Mit Einschätzungsmitteilung (nachfolgend: EM) Nr. (...) vom 18. April 2023 schloss die ESTV die Kontrolle ab. Sie setzte die Steuerforderungen für die kontrollierten Steuerperioden 2016 bis 2020 fest und forderte Mehrwertsteuer im Betrag von insgesamt Fr. 1'355'566.45 nach.

B.f Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 ersuchte die ESTV die Steuerpflichtige - Bezug nehmend auf vorgängige Schreiben - ihr mitzuteilen, mit welchen Punkten der EM Nr. (...) sie nicht einverstanden sei, ihre Einwände zu begründen und zweckdienliche Unterlagen einzureichen.

B.g Mit Schreiben vom 2. August 2023 teilte der A.b_______ der ESTV mit, dass er die Steuerpflichtige vertrete. Er ersuchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung weiterer Unterlagen bis zum 30. September 2023.

B.h Mit Schreiben vom 29. September 2023 antwortete die Steuerpflichtige (nicht: der A.b_______) auf das Schreiben vom 14. Juli 2023 und bestritt die Steuernachforderung gemäss EM Nr. (...) in den folgenden Punkten:

- Umqualifizierung von Leistungen aus dem Kursangebot der (Bildungsinstitution) in steuerbare Leistungen, Ziff. 5.1 (Steuersatzdifferenzen [Bildungsinstitution]) und Ziff. 6 (Vorsteueranrechnung durch Umqualifizierung Umsätze [Bildungsinstitution]) mittels 15 % Pauschale) des Beiblatts zur EM Nr. (...);

- Qualifizierung der Vermietung von (Spa)-Räumlichkeiten als steuerbare Zurverfügungstellung einer Infrastruktur, Ziff. 5.3 des Beiblatts zur EM Nr. (...).

Die übrigen Ziffern der EM vom 18. April 2023 blieben unbestritten.

B.i Nach telefonischer Rücksprache mit der Steuerpflichtigen ersuchte die ESTV den A.b_______, zu diversen Kursen sachdienliche Unterlagen (z.B. Kursbeschreibungen/ -ausschreibungen, Kurspläne) einzureichen.

B.j Mit Eingaben vom 28. Februar 2025 und 1. April 2025 reichte die Steuerpflichtige weitere Kursunterlagen ein.

B.k Mit Verfügung vom 10. April 2025 setzte die ESTV die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2016 bis 2020 wie folgt fest:

Fr. (...).- für die Steuerperiode 2016;

Fr. (...).- für die Steuerperiode 2017;

Fr. (...).- für die Steuerperiode 2018;

Fr. (...).- für die Steuerperiode 2019;

Fr. (...).- für die Steuerperiode 2020.

Die ESTV machte Steuernachforderungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'437'659.- geltend (Fr. 340'149.- für die Steuerperiode 2016, Fr. 307'153.- für die Steuerperiode 2017, Fr. 284'717.- für die Steuerperiode 2018, Fr. 359'642.- für die Steuerperiode 2019, Fr. 145'998.- für die Steuerperiode 2020). Die Erhöhung der Steuernachforderung im Betrag von (gerundet) Fr. 82'093.- im Vergleich zur EM vom 18. April 2023 resultierte daraus, dass die ESTV diverse Kurse in den Kategorien Business, Fotografie und Tanz, welche anlässlich der Kontrolle noch als von der Steuer ausgenommen qualifiziert wurden, neu als steuerbar erachtete.

B.l Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 liess die Steuerpflichtige über ihre Vertreterin Einsprache gegen die Verfügung der ESTV vom 10. April 2025 erheben. Sie beantragte, die Verfügung vom 10. April 2025 sei aufzuheben und es sei die Steuerforderung wie folgt festzusetzen:

Fr. (...).- für die Steuerperiode 2016;

Fr. (...).- für die Steuerperiode 2017;

Fr. (...).- für die Steuerperiode 2018;

Fr. (...).- für die Steuerperiode 2019;

Fr. (...).- für die Steuerperiode 2020.

Die Steuernachforderung für die Steuerperioden 2016 bis 2020 sei um Fr. 719'070.- auf Fr. 718'589.- zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV.

B.m Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2026 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1).

Sie setzte die Steuerforderung gegenüber der Steuerpflichtigen gemäss Ziff. II.3 wie folgt fest (Dispositiv-Ziff. 2 i.V.m Ziff. II.3.1 der Erwägungen):

Fr. (...).- für die Steuerperiode 2016;

Fr. (...).- für die Steuerperiode 2017;

Fr. (...).- für die Steuerperiode 2018;

Fr. (...).- für die Steuerperiode 2019;

Fr. (...).- für die Steuerperiode 2020 (recte: (...).- [...]).

Die Steuerforderung der ESTV gegenüber der Steuerpflichtigen sei im Betrag von gesamthaft Fr. 757'884.- (2016: Fr. 190'515.-, 2017: Fr. 155'154.-, 2018: Fr. 136'642.-, 2019: Fr. 223'297.-, 2020: Fr. 52'274.-) in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziff. 3 i.V.m. Ziff. II.3.2 der Erwägungen).

Die Steuerpflichtige schulde der ESTV für die Steuerperioden 2016 bis 2020 die rechtskräftige Steuernachforderung von gesamthaft Fr. 757'884.- zzgl. Verzugszins von 4 % vom 30. April 2019 (mittlerer Verfall) bis zum 31. Dezember 2023, von 4.75 % vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024, von 4.5 % vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 und von 4 % seit dem 1. Januar 2026. Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sei kein Verzugszins geschuldet (Dispositiv-Ziff. 4).

Die Steuerpflichtige schulde der ESTV für die Steuerperioden 2016 bis 2020 zusätzlich eine Steuernachforderung von gesamthaft Fr. 665'874.- zzgl. Verzugszins von 4 % vom 30. April 2019 (mittlerer Verfall) bis zum 31. Dezember 2023, von 4.75 % vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024, von 4.5 % vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 und von 4 % seit dem 1. Januar 2026. Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sei kein Verzugszins geschuldet (Dispositiv-Ziff. 5).

Die Zahlung vom 23. Dezember 2021 im Betrag von Fr. 1 Mio. sowie allfällige weitere Zahlungen würden an die Steuer- und Verzugszinsforderung angerechnet (Dispositiv-Ziff. 6).

Betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2020 führte die ESTV unter «Tatsachen», Ziff. 18 aus, bei der Berechnung der Steuernachforderung betreffend (Bildungsinstitution) sei ihr ein Fehler unterlaufen. Sie habe die Umsatzsteuer in den Steuerperioden 2018 bis 2020 fälschlicherweise zu einem Steuersatz von 8 % an Stelle eines Steuersatzes von 7.7 % berechnet. Die Steuernachforderung sei zu Gunsten der Steuerpflichtigen um -Fr. 5'714.66 für die Steuerperiode 2018, -Fr. 5'051.97 für die Steuerperiode 2019 und -Fr. 3'134.69 für die Steuerperiode 2020 zu korrigieren.

C.

C.a Mit Eingabe vom 14. April 2026 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 27. Februar 2026. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2026 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Berechnung der Steuernachforderung der Steuerperioden 2016 bis 2020 an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

Im Rahmen der Begründung beanstandet die Beschwerdeführerin die steuerrechtliche Qualifikation diverser von ihr angebotener Kurse sowie der Vermietung von (Spa)-Räumlichkeiten im (...).

C.b Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 14. April 2026 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen.

Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Begründung eingegangen.

Erwägungen (125 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2026 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids und von diesem betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) - die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden.

E. 1.4.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2026. Das Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein (BGE 133 II 35 E. 2). Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1).

E. 1.4.2 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Sachverhalt Bst. C.a). Im Rahmen der Begründung äussert sie sich nicht näher zu Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids, wonach die Steuerforderung der ESTV im Betrag von gesamthaft Fr. 757'884.- in Rechtskraft erwachsen sei.

E. 1.4.3 Die Steuerforderung einer Steuerperiode erwächst durch die in Art. 43 Abs. 1 MWSTG genannten Gründe in Rechtskraft. Demnach wird die Steuerforderung rechtskräftig durch: eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Bst. b) und den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c). Der Eintritt der Rechtskraft hat zur Folge, dass die Steuerforderung - durch die steuerpflichtige Person oder die ESTV - nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 e contrario, Art. 42 Abs. 6 MWSTG [für die absolute Festsetzungsverjährungsfrist]; Urteil des BVGer A-2909/2023 vom 11. Dezember 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_47/2025 vom 1. Oktober 2025] E. 2.8). Mit den Urteilen des BGer 2C_563/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2 und 2C_392/2022 vom 15. November 2022 E. 3.6 ff. wurde die seitens des Bundesverwaltungsgerichts angestossene Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 5.2) insoweit fortentwickelt, als dass die Steuerforderung nicht bloss bei teilweiser schriftlicher Anerkennung oder teilweiser vorbehaltloser Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung teilweise in Rechtskraft erwächst (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Vielmehr erwachsen nach der genannten Rechtsprechung auch Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG - insoweit sie nicht oder nicht mehr bestritten sind - partiell in Rechtskraft und bewirken damit die partielle Rechtskraft der ihnen zugrundeliegenden Steuerforderung (Urteile des BVGer A-4100/2023 vom 4. Juni 2024 E. 6; A-4347/2022 vom 26. April 2024 E. 3; A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3; Raphaël Gani/Annie Rochat Pauchard, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 43 N 24). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine fehlende materielle Bestreitung im Rahmen der Einsprachebegründung die Teilrechtskraft einer Steuerkorrektur zur Folge haben (Urteile des BVGer A-688/2023 vom 11. Dezember 2024 E. 1.5.2 [das BGer hat dies im Urteil 9C_48/2025 vom 1. Oktober 2025 nicht beanstandet]; A-2909/2023 vom 11. Dezember 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_47/2025 vom 1. Oktober 2025] E. 1.4.2 f.).

E. 1.4.4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte mit Einsprache vom 26. Mai 2025 die Reduktion der Steuernachforderung um Fr. 719'070.- und anerkannte gleichzeitig Steuernachforderungen in Höhe von Fr. 718'589.- (vgl. Sachverhalt Bst. B.k). Zum anerkannten Betrag gelangte die Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen in der Einsprache, indem sie die Nachbelastungen gemäss Ziff. 5.1 ([Bildungsinstitution]) und 5.3 (Spa) der EM Nr. (...), die Vorsteueranrechnung gemäss Ziff. 6 der EM Nr. (...) und die zusätzlichen, in der Verfügung vom 10. April 2025 vorgenommenen Nachbelastungen «stornierte» (Einsprache [act. 23], S. 71).

E. 1.4.4.2 Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid zu Recht festhält, hat die Beschwerdeführerin indes - zusätzlich zu den übrigen nicht bestrittenen Nachforderungen - auch einen Teil der Nachbelastungen betreffend die «(Bildungsinstitution)» gemäss Ziff. 5.1 der EM Nr. (...) im Laufe des Verfahrens akzeptiert. So übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zusammen mit ihrer Bestreitung vom 29. September 2023 eine Liste der Kurse, bei denen sie an der Steuerausnahme festhalte (Bestreitung [act. 14], S. 7), während andere von der ESTV umqualifizierte Kurse als «steuerbar» gekennzeichnet wurden (act. 15; insg. 120 Kurse). Die Höhe der entsprechenden Nachforderung wird von der Vorinstanz im Einspracheentscheid detailliert dargelegt und von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Die Nachforderungen betreffend diese Kurse sind damit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.4.5 In diesem Sinne sind die Nachforderungen im oben bezifferten Umfang (vgl. Sachverhalt Bst. B.m; Fr. 757'884.-), in welchem sie nicht bestritten wurden, in Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden damit zum einen die übrigen (nicht anerkannten) Steuernachforderungen betreffend die Angebote der «(Bildungsinstitution)» (Einspracheentscheid Ziff. II.2.1; Beschwerde Ziff. II.D); im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reduziert sich die Zahl bestrittener Kurse allerdings weiter (dazu näher E. 4.1). Zum anderen bilden die Steuernachforderungen betreffend die Vermietung des «(Spa)» (Einspracheentscheid Ziff. II 2.2; Beschwerde Ziff. II.E) Streitgegenstand.

E. 1.5 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 146 I 105 E. 4.1; 146 II 359 E. 5.3; 141 III 401 E. 4.2.2; BVGE 2010/33 E. 3.3.1).

E. 1.6.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 140 II 202 E. 5.4; 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.1; 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3).

E. 1.6.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 147 II 338 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4099/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.2; A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.3.2 [teilweise bestätigt durch Urteil des BGer 9C_691/2022 vom 7. September 2023] mit weiteren Hinweisen).

E. 1.6.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4191/2020, A-4193/2020 vom 6. April 2022 E. 1.4.3).

E. 1.7.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (teilweise eingeschränkt durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest An-haltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.).

E. 1.8 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2016-2020. Somit ist in casu das MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) in den in den Jahren 2016 bis 2020 gültigen Fassungen massgebend, worauf nachfolgend - wo nicht anders vermerkt - referenziert wird. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann.

E. 2.1 Abgrenzung zur Beratung

E. 2.1.1 Allgemeines Eine wichtige Abgrenzung zur Bildungsleistung ist diejenige zur steuerbaren Beratungsleistung. Eine steuerbare Beratungsleistung liegt vor, wenn die drei unten aufgeführten Bedingungen kumulativ erfüllt sind, d.h. wenn die Leistung (Vertrag) individuell auf den Auftraggeber zugeschnitten ist; und auf einer vorgängigen Analyse der entsprechenden Situation beim Auftraggeber (Unternehmen) beruht; und darin besteht, konkrete Problemlösungsvorschläge auszuarbeiten und eventuell umzusetzen. Auch im Rahmen von Beratungen wird Wissen vermittelt, jedoch ist dies nicht das in erster Linie verfolgte Ziel. Im Gegensatz zu einer Bildungsleistung erschöpft sich die Beratungsleistung nicht in der Vermittlung von Wissen. Vielmehr liegt das in erster Linie verfolgte Ziel in der Umsetzung von theoretischem Wissen zwecks Lösung eines konkreten Problems. Eine solche Leistung ist beispielsweise eine für Dritte gegen Entgelt ausgeführte Berufs-, Studien- oder Karriereberatung. Immer als Bildungsleistungen gelten öffentlich ausgeschriebene Kurse, selbst dann, wenn sie nur durch die Mitarbeitenden eines Arbeitsgebers besucht werden. (...)

E. 2.1.2 Coaching / Training Coaching oder Training sind Ausdrücke, die in sich noch nicht klar besagen, ob es sich um eine ausgenommene Bildungsleistung oder um eine steuerbare Dienstleistung handelt. Für die steuerliche Beurteilung ist abzuklären, ob die von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung oder die steuerbare Dienstleistung im Vordergrund stehen. (...)

E. 2.1.3 Berufs- und Studienberatung (Fassung vom 20. Juni 2016) Bei der Berufs- und Studienberatung werden die Beratungssuchenden, unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten, Interessen und Persönlichkeitseigenschaften, in der Wahl ihres zukünftigen Berufs oder Studiums unterstützt. Dabei sind das persönliche Gespräch sowie der direkte Austausch zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger von zentraler Bedeutung. Solche Beratungsleistungen sind grundsätzlich steuerbar. (...).

E. 2.2 Abgrenzung zu Anlässen im Bereich Unterhaltung, Erlebnis, Geselligkeit und Sport

E. 2.2.1 Allgemeines Anlässe im Bereich Unterhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit, gemeinsame Ausübung einer Tätigkeit, sportliche Betätigung usw. können ebenfalls bildende Elemente beinhalten. Da die Wissensvermittlung bei solchen Aktivitäten nicht das in erster Linie verfolgte Ziel der Leistung ist, sondern die Erfahrung eines Erlebnisses und/oder Abenteuers im Vordergrund steht, gelten diese nicht als Bildungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG. Instruktionen, die konkret nur für eine Freizeitbeschäftigung dienen, beispielsweise für die korrekte Ausübung der Tätigkeit oder Verhinderung von Gefahren, verleihen der Leistung keinen bildenden Charakter. Solche Anlässe sind zum Normalsatz steuerbar. Beispiele Riverrafting, Canyoning; Aktivferien (Malferien, Reitferien, Wanderwochen usw.); geführte Berg-, Ski- oder Biketouren; Aktivitäten zur Förderung des Teamgeistes; einzelner Fallschirmsprung oder Tauchgang.

E. 2.2.2 Sport Zum Normalsatz steuerbar sind die Einnahmen aus Sportkursen, die nicht in erster Linie der Bildung, sondern der Fitness, dem Training, der sportlichen Ertüchtigung / Sportanimation oder der Gesundheit dienen. Beispiele Gymnastik, Aerobic, Pump, Spinning, (Nordic-)Walking, Aquafit; Yogakurs; Bodybuilding, Krafttraining; AllezHop-Programme. Steht dagegen das Erlernen einer sportlichen Disziplin oder eine Leiterausbildung im Vordergrund, liegt eine Bildungsleistung vor. Beispiele Tenniskurs, 10 Lektionen; Karatekurs; Reitkurs; Tauchkurs; Ausbildungskurs Jugend + Sport-Leiter; Verbandsausbildungskurse (z.B. Leiterkurs Swiss-Ski, Trainerkurs oder Kurs für leitende Sportfunktionäre).

E. 2.3 Abgrenzung zur Persönlichkeitsentwicklung, Selbstwahrnehmung/-erfahrung und Gesundheit Geht es vorab darum, das eigene Verhalten zu ergründen und zu verstehen (Selbstwahrnehmung), Erfahrungen und Erlebnisse zu machen bzw. durch Körperarbeit zu sammeln (Selbsterfahrung) und dadurch das Selbstwertgefühl und Körperbewusstsein der Teilnehmenden zu stärken, liegt das Hauptaugenmerk in der Förderung der Persönlichkeit. Dabei mögen durchaus Komponenten vorhanden sein, die der Wissensvermittlung dienen, die Bildungskomponenten machen in diesen Fällen jedoch den untergeordneten Teil aus. Insgesamt sind Leistungen, welche primär dem körperlichen, geistigen, persönlichen Wohlbefinden, der Gesundheit oder der Steigerung der Leistungsfähigkeit dienen, nicht als Bildungsleistungen zu qualifizieren, sondern unterliegen der Steuer zum Normalsatz.

E. 2.3.1 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG (in der vorliegenden anwendbaren, bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung [AS 2009 5203 und AS 2017 3575]) die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:

a. die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern und Privatlehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unterrichts,

b. Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird,

c. im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen,

d. Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c erbringt, an diese Einrichtung,

e. Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen. Im Sinne einer Gegenausnahme waren gemäss der bis 31. Dezember 2017 in Kraft gewesene Fassung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG (AS 2009 5203) im Zusammenhang mit der Erziehung und Bildung erbrachte gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen von der Steuerausnahme ausgenommen. Diese Regel stand im Konflikt mit der in Art. 19 Abs. 2 MWSTG enthaltenen allgemeinen Regelung für Leistungskombinationen und wurde von der ESTV bereits vor deren Streichung nicht mehr angewandt (Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes; BBl 2015 2615, 2638; Honauer/Probst/Rohner/Frey, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend: Handbuch MWSTG], Rz. 1239).

E. 2.3.2.1 Die MWST-Branchen-Info 20 «Bildung» (nachfolgend: MBI 20; in den vorliegend anwendbaren Fassungen) präzisiert in Ziff. 1 («Begriff der Bildungsleistungen»), dass Bildungsleistungen sowohl von öffentlich-rechtlichen Körperschaften als auch von privaten Unternehmen angeboten werden. Der Begriff der von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistungen beinhaltet gemäss MBI 20 die nachfolgenden Leistungen: Erziehungsleistungen haben gemäss Ziff. 1.1 der MWST-Branchen-Info 20 «Bildung» (nachfolgend: MBI 20; in der am 25. November 2014 publizierten Fassung) zum Ziel, einerseits den Charakter einer Person zu formen und andererseits die grundlegenden Lebens- und Alltagsfertigkeiten, beispielsweise Umgangsformen, Sozialverhalten, Wahrnehmung von Verantwortung, Körperpflege und -hygiene zu vermitteln. Von der Steuer ausgenommen ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Altersjahr). Als Unterricht gilt das planmässige, fortlaufende Vermitteln von Kenntnissen oder Fertigkeiten. Darunter fällt insbesondere der von öffentlichen Schulen, Privatschulen oder Privatlehrern erteilte Unterricht auf der Vorschulstufe, der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II. Dazu gehören auch die freiwilligen Brückenangebote wie 10. Schuljahr, Berufswahljahr, Weiterbildungsklasse, Sozialjahr (Ziff. 1.2 der MBI 20; publiziert am 22. Juli 2013). Fortbildung ist gemäss Ziff. 1.4 der MBI 20 (in der am 22. Juli 2013 publizierten Fassung) Weiterbildung, welche die Fachkenntnisse von Personen mit Diplom oder Fähigkeitsausweis auf den neusten Stand bringt oder welche in anderer Weise mit der Berufsausübung im direkten oder indirekten Zusammenhang steht. Ein direkter Zusammenhang mit der Berufsausübung besteht, wenn die Fortbildungsveranstaltung die Vermittlung von (neu gewonnenem) Fachwissen oder von Wissen über die effiziente und erfolgreiche Berufsausübung zum Ziel hat (z.B. Sprachkurse, Kurse über Arbeitstechnik, Organisation, Konfliktbewältigung oder EDV-Anwendung). Als Kurs mit bildendem Charakter nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG gilt gemäss Ziff. 1.6 MBI 20 (in der am 22. Juli 2013 publizierten Fassung) eine zusammenhängende Folge von Unterrichtsstunden, die eine zeitlich begrenzte, auf die Erreichung eines definierten Lernziels gerichtete, schulmässige Ausbildung in einem Fach oder einer Fächergruppe ermöglicht. Die Kursdauer spielt dabei keine Rolle. Als Kurs können ein- oder mehrstündige, halb-, ein- oder mehrtägige, sich auf Wochen, Monate oder Jahre ausdehnende Unterrichtssequenzen in Frage kommen. Ebenfalls unter diese Steuerausnahme fallen Probe- und Schnupperlektionen. Ein Vortrag/Referat ist eine mündliche Darlegung über ein bestimmtes, oft wissenschaftliches Thema, wobei die Interaktion im Gegensatz zum Unterricht von untergeordneter Bedeutung ist (Ziff. 1.6 MBI 20). Als andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art gelten Anlässe, die nicht unter eine der vorstehend erwähnten Kategorien von Bildungsleistungen fallen, wie Symposien, Kongresse, Workshops usw. Solche Leistungen sind bildend, wenn das in erster Linie verfolgte Ziel in der Weitervermittlung oder Neuentwicklung von Wissen an die Teilnehmer bzw. mit den Teilnehmern besteht. Als wissenschaftlich gilt eine Leistung, deren Zweck es in erster Linie ist, mit Fachpublikum neue Kenntnisse in einem bestimmten Fachbereich zu erlangen und diese auszuwerten. Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art gelten als Bildungsleistungen, wenn das wissenschaftliche oder bildende Element im Vordergrund steht (Ziff. 1.6 MBI 20; publiziert am 22. Juli 2013). Unter im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. c MWSTG fallen gemäss Ziff. 1.8 MBI 20 (publiziert am 12. März 2015) sowohl die Prüfungsgebühren für das Ablegen der Prüfung als auch die Leistungen der Prüfungsexperten wie die Abnahme der Prüfungen und die Prüfungsaufsicht, nicht jedoch das Erarbeiten der Prüfungsaufgaben.

E. 2.3.2.2 Ziff. 2 MBI 20 befasst sich mit der «Abgrenzung von Bildungsleistungen zu Leistungen mit nicht bildendem Charakter». Damit einer Leistung bildender Charakter im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a und b MWSTG zukommt, muss «ihr in erster Linie verfolgtes Ziel die Vermittlung von Wissen [...] sein» (Ziff. 2 MBI 20 [publiziert am 22. Juli 2013]). Thematisiert wird die Abgrenzung zu Beratung (Ziff. 2.1) und zu Anlässen im Bereich Unterhaltung, Erlebnis, Geselligkeit und Sport (Ziff. 2.2):

E. 2.3.2.3 Der am 19. Dezember 2024 neu publizierten Ziff. 2.3 der MBI 20 (Abgrenzung von Bildungsleistungen zur Persönlichkeitsentwicklung, Selbstwahrnehmung/-erfahrung und Gesundheit) ist Folgendes zu entnehmen:

E. 2.3.3 Soweit das Bundesgericht eine positive Umschreibung der Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung zu finden suchte, kam es zum Schluss, dass es bei diesen Dienstleistungen hauptsächlich darum geht, Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen oder zumindest schwergewichtig den Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten zu fördern (Urteil des BGer 9C_671/2024 vom 4. August 2025 E. 2.2.2.1 mit Verweis auf die Urteile des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3; 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.1 f.; 2C_641/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.2; 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 3.1.2; Alexandra Pillonel, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 87; Katharina Meienberg, Mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Bildungsleistungen, StR 3/2026, S. 203, 204). Bei Ausbildungs- oder Unterrichtsleistungen ist entscheidend, ob die Tätigkeit darauf abzielt, jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines vordefinierten Lernziels zu fördern oder zu unterstützen (Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3).

E. 2.3.4 In der Rechtsprechung wurden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung vor allem negativ - in Abgrenzung zu anderen Erscheinungsformen - umrissen (Urteil des BGer 9C_671/2024 vom 4. August 2025 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen; Pillonel, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 91 ff.).

E. 2.3.4.1 Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung wurden erstens abgegrenzt gegenüber den steuerbaren Unterhaltungsleistungen, zu denen auch Leistungen zählen, die wohl gewisse bildende Elemente mit beinhalten, bei denen jedoch der Unterhaltungs- oder Vergnügungscharakter überwiegt, sowie gegenüber Leistungen, die in erster Linie anderen Zwecken als der Vermittlung oder Vertiefung von Wissen dienen. Nicht zu den von der Steuer ausgenommenen Leistungen gehören Kurse, die in erster Linie dazu dienen, das körperliche und persönliche Wohlbefinden durch sportliche Betätigung zu steigern. Dazu gehören etwa Fitnessaktivitäten (z.B. Aerobic, Jazztanz, Gymnastik, Spinning, Stretching, Rücken- und Herz-Kreislauf-Gymnastik, Stärkung der Bauch und Gesässmuskulatur etc.) sowie Ausbildungs- und Unterrichtsleistungen, welche eine sportliche Tätigkeit begleiten oder die der Sportanimation zuzurechnen sind. Ebenfalls nicht von der Steuer ausgenommen sind Wellnessaktivitäten (Urteile des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.4; 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2; 2C_641/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.2; 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.3). In «gemischten Fällen», d.h. wenn mehr als eine Zielsetzung von Kursen in Frage steht, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Wissensvermittlung resp. -vertiefung bzw. der Erwerb von Fertigkeiten oder aber die Steigerung des Wohlbefindens überwiegt, wobei namentlich der Inhalt des zu beurteilenden Kursprogramms zu berücksichtigen ist (Urteile des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.5; 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2; Urteil des BVGer A-5973/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.2.4).

E. 2.3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist auch bei Kursen in anderen Bereichen zum Schluss gekommen, dass der Freizeit- bzw. Vergnügungscharakter unter den konkreten Voraussetzungen im Vordergrund stand (Urteile des BVGer A-5973/2024 vom 11. Februar 2025 E. 3.7.4, 3.8.4 [Kunst- bzw. Kunstvermittlungskurse]; A-252/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3 [Pony-Reitkurse für Kinder ab 3 Jahren]). Es hat auch festgehalten, dass Kurse, bei denen die Persönlichkeitsentwicklung oder die Selbsterfahrung der Teilnehmenden im Vordergrund stand, nicht als Bildungsleistungen qualifizierten (Urteile des BVGer A-5703/2024 vom 2. Dezember 2025 [angefochten vor BGer] E. 3.3 f. [Kurse im Bereich «Neurolinguistisches Programmieren»]; A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 E. 4.3.2 [Yoga-Workshop]; A-5906/2013 vom 1. April 2014 E. 5.4 ff. [«Mindfulness-Based Stress Reduction»-Kurse]; A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.5 und A-666/2012 vom 28. Oktober 2013 E. 4 [Tantra-Seminare]; ebenso Entscheid der SRK vom 30. August 2004, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.9 E. 3c/bb [«Leadership und Teambildung {...}»-Seminar für Führungskräfte]). Ebenfalls nicht von Bildungsleistungen ausgegangen werden kann, wenn Kurse überwiegend darauf abzielen, die Persönlichkeit der Teilnehmenden durch die Vermittlung einer Ideologie zu beeinflussen (Urteil des BVGer A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 3.1.2.4, 3.1.4.4 [Scientology-Kurse]).

E. 2.3.4.3 Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung sind auch gegenüber steuerbaren Beratungsleistungen abzugrenzen (Urteile des BGer 9C_671/2024 vom 4. August 2025 E. 2.2.2.2; 2C_628/2013 vom 27. November 2013 E. 2.4.3; 2A.269/2005 vom 21. März 2006 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_392/2022 vom 15. November 2022] E. 6.1 f.; A-1533/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 4.2.2). Besonders schwierig ist diese Abgrenzung, wenn Dienstleistungen sowohl einen Beratungs- als auch einen Schulungsanteil aufweisen. Diesfalls ist bei Vorliegen einer Gesamtleistung (Art. 19 Abs. 3 MWSTG; E. 2.5.2 f.). zu prüfen, ob das von den Vertragsparteien in erster Linie verfolgte Ziel die Beratung oder die Wissensvermittlung / Bildung ist. Im ersten Fall überwiegen die Beratungsleistungen, und die gesamte Gegenleistung ist steuerpflichtig. Im zweiten Fall stehen die Ausbildungsleistungen im Vordergrund, und die gesamte Gegenleistung ist von der Steuer befreit (zit. Urteile des BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 6.1; A-1533/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 4.2.2; Pillonel, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 91). Nach der Rechtsprechung, die in diesem Zusammenhang die zitierte Verwaltungspraxis (E. 2.3.2.2) bestätigt, überwiegt der Beratungsanteil, wenn (i) die Dienstleistung individuell auf den Kunden zugeschnitten ist und/oder (ii) auf einer vorherigen Analyse der betreffenden Situation beruht und/oder (iii) Lösungen für konkrete Probleme erarbeitet und möglicherweise umgesetzt werden (vgl. Urteil des BGer 2A.269/2005 vom 21. März 2006 E. 3.2; zit. Urteile des BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 6.2; A-1533/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 4.2.2; Pillonel, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 93).

E. 2.3.4.4 Ob eine Bildungsleistung vorliegt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, wobei die üblichen Auslegungsregeln gelten (Urteile des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.2). Falls sich bereits durch Auslegung der Ausnahmevorschrift ergibt, dass der konkrete Fall durch den Normsinn eindeutig erfasst wird, erübrigt sich die Frage nach der restriktiven Auslegung. Anders verhält es sich, soweit nach durchgeführter Auslegung der Rechtsnorm ein Beurteilungsspielraum verbleibt. In einem solchen Fall ist zu berücksichtigen, dass Steuerausnahmen unter teleologischen und systematischen Gesichtspunkten bei einer allgemeinen Verbrauchssteuer wie der Mehrwertsteuer grundsätzlich problematisch sind, da der Verbrauchs- gegenüber dem Verkehrssteueraspekt zu priorisieren ist. Infolgedessen ist bei der Auslegung vor allem auf das Besteuerungsziel abzustellen (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 [nachfolgend: Botschaft], 6910; vgl. auch Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, N 62 f. zu § 1 und N 82 zu § 4). Im Übrigen aber sind Ausnahmevorschriften weder extensiv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regeln «richtig» auszulegen (BGE 138 II 251 E. 2.3.3; Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5973/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.2.4; A-4848/2021 vom 1. April 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_392/2022 vom 15. November 2022] E. 6.1).

E. 2.4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG sind die aus der Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung erzielten Umsätze von der Steuer ausgenommen, steuerbar sind jedoch: die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe (Bst. a), die Vermietung von Campingplätzen (Bst. b), die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung (Bst. c), die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören (Bst. d), die Vermietung von Schliessfächern (Bst. e), die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden (Bst. f).

E. 2.4.2 Eine Grundstücksvermietung im Sinne der Steuerausnahme liegt - vorbehältlich der in Bst. a-e genannten Gegenausnahmen (E. 2.4.1) - vor, wenn der Vermieter dem Mieter ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zum Gebrauch überlässt (vgl. Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.4.2; A-642/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4.2; A-7749/2016 vom 17. August 2017 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_809/2017 vom 23. April 2019] E. 2.2; Honauer/Probst/Rohner/Frey, Handbuch MWSTG, Rz. 1489). Ziel dieser Steuerausnahme ist es namentlich, eine Verteuerung der Wohnungsmieten zu verhindern (Urteil des BGer 2C_531/2008 vom 5. Juni 2009 E. 5.1; Urteil des BVGer A-2047/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.6.2; vgl. auch der Bericht der WAK-N vom 28. August 1996 zur Parlamentarischen Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling], BBl 1996 V 713, 751 betreffend die Vorgängerbestimmung Art. 18 Ziff. 21 des mittlerweile aufgehobenen Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]).

E. 2.4.3 Eine von der Steuer ausgenommene Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils liegt vor, wenn die betreffenden Räumlichkeiten zur alleinigen und ausschliesslichen Benutzung durch den Mieter für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit klar ausgeschieden werden (Urteil des BGer 2C_531/2008 vom 5. Juni 2009 E. 4.4, 5.1; Urteil des BVGer A-2047/2023 vom 3. Juli 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_479/2024 vom 2. Dezember 2024] E. 2.6.2; Rehfisch/Rohner, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 345). Diese ist namentlich abzugrenzen von der (steuerbaren) Einräumung eines Rechts zur Nutzung der Infrastruktur (Urteil des BGer 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 10.2; Urteil des BVGer A-2047/2023 vom 3. Juli 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_479/2024 vom 2. Dezember 2024] E. 2.6.2; A-1266/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3.1; A-1561/2006 vom 5. Januar 2009 E. 2.3.1). Verwenden mehrere Berechtigte einen bestimmten Raum gemeinsam oder alternierend, z.B. mit dem Ziel, die vorhandene Infrastruktur (wie etwa Kommunikations- oder EDV-Anlagen) optimal zu nutzen, so handelt es sich um das Einräumen des Rechts zur Nutzung der Infrastruktur und damit um eine zu versteuernde Dienstleistung (Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 [das BGer ist mit Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten] E. 2.3.1; A-4898/2018 vom 26. Juni 2019 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_734/2019 vom 2. Juni 2021] E. 2.4.1; A-1266/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3.1; 3.2.2).

E. 2.4.4 Der MBI 17 «(Immobilienkurs)/Vermietung und Verkauf von Immobilien» [erstmals publiziert am 28. August 2013; nachfolgend MBI 17] ist in Ziff. 7.5 «Vermietung von fest eingebauten Vorrichtungen und von Sportanlagen» Folgendes zu entnehmen: «Die Vermietung von einzelnen fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage, gehören, unterliegt der Steuer zum Normalsatz (z.B. Kühlfächer und -zellen in Kühlhäusern, Industriegeleiseanlagen oder fest eingebaute Pump- und Krananlagen). Werden jedoch ganze Gebäude (oder Gebäudeteile) mit solchen Vorrichtungen und Maschinen zur alleinigen Benützung vermietet, sind die betreffenden Entgelte von der Steuer ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Option». Dazu werden die folgenden Beispiele aufgeführt: Werkstattgebäude mit Einrichtung, Gastgewerbebetrieb mit Einrichtung, Werkhalle mit Laufkran, Käsereigebäude mit Einrichtung, Gemeindesaal mit Beleuchtung und audiovisuellen Anlagen. Unter einer Betriebsanlage ist die Gesamtheit all jener örtlich gebundener Einrichtungen (Vorrichtungen, Maschinen) eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils zu verstehen, welche dem Zweck eines Betriebs dienen (Urteil des BVGer A-1585/2006 vom 9. Juni 2008 E. 2.3.1; Rehfisch/Rohner, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 366 f.).

E. 2.5.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, das heisst, voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 19 N 1).

E. 2.5.2 Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet, wenn sie entweder wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (Gesamtleistung) oder wenn sie zueinander im Verhältnis einer Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG; vgl. BVGE 2019 III/1 E. 3.4.1; Urteil des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.1).

E. 2.5.3 Eine Gesamtleistung, welche als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang behandelt wird, liegt vor, wenn mehrere Leistungen wirtschaftlich derart eng zusammen gehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Dabei müssen die einzelnen Leistungen gemäss konstanter Gerichtspraxis sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst (vgl. Urteile des BVGer A-3038/2022 vom 22. Mai 2024 E. 3.3.1; A-2686/2020 vom 15. Februar 2022 E. 2.3.2; A-358/2017 vom 31. August 2017 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Es kann nur dann von einem einheitlichen, wirtschaftlich unteilbaren Ganzen ausgegangen werden, wenn eine Gesamtleistung nicht in Einzelleistungen zerlegt werden kann, die für sich betrachtet einen wirtschaftlich sinnvollen Zweck erfüllen, oder die Gesamtleistung dadurch zerstört, beschädigt oder verändert würde (Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N 22).

E. 2.5.4 Liegt eine Leistungseinheit vor, erfolgt die mehrwertsteuerliche Behandlung nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, d.h. nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Mit anderen Worten gelten für die einzelnen Leistungskomponenten des Leistungskomplexes die gleichen Vorschriften bezüglich Ort der Besteuerung, Steuersatz oder Steuerbefreiung (Urteil des BVGer A-358/2017 vom 31. August 2017 E. 2.2.2). Die einheitliche Leistung ist somit entweder insgesamt als Lieferung oder als Dienstleistung zu qualifizieren. So stehen etwa bei gastgewerblichen Leistungen die Dienstleistungskomponenten im Vordergrund, während die Lieferungskomponenten (i.e. die Abgabe von Speisen und Getränken) dahinter zurücktreten (Urteil des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.2; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N 24).

E. 2.5.5 Leistungen sind steuerlich ebenfalls dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (akzessorischer) Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). Die Annahme einer solchen unselbständigen Nebenleistung, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, setzt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptsache nebensächlich ist, mit der Hauptleistung wirtschaftlich eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt (vgl. Urteil des BGer 2C_969/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen). Die Hauptleistung stellt dabei den eigentlichen Kern des Leistungskomplexes dar. Nicht massgebend sind die Wertverhältnisse der einzelnen Leistungen. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel dafür darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.3; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N 27).

E. 2.5.6 Welche Konstellation - Gesamtleistung oder Haupt- mit Nebenleistung - im konkreten Einzelfall anzunehmen ist, beurteilt sich in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche der zivilrechtlichen Beurteilung vorgeht. Zudem ist diese Frage primär aus der Sicht des Verbrauchers, d.h. des Leistungsempfängers, zu beantworten. Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimmten Verbrauchergruppe. Der subjektive Parteiwille ist sekundär (Urteile des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025] E. 2.3.4; A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 [das BGer ist auf die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde mit Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 nicht eingetreten] E. 2.4.4).

E. 2.6 Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe, so gewährt die ESTV gemäss Art. 80 MWSTG Erleichterungen und lässt zu, dass die Steuer annäherungsweise ermittelt wird, sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse und keine über mässige Erschwerung der Steuerabrechnung für andere steuerpflichtige Personen und der Steuerkontrolle ergeben. Diese Bestimmung entspricht Art. 58 Abs. 3 aMWSTG (Botschaft, 7004). Es handelt sich um eine Rahmenbestimmung, mit der der Gesetzgeber die ESTV formell in die Lage versetzt, (generell-abstrakt) festzuhalten, in welchen Bereichen und unter welchen Bedingungen Erleichterungen vorzusehen sind. Sinn und Zweck der Bestimmung bestehen nicht darin, den Steuerpflichtigen im Rahmen einer Mehrwertsteuerkontrolle Erleichterungen mit Bezug auf die Buchführung oder beim Abrechnungsverfahren zu gewähren. Es geht vielmehr darum, dass die ESTV unter von ihr im Detail zu bezeichnenden Auflagen für ganze Branchen oder in besonderen Fällen Pauschalierungen oder annäherungsweise Ermittlungen zu lassen kann (vgl. Urteile des BGer 2C_595/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.1.1; 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.2.4; 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.3.1; Urteile des BVGer A-5812/2023 vom 17. September 2025 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_590/2024 vom 27. August 2025] E. 2.11; A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.3.2). Bei den Erleichterungen gemäss Art. 80 MWSTG wird aus Gründen der Verfahrensökonomie darauf verzichtet, den Sachverhalt genau zu ermitteln. Dabei wird im Unterschied zu Ermessenseinschätzungen im Sinne von Art. 79 Abs. 1 MWSTG bei den Erleichterungen von Anfang an gar nicht erst versucht, die Bemessungsgrundlagen bzw. die Steuerforderung genau zu ermitteln (Jürg Steiger, Kommentar MWSTG, Art. 80 N 1). Die ESTV hat sich dabei stets an das Gleichheitsgebot zu halten (Urteil des BGer 2C_595/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist einerseits die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation diverser von der Beschwerdeführerin angebotener Kurse umstritten und zu klären (nachfolgend E. 4). Andererseits ist die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation der Vermietung eines «(Spa)» zu beurteilen (nachfolgend E. 5).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bot in den streitbetroffenen Steuerperioden 2016 bis 2020 mehr als (Zahl) verschiedene Kurse an. Rund 70 % dieser Kurse hatte die Beschwerdeführerin als von der Steuer ausgenommen qualifiziert. Die Vorinstanz kam anlässlich der MWST-Kontrolle zum Schluss, dass es sich nur bei einem Teil der Kurse um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG) handle. Als von der Steuer ausgenommen anerkannt wurden namentlich Sprachkurse, Kurse bei welchen eine Sportart erlernt wird, Kurse für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Firmenkurse sowie Kurse zum Erlernen eines Musikinstruments. Die übrigen Angebote erachtete die Vorinstanz - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - als steuerbar. Im Rahmen der Bestreitung reduzierte sich die Zahl der umstrittenen Angebote von 623 auf 503 Kurse (120 von insg. 623 von den Nachforderungen betroffenen Kursen wurden von der Beschwerdeführerin als steuerbar anerkannt; vgl. act. 14-15 und E. 1.4). In der Verfügung (Sachverhalt Bst. B.k) qualifizierte die Vorinstanz zusätzliche 45 Angebote, welche anlässlich der Kontrolle noch als von der Steuer ausgenommen eingestuft worden waren, als steuerbar. Damit erhöhte sich die Zahl umstrittener Angebote erneut auf 548. Im Rahmen der Beschwerde anerkennt die Beschwerdeführerin schliesslich bei folgenden Angeboten, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme fallen: (Kurs im Bereich Schreibgestaltung 1) (Kurs im Bereich Blumengestaltung 1) (Kurs im Bereich Schreiben 1) (Deutschkurs 1) (Deutschkurs 2) (Musikkurs 1) (Musikkurs 2) (Tanzkurs 1) (Bewerbungskurs 1) (Führungskurs 1) (Tanzkurs 2) (Tanzkurs 3) (Tanzkurs 4) (Tanzkurs 5) (Tanzkurs 6) (Tanzkurs 7) Die als steuerbar anerkannten Angebote sind nicht Gegenstand der nachfolgenden Prüfung. Das Bundesverwaltungsgericht geht zunächst auf die Vorgehensweise der Vorinstanz ein (E. 4.2) und beurteilt anschliessend die konkret (noch) streitbetroffenen Kurse bzw. Kurskategorien (E. 4.3 bis 4.15).

