Amtshilfe
Sachverhalt
A. A.a Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 richtete die zuständige niederländische Behörde (Belastingsdienst/Central Liaison Office Almelo, nachfolgend auch: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL) zwei Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend auch: ESTV). A.b In den Amtshilfeersuchen wird um Informationen betreffend X._______ (nachfolgend: betroffene Person) gebeten. Informationsinhaberin in der Schweiz sei betreffend das eine Amtshilfeersuchen die Bank A._______ AG (nachfolgend: Bank A) und betreffend das andere Amtshilfeersuchen die B._______ SA (nachfolgend: Bank B). A.c Zum Sachverhalt führt die ersuchende Behörde im Wesentlichen aus, dass die betroffene Person in den Niederlanden wohnhaft sei und zumindest seit dem Jahr 2013 der Inlandssteuerpflicht in den Niederlanden unterstehe. Die betroffene Person werde in den Pandora Papers als Beteiligte der C._______ Limited (nachfolgend: Gesellschaft C) angegeben. Aufgrund des automatischen Informationsaustauschs sei ihr - der ersuchenden Behörde - die Auskunft erteilt worden, dass die betroffene Person wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft C sei und die Gesellschaft C über Bankguthaben in der Schweiz bei der Bank A und der Bank B verfüge. Die Einkünfte aus diesen Bankkonten sowie die Herkunft der Gelder seien ihr nicht bekannt. In den Amtshilfeersuchen bestätigt die ersuchende Behörde zudem, dass sie bereit sowie in der Lage sei, solche Informationen in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und weiterzuleiten, dass sie alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe und dass die Bediensteten der Finanzbehörden einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht in Steuerangelegenheiten unterliegen würden. A.d Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt bat die ersuchende Behörde die ESTV die folgenden Fragen bezüglich zweier Konten bei der Bank A sowie einem Konto bei der Bank B zu beantworten bzw. die erbetenen Belege zu übermitteln:
1. «Identität (Vor-, Nachname und Adresse) der Kontoinhaber, wirtschaftlichen Berechtigten und Bevollmächtigten;
2. Kopie der folgenden Unterlagen:
a. Eröffnungsdokumente (inkl. Formular A oder andere entsprechende Dokumente);
b. Ausweise der unter a) genannten Personen, sofern vorhanden;
c. Vollmachten der unter a) genannten Personen, sofern vorhanden;
3. Vermögensausweise am 1. Januar 2013 bis 2023 sowie die Kontoauszüge vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2023;
4. Wann wurde dieses Konto geschlossen? Eine Kopie des Saldierungsauftrages;
5. Falls nicht in den Eröffnungsdokumente ersichtlich, Angaben der Zustelladresse(n) der Bankdokumente;
6. Sollte eine E-Banking-Vertrag bestehen/bestanden haben, Angaben der zugriffsberechtigten Personen;
7. Eine Kopie der Korrespondenzakte in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2023;
8. Falls mit dem betreffenden Bankkonto weitere Bankkonten oder Produkte der [Bank A respektive Bank B] gekoppelt sind, wie Kreditkarten, Depositenkonten, Effektendepots und/oder Safe/Schliessfach verbunden sind, Übermittlung der Vermögensausweise am 1. Januar 2013 bis 2023 und/oder Kontoauszüge vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2023. Sollten weitere Konten, Kreditkarten, Depositenkonten, Effektendepots usw. bei der [Bank A respektive Bank B] existieren, bei denen die betroffene Person Inhaber, wirtschaftlich Berechtigter und/oder Bevollmächtigter ist:
9. Vermögensausweise am 1. Januar 2013 bis 2023 sowie Kontoauszüge vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2023;
10. Kopie der Eröffnungsdokumente (inkl. Vor-, Nachname und Adresse);
11. Falls das Konto saldiert wurde, bitte ich um eine Kopie des Saldierungsauftrages.» B. B.a Mit Editionsverfügungen vom 9. Juli 2024 forderte die ESTV die Bank A und die Bank B auf, die von der ersuchenden Behörde geforderten Informationen innerhalb von zehn Kalendertagen ab Erhalt der entsprechenden Editionsverfügung an die ESTV zu liefern. Zudem ersuchte die ESTV die Bank A und die Bank B darum, die betroffene Person und allfällige weitere natürliche oder juristische Personen, die (Mit-)Inhaber der erfragten Kontobeziehungen sind, mit dem der jeweiligen Editionsverfügung beigelegten Informationsschreiben über das Amtshilfeverfahren und den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens zu informieren. In jenem Schreiben werden dessen Adressaten aufgefordert, der ESTV ihre aktuelle schweizerische Adresse bekannt zu geben oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, sofern sie am Amtshilfeprozess teilnehmen möchten. B.b Die Bank A ist der Editionsverfügung der ESTV nach einer erneuten Zustellung mit Antwortschreiben vom 31. Juli 2024 nachgekommen und hat die erfragten Informationen, einschliesslich der nach Ziff. 9-11 des Amtshilfeersuchens geforderten Informationen über weitere Konten, der ESTV zugestellt. Ausserdem hat die Bank A die Kontoinhaber der entsprechenden Konten, sofern die Bank aufgrund laufender Geschäftsbeziehungen über eine aktuelle Zustelladresse verfügte, über das Amtshilfeverfahren informiert. B.c Die Bank B ist der Editionsverfügung der ESTV mit Antwortschreiben vom 22. Juli 2024 durch ihren Data Agent, die D._______ AG, sowie E-Mail-Antwort vom 12. September 2024 nachgekommen und hat die erfragten Informationen der ESTV zugestellt. B.d Mit E-Mail vom 5. August 2024 hat der Rechtsvertreter seine Mandatierung durch die betroffene Person hinsichtlich beider Amtshilfeersuchen der ESTV mitgeteilt und Akteneinsicht sowie eine Fristansetzung zur Stellungnahme verlangt. B.e Die ESTV hat dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. November 2024 und E-Mails vom 26. sowie 29. November Akteneinsicht gewährt und Frist zur Zustimmung, respektive zur Einreichung einer Stellungnahme innert zehn Kalendertagen nach Erhalt des Schreibens angesetzt. B.f Die betroffene Person nahm über ihren Rechtsvertreter am 9. Dezember 2024 zum Amtshilfeverfahren Stellung. C. Mangels Zustimmung zum Informationsaustausch erging am 12. März 2025 die Schlussverfügung der ESTV gegenüber der betroffenen Person hinsichtlich beider, nun in einem vereinigten Verfahren behandelten Amtshilfeersuchen. Die ESTV kam darin nach erfolgter Prüfung der Ersuchen zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei (Ziff. 1 des Dispositivs). In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die zu übermittelnden Informationen und Dokumente. Ferner wies die ESTV die ersuchende Behörde auf die Einschränkung der Verwendbarkeit sowie die Geheimhaltungspflicht nach DBA CH-NL und die Tatsache, dass nicht amtshilfefähige Informationen in den Dokumenten geschwärzt wurden, hin. D. D.a Gegen die Schlussverfügung vom 12. März 2025 erhebt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. April 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:
