Amtshilfe
Sachverhalt
A.
A.a Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 richtete der Internal Revenue Service des US Department of the Treasury (nachfolgend: IRS oder ersuchende Behörde) ein Amtshilfeersuchen betreffend X._______ (nachfolgend: betroffene Person 1) sowie Y._______ (ehemals: [...]; nachfolgend: betroffene Person 2; zusammen: betroffene Personen) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Das Ersuchen stützt sich auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, nachfolgend: DBA CH-US) sowie das zugehörige Protokoll (ebenfalls publiziert unter SR 0.672.933.61; nachfolgend: Protokoll).
A.b Der IRS führt in seinem Amtshilfeersuchen aus, dass in Bezug auf die betroffene Person 1 in der Vergangenheit bereits ein Amtshilfegesuch gestellt worden sei und dass das neuerliche Amtshilfegesuch mit dem vergangenen Verfahren zusammenhänge. Wie bereits dem vergangenen Amtshilfeersuchen zu entnehmen sei, habe die betroffene Person 1 bei der G._______ AG Konten in ihrem eigenen Namen sowie im Namen von Domizilgesellschaften mit einem verwalteten Vermögen von über 20 Mio. USD unterhalten. Zudem hätten die betroffenen Personen im Zeitraum von 1996 bis 2015 ein gemeinsames Privatkonto bei der G._______ AG geführt, wobei die betroffene Person 1 ursprünglich angegeben habe, US-Staatsbürger zu sein. Die betroffene Person 2 habe der G._______ AG ihre US-Staatsbürgerschaft hingegen nie offengelegt.
Ebenfalls sei die betroffene Person 1 - so die ersuchende Behörde weiter - am (Datum) zum Verwaltungsratspräsidenten der D._______ S.A. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 4) ernannt worden und sei zudem Mitglied des Verwaltungsrats der E._______ AG (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 5), welche am (Datum) ins Handelsregister eingetragen worden sei.
A.c Gemäss Ausführungen des IRS im Amtshilfeersuchen vom 8. Mai 2024 hätten die betroffenen Personen seit dem Steuerjahr 2012 weder eine Einkommenssteuererklärung eingereicht noch ihre ausländischen Finanzkonten offengelegt. Dies, obwohl beide US-Staatsbürger seien und gemäss US-Recht verpflichtet seien, sowohl sämtliches weltweites Einkommen als auch sämtliche ausländische Finanzkonten mit einem Gesamtwert von mehr als USD 10'000.-- und weitere ausländische Finanzanlagen mit einem Gesamtwert von mehr als USD 50'000.-- zu deklarieren.
Im Jahr 2012 habe sich die G._______ AG bei der betroffenen Person 1 über deren Staatsangehörigkeit erkundigt, so der IRS weiter. Die diesbezüglich durch die betroffene Person 1 eingereichte Bescheinigung über deren angeblichen Verlust der Staatsangehörigkeit sei von der G._______ AG als Fälschung deklariert worden. Auch der IRS verfüge über keine diesbezüglichen Aufzeichnungen.
Aufgrund dieser Informationen habe er (der IRS) Grund zur Annahme, dass sich die betroffenen Personen an Steuerdelikten beteiligt haben und die ersuchten Informationen für die Durchsetzung innerstaatlichen Rechts relevant sein könnten.
A.d Infolgedessen hat der IRS die ESTV um Kontounterlagen ersucht, die sich im Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2023 bei der G._______ AG oder deren Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen befanden. Er ersuchte um Informationen zu Konten, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der betroffenen Person 2 befinden oder für die die betroffene Person 2 zeichnungsberechtigt ist. Allerdings könnten hierbei - so der IRS - auch Informationen relevant sein, welche den Zeitraum vor dem 23. September 2009 betreffen. Für jedes dieser Konten soll die Dokumentation insbesondere folgende Informationen enthalten:
«1.Regardless of date, information regarding the identification and opening of the account, including account opening documents (including IRS forms), signature cards, and entity organizational documents such as articles of incorporation or other records demonstrating beneficial ownership;
2.Account statements (including asset statements) and income statements prepared by the bank;
3.Information regarding account transactions; such information would include including bank drafts, certified checks, cashier's checks, money orders, deposit slips, incoming and outgoing wire transfer documents to include information revealing the source and destination of all such transfers, and all other deposit or withdrawal documents for such transactions (if providing all such information would be unduly burdensome to the bank, only documents with respect to transactions in amounts exceeding $1,000 are required);
4.Correspondence and communications regarding the account;
5.Internal management information system data regarding the account;
6.Internal (...) communications and memoranda, reports and meeting minutes regarding the account;
7.Any REGI file (or equivalent documentation) entries associated with the account to the extent the information is not included in items 1 through 6 of this list; and
8.Information described in requests 4-7 that relates to any date prior to September 23, 2009, but only to the extent that such information reflects arrangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after September 23, 2009. Such information may include, but should not be limited to, client contact notes, visit reports, instructions to avoid investments in U.S. securities or transactions in U.S. dollars, deeds of pledge, loan agreements and letters of credit, pledges of collateral, share sale agreements, exchanges regarding U.S. tax compliance status and requests for proof of U.S. tax compliance, and other information reflecting the intent and efforts of the taxpayers to avoid declaration of the accounts, or earnings from the accounts, to the U.S. tax authorities.»
Überdies ersuchte der IRS um Herausgabe aller Informationen, welche sich im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2023 im Besitz oder unter der Kontrolle der beschwerdeberechtigten Person 4 oder anderer Gesellschaften - so u.a. auch der beschwerdeberechtigten Person 5 - befanden und sich auf die betroffene Person 1 und/oder die betroffene Person 2 beziehen. Diese Aufzeichnungen sollen laut dem IRS unter anderem Folgendes enthalten:
«1.Regardless of date, documents showing the ownership interest, direct or indirect, held by either Taxpayer in D._______ S.A. [resp. E._______ AG] including, but not limited to:
a. Bearer shares,
b. Registered shares,
c. Paid in capital,
d. Return capital,
e. Purchase or sale agreement,
f. Options contracts, etc.
2.Regardless of date, complete copies of any and all employment contracts between in D._______ S.A. [resp. E._______ AG] and either Taxpayer;
3.Documents reflecting any and all wages or other compensation paid to the Subjects;
4.Documentation reflecting any and all dividends or other distributions paid to the Subjects, directly or indirectly;
5.Complete copies of any and all loan documents, including amendments, relating to the Subjects; and
6.Information described in requests 3-5 that relates to any date prior to January 1, 2010, but only to the extent that such information reflects arrangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after January 1, 2010.»
B.
B.a Mit Editionsverfügungen vom 17. Mai 2024 und vom 22. Mai 2024 ersuchte die ESTV die G._______ AG und/oder die H._______ AG, die beschwerdeberechtigte Person 4 sowie die beschwerdeberechtigte Person 5, gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1), ihr die ersuchten Informationen zuzustellen und die im Ausland ansässigen betroffenen Personen wie auch allfällig beschwerdeberechtigte Personen über das laufende Amtshilfeersuchen zu informieren und aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 3 StAhiG).
B.b Mit E-Mail vom 30. Mai 2024 erklärte Herr Herr Dr. iur. Lukas Beeler der Kanzlei Niederer Kraft Frey AG, dass er und Herr Lukas Mathis (nachfolgend: Rechtsvertreter) mit der Wahrung der Interessen der beschwerdeberechtigten Personen 4 und 5 beauftragt worden seien und reichte zeitgleich ein Gesuch um Fristerstreckung bis zum 19. Juni 2024 für die Zustellung der edierten Informationen ein, welche ihm gewährt wurde.
B.c Mit elektronischer Übermittlung vom 31. Mai 2024 nahmen die G._______ AG und die H._______ AG (nachfolgend auch: Informationsinhaberinnen) zu der Editionsverfügung Stellung und stellten der ESTV die edierten Informationen zu. Sie teilten der ESTV mit, dass die betroffenen Personen sowie die D._______ S.A. (beschwerdeberechtigte Person 4) über das Amtshilfeverfahren informiert werden konnten.
B.d Mit E-Mail vom 18. Juni 2024 sowie Telefonat vom 17. Juni 2024 erhoben die Rechtsvertreter Einwände gegen die an die beschwerdeberechtigten Personen 4 und 5 adressierten Editionsverfügungen. Zudem setzten die Rechtsvertreter die ESTV am 28. Juni 2024 darüber in Kenntnis, dass sie auch mit der Interessenwahrung der betroffenen Person 1 und 2 betraut wurden und ersuchten um Akteneinsicht.
B.e Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 liess die ESTV den Rechtsvertretern neue Editionsverfügungen gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 9 StAhiG zukommen, welche jene vom 17. Mai 2024 sowie 22. Mai 2024 ersetzten. Daraufhin reichten die Rechtsvertreter am 24. Juli 2024 die von den beschwerdeberechtigten Personen 4 und 5 edierten Informationen (innert zweimalig erstreckter Frist) ein.
B.f Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 bat die ESTV sowohl die Rechtsvertreter als auch die I._______ AG (welche [...] die Aktiven und Passiven der bisherigen Informationsinhaberin übernommen hat; fortan: Informationsinhaberin) um ergänzende Informationen, welche der ESTV am 6. und 7. August 2024 übermittelt wurden.
C.
C.a Mit Schreiben vom 23. August 2024 informierte die ESTV die betroffenen Personen sowie sämtliche beschwerdeberechtigten Personen über die ersuchten sowie die zur Übermittlung beabsichtigten Informationen. Sie gewährte gleichzeitig Akteneinsicht, stellte sämtliche Akten zu und gewährte eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme oder zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung.
C.b Infolgedessen reichten die Rechtsvertreter innert erstreckter Frist am 2. Oktober 2024 eine Stellungnahme unter anderem mit den Anträgen ein, die ESTV möge auf das Amtshilfeersuchen nicht eintreten und dem IRS keine Informationen übermitteln sowie eventualiter ergänzende Abklärungen bei der Informationsinhaberin einholen.
C.c Die ESTV ersuchte die Informationsinhaberin mit ergänzender Editionsverfügung vom 6. November 2024 um Klärung der von den Rechtsvertretern aufgeworfenen Frage betreffend Vollständigkeit der edierten Informationen, welche die Informationsinhaberin mit Schreiben vom 11. November 2024 beantwortete. Sie teilte der ESTV mit, dass die bereits edierten Unterlagen vollständig seien.
C.d Mit Schreiben vom 15. November 2024 hat die ESTV den Rechtsvertretern ergänzende Akteneinsicht gewährt und erneut eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Mit elektronischer Übermittlung vom 9. Dezember 2024 reichten die Rechtsvertreter innert erstreckter Frist eine ergänzende Stellungnahme ein.
D.
Am 28. Februar 2025 erliess die ESTV eine Schlussverfügung in Bezug auf die betroffenen Personen. Sie verfügte, dass dem IRS Amtshilfe hinsichtlich der betroffenen Personen geleistet wird (Ziff. 1 des Dispositivs) und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen, in welchen auch die beschwerdeberechtigten Personen 4 und 5 erscheinen, und wies gleichzeitig darauf hin, dass diese der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterliegen (Ziff. 2 des Dispositivs). Der Haupt-, Subeventual- und Sub-Subeventualantrag gemäss Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 und 9. Dezember 2024 wurden abgewiesen (Ziff. 3 des Dispositivs).
E.
