Verrechnungssteuer
Sachverhalt
A. Die A._________ AG ist seit dem (Datum) im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen und bezweckt den (Zweck). Sie kann sich (Zweck). A.A._________ ist als Mitglied und B.A._________ als Geschäftsführerin eingetragen, je mit Einzelzeichnungsberechtigung (nachfolgend auch: Aktionäre oder Gesellschafter). Sie halten je 50 % der Aktien der A._________ AG. B. B.a Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Selbstanzeige mit Betreff «A.A._______; A._________ AG; B.A._________» bei der Steuerverwaltung des Kantons (...) ein. Darin wurde unter anderem mitgeteilt, dass die A._________ AG in den Jahren 2006 - 2014 ein Kontokorrent geführt habe, welches weder in der Bilanz noch in der Erfolgsrechnung der Gesellschaft aufgeführt worden sei. Die Umsätze auf diesem Konto seien von der Gesellschaft nicht verbucht worden. A.A._________ und B.A._________ hätten über die Jahre regelmässig Barbezüge daraus getätigt, welche ebenfalls nicht deklariert und versteuert worden seien. B.b Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte die Steuerverwaltung des Kantons (...) mit, dass gestützt auf Art. 151 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und das kantonale Steuergesetz ein Nachsteuerverfahren gegen die A._________ AG betreffend die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2006 - 2014 eingeleitet werde. C. C.a Mit Schreiben vom 3. März 2017 setzte die Steuerverwaltung des Kantons (...) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) über die Selbstanzeige in Kenntnis. Sie teilte dieser mit, dass A.A._________ und B.A._________ über die Jahre die folgenden, nicht deklarierten und nicht versteuerten Barbezüge vom Konto der A._________ AG getätigt hätten: Jahr A.A._________ B.A._________ Total 2006 Fr. 46'129.- Fr. 46'129.- Fr. 92'258.- 2007 Fr. 25'373.- Fr. 25'373.- Fr. 50'746.- 2008 Fr. 26'787.- Fr. 26'787.- Fr. 53'574.- 2009 Fr. 15'455.- Fr. 15'455.- Fr. 30'910.- 2010 Fr. 12'468.- Fr. 12'468.- Fr. 24'936.- 2011 Fr. 25'792.- Fr. 25'792.- Fr. 51'584.- 2012 Fr. 25'264.- Fr. 25'264.- Fr. 50'528.- 2013 Fr. 28'945.- Fr. 28'945.- Fr. 57'890.- 2014 Fr. 36'145.- Fr. 36'145.- Fr. 72'290.- Total Fr. 242'358.- Fr. 242'358.- Fr. 484'716.- C.b Mit Schreiben vom 4. April 2017 stellte die ESTV der A._________ AG den Betrag von Fr. 63'247.80 in Rechnung für die Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen, die diese in den Jahren 2012, 2013 und 2014 an ihre Gesellschafter erbracht habe. Die Verrechnungssteuer sei auf die Leistungsbegünstigten zu überwälzen. Zudem sei auf den ausstehenden Steuerbeträgen ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Die Abrechnung darüber werde der A._________ AG nach Eingang der Zahlung zugestellt. C.c Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 und 12. Juni 2017 zeigte sich die A._________ AG - unter Verweis auf ihre bei der Steuerverwaltung des Kantons (...) eingereichte straflose Selbstanzeige - mit der Forderung der ESTV nicht einverstanden und ersuchte um Ausstellung einer einsprachefähigen Verfügung. C.d Am 19. Juni 2017 reichten A.A._________ und B.A._________ ein weiteres Schreiben bei der ESTV ein. Darin bestätigten sie im Wesentlichen die bereits in der Selbstanzeige vom 23. Juni 2016 gemachten Angaben betreffend die A._________ AG (vgl. Bst. B.a). Sie bekräftigten ihre Absicht, betreffend die A._________ AG sowie sich selbst (deren Aktionäre) eine straflose Selbstanzeige «für die Verrechnungssteuer» zu erstatten. C.e Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 stellte die ESTV der A._________ AG den Betrag von Fr. 100'847.15 zzgl. Verzugszinsen von 5 % in Rechnung für die Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen, die diese in den Jahren 2009 - 2014 an ihre Gesellschafter erbracht habe. Die Verrechnungssteuer und den Verzugszins auf den in den Jahren 2009 bis 2011 nicht verbuchten Geschäftseinnahmen werde gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) geltend gemacht. C.f Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 ersuchte die A._________ AG erneut um Ausstellung einer einsprachefähigen Verfügung. Bezugnehmend auf eine telefonische Besprechung mit der ESTV erläuterte die A._________ AG zusammengefasst, dass ihre Aktionäre auf Anraten der ESTV eine Selbstanzeige auch für die Verrechnungssteuer eingereicht hätten. Diesen Umstand habe die ESTV zum Anlass genommen, die Verrechnungssteuer nun auch für die Jahre 2009 - 