1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2025 aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu gewähren;
2. eventualiter sei mit der Amtshilfe zuzuwarten, bis das pendente Verfahren des Beschwerdeführers in den Niederlanden abgeschlossen ist;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer mit Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen vor, dass die ersuchende Behörde nicht alle innerstaatlichen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft habe und daher das Subsidiaritätsprinzip verletzt werde. Obschon aufgrund des eigentlich anwendbaren völkerrechtlichen Vertrauensprinzips den diesbezüglichen Ausführungen der ersuchenden Behörde zu vertrauen sei, bestünden vorliegend konkrete, nachgewiesene Anhaltspunkte, wonach das Subsidiaritätsprinzip nicht eingehalten sei. D.b Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D.c Am 19. Juni 2025 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert eine freiwillige Stellungnahme / Replik ein, mit welcher er an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhält und im Wesentlichen seine Argumente wiederholt sowie um Ausführungen zu den aktuellen Sachverhaltsentwicklungen in den Niederlanden ergänzt. D.d Mit einem als Ergänzung bezeichneten Schreiben vom 11. September 2025 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Gerichtsprotokoll aus dem niederländischen Verfahren nach, um seine Ausführungen aus der Stellungnahme zu belegen. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde aus den Niederlanden gestützt auf Art. 26 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des DBA CH-NL.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Entscheids gegeben ist. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
E. 1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung resp. als Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist, zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26; BGE 143 II 136 E. 5.1.1). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-NL tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, "die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht".
E. 2.3.1 Entsprechend dem Protokoll 2010 zum DBA CH-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVII Bst. a des Protokolls vom 26. Februar 2010 zum Abkommen [ebenfalls unter SR 0.672.963.61; nachfolgend: Protokoll 2010 zum DBA CH-NL]; sog. Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG tritt hinter diese völkerrechtliche Bestimmung zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
E. 2.3.2 Was unter dem Begriff der «üblichen Mitteln» zu verstehen ist, wird im DBA CH-NL nicht weiter definiert. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Auslegung der fraglichen Bestimmung nach völkerrechtlichen Regeln ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel verlangt wird (Urteile des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_514/2019 vom 17. August 2020], A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.3 und A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1). Ein Mittel kann nicht mehr als «üblich» bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat - im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen - einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind (Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.3.2). Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte. Selbst wenn es der ersuchenden Behörde möglich wäre, eine betroffene Person mittels Zwangsmassnahmen zur Herausgabe der Informationen aufzufordern, führt dies nicht dazu, dass (noch) kein Amtshilfeersuchen gestellt werden darf (Urteil des BVGer A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.2.6). Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ist etwa eine Befragung der betroffenen Person nicht notwendig, bevor ein Amtshilfeersuchen gestellt wird (Urteile des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2020], A-5648/2014 vom 12. Februar 2015 E. 7). Es genügt, wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehener Mittel das Ermittlungsobjekt hinreichend präzisiert hat, so dass die Leistung von Amtshilfe ermöglicht wird (Urteile des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2020], A-4991/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 und 11). Auch bei einer allfälligen Zusammenarbeit zwischen dem ersuchenden Staat und einer dort steuerpflichtigen Person im Rahmen des innerstaatlichen Steuerverfahrens kann ein Amtshilfegesuch gestellt werden, um die Vollständigkeit sowie Glaubwürdigkeit der sich bereits im Besitz des ersuchenden Staates befindlichen Informationen zu überprüfen (Urteil des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.3.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausserdem klargestellt, dass, wenn der Steuerpflichtige verdächtigt wird, dem ersuchenden Staat nicht alle seine im Ausland gehaltenen Vermögenswerte korrekt gemeldet zu haben, vom ersuchenden Staat nicht verlangt werden kann, dass er sich zuvor an den betreffenden Steuerpflichtigen gewandt hat (vgl. Urteile des BVGer A-2243/2022, A-2244/2022 vom 21. März 2023 E. 2.7.2, A-4441/2021 vom 7. April 2022 E. 4.10, A-7413/2018 vom 8. Oktober 2020 E. 10.4, zum Ganzen: Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.5.1 m.w.H.). Allerdings ist die Voraussetzung der Ausschöpfung der im innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel rechtsprechungsgemäss nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige noch Gelegenheit hat, seine Steuerfaktoren korrekt und spontan zu deklarieren. Ist hingegen die Frist zur Abgabe der Steuererklärung abgelaufen und bestehen Zweifel an der Selbstdeklaration, ist das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, wenn sich die Informationen im ersuchten Staat befinden (Urteile des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5, A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.1).