E. 4.2 Vorgehen / «Ausschlusskriterien»

E. 4.2.1 Die Vorinstanz hält im Einspracheentscheid zusammengefasst fest, sie habe anlässlich der Kontrolle sämtliche Kurse der Beschwerdeführerin aufgrund der öffentlich verfügbaren Informationen (Kursausschreibungen auf der Webseite der Beschwerdeführerin) beurteilt. Danach habe sie diese nach Massgabe von Hilfskriterien bzw. kategorisierten Ausschlussgründen («Alltagsfertigkeiten», «Refresher», «Gemischte Teilnehmerniveaus» und «Werkstück») in Gruppen zusammengefasst und die Ausschlussgründe dargelegt. Auch in der Verfügung habe sie jeweils eine repräsentative Auswahl an Kursen beurteilt und diese Beurteilung auf alle anderen Kurse dieser Kategorie angewandt. In der Einsprache vom 26. Mai 2025 habe sich die Beschwerdeführerin selbst nicht mehr zu allen in der Verfügung beurteilten Kursen geäussert, sondern eine Einteilung in Kategorien (Handwerk, Heimwerken, Kochen, Kosmetik, Schreiben, Sprachkurse, Musik und Tanz, Business und Persönlichkeitsentwicklung, diverse Kurse, Coaching - Führung - Präsentationen, Kommunikation - Redetraining - Gesprächsführung, Fotografie, Tanz und Tanz Standard, Finanzplanung - Steuern - Lohnadministration) vorgenommen und sich «exemplarisch» dazu geäussert. In Anbetracht des Umfangs der strittigen Kurse rechtfertige es sich aus prozessökonomischen Gründen, gestützt auf Art. 80 MWSTG die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Zuordnung der Kurse in Kategorien zu übernehmen und dort, wo Unterlagen vorlägen, eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die Zuweisung der Kurse zu den einzelnen Kategorien sowie deren Beurteilung (Kategorie oder Einzelfall) erfolge wie folgt (der Vollständigkeit halber und zum Verständnis der Kategorienbildung der Vorinstanz werden auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr bestrittenen Kurse aufgeführt, zur Kennzeichnung aber kursiv geschrieben und in Klammer gesetzt): Kategorie / Unterkategorie Kurse (exemplarische Aufzählung) Anzahl bestrittene Kurse Beurteilung für Handwerk (Handarbeitskurs 1) (Malkurs 1) (Malkurs 2) (Malkurs 3) (Kurs im Bereich Schreibgestaltung 1) (Workshop) (Kurs im Bereich Schmuckdesign) (Kurs im Bereich Werken 1) (Handarbeitskurs 2) (Handarbeitskurs 3) (Malkurs 4) (Malkurs 5) (Malkurs 6) (Kurs im Bereich Schreibgestaltung 2) (Kurs im Bereich Werken 2) (Malkurs 7) (Malkurs 8) (Malkurs 9) (Kurs im Bereich Schreibgestaltung 1) (Malkurs 1 - Privatunterricht) 155 Kategorie Kochen (Kochkurs 1) (Kochkurs 2) (Kochkurs 3) (Kochkurs 4) (Kochkurs 5) (Kochkurs 6) (Kochkurs 7) (Kochkurs 8) (Kochkurs 9) (Kochkurs 10) (Degustation) (Kochkurs 11) (Kochkurs 12) (Kochkurs 13) (Kochkurs 14) 118 Kategorie Sprachkurse (...) (Sprachkurs 1) (Sprachkurs 2) (Sprachkurs 3) (Deutschkurs 1) (Sprachkurs 4) (Deutschkurs 2) 109 Kategorie Kosmetik (Kosmektikkurs 1) (Kosmektikkurs 2) (Kosmektikkurs 3) (Kosmektikkurs 4) (Kosmektikkurs 5) (Seifen herstellen) (Frisuren) 22 Kategorie Heimwerken (Kurs im Bereich Blumengestaltung 2) (Kurs im Bereich Blumengestaltung 3) (Kurs im Bereich Blumengestaltung 1) (Haushaltskurs 1) (Gartenkurs 1) (Möbel-Workshop) (Gartenkurs 2) (Gartenkurs 3) 20 Kategorie Schreiben (Schreibkurs 2) (Schreibkurs 3) (Schreibkurs 4) (Schreibkurs 5) (Schreibkurs 6) (Schreibkurs 7) (Schreibkurs 1) 17 Kategorie Musik (Musikkurs 3) (Musikkurs 4) (Musikkurs 5) (Musikkurs 2) (Musikkurs 6) (Musikkurs 7) (Musikkurs 1) 7 Einzelfall Business (Schreibzertifikat) (Bewerbungskurs 2) (Bewerbungskurs 3) (Lernkurs) (Bewerbungskurs 4): (Bewerbungskurs 1) 6 Einzelfall Persönlichkeitsentwicklung (Verhaltenskurs 1) (Astronomiekurs) (Verhaltenskurs 2) (Zauberkurs) (Verhaltenskurs 3) 5 Einzelfall Ausbildung für Ausbildende (Beurteilungsangebot) 2 Einzelfall Tanzen (Tanztraining) (Tanzkurs 1) 2 Einzelfall Firmen A0 (Ernährungskurs) 1 Einzelfall Informatik (Computerkurs) 1 Einzelfall Sport (Selbstverteidigungskurs) 1 Einzelfall Nothilfe (Nothilfekurs) 1 Einzelfall Ebenfalls beurteilt wurden die mit Verfügung vom 10. April 2025 zusätzlich als steuerbar qualifizierten Kurse: Kategorie Steuerpflichtige Kategorie ESTV Kurse Business Coaching / Führung / Präsentationen (Führungskurs 2) (Führungskurs 3) (selbständige Erwerbstätigkeit) (Führungskurs 1) (Führungskurs 2) (selbständige Erwerbstätigkeit) online Business Finanzplanung / Steuern / Lohnadministration (Immobilienkurs) (Kurs zum Anlegen 1) (Kurs zum Anlegen 2) (Kurs zu administrativen Belangen) Business Kommunikation / Redetraining / Gesprächsführung (Rhetorik) (Präsentation) (Haltung) (Konfliktlösung) (Teamfähigkeit) Fotografie / Digitale Medien Fotografie (Fotografiekurs 2) (Fotografiekurs 4) (Fotografiekurs 3) (Einzelzimmer / Doppelzimmer) (Videokurs 1) (Videokurs 2) (Druckverfahren) (Medienkurs) (Fotografiekurs 5) (Fotografiekurs 6) (Fotografiekurs 7) Tanzen Tanz und Tanz Standard (Tanzkurs 2) (Tanzkurs 8) (Tanzkurs 3) (Tanzkurs 9) ((Tanzkurs 4)) ((Tanzkurs 5) (Tanzkurs 6) (Tanzkurs 10) (Tanzkurs 7) (Tanzkurs 11) (Tanzkurs 12) (Tanzkurs 13) Die ESTV führt aus, sie habe die Abgrenzung zwischen bildenden und nicht bildenden Kursen nach den folgenden Kriterien vorgenommen (Einspracheentscheid, Ziff. II.2.1.4.4):

- Bildend, kumulative Voraussetzungen: o Formell

* Es liegt ein klar strukturiertes Kursprogramm mit einer systematischen Unterrichtsmethode vor. Das beinhaltet insbesondere: eine zusammenhängende Folge von Einheiten mit aufeinander aufbauender Struktur; ein klares und engmaschiges Unterrichtsprogramm, welches regelmässige fachliche Inputs und Instruktionen beinhaltet; vordefinierte, klare und überprüfbare Lernziele, auf deren Erreichung der Kurs ausgerichtet ist.

* Aus dem Unterrichtsplan ist ersichtlich, wann weIche Themen behandelt werden;

* Der Kurs muss klar strukturiert sein, es gibt eine systematische Unterrichtsmethode, die darauf ausgerichtet ist, das Lernziel - z.B. Erlernen der feststehenden, vordefinierten Fertigkeit - zu erreichen, d.h. die Zielerreichung wird regelmässig überprüft (Lernkontrolle).

* Teilnehmende erreichen durch regelmässige fachliche Instruktion, Betreuung und Kontrolle die vordefinierten Lernziele in Bezug auf die spezifische Fertigkeit (praktisches und theoretisches Wissen).

* Programm bzw. Kurs ist zeitlich befristet. o Inhaltlich

* Kurs dient primär dazu, eine vordefinierte, bestimmte Fertigkeit zu erlernen bzw. das entsprechende, vordefinierte Wissen anzueignen.

* Gesamthaft stellt die Wissensvermittlung den überwiegenden Anteil am Kurs dar.

- Nicht bildend, wenn einer oder mehrere der nachfolgenden Punkte vorliegt: o Nicht das Erlernen, sondern das (individuelle) Anwenden, Ausüben oder Trainieren der (entweder bereits vorhandenen oder im Kurs erlernten) Fertigkeit steht im Vordergrund (z.B. Erstellen eines individuellen Werkstückes). o Die Teilnehmenden bestimmen das Erlernen der Techniken und Fertigkeiten individuell und ohne fixe, vordefinierte Vorgabe der Kursleitung. o Kurs ist auf die unter fachlicher Aufsicht durchgeführte fortlaufende Vertiefung und Repetition von bereits vorhandenen bzw. erlernten Fertigkeiten und Techniken ausgerichtet. o Gemischte Teilnehmerniveaus. o Kursziele sind nur allgemein gehalten. Es fehlt am Nachweis der planmässigen, fortlaufenden Wissensvermittlung. o Es fehlt am überwiegenden Anteil der Wissensvermittlung. o Es liegt eine begleitete Sportausübung vor. o Die Persönlichkeitsentwicklung/Selbsterfahrung steht im Vordergrund.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Anwendung der folgenden «Ausschlussgründe» durch die ESTV: «Alltagsfertigkeiten», «Refresher», «gemischte Teilnehmerniveaus» und «Werkstück». Diese seien nicht ausdrücklich in den gesetzlichen Grundlagen verankert. Mit Bezug auf das Kriterium «Alltagsfertigkeiten» übersehe die ESTV, dass sich der Begriff, was als Alltagsfertigkeit gelte, im Laufe der Zeit ändere. Es gebe zahlreiche Situationen, in denen Menschen grundlegende Fähigkeiten, die als Alltagsfertigkeiten gelten (z.B. Lesen, Schreiben, Schwimmen), nicht beherrschten. Wenn solchen Personen Kurse angeboten würden, um diese Fähigkeiten zu erlernen, handle es sich offensichtlich um eine Bildungsleistung. Bei den von ihr angebotenen Kursen gehe es um mehr als das blosse Kochen einer Mahlzeit oder das Erstellen einer Zeichnung. In den Kursen solle zusätzliches Wissen vermittelt werden, welches über die Alltagsfertigkeit hinausgehe. So gehörten die indische oder thailändische Küche, das Anfertigen von Sushi oder die Technik des Acquarellierens nicht zu den Alltagsfertigkeiten. Die Definition von Bildungsleistungen solle nicht davon abhängen, ob eine Fertigkeit für eine Mehrheit der Gesellschaft als selbstverständlich gelte. Die ESTV spreche allen als «Refresher» bezeichneten Kursen die Qualität als Bildungsleistung ab. Dabei übersehe sie, dass nicht alleine aufgrund der Bezeichnung darauf geschlossen werden könne, ob eine Bildungsleistung vorliege. Mit den Refresher-Kursen würden Teilnehmende, die in den verschiedenen Sprachkompetenzen (schriftliches Verständnis, schriftlicher Ausdruck, mündliches Verständnis, mündlicher Ausdruck) unterschiedliche Niveaus aufweisen, auf ein einheitliches Niveau gebracht, damit der Einstieg in den Folgekurs (Niveaus gemäss gemeinsamem europäischem Referenzrahmen für Sprachen) einfacher falle. Bei Refresher-Kursen für Informatik werde auf den Vorkenntnissen der Teilnehmer aufgebaut und diese auf den neusten Stand der Applikationen gebracht. Bei den Refresher-Kursen gehe es also entgegen der unbelegten Behauptung der ESTV nicht bloss um die Repetition von bereits bestehendem Wissen, sondern Ziel sei es, aufbauend auf bestehenden Vorkenntnissen wieder ein bestimmtes Niveau zu erreichen (Sprachkurse) oder sich auf den aktuellen Stand der Dinge (Informatikkurse) zu bringen. Zudem sei Repetition ein zentraler Bestandteil des Lernprozesses und stelle eine klare Bildungsleistung dar. Durch Wiederholung würden Wissen und Fähigkeiten gefestigt, vertieft und erweitert, um langfristiges Lernen und nachhaltige Kompetenzentwicklung zu fördern. Die ESTV spreche mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts betreffend Kickboxkurse [Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020] allen Kursen, bei denen das Teilnehmerniveau gemischt ist, die Qualifikation als Bildungsleistungen ab. Dabei übersehe sie die Besonderheit des Kickboxkurs-Urteils, welche es nicht auf die zu beurteilenden Kurse übertragbar machten (sportliche Betätigung, keine konkrete Kursdauer, keine aufeinander aufbauenden Kursinhalte). Darüber hinaus sei festzuhalten, dass Bildungsleistungen auch bei gemischten Teilnehmerniveaus möglich seien und häufig sogar einen besonderen pädagogischen Mehrwert böten. Gemischte Kurse ermöglichten eine individuelle Förderung, da Lehrpersonen Inhalte flexibel an die unterschiedlichen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Teilnehmenden anpassen könnten. Zudem profitierten die Teilnehmenden von Peer-Learning, bei dem sie durch den Austausch von Wissen und Erfahrungen voneinander lernten (z.B. Bildungsbereiche in Sprachen, Kunst, Musik). In etlichen Kursen der Beschwerdeführerin, bei denen als Zielpublikum Teilnehmende mit unterschiedlichen Niveaus angesprochen würden, bestünden für die unterschiedlichen Niveaus auch unterschiedliche Inhalte und Lernziele. Anders als bei den Kickbox-Kursen übten hier die Teilnehmenden eben nicht die gleiche Tätigkeit aus, sondern sie erhielten ihrem Niveau entsprechend Wissen vermittelt. Im Übrigen sei es auch in der Volksschule in ländlichen und Berggebieten nicht unüblich, dass in der Schule Klassen bestünden, in denen zwei, drei oder mehr Unterrichtsniveaus unterrichtet werden. Die ESTV spreche weiter allen Kursen, bei denen aus dem Kurs ein Werkstück wie z.B. ein Bild entstehe, die Steuerausnahme ab. Diese pauschale Ablehnung sei nicht sachgerecht, da die Herstellung eines Werkstücks häufig integraler Bestandteil des Lernprozesses sei und der praktischen Anwendung und Vertiefung der vermittelten Kenntnisse diene. Es handle sich hierbei um eine Bildungsleistung, da die Teilnehmer durch die Anleitung neue Fähigkeiten erwerben oder bestehende Fertigkeiten weiterentwickeln würden. Zweck des Angebots bestehe nicht darin, ein Werkstück zu erstellen, sondern darin, verschiedene Techniken zu erlernen, um ausserhalb des Angebots mit den erlernten Techniken dann selber Werkstücke zu erstellen. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass gemäss der ESTV keine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung vorliege, wenn bei einem Kurs die Pflege eines Hobbies im Vordergrund stehe, die eigene Kreativität ausgelebt werde sowie die Infrastruktur und das benötigte Material zur Verfügung gestellt werde. Die Auffassung der Vorinstanz, dass Hobby-Kurse nicht unter die Steuerausnahme für Bildungsleistungen fielen, sei problematisch, da die ESTV subjektiv bewerte, ob das Hobby im Vordergrund stünde, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Gleichzeitig ignoriere sie die Bildungsinhalte solcher Kurse, wie etwa die Vermittlung technischer Fähigkeiten oder theoretischen Wissens. Dadurch werde der Bildungscharakter solcher Kurse pauschal ausgeschlossen, obwohl klare Bildungselemente vorhanden seien. Für die Qualifikation eines Angebotes könne es weder massgebend sein, ob der Kurs während der Arbeitszeit oder der Freizeit der Teilnehmenden absolviert werde, noch, ob das vermittelte Wissen von den Teilnehmenden für Erwerbszwecke oder für ihre Freizeitgestaltung verwendet werde. Ihre Kurse dienten nicht dem Ausleben der Kreativität an sich, sondern der Vermittlung von Grundlagen, damit die Teilnehmenden im Anschluss an den Besuch der Kurse ihre Kreativität entfalten könnten. Infrastruktur werde auch bei anderen Kursen wie etwa Sprachkursen zur Verfügung gestellt. Insbesondere bei kreativen oder praxisorientierten Kursen wie Kunst, Kochen oder Handwerk sei die Verwendung von Materialien essenziell, um theoretisches Wissen praktisch anzuwenden und Fertigkeiten zu entwickeln. Die steuerliche Beurteilung solcher Kurse solle daher den Bildungsinhalt und die Zielsetzung in den Fokus stellen und nicht allein auf die Bereitstellung von Materialien abstellen. Die ESTV verkenne zudem, dass ein wichtiger Teil der Kurse auch darin bestehe, den Teilnehmenden das Wissen für die richtige Werkzeug- und Materialwahl zu vermitteln. Es sei deshalb für das erfolgreiche Durchführen eines Kurses notwendig, dass die Teilnehmenden adäquate Infrastruktur, Werkzeuge und Material zur Verfügung hätten. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass für die ESTV nur dann die Bildungsleistung im Vordergrund stehe, wenn Frontalunterricht zeitlich überwiege. Dies greife zu kurz. Didaktisch bestünden diverse Möglichkeiten, wie Wissen vermittelt und Fertigkeiten erlernt werden könnten. Gerade beim Erwerb von Fertigkeiten erschöpfe sich die bildende Komponente offensichtlich nicht in der Vermittlung von Wissen und ergo nicht in der blossen mündlichen Abhandlung von theoretischen Grundlagen. Es sei anzuerkennen, dass blosses Training von bereits Erlerntem keine Bildungsleistung darstelle. Die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Erlernens von Fertigkeiten müsse aber sehr wohl als bildend und nicht als steuerbares Training betrachtet werden. Die ESTV, so weiter die Beschwerdeführerin, habe viele Kurse mit der Begründung als steuerbar eingestuft, dass kein detaillierter Kursplan bzw. kein detailliertes Kursprogramm vorliege. Diese Argumentation sei nicht haltbar, da die Kursbeschreibungen mit Angaben zu Inhalt und Lernzielen bereits ausreichten, um den Bildungscharakter der Kurse zu beurteilen. Es sei unverhältnismässig, von den Kursanbietern zusätzliche Unterlagen zu verlangen, die über die bestehenden Kursbeschreibungen hinausgingen. Neben den Kursausschreibungen könnten auch die in den Kursen abgegebenen Kursunterlagen herangezogen werden. Schliesslich sei für die Steuerausnahme keine bestimmte Kursdauer vorausgesetzt. Aus dem Umstand, dass bei kurzen Kursen von vier oder weniger Lektionen nicht eine Unmenge an Wissen vermittelt werden könne, dürfe nicht geschlossen werden, dass solche Kurse nie eine Bildungsleistung darstellen könnten.

E. 4.2.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Vorgehensweise der Vorinstanz vor, wonach diese die streitigen Kurse in Kategorien eingeteilt und die Begründung der steuerlichen Qualifikation teilweise anhand exemplarischer Kurse dargelegt hat. Die damit einhergehende Vereinfachung erscheint im vorliegenden Fall angesichts der Zahl streitiger Kurse sinnvoll und ist mit Blick auf Art. 80 MWSTG grundsätzlich nicht zu beanstanden (E. 2.5).

E. 4.2.3.2 Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht, die von der Vorinstanz herangezogenen Kriterien einer abstrakten Überprüfung zu unterziehen. Zwischen den Verfahrensparteien ist denn auch umstritten, ob und in welchem Umfang die Vorinstanz tatsächlich auf die von der Beschwerdeführerin genannten «Ausschluss- bzw. Hilfskriterien» abgestellt hat (vgl. Vernehmlassung, Ziff. III.3.2). Auf die Erläuterungen der Vor-instanz sowie die dagegen gerichteten Einwände der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der nachfolgenden konkreten Beurteilung der steuerlichen Qualifikation der streitigen Kurse bzw. Kurskategorien eingegangen werden.

E. 4.2.3.3 Grundsätzlich kann jedoch Folgendes zu den verschiedenen von der Vorinstanz verwendeten und von der Beschwerdeführerin beanstandeten Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Bildungsleistung festgehalten werden: Zur (negativen) Abgrenzung von Bildungsleistungen zu anderen Leistungen Das Bundesgericht hat Bildungsleistungen bislang nur insoweit positiv umschrieben, als es bei diesen hauptsächlich darum gehe, Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen oder zumindest schwergewichtig den Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten zu fördern. Bei Ausbildungs- oder Unterrichtsleistungen sei entscheidend, ob die Tätigkeit darauf abziele, jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines vordefinierten Lernziels zu fördern oder zu unterstützen (E. 2.3.3). Überwiegend wurden Bildungsleistungen negativ, d.h. in Abgrenzung zu anderen Leistungen, definiert. Dies namentlich in Abgrenzung zu Leistungen, bei denen eine andere Zielsetzung als die Wissensvermittlung im Vordergrund steht (E. 2.3.4.1, 2.3.4.2) und zu Beratungsleistungen (E. 2.3.4.3). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht sind «Abgrenzungskriterien» daher vorliegend geeignet, von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen von anderen (steuerbaren) Leistungen zu unterscheiden, wenn sie entweder einen engen Zusammenhang zur positiven Definition von Bildungsleistungen aufweisen oder wenn sie als Hinweis darauf zu verstehen sind, dass die Leistungen in erster Linie anderen Zwecken als der Vermittlung oder Vertiefung von Wissen dienen (Unterhaltungs- oder Vergnügungscharakter, Beratungsleistung, etc.). Zu den Lernzielen und zu den Anforderungen an die Kursdokumentation Insoweit die Vorinstanz darauf abgestellt hat, ob ein Kurs konkrete Lernziele setzt und in dieser Hinsicht Anforderungen an die Kursdokumentation gestellt hat, ergibt sich dies klarerweise aus der Rechtsprechung bzw. der positiven Umschreibung von Bildungsleistungen (E. 2.3.3; Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Zum Niveau der Teilnehmenden («gemischte Teilnehmerniveaus») Wenn ein Kurs gemischte Teilnehmerniveaus aufweist und dieser innerhalb der Bandbreite verschiedener Niveaus nach einem stets gleichen Ablaufschema ausgestaltet ist, kann dies als Hinweis darauf verstanden werden, dass eben nicht auf vordefinierte Lernziele hingearbeitet wird (weil diese nach dem Niveau der Teilnehmenden variieren müssten; vgl. Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.5.3). In diesem Sinne ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Kriterium berücksichtigt hat. Zum Inhalt des vermittelten Wissens Die allgemeine Umschreibung von Bildungsleistungen (Dienstleistungen, bei denen es hauptsächlich darum geht, Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen oder zumindest schwergewichtig den Erwerb von Kenntnissen oder Fertigkeiten zu fördern; vgl. E. 2.3.3) enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Inhalts des vermittelten Wissens bzw. der vermittelten Fähigkeiten. Der Beschwerdeführerin kann insofern gefolgt werden, als dass grundsätzlich auch Kurse, die «Alltagsfertigkeiten» oder «Hobbies» zum Inhalt haben, als Bildungsleistungen angesehen werden können, sofern die Vermittlung oder Vertiefung von Wissen bzw. Kenntnissen oder Fähigkeiten im Vordergrund steht (in diesem Sinne auch die Vorinstanz: Vernehmlassung, Ziff. III.3.3.3, 3.3.6). Zur Fertigung eines «Werkstücks» Was die negative Abgrenzung von Bildungsleistungen zu anderen (steuerbaren) Leistungen betrifft, so ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz berücksichtigt hat, ob im Rahmen eines Kurses ein Werkstück erstellt wird. Verfolgt ein Kurs in erster Linie das Ziel, den Teilnehmenden die Herstellung eines Werkstücks bzw. das Ausleben der Kreativität zu ermöglichen, ist im Sinne einer negativen Abgrenzung nicht von einer Bildungsleistung auszugehen. Ob die Herstellung des Werkstücks tatsächlich im Vordergrund der Leistung steht oder das bildende Üben, welches als didaktisches Mittel eingesetzt wird, ist im Einzelfall zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer A-5973/2024 vom 11. Februar 2025 E. 3.1.4.3). In diesem Zusammenhang kann auch entscheidend sein, ob der Bereitstellung von Infrastruktur und Material für die Herstellung des Werkstücks grundlegende Bedeutung zukommt und ob diese gegenüber der Vermittlung von Wissen bzw. Fertigkeiten im Vordergrund stehen. Zum Anwenden, Vertiefen oder Trainieren von bereits erlernten Fertigkeiten («Refresher») Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob auch ein Kurs, der überwiegend das Anwenden, Vertiefen oder Trainieren bereits erlernter Fertigkeiten zum Inhalt hat, als Bildungsleistung angesehen werden kann. Diese Frage stellt sich sowohl mit Bezug auf das Kriterium «Alltagsfertigkeiten» (insoweit bereits im Kindes- oder Jugendalter erworbenes Wissen angewandt oder «trainiert» wird) wie auch auf das Kriterium «Refresher». Aus der Rechtsprechung zu den Leistungen im Sportbereich ergibt sich, dass nur dann eine Bildungsleistung vorliegt, wenn die Vermittlung von Wissen oder das Erlernen neuer Fähigkeiten gegenüber der Ausübung der Sportart (Training) im Vordergrund steht und der Kurs entsprechend aufgebaut ist (Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.4). Daraus ergibt sich für die Vorinstanz, dass grundsätzlich nicht von einer Bildungsleistung auszugehen ist, wenn ein Kurs vorwiegend auf die unter fachlicher Aufsicht durchgeführte fortlaufende Vertiefung und Repetition von bereits vorhandenen bzw. erlernten Fertigkeiten und Techniken (und nicht das Erlernen neuer Fähigkeiten) ausgerichtet ist (Vernehmlassung Ziff. III.3.3.3, 3.3.4). Es ist fraglich, ob diese Verallgemeinerung zulässig ist. Aus der positiven Definition von Bildungsleistungen ergibt sich nicht, dass nur die Vermittlung zusätzlichen Wissens bzw. neuer Fähigkeiten als Bildung qualifiziert; vielmehr kann nach der oben wiedergegebenen Umschreibung auch die Vertiefung oder allgemein Förderung von Fähigkeiten im Zentrum stehen. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass Repetition und Übung unter fachlicher Anleitung - gerade etwa im Bereich des Erlernens eines Instruments oder des Erwerbs von Sprachkenntnissen - integraler Bestandteil des Lernprozesses sind. Bei Leistungen im Sportbereich kann bei der blossen oder überwiegenden Repetition bereits erlernter Fähigkeiten (Training) davon ausgegangen werden, dass nicht die Wissensvermittlung, sondern die körperliche Ertüchtigung bzw. die Förderung des körperlichen Wohlbefindens im Vordergrund steht, d.h. die Leistung primär eine andere Zielsetzung als die Wissensvermittlung verfolgt. In anderen Tätigkeitsbereichen - z.B. beim Erwerb von Sprachkenntnissen - ist nicht offensichtlich, dass das Üben unter fachlicher Anleitung in gleichem Masse ein Selbstzweck darstellt, der sich vom Bildungsaspekt abgrenzen lässt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann daher bei einem Kurs, der überwiegend die Repetition oder Vertiefung von in den Grundzügen bereits erworbenen Kenntnissen zum Inhalt hat, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass keine Bildungsleistung vorliegt. Zum konkreten Vorgehen im vorliegenden Fall Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es vorliegend für angebracht, zur einheitlichen Beurteilung der streitbetroffenen Kurse in zwei Schritten vorzugehen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob es bei einer Leistung grundsätzlich darum geht, Wissen zu vermitteln bzw. jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines vordefinierten Lernziels zu fördern. Dies kann nach Auffassung des Gerichts auch bei der Repetition oder Vertiefung von bereits erlernten (Grund-)kenntnissen der Fall sein. In einem zweiten Schritt ist sodann - in Abgrenzung zu Leistungen mit anderer Zielsetzung - zu prüfen, ob der Aspekt der Wissensvermittlung tatsächlich im Vordergrund steht. Sofern es sich um «gemischte Fälle» handelt, d.h. wenn mehr als eine Zielsetzung von Kursen in Frage steht, ist dies unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei namentlich dem Inhalt des zu beurteilenden Kursprogramms Bedeutung zukommt (E. 2.3.4.1). Kann im Einzelfall aufgrund der Akten nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden, dass die Wissensvermittlung gegenüber anderen Zielsetzungen im Vordergrund steht, hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 1.7.2 f.).

E. 4.3 Handwerk

E. 4.3.1 Der Kategorie Handwerk rechnen die Verfahrensparteien übereinstimmend die in E. 4.2.1 genannten, exemplarisch beurteilten Kurse zu (Handarbeitskurs), (Handarbeitskurs 2), (Handarbeitskurs 3), (Malkurs 1), (Malkurs 2), (Malkurs 3), (Malkurs 4), (Malkurs 5), (Malkurs 6) (Malkurs 7), (Malkurs 8), (Malkurs 9), (Kurs im Bereich Schreibgestaltung), (Kurs im Bereich Schreibgestaltung 2), (Kurs im Bereich Schmuckdesign), (Kurs im Bereich Werken),(Kurs im Bereich Werken 2). Sämtliche 155 in diese Kategorie fallenden Kurse sind in einer Tabelle (act. 15) aufgeführt.

E. 4.3.2 Die ESTV ist der Auffassung, die streitbetroffenen Kurse könnten - wie auch die Kurse in den Bereichen Kosmetik, Heimwerken, Schreiben und Kochen - dem Titel «Kreativkurse und Alltagsfertigkeiten» zugewiesen werden. Sie seien nicht von der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG erfasst. Kurse, die eine «Alltagsfertigkeit» (Nähen, Malen, Kochen usw.) zum Inhalt hätten, seien in der Regel nicht bildend, ausser die Wissensvermittlung und das Erlernen der Fähigkeit stehe klar im Vordergrund und bilde den überwiegenden Bestandteil des Kurses. Dies weil Kurse, die das «Erlernen» von Alltagsfertigkeiten durch Erwachsene zum Inhalt hätten, primär auf das Anwenden, Ausüben oder Trainieren bereits erlernter Fähigkeiten abzielten. Hinzu komme, dass gerade die Kreativkurse und die Kurse mit «Alltagsfertigkeiten» häufig auch Hobbies darstellten, die mittels Kursbesuch weiterentwickelt würden. Auch sei zu beachten, dass die Zurverfügungstellung des für die Kursdurchführung notwendigen Materials und der entsprechenden Geräte (z.B. Küche beim Kochen, Nähmaschinen im Nähkurs) Leistungskomponenten darstellten, welche bei der Prüfung des Bildungsanteils am Gesamtkurs zu berücksichtigen seien. Der exemplarisch beurteilte Kurs (Handarbeitskurs) sei steuerbar, da dem Kursplan zu entnehmen sei, dass viele Themen in jeder Lektion behandelt würden und somit eine fortlaufende Vertiefung und Repetition derselben Fertigkeiten und Techniken stattfinde. Es würden zwar Wissen und Fertigkeiten vermittelt, ein grösserer Teil der Kurszeit werde jedoch für das Arbeiten an eigenen Werkstücken und demnach für das individuelle Trainieren von - bei den Fortgeschrittenen bereits zuvor erlernten Techniken - in Einzelarbeit aufgewendet. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die praktische Arbeit am Werkstück darauf ausgerichtet sei, ein bestimmtes Lernziel zu erreichen oder nicht doch vielmehr ein bestimmtes Werkstück herzustellen (so würden die Fortgeschrittenen am Werkstück des vorangehenden Kurses weiterarbeiten). Im Vordergrund stehe demnach das Erstellen eines eigenen Werkstücks, das Ausleben der eigenen Kreativität, das Umsetzen der eigenen Ideen und das Experimentieren und nicht die Wissensvermittlung oder das Erlernen einer Fertigkeit. Hinzu komme, dass der Kurs gemischte Teilnehmerniveaus umfasse und Nähmaschinen sowie das gesamte benötigte Material zur Verfügung gestellt werde. Die detaillierten Begründungen der Vorinstanz zu den übrigen exemplarisch beurteilten Kursen dieser Kategorie lauten im Wesentlichen gleich und werden an dieser Stelle nicht wiedergegeben.

E. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die blosse Tatsache, dass gewisse Fertigkeiten nach der Vermittlung der ersten Theorie einer praktischen Ausübung bedürften, um die Fertigkeiten tatsächlich erlernen zu können, dürfe nicht automatisch dazu führen, dass keine Bildungsleistung (mehr) vorliege. Je nach Tätigkeit - z.B. bei Nähkursen - liege es in der Natur der Sache, dass hierfür ein physischer Gegenstand angefertigt werden müsse, da die Fertigkeit sonst nicht erlernt werden könne. Das resultierende Werkstück stehe deshalb aber nicht im Zentrum der Leistung, sondern sei vielmehr Mittel zum Zweck des Erlernens der Fertigkeit. Ebenso sei es nicht per se entscheidend, ob eine Tätigkeit oder Fertigkeit einem gewissen Grad an Kreativität bedürfe oder diese beim Erlernen der Fertigkeit zwangsläufig zum Tragen komme, da die Kreativität typischerweise erst nachgelagert nach dem Erlernen der Fertigkeit vermehrt eingesetzt werden könne. Überdies stehe die Tatsache der gemischten Teilnahme - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - einer steuerausgenommenen Bildungsleistung nicht entgegen, wenn in Bezug auf die verschiedenen Teilnehmerniveaus konkrete Lernziele und -inhalte bestünden. Bei der Zurverfügungstellung des benötigten Materials handle es sich bestenfalls um eine Nebenleistung. Die streitigen Kurse seien als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen zu qualifizieren.

E. 4.3.4 Dass Kurse auf das Vertiefen oder Verfeinern von in den Grundzügen bereits erlernten Fertigkeiten («Alltagsfertigkeiten» nach der Terminologie der Vorinstanz) abzielen, spricht nach der Auffassung der Gerichts für sich genommen noch nicht gegen das Vorliegen einer Bildungsleistung. Dies, weil gemäss der positiven Definition des Bundesgerichts auch das Vertiefen von Wissen bzw. allgemein die Förderung von Fähigkeiten Teil einer Bildungsleistung sein kann (E. 4.2.3.3). Überdies ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sich das, was unter «Alltagsfertigkeiten» zu verstehen ist, im Laufe der Zeit ändern kann. Jedenfalls dürfen nicht bei allen von der Vorinstanz als «Alltagsfertigkeiten» bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich bereits Grundkenntnisse von «durchschnittlichen Teilnehmenden» erwartet werden (vgl. z.B. die Kurse in den eindeutig nicht alltäglichen Tätigkeiten Goldschmieden oder Spitzenklöppeln). Vorkenntnisse sind denn auch gemäss den Kursbeschreibungen nicht vorausgesetzt. Aus den sich zusätzlich zu den Kursbeschreibungen in den Akten befindlichen Lehrplänen der Kurse (Handarbeitskurs 1), (Malkurs 1) und (Kurs im Bereich Schreibgestaltung 1) (act. 19 und Beschwerdebeilage 9) geht hervor, dass die Kurse jeweils mehrere zeitlich abgegrenzte Lektionen enthalten und über einen längeren Zeitraum oder an einem Tag (Workshops) stattfinden ([Handarbeitskurs 1] - 30 Lektionen à 50 Minuten; [Malkurs 1] - 20 Lektionen à 50 Minuten; [Kurs im Bereich Schreibgestaltung 1] - 6 Lektionen à 50 Minuten an einem Kurstag). Den Kursbeschreibungen ist zu entnehmen, dass die Kurse auch konkrete, wenn auch allgemein formulierte Lernziele enthalten («[...]», «[...]» etc. [{Handarbeitskurs 1}], «[...]» etc. [{Malkurs 1}], «[...]», «[...]» [{Kurs im Bereich Werken 2}], «[...]» etc. [{Kurs im Bereich Werken 1}]). Damit kann den Kursen nicht generell abgesprochen werden, dass sie darauf ausgerichtet sind, Wissen zu vermitteln bzw. den Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten zu fördern. Zu beurteilen ist im Sinne einer negativen Abgrenzung, ob die Kurse in erster Linie die Wissensvermittlung oder aber das Ausleben der eigenen Kreativität im Sinne einer Freizeitaktivität zum Ziel haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kurse zwar Lernziele setzen, diese aber eher allgemein gehalten sind und keine Überprüfung der Erreichung der Lernziele stattfindet (so auch die Kurse ({Handarbeitskurs 1}), ({Malkurs 1}) und ({Kurs im Bereich Schreibgestaltung 1}), für welche Lehrpläne in den Akten sind). Mit Ausnahme der Einsteigerkurse richten sich die Kurse zudem an verschiedene Teilnehmerniveaus, wobei in der Regel nicht klar zwischen Lernzielen für Einsteiger und Fortgeschrittene unterschieden wird (vgl. z.B. den (Kurs im Bereich Schreibgestaltung 2), bei dem für Einsteigerinnen das Bekanntmachen mit und Lernen von verschiedenen historischen Schriften als Lernziel gesetzt ist und bei Fortgeschrittenen das Perfektionieren der gelernten Schriften und die «Erweiterung des Repertoires»). Je weiter die Teilnehmenden im Rahmen des Kurses fortgeschritten sind, desto wichtiger wird die Arbeit an eigenen Projekten (vgl. z.B. die Kurse [Malkurs 2] [Begleitetes Arbeiten an eigenen Themen/Bildideen für Fortgeschrittene], [Malkurs 3] [Realisierung eigener Projekte mit individueller Begleitung für Fortgeschrittene]). Wo zwischen Einsteigerkursen und allgemeinen Kursen unterschieden wird, ist nicht erkennbar, dass die Kurse aufeinander aufbauen, zumal bei keinem der Kurse Vorkenntnisse erforderlich sind. All diese Elemente sprechen dafür, dass der Erwerb von Wissen bzw. konkreter Fähigkeiten nicht das in erster Linie verfolgte Ziel der Kurse ist. Den Kursbeschreibungen ist übereinstimmend zu entnehmen, dass diese es den Teilnehmenden neben der Vermittlung von Wissen bzw. Fertigkeiten auch ermöglichen sollen, etwas selbst zu erschaffen. Dazu wird den Teilnehmenden nicht nur die fachliche Instruktion, sondern auch das Material und die Infrastruktur zur Verfügung gestellt («[...]» [Kurs im Bereich Schmuckgestaltung], «[...]» [Handarbeitskurs 2], «[...]» [Handarbeitskurs 3], «[...]» [Handarbeitskurs 1], «[...]» [Kurs im Bereich Schreibgestaltung 2], «[...]» [Kurs im Bereich Werken 1], etc.). Dabei handelt es sich überwiegend um Tätigkeiten, deren Ausübung besonderes Material und Infrastruktur voraussetzt (Nähmaschinen, Goldschmiedeatelier, Holzbearbeitungswerkzeuge, Farben und Pinsel etc.). Aus der Sicht der Kursteilnehmenden, auf die bei der Beurteilung abzustellen ist (vgl. Urteil des BVGer A-5973/2024 vom 11. Februar 2025 E. 3.7.4), dürfte daher nicht nur die Vermittlung von Wissen, sondern auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erforderlichen Materialien und Infrastruktur ein wichtiger Faktor für die Wahl des Kurses sein, da auf diesem Wege eine Tätigkeit ohne grössere Investitionen «ausprobiert» werden kann (etwa im Hinblick auf mögliche spätere Kaufentscheide, wie dies mit Bezug auf [Kurs im Bereich Werken 2] oder den [Malkurs 7] ausdrücklich festgehalten wird). Aufgrund der allgemein gehaltenen Lernziele, der fehlenden Überprüfung konkreter Fortschritte und des starken Fokus auf der Arbeit an eigenen Projekten ist bei diesen Kursen nicht erstellt, dass die Wissensvermittlung gegenüber dem Element der Freizeitgestaltung (Inanspruchnahme eines Rahmens, in dem die eigene Kreativität ausgelebt werden kann), im Vordergrund steht. Dass die Vorinstanz die dieser Kategorie zugeordneten Kurse als steuerbar qualifiziert hat, ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden.

E. 4.4 Heimwerken

E. 4.4.1 Der Kategorie Heimwerken weisen die Verfahrensparteien übereinstimmend die in E. 4.2.1 genannten, exemplarisch beurteilten Kurse zu (soweit noch streitbetroffen: (Gartenkurs 1), (Gartenkurs 2), (Gartenkurs 3), (Kurs im Bereich Blumengestaltung 2), (Kurs im Bereich Blumengestaltung 3), (Haushaltskurs), (Möbel-Workshop). Sämtliche 20 in diese Kategorie fallenden Kurse sind in einer Tabelle (act. 15) aufgeführt.

E. 4.4.2 Die Vorinstanz weist auch die Kurse der Kategorie «Heimwerken» dem Titel «Kreativkurse und Alltagsfertigkeiten» zu und erachtet diese - analog zu den Kursen der Kategorie Handwerk - für steuerbar (für die generelle Begründung [Alltagsfertigkeiten, Hobbies, Zurverfügungstellung von Material und Geräten] vgl. E. 4.3.2). Mit Bezug auf den Kurs (Gartenkurs 1) führt die Vor-instanz aus, es liege kein Kursplan bzw. Kursprogramm vor und könne daher nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge und ob diese im Vordergrund stehe. Es sei naheliegend, dass Personen mit eigenem Garten diesen Kurs besuchten, um damit ihrer Freizeitbeschäftigung - Gärtnern - nachzugehen. Überdies würden sowohl die Ausrüstung als auch die Übungsobjekte zur Verfügung gestellt. Die Begründung betreffend den Kurs (Gartenkurs 3) lautet im Wesentlichen gleich. Betreffend die Kurse (Kurs im Bereich Blumengestaltung 2) und (Kurs im Bereich Blumengestaltung 3) besteht nach Auffassung der Vorinstanz überdies Grund zur Annahme, dass das Erstellen eines eigenen Werkstückes (Blumenstrauss) bzw. das Ausleben der eigenen Kreativität im Vordergrund stehe. Betreffend den Kurs (Gartenkurs 2), der gemäss Beschreibung neben der Vermittlung theoretischer Grundlagen auch die Begleitung von individuellen Entwurfsprozessen beinhaltet, schliesst die Vorinstanz ebenfalls, dass das Ausleben der eigenen Kreativität und nicht die Wissensvermittlung im Vordergrund stehe. Gleiches gelte für den (Möbel-Workshop). Betreffend den Kurs (Haushaltskurs) hält die Vorinstanz fest, es könne mangels Kursplans nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge. Zudem werde das Material zur Verfügung gestellt.

E. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die streitigen Kurse der Kategorie Heimwerken seien nicht steuerbar. Die Tatsache, dass die zu erlernenden Fertigkeiten von den Teilnehmenden wohl in ihrer Freizeit ausgeübt würden, stehe der Qualifikation als Bildungsleistung nicht entgegen. Massgeblich sei nur, ob bereits das Angebot reine Freizeitbeschäftigung darstelle oder ob im Rahmen dessen Kenntnisse erworben und Fertigkeiten erlernt würden, wobei vorliegend Letzteres der Fall sei. Die Kurse würden auch nicht besucht, um ein Werkstück zu erwerben bzw. herzustellen oder das benötigte Material in Anspruch zu nehmen, sondern um sich konkrete Fertigkeiten anzueignen.

E. 4.4.4 Wie bereits ausgeführt, spricht die Tatsache, dass Kurse auf das Vertiefen oder Verfeinern von in den Grundzügen bereits erlernten Fertigkeiten abzielen, für sich genommen nicht gegen das Vorliegen einer Bildungsleistung (E. 4.2.3.3, 4.3.4). Überdies ist fraglich, ob von einem durchschnittlichen Teilnehmenden bereits ein Grundwissen betreffend (Gartenkurs 1) oder (Gartenkurs 3) erwartet werden darf. Ebenfalls kann nicht entscheidend sein, ob die vermittelten Kenntnisse im Nachgang zum Kurs in einem beruflichen Kontext oder bei der Ausübung eines Hobbys eingesetzt werden (E. 4.2.3.3). Letzteres wird auch von der Vorinstanz eingeräumt (Vernehmlassung, Ziff. III.3.3.6). Dass die der Kategorie Heimwerken zugeordneten Kurse tendenziell Wissen vermitteln, das in Heim und Garten angewandt werden kann, spricht daher nicht gegen das Vorliegen von Bildungsleistungen. Die in den Akten befindlichen Kursbeschreibungen (act. 19 sowie Beschwerdebeilage 10) enthalten keine konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf der Kurse. Den öffentlich einsehbaren Informationen auf der Homepage der Beschwerdeführerin ([...]; abgerufen am 10. September 2026) ist zu entnehmen, dass der (Kurs im Bereich Blumengestaltung 3) an einem Kurstag stattfindet und 8 Lektionen à 50 Minuten beinhaltet. Der Kurs (Gartenkurs 3) findet gemäss Kursbeschreibung an drei Terminen statt. Den Beschreibungen zu den Kursen (Gartenkurs 1), (Gartenkurs 3), (Gartenkurs 2) und (Haushaltskurs) ist zu entnehmen, dass diese durchaus auf die Vermittlung von Wissen bzw. Fertigkeiten ausgerichtet sind (z.B. «[...]», «[...]» [(Haushaltskurs)], «[...]» [(Gartenkurs 3)], «[...]» [(Gartenkurs 1)]). Die Kurse werden auch durch fachlich geschulte Personen unterrichtet, was für die Professionalität des Angebots spricht (Landschaftsgärtner, Landschaftsarchitekt, Gärtnerin; betreffend (Haushaltskurs) finden sich dazu keine Angaben). Zwar sind die Lernziele auch hier eher allgemein gehalten und es findet keine Überprüfung des Fortschritts statt. In entscheidendem Unterschied zu den beurteilten Kursen der Kategorie Handwerken ist bei diesen Kursen aber nicht erkennbar, welche anderen Ziele als die Wissensvermittlung mit den Kursen verfolgt werden sollen. Bei diesen Kursen geht es vorwiegend um technische und nicht kreative Tätigkeiten. Die Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen der Kurse stellt keinen Selbstzweck (wie das kreative Tätigwerden) dar und das Ausleben der Tätigkeiten im Sinne der Freizeitgestaltung steht nicht im Vordergrund. Auch wird - mit Ausnahme der Anfertigung von Skizzen für die Gartengestaltung im Rahmen des Kurses (Gartenkurs 2) - kein Werkstück erstellt. Die Kurse sind damit klar darauf ausgerichtet, den Teilnehmenden Wissen für die spätere eigenständige Anwendung ausserhalb des Kursrahmens zu vermitteln. Soweit Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird, geschieht dies ausschliesslich als Mittel zur Vermittlung von Fähigkeiten. Da diese Kurse ([Gartenkurs 1], [Gartenkurs 3], [Gartenkurs 2], [Haushaltskurs]) eindeutig der Wissensvermittlung dienen, fallen sie in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG. Die Kurse (Kurs im Bereich Blumengestaltung 2) und (Kurs im Bereich Blumengestaltung 3) beinhalten dagegen unter anderem die praktische Arbeit an floralen Werkstücken. Beim Kurs (Möbel-Workshop), der soweit erkennbar an einem einzigen Kurstag stattfindet, werden mitgebrachte Möbel bearbeitet / aufgefrischt («[...]» / «[...]»). Damit wird den Teilnehmenden ein Rahmen für das Ausleben der Kreativität bzw. die Umsetzung der eigenen Ideen - inkl. Bereitstellung des dafür benötigten Materials und der Infrastruktur - geboten. In Anbetracht der wiederum sehr allgemein gehaltenen Lernziele («[...]», «[...]» [Kurs im Bereich Blumengestaltung 2], «[...]», «[...]» [{Möbel-Workshop}]) und der fehlenden Überprüfung des Lernfortschritts ist dieses Element als überwiegend zu qualifizieren. Mit Bezug auf diese Kurse kann daher mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass aus Sicht der Teilnehmenden das Kurserlebnis - das kreative Tätigwerden unter fachlicher Anwendung und in einem geeigneten Rahmen - im Sinne einer Freizeitgestaltung im Vordergrund steht. In diesem Sinne sind diese Kurse mit den der Kategorie «Handwerk» zugeordneten Kursen vergleichbar und fallen nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme (E. 4.3.4).