2011 zu erheben; dies gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Verjährungsfrist sieben Jahre betrage. Die ESTV erhebe die Verrechnungssteuer damit allerdings für die letzten acht Jahre, ausgehend vom Zeitpunkt der Selbstanzeige beim Kanton am 23. Juni 2016. Mit der Einleitung eines Strafverfahrens wolle die ESTV bezwecken, dass die Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen im Umfang von Fr. 288'134.75 erhoben werden könne. Unabhängig von einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren sei für die Rückerstattung die Verwirkungsfrist von drei Jahren eingetreten. C.g Mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 verfügte die ESTV, dass die A._________ AG auf geldwerten Leistungen der Jahre 2010 - 2014 an ihre Gesellschafter die Verrechnungssteuer von 35 % schulde. Daraus resultiere ein Betrag von Fr. 90'028.85 zzgl. Verzugszinsen von 5 %. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Verrechnungssteuer und der Verzugszins auf den geldwerten Leistungen der Geschäftsjahre 2010 und 2011 gestützt auf Art. 12 VStrR erhoben werde. Das Schreiben vom 19. Juni 2017 von Herrn C._________ (recte: von den Gesellschaftern) werde als Selbstanzeige im Sinne von Art. 13 VStrR behandelt. Da die objektiven Voraussetzungen einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes aber sowieso erfüllt seien, wäre Art. 12 VStrR gemäss der ESTV auch ohne Selbstanzeige anwendbar gewesen. Die Rechnung vom 4. April 2017 basiere auf einem Irrtum. Für die Verrechnungssteuer auf den geldwerten Leistungen der Geschäftsjahre 2006 - 2009 sei die Verjährung nach Art. 12 Abs. 4 VStrR eingetreten. Die Verrechnungssteuer auf den geldwerten Leistungen der Geschäftsjahre 2010 bis 2011 sei hingegen nicht verjährt. D. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 erhob die A._________ AG (nachfolgend auch: Einsprecherin) Einsprache gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2017. In der Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, dass die ESTV hinsichtlich der geltenden Frist zur Erhebung der Verrechnungssteuer sowie der Selbstanzeige betreffend die Verrechnungssteuer keinen klaren Standpunkt vertreten habe. Wiederholt wurde das Argument, dass die Selbstanzeige bei der ESTV auf deren Anraten hin erfolgt sei. Dies habe dazu geführt, dass die Frist für die Erhebung der Verrechnungssteuer um drei Jahre erweitert worden sei, was einen «Vertrauensmissbrauch» darstelle. Weiter wurde in der Einsprache erörtert, dass das Ziel einer straflosen Selbstanzeige die Erhebung einer Nachsteuer auf der Grundlage einer korrekten Veranlagung sei. Seien die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige erfüllt, würde auf die Erhebung von Strafsteuern verzichtet und ein schuldhaftes Verhalten der Aktiengesellschaft oder deren Organe sei nicht mehr zu beurteilen. Der Gesetzgeber habe eine Amnestie für die Einkommens- und Gewinnsteuer gesetzlich verankert und darunter auch die Verrechnungssteuer subsumiert. Auf die Erhebung der Verrechnungssteuer sei somit zu verzichten und «die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens» sei einzustellen. E. Mit Einspracheentscheid vom 25. November 2020 hiess die ESTV die Einsprache in Bezug auf die Steuerperioden 2010 - 2011 gut. Zur Begründung führte die ESTV aus, sie habe mit Schreiben vom 4. April 2017 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die A._________ AG nach ihrer Ansicht nur auf den in den Jahren 2012 - 2014 erfolgten geldwerten Leistungen die Verrechnungssteuer schulde. In diesem Vertrauen sei die Einsprecherin zu schützen. Daher sei von einer Erhebung der Verrechnungssteuer auf den geldwerten Leistungen der Steuerperioden 2010 und 2011 abzusehen. Im Übrigen wies die ESTV die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verrechnungssteuer für die Jahre 2012 - 2014 bleibe - unabhängig von der eingereichten Selbstanzeige - geschuldet. Die Frage betreffend Strafbarkeit sowie eines allfälligen Strafverfahrens sei unabhängig von der Frage der Erhebung der Verrechnungssteuer zu beurteilen. Die Einsprecherin vermische diese Fragestellungen jedoch, indem sie zu Unrecht davon ausgehe, dass aufgrund der straflosen Selbstanzeige die Verrechnungssteuer nicht erhoben werden dürfe. Auch der Umstand, dass die durch die geldwerten Leistungen begünstigten Gesellschafter der Einsprecherin die zu erhebenden Verrechnungssteuern allenfalls nicht zurückerstattet erhielten, ändere daran nichts. Es müsse nämlich unterschieden werden zwischen der Einsprecherin (als juristische Person), welche vorliegend für die Verrechnungssteuer leistungspflichtig sei und ihren Gesellschaftern (als natürliche Personen), an welche die Verrechnungssteuern allenfalls zurückzuerstatten sei. Die Einsprecherin schulde ihr (der ESTV) auf den in den Jahren 2012 - 2014 erbrachten geldwerten Leistungen von insgesamt Fr. 180'706.30 den Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 63'247.20. Zudem schulde die Einsprecherin einen Verzugszins von 5 % auf:
- Fr. 17'684.55, ab dem 31. Januar 2013 bis zum Tage der Steuerentrichtung;
- Fr. 20'261.15, ab dem 31. Januar 2014 bis zum Tage der Steuerentrichtung;
- Fr. 25'301.50, ab dem 31. Januar 2015 bis zum Tage der Steuerentrichtung. F. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 erhebt die A._________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass im Fall einer straflosen Selbstanzeige die Verrechnungssteuer auf den geldwerten Leistungen nicht geschuldet sei. G. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit - wie vorliegend - keine Ausnahmen nach Art. 32 VGG vorliegen. Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. E. 1.4). Die Beschwerdeführerin war zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt des in E. 1.2 Ausgeführten - einzutreten.
E. 1.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 1.3). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2).
E. 1.2.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet der Einspracheentscheid vom 25. November 2020. Damit hiess die ESTV die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Steuerperioden 2010 - 2011 gut und wies sie im Übrigen ab, soweit sie darauf eintrat. Die ESTV hielt fest, dass die Beschwerdeführerin für die in den Jahren 2012 - 2014 erbrachten geldwerten Leistungen den Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 63'247.20 (zuzüglich Verzugszinsen) schulde (vgl. Sachverhalt Bst. E). Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2021 auch zur teilweisen Gutheissung und kritisiert die von der Vorinstanz angeführte Begründung (vgl. Beschwerde, S. 5). Sie hält aber gleichzeitig fest, dass es in der Beschwerde «einzig noch um die Erhebung der Verrechnungssteuer für die geldwerten Leistungen der Jahre 2012 - 2014» gehe (Beschwerde, S. 6). Damit ficht die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid lediglich mit Bezug auf die Erhebung der Verrechnungssteuer für die Jahre 2012 - 2014 an. Streitgegenstand bildet somit einzig die Frage, ob die ESTV die Verrechnungssteuern für die strittigen Jahre zu Recht erhoben hat. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Verrechnungssteuer für die geldwerten Leistungen der vorangehenden, nicht streitbetroffenen Geschäftsjahre wird im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens somit nicht weiter eingegangen. Ein allfälliger Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen war zu Recht nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und bildet demgemäss auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Insoweit als die Beschwerdeführerin sinngemäss Anträge zu einem allfälligen Rückerstattungsanspruch von A.A._________ und B.A._________ stellt, ist darauf nicht einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 988, 990 und 998; Moser/Beusch/Kneubühler/kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.52 und 1.54). Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 - 19 sowie die Art. 30 - 33 VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch in Steuerverfahren den Untersuchungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der Anwendbarkeit ausgenommenen Artikeln näher ausgeführten Anhörungs- und Mitwirkungsrechte gewährt werden (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2; Urteile des BVGer A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1; A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 2.2; A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 2.2).
E. 2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]), Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG).
E. 2.2 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG) ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen) (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]). Die Steuer beträgt 35 % der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG; ebenso die bis zum 31. Dezember 2018 gültige Fassung [AS 1979 499]).
