Amtshilfe
Sachverhalt
A. A.a Die Danish Tax Agency von Dänemark (nachfolgend auch: ersuchende Behörde), richtete mit Schreiben vom (Datum) ein Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.931.41; nachfolgend: DBA CH-DK) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person). A.b Zum Sachverhalt führte die ersuchende Behörde im Wesentlichen aus, die betroffene Person und seine Ehefrau seien Eigentümer der Gesellschaft B._______ (nachfolgend: Gesellschaft), welche mit (...) handle. Sie, die ersuchende Behörde, habe von der deutschen Steuerbehörde Informationen über ein Bankkonto der betroffenen Person bei der Schweizer Bank C._______ (nachfolgend auch: Bank) für den Zeitraum von 2011 bis 2015 erhalten. Die Bankinformationen seien von der deutschen Steuerbehörde spontan übermittelt worden. Auf dieser Grundlage habe die ersuchende Behörde die Bank kontaktiert, um Informationen zur Identifizierung des Kontoinhabers zu erhalten. Auf ihre vorherige Anfrage hin habe die Bank die betroffene Person als Kontoinhaber identifiziert. Sie habe auch die Kontostände für den Zeitraum von 2011 bis 2020 angegeben. Die Informationen würden angefordert, um die korrekte Besteuerung der betroffenen Person in Dänemark für die Einkommensjahre 2014-2015, die sie untersuche, zu bestimmen. Diese sei gemäss dem dänischen Steuerrecht verpflichtet, in Dänemark Steuern auf ihrem weltweiten Einkommen zu zahlen. Für die untersuchten Jahre habe die betroffene Person in ihrer dänischen Steuererklärung weder ihr Konto, ihre Einlagen oder Wertpapiere bei der Bankangegeben, noch Angaben zu damit verbundenen Einkünften oder Kapitalerträgen gemacht. Die betroffene Person habe 2014 ein Gesamtguthaben von Fr. (...) auf dem Bankkonto bei der Bank gehabt. Der auf ihrem Kontoauszug ausgewiesene Betrag stimme nicht mit den übrigen Finanzdaten überein, die sie gegenüber ihr (der ersuchenden Behörde) angegeben habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Vermögenswerten bei der Bank um nicht gemeldete Einnahmen der Gesellschaft handle. Die ersuchende Behörde forderte folgende Informationen an: «The documents or information required by the Danish Tax and Customs Administration are for all C._______ accounts held in the name of Mr. A._______, whether in his sole name or jointly with others, or of which he is a signatory or beneficial owner including but not limited to the following: Account no.: (...) Client ID/Dossier: (...)
1. Account opening forms including Know Your Customer (KYC) and due diligence documents and forms identifying the beneficial owners of each account; And for the period 1 January 2014 - 31 December 2015:
2. Copies of all bank statements for all accounts
3. Copies of financial statements for all income/assets
4. Investment rapports (monthly and yearly)
5. Portfolio overviews.
6. Transaction documents concerning the purchase and sale of securities
7. A list of securities transactions, including information about their identity, quantity, price, purchase price and date of sale.
8. Information about where the receiver of the assets when the account closed. Not necessarily just the last transfer, but the assets themselves. If the account is closed, we would like information about where to the remaining cash/assets where transferred.» A.c Die ersuchende Behörde erklärte im Amtshilfeersuchen, dass das Ersuchen ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Verwaltungspraxis entspreche und ausserdem im Einklang mit dem DBA CH-DK stehe. Die erhaltenen Informationen würden vertraulich behandelt und nur in Zusammenhang mit unter dem DBA CH-DK zulässigen Zwecken verwendet. Ebenso hat die ersuchende Behörde festgehalten, dass die Informationen unter vergleichbaren Umständen nach innerstaatlichem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten. Sodann seien alle innerstaatlichen Möglichkeiten, die Informationen zu beschaffen, ausgeschöpft worden. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 16. August 2024 forderte die ESTV die Bank auf, ihr die verlangten Informationen zuzustellen sowie die im Ausland ansässige betroffene Person über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Die Bank stellte der ESTV fristgerecht die entsprechenden Unterlagen zu. Da sie die betroffene Person nicht über das Amtshilfeverfahren informieren konnte, ermächtigte die ersuchende Behörde die ESTV, die betroffene Person direkt im ersuchenden Staat zu kontaktieren. Daraufhin gelangte die ESTV am 4. Oktober 2024 an die betroffene Person und setzte sie über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis. B.c Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 zeigte der Rechtsvertreter der betroffenen Person der ESTV an, dass er von dieser mit der Interessenvertretung beauftragt worden sei und beantragte Einsicht in die Akten. Er teilte der ESTV mit, dass die betroffene Person keine Zustimmung zur Herausgabe von Informationen und Bankdaten an die dänische Behörde erteile. Die ESTV kam dem Antrag auf Akteneinsicht mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 nach und setzte gleichzeitig eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 11. November 2024. Der Rechtsvertreter nahm diese Gelegenheit innert Frist wahr. C. Die ESTV erliess am 11. Dezember 2024 eine Schlussverfügung. Sie verfügte die Leistung der ersuchten Amtshilfe (Dispositiv-Ziff. 1). Die ersuchende Behörde wurde darauf hingewiesen, dass die genannten Informationen der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterlägen, und dass nicht amtshilfefähige Informationen geschwärzt seien (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig wurde der Antrag des Rechtsvertreters, keine Amtshilfe zu leisten, abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 3). D. D.a Gegen die Schlussverfügung vom 11. Dezember 2024 erhebt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:
1. Es sei die Schlussverfügung der ESTV vom 11. Dezember 2024 (SEI-Referenz Nr. [...]) in Sachen A._______ als beschwerdeberechtigte Person aufzuheben.
2. Es sei der Danish Tax Agency im Zusammenhang mit Herrn A._______ keine Amtshilfe zu leisten.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 sei der Zeitraum, für den der Danish Tax Agency Amtshilfe gewährt wird, auf die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 zu beschränken und ihr auch nur diesen Zeitraum betreffende, bei der Informationsinhaberin Bank edierte Informationen zu übermitteln. Entsprechend seien folgende Dokumente von der Amtshilfe auszunehmen: 3.1Beilage 1 (Basisdokumente der Kontoverbindung [...]), Seiten 27-28, mit dem Titel "Saldierungsauftrag Kundenbeziehung" mit Datum vom (...)." 3.2Beilage 3 (Kontoauszüge der Kontoverbindung [...]) komplett. 3.3Beilage 4 (Vermögensausweise der Kontoverbindung [...]): Vermögensausweis per (Datum) (Seiten 1-39) und Vermögensausweis per 31. Dezember 2014 (Seiten 40-47).
4. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 seien folgende Dokumente im folgenden Umfang zu schwärzen: 4.1Beilage 2 "Know-Your-Customer-Dokumente (KYC-Dokumente)": Es seien die Informationen zur Familiensituation insbesondere die Namen und Geburtsdaten seiner (...) erwachsenen Töchter im Dokument zu schwärzen.
5. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Verfahrensanträge: Es seien die Vorakten beizuziehen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen vor, die zur Übermittlung vorgesehenen Basisdokumente würde mehrere gleichartige Dokumente enthalten, welche im Laufe der Vertragsbeziehung mit der Bank ersetzt worden und im ersuchten Zeitraum nicht mehr in Kraft gewesen seien. Diese Informationen fielen nicht in den zeitlichen Geltungsbereich des DBA CH-DK resp. den ersuchten Zeitraum und dürften deshalb nicht übermittelt werden. Ausserdem sei die Verjährungsfrist für die Veranlagung von Steuerforderungen abgelaufen, deshalb sei mangels Erheblichkeit keine Amtshilfe für den ersuchten Zeitraum beziehungsweise für das Jahr 2014 zu leisten. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass die ersuchende Behörde eigentlich die Gesellschaft habe überprüfen wollen, diese aber nicht in das Verfahren einbezogen habe. In diesem Zusammenhang rügt er eine unzulässige Beweisausforschung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Subsidiaritätsprinzips sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. D.b Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 5. März 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D.c Am 20. März 2025 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert eine freiwillige Stellungnahme / Replik ein, mit welcher er an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhält und im Wesentlichen seine Argumente wiederholt. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden dänischen Steuerbehörde vom (Datum) gestützt auf Art. 27 DBA CH-DK zugrunde. Die Durchführung dieser Abkommensbestimmung richtet sich - unter Vorbehalt abweichender Regelungen im DBA CH-DK - nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 24 StAhiG e contrario).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die internationale Amtshilfe in Steuersachen zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung resp. als Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Vorakten sind vom Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen im Rahmen des Schriftenwechsels bei der Vorinstanz einzufordern (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Deren Beizug im vorliegenden Verfahren braucht vom Beschwerdeführer nicht explizit beantragt werden. Sein betreffender Antrag ist deshalb gegenstandslos und abzuschreiben.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Schlussverfügung in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
E. 2 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 2.1 Er macht geltend, die ersuchende Behörde habe beabsichtigt, über das Amtshilfeersuchen gegen ihn (den Beschwerdeführer) Abklärungen in Bezug auf die Einkommenssituation der Gesellschaft zu treffen. Die Gesellschaft sei das eigentliche Ziel der Ermittlungen, jedoch nicht selbst in das Amtshilfeersuchen einbezogen worden. Dies unterlaufe dem Rechtsschutz der Gesellschaft und verletze deren Anspruch auf rechtliches Gehör.
E. 2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) und Art. 29 VwVG verankert. Der Anspruch darauf ist formeller bzw. selbständiger Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N 28, N 70 i.V.m. N 102). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.