E. 4.5 Kochkurse

E. 4.5.1 Der Kategorie «Kochkurse» weisen die Verfahrensparteien übereinstimmend die in E. 4.2.1 genannten, exemplarisch beurteilten Kurse zu ([Kochkurs 1], [Kochkurs 2], [Kochkurs 3], [Kochkurs 4], [Kochkurs 5], [Kochkurs 6], [Kochkurs 7], [Kochkurs 8], [Kochkurs 9], [Kochkurs 10], [Degustation], [Kochkurs 11], [Kochkurs 12], [Kochkurs 13], [Kochkurs 14]). Sämtliche 118 in diese Kategorie fallenden Kurse sind in einer Tabelle (act. 15) aufgeführt.

E. 4.5.2 Die Vorinstanz weist auch die Kurse der Kategorie «Kochen» dem Titel «Kreativkurse und Alltagsfertigkeiten» zu und erachtet diese - analog zu den Kursen der Kategorie Handwerk - für steuerbar (für die generelle Begründung [Alltagsfertigkeiten, Hobbies, Zurverfügungstellung von Material und Geräten] vgl. E. 4.3.2). Mit Bezug auf den exemplarisch beurteilten Kurs (Kochkurs 2) führt die Vorinstanz aus, es liege kein Kursprogramm vor. Aufgrund der fehlenden Angaben zu Aufbau und konkretem Inhalt des Kurses könne nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung im Vordergrund stehe. Aufgrund des Inhalts des Kurses bestehe Grund zur Annahme, dass das gemeinsame Erstellen einer Mahlzeit, das Gesellige sowie der Genuss und nicht das Erlernen einer Fertigkeit im Vordergrund stehe. Überdies würden die Küche inkl. Küchengeräte sowie die erforderlichen Lebensmittel zur Verfügung gestellt. Die Begründung betreffend die übrigen Kurse der Kategorie Kochen erfolgt analog. Betreffend den (Kochkurs (Kochkurs 8) komme hinzu, dass offensichtlich Kochkenntnisse vorausgesetzt würden (Stichwort: Vertiefen der Kochkenntnisse). Betreffend den Kurs (Degustieren) nimmt die Vorinstanz auch auf die abgegebene Kursdokumentation Bezug. Diese enthalte Ausführungen u.a. zum Verkosten und Geschichte und Ursprung des (...). Das Abgeben einer Dokumentation mit theoretischem Wissen sei aber keine Wissensvermittlung. Insgesamt stehe das Degustieren der einzelnen (...)-sorten und damit der Genuss in geselliger Runde im Vordergrund. Beim Kurs (Kochkurs 9) werde überdies ein Werkstück (Torte) erstellt, was im Vordergrund stehe.

E. 4.5.3 Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, die Vorinstanz erachte den Nachweis an einen überwiegenden Bildungsanteil zu Unrecht für nicht erbracht und stelle damit unverhältnismässige Anforderungen an die Beweisführung. Auch stehe nicht das Erstellen der Mahlzeit und die Geselligkeit im Vordergrund, sondern die Vermittlung theoretischer Kenntnisse und deren praktische Umsetzung unter Instruktion, was beides Teil des bildenden Gesamtangebots sei. Die streitigen Kurse seien als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen zu qualifizieren.

E. 4.5.4 Die in den Akten befindlichen Kursbeschreibungen (act. 19 und Beschwerdebeilage 11) enthalten keine konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf der Kurse. Den öffentlich einsehbaren Informationen auf der Homepage der Beschwerdeführerin ([...]; abgerufen am 10. September 2026) ist zu entnehmen, dass die streitigen Kurse jeweils mehrere zeitlich abgegrenzte Lektionen enthalten und an einem Kurstag (i.d.R. gegen Abend oder am Wochenende) stattfinden (z.B. Kochkurs 2: vier Lektionen à 50 Minuten an einem Kurstag). Den Kursbeschreibungen ist zu entnehmen, dass im Rahmen der streitbetroffenen Kochkurse gemeinsam Mahlzeiten erstellt und dabei auch Wissen vermittelt wird (Menüvorschläge, Zubereitungsarten, Einkaufsmöglichkeiten etc.). Auch die Vertiefung bzw. Erweiterung bestehenden Wissen ([Kochkurs 8]) kann nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich Teil eines Bildungsangebots sein (E. 4.2.3.3). Dabei handelt es sich weitgehend um Spezialwissen, dass bei durchschnittlichen Teilnehmenden nicht als bereits vorhanden vorausgesetzt werden darf (so betreffend die Herstellung von [...], [...], [...], [...] etc.). Die fehlenden Spezialkenntnisse dürften aus Sicht der Teilnehmenden gerade ein Beweggrund für die Belegung des Kurses sein (Erweiterung des Repertoires; vgl. in diesem Sinne auch die Beschreibung der Zielgruppen in den Kursen [Kochkurs 1], [Kochkurs 2], [Kochkurs 10] etc.). Die Lernziele sind aber auch bei diesen Kursen sehr allgemein formuliert («[...]», «[...]», etc. [Kochkurs 2], «[...]» etc. [Kochkurs 14], «[...]», «[...]» etc. [Kochkurs 8]). Die Kurse bauen auch nicht kontinuierlich auf vermitteltem Wissen auf. Eine Überprüfung des Lernerfolgs findet nicht statt. Abgesehen vom Kurs ([Degustation]), der durch einen (...)-Sommelier unterrichtet wird, finden sich auch keine Angaben zur fachlichen Qualifikation der Lehrpersonen. Damit stellt sich auch hier die Frage der Abgrenzung zwischen Angeboten mit Bildungscharakter und Angeboten, die in erster Linie das Vergnügen bzw. das Ausleben einer Freizeitaktivität zum Ziel haben. Bestandteil der Kurse ist gemäss den Kursbeschreibungen (Titel «Info Verkauf») das Bereitstellen der Zutaten für jeden Teilnehmenden (mit Angaben des maximalen, durch die Lehrperson dafür aufzuwendenden Betrags pro Teilnehmer). In den öffentlichen Kursbeschreibungen wird auf das gemeinsame Zubereiten und Essen der Mahlzeiten hingewiesen. Der soziale bzw. Vergnügungsaspekt der Kurse wird in einigen Beschreibungen sogar ausdrücklich hervorgehoben («[...]» [(Kochkurs 11)], «[...]» [Degustation]). In Anbetracht der sehr allgemein gehaltenen Lernziele, der fehlenden Überprüfung des Lernerfolgs und der fehlenden Angaben zur fachlichen Qualifikation der Lehrpersonen ist bei diesen Kursen nicht erstellt, dass die Wissensvermittlung gegenüber dem gemeinsamen Erlebnis im Sinne einer Freizeitaktivität im Vordergrund steht. Damit fallen diese Kurse - wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgehalten hat - nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG. Damit werden - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine unverhältnismässigen Anforderungen an die Beweisführung gestellt. In «gemischten Fällen», d.h., wenn mehr als eine Zielsetzung eines Kurses in Frage steht, ist anhand des Kursprogramms nachzuweisen, dass tatsächlich die Wissensvermittlung im Vordergrund steht (E. 2.3.4.1). Gelingt dies nicht oder liegt kein detailliertes Kursprogramm vor, hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 1.7.2).

E. 4.6 Kosmetik

E. 4.6.1 Der Kategorie «Kosmetik» weisen die Verfahrensparteien übereinstimmend die in E. 4.2.1 genannten, exemplarisch beurteilten Kurse zu ([Kosmetikkurs 1], [Kosmetikkurs 2], [Kosmetikkurs 3], [Seifen], [Frisuren]). Sämtliche 22 in diese Kategorie fallenden Kurse sind in der Tabelle (act. 15) aufgeführt.

E. 4.6.2 Die Vorinstanz weist auch die Kurse der Kategorie «Kosmetik» dem Titel «Kreativkurse und Alltagsfertigkeiten» zu und erachtet diese - analog zu den Kursen der Kategorie Handwerk - für steuerbar (für die generelle Begründung [Alltagsfertigkeiten, Hobbies, Zurverfügungstellung von Material und Geräten] vgl. E. 4.3.2). Mit Bezug auf den exemplarisch beurteilten Kurs (Frisuren) hält sie fest, mangels Angaben zum Aufbau und konkreten Inhalt des Kurses könne nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge bzw. im Vordergrund stehe. Es bestehe aufgrund des Inhalts des Kurses Grund zur Annahme, dass das Ausleben der eigenen Kreativität und die Steigerung des persönlichen Wohlbefindens und nicht das Erlernen einer Fertigkeit im Vordergrund stehe. Die Begründung betreffend die übrigen exemplarisch beurteilten Kurse stimmt damit im Wesentlichen überein.

E. 4.6.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz stelle unverhältnismässige Anforderungen an die Beweisführung. Überdies ginge sie fehl in der Annahme, dass die praktische Anwendung von zu Erlernendem (z.B. das Erstellen einer Frisur nach der Vermittlung der theoretischen Grundlagen zu Pflegeprodukten und dem Umgang mit Gerätschaften) bereits der steuerbaren Tätigkeitsausübung zuzuordnen sei. Dass die Teilnehmenden in privater Hinsicht von den Kursen profitieren und ihr Wohlbefinden steigern könnten, sei nicht entscheidend, sofern nicht bereits innerhalb des Kurses die Steigerung des Wohlbefindens im Vordergrund stehe. Die streitigen Kurse seien als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen zu qualifizieren, da die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen sowie das Erlernen von Fertigkeiten das in erster Linie verfolgte Ziel der Leistung sei.

E. 4.6.4 Die in den Akten befindlichen Kursbeschreibungen (act. 19 und Beschwerdebeilage 12) enthalten keine konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf der Kurse. Den öffentlich einsehbaren Informationen auf der Homepage der Beschwerdeführerin ([...]; abgerufen am 10. September 2026) ist zu entnehmen, dass die streitigen Kurse jeweils mehrere zeitlich abgegrenzte Lektionen enthalten und an einem Kurstag stattfinden (z.B. [Kosmetikkurs 2]: sechs Lektionen à 50 Minuten an einem Kurstag). Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass grundsätzlich auch die praktische Anwendung von vermitteltem, theoretischem Wissen als Bestandteil einer Bildungsleistung angesehen werden kann (so auch die Vorinstanz: Vernehmlassung Ziff. III.3.3.2). Den Kursbeschreibungen ist zu entnehmen, dass im Rahmen dieser Kurse durchaus Wissen bzw. Fertigkeiten vermittelt wird (z.B. richtiger Umgang mit Streckeisen [Frisuren]). Die Kursbeschreibungen enthalten jedoch wiederum nur wenige bzw. allgemein gehaltene Informationen zu den Lernzielen (z.B. «[...]», etc. [(Frisuren)], «[...]», «[...]», «[...]» [Kosmetikkurs 2]). Die einzelnen Lektionen bauen, soweit erkennbar, nicht aufeinander auf und es erfolgt keine Überprüfung des Lernerfolgs. Die Kurse werden teilweise unter der Leitung eines Make-up-Artisten oder einer Farb-, Stil- und Imageberaterin durchgeführt, was für eine gewisse Professionalität spricht. Für die Vorinstanz steht bei diesen Kursen nicht die Wissensvermittlung, sondern das Ausleben der eigenen Kreativität und die Steigerung des persönlichen Wohlbefindens im Vordergrund. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können auch Kosmetikkurse, bei denen Schmink- oder Frisurtechniken unter Verwendung des bereitgestellten Materials und unter fachlicher Anleitung «geübt» werden, direkt zu einem als positiv wahrgenommenen Äusseren und einer damit einhergehenden Steigerung des Wohlbefindens der Teilnehmenden beitragen. Damit sind solche Kurse grundsätzlich mit Kursen im Sport- oder Fitnessbereich vergleichbar. Ob die Vermittlung und Vertiefung von Wissen im Vordergrund steht, beurteilt sich anhand des konkreten Kursprogramms (E. 2.3.4.1). Hierbei fällt ins Gewicht, dass anhand der kurzen Kursbeschreibungen nicht erkennbar ist, ob es eher um die Vermittlung von «Tipps» bzw. ein angeleitetes «Ausprobieren» oder um eine eigentliche fachliche Instruktion mit Kontrolle der erzielten Fortschritte geht. Auch ist nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar, welche konkreten Fertigkeiten erlernt werden sollen. Dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es handle sich nicht um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen, ist daher nicht zu beanstanden (zur Rüge der unverhältnismässigen Anforderungen an die Beweisführung: siehe bereits E. 4.5.4 in fine). Hinzu kommt, dass bei den Kursen (Kosmetikkurs 3) und (Seifen) auch die Herstellung von Werkstücken ([...]) unter Anleitung und mit Bereitstellung der dafür nötigen Infrastruktur - und damit ein kreatives Tätigwerden im Sinne einer Unterhaltungsaktivität - Kursbestandteil ist.

E. 4.7 Schreiben

E. 4.7.1 Der Kategorie «Schreiben» weisen die Verfahrensparteien übereinstimmend die in E. 4.2.1 genannten, exemplarisch beurteilten Kurse zu (soweit noch streitbetroffen: (Schreibkurs 2), (Schreibkurs 3+6), (Schreibkurs 4), (Schreibkurs 5), (Schreibkurs 7). Sämtliche 17 in diese Kategorie fallenden Kurse sind wiederum der Tabelle (act. 15) zu entnehmen.

E. 4.7.2 Die Vorinstanz weist auch die Kurse der Kategorie «Schreiben» dem Titel «Kreativkurse und Alltagsfertigkeiten» zu und erachtet diese - analog zu den Kursen der Kategorie Handwerk - für steuerbar (für die generelle Begründung [Alltagsfertigkeiten, Hobbies, Zurverfügungstellung von Material und Geräten] vgl. E. 4.3.2). Mit Bezug auf den exemplarisch beurteilten Kurs (Schreibkurs 7) führt die Vorinstanz aus, mangels Angaben zum Aufbau und dem konkreten Inhalt des Kurses könne nicht geprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge bzw. im Vordergrund stehe. Es bestehe aufgrund des Inhaltes des Kurses Grund zur Annahme, dass das Ausleben der eigenen Kreativität und nicht-die Wissensvermittlung oder das Erlernen einer Fertigkeit im Vordergrund stehe.

E. 4.7.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz stelle unverhältnismässige Anforderungen an die Beweisführung. Überdies sei es nicht per se entscheidend, ob ein gewisser Grad an Kreativität beim Erlernen einer Fertigkeit zwangsläufig zum Tragen komme. Mit Ausnahme der im Angebot (Schreibkurs 2) enthaltenen Beherbergungs- und gastgewerblichen Leistungen seien die streitigen Kurse als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen zu qualifizieren.

E. 4.7.4 Den Kursbeschreibungen (act. 19 und Beschwerdebeilage 13) ist zu entnehmen, dass im Kurs (Schreibkurs 7) ein Überblick über die (Schreibtheorie) vermittelt wird. Kursinhalt sind u.a. (...). Als Lernziel sollen die Teilnehmenden die «elementaren Grundlagen» der (Schreibtheorie) kennen, die «Basisterminologie» erworben haben und in der Lage sein, die «[...]» einzuschätzen, die erforderlich seien, um ein (Textart) zu schreiben. Die zwei Folgekurse bauen auf dem Grundkurs auf. Geleitet wird der Kurs durch einen entsprechend ausgebildeten (...)-autor. Auch wenn die Lernziele auch in dieser Beschreibung eher allgemein gehalten sind, beinhaltet der Kurs damit eindeutig die Vermittlung von Wissen. Dass die Teilnehmenden beim Verfassen eines eigenen (Texts) begleitet würden, ist nicht erkennbar. Vielmehr scheint der Kurs die Grundlagen für eine spätere eigene Schreibtätigkeit zu vermitteln. Entsprechend wird der Kurs - anders als etwa die Kurse (Schreibkurs 3) und (Schreibkurs 2) - unter dem Stichwort «[...]» auch nicht als «[...] Unterricht» bezeichnet. Insoweit kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass das Ausleben der eigenen Kreativität bei diesem Kurs im Vordergrund stehe. Es ist auch nicht erkennbar, welche anderen Ziele als die Wissensvermittlung im Vordergrund stehen könnte. Damit handelt es sich um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung. Gleiches gilt für den Kurs (Schreibkurs 4), der von einer Schreibpädagogin unterrichtet wird und bei welchem als Lernziele verschiedene Schreibtechniken sowie Grundlagen und Merkmale einer Kurzgeschichte vermittelt werden. Auch hier findet der eigentliche Schreibprozess (Verfassen einer eigenen Kurzgeschichte) selbständig zwischen den Kurstagen statt. Bei den übrigen Kursen dieser Kategorie ist das Schreiben eigener Texte und das Experimentieren mit der Sprache zentraler Bestandteil. Es stellt sich somit die Frage, ob die Vermittlung von Wissen über das Schreiben bzw. die Vermittlung von Schreibkompetenzen oder aber das Ausleben der Kreativität im Sinne einer Freizeitgestaltung im Vordergrund steht. Ob die Vermittlung und Vertiefung von Wissen im Vordergrund steht, beurteilt sich auch hier anhand des konkreten Kursprogramms (E. 2.3.4.1). Gemäss den Kursbeschreibungen werden zwar durchaus konkrete Lerninhalte vermittelt (so insbesondere beim [Schreibkurs 5], bei dem unter der Leitung eines ausgebildeten Lehrers / Schriftstellers u.a. die Inhalte und Formen des «Kreativen Schreibens» vermittelt werden). Der spielerische Ansatz und das kreative Tätigwerden werden aber ebenso hervorgehoben («[...]», [...]» [Schreibkurs 1], «[...]» [(Schreibkurs 3)], «[...]» [Schreibkurs 2]). Angesichts der sehr allgemein gehaltenen Lernziele («[...]», etc. [Schreibkurs 2], «[...]» [Schreibkurs 3]), des mehrheitlich nicht erkennbaren Aufbaus der Kurse und der fehlenden Kontrolle des Lernerfolgs ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, dass bei diesen Angeboten nicht nachgewiesen ist, dass die Vermittlung von Wissen oder das Hinarbeiten auf konkrete Lernziele im Vordergrund steht. Der Kurs (Schreibkurs 2) ist darauf ausgerichtet, dass Teilnehmende während eines Aufenthalts (in Ort) das Fundament legen, um (Text) zu Papier zu bringen. Dabei erlernen sie zwar unter fachkundiger Leitung, was einen guten Anfang ausmacht, wie man einen Spannungsbogen aufbaut und wie man Schreibblockaden begegnet; in der Kursbeschreibung ebenso erwähnt werden aber die Erkundung des Dorfes, das Wellnessangebot des Hotels und die Wanderwege. Damit ist das Angebot auch mit den in der MBI 20 erwähnten, steuerbaren, Aktivferien zu vergleichen (E. 2.3.2.2).

E. 4.8 Sprachkurse

E. 4.8.1 Der Kategorie «Sprachkurse» weisen die Verfahrensparteien übereinstimmend die in E. 4.2.1 genannten, exemplarisch beurteilten Kurse zu (soweit noch streitbetroffen: [Sprachkurs 1], [Sprachkurs 2], [Sprachkurs 3], [Sprachkurs 4], [Test]). Sämtliche 109 in diese Kategorie fallenden Kurse sind der Tabelle (act. 15) zu entnehmen.

E. 4.8.2 Betreffend Sprachkurse differenziert die Vorinstanz zwischen von der Steuer ausgenommenen Sprach-Level-Kursen, die dem Erlernen einer Sprache auf einem bestimmten Niveau (A1 bis C2) dienen und Kursen, die die Auffrischung der bereits bestehenden Sprachkenntnisse oder die Konversation zum Inhalt haben (Unterkategorien «[...]», «[...]», «[...]», «[...]», «[...]», «[...]»). Auffrischungs- und Konversationskursen könne zwar nicht generell der bildende Charakter abgesprochen werden. Solche Kurse würden dann zum Erwerb weiterer Sprachkompetenzen führen, wenn die Wissensvermittlung den überwiegenden Kursanteil ausmache. Die fortlaufende Vertiefung und Repetition von Techniken und Fertigkeiten stelle hingegen - in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Sportkursen - keine Bildungsleistung dar. Betreffend den exemplarisch beurteilten Kurs (Sprachkurs 1) hält die Vorinstanz fest, es stehe nicht das Erlernen der Sprache, sondern die Repetition, Verfeinerung und Vertiefung bestehender Sprachkenntnisse unter fachlicher Aufsicht im Vordergrund. Die Begründung betreffend die übrigen Auffrischungs- und Konversationskurse sowie (Sprachkurs 4) lautet im Wesentlichen gleich. Ebenfalls steuerbar seien (Tests), da nicht das Erlernen der Sprache im Vordergrund stehe (Einspracheentscheid, Ziff. II.2.1.4.5).

E. 4.8.3 Die Beschwerdeführerin hält fest, das Erlernen einer Sprache habe sich offensichtlich noch nicht damit erschöpft, über ein Minimum an Vokabular zu verfügen und die Grundregeln zur Konjugation von Verben und der Deklination von Adjektiven zu kennen. Folglich könne eine Sprache nicht als nach einem Grundkurs erlernt angesehen werden und nicht jede weiterführende Verfeinerung der Sprachkompetenz komme sinngemäss einem steuerbaren Training gleich. Die Auffrischungskurse dienten dazu, Teilnehmende, die nicht in allen vier Sprachkompetenzen das gleiche Niveau aufweisen, auf ein einheitliches Niveau zu bringen und ihnen dadurch den Einstieg in den Folgekurs zu erleichtern. Die streitigen Kurse seien als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen zu qualifizieren, da die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen sowie das Erlernen von Fertigkeiten das in erster Linie verfolgte Ziel der Leistung ist. Der (Sprachkurs 4) sei als «andere Veranstaltung wissenschaftlicher oder bildender Art» (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG) und der (Test) als im Bildungsbereich durchgeführte Prüfung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. Bst. c MWSTG) von der Steuer ausgenommen.

E. 4.8.4 Die in den Akten befindlichen Kursbeschreibungen (act. 19 und Beschwerdebeilage 14) enthalten - mit Ausnahme des (Sprachkurs 1) (40 Lektionen à 50 Minuten an 20 Kurstagen) - keine konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf der Kurse. Den öffentlich einsehbaren Informationen auf der Homepage der Beschwerdeführerin ([...]; abgerufen am 10. September 2026) ist zu entnehmen, dass die streitigen Kurse in Lektionen strukturiert sind und über einen längeren Zeitraum wöchentlich stattfinden (z.B. [Sprachkurs 3] - ab 25 Lektionen / ab 7 Kurstagen). Den Kursbeschreibungen ist zu entnehmen, dass die streitbetroffenen Kurse auf die Wiederholung bzw. «Reaktivierung» von bereits Erlerntem ([Sprachkurs 1]) bzw. die Perfektionierung der mündlichen Kommunikation ([Sprachkurs 3], [Sprachkurs 4]) ausgerichtet sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können auch die Repetition, Verfeinerung und Vertiefung bestehender Sprachkenntnisse unter fachlicher Aufsicht Bildungsleistungen darstellen, zumal es auch hierbei um den Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen geht (E. 4.2.3.3). Zudem stellt auch die mündliche Kommunikation eine Sprachkompetenz dar, die mittels eines bildenden Kurses gezielt gefördert werden kann. Gemäss den Kursbeschreibungen sind in den betreffenden Kursen konkrete Lernziele gesetzt, die sich nach dem jeweiligen Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (A1 bis C2) richten (z.B. [Sprachkurs 4]: «[...]», etc.). Damit zielen die Angebote grundsätzlich auf die Vermittlung von Wissen ab. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, welche anderen Zwecke als die Vermittlung von Wissen bzw. die Förderung von Fähigkeiten mit den streitbetroffenen Sprachkursen verfolgt werden sollen. Offensichtlich geht es für die Teilnehmenden dabei weder um das körperliche Wohlbefinden noch - anders als bei den Kursen der Kategorie Handwerk - um ein Ausleben der eigenen Kreativität. Denkbar wäre, dass bei Konversations- bzw. Auffrischungskursen der Unterhaltungs- bzw. Vergnügungscharakter im Vordergrund steht und dass es den Teilnehmenden in erster Linie darum geht, ihrer Leidenschaft für fremde Sprachen in einer Gemeinschaft nachzugehen. Für diese Annahme bietet sich in den Beschreibungen der streitbetroffenen Kurse aber keine Stütze: Gemäss den Beschreibungen zielen die Kurse darauf ab, die Sprachkompetenzen der Teilnehmenden durch gezieltes Üben zu verbessern (z.B. [Sprachkurs 4]: «[...]»). Auf ein geselliges Zusammensein und die Knüpfung von sozialen Kontakten wird in keiner Form Bezug genommen. Mehrere der streitigen Angebote finden - zumindest gemäss dem aktuell verfügbaren Kursangebot - Online und nicht als Präsenzveranstaltungen statt. Gesamthaft betrachtet steht auch aus Sicht der Teilnehmenden damit nicht der Vergnügungscharakter bzw. das gesellige Beisammensein, sondern das Verbessern der eigenen Fertigkeiten im Vordergrund. Bei den streitbetroffenen Kursen der Kategorie Sprachen handelt es sich daher um Leistungen «bildender Art». Der (Sprachkurs 4) kann, wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, mangels Angaben zum formellen Aufbau bzw. zur zeitlichen Begrenzung als «andere Veranstaltung bildender Art» (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG) eingestuft werden (E. 2.3.1, 2.3.2.1). Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. c MWSTG sind auch im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen von der Steuer ausgenommen. Da die Sprachkurse als Bildungsleistungen qualifizieren, sind auch die zu Einstufungszwecken vorgenommenen (Tests) von der Steuer ausgenommen. Dass nur Aufnahme- und Abschlussprüfungen im Bildungsbereich von der Steuer ausgenommen sein sollen (Vernehmlassung, Ziff. III.4.7) ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus der publizierten Verwaltungspraxis (MBI Ziff. 4.2, vgl. E. 2.3.1, 2.3.2.2).

E. 4.9 Musik und Tanz

E. 4.9.1 In die Kategorien «Musik» und «Tanzen» fallen die in E. 4.2.1 genannten, einzeln beurteilten Kurse, soweit sie noch streitbetroffen sind ([Musikkurs 3], [Musikkurs 4], [Musikkurs 5], [Musikkurs 6], [Musikkurs 7], [Tanztraining]). Sämtliche 9 in diese Kategorien fallenden Kurse sind der Tabelle (act. 15) zu entnehmen.

E. 4.9.2 Die Vorinstanz führt zu den streitbetroffenen Kursen einzeln aus, weshalb diese nach ihrer Auffassung nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme fallen. Betreffend den Kurs (Tanztraining) könne aufgrund fehlender Angaben zum Aufbau und konkreten Inhalt nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge. Es stehe das individuelle Training, die Stärkung des Körpers und nicht das Erlernen von Techniken und Fertigkeiten im Vordergrund. Auch könnten nur Personen mit Balletterfahrung teilnehmen, was verdeutliche, dass die Technik bereits erlernt worden sei. Der Kurs sei auch als vertieftes Training ausgeschrieben. Beim Kurs (Musikkurs 3) stehe das individuelle Stimmtraining und nicht die Wissensvermittlung oder das Erlernen im Vordergrund. Überdies richte er sich an gemischte Teilnehmerniveaus. Der (Musikkurs 5) sei steuerbar, weil er sich an gemischte Teilnehmerniveaus richte und das selbständige, individuelle Üben und Ausleben der Kreativität und nicht die Wissensvermittlung oder das Erlernen eines Instruments im Vordergrund stehe. Gleiches gelte für den (Musikkurs 4), bei dem überdies konkrete Angaben zu Aufbau und Inhalt des Kurses fehlten. Beim Kurs (Musikkurs 6) stehe das gemeinsame Musizieren und das Ausleben der Kreativität, nicht die Wissensvermittlung oder das Erlernen eines Instruments, im Vordergrund. So werde die Beherrschung des Instruments auch bereits vorausgesetzt.

E. 4.9.3 Die Beschwerdeführerin legt anhand des Grundlagenkurses (Tanztraining) dar, dass eben nicht die begleitete Tätigkeitsausübung oder das Körpertraining, sondern das Erlernen einer konkreten Technik ([...]), im Vordergrund stehe. Ein ausreichender Kraftaufbau liesse sich im Rahmen des auf 7 Lektionen à 50 Minuten beschränkten Kurses gar nicht erreichen. Auch gehe die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach bei gemischten Teilnehmerniveaus ein offenes und steuerbares Training vorliegen müsse, fehl, wenn konkrete Lernziele und -inhalte mit Bezug auf die verschiedenen Teilnehmerniveaus bestünden. So würden z.B. für den (Musikkurs 5) individuelle Lernziele definiert und der Unterricht auf die Erreichung der definierten Lernziele ausgerichtet. Die streitigen Kurse qualifizierten als von der Steuer ausgenommen.

E. 4.9.4 Beim Kurs (Tanztraining) werden gemäss Kursbeschreibung (act. 19 und Beschwerdebeilage 15) gewisse Fertigkeiten vermittelt (u.a. [...]). Die Lernziele sind sehr allgemein gehalten («[...]»). Der Kurs findet in 7 Lektionen à 50 Minuten statt (Einspracheentscheid, Ziff. III.2.1.4.7). Es stellt sich die Frage der Abgrenzung von Bildungsleistungen zu Ausbildungs- und Unterrichtsleistungen im Sportbereich, die in erster Linie dazu dienen, das körperliche und persönliche Wohlbefinden durch sportliche Betätigung zu steigern (E. 2.3.4.1). Ob die Vermittlung und Vertiefung von Wissen im Vordergrund steht, beurteilt sich anhand des konkreten Kursprogramms (E. 2.3.4.1). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass mittels der sehr allgemein gehaltenen Angaben im Kursprogramm nicht von einem hinreichend klar gegliederten Unterrichtsprogramm ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, welche Elemente zu welchem Zeitpunkt erlernt werden, ob eine Überprüfung der Einhaltung der Lernziele erfolgt und ob die Kurslektionen aufeinander aufbauen. Die Vermittlung oder Vertiefung von Wissen steht damit gegenüber der blossen Ausübung des Sports nicht im Vordergrund. Auch wenn im Rahmen des Kurses neue Fertigkeiten erlernt werden, liegt keine von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistung vor (vgl. den in dieser Hinsicht ähnlich gelagerten Sachverhalt in Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.5.2). Die Musik Workshops werden, soweit erkennbar, alle in mehreren Lektionen an einem Kurstag durchgeführt (z.B. [Musikkurs 5] [...]; abgerufen am 10. September 2026). Es handelt sich damit grundsätzlich um einzeln buchbare, nicht aufeinander aufbauende Angebote. Beim (Musikkurs 3) wird gemäss Kursbeschreibung unter der Leitung einer entsprechend ausgebildeten Fachperson die «[...]» vermittelt. Dabei werden am Vormittag Grundlagen über die Stimme und die Gesangstechnik (...) vermittelt und Übungen in der Gruppe abgehalten. Am Nachmittag wird an von den Teilnehmenden mitgebrachten Songs und schwierigen Stellen gearbeitet. Beim wesentlich kürzeren (Musikkurs 5) wird u.a. an den technischen Fertigkeiten gearbeitet und das Gehör und das Rhythmusgefühl geschult. Im (Musikkurs 4) werden u.a. das Grundkonzept des (...) und die Schlagtechnik vermittelt. Beim (Musikkurs 6) spielen erfahrene (Musiker) als (Gruppe) (vgl. Kursbeschreibungen act. 19 und Beschwerdebeilage 15). Es stellt sich die Frage, ob die Vermittlung von Wissen / Fertigkeiten oder aber das gemeinsame Singen / Musizieren in der Gruppe, das heisst das Ausleben der Kreativität im Sinne einer Freizeitaktivität, im Vordergrund steht. Dies beurteilt sich, wie bereits mehrfach dargelegt, anhand des konkreten Kursprogramms (E. 2.3.4.1). Den verfügbaren Unterlagen lässt sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wird, nicht erkennen, dass gezielt auf konkrete Lernziele hingearbeitet und der diesbezügliche Fortschritt überprüft würde. Es handelt sich um einzeln buchbare Tageskurse, womit ein kontinuierlicher Aufbau von Wissen über einen längeren Zeitraum nicht das primär angestrebte Ziel zu sein scheint. Die Lernziele sind im (Musikkurs 5) nicht im Vorhinein definiert, sondern werden im Austausch mit der Lehrperson festgelegt und können «[...]» reichen. Der Kurs steht «allen Niveaustufen offen» und passt sich dem «individuellen Lerntempo» der Teilnehmenden an. Neben dem Erlernen der technischen Fertigkeiten und der Schulung des Gehörs und des Rhythmusgefühls geht es auch um die «Entwicklung der eigenen Musikalität». Auch betreffend den (Musikkurs 4) und den (Musikkurs 6) sind die Lernziele ähnlich allgemein gehalten. Es lässt sich gestützt darauf nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, dass die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten gegenüber der Freude am gemeinsamen Ausprobieren des Instruments und Musizieren im Vordergrund steht. Die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit trägt die Beschwerdeführerin (E. 1.7.2). Die Vorinstanz hat diese Workshops - wie auch das [Tanztraining] - damit im Ergebnis zu Recht als steuerbar erachtet.

E. 4.10 Business und Persönlichkeitsentwicklung

E. 4.10.1 Unter «Business» fallen die in E. 4.2.1 genannten, einzeln beurteilten Angebote, soweit sie noch streitig sind ([Schreibzertifikat], [Bewerbungskurs 2], [Bewerbungskurs 3], [Lernkurs], [Bewerbungskurs 4]). Unter «Persönlichkeitsentwicklung» fallen die in E. 4.2.1 genannten, ebenfalls einzeln beurteilten Angebote (Verhaltenskurs 1 und 2), (Verhaltenskurs 3), (Astronomiekurs), (Zauberkurs). Die Beschwerdeführerin behandelt unter diesem Titel weiter das unter «Ausbildung für Ausbildende» fallende Angebot (Beurteilungsangebot) ab (E. 4.2.1). Sie geht weiter auf die folgenden, erst im Rahmen der Verfügung vom 10. August 2025 als steuerbar qualifizierten Angebote ein: (Führungskurs 2), (Führungskurs 3), (selbständige Erwerbstätigkeit), (Immobilienkurs), (Kurs zum Anlegen 1), (Kurs zum Anlegen 2), (Kurs zu administrativen Belangen), (Rhetorik), (Präsentation), (Haltung), (Konfliktlösung), (Teamfähigkeit). Letztere werden im Einspracheentscheid unter «weitere in der Verfügung als steuerbar qualifizierte Kurse» (Ziff. II.2.1.4.8) behandelt.

E. 4.10.2 Die Vorinstanz hält fest, beim Angebot (Bewerbungskurs 2) seien die formellen Anforderungen an einen Kurs nicht erfüllt, da die Dauer des Kurses nicht individuell bestimmt werden könne. Auch inhaltlich stehe nicht die Wissensvermittlung, sondern die individuelle Beratung im Zusammenhang mit Bewerbungen im Vordergrund. Der Kurs diene überdies der Persönlichkeitsentwicklung. Auch bei den Kursen (Bewerbungskurs 4) und (Bewerbungskurs 3) stehe nicht die Wissensvermittlung, sondern die individuelle Beratung im Vordergrund. Betreffend den Kurs (Verhaltenskurs 3) seien die formellen Anforderungen an einen Kurs nicht erfüllt, da die zeitliche Dauer des Kurses nicht bestimmt werden könne. Aufgrund der fehlenden Angaben zu Aufbau und konkretem Inhalt des Kurses könne nicht überprüft werden, ob eine planmässige oder fortlaufende Wissensvermittlung erfolge bzw. diese im Vordergrund stehe. Zudem diene der Kurs der Persönlichkeitsentwicklung und richte sich an gemischte Teilnehmerniveaus. Dies sei auch bei den (Verhaltenskursen 1 und 2) der Fall. Das (Schreibzertifikat) sei ein (steuerbarer) Onlinetest, keine Wissensvermittlung. Beim (Zauberkurs) und beim (Astronomiekurs) könne mangels konkreter Angaben zu Aufbau und Inhalt des Kurses nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge und im Vordergrund stehe. Überdies bestehe aufgrund der Inhalte der Kurse Grund zur Annahme, dass die Pflege eines Hobbies und nicht die Wissensvermittlung im Vordergrund stehe. Betreffend die «weiteren in der Verfügung als steuerbar qualifizierten Kurse» führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, bei den Kursen im Bereich Coaching/Führung/Präsentationen ([Führungskurs 2], [Führungskurs 3], [selbständige Erwerbstätigkeit]) liege das Hauptaugenmerk - trotz möglicherweise vorhandener Komponenten, welche der Wissensvermittlung dienten - auf der Förderung der eigenen Persönlichkeit. Damit seien diese Angebote steuerbar. Auch bei den Kursen im Bereich Kommunikation/Redetraining/Gesprächsführung stehe die Persönlichkeitsentwicklung und nicht die Wissensvermittlung oder das Erlernen von Fertigkeiten im Vordergrund. Es fehle an konkreten Angaben zu Aufbau und Inhalt der Kurse. Bei den Kursen im Bereich Finanzplanung/Steuern/Lohnadministration ([Immobilienkurs], [Kurs zum Anlegen 1], [Kurs zum Anlegen 2], [Kurs zu administrativen Belangen]) könne mangels konkreter Angaben zum Aufbau und Inhalt der Kurse nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge und ob diese Wissensvermittlung im Vordergrund stehe. Es fehle zudem der Nachweis, dass es sich um eine Fort- bzw. Weiterbildung handle.

E. 4.10.3 Die Beschwerdeführerin ist allgemein der Auffassung, die Vor-instanz stelle unverhältnismässige Anforderungen an die Beweisführung. Es könne nicht erwartet werden, dass für Angebote von nur kurzer Dauer ein detailliertes didaktisches Kursprogramm mit der ganz detaillierten Dokumentation der zeitlichen Abläufe erstellt werde. Überdies stelle nicht nur die blosse Wissensvermittlung, sondern auch die praktische Anwendung unter Instruktion einen bildenden Teil eines Gesamtangebots dar. Auch bei Privatunterricht könne es sich um eine Bildungsleistung handeln. Die Vor-instanz dürfe dabei aber kein konkretes Kursprogramm verlangen, da zwar das Lernziel fixiert sei, der Weg zum Ziel sich allerdings nach den Lernbedürfnissen des Teilnehmenden richte. Bei den Kursen im Bereich Bewerbung handle es sich nicht um steuerbare Beratungsleistungen. Die Kurse würden in allgemeiner Form vermittelt und hätten zum Ziel, zu erarbeiten, wie eine Bewerbung optimal erfolge. Der Leistungsgehalt, nämlich die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten, werde nicht davon tangiert, dass die Teilnehmenden das Erlernte für ihre eigene Bewerbung nutzen könnten. Vorhandene persönliche Komponenten, die einer Beratung ähnelten, seien bestenfalls von untergeordneter Natur. So würden Bewerbungskurse auch in der publizierten Verwaltungspraxis (Ziff. 9.2 der MBI 22 «Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen») als typische Bildungsleistungen bezeichnet. Auch die Kurse, die auf sogenannte «Soft Skills» abzielten (z.B. die [Verhaltenskurse]), seien sehr wohl inhaltlich an der Vermittlung von theoretischem Wissen orientiert und entsprechend werde auf das Erlernen von konkreten Methoden, Regeln, Führungsinstrumenten, rhetorischer Werkzeuge und dergleichen abgezielt und es werde damit theoretisches Wissen vermittelt. Betreffend den (Astronomiekurs) unterstelle die ESTV eine rein hobbymässige Ausprägung. Es handle sich allerdings um eine Veranstaltung, in der die astronomische Geschichte und Forschung vermittelt werde. Die Tatsache, dass der Kurs für Laien und nicht Akademiker konzipiert sei, stehe einem bildenden Charakter nicht entgegen.

E. 4.10.4 Im Rahmen der Vernehmlassung präzisiert die Vorinstanz, sie habe nie geltend gemacht, dass es sich beim Privatunterricht nicht um eine Bildungsleistung handeln könne. Ein Kurs könne aber nur dann als bildend anerkannt werden, wenn die Wissensvermittlung planmässig und fortlaufend erfolge. Dies sei vorliegend nicht dargetan. In Bezug auf die Abgrenzung zu den steuerbaren Beratungsleistungen bei den Kursen im Bereich Bewerbung sei darauf hinzuweisen, dass sich aus den Kursbeschreibungen ergebe, dass die Teilnehmenden bei der Erstellung ihrer individuellen Bewerbungsunterlagen unterstützt würden. Aufgrund der Kursbeschreibungen sei unklar, in welchem (ungefähren) Umfang den Teilnehmenden Fertigkeiten und Wissen vermittelt würden und in welchem Umfang auf die individuellen Bedürfnisse der Teilnehmenden eingegangen werde. Schliesslich sei die Ziff. 9.2 MBI 22 nicht einschlägig, da es dort um durch Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit erbrachte Leistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 und 9 MWSTG) gehe, was vorliegend nicht der Fall sei.

E. 4.10.5.1 Nach der vorliegend anwendbaren Fassung der MBI 20 liegt eine steuerbare Beratungsleistung vor, wenn die Leistung (kumulativ) 1) individuell auf den Auftraggeber zugeschnitten ist, 2) auf einer vorgängigen Analyse der entsprechenden Situation beim Auftraggeber beruht und 3) darin besteht, konkrete Problemlösungsvorschläge auszuarbeiten und eventuell umzusetzen (E. 2.3.2.2, 2.3.4.3). Öffentlich ausgeschriebene Kurse gelten immer als Bildungs- und nicht Beratungsleistungen (MBI 20 Ziff. 2.1.1 in der vorliegend anwendbaren Fassung; in der seit dem 19. Dezember 2024 gültigen Fassung wurde letztgenannter Passus gelöscht). Bei den Kursen im Bereich Bewerbungen handelt es sich um vier einzeln buchbare, aufeinander aufbauende Module ([Bewerbungskurs 3], [Bewerbungskurs 1], [Bewerbungskurs 2], [Bewerbungskurs 4]). Dass es sich beim (Bewerbungskurs 1) nicht um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung handelt, hat die Beschwerdeführerin bereits anerkannt (E. 4.1). Der Kurs (Bewerbungskurs 2), zielt darauf ab, die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer beim erfolgreichen Schreiben der Bewerbung und dem Vorstellungsgespräch zu unterstützen (vgl. Kursbeschreibung in act. 19 und Beschwerdebeilage 16). Die Lernziele, das Lerntempo und die Modalitäten (Anzahl Lektionen, alleine oder mit Bekannten) werden dabei individuell durch den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin bestimmt. Konkrete, zu vermittelnde Lerninhalte sind der Kursbeschreibung nicht zu entnehmen. Damit muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Leistung eng auf die Kursteilnehmerin bzw. die konkrete Bewerbungssituation zugeschnitten ist und auf einer Analyse der konkreten Ausgangslage basiert. Im Vordergrund der Leistung steht damit die Beratung in der konkreten Bewerbungssituation und nicht die Vermittlung allgemeinen Wissens zu Bewerbungen. Zumal es sich um einen Kurs handelt, der sich an jeweils nur einen Teilnehmenden richtet, spricht auch die öffentliche Ausschreibung nicht gegen das Vorliegen einer Beratungsleistung, da damit nicht notwendigerweise eine Standardisierung des Kursinhalts einhergeht. Die Vorinstanz ist mit Bezug auf diesen Kurs zu Recht zum Schluss gekommen, dass es sich um eine steuerbare Beratungsleistung handelt. Die (Bewerbungskurse 3 und 4), werden, soweit erkennbar, nicht als Privatkurse, sondern für mehrere Teilnehmende angeboten. Das Modul 4 (Bewerbungskurs 4) erfolgt als «praktische Anleitung im Präsenzunterricht» (Methodik/Didaktik). Nach Abschluss des Kurses wissen die Teilnehmenden, wie sie ihre Bewerbungsunterlagen «[...]» (Lernziele). Den Kursbeschreibungen ist weiter zu entnehmen, dass es bei diesen Kursen zumindest teilweise um die Vermittlung allgemeiner Informationen zu Bewerbungsprozessen geht ([Bewerbungskurs 3], : «[...]», [Bewerbungskurs 4], : « [...]»). Zwar enthalten die Kurse einen individuell-konkreten Beratungsaspekt (z.B. [Bewerbungskurs 4], : «[...]»). Es ist aber nicht erkennbar, dass die Lerninhalte individuell auf die Teilnehmenden zugeschnitten sind und auf einer vorgängigen Analyse der Situation der Teilnehmenden basieren. Damit handelt es sich nach den Kriterien der Vorinstanz nicht um eine steuerbare Beratungsleistung. Zudem sind die (Bewerbungskurse 3 und 4) öffentlich ausgeschriebene und allgemein zugängliche Kurse, was praxisgemäss ebenfalls gegen das Vorliegen einer steuerbaren Beratungsleistung spricht. Nach dem Ausgeführten steht bei den (Bewerbungskursen 3 und 4) die Wissensvermittlung und nicht die Beratungsleistung im Vordergrund, womit diese in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme falle.