E.a Mit Eingabe vom 2. April 2025 erhoben die betroffene Person 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und die betroffene Person 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: Beschwerdeführende) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 28. Februar 2025. Sie beantragen die Feststellung der Nichtigkeit der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2025 (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und es sei auf die Übermittlung der Informationen zu verzichten, [Informationen zur wirtschaftlichen Berechtigung]. Zudem seien die vom Anwaltsgeheimnis geschützten Unterlagen auszusondern bzw. unkenntlich zu machen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2025 betreffend die Beschwerdeführenden vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ergänzende Abklärungen beim betroffenen Bankinstitut betreffend die Vollständigkeit der edierten Informationen einzuholen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Sub-Subeventualiter sei bei der Informationsübermittlung ein Bestreitungsvermerk anzubringen, wonach unzutreffend sei, dass die Beschwerdeführenden an den beschwerdeberechtigten Personen 1, 2, 3, und 4 bzw. an den von der Informationsübermittlung betroffenen Konten wirtschaftlich berechtigt seien und es seien die vom Anwaltsgeheimnis geschützten Unterlagen auszusondern bzw. unkenntlich zu machen (Rechtsbegehren Ziff. 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer (Rechtsbegehren Ziff. 5).
E.b Da zunächst nicht klar war, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, erliess das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Parteien am 4. Juni 2025 eine Zwischenverfügung, in der es entschied, dass auf die Beschwerde einzutreten sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu überweisen, der fristgerecht einging.
E.c Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.
E.d Nach einem gutgeheissenen Gesuch um Fristansetzung verwiesen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2025 vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerde und liessen verlauten, dass die gegenteiligen Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz vollumfänglich bestritten werden.
E.e Mit Schreiben vom 4. März 2026 erklärten die Rechtsvertreter, dass sie die Beschwerdeführenden nicht länger vertreten.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an den IRS zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Somit und als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügung sind sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), namentlich wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 über die fristgerechte Beschwerdeerhebung befunden (vgl. Sachverhalt Bst. E.b) und der eingeforderte Kostenvorschuss, bei dessen Bemessung der sachliche Konnex zum Verfahren A-2350/2025 Rechnung getragen wurde, wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Der Vollzug der Amtshilfe bei Ersuchen gestützt auf das DBA CH-US richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG). Allenfalls abweichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH-US gehen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
E. 1.4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 StAhiG, Art. 37 VGG).
E. 1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 1.6 Eine Beschwerde hat Devolutiveffekt, wonach die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (vgl. Art. 54 VwVG). Aufgrund des Devolutiveffekts verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen, d.h. insbesondere darüber materiell zu entscheiden oder den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (BGE 143 I 177 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3183/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.4). Vom Umfang her tritt der Devolutiveffekt einzig im Rahmen des Streitgegenstandes ein (vgl. zum Streitgegenstand nachfolgend: E. 1.7 und E. 1.8; Regina Kiener, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 54 N. 6; vgl. zum Ganzen auch: Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.7). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz - und mithin ein Durchbrechen respektive Aufschieben des Devolutiveffekts - bilden die Regeln über die Wiedererwägung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG. Eine im Widerspruch zur Devolutivwirkung erlassene Verfügung, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 58 VwVG gegeben sind, ist nichtig (vgl. dazu BGE 132 II 21 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5660/2023, A-1106/2024 vom 20. Juni 2024 E. 1.6.1 mit weiterem Hinweis; Kiener, a.a.O., Art. 54 N. 12).
E. 1.7.1 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind bei Bestehen eines verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt); ihre selbständige Beanstandung ist ausgeschlossen. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Urteil des BVGer A-2252/2022 vom 20. Juni 2023 E. 3.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.7).
E. 1.7.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Mit anderen Worten ist Streitgegenstand das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis. Der Streitgegenstand darf im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; Urteil des BVGer A-2252/2022 vom 20. Juni 2023 E. 3.2; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 987; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.8).
E. 1.8.1 Im Amtshilfeverfahren wird nicht materiell über die Sache entschieden. Der ersuchende Staat kann einen neuen Entscheid erwirken, indem er sich auf neu in Kraft getretenes Recht oder neue Erkenntnisse bezieht, wobei die Neuerungen marginal sein können, sofern sie relevant sind (Urteile des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 2.2.1; A-6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 2.3.1; A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 3.2.1). Insofern ist es dem ersuchenden Staat je nach Konstellation möglich, ein Ergänzungsgesuch oder ein neues Gesuch zu stellen (vgl. auch Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.8.2 sowie E. 4.1.1).
E. 1.8.2 Der Schlussverfügung der ESTV liegt regelmässig ein bestimmtes Amtshilfegesuch zugrunde. Die auf dieses Gesuch gestützte Schlussverfügung der ESTV stellt - wenn sie vollständig angefochten wird - den Streitgegenstand dar. In Bezug auf das Amtshilfeverfahren bildet den Streitgegenstand mit anderen Worten die Frage, ob gestützt auf ein bestimmtes Amtshilfegesuch betreffend eine bestimmte Person Amtshilfe zu leisten oder zu verweigern ist. Trifft ein neues Amtshilfegesuch ein und wird gestützt auf dieses neue Gesuch eine neue Schlussverfügung erlassen, liegt ein neues Anfechtungsobjekt vor (Urteile des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 2.2.2; A-6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 2.3.2; A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 3.2.2).
E. 1.8.3 Sofern das neue Gesuch auf neuen Erkenntnissen beruht, sind Fälle, die bereits unter dem alten Gesuch entschieden wurden, erneut zu behandeln. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den neuen Erkenntnissen der ersuchenden Behörde um neue materielle Erkenntnisse (beispielsweise neue Untersuchungsergebnisse in Straf- oder Verwaltungsverfahren) oder neue formelle Erkenntnisse (wie etwa eine Korrektur formeller Unzulänglichkeiten im vorangehenden Gesuch) handelt (Urteile des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 2.2.2; A-6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 2.3.2; A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 3.2.2).
E. 2.1.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA CH-US sowie Ziff. 10 des dazugehörigen Protokolls, vorliegend in der geltenden Fassung gemäss Art. 3 und 4 des Protokolls vom 23. September 2009 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 2. Oktober 1996 in Washington (AS 2019 3145 ff.; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 23. September 2009; vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009; Urteile des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.1.1; A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.1; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2; A-727/2020 vom 12. Januar 2022 E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
E. 2.1.2 Art. 26 DBA CH-US steht seit dem 20. September 2019 in Kraft (AS 2019 3145). Diese Norm findet Anwendung auf Ersuchen, die an oder nach diesem Datum gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009). Zusätzlich ist für Auskünfte im Sinne von Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US (Bankinformationen und Informationen über Beteiligungsverhältnisse an Personen) notwendig, dass sie sich auf Sachverhalte beziehen, die am oder nach dem Datum der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009 - d.h. ab dem 23. September 2009 bestanden oder verwirklicht wurden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009; vgl. Botschaft Änderungsprotokoll vom 23. September 2009, BBl 2010 235, 242).
E. 2.2.1 Gemäss Ziff. 10 des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat:
i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen); ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und
v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Diese Anforderungen gehen den ähnlich lautenden Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteil des BVGer A-2440/2022 vom 8. März 2023 E. 2.10).
E. 2.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expidition» (vgl. hierzu E. 2.3.3) grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2; A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).
E. 2.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern «erheblich» sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt.
E. 2.3.2 Auch wenn der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US («Informationen, die erheblich sein können») leicht von demjenigen von Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens («Informationen, die voraussichtlich erheblich sind») abweicht, sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszulegen (vgl. Urteile des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.2; A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wonach der neue Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US auf dem Konzept der voraussichtlichen Erheblichkeit beruht).
E. 2.3.3 Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009). Als «fishing expeditions» werden Amtshilfeersuchen bezeichnet, wenn sie zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zu laufenden Steuerverfahren gestellt werden (BGE 146 II 150 E. 6.1.2; 141 II 436 E. 4.4.3). Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3).
E. 2.3.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3).
E. 2.3.5 Als (formell) betroffene Person im Sinne des StAhiG gilt u.a. die Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden (Art. 3 Bst. a StAhiG). Bei einem Einzelersuchen handelt es sich dabei um die Person, die Gegenstand der Kontrolle oder Untersuchung ist und die mittels ihres Namens oder anderer Angaben identifiziert wird (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1.1). Andere Personen, deren Namen aufgrund ihrer Nähe zu dem im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt in den zu übermittelnden Unterlagen (oder auch im Ersuchen) erscheinen, sind keine (formell) betroffene Personen im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG (BGE 146 I 172 E. 7.1.1; Urteile des BVGer A-1528/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.5, beide mit Hinweis auf: Teilentscheid des BVGer A-5180/2020 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1 und E. 5.2.1).
E. 2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.3; Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).
E. 2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchende Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4).
E. 2.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6).
E. 2.5.1 Der ersuchende Staat hat bei der Verwendung der ersuchten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 26 Abs 2 DBA CH-US sind die Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der internationalen Steueramtshilfe erhalten hat, von diesem wie nach innerstaatlichem Recht geheim zu halten. Die Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für die hiervor genannten Zwecke verwenden (sachliche Dimension des Spezialitätsprinzips). Zudem dürfen die Informationen nur gegenüber derjenigen Person verwendet werden, gegen welche sich das Amtshilfeersuchen ausdrücklich richtet (persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips; vgl. BGE 147 II 13 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.4).
E. 2.5.2 Spezialitätsvorbehalte brauchen dem ersuchenden Staat grundsätzlich nur speziell angezeigt zu werden, wenn sie sich nicht direkt aus dem völkerrechtlichen Rechts- oder Amtshilfevertrag ergeben. Ordnet der völkerrechtliche Vertrag - wie vorliegend Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US - die Verwendungsbeschränkung an, ist grundsätzlich zu vermuten, dass sich der ersuchende Staat nach Treu und Glauben an diese Verpflichtung halten wird. Da jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit der Spezialitätsvorbehalt gemäss den auf Art. 26 Abs. 1 und 2 des OECD-Musterabkommens beruhenden Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (einschliesslich Art. 26 Abs. 1 und 2 DBA CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls 2009) reicht und ob ihm namentlich eine persönliche Dimension zukommt, ist es angezeigt, dass die ESTV die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert und ein entsprechender Spezialitätsvorbehalt angebracht wird (vgl. BGE 147 II 13 E. 3; Urteil des BVGer A-3588/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.7.2).
E. 3 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass Art. 26 DBA CH-US in der Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll vom 23. September 2009 auf das Amtshilfeersuchen vom 8. Mai 2024 anwendbar ist. In zeitlicher Hinsicht sind die entsprechenden Voraussetzungen der Übergangsbestimmung erfüllt (vgl. E. 2.1.2). Ebenfalls unbestritten ist, dass das Amtshilfeersuchen vom 8. Mai 2024 die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-US erfüllt (vgl. E. 2.2.1). Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber primär die Nichtigkeit der Schlussverfügung der ESTV vom 28. Februar 2025 geltend, worauf zunächst einzugehen ist (E. 3.1). Danach ist darauf einzugehen, ob die Übermittlung der in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Informationen zulässig ist respektive ob die Vorinstanz durch die vorgesehene Übermittlung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstösst (E. 3.2).