E. 2.3.3 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.4) besteht rechtsprechungsgemäss kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes sowie ein ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024, E. 2.6.2, A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.3.3, A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.4.2, A-6744/2019 vom 15. Dezember 2020 E. 2.5.2).
E. 2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).
E. 2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Dasselbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).
E. 2.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).
E. 2.4.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 und 142 II 35 E. 3.2, je m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.5.2).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz dem niederländischen Amtshilfeersuchen zurecht stattgegeben hat bzw. ob sich die angefochtene Schlussverfügung vom 12. März 2025 als bundesrechtskonform erweist. In rechtlicher Hinsicht unbestritten ist zurecht, dass das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen erfüllt und die ersuchten Kontoinformationen zur Prüfung der Steuersituation des Beschwerdeführers voraussichtlich erheblich sind. Umstritten und zu prüfen ist dagegen, ob das Subsidiaritätsprinzip eingehalten ist (E. 3.2).
E. 3.2.1 Dem Beschwerdeführer zufolge sei das Subsidiaritätsprinzip verletzt, da die niederländischen Behörden nicht alle innerstaatlichen Untersuchungsmassnahmen ausgeschöpft hätten. Unter Bezugnahme auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip anerkennt der Beschwerdeführer, dass grundsätzlich kein Grund bestehe, an den Erklärungen der ersuchenden Behörde zu zweifeln. Indes führt der Beschwerdeführer aus, dass im vorliegenden Fall aufgrund konkreter, nachgewiesener Anhaltpunkte diese Vermutung umgestossen werden könne. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf die in den Niederlanden laufende Untersuchung betreffend sein Auftauchen in den Pandora Papers und seiner Beteiligung an der Gesellschaft C sowie weiteren Gesellschaften. Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die niederländischen Behörden aufgrund einer Vereinbarung, die er mit ihnen im April 2021 geschlossen habe, kein Anrecht auf weitere Informationen in diesem Zusammenhang haben würden. Ein Verfahren zur Klärung der Frage, ob die niederländischen Behörden ein Recht und Interesse an den angeforderten Unterlagen bzw. an der Durchführung einer Untersuchung haben, sei derzeit vor den niederländischen Gerichten hängig.
E. 3.2.2 Die Vorinstanz erwidert dazu, dass der Beschwerdeführer keine genügend konkreten, nachgewiesenen Anhaltspunkte zur Entkräftung des Vertrauens in die Ausführungen der ersuchenden Behörde vorbringe. Namentlich merkt die Vorinstanz an, dass die strittige Vereinbarung nicht als Beweismittel eingereicht worden sei und auch sonst kein Nachweis bestehe, wonach es den niederländischen Behörden verboten sei, weitere Nachforschungen anzustellen. Indessen zeige die vom Beschwerdeführer angeführte Korrespondenz gar auf, dass die niederländischen Behörden versucht hätten, die Informationen direkt beim Beschwerdeführer einzuholen. Erst aufgrund dessen Weigerung, die geforderten Informationen bereitzustellen, habe die ersuchende Behörde subsidiär auf das Amtshilfegesuch zurückgegriffen. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die Amtshilfe als vorgelagerte Massnahme zur Informationsbeschaffung zum niederländischen Verfahren dienen oder sich dafür gar als notwendig erweisen könne. Ebenso sei ein Amtshilfeersuchen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch zu Verifikationszwecken bezüglich bereits vorhandener Informationen und Dokumente zulässig.