E. 4.10.5.2 Beim Kurs (Beurteilungsangebot) werden Teilnehmer im Hinblick auf die Erlangung eines (Zertifikats) unterstützt. Gemäss Kursbeschreibung ist dabei die individuelle Beratung zentraler Bestandteil des Angebots (vgl. Methodik / Didaktik: «[...]»). Damit richtet sich das Angebot individuell nach den Bedürfnissen der Teilnehmenden und ist konkret auf deren Situation zugeschnitten. Dass die Vermittlung allgemeinen Wissens im Vordergrund steht, ist aufgrund der Kursbeschreibungen nicht erkennbar. Damit handelt es sich - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - nicht um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung. Gleiches gilt für den Kurs (Lernkurs). Gemäss Kursbeschreibung handelt es sich um eine «[...]». Die Lernziele, das Lerntempo und die Anzahl der Lektionen werden individuell durch die Teilnehmenden bestimmt. Dabei können gewisse theoretische Inhalte und Fertigkeiten - etwa betreffend Arbeitstechnik und Zeitmanagement oder das Schreiben einer Diplomarbeit - vermittelt werden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, scheint aber von den individuellen Bedürfnissen der Teilnehmenden abzuhängen. Damit ist mittels der Kursbeschreibungen nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar, dass die Wissensvermittlung gegenüber der individuellen Beratung und Begleitung im Vordergrund steht.

E. 4.10.5.3 Kurse mit Bildungscharakter sind, wie bereits erwähnt, auch gegenüber Angeboten abzugrenzen, bei denen die Persönlichkeitsentwicklung oder die Unterhaltung im Vordergrund steht (E. 2.3.2.3, 2.3.4.2). Betreffend die Kurse in den Bereichen Coaching/Führung/Präsentationen und Kommunikation/Redetraining/Gesprächsführung ist die Einschätzung der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu beanstanden (siehe aber unten zum Kurs: [selbständige Erwerbstätigkeit]). Beim Kurs (Führungskurs 2) (Online und Präsenzveranstaltung) lernen die Teilnehmenden in 16 Lektionen über zwei Kurstagen, die wichtigsten Methoden und Instrumente der Mitarbeiterführung anzuwenden, ihre Führungsrolle und ihr Verhalten zu hinterfragen und die verschiedenen Führungsstile zu unterscheiden und sich damit auseinanderzusetzen. Dem Lehrplan (act. 19) ist zu entnehmen, dass regelmässig Fachinputs, gefolgt von Gruppenübungen, Rollenspielen oder Gruppendiskussionen, stattfinden. In der Kursbeschreibung wird hervorgehoben, dass zur erfolgreichen Mitarbeiterführung neben Fachwissen auch eine hohe Sozialkompetenz erforderlich sei und die Teilnehmenden im Kurs «ihre Persönlichkeit und ihren Führungsstil» reflektieren würden. Dies widerspiegelt sich in den Lernzielen, die teilweise auch soziale Kompetenzen beinhalten («[...]», «[...]», act. 19 S. 82 f.). Damit dient der Kurs auch der Reflektion eigener Verhaltensmuster und der Persönlichkeitsentwicklung. Zumal die Lernziele sehr allgemein gehalten sind («Grundlagen der Kommunikation, Grundlagen der Gesprächsführung», etc.) lässt sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht mit hinreichender Bestimmtheit feststellen, dass die Wissensvermittlung im Vordergrund steht. Damit fällt der Kurs nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme. Der Kurs (Führungskurs 3) ist analog zu beurteilen. Die Methodik/Didaktik des Kurses besteht auch hier aus Kurzreferaten, Diskussionen und praktischen Übungen. Als Lernziele sind auch hier Aspekte genannt, die dem Bereich Persönlichkeitsentwicklung zuzurechnen sind («[...]», «[...]»). Dass die Wissensvermittlung gegenüber der Persönlichkeitsentwicklung im Vordergrund steht, ist mittels der Kursbeschreibung nicht dargetan. Auch bei den Angeboten (Rhetorik), (Präsentation) und (Haltung) kommt der Reflektion und Veränderung des persönlichen Verhaltens einen bedeutenden Stellenwert zu ([Rhetorik]: «[...]», «[...]»; [Präsentation]: «[...]», [...]»; [Haltung]: «[...]»). Dass die Wissensvermittlung gegenüber der Persönlichkeitsentwicklung im Vordergrund steht, ist anhand der Kursbeschreibungen nicht dargetan. Der Kurs (Konfliktlösung), in dem Teilnehmende unter anderem lernen, Konflikte zu bewältigen, zu verarbeiten oder zu verhindern sowie der Kurs (Teamfähigkeit), in dem Teilnehmende unter anderem lernen, welche Rolle sie in einem Team einnehmen und wie Teams erfolgreich funktionieren können, verfolgen ebenfalls Ziele im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung. Dass die Wissensvermittlung im Vordergrund steht, ist nicht nachgewiesen. Die (Verhaltenskurse), bei denen ein «[...]» sowie das «[...]» als Lernziele gesetzt sind, können ebenfalls der Persönlichkeitsentwicklungen zugeordnet werden, da nicht nur Wissen über Benimmregeln vermittelt, sondern auch das eigene Verhalten kritisch hinterfragt und angepasst wird. Entsprechend kommen auch hier die erhöhten Anforderungen an den Nachweis, dass der Aspekt der Wissensvermittlung im Vordergrund steht, zum Tragen (E. 2.3.4.1). Anhand der sehr allgemein gehaltenen Kursbeschreibungen lässt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, dass der Aspekt der Wissensvermittlung gegenüber der Persönlichkeitsentwicklung im Vordergrund steht. Der (Zauberkurs) enthält sodann klarerweise eine Vergnügungs- bzw. Unterhaltungskomponente, wird doch u.a. ein Zauberkunststück unter fachkundiger Anleitung eingeübt und gegen Schluss des Kurses gegenüber Bekannten wirkungsvoll präsentiert. Dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es stehe nicht die Wissensvermittlung im Vordergrund, ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den (Astronomiekurs), der u.a. «[...]» vermittelt. Angesichts der kurzen Kursbeschreibung, der allgemein gehaltenen Lernziele und der fehlenden Angaben zum zeitlichen Aufbau des Kurses kann nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden, dass die Wissensvermittlung gegenüber dem Unterhaltungsaspekt im Vordergrund steht. Betreffend die übrigen Kurse kann die Einschätzung der Vorinstanz dagegen nicht geteilt werden. Die Angebote im Bereich Finanzplanung/Steuern/Lohnadministration werden in zeitlich abgegrenzten Lektionen über mehrere Kurstage vermittelt. Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die Kursbeschreibungen zu wenig detailliert und konkret seien, um auf eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung zu schliessen. Dies greift zu kurz. Den Kursbeschreibungen (act. 19 sowie Beschwerdebeilage 16) ist zu entnehmen, dass in diesen Kursen durchaus konkretes Wissen bzw. Fertigkeiten vermittelt werden (z.B. [Immobilienkurs]: «[...]» etc., (Kurs zum Anlegen 1): «[...]» etc., [Kurs in administrativen Belangen]: «[...]» etc.). Betreffend den Kurs (Immobilienkurs) hat die Beschwerdeführerin zudem das Inhaltsverzeichnis einer 70-seitige Dokumentation, welche den Teilnehmenden des Kurses abgegeben wird, eingereicht (Beilage 10 zur Einsprache, act. 23). Diese Kurse mögen teilweise Wissen vermitteln, das in keinem direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung der Teilnehmenden steht, weshalb nicht von Fortbildungsleistungen ausgegangen werden kann (E. 2.3.2.1). Dennoch sind sie eindeutig auf die Vermittlung von Wissen ausgerichtet. Teilnehmende dürfen von diesen Kursen einen konkreten Wissenszuwachs, etwa betreffend den Finanzmarkt und die Möglichkeiten zum eigenen Investieren, erwarten. Es ist auch nicht erkennbar, welche andere Zielsetzung als die Wissensvermittlung bei diesen Kursen im Vordergrund stehen könnte. Die Frage einer Abgrenzung zu Kursen mit anderen Zielsetzungen (Unterhaltung, Persönlichkeitsentwicklung, sportliche Ertüchtigung etc.) stellt sich somit nicht. Es handelt sich damit um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen. Gleiches gilt für den Kurs (selbständige Erwerbstätigkeit), der von der Vor-instanz der Kategorie «Coaching / Führung / Präsentationen» zugewiesen wird. Lernziel dieses Kurses ist es, dass die Teilnehmenden am Ende des Kurses in der Lage sind, die Gründung eines Kleinbetriebs richtig zu planen und erfolgreich durchzuführen (vgl. Beschwerdebeilage 16). Zu diesem Zweck werden Inhalte zu den folgenden Punkten vermittelt: (...). Der Kurs wird sowohl online wie auch als Präsenzunterricht angeboten und wird - bei Besuch von mindestens 80 % der Lektionen - mit einem Attest abgeschlossen. Zwar wird in der Kursbeschreibung darauf hingewiesen, dass der gemeinsame Austausch spannende Einblicke in die Erfahrungen der anderen Teilnehmenden ermögliche. Angesichts der klaren Ausrichtung auf die Vermittlung konkreten Wissens teilt das Bundesverwaltungsgericht indes die Auffassung der Vorinstanz nicht, dass die Persönlichkeitsentwicklung bei diesem Kurs im Vordergrund steht. Der Kursbeschreibung sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Ergründung des eigenen Verhaltens oder die Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit Bestandteil des Kurses sein könnten. Vielmehr geht es um eine konkrete und praktisch ausgerichtete Vermittlung von für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wesentlichen Grundkenntnissen. Damit handelt es sich auch hier um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung.

E. 4.10.5.4 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. Bst. c MWSTG sind auch «im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen» von der Steuer ausgenommen (E. 2.3.1). Zu beurteilen ist, ob der Test zur Erlangung des (Schreibzertifikats) in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Mit dem (Schreibzertifikat) können Personen ihre Schreibgeschwindigkeit und Schreibsicherheit (10-Finger-Tastaturschreiben) prüfen und (...) bestätigen lassen. Beim 10-Finger-Tastaturschreiben handelt es sich um eine Fertigkeit, die grundsätzlich Bestanteil einer Bildungsleistung sein kann. Es ist aber vorliegend nicht erkennbar, dass der fragliche Test im Nachgang zu einem entsprechenden Kursangebot absolviert wird oder in einem anderweitigen Zusammenhang mit solchen Bildungsleistungen der Beschwerdeführerin steht. Ziel der ursprünglich per 1. Januar 2002 in Art. 18 Ziff. 11 Bst. c aMWSTG (AS 2000 1300, 2002 1480) eingeführten Steuerausnahme war es, zu verhindern, dass Ausbildungskosten verteuert und die Zusammenarbeit im Bildungsbereich erschwert würde (Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Ausnahmen von der Steuerpflicht im Bildungsbereich [WAK-N]: Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 26. März 2001, BBl 2001 3171, 3172; Pillonel, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 105). Dies vor dem Hintergrund, dass die ESTV die Steuerausnahme im Bildungsbereich zuvor eng ausgelegt und Umsätze aus Prüfungsgebühren nur dann als von der Steuer ausgenommen qualifiziert hatte, wenn sie direkt im Entgelt der Bildungsleistung enthalten waren oder als hoheitliche Leistung erbracht wurden. Mit der Änderung sollten Umsätze aus Prüfungen unabhängig davon, ob die Prüfung vom Bildungsleistungserbringer selbst, einem beigezogenen Dritten oder Unterbeauftragten vorgenommen wird, von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 26. März 2001, BBl 2001 3171, 3172). Zumal Prüfungen im Bildungsbereich damit auch dann von der Steuer ausgenommen sind, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einem Kurs (Wissensvermittlung) der prüfenden Person durchgeführt werden, fällt das streitige Angebot in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme.

E. 4.11 Fotografie

E. 4.11.1 In die Kategorie «Fotografie» fallen 17 Kurse, wovon die Vorinstanz 11 exemplarisch beurteilt hat (vgl. Vernehmlassung Ziff. III.4.10 und Einspracheentscheid Ziff. II.2.1.4.8 Bst. d; vgl. E. 4.2.1, wobei die verschiedenen Ausführungen [Kleingruppe, Minigruppe etc.] einzeln gezählt werden). Betreffend den (nicht in E. 4.2.1 aufgeführten) Kurs (Fotografiekurs 1) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung handle. Betreffend die übrigen Kurse ([Fotografiekurs 2], [Fotografiekurs 3], [Fotografiekurs 4], [Videokurs 1], [Videokurs 2], [Druckverfahren], [Medienkurs], [Fotografiekurs 5], [Fotografiekurs 6], [Fotografiekurs 7]) kam die Vorinstanz zum Schluss, diese seien nicht von der Steuer ausgenommen.

E. 4.11.2 Die Vorinstanz begründet dies im Wesentlichen damit, dass - anders als beim Grundkurs - im Kurs (Fotografiekurs 2) primär der Umgang mit der Kamera mit praktischen Übungen vertieft werde. Somit stehe nicht mehr die Wissensvermittlung oder das Erlernen der Fertigkeit «Fotografieren», sondern das Üben und Repetieren und der individuelle Umgang mit der eigenen Kamera im Vordergrund. (Der Fotokurs 3) diene nicht dem Erlernen der Fertigkeit «Fotografieren», sondern primär der Erholung und dem Erlebnis der Naturschönheiten des (Ort). Bei den übrigen Kursen könne mangels fehlender Angaben zum Aufbau und konkreten Inhalts des Kurses nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge und die Wissensvermittlung im Vordergrund stehe. Aufgrund der Kursbeschreibung sei davon auszugehen, dass das Anwenden und Trainieren der eigenen Fertigkeiten, das Ausleben der eigenen Kreativität und das Umsetzen der eigenen Ideen und Experimentieren und nicht das Erlernen einer Fertigkeit im Vordergrund stehe.

E. 4.11.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz stelle erneut äusserst hohe Anforderungen an den Nachweis, indem sie ausführe, es liege kein Kursprogramm vor. Auch gehe sie fehl in der Annahme, dass die praktische Ausübung von zu Erlernendem nach bzw. mit der Vermittlung der theoretischen Grundlagen per se bereits der steuerbaren Tätigkeitsausübung zuzuordnen sei. Dass auch die Kreativität der Teilnehmenden zum Tragen komme, stehe einer Qualifikation als Bildungsleistung nicht entgegen. Auch im kreativen Tätigkeitsbereich gebe es grundlegend und aufbauend zu erlernende Techniken und Methoden, was bei ihren Angeboten der Fall sei. Die streitigen Kurse seien - mit Ausnahme der im Angebot (Fotografiekurs 3) enthaltenen Beherbergungs- und gastgewerblichen Leistungen - als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen zu qualifizieren.

E. 4.11.4 Den Kursbeschreibungen (Beschwerdebeilage 17) ist zu entnehmen, dass in den streitigen Kursen Fertigkeiten - so den Umgang mit der Kamera und das Ausloten der Möglichkeiten der fotografischen Bildgestaltung - vertieft werden. Dass der Kurs (Fotografiekurs 2) bereits Vorkenntnisse bzw. das Besuchen des Einsteigerkurses voraussetzt, spricht für sich genommen nicht gegen das Vorliegen einer Bildungsleistung, da grundsätzlich auch das gezielte, angeleitete Vertiefen bzw. Perfektionieren von Fertigkeiten als Bildungsleistung angesehen werden kann (E. 4.2.3.3). Wie bei den übrigen Kursen im Kreativbereich stellt sich jedoch die Frage, ob die gezielte Vermittlung von Wissen bzw. das Vertiefen von Fertigkeiten oder aber das Ausleben der eigenen Kreativität im Vordergrund steht. Zur Beurteilung dieser Frage ist erneut auf das Kursprogramm abzustellen (E. 2.3.4.1). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Kursbeschreibungen zu den Fotografie-Kursen eher kurzgehalten sind und keine detaillierten Angaben zum Aufbau der Kurse enthalten. Dennoch ist den Beschreibungen zu entnehmen, dass im Rahmen der Kurse konkrete Fertigkeiten vermittelt werden. Im Rahmen des Kurses (Fotografiekurs 2) verfügen die Teilnehmenden bereits über Grundkenntnisse und einen geübten Umgang mit der eigenen Kamera. Sie schärfen anhand eines Lehrbuchs oder Skripts ihre Wahrnehmung für die Bildgestaltung und vertiefen ihr Können durch praktische Übungen (z.B. betreffend Licht, Form und Farbe). Im Kurs (Fotografiekurs 4) lernen die Teilnehmenden, besser mit ihrer Digitalkamera umzugehen, wobei ihnen die folgenden Inhalte vermittelt werden: (...). Im Kurs (Fotografiekurs 6) lernen die Teilnehmenden die Funktionen und Möglichkeiten ihrer digitalen Spiegelreflexkamera (...) sowie die Bildbearbeitung mit Photoshop kennen. Beim (Fotografiekurs 7) werden ebenfalls Grundkenntnisse der Fotografie vorausgesetzt. Der Fokus des Kurses liegt auf der Vermittlung der für die Portraitfotografie besonders geeigneten Ausrüstung, der geeigneten Einstellungen, der Körperhaltung und der Bildgestaltung (Licht, Perspektive, Schwarz/weiss etc.). Der Kurs (Fotografiekurs 5) widmet sich der Fotografie bei Lichtverhältnissen am Abend und in der Nacht. Er beinhaltet u.a. die optischen und technischen Grundlagen für die Kameraeinstellungen bei Dämmerung, Nacht und Lichtreflexen sowie die Themen Lichtempfindlichkeit und Langzeitbelichtungen. Damit ist die Vermittlung konkreter technischer und gestalterischer Grundkenntnisse wesentlicher Bestandteil dieser Kurse. Zwar werden diese Fertigkeiten anhand konkreter Übungen angewandt und vertieft. Anders als bei den Kursen der Kategorie Handwerk (E. 4.3) ist aber nicht erkennbar, dass dabei das kreative Tätigwerden im Sinne eines Selbstzweckes im Vordergrund steht. Es ist bei diesen Kursen auch nicht erkennbar, dass die Teilnehmenden auf ein Werkstück hinarbeiten (z.B. ein Portrait einer bestimmten, vom Teilnehmer gewünschten Person oder ein Foto eines gewünschten Motivs). Vielmehr sind die Übungen hier in erster Linie ein Mittel, um die gewünschten Fertigkeiten zu erlernen bzw. zu vertiefen, damit sie anschliessend ausserhalb des Kurses angewandt werden können. Auch wird den Teilnehmenden keine besondere Infrastruktur zur Verfügung gestellt, welche sie dazu motivieren könnte, die kreative Tätigkeit im Rahmen der von der Beschwerdeführerin angebotenen Kurse auszuleben. Vielmehr müssen die Teilnehmenden zwingend ihre eigene Kamera (sowie teilweise ein Stativ [Fotografiekurs 5]) in den Kurs mitbringen. Schliesslich wird auch in den Kursbeschreibungen der Fokus klar auf das Vermitteln von Fähigkeiten und nicht auf das Ausleben der Kreativität gelegt. Aus Sicht der Teilnehmenden steht damit die fachkundige Anleitung durch die Lehrperson bzw. der in Aussicht gestellte Wissensgewinn und nicht die Möglichkeit, die Kreativität ausleben zu können, im Vordergrund. Es handelt sich damit bei diesen Kursen ((Fotografiekurs 2), (Fotografiekurs 4), (Fotografiekurs 5), (Fotografiekurs 6), (Fotografiekurs 7)) um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen. Anders verhält es sich beim Kurs (Medienkurs) sowie (beim Fotografiekurs 3). Das erstgenannte Angebot ist betreffend den Inhalt sehr offen und umfasst diverse Angebote im Bereich der Fotografie und Videokunst. Die Lernziele und das Lerntempo werden durch die Teilnehmenden bestimmt, womit keine konkreten Lernziele im Voraus definiert sind. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass damit nicht nachgewiesen ist, dass bei diesem Kurs die Wissensvermittlung überwiegt und im Vordergrund steht. (Der Fotografiekurs 3) (2 Übernachtungen) findet in Begleitung eines (Naturfotografen) statt und beinhaltet tägliche vierstündige Wanderungen zwecks Auffindens geeigneter Motive (...). Der Kurs verspricht neben «einmaligen Momentaufnahmen» auch Genuss und Entspannung (...). Als Lernziele genannt werden das Erleben der Naturschönheiten (...) sowie das Lernen des Umgangs mit der Kamera im Freien von einem erfahrenen (...) Fotografen. Gestützt auf die Beschreibung des Kurses ist davon auszugehen, dass aus Sicht der Teilnehmenden das einmalige Erlebnis (Genuss der Wanderungen, Abenteuer, Bekanntschaft mit einem [...] Fotografen) und nicht die Vermittlung konkreten Wissens im Vordergrund steht. Es handelt sich damit nicht um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen. Gleiches gilt für den Kurs (Druckverfahren). In diesem Kurs werden den Teilnehmenden zwar u.a. theoretisches Hintergrundwissen (zum Druckverfahren) sowie die technischen Grundlagen zur selbständigen Herstellung von (Drucken) vermittelt. Die Verfahren werden aber auch «experimentell erkundet», wobei die Teilnehmenden in ihren gestalterischen Prozessen «individuell begleitet und unterstützt» werden. Damit unterscheidet sich der Kurs sowohl hinsichtlich der Herstellung eines Werkstücks wie auch der Bereitstellung des Materials (Chemikalien) von den oben besprochenen Fotografiekursen. Dass das Vermitteln von Wissen gegenüber der Auslebens der Kreativität im Vordergrund steht, ist aufgrund der kurzen Kursbeschreibungen nicht nachgewiesen. Bei den Kursen (Videokurs 1) und (Videokurs 2) geht es darum, gemeinsam mit der Kursleitung ein Drehbuch für einen kurzen Film zu entwickeln bzw. das Video unter kundiger Führung zu drehen. Es geht damit bei den streitigen Kursen zumindest auch darum, an individuellen Projekten zu arbeiten und die eigene Kreativität auszuleben. Ob eine systematische Wissensvermittlung stattfindet, ist anhand der kurzen Beschreibungen des Kursinhalts (...) nicht hinreichend erkennbar. Auch mit Bezug auf diese Kurse ist damit nicht nachgewiesen, dass sie in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme fallen.

E. 4.12 Tanz und Tanz Standard

E. 4.12.1 Unter der Kategorie «Tanz und Tanz Standard» hat die Vorinstanz im Einspracheentscheid insgesamt 12 Kurse beurteilt (E. 4.2.1). Davon sind noch sieben streitig ([Tanzkurs 8], [Tanzkurs 9], [Tanzkurs 10], [Tanzkurs 11], [Tanzkurs 12], [Tanzkurs 13]). Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, es seien in dieser Kategorie insgesamt 20 Kurse streitig (Vernehmlassung, Ziff. III.4.11). Sowohl in der Verfügung wie auch im Einspracheentscheid wird jedoch nur auf die 12 beurteilten Kurse Bezug genommen. Das Gericht beschränkt sich daher auf die Prüfung der genannten Kurse.

E. 4.12.2 Die Vorinstanz hält fest, Tanzkurse seien dann von der Steuer ausgenommen, wenn das Erlernen eines bestimmten Tanzstils und nicht die Freude an der Bewegung im Vordergrund stünde. Fitnessaktivitäten, welche eine sportliche Tätigkeit begleiten oder die der Sportanimation zuzurechnen seien, zählten nicht zu den Ausbildungsleistungen. Beim Angebot (Tanzkurs 9) stünden das Training und die Repetition der Tanzschritte, das körperliche Wohlbefinden, die Unterhaltung und das Vergnügen, nicht das Erlernen eines Tanzstils, im Vordergrund. Die allenfalls erlernten Fertigkeiten träten gegenüber der Freude an der Bewegung in den Hintergrund. Die Begründung zu den Kursen (Tanzkurs 8), (Tanzkurs 10), (Tanzkurs 11), (Tanzkurs 12) und (Tanzkurs 13) ist gleichgelagert, wobei beim Kurs (Tanzkurs 8) auch das gemischte Teilnehmerniveau gegen eine Bildungsleistung spreche.

E. 4.12.3 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, bei den in Rede stehenden Angeboten handle es sich um solche, bei denen das Erlernen einer Tanzart bzw. eines Tanzstils im Vordergrund stehe (Grund- und Basiskurse). Eine praktische Ausführung von gezeigten und damit theoretisch vermittelten Tanzschritten sei offensichtlich unerlässlich, um eine Tanzart erlernen zu können. Gerade auch mit Blick auf die eher kurzen Kurseinheiten (z.B. Erlernen des [Tanzkurs 8] in vier Lektionen) könne nicht von einer überwiegenden reinen Sportausübung oder gar dem Training gesprochen werden. Es handle sich um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen.

E. 4.12.4 Im Rahmen der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei bei den noch streitigen Kursen zwar ein Bildungsanteil gegeben, da die Kurse grundsätzlich darauf ausgerichtet seien, einen Tanzstil zu erlernen. Doch fehle es bei diesen Kursen am (minimalen) Nachweis dafür, dass Teilnehmende durch regelmässige fachliche Instruktion, Betreuung und Kontrolle in der Erreichung der Lernziele gefördert würden. Ein solcher Nachweis sei - dem Urteil des BGer 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019 - folgend, zwingend zu erbringen, damit die Steuerausnahme gewährt werden könne.

E. 4.12.5 Die Einschätzungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifizieren Sportkurse nicht bereits dann als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen, wenn auf ein Lernziel hingearbeitet wird. Vielmehr ist erforderlich, dass der entsprechende Kurs so aufgebaut ist, dass konkret die Vermittlung von Wissen oder das Erlernen neuer Fähigkeiten und nicht die blosse Ausübung der Sportart im Vordergrund steht, was namentlich mittels eines klar und engmaschig gegliederten Unterrichtsprogramms dargelegt werden kann (Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Dezember 2020 E. 5.4, 5.5.1; vgl. bereits E. 2.3.2.1, 2.3.4.1, 4.9.4). Den Kursbeschreibungen (Beschwerdebeilage 18) ist zu entnehmen, dass die Lernziele allgemein gehalten sind (z.B. [Tanzkurs 10]: «[...]», [Tanzkurs 11]: «[...]»). Aus den kurz gehaltenen Beschreibungen wird nicht ersichtlich, dass die einzelnen Lektionen aufeinander aufbauen und konkrete Inhalte mittels eines strukturierten Programms gezielt vermittelt und das Erreichen der Lernziele überprüft würde. Damit ist nicht nachgewiesen, dass die Vermittlung von Wissen bzw. Fertigkeiten gegenüber der Ausübung der Tänze im Sinne einer sportlichen Betätigung im Vordergrund steht. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher nicht von einem von der Steuer ausgenommenen Bildungsangebot auszugehen.

E. 4.13.1 Zu den im Einspracheentscheid unter der Rubrik «diverse Kurse» ebenfalls als steuerbar eingestuften Angeboten (Selbstverteidigungskurs), (Ernährungskurs), (Nothilfekurs)und (Computerkurs) äussert sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen.

E. 4.13.2 Die Vorinstanz qualifiziert den Kurs (Nothilfekurs) als steuerbar mit der Begründung, es sei nicht nachgewiesen, dass das Vermitteln des Nothilfewissens im Vordergrund stehe und auch die formellen Kriterien eines Kurses erfüllt seien. Da kein Kursplan bzw. Kursprogramm vorliege, könne nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge. Auch betreffend die Kurse (Computerkurs) und (Ernährungskurs) verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf das Fehlen eines Kursplans bzw. Kursprogramms. Beim Kurs (Selbstverteidigungskurs) stehe die begleitete Sportausübung, das selbständige Trainieren und Repetieren und nicht die Wissensvermittlung oder das Erlernen einer Sportart im Vordergrund.

E. 4.13.3 Den Kursbeschreibungen (act. 19) ist zu entnehmen, dass Kursteilnehmer im Rahmen des Kurses (Selbstverteidigungskurs) lernen, sich im Falle einer möglichen Gefahrensituation korrekt zu verhalten. Zudem sollen sie sich aktiv für die eigene seelische und körperliche Unversehrtheit einsetzen und ihre körperliche Leistungsfähigkeit verbessern. Damit zielt der Kurs zumindest teilweise auf die körperliche Ertüchtigung ab. Aus der kurzen Beschreibung der Inhalte des Kurses («[...]») geht nicht mit hinreichender Bestimmtheit hervor, dass die gezielte Vermittlung von Wissen bzw. Fertigkeiten gegenüber der Sportausübung bzw. körperlichen Ertüchtigung im Vordergrund steht. Dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass dieser Kurs keine Bildungsleistung darstellt, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Angebote (Computerkurs) und (Nothilfekurs) zielen teilweise darauf ab, bereits Erlerntes «aufzufrischen» bzw. die diesbezüglichen Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen ([Computerkurs]: «[...]»; [Nothilfekurs] : «[...]»). Die Tatsache, dass diese Angebote die Repetition bzw. «Aktualisierung» von in den Grundzügen bereits erworbenen Kenntnissen zum Inhalt haben, spricht für sich genommen nicht gegen das Vorliegen einer Bildungsleistung (E. 4.2.3.3). Teilnehmer dürfen von diesen Angeboten einen Wissensgewinn erwarten und werden diese Kurse gerade vor dem Hintergrund wählen, dass ihnen das einst Erlernte nicht mehr präsent ist oder ihre Kenntnisse veraltet sind. Damit dienen diese Angebote sehr wohl der Wissensvermittlung, was sich auch in den beschriebenen Inhalten widerspiegelt ([Computerkurs]: «[...]»; [Nothilfekurs]: «[...]»). Die beschriebenen Lernziele versprechen den Teilnehmenden ebenfalls den Gewinn zusätzlichen Wissens und zusätzlicher Fertigkeiten ([Nothilfekurs]: «[...]», [Computerkurs]: «[...]»). Aus Sicht der Teilnehmenden steht damit klar die Vermittlung von Wissens bzw. konkreten Fertigkeiten im Vordergrund. Die Vorinstanz legt nicht dar, welche andere Zielsetzung als die Wissensvermittlung mit diesen Kursen verfolgt werden soll und dies ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Betreffend das Angebot (Nothilfekurs) ist zwar nicht erkennbar, wie dieser zeitlich aufgebaut bzw. ob dieser in verschiedene Unterrichtsstunden strukturiert ist. Selbst wenn dadurch die formellen Kriterien eines Kurses nicht erfüllt sein sollten, könnte dieser aber der - in der Praxis relativ weit gefassten - Kategorie der «anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art» zugeordnet werden (E. 2.3.2.1). Es handelt sich damit um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen. Gleiches gilt für den Kurs (Ernährungskurs), bei welchem die Teilnehmenden u.a. die wichtigsten Grundsätze der (Ernährung für bestimmte Personengruppe) lernen und befähigt werden, das Fachwissen kundengerecht aufzuarbeiten und zu vermitteln (Lernziele). Auch wenn die in den Akten befindliche Kursbeschreibung keinen detaillierten Lernplan mit periodischer Lernkontrolle enthält, ist aufgrund der Beschreibung erkennbar, dass die Wissensvermittlung über (Ernährung für bestimmte Personengruppe) im Zentrum des Kurses steht (Inhalte: «[...]»). Eine andere Zielsetzung als die Wissensvermittlung ist bei diesem Kurs - der überdies mit einem Zertifikat abgeschlossen wird und sich an Personen aus dem Bereich (...) richtet - nicht erkennbar. Es handelt sich damit um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung.

E. 4.14 Zusammengefasst kann die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung der streitigen Kurse nur teilweise bestätigt werden. Betreffend die exemplarisch beurteilten Angebote der Kategorien Heimwerken, Schreiben, Fotografie und Sprachkurse kam die Vorinstanz teilweise zu Unrecht zum Ergebnis, dass es sich um steuerbare Leistungen handelt. Mit Bezug auf diejenigen der exemplarisch beurteilten Kurse, die von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen darstellen, ist auf eine Nachbelastung der Mehrwertsteuer zu verzichten ([Sprachkurs 1], [Sprachkurs 2], [Sprachkurs 3], [Sprachkurs 4], [Sprachtest], [Haushaltskurs], [Gartenkurs 1], [Gartenkurs 2], [Gartenkurs 3], [Schreibkurs 4], [Schreibkurs 7], [Fotografiekurs 2], [Fotografiekurs 4], [Fotografiekurs 5], [Fotografiekurs 6] und [Fotografiekurs 7]). Da die betroffenen Kurse «exemplarisch» für weitere streitige Kurse beurteilt wurden, ist überdies eine Neubeurteilung sämtlicher in diese Kategorien fallenden Angebote notwendig. Betreffend die als Einzelfall beurteilten Angebote (Schreibzertifikat), (Bewerbungskurs 3), (Bewerbungskurs 4), (Ernährungskurs), (Computerkurs), (Nothilfekurs), (selbständige Erwerbstätigkeit), (Immobilienkurs), (Kurs zum Anlegen 1), (Kurs zum Anlegen 2) und (Kurs zu administrativen Belangen) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen handelt. Auch mit Bezug auf diese Angebote ist auf eine Nachforderung der Mehrwertsteuer zu verzichten. Betreffend die übrigen Angebote bzw. Kategorien ist die vorinstanzliche Qualifikation zu bestätigen. Die Sache ist somit zur Vornahme der Neuberechnung der Steuernachforderung und teilweisen Neubeurteilung der Kurse im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 In einem nächsten Schritt ist auf die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation der Vermietung des «(Spa)» im (...) einzugehen.

E. 5.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Freizeitzentrum (...) sogenannte «(Spa)-Räumlichkeiten» vermietet. Dabei steht den Nutzern ein Spa-Angebot (Whirlpool, Sauna, Dampfbad, Ruheliegen) für eine begrenzte Zeit zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid wurde das Angebot in den streitbetroffenen Steuerperioden auf der Webseite der Beschwerdeführerin ([...]; abgerufen am 10. September 2026) wie folgt beworben: «[...].

E. 5.2.1 Die Vorinstanz qualifizierte die durch die Vermietung in den streitbetroffenen Steuerperioden erzielten Umsätze als zum Normalsteuersatz (8 % bzw. 7.7 %) steuerbar. Die Umsätze fallen, so die Vorinstanz, nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG. Die Beschwerdeführerin vermiete nämlich nicht nur ein Gebäude oder einen Gebäudeteil, sondern biete verschiedene miteinander verbundene Leistungen an: einerseits die Vermietung eines Gebäudeteils mit Nutzung der Infrastruktur und andererseits - und primär - ein Wellnessangebot, welches zusätzlich noch gastgewerbliche Leistungen (Verpflegung) beinhalte. Aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers präsentiere sich das Angebot als «exklusives Wellnesserlebnis» und nicht als Vermietung eines Gebäudeteils. Es stehe nicht die Nutzung des Raums, sondern der Konsum des Wellnessangebots, im Vordergrund. Die Preise für die Vermietung des «(Spa)» variierten zudem nach Massgabe der Anzahl Personen erheblich (Normal: Fr. 310.- bei zwei Erwachsenen, Fr. 490.- bei vier Erwachsenen, Fr. 670.- bei sechs Erwachsenen; Deluxe: Fr. 410.- bei zwei Erwachsenen, Fr. 730.- bei vier Erwachsenen, Fr. 970.- bei sechs Erwachsenen). Dies zeige, dass die Beschwerdeführerin für jede einzelne Person ein Wellness-Erlebnis mit der notwendigen Infrastruktur bereitstelle und nicht einfach einen Gebäudeteil ohne dazugehörige Betriebsanlage vermiete. Würde die Leistung nur oder im Wesentlichen in der Vermietung des Gebäudeteils bestehen, würde der Preis nicht nach Anzahl Personen in diesem Ausmass variieren. Die Leistungen «Vermietung eines Gebäudeteils inkl. Nutzung der Infrastruktur» und «Wellnessangebot» gehörten wirtschaftliche derart eng zusammen und griffen so ineinander, dass sie ein unteilbares Ganzes bildeten. Damit liege aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht eine Gesamtleistung i.S.v. Art. 19 Abs. 3 MWSTG vor. Das Wellness-Erlebnis stelle die wesentliche Eigenschaft der streitigen Gesamtleistung dar.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, dass die Vermietung des «(Spa)» in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme fällt. Eine von der Steuer ausgenommene Vermietung einer Liegenschaft oder eines Teils davon liege vor, wenn die betreffenden Räumlichkeiten durch den Mieter für eine zeitlich limitierte oder unlimitierte Dauer alleine genutzt werden könnten. Entscheidend für die Steuerausnahme sei das exklusive Nutzungsrecht des Mieters und nicht die Frage, mit welchen baulichen oder technischen Anlagen die gemieteten Räumlichkeiten ausgestattet seien. So sei auch das Vermieten einer möblierten Wohnung von der Steuer ausgenommen, selbst wenn in diese eine Sauna eingebaut sei. Gemäss Ziff. 7.5 Bst. a der MBI 17 der ESTV sei auch die Vermietung von ganzen Gebäuden oder Gebäudeteilen mit fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen von der Steuer ausgenommen, sofern diese zur alleinigen Nutzung überlassen würden. Im Falle des «(Spa)» handle es sich um die Überlassung eines Gebäudeteils mit fest eingebauten Vorrichtungen zur alleinigen Nutzung, was gemäss der publizierten Praxis der ESTV von der Mehrwertsteuer ausgenommen sei.

E. 5.2.3 Im Rahmen der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, nach ihrer Auffassung bestehe das Angebot der Beschwerdeführerin eben gerade nicht (primär) darin, ihren Kunden einen Gebäudeteil mit fest eingebauten Vorrichtungen exklusiv zur Verfügung zu stellen. Das «exklusive Nutzungsrecht» der Kunden sei untrennbar mit einer Dienstleistung, dem «Spa-Erlebnis», verbunden. Dieses umfasse z.B. die Bereitstellung von Handtüchern, Getränken oder auch die Betreuung durch das Personal der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe die strittige Leistung selbst als «individuelles Spa-Angebot», mit welchem in ungestörter Zweisamkeit die Wohlfühlzeit genossen werden könne, beworben. Damit handle es sich offensichtlich um ein anderes Angebot, als wenn eine Wohnung mit eingebauter Sauna vermietet werde. Das «(Spa)» sei vergleichbar mit einem «Serviced Apartment», bei welchem ein (steuerbarer) hotelartiger Service und nicht die Raumnutzung im Vordergrund stehe oder der «Miete» eines «Sälis» in einem Restaurant, wo ebenfalls nicht die Raumnutzung, sondern die mit der Raumnutzung im Zusammenhang stehenden (steuerbaren) gastgewerblichen Leistungen im Vordergrund stünden. Auch beim «(Spa)» stehe nicht die Raumnutzung im Vordergrund, sondern die umfangreiche Betreuung und das Verwöhnprogramm durch die «Gastgeberin», die Beschwerdeführerin. Die Nutzung des Raumes «(Spa)» sei somit primär auf den Konsum der genannten Dienstleistungen (Wellness-Erlebnis) ausgerichtet, was sich auch im nach Personen variierenden Preis widerspiegle.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG sind - vorbehaltlich der in Bst. a bis e genannten Gegenausnahmen - die aus der Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung erzielten Umsätze von der Steuer ausgenommen (E. 2.4.1). Ebenfalls von der Steuer ausgenommen ist die Vermietung zur alleinigen Benutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils mit Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage gehören (E. 2.4.4).

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die «(Spa)»-Räumlichkeiten räumlich abgetrennt sind und den Kundinnen und Kunden zur zeitlich begrenzten, ausschliesslichen Nutzung überlassen werden. Damit würde die streitige Leistung grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG fallen, sofern sie sich in der entgeltlichen Überlassung der Räumlichkeiten (inkl. Betriebsanlage) zum Gebrauch oder zur Nutzung erschöpfte (E. 2.4.3). Dies ist jedoch nicht der Fall: Gemäss Beschreibungen auf der Homepage der Beschwerdeführerin wird den Kundinnen und Kunden ein «individuelles Spa-Angebot» bzw. eine «Entspannungswelt» präsentiert. Kundinnen und Kunden dürfen daher erwarten, dass ihnen in den besagten Räumlichkeiten ein umfassendes Spa-Angebot zur unmittelbaren und ausschliesslichen Inanspruchnahme bereitsteht (bereits gefüllter Whirlpool, eingeheizte Sauna / eingeheiztes Dampfbad, Anleitung und Betreuung durch Personal bei der Bedienung etc.). Überdies stehen ihnen weitere Begleitangebote zur Verfügung (Bademäntel und Tücher, Musik- und TV-Infrastruktur, Verpflegung). Dass die Kundinnen und Kunden vor der Rückgabe der Räumlichkeiten für deren Reinigung zuständig sein könnten, ist nicht erkennbar; womit der von der Beschwerdeführerin angebotene «Service» auch die anschliessende Reinigung beinhaltet. Damit geht die streitige Leistung wesentlich über die Überlassung der Räumlichkeiten mit «Betriebsanlage», d.h. mit Wellnessanlage, hinaus. Die Beschwerdeführerin bietet ihren Kundinnen und Kunden vielmehr die Möglichkeit, ein umfassendes Wellnessangebot exklusiv in Anspruch zu nehmen, indem sie ihnen sämtliche dafür benötigten Vorrichtungen und Dienstleistungen als Gesamtpaket zur Verfügung stellt. Damit besteht die streitige Leistung der Beschwerdeführerin nicht nur in einer Lieferung (Überlassung der Räumlichkeiten gegen Entgelt; vgl. E. 2.2), sondern auch in verschiedenen Dienstleistungen (Bereitstellen der Anlagen zum Gebrauch, Bereitstellen von Personal, Reinigung, etc.).

E. 5.3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind diese verschiedenen Leistungsaspekte sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her untrennbar verbunden und greifen ineinander. Es liegt damit eine Gesamtleistung vor (E. 2.5.3). Die wesentliche Eigenschaft der Gesamtleistung «(Spa)» besteht dabei in der Bereitstellung eines umfassenden und exklusiven Wellnessangebots und nicht in der Überlassung der Räumlichkeiten. Dies ergibt sich einerseits aus den Beschreibungen der Beschwerdeführerin, worin der Genuss des individuellen Spa-Angebots und nicht die Vermietung der Räumlichkeiten in den Vordergrund gestellt wird («[...]», «[...]»). Andererseits widerspiegelt sich dies auch in der Preisgestaltung, die wesentlich davon abhängt, wie viele Personen das «(Spa)»-Angebot in den überlassenen Räumlichkeiten in Anspruch nehmen. Dass die Kundinnen und Kunden bereit sind, einen wesentlichen Aufpreis pro zusätzliche Person zu bezahlen, verdeutlicht, dass eine individuelle, über die gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten hinausgehende Dienstleistung abgegolten wird.

E. 5.3.4 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Wellnessangebot die wesentliche Eigenschaft der streitigen Gesamtleistung darstellt. Damit fällt die streitige Leistung nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG.

E. 5.3.5 In rechnerischer Hinsicht werden die Nachforderungen in Zusammenhang mit dem «(Spa)» von insg. Fr. 164'704.40 für die Steuerperioden 2016 bis 2020 zu Recht nicht bestritten. Diese sind nach dem Ausgeführten zu bestätigen.