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (aufgrund des Amtshilfeersuchens vom 8. Mai 2024) mit dem Streitgegenstand im Verfahren, welches mit der Verfahrensnummer (...) behandelt wurde und welchem ein Amtshilfeersuchen vom 10. März 2023 zugrunde lag, identisch sei. Beide Amtshilfeersuchen würden dieselben Kontobeziehungen bei der (ehemaligen) Informationsinhaberin betreffen, wobei die zu übermittelnden Angaben - laut Informationsinhaberin - identisch seien. Gegen die Schlussverfügung im Verfahren (...) sei Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben worden (Verfahrensnummern A-5059/2023, A-5060/2023 und A-5149/2023), wobei das Verfahren A-5149/2023 sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Schlussverfügung vom 28. Februar 2025 als auch bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig gewesen sei. Die Schlussverfügung vom 28. Februar 2025, welche nach eingetretenem Devolutiveffekt erlassen worden sei, sei demnach nichtig. Hieran ändere auch der Hinweis der Vorinstanz auf das Urteil des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 nichts, da es nicht einschlägig sei. Nach ihrer (der Beschwerdeführenden) Ansicht gehe es im besagten Urteil einzig um die Frage, ob nach Abweisung eines bereits rechtskräftig abgewiesenen Amtshilfeersuchens eine «res iudicata» vorliege, welche einem neuen Amtshilfegesuch entgegenstehen würde. Da das Verfahren A-5149/2023 bei Erhebung der vorliegenden Beschwerde jedoch noch nicht abgeschlossen war, könne diese Rechtsprechung keine Anwendung finden. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht ein neues Amtshilfeverfahren eröffnet hat bzw. auf das Amtshilfeersuchen vom 8. Mai 2024 eingetreten ist.
E. 3.1.2.1 Über die Beschwerde im Verfahren A-5149/2023 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2026 befunden. Damit war das Rechtsmittelverfahren betreffend des vorangehenden Amtshilfeersuchens im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Schlussverfügung der ESTV am 28. Februar 2025 sowie bei der anschliessenden Beschwerdeerhebung am 2. April 2025 - wie die Beschwerdeführenden zu Recht ausführen - noch nicht vollständig abgeschlossen und in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Frage, ob im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Devolutiveffekt gemäss Art. 54 VwVG vorliegend überhaupt «gegriffen» hat, ist Folgendes zu bemerken: Da sich die Devolutivwirkung nur auf den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids bezieht (vgl. E. 1.6), ist mithin zu klären, ob ein identisches Anfechtungsobjekt vorliegt und der Devolutiveffekt in Bezug auf den vorliegenden Fall mit Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens A-5149/2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingetreten ist oder ob es sich bei der Schlussverfügung vom 28. Februar 2025 um ein neues Anfechtungsobjekt handelt (vgl. ausführlich: E. 1.8). Zu prüfen ist demnach, ob die Schlussverfügung im Verfahren A-5149/2023 mit der Schlussverfügung des vorliegenden Verfahrens identisch ist.
E. 3.1.2.2 Im Ersuchen des IRS, das dem Verfahren A-5149/2023 zu Grunde lag, ersuchte dieser um Informationen betreffend die Konten (...) sowie (...), wobei der Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich berechtige Person dieser Konten identifiziert werden konnte. Ausserdem ersuchte der IRS um Informationen zu Konten, an denen der Beschwerdeführer 1 eine Zeichnungsberechtigung hatte oder die zu seinen Gunsten gehalten wurden. Das Gesuch, welches Gegenstand des Verfahrens A-5149/2023 war, betraf die Periode vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2021 (vgl. insb. Urteil des BVGer A-5149/2023 vom 20. April 2026 Sachverhalt Bst. A.d). Wie bereits ausgeführt, kann die ersuchende Behörde bereits bei geringfügigen, aber relevanten neuen Erkenntnissen ein neues oder ergänzendes Amtshilfegesuch stellen (vgl. E. 1.8.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der IRS im vorliegenden Verfahren zwar erneut um Informationen über dieselben Konten ersuchte, sich das Ersuchen aber einerseits über den (erweiterten) Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2023 erstreckte (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Andererseits soll das vorliegende Amtshilfeersuchen - im Unterschied zu jenem im Verfahren A-5149/2023, bei dem formell lediglich der Beschwerdeführer 1 betroffen war - erstmals auch zur Klärung der Steuersituation und Identifizierung der gehaltenen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 beitragen (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Überdies zielt das Ersuchen vom 8. Mai 2024 darauf ab, zusätzliche Fragen zu den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den beschwerdeberechtigten Gesellschaften zu beantworten.
E. 3.1.3 Demnach sind die Beschwerdeführenden nicht zu hören, wenn sie geltend machen, es handle sich um denselben Streitgegenstand und der Devolutiveffekt sei bereits eingetreten, weshalb die Schlussverfügung nichtig sei. Das neue Amtshilfeersuchen vom 8. Mai 2024 erfasst den damaligen Sachverhalt nicht in vollständig identischer Weise und beruht - wie gezeigt - auf neuen Erkenntnissen. Der Devolutiveffekt greift folglich nicht und die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Amtshilfeersuchen vom 8. Mai 2024 eingetreten. Aus den nämlichen Gründen gilt der vorliegende, neue Streitgegenstand auch nicht durch das zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5149/2023 vom 20. April 2026 (und auch beide im Verfahren [...] ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2023 und A-5060/2023, beide datierend vom 9. Januar 2025) als abgeurteilt (keine «res iudicata»).
E. 3.2 Weiter umstritten ist die Frage, ob die ESTV vorliegend zu Recht davon ausging, dass die in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung enthaltenen Informationen übermittelt werden dürfen bzw. ob diese Informationen zur Klärung der im Amtshilfeersuchen aufgeworfenen Frage voraussichtlich erheblich sind.
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden machen im Zusammenhang mit den sie betreffenden Informationen zusammengefasst geltend, dass sie im ersuchten Zeitraum nicht an den beschwerdeberechtigten Personen 1, 2, 3 und 4 wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Der Aktienkaufvertrag vom (Datum) (und das Aktionärsregister) zeigten nämlich auf, dass der Beschwerdeführer 1 sämtliche von ihm gehaltenen Aktien der beschwerdeberechtigten Person 4 an Dritte verkauft habe. Dasselbe gelte für die beschwerdeberechtigte Person 1, da diese eine Tochtergesellschaft der beschwerdeberechtigten Person 4 sei. Überdies seien auch an den beschwerdeberechtigten Personen 2 und 3 Drittpersonen wirtschaftlich berechtigt. Die diesbezüglichen, von der Informationsinhaberin edierten Unterlagen seien deshalb unvollständig und falsch bzw. widersprüchlich. Die ESTV unterliege gemäss dem Datenschutzgesetz demnach einer Prüf- und Vergewisserungspflicht sowie einer Berichtigungspflicht. Die ESTV wäre - nachdem sie durch sie (die Beschwerdeführenden) mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 auf die Ungereimtheiten hingewiesen wurde - verpflichtet gewesen, zusätzliche Abklärungen zu tätigen. Die ESTV hätte konkret beim Bankinstitut bzw. der Informationsinhaberin nachfragen müssen, weshalb widersprüchliche Informationen bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung vorliegen und ob die vom Bankinstitut edierten Unterlagen tatsächlich vollständig sind. Stattdessen habe die ESTV jedoch lediglich eine untaugliche Rückfrage an das Bankinstitut gestellt, in der sie dieselben Fragen der ursprünglichen Editionsverfügung wiederholt habe. Damit sei die Vorinstanz ihrer Vergewisserungspflicht nicht nachgekommen, womit die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und auf die Übermittlung der Information, dass [Informationen zur wirtschaftlichen Berechtigung]. Schliesslich verlangen die Beschwerdeführenden sub-subeventualiter das Anbringen eines Bestreitungsvermerk für den Fall, dass die Frage, ob die Beschwerdeführenden in der relevanten Zeitperiode wirtschaftlich berechtigte Personen an den beschwerdeberechtigten Personen waren, als schwierig qualifiziert würde.
E. 3.2.2 Zur voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen ist Folgendes festzuhalten:
E. 3.2.2.1 Der IRS ersucht einerseits um sämtliche im Besitz, unter der Kontrolle, zugunsten oder unter der Zeichnungsberechtigung der betroffenen Personen betreffende Unterlagen bei der Informationsinhaberin (der G._______ AG) oder deren Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen. Andererseits ersucht der IRS um Unterlagen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der beschwerdeberechtigten Personen 4 und 5 befinden und sich auf die betroffenen Personen sowie auf jede andere juristische Person beziehen, die im Eigentum der betroffenen Personen steht, von diesen kontrolliert wird oder zu deren Gunsten besteht, insbesondere Unterlagen, aus denen die direkten oder indirekten Beteiligungen der betroffenen Person hervorgehen, vollständige Kopien aller Arbeitsverträge der betroffenen Personen sowie Unterlagen zu ausbezahlten Löhnen oder sonstigen Vergütungen an die betroffenen Personen (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Zur Übermittlung vorgesehen sind insgesamt neun Beilagen (Enclosures). Diese enthalten zusammengefasst Bankauszüge betreffend [wirtschaftliche Berechtigung und Zeichnungsberechtigung]. Zudem sind in Enclosure 8 Arbeitsverträge des Beschwerdeführers 1 sowie in Enclosure 9 diverse Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers 1 enthalten. Wie bereits erwähnt, gelten Informationen als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. zum Ganzen: E. 2.3.4). Voraussichtlich erheblich sind Informationen zu Bankkonten, die direkt oder indirekt durch die betroffene Person gehalten werden. Eine direkte Führung eines Bankkontos liegt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn die betroffene Person die rechtmässige Inhaberin des entsprechenden Bankkontos ist. Von einer indirekten Führung ist hingegen dann die Rede, wenn eine Person die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Guthaben dieses Kontos hat. Dabei ergibt sich die wirtschaftliche Verfügungsmacht entweder aus der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto oder aus einer Vollmacht, welche eine Verfügungsmacht über das Konto verleiht (BGE 147 II 116 E. 4.3). Eine Zeichnungsberechtigung für ein Konto entspricht einer solchen Vollmacht, welche zur Verfügung über das Kontoguthaben berechtigt (vgl. Urteile des BVGer A-232/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.2.2.2 ff.; A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.8). Überdies enthalten etwa auch Lohnausweise Informationen, die für die Besteuerung der betroffenen Person erheblich sein können (vgl. etwa Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.4). Ein entsprechendes Amtshilfeersuchen kann namentlich darauf abzielen, die Steuerbemessungsgrundlage im ersuchenden Staat zu vervollständigen, wenn der ersuchende Staat diese Person verdächtigt, nicht ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert zu haben (Urteil des BGer 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2). Die vorliegend zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen sind somit geeignet, zu überprüfen, ob die Beschwerdeführenden ihren Steuerdeklarierungspflichten bei der US-amerikanischen Steuerbehörde tatsächlich nicht nachgekommen sind und ob die beschwerdeberechtigten Personen möglicherweise verwendet wurden, um unversteuerte Vermögenswerte vor der US-amerikanischen Steuerbehörde zu verbergen. Mittels solcher Kontoinformationen lassen sich Geldflüsse zwischen den Beschwerdeführenden und den beschwerdeberechtigten Personen oder mit ihnen verbundenen Personen überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 5.2.1). Die ersuchten und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erweisen sich somit als voraussichtlich erheblich im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.4).
E. 3.2.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dass sie im ersuchten Zeitraum nicht an den beschwerdeberechtigten Personen 1, 2, 3 und 4 wirtschaftlich berechtigt gewesen seien (ausführlich: E. 3.2.1). Diese Ausführungen vermögen an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen jedoch nichts zu ändern. Wie soeben aufgezeigt (E. 3.2.2.1), erlauben die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen es der ersuchenden Behörde festzustellen, ob sich daraus möglicherweise Hinweise auf eine Steuerpflicht der betroffenen Personen in den USA ableiten lassen. Gemäss den Ausführungen des IRS steht sodann auch nicht die wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführenden an den erwähnten Gesellschaften im Vordergrund. Vielmehr zielt das Ersuchen des IRS darauf ab, Informationen zur Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführenden über die in den USA nicht deklarierten Konten sowie deren weiteren Einkommens- und Vermögensverhältnisse erhältlich zu machen. Den Enclosures 1-6 [sind Informationen dazu zu entnehmen]. Somit ist grundsätzlich nicht relevant, ob die Beschwerdeführenden als betroffene Personen tatsächlich über eine wirtschaftliche Berechtigung an den beschwerdeberechtigten Personen verfügen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, im Rahmen der internationalen Amtshilfe materiellrechtliche Fragen wie die Frage, ob die betroffenen Personen an den beschwerdeberechtigten Personen wirtschaftlich berechtigt waren oder nicht, zu klären. Dies würde die Amtshilfe ungebührlich verzögern, was mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz bezüglich Informationsaustausch nicht vereinbar ist. Die betroffene Person kann ihre materiellrechtliche Position sodann im ausländischen Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorbringen (vgl. Urteile des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 8.4; 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5; vgl. auch: Urteil des BVGer A-948/2022 vom 7. November 2024 E. 4.4.2; vgl. sodann nachfolgend: E. 3.2.2.3).
E. 3.2.2.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das Datenschutzgesetz werde verletzt. Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens sei es gemäss Rechtsprechung von zentraler Bedeutung, dass keine falschen Informationen übermittelt würden. Die ESTV unterliege deshalb einer Prüf- und Vergewisserungspflicht sowie einer Berichtigungspflicht, sofern die Daten unrichtig oder unvollständig seien (ausführlich: E. 3.2.1). Gemäss revidiertem Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) muss sich, wer Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Dabei sind alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind (Art. 6 Abs. 5 DSG). Das Bundesgericht hat - wie bereits erwähnt (E. 3.2.2.2) - erwogen, dass sich die Amtshilfe ungebührlich verzögern würde, wenn die ESTV zu klären hat, ob eine bestimmte Person Aktionär war oder nicht (bzw. wie vorliegend daraus abgeleitet, wirtschaftlich berechtigt an einem Konto). Die Klärung materiellrechtlicher Fragen sei nicht Zweck der Amtshilfe (Urteile des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 8.4; 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5). Diese Überlegungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass der betroffene Aktionär als ebensolcher in Erscheinung getreten war. Zudem habe die ESTV Informationen übermittelt, welche die beiden gegenteiligen Position (zum Aktionärsstatus) reflektiert hätten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Informationen auch dann weitergeleitet werden könnten, wenn ein Teil derselben materiellrechtlich unzutreffend sei und damit potenziell falsche Informationen weitergegeben würden (vgl. auch Urteil des BVGer A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 6.2.3). [...]. Wie eben gezeigt, ist die Aktionärseigenschaft eine materiellrechtliche Frage, die nicht von der ersuchten Behörde zu prüfen ist (vgl. für eine andere Konstellation: Urteil des BVGer A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 6.2.4). Die Vorinstanz ist deshalb auch im vorliegenden Verfahren nicht gehalten, die edierten Informationen gestützt auf das DSG weiter auf ihre Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu prüfen oder zu berichtigten. Nichtsdestotrotz hat die Vorinstanz auf Antrag der Beschwerdeführenden bei der Informationsinhaberin eine Nachfrage gestellt, welche ihrerseits die Richtigkeit der edierten Informationen bestätigte (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). Folglich hat sie die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Zweifel zum Anlass genommen, ergänzende Abklärungen zu machen. Dies, obwohl eine weitergehende Prüfung hinsichtlich der materiellrechtlichen Frage der Aktionärseigenschaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich war. Demnach kann nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz ihrer Prüf- und Vergewisserungspflicht nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sie ihrer Vergewisserungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 5 DSG genüge getan und demnach die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten. Insofern die Beschwerdeführer mit ihrem Verweis auf das DSG geltend machen, dass die Daten nicht ins Ausland übermittelt werden dürfen, ist ihnen Folgendes zu entgegnen: Sowohl Art. 22 Abs. 5 StAhiG als auch das DSG verpflichten die ESTV, zuhanden der ersuchenden Behörde auf eine Verwendungsbeschränkung zu verweisen. Ist eine solche in der angefochtenen Schlussverfügung enthalten, verletzt die Übermittlung der Informationen das DSG im Grunde nicht (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.6.2; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.6.3, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist der Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung zu entnehmen, dass die ESTV den IRS darauf hinweisen wird, dass die enthaltenen Informationen im ersuchenden Staat der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterliegen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Demgegenüber enthält die Schlussverfügung der Vorinstanz keine Verwendungsbeschränkung in Bezug auf die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips. Aus diesem Grund ist die Vorinstanz anzuweisen, einen Spezialitätsvorbehalt aufzunehmen. Dies steht im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung und den darin erwähnten Unsicherheiten in Bezug auf die Tragweite des Spezialitätsvorbehalts (vgl. E. 2.5.2). Somit ist die Vor-instanz anzuweisen, den IRS zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur in den Verfahren betreffend die Beschwerdeführenden verwendet werden dürfen. Das DSG steht der Übermittlung von Informationen jedoch nicht entgegen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3588/2023 vom 27. Juni 2025 E. 10.3).
E. 3.2.2.4 Sub-subeventualiter verlangen die Beschwerdeführenden, dass bei der Informationsübermittlung ein Bestreitungsvermerk angebracht wird. Gemäss Art. 41 Abs. 1 DSG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt (Bst. a); die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt (Bst. b); die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt (Bst. c). Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, kann die betroffene Person verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird (Art. 41 Abs. 4 DSG). Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG (Art. 41 Abs. 6 DSG). Wie bereits dargelegt, ist die ESTV nicht gehalten, im Rahmen der internationalen Amtshilfe materiellrechtliche Fragen zu klären. Sie hat ihrer Vergewisserungs- und Prüfpflicht genüge getan und demnach die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten (vgl. dazu E. 3.2.2.3). Sie kann jedoch auch dann Informationen weitergeben, wenn ein Teil derselben materiellrechtlich unzutreffend ist und damit eine potenziell falsche Information weitergegeben wird, sofern für die ersuchende Behörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Information umstritten ist, weitere Klärungen erforderlich sind und sich danach ein Teil der Information zwangsläufig als unzutreffend herausstellen wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die ersuchte Behörde Informationen an die ausländische Steuerbehörde übermittelt, welche unterschiedliche Position widerspiegeln (vgl. Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5). Vorliegend lässt sich (...) entnehmen, dass (...). Mithin geht klar hervor, dass die zu übermittelnden Informationen sowie die Ausführungen des IRS im Amtshilfeersuchen unterschiedliche Positionen reflektieren. Damit erübrigt sich das Anbringen eines Bestreitungsvermerks, denn für den IRS ist eindeutig erkennbar, dass ein Teil der Informationen umstritten ist und weiterer Klärungsbedarf besteht. Ausserdem können die Beschwerdeführer, wie ebenfalls bereits aufgezeigt (E. 3.2.2.2), ihre materiellrechtliche Position im ausländischen Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorbringen. Dieser sub-subeventualiter gestellte Antrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.
E. 3.2.3 Die Beschwerdeführenden machen überdies geltend, in den zur Übermittlung vorgesehenen Enclosures 4, 5 und 6 befänden sich Unterlagen, die vom Anwaltsgeheimnis geschützt und bereits deshalb auszusondern seien. Es handle sich dabei insbesondere um Rechnungen von Anwaltskanzleien inkl. Leistungsbeschrieb gegenüber der beschwerde-berechtigten Person 4. Diese seien nicht zu übermitteln bzw. auszusondern (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2.b und 4.b sowie Beschwerde Rz. 93).
E. 3.2.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 6 StAhiG können Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
E. 3.2.3.2 Auf Schwärzungsanträge, die im Interesse Dritter eingereicht werden, ist mangels Beschwerdelegitimation grundsätzlich nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.2; 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-4426/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.2.2 m.w.H. [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_936/2020 vom 28. Dezember 2021]).
E. 3.2.3.3 Vorliegend betreffen die von den Beschwerdeführenden erwähnten Honorarrechnungen nicht ihre eigenen Mandatsverhältnisse, sondern diejenigen der rechnungsstellenden Kanzleien und ihre Mandanten, die beschwerdeberechtigte Person 1 sowie die beschwerdeberechtigte Person 4. Ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse wurde von diesen Personen im Verfahren A-2350/2025 geltend gemacht und ist im dortigen Verfahren zu prüfen. Da die Beschwerdeführenden nicht berechtigt sind, Schwärzungsanträge im Interesse Dritter zu stellen, ist auf die entsprechenden Schwärzungs- bzw. Aussonderungsanträge allfälliger Anwaltskorrespondenz nicht einzutreten. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass die getrennte Beschwerdeerhebung vor Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-2349/2025 [betreffend die vorliegenden Beschwerdeführenden] und A-2350/2025 [betreffend die beschwerdeberechtigten Personen]) nicht dazu führt, dass die Unterlagen aufgrund des Nichteintretens im vorliegenden Verfahrens ungeschwärzt übermittelt werden dürfen.
E. 3.2.4 Zusammengefasst können die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen für die Besteuerung der betroffenen Personen erheblich sein. Die beabsichtigte Übermittlung der Informationen erweist sich als zulässig. Die Vorinstanz hat überdies vorliegend den massgeblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt.
E. 3.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Schlussverfügung vom 28. Februar 2025 ist damit im Wesentlichen zu bestätigen. Die Beschwerde ist einzig im Sinne der Erwägungen (E. 3.2.2.3) teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 3.2.3.3).
E. 4.1 Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde ist in marginalem Umfang gutzuheissen (vorne E. 3.2.2.3), im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diese Geringfügigkeit des Obsiegens ist bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten vollumgänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6a VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 5 Die Rechtsvertreter haben zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt (vgl. Sachverhalt Bst. E.e) und weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 2 haben im vorliegenden Amtshilfeverfahren ein Zustelldomizil gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG bezeichnet. Gemäss Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1, nachfolgend: MAC) kann eine Vertragspartei die Zustellung von Schriftstücken an eine Person im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei unmittelbar durch die Post vornehmen (vgl. Urteil des BVGer A-3072/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 1.5.8.3). Vorliegend stehen zwar weder die von der Schweiz noch die von Polen angebrachten Vorbehalte einer solchen direkten Postzustellung entgegen (vgl. Urteil des BVGer A-5277/2025 vom 11. September 2025). Da die ersuchende Behörde jedoch um Kontounterlagen im Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2023 ersucht (Sachverhalt Bst. A.d), steht der zeitliche Geltungsbereich einer direkten Postzustellung entgegen. Diese darf nämlich nur erfolgen, wenn sie sich auf Steuerperioden bezieht, auf die das Amtshilfeübereinkommen anwendbar ist und gemäss Art. 28 Abs. 6 MAC gilt das Amtshilfeübereinkommen für die Schweiz grundsätzlich für Steuerperioden, die am 1. Januar 2018 oder später beginnen. Demnach können nur Schriftstücke für Steuerperioden, die am 1. Januar 2018 oder später beginnen, direkt zugestellt werden. Somit ist das vorliegende Urteil mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StAhiG; vgl. Urteil des BVGer A-5149/2023 vom 20. April 2026 E. 5).
E. 6 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutsamen Fall im Sinne vom Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als dass die Vor-instanz die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung von übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US hinzuweisen hat. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffenen Personen für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US geheim zu halten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von ihnen in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2349/2025
Urteil vom 20. August 2026
Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
1. X._______,(...),
2. Y._______,(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-US).
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 richtete der Internal Revenue Service des US Department of the Treasury (nachfolgend: IRS oder ersuchende Behörde) ein Amtshilfeersuchen betreffend X._______ (nachfolgend: betroffene Person 1) sowie Y._______ (ehemals: [...]; nachfolgend: betroffene Person 2; zusammen: betroffene Personen) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Das Ersuchen stützt sich auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, nachfolgend: DBA CH-US) sowie das zugehörige Protokoll (ebenfalls publiziert unter SR 0.672.933.61; nachfolgend: Protokoll).
A.b Der IRS führt in seinem Amtshilfeersuchen aus, dass in Bezug auf die betroffene Person 1 in der Vergangenheit bereits ein Amtshilfegesuch gestellt worden sei und dass das neuerliche Amtshilfegesuch mit dem vergangenen Verfahren zusammenhänge. Wie bereits dem vergangenen Amtshilfeersuchen zu entnehmen sei, habe die betroffene Person 1 bei der G._______ AG Konten in ihrem eigenen Namen sowie im Namen von Domizilgesellschaften mit einem verwalteten Vermögen von über 20 Mio. USD unterhalten. Zudem hätten die betroffenen Personen im Zeitraum von 1996 bis 2015 ein gemeinsames Privatkonto bei der G._______ AG geführt, wobei die betroffene Person 1 ursprünglich angegeben habe, US-Staatsbürger zu sein. Die betroffene Person 2 habe der G._______ AG ihre US-Staatsbürgerschaft hingegen nie offengelegt.
Ebenfalls sei die betroffene Person 1 - so die ersuchende Behörde weiter - am (Datum) zum Verwaltungsratspräsidenten der D._______ S.A. (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 4) ernannt worden und sei zudem Mitglied des Verwaltungsrats der E._______ AG (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person 5), welche am (Datum) ins Handelsregister eingetragen worden sei.
A.c Gemäss Ausführungen des IRS im Amtshilfeersuchen vom 8. Mai 2024 hätten die betroffenen Personen seit dem Steuerjahr 2012 weder eine Einkommenssteuererklärung eingereicht noch ihre ausländischen Finanzkonten offengelegt. Dies, obwohl beide US-Staatsbürger seien und gemäss US-Recht verpflichtet seien, sowohl sämtliches weltweites Einkommen als auch sämtliche ausländische Finanzkonten mit einem Gesamtwert von mehr als USD 10'000.-- und weitere ausländische Finanzanlagen mit einem Gesamtwert von mehr als USD 50'000.-- zu deklarieren.
Im Jahr 2012 habe sich die G._______ AG bei der betroffenen Person 1 über deren Staatsangehörigkeit erkundigt, so der IRS weiter. Die diesbezüglich durch die betroffene Person 1 eingereichte Bescheinigung über deren angeblichen Verlust der Staatsangehörigkeit sei von der G._______ AG als Fälschung deklariert worden. Auch der IRS verfüge über keine diesbezüglichen Aufzeichnungen.
Aufgrund dieser Informationen habe er (der IRS) Grund zur Annahme, dass sich die betroffenen Personen an Steuerdelikten beteiligt haben und die ersuchten Informationen für die Durchsetzung innerstaatlichen Rechts relevant sein könnten.
A.d Infolgedessen hat der IRS die ESTV um Kontounterlagen ersucht, die sich im Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2023 bei der G._______ AG oder deren Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen befanden. Er ersuchte um Informationen zu Konten, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der betroffenen Person 2 befinden oder für die die betroffene Person 2 zeichnungsberechtigt ist. Allerdings könnten hierbei - so der IRS - auch Informationen relevant sein, welche den Zeitraum vor dem 23. September 2009 betreffen. Für jedes dieser Konten soll die Dokumentation insbesondere folgende Informationen enthalten:
«1.Regardless of date, information regarding the identification and opening of the account, including account opening documents (including IRS forms), signature cards, and entity organizational documents such as articles of incorporation or other records demonstrating beneficial ownership;
2.Account statements (including asset statements) and income statements prepared by the bank;
3.Information regarding account transactions; such information would include including bank drafts, certified checks, cashier's checks, money orders, deposit slips, incoming and outgoing wire transfer documents to include information revealing the source and destination of all such transfers, and all other deposit or withdrawal documents for such transactions (if providing all such information would be unduly burdensome to the bank, only documents with respect to transactions in amounts exceeding $1,000 are required);
4.Correspondence and communications regarding the account;
5.Internal management information system data regarding the account;
6.Internal (...) communications and memoranda, reports and meeting minutes regarding the account;
7.Any REGI file (or equivalent documentation) entries associated with the account to the extent the information is not included in items 1 through 6 of this list; and
8.Information described in requests 4-7 that relates to any date prior to September 23, 2009, but only to the extent that such information reflects arrangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after September 23, 2009. Such information may include, but should not be limited to, client contact notes, visit reports, instructions to avoid investments in U.S. securities or transactions in U.S. dollars, deeds of pledge, loan agreements and letters of credit, pledges of collateral, share sale agreements, exchanges regarding U.S. tax compliance status and requests for proof of U.S. tax compliance, and other information reflecting the intent and efforts of the taxpayers to avoid declaration of the accounts, or earnings from the accounts, to the U.S. tax authorities.»
Überdies ersuchte der IRS um Herausgabe aller Informationen, welche sich im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2023 im Besitz oder unter der Kontrolle der beschwerdeberechtigten Person 4 oder anderer Gesellschaften - so u.a. auch der beschwerdeberechtigten Person 5 - befanden und sich auf die betroffene Person 1 und/oder die betroffene Person 2 beziehen. Diese Aufzeichnungen sollen laut dem IRS unter anderem Folgendes enthalten:
«1.Regardless of date, documents showing the ownership interest, direct or indirect, held by either Taxpayer in D._______ S.A. [resp. E._______ AG] including, but not limited to:
a. Bearer shares,
b. Registered shares,
c. Paid in capital,
d. Return capital,
e. Purchase or sale agreement,
f. Options contracts, etc.
2.Regardless of date, complete copies of any and all employment contracts between in D._______ S.A. [resp. E._______ AG] and either Taxpayer;
3.Documents reflecting any and all wages or other compensation paid to the Subjects;
4.Documentation reflecting any and all dividends or other distributions paid to the Subjects, directly or indirectly;
5.Complete copies of any and all loan documents, including amendments, relating to the Subjects; and
6.Information described in requests 3-5 that relates to any date prior to January 1, 2010, but only to the extent that such information reflects arrangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after January 1, 2010.»
B.
B.a Mit Editionsverfügungen vom 17. Mai 2024 und vom 22. Mai 2024 ersuchte die ESTV die G._______ AG und/oder die H._______ AG, die beschwerdeberechtigte Person 4 sowie die beschwerdeberechtigte Person 5, gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1), ihr die ersuchten Informationen zuzustellen und die im Ausland ansässigen betroffenen Personen wie auch allfällig beschwerdeberechtigte Personen über das laufende Amtshilfeersuchen zu informieren und aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 3 StAhiG).
B.b Mit E-Mail vom 30. Mai 2024 erklärte Herr Herr Dr. iur. Lukas Beeler der Kanzlei Niederer Kraft Frey AG, dass er und Herr Lukas Mathis (nachfolgend: Rechtsvertreter) mit der Wahrung der Interessen der beschwerdeberechtigten Personen 4 und 5 beauftragt worden seien und reichte zeitgleich ein Gesuch um Fristerstreckung bis zum 19. Juni 2024 für die Zustellung der edierten Informationen ein, welche ihm gewährt wurde.
B.c Mit elektronischer Übermittlung vom 31. Mai 2024 nahmen die G._______ AG und die H._______ AG (nachfolgend auch: Informationsinhaberinnen) zu der Editionsverfügung Stellung und stellten der ESTV die edierten Informationen zu. Sie teilten der ESTV mit, dass die betroffenen Personen sowie die D._______ S.A. (beschwerdeberechtigte Person 4) über das Amtshilfeverfahren informiert werden konnten.
B.d Mit E-Mail vom 18. Juni 2024 sowie Telefonat vom 17. Juni 2024 erhoben die Rechtsvertreter Einwände gegen die an die beschwerdeberechtigten Personen 4 und 5 adressierten Editionsverfügungen. Zudem setzten die Rechtsvertreter die ESTV am 28. Juni 2024 darüber in Kenntnis, dass sie auch mit der Interessenwahrung der betroffenen Person 1 und 2 betraut wurden und ersuchten um Akteneinsicht.
B.e Mit E-Mail vom 1. Juli 2024 liess die ESTV den Rechtsvertretern neue Editionsverfügungen gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 9 StAhiG zukommen, welche jene vom 17. Mai 2024 sowie 22. Mai 2024 ersetzten. Daraufhin reichten die Rechtsvertreter am 24. Juli 2024 die von den beschwerdeberechtigten Personen 4 und 5 edierten Informationen (innert zweimalig erstreckter Frist) ein.
B.f Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 bat die ESTV sowohl die Rechtsvertreter als auch die I._______ AG (welche [...] die Aktiven und Passiven der bisherigen Informationsinhaberin übernommen hat; fortan: Informationsinhaberin) um ergänzende Informationen, welche der ESTV am 6. und 7. August 2024 übermittelt wurden.
C.
C.a Mit Schreiben vom 23. August 2024 informierte die ESTV die betroffenen Personen sowie sämtliche beschwerdeberechtigten Personen über die ersuchten sowie die zur Übermittlung beabsichtigten Informationen. Sie gewährte gleichzeitig Akteneinsicht, stellte sämtliche Akten zu und gewährte eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme oder zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung.
C.b Infolgedessen reichten die Rechtsvertreter innert erstreckter Frist am 2. Oktober 2024 eine Stellungnahme unter anderem mit den Anträgen ein, die ESTV möge auf das Amtshilfeersuchen nicht eintreten und dem IRS keine Informationen übermitteln sowie eventualiter ergänzende Abklärungen bei der Informationsinhaberin einholen.
C.c Die ESTV ersuchte die Informationsinhaberin mit ergänzender Editionsverfügung vom 6. November 2024 um Klärung der von den Rechtsvertretern aufgeworfenen Frage betreffend Vollständigkeit der edierten Informationen, welche die Informationsinhaberin mit Schreiben vom 11. November 2024 beantwortete. Sie teilte der ESTV mit, dass die bereits edierten Unterlagen vollständig seien.
C.d Mit Schreiben vom 15. November 2024 hat die ESTV den Rechtsvertretern ergänzende Akteneinsicht gewährt und erneut eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Mit elektronischer Übermittlung vom 9. Dezember 2024 reichten die Rechtsvertreter innert erstreckter Frist eine ergänzende Stellungnahme ein.
D.
Am 28. Februar 2025 erliess die ESTV eine Schlussverfügung in Bezug auf die betroffenen Personen. Sie verfügte, dass dem IRS Amtshilfe hinsichtlich der betroffenen Personen geleistet wird (Ziff. 1 des Dispositivs) und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen, in welchen auch die beschwerdeberechtigten Personen 4 und 5 erscheinen, und wies gleichzeitig darauf hin, dass diese der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterliegen (Ziff. 2 des Dispositivs). Der Haupt-, Subeventual- und Sub-Subeventualantrag gemäss Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 und 9. Dezember 2024 wurden abgewiesen (Ziff. 3 des Dispositivs).
E.
E.a Mit Eingabe vom 2. April 2025 erhoben die betroffene Person 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und die betroffene Person 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: Beschwerdeführende) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 28. Februar 2025. Sie beantragen die Feststellung der Nichtigkeit der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2025 (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und es sei auf die Übermittlung der Informationen zu verzichten, [Informationen zur wirtschaftlichen Berechtigung]. Zudem seien die vom Anwaltsgeheimnis geschützten Unterlagen auszusondern bzw. unkenntlich zu machen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2025 betreffend die Beschwerdeführenden vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ergänzende Abklärungen beim betroffenen Bankinstitut betreffend die Vollständigkeit der edierten Informationen einzuholen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Sub-Subeventualiter sei bei der Informationsübermittlung ein Bestreitungsvermerk anzubringen, wonach unzutreffend sei, dass die Beschwerdeführenden an den beschwerdeberechtigten Personen 1, 2, 3, und 4 bzw. an den von der Informationsübermittlung betroffenen Konten wirtschaftlich berechtigt seien und es seien die vom Anwaltsgeheimnis geschützten Unterlagen auszusondern bzw. unkenntlich zu machen (Rechtsbegehren Ziff. 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer (Rechtsbegehren Ziff. 5).
E.b Da zunächst nicht klar war, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, erliess das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Parteien am 4. Juni 2025 eine Zwischenverfügung, in der es entschied, dass auf die Beschwerde einzutreten sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu überweisen, der fristgerecht einging.
E.c Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.
E.d Nach einem gutgeheissenen Gesuch um Fristansetzung verwiesen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2025 vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerde und liessen verlauten, dass die gegenteiligen Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz vollumfänglich bestritten werden.
E.e Mit Schreiben vom 4. März 2026 erklärten die Rechtsvertreter, dass sie die Beschwerdeführenden nicht länger vertreten.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an den IRS zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Somit und als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügung sind sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), namentlich wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 über die fristgerechte Beschwerdeerhebung befunden (vgl. Sachverhalt Bst. E.b) und der eingeforderte Kostenvorschuss, bei dessen Bemessung der sachliche Konnex zum Verfahren A-2350/2025 Rechnung getragen wurde, wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der Vollzug der Amtshilfe bei Ersuchen gestützt auf das DBA CH-US richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG). Allenfalls abweichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH-US gehen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
1.4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 StAhiG, Art. 37 VGG).
1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.6 Eine Beschwerde hat Devolutiveffekt, wonach die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (vgl. Art. 54 VwVG). Aufgrund des Devolutiveffekts verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen, d.h. insbesondere darüber materiell zu entscheiden oder den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (BGE 143 I 177 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3183/2022 vom 28. Juni 2023 E. 1.4). Vom Umfang her tritt der Devolutiveffekt einzig im Rahmen des Streitgegenstandes ein (vgl. zum Streitgegenstand nachfolgend: E. 1.7 und E. 1.8; Regina Kiener, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 54 N. 6; vgl. zum Ganzen auch: Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.7).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz - und mithin ein Durchbrechen respektive Aufschieben des Devolutiveffekts - bilden die Regeln über die Wiedererwägung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG. Eine im Widerspruch zur Devolutivwirkung erlassene Verfügung, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 58 VwVG gegeben sind, ist nichtig (vgl. dazu BGE 132 II 21 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5660/2023, A-1106/2024 vom 20. Juni 2024 E. 1.6.1 mit weiterem Hinweis; Kiener, a.a.O., Art. 54 N. 12).
1.7
1.7.1 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind bei Bestehen eines verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt); ihre selbständige Beanstandung ist ausgeschlossen. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Urteil des BVGer A-2252/2022 vom 20. Juni 2023 E. 3.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.7).
1.7.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Mit anderen Worten ist Streitgegenstand das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis. Der Streitgegenstand darf im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; Urteil des BVGer A-2252/2022 vom 20. Juni 2023 E. 3.2; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 987; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.8).
1.8
1.8.1 Im Amtshilfeverfahren wird nicht materiell über die Sache entschieden. Der ersuchende Staat kann einen neuen Entscheid erwirken, indem er sich auf neu in Kraft getretenes Recht oder neue Erkenntnisse bezieht, wobei die Neuerungen marginal sein können, sofern sie relevant sind (Urteile des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 2.2.1; A-6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 2.3.1; A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 3.2.1). Insofern ist es dem ersuchenden Staat je nach Konstellation möglich, ein Ergänzungsgesuch oder ein neues Gesuch zu stellen (vgl. auch Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.8.2 sowie E. 4.1.1).
1.8.2 Der Schlussverfügung der ESTV liegt regelmässig ein bestimmtes Amtshilfegesuch zugrunde. Die auf dieses Gesuch gestützte Schlussverfügung der ESTV stellt - wenn sie vollständig angefochten wird - den Streitgegenstand dar. In Bezug auf das Amtshilfeverfahren bildet den Streitgegenstand mit anderen Worten die Frage, ob gestützt auf ein bestimmtes Amtshilfegesuch betreffend eine bestimmte Person Amtshilfe zu leisten oder zu verweigern ist. Trifft ein neues Amtshilfegesuch ein und wird gestützt auf dieses neue Gesuch eine neue Schlussverfügung erlassen, liegt ein neues Anfechtungsobjekt vor (Urteile des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 2.2.2; A-6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 2.3.2; A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 3.2.2).
1.8.3 Sofern das neue Gesuch auf neuen Erkenntnissen beruht, sind Fälle, die bereits unter dem alten Gesuch entschieden wurden, erneut zu behandeln. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den neuen Erkenntnissen der ersuchenden Behörde um neue materielle Erkenntnisse (beispielsweise neue Untersuchungsergebnisse in Straf- oder Verwaltungsverfahren) oder neue formelle Erkenntnisse (wie etwa eine Korrektur formeller Unzulänglichkeiten im vorangehenden Gesuch) handelt (Urteile des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 2.2.2; A-6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 2.3.2; A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 3.2.2).
2.
2.1
2.1.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA CH-US sowie Ziff. 10 des dazugehörigen Protokolls, vorliegend in der geltenden Fassung gemäss Art. 3 und 4 des Protokolls vom 23. September 2009 zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 2. Oktober 1996 in Washington (AS 2019 3145 ff.; nachfolgend: Änderungsprotokoll vom 23. September 2009; vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009; Urteile des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.1.1; A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.1; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2; A-727/2020 vom 12. Januar 2022 E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
2.1.2 Art. 26 DBA CH-US steht seit dem 20. September 2019 in Kraft (AS 2019 3145). Diese Norm findet Anwendung auf Ersuchen, die an oder nach diesem Datum gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009). Zusätzlich ist für Auskünfte im Sinne von Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US (Bankinformationen und Informationen über Beteiligungsverhältnisse an Personen) notwendig, dass sie sich auf Sachverhalte beziehen, die am oder nach dem Datum der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009 - d.h. ab dem 23. September 2009 bestanden oder verwirklicht wurden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009; vgl. Botschaft Änderungsprotokoll vom 23. September 2009, BBl 2010 235, 242).
2.2
2.2.1 Gemäss Ziff. 10 des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat:
i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen);
ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und
v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
Diese Anforderungen gehen den ähnlich lautenden Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteil des BVGer A-2440/2022 vom 8. März 2023 E. 2.10).
2.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expidition» (vgl. hierzu E. 2.3.3) grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2; A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern «erheblich» sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt.
2.3.2 Auch wenn der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US («Informationen, die erheblich sein können») leicht von demjenigen von Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens («Informationen, die voraussichtlich erheblich sind») abweicht, sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszulegen (vgl. Urteile des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.2; A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2; A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wonach der neue Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US auf dem Konzept der voraussichtlichen Erheblichkeit beruht).
2.3.3 Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009). Als «fishing expeditions» werden Amtshilfeersuchen bezeichnet, wenn sie zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zu laufenden Steuerverfahren gestellt werden (BGE 146 II 150 E. 6.1.2; 141 II 436 E. 4.4.3). Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3).
2.3.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8; A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3).
2.3.5 Als (formell) betroffene Person im Sinne des StAhiG gilt u.a. die Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden (Art. 3 Bst. a StAhiG). Bei einem Einzelersuchen handelt es sich dabei um die Person, die Gegenstand der Kontrolle oder Untersuchung ist und die mittels ihres Namens oder anderer Angaben identifiziert wird (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1.1). Andere Personen, deren Namen aufgrund ihrer Nähe zu dem im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt in den zu übermittelnden Unterlagen (oder auch im Ersuchen) erscheinen, sind keine (formell) betroffene Personen im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG (BGE 146 I 172 E. 7.1.1; Urteile des BVGer A-1528/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.3.5, beide mit Hinweis auf: Teilentscheid des BVGer A-5180/2020 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1 und E. 5.2.1).
2.4
2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.3; Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).
2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchende Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4).
2.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2; A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1.6).
2.5
2.5.1 Der ersuchende Staat hat bei der Verwendung der ersuchten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 26 Abs 2 DBA CH-US sind die Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der internationalen Steueramtshilfe erhalten hat, von diesem wie nach innerstaatlichem Recht geheim zu halten. Die Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für die hiervor genannten Zwecke verwenden (sachliche Dimension des Spezialitätsprinzips). Zudem dürfen die Informationen nur gegenüber derjenigen Person verwendet werden, gegen welche sich das Amtshilfeersuchen ausdrücklich richtet (persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips; vgl. BGE 147 II 13 E. 3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.4).
2.5.2 Spezialitätsvorbehalte brauchen dem ersuchenden Staat grundsätzlich nur speziell angezeigt zu werden, wenn sie sich nicht direkt aus dem völkerrechtlichen Rechts- oder Amtshilfevertrag ergeben. Ordnet der völkerrechtliche Vertrag - wie vorliegend Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US - die Verwendungsbeschränkung an, ist grundsätzlich zu vermuten, dass sich der ersuchende Staat nach Treu und Glauben an diese Verpflichtung halten wird. Da jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit der Spezialitätsvorbehalt gemäss den auf Art. 26 Abs. 1 und 2 des OECD-Musterabkommens beruhenden Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (einschliesslich Art. 26 Abs. 1 und 2 DBA CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls 2009) reicht und ob ihm namentlich eine persönliche Dimension zukommt, ist es angezeigt, dass die ESTV die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert und ein entsprechender Spezialitätsvorbehalt angebracht wird (vgl. BGE 147 II 13 E. 3; Urteil des BVGer A-3588/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.7.2).
3. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass Art. 26 DBA CH-US in der Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll vom 23. September 2009 auf das Amtshilfeersuchen vom 8. Mai 2024 anwendbar ist. In zeitlicher Hinsicht sind die entsprechenden Voraussetzungen der Übergangsbestimmung erfüllt (vgl. E. 2.1.2). Ebenfalls unbestritten ist, dass das Amtshilfeersuchen vom 8. Mai 2024 die formellen Voraussetzungen gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-US erfüllt (vgl. E. 2.2.1). Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber primär die Nichtigkeit der Schlussverfügung der ESTV vom 28. Februar 2025 geltend, worauf zunächst einzugehen ist (E. 3.1). Danach ist darauf einzugehen, ob die Übermittlung der in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Informationen zulässig ist respektive ob die Vorinstanz durch die vorgesehene Übermittlung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstösst (E. 3.2).
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (aufgrund des Amtshilfeersuchens vom 8. Mai 2024) mit dem Streitgegenstand im Verfahren, welches mit der Verfahrensnummer (...) behandelt wurde und welchem ein Amtshilfeersuchen vom 10. März 2023 zugrunde lag, identisch sei. Beide Amtshilfeersuchen würden dieselben Kontobeziehungen bei der (ehemaligen) Informationsinhaberin betreffen, wobei die zu übermittelnden Angaben - laut Informationsinhaberin - identisch seien. Gegen die Schlussverfügung im Verfahren (...) sei Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben worden (Verfahrensnummern A-5059/2023, A-5060/2023 und A-5149/2023), wobei das Verfahren A-5149/2023 sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Schlussverfügung vom 28. Februar 2025 als auch bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig gewesen sei. Die Schlussverfügung vom 28. Februar 2025, welche nach eingetretenem Devolutiveffekt erlassen worden sei, sei demnach nichtig. Hieran ändere auch der Hinweis der Vorinstanz auf das Urteil des BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 nichts, da es nicht einschlägig sei. Nach ihrer (der Beschwerdeführenden) Ansicht gehe es im besagten Urteil einzig um die Frage, ob nach Abweisung eines bereits rechtskräftig abgewiesenen Amtshilfeersuchens eine «res iudicata» vorliege, welche einem neuen Amtshilfegesuch entgegenstehen würde. Da das Verfahren A-5149/2023 bei Erhebung der vorliegenden Beschwerde jedoch noch nicht abgeschlossen war, könne diese Rechtsprechung keine Anwendung finden.
Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht ein neues Amtshilfeverfahren eröffnet hat bzw. auf das Amtshilfeersuchen vom 8. Mai 2024 eingetreten ist.
3.1.2
3.1.2.1 Über die Beschwerde im Verfahren A-5149/2023 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2026 befunden. Damit war das Rechtsmittelverfahren betreffend des vorangehenden Amtshilfeersuchens im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Schlussverfügung der ESTV am 28. Februar 2025 sowie bei der anschliessenden Beschwerdeerhebung am 2. April 2025 - wie die Beschwerdeführenden zu Recht ausführen - noch nicht vollständig abgeschlossen und in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Frage, ob im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Devolutiveffekt gemäss Art. 54 VwVG vorliegend überhaupt «gegriffen» hat, ist Folgendes zu bemerken: Da sich die Devolutivwirkung nur auf den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids bezieht (vgl. E. 1.6), ist mithin zu klären, ob ein identisches Anfechtungsobjekt vorliegt und der Devolutiveffekt in Bezug auf den vorliegenden Fall mit Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens A-5149/2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingetreten ist oder ob es sich bei der Schlussverfügung vom 28. Februar 2025 um ein neues Anfechtungsobjekt handelt (vgl. ausführlich: E. 1.8). Zu prüfen ist demnach, ob die Schlussverfügung im Verfahren A-5149/2023 mit der Schlussverfügung des vorliegenden Verfahrens identisch ist.
3.1.2.2 Im Ersuchen des IRS, das dem Verfahren A-5149/2023 zu Grunde lag, ersuchte dieser um Informationen betreffend die Konten (...) sowie (...), wobei der Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich berechtige Person dieser Konten identifiziert werden konnte. Ausserdem ersuchte der IRS um Informationen zu Konten, an denen der Beschwerdeführer 1 eine Zeichnungsberechtigung hatte oder die zu seinen Gunsten gehalten wurden. Das Gesuch, welches Gegenstand des Verfahrens A-5149/2023 war, betraf die Periode vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2021 (vgl. insb. Urteil des BVGer A-5149/2023 vom 20. April 2026 Sachverhalt Bst. A.d).
Wie bereits ausgeführt, kann die ersuchende Behörde bereits bei geringfügigen, aber relevanten neuen Erkenntnissen ein neues oder ergänzendes Amtshilfegesuch stellen (vgl. E. 1.8.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der IRS im vorliegenden Verfahren zwar erneut um Informationen über dieselben Konten ersuchte, sich das Ersuchen aber einerseits über den (erweiterten) Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2023 erstreckte (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Andererseits soll das vorliegende Amtshilfeersuchen - im Unterschied zu jenem im Verfahren A-5149/2023, bei dem formell lediglich der Beschwerdeführer 1 betroffen war - erstmals auch zur Klärung der Steuersituation und Identifizierung der gehaltenen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 beitragen (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Überdies zielt das Ersuchen vom 8. Mai 2024 darauf ab, zusätzliche Fragen zu den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den beschwerdeberechtigten Gesellschaften zu beantworten.
3.1.3 Demnach sind die Beschwerdeführenden nicht zu hören, wenn sie geltend machen, es handle sich um denselben Streitgegenstand und der Devolutiveffekt sei bereits eingetreten, weshalb die Schlussverfügung nichtig sei. Das neue Amtshilfeersuchen vom 8. Mai 2024 erfasst den damaligen Sachverhalt nicht in vollständig identischer Weise und beruht - wie gezeigt - auf neuen Erkenntnissen. Der Devolutiveffekt greift folglich nicht und die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Amtshilfeersuchen vom 8. Mai 2024 eingetreten. Aus den nämlichen Gründen gilt der vorliegende, neue Streitgegenstand auch nicht durch das zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5149/2023 vom 20. April 2026 (und auch beide im Verfahren [...] ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2023 und A-5060/2023, beide datierend vom 9. Januar 2025) als abgeurteilt (keine «res iudicata»).
3.2 Weiter umstritten ist die Frage, ob die ESTV vorliegend zu Recht davon ausging, dass die in Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung enthaltenen Informationen übermittelt werden dürfen bzw. ob diese Informationen zur Klärung der im Amtshilfeersuchen aufgeworfenen Frage voraussichtlich erheblich sind.
3.2.1 Die Beschwerdeführenden machen im Zusammenhang mit den sie betreffenden Informationen zusammengefasst geltend, dass sie im ersuchten Zeitraum nicht an den beschwerdeberechtigten Personen 1, 2, 3 und 4 wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Der Aktienkaufvertrag vom (Datum) (und das Aktionärsregister) zeigten nämlich auf, dass der Beschwerdeführer 1 sämtliche von ihm gehaltenen Aktien der beschwerdeberechtigten Person 4 an Dritte verkauft habe. Dasselbe gelte für die beschwerdeberechtigte Person 1, da diese eine Tochtergesellschaft der beschwerdeberechtigten Person 4 sei. Überdies seien auch an den beschwerdeberechtigten Personen 2 und 3 Drittpersonen wirtschaftlich berechtigt. Die diesbezüglichen, von der Informationsinhaberin edierten Unterlagen seien deshalb unvollständig und falsch bzw. widersprüchlich.
Die ESTV unterliege gemäss dem Datenschutzgesetz demnach einer Prüf- und Vergewisserungspflicht sowie einer Berichtigungspflicht. Die ESTV wäre - nachdem sie durch sie (die Beschwerdeführenden) mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 auf die Ungereimtheiten hingewiesen wurde - verpflichtet gewesen, zusätzliche Abklärungen zu tätigen. Die ESTV hätte konkret beim Bankinstitut bzw. der Informationsinhaberin nachfragen müssen, weshalb widersprüchliche Informationen bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung vorliegen und ob die vom Bankinstitut edierten Unterlagen tatsächlich vollständig sind. Stattdessen habe die ESTV jedoch lediglich eine untaugliche Rückfrage an das Bankinstitut gestellt, in der sie dieselben Fragen der ursprünglichen Editionsverfügung wiederholt habe. Damit sei die Vorinstanz ihrer Vergewisserungspflicht nicht nachgekommen, womit die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und auf die Übermittlung der Information, dass [Informationen zur wirtschaftlichen Berechtigung].
Schliesslich verlangen die Beschwerdeführenden sub-subeventualiter das Anbringen eines Bestreitungsvermerk für den Fall, dass die Frage, ob die Beschwerdeführenden in der relevanten Zeitperiode wirtschaftlich berechtigte Personen an den beschwerdeberechtigten Personen waren, als schwierig qualifiziert würde.
3.2.2 Zur voraussichtlichen Erheblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen ist Folgendes festzuhalten:
3.2.2.1 Der IRS ersucht einerseits um sämtliche im Besitz, unter der Kontrolle, zugunsten oder unter der Zeichnungsberechtigung der betroffenen Personen betreffende Unterlagen bei der Informationsinhaberin (der G._______ AG) oder deren Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen. Andererseits ersucht der IRS um Unterlagen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der beschwerdeberechtigten Personen 4 und 5 befinden und sich auf die betroffenen Personen sowie auf jede andere juristische Person beziehen, die im Eigentum der betroffenen Personen steht, von diesen kontrolliert wird oder zu deren Gunsten besteht, insbesondere Unterlagen, aus denen die direkten oder indirekten Beteiligungen der betroffenen Person hervorgehen, vollständige Kopien aller Arbeitsverträge der betroffenen Personen sowie Unterlagen zu ausbezahlten Löhnen oder sonstigen Vergütungen an die betroffenen Personen (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Zur Übermittlung vorgesehen sind insgesamt neun Beilagen (Enclosures). Diese enthalten zusammengefasst Bankauszüge betreffend [wirtschaftliche Berechtigung und Zeichnungsberechtigung]. Zudem sind in Enclosure 8 Arbeitsverträge des Beschwerdeführers 1 sowie in Enclosure 9 diverse Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers 1 enthalten.
Wie bereits erwähnt, gelten Informationen als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. zum Ganzen: E. 2.3.4). Voraussichtlich erheblich sind Informationen zu Bankkonten, die direkt oder indirekt durch die betroffene Person gehalten werden. Eine direkte Führung eines Bankkontos liegt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn die betroffene Person die rechtmässige Inhaberin des entsprechenden Bankkontos ist. Von einer indirekten Führung ist hingegen dann die Rede, wenn eine Person die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Guthaben dieses Kontos hat. Dabei ergibt sich die wirtschaftliche Verfügungsmacht entweder aus der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto oder aus einer Vollmacht, welche eine Verfügungsmacht über das Konto verleiht (BGE 147 II 116 E. 4.3). Eine Zeichnungsberechtigung für ein Konto entspricht einer solchen Vollmacht, welche zur Verfügung über das Kontoguthaben berechtigt (vgl. Urteile des BVGer A-232/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.2.2.2 ff.; A-3365/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2.8). Überdies enthalten etwa auch Lohnausweise Informationen, die für die Besteuerung der betroffenen Person erheblich sein können (vgl. etwa Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.4). Ein entsprechendes Amtshilfeersuchen kann namentlich darauf abzielen, die Steuerbemessungsgrundlage im ersuchenden Staat zu vervollständigen, wenn der ersuchende Staat diese Person verdächtigt, nicht ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert zu haben (Urteil des BGer 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2). Die vorliegend zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen sind somit geeignet, zu überprüfen, ob die Beschwerdeführenden ihren Steuerdeklarierungspflichten bei der US-amerikanischen Steuerbehörde tatsächlich nicht nachgekommen sind und ob die beschwerdeberechtigten Personen möglicherweise verwendet wurden, um unversteuerte Vermögenswerte vor der US-amerikanischen Steuerbehörde zu verbergen. Mittels solcher Kontoinformationen lassen sich Geldflüsse zwischen den Beschwerdeführenden und den beschwerdeberechtigten Personen oder mit ihnen verbundenen Personen überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 5.2.1). Die ersuchten und zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erweisen sich somit als voraussichtlich erheblich im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.4).
3.2.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dass sie im ersuchten Zeitraum nicht an den beschwerdeberechtigten Personen 1, 2, 3 und 4 wirtschaftlich berechtigt gewesen seien (ausführlich: E. 3.2.1).
Diese Ausführungen vermögen an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen jedoch nichts zu ändern. Wie soeben aufgezeigt (E. 3.2.2.1), erlauben die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen es der ersuchenden Behörde festzustellen, ob sich daraus möglicherweise Hinweise auf eine Steuerpflicht der betroffenen Personen in den USA ableiten lassen. Gemäss den Ausführungen des IRS steht sodann auch nicht die wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführenden an den erwähnten Gesellschaften im Vordergrund. Vielmehr zielt das Ersuchen des IRS darauf ab, Informationen zur Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführenden über die in den USA nicht deklarierten Konten sowie deren weiteren Einkommens- und Vermögensverhältnisse erhältlich zu machen. Den Enclosures 1-6 [sind Informationen dazu zu entnehmen]. Somit ist grundsätzlich nicht relevant, ob die Beschwerdeführenden als betroffene Personen tatsächlich über eine wirtschaftliche Berechtigung an den beschwerdeberechtigten Personen verfügen.
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, im Rahmen der internationalen Amtshilfe materiellrechtliche Fragen wie die Frage, ob die betroffenen Personen an den beschwerdeberechtigten Personen wirtschaftlich berechtigt waren oder nicht, zu klären. Dies würde die Amtshilfe ungebührlich verzögern, was mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz bezüglich Informationsaustausch nicht vereinbar ist. Die betroffene Person kann ihre materiellrechtliche Position sodann im ausländischen Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorbringen (vgl. Urteile des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 8.4; 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5; vgl. auch: Urteil des BVGer A-948/2022 vom 7. November 2024 E. 4.4.2; vgl. sodann nachfolgend: E. 3.2.2.3).
3.2.2.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das Datenschutzgesetz werde verletzt. Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens sei es gemäss Rechtsprechung von zentraler Bedeutung, dass keine falschen Informationen übermittelt würden. Die ESTV unterliege deshalb einer Prüf- und Vergewisserungspflicht sowie einer Berichtigungspflicht, sofern die Daten unrichtig oder unvollständig seien (ausführlich: E. 3.2.1).
Gemäss revidiertem Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) muss sich, wer Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Dabei sind alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind (Art. 6 Abs. 5 DSG). Das Bundesgericht hat - wie bereits erwähnt (E. 3.2.2.2) - erwogen, dass sich die Amtshilfe ungebührlich verzögern würde, wenn die ESTV zu klären hat, ob eine bestimmte Person Aktionär war oder nicht (bzw. wie vorliegend daraus abgeleitet, wirtschaftlich berechtigt an einem Konto). Die Klärung materiellrechtlicher Fragen sei nicht Zweck der Amtshilfe (Urteile des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 8.4; 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5). Diese Überlegungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass der betroffene Aktionär als ebensolcher in Erscheinung getreten war. Zudem habe die ESTV Informationen übermittelt, welche die beiden gegenteiligen Position (zum Aktionärsstatus) reflektiert hätten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Informationen auch dann weitergeleitet werden könnten, wenn ein Teil derselben materiellrechtlich unzutreffend sei und damit potenziell falsche Informationen weitergegeben würden (vgl. auch Urteil des BVGer A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 6.2.3). [...]. Wie eben gezeigt, ist die Aktionärseigenschaft eine materiellrechtliche Frage, die nicht von der ersuchten Behörde zu prüfen ist (vgl. für eine andere Konstellation: Urteil des BVGer A-6201/2020 vom 11. Januar 2022 E. 6.2.4). Die Vorinstanz ist deshalb auch im vorliegenden Verfahren nicht gehalten, die edierten Informationen gestützt auf das DSG weiter auf ihre Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu prüfen oder zu berichtigten.
Nichtsdestotrotz hat die Vorinstanz auf Antrag der Beschwerdeführenden bei der Informationsinhaberin eine Nachfrage gestellt, welche ihrerseits die Richtigkeit der edierten Informationen bestätigte (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). Folglich hat sie die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Zweifel zum Anlass genommen, ergänzende Abklärungen zu machen. Dies, obwohl eine weitergehende Prüfung hinsichtlich der materiellrechtlichen Frage der Aktionärseigenschaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich war. Demnach kann nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz ihrer Prüf- und Vergewisserungspflicht nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sie ihrer Vergewisserungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 5 DSG genüge getan und demnach die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten.
Insofern die Beschwerdeführer mit ihrem Verweis auf das DSG geltend machen, dass die Daten nicht ins Ausland übermittelt werden dürfen, ist ihnen Folgendes zu entgegnen: Sowohl Art. 22 Abs. 5 StAhiG als auch das DSG verpflichten die ESTV, zuhanden der ersuchenden Behörde auf eine Verwendungsbeschränkung zu verweisen. Ist eine solche in der angefochtenen Schlussverfügung enthalten, verletzt die Übermittlung der Informationen das DSG im Grunde nicht (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 3.6.2; A-1504/2023 vom 28. März 2024 E. 2.6.3, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist der Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung zu entnehmen, dass die ESTV den IRS darauf hinweisen wird, dass die enthaltenen Informationen im ersuchenden Staat der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterliegen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Demgegenüber enthält die Schlussverfügung der Vorinstanz keine Verwendungsbeschränkung in Bezug auf die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips. Aus diesem Grund ist die Vorinstanz anzuweisen, einen Spezialitätsvorbehalt aufzunehmen. Dies steht im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung und den darin erwähnten Unsicherheiten in Bezug auf die Tragweite des Spezialitätsvorbehalts (vgl. E. 2.5.2). Somit ist die Vor-instanz anzuweisen, den IRS zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur in den Verfahren betreffend die Beschwerdeführenden verwendet werden dürfen. Das DSG steht der Übermittlung von Informationen jedoch nicht entgegen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3588/2023 vom 27. Juni 2025 E. 10.3).
3.2.2.4 Sub-subeventualiter verlangen die Beschwerdeführenden, dass bei der Informationsübermittlung ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 DSG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt (Bst. a); die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt (Bst. b); die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt (Bst. c). Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, kann die betroffene Person verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird (Art. 41 Abs. 4 DSG). Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG (Art. 41 Abs. 6 DSG). Wie bereits dargelegt, ist die ESTV nicht gehalten, im Rahmen der internationalen Amtshilfe materiellrechtliche Fragen zu klären. Sie hat ihrer Vergewisserungs- und Prüfpflicht genüge getan und demnach die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten (vgl. dazu E. 3.2.2.3). Sie kann jedoch auch dann Informationen weitergeben, wenn ein Teil derselben materiellrechtlich unzutreffend ist und damit eine potenziell falsche Information weitergegeben wird, sofern für die ersuchende Behörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Information umstritten ist, weitere Klärungen erforderlich sind und sich danach ein Teil der Information zwangsläufig als unzutreffend herausstellen wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die ersuchte Behörde Informationen an die ausländische Steuerbehörde übermittelt, welche unterschiedliche Position widerspiegeln (vgl. Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5). Vorliegend lässt sich (...) entnehmen, dass (...). Mithin geht klar hervor, dass die zu übermittelnden Informationen sowie die Ausführungen des IRS im Amtshilfeersuchen unterschiedliche Positionen reflektieren. Damit erübrigt sich das Anbringen eines Bestreitungsvermerks, denn für den IRS ist eindeutig erkennbar, dass ein Teil der Informationen umstritten ist und weiterer Klärungsbedarf besteht. Ausserdem können die Beschwerdeführer, wie ebenfalls bereits aufgezeigt (E. 3.2.2.2), ihre materiellrechtliche Position im ausländischen Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorbringen. Dieser sub-subeventualiter gestellte Antrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.
3.2.3 Die Beschwerdeführenden machen überdies geltend, in den zur Übermittlung vorgesehenen Enclosures 4, 5 und 6 befänden sich Unterlagen, die vom Anwaltsgeheimnis geschützt und bereits deshalb auszusondern seien. Es handle sich dabei insbesondere um Rechnungen von Anwaltskanzleien inkl. Leistungsbeschrieb gegenüber der beschwerde-berechtigten Person 4. Diese seien nicht zu übermitteln bzw. auszusondern (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2.b und 4.b sowie Beschwerde Rz. 93).
3.2.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 6 StAhiG können Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
3.2.3.2 Auf Schwärzungsanträge, die im Interesse Dritter eingereicht werden, ist mangels Beschwerdelegitimation grundsätzlich nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.2; 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-4426/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.2.2 m.w.H. [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_936/2020 vom 28. Dezember 2021]).
3.2.3.3 Vorliegend betreffen die von den Beschwerdeführenden erwähnten Honorarrechnungen nicht ihre eigenen Mandatsverhältnisse, sondern diejenigen der rechnungsstellenden Kanzleien und ihre Mandanten, die beschwerdeberechtigte Person 1 sowie die beschwerdeberechtigte Person 4. Ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse wurde von diesen Personen im Verfahren A-2350/2025 geltend gemacht und ist im dortigen Verfahren zu prüfen. Da die Beschwerdeführenden nicht berechtigt sind, Schwärzungsanträge im Interesse Dritter zu stellen, ist auf die entsprechenden Schwärzungs- bzw. Aussonderungsanträge allfälliger Anwaltskorrespondenz nicht einzutreten. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass die getrennte Beschwerdeerhebung vor Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-2349/2025 [betreffend die vorliegenden Beschwerdeführenden] und A-2350/2025 [betreffend die beschwerdeberechtigten Personen]) nicht dazu führt, dass die Unterlagen aufgrund des Nichteintretens im vorliegenden Verfahrens ungeschwärzt übermittelt werden dürfen.
3.2.4 Zusammengefasst können die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen für die Besteuerung der betroffenen Personen erheblich sein. Die beabsichtigte Übermittlung der Informationen erweist sich als zulässig. Die Vorinstanz hat überdies vorliegend den massgeblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt.
3.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Schlussverfügung vom 28. Februar 2025 ist damit im Wesentlichen zu bestätigen. Die Beschwerde ist einzig im Sinne der Erwägungen (E. 3.2.2.3) teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 3.2.3.3).
4.
4.1 Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde ist in marginalem Umfang gutzuheissen (vorne E. 3.2.2.3), im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diese Geringfügigkeit des Obsiegens ist bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten vollumgänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6a VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5. Die Rechtsvertreter haben zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt (vgl. Sachverhalt Bst. E.e) und weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 2 haben im vorliegenden Amtshilfeverfahren ein Zustelldomizil gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG bezeichnet. Gemäss Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1, nachfolgend: MAC) kann eine Vertragspartei die Zustellung von Schriftstücken an eine Person im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei unmittelbar durch die Post vornehmen (vgl. Urteil des BVGer A-3072/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 1.5.8.3). Vorliegend stehen zwar weder die von der Schweiz noch die von Polen angebrachten Vorbehalte einer solchen direkten Postzustellung entgegen (vgl. Urteil des BVGer A-5277/2025 vom 11. September 2025). Da die ersuchende Behörde jedoch um Kontounterlagen im Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2023 ersucht (Sachverhalt Bst. A.d), steht der zeitliche Geltungsbereich einer direkten Postzustellung entgegen. Diese darf nämlich nur erfolgen, wenn sie sich auf Steuerperioden bezieht, auf die das Amtshilfeübereinkommen anwendbar ist und gemäss Art. 28 Abs. 6 MAC gilt das Amtshilfeübereinkommen für die Schweiz grundsätzlich für Steuerperioden, die am 1. Januar 2018 oder später beginnen. Demnach können nur Schriftstücke für Steuerperioden, die am 1. Januar 2018 oder später beginnen, direkt zugestellt werden. Somit ist das vorliegende Urteil mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StAhiG; vgl. Urteil des BVGer A-5149/2023 vom 20. April 2026 E. 5).
6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutsamen Fall im Sinne vom Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als dass die Vor-instanz die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung von übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US hinzuweisen hat. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffenen Personen für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US geheim zu halten sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von ihnen in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer
Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)