E. 2.3 Aus Art. 29 Abs. 2 BV, der inhaltlich dem Art. 29 VwVG entspricht, geht klar hervor, dass nur die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Damit knüpft das rechtliche Gehör direkt an die Parteistellung im Verwaltungsverfahren an. Wer nicht Partei ist, verfügt über keine Gehörsrechte. Im Bundesverwaltungsverfahren ergibt sich die Parteistellung aus Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG. Demnach gelten als Parteien Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Bereits von Verfassung wegen muss der Gehörsanspruch allen Personen zustehen, die ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, wobei ein rein faktisches Interesse genügt. Massgebend ist die materielle Betroffenheit, nicht etwa die formelle Verfahrensbeteiligung. Somit können sich nicht nur die Verfügungsadressaten auf die Gehörsrechte berufen, sondern allenfalls auch Dritte, die von der zu erlassenden Verfügung mehr als die Allgemeinheit betroffen sind. Ein Rechtssubjekt darf nur soweit es im Verfahren nach Art. 6 VwVG Parteistellung innehat, im eigenen Namen prozessuale Rechte ausüben (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 6 N 23, Art. 29 N 31 f.). Auf stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhobene Rechtsmittel ist nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1; s. auch Urteil des BVGer A-197/2018, A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 4.5).
E. 2.4 Im Amtshilfeersuchen vom (Datum) verlangt die ersuchende Behörde ausschliesslich Informationen betreffend den Beschwerdeführer. Er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Die Gesellschaft erscheint zwar in den Unterlagen der ersuchenden Behörde; gemäss den Ausführungen im Amtshilfeersuchen jedoch nur im Zusammenhang mit den Abklärungen betreffend die Steuerpflicht des Beschwerdeführers. Die Verfügung wurde zudem nicht gegen die Gesellschaft erlassen. Die Gesellschaft selbst macht auch keine Verletzung von Verfahrensrechten im Amtshilfeverfahren geltend und verlangt nicht, als Partei ins Verfahren eingebunden zu werden. Der Beschwerdeführer, der die Rüge der Gehörsverletzung stellvertretend vorbringt, tritt im vorliegenden Verfahren nicht als Vertreter der Gesellschaft, sondern nur in seinem eigenen Namen auf. Somit ist einzig die Wahrung seiner Verfahrensrechte und nicht jene der Gesellschaft Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass seine Verfahrensrechte - insbesondere das rechtliche Gehör - verletzt worden sind, wird weder von ihm gerügt, noch geht dies aus den Akten hervor. Demzufolge erweist sich sein Einwand als unbehelflich, die Vorinstanz habe vorliegend eine Gehörsverletzung begangen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwiefern die Gesellschaft durch die angefochtene Verfügung allenfalls betroffen ist und zur Beschwerde legitimiert wäre, erübrigt sich mangels Entscheidrelevanz.
E. 2.5 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten unbegründet.
E. 3.1.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Dänemark ist Art. 27 DBA CH-DK, dessen Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen angepasst wurde (vgl. Botschaft vom 27. November 2009 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Dänemark [nachfolgend: Botschaft Änderungsprotokoll 2009], BBl 2010 89).
E. 3.1.2 Art. 27 DBA CH-DK steht seit dem 22. November 2010 in Kraft (AS 2010 5939). Die revidierte Bestimmung zum Informationsaustausch findet Anwendung für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres beginnen. Sie gilt daher ausschliesslich für Einkünfte, die der betroffenen steuerpflichtigen Person an oder nach diesem Datum zugeflossen sind, bzw. für den Vermögensstand an und nach diesem Datum (Botschaft Änderungsprotokoll 2009; Art. VIII des Änderungsprotokolls vom 27. November 2009 [nachfolgend: Protokoll], ebenfalls unter SR 0.672.931.41 ersichtlich). Die ersuchende Behörde reichte ihr Ersuchen am (Datum) ein und verlangte Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015. Das Ersuchen wurde somit nach Inkrafttreten des DBA CH-DK gestellt. Somit ist das DBA-CH-DK in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich anwendbar.
E. 3.2.1 Gemäss Art. X Ziff. 3 Bst. a des Protokolls besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (sog. Subsidiaritätsprinzip).
E. 3.2.2 Nach Art. X Ziff. 3 Bst. b des Protokolls besteht Einigkeit darüber, dass die in Art. 27 DBA CH-DK vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).
E. 3.2.3 Art. X Ziff. 3 Bst. c des Protokolls hält den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfeersuchens fest. Danach besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staats bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informa-tionen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und
v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.2.1, A-2440/2022 vom 8. März 2023 E. 2.10).
E. 3.2.4 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).
E. 3.2.5 Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist; Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind (Art. 7 Bst. a - c StAhiG).
E. 3.3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DK tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.
E. 3.3.2 Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern (Ziff. 1 des Briefwechsels vom 14./21. Juni 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Dänemark betreffend das DBA CH-DK [AS 2012 5757 6663]).
E. 3.3.3 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV). Es sollen soweit als möglich relevante Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat «fishing expeditions» eines anderen Staates unterstützt oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (BGE 144 II 206 E. 4.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer A-672/2020 vom 3. März 2021 E. 2.2.3 m.w.H.).
E. 3.3.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern. Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen. Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; zum Ganzen statt vieler: BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1, je m.w.H., sowie Urteil des BVGer A-704/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3 m.w.H. und Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit auch Art. 26 Abs. 1 des OECD-MA). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (statt vieler: Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3 m.w.H.; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 m.w.H., zitiert im Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-672/2020 vom 3. März 2021 E. 2.2.4 m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG im Lichte des Zwecks des OECD-Standards und des Kriteriums der voraussichtlichen Erheblichkeit zu prüfen. Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen, sodass ihre Anwendung nicht dazu führt, dass das Amtshilfeersuchen seine Tragweite verliert, sondern - unter Vorbehalt von fishing expeditions - einen möglichst umfassenden Informationsaustausch ermöglicht (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 m.w.H.).
E. 3.3.5 Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG sind Informationen über nicht betroffene Personen nicht zu übermitteln, es sei denn, sie sind für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person voraussichtlich relevant. Ob Informationen über nicht betroffene Personen für den im Ersuchen geltend gemachten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind, ist im Einzelfall zu beurteilen (Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5.2; vgl. Übersicht zu bisher beurteilten Situationen in BGE 144 II 29 E. 4.2.4 S. 36 f.; ferner Urteil des BVGer A-672/2020 vom 3. März 2021 E. 2.2.6 m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG im Lichte des Zwecks des OECD-Standards und des Kriteriums der voraussichtlichen Erheblichkeit zu prüfen. Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen, sodass ihre Anwendung nicht dazu führt, dass das Amtshilfeersuchen seine Tragweite verliert, sondern - unter Vorbehalt von fishing expeditions - einen möglichst umfassenden Informationsaustausch ermöglicht (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 m.w.H.). In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips sollen Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.6 m.w.H.).
E. 3.3.6 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1.2, je m.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).
E. 3.3.7 Im Urteil 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 - auf welches sich die Parteien berufen - hat sich das Bundesgericht in Erwägung 2 mit der Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von beantragten Informationen auseinandergesetzt, wenn sich diese auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten des (betreffenden) DBA beziehen. Umstritten war im damals zu beurteilenden Fall der zeitliche Geltungsbereich der Amtshilfebestimmung im DBA CH-NL (Inkrafttreten am 1. März 2010), insbesondere der Umfang einer allfälligen Rückwirkung. Das Bundesgericht führte aus, dass die voraussichtliche Erheblichkeit einer Information für einen Steuerzweck für die Eröffnung des zeitlichen Geltungsbereichs gerade nicht vorausgesetzt werden dürfe. Ansonsten müsse der ersuchte Staat bereits für die Frage des Geltungsbereichs die Begründetheit des Amtshilfeersuchens prüfen. Vielmehr müsse es ihm erlaubt sein, umfassend zu prüfen, ob sich die geforderte Information tatsächlich auf nach dem 1. März 2010 beziehe (dortige E. 2.2.4 f.). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es der ersuchenden Behörde nicht schade, wenn sie die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen für die Steuerperioden ab dem 1. März 2010 (auch) mit Tatsachen und Lagen begründe, die sich vor dem 1. März 2010 ereignet bzw. zu bestehen aufgehört hätten (dortige E. 2.2.8). Die betroffenen Urkunden könnten übermittelt werden, wenn sich [...] eine Lage, namentlich Rechte und Pflichten, ergeben hätte, die am 1. März 2010 andauerte und sich innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des DBA CH-NL steuerlich auswirke (dortige E. 2.3).
E. 3.3.8 Die Vermögensverhältnisse eines Steuerpflichtigen zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechen den Vermögensverhältnissen am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres. Es wäre eine übermässig formalistische Auslegung des Zusatzabkommens, die Übermittlung von Vermögensaufstellungen zum 31. Dezember [...], die von den Schweizer Banken üblicherweise gemäss ihrer Praxis erstellt werden, mit der Begründung zu verweigern, dass diese Angaben ein Jahr betreffen, das nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des Abkommens fällt. Dies würde dazu führen, dass die Schweiz ihren Verpflichtungen nicht nachkommt und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4.3 [Amtshilfeverfahren betreffend das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91, DBA CH-FR]).
E. 3.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2 m.w.H.). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen (BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; Urteil des BVGer A-2549/2022 vom 16. September 2024 E. 5.4.1 m.w.H.). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2549/2022 vom 16. September 2024 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 3.4.2 Die ESTV kann im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, welches ein blosses Hilfsverfahren darstellt, keine eigenen Untersuchungen darüber anstellen, ob und inwieweit der in einem Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt der Realität entspricht. Der ersuchte Staat hat sich nicht darüber auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen effektiv zutreffen oder nicht. Er hat weder Tat-, noch Schuldfragen zu prüfen noch seinerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2549/2022 vom 16. September 2024 E. 5.4.2 m.H.). Das Amtshilfeverfahren betrifft somit nicht die materielle Seite des Steuerverfahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetzgebung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersuchenden Staates (Urteile des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5, 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7; Urteile des BVGer A-741/2022 vom 29. Januar 2024 E. 2.8, A-5409/2022 vom 23. August 2023 E. 2.4.2, je m.w.H.).