E. 6 Zusammengefasst ist die Beschwerde mit Bezug auf die Nachforderungen betreffend die Umsätze der «(Bildungsinstitution)» teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur neuen Qualifikation der streitigen Leistungen in den Kategorien Heimwerken, Schreiben, Sprachkurse und Fotografie sowie zur Neuberechnung der Steuernachforderung hinsichtlich der Umsätze der «(Bildungsinstitution)» an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 4.14). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten entsprechend ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c; 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil des BVGer A-1151/2024 vom 17. September 2025 E. 4.1). Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin betreffend 27 zu Unrecht als steuerbar eingestufte Kursangebote (individuelle Beurteilung der Kurse), womit die Vorinstanz vier Kategorien von Angeboten neu zu beurteilen hat. Mit Bezug auf die streitbetroffenen Nachforderungen betreffend die Umsätze der «(Bildungsinstitution)» in Höhe von Fr. 501'175.- (E. 1.5.2.3) kann die Beschwerdeführerin damit als zur Hälfte obsiegend angesehen werden. Betreffend die ebenfalls streitbetroffenen Nachforderungen betreffend den «(Spa)» in Höhe von Fr. 164'704.- unterliegt die Beschwerdeführerin. Damit obsiegt sie insgesamt zu rund einem Drittel. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 14'000.- im Umfang von Fr. 9'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 14'000.- zu entnehmen. Der Überschuss von Fr. 4'500.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

E. 7.3 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Vertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die reduzierte Parteientschädigung wird vorliegend praxisgemäss auf Fr. 6'750.- festgesetzt. Diese wird der Vorinstanz auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen 4.14 und 6 zur Neuberechnung und teilweisen Neubeurteilung der Steuernachforderung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 14'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 9'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 14'000.- entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 4'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'750.- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2637/2026 Urteil vom 8. Oktober 2026 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Begemann. Parteien A._______, (...), vertreten durch Pierre Scheuner, Fürsprecher, und Annina Müller, (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer 2016-2020 (Bildungsleistungen, Vermietung von Immobilien). Sachverhalt: A. A.a Die A._______ mit Sitz in (Ort) (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (...) (Zweck). Sie ist Teil der A.a_______-Gruppe (...). Der A.b_______ vertritt die Interessen der (...) nach aussen und ist ferner das zentrale Dienstleistungsunternehmen der A.a_______-Gruppe. A.b Die Steuerpflichtige ist seit dem (Datum) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Sie rechnet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Abrechnungsmethode sowie nach vereinbarten Entgelten ab. B. B.a Mit Schreiben vom 10. September 2021 kündigte die ESTV der Steuerpflichtigen eine Kontrolle der Steuerperioden 2016 bis 2020 (Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020) nach Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) an. Die Kontrolle wurde an mehreren Tagen zwischen dem 18. Oktober 2021 und dem 27. Januar 2023 durchgeführt. Anlässlich der Kontrolle übergab die Steuerpflichtige der ESTV u.a. eine Excel-Liste mit über (Zahl) Kursangeboten, welche sie in den kontrollierten Steuerperioden durchgeführt hatte. B.b Am 23. Dezember 2021 leistete die Steuerpflichtige eine Zahlung im Betrag von Fr. 1 Mio. an die ESTV. In der diesbezüglichen Ankündigung vom 8. Dezember 2021 präzisierte die Steuerpflichtige, mit der Zahlung sei keine Anerkennung der materiellen Richtigkeit der im Rahmen der Revision vorgenommenen Korrektur verbunden und die Zahlung erfolge auch unter Vorbehalt einer Änderung der Praxis und Anpassung der Rechtsprechung. B.c Zwischen Juli 2022 und März 2023 erfolgten verschiedene Austausche zwischen der Steuerpflichtigen bzw. dem A.b_______ und der ESTV über die steuerrechtliche Qualifikation der von der Steuerpflichtigen angebotenen Kurse. Am 1. September 2022 fand eine diesbezügliche Besprechung zwischen der ESTV und der Steuerpflichtigen statt. B.d Am 10. März 2023 schickte die ESTV der Steuerpflichtigen das provisorische Kontrollergebnis zu. Die Steuerpflichtige äusserte sich dazu mit E-Mail vom 22. März 2023 und Schreiben vom 28. März 2023. B.e Mit Einschätzungsmitteilung (nachfolgend: EM) Nr. (...) vom 18. April 2023 schloss die ESTV die Kontrolle ab. Sie setzte die Steuerforderungen für die kontrollierten Steuerperioden 2016 bis 2020 fest und forderte Mehrwertsteuer im Betrag von insgesamt Fr. 1'355'566.45 nach. B.f Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 ersuchte die ESTV die Steuerpflichtige - Bezug nehmend auf vorgängige Schreiben - ihr mitzuteilen, mit welchen Punkten der EM Nr. (...) sie nicht einverstanden sei, ihre Einwände zu begründen und zweckdienliche Unterlagen einzureichen. B.g Mit Schreiben vom 2. August 2023 teilte der A.b_______ der ESTV mit, dass er die Steuerpflichtige vertrete. Er ersuchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung weiterer Unterlagen bis zum 30. September 2023. B.h Mit Schreiben vom 29. September 2023 antwortete die Steuerpflichtige (nicht: der A.b_______) auf das Schreiben vom 14. Juli 2023 und bestritt die Steuernachforderung gemäss EM Nr. (...) in den folgenden Punkten:

- Umqualifizierung von Leistungen aus dem Kursangebot der (Bildungsinstitution) in steuerbare Leistungen, Ziff. 5.1 (Steuersatzdifferenzen [Bildungsinstitution]) und Ziff. 6 (Vorsteueranrechnung durch Umqualifizierung Umsätze [Bildungsinstitution]) mittels 15 % Pauschale) des Beiblatts zur EM Nr. (...);

- Qualifizierung der Vermietung von (Spa)-Räumlichkeiten als steuerbare Zurverfügungstellung einer Infrastruktur, Ziff. 5.3 des Beiblatts zur EM Nr. (...). Die übrigen Ziffern der EM vom 18. April 2023 blieben unbestritten. B.i Nach telefonischer Rücksprache mit der Steuerpflichtigen ersuchte die ESTV den A.b_______, zu diversen Kursen sachdienliche Unterlagen (z.B. Kursbeschreibungen/ -ausschreibungen, Kurspläne) einzureichen. B.j Mit Eingaben vom 28. Februar 2025 und 1. April 2025 reichte die Steuerpflichtige weitere Kursunterlagen ein. B.k Mit Verfügung vom 10. April 2025 setzte die ESTV die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2016 bis 2020 wie folgt fest: Fr. (...).- für die Steuerperiode 2016; Fr. (...).- für die Steuerperiode 2017; Fr. (...).- für die Steuerperiode 2018; Fr. (...).- für die Steuerperiode 2019; Fr. (...).- für die Steuerperiode 2020. Die ESTV machte Steuernachforderungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'437'659.- geltend (Fr. 340'149.- für die Steuerperiode 2016, Fr. 307'153.- für die Steuerperiode 2017, Fr. 284'717.- für die Steuerperiode 2018, Fr. 359'642.- für die Steuerperiode 2019, Fr. 145'998.- für die Steuerperiode 2020). Die Erhöhung der Steuernachforderung im Betrag von (gerundet) Fr. 82'093.- im Vergleich zur EM vom 18. April 2023 resultierte daraus, dass die ESTV diverse Kurse in den Kategorien Business, Fotografie und Tanz, welche anlässlich der Kontrolle noch als von der Steuer ausgenommen qualifiziert wurden, neu als steuerbar erachtete. B.l Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 liess die Steuerpflichtige über ihre Vertreterin Einsprache gegen die Verfügung der ESTV vom 10. April 2025 erheben. Sie beantragte, die Verfügung vom 10. April 2025 sei aufzuheben und es sei die Steuerforderung wie folgt festzusetzen: Fr. (...).- für die Steuerperiode 2016; Fr. (...).- für die Steuerperiode 2017; Fr. (...).- für die Steuerperiode 2018; Fr. (...).- für die Steuerperiode 2019; Fr. (...).- für die Steuerperiode 2020. Die Steuernachforderung für die Steuerperioden 2016 bis 2020 sei um Fr. 719'070.- auf Fr. 718'589.- zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. B.m Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2026 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1). Sie setzte die Steuerforderung gegenüber der Steuerpflichtigen gemäss Ziff. II.3 wie folgt fest (Dispositiv-Ziff. 2 i.V.m Ziff. II.3.1 der Erwägungen): Fr. (...).- für die Steuerperiode 2016; Fr. (...).- für die Steuerperiode 2017; Fr. (...).- für die Steuerperiode 2018; Fr. (...).- für die Steuerperiode 2019; Fr. (...).- für die Steuerperiode 2020 (recte: (...).- [...]). Die Steuerforderung der ESTV gegenüber der Steuerpflichtigen sei im Betrag von gesamthaft Fr. 757'884.- (2016: Fr. 190'515.-, 2017: Fr. 155'154.-, 2018: Fr. 136'642.-, 2019: Fr. 223'297.-, 2020: Fr. 52'274.-) in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziff. 3 i.V.m. Ziff. II.3.2 der Erwägungen). Die Steuerpflichtige schulde der ESTV für die Steuerperioden 2016 bis 2020 die rechtskräftige Steuernachforderung von gesamthaft Fr. 757'884.- zzgl. Verzugszins von 4 % vom 30. April 2019 (mittlerer Verfall) bis zum 31. Dezember 2023, von 4.75 % vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024, von 4.5 % vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 und von 4 % seit dem 1. Januar 2026. Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sei kein Verzugszins geschuldet (Dispositiv-Ziff. 4). Die Steuerpflichtige schulde der ESTV für die Steuerperioden 2016 bis 2020 zusätzlich eine Steuernachforderung von gesamthaft Fr. 665'874.- zzgl. Verzugszins von 4 % vom 30. April 2019 (mittlerer Verfall) bis zum 31. Dezember 2023, von 4.75 % vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024, von 4.5 % vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 und von 4 % seit dem 1. Januar 2026. Für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sei kein Verzugszins geschuldet (Dispositiv-Ziff. 5). Die Zahlung vom 23. Dezember 2021 im Betrag von Fr. 1 Mio. sowie allfällige weitere Zahlungen würden an die Steuer- und Verzugszinsforderung angerechnet (Dispositiv-Ziff. 6). Betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2020 führte die ESTV unter «Tatsachen», Ziff. 18 aus, bei der Berechnung der Steuernachforderung betreffend (Bildungsinstitution) sei ihr ein Fehler unterlaufen. Sie habe die Umsatzsteuer in den Steuerperioden 2018 bis 2020 fälschlicherweise zu einem Steuersatz von 8 % an Stelle eines Steuersatzes von 7.7 % berechnet. Die Steuernachforderung sei zu Gunsten der Steuerpflichtigen um -Fr. 5'714.66 für die Steuerperiode 2018, -Fr. 5'051.97 für die Steuerperiode 2019 und -Fr. 3'134.69 für die Steuerperiode 2020 zu korrigieren. C. C.a Mit Eingabe vom 14. April 2026 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 27. Februar 2026. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2026 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Berechnung der Steuernachforderung der Steuerperioden 2016 bis 2020 an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Im Rahmen der Begründung beanstandet die Beschwerdeführerin die steuerrechtliche Qualifikation diverser von ihr angebotener Kurse sowie der Vermietung von (Spa)-Räumlichkeiten im (...). C.b Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 14. April 2026 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Begründung eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2026 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids und von diesem betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) - die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2026. Das Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein (BGE 133 II 35 E. 2). Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1). 1.4.2 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Sachverhalt Bst. C.a). Im Rahmen der Begründung äussert sie sich nicht näher zu Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids, wonach die Steuerforderung der ESTV im Betrag von gesamthaft Fr. 757'884.- in Rechtskraft erwachsen sei. 1.4.3 Die Steuerforderung einer Steuerperiode erwächst durch die in Art. 43 Abs. 1 MWSTG genannten Gründe in Rechtskraft. Demnach wird die Steuerforderung rechtskräftig durch: eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person (Bst. b) und den Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bst. c). Der Eintritt der Rechtskraft hat zur Folge, dass die Steuerforderung - durch die steuerpflichtige Person oder die ESTV - nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 e contrario, Art. 42 Abs. 6 MWSTG [für die absolute Festsetzungsverjährungsfrist]; Urteil des BVGer A-2909/2023 vom 11. Dezember 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_47/2025 vom 1. Oktober 2025] E. 2.8). Mit den Urteilen des BGer 2C_563/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2 und 2C_392/2022 vom 15. November 2022 E. 3.6 ff. wurde die seitens des Bundesverwaltungsgerichts angestossene Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 5.2) insoweit fortentwickelt, als dass die Steuerforderung nicht bloss bei teilweiser schriftlicher Anerkennung oder teilweiser vorbehaltloser Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung teilweise in Rechtskraft erwächst (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Vielmehr erwachsen nach der genannten Rechtsprechung auch Verfügungen, Einspracheentscheide oder Urteile im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG - insoweit sie nicht oder nicht mehr bestritten sind - partiell in Rechtskraft und bewirken damit die partielle Rechtskraft der ihnen zugrundeliegenden Steuerforderung (Urteile des BVGer A-4100/2023 vom 4. Juni 2024 E. 6; A-4347/2022 vom 26. April 2024 E. 3; A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 3; Raphaël Gani/Annie Rochat Pauchard, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 43 N 24). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine fehlende materielle Bestreitung im Rahmen der Einsprachebegründung die Teilrechtskraft einer Steuerkorrektur zur Folge haben (Urteile des BVGer A-688/2023 vom 11. Dezember 2024 E. 1.5.2 [das BGer hat dies im Urteil 9C_48/2025 vom 1. Oktober 2025 nicht beanstandet]; A-2909/2023 vom 11. Dezember 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_47/2025 vom 1. Oktober 2025] E. 1.4.2 f.). 1.4.4 1.4.4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte mit Einsprache vom 26. Mai 2025 die Reduktion der Steuernachforderung um Fr. 719'070.- und anerkannte gleichzeitig Steuernachforderungen in Höhe von Fr. 718'589.- (vgl. Sachverhalt Bst. B.k). Zum anerkannten Betrag gelangte die Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen in der Einsprache, indem sie die Nachbelastungen gemäss Ziff. 5.1 ([Bildungsinstitution]) und 5.3 (Spa) der EM Nr. (...), die Vorsteueranrechnung gemäss Ziff. 6 der EM Nr. (...) und die zusätzlichen, in der Verfügung vom 10. April 2025 vorgenommenen Nachbelastungen «stornierte» (Einsprache [act. 23], S. 71). 1.4.4.2 Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid zu Recht festhält, hat die Beschwerdeführerin indes - zusätzlich zu den übrigen nicht bestrittenen Nachforderungen - auch einen Teil der Nachbelastungen betreffend die «(Bildungsinstitution)» gemäss Ziff. 5.1 der EM Nr. (...) im Laufe des Verfahrens akzeptiert. So übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zusammen mit ihrer Bestreitung vom 29. September 2023 eine Liste der Kurse, bei denen sie an der Steuerausnahme festhalte (Bestreitung [act. 14], S. 7), während andere von der ESTV umqualifizierte Kurse als «steuerbar» gekennzeichnet wurden (act. 15; insg. 120 Kurse). Die Höhe der entsprechenden Nachforderung wird von der Vorinstanz im Einspracheentscheid detailliert dargelegt und von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Die Nachforderungen betreffend diese Kurse sind damit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. 1.4.5 In diesem Sinne sind die Nachforderungen im oben bezifferten Umfang (vgl. Sachverhalt Bst. B.m; Fr. 757'884.-), in welchem sie nicht bestritten wurden, in Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden damit zum einen die übrigen (nicht anerkannten) Steuernachforderungen betreffend die Angebote der «(Bildungsinstitution)» (Einspracheentscheid Ziff. II.2.1; Beschwerde Ziff. II.D); im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reduziert sich die Zahl bestrittener Kurse allerdings weiter (dazu näher E. 4.1). Zum anderen bilden die Steuernachforderungen betreffend die Vermietung des «(Spa)» (Einspracheentscheid Ziff. II 2.2; Beschwerde Ziff. II.E) Streitgegenstand. 1.5 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 146 I 105 E. 4.1; 146 II 359 E. 5.3; 141 III 401 E. 4.2.2; BVGE 2010/33 E. 3.3.1). 1.6 1.6.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 140 II 202 E. 5.4; 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.1; 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3). 1.6.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 147 II 338 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4099/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.2; A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.3.2 [teilweise bestätigt durch Urteil des BGer 9C_691/2022 vom 7. September 2023] mit weiteren Hinweisen). 1.6.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4191/2020, A-4193/2020 vom 6. April 2022 E. 1.4.3). 1.7 1.7.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (teilweise eingeschränkt durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest An-haltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.). 1.8 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2016-2020. Somit ist in casu das MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) in den in den Jahren 2016 bis 2020 gültigen Fassungen massgebend, worauf nachfolgend - wo nicht anders vermerkt - referenziert wird. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann. 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Sie bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird unter anderem auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen erhoben (Inlandsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). 2.2 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch: Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG). Als Lieferung zu qualifizieren ist namentlich das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG), worunter auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bzw. Grundstückteilen fällt (Diego Clavadetscher, Kommentar MWSTG, Art. 3 N 95 f.). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die nicht als Lieferung qualifiziert werden kann (Art. 3 Bst. e MWSTG). 2.3 2.3.1 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG (in der vorliegenden anwendbaren, bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung [AS 2009 5203 und AS 2017 3575]) die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:

a. die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern und Privatlehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unterrichts,

b. Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird,

c. im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen,

d. Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c erbringt, an diese Einrichtung,

e. Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen. Im Sinne einer Gegenausnahme waren gemäss der bis 31. Dezember 2017 in Kraft gewesene Fassung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG (AS 2009 5203) im Zusammenhang mit der Erziehung und Bildung erbrachte gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen von der Steuerausnahme ausgenommen. Diese Regel stand im Konflikt mit der in Art. 19 Abs. 2 MWSTG enthaltenen allgemeinen Regelung für Leistungskombinationen und wurde von der ESTV bereits vor deren Streichung nicht mehr angewandt (Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes; BBl 2015 2615, 2638; Honauer/Probst/Rohner/Frey, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend: Handbuch MWSTG], Rz. 1239). 2.3.2 2.3.2.1 Die MWST-Branchen-Info 20 «Bildung» (nachfolgend: MBI 20; in den vorliegend anwendbaren Fassungen) präzisiert in Ziff. 1 («Begriff der Bildungsleistungen»), dass Bildungsleistungen sowohl von öffentlich-rechtlichen Körperschaften als auch von privaten Unternehmen angeboten werden. Der Begriff der von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistungen beinhaltet gemäss MBI 20 die nachfolgenden Leistungen: Erziehungsleistungen haben gemäss Ziff. 1.1 der MWST-Branchen-Info 20 «Bildung» (nachfolgend: MBI 20; in der am 25. November 2014 publizierten Fassung) zum Ziel, einerseits den Charakter einer Person zu formen und andererseits die grundlegenden Lebens- und Alltagsfertigkeiten, beispielsweise Umgangsformen, Sozialverhalten, Wahrnehmung von Verantwortung, Körperpflege und -hygiene zu vermitteln. Von der Steuer ausgenommen ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Altersjahr). Als Unterricht gilt das planmässige, fortlaufende Vermitteln von Kenntnissen oder Fertigkeiten. Darunter fällt insbesondere der von öffentlichen Schulen, Privatschulen oder Privatlehrern erteilte Unterricht auf der Vorschulstufe, der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II. Dazu gehören auch die freiwilligen Brückenangebote wie 10. Schuljahr, Berufswahljahr, Weiterbildungsklasse, Sozialjahr (Ziff. 1.2 der MBI 20; publiziert am 22. Juli 2013). Fortbildung ist gemäss Ziff. 1.4 der MBI 20 (in der am 22. Juli 2013 publizierten Fassung) Weiterbildung, welche die Fachkenntnisse von Personen mit Diplom oder Fähigkeitsausweis auf den neusten Stand bringt oder welche in anderer Weise mit der Berufsausübung im direkten oder indirekten Zusammenhang steht. Ein direkter Zusammenhang mit der Berufsausübung besteht, wenn die Fortbildungsveranstaltung die Vermittlung von (neu gewonnenem) Fachwissen oder von Wissen über die effiziente und erfolgreiche Berufsausübung zum Ziel hat (z.B. Sprachkurse, Kurse über Arbeitstechnik, Organisation, Konfliktbewältigung oder EDV-Anwendung). Als Kurs mit bildendem Charakter nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG gilt gemäss Ziff. 1.6 MBI 20 (in der am 22. Juli 2013 publizierten Fassung) eine zusammenhängende Folge von Unterrichtsstunden, die eine zeitlich begrenzte, auf die Erreichung eines definierten Lernziels gerichtete, schulmässige Ausbildung in einem Fach oder einer Fächergruppe ermöglicht. Die Kursdauer spielt dabei keine Rolle. Als Kurs können ein- oder mehrstündige, halb-, ein- oder mehrtägige, sich auf Wochen, Monate oder Jahre ausdehnende Unterrichtssequenzen in Frage kommen. Ebenfalls unter diese Steuerausnahme fallen Probe- und Schnupperlektionen. Ein Vortrag/Referat ist eine mündliche Darlegung über ein bestimmtes, oft wissenschaftliches Thema, wobei die Interaktion im Gegensatz zum Unterricht von untergeordneter Bedeutung ist (Ziff. 1.6 MBI 20). Als andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art gelten Anlässe, die nicht unter eine der vorstehend erwähnten Kategorien von Bildungsleistungen fallen, wie Symposien, Kongresse, Workshops usw. Solche Leistungen sind bildend, wenn das in erster Linie verfolgte Ziel in der Weitervermittlung oder Neuentwicklung von Wissen an die Teilnehmer bzw. mit den Teilnehmern besteht. Als wissenschaftlich gilt eine Leistung, deren Zweck es in erster Linie ist, mit Fachpublikum neue Kenntnisse in einem bestimmten Fachbereich zu erlangen und diese auszuwerten. Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art gelten als Bildungsleistungen, wenn das wissenschaftliche oder bildende Element im Vordergrund steht (Ziff. 1.6 MBI 20; publiziert am 22. Juli 2013). Unter im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. c MWSTG fallen gemäss Ziff. 1.8 MBI 20 (publiziert am 12. März 2015) sowohl die Prüfungsgebühren für das Ablegen der Prüfung als auch die Leistungen der Prüfungsexperten wie die Abnahme der Prüfungen und die Prüfungsaufsicht, nicht jedoch das Erarbeiten der Prüfungsaufgaben. 2.3.2.2 Ziff. 2 MBI 20 befasst sich mit der «Abgrenzung von Bildungsleistungen zu Leistungen mit nicht bildendem Charakter». Damit einer Leistung bildender Charakter im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a und b MWSTG zukommt, muss «ihr in erster Linie verfolgtes Ziel die Vermittlung von Wissen [...] sein» (Ziff. 2 MBI 20 [publiziert am 22. Juli 2013]). Thematisiert wird die Abgrenzung zu Beratung (Ziff. 2.1) und zu Anlässen im Bereich Unterhaltung, Erlebnis, Geselligkeit und Sport (Ziff. 2.2): 2.1 Abgrenzung zur Beratung 2.1.1 Allgemeines Eine wichtige Abgrenzung zur Bildungsleistung ist diejenige zur steuerbaren Beratungsleistung. Eine steuerbare Beratungsleistung liegt vor, wenn die drei unten aufgeführten Bedingungen kumulativ erfüllt sind, d.h. wenn die Leistung (Vertrag) individuell auf den Auftraggeber zugeschnitten ist; und auf einer vorgängigen Analyse der entsprechenden Situation beim Auftraggeber (Unternehmen) beruht; und darin besteht, konkrete Problemlösungsvorschläge auszuarbeiten und eventuell umzusetzen. Auch im Rahmen von Beratungen wird Wissen vermittelt, jedoch ist dies nicht das in erster Linie verfolgte Ziel. Im Gegensatz zu einer Bildungsleistung erschöpft sich die Beratungsleistung nicht in der Vermittlung von Wissen. Vielmehr liegt das in erster Linie verfolgte Ziel in der Umsetzung von theoretischem Wissen zwecks Lösung eines konkreten Problems. Eine solche Leistung ist beispielsweise eine für Dritte gegen Entgelt ausgeführte Berufs-, Studien- oder Karriereberatung. Immer als Bildungsleistungen gelten öffentlich ausgeschriebene Kurse, selbst dann, wenn sie nur durch die Mitarbeitenden eines Arbeitsgebers besucht werden. (...) 2.1.2 Coaching / Training Coaching oder Training sind Ausdrücke, die in sich noch nicht klar besagen, ob es sich um eine ausgenommene Bildungsleistung oder um eine steuerbare Dienstleistung handelt. Für die steuerliche Beurteilung ist abzuklären, ob die von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung oder die steuerbare Dienstleistung im Vordergrund stehen. (...) 2.1.3 Berufs- und Studienberatung (Fassung vom 20. Juni 2016) Bei der Berufs- und Studienberatung werden die Beratungssuchenden, unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten, Interessen und Persönlichkeitseigenschaften, in der Wahl ihres zukünftigen Berufs oder Studiums unterstützt. Dabei sind das persönliche Gespräch sowie der direkte Austausch zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger von zentraler Bedeutung. Solche Beratungsleistungen sind grundsätzlich steuerbar. (...). 2.2 Abgrenzung zu Anlässen im Bereich Unterhaltung, Erlebnis, Geselligkeit und Sport 2.2.1 Allgemeines Anlässe im Bereich Unterhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit, gemeinsame Ausübung einer Tätigkeit, sportliche Betätigung usw. können ebenfalls bildende Elemente beinhalten. Da die Wissensvermittlung bei solchen Aktivitäten nicht das in erster Linie verfolgte Ziel der Leistung ist, sondern die Erfahrung eines Erlebnisses und/oder Abenteuers im Vordergrund steht, gelten diese nicht als Bildungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG. Instruktionen, die konkret nur für eine Freizeitbeschäftigung dienen, beispielsweise für die korrekte Ausübung der Tätigkeit oder Verhinderung von Gefahren, verleihen der Leistung keinen bildenden Charakter. Solche Anlässe sind zum Normalsatz steuerbar. Beispiele Riverrafting, Canyoning; Aktivferien (Malferien, Reitferien, Wanderwochen usw.); geführte Berg-, Ski- oder Biketouren; Aktivitäten zur Förderung des Teamgeistes; einzelner Fallschirmsprung oder Tauchgang. 2.2.2 Sport Zum Normalsatz steuerbar sind die Einnahmen aus Sportkursen, die nicht in erster Linie der Bildung, sondern der Fitness, dem Training, der sportlichen Ertüchtigung / Sportanimation oder der Gesundheit dienen. Beispiele Gymnastik, Aerobic, Pump, Spinning, (Nordic-)Walking, Aquafit; Yogakurs; Bodybuilding, Krafttraining; AllezHop-Programme. Steht dagegen das Erlernen einer sportlichen Disziplin oder eine Leiterausbildung im Vordergrund, liegt eine Bildungsleistung vor. Beispiele Tenniskurs, 10 Lektionen; Karatekurs; Reitkurs; Tauchkurs; Ausbildungskurs Jugend + Sport-Leiter; Verbandsausbildungskurse (z.B. Leiterkurs Swiss-Ski, Trainerkurs oder Kurs für leitende Sportfunktionäre). 2.3.2.3 Der am 19. Dezember 2024 neu publizierten Ziff. 2.3 der MBI 20 (Abgrenzung von Bildungsleistungen zur Persönlichkeitsentwicklung, Selbstwahrnehmung/-erfahrung und Gesundheit) ist Folgendes zu entnehmen: 2.3 Abgrenzung zur Persönlichkeitsentwicklung, Selbstwahrnehmung/-erfahrung und Gesundheit Geht es vorab darum, das eigene Verhalten zu ergründen und zu verstehen (Selbstwahrnehmung), Erfahrungen und Erlebnisse zu machen bzw. durch Körperarbeit zu sammeln (Selbsterfahrung) und dadurch das Selbstwertgefühl und Körperbewusstsein der Teilnehmenden zu stärken, liegt das Hauptaugenmerk in der Förderung der Persönlichkeit. Dabei mögen durchaus Komponenten vorhanden sein, die der Wissensvermittlung dienen, die Bildungskomponenten machen in diesen Fällen jedoch den untergeordneten Teil aus. Insgesamt sind Leistungen, welche primär dem körperlichen, geistigen, persönlichen Wohlbefinden, der Gesundheit oder der Steigerung der Leistungsfähigkeit dienen, nicht als Bildungsleistungen zu qualifizieren, sondern unterliegen der Steuer zum Normalsatz. 2.3.3 Soweit das Bundesgericht eine positive Umschreibung der Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung zu finden suchte, kam es zum Schluss, dass es bei diesen Dienstleistungen hauptsächlich darum geht, Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen oder zumindest schwergewichtig den Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten zu fördern (Urteil des BGer 9C_671/2024 vom 4. August 2025 E. 2.2.2.1 mit Verweis auf die Urteile des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3; 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.1 f.; 2C_641/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.2; 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 3.1.2; Alexandra Pillonel, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 87; Katharina Meienberg, Mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Bildungsleistungen, StR 3/2026, S. 203, 204). Bei Ausbildungs- oder Unterrichtsleistungen ist entscheidend, ob die Tätigkeit darauf abzielt, jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines vordefinierten Lernziels zu fördern oder zu unterstützen (Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3). 2.3.4 In der Rechtsprechung wurden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung vor allem negativ - in Abgrenzung zu anderen Erscheinungsformen - umrissen (Urteil des BGer 9C_671/2024 vom 4. August 2025 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen; Pillonel, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 91 ff.). 2.3.4.1 Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung wurden erstens abgegrenzt gegenüber den steuerbaren Unterhaltungsleistungen, zu denen auch Leistungen zählen, die wohl gewisse bildende Elemente mit beinhalten, bei denen jedoch der Unterhaltungs- oder Vergnügungscharakter überwiegt, sowie gegenüber Leistungen, die in erster Linie anderen Zwecken als der Vermittlung oder Vertiefung von Wissen dienen. Nicht zu den von der Steuer ausgenommenen Leistungen gehören Kurse, die in erster Linie dazu dienen, das körperliche und persönliche Wohlbefinden durch sportliche Betätigung zu steigern. Dazu gehören etwa Fitnessaktivitäten (z.B. Aerobic, Jazztanz, Gymnastik, Spinning, Stretching, Rücken- und Herz-Kreislauf-Gymnastik, Stärkung der Bauch und Gesässmuskulatur etc.) sowie Ausbildungs- und Unterrichtsleistungen, welche eine sportliche Tätigkeit begleiten oder die der Sportanimation zuzurechnen sind. Ebenfalls nicht von der Steuer ausgenommen sind Wellnessaktivitäten (Urteile des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.4; 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2; 2C_641/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.2; 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.3). In «gemischten Fällen», d.h. wenn mehr als eine Zielsetzung von Kursen in Frage steht, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Wissensvermittlung resp. -vertiefung bzw. der Erwerb von Fertigkeiten oder aber die Steigerung des Wohlbefindens überwiegt, wobei namentlich der Inhalt des zu beurteilenden Kursprogramms zu berücksichtigen ist (Urteile des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.5; 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2; Urteil des BVGer A-5973/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.2.4). 2.3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist auch bei Kursen in anderen Bereichen zum Schluss gekommen, dass der Freizeit- bzw. Vergnügungscharakter unter den konkreten Voraussetzungen im Vordergrund stand (Urteile des BVGer A-5973/2024 vom 11. Februar 2025 E. 3.7.4, 3.8.4 [Kunst- bzw. Kunstvermittlungskurse]; A-252/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3 [Pony-Reitkurse für Kinder ab 3 Jahren]). Es hat auch festgehalten, dass Kurse, bei denen die Persönlichkeitsentwicklung oder die Selbsterfahrung der Teilnehmenden im Vordergrund stand, nicht als Bildungsleistungen qualifizierten (Urteile des BVGer A-5703/2024 vom 2. Dezember 2025 [angefochten vor BGer] E. 3.3 f. [Kurse im Bereich «Neurolinguistisches Programmieren»]; A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 E. 4.3.2 [Yoga-Workshop]; A-5906/2013 vom 1. April 2014 E. 5.4 ff. [«Mindfulness-Based Stress Reduction»-Kurse]; A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.5 und A-666/2012 vom 28. Oktober 2013 E. 4 [Tantra-Seminare]; ebenso Entscheid der SRK vom 30. August 2004, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.9 E. 3c/bb [«Leadership und Teambildung {...}»-Seminar für Führungskräfte]). Ebenfalls nicht von Bildungsleistungen ausgegangen werden kann, wenn Kurse überwiegend darauf abzielen, die Persönlichkeit der Teilnehmenden durch die Vermittlung einer Ideologie zu beeinflussen (Urteil des BVGer A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 3.1.2.4, 3.1.4.4 [Scientology-Kurse]). 2.3.4.3 Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung sind auch gegenüber steuerbaren Beratungsleistungen abzugrenzen (Urteile des BGer 9C_671/2024 vom 4. August 2025 E. 2.2.2.2; 2C_628/2013 vom 27. November 2013 E. 2.4.3; 2A.269/2005 vom 21. März 2006 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_392/2022 vom 15. November 2022] E. 6.1 f.; A-1533/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 4.2.2). Besonders schwierig ist diese Abgrenzung, wenn Dienstleistungen sowohl einen Beratungs- als auch einen Schulungsanteil aufweisen. Diesfalls ist bei Vorliegen einer Gesamtleistung (Art. 19 Abs. 3 MWSTG; E. 2.5.2 f.). zu prüfen, ob das von den Vertragsparteien in erster Linie verfolgte Ziel die Beratung oder die Wissensvermittlung / Bildung ist. Im ersten Fall überwiegen die Beratungsleistungen, und die gesamte Gegenleistung ist steuerpflichtig. Im zweiten Fall stehen die Ausbildungsleistungen im Vordergrund, und die gesamte Gegenleistung ist von der Steuer befreit (zit. Urteile des BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 6.1; A-1533/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 4.2.2; Pillonel, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 91). Nach der Rechtsprechung, die in diesem Zusammenhang die zitierte Verwaltungspraxis (E. 2.3.2.2) bestätigt, überwiegt der Beratungsanteil, wenn (i) die Dienstleistung individuell auf den Kunden zugeschnitten ist und/oder (ii) auf einer vorherigen Analyse der betreffenden Situation beruht und/oder (iii) Lösungen für konkrete Probleme erarbeitet und möglicherweise umgesetzt werden (vgl. Urteil des BGer 2A.269/2005 vom 21. März 2006 E. 3.2; zit. Urteile des BVGer A-4848/2021 vom 1. April 2022 E. 6.2; A-1533/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 4.2.2; Pillonel, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 93). 2.3.4.4 Ob eine Bildungsleistung vorliegt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, wobei die üblichen Auslegungsregeln gelten (Urteile des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.2). Falls sich bereits durch Auslegung der Ausnahmevorschrift ergibt, dass der konkrete Fall durch den Normsinn eindeutig erfasst wird, erübrigt sich die Frage nach der restriktiven Auslegung. Anders verhält es sich, soweit nach durchgeführter Auslegung der Rechtsnorm ein Beurteilungsspielraum verbleibt. In einem solchen Fall ist zu berücksichtigen, dass Steuerausnahmen unter teleologischen und systematischen Gesichtspunkten bei einer allgemeinen Verbrauchssteuer wie der Mehrwertsteuer grundsätzlich problematisch sind, da der Verbrauchs- gegenüber dem Verkehrssteueraspekt zu priorisieren ist. Infolgedessen ist bei der Auslegung vor allem auf das Besteuerungsziel abzustellen (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 [nachfolgend: Botschaft], 6910; vgl. auch Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, N 62 f. zu § 1 und N 82 zu § 4). Im Übrigen aber sind Ausnahmevorschriften weder extensiv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regeln «richtig» auszulegen (BGE 138 II 251 E. 2.3.3; Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5973/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.2.4; A-4848/2021 vom 1. April 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_392/2022 vom 15. November 2022] E. 6.1). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG sind die aus der Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung erzielten Umsätze von der Steuer ausgenommen, steuerbar sind jedoch: die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe (Bst. a), die Vermietung von Campingplätzen (Bst. b), die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung (Bst. c), die Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören (Bst. d), die Vermietung von Schliessfächern (Bst. e), die Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden (Bst. f). 2.4.2 Eine Grundstücksvermietung im Sinne der Steuerausnahme liegt - vorbehältlich der in Bst. a-e genannten Gegenausnahmen (E. 2.4.1) - vor, wenn der Vermieter dem Mieter ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zum Gebrauch überlässt (vgl. Urteile des BVGer A-7822/2024 vom 23. Februar 2026 E. 2.4.2; A-642/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4.2; A-7749/2016 vom 17. August 2017 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_809/2017 vom 23. April 2019] E. 2.2; Honauer/Probst/Rohner/Frey, Handbuch MWSTG, Rz. 1489). Ziel dieser Steuerausnahme ist es namentlich, eine Verteuerung der Wohnungsmieten zu verhindern (Urteil des BGer 2C_531/2008 vom 5. Juni 2009 E. 5.1; Urteil des BVGer A-2047/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.6.2; vgl. auch der Bericht der WAK-N vom 28. August 1996 zur Parlamentarischen Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling], BBl 1996 V 713, 751 betreffend die Vorgängerbestimmung Art. 18 Ziff. 21 des mittlerweile aufgehobenen Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]). 2.4.3 Eine von der Steuer ausgenommene Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils liegt vor, wenn die betreffenden Räumlichkeiten zur alleinigen und ausschliesslichen Benutzung durch den Mieter für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit klar ausgeschieden werden (Urteil des BGer 2C_531/2008 vom 5. Juni 2009 E. 4.4, 5.1; Urteil des BVGer A-2047/2023 vom 3. Juli 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_479/2024 vom 2. Dezember 2024] E. 2.6.2; Rehfisch/Rohner, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 345). Diese ist namentlich abzugrenzen von der (steuerbaren) Einräumung eines Rechts zur Nutzung der Infrastruktur (Urteil des BGer 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 10.2; Urteil des BVGer A-2047/2023 vom 3. Juli 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_479/2024 vom 2. Dezember 2024] E. 2.6.2; A-1266/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3.1; A-1561/2006 vom 5. Januar 2009 E. 2.3.1). Verwenden mehrere Berechtigte einen bestimmten Raum gemeinsam oder alternierend, z.B. mit dem Ziel, die vorhandene Infrastruktur (wie etwa Kommunikations- oder EDV-Anlagen) optimal zu nutzen, so handelt es sich um das Einräumen des Rechts zur Nutzung der Infrastruktur und damit um eine zu versteuernde Dienstleistung (Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 [das BGer ist mit Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten] E. 2.3.1; A-4898/2018 vom 26. Juni 2019 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_734/2019 vom 2. Juni 2021] E. 2.4.1; A-1266/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3.1; 3.2.2). 2.4.4 Der MBI 17 «(Immobilienkurs)/Vermietung und Verkauf von Immobilien» [erstmals publiziert am 28. August 2013; nachfolgend MBI 17] ist in Ziff. 7.5 «Vermietung von fest eingebauten Vorrichtungen und von Sportanlagen» Folgendes zu entnehmen: «Die Vermietung von einzelnen fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage, gehören, unterliegt der Steuer zum Normalsatz (z.B. Kühlfächer und -zellen in Kühlhäusern, Industriegeleiseanlagen oder fest eingebaute Pump- und Krananlagen). Werden jedoch ganze Gebäude (oder Gebäudeteile) mit solchen Vorrichtungen und Maschinen zur alleinigen Benützung vermietet, sind die betreffenden Entgelte von der Steuer ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Option». Dazu werden die folgenden Beispiele aufgeführt: Werkstattgebäude mit Einrichtung, Gastgewerbebetrieb mit Einrichtung, Werkhalle mit Laufkran, Käsereigebäude mit Einrichtung, Gemeindesaal mit Beleuchtung und audiovisuellen Anlagen. Unter einer Betriebsanlage ist die Gesamtheit all jener örtlich gebundener Einrichtungen (Vorrichtungen, Maschinen) eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils zu verstehen, welche dem Zweck eines Betriebs dienen (Urteil des BVGer A-1585/2006 vom 9. Juni 2008 E. 2.3.1; Rehfisch/Rohner, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 366 f.). 2.5 2.5.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, das heisst, voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 19 N 1). 2.5.2 Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet, wenn sie entweder wirtschaftlich derart eng zusammengehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (Gesamtleistung) oder wenn sie zueinander im Verhältnis einer Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG; vgl. BVGE 2019 III/1 E. 3.4.1; Urteil des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.1). 2.5.3 Eine Gesamtleistung, welche als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang behandelt wird, liegt vor, wenn mehrere Leistungen wirtschaftlich derart eng zusammen gehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Dabei müssen die einzelnen Leistungen gemäss konstanter Gerichtspraxis sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst (vgl. Urteile des BVGer A-3038/2022 vom 22. Mai 2024 E. 3.3.1; A-2686/2020 vom 15. Februar 2022 E. 2.3.2; A-358/2017 vom 31. August 2017 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Es kann nur dann von einem einheitlichen, wirtschaftlich unteilbaren Ganzen ausgegangen werden, wenn eine Gesamtleistung nicht in Einzelleistungen zerlegt werden kann, die für sich betrachtet einen wirtschaftlich sinnvollen Zweck erfüllen, oder die Gesamtleistung dadurch zerstört, beschädigt oder verändert würde (Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N 22). 2.5.4 Liegt eine Leistungseinheit vor, erfolgt die mehrwertsteuerliche Behandlung nach der für diese wesentlichen Eigenschaft, d.h. nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Mit anderen Worten gelten für die einzelnen Leistungskomponenten des Leistungskomplexes die gleichen Vorschriften bezüglich Ort der Besteuerung, Steuersatz oder Steuerbefreiung (Urteil des BVGer A-358/2017 vom 31. August 2017 E. 2.2.2). Die einheitliche Leistung ist somit entweder insgesamt als Lieferung oder als Dienstleistung zu qualifizieren. So stehen etwa bei gastgewerblichen Leistungen die Dienstleistungskomponenten im Vordergrund, während die Lieferungskomponenten (i.e. die Abgabe von Speisen und Getränken) dahinter zurücktreten (Urteil des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.2; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N 24). 2.5.5 Leistungen sind steuerlich ebenfalls dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (akzessorischer) Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). Die Annahme einer solchen unselbständigen Nebenleistung, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, setzt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptsache nebensächlich ist, mit der Hauptleistung wirtschaftlich eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt (vgl. Urteil des BGer 2C_969/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen). Die Hauptleistung stellt dabei den eigentlichen Kern des Leistungskomplexes dar. Nicht massgebend sind die Wertverhältnisse der einzelnen Leistungen. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel dafür darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.3.3; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 19 N 27). 2.5.6 Welche Konstellation - Gesamtleistung oder Haupt- mit Nebenleistung - im konkreten Einzelfall anzunehmen ist, beurteilt sich in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche der zivilrechtlichen Beurteilung vorgeht. Zudem ist diese Frage primär aus der Sicht des Verbrauchers, d.h. des Leistungsempfängers, zu beantworten. Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimmten Verbrauchergruppe. Der subjektive Parteiwille ist sekundär (Urteile des BVGer A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_439/2024 vom 7. März 2025] E. 2.3.4; A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 [das BGer ist auf die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde mit Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 nicht eingetreten] E. 2.4.4). 2.6 Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe, so gewährt die ESTV gemäss Art. 80 MWSTG Erleichterungen und lässt zu, dass die Steuer annäherungsweise ermittelt wird, sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse und keine über mässige Erschwerung der Steuerabrechnung für andere steuerpflichtige Personen und der Steuerkontrolle ergeben. Diese Bestimmung entspricht Art. 58 Abs. 3 aMWSTG (Botschaft, 7004). Es handelt sich um eine Rahmenbestimmung, mit der der Gesetzgeber die ESTV formell in die Lage versetzt, (generell-abstrakt) festzuhalten, in welchen Bereichen und unter welchen Bedingungen Erleichterungen vorzusehen sind. Sinn und Zweck der Bestimmung bestehen nicht darin, den Steuerpflichtigen im Rahmen einer Mehrwertsteuerkontrolle Erleichterungen mit Bezug auf die Buchführung oder beim Abrechnungsverfahren zu gewähren. Es geht vielmehr darum, dass die ESTV unter von ihr im Detail zu bezeichnenden Auflagen für ganze Branchen oder in besonderen Fällen Pauschalierungen oder annäherungsweise Ermittlungen zu lassen kann (vgl. Urteile des BGer 2C_595/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.1.1; 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.2.4; 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.3.1; Urteile des BVGer A-5812/2023 vom 17. September 2025 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_590/2024 vom 27. August 2025] E. 2.11; A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.3.2). Bei den Erleichterungen gemäss Art. 80 MWSTG wird aus Gründen der Verfahrensökonomie darauf verzichtet, den Sachverhalt genau zu ermitteln. Dabei wird im Unterschied zu Ermessenseinschätzungen im Sinne von Art. 79 Abs. 1 MWSTG bei den Erleichterungen von Anfang an gar nicht erst versucht, die Bemessungsgrundlagen bzw. die Steuerforderung genau zu ermitteln (Jürg Steiger, Kommentar MWSTG, Art. 80 N 1). Die ESTV hat sich dabei stets an das Gleichheitsgebot zu halten (Urteil des BGer 2C_595/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen).