E. 3.2.3 In seiner Replik verweist der Beschwerdeführer wiederum auf das niederländische Verfahren und informiert über dessen aktuellen Stand. Er wiederholt, dass mit der Amtshilfe zumindest bis zum Abschluss des niederländischen Verfahrens zuzuwarten sei, um dieses nicht zu torpedieren. Er führt gar an, dass ein niederländischer Steuerprüfer ausdrücklich anerkannt habe, dass nicht alle innerstaatlichen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft worden seien. Diese Behauptung will der Beschwerdeführer mit dem als Ergänzung bezeichneten Schreiben vom 11. September 2025 und den entsprechenden Beilagen belegen.
E. 3.2.4.1 Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzip für sie unter den vorliegenden Umständen kein Anlass für Zweifel an der Erklärung der ersuchenden Behörde, wonach alle üblichen innerstaatlichen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, bestand (E. 2.4.1). Namentlich reichte der Beschwerdeführer die strittige Vereinbarung zwischen ihm und den niederländischen Behörden weder vor der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren ein. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, konkrete Elemente vorzubringen, die das Vertrauen gegenüber der ersuchenden Behörde umstossen. Daran vermag auch die eingereichte Ergänzung zur Stellungnahme und das Protokoll des niederländischen Verfahrens nichts zu ändern. Dieses Protokoll einer Anhörung der «Rechtbank Noord-Holland», welches der Beschwerdeführer am 11. September 2025 nachgereicht hat, datiert vom 5. Juni 2025 und nimmt bloss Bezug auf ein innerstaatliches Verfahren betreffend die Frage, ob ein Informationsentscheid zu erlassen ist.
E. 3.2.4.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der ersuchende Staat nicht alle innerstaatlichen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft habe, ist nicht zu folgen. Denn unabhängig davon, ob der niederländische Steuerprüfer dies bestätigt hat, ist für die Gewährung der Amtshilfe nur erforderlich, dass alle üblichen - und nicht sämtliche - innerstaatlichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft wurden (E. 2.3). Rechtsprechungsgemäss gilt ein Mittel nicht mehr als «üblich», wenn es für den ersuchenden Staat im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringt oder wenn die Erfolgsaussichten als sehr gering einzustufen sind (E. 2.3.2). Selbst bei einer Zusammenarbeit zwischen Steuerpflichtigen und der ersuchenden Behörde ist ein Amtshilfeersuchen zu Verifikationszwecken zulässig, ohne dass dadurch das Subsidiaritätsprinzip verletzt würde. Diese Möglichkeit ist der ersuchenden Behörde auch in diesem Fall einzuräumen. Darüber hinaus ist der ersuchende Staat rechtsprechungsgemäss nicht dazu verpflichtet, sich vor einem Amtshilfeersuchen an die betroffene Person zu wenden, wenn diese verdächtigt wird, dem ersuchenden Staat nicht alle seine im Ausland gehaltenen Vermögenswerte korrekt gemeldet zu haben (E. 2.3.2). Gemäss den Ausführungen der ersuchenden Behörde im Amtshilfeersuchen, wonach sie vermute, dass der Beschwerdeführer seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht korrekt deklariert habe, ist dies vorliegend der Fall. Da aufgrund des Vertrauensprinzips kein Anlass für Zweifel an diesen Erklärungen der ersuchenden Behörde besteht, wäre ein Amtshilfeersuchen bereits ohne Befragung des Beschwerdeführers zulässig. Wie aus den Akten ersichtlich ist, hat die ersuchende Behörde den Beschwerdeführer indes gar angefragt, um Auskünfte zu den fraglichen Gesellschaften und Konten zu erteilen (vgl. act. 40). Zudem geht dem Amtshilfeersuchen auch eine mehrjährige Untersuchung der Verhältnisse des Beschwerdeführers voraus, die in der umstrittenen Vereinbarung mündete. Mit dieser mehrjährigen Untersuchung und der Weigerung des Beschwerdeführers diese Auskünfte zu erteilen, hat die ersuchende Behörde klarerweise alle üblichen innerstaatlichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft. Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Amtshilfe auch bereits vor Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens erteilt werden kann. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern der Abschluss eines solchen Verfahrens als übliches Mittel der Informationsbeschaffung zu qualifizieren ist. Stattdessen ist die Frage, ob die niederländischen Behörden ein Recht und Interesse an der Untersuchung der fraglichen Konten und Beteiligungen haben, eine Frage des niederländischen Rechts, welche die, von diesem Gericht zu prüfende, Subsidiarität des Amtshilfeersuchens nicht berührt. Die Rechtsprechung hat auch bestätigt, dass ein innerstaatliches Informationsverfahren an sich und nicht nur dessen rechtskräftiger Abschluss für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ohne Relevanz ist (vgl. Urteil des BGer 2C_514/2019 vom 17. August 2020 E. 4.5; Urteil des BVGer A-4207/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 3.2.4.2). Ein Abwarten des diesbezüglich laufenden niederländischen Verfahrens wäre sodann mit dem in der Steueramtshilfe besonders bedeutenden Beschleunigungsgebot (vgl. Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 7. Juli 2023 E. 1.3.3) nicht vereinbar.