E. 4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Amtshilfeersuchen vom (Datum) stehe in keinem Zusammenhang mit den Abklärungen betreffend seine Steuerpflicht, sondern sei zum Zweck der Ermittlung möglicher nicht gemeldeter Einnahmen der Gesellschaft eingereicht worden. Gestützt auf diese Argumentation bringt er seine Einwendungen vor. Es ist deshalb zunächst in einem ersten Schritt zu klären, ob die ersuchende Behörde das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Amtshilfeersuchen tatsächlich zur Abklärung von Einkommen der Gesellschaft gestellt hat (E. 4.1). Im zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob das Ersuchen einer unzulässigen «fishing expedition» entspricht oder den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (E. 4.2). Ferner ist zu klären, ob die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich sind und auf die Einwände betreffend die Verjährung einzugehen (E. 4.3). Danach ist zu prüfen, ob die vorliegend relevanten Grundprinzipien - nämlich das Subsidiaritäts-, sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip - beachtet worden sind (E. 4.4). Schliesslich ist zu entscheiden, ob die Übermittlung der Daten Dritter rechtmässig ist, respektive ob die Daten zu anonymisieren sind (E. 4.5).
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer stützt sich bei seiner Argumentation, das Amtshilfeersuchen sei nicht zum Zweck der Ermittlung seines Einkommens, sondern jenes der Gesellschaft gestellt worden, einzig auf eine Textstelle im Ersuchen. Die ersuchende Behörde hat darin in der Begründung ausgeführt, dass der auf dem Kontoauszug bei der Bank ausgewiesene Betrag nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimme, die er gegenüber der dänischen Steuerbehörde gemacht habe. In diesem Zusammenhang erwähnte sie in einem Satz, sie könne nicht ausschliessen, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um nicht gemeldete Einnahmen der Gesellschaft handle («we cannot currently rule out that the assets in BANK may be unreported revenue to B._______», S. 6 des Amtshilfeersuchens). Daraus folgert der Beschwerdeführer, dass eigentlich die Gesellschaft im Fokus der Ermittlungen stehe und er lediglich «vorgeschoben» worden sei. Beweismittel zur Untermauerung seiner Argumente reicht er jedoch nicht ein.
E. 4.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die ersuchende Behörde nur um Informationen betreffend den Beschwerdeführer anfragt. Unter Ziffer 7 des Amtshilfeersuchens ist in der Spalte «Identifizierung und Merkmale der von dem Verfahren oder der Ermittlung betroffenen Person, sofern diese vorliegen/verfügbar sind» nur sein Name und Geburtsdatum, seine Adresse, Steueridentifikations- und Sozialversicherungsnummer aufgeführt. Ferner weisen sämtliche Ausführungen auf den Beschwerdeführer hin (vgl. dazu Sachverhalt Bst. a.b). Zum Zweck, für den die Informationen verlangt werden, wird angegeben, dass die angefragten Informationen erforderlich seien, um für ihn in Dänemark die korrekten Einkommensteuern ermitteln zu können. Der Beschwerdeführer selbst bringt keine Rügen vor, dass der Sachverhalt nicht richtig dargestellt worden sei. Der Sachverhalt ist im Übrigen von der ersuchenden Behörde ausführlich und nachvollziehbar beschrieben worden; es lassen sich keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche ausmachen, sodass gestützt auf das sog. völkerrechtliche Vertrauensprinzip darauf abzustellen ist (E. 3.4.1). Aus dem Amtshilfeersuchen geht somit hervor, dass sich das Verfahren gegen den Beschwerdeführer richtet. Dem Beschwerdeführer ist zwar in der Hinsicht zuzustimmen, dass die ersuchende Behörde Einkommen der Gesellschaft erwähnt, welche möglicherweise auf dem besagten Konto bei der Bank deponiert sind; dass die Gesellschaft aber im Zentrum des Interesses der dänischen Steuerbehörden stehen soll, lässt sich daraus nicht ableiten. Hingegen kann aus dem Sachverhalt geschlossen werden, dass sich die ersuchende Behörde im Unklaren darüber ist, wem die Vermögenswerte zuzurechnen sind. Zwar ist der Beschwerdeführer als betroffene Person - und das ist vorliegend entscheidend - Inhaber des Kontos, welches Grundlage des Ersuchens bildet. Dieser habe jedoch weder in der Steuererklärung noch im Amtshilfeverfahren Angaben dazu gemacht. Unter diesem Blickwinkel ist es verständlich, dass die ersuchende Behörde nachforscht, welche Vermögenswerte auf dem besagten Bankkonto dem Beschwerdeführer und welche der Gesellschaft zuzuordnen sind. Nur so lässt sich das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers eruieren und in der Folge seine Steuern festsetzen. Somit bezweckt das Amtshilfeersuchen zweifelsfrei, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, seine Vermögenssituation und nicht jene der Gesellschaft zu abzuklären.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer vertritt - wie hiervor ausgeführt (E. 4.1.1) - den Standpunkt, dass die Gesellschaft Ziel der dänischen Abklärungen sei. Da sich das Amtshilfeersuchen jedoch auf ihn beziehe, aber damit Erhebungen hinsichtlich der Gesellschaft getroffen werden sollten, stelle dies klarerweise eine unzulässige «fishing expedition» dar. Die ersuchende Behörde habe damit ebenfalls treuwidrig gehandelt. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liege zudem auch vor, weil die ersuchende Behörde um Informationen angesucht habe, die nach Schweizerischem Recht durch strafbare Handlungen erlangt worden seien. Mit Verweis auf ein an die dänische Steuerbehörde gerichtetes Schreiben des deutschen Bundeszentralamts für Steuern vom (Datum) führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass die Daten über das betroffene Konto ursprünglich im Auftrag der Bank in der Schweiz durch Mitarbeiter erstellt worden seien. Der Datenbestand sei sodann von einer Mitarbeiterin der Bank in der Schweiz, die zur Bank in Deutschland gewechselt habe, nach Deutschland überspielt worden. Das Überspielen der Daten ohne seine Zustimmung stelle Verletzungen des Bankengeheimnisses, sowie straf- und datenschutzrechtlicher Bestimmungen dar. Das Amtshilfeersuchen sei schon aus diesen Gründen abzuweisen.
E. 4.2.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst zu entgegnen, dass das Amtshilfeersuchen vom (Datum) alle gemäss Art. X Ziff. 3 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-DK erforderlichen Angaben (E. 3.2.3) enthält. Er bestreitet dies auch nicht; insbesondere macht er nicht geltend, dass in Bezug auf Informationen, die ihn selbst betreffen, eine unerlaubte Beweisausforschung oder ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegen würde. Da sich das Ersuchen, wie hiervor festgestellt, nicht gegen die Gesellschaft richtet und diese deshalb nicht vom Verfahren betroffen ist (E. 4.1.2), kann eine «fishing expedition», welche sich auf sie beziehen sollte, klar verneint werden (E. 3.3.2 und 3.2.4). Zum angeblich treuwidrigen Verhalten der Vor-instanz ist festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten hat, noch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt. Dazu sind zusätzliche Handlungen notwendig, wie beispielsweise eine vertragliche Zusicherung, keine durch andere Staaten illegal erworbene Daten zu verwenden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 5.1). Aus dem DBA CH-DK lässt sich keine entsprechende Verpflichtung für Dänemark ableiten. Andere zusätzliche treuwidrige Handlungen sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Demzufolge lässt sich auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben feststellen. Insgesamt liegen nach dem Gesagten keine Gründe vor, die einem Eintreten der Vorinstanz auf das Amtshilfeersuchen entgegenstehen würden. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
E. 4.3 Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die Übermittlung einer Vielzahl von Unterlagen, da diese voraussichtlich nicht erheblich seien.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die von der Bank editierten und zur Übermittlung vorgesehenen Informationen zum grössten Teil nicht in den ersuchten Zeitraum vom 1. Januar [recte: 2014] bis 31. Dezember 2015 bzw. nicht in den zeitlichen Geltungsbereich des DBA CH-DK fallen würden. Er verlangt, diese Dokumente deshalb von der Übermittlung auszunehmen.
E. 4.3.1.1 Unter dem Titel «Basisdokumente der Kontoverbindung (...)» listet der Beschwerdeführer Unterlagen auf, wie beispielsweise Kopien von Reisepässen und Vollmachten; den Antrag zur Kontoeröffnung, die Erklärung bei der Eröffnung eines Kontos oder Depots sowie das Portfolio Management Agreement, das Steuerformular «US-Quellensteuer/Natürliche Person», Vermögensverwaltungsaufträge, Asset Management Agreements. Diese Unterlagen datieren auf Zeitpunkte vor dem Inkrafttreten des DBA CH-DK. Daneben nennt er weitere Unterlagen, welche nach Inkrafttreten des DBA CH-DK erstellt worden sind (bspw. «Depoteröffnungs-Zusatz US-Status» und «Request and Authorization for the Provision of Financial Products and/or Services - Denmark»). Seiner Ansicht nach ist bei gleichartigen Dokumenten, welche im Laufe der Vertragsbeziehung ersetzt worden sind, die Amtshilfe nur ausnahmsweise zu gewähren; nämlich dann, wenn die Dokumente im ersuchten Zeitraum in Kraft gewesen seien bzw. Gültigkeit gehabt hätten. Ausserdem seien bei den übrigen Dokumenten nur jene zu übermitteln, die den ersuchten Zeitraum von 2014-2015 beträfen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des BGer 2C_616/2018 E. 2.2.7 f., vgl. E. 3.3.7 dieses Urteils), präzisiert der Beschwerdeführer replikweise, dass all diejenigen Dokumente nicht weiterzuleiten seien, die sich in Bezug auf den ersuchten Zeitraum gar nicht steuerlich auswirken könnten. Dazu zählten die in den Vermögensausweisen per (Datum) enthaltenen Angaben. Im Weiteren nennt der Beschwerdeführer das Dokument «Know-Your-Customer-Dokumente (KYC-Dokumente)», welches eine Diskussion und einen Besuch des Kunden in Dänemark am (Datum) betrifft und macht geltend, das Dokument falle weder in den zeitlichen Geltungsbereich des DBA CH-DK noch betreffe es den ersuchten Zeitraum. Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit liege nicht vor.