3. Im vorliegenden Fall ist einerseits die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation diverser von der Beschwerdeführerin angebotener Kurse umstritten und zu klären (nachfolgend E. 4). Andererseits ist die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation der Vermietung eines «(Spa)» zu beurteilen (nachfolgend E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bot in den streitbetroffenen Steuerperioden 2016 bis 2020 mehr als (Zahl) verschiedene Kurse an. Rund 70 % dieser Kurse hatte die Beschwerdeführerin als von der Steuer ausgenommen qualifiziert. Die Vorinstanz kam anlässlich der MWST-Kontrolle zum Schluss, dass es sich nur bei einem Teil der Kurse um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG) handle. Als von der Steuer ausgenommen anerkannt wurden namentlich Sprachkurse, Kurse bei welchen eine Sportart erlernt wird, Kurse für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Firmenkurse sowie Kurse zum Erlernen eines Musikinstruments. Die übrigen Angebote erachtete die Vorinstanz - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - als steuerbar. Im Rahmen der Bestreitung reduzierte sich die Zahl der umstrittenen Angebote von 623 auf 503 Kurse (120 von insg. 623 von den Nachforderungen betroffenen Kursen wurden von der Beschwerdeführerin als steuerbar anerkannt; vgl. act. 14-15 und E. 1.4). In der Verfügung (Sachverhalt Bst. B.k) qualifizierte die Vorinstanz zusätzliche 45 Angebote, welche anlässlich der Kontrolle noch als von der Steuer ausgenommen eingestuft worden waren, als steuerbar. Damit erhöhte sich die Zahl umstrittener Angebote erneut auf 548. Im Rahmen der Beschwerde anerkennt die Beschwerdeführerin schliesslich bei folgenden Angeboten, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme fallen: (Kurs im Bereich Schreibgestaltung 1) (Kurs im Bereich Blumengestaltung 1) (Kurs im Bereich Schreiben 1) (Deutschkurs 1) (Deutschkurs 2) (Musikkurs 1) (Musikkurs 2) (Tanzkurs 1) (Bewerbungskurs 1) (Führungskurs 1) (Tanzkurs 2) (Tanzkurs 3) (Tanzkurs 4) (Tanzkurs 5) (Tanzkurs 6) (Tanzkurs 7) Die als steuerbar anerkannten Angebote sind nicht Gegenstand der nachfolgenden Prüfung. Das Bundesverwaltungsgericht geht zunächst auf die Vorgehensweise der Vorinstanz ein (E. 4.2) und beurteilt anschliessend die konkret (noch) streitbetroffenen Kurse bzw. Kurskategorien (E. 4.3 bis 4.15). 4.2 Vorgehen / «Ausschlusskriterien» 4.2.1 Die Vorinstanz hält im Einspracheentscheid zusammengefasst fest, sie habe anlässlich der Kontrolle sämtliche Kurse der Beschwerdeführerin aufgrund der öffentlich verfügbaren Informationen (Kursausschreibungen auf der Webseite der Beschwerdeführerin) beurteilt. Danach habe sie diese nach Massgabe von Hilfskriterien bzw. kategorisierten Ausschlussgründen («Alltagsfertigkeiten», «Refresher», «Gemischte Teilnehmerniveaus» und «Werkstück») in Gruppen zusammengefasst und die Ausschlussgründe dargelegt. Auch in der Verfügung habe sie jeweils eine repräsentative Auswahl an Kursen beurteilt und diese Beurteilung auf alle anderen Kurse dieser Kategorie angewandt. In der Einsprache vom 26. Mai 2025 habe sich die Beschwerdeführerin selbst nicht mehr zu allen in der Verfügung beurteilten Kursen geäussert, sondern eine Einteilung in Kategorien (Handwerk, Heimwerken, Kochen, Kosmetik, Schreiben, Sprachkurse, Musik und Tanz, Business und Persönlichkeitsentwicklung, diverse Kurse, Coaching - Führung - Präsentationen, Kommunikation - Redetraining - Gesprächsführung, Fotografie, Tanz und Tanz Standard, Finanzplanung - Steuern - Lohnadministration) vorgenommen und sich «exemplarisch» dazu geäussert. In Anbetracht des Umfangs der strittigen Kurse rechtfertige es sich aus prozessökonomischen Gründen, gestützt auf Art. 80 MWSTG die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Zuordnung der Kurse in Kategorien zu übernehmen und dort, wo Unterlagen vorlägen, eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die Zuweisung der Kurse zu den einzelnen Kategorien sowie deren Beurteilung (Kategorie oder Einzelfall) erfolge wie folgt (der Vollständigkeit halber und zum Verständnis der Kategorienbildung der Vorinstanz werden auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr bestrittenen Kurse aufgeführt, zur Kennzeichnung aber kursiv geschrieben und in Klammer gesetzt): Kategorie / Unterkategorie Kurse (exemplarische Aufzählung) Anzahl bestrittene Kurse Beurteilung für Handwerk (Handarbeitskurs 1) (Malkurs 1) (Malkurs 2) (Malkurs 3) (Kurs im Bereich Schreibgestaltung 1) (Workshop) (Kurs im Bereich Schmuckdesign) (Kurs im Bereich Werken 1) (Handarbeitskurs 2) (Handarbeitskurs 3) (Malkurs 4) (Malkurs 5) (Malkurs 6) (Kurs im Bereich Schreibgestaltung 2) (Kurs im Bereich Werken 2) (Malkurs 7) (Malkurs 8) (Malkurs 9) (Kurs im Bereich Schreibgestaltung 1) (Malkurs 1 - Privatunterricht) 155 Kategorie Kochen (Kochkurs 1) (Kochkurs 2) (Kochkurs 3) (Kochkurs 4) (Kochkurs 5) (Kochkurs 6) (Kochkurs 7) (Kochkurs 8) (Kochkurs 9) (Kochkurs 10) (Degustation) (Kochkurs 11) (Kochkurs 12) (Kochkurs 13) (Kochkurs 14) 118 Kategorie Sprachkurse (...) (Sprachkurs 1) (Sprachkurs 2) (Sprachkurs 3) (Deutschkurs 1) (Sprachkurs 4) (Deutschkurs 2) 109 Kategorie Kosmetik (Kosmektikkurs 1) (Kosmektikkurs 2) (Kosmektikkurs 3) (Kosmektikkurs 4) (Kosmektikkurs 5) (Seifen herstellen) (Frisuren) 22 Kategorie Heimwerken (Kurs im Bereich Blumengestaltung 2) (Kurs im Bereich Blumengestaltung 3) (Kurs im Bereich Blumengestaltung 1) (Haushaltskurs 1) (Gartenkurs 1) (Möbel-Workshop) (Gartenkurs 2) (Gartenkurs 3) 20 Kategorie Schreiben (Schreibkurs 2) (Schreibkurs 3) (Schreibkurs 4) (Schreibkurs 5) (Schreibkurs 6) (Schreibkurs 7) (Schreibkurs 1) 17 Kategorie Musik (Musikkurs 3) (Musikkurs 4) (Musikkurs 5) (Musikkurs 2) (Musikkurs 6) (Musikkurs 7) (Musikkurs 1) 7 Einzelfall Business (Schreibzertifikat) (Bewerbungskurs 2) (Bewerbungskurs 3) (Lernkurs) (Bewerbungskurs 4): (Bewerbungskurs 1) 6 Einzelfall Persönlichkeitsentwicklung (Verhaltenskurs 1) (Astronomiekurs) (Verhaltenskurs 2) (Zauberkurs) (Verhaltenskurs 3) 5 Einzelfall Ausbildung für Ausbildende (Beurteilungsangebot) 2 Einzelfall Tanzen (Tanztraining) (Tanzkurs 1) 2 Einzelfall Firmen A0 (Ernährungskurs) 1 Einzelfall Informatik (Computerkurs) 1 Einzelfall Sport (Selbstverteidigungskurs) 1 Einzelfall Nothilfe (Nothilfekurs) 1 Einzelfall Ebenfalls beurteilt wurden die mit Verfügung vom 10. April 2025 zusätzlich als steuerbar qualifizierten Kurse: Kategorie Steuerpflichtige Kategorie ESTV Kurse Business Coaching / Führung / Präsentationen (Führungskurs 2) (Führungskurs 3) (selbständige Erwerbstätigkeit) (Führungskurs 1) (Führungskurs 2) (selbständige Erwerbstätigkeit) online Business Finanzplanung / Steuern / Lohnadministration (Immobilienkurs) (Kurs zum Anlegen 1) (Kurs zum Anlegen 2) (Kurs zu administrativen Belangen) Business Kommunikation / Redetraining / Gesprächsführung (Rhetorik) (Präsentation) (Haltung) (Konfliktlösung) (Teamfähigkeit) Fotografie / Digitale Medien Fotografie (Fotografiekurs 2) (Fotografiekurs 4) (Fotografiekurs 3) (Einzelzimmer / Doppelzimmer) (Videokurs 1) (Videokurs 2) (Druckverfahren) (Medienkurs) (Fotografiekurs 5) (Fotografiekurs 6) (Fotografiekurs 7) Tanzen Tanz und Tanz Standard (Tanzkurs 2) (Tanzkurs 8) (Tanzkurs 3) (Tanzkurs 9) ((Tanzkurs 4)) ((Tanzkurs 5) (Tanzkurs 6) (Tanzkurs 10) (Tanzkurs 7) (Tanzkurs 11) (Tanzkurs 12) (Tanzkurs 13) Die ESTV führt aus, sie habe die Abgrenzung zwischen bildenden und nicht bildenden Kursen nach den folgenden Kriterien vorgenommen (Einspracheentscheid, Ziff. II.2.1.4.4):

- Bildend, kumulative Voraussetzungen: o Formell

* Es liegt ein klar strukturiertes Kursprogramm mit einer systematischen Unterrichtsmethode vor. Das beinhaltet insbesondere: eine zusammenhängende Folge von Einheiten mit aufeinander aufbauender Struktur; ein klares und engmaschiges Unterrichtsprogramm, welches regelmässige fachliche Inputs und Instruktionen beinhaltet; vordefinierte, klare und überprüfbare Lernziele, auf deren Erreichung der Kurs ausgerichtet ist.

* Aus dem Unterrichtsplan ist ersichtlich, wann weIche Themen behandelt werden;

* Der Kurs muss klar strukturiert sein, es gibt eine systematische Unterrichtsmethode, die darauf ausgerichtet ist, das Lernziel - z.B. Erlernen der feststehenden, vordefinierten Fertigkeit - zu erreichen, d.h. die Zielerreichung wird regelmässig überprüft (Lernkontrolle).

* Teilnehmende erreichen durch regelmässige fachliche Instruktion, Betreuung und Kontrolle die vordefinierten Lernziele in Bezug auf die spezifische Fertigkeit (praktisches und theoretisches Wissen).

* Programm bzw. Kurs ist zeitlich befristet. o Inhaltlich

* Kurs dient primär dazu, eine vordefinierte, bestimmte Fertigkeit zu erlernen bzw. das entsprechende, vordefinierte Wissen anzueignen.

* Gesamthaft stellt die Wissensvermittlung den überwiegenden Anteil am Kurs dar.

