Verfahrenskosten
Sachverhalt
A. Am 26. April 2016 reichte das Bundesamt für Strassen ASTRA das Ausführungsprojekt «N01, UPlaNS St. Gallen West - St. Gallen Ost» beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zur Genehmigung ein. Das Projekt sieht u.a. den Bau von Strassenabwasserbehandlungsanlagen (SABA) an den Standorten Grafenau, Ochsenweid, Hätterenwald, Lukasstrasse und Bergbach vor, um die Reinigungsleistung für das Strassenabwasser zu erhöhen. B. Dagegen erhob die Stiftung WWF Schweiz am 22. September 2016 Einsprache. Sie wandte sich gegen die vorgesehenen Standorte für die SABA Grafenau, Ochsenweid und Hätterenwald. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 erteilte das UVEK dem Ausführungsprojekt die Plangenehmigung unter Auflagen. Die Einsprache der Stiftung WWF Schweiz wies es ab. C. Die gegen die Plangenehmigung erhobene Beschwerde der Stiftung WWF Schweiz wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4394/2020 vom 7. April 2022 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.00 wurden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'000.00 auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sollten ihr Fr. 500.00 zurückerstattet werden. Die Vorinstanz wurde sodann verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen. D. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob die Stiftung WWF Schweiz Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil 1C_317/2022 vom 15. März 2024 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid in Bezug auf die SABA Ochsenweid aufgehoben. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen an das ASTRA zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Des Weiteren wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen «des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen». E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren A-4394/2020 unter der Verfahrensnummer A-2492/2024 wieder auf. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 reichte das ASTRA eine Stellungnahme dazu ein. Sie bringt vor, dass die Beschwerdeführerin zu weniger als einem Drittel obsiege. Es rechtfertige sich deshalb, der Beschwerdeführerin zwei Drittel der Kosten, ausmachend Fr. 3'000.00, aufzuerlegen. Sodann sei die der Beschwerdeführerin im vorhergehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugesprochene Parteientschädigung lediglich entsprechend dem obsiegenden Teil von Fr. 500.00 auf maximal Fr. 1'500.00 zu erhöhen. Die anderen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-4394/2020 neu zu verlegen (nachfolgen E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-4394/2020 (nachfolgend E. 3) und über die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden.
E. 2.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, sofern zusätzliche Massnahmen zum Schutz der Gelbbauchunkenpopulation am Standort der SABA Ochsenweid verlangt werden, und wies die Sache diesbezüglich im Sinne der Erwägungen an das ASTRA zurück. In diesem Rahmen gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend und es sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im ersten Rechtsgang vor dem Bundesverwaltungsgericht war die Aufhebung der Plangenehmigung des UVEK beantragt worden, soweit damit die Bewilligung für den Bau der SABA Grafenau, Ochsenweid und Hätterenwald erteilt worden war. Nach dem Bundesgerichtsentscheid bleiben die Standorte bestehen. Es sind jedoch zusätzliche Schutzmassnahmen zur Aufwertung des sich in der Nähe der geplanten SABA Ochsenweid befindenden IANB-Objekts SG 21 zu treffen. Die Beschwerdeführerin obsiegt damit zu rund einem Viertel. Ausgehend von Verfahrenskosten von Fr. 4'500.00 ergibt sich ein Betrag von Fr. 3'375.00, reduziert um Fr. 500.00 aufgrund der festgestellten leichten Gehörsverletzung (vgl. A-4394/2020 E. 18.2). Die Beschwerdeführerin hat somit Verfahrenskosten von Fr. 2'875.00 tragen. Dieser Betrag ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.00 zu verrechnen und der Mehrbetrag von Fr. 1'625.00 ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE), die Auslagen (Bst. b) sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Bst. c).
E. 3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gilt - wie vorstehend dargelegt - als zu einem Viertel obsiegend. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist, da keine Kostennote ins Recht gelegt wurde, aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslich notwendigen Aufwands sowie der eingeschränkten Fragestellungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 5'000.00 als angemessen. Im Umfang ihres teilweisen Obsiegens von 25 % ist der Beschwerdeführerin somit für das vorangegangene Verfahren A-4394/2020 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'250.00 zuzusprechen. Hinzu kommt ein Betrag von Fr. 500.00 für die festgestellte leichte Gehörsverletzung (vgl. E. 18.2). Die Parteientschädigung beläuft sich damit gesamthaft auf Fr. 1'750.00. Sie ist von der Vorinstanz zu bezahlen.
E. 4.1 Für das vorliegende Verfahren sind aufgrund des geringen Aufwands keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).