E. 4.3.1.2 Die ersuchende Behörde verlangt zum einen explizit sämtliche Eröffnungs- sowie die KYC-Dokumente. Im Ersuchen gibt sie an, die Unterlagen seien notwendig, um die Einkommenssteuer des Beschwerdeführers festlegen zu können. Soweit der Beschwerdeführer die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend interpretiert, dass das Datum der Dokumente entscheidendes Kriterium sei und daraus herleitet, es bestehe deshalb kein Bezug auf den ersuchten Zeitraum, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Auswirkung auf die Steuern kann nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil die Unterlagen vor Inkrafttreten des DAB CH-DK erstellt worden sind. Entscheidend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Dokumente zur Klärung einer Situation beitragen, die bei Inkrafttreten des DBA CH-DK andauerte und sich innerhalb seines Geltungsbereichs steuerlich auswirkt. Dies ist vorliegend der Fall: Sämtliche Eröffnungsunterlagen inkl. der KYC-Dokumente wurden im Rahmen der Eröffnung des Bankkontos benötigt und zu diesem Zweck erstellt; sie liefern allesamt Informationen, welche sich auf das Bankkonto beziehen. Selbst jene Dokumente, welche ersetzt oder zum Zeitpunkt der Anfrage der ersuchenden Behörde nicht mehr gültig waren, geben Auskunft über die Einzelheiten zum besagten Konto. Aus ihnen lassen sich Hinweise schliessen u.a. auf Geschäftsbeziehungen, Eigentumsverhältnisse und wirtschaftliche Berechtigungen sowie Agreements, Verträge und Eröffnungen weiterer Konten. Unbestrittenermassen war das besagte Konto ausserdem bei Inkrafttreten des DBA CH-DK noch aktiv; im Jahr 2014 wies es einen Kontostand von Fr. (...) auf. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Vermögenswert, welchen der Beschwerdeführer laut dem Ersuchen bei den dänischen Steuerbehörden nicht gemeldet hat, steuerlich auf ihn auswirkt. Schliesslich hat die ersuchende Behörde im (unbestrittenen) Sachverhalt angegeben, dass der Beschwerdeführer in Dänemark verpflichtet sei, Steuern auf sein weltweites Einkommen zu zahlen. Da die ersuchende Behörde ausser dem Namen des Kontoinhabers (des Beschwerdeführers) und dem Kontostand keine weiteren Informationen hat, verlangte sie die erwähnten Dokumente. Ob diese generell dazu geeignet sind, im dänischen Steuerverfahren verwendet zu werden, muss vorliegend nicht geprüft werden. Die Vorinstanz hat nur zu prüfen, ob die Unterlagen dafür voraussichtlich geeignet sind; ihr obliegt somit lediglich eine Plausibilitätskontrolle (E. 3.3.4). Betreffend die vorgesehene Übermittlung der Vermögensausweise per (Datum) ist hinzuzufügen, dass diese Unterlagen Auskunft über den Vermögensstand per Ende des Jahres 2013 geben, welcher genau demjenigen zu Beginn des Jahres 2014 entspricht. Deren Übermittlung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3.3.8) nicht verweigert werden, denn dies wäre übermässig formalistisch; insbesondere auch, weil die Vorinstanz sämtliche Angaben zu vor dem ersuchten Zeitraum betreffende Vermögensflüsse wie Transaktionslisten, Mittelflüsse und Liquiditätskonten geschwärzt hat (Beilage 13.16 der Akten zur Vernehmlassung). Demzufolge erweisen sich die Unterlagen insgesamt als voraussichtlich erheblich und sind deshalb zu übermitteln.
E. 4.3.2 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, die ersuchende Behörde kenne bereits den Saldo des Kontos bei der Bank, weshalb die angeforderten Informationen nicht für die Festsetzung seiner Steuern, sondern für die Abklärungen im Zusammenhang mit allenfalls nicht gemeldeten Einnahmen der Gesellschaft benötigt würden. Wie bereits ausgeführt, bezweckt das Amtshilfeverfahren die Ermittlung der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers (E. 4.1.2). Demzufolge kann seiner Argumentation, das Amtshilfeersuchen erweise sich in Bezug auf seine Person als irrelevant, nicht gefolgt werden.
E. 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass die Amtshilfe wegen eingetretener Verjährung insgesamt zu verweigern sei, weil die in Dänemark geltende Verjährungsfrist von drei Jahren betreffend die Steuerjahre 2014 und 2015 bereits abgelaufen sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er bezieht sich auf das dänische Steuerrecht, welches ausschliesslich innerstaatliches Recht betrifft. Dessen allfällige Verletzung ist vor den Behörden in Dänemark zu rügen; von der Schweiz kann sie im Rahmen der Amtshilfe hingegen nicht behandelt werden. Die Vorinstanz muss - wie erwähnt - nur klären, ob die verlangten Informationen einen Bezug zum im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle, E. 3.3.4). Dies hat sie vorliegend korrekt überprüft; ihr Vorgehen ist nicht zu bemängeln.
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die ersuchende Behörde ihre innerstaatlichen Mittel nicht ausgeschöpft habe. Sie mache keinerlei Angaben dazu, welche Mittel sie zur Beschaffung von Informationen im Hinblick auf die Frage der Abklärung von angeblich nicht gemeldeten Einnahmen der Gesellschaft getroffen habe. Beispielsweise habe sie nicht nachgewiesen, dass sie die erforderliche Genehmigung des dänischen Rates für Steuerrecht eingeholt habe. Das Ersuchen sei mangels der erforderlichen Angaben zur Prüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips abzuweisen. Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Weitergabe von Daten an die ausländische Behörde stelle einen schwerwiegenden Eingriff ins Grundrecht dar; ein solcher habe den Anforderungen von Art. 36 BV zu genügen, um gerechtfertigt zu sein. Zur Begründung gibt der Beschwerdeführer an, dass sich in keinem der zur Übermittlung vorgesehen Beilagen ein Hinweis auf die Gesellschaft finde. Für die Abklärung von angeblich nicht gemeldeten Einnahmen der Gesellschaft sei es unverhältnismässig, dass sämtliche Unterlagen zu seinem Konto übermittelt würden.
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer hat nicht bemängelt, dass das Subsidiaritäts- oder das Verhältnismässigkeitsprinzip in Bezug auf die Einkommensabklärung seiner Person nicht eingehalten worden sei, sondern dass die Rechte der Gesellschaft verletzt worden seien. Wie hiervor erwogen, beziehen sich die Ermittlungen der ersuchenden Behörde nicht auf die Einkommensverhältnisse der Gesellschaft, sondern nur auf seine eigenen Verhältnisse (E. 4.1.2). Insofern und in Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (dazu E. 3.4.1) sowie mangels Vorliegens einer «fishing expedition» (E. 4.2.2) können vorliegend Verletzungen des Subsidiaritäts- resp. des Verhältnismässigkeitsprinzips verneint werden. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, im Dokument mit dem Titel «Kundengeschichte» sei seine Familiensituation mit den Daten der drei Töchter enthalten. Diese Informationen hätten nichts mit seiner Steuersituation zu tun. Der ersuchenden Behörde sei bereits bekannt, dass er Eigentümer und Geschäftsführer der Gesellschaft sei und über diese ein Geschäft im Bereich des Jagdsports und der Fischerei betreibe. Sämtliche Informationen über die im dänischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft seien öffentlich zugänglich. Die Übermittlung des Dokuments «Kundengeschichte» sei daher von der Amtshilfe auszunehmen; eventualiter seien die entsprechenden Daten zu schwärzen.
E. 4.5.2 Die Daten erscheinen nicht zufällig in dem Dokument «Kundengeschichte», sondern stehen direkt mit der Person des Beschwerdeführers im Zusammenhang (Beilage 07.1 der Akten zur Vernehmlassung). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Familienmitgliedern auch geschäftliche Beziehungen unterhielt und diese Informationen für seine Steuerpflicht in Dänemark erheblich sein könnten. Die Vorinstanz wird ohnehin die ersuchende Behörde gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung auf die Einschränkung der Verwendbarkeit und die Geheimhaltungspflichten nach dem DBA CH-DK hinweisen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Mangels konkreter gegenteiliger Hinweise und gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. E. 3.4.1) ist vorliegend davon auszugehen, dass der ersuchende Staat die im DBA CH-DK vorgesehene Geheimhaltungspflicht respektieren und die Daten nur zur Abklärung der Steuerpflicht des Beschwerdeführers verwenden wird. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge ebenfalls als unbegründet.