E. 2.3 Die Verrechnungssteuer wird - ihrem Charakter als Sicherungssteuer entsprechend (statt vieler: BGE 142 II 446 E. 2.3; 136 II 525 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2) - an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; THOMAS JAUSSI, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 10 N. 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger oder die Empfängerin, wozu die steuerpflichtige Person unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 1 VStG; BGE 136 II 525 E. 3.3.1; 131 III 546 E. 2.1; vgl. Markus REICH, Kommentar VStG, Art. 14 N. 9). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem Empfänger bzw. der Empfängerin der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2; A-2433/2021 vom 16. November 2021 E. 2.1.3; vgl. Maja BAUER-BALMELLI/Markus REICH, in: Kommentar VStG, Vorbemerkungen N. 48 f.; Maja Bauer-Balmelli, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2001, S. 3). Diese Aufteilung in die Phase der Steuererhebung (Art. 1 Abs. 1 VStG) und diejenige der Steuerrückerstattung (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 VStG) ist wesentlich für die Funktion der Verrechnungssteuer (Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2; A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
E. 2.4 Das Verrechnungssteuerrecht wird vom so genannten Selbstveranlagungsprinzip beherrscht. Die Steuerpflichtigen, also die Schuldner der nach Art. 4 VStG der Verrechnungssteuer unterliegenden steuerbaren Leistung (vgl. Art. 10 Abs. 1 VStG), haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 VStG). Die steuerpflichtige Person hat folglich die Steuerforderung selbst festzustellen und den Betrag der nach ihrer Ansicht geschuldeten Steuer unter Beifügung einer Abrechnung fristgerecht einzubezahlen. Die Verantwortung für die Ablieferung und die Abrechnung der Verrechnungssteuer ist ausschliesslich der steuerpflichtigen Person auferlegt (vgl. Urteile des BVGer A-479/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2.1; A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 2.5, je mit weiteren Hinweisen).
E. 2.5.1 Bei Kapitalerträgen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Der Zeitpunkt, in welchem die steuerbare Leistung fällig wird, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Zivilrecht (vgl. Urteile des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 2.7.1; A-5444/2017 vom 22. März 2018 E. 2.2).
E. 2.5.2 Bei geldwerten Leistungen fehlt es regelmässig an einem rechtlich relevanten Verpflichtungsgeschäft. Vielmehr erfolgt lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine Leistung (Verfügungsgeschäft). Eine solche steuerbare Leistung wird daher mit ihrer Ausrichtung fällig, womit auch die Verrechnungssteuerforderung entsteht (vgl. Urteil des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 2.7.2 mit weiterem Hinweis).
E. 2.6.1 Die Verrechnungssteuerforderung verjährt gemäss Art. 17 Abs. 1 VStG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Die Verjährung der Steuerforderung beginnt nicht oder steht still, solange die Steuerforderung sichergestellt ist oder keiner der Zahlungspflichtigen Wohnsitz im Inland hat (Art. 17 Abs. 2 VStG). Gemäss Art. 17 Abs. 3 VStG wird die Verjährung unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten einer zahlungspflichtigen Person sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einer zahlungspflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung wirken gemäss Art. 17 Abs. 4 VStG gegenüber allen Zahlungspflichtigen. Zur Unterbrechung der Verjährung genügt jede Mitteilung der ESTV an die steuerpflichtige Person, in welcher diese unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie einen bestimmten Tatbestand als steuerbar betrachtet, wobei dieser nicht notwendigerweise bereits nach allen Richtungen hin abgeklärt sein muss. Ein einfacher Brief der ESTV kann genügen (siehe zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 3.3.6; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2). Eine absolute Verjährung von Verrechnungssteueransprüchen ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. BGE 126 II 49 E. 2d; Urteil des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 6.7).
E. 2.6.2 Die Verjährung von Abgabeforderungen ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.3; 73 I 129 E. 1; Urteile des BVGer A-479/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3.1; A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren Gesellschaftern A.A._________ und B.A._________ in den streitbetroffenen Jahren 2012 - 2014 die unter Bst. C.a aufgeführten geldwerten Leistungen erbracht hat. Es ist zu Recht ebenfalls unbestritten, dass auf diesen geldwerten Leistungen grundsätzlich die Verrechnungssteuer von 35 % geschuldet und die Beschwerdeführerin dafür steuerpflichtig ist (vgl. E. 2.1 f.). So räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie «für die geldwerten Leistungen der Jahre 2012 - 2014 die Verrechnungssteuer hätte erheben und abliefern müssen» (Beschwerde, S. 7).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die Verrechnungssteuer sei im Falle einer straflosen Selbstanzeige nicht geschuldet. Als Sicherungssteuer für gewisse Erträge diene die Verrechnungssteuer dazu, die Steuerpflichtigen von einer Steuerhinterziehung abzuhalten. Mit einer Selbstanzeige würden bisher nicht deklarierte Einkünfte gegenüber den Steuerbehörden offengelegt. Die «zusätzliche Erhebung der Verrechnungssteuer» sei sinnwidrig und verkenne die wahre Absicht des Gesetzgebers. Mit der Selbstanzeige vom 23. Juni 2016 und der darauffolgenden Leistung der Einkommens- und Vermögenssteuern auf diesen Beträgen durch A.A._________ und B.A._________ sowie der Leistung der Gewinnsteuer durch sie (die Beschwerdeführerin) sei die Steuerpflicht erfüllt worden. Jedenfalls seien die nicht deklarierten Einkünfte mit der Selbstanzeige nachträglich angegeben worden und der Rückerstattungsanspruch sei damit nicht verwirkt. Es sei absurd, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige einzuräumen, um an die Informationen zu gelangen und dann eine - vom Verschulden völlig unabhängige - Verrechnungssteuer aufzuerlegen, die er nicht zurückfordern könne. Damit handle es sich nämlich nicht mehr um eine straflose Selbstanzeige, sondern um eine «Minimalsteuer im Umfang von 35 % in Form einer Verrechnungssteuer» (Beschwerde, S. 7).
E. 3.2 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass bei einer Selbstanzeige alle übrigen nicht entrichteten Steuern und Abgaben und damit auch die Verrechnungssteuer inkl. Verzugszins geschuldet blieben. Zudem stelle die Verrechnungssteuer per Definition keine Strafe dar. Der von der Beschwerdeführerin sinngemäss gestellte Antrag, dass vorliegend auf die Erhebung der Verrechnungssteuer aufgrund einer straflosen Selbstanzeige zu verzichten sei, entbehre jedweder gesetzlichen Grundlage. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bilde vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens. Einen entsprechenden Antrag hätten natürliche Personen an die Steuerbehörden des Kantons, in welchem sie wohnen, zu stellen. Dieser kantonalen Behörde stehe der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zu, womit ein Verzicht auf die Erhebung der Verrechnungssteuer im Sinne der Beschwerdeführerin auch eine Verletzung der bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften darstellen würde.
E. 3.3.1 Vorausschickend ist festzuhalten, dass ein allfälliger Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Gesellschafter - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. bereits E. 1.2). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen eines Rückerstattungsanspruchs bei einer straflosen Selbstanzeige bzw. zur Verwirkung desselben ist daher nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Verrechnungssteuer mit Bezug auf die Beschwerdeführerin weder eine Fiskal- noch eine Sicherungsfunktion zukommt (vgl. Urteile des BGer 2C_638/2021 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.1; 2C_119/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat die Verrechnungssteuer auf ihre Gesellschafter zu überwälzen, womit sie diese nicht definitiv trägt (vgl. E. 2.3). Für die Beschwerdeführerin selbst ist es daher unerheblich, ob die Verrechnungssteuer letztlich (an ihre Gesellschafter) zurückerstattet wird oder nicht.
E. 3.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht keinerlei gesetzliche Grundlage für einen Verzicht auf die Erhebung der Verrechnungssteuer gestützt auf das am 23. Juni 2016 bei der Steuerverwaltung des Kantons (...) eingereichte Schreiben der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) sowie auf das am 19. Juni 2017 bei der ESTV eingereichte Schreiben von A.A.___________ und B.A._________, welches von Ersterer als Selbstanzeige gemäss Art. 13 VStrR entgegengenommen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. C.d und C.g):
E. 3.3.2.1 Die Bestimmungen zur straflosen Selbstanzeige wurden mit dem Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige (AS 2008 4453) im DBG verankert. Die Erhebung der Verrechnungssteuer ist davon nicht tangiert. Die Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige (BBl 2006 8795, nachfolgend: Botschaft vom 18. Oktober 2006) hält einleitend ausdrücklich fest, dass die vorgeschlagenen Massnahmen nur die direkte Bundessteuer sowie die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone betreffen. Alle übrigen nicht entrichteten Steuern und Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuern, AHV/IV-Beiträge usw.) inkl. Verzugszinsen bleiben geschuldet (Botschaft vom 18. Oktober 2016, BBl 2006 8795, 8796).