- Nicht bildend, wenn einer oder mehrere der nachfolgenden Punkte vorliegt: o Nicht das Erlernen, sondern das (individuelle) Anwenden, Ausüben oder Trainieren der (entweder bereits vorhandenen oder im Kurs erlernten) Fertigkeit steht im Vordergrund (z.B. Erstellen eines individuellen Werkstückes). o Die Teilnehmenden bestimmen das Erlernen der Techniken und Fertigkeiten individuell und ohne fixe, vordefinierte Vorgabe der Kursleitung. o Kurs ist auf die unter fachlicher Aufsicht durchgeführte fortlaufende Vertiefung und Repetition von bereits vorhandenen bzw. erlernten Fertigkeiten und Techniken ausgerichtet. o Gemischte Teilnehmerniveaus. o Kursziele sind nur allgemein gehalten. Es fehlt am Nachweis der planmässigen, fortlaufenden Wissensvermittlung. o Es fehlt am überwiegenden Anteil der Wissensvermittlung. o Es liegt eine begleitete Sportausübung vor. o Die Persönlichkeitsentwicklung/Selbsterfahrung steht im Vordergrund. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Anwendung der folgenden «Ausschlussgründe» durch die ESTV: «Alltagsfertigkeiten», «Refresher», «gemischte Teilnehmerniveaus» und «Werkstück». Diese seien nicht ausdrücklich in den gesetzlichen Grundlagen verankert. Mit Bezug auf das Kriterium «Alltagsfertigkeiten» übersehe die ESTV, dass sich der Begriff, was als Alltagsfertigkeit gelte, im Laufe der Zeit ändere. Es gebe zahlreiche Situationen, in denen Menschen grundlegende Fähigkeiten, die als Alltagsfertigkeiten gelten (z.B. Lesen, Schreiben, Schwimmen), nicht beherrschten. Wenn solchen Personen Kurse angeboten würden, um diese Fähigkeiten zu erlernen, handle es sich offensichtlich um eine Bildungsleistung. Bei den von ihr angebotenen Kursen gehe es um mehr als das blosse Kochen einer Mahlzeit oder das Erstellen einer Zeichnung. In den Kursen solle zusätzliches Wissen vermittelt werden, welches über die Alltagsfertigkeit hinausgehe. So gehörten die indische oder thailändische Küche, das Anfertigen von Sushi oder die Technik des Acquarellierens nicht zu den Alltagsfertigkeiten. Die Definition von Bildungsleistungen solle nicht davon abhängen, ob eine Fertigkeit für eine Mehrheit der Gesellschaft als selbstverständlich gelte. Die ESTV spreche allen als «Refresher» bezeichneten Kursen die Qualität als Bildungsleistung ab. Dabei übersehe sie, dass nicht alleine aufgrund der Bezeichnung darauf geschlossen werden könne, ob eine Bildungsleistung vorliege. Mit den Refresher-Kursen würden Teilnehmende, die in den verschiedenen Sprachkompetenzen (schriftliches Verständnis, schriftlicher Ausdruck, mündliches Verständnis, mündlicher Ausdruck) unterschiedliche Niveaus aufweisen, auf ein einheitliches Niveau gebracht, damit der Einstieg in den Folgekurs (Niveaus gemäss gemeinsamem europäischem Referenzrahmen für Sprachen) einfacher falle. Bei Refresher-Kursen für Informatik werde auf den Vorkenntnissen der Teilnehmer aufgebaut und diese auf den neusten Stand der Applikationen gebracht. Bei den Refresher-Kursen gehe es also entgegen der unbelegten Behauptung der ESTV nicht bloss um die Repetition von bereits bestehendem Wissen, sondern Ziel sei es, aufbauend auf bestehenden Vorkenntnissen wieder ein bestimmtes Niveau zu erreichen (Sprachkurse) oder sich auf den aktuellen Stand der Dinge (Informatikkurse) zu bringen. Zudem sei Repetition ein zentraler Bestandteil des Lernprozesses und stelle eine klare Bildungsleistung dar. Durch Wiederholung würden Wissen und Fähigkeiten gefestigt, vertieft und erweitert, um langfristiges Lernen und nachhaltige Kompetenzentwicklung zu fördern. Die ESTV spreche mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts betreffend Kickboxkurse [Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020] allen Kursen, bei denen das Teilnehmerniveau gemischt ist, die Qualifikation als Bildungsleistungen ab. Dabei übersehe sie die Besonderheit des Kickboxkurs-Urteils, welche es nicht auf die zu beurteilenden Kurse übertragbar machten (sportliche Betätigung, keine konkrete Kursdauer, keine aufeinander aufbauenden Kursinhalte). Darüber hinaus sei festzuhalten, dass Bildungsleistungen auch bei gemischten Teilnehmerniveaus möglich seien und häufig sogar einen besonderen pädagogischen Mehrwert böten. Gemischte Kurse ermöglichten eine individuelle Förderung, da Lehrpersonen Inhalte flexibel an die unterschiedlichen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Teilnehmenden anpassen könnten. Zudem profitierten die Teilnehmenden von Peer-Learning, bei dem sie durch den Austausch von Wissen und Erfahrungen voneinander lernten (z.B. Bildungsbereiche in Sprachen, Kunst, Musik). In etlichen Kursen der Beschwerdeführerin, bei denen als Zielpublikum Teilnehmende mit unterschiedlichen Niveaus angesprochen würden, bestünden für die unterschiedlichen Niveaus auch unterschiedliche Inhalte und Lernziele. Anders als bei den Kickbox-Kursen übten hier die Teilnehmenden eben nicht die gleiche Tätigkeit aus, sondern sie erhielten ihrem Niveau entsprechend Wissen vermittelt. Im Übrigen sei es auch in der Volksschule in ländlichen und Berggebieten nicht unüblich, dass in der Schule Klassen bestünden, in denen zwei, drei oder mehr Unterrichtsniveaus unterrichtet werden. Die ESTV spreche weiter allen Kursen, bei denen aus dem Kurs ein Werkstück wie z.B. ein Bild entstehe, die Steuerausnahme ab. Diese pauschale Ablehnung sei nicht sachgerecht, da die Herstellung eines Werkstücks häufig integraler Bestandteil des Lernprozesses sei und der praktischen Anwendung und Vertiefung der vermittelten Kenntnisse diene. Es handle sich hierbei um eine Bildungsleistung, da die Teilnehmer durch die Anleitung neue Fähigkeiten erwerben oder bestehende Fertigkeiten weiterentwickeln würden. Zweck des Angebots bestehe nicht darin, ein Werkstück zu erstellen, sondern darin, verschiedene Techniken zu erlernen, um ausserhalb des Angebots mit den erlernten Techniken dann selber Werkstücke zu erstellen. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass gemäss der ESTV keine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung vorliege, wenn bei einem Kurs die Pflege eines Hobbies im Vordergrund stehe, die eigene Kreativität ausgelebt werde sowie die Infrastruktur und das benötigte Material zur Verfügung gestellt werde. Die Auffassung der Vorinstanz, dass Hobby-Kurse nicht unter die Steuerausnahme für Bildungsleistungen fielen, sei problematisch, da die ESTV subjektiv bewerte, ob das Hobby im Vordergrund stünde, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Gleichzeitig ignoriere sie die Bildungsinhalte solcher Kurse, wie etwa die Vermittlung technischer Fähigkeiten oder theoretischen Wissens. Dadurch werde der Bildungscharakter solcher Kurse pauschal ausgeschlossen, obwohl klare Bildungselemente vorhanden seien. Für die Qualifikation eines Angebotes könne es weder massgebend sein, ob der Kurs während der Arbeitszeit oder der Freizeit der Teilnehmenden absolviert werde, noch, ob das vermittelte Wissen von den Teilnehmenden für Erwerbszwecke oder für ihre Freizeitgestaltung verwendet werde. Ihre Kurse dienten nicht dem Ausleben der Kreativität an sich, sondern der Vermittlung von Grundlagen, damit die Teilnehmenden im Anschluss an den Besuch der Kurse ihre Kreativität entfalten könnten. Infrastruktur werde auch bei anderen Kursen wie etwa Sprachkursen zur Verfügung gestellt. Insbesondere bei kreativen oder praxisorientierten Kursen wie Kunst, Kochen oder Handwerk sei die Verwendung von Materialien essenziell, um theoretisches Wissen praktisch anzuwenden und Fertigkeiten zu entwickeln. Die steuerliche Beurteilung solcher Kurse solle daher den Bildungsinhalt und die Zielsetzung in den Fokus stellen und nicht allein auf die Bereitstellung von Materialien abstellen. Die ESTV verkenne zudem, dass ein wichtiger Teil der Kurse auch darin bestehe, den Teilnehmenden das Wissen für die richtige Werkzeug- und Materialwahl zu vermitteln. Es sei deshalb für das erfolgreiche Durchführen eines Kurses notwendig, dass die Teilnehmenden adäquate Infrastruktur, Werkzeuge und Material zur Verfügung hätten. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass für die ESTV nur dann die Bildungsleistung im Vordergrund stehe, wenn Frontalunterricht zeitlich überwiege. Dies greife zu kurz. Didaktisch bestünden diverse Möglichkeiten, wie Wissen vermittelt und Fertigkeiten erlernt werden könnten. Gerade beim Erwerb von Fertigkeiten erschöpfe sich die bildende Komponente offensichtlich nicht in der Vermittlung von Wissen und ergo nicht in der blossen mündlichen Abhandlung von theoretischen Grundlagen. Es sei anzuerkennen, dass blosses Training von bereits Erlerntem keine Bildungsleistung darstelle. Die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Erlernens von Fertigkeiten müsse aber sehr wohl als bildend und nicht als steuerbares Training betrachtet werden. Die ESTV, so weiter die Beschwerdeführerin, habe viele Kurse mit der Begründung als steuerbar eingestuft, dass kein detaillierter Kursplan bzw. kein detailliertes Kursprogramm vorliege. Diese Argumentation sei nicht haltbar, da die Kursbeschreibungen mit Angaben zu Inhalt und Lernzielen bereits ausreichten, um den Bildungscharakter der Kurse zu beurteilen. Es sei unverhältnismässig, von den Kursanbietern zusätzliche Unterlagen zu verlangen, die über die bestehenden Kursbeschreibungen hinausgingen. Neben den Kursausschreibungen könnten auch die in den Kursen abgegebenen Kursunterlagen herangezogen werden. Schliesslich sei für die Steuerausnahme keine bestimmte Kursdauer vorausgesetzt. Aus dem Umstand, dass bei kurzen Kursen von vier oder weniger Lektionen nicht eine Unmenge an Wissen vermittelt werden könne, dürfe nicht geschlossen werden, dass solche Kurse nie eine Bildungsleistung darstellen könnten. 4.2.3 4.2.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Vorgehensweise der Vorinstanz vor, wonach diese die streitigen Kurse in Kategorien eingeteilt und die Begründung der steuerlichen Qualifikation teilweise anhand exemplarischer Kurse dargelegt hat. Die damit einhergehende Vereinfachung erscheint im vorliegenden Fall angesichts der Zahl streitiger Kurse sinnvoll und ist mit Blick auf Art. 80 MWSTG grundsätzlich nicht zu beanstanden (E. 2.5). 4.2.3.2 Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht, die von der Vorinstanz herangezogenen Kriterien einer abstrakten Überprüfung zu unterziehen. Zwischen den Verfahrensparteien ist denn auch umstritten, ob und in welchem Umfang die Vorinstanz tatsächlich auf die von der Beschwerdeführerin genannten «Ausschluss- bzw. Hilfskriterien» abgestellt hat (vgl. Vernehmlassung, Ziff. III.3.2). Auf die Erläuterungen der Vor-instanz sowie die dagegen gerichteten Einwände der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der nachfolgenden konkreten Beurteilung der steuerlichen Qualifikation der streitigen Kurse bzw. Kurskategorien eingegangen werden. 4.2.3.3 Grundsätzlich kann jedoch Folgendes zu den verschiedenen von der Vorinstanz verwendeten und von der Beschwerdeführerin beanstandeten Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Bildungsleistung festgehalten werden: Zur (negativen) Abgrenzung von Bildungsleistungen zu anderen Leistungen Das Bundesgericht hat Bildungsleistungen bislang nur insoweit positiv umschrieben, als es bei diesen hauptsächlich darum gehe, Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen oder zumindest schwergewichtig den Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten zu fördern. Bei Ausbildungs- oder Unterrichtsleistungen sei entscheidend, ob die Tätigkeit darauf abziele, jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines vordefinierten Lernziels zu fördern oder zu unterstützen (E. 2.3.3). Überwiegend wurden Bildungsleistungen negativ, d.h. in Abgrenzung zu anderen Leistungen, definiert. Dies namentlich in Abgrenzung zu Leistungen, bei denen eine andere Zielsetzung als die Wissensvermittlung im Vordergrund steht (E. 2.3.4.1, 2.3.4.2) und zu Beratungsleistungen (E. 2.3.4.3). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht sind «Abgrenzungskriterien» daher vorliegend geeignet, von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen von anderen (steuerbaren) Leistungen zu unterscheiden, wenn sie entweder einen engen Zusammenhang zur positiven Definition von Bildungsleistungen aufweisen oder wenn sie als Hinweis darauf zu verstehen sind, dass die Leistungen in erster Linie anderen Zwecken als der Vermittlung oder Vertiefung von Wissen dienen (Unterhaltungs- oder Vergnügungscharakter, Beratungsleistung, etc.). Zu den Lernzielen und zu den Anforderungen an die Kursdokumentation Insoweit die Vorinstanz darauf abgestellt hat, ob ein Kurs konkrete Lernziele setzt und in dieser Hinsicht Anforderungen an die Kursdokumentation gestellt hat, ergibt sich dies klarerweise aus der Rechtsprechung bzw. der positiven Umschreibung von Bildungsleistungen (E. 2.3.3; Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Zum Niveau der Teilnehmenden («gemischte Teilnehmerniveaus») Wenn ein Kurs gemischte Teilnehmerniveaus aufweist und dieser innerhalb der Bandbreite verschiedener Niveaus nach einem stets gleichen Ablaufschema ausgestaltet ist, kann dies als Hinweis darauf verstanden werden, dass eben nicht auf vordefinierte Lernziele hingearbeitet wird (weil diese nach dem Niveau der Teilnehmenden variieren müssten; vgl. Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.5.3). In diesem Sinne ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Kriterium berücksichtigt hat. Zum Inhalt des vermittelten Wissens Die allgemeine Umschreibung von Bildungsleistungen (Dienstleistungen, bei denen es hauptsächlich darum geht, Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen oder zumindest schwergewichtig den Erwerb von Kenntnissen oder Fertigkeiten zu fördern; vgl. E. 2.3.3) enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Inhalts des vermittelten Wissens bzw. der vermittelten Fähigkeiten. Der Beschwerdeführerin kann insofern gefolgt werden, als dass grundsätzlich auch Kurse, die «Alltagsfertigkeiten» oder «Hobbies» zum Inhalt haben, als Bildungsleistungen angesehen werden können, sofern die Vermittlung oder Vertiefung von Wissen bzw. Kenntnissen oder Fähigkeiten im Vordergrund steht (in diesem Sinne auch die Vorinstanz: Vernehmlassung, Ziff. III.3.3.3, 3.3.6). Zur Fertigung eines «Werkstücks» Was die negative Abgrenzung von Bildungsleistungen zu anderen (steuerbaren) Leistungen betrifft, so ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz berücksichtigt hat, ob im Rahmen eines Kurses ein Werkstück erstellt wird. Verfolgt ein Kurs in erster Linie das Ziel, den Teilnehmenden die Herstellung eines Werkstücks bzw. das Ausleben der Kreativität zu ermöglichen, ist im Sinne einer negativen Abgrenzung nicht von einer Bildungsleistung auszugehen. Ob die Herstellung des Werkstücks tatsächlich im Vordergrund der Leistung steht oder das bildende Üben, welches als didaktisches Mittel eingesetzt wird, ist im Einzelfall zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer A-5973/2024 vom 11. Februar 2025 E. 3.1.4.3). In diesem Zusammenhang kann auch entscheidend sein, ob der Bereitstellung von Infrastruktur und Material für die Herstellung des Werkstücks grundlegende Bedeutung zukommt und ob diese gegenüber der Vermittlung von Wissen bzw. Fertigkeiten im Vordergrund stehen. Zum Anwenden, Vertiefen oder Trainieren von bereits erlernten Fertigkeiten («Refresher») Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob auch ein Kurs, der überwiegend das Anwenden, Vertiefen oder Trainieren bereits erlernter Fertigkeiten zum Inhalt hat, als Bildungsleistung angesehen werden kann. Diese Frage stellt sich sowohl mit Bezug auf das Kriterium «Alltagsfertigkeiten» (insoweit bereits im Kindes- oder Jugendalter erworbenes Wissen angewandt oder «trainiert» wird) wie auch auf das Kriterium «Refresher». Aus der Rechtsprechung zu den Leistungen im Sportbereich ergibt sich, dass nur dann eine Bildungsleistung vorliegt, wenn die Vermittlung von Wissen oder das Erlernen neuer Fähigkeiten gegenüber der Ausübung der Sportart (Training) im Vordergrund steht und der Kurs entsprechend aufgebaut ist (Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.4). Daraus ergibt sich für die Vorinstanz, dass grundsätzlich nicht von einer Bildungsleistung auszugehen ist, wenn ein Kurs vorwiegend auf die unter fachlicher Aufsicht durchgeführte fortlaufende Vertiefung und Repetition von bereits vorhandenen bzw. erlernten Fertigkeiten und Techniken (und nicht das Erlernen neuer Fähigkeiten) ausgerichtet ist (Vernehmlassung Ziff. III.3.3.3, 3.3.4). Es ist fraglich, ob diese Verallgemeinerung zulässig ist. Aus der positiven Definition von Bildungsleistungen ergibt sich nicht, dass nur die Vermittlung zusätzlichen Wissens bzw. neuer Fähigkeiten als Bildung qualifiziert; vielmehr kann nach der oben wiedergegebenen Umschreibung auch die Vertiefung oder allgemein Förderung von Fähigkeiten im Zentrum stehen. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass Repetition und Übung unter fachlicher Anleitung - gerade etwa im Bereich des Erlernens eines Instruments oder des Erwerbs von Sprachkenntnissen - integraler Bestandteil des Lernprozesses sind. Bei Leistungen im Sportbereich kann bei der blossen oder überwiegenden Repetition bereits erlernter Fähigkeiten (Training) davon ausgegangen werden, dass nicht die Wissensvermittlung, sondern die körperliche Ertüchtigung bzw. die Förderung des körperlichen Wohlbefindens im Vordergrund steht, d.h. die Leistung primär eine andere Zielsetzung als die Wissensvermittlung verfolgt. In anderen Tätigkeitsbereichen - z.B. beim Erwerb von Sprachkenntnissen - ist nicht offensichtlich, dass das Üben unter fachlicher Anleitung in gleichem Masse ein Selbstzweck darstellt, der sich vom Bildungsaspekt abgrenzen lässt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann daher bei einem Kurs, der überwiegend die Repetition oder Vertiefung von in den Grundzügen bereits erworbenen Kenntnissen zum Inhalt hat, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass keine Bildungsleistung vorliegt. Zum konkreten Vorgehen im vorliegenden Fall Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es vorliegend für angebracht, zur einheitlichen Beurteilung der streitbetroffenen Kurse in zwei Schritten vorzugehen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob es bei einer Leistung grundsätzlich darum geht, Wissen zu vermitteln bzw. jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines vordefinierten Lernziels zu fördern. Dies kann nach Auffassung des Gerichts auch bei der Repetition oder Vertiefung von bereits erlernten (Grund-)kenntnissen der Fall sein. In einem zweiten Schritt ist sodann - in Abgrenzung zu Leistungen mit anderer Zielsetzung - zu prüfen, ob der Aspekt der Wissensvermittlung tatsächlich im Vordergrund steht. Sofern es sich um «gemischte Fälle» handelt, d.h. wenn mehr als eine Zielsetzung von Kursen in Frage steht, ist dies unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei namentlich dem Inhalt des zu beurteilenden Kursprogramms Bedeutung zukommt (E. 2.3.4.1). Kann im Einzelfall aufgrund der Akten nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden, dass die Wissensvermittlung gegenüber anderen Zielsetzungen im Vordergrund steht, hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 1.7.2 f.). 4.3 Handwerk 4.3.1 Der Kategorie Handwerk rechnen die Verfahrensparteien übereinstimmend die in E. 4.2.1 genannten, exemplarisch beurteilten Kurse zu (Handarbeitskurs), (Handarbeitskurs 2), (Handarbeitskurs 3), (Malkurs 1), (Malkurs 2), (Malkurs 3), (Malkurs 4), (Malkurs 5), (Malkurs 6) (Malkurs 7), (Malkurs 8), (Malkurs 9), (Kurs im Bereich Schreibgestaltung), (Kurs im Bereich Schreibgestaltung 2), (Kurs im Bereich Schmuckdesign), (Kurs im Bereich Werken),(Kurs im Bereich Werken 2). Sämtliche 155 in diese Kategorie fallenden Kurse sind in einer Tabelle (act. 15) aufgeführt. 4.3.2 Die ESTV ist der Auffassung, die streitbetroffenen Kurse könnten - wie auch die Kurse in den Bereichen Kosmetik, Heimwerken, Schreiben und Kochen - dem Titel «Kreativkurse und Alltagsfertigkeiten» zugewiesen werden. Sie seien nicht von der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG erfasst. Kurse, die eine «Alltagsfertigkeit» (Nähen, Malen, Kochen usw.) zum Inhalt hätten, seien in der Regel nicht bildend, ausser die Wissensvermittlung und das Erlernen der Fähigkeit stehe klar im Vordergrund und bilde den überwiegenden Bestandteil des Kurses. Dies weil Kurse, die das «Erlernen» von Alltagsfertigkeiten durch Erwachsene zum Inhalt hätten, primär auf das Anwenden, Ausüben oder Trainieren bereits erlernter Fähigkeiten abzielten. Hinzu komme, dass gerade die Kreativkurse und die Kurse mit «Alltagsfertigkeiten» häufig auch Hobbies darstellten, die mittels Kursbesuch weiterentwickelt würden. Auch sei zu beachten, dass die Zurverfügungstellung des für die Kursdurchführung notwendigen Materials und der entsprechenden Geräte (z.B. Küche beim Kochen, Nähmaschinen im Nähkurs) Leistungskomponenten darstellten, welche bei der Prüfung des Bildungsanteils am Gesamtkurs zu berücksichtigen seien. Der exemplarisch beurteilte Kurs (Handarbeitskurs) sei steuerbar, da dem Kursplan zu entnehmen sei, dass viele Themen in jeder Lektion behandelt würden und somit eine fortlaufende Vertiefung und Repetition derselben Fertigkeiten und Techniken stattfinde. Es würden zwar Wissen und Fertigkeiten vermittelt, ein grösserer Teil der Kurszeit werde jedoch für das Arbeiten an eigenen Werkstücken und demnach für das individuelle Trainieren von - bei den Fortgeschrittenen bereits zuvor erlernten Techniken - in Einzelarbeit aufgewendet. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die praktische Arbeit am Werkstück darauf ausgerichtet sei, ein bestimmtes Lernziel zu erreichen oder nicht doch vielmehr ein bestimmtes Werkstück herzustellen (so würden die Fortgeschrittenen am Werkstück des vorangehenden Kurses weiterarbeiten). Im Vordergrund stehe demnach das Erstellen eines eigenen Werkstücks, das Ausleben der eigenen Kreativität, das Umsetzen der eigenen Ideen und das Experimentieren und nicht die Wissensvermittlung oder das Erlernen einer Fertigkeit. Hinzu komme, dass der Kurs gemischte Teilnehmerniveaus umfasse und Nähmaschinen sowie das gesamte benötigte Material zur Verfügung gestellt werde. Die detaillierten Begründungen der Vorinstanz zu den übrigen exemplarisch beurteilten Kursen dieser Kategorie lauten im Wesentlichen gleich und werden an dieser Stelle nicht wiedergegeben. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die blosse Tatsache, dass gewisse Fertigkeiten nach der Vermittlung der ersten Theorie einer praktischen Ausübung bedürften, um die Fertigkeiten tatsächlich erlernen zu können, dürfe nicht automatisch dazu führen, dass keine Bildungsleistung (mehr) vorliege. Je nach Tätigkeit - z.B. bei Nähkursen - liege es in der Natur der Sache, dass hierfür ein physischer Gegenstand angefertigt werden müsse, da die Fertigkeit sonst nicht erlernt werden könne. Das resultierende Werkstück stehe deshalb aber nicht im Zentrum der Leistung, sondern sei vielmehr Mittel zum Zweck des Erlernens der Fertigkeit. Ebenso sei es nicht per se entscheidend, ob eine Tätigkeit oder Fertigkeit einem gewissen Grad an Kreativität bedürfe oder diese beim Erlernen der Fertigkeit zwangsläufig zum Tragen komme, da die Kreativität typischerweise erst nachgelagert nach dem Erlernen der Fertigkeit vermehrt eingesetzt werden könne. Überdies stehe die Tatsache der gemischten Teilnahme - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - einer steuerausgenommenen Bildungsleistung nicht entgegen, wenn in Bezug auf die verschiedenen Teilnehmerniveaus konkrete Lernziele und -inhalte bestünden. Bei der Zurverfügungstellung des benötigten Materials handle es sich bestenfalls um eine Nebenleistung. Die streitigen Kurse seien als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen zu qualifizieren. 4.3.4 Dass Kurse auf das Vertiefen oder Verfeinern von in den Grundzügen bereits erlernten Fertigkeiten («Alltagsfertigkeiten» nach der Terminologie der Vorinstanz) abzielen, spricht nach der Auffassung der Gerichts für sich genommen noch nicht gegen das Vorliegen einer Bildungsleistung. Dies, weil gemäss der positiven Definition des Bundesgerichts auch das Vertiefen von Wissen bzw. allgemein die Förderung von Fähigkeiten Teil einer Bildungsleistung sein kann (E. 4.2.3.3). Überdies ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sich das, was unter «Alltagsfertigkeiten» zu verstehen ist, im Laufe der Zeit ändern kann. Jedenfalls dürfen nicht bei allen von der Vorinstanz als «Alltagsfertigkeiten» bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich bereits Grundkenntnisse von «durchschnittlichen Teilnehmenden» erwartet werden (vgl. z.B. die Kurse in den eindeutig nicht alltäglichen Tätigkeiten Goldschmieden oder Spitzenklöppeln). Vorkenntnisse sind denn auch gemäss den Kursbeschreibungen nicht vorausgesetzt. Aus den sich zusätzlich zu den Kursbeschreibungen in den Akten befindlichen Lehrplänen der Kurse (Handarbeitskurs 1), (Malkurs 1) und (Kurs im Bereich Schreibgestaltung 1) (act. 19 und Beschwerdebeilage 9) geht hervor, dass die Kurse jeweils mehrere zeitlich abgegrenzte Lektionen enthalten und über einen längeren Zeitraum oder an einem Tag (Workshops) stattfinden ([Handarbeitskurs 1] - 30 Lektionen à 50 Minuten; [Malkurs 1] - 20 Lektionen à 50 Minuten; [Kurs im Bereich Schreibgestaltung 1] - 6 Lektionen à 50 Minuten an einem Kurstag). Den Kursbeschreibungen ist zu entnehmen, dass die Kurse auch konkrete, wenn auch allgemein formulierte Lernziele enthalten («[...]», «[...]» etc. [{Handarbeitskurs 1}], «[...]» etc. [{Malkurs 1}], «[...]», «[...]» [{Kurs im Bereich Werken 2}], «[...]» etc. [{Kurs im Bereich Werken 1}]). Damit kann den Kursen nicht generell abgesprochen werden, dass sie darauf ausgerichtet sind, Wissen zu vermitteln bzw. den Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten zu fördern. Zu beurteilen ist im Sinne einer negativen Abgrenzung, ob die Kurse in erster Linie die Wissensvermittlung oder aber das Ausleben der eigenen Kreativität im Sinne einer Freizeitaktivität zum Ziel haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kurse zwar Lernziele setzen, diese aber eher allgemein gehalten sind und keine Überprüfung der Erreichung der Lernziele stattfindet (so auch die Kurse ({Handarbeitskurs 1}), ({Malkurs 1}) und ({Kurs im Bereich Schreibgestaltung 1}), für welche Lehrpläne in den Akten sind). Mit Ausnahme der Einsteigerkurse richten sich die Kurse zudem an verschiedene Teilnehmerniveaus, wobei in der Regel nicht klar zwischen Lernzielen für Einsteiger und Fortgeschrittene unterschieden wird (vgl. z.B. den (Kurs im Bereich Schreibgestaltung 2), bei dem für Einsteigerinnen das Bekanntmachen mit und Lernen von verschiedenen historischen Schriften als Lernziel gesetzt ist und bei Fortgeschrittenen das Perfektionieren der gelernten Schriften und die «Erweiterung des Repertoires»). Je weiter die Teilnehmenden im Rahmen des Kurses fortgeschritten sind, desto wichtiger wird die Arbeit an eigenen Projekten (vgl. z.B. die Kurse [Malkurs 2] [Begleitetes Arbeiten an eigenen Themen/Bildideen für Fortgeschrittene], [Malkurs 3] [Realisierung eigener Projekte mit individueller Begleitung für Fortgeschrittene]). Wo zwischen Einsteigerkursen und allgemeinen Kursen unterschieden wird, ist nicht erkennbar, dass die Kurse aufeinander aufbauen, zumal bei keinem der Kurse Vorkenntnisse erforderlich sind. All diese Elemente sprechen dafür, dass der Erwerb von Wissen bzw. konkreter Fähigkeiten nicht das in erster Linie verfolgte Ziel der Kurse ist. Den Kursbeschreibungen ist übereinstimmend zu entnehmen, dass diese es den Teilnehmenden neben der Vermittlung von Wissen bzw. Fertigkeiten auch ermöglichen sollen, etwas selbst zu erschaffen. Dazu wird den Teilnehmenden nicht nur die fachliche Instruktion, sondern auch das Material und die Infrastruktur zur Verfügung gestellt («[...]» [Kurs im Bereich Schmuckgestaltung], «[...]» [Handarbeitskurs 2], «[...]» [Handarbeitskurs 3], «[...]» [Handarbeitskurs 1], «[...]» [Kurs im Bereich Schreibgestaltung 2], «[...]» [Kurs im Bereich Werken 1], etc.). Dabei handelt es sich überwiegend um Tätigkeiten, deren Ausübung besonderes Material und Infrastruktur voraussetzt (Nähmaschinen, Goldschmiedeatelier, Holzbearbeitungswerkzeuge, Farben und Pinsel etc.). Aus der Sicht der Kursteilnehmenden, auf die bei der Beurteilung abzustellen ist (vgl. Urteil des BVGer A-5973/2024 vom 11. Februar 2025 E. 3.7.4), dürfte daher nicht nur die Vermittlung von Wissen, sondern auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erforderlichen Materialien und Infrastruktur ein wichtiger Faktor für die Wahl des Kurses sein, da auf diesem Wege eine Tätigkeit ohne grössere Investitionen «ausprobiert» werden kann (etwa im Hinblick auf mögliche spätere Kaufentscheide, wie dies mit Bezug auf [Kurs im Bereich Werken 2] oder den [Malkurs 7] ausdrücklich festgehalten wird). Aufgrund der allgemein gehaltenen Lernziele, der fehlenden Überprüfung konkreter Fortschritte und des starken Fokus auf der Arbeit an eigenen Projekten ist bei diesen Kursen nicht erstellt, dass die Wissensvermittlung gegenüber dem Element der Freizeitgestaltung (Inanspruchnahme eines Rahmens, in dem die eigene Kreativität ausgelebt werden kann), im Vordergrund steht. Dass die Vorinstanz die dieser Kategorie zugeordneten Kurse als steuerbar qualifiziert hat, ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden. 4.4 Heimwerken 4.4.1 Der Kategorie Heimwerken weisen die Verfahrensparteien übereinstimmend die in E. 4.2.1 genannten, exemplarisch beurteilten Kurse zu (soweit noch streitbetroffen: (Gartenkurs 1), (Gartenkurs 2), (Gartenkurs 3), (Kurs im Bereich Blumengestaltung 2), (Kurs im Bereich Blumengestaltung 3), (Haushaltskurs), (Möbel-Workshop). Sämtliche 20 in diese Kategorie fallenden Kurse sind in einer Tabelle (act. 15) aufgeführt. 4.4.2 Die Vorinstanz weist auch die Kurse der Kategorie «Heimwerken» dem Titel «Kreativkurse und Alltagsfertigkeiten» zu und erachtet diese - analog zu den Kursen der Kategorie Handwerk - für steuerbar (für die generelle Begründung [Alltagsfertigkeiten, Hobbies, Zurverfügungstellung von Material und Geräten] vgl. E. 4.3.2). Mit Bezug auf den Kurs (Gartenkurs 1) führt die Vor-instanz aus, es liege kein Kursplan bzw. Kursprogramm vor und könne daher nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge und ob diese im Vordergrund stehe. Es sei naheliegend, dass Personen mit eigenem Garten diesen Kurs besuchten, um damit ihrer Freizeitbeschäftigung - Gärtnern - nachzugehen. Überdies würden sowohl die Ausrüstung als auch die Übungsobjekte zur Verfügung gestellt. Die Begründung betreffend den Kurs (Gartenkurs 3) lautet im Wesentlichen gleich. Betreffend die Kurse (Kurs im Bereich Blumengestaltung 2) und (Kurs im Bereich Blumengestaltung 3) besteht nach Auffassung der Vorinstanz überdies Grund zur Annahme, dass das Erstellen eines eigenen Werkstückes (Blumenstrauss) bzw. das Ausleben der eigenen Kreativität im Vordergrund stehe. Betreffend den Kurs (Gartenkurs 2), der gemäss Beschreibung neben der Vermittlung theoretischer Grundlagen auch die Begleitung von individuellen Entwurfsprozessen beinhaltet, schliesst die Vorinstanz ebenfalls, dass das Ausleben der eigenen Kreativität und nicht die Wissensvermittlung im Vordergrund stehe. Gleiches gelte für den (Möbel-Workshop). Betreffend den Kurs (Haushaltskurs) hält die Vorinstanz fest, es könne mangels Kursplans nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge. Zudem werde das Material zur Verfügung gestellt. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die streitigen Kurse der Kategorie Heimwerken seien nicht steuerbar. Die Tatsache, dass die zu erlernenden Fertigkeiten von den Teilnehmenden wohl in ihrer Freizeit ausgeübt würden, stehe der Qualifikation als Bildungsleistung nicht entgegen. Massgeblich sei nur, ob bereits das Angebot reine Freizeitbeschäftigung darstelle oder ob im Rahmen dessen Kenntnisse erworben und Fertigkeiten erlernt würden, wobei vorliegend Letzteres der Fall sei. Die Kurse würden auch nicht besucht, um ein Werkstück zu erwerben bzw. herzustellen oder das benötigte Material in Anspruch zu nehmen, sondern um sich konkrete Fertigkeiten anzueignen. 4.4.4 Wie bereits ausgeführt, spricht die Tatsache, dass Kurse auf das Vertiefen oder Verfeinern von in den Grundzügen bereits erlernten Fertigkeiten abzielen, für sich genommen nicht gegen das Vorliegen einer Bildungsleistung (E. 4.2.3.3, 4.3.4). Überdies ist fraglich, ob von einem durchschnittlichen Teilnehmenden bereits ein Grundwissen betreffend (Gartenkurs 1) oder (Gartenkurs 3) erwartet werden darf. Ebenfalls kann nicht entscheidend sein, ob die vermittelten Kenntnisse im Nachgang zum Kurs in einem beruflichen Kontext oder bei der Ausübung eines Hobbys eingesetzt werden (E. 4.2.3.3). Letzteres wird auch von der Vorinstanz eingeräumt (Vernehmlassung, Ziff. III.3.3.6). Dass die der Kategorie Heimwerken zugeordneten Kurse tendenziell Wissen vermitteln, das in Heim und Garten angewandt werden kann, spricht daher nicht gegen das Vorliegen von Bildungsleistungen. Die in den Akten befindlichen Kursbeschreibungen (act. 19 sowie Beschwerdebeilage 10) enthalten keine konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf der Kurse. Den öffentlich einsehbaren Informationen auf der Homepage der Beschwerdeführerin ([...]; abgerufen am 10. September 2026) ist zu entnehmen, dass der (Kurs im Bereich Blumengestaltung 3) an einem Kurstag stattfindet und 8 Lektionen à 50 Minuten beinhaltet. Der Kurs (Gartenkurs 3) findet gemäss Kursbeschreibung an drei Terminen statt. Den Beschreibungen zu den Kursen (Gartenkurs 1), (Gartenkurs 3), (Gartenkurs 2) und (Haushaltskurs) ist zu entnehmen, dass diese durchaus auf die Vermittlung von Wissen bzw. Fertigkeiten ausgerichtet sind (z.B. «[...]», «[...]» [(Haushaltskurs)], «[...]» [(Gartenkurs 3)], «[...]» [(Gartenkurs 1)]). Die Kurse werden auch durch fachlich geschulte Personen unterrichtet, was für die Professionalität des Angebots spricht (Landschaftsgärtner, Landschaftsarchitekt, Gärtnerin; betreffend (Haushaltskurs) finden sich dazu keine Angaben). Zwar sind die Lernziele auch hier eher allgemein gehalten und es findet keine Überprüfung des Fortschritts statt. In entscheidendem Unterschied zu den beurteilten Kursen der Kategorie Handwerken ist bei diesen Kursen aber nicht erkennbar, welche anderen Ziele als die Wissensvermittlung mit den Kursen verfolgt werden sollen. Bei diesen Kursen geht es vorwiegend um technische und nicht kreative Tätigkeiten. Die Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen der Kurse stellt keinen Selbstzweck (wie das kreative Tätigwerden) dar und das Ausleben der Tätigkeiten im Sinne der Freizeitgestaltung steht nicht im Vordergrund. Auch wird - mit Ausnahme der Anfertigung von Skizzen für die Gartengestaltung im Rahmen des Kurses (Gartenkurs 2) - kein Werkstück erstellt. Die Kurse sind damit klar darauf ausgerichtet, den Teilnehmenden Wissen für die spätere eigenständige Anwendung ausserhalb des Kursrahmens zu vermitteln. Soweit Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird, geschieht dies ausschliesslich als Mittel zur Vermittlung von Fähigkeiten. Da diese Kurse ([Gartenkurs 1], [Gartenkurs 3], [Gartenkurs 2], [Haushaltskurs]) eindeutig der Wissensvermittlung dienen, fallen sie in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG. Die Kurse (Kurs im Bereich Blumengestaltung 2) und (Kurs im Bereich Blumengestaltung 3) beinhalten dagegen unter anderem die praktische Arbeit an floralen Werkstücken. Beim Kurs (Möbel-Workshop), der soweit erkennbar an einem einzigen Kurstag stattfindet, werden mitgebrachte Möbel bearbeitet / aufgefrischt («[...]» / «[...]»). Damit wird den Teilnehmenden ein Rahmen für das Ausleben der Kreativität bzw. die Umsetzung der eigenen Ideen - inkl. Bereitstellung des dafür benötigten Materials und der Infrastruktur - geboten. In Anbetracht der wiederum sehr allgemein gehaltenen Lernziele («[...]», «[...]» [Kurs im Bereich Blumengestaltung 2], «[...]», «[...]» [{Möbel-Workshop}]) und der fehlenden Überprüfung des Lernfortschritts ist dieses Element als überwiegend zu qualifizieren. Mit Bezug auf diese Kurse kann daher mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass aus Sicht der Teilnehmenden das Kurserlebnis - das kreative Tätigwerden unter fachlicher Anwendung und in einem geeigneten Rahmen - im Sinne einer Freizeitgestaltung im Vordergrund steht. In diesem Sinne sind diese Kurse mit den der Kategorie «Handwerk» zugeordneten Kursen vergleichbar und fallen nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme (E. 4.3.4). 4.5 Kochkurse 4.5.1 Der Kategorie «Kochkurse» weisen die Verfahrensparteien übereinstimmend die in E. 4.2.1 genannten, exemplarisch beurteilten Kurse zu ([Kochkurs 1], [Kochkurs 2], [Kochkurs 3], [Kochkurs 4], [Kochkurs 5], [Kochkurs 6], [Kochkurs 7], [Kochkurs 8], [Kochkurs 9], [Kochkurs 10], [Degustation], [Kochkurs 11], [Kochkurs 12], [Kochkurs 13], [Kochkurs 14]). Sämtliche 118 in diese Kategorie fallenden Kurse sind in einer Tabelle (act. 15) aufgeführt. 4.5.2 Die Vorinstanz weist auch die Kurse der Kategorie «Kochen» dem Titel «Kreativkurse und Alltagsfertigkeiten» zu und erachtet diese - analog zu den Kursen der Kategorie Handwerk - für steuerbar (für die generelle Begründung [Alltagsfertigkeiten, Hobbies, Zurverfügungstellung von Material und Geräten] vgl. E. 4.3.2). Mit Bezug auf den exemplarisch beurteilten Kurs (Kochkurs 2) führt die Vorinstanz aus, es liege kein Kursprogramm vor. Aufgrund der fehlenden Angaben zu Aufbau und konkretem Inhalt des Kurses könne nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung im Vordergrund stehe. Aufgrund des Inhalts des Kurses bestehe Grund zur Annahme, dass das gemeinsame Erstellen einer Mahlzeit, das Gesellige sowie der Genuss und nicht das Erlernen einer Fertigkeit im Vordergrund stehe. Überdies würden die Küche inkl. Küchengeräte sowie die erforderlichen Lebensmittel zur Verfügung gestellt. Die Begründung betreffend die übrigen Kurse der Kategorie Kochen erfolgt analog. Betreffend den (Kochkurs (Kochkurs 8) komme hinzu, dass offensichtlich Kochkenntnisse vorausgesetzt würden (Stichwort: Vertiefen der Kochkenntnisse). Betreffend den Kurs (Degustieren) nimmt die Vorinstanz auch auf die abgegebene Kursdokumentation Bezug. Diese enthalte Ausführungen u.a. zum Verkosten und Geschichte und Ursprung des (...). Das Abgeben einer Dokumentation mit theoretischem Wissen sei aber keine Wissensvermittlung. Insgesamt stehe das Degustieren der einzelnen (...)-sorten und damit der Genuss in geselliger Runde im Vordergrund. Beim Kurs (Kochkurs 9) werde überdies ein Werkstück (Torte) erstellt, was im Vordergrund stehe. 4.5.3 Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, die Vorinstanz erachte den Nachweis an einen überwiegenden Bildungsanteil zu Unrecht für nicht erbracht und stelle damit unverhältnismässige Anforderungen an die Beweisführung. Auch stehe nicht das Erstellen der Mahlzeit und die Geselligkeit im Vordergrund, sondern die Vermittlung theoretischer Kenntnisse und deren praktische Umsetzung unter Instruktion, was beides Teil des bildenden Gesamtangebots sei. Die streitigen Kurse seien als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen zu qualifizieren. 4.5.4 Die in den Akten befindlichen Kursbeschreibungen (act. 19 und Beschwerdebeilage 11) enthalten keine konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf der Kurse. Den öffentlich einsehbaren Informationen auf der Homepage der Beschwerdeführerin ([...]; abgerufen am 10. September 2026) ist zu entnehmen, dass die streitigen Kurse jeweils mehrere zeitlich abgegrenzte Lektionen enthalten und an einem Kurstag (i.d.R. gegen Abend oder am Wochenende) stattfinden (z.B. Kochkurs 2: vier Lektionen à 50 Minuten an einem Kurstag). Den Kursbeschreibungen ist zu entnehmen, dass im Rahmen der streitbetroffenen Kochkurse gemeinsam Mahlzeiten erstellt und dabei auch Wissen vermittelt wird (Menüvorschläge, Zubereitungsarten, Einkaufsmöglichkeiten etc.). Auch die Vertiefung bzw. Erweiterung bestehenden Wissen ([Kochkurs 8]) kann nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich Teil eines Bildungsangebots sein (E. 4.2.3.3). Dabei handelt es sich weitgehend um Spezialwissen, dass bei durchschnittlichen Teilnehmenden nicht als bereits vorhanden vorausgesetzt werden darf (so betreffend die Herstellung von [...], [...], [...], [...] etc.). Die fehlenden Spezialkenntnisse dürften aus Sicht der Teilnehmenden gerade ein Beweggrund für die Belegung des Kurses sein (Erweiterung des Repertoires; vgl. in diesem Sinne auch die Beschreibung der Zielgruppen in den Kursen [Kochkurs 1], [Kochkurs 2], [Kochkurs 10] etc.). Die Lernziele sind aber auch bei diesen Kursen sehr allgemein formuliert («[...]», «[...]», etc. [Kochkurs 2], «[...]» etc. [Kochkurs 14], «[...]», «[...]» etc. [Kochkurs 8]). Die Kurse bauen auch nicht kontinuierlich auf vermitteltem Wissen auf. Eine Überprüfung des Lernerfolgs findet nicht statt. Abgesehen vom Kurs ([Degustation]), der durch einen (...)-Sommelier unterrichtet wird, finden sich auch keine Angaben zur fachlichen Qualifikation der Lehrpersonen. Damit stellt sich auch hier die Frage der Abgrenzung zwischen Angeboten mit Bildungscharakter und Angeboten, die in erster Linie das Vergnügen bzw. das Ausleben einer Freizeitaktivität zum Ziel haben. Bestandteil der Kurse ist gemäss den Kursbeschreibungen (Titel «Info Verkauf») das Bereitstellen der Zutaten für jeden Teilnehmenden (mit Angaben des maximalen, durch die Lehrperson dafür aufzuwendenden Betrags pro Teilnehmer). In den öffentlichen Kursbeschreibungen wird auf das gemeinsame Zubereiten und Essen der Mahlzeiten hingewiesen. Der soziale bzw. Vergnügungsaspekt der Kurse wird in einigen Beschreibungen sogar ausdrücklich hervorgehoben («[...]» [(Kochkurs 11)], «[...]» [Degustation]). In Anbetracht der sehr allgemein gehaltenen Lernziele, der fehlenden Überprüfung des Lernerfolgs und der fehlenden Angaben zur fachlichen Qualifikation der Lehrpersonen ist bei diesen Kursen nicht erstellt, dass die Wissensvermittlung gegenüber dem gemeinsamen Erlebnis im Sinne einer Freizeitaktivität im Vordergrund steht. Damit fallen diese Kurse - wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgehalten hat - nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG. Damit werden - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine unverhältnismässigen Anforderungen an die Beweisführung gestellt. In «gemischten Fällen», d.h., wenn mehr als eine Zielsetzung eines Kurses in Frage steht, ist anhand des Kursprogramms nachzuweisen, dass tatsächlich die Wissensvermittlung im Vordergrund steht (E. 2.3.4.1). Gelingt dies nicht oder liegt kein detailliertes Kursprogramm vor, hat die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 1.7.2). 4.6 Kosmetik 4.6.1 Der Kategorie «Kosmetik» weisen die Verfahrensparteien übereinstimmend die in E. 4.2.1 genannten, exemplarisch beurteilten Kurse zu ([Kosmetikkurs 1], [Kosmetikkurs 2], [Kosmetikkurs 3], [Seifen], [Frisuren]). Sämtliche 22 in diese Kategorie fallenden Kurse sind in der Tabelle (act. 15) aufgeführt. 4.6.2 Die Vorinstanz weist auch die Kurse der Kategorie «Kosmetik» dem Titel «Kreativkurse und Alltagsfertigkeiten» zu und erachtet diese - analog zu den Kursen der Kategorie Handwerk - für steuerbar (für die generelle Begründung [Alltagsfertigkeiten, Hobbies, Zurverfügungstellung von Material und Geräten] vgl. E. 4.3.2). Mit Bezug auf den exemplarisch beurteilten Kurs (Frisuren) hält sie fest, mangels Angaben zum Aufbau und konkreten Inhalt des Kurses könne nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge bzw. im Vordergrund stehe. Es bestehe aufgrund des Inhalts des Kurses Grund zur Annahme, dass das Ausleben der eigenen Kreativität und die Steigerung des persönlichen Wohlbefindens und nicht das Erlernen einer Fertigkeit im Vordergrund stehe. Die Begründung betreffend die übrigen exemplarisch beurteilten Kurse stimmt damit im Wesentlichen überein. 4.6.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz stelle unverhältnismässige Anforderungen an die Beweisführung. Überdies ginge sie fehl in der Annahme, dass die praktische Anwendung von zu Erlernendem (z.B. das Erstellen einer Frisur nach der Vermittlung der theoretischen Grundlagen zu Pflegeprodukten und dem Umgang mit Gerätschaften) bereits der steuerbaren Tätigkeitsausübung zuzuordnen sei. Dass die Teilnehmenden in privater Hinsicht von den Kursen profitieren und ihr Wohlbefinden steigern könnten, sei nicht entscheidend, sofern nicht bereits innerhalb des Kurses die Steigerung des Wohlbefindens im Vordergrund stehe. Die streitigen Kurse seien als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen zu qualifizieren, da die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen sowie das Erlernen von Fertigkeiten das in erster Linie verfolgte Ziel der Leistung sei. 4.6.4 Die in den Akten befindlichen Kursbeschreibungen (act. 19 und Beschwerdebeilage 12) enthalten keine konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf der Kurse. Den öffentlich einsehbaren Informationen auf der Homepage der Beschwerdeführerin ([...]; abgerufen am 10. September 2026) ist zu entnehmen, dass die streitigen Kurse jeweils mehrere zeitlich abgegrenzte Lektionen enthalten und an einem Kurstag stattfinden (z.B. [Kosmetikkurs 2]: sechs Lektionen à 50 Minuten an einem Kurstag). Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass grundsätzlich auch die praktische Anwendung von vermitteltem, theoretischem Wissen als Bestandteil einer Bildungsleistung angesehen werden kann (so auch die Vorinstanz: Vernehmlassung Ziff. III.3.3.2). Den Kursbeschreibungen ist zu entnehmen, dass im Rahmen dieser Kurse durchaus Wissen bzw. Fertigkeiten vermittelt wird (z.B. richtiger Umgang mit Streckeisen [Frisuren]). Die Kursbeschreibungen enthalten jedoch wiederum nur wenige bzw. allgemein gehaltene Informationen zu den Lernzielen (z.B. «[...]», etc. [(Frisuren)], «[...]», «[...]», «[...]» [Kosmetikkurs 2]). Die einzelnen Lektionen bauen, soweit erkennbar, nicht aufeinander auf und es erfolgt keine Überprüfung des Lernerfolgs. Die Kurse werden teilweise unter der Leitung eines Make-up-Artisten oder einer Farb-, Stil- und Imageberaterin durchgeführt, was für eine gewisse Professionalität spricht. Für die Vorinstanz steht bei diesen Kursen nicht die Wissensvermittlung, sondern das Ausleben der eigenen Kreativität und die Steigerung des persönlichen Wohlbefindens im Vordergrund. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können auch Kosmetikkurse, bei denen Schmink- oder Frisurtechniken unter Verwendung des bereitgestellten Materials und unter fachlicher Anleitung «geübt» werden, direkt zu einem als positiv wahrgenommenen Äusseren und einer damit einhergehenden Steigerung des Wohlbefindens der Teilnehmenden beitragen. Damit sind solche Kurse grundsätzlich mit Kursen im Sport- oder Fitnessbereich vergleichbar. Ob die Vermittlung und Vertiefung von Wissen im Vordergrund steht, beurteilt sich anhand des konkreten Kursprogramms (E. 2.3.4.1). Hierbei fällt ins Gewicht, dass anhand der kurzen Kursbeschreibungen nicht erkennbar ist, ob es eher um die Vermittlung von «Tipps» bzw. ein angeleitetes «Ausprobieren» oder um eine eigentliche fachliche Instruktion mit Kontrolle der erzielten Fortschritte geht. Auch ist nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar, welche konkreten Fertigkeiten erlernt werden sollen. Dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es handle sich nicht um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen, ist daher nicht zu beanstanden (zur Rüge der unverhältnismässigen Anforderungen an die Beweisführung: siehe bereits E. 4.5.4 in fine). Hinzu kommt, dass bei den Kursen (Kosmetikkurs 3) und (Seifen) auch die Herstellung von Werkstücken ([...]) unter Anleitung und mit Bereitstellung der dafür nötigen Infrastruktur - und damit ein kreatives Tätigwerden im Sinne einer Unterhaltungsaktivität - Kursbestandteil ist. 4.7 Schreiben 4.7.1 Der Kategorie «Schreiben» weisen die Verfahrensparteien übereinstimmend die in E. 4.2.1 genannten, exemplarisch beurteilten Kurse zu (soweit noch streitbetroffen: (Schreibkurs 2), (Schreibkurs 3+6), (Schreibkurs 4), (Schreibkurs 5), (Schreibkurs 7). Sämtliche 17 in diese Kategorie fallenden Kurse sind wiederum der Tabelle (act. 15) zu entnehmen. 4.7.2 Die Vorinstanz weist auch die Kurse der Kategorie «Schreiben» dem Titel «Kreativkurse und Alltagsfertigkeiten» zu und erachtet diese - analog zu den Kursen der Kategorie Handwerk - für steuerbar (für die generelle Begründung [Alltagsfertigkeiten, Hobbies, Zurverfügungstellung von Material und Geräten] vgl. E. 4.3.2). Mit Bezug auf den exemplarisch beurteilten Kurs (Schreibkurs 7) führt die Vorinstanz aus, mangels Angaben zum Aufbau und dem konkreten Inhalt des Kurses könne nicht geprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge bzw. im Vordergrund stehe. Es bestehe aufgrund des Inhaltes des Kurses Grund zur Annahme, dass das Ausleben der eigenen Kreativität und nicht-die Wissensvermittlung oder das Erlernen einer Fertigkeit im Vordergrund stehe. 4.7.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz stelle unverhältnismässige Anforderungen an die Beweisführung. Überdies sei es nicht per se entscheidend, ob ein gewisser Grad an Kreativität beim Erlernen einer Fertigkeit zwangsläufig zum Tragen komme. Mit Ausnahme der im Angebot (Schreibkurs 2) enthaltenen Beherbergungs- und gastgewerblichen Leistungen seien die streitigen Kurse als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen zu qualifizieren. 4.7.4 Den Kursbeschreibungen (act. 19 und Beschwerdebeilage 13) ist zu entnehmen, dass im Kurs (Schreibkurs 7) ein Überblick über die (Schreibtheorie) vermittelt wird. Kursinhalt sind u.a. (...). Als Lernziel sollen die Teilnehmenden die «elementaren Grundlagen» der (Schreibtheorie) kennen, die «Basisterminologie» erworben haben und in der Lage sein, die «[...]» einzuschätzen, die erforderlich seien, um ein (Textart) zu schreiben. Die zwei Folgekurse bauen auf dem Grundkurs auf. Geleitet wird der Kurs durch einen entsprechend ausgebildeten (...)-autor. Auch wenn die Lernziele auch in dieser Beschreibung eher allgemein gehalten sind, beinhaltet der Kurs damit eindeutig die Vermittlung von Wissen. Dass die Teilnehmenden beim Verfassen eines eigenen (Texts) begleitet würden, ist nicht erkennbar. Vielmehr scheint der Kurs die Grundlagen für eine spätere eigene Schreibtätigkeit zu vermitteln. Entsprechend wird der Kurs - anders als etwa die Kurse (Schreibkurs 3) und (Schreibkurs 2) - unter dem Stichwort «[...]» auch nicht als «[...] Unterricht» bezeichnet. Insoweit kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass das Ausleben der eigenen Kreativität bei diesem Kurs im Vordergrund stehe. Es ist auch nicht erkennbar, welche anderen Ziele als die Wissensvermittlung im Vordergrund stehen könnte. Damit handelt es sich um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung. Gleiches gilt für den Kurs (Schreibkurs 4), der von einer Schreibpädagogin unterrichtet wird und bei welchem als Lernziele verschiedene Schreibtechniken sowie Grundlagen und Merkmale einer Kurzgeschichte vermittelt werden. Auch hier findet der eigentliche Schreibprozess (Verfassen einer eigenen Kurzgeschichte) selbständig zwischen den Kurstagen statt. Bei den übrigen Kursen dieser Kategorie ist das Schreiben eigener Texte und das Experimentieren mit der Sprache zentraler Bestandteil. Es stellt sich somit die Frage, ob die Vermittlung von Wissen über das Schreiben bzw. die Vermittlung von Schreibkompetenzen oder aber das Ausleben der Kreativität im Sinne einer Freizeitgestaltung im Vordergrund steht. Ob die Vermittlung und Vertiefung von Wissen im Vordergrund steht, beurteilt sich auch hier anhand des konkreten Kursprogramms (E. 2.3.4.1). Gemäss den Kursbeschreibungen werden zwar durchaus konkrete Lerninhalte vermittelt (so insbesondere beim [Schreibkurs 5], bei dem unter der Leitung eines ausgebildeten Lehrers / Schriftstellers u.a. die Inhalte und Formen des «Kreativen Schreibens» vermittelt werden). Der spielerische Ansatz und das kreative Tätigwerden werden aber ebenso hervorgehoben («[...]», [...]» [Schreibkurs 1], «[...]» [(Schreibkurs 3)], «[...]» [Schreibkurs 2]). Angesichts der sehr allgemein gehaltenen Lernziele («[...]», etc. [Schreibkurs 2], «[...]» [Schreibkurs 3]), des mehrheitlich nicht erkennbaren Aufbaus der Kurse und der fehlenden Kontrolle des Lernerfolgs ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss gekommen, dass bei diesen Angeboten nicht nachgewiesen ist, dass die Vermittlung von Wissen oder das Hinarbeiten auf konkrete Lernziele im Vordergrund steht. Der Kurs (Schreibkurs 2) ist darauf ausgerichtet, dass Teilnehmende während eines Aufenthalts (in Ort) das Fundament legen, um (Text) zu Papier zu bringen. Dabei erlernen sie zwar unter fachkundiger Leitung, was einen guten Anfang ausmacht, wie man einen Spannungsbogen aufbaut und wie man Schreibblockaden begegnet; in der Kursbeschreibung ebenso erwähnt werden aber die Erkundung des Dorfes, das Wellnessangebot des Hotels und die Wanderwege. Damit ist das Angebot auch mit den in der MBI 20 erwähnten, steuerbaren, Aktivferien zu vergleichen (E. 2.3.2.2). 4.8 Sprachkurse 4.8.1 Der Kategorie «Sprachkurse» weisen die Verfahrensparteien übereinstimmend die in E. 4.2.1 genannten, exemplarisch beurteilten Kurse zu (soweit noch streitbetroffen: [Sprachkurs 1], [Sprachkurs 2], [Sprachkurs 3], [Sprachkurs 4], [Test]). Sämtliche 109 in diese Kategorie fallenden Kurse sind der Tabelle (act. 15) zu entnehmen. 4.8.2 Betreffend Sprachkurse differenziert die Vorinstanz zwischen von der Steuer ausgenommenen Sprach-Level-Kursen, die dem Erlernen einer Sprache auf einem bestimmten Niveau (A1 bis C2) dienen und Kursen, die die Auffrischung der bereits bestehenden Sprachkenntnisse oder die Konversation zum Inhalt haben (Unterkategorien «[...]», «[...]», «[...]», «[...]», «[...]», «[...]»). Auffrischungs- und Konversationskursen könne zwar nicht generell der bildende Charakter abgesprochen werden. Solche Kurse würden dann zum Erwerb weiterer Sprachkompetenzen führen, wenn die Wissensvermittlung den überwiegenden Kursanteil ausmache. Die fortlaufende Vertiefung und Repetition von Techniken und Fertigkeiten stelle hingegen - in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Sportkursen - keine Bildungsleistung dar. Betreffend den exemplarisch beurteilten Kurs (Sprachkurs 1) hält die Vorinstanz fest, es stehe nicht das Erlernen der Sprache, sondern die Repetition, Verfeinerung und Vertiefung bestehender Sprachkenntnisse unter fachlicher Aufsicht im Vordergrund. Die Begründung betreffend die übrigen Auffrischungs- und Konversationskurse sowie (Sprachkurs 4) lautet im Wesentlichen gleich. Ebenfalls steuerbar seien (Tests), da nicht das Erlernen der Sprache im Vordergrund stehe (Einspracheentscheid, Ziff. II.2.1.4.5). 4.8.3 Die Beschwerdeführerin hält fest, das Erlernen einer Sprache habe sich offensichtlich noch nicht damit erschöpft, über ein Minimum an Vokabular zu verfügen und die Grundregeln zur Konjugation von Verben und der Deklination von Adjektiven zu kennen. Folglich könne eine Sprache nicht als nach einem Grundkurs erlernt angesehen werden und nicht jede weiterführende Verfeinerung der Sprachkompetenz komme sinngemäss einem steuerbaren Training gleich. Die Auffrischungskurse dienten dazu, Teilnehmende, die nicht in allen vier Sprachkompetenzen das gleiche Niveau aufweisen, auf ein einheitliches Niveau zu bringen und ihnen dadurch den Einstieg in den Folgekurs zu erleichtern. Die streitigen Kurse seien als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen zu qualifizieren, da die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen sowie das Erlernen von Fertigkeiten das in erster Linie verfolgte Ziel der Leistung ist. Der (Sprachkurs 4) sei als «andere Veranstaltung wissenschaftlicher oder bildender Art» (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG) und der (Test) als im Bildungsbereich durchgeführte Prüfung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. Bst. c MWSTG) von der Steuer ausgenommen. 4.8.4 Die in den Akten befindlichen Kursbeschreibungen (act. 19 und Beschwerdebeilage 14) enthalten - mit Ausnahme des (Sprachkurs 1) (40 Lektionen à 50 Minuten an 20 Kurstagen) - keine konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf der Kurse. Den öffentlich einsehbaren Informationen auf der Homepage der Beschwerdeführerin ([...]; abgerufen am 10. September 2026) ist zu entnehmen, dass die streitigen Kurse in Lektionen strukturiert sind und über einen längeren Zeitraum wöchentlich stattfinden (z.B. [Sprachkurs 3] - ab 25 Lektionen / ab 7 Kurstagen). Den Kursbeschreibungen ist zu entnehmen, dass die streitbetroffenen Kurse auf die Wiederholung bzw. «Reaktivierung» von bereits Erlerntem ([Sprachkurs 1]) bzw. die Perfektionierung der mündlichen Kommunikation ([Sprachkurs 3], [Sprachkurs 4]) ausgerichtet sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können auch die Repetition, Verfeinerung und Vertiefung bestehender Sprachkenntnisse unter fachlicher Aufsicht Bildungsleistungen darstellen, zumal es auch hierbei um den Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen geht (E. 4.2.3.3). Zudem stellt auch die mündliche Kommunikation eine Sprachkompetenz dar, die mittels eines bildenden Kurses gezielt gefördert werden kann. Gemäss den Kursbeschreibungen sind in den betreffenden Kursen konkrete Lernziele gesetzt, die sich nach dem jeweiligen Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (A1 bis C2) richten (z.B. [Sprachkurs 4]: «[...]», etc.). Damit zielen die Angebote grundsätzlich auf die Vermittlung von Wissen ab. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, welche anderen Zwecke als die Vermittlung von Wissen bzw. die Förderung von Fähigkeiten mit den streitbetroffenen Sprachkursen verfolgt werden sollen. Offensichtlich geht es für die Teilnehmenden dabei weder um das körperliche Wohlbefinden noch - anders als bei den Kursen der Kategorie Handwerk - um ein Ausleben der eigenen Kreativität. Denkbar wäre, dass bei Konversations- bzw. Auffrischungskursen der Unterhaltungs- bzw. Vergnügungscharakter im Vordergrund steht und dass es den Teilnehmenden in erster Linie darum geht, ihrer Leidenschaft für fremde Sprachen in einer Gemeinschaft nachzugehen. Für diese Annahme bietet sich in den Beschreibungen der streitbetroffenen Kurse aber keine Stütze: Gemäss den Beschreibungen zielen die Kurse darauf ab, die Sprachkompetenzen der Teilnehmenden durch gezieltes Üben zu verbessern (z.B. [Sprachkurs 4]: «[...]»). Auf ein geselliges Zusammensein und die Knüpfung von sozialen Kontakten wird in keiner Form Bezug genommen. Mehrere der streitigen Angebote finden - zumindest gemäss dem aktuell verfügbaren Kursangebot - Online und nicht als Präsenzveranstaltungen statt. Gesamthaft betrachtet steht auch aus Sicht der Teilnehmenden damit nicht der Vergnügungscharakter bzw. das gesellige Beisammensein, sondern das Verbessern der eigenen Fertigkeiten im Vordergrund. Bei den streitbetroffenen Kursen der Kategorie Sprachen handelt es sich daher um Leistungen «bildender Art». Der (Sprachkurs 4) kann, wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, mangels Angaben zum formellen Aufbau bzw. zur zeitlichen Begrenzung als «andere Veranstaltung bildender Art» (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG) eingestuft werden (E. 2.3.1, 2.3.2.1). Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. c MWSTG sind auch im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen von der Steuer ausgenommen. Da die Sprachkurse als Bildungsleistungen qualifizieren, sind auch die zu Einstufungszwecken vorgenommenen (Tests) von der Steuer ausgenommen. Dass nur Aufnahme- und Abschlussprüfungen im Bildungsbereich von der Steuer ausgenommen sein sollen (Vernehmlassung, Ziff. III.4.7) ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus der publizierten Verwaltungspraxis (MBI Ziff. 4.2, vgl. E. 2.3.1, 2.3.2.2). 4.9 Musik und Tanz 4.9.1 In die Kategorien «Musik» und «Tanzen» fallen die in E. 4.2.1 genannten, einzeln beurteilten Kurse, soweit sie noch streitbetroffen sind ([Musikkurs 3], [Musikkurs 4], [Musikkurs 5], [Musikkurs 6], [Musikkurs 7], [Tanztraining]). Sämtliche 9 in diese Kategorien fallenden Kurse sind der Tabelle (act. 15) zu entnehmen. 4.9.2 Die Vorinstanz führt zu den streitbetroffenen Kursen einzeln aus, weshalb diese nach ihrer Auffassung nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme fallen. Betreffend den Kurs (Tanztraining) könne aufgrund fehlender Angaben zum Aufbau und konkreten Inhalt nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge. Es stehe das individuelle Training, die Stärkung des Körpers und nicht das Erlernen von Techniken und Fertigkeiten im Vordergrund. Auch könnten nur Personen mit Balletterfahrung teilnehmen, was verdeutliche, dass die Technik bereits erlernt worden sei. Der Kurs sei auch als vertieftes Training ausgeschrieben. Beim Kurs (Musikkurs 3) stehe das individuelle Stimmtraining und nicht die Wissensvermittlung oder das Erlernen im Vordergrund. Überdies richte er sich an gemischte Teilnehmerniveaus. Der (Musikkurs 5) sei steuerbar, weil er sich an gemischte Teilnehmerniveaus richte und das selbständige, individuelle Üben und Ausleben der Kreativität und nicht die Wissensvermittlung oder das Erlernen eines Instruments im Vordergrund stehe. Gleiches gelte für den (Musikkurs 4), bei dem überdies konkrete Angaben zu Aufbau und Inhalt des Kurses fehlten. Beim Kurs (Musikkurs 6) stehe das gemeinsame Musizieren und das Ausleben der Kreativität, nicht die Wissensvermittlung oder das Erlernen eines Instruments, im Vordergrund. So werde die Beherrschung des Instruments auch bereits vorausgesetzt. 4.9.3 Die Beschwerdeführerin legt anhand des Grundlagenkurses (Tanztraining) dar, dass eben nicht die begleitete Tätigkeitsausübung oder das Körpertraining, sondern das Erlernen einer konkreten Technik ([...]), im Vordergrund stehe. Ein ausreichender Kraftaufbau liesse sich im Rahmen des auf 7 Lektionen à 50 Minuten beschränkten Kurses gar nicht erreichen. Auch gehe die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach bei gemischten Teilnehmerniveaus ein offenes und steuerbares Training vorliegen müsse, fehl, wenn konkrete Lernziele und -inhalte mit Bezug auf die verschiedenen Teilnehmerniveaus bestünden. So würden z.B. für den (Musikkurs 5) individuelle Lernziele definiert und der Unterricht auf die Erreichung der definierten Lernziele ausgerichtet. Die streitigen Kurse qualifizierten als von der Steuer ausgenommen. 4.9.4 Beim Kurs (Tanztraining) werden gemäss Kursbeschreibung (act. 19 und Beschwerdebeilage 15) gewisse Fertigkeiten vermittelt (u.a. [...]). Die Lernziele sind sehr allgemein gehalten («[...]»). Der Kurs findet in 7 Lektionen à 50 Minuten statt (Einspracheentscheid, Ziff. III.2.1.4.7). Es stellt sich die Frage der Abgrenzung von Bildungsleistungen zu Ausbildungs- und Unterrichtsleistungen im Sportbereich, die in erster Linie dazu dienen, das körperliche und persönliche Wohlbefinden durch sportliche Betätigung zu steigern (E. 2.3.4.1). Ob die Vermittlung und Vertiefung von Wissen im Vordergrund steht, beurteilt sich anhand des konkreten Kursprogramms (E. 2.3.4.1). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass mittels der sehr allgemein gehaltenen Angaben im Kursprogramm nicht von einem hinreichend klar gegliederten Unterrichtsprogramm ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, welche Elemente zu welchem Zeitpunkt erlernt werden, ob eine Überprüfung der Einhaltung der Lernziele erfolgt und ob die Kurslektionen aufeinander aufbauen. Die Vermittlung oder Vertiefung von Wissen steht damit gegenüber der blossen Ausübung des Sports nicht im Vordergrund. Auch wenn im Rahmen des Kurses neue Fertigkeiten erlernt werden, liegt keine von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistung vor (vgl. den in dieser Hinsicht ähnlich gelagerten Sachverhalt in Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.5.2). Die Musik Workshops werden, soweit erkennbar, alle in mehreren Lektionen an einem Kurstag durchgeführt (z.B. [Musikkurs 5] [...]; abgerufen am 10. September 2026). Es handelt sich damit grundsätzlich um einzeln buchbare, nicht aufeinander aufbauende Angebote. Beim (Musikkurs 3) wird gemäss Kursbeschreibung unter der Leitung einer entsprechend ausgebildeten Fachperson die «[...]» vermittelt. Dabei werden am Vormittag Grundlagen über die Stimme und die Gesangstechnik (...) vermittelt und Übungen in der Gruppe abgehalten. Am Nachmittag wird an von den Teilnehmenden mitgebrachten Songs und schwierigen Stellen gearbeitet. Beim wesentlich kürzeren (Musikkurs 5) wird u.a. an den technischen Fertigkeiten gearbeitet und das Gehör und das Rhythmusgefühl geschult. Im (Musikkurs 4) werden u.a. das Grundkonzept des (...) und die Schlagtechnik vermittelt. Beim (Musikkurs 6) spielen erfahrene (Musiker) als (Gruppe) (vgl. Kursbeschreibungen act. 19 und Beschwerdebeilage 15). Es stellt sich die Frage, ob die Vermittlung von Wissen / Fertigkeiten oder aber das gemeinsame Singen / Musizieren in der Gruppe, das heisst das Ausleben der Kreativität im Sinne einer Freizeitaktivität, im Vordergrund steht. Dies beurteilt sich, wie bereits mehrfach dargelegt, anhand des konkreten Kursprogramms (E. 2.3.4.1). Den verfügbaren Unterlagen lässt sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wird, nicht erkennen, dass gezielt auf konkrete Lernziele hingearbeitet und der diesbezügliche Fortschritt überprüft würde. Es handelt sich um einzeln buchbare Tageskurse, womit ein kontinuierlicher Aufbau von Wissen über einen längeren Zeitraum nicht das primär angestrebte Ziel zu sein scheint. Die Lernziele sind im (Musikkurs 5) nicht im Vorhinein definiert, sondern werden im Austausch mit der Lehrperson festgelegt und können «[...]» reichen. Der Kurs steht «allen Niveaustufen offen» und passt sich dem «individuellen Lerntempo» der Teilnehmenden an. Neben dem Erlernen der technischen Fertigkeiten und der Schulung des Gehörs und des Rhythmusgefühls geht es auch um die «Entwicklung der eigenen Musikalität». Auch betreffend den (Musikkurs 4) und den (Musikkurs 6) sind die Lernziele ähnlich allgemein gehalten. Es lässt sich gestützt darauf nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, dass die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten gegenüber der Freude am gemeinsamen Ausprobieren des Instruments und Musizieren im Vordergrund steht. Die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit trägt die Beschwerdeführerin (E. 1.7.2). Die Vorinstanz hat diese Workshops - wie auch das [Tanztraining] - damit im Ergebnis zu Recht als steuerbar erachtet. 4.10 Business und Persönlichkeitsentwicklung 4.10.1 Unter «Business» fallen die in E. 4.2.1 genannten, einzeln beurteilten Angebote, soweit sie noch streitig sind ([Schreibzertifikat], [Bewerbungskurs 2], [Bewerbungskurs 3], [Lernkurs], [Bewerbungskurs 4]). Unter «Persönlichkeitsentwicklung» fallen die in E. 4.2.1 genannten, ebenfalls einzeln beurteilten Angebote (Verhaltenskurs 1 und 2), (Verhaltenskurs 3), (Astronomiekurs), (Zauberkurs). Die Beschwerdeführerin behandelt unter diesem Titel weiter das unter «Ausbildung für Ausbildende» fallende Angebot (Beurteilungsangebot) ab (E. 4.2.1). Sie geht weiter auf die folgenden, erst im Rahmen der Verfügung vom 10. August 2025 als steuerbar qualifizierten Angebote ein: (Führungskurs 2), (Führungskurs 3), (selbständige Erwerbstätigkeit), (Immobilienkurs), (Kurs zum Anlegen 1), (Kurs zum Anlegen 2), (Kurs zu administrativen Belangen), (Rhetorik), (Präsentation), (Haltung), (Konfliktlösung), (Teamfähigkeit). Letztere werden im Einspracheentscheid unter «weitere in der Verfügung als steuerbar qualifizierte Kurse» (Ziff. II.2.1.4.8) behandelt. 4.10.2 Die Vorinstanz hält fest, beim Angebot (Bewerbungskurs 2) seien die formellen Anforderungen an einen Kurs nicht erfüllt, da die Dauer des Kurses nicht individuell bestimmt werden könne. Auch inhaltlich stehe nicht die Wissensvermittlung, sondern die individuelle Beratung im Zusammenhang mit Bewerbungen im Vordergrund. Der Kurs diene überdies der Persönlichkeitsentwicklung. Auch bei den Kursen (Bewerbungskurs 4) und (Bewerbungskurs 3) stehe nicht die Wissensvermittlung, sondern die individuelle Beratung im Vordergrund. Betreffend den Kurs (Verhaltenskurs 3) seien die formellen Anforderungen an einen Kurs nicht erfüllt, da die zeitliche Dauer des Kurses nicht bestimmt werden könne. Aufgrund der fehlenden Angaben zu Aufbau und konkretem Inhalt des Kurses könne nicht überprüft werden, ob eine planmässige oder fortlaufende Wissensvermittlung erfolge bzw. diese im Vordergrund stehe. Zudem diene der Kurs der Persönlichkeitsentwicklung und richte sich an gemischte Teilnehmerniveaus. Dies sei auch bei den (Verhaltenskursen 1 und 2) der Fall. Das (Schreibzertifikat) sei ein (steuerbarer) Onlinetest, keine Wissensvermittlung. Beim (Zauberkurs) und beim (Astronomiekurs) könne mangels konkreter Angaben zu Aufbau und Inhalt des Kurses nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge und im Vordergrund stehe. Überdies bestehe aufgrund der Inhalte der Kurse Grund zur Annahme, dass die Pflege eines Hobbies und nicht die Wissensvermittlung im Vordergrund stehe. Betreffend die «weiteren in der Verfügung als steuerbar qualifizierten Kurse» führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, bei den Kursen im Bereich Coaching/Führung/Präsentationen ([Führungskurs 2], [Führungskurs 3], [selbständige Erwerbstätigkeit]) liege das Hauptaugenmerk - trotz möglicherweise vorhandener Komponenten, welche der Wissensvermittlung dienten - auf der Förderung der eigenen Persönlichkeit. Damit seien diese Angebote steuerbar. Auch bei den Kursen im Bereich Kommunikation/Redetraining/Gesprächsführung stehe die Persönlichkeitsentwicklung und nicht die Wissensvermittlung oder das Erlernen von Fertigkeiten im Vordergrund. Es fehle an konkreten Angaben zu Aufbau und Inhalt der Kurse. Bei den Kursen im Bereich Finanzplanung/Steuern/Lohnadministration ([Immobilienkurs], [Kurs zum Anlegen 1], [Kurs zum Anlegen 2], [Kurs zu administrativen Belangen]) könne mangels konkreter Angaben zum Aufbau und Inhalt der Kurse nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge und ob diese Wissensvermittlung im Vordergrund stehe. Es fehle zudem der Nachweis, dass es sich um eine Fort- bzw. Weiterbildung handle. 4.10.3 Die Beschwerdeführerin ist allgemein der Auffassung, die Vor-instanz stelle unverhältnismässige Anforderungen an die Beweisführung. Es könne nicht erwartet werden, dass für Angebote von nur kurzer Dauer ein detailliertes didaktisches Kursprogramm mit der ganz detaillierten Dokumentation der zeitlichen Abläufe erstellt werde. Überdies stelle nicht nur die blosse Wissensvermittlung, sondern auch die praktische Anwendung unter Instruktion einen bildenden Teil eines Gesamtangebots dar. Auch bei Privatunterricht könne es sich um eine Bildungsleistung handeln. Die Vor-instanz dürfe dabei aber kein konkretes Kursprogramm verlangen, da zwar das Lernziel fixiert sei, der Weg zum Ziel sich allerdings nach den Lernbedürfnissen des Teilnehmenden richte. Bei den Kursen im Bereich Bewerbung handle es sich nicht um steuerbare Beratungsleistungen. Die Kurse würden in allgemeiner Form vermittelt und hätten zum Ziel, zu erarbeiten, wie eine Bewerbung optimal erfolge. Der Leistungsgehalt, nämlich die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten, werde nicht davon tangiert, dass die Teilnehmenden das Erlernte für ihre eigene Bewerbung nutzen könnten. Vorhandene persönliche Komponenten, die einer Beratung ähnelten, seien bestenfalls von untergeordneter Natur. So würden Bewerbungskurse auch in der publizierten Verwaltungspraxis (Ziff. 9.2 der MBI 22 «Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen») als typische Bildungsleistungen bezeichnet. Auch die Kurse, die auf sogenannte «Soft Skills» abzielten (z.B. die [Verhaltenskurse]), seien sehr wohl inhaltlich an der Vermittlung von theoretischem Wissen orientiert und entsprechend werde auf das Erlernen von konkreten Methoden, Regeln, Führungsinstrumenten, rhetorischer Werkzeuge und dergleichen abgezielt und es werde damit theoretisches Wissen vermittelt. Betreffend den (Astronomiekurs) unterstelle die ESTV eine rein hobbymässige Ausprägung. Es handle sich allerdings um eine Veranstaltung, in der die astronomische Geschichte und Forschung vermittelt werde. Die Tatsache, dass der Kurs für Laien und nicht Akademiker konzipiert sei, stehe einem bildenden Charakter nicht entgegen. 4.10.4 Im Rahmen der Vernehmlassung präzisiert die Vorinstanz, sie habe nie geltend gemacht, dass es sich beim Privatunterricht nicht um eine Bildungsleistung handeln könne. Ein Kurs könne aber nur dann als bildend anerkannt werden, wenn die Wissensvermittlung planmässig und fortlaufend erfolge. Dies sei vorliegend nicht dargetan. In Bezug auf die Abgrenzung zu den steuerbaren Beratungsleistungen bei den Kursen im Bereich Bewerbung sei darauf hinzuweisen, dass sich aus den Kursbeschreibungen ergebe, dass die Teilnehmenden bei der Erstellung ihrer individuellen Bewerbungsunterlagen unterstützt würden. Aufgrund der Kursbeschreibungen sei unklar, in welchem (ungefähren) Umfang den Teilnehmenden Fertigkeiten und Wissen vermittelt würden und in welchem Umfang auf die individuellen Bedürfnisse der Teilnehmenden eingegangen werde. Schliesslich sei die Ziff. 9.2 MBI 22 nicht einschlägig, da es dort um durch Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit erbrachte Leistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 und 9 MWSTG) gehe, was vorliegend nicht der Fall sei. 4.10.5 4.10.5.1 Nach der vorliegend anwendbaren Fassung der MBI 20 liegt eine steuerbare Beratungsleistung vor, wenn die Leistung (kumulativ) 1) individuell auf den Auftraggeber zugeschnitten ist, 2) auf einer vorgängigen Analyse der entsprechenden Situation beim Auftraggeber beruht und 3) darin besteht, konkrete Problemlösungsvorschläge auszuarbeiten und eventuell umzusetzen (E. 2.3.2.2, 2.3.4.3). Öffentlich ausgeschriebene Kurse gelten immer als Bildungs- und nicht Beratungsleistungen (MBI 20 Ziff. 2.1.1 in der vorliegend anwendbaren Fassung; in der seit dem 19. Dezember 2024 gültigen Fassung wurde letztgenannter Passus gelöscht). Bei den Kursen im Bereich Bewerbungen handelt es sich um vier einzeln buchbare, aufeinander aufbauende Module ([Bewerbungskurs 3], [Bewerbungskurs 1], [Bewerbungskurs 2], [Bewerbungskurs 4]). Dass es sich beim (Bewerbungskurs 1) nicht um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung handelt, hat die Beschwerdeführerin bereits anerkannt (E. 4.1). Der Kurs (Bewerbungskurs 2), zielt darauf ab, die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer beim erfolgreichen Schreiben der Bewerbung und dem Vorstellungsgespräch zu unterstützen (vgl. Kursbeschreibung in act. 19 und Beschwerdebeilage 16). Die Lernziele, das Lerntempo und die Modalitäten (Anzahl Lektionen, alleine oder mit Bekannten) werden dabei individuell durch den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin bestimmt. Konkrete, zu vermittelnde Lerninhalte sind der Kursbeschreibung nicht zu entnehmen. Damit muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Leistung eng auf die Kursteilnehmerin bzw. die konkrete Bewerbungssituation zugeschnitten ist und auf einer Analyse der konkreten Ausgangslage basiert. Im Vordergrund der Leistung steht damit die Beratung in der konkreten Bewerbungssituation und nicht die Vermittlung allgemeinen Wissens zu Bewerbungen. Zumal es sich um einen Kurs handelt, der sich an jeweils nur einen Teilnehmenden richtet, spricht auch die öffentliche Ausschreibung nicht gegen das Vorliegen einer Beratungsleistung, da damit nicht notwendigerweise eine Standardisierung des Kursinhalts einhergeht. Die Vorinstanz ist mit Bezug auf diesen Kurs zu Recht zum Schluss gekommen, dass es sich um eine steuerbare Beratungsleistung handelt. Die (Bewerbungskurse 3 und 4), werden, soweit erkennbar, nicht als Privatkurse, sondern für mehrere Teilnehmende angeboten. Das Modul 4 (Bewerbungskurs 4) erfolgt als «praktische Anleitung im Präsenzunterricht» (Methodik/Didaktik). Nach Abschluss des Kurses wissen die Teilnehmenden, wie sie ihre Bewerbungsunterlagen «[...]» (Lernziele). Den Kursbeschreibungen ist weiter zu entnehmen, dass es bei diesen Kursen zumindest teilweise um die Vermittlung allgemeiner Informationen zu Bewerbungsprozessen geht ([Bewerbungskurs 3], : «[...]», [Bewerbungskurs 4], : « [...]»). Zwar enthalten die Kurse einen individuell-konkreten Beratungsaspekt (z.B. [Bewerbungskurs 4], : «[...]»). Es ist aber nicht erkennbar, dass die Lerninhalte individuell auf die Teilnehmenden zugeschnitten sind und auf einer vorgängigen Analyse der Situation der Teilnehmenden basieren. Damit handelt es sich nach den Kriterien der Vorinstanz nicht um eine steuerbare Beratungsleistung. Zudem sind die (Bewerbungskurse 3 und 4) öffentlich ausgeschriebene und allgemein zugängliche Kurse, was praxisgemäss ebenfalls gegen das Vorliegen einer steuerbaren Beratungsleistung spricht. Nach dem Ausgeführten steht bei den (Bewerbungskursen 3 und 4) die Wissensvermittlung und nicht die Beratungsleistung im Vordergrund, womit diese in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme falle. 4.10.5.2 Beim Kurs (Beurteilungsangebot) werden Teilnehmer im Hinblick auf die Erlangung eines (Zertifikats) unterstützt. Gemäss Kursbeschreibung ist dabei die individuelle Beratung zentraler Bestandteil des Angebots (vgl. Methodik / Didaktik: «[...]»). Damit richtet sich das Angebot individuell nach den Bedürfnissen der Teilnehmenden und ist konkret auf deren Situation zugeschnitten. Dass die Vermittlung allgemeinen Wissens im Vordergrund steht, ist aufgrund der Kursbeschreibungen nicht erkennbar. Damit handelt es sich - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - nicht um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung. Gleiches gilt für den Kurs (Lernkurs). Gemäss Kursbeschreibung handelt es sich um eine «[...]». Die Lernziele, das Lerntempo und die Anzahl der Lektionen werden individuell durch die Teilnehmenden bestimmt. Dabei können gewisse theoretische Inhalte und Fertigkeiten - etwa betreffend Arbeitstechnik und Zeitmanagement oder das Schreiben einer Diplomarbeit - vermittelt werden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, scheint aber von den individuellen Bedürfnissen der Teilnehmenden abzuhängen. Damit ist mittels der Kursbeschreibungen nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar, dass die Wissensvermittlung gegenüber der individuellen Beratung und Begleitung im Vordergrund steht. 4.10.5.3 Kurse mit Bildungscharakter sind, wie bereits erwähnt, auch gegenüber Angeboten abzugrenzen, bei denen die Persönlichkeitsentwicklung oder die Unterhaltung im Vordergrund steht (E. 2.3.2.3, 2.3.4.2). Betreffend die Kurse in den Bereichen Coaching/Führung/Präsentationen und Kommunikation/Redetraining/Gesprächsführung ist die Einschätzung der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu beanstanden (siehe aber unten zum Kurs: [selbständige Erwerbstätigkeit]). Beim Kurs (Führungskurs 2) (Online und Präsenzveranstaltung) lernen die Teilnehmenden in 16 Lektionen über zwei Kurstagen, die wichtigsten Methoden und Instrumente der Mitarbeiterführung anzuwenden, ihre Führungsrolle und ihr Verhalten zu hinterfragen und die verschiedenen Führungsstile zu unterscheiden und sich damit auseinanderzusetzen. Dem Lehrplan (act. 19) ist zu entnehmen, dass regelmässig Fachinputs, gefolgt von Gruppenübungen, Rollenspielen oder Gruppendiskussionen, stattfinden. In der Kursbeschreibung wird hervorgehoben, dass zur erfolgreichen Mitarbeiterführung neben Fachwissen auch eine hohe Sozialkompetenz erforderlich sei und die Teilnehmenden im Kurs «ihre Persönlichkeit und ihren Führungsstil» reflektieren würden. Dies widerspiegelt sich in den Lernzielen, die teilweise auch soziale Kompetenzen beinhalten («[...]», «[...]», act. 19 S. 82 f.). Damit dient der Kurs auch der Reflektion eigener Verhaltensmuster und der Persönlichkeitsentwicklung. Zumal die Lernziele sehr allgemein gehalten sind («Grundlagen der Kommunikation, Grundlagen der Gesprächsführung», etc.) lässt sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht mit hinreichender Bestimmtheit feststellen, dass die Wissensvermittlung im Vordergrund steht. Damit fällt der Kurs nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme. Der Kurs (Führungskurs 3) ist analog zu beurteilen. Die Methodik/Didaktik des Kurses besteht auch hier aus Kurzreferaten, Diskussionen und praktischen Übungen. Als Lernziele sind auch hier Aspekte genannt, die dem Bereich Persönlichkeitsentwicklung zuzurechnen sind («[...]», «[...]»). Dass die Wissensvermittlung gegenüber der Persönlichkeitsentwicklung im Vordergrund steht, ist mittels der Kursbeschreibung nicht dargetan. Auch bei den Angeboten (Rhetorik), (Präsentation) und (Haltung) kommt der Reflektion und Veränderung des persönlichen Verhaltens einen bedeutenden Stellenwert zu ([Rhetorik]: «[...]», «[...]»; [Präsentation]: «[...]», [...]»; [Haltung]: «[...]»). Dass die Wissensvermittlung gegenüber der Persönlichkeitsentwicklung im Vordergrund steht, ist anhand der Kursbeschreibungen nicht dargetan. Der Kurs (Konfliktlösung), in dem Teilnehmende unter anderem lernen, Konflikte zu bewältigen, zu verarbeiten oder zu verhindern sowie der Kurs (Teamfähigkeit), in dem Teilnehmende unter anderem lernen, welche Rolle sie in einem Team einnehmen und wie Teams erfolgreich funktionieren können, verfolgen ebenfalls Ziele im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung. Dass die Wissensvermittlung im Vordergrund steht, ist nicht nachgewiesen. Die (Verhaltenskurse), bei denen ein «[...]» sowie das «[...]» als Lernziele gesetzt sind, können ebenfalls der Persönlichkeitsentwicklungen zugeordnet werden, da nicht nur Wissen über Benimmregeln vermittelt, sondern auch das eigene Verhalten kritisch hinterfragt und angepasst wird. Entsprechend kommen auch hier die erhöhten Anforderungen an den Nachweis, dass der Aspekt der Wissensvermittlung im Vordergrund steht, zum Tragen (E. 2.3.4.1). Anhand der sehr allgemein gehaltenen Kursbeschreibungen lässt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, dass der Aspekt der Wissensvermittlung gegenüber der Persönlichkeitsentwicklung im Vordergrund steht. Der (Zauberkurs) enthält sodann klarerweise eine Vergnügungs- bzw. Unterhaltungskomponente, wird doch u.a. ein Zauberkunststück unter fachkundiger Anleitung eingeübt und gegen Schluss des Kurses gegenüber Bekannten wirkungsvoll präsentiert. Dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es stehe nicht die Wissensvermittlung im Vordergrund, ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den (Astronomiekurs), der u.a. «[...]» vermittelt. Angesichts der kurzen Kursbeschreibung, der allgemein gehaltenen Lernziele und der fehlenden Angaben zum zeitlichen Aufbau des Kurses kann nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden, dass die Wissensvermittlung gegenüber dem Unterhaltungsaspekt im Vordergrund steht. Betreffend die übrigen Kurse kann die Einschätzung der Vorinstanz dagegen nicht geteilt werden. Die Angebote im Bereich Finanzplanung/Steuern/Lohnadministration werden in zeitlich abgegrenzten Lektionen über mehrere Kurstage vermittelt. Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die Kursbeschreibungen zu wenig detailliert und konkret seien, um auf eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung zu schliessen. Dies greift zu kurz. Den Kursbeschreibungen (act. 19 sowie Beschwerdebeilage 16) ist zu entnehmen, dass in diesen Kursen durchaus konkretes Wissen bzw. Fertigkeiten vermittelt werden (z.B. [Immobilienkurs]: «[...]» etc., (Kurs zum Anlegen 1): «[...]» etc., [Kurs in administrativen Belangen]: «[...]» etc.). Betreffend den Kurs (Immobilienkurs) hat die Beschwerdeführerin zudem das Inhaltsverzeichnis einer 70-seitige Dokumentation, welche den Teilnehmenden des Kurses abgegeben wird, eingereicht (Beilage 10 zur Einsprache, act. 23). Diese Kurse mögen teilweise Wissen vermitteln, das in keinem direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung der Teilnehmenden steht, weshalb nicht von Fortbildungsleistungen ausgegangen werden kann (E. 2.3.2.1). Dennoch sind sie eindeutig auf die Vermittlung von Wissen ausgerichtet. Teilnehmende dürfen von diesen Kursen einen konkreten Wissenszuwachs, etwa betreffend den Finanzmarkt und die Möglichkeiten zum eigenen Investieren, erwarten. Es ist auch nicht erkennbar, welche andere Zielsetzung als die Wissensvermittlung bei diesen Kursen im Vordergrund stehen könnte. Die Frage einer Abgrenzung zu Kursen mit anderen Zielsetzungen (Unterhaltung, Persönlichkeitsentwicklung, sportliche Ertüchtigung etc.) stellt sich somit nicht. Es handelt sich damit um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen. Gleiches gilt für den Kurs (selbständige Erwerbstätigkeit), der von der Vor-instanz der Kategorie «Coaching / Führung / Präsentationen» zugewiesen wird. Lernziel dieses Kurses ist es, dass die Teilnehmenden am Ende des Kurses in der Lage sind, die Gründung eines Kleinbetriebs richtig zu planen und erfolgreich durchzuführen (vgl. Beschwerdebeilage 16). Zu diesem Zweck werden Inhalte zu den folgenden Punkten vermittelt: (...). Der Kurs wird sowohl online wie auch als Präsenzunterricht angeboten und wird - bei Besuch von mindestens 80 % der Lektionen - mit einem Attest abgeschlossen. Zwar wird in der Kursbeschreibung darauf hingewiesen, dass der gemeinsame Austausch spannende Einblicke in die Erfahrungen der anderen Teilnehmenden ermögliche. Angesichts der klaren Ausrichtung auf die Vermittlung konkreten Wissens teilt das Bundesverwaltungsgericht indes die Auffassung der Vorinstanz nicht, dass die Persönlichkeitsentwicklung bei diesem Kurs im Vordergrund steht. Der Kursbeschreibung sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Ergründung des eigenen Verhaltens oder die Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit Bestandteil des Kurses sein könnten. Vielmehr geht es um eine konkrete und praktisch ausgerichtete Vermittlung von für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wesentlichen Grundkenntnissen. Damit handelt es sich auch hier um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung. 4.10.5.4 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. Bst. c MWSTG sind auch «im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen» von der Steuer ausgenommen (E. 2.3.1). Zu beurteilen ist, ob der Test zur Erlangung des (Schreibzertifikats) in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Mit dem (Schreibzertifikat) können Personen ihre Schreibgeschwindigkeit und Schreibsicherheit (10-Finger-Tastaturschreiben) prüfen und (...) bestätigen lassen. Beim 10-Finger-Tastaturschreiben handelt es sich um eine Fertigkeit, die grundsätzlich Bestanteil einer Bildungsleistung sein kann. Es ist aber vorliegend nicht erkennbar, dass der fragliche Test im Nachgang zu einem entsprechenden Kursangebot absolviert wird oder in einem anderweitigen Zusammenhang mit solchen Bildungsleistungen der Beschwerdeführerin steht. Ziel der ursprünglich per 1. Januar 2002 in Art. 18 Ziff. 11 Bst. c aMWSTG (AS 2000 1300, 2002 1480) eingeführten Steuerausnahme war es, zu verhindern, dass Ausbildungskosten verteuert und die Zusammenarbeit im Bildungsbereich erschwert würde (Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Ausnahmen von der Steuerpflicht im Bildungsbereich [WAK-N]: Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 26. März 2001, BBl 2001 3171, 3172; Pillonel, Kommentar MWSTG, Art. 21 N 105). Dies vor dem Hintergrund, dass die ESTV die Steuerausnahme im Bildungsbereich zuvor eng ausgelegt und Umsätze aus Prüfungsgebühren nur dann als von der Steuer ausgenommen qualifiziert hatte, wenn sie direkt im Entgelt der Bildungsleistung enthalten waren oder als hoheitliche Leistung erbracht wurden. Mit der Änderung sollten Umsätze aus Prüfungen unabhängig davon, ob die Prüfung vom Bildungsleistungserbringer selbst, einem beigezogenen Dritten oder Unterbeauftragten vorgenommen wird, von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 26. März 2001, BBl 2001 3171, 3172). Zumal Prüfungen im Bildungsbereich damit auch dann von der Steuer ausgenommen sind, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einem Kurs (Wissensvermittlung) der prüfenden Person durchgeführt werden, fällt das streitige Angebot in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme. 4.11 Fotografie 4.11.1 In die Kategorie «Fotografie» fallen 17 Kurse, wovon die Vorinstanz 11 exemplarisch beurteilt hat (vgl. Vernehmlassung Ziff. III.4.10 und Einspracheentscheid Ziff. II.2.1.4.8 Bst. d; vgl. E. 4.2.1, wobei die verschiedenen Ausführungen [Kleingruppe, Minigruppe etc.] einzeln gezählt werden). Betreffend den (nicht in E. 4.2.1 aufgeführten) Kurs (Fotografiekurs 1) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung handle. Betreffend die übrigen Kurse ([Fotografiekurs 2], [Fotografiekurs 3], [Fotografiekurs 4], [Videokurs 1], [Videokurs 2], [Druckverfahren], [Medienkurs], [Fotografiekurs 5], [Fotografiekurs 6], [Fotografiekurs 7]) kam die Vorinstanz zum Schluss, diese seien nicht von der Steuer ausgenommen. 4.11.2 Die Vorinstanz begründet dies im Wesentlichen damit, dass - anders als beim Grundkurs - im Kurs (Fotografiekurs 2) primär der Umgang mit der Kamera mit praktischen Übungen vertieft werde. Somit stehe nicht mehr die Wissensvermittlung oder das Erlernen der Fertigkeit «Fotografieren», sondern das Üben und Repetieren und der individuelle Umgang mit der eigenen Kamera im Vordergrund. (Der Fotokurs 3) diene nicht dem Erlernen der Fertigkeit «Fotografieren», sondern primär der Erholung und dem Erlebnis der Naturschönheiten des (Ort). Bei den übrigen Kursen könne mangels fehlender Angaben zum Aufbau und konkreten Inhalts des Kurses nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge und die Wissensvermittlung im Vordergrund stehe. Aufgrund der Kursbeschreibung sei davon auszugehen, dass das Anwenden und Trainieren der eigenen Fertigkeiten, das Ausleben der eigenen Kreativität und das Umsetzen der eigenen Ideen und Experimentieren und nicht das Erlernen einer Fertigkeit im Vordergrund stehe. 4.11.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz stelle erneut äusserst hohe Anforderungen an den Nachweis, indem sie ausführe, es liege kein Kursprogramm vor. Auch gehe sie fehl in der Annahme, dass die praktische Ausübung von zu Erlernendem nach bzw. mit der Vermittlung der theoretischen Grundlagen per se bereits der steuerbaren Tätigkeitsausübung zuzuordnen sei. Dass auch die Kreativität der Teilnehmenden zum Tragen komme, stehe einer Qualifikation als Bildungsleistung nicht entgegen. Auch im kreativen Tätigkeitsbereich gebe es grundlegend und aufbauend zu erlernende Techniken und Methoden, was bei ihren Angeboten der Fall sei. Die streitigen Kurse seien - mit Ausnahme der im Angebot (Fotografiekurs 3) enthaltenen Beherbergungs- und gastgewerblichen Leistungen - als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen zu qualifizieren. 4.11.4 Den Kursbeschreibungen (Beschwerdebeilage 17) ist zu entnehmen, dass in den streitigen Kursen Fertigkeiten - so den Umgang mit der Kamera und das Ausloten der Möglichkeiten der fotografischen Bildgestaltung - vertieft werden. Dass der Kurs (Fotografiekurs 2) bereits Vorkenntnisse bzw. das Besuchen des Einsteigerkurses voraussetzt, spricht für sich genommen nicht gegen das Vorliegen einer Bildungsleistung, da grundsätzlich auch das gezielte, angeleitete Vertiefen bzw. Perfektionieren von Fertigkeiten als Bildungsleistung angesehen werden kann (E. 4.2.3.3). Wie bei den übrigen Kursen im Kreativbereich stellt sich jedoch die Frage, ob die gezielte Vermittlung von Wissen bzw. das Vertiefen von Fertigkeiten oder aber das Ausleben der eigenen Kreativität im Vordergrund steht. Zur Beurteilung dieser Frage ist erneut auf das Kursprogramm abzustellen (E. 2.3.4.1). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Kursbeschreibungen zu den Fotografie-Kursen eher kurzgehalten sind und keine detaillierten Angaben zum Aufbau der Kurse enthalten. Dennoch ist den Beschreibungen zu entnehmen, dass im Rahmen der Kurse konkrete Fertigkeiten vermittelt werden. Im Rahmen des Kurses (Fotografiekurs 2) verfügen die Teilnehmenden bereits über Grundkenntnisse und einen geübten Umgang mit der eigenen Kamera. Sie schärfen anhand eines Lehrbuchs oder Skripts ihre Wahrnehmung für die Bildgestaltung und vertiefen ihr Können durch praktische Übungen (z.B. betreffend Licht, Form und Farbe). Im Kurs (Fotografiekurs 4) lernen die Teilnehmenden, besser mit ihrer Digitalkamera umzugehen, wobei ihnen die folgenden Inhalte vermittelt werden: (...). Im Kurs (Fotografiekurs 6) lernen die Teilnehmenden die Funktionen und Möglichkeiten ihrer digitalen Spiegelreflexkamera (...) sowie die Bildbearbeitung mit Photoshop kennen. Beim (Fotografiekurs 7) werden ebenfalls Grundkenntnisse der Fotografie vorausgesetzt. Der Fokus des Kurses liegt auf der Vermittlung der für die Portraitfotografie besonders geeigneten Ausrüstung, der geeigneten Einstellungen, der Körperhaltung und der Bildgestaltung (Licht, Perspektive, Schwarz/weiss etc.). Der Kurs (Fotografiekurs 5) widmet sich der Fotografie bei Lichtverhältnissen am Abend und in der Nacht. Er beinhaltet u.a. die optischen und technischen Grundlagen für die Kameraeinstellungen bei Dämmerung, Nacht und Lichtreflexen sowie die Themen Lichtempfindlichkeit und Langzeitbelichtungen. Damit ist die Vermittlung konkreter technischer und gestalterischer Grundkenntnisse wesentlicher Bestandteil dieser Kurse. Zwar werden diese Fertigkeiten anhand konkreter Übungen angewandt und vertieft. Anders als bei den Kursen der Kategorie Handwerk (E. 4.3) ist aber nicht erkennbar, dass dabei das kreative Tätigwerden im Sinne eines Selbstzweckes im Vordergrund steht. Es ist bei diesen Kursen auch nicht erkennbar, dass die Teilnehmenden auf ein Werkstück hinarbeiten (z.B. ein Portrait einer bestimmten, vom Teilnehmer gewünschten Person oder ein Foto eines gewünschten Motivs). Vielmehr sind die Übungen hier in erster Linie ein Mittel, um die gewünschten Fertigkeiten zu erlernen bzw. zu vertiefen, damit sie anschliessend ausserhalb des Kurses angewandt werden können. Auch wird den Teilnehmenden keine besondere Infrastruktur zur Verfügung gestellt, welche sie dazu motivieren könnte, die kreative Tätigkeit im Rahmen der von der Beschwerdeführerin angebotenen Kurse auszuleben. Vielmehr müssen die Teilnehmenden zwingend ihre eigene Kamera (sowie teilweise ein Stativ [Fotografiekurs 5]) in den Kurs mitbringen. Schliesslich wird auch in den Kursbeschreibungen der Fokus klar auf das Vermitteln von Fähigkeiten und nicht auf das Ausleben der Kreativität gelegt. Aus Sicht der Teilnehmenden steht damit die fachkundige Anleitung durch die Lehrperson bzw. der in Aussicht gestellte Wissensgewinn und nicht die Möglichkeit, die Kreativität ausleben zu können, im Vordergrund. Es handelt sich damit bei diesen Kursen ((Fotografiekurs 2), (Fotografiekurs 4), (Fotografiekurs 5), (Fotografiekurs 6), (Fotografiekurs 7)) um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen. Anders verhält es sich beim Kurs (Medienkurs) sowie (beim Fotografiekurs 3). Das erstgenannte Angebot ist betreffend den Inhalt sehr offen und umfasst diverse Angebote im Bereich der Fotografie und Videokunst. Die Lernziele und das Lerntempo werden durch die Teilnehmenden bestimmt, womit keine konkreten Lernziele im Voraus definiert sind. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass damit nicht nachgewiesen ist, dass bei diesem Kurs die Wissensvermittlung überwiegt und im Vordergrund steht. (Der Fotografiekurs 3) (2 Übernachtungen) findet in Begleitung eines (Naturfotografen) statt und beinhaltet tägliche vierstündige Wanderungen zwecks Auffindens geeigneter Motive (...). Der Kurs verspricht neben «einmaligen Momentaufnahmen» auch Genuss und Entspannung (...). Als Lernziele genannt werden das Erleben der Naturschönheiten (...) sowie das Lernen des Umgangs mit der Kamera im Freien von einem erfahrenen (...) Fotografen. Gestützt auf die Beschreibung des Kurses ist davon auszugehen, dass aus Sicht der Teilnehmenden das einmalige Erlebnis (Genuss der Wanderungen, Abenteuer, Bekanntschaft mit einem [...] Fotografen) und nicht die Vermittlung konkreten Wissens im Vordergrund steht. Es handelt sich damit nicht um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen. Gleiches gilt für den Kurs (Druckverfahren). In diesem Kurs werden den Teilnehmenden zwar u.a. theoretisches Hintergrundwissen (zum Druckverfahren) sowie die technischen Grundlagen zur selbständigen Herstellung von (Drucken) vermittelt. Die Verfahren werden aber auch «experimentell erkundet», wobei die Teilnehmenden in ihren gestalterischen Prozessen «individuell begleitet und unterstützt» werden. Damit unterscheidet sich der Kurs sowohl hinsichtlich der Herstellung eines Werkstücks wie auch der Bereitstellung des Materials (Chemikalien) von den oben besprochenen Fotografiekursen. Dass das Vermitteln von Wissen gegenüber der Auslebens der Kreativität im Vordergrund steht, ist aufgrund der kurzen Kursbeschreibungen nicht nachgewiesen. Bei den Kursen (Videokurs 1) und (Videokurs 2) geht es darum, gemeinsam mit der Kursleitung ein Drehbuch für einen kurzen Film zu entwickeln bzw. das Video unter kundiger Führung zu drehen. Es geht damit bei den streitigen Kursen zumindest auch darum, an individuellen Projekten zu arbeiten und die eigene Kreativität auszuleben. Ob eine systematische Wissensvermittlung stattfindet, ist anhand der kurzen Beschreibungen des Kursinhalts (...) nicht hinreichend erkennbar. Auch mit Bezug auf diese Kurse ist damit nicht nachgewiesen, dass sie in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme fallen. 4.12 Tanz und Tanz Standard 4.12.1 Unter der Kategorie «Tanz und Tanz Standard» hat die Vorinstanz im Einspracheentscheid insgesamt 12 Kurse beurteilt (E. 4.2.1). Davon sind noch sieben streitig ([Tanzkurs 8], [Tanzkurs 9], [Tanzkurs 10], [Tanzkurs 11], [Tanzkurs 12], [Tanzkurs 13]). Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, es seien in dieser Kategorie insgesamt 20 Kurse streitig (Vernehmlassung, Ziff. III.4.11). Sowohl in der Verfügung wie auch im Einspracheentscheid wird jedoch nur auf die 12 beurteilten Kurse Bezug genommen. Das Gericht beschränkt sich daher auf die Prüfung der genannten Kurse. 4.12.2 Die Vorinstanz hält fest, Tanzkurse seien dann von der Steuer ausgenommen, wenn das Erlernen eines bestimmten Tanzstils und nicht die Freude an der Bewegung im Vordergrund stünde. Fitnessaktivitäten, welche eine sportliche Tätigkeit begleiten oder die der Sportanimation zuzurechnen seien, zählten nicht zu den Ausbildungsleistungen. Beim Angebot (Tanzkurs 9) stünden das Training und die Repetition der Tanzschritte, das körperliche Wohlbefinden, die Unterhaltung und das Vergnügen, nicht das Erlernen eines Tanzstils, im Vordergrund. Die allenfalls erlernten Fertigkeiten träten gegenüber der Freude an der Bewegung in den Hintergrund. Die Begründung zu den Kursen (Tanzkurs 8), (Tanzkurs 10), (Tanzkurs 11), (Tanzkurs 12) und (Tanzkurs 13) ist gleichgelagert, wobei beim Kurs (Tanzkurs 8) auch das gemischte Teilnehmerniveau gegen eine Bildungsleistung spreche. 4.12.3 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, bei den in Rede stehenden Angeboten handle es sich um solche, bei denen das Erlernen einer Tanzart bzw. eines Tanzstils im Vordergrund stehe (Grund- und Basiskurse). Eine praktische Ausführung von gezeigten und damit theoretisch vermittelten Tanzschritten sei offensichtlich unerlässlich, um eine Tanzart erlernen zu können. Gerade auch mit Blick auf die eher kurzen Kurseinheiten (z.B. Erlernen des [Tanzkurs 8] in vier Lektionen) könne nicht von einer überwiegenden reinen Sportausübung oder gar dem Training gesprochen werden. Es handle sich um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen. 4.12.4 Im Rahmen der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei bei den noch streitigen Kursen zwar ein Bildungsanteil gegeben, da die Kurse grundsätzlich darauf ausgerichtet seien, einen Tanzstil zu erlernen. Doch fehle es bei diesen Kursen am (minimalen) Nachweis dafür, dass Teilnehmende durch regelmässige fachliche Instruktion, Betreuung und Kontrolle in der Erreichung der Lernziele gefördert würden. Ein solcher Nachweis sei - dem Urteil des BGer 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019 - folgend, zwingend zu erbringen, damit die Steuerausnahme gewährt werden könne. 4.12.5 Die Einschätzungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifizieren Sportkurse nicht bereits dann als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen, wenn auf ein Lernziel hingearbeitet wird. Vielmehr ist erforderlich, dass der entsprechende Kurs so aufgebaut ist, dass konkret die Vermittlung von Wissen oder das Erlernen neuer Fähigkeiten und nicht die blosse Ausübung der Sportart im Vordergrund steht, was namentlich mittels eines klar und engmaschig gegliederten Unterrichtsprogramms dargelegt werden kann (Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Dezember 2020 E. 5.4, 5.5.1; vgl. bereits E. 2.3.2.1, 2.3.4.1, 4.9.4). Den Kursbeschreibungen (Beschwerdebeilage 18) ist zu entnehmen, dass die Lernziele allgemein gehalten sind (z.B. [Tanzkurs 10]: «[...]», [Tanzkurs 11]: «[...]»). Aus den kurz gehaltenen Beschreibungen wird nicht ersichtlich, dass die einzelnen Lektionen aufeinander aufbauen und konkrete Inhalte mittels eines strukturierten Programms gezielt vermittelt und das Erreichen der Lernziele überprüft würde. Damit ist nicht nachgewiesen, dass die Vermittlung von Wissen bzw. Fertigkeiten gegenüber der Ausübung der Tänze im Sinne einer sportlichen Betätigung im Vordergrund steht. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher nicht von einem von der Steuer ausgenommenen Bildungsangebot auszugehen. 4.13 4.13.1 Zu den im Einspracheentscheid unter der Rubrik «diverse Kurse» ebenfalls als steuerbar eingestuften Angeboten (Selbstverteidigungskurs), (Ernährungskurs), (Nothilfekurs)und (Computerkurs) äussert sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen. 4.13.2 Die Vorinstanz qualifiziert den Kurs (Nothilfekurs) als steuerbar mit der Begründung, es sei nicht nachgewiesen, dass das Vermitteln des Nothilfewissens im Vordergrund stehe und auch die formellen Kriterien eines Kurses erfüllt seien. Da kein Kursplan bzw. Kursprogramm vorliege, könne nicht überprüft werden, ob eine planmässige und fortlaufende Wissensvermittlung erfolge. Auch betreffend die Kurse (Computerkurs) und (Ernährungskurs) verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf das Fehlen eines Kursplans bzw. Kursprogramms. Beim Kurs (Selbstverteidigungskurs) stehe die begleitete Sportausübung, das selbständige Trainieren und Repetieren und nicht die Wissensvermittlung oder das Erlernen einer Sportart im Vordergrund. 4.13.3 Den Kursbeschreibungen (act. 19) ist zu entnehmen, dass Kursteilnehmer im Rahmen des Kurses (Selbstverteidigungskurs) lernen, sich im Falle einer möglichen Gefahrensituation korrekt zu verhalten. Zudem sollen sie sich aktiv für die eigene seelische und körperliche Unversehrtheit einsetzen und ihre körperliche Leistungsfähigkeit verbessern. Damit zielt der Kurs zumindest teilweise auf die körperliche Ertüchtigung ab. Aus der kurzen Beschreibung der Inhalte des Kurses («[...]») geht nicht mit hinreichender Bestimmtheit hervor, dass die gezielte Vermittlung von Wissen bzw. Fertigkeiten gegenüber der Sportausübung bzw. körperlichen Ertüchtigung im Vordergrund steht. Dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass dieser Kurs keine Bildungsleistung darstellt, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Angebote (Computerkurs) und (Nothilfekurs) zielen teilweise darauf ab, bereits Erlerntes «aufzufrischen» bzw. die diesbezüglichen Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen ([Computerkurs]: «[...]»; [Nothilfekurs] : «[...]»). Die Tatsache, dass diese Angebote die Repetition bzw. «Aktualisierung» von in den Grundzügen bereits erworbenen Kenntnissen zum Inhalt haben, spricht für sich genommen nicht gegen das Vorliegen einer Bildungsleistung (E. 4.2.3.3). Teilnehmer dürfen von diesen Angeboten einen Wissensgewinn erwarten und werden diese Kurse gerade vor dem Hintergrund wählen, dass ihnen das einst Erlernte nicht mehr präsent ist oder ihre Kenntnisse veraltet sind. Damit dienen diese Angebote sehr wohl der Wissensvermittlung, was sich auch in den beschriebenen Inhalten widerspiegelt ([Computerkurs]: «[...]»; [Nothilfekurs]: «[...]»). Die beschriebenen Lernziele versprechen den Teilnehmenden ebenfalls den Gewinn zusätzlichen Wissens und zusätzlicher Fertigkeiten ([Nothilfekurs]: «[...]», [Computerkurs]: «[...]»). Aus Sicht der Teilnehmenden steht damit klar die Vermittlung von Wissens bzw. konkreten Fertigkeiten im Vordergrund. Die Vorinstanz legt nicht dar, welche andere Zielsetzung als die Wissensvermittlung mit diesen Kursen verfolgt werden soll und dies ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Betreffend das Angebot (Nothilfekurs) ist zwar nicht erkennbar, wie dieser zeitlich aufgebaut bzw. ob dieser in verschiedene Unterrichtsstunden strukturiert ist. Selbst wenn dadurch die formellen Kriterien eines Kurses nicht erfüllt sein sollten, könnte dieser aber der - in der Praxis relativ weit gefassten - Kategorie der «anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art» zugeordnet werden (E. 2.3.2.1). Es handelt sich damit um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen. Gleiches gilt für den Kurs (Ernährungskurs), bei welchem die Teilnehmenden u.a. die wichtigsten Grundsätze der (Ernährung für bestimmte Personengruppe) lernen und befähigt werden, das Fachwissen kundengerecht aufzuarbeiten und zu vermitteln (Lernziele). Auch wenn die in den Akten befindliche Kursbeschreibung keinen detaillierten Lernplan mit periodischer Lernkontrolle enthält, ist aufgrund der Beschreibung erkennbar, dass die Wissensvermittlung über (Ernährung für bestimmte Personengruppe) im Zentrum des Kurses steht (Inhalte: «[...]»). Eine andere Zielsetzung als die Wissensvermittlung ist bei diesem Kurs - der überdies mit einem Zertifikat abgeschlossen wird und sich an Personen aus dem Bereich (...) richtet - nicht erkennbar. Es handelt sich damit um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung. 4.14 Zusammengefasst kann die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung der streitigen Kurse nur teilweise bestätigt werden. Betreffend die exemplarisch beurteilten Angebote der Kategorien Heimwerken, Schreiben, Fotografie und Sprachkurse kam die Vorinstanz teilweise zu Unrecht zum Ergebnis, dass es sich um steuerbare Leistungen handelt. Mit Bezug auf diejenigen der exemplarisch beurteilten Kurse, die von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen darstellen, ist auf eine Nachbelastung der Mehrwertsteuer zu verzichten ([Sprachkurs 1], [Sprachkurs 2], [Sprachkurs 3], [Sprachkurs 4], [Sprachtest], [Haushaltskurs], [Gartenkurs 1], [Gartenkurs 2], [Gartenkurs 3], [Schreibkurs 4], [Schreibkurs 7], [Fotografiekurs 2], [Fotografiekurs 4], [Fotografiekurs 5], [Fotografiekurs 6] und [Fotografiekurs 7]). Da die betroffenen Kurse «exemplarisch» für weitere streitige Kurse beurteilt wurden, ist überdies eine Neubeurteilung sämtlicher in diese Kategorien fallenden Angebote notwendig. Betreffend die als Einzelfall beurteilten Angebote (Schreibzertifikat), (Bewerbungskurs 3), (Bewerbungskurs 4), (Ernährungskurs), (Computerkurs), (Nothilfekurs), (selbständige Erwerbstätigkeit), (Immobilienkurs), (Kurs zum Anlegen 1), (Kurs zum Anlegen 2) und (Kurs zu administrativen Belangen) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen handelt. Auch mit Bezug auf diese Angebote ist auf eine Nachforderung der Mehrwertsteuer zu verzichten. Betreffend die übrigen Angebote bzw. Kategorien ist die vorinstanzliche Qualifikation zu bestätigen. Die Sache ist somit zur Vornahme der Neuberechnung der Steuernachforderung und teilweisen Neubeurteilung der Kurse im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. In einem nächsten Schritt ist auf die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation der Vermietung des «(Spa)» im (...) einzugehen. 5.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Freizeitzentrum (...) sogenannte «(Spa)-Räumlichkeiten» vermietet. Dabei steht den Nutzern ein Spa-Angebot (Whirlpool, Sauna, Dampfbad, Ruheliegen) für eine begrenzte Zeit zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid wurde das Angebot in den streitbetroffenen Steuerperioden auf der Webseite der Beschwerdeführerin ([...]; abgerufen am 10. September 2026) wie folgt beworben: «[...]. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz qualifizierte die durch die Vermietung in den streitbetroffenen Steuerperioden erzielten Umsätze als zum Normalsteuersatz (8 % bzw. 7.7 %) steuerbar. Die Umsätze fallen, so die Vorinstanz, nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG. Die Beschwerdeführerin vermiete nämlich nicht nur ein Gebäude oder einen Gebäudeteil, sondern biete verschiedene miteinander verbundene Leistungen an: einerseits die Vermietung eines Gebäudeteils mit Nutzung der Infrastruktur und andererseits - und primär - ein Wellnessangebot, welches zusätzlich noch gastgewerbliche Leistungen (Verpflegung) beinhalte. Aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers präsentiere sich das Angebot als «exklusives Wellnesserlebnis» und nicht als Vermietung eines Gebäudeteils. Es stehe nicht die Nutzung des Raums, sondern der Konsum des Wellnessangebots, im Vordergrund. Die Preise für die Vermietung des «(Spa)» variierten zudem nach Massgabe der Anzahl Personen erheblich (Normal: Fr. 310.- bei zwei Erwachsenen, Fr. 490.- bei vier Erwachsenen, Fr. 670.- bei sechs Erwachsenen; Deluxe: Fr. 410.- bei zwei Erwachsenen, Fr. 730.- bei vier Erwachsenen, Fr. 970.- bei sechs Erwachsenen). Dies zeige, dass die Beschwerdeführerin für jede einzelne Person ein Wellness-Erlebnis mit der notwendigen Infrastruktur bereitstelle und nicht einfach einen Gebäudeteil ohne dazugehörige Betriebsanlage vermiete. Würde die Leistung nur oder im Wesentlichen in der Vermietung des Gebäudeteils bestehen, würde der Preis nicht nach Anzahl Personen in diesem Ausmass variieren. Die Leistungen «Vermietung eines Gebäudeteils inkl. Nutzung der Infrastruktur» und «Wellnessangebot» gehörten wirtschaftliche derart eng zusammen und griffen so ineinander, dass sie ein unteilbares Ganzes bildeten. Damit liege aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht eine Gesamtleistung i.S.v. Art. 19 Abs. 3 MWSTG vor. Das Wellness-Erlebnis stelle die wesentliche Eigenschaft der streitigen Gesamtleistung dar. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, dass die Vermietung des «(Spa)» in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme fällt. Eine von der Steuer ausgenommene Vermietung einer Liegenschaft oder eines Teils davon liege vor, wenn die betreffenden Räumlichkeiten durch den Mieter für eine zeitlich limitierte oder unlimitierte Dauer alleine genutzt werden könnten. Entscheidend für die Steuerausnahme sei das exklusive Nutzungsrecht des Mieters und nicht die Frage, mit welchen baulichen oder technischen Anlagen die gemieteten Räumlichkeiten ausgestattet seien. So sei auch das Vermieten einer möblierten Wohnung von der Steuer ausgenommen, selbst wenn in diese eine Sauna eingebaut sei. Gemäss Ziff. 7.5 Bst. a der MBI 17 der ESTV sei auch die Vermietung von ganzen Gebäuden oder Gebäudeteilen mit fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen von der Steuer ausgenommen, sofern diese zur alleinigen Nutzung überlassen würden. Im Falle des «(Spa)» handle es sich um die Überlassung eines Gebäudeteils mit fest eingebauten Vorrichtungen zur alleinigen Nutzung, was gemäss der publizierten Praxis der ESTV von der Mehrwertsteuer ausgenommen sei. 5.2.3 Im Rahmen der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, nach ihrer Auffassung bestehe das Angebot der Beschwerdeführerin eben gerade nicht (primär) darin, ihren Kunden einen Gebäudeteil mit fest eingebauten Vorrichtungen exklusiv zur Verfügung zu stellen. Das «exklusive Nutzungsrecht» der Kunden sei untrennbar mit einer Dienstleistung, dem «Spa-Erlebnis», verbunden. Dieses umfasse z.B. die Bereitstellung von Handtüchern, Getränken oder auch die Betreuung durch das Personal der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe die strittige Leistung selbst als «individuelles Spa-Angebot», mit welchem in ungestörter Zweisamkeit die Wohlfühlzeit genossen werden könne, beworben. Damit handle es sich offensichtlich um ein anderes Angebot, als wenn eine Wohnung mit eingebauter Sauna vermietet werde. Das «(Spa)» sei vergleichbar mit einem «Serviced Apartment», bei welchem ein (steuerbarer) hotelartiger Service und nicht die Raumnutzung im Vordergrund stehe oder der «Miete» eines «Sälis» in einem Restaurant, wo ebenfalls nicht die Raumnutzung, sondern die mit der Raumnutzung im Zusammenhang stehenden (steuerbaren) gastgewerblichen Leistungen im Vordergrund stünden. Auch beim «(Spa)» stehe nicht die Raumnutzung im Vordergrund, sondern die umfangreiche Betreuung und das Verwöhnprogramm durch die «Gastgeberin», die Beschwerdeführerin. Die Nutzung des Raumes «(Spa)» sei somit primär auf den Konsum der genannten Dienstleistungen (Wellness-Erlebnis) ausgerichtet, was sich auch im nach Personen variierenden Preis widerspiegle. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG sind - vorbehaltlich der in Bst. a bis e genannten Gegenausnahmen - die aus der Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung erzielten Umsätze von der Steuer ausgenommen (E. 2.4.1). Ebenfalls von der Steuer ausgenommen ist die Vermietung zur alleinigen Benutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils mit Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage gehören (E. 2.4.4). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die «(Spa)»-Räumlichkeiten räumlich abgetrennt sind und den Kundinnen und Kunden zur zeitlich begrenzten, ausschliesslichen Nutzung überlassen werden. Damit würde die streitige Leistung grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG fallen, sofern sie sich in der entgeltlichen Überlassung der Räumlichkeiten (inkl. Betriebsanlage) zum Gebrauch oder zur Nutzung erschöpfte (E. 2.4.3). Dies ist jedoch nicht der Fall: Gemäss Beschreibungen auf der Homepage der Beschwerdeführerin wird den Kundinnen und Kunden ein «individuelles Spa-Angebot» bzw. eine «Entspannungswelt» präsentiert. Kundinnen und Kunden dürfen daher erwarten, dass ihnen in den besagten Räumlichkeiten ein umfassendes Spa-Angebot zur unmittelbaren und ausschliesslichen Inanspruchnahme bereitsteht (bereits gefüllter Whirlpool, eingeheizte Sauna / eingeheiztes Dampfbad, Anleitung und Betreuung durch Personal bei der Bedienung etc.). Überdies stehen ihnen weitere Begleitangebote zur Verfügung (Bademäntel und Tücher, Musik- und TV-Infrastruktur, Verpflegung). Dass die Kundinnen und Kunden vor der Rückgabe der Räumlichkeiten für deren Reinigung zuständig sein könnten, ist nicht erkennbar; womit der von der Beschwerdeführerin angebotene «Service» auch die anschliessende Reinigung beinhaltet. Damit geht die streitige Leistung wesentlich über die Überlassung der Räumlichkeiten mit «Betriebsanlage», d.h. mit Wellnessanlage, hinaus. Die Beschwerdeführerin bietet ihren Kundinnen und Kunden vielmehr die Möglichkeit, ein umfassendes Wellnessangebot exklusiv in Anspruch zu nehmen, indem sie ihnen sämtliche dafür benötigten Vorrichtungen und Dienstleistungen als Gesamtpaket zur Verfügung stellt. Damit besteht die streitige Leistung der Beschwerdeführerin nicht nur in einer Lieferung (Überlassung der Räumlichkeiten gegen Entgelt; vgl. E. 2.2), sondern auch in verschiedenen Dienstleistungen (Bereitstellen der Anlagen zum Gebrauch, Bereitstellen von Personal, Reinigung, etc.). 5.3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind diese verschiedenen Leistungsaspekte sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her untrennbar verbunden und greifen ineinander. Es liegt damit eine Gesamtleistung vor (E. 2.5.3). Die wesentliche Eigenschaft der Gesamtleistung «(Spa)» besteht dabei in der Bereitstellung eines umfassenden und exklusiven Wellnessangebots und nicht in der Überlassung der Räumlichkeiten. Dies ergibt sich einerseits aus den Beschreibungen der Beschwerdeführerin, worin der Genuss des individuellen Spa-Angebots und nicht die Vermietung der Räumlichkeiten in den Vordergrund gestellt wird («[...]», «[...]»). Andererseits widerspiegelt sich dies auch in der Preisgestaltung, die wesentlich davon abhängt, wie viele Personen das «(Spa)»-Angebot in den überlassenen Räumlichkeiten in Anspruch nehmen. Dass die Kundinnen und Kunden bereit sind, einen wesentlichen Aufpreis pro zusätzliche Person zu bezahlen, verdeutlicht, dass eine individuelle, über die gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten hinausgehende Dienstleistung abgegolten wird. 5.3.4 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Wellnessangebot die wesentliche Eigenschaft der streitigen Gesamtleistung darstellt. Damit fällt die streitige Leistung nicht in den Anwendungsbereich der Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG. 5.3.5 In rechnerischer Hinsicht werden die Nachforderungen in Zusammenhang mit dem «(Spa)» von insg. Fr. 164'704.40 für die Steuerperioden 2016 bis 2020 zu Recht nicht bestritten. Diese sind nach dem Ausgeführten zu bestätigen.