E. 5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an Dänemark im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Schlussverfügung vom 11. Dezember 2024 ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 6.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 7 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Der Antrag auf Beizug der Vorakten wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 08.09.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_470/2025) Abteilung I A-257/2025 Urteil vom 13. August 2025 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Alexander Schwartz, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-DK). Sachverhalt: A. A.a Die Danish Tax Agency von Dänemark (nachfolgend auch: ersuchende Behörde), richtete mit Schreiben vom (Datum) ein Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.931.41; nachfolgend: DBA CH-DK) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person). A.b Zum Sachverhalt führte die ersuchende Behörde im Wesentlichen aus, die betroffene Person und seine Ehefrau seien Eigentümer der Gesellschaft B._______ (nachfolgend: Gesellschaft), welche mit (...) handle. Sie, die ersuchende Behörde, habe von der deutschen Steuerbehörde Informationen über ein Bankkonto der betroffenen Person bei der Schweizer Bank C._______ (nachfolgend auch: Bank) für den Zeitraum von 2011 bis 2015 erhalten. Die Bankinformationen seien von der deutschen Steuerbehörde spontan übermittelt worden. Auf dieser Grundlage habe die ersuchende Behörde die Bank kontaktiert, um Informationen zur Identifizierung des Kontoinhabers zu erhalten. Auf ihre vorherige Anfrage hin habe die Bank die betroffene Person als Kontoinhaber identifiziert. Sie habe auch die Kontostände für den Zeitraum von 2011 bis 2020 angegeben. Die Informationen würden angefordert, um die korrekte Besteuerung der betroffenen Person in Dänemark für die Einkommensjahre 2014-2015, die sie untersuche, zu bestimmen. Diese sei gemäss dem dänischen Steuerrecht verpflichtet, in Dänemark Steuern auf ihrem weltweiten Einkommen zu zahlen. Für die untersuchten Jahre habe die betroffene Person in ihrer dänischen Steuererklärung weder ihr Konto, ihre Einlagen oder Wertpapiere bei der Bankangegeben, noch Angaben zu damit verbundenen Einkünften oder Kapitalerträgen gemacht. Die betroffene Person habe 2014 ein Gesamtguthaben von Fr. (...) auf dem Bankkonto bei der Bank gehabt. Der auf ihrem Kontoauszug ausgewiesene Betrag stimme nicht mit den übrigen Finanzdaten überein, die sie gegenüber ihr (der ersuchenden Behörde) angegeben habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Vermögenswerten bei der Bank um nicht gemeldete Einnahmen der Gesellschaft handle. Die ersuchende Behörde forderte folgende Informationen an: «The documents or information required by the Danish Tax and Customs Administration are for all C._______ accounts held in the name of Mr. A._______, whether in his sole name or jointly with others, or of which he is a signatory or beneficial owner including but not limited to the following: Account no.: (...) Client ID/Dossier: (...)
1. Account opening forms including Know Your Customer (KYC) and due diligence documents and forms identifying the beneficial owners of each account; And for the period 1 January 2014 - 31 December 2015:
2. Copies of all bank statements for all accounts
3. Copies of financial statements for all income/assets
4. Investment rapports (monthly and yearly)
5. Portfolio overviews.
6. Transaction documents concerning the purchase and sale of securities
7. A list of securities transactions, including information about their identity, quantity, price, purchase price and date of sale.
8. Information about where the receiver of the assets when the account closed. Not necessarily just the last transfer, but the assets themselves. If the account is closed, we would like information about where to the remaining cash/assets where transferred.» A.c Die ersuchende Behörde erklärte im Amtshilfeersuchen, dass das Ersuchen ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Verwaltungspraxis entspreche und ausserdem im Einklang mit dem DBA CH-DK stehe. Die erhaltenen Informationen würden vertraulich behandelt und nur in Zusammenhang mit unter dem DBA CH-DK zulässigen Zwecken verwendet. Ebenso hat die ersuchende Behörde festgehalten, dass die Informationen unter vergleichbaren Umständen nach innerstaatlichem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten. Sodann seien alle innerstaatlichen Möglichkeiten, die Informationen zu beschaffen, ausgeschöpft worden. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 16. August 2024 forderte die ESTV die Bank auf, ihr die verlangten Informationen zuzustellen sowie die im Ausland ansässige betroffene Person über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Die Bank stellte der ESTV fristgerecht die entsprechenden Unterlagen zu. Da sie die betroffene Person nicht über das Amtshilfeverfahren informieren konnte, ermächtigte die ersuchende Behörde die ESTV, die betroffene Person direkt im ersuchenden Staat zu kontaktieren. Daraufhin gelangte die ESTV am 4. Oktober 2024 an die betroffene Person und setzte sie über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis. B.c Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 zeigte der Rechtsvertreter der betroffenen Person der ESTV an, dass er von dieser mit der Interessenvertretung beauftragt worden sei und beantragte Einsicht in die Akten. Er teilte der ESTV mit, dass die betroffene Person keine Zustimmung zur Herausgabe von Informationen und Bankdaten an die dänische Behörde erteile. Die ESTV kam dem Antrag auf Akteneinsicht mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 nach und setzte gleichzeitig eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 11. November 2024. Der Rechtsvertreter nahm diese Gelegenheit innert Frist wahr. C. Die ESTV erliess am 11. Dezember 2024 eine Schlussverfügung. Sie verfügte die Leistung der ersuchten Amtshilfe (Dispositiv-Ziff. 1). Die ersuchende Behörde wurde darauf hingewiesen, dass die genannten Informationen der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterlägen, und dass nicht amtshilfefähige Informationen geschwärzt seien (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig wurde der Antrag des Rechtsvertreters, keine Amtshilfe zu leisten, abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 3). D. D.a Gegen die Schlussverfügung vom 11. Dezember 2024 erhebt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:
1. Es sei die Schlussverfügung der ESTV vom 11. Dezember 2024 (SEI-Referenz Nr. [...]) in Sachen A._______ als beschwerdeberechtigte Person aufzuheben.
2. Es sei der Danish Tax Agency im Zusammenhang mit Herrn A._______ keine Amtshilfe zu leisten.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 sei der Zeitraum, für den der Danish Tax Agency Amtshilfe gewährt wird, auf die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 zu beschränken und ihr auch nur diesen Zeitraum betreffende, bei der Informationsinhaberin Bank edierte Informationen zu übermitteln. Entsprechend seien folgende Dokumente von der Amtshilfe auszunehmen: 3.1Beilage 1 (Basisdokumente der Kontoverbindung [...]), Seiten 27-28, mit dem Titel "Saldierungsauftrag Kundenbeziehung" mit Datum vom (...)." 3.2Beilage 3 (Kontoauszüge der Kontoverbindung [...]) komplett. 3.3Beilage 4 (Vermögensausweise der Kontoverbindung [...]): Vermögensausweis per (Datum) (Seiten 1-39) und Vermögensausweis per 31. Dezember 2014 (Seiten 40-47).
4. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 seien folgende Dokumente im folgenden Umfang zu schwärzen: 4.1Beilage 2 "Know-Your-Customer-Dokumente (KYC-Dokumente)": Es seien die Informationen zur Familiensituation insbesondere die Namen und Geburtsdaten seiner (...) erwachsenen Töchter im Dokument zu schwärzen.
5. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Verfahrensanträge: Es seien die Vorakten beizuziehen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen vor, die zur Übermittlung vorgesehenen Basisdokumente würde mehrere gleichartige Dokumente enthalten, welche im Laufe der Vertragsbeziehung mit der Bank ersetzt worden und im ersuchten Zeitraum nicht mehr in Kraft gewesen seien. Diese Informationen fielen nicht in den zeitlichen Geltungsbereich des DBA CH-DK resp. den ersuchten Zeitraum und dürften deshalb nicht übermittelt werden. Ausserdem sei die Verjährungsfrist für die Veranlagung von Steuerforderungen abgelaufen, deshalb sei mangels Erheblichkeit keine Amtshilfe für den ersuchten Zeitraum beziehungsweise für das Jahr 2014 zu leisten. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass die ersuchende Behörde eigentlich die Gesellschaft habe überprüfen wollen, diese aber nicht in das Verfahren einbezogen habe. In diesem Zusammenhang rügt er eine unzulässige Beweisausforschung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Subsidiaritätsprinzips sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. D.b Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 5. März 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D.c Am 20. März 2025 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert eine freiwillige Stellungnahme / Replik ein, mit welcher er an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhält und im Wesentlichen seine Argumente wiederholt. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden dänischen Steuerbehörde vom (Datum) gestützt auf Art. 27 DBA CH-DK zugrunde. Die Durchführung dieser Abkommensbestimmung richtet sich - unter Vorbehalt abweichender Regelungen im DBA CH-DK - nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die internationale Amtshilfe in Steuersachen zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung resp. als Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Vorakten sind vom Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen im Rahmen des Schriftenwechsels bei der Vorinstanz einzufordern (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Deren Beizug im vorliegenden Verfahren braucht vom Beschwerdeführer nicht explizit beantragt werden. Sein betreffender Antrag ist deshalb gegenstandslos und abzuschreiben. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Schlussverfügung in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
2. In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.1 Er macht geltend, die ersuchende Behörde habe beabsichtigt, über das Amtshilfeersuchen gegen ihn (den Beschwerdeführer) Abklärungen in Bezug auf die Einkommenssituation der Gesellschaft zu treffen. Die Gesellschaft sei das eigentliche Ziel der Ermittlungen, jedoch nicht selbst in das Amtshilfeersuchen einbezogen worden. Dies unterlaufe dem Rechtsschutz der Gesellschaft und verletze deren Anspruch auf rechtliches Gehör. 2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) und Art. 29 VwVG verankert. Der Anspruch darauf ist formeller bzw. selbständiger Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N 28, N 70 i.V.m. N 102). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. 2.3 Aus Art. 29 Abs. 2 BV, der inhaltlich dem Art. 29 VwVG entspricht, geht klar hervor, dass nur die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Damit knüpft das rechtliche Gehör direkt an die Parteistellung im Verwaltungsverfahren an. Wer nicht Partei ist, verfügt über keine Gehörsrechte. Im Bundesverwaltungsverfahren ergibt sich die Parteistellung aus Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG. Demnach gelten als Parteien Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Bereits von Verfassung wegen muss der Gehörsanspruch allen Personen zustehen, die ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, wobei ein rein faktisches Interesse genügt. Massgebend ist die materielle Betroffenheit, nicht etwa die formelle Verfahrensbeteiligung. Somit können sich nicht nur die Verfügungsadressaten auf die Gehörsrechte berufen, sondern allenfalls auch Dritte, die von der zu erlassenden Verfügung mehr als die Allgemeinheit betroffen sind. Ein Rechtssubjekt darf nur soweit es im Verfahren nach Art. 6 VwVG Parteistellung innehat, im eigenen Namen prozessuale Rechte ausüben (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 6 N 23, Art. 29 N 31 f.). Auf stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhobene Rechtsmittel ist nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1; s. auch Urteil des BVGer A-197/2018, A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 4.5). 2.4 Im Amtshilfeersuchen vom (Datum) verlangt die ersuchende Behörde ausschliesslich Informationen betreffend den Beschwerdeführer. Er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Die Gesellschaft erscheint zwar in den Unterlagen der ersuchenden Behörde; gemäss den Ausführungen im Amtshilfeersuchen jedoch nur im Zusammenhang mit den Abklärungen betreffend die Steuerpflicht des Beschwerdeführers. Die Verfügung wurde zudem nicht gegen die Gesellschaft erlassen. Die Gesellschaft selbst macht auch keine Verletzung von Verfahrensrechten im Amtshilfeverfahren geltend und verlangt nicht, als Partei ins Verfahren eingebunden zu werden. Der Beschwerdeführer, der die Rüge der Gehörsverletzung stellvertretend vorbringt, tritt im vorliegenden Verfahren nicht als Vertreter der Gesellschaft, sondern nur in seinem eigenen Namen auf. Somit ist einzig die Wahrung seiner Verfahrensrechte und nicht jene der Gesellschaft Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass seine Verfahrensrechte - insbesondere das rechtliche Gehör - verletzt worden sind, wird weder von ihm gerügt, noch geht dies aus den Akten hervor. Demzufolge erweist sich sein Einwand als unbehelflich, die Vorinstanz habe vorliegend eine Gehörsverletzung begangen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwiefern die Gesellschaft durch die angefochtene Verfügung allenfalls betroffen ist und zur Beschwerde legitimiert wäre, erübrigt sich mangels Entscheidrelevanz. 2.5 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten unbegründet. 3. 3.1 3.1.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Dänemark ist Art. 27 DBA CH-DK, dessen Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen angepasst wurde (vgl. Botschaft vom 27. November 2009 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Dänemark [nachfolgend: Botschaft Änderungsprotokoll 2009], BBl 2010 89). 3.1.2 Art. 27 DBA CH-DK steht seit dem 22. November 2010 in Kraft (AS 2010 5939). Die revidierte Bestimmung zum Informationsaustausch findet Anwendung für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres beginnen. Sie gilt daher ausschliesslich für Einkünfte, die der betroffenen steuerpflichtigen Person an oder nach diesem Datum zugeflossen sind, bzw. für den Vermögensstand an und nach diesem Datum (Botschaft Änderungsprotokoll 2009; Art. VIII des Änderungsprotokolls vom 27. November 2009 [nachfolgend: Protokoll], ebenfalls unter SR 0.672.931.41 ersichtlich). Die ersuchende Behörde reichte ihr Ersuchen am (Datum) ein und verlangte Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015. Das Ersuchen wurde somit nach Inkrafttreten des DBA CH-DK gestellt. Somit ist das DBA-CH-DK in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich anwendbar. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. X Ziff. 3 Bst. a des Protokolls besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (sog. Subsidiaritätsprinzip). 3.2.2 Nach Art. X Ziff. 3 Bst. b des Protokolls besteht Einigkeit darüber, dass die in Art. 27 DBA CH-DK vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»). 3.2.3 Art. X Ziff. 3 Bst. c des Protokolls hält den erforderlichen Inhalt eines Amtshilfeersuchens fest. Danach besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staats bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informa-tionen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und
v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.2.1, A-2440/2022 vom 8. März 2023 E. 2.10). 3.2.4 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 3.2.5 Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist; Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind (Art. 7 Bst. a - c StAhiG). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DK tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. 3.3.2 Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern (Ziff. 1 des Briefwechsels vom 14./21. Juni 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Dänemark betreffend das DBA CH-DK [AS 2012 5757 6663]). 3.3.3 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV). Es sollen soweit als möglich relevante Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat «fishing expeditions» eines anderen Staates unterstützt oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (BGE 144 II 206 E. 4.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer A-672/2020 vom 3. März 2021 E. 2.2.3 m.w.H.). 3.3.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern. Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen. Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; zum Ganzen statt vieler: BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1, je m.w.H., sowie Urteil des BVGer A-704/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3 m.w.H. und Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit auch Art. 26 Abs. 1 des OECD-MA). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (statt vieler: Urteil des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.3 m.w.H.; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 m.w.H., zitiert im Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-672/2020 vom 3. März 2021 E. 2.2.4 m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG im Lichte des Zwecks des OECD-Standards und des Kriteriums der voraussichtlichen Erheblichkeit zu prüfen. Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen, sodass ihre Anwendung nicht dazu führt, dass das Amtshilfeersuchen seine Tragweite verliert, sondern - unter Vorbehalt von fishing expeditions - einen möglichst umfassenden Informationsaustausch ermöglicht (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 m.w.H.). 3.3.5 Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG sind Informationen über nicht betroffene Personen nicht zu übermitteln, es sei denn, sie sind für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person voraussichtlich relevant. Ob Informationen über nicht betroffene Personen für den im Ersuchen geltend gemachten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind, ist im Einzelfall zu beurteilen (Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5.2; vgl. Übersicht zu bisher beurteilten Situationen in BGE 144 II 29 E. 4.2.4 S. 36 f.; ferner Urteil des BVGer A-672/2020 vom 3. März 2021 E. 2.2.6 m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG im Lichte des Zwecks des OECD-Standards und des Kriteriums der voraussichtlichen Erheblichkeit zu prüfen. Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen, sodass ihre Anwendung nicht dazu führt, dass das Amtshilfeersuchen seine Tragweite verliert, sondern - unter Vorbehalt von fishing expeditions - einen möglichst umfassenden Informationsaustausch ermöglicht (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 m.w.H.). In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips sollen Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.6 m.w.H.). 3.3.6 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.1.2, je m.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). 3.3.7 Im Urteil 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 - auf welches sich die Parteien berufen - hat sich das Bundesgericht in Erwägung 2 mit der Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von beantragten Informationen auseinandergesetzt, wenn sich diese auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten des (betreffenden) DBA beziehen. Umstritten war im damals zu beurteilenden Fall der zeitliche Geltungsbereich der Amtshilfebestimmung im DBA CH-NL (Inkrafttreten am 1. März 2010), insbesondere der Umfang einer allfälligen Rückwirkung. Das Bundesgericht führte aus, dass die voraussichtliche Erheblichkeit einer Information für einen Steuerzweck für die Eröffnung des zeitlichen Geltungsbereichs gerade nicht vorausgesetzt werden dürfe. Ansonsten müsse der ersuchte Staat bereits für die Frage des Geltungsbereichs die Begründetheit des Amtshilfeersuchens prüfen. Vielmehr müsse es ihm erlaubt sein, umfassend zu prüfen, ob sich die geforderte Information tatsächlich auf nach dem 1. März 2010 beziehe (dortige E. 2.2.4 f.). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es der ersuchenden Behörde nicht schade, wenn sie die voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen für die Steuerperioden ab dem 1. März 2010 (auch) mit Tatsachen und Lagen begründe, die sich vor dem 1. März 2010 ereignet bzw. zu bestehen aufgehört hätten (dortige E. 2.2.8). Die betroffenen Urkunden könnten übermittelt werden, wenn sich [...] eine Lage, namentlich Rechte und Pflichten, ergeben hätte, die am 1. März 2010 andauerte und sich innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des DBA CH-NL steuerlich auswirke (dortige E. 2.3). 3.3.8 Die Vermögensverhältnisse eines Steuerpflichtigen zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechen den Vermögensverhältnissen am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres. Es wäre eine übermässig formalistische Auslegung des Zusatzabkommens, die Übermittlung von Vermögensaufstellungen zum 31. Dezember [...], die von den Schweizer Banken üblicherweise gemäss ihrer Praxis erstellt werden, mit der Begründung zu verweigern, dass diese Angaben ein Jahr betreffen, das nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des Abkommens fällt. Dies würde dazu führen, dass die Schweiz ihren Verpflichtungen nicht nachkommt und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4.3 [Amtshilfeverfahren betreffend das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91, DBA CH-FR]). 3.4 3.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2 m.w.H.). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen (BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; Urteil des BVGer A-2549/2022 vom 16. September 2024 E. 5.4.1 m.w.H.). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2549/2022 vom 16. September 2024 E. 5.4.1 m.w.H.). 3.4.2 Die ESTV kann im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, welches ein blosses Hilfsverfahren darstellt, keine eigenen Untersuchungen darüber anstellen, ob und inwieweit der in einem Amtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt der Realität entspricht. Der ersuchte Staat hat sich nicht darüber auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen effektiv zutreffen oder nicht. Er hat weder Tat-, noch Schuldfragen zu prüfen noch seinerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2549/2022 vom 16. September 2024 E. 5.4.2 m.H.). Das Amtshilfeverfahren betrifft somit nicht die materielle Seite des Steuerverfahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetzgebung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersuchenden Staates (Urteile des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5, 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7; Urteile des BVGer A-741/2022 vom 29. Januar 2024 E. 2.8, A-5409/2022 vom 23. August 2023 E. 2.4.2, je m.w.H.).