E. 3.3.2.2 Auch eine straflose Selbstanzeige gestützt auf Art. 13 VStrR entbindet nicht von der Pflicht, geschuldete Steuern zu bezahlen. Gemäss Art. 13 VStrR bleibt ein Täter straflos, wenn er eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes, die eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht begründet, aus eigenem Antrieb angezeigt hat und überdies, soweit es ihm zumutbar war, über die Grundlagen der Leistungs- oder Rückleistungspflicht vollständige und genaue Angaben gemacht, zur Abklärung des Sachverhalts beigetragen und die Pflicht, wenn sie ihm obliegt, erfüllt hat. Zudem muss er bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige geübt haben. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind jedoch Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten.
E. 3.3.2.3 Insoweit als die Beschwerdeführerin geltend macht, mit der Selbstanzeige vom 23. Juni 2016 und der nachträglichen Entrichtung der geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern durch ihre Gesellschafter erübrige sich die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer, ist ihr nicht zu folgen. Damit verkennt sie, dass die Verrechnungssteuer grundsätzlich bedingungslos zu entrichten ist, sobald sie entstanden und fällig geworden ist. Ein Aufschub bzw. Wegfall der Verrechnungssteuer, sobald die betroffenen Einkünfte einkommenssteuerlich deklariert bzw. (nach-) versteuert worden sind, ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Urteil des BGer 2C_638/2021 vom 10. Juni 2022 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 5.5.4).
E. 3.3.2.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Steuerverwaltung des Kantons (...) sei gar nicht berechtigt gewesen, die ESTV über ihre Selbstanzeige zu informieren (Beschwerde, S. 8), ist zudem unbegründet. Gemäss Art. 36 Abs. 1 VStG unterstützen sich die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die ESTV gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe und haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und in amtliche Akten Einsicht zu gewähren. Eine Meldung an die ESTV ist demnach in Fällen wie dem vorliegenden gesetzlich vorgesehen.
E. 3.4 Ein Verzicht auf die Erhebung der geschuldeten Verrechnungssteuern ist vorliegend demnach - auch mangels Anwendbarkeit des Meldeverfahrens im konkreten Fall (vgl. Art. 24 ff. VstV i.V.m. Art. 20 VstG - ausgeschlossen. In rechnerischer Hinsicht werden die Steuerforderungen sowie die Höhe und die Berechnung der Verzugszinsen zu Recht nicht bestritten.
E. 3.5 Die streitbetroffenen Steuerforderungen sind auch nicht verjährt (vgl. E. 2.6). Die Vorinstanz geht praxisgemäss zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass die geldwerten Leistungen jeweils am letzten Tag des Jahres erbracht wurden (Einspracheentscheid vom 25. November 2020 Ziff. II Bst. B Ziff. 5.2). Die Steuerforderung auf den geldwerten Leistungen des Jahres 2012 entstand demgemäss am 31. Dezember 2012; die Steuerforderung auf den geldwerten Leistungen des Jahres 2013 am 31. Dezember 2013 und die Steuerforderung auf den geldwerten Leistungen des Jahres 2014 am 31. Dezember 2014 (vgl. E. 2.5.2). Die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 17 Abs. 1 VStG wäre demnach für die Steuerforderung des Jahres 2012 frühestens am 1. Januar 2018 abgelaufen (vgl. E. 2.6.1). Mit dem Schreiben vom 4. April 2017, dem Entscheid vom 3. Oktober 2017 und dem Einspracheentscheid vom 25. November 2020 wurde die fünfjährige Verjährungsfrist jedoch wiederholt unterbrochen und begann von neuem zu laufen (vgl. E. 2.6.1; Art. 17 Abs. 3 VStG). Damit ist die Verjährung für die Steuerforderungen der Jahre 2012 - 2014 noch nicht eingetreten.
E. 3.6 Die Vorinstanz hat die Verrechnungssteuern für die Jahre 2012 - 2014 folglich zu Recht erhoben und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Sie macht geltend, die Behörden hätten die Erhebung der Verrechnungssteuer für die Jahre 2012 - 2014 bereits im Jahre 2016 veranlassen sollen. Damit wären - gemäss der Beschwerdeführerin - «die allgemeinen Fristen für die Rückerstattung für die Jahre 2013 ff. noch gegeben gewesen» (Beschwerde, S. 8). Auch habe die Vorinstanz mehr als drei Jahre für ihren Entscheid benötigt.
E. 4.2 Die Vorinstanz führt mit Bezug auf die Verfahrenslänge aus, dass das Einspracheverfahren zwar länger als üblich, aber dennoch nicht stossend lange gedauert habe. Den Vorwurf, dass die Rückerstattung wegen der langen Verfahrensdauer verwirkt sei, weise sie kategorisch zurück. Der Rückerstattungsantrag habe unabhängig von der Erhebung der Verrechnungssteuer zu erfolgen. Es sei den Leistungsbegünstigten ohne Weiteres möglich gewesen, einen allenfalls vorsorglichen Rückerstattungsantrag bei den zuständigen Steuerbehörden einzureichen.
E. 4.3 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieses verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot und Rechtsverzögerungsverbot verletzt eine Behörde, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 135 I 265 E. 4.4; 131 III 334 E. 2.2 und 2.3; Urteil des BGer 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.1). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a; Urteile des BGer 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.1; 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.1). Indessen kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Steuerangelegenheiten nicht dazu führen, dass die geschuldete Steuer nicht bezahlt werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich folglich auf die blosse Feststellung der Rechtsverzögerung (Urteile des BGer 2C_872/2008, 2C_873/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.3; 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-894/2020 vom 24. August 2022 E. 4.4; A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 2.1.2; A-5410/2016 vom 8. November 2017 E. 3.2.3.1 in fine).
E. 4.4 Vorliegend dauerte das gesamte vorinstanzliche Verfahren rund dreieinhalb Jahre. Die Steuerverwaltung des Kantons (...) setzte die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. März 2017 über die Selbstanzeige der Beschwerdeführerin in Kenntnis (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Einen Monat später, mit Schreiben vom 4. April 2017, gelangte die Vorinstanz erstmals an die Beschwerdeführerin und stellte ihr die Verrechnungssteuer auf die geldwerten Leistungen der streitbetroffenen Jahre 2012 - 2014 in Rechnung (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Der einsprachefähige Entscheid der Vor-instanz erging nach mehrmaligem Schriftenwechsel rund 6 Monate später, am 3. Oktober 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. C.g). Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die ESTV bereits im Jahr 2016 von den nicht deklarierten Leistungen der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt haben könnte. Damit kann der ESTV mit Bezug auf das Entscheidverfahren nicht vorgeworfen werden, sie habe das Verfahren verzögert. Das Einspracheverfahren dauerte vorliegend mehr als drei Jahre (vgl. Sachverhalt Bst. D und E). Dies ist angesichts der geringen Komplexität des Verfahrens und der Tatsache, dass die erfolgten geldwerten Leistungen zu Beginn des Verfahrens feststanden und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden, zwar in der Tat als lang zu bezeichnen. Allerdings hat sich die Beschwerdeführerin - soweit aktenkundig - gegenüber der Vorinstanz nie nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und sich auch nie über die lange Verfahrensdauer beschwert. Dies ist vorliegend zu berücksichtigen (vgl. E. 4.3). Die Beschwerdeführerin hat sich die lange Verfahrensdauer somit zumindest zum Teil selbst zuzuschreiben. Die Zinsfolgen, die sich aus der langen Verfahrensdauer ergeben, hätte die Beschwerdeführerin vermeiden können, indem sie die in Rechnung gestellten Steuern unter Vorbehalt, d.h. provisorisch und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, bezahlt hätte. Insgesamt ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Bezug auf die gesamte Verfahrenslänge des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. E. 4.3) zu verneinen.
E. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.2 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 4'500.- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-21/2021 Urteil vom 21. Dezember 2022 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Begemann. Parteien A._________ AG, (...), vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verrechnungssteuer (Erhebung). Sachverhalt: A. Die A._________ AG ist seit dem (Datum) im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen und bezweckt den (Zweck). Sie kann sich (Zweck). A.A._