6. Zusammengefasst ist die Beschwerde mit Bezug auf die Nachforderungen betreffend die Umsätze der «(Bildungsinstitution)» teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur neuen Qualifikation der streitigen Leistungen in den Kategorien Heimwerken, Schreiben, Sprachkurse und Fotografie sowie zur Neuberechnung der Steuernachforderung hinsichtlich der Umsätze der «(Bildungsinstitution)» an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 4.14). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten entsprechend ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c; 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil des BVGer A-1151/2024 vom 17. September 2025 E. 4.1). Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin betreffend 27 zu Unrecht als steuerbar eingestufte Kursangebote (individuelle Beurteilung der Kurse), womit die Vorinstanz vier Kategorien von Angeboten neu zu beurteilen hat. Mit Bezug auf die streitbetroffenen Nachforderungen betreffend die Umsätze der «(Bildungsinstitution)» in Höhe von Fr. 501'175.- (E. 1.5.2.3) kann die Beschwerdeführerin damit als zur Hälfte obsiegend angesehen werden. Betreffend die ebenfalls streitbetroffenen Nachforderungen betreffend den «(Spa)» in Höhe von Fr. 164'704.- unterliegt die Beschwerdeführerin. Damit obsiegt sie insgesamt zu rund einem Drittel. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 14'000.- im Umfang von Fr. 9'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 14'000.- zu entnehmen. Der Überschuss von Fr. 4'500.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 7.3 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Vertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die reduzierte Parteientschädigung wird vorliegend praxisgemäss auf Fr. 6'750.- festgesetzt. Diese wird der Vorinstanz auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen 4.14 und 6 zur Neuberechnung und teilweisen Neubeurteilung der Steuernachforderung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 14'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 9'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 14'000.- entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 4'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'750.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)