E. 4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an die Niederlande im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere wird durch die Amtshilfeleistung das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt. Die Schlussverfügung vom 12. März 2025 ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 5.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 6 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
- Die Ergänzung zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. September 2025 geht an die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde mit Beilage: Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2025)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2432/2025 Urteil vom 8. Oktober 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien X._______, vertreten durch Dr. Walter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-NL). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 richtete die zuständige niederländische Behörde (Belastingsdienst/Central Liaison Office Almelo, nachfolgend auch: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL) zwei Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend auch: ESTV). A.b In den Amtshilfeersuchen wird um Informationen betreffend X._______ (nachfolgend: betroffene Person) gebeten. Informationsinhaberin in der Schweiz sei betreffend das eine Amtshilfeersuchen die Bank A._______ AG (nachfolgend: Bank A) und betreffend das andere Amtshilfeersuchen die B._______ SA (nachfolgend: Bank B). A.c Zum Sachverhalt führt die ersuchende Behörde im Wesentlichen aus, dass die betroffene Person in den Niederlanden wohnhaft sei und zumindest seit dem Jahr 2013 der Inlandssteuerpflicht in den Niederlanden unterstehe. Die betroffene Person werde in den Pandora Papers als Beteiligte der C._______ Limited (nachfolgend: Gesellschaft C) angegeben. Aufgrund des automatischen Informationsaustauschs sei ihr - der ersuchenden Behörde - die Auskunft erteilt worden, dass die betroffene Person wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft C sei und die Gesellschaft C über Bankguthaben in der Schweiz bei der Bank A und der Bank B verfüge. Die Einkünfte aus diesen Bankkonten sowie die Herkunft der Gelder seien ihr nicht bekannt. In den Amtshilfeersuchen bestätigt die ersuchende Behörde zudem, dass sie bereit sowie in der Lage sei, solche Informationen in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und weiterzuleiten, dass sie alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe und dass die Bediensteten der Finanzbehörden einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht in Steuerangelegenheiten unterliegen würden. A.d Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt bat die ersuchende Behörde die ESTV die folgenden Fragen bezüglich zweier Konten bei der Bank A sowie einem Konto bei der Bank B zu beantworten bzw. die erbetenen Belege zu übermitteln:
1. «Identität (Vor-, Nachname und Adresse) der Kontoinhaber, wirtschaftlichen Berechtigten und Bevollmächtigten;
2. Kopie der folgenden Unterlagen:
a. Eröffnungsdokumente (inkl. Formular A oder andere entsprechende Dokumente);
b. Ausweise der unter a) genannten Personen, sofern vorhanden;
c. Vollmachten der unter a) genannten Personen, sofern vorhanden;
3. Vermögensausweise am 1. Januar 2013 bis 2023 sowie die Kontoauszüge vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2023;
4. Wann wurde dieses Konto geschlossen? Eine Kopie des Saldierungsauftrages;
5. Falls nicht in den Eröffnungsdokumente ersichtlich, Angaben der Zustelladresse(n) der Bankdokumente;
6. Sollte eine E-Banking-Vertrag bestehen/bestanden haben, Angaben der zugriffsberechtigten Personen;
7. Eine Kopie der Korrespondenzakte in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2023;
8. Falls mit dem betreffenden Bankkonto weitere Bankkonten oder Produkte der [Bank A respektive Bank B] gekoppelt sind, wie Kreditkarten, Depositenkonten, Effektendepots und/oder Safe/Schliessfach verbunden sind, Übermittlung der Vermögensausweise am 1. Januar 2013 bis 2023 und/oder Kontoauszüge vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2023. Sollten weitere Konten, Kreditkarten, Depositenkonten, Effektendepots usw. bei der [Bank A respektive Bank B] existieren, bei denen die betroffene Person Inhaber, wirtschaftlich Berechtigter und/oder Bevollmächtigter ist:
9. Vermögensausweise am 1. Januar 2013 bis 2023 sowie Kontoauszüge vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2023;
10. Kopie der Eröffnungsdokumente (inkl. Vor-, Nachname und Adresse);
11. Falls das Konto saldiert wurde, bitte ich um eine Kopie des Saldierungsauftrages.» B. B.a Mit Editionsverfügungen vom 9. Juli 2024 forderte die ESTV die Bank A und die Bank B auf, die von der ersuchenden Behörde geforderten Informationen innerhalb von zehn Kalendertagen ab Erhalt der entsprechenden Editionsverfügung an die ESTV zu liefern. Zudem ersuchte die ESTV die Bank A und die Bank B darum, die betroffene Person und allfällige weitere natürliche oder juristische Personen, die (Mit-)Inhaber der erfragten Kontobeziehungen sind, mit dem der jeweiligen Editionsverfügung beigelegten Informationsschreiben über das Amtshilfeverfahren und den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens zu informieren. In jenem Schreiben werden dessen Adressaten aufgefordert, der ESTV ihre aktuelle schweizerische Adresse bekannt zu geben oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, sofern sie am Amtshilfeprozess teilnehmen möchten. B.b Die Bank A ist der Editionsverfügung der ESTV nach einer erneuten Zustellung mit Antwortschreiben vom 31. Juli 2024 nachgekommen und hat die erfragten Informationen, einschliesslich der nach Ziff. 9-11 des Amtshilfeersuchens geforderten Informationen über weitere Konten, der ESTV zugestellt. Ausserdem hat die Bank A die Kontoinhaber der entsprechenden Konten, sofern die Bank aufgrund laufender Geschäftsbeziehungen über eine aktuelle Zustelladresse verfügte, über das Amtshilfeverfahren informiert. B.c Die Bank B ist der Editionsverfügung der ESTV mit Antwortschreiben vom 22. Juli 2024 durch ihren Data Agent, die D._______ AG, sowie E-Mail-Antwort vom 12. September 2024 nachgekommen und hat die erfragten Informationen der ESTV zugestellt. B.d Mit E-Mail vom 5. August 2024 hat der Rechtsvertreter seine Mandatierung durch die betroffene Person hinsichtlich beider Amtshilfeersuchen der ESTV mitgeteilt und Akteneinsicht sowie eine Fristansetzung zur Stellungnahme verlangt. B.e Die ESTV hat dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. November 2024 und E-Mails vom 26. sowie 29. November Akteneinsicht gewährt und Frist zur Zustimmung, respektive zur Einreichung einer Stellungnahme innert zehn Kalendertagen nach Erhalt des Schreibens angesetzt. B.f Die betroffene Person nahm über ihren Rechtsvertreter am 9. Dezember 2024 zum Amtshilfeverfahren Stellung. C. Mangels Zustimmung zum Informationsaustausch erging am 12. März 2025 die Schlussverfügung der ESTV gegenüber der betroffenen Person hinsichtlich beider, nun in einem vereinigten Verfahren behandelten Amtshilfeersuchen. Die ESTV kam darin nach erfolgter Prüfung der Ersuchen zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei (Ziff. 1 des Dispositivs). In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die zu übermittelnden Informationen und Dokumente. Ferner wies die ESTV die ersuchende Behörde auf die Einschränkung der Verwendbarkeit sowie die Geheimhaltungspflicht nach DBA CH-NL und die Tatsache, dass nicht amtshilfefähige Informationen in den Dokumenten geschwärzt wurden, hin. D. D.a Gegen die Schlussverfügung vom 12. März 2025 erhebt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. April 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:
1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2025 aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu gewähren;
2. eventualiter sei mit der Amtshilfe zuzuwarten, bis das pendente Verfahren des Beschwerdeführers in den Niederlanden abgeschlossen ist;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer mit Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen vor, dass die ersuchende Behörde nicht alle innerstaatlichen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft habe und daher das Subsidiaritätsprinzip verletzt werde. Obschon aufgrund des eigentlich anwendbaren völkerrechtlichen Vertrauensprinzips den diesbezüglichen Ausführungen der ersuchenden Behörde zu vertrauen sei, bestünden vorliegend konkrete, nachgewiesene Anhaltspunkte, wonach das Subsidiaritätsprinzip nicht eingehalten sei. D.b Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D.c Am 19. Juni 2025 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert eine freiwillige Stellungnahme / Replik ein, mit welcher er an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhält und im Wesentlichen seine Argumente wiederholt sowie um Ausführungen zu den aktuellen Sachverhaltsentwicklungen in den Niederlanden ergänzt. D.d Mit einem als Ergänzung bezeichneten Schreiben vom 11. September 2025 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Gerichtsprotokoll aus dem niederländischen Verfahren nach, um seine Ausführungen aus der Stellungnahme zu belegen. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde aus den Niederlanden gestützt auf Art. 26 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des DBA CH-NL. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Entscheids gegeben ist. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung resp. als Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist, zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787, 5800 zu Art. 26; BGE 143 II 136 E. 5.1.1). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-NL tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, "die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht". 2.3 2.3.1 Entsprechend dem Protokoll 2010 zum DBA CH-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVII Bst. a des Protokolls vom 26. Februar 2010 zum Abkommen [ebenfalls unter SR 0.672.963.61; nachfolgend: Protokoll 2010 zum DBA CH-NL]; sog. Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG tritt hinter diese völkerrechtliche Bestimmung zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 2.3.2 Was unter dem Begriff der «üblichen Mitteln» zu verstehen ist, wird im DBA CH-NL nicht weiter definiert. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Auslegung der fraglichen Bestimmung nach völkerrechtlichen Regeln ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel verlangt wird (Urteile des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_514/2019 vom 17. August 2020], A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.3 und A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1). Ein Mittel kann nicht mehr als «üblich» bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat - im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen - einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind (Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.3.2). Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte. Selbst wenn es der ersuchenden Behörde möglich wäre, eine betroffene Person mittels Zwangsmassnahmen zur Herausgabe der Informationen aufzufordern, führt dies nicht dazu, dass (noch) kein Amtshilfeersuchen gestellt werden darf (Urteil des BVGer A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.2.6). Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ist etwa eine Befragung der betroffenen Person nicht notwendig, bevor ein Amtshilfeersuchen gestellt wird (Urteile des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2020], A-5648/2014 vom 12. Februar 2015 E. 7). Es genügt, wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehener Mittel das Ermittlungsobjekt hinreichend präzisiert hat, so dass die Leistung von Amtshilfe ermöglicht wird (Urteile des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2020], A-4991/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 und 11). Auch bei einer allfälligen Zusammenarbeit zwischen dem ersuchenden Staat und einer dort steuerpflichtigen Person im Rahmen des innerstaatlichen Steuerverfahrens kann ein Amtshilfegesuch gestellt werden, um die Vollständigkeit sowie Glaubwürdigkeit der sich bereits im Besitz des ersuchenden Staates befindlichen Informationen zu überprüfen (Urteil des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.3.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausserdem klargestellt, dass, wenn der Steuerpflichtige verdächtigt wird, dem ersuchenden Staat nicht alle seine im Ausland gehaltenen Vermögenswerte korrekt gemeldet zu haben, vom ersuchenden Staat nicht verlangt werden kann, dass er sich zuvor an den betreffenden Steuerpflichtigen gewandt hat (vgl. Urteile des BVGer A-2243/2022, A-2244/2022 vom 21. März 2023 E. 2.7.2, A-4441/2021 vom 7. April 2022 E. 4.10, A-7413/2018 vom 8. Oktober 2020 E. 10.4, zum Ganzen: Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.5.1 m.w.H.). Allerdings ist die Voraussetzung der Ausschöpfung der im innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel rechtsprechungsgemäss nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige noch Gelegenheit hat, seine Steuerfaktoren korrekt und spontan zu deklarieren. Ist hingegen die Frist zur Abgabe der Steuererklärung abgelaufen und bestehen Zweifel an der Selbstdeklaration, ist das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, wenn sich die Informationen im ersuchten Staat befinden (Urteile des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5, A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.1). 2.3.3 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.4) besteht rechtsprechungsgemäss kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes sowie ein ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024, E. 2.6.2, A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.3.3, A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.4.2, A-6744/2019 vom 15. Dezember 2020 E. 2.5.2). 2.4 2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]). 2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Dasselbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2). 2.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). 2.4.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 und 142 II 35 E. 3.2, je m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.5.2). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz dem niederländischen Amtshilfeersuchen zurecht stattgegeben hat bzw. ob sich die angefochtene Schlussverfügung vom 12. März 2025 als bundesrechtskonform erweist. In rechtlicher Hinsicht unbestritten ist zurecht, dass das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen erfüllt und die ersuchten Kontoinformationen zur Prüfung der Steuersituation des Beschwerdeführers voraussichtlich erheblich sind. Umstritten und zu prüfen ist dagegen, ob das Subsidiaritätsprinzip eingehalten ist (E. 3.2). 3.2 3.2.1 Dem Beschwerdeführer zufolge sei das Subsidiaritätsprinzip verletzt, da die niederländischen Behörden nicht alle innerstaatlichen Untersuchungsmassnahmen ausgeschöpft hätten. Unter Bezugnahme auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip anerkennt der Beschwerdeführer, dass grundsätzlich kein Grund bestehe, an den Erklärungen der ersuchenden Behörde zu zweifeln. Indes führt der Beschwerdeführer aus, dass im vorliegenden Fall aufgrund konkreter, nachgewiesener Anhaltpunkte diese Vermutung umgestossen werden könne. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf die in den Niederlanden laufende Untersuchung betreffend sein Auftauchen in den Pandora Papers und seiner Beteiligung an der Gesellschaft C sowie weiteren Gesellschaften. Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die niederländischen Behörden aufgrund einer Vereinbarung, die er mit ihnen im April 2021 geschlossen habe, kein Anrecht auf weitere Informationen in diesem Zusammenhang haben würden. Ein Verfahren zur Klärung der Frage, ob die niederländischen Behörden ein Recht und Interesse an den angeforderten Unterlagen bzw. an der Durchführung einer Untersuchung haben, sei derzeit vor den niederländischen Gerichten hängig. 3.2.2 Die Vorinstanz erwidert dazu, dass der Beschwerdeführer keine genügend konkreten, nachgewiesenen Anhaltspunkte zur Entkräftung des Vertrauens in die Ausführungen der ersuchenden Behörde vorbringe. Namentlich merkt die Vorinstanz an, dass die strittige Vereinbarung nicht als Beweismittel eingereicht worden sei und auch sonst kein Nachweis bestehe, wonach es den niederländischen Behörden verboten sei, weitere Nachforschungen anzustellen. Indessen zeige die vom Beschwerdeführer angeführte Korrespondenz gar auf, dass die niederländischen Behörden versucht hätten, die Informationen direkt beim Beschwerdeführer einzuholen. Erst aufgrund dessen Weigerung, die geforderten Informationen bereitzustellen, habe die ersuchende Behörde subsidiär auf das Amtshilfegesuch zurückgegriffen. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die Amtshilfe als vorgelagerte Massnahme zur Informationsbeschaffung zum niederländischen Verfahren dienen oder sich dafür gar als notwendig erweisen könne. Ebenso sei ein Amtshilfeersuchen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch zu Verifikationszwecken bezüglich bereits vorhandener Informationen und Dokumente zulässig. 3.2.3 In seiner Replik verweist der Beschwerdeführer wiederum auf das niederländische Verfahren und informiert über dessen aktuellen Stand. Er wiederholt, dass mit der Amtshilfe zumindest bis zum Abschluss des niederländischen Verfahrens zuzuwarten sei, um dieses nicht zu torpedieren. Er führt gar an, dass ein niederländischer Steuerprüfer ausdrücklich anerkannt habe, dass nicht alle innerstaatlichen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft worden seien. Diese Behauptung will der Beschwerdeführer mit dem als Ergänzung bezeichneten Schreiben vom 11. September 2025 und den entsprechenden Beilagen belegen. 3.2.4 3.2.4.1 Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzip für sie unter den vorliegenden Umständen kein Anlass für Zweifel an der Erklärung der ersuchenden Behörde, wonach alle üblichen innerstaatlichen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, bestand (E. 2.4.1). Namentlich reichte der Beschwerdeführer die strittige Vereinbarung zwischen ihm und den niederländischen Behörden weder vor der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren ein. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, konkrete Elemente vorzubringen, die das Vertrauen gegenüber der ersuchenden Behörde umstossen. Daran vermag auch die eingereichte Ergänzung zur Stellungnahme und das Protokoll des niederländischen Verfahrens nichts zu ändern. Dieses Protokoll einer Anhörung der «Rechtbank Noord-Holland», welches der Beschwerdeführer am 11. September 2025 nachgereicht hat, datiert vom 5. Juni 2025 und nimmt bloss Bezug auf ein innerstaatliches Verfahren betreffend die Frage, ob ein Informationsentscheid zu erlassen ist. 3.2.4.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der ersuchende Staat nicht alle innerstaatlichen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft habe, ist nicht zu folgen. Denn unabhängig davon, ob der niederländische Steuerprüfer dies bestätigt hat, ist für die Gewährung der Amtshilfe nur erforderlich, dass alle üblichen - und nicht sämtliche - innerstaatlichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft wurden (E. 2.3). Rechtsprechungsgemäss gilt ein Mittel nicht mehr als «üblich», wenn es für den ersuchenden Staat im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringt oder wenn die Erfolgsaussichten als sehr gering einzustufen sind (E. 2.3.2). Selbst bei einer Zusammenarbeit zwischen Steuerpflichtigen und der ersuchenden Behörde ist ein Amtshilfeersuchen zu Verifikationszwecken zulässig, ohne dass dadurch das Subsidiaritätsprinzip verletzt würde. Diese Möglichkeit ist der ersuchenden Behörde auch in diesem Fall einzuräumen. Darüber hinaus ist der ersuchende Staat rechtsprechungsgemäss nicht dazu verpflichtet, sich vor einem Amtshilfeersuchen an die betroffene Person zu wenden, wenn diese verdächtigt wird, dem ersuchenden Staat nicht alle seine im Ausland gehaltenen Vermögenswerte korrekt gemeldet zu haben (E. 2.3.2). Gemäss den Ausführungen der ersuchenden Behörde im Amtshilfeersuchen, wonach sie vermute, dass der Beschwerdeführer seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht korrekt deklariert habe, ist dies vorliegend der Fall. Da aufgrund des Vertrauensprinzips kein Anlass für Zweifel an diesen Erklärungen der ersuchenden Behörde besteht, wäre ein Amtshilfeersuchen bereits ohne Befragung des Beschwerdeführers zulässig. Wie aus den Akten ersichtlich ist, hat die ersuchende Behörde den Beschwerdeführer indes gar angefragt, um Auskünfte zu den fraglichen Gesellschaften und Konten zu erteilen (vgl. act. 40). Zudem geht dem Amtshilfeersuchen auch eine mehrjährige Untersuchung der Verhältnisse des Beschwerdeführers voraus, die in der umstrittenen Vereinbarung mündete. Mit dieser mehrjährigen Untersuchung und der Weigerung des Beschwerdeführers diese Auskünfte zu erteilen, hat die ersuchende Behörde klarerweise alle üblichen innerstaatlichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft. Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Amtshilfe auch bereits vor Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens erteilt werden kann. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern der Abschluss eines solchen Verfahrens als übliches Mittel der Informationsbeschaffung zu qualifizieren ist. Stattdessen ist die Frage, ob die niederländischen Behörden ein Recht und Interesse an der Untersuchung der fraglichen Konten und Beteiligungen haben, eine Frage des niederländischen Rechts, welche die, von diesem Gericht zu prüfende, Subsidiarität des Amtshilfeersuchens nicht berührt. Die Rechtsprechung hat auch bestätigt, dass ein innerstaatliches Informationsverfahren an sich und nicht nur dessen rechtskräftiger Abschluss für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ohne Relevanz ist (vgl. Urteil des BGer 2C_514/2019 vom 17. August 2020 E. 4.5; Urteil des BVGer A-4207/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 3.2.4.2). Ein Abwarten des diesbezüglich laufenden niederländischen Verfahrens wäre sodann mit dem in der Steueramtshilfe besonders bedeutenden Beschleunigungsgebot (vgl. Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 7. Juli 2023 E. 1.3.3) nicht vereinbar.
4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an die Niederlande im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere wird durch die Amtshilfeleistung das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt. Die Schlussverfügung vom 12. März 2025 ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
5. Die Ergänzung zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. September 2025 geht an die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde mit Beilage: Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2025)