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A-253/2023

A-253/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-06 · Deutsch CH

Bahninfrastruktur

Sachverhalt

A. Das Bundesamt für Verkehr BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erteilte den Schweizerischen Bundesbahnen SBB mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 die Plangenehmigung betreffend die Projekte «Leistungssteigerung Knoten Basel 1. Etappe» sowie «Basel, Überbrückungsmassnahmen Publikumsanlagen». Auf die erhobene Einsprache von X._______ trat das BAV nicht ein. Mit dem Bauvorhaben sollen die Gleis- und Publikumsanlagen am Bahnhof Basel SBB ausgebaut und die Kapazität des Gleisnetzes erhöht werden. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Publikumsströme und zur Bewältigung des Engpasses bei den Publikumsanlagen sind Überbrückungsmassnahmen vorgesehen. B. Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2022 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die Vorinstanz sei zu verpflichten, seine Einsprache materiell zu behandeln. C. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 beantragt die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. E. Die Vorinstanz verlangt mit Vernehmlassung vom 21. April 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F. Am 30. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich durch Einsprache am vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahren beteiligt (vgl. Art. 18f Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Mit der angefochtenen Verfügung trat die Vorinstanz auf seine Einsprache nicht ein. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer materiellen Prüfung der in der Einsprache gestellten Rechtsbegehren (Urteile des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 4.1, A-4114/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.4 und A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt. Wird Nichteintreten angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist (statt vieler Urteil des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, die Vorinstanz sei nicht auf seine Vorbringen eingegangen. Nicht gewürdigt habe sie insbesondere seine detaillierten Ausführungen dazu, dass er persönlich vom Projekt betroffen sei, da er statt einer geräumigen und handlichen Unterführung jahrelang eine unbequeme provisorische Passerelle ohne Rolltreppen benutzen müsse. Er habe aufgezeigt, weshalb seine Rechtsstellung durch den Bau der provisorischen Passarelle tangiert sei, unter anderem, weil sie die bestehende Passarelle im Mass der Nutzung nicht entscheidend entlaste und letztere daher eine Gefahr für die Sicherheit bleiben werde. Die Vorinstanz habe jedoch weitschweifig die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Betroffenheit durch Immissionen behandelt, obschon er seine Legitimation zur Einsprache nicht mit Immissionen begründet habe.

E. 3.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu gehört, dass sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 30 ff. VwVG; Urteile des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2, 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 4.2; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2). Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss die Behörde wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, BGE 129 I 232 E. 3.2).

E. 3.3 Die Vorinstanz ist diesen Anforderungen nachgekommen. Sie hat in ihrer Verfügung (S. 97 ff.) dargelegt, weshalb sich ihres Erachtens aus den vorgebrachten Argumenten keine Befugnis zur Einsprache ergibt. Sie hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens wohne und nicht durch entstehende Immissionen betroffen sei. Als Bahnreisender sei er durch den Bau und Betrieb des Vorhabens nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen. Er verfolge in erster Linie öffentliche Interessen. Die angeführten Umstände - unter anderem, dass der Bahnhof Basel SBB die für ihn nächstgelegene Haltestelle der SBB sei und er die betroffenen Publikumsanlagen des Bahnhofs benutzen müsse - würden nicht die erforderliche persönliche Betroffenheit im Sinne der Rechtsprechung begründen. Damit hat die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers auf erhebliche Punkte hin geprüft, die für den Entscheid massgebenden Überlegungen hinreichend konkret aufgezeigt und es ihm ermöglicht, die Verfügung sachgerecht anzufechten.

E. 3.4 Somit liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

E. 4 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Einsprache zu Recht abgesprochen hat.

E. 4.1 Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben (Art. 18f EBG). Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Führt eine Drittperson Beschwerde, muss sie durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Zudem ist erforderlich, dass sie ein persönliches Interesse daran hat, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der Entscheid mit sich bringen würde. Die Beschwerdebefugnis soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Wo die Grenze zur Popularbeschwerde verläuft, ist jeweils für jedes Rechtsgebiet und anhand der konkreten Umstände gesondert zu beurteilen (vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.1, 142 II 451 E. 3.4.1; Urteile des BVGer A-615/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5.2 und A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 4.2).