E. 4.2 Nachdem im vorliegenden Verfahren einzig das ASTRA sich vernehmen liess, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.00 für das Verfahren A-4394/2020 werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'875.00 auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'625.00 wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Dazu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren A-4394/2020 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.00 zugesprochen. Diese ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das ASTRA. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. COO.2207.101.B.403768; Gerichtsurkunde) - das ASTRA (Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2492/2024 Urteil vom 2. Juli 2024 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien Stiftung WWF Schweiz, Postfach, 8010 Zürich-Mülligen Postzentrum, vertreten durch Regula Schmid, Rechtsanwältin, Advokata.ch, Engelgasse 2 / Marktplatz, Postfach 42, 9004 St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Strassen ASTRA 3003 Bern, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationalstrassen; Neuverlegung der Kosten und Rückweisung durch das Bundesgericht. Sachverhalt: A. Am 26. April 2016 reichte das Bundesamt für Strassen ASTRA das Ausführungsprojekt «N01, UPlaNS St. Gallen West - St. Gallen Ost» beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zur Genehmigung ein. Das Projekt sieht u.a. den Bau von Strassenabwasserbehandlungsanlagen (SABA) an den Standorten Grafenau, Ochsenweid, Hätterenwald, Lukasstrasse und Bergbach vor, um die Reinigungsleistung für das Strassenabwasser zu erhöhen. B. Dagegen erhob die Stiftung WWF Schweiz am 22. September 2016 Einsprache. Sie wandte sich gegen die vorgesehenen Standorte für die SABA Grafenau, Ochsenweid und Hätterenwald. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 erteilte das UVEK dem Ausführungsprojekt die Plangenehmigung unter Auflagen. Die Einsprache der Stiftung WWF Schweiz wies es ab. C. Die gegen die Plangenehmigung erhobene Beschwerde der Stiftung WWF Schweiz wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4394/2020 vom 7. April 2022 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.00 wurden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'000.00 auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sollten ihr Fr. 500.00 zurückerstattet werden. Die Vorinstanz wurde sodann verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen. D. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob die Stiftung WWF Schweiz Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil 1C_317/2022 vom 15. März 2024 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid in Bezug auf die SABA Ochsenweid aufgehoben. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen an das ASTRA zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Des Weiteren wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen «des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen». E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren A-4394/2020 unter der Verfahrensnummer A-2492/2024 wieder auf. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 reichte das ASTRA eine Stellungnahme dazu ein. Sie bringt vor, dass die Beschwerdeführerin zu weniger als einem Drittel obsiege. Es rechtfertige sich deshalb, der Beschwerdeführerin zwei Drittel der Kosten, ausmachend Fr. 3'000.00, aufzuerlegen. Sodann sei die der Beschwerdeführerin im vorhergehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugesprochene Parteientschädigung lediglich entsprechend dem obsiegenden Teil von Fr. 500.00 auf maximal Fr. 1'500.00 zu erhöhen. Die anderen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-4394/2020 neu zu verlegen (nachfolgen E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-4394/2020 (nachfolgend E. 3) und über die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 2.2 Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, sofern zusätzliche Massnahmen zum Schutz der Gelbbauchunkenpopulation am Standort der SABA Ochsenweid verlangt werden, und wies die Sache diesbezüglich im Sinne der Erwägungen an das ASTRA zurück. In diesem Rahmen gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend und es sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im ersten Rechtsgang vor dem Bundesverwaltungsgericht war die Aufhebung der Plangenehmigung des UVEK beantragt worden, soweit damit die Bewilligung für den Bau der SABA Grafenau, Ochsenweid und Hätterenwald erteilt worden war. Nach dem Bundesgerichtsentscheid bleiben die Standorte bestehen. Es sind jedoch zusätzliche Schutzmassnahmen zur Aufwertung des sich in der Nähe der geplanten SABA Ochsenweid befindenden IANB-Objekts SG 21 zu treffen. Die Beschwerdeführerin obsiegt damit zu rund einem Viertel. Ausgehend von Verfahrenskosten von Fr. 4'500.00 ergibt sich ein Betrag von Fr. 3'375.00, reduziert um Fr. 500.00 aufgrund der festgestellten leichten Gehörsverletzung (vgl. A-4394/2020 E. 18.2). Die Beschwerdeführerin hat somit Verfahrenskosten von Fr. 2'875.00 tragen. Dieser Betrag ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.00 zu verrechnen und der Mehrbetrag von Fr. 1'625.00 ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 3. 3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE), die Auslagen (Bst. b) sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Bst. c). 3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gilt - wie vorstehend dargelegt - als zu einem Viertel obsiegend. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist, da keine Kostennote ins Recht gelegt wurde, aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslich notwendigen Aufwands sowie der eingeschränkten Fragestellungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 5'000.00 als angemessen. Im Umfang ihres teilweisen Obsiegens von 25 % ist der Beschwerdeführerin somit für das vorangegangene Verfahren A-4394/2020 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'250.00 zuzusprechen. Hinzu kommt ein Betrag von Fr. 500.00 für die festgestellte leichte Gehörsverletzung (vgl. E. 18.2). Die Parteientschädigung beläuft sich damit gesamthaft auf Fr. 1'750.00. Sie ist von der Vorinstanz zu bezahlen. 4. 4.1 Für das vorliegende Verfahren sind aufgrund des geringen Aufwands keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). 4.2 Nachdem im vorliegenden Verfahren einzig das ASTRA sich vernehmen liess, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.00 für das Verfahren A-4394/2020 werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'875.00 auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'625.00 wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Dazu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren A-4394/2020 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.00 zugesprochen. Diese ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das ASTRA. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. COO.2207.101.B.403768; Gerichtsurkunde)
- das ASTRA (Einschreiben)