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Amtshilfeersuchen vom (Datum) stehe in keinem Zusammenhang mit den Abklärungen betreffend seine Steuerpflicht, sondern sei zum Zweck der Ermittlung möglicher nicht gemeldeter Einnahmen der Gesellschaft eingereicht worden. Gestützt auf diese Argumentation bringt er seine Einwendungen vor. Es ist deshalb zunächst in einem ersten Schritt zu klären, ob die ersuchende Behörde das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Amtshilfeersuchen tatsächlich zur Abklärung von Einkommen der Gesellschaft gestellt hat (E. 4.1). Im zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob das Ersuchen einer unzulässigen «fishing expedition» entspricht oder den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (E. 4.2). Ferner ist zu klären, ob die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich sind und auf die Einwände betreffend die Verjährung einzugehen (E. 4.3). Danach ist zu prüfen, ob die vorliegend relevanten Grundprinzipien - nämlich das Subsidiaritäts-, sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip - beachtet worden sind (E. 4.4). Schliesslich ist zu entscheiden, ob die Übermittlung der Daten Dritter rechtmässig ist, respektive ob die Daten zu anonymisieren sind (E. 4.5). 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer stützt sich bei seiner Argumentation, das Amtshilfeersuchen sei nicht zum Zweck der Ermittlung seines Einkommens, sondern jenes der Gesellschaft gestellt worden, einzig auf eine Textstelle im Ersuchen. Die ersuchende Behörde hat darin in der Begründung ausgeführt, dass der auf dem Kontoauszug bei der Bank ausgewiesene Betrag nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimme, die er gegenüber der dänischen Steuerbehörde gemacht habe. In diesem Zusammenhang erwähnte sie in einem Satz, sie könne nicht ausschliessen, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um nicht gemeldete Einnahmen der Gesellschaft handle («we cannot currently rule out that the assets in BANK may be unreported revenue to B._______», S. 6 des Amtshilfeersuchens). Daraus folgert der Beschwerdeführer, dass eigentlich die Gesellschaft im Fokus der Ermittlungen stehe und er lediglich «vorgeschoben» worden sei. Beweismittel zur Untermauerung seiner Argumente reicht er jedoch nicht ein. 4.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die ersuchende Behörde nur um Informationen betreffend den Beschwerdeführer anfragt. Unter Ziffer 7 des Amtshilfeersuchens ist in der Spalte «Identifizierung und Merkmale der von dem Verfahren oder der Ermittlung betroffenen Person, sofern diese vorliegen/verfügbar sind» nur sein Name und Geburtsdatum, seine Adresse, Steueridentifikations- und Sozialversicherungsnummer aufgeführt. Ferner weisen sämtliche Ausführungen auf den Beschwerdeführer hin (vgl. dazu Sachverhalt Bst. a.b). Zum Zweck, für den die Informationen verlangt werden, wird angegeben, dass die angefragten Informationen erforderlich seien, um für ihn in Dänemark die korrekten Einkommensteuern ermitteln zu können. Der Beschwerdeführer selbst bringt keine Rügen vor, dass der Sachverhalt nicht richtig dargestellt worden sei. Der Sachverhalt ist im Übrigen von der ersuchenden Behörde ausführlich und nachvollziehbar beschrieben worden; es lassen sich keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche ausmachen, sodass gestützt auf das sog. völkerrechtliche Vertrauensprinzip darauf abzustellen ist (E. 3.4.1). Aus dem Amtshilfeersuchen geht somit hervor, dass sich das Verfahren gegen den Beschwerdeführer richtet. Dem Beschwerdeführer ist zwar in der Hinsicht zuzustimmen, dass die ersuchende Behörde Einkommen der Gesellschaft erwähnt, welche möglicherweise auf dem besagten Konto bei der Bank deponiert sind; dass die Gesellschaft aber im Zentrum des Interesses der dänischen Steuerbehörden stehen soll, lässt sich daraus nicht ableiten. Hingegen kann aus dem Sachverhalt geschlossen werden, dass sich die ersuchende Behörde im Unklaren darüber ist, wem die Vermögenswerte zuzurechnen sind. Zwar ist der Beschwerdeführer als betroffene Person - und das ist vorliegend entscheidend - Inhaber des Kontos, welches Grundlage des Ersuchens bildet. Dieser habe jedoch weder in der Steuererklärung noch im Amtshilfeverfahren Angaben dazu gemacht. Unter diesem Blickwinkel ist es verständlich, dass die ersuchende Behörde nachforscht, welche Vermögenswerte auf dem besagten Bankkonto dem Beschwerdeführer und welche der Gesellschaft zuzuordnen sind. Nur so lässt sich das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers eruieren und in der Folge seine Steuern festsetzen. Somit bezweckt das Amtshilfeersuchen zweifelsfrei, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, seine Vermögenssituation und nicht jene der Gesellschaft zu abzuklären. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer vertritt - wie hiervor ausgeführt (E. 4.1.1) - den Standpunkt, dass die Gesellschaft Ziel der dänischen Abklärungen sei. Da sich das Amtshilfeersuchen jedoch auf ihn beziehe, aber damit Erhebungen hinsichtlich der Gesellschaft getroffen werden sollten, stelle dies klarerweise eine unzulässige «fishing expedition» dar. Die ersuchende Behörde habe damit ebenfalls treuwidrig gehandelt. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liege zudem auch vor, weil die ersuchende Behörde um Informationen angesucht habe, die nach Schweizerischem Recht durch strafbare Handlungen erlangt worden seien. Mit Verweis auf ein an die dänische Steuerbehörde gerichtetes Schreiben des deutschen Bundeszentralamts für Steuern vom (Datum) führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass die Daten über das betroffene Konto ursprünglich im Auftrag der Bank in der Schweiz durch Mitarbeiter erstellt worden seien. Der Datenbestand sei sodann von einer Mitarbeiterin der Bank in der Schweiz, die zur Bank in Deutschland gewechselt habe, nach Deutschland überspielt worden. Das Überspielen der Daten ohne seine Zustimmung stelle Verletzungen des Bankengeheimnisses, sowie straf- und datenschutzrechtlicher Bestimmungen dar. Das Amtshilfeersuchen sei schon aus diesen Gründen abzuweisen. 4.2.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst zu entgegnen, dass das Amtshilfeersuchen vom (Datum) alle gemäss Art. X Ziff. 3 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-DK erforderlichen Angaben (E. 3.2.3) enthält. Er bestreitet dies auch nicht; insbesondere macht er nicht geltend, dass in Bezug auf Informationen, die ihn selbst betreffen, eine unerlaubte Beweisausforschung oder ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegen würde. Da sich das Ersuchen, wie hiervor festgestellt, nicht gegen die Gesellschaft richtet und diese deshalb nicht vom Verfahren betroffen ist (E. 4.1.2), kann eine «fishing expedition», welche sich auf sie beziehen sollte, klar verneint werden (E. 3.3.2 und 3.2.4). Zum angeblich treuwidrigen Verhalten der Vor-instanz ist festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten hat, noch keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt. Dazu sind zusätzliche Handlungen notwendig, wie beispielsweise eine vertragliche Zusicherung, keine durch andere Staaten illegal erworbene Daten zu verwenden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 5.1). Aus dem DBA CH-DK lässt sich keine entsprechende Verpflichtung für Dänemark ableiten. Andere zusätzliche treuwidrige Handlungen sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Demzufolge lässt sich auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben feststellen. Insgesamt liegen nach dem Gesagten keine Gründe vor, die einem Eintreten der Vorinstanz auf das Amtshilfeersuchen entgegenstehen würden. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 4.3 Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die Übermittlung einer Vielzahl von Unterlagen, da diese voraussichtlich nicht erheblich seien. 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die von der Bank editierten und zur Übermittlung vorgesehenen Informationen zum grössten Teil nicht in den ersuchten Zeitraum vom 1. Januar [recte: 2014] bis 31. Dezember 2015 bzw. nicht in den zeitlichen Geltungsbereich des DBA CH-DK fallen würden. Er verlangt, diese Dokumente deshalb von der Übermittlung auszunehmen. 4.3.1.1 Unter dem Titel «Basisdokumente der Kontoverbindung (...)» listet der Beschwerdeführer Unterlagen auf, wie beispielsweise Kopien von Reisepässen und Vollmachten; den Antrag zur Kontoeröffnung, die Erklärung bei der Eröffnung eines Kontos oder Depots sowie das Portfolio Management Agreement, das Steuerformular «US-Quellensteuer/Natürliche Person», Vermögensverwaltungsaufträge, Asset Management Agreements. Diese Unterlagen datieren auf Zeitpunkte vor dem Inkrafttreten des DBA CH-DK. Daneben nennt er weitere Unterlagen, welche nach Inkrafttreten des DBA CH-DK erstellt worden sind (bspw. «Depoteröffnungs-Zusatz US-Status» und «Request and Authorization for the Provision of Financial Products and/or Services - Denmark»). Seiner Ansicht nach ist bei gleichartigen Dokumenten, welche im Laufe der Vertragsbeziehung ersetzt worden sind, die Amtshilfe nur ausnahmsweise zu gewähren; nämlich dann, wenn die Dokumente im ersuchten Zeitraum in Kraft gewesen seien bzw. Gültigkeit gehabt hätten. Ausserdem seien bei den übrigen Dokumenten nur jene zu übermitteln, die den ersuchten Zeitraum von 2014-2015 beträfen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des BGer 2C_616/2018 E. 2.2.7 f., vgl. E. 3.3.7 dieses Urteils), präzisiert der Beschwerdeführer replikweise, dass all diejenigen Dokumente nicht weiterzuleiten seien, die sich in Bezug auf den ersuchten Zeitraum gar nicht steuerlich auswirken könnten. Dazu zählten die in den Vermögensausweisen per (Datum) enthaltenen Angaben. Im Weiteren nennt der Beschwerdeführer das Dokument «Know-Your-Customer-Dokumente (KYC-Dokumente)», welches eine Diskussion und einen Besuch des Kunden in Dänemark am (Datum) betrifft und macht geltend, das Dokument falle weder in den zeitlichen Geltungsbereich des DBA CH-DK noch betreffe es den ersuchten Zeitraum. Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit liege nicht vor. 4.3.1.2 Die ersuchende Behörde verlangt zum einen explizit sämtliche Eröffnungs- sowie die KYC-Dokumente. Im Ersuchen gibt sie an, die Unterlagen seien notwendig, um die Einkommenssteuer des Beschwerdeführers festlegen zu können. Soweit der Beschwerdeführer die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend interpretiert, dass das Datum der Dokumente entscheidendes Kriterium sei und daraus herleitet, es bestehe deshalb kein Bezug auf den ersuchten Zeitraum, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Auswirkung auf die Steuern kann nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil die Unterlagen vor Inkrafttreten des DAB CH-DK erstellt worden sind. Entscheidend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Dokumente zur Klärung einer Situation beitragen, die bei Inkrafttreten des DBA CH-DK andauerte und sich innerhalb seines Geltungsbereichs steuerlich auswirkt. Dies ist vorliegend der Fall: Sämtliche Eröffnungsunterlagen inkl. der KYC-Dokumente wurden im Rahmen der Eröffnung des Bankkontos benötigt und zu diesem Zweck erstellt; sie liefern allesamt Informationen, welche sich auf das Bankkonto beziehen. Selbst jene Dokumente, welche ersetzt oder zum Zeitpunkt der Anfrage der ersuchenden Behörde nicht mehr gültig waren, geben Auskunft über die Einzelheiten zum besagten Konto. Aus ihnen lassen sich Hinweise schliessen u.a. auf Geschäftsbeziehungen, Eigentumsverhältnisse und wirtschaftliche Berechtigungen sowie Agreements, Verträge und Eröffnungen weiterer Konten. Unbestrittenermassen war das besagte Konto ausserdem bei Inkrafttreten des DBA CH-DK noch aktiv; im Jahr 2014 wies es einen Kontostand von Fr. (...) auf. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Vermögenswert, welchen der Beschwerdeführer laut dem Ersuchen bei den dänischen Steuerbehörden nicht gemeldet hat, steuerlich auf ihn auswirkt. Schliesslich hat die ersuchende Behörde im (unbestrittenen) Sachverhalt angegeben, dass der Beschwerdeführer in Dänemark verpflichtet sei, Steuern auf sein weltweites Einkommen zu zahlen. Da die ersuchende Behörde ausser dem Namen des Kontoinhabers (des Beschwerdeführers) und dem Kontostand keine weiteren Informationen hat, verlangte sie die erwähnten Dokumente. Ob diese generell dazu geeignet sind, im dänischen Steuerverfahren verwendet zu werden, muss vorliegend nicht geprüft werden. Die Vorinstanz hat nur zu prüfen, ob die Unterlagen dafür voraussichtlich geeignet sind; ihr obliegt somit lediglich eine Plausibilitätskontrolle (E. 3.3.4). Betreffend die vorgesehene Übermittlung der Vermögensausweise per (Datum) ist hinzuzufügen, dass diese Unterlagen Auskunft über den Vermögensstand per Ende des Jahres 2013 geben, welcher genau demjenigen zu Beginn des Jahres 2014 entspricht. Deren Übermittlung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3.3.8) nicht verweigert werden, denn dies wäre übermässig formalistisch; insbesondere auch, weil die Vorinstanz sämtliche Angaben zu vor dem ersuchten Zeitraum betreffende Vermögensflüsse wie Transaktionslisten, Mittelflüsse und Liquiditätskonten geschwärzt hat (Beilage 13.16 der Akten zur Vernehmlassung). Demzufolge erweisen sich die Unterlagen insgesamt als voraussichtlich erheblich und sind deshalb zu übermitteln. 4.3.2 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, die ersuchende Behörde kenne bereits den Saldo des Kontos bei der Bank, weshalb die angeforderten Informationen nicht für die Festsetzung seiner Steuern, sondern für die Abklärungen im Zusammenhang mit allenfalls nicht gemeldeten Einnahmen der Gesellschaft benötigt würden. Wie bereits ausgeführt, bezweckt das Amtshilfeverfahren die Ermittlung der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers (E. 4.1.2). Demzufolge kann seiner Argumentation, das Amtshilfeersuchen erweise sich in Bezug auf seine Person als irrelevant, nicht gefolgt werden. 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass die Amtshilfe wegen eingetretener Verjährung insgesamt zu verweigern sei, weil die in Dänemark geltende Verjährungsfrist von drei Jahren betreffend die Steuerjahre 2014 und 2015 bereits abgelaufen sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er bezieht sich auf das dänische Steuerrecht, welches ausschliesslich innerstaatliches Recht betrifft. Dessen allfällige Verletzung ist vor den Behörden in Dänemark zu rügen; von der Schweiz kann sie im Rahmen der Amtshilfe hingegen nicht behandelt werden. Die Vorinstanz muss - wie erwähnt - nur klären, ob die verlangten Informationen einen Bezug zum im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle, E. 3.3.4). Dies hat sie vorliegend korrekt überprüft; ihr Vorgehen ist nicht zu bemängeln. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die ersuchende Behörde ihre innerstaatlichen Mittel nicht ausgeschöpft habe. Sie mache keinerlei Angaben dazu, welche Mittel sie zur Beschaffung von Informationen im Hinblick auf die Frage der Abklärung von angeblich nicht gemeldeten Einnahmen der Gesellschaft getroffen habe. Beispielsweise habe sie nicht nachgewiesen, dass sie die erforderliche Genehmigung des dänischen Rates für Steuerrecht eingeholt habe. Das Ersuchen sei mangels der erforderlichen Angaben zur Prüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips abzuweisen. Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Weitergabe von Daten an die ausländische Behörde stelle einen schwerwiegenden Eingriff ins Grundrecht dar; ein solcher habe den Anforderungen von Art. 36 BV zu genügen, um gerechtfertigt zu sein. Zur Begründung gibt der Beschwerdeführer an, dass sich in keinem der zur Übermittlung vorgesehen Beilagen ein Hinweis auf die Gesellschaft finde. Für die Abklärung von angeblich nicht gemeldeten Einnahmen der Gesellschaft sei es unverhältnismässig, dass sämtliche Unterlagen zu seinem Konto übermittelt würden. 4.4.2 Der Beschwerdeführer hat nicht bemängelt, dass das Subsidiaritäts- oder das Verhältnismässigkeitsprinzip in Bezug auf die Einkommensabklärung seiner Person nicht eingehalten worden sei, sondern dass die Rechte der Gesellschaft verletzt worden seien. Wie hiervor erwogen, beziehen sich die Ermittlungen der ersuchenden Behörde nicht auf die Einkommensverhältnisse der Gesellschaft, sondern nur auf seine eigenen Verhältnisse (E. 4.1.2). Insofern und in Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (dazu E. 3.4.1) sowie mangels Vorliegens einer «fishing expedition» (E. 4.2.2) können vorliegend Verletzungen des Subsidiaritäts- resp. des Verhältnismässigkeitsprinzips verneint werden. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, im Dokument mit dem Titel «Kundengeschichte» sei seine Familiensituation mit den Daten der drei Töchter enthalten. Diese Informationen hätten nichts mit seiner Steuersituation zu tun. Der ersuchenden Behörde sei bereits bekannt, dass er Eigentümer und Geschäftsführer der Gesellschaft sei und über diese ein Geschäft im Bereich des Jagdsports und der Fischerei betreibe. Sämtliche Informationen über die im dänischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft seien öffentlich zugänglich. Die Übermittlung des Dokuments «Kundengeschichte» sei daher von der Amtshilfe auszunehmen; eventualiter seien die entsprechenden Daten zu schwärzen. 4.5.2 Die Daten erscheinen nicht zufällig in dem Dokument «Kundengeschichte», sondern stehen direkt mit der Person des Beschwerdeführers im Zusammenhang (Beilage 07.1 der Akten zur Vernehmlassung). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Familienmitgliedern auch geschäftliche Beziehungen unterhielt und diese Informationen für seine Steuerpflicht in Dänemark erheblich sein könnten. Die Vorinstanz wird ohnehin die ersuchende Behörde gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung auf die Einschränkung der Verwendbarkeit und die Geheimhaltungspflichten nach dem DBA CH-DK hinweisen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Mangels konkreter gegenteiliger Hinweise und gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. E. 3.4.1) ist vorliegend davon auszugehen, dass der ersuchende Staat die im DBA CH-DK vorgesehene Geheimhaltungspflicht respektieren und die Daten nur zur Abklärung der Steuerpflicht des Beschwerdeführers verwenden wird. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge ebenfalls als unbegründet.
5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an Dänemark im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Schlussverfügung vom 11. Dezember 2024 ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag auf Beizug der Vorakten wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)