E. 4.2 Als wichtiges Kriterium für die Beurteilung der besonderen Betroffenheit durch ein umstrittenes Bauvorhaben dient in der Praxis die räumliche Distanz. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung die Beschwerdebefugnis Dritter, die in einer Distanz bis zu 100 m zu einem Bauvorhaben wohnen, regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Entfernung jedoch nicht um einen starren, verbindlichen Wert. Vielmehr sind Dritte grundsätzlich dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen), welche der Bau oder Betrieb einer geplanten Anlage hervorruft, hinreichend betroffen sind (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3, 136 II 281 E. 2.3.1; Urteil des BGer 1C_392/2020 vom 20. Mai 2021 E. 4.2; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2). Liegt eine besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Insbesondere können Nachbarn die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (Urteil des BVGer A-615/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Legitimation insbesondere an, er müsse statt einer sicheren eine unsichere Passarelle ohne Rolltreppe benutzen, weshalb es nicht darauf ankomme, in welcher Distanz zum Bahnhof er wohne. Es sei einzig relevant, dass dieser unstrittig sein «Hausbahnhof» sei. Die geringe Kapazität der bestehenden Passerelle stelle ein Sicherheitsrisiko für Passagiere dar, welches mit den geplanten Massnahmen nicht beseitigt werde. Es könne nicht von einer Popularbeschwerde gesprochen werden, nur weil viele andere Personen gleich betroffen seien. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne durchaus ein weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein. Es bestehe eine klare Abgrenzung von der Allgemeinheit, die den Bahnhof Basel SBB nicht als «Hausbahnhof» nutze. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass Anwohner von kleinen Bahnhöfen beschwerdeberechtigt wären, Anwohner von grossen Bahnhöfen hingegen nicht, was nicht mit der Rechtsgleichheit vereinbar wäre.

E. 4.4 Die Vorinstanz führt hingegen aus, die Argumentation des Beschwerdeführers beruhe auf der Idee, dass er berechtigt sei, Forderungen hinsichtlich der Gestaltung seines «Hausbahnhofs» zu stellen. Bei der Eisenbahn handle es sich jedoch nicht um einen privaten Fahrdienst, der primär nach seinen Wünschen auszugestalten sei, sondern um eine öffentliche Infrastruktur zur Versorgung einer Grossstadt und des Umlandes, welche zweckmässig und finanzierbar sein müsse. Der Beschwerdeführer sei vom Streitgegenstand nicht mehr betroffen als irgendjemand sonst, der in einer vergleichbaren Distanz zum Bauvorhaben wohne. Soweit er vorbringe, die Passarelle sei unsicher und unbequem, stelle dies eine pauschale, unbelegte Behauptung da. Die Kapazitäten der vorgesehenen Ausbauten und deren Entlastungswirkung seien im Plangenehmigungsverfahren zudem untersucht worden. Es sei zudem sichergestellt, dass die Passarelle für Personen mit Mobilitätseinschränkung autonom benutzbar sei.

E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich in ihrer Beschwerdeantwort der Vorinstanz an. Ergänzend führt sie aus, die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerde legitimiert sein könne, betreffe grossflächige Immissionen, weshalb er daraus im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche die Legitimation des Beschwerdeführers nahelegen könnten.

E. 4.6 Es ist unstrittig, dass der Wohnort des Beschwerdeführers weiter als ein Kilometer vom Bahnhof Basel SBB entfernt liegt. Ebenfalls steht fest, dass er nicht von bau- oder verkehrsbedingten Immissionen betroffen ist. Der Beschwerdeführer leitet seine Legitimation aus der geltend gemachten Gefährlichkeit der provisorischen Passerelle am für ihn nächstgelegenen Bahnhof ab, die er als Passagier im öffentlichen Verkehr benutzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu funktionellen Verkehrsbeschränkungen ist zur Beschwerde gegen diese befugt, wer die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist; dagegen genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; Urteil des BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1). Diese Praxis wird analog auch auf Beschwerden gegen Infrastrukturprojekte angewendet (Urteil des BGer 1C_317/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.6; Urteile des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 8.1 und A-312/2019 vom 16. Oktober 2020 E. 1.2.2). Doch auch regelmässige Benützerinnen und Benützer der vom Projekt betroffenen Infrastruktur sind nur zur Anfechtung legitimiert, wenn dieses für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (vgl. Urteile des BGer 1C_478/2020 vom 19. August 2021 E. 3.3 und 1C_43/2011 vom 8. April 2011 E. 7; Urteil des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 8.1). Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände begründen auch unter diesem Aspekt keine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache gemäss der bundesgerichtlichen Praxis. Zum einen führte er in der Einsprache aus, zwar kein Abonnement der SBB mehr zu besitzen, aber noch oft mit der Bahn zu fahren. Damit legt er keine regelmässige Benutzung im erwähnten Sinn hinreichend dar. Zum andern ist nicht ersichtlich, inwieweit er durch die Nutzung der öffentlichen Infrastruktur eine hinreichend intensive Beeinträchtigung erfährt. Er begründet die Gefährlichkeit der Passerelle einzig mit dem allgemeinen Personenaufkommen und nicht mit konkreten Nachteilen, die ihn persönlich hinreichend tangieren würden. Im Übrigen begründet ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse wie dasjenige an der Sicherheit der öffentlichen Anlage oder an der richtigen Anwendung des Rechts - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (BGE 142 II 451 E. 3.4.1, BGE 141 II 50 E. 2.1).

E. 4.7 Keine hinreichende Betroffenheit bzw. keine sachgerechte Abgrenzung zur Popularbeschwerde besteht zudem darin, dass es sich um den für den Beschwerdeführer am schnellsten erreichbaren Bahnhof («Hausbahnhof») handelt. Die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach nicht gegen die Beschwerdebefugnis spreche, dass viele Personen vom Projekt betroffen seien, steht vorab im Zusammenhang mit der Legitimation aufgrund von Immissionen (vgl. vorne, E. 4.2): Sind hinreichende Beeinträchtigungen durch Immissionen zu erwarten, ändert der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen davon betroffen ist, nach der Praxis nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann (BGE 136 II 281 E. 2.3.1), zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die im Bereich der An- und Abflugschneisen wohnen (BGE 125 II 293 E. 3a), oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181 E. 3.2.2). Mit dieser Fallgruppe ist die vorliegende Konstellation, in der es an der hinreichenden Intensität der Beeinträchtigung fehlt (E. 4.6), jedoch nicht zu vergleichen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dasselbe gilt für den von ihm angeführten BGE 120 Ib 379, in dem das Bundesgericht für den Umbau einer biotechnischen Anlage mit Verweis auf die Rechtsprechung zur Bewilligung von Kernkraftwerken erwog, die Betroffenheit Dritter könne vorliegen, wenn von einer Anlage zwar bei Normalbetrieb keine Emissionen ausgingen, mit dieser aber ein besonderer Gefahrenherd geschaffen werde und sich die Anwohner einem erhöhten Risiko ausgesetzt sehen (E. 4d). Eine Gefahr von vergleichbarer Art und Intensität ist im zu beurteilenden Fall keineswegs erkennbar.

E. 5 Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach keine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers besteht, entspricht den massgebenden Gesetzesgrundlagen (Art. 18f EBG i.V.m. Art. 6 und 48 VwVG). Nach dem Ausgeführten ist damit weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine unhaltbare rechtliche Würdigung ersichtlich. Entsprechend liegt, anders als der Beschwerdeführer rügt, auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor.

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorwirft, ist seiner Argumentation ebenfalls nicht zu folgen. Zwar verbietet Art. 29 Abs. 1 BV eine formelle Rechtsverweigerung, die vorliegt, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1). Dies beurteilt sich jedoch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (Urteil des BGer 1P.338/2006 vom 12. Februar 2007 E. 3.2). Insoweit garantiert Art. 29 Abs. 1 BV die ordnungsgemässe Anwendung des Verfahrensrechts, räumt aber kein uneingeschränktes Recht auf Zugang zu einem Gericht ein (vgl. BGE 133 I 49 E. 3.1; BGE 131 II 169 E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-4114/2020 vom 22. Februar 2021 E. 14.1). Das Verbot der Rechtsverweigerung verleiht dem Beschwerdeführer mithin keinen Anspruch auf Verfahrensteilnahme ohne Prüfung der verfahrensrechtlich erforderlichen und vorstehend verneinten Legitimation.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über keine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und ihm keine Parteistellung im Plangenehmigungsverfahren zukommt. Die Vorinstanz hat die Legitimation zur Einsprache zutreffend verneint. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Thomas Ritter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-253/2023 Urteil vom 6. November 2024 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Thomas Ritter. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, Vorinstanz. Gegenstand Plangenehmigung Leistungssteigerung Knoten Basel 1. Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Verkehr BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erteilte den Schweizerischen Bundesbahnen SBB mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 die Plangenehmigung betreffend die Projekte «Leistungssteigerung Knoten Basel 1. Etappe» sowie «Basel, Überbrückungsmassnahmen Publikumsanlagen». Auf die erhobene Einsprache von X._______ trat das BAV nicht ein. Mit dem Bauvorhaben sollen die Gleis- und Publikumsanlagen am Bahnhof Basel SBB ausgebaut und die Kapazität des Gleisnetzes erhöht werden. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Publikumsströme und zur Bewältigung des Engpasses bei den Publikumsanlagen sind Überbrückungsmassnahmen vorgesehen. B. Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2022 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die Vorinstanz sei zu verpflichten, seine Einsprache materiell zu behandeln. C. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 beantragt die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. E. Die Vorinstanz verlangt mit Vernehmlassung vom 21. April 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F. Am 30. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich durch Einsprache am vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahren beteiligt (vgl. Art. 18f Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Mit der angefochtenen Verfügung trat die Vorinstanz auf seine Einsprache nicht ein. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer materiellen Prüfung der in der Einsprache gestellten Rechtsbegehren (Urteile des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 4.1, A-4114/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.4 und A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.

2. Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt. Wird Nichteintreten angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist (statt vieler Urteil des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).

3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, die Vorinstanz sei nicht auf seine Vorbringen eingegangen. Nicht gewürdigt habe sie insbesondere seine detaillierten Ausführungen dazu, dass er persönlich vom Projekt betroffen sei, da er statt einer geräumigen und handlichen Unterführung jahrelang eine unbequeme provisorische Passerelle ohne Rolltreppen benutzen müsse. Er habe aufgezeigt, weshalb seine Rechtsstellung durch den Bau der provisorischen Passarelle tangiert sei, unter anderem, weil sie die bestehende Passarelle im Mass der Nutzung nicht entscheidend entlaste und letztere daher eine Gefahr für die Sicherheit bleiben werde. Die Vorinstanz habe jedoch weitschweifig die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Betroffenheit durch Immissionen behandelt, obschon er seine Legitimation zur Einsprache nicht mit Immissionen begründet habe. 3.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu gehört, dass sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 30 ff. VwVG; Urteile des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2, 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 4.2; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2). Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss die Behörde wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, BGE 129 I 232 E. 3.2). 3.3 Die Vorinstanz ist diesen Anforderungen nachgekommen. Sie hat in ihrer Verfügung (S. 97 ff.) dargelegt, weshalb sich ihres Erachtens aus den vorgebrachten Argumenten keine Befugnis zur Einsprache ergibt. Sie hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens wohne und nicht durch entstehende Immissionen betroffen sei. Als Bahnreisender sei er durch den Bau und Betrieb des Vorhabens nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen. Er verfolge in erster Linie öffentliche Interessen. Die angeführten Umstände - unter anderem, dass der Bahnhof Basel SBB die für ihn nächstgelegene Haltestelle der SBB sei und er die betroffenen Publikumsanlagen des Bahnhofs benutzen müsse - würden nicht die erforderliche persönliche Betroffenheit im Sinne der Rechtsprechung begründen. Damit hat die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers auf erhebliche Punkte hin geprüft, die für den Entscheid massgebenden Überlegungen hinreichend konkret aufgezeigt und es ihm ermöglicht, die Verfügung sachgerecht anzufechten. 3.4 Somit liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

4. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Einsprache zu Recht abgesprochen hat. 4.1 Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben (Art. 18f EBG). Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Führt eine Drittperson Beschwerde, muss sie durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Zudem ist erforderlich, dass sie ein persönliches Interesse daran hat, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der Entscheid mit sich bringen würde. Die Beschwerdebefugnis soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Wo die Grenze zur Popularbeschwerde verläuft, ist jeweils für jedes Rechtsgebiet und anhand der konkreten Umstände gesondert zu beurteilen (vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.1, 142 II 451 E. 3.4.1; Urteile des BVGer A-615/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5.2 und A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 4.2). 4.2 Als wichtiges Kriterium für die Beurteilung der besonderen Betroffenheit durch ein umstrittenes Bauvorhaben dient in der Praxis die räumliche Distanz. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung die Beschwerdebefugnis Dritter, die in einer Distanz bis zu 100 m zu einem Bauvorhaben wohnen, regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Entfernung jedoch nicht um einen starren, verbindlichen Wert. Vielmehr sind Dritte grundsätzlich dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen), welche der Bau oder Betrieb einer geplanten Anlage hervorruft, hinreichend betroffen sind (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3, 136 II 281 E. 2.3.1; Urteil des BGer 1C_392/2020 vom 20. Mai 2021 E. 4.2; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2). Liegt eine besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Insbesondere können Nachbarn die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (Urteil des BVGer A-615/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Legitimation insbesondere an, er müsse statt einer sicheren eine unsichere Passarelle ohne Rolltreppe benutzen, weshalb es nicht darauf ankomme, in welcher Distanz zum Bahnhof er wohne. Es sei einzig relevant, dass dieser unstrittig sein «Hausbahnhof» sei. Die geringe Kapazität der bestehenden Passerelle stelle ein Sicherheitsrisiko für Passagiere dar, welches mit den geplanten Massnahmen nicht beseitigt werde. Es könne nicht von einer Popularbeschwerde gesprochen werden, nur weil viele andere Personen gleich betroffen seien. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne durchaus ein weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein. Es bestehe eine klare Abgrenzung von der Allgemeinheit, die den Bahnhof Basel SBB nicht als «Hausbahnhof» nutze. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass Anwohner von kleinen Bahnhöfen beschwerdeberechtigt wären, Anwohner von grossen Bahnhöfen hingegen nicht, was nicht mit der Rechtsgleichheit vereinbar wäre. 4.4 Die Vorinstanz führt hingegen aus, die Argumentation des Beschwerdeführers beruhe auf der Idee, dass er berechtigt sei, Forderungen hinsichtlich der Gestaltung seines «Hausbahnhofs» zu stellen. Bei der Eisenbahn handle es sich jedoch nicht um einen privaten Fahrdienst, der primär nach seinen Wünschen auszugestalten sei, sondern um eine öffentliche Infrastruktur zur Versorgung einer Grossstadt und des Umlandes, welche zweckmässig und finanzierbar sein müsse. Der Beschwerdeführer sei vom Streitgegenstand nicht mehr betroffen als irgendjemand sonst, der in einer vergleichbaren Distanz zum Bauvorhaben wohne. Soweit er vorbringe, die Passarelle sei unsicher und unbequem, stelle dies eine pauschale, unbelegte Behauptung da. Die Kapazitäten der vorgesehenen Ausbauten und deren Entlastungswirkung seien im Plangenehmigungsverfahren zudem untersucht worden. Es sei zudem sichergestellt, dass die Passarelle für Personen mit Mobilitätseinschränkung autonom benutzbar sei. 4.5 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich in ihrer Beschwerdeantwort der Vorinstanz an. Ergänzend führt sie aus, die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerde legitimiert sein könne, betreffe grossflächige Immissionen, weshalb er daraus im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche die Legitimation des Beschwerdeführers nahelegen könnten. 4.6 Es ist unstrittig, dass der Wohnort des Beschwerdeführers weiter als ein Kilometer vom Bahnhof Basel SBB entfernt liegt. Ebenfalls steht fest, dass er nicht von bau- oder verkehrsbedingten Immissionen betroffen ist. Der Beschwerdeführer leitet seine Legitimation aus der geltend gemachten Gefährlichkeit der provisorischen Passerelle am für ihn nächstgelegenen Bahnhof ab, die er als Passagier im öffentlichen Verkehr benutzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu funktionellen Verkehrsbeschränkungen ist zur Beschwerde gegen diese befugt, wer die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist; dagegen genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; Urteil des BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 1.1). Diese Praxis wird analog auch auf Beschwerden gegen Infrastrukturprojekte angewendet (Urteil des BGer 1C_317/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.6; Urteile des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 8.1 und A-312/2019 vom 16. Oktober 2020 E. 1.2.2). Doch auch regelmässige Benützerinnen und Benützer der vom Projekt betroffenen Infrastruktur sind nur zur Anfechtung legitimiert, wenn dieses für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (vgl. Urteile des BGer 1C_478/2020 vom 19. August 2021 E. 3.3 und 1C_43/2011 vom 8. April 2011 E. 7; Urteil des BVGer A-2109/2022 vom 9. März 2023 E. 8.1). Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände begründen auch unter diesem Aspekt keine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache gemäss der bundesgerichtlichen Praxis. Zum einen führte er in der Einsprache aus, zwar kein Abonnement der SBB mehr zu besitzen, aber noch oft mit der Bahn zu fahren. Damit legt er keine regelmässige Benutzung im erwähnten Sinn hinreichend dar. Zum andern ist nicht ersichtlich, inwieweit er durch die Nutzung der öffentlichen Infrastruktur eine hinreichend intensive Beeinträchtigung erfährt. Er begründet die Gefährlichkeit der Passerelle einzig mit dem allgemeinen Personenaufkommen und nicht mit konkreten Nachteilen, die ihn persönlich hinreichend tangieren würden. Im Übrigen begründet ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse wie dasjenige an der Sicherheit der öffentlichen Anlage oder an der richtigen Anwendung des Rechts - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (BGE 142 II 451 E. 3.4.1, BGE 141 II 50 E. 2.1). 4.7 Keine hinreichende Betroffenheit bzw. keine sachgerechte Abgrenzung zur Popularbeschwerde besteht zudem darin, dass es sich um den für den Beschwerdeführer am schnellsten erreichbaren Bahnhof («Hausbahnhof») handelt. Die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach nicht gegen die Beschwerdebefugnis spreche, dass viele Personen vom Projekt betroffen seien, steht vorab im Zusammenhang mit der Legitimation aufgrund von Immissionen (vgl. vorne, E. 4.2): Sind hinreichende Beeinträchtigungen durch Immissionen zu erwarten, ändert der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen davon betroffen ist, nach der Praxis nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann (BGE 136 II 281 E. 2.3.1), zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die im Bereich der An- und Abflugschneisen wohnen (BGE 125 II 293 E. 3a), oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181 E. 3.2.2). Mit dieser Fallgruppe ist die vorliegende Konstellation, in der es an der hinreichenden Intensität der Beeinträchtigung fehlt (E. 4.6), jedoch nicht zu vergleichen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dasselbe gilt für den von ihm angeführten BGE 120 Ib 379, in dem das Bundesgericht für den Umbau einer biotechnischen Anlage mit Verweis auf die Rechtsprechung zur Bewilligung von Kernkraftwerken erwog, die Betroffenheit Dritter könne vorliegen, wenn von einer Anlage zwar bei Normalbetrieb keine Emissionen ausgingen, mit dieser aber ein besonderer Gefahrenherd geschaffen werde und sich die Anwohner einem erhöhten Risiko ausgesetzt sehen (E. 4d). Eine Gefahr von vergleichbarer Art und Intensität ist im zu beurteilenden Fall keineswegs erkennbar.

5. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach keine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers besteht, entspricht den massgebenden Gesetzesgrundlagen (Art. 18f EBG i.V.m. Art. 6 und 48 VwVG). Nach dem Ausgeführten ist damit weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine unhaltbare rechtliche Würdigung ersichtlich. Entsprechend liegt, anders als der Beschwerdeführer rügt, auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor.

6. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorwirft, ist seiner Argumentation ebenfalls nicht zu folgen. Zwar verbietet Art. 29 Abs. 1 BV eine formelle Rechtsverweigerung, die vorliegt, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1). Dies beurteilt sich jedoch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (Urteil des BGer 1P.338/2006 vom 12. Februar 2007 E. 3.2). Insoweit garantiert Art. 29 Abs. 1 BV die ordnungsgemässe Anwendung des Verfahrensrechts, räumt aber kein uneingeschränktes Recht auf Zugang zu einem Gericht ein (vgl. BGE 133 I 49 E. 3.1; BGE 131 II 169 E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-4114/2020 vom 22. Februar 2021 E. 14.1). Das Verbot der Rechtsverweigerung verleiht dem Beschwerdeführer mithin keinen Anspruch auf Verfahrensteilnahme ohne Prüfung der verfahrensrechtlich erforderlichen und vorstehend verneinten Legitimation.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über keine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und ihm keine Parteistellung im Plangenehmigungsverfahren zukommt. Die Vorinstanz hat die Legitimation zur Einsprache zutreffend verneint. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Thomas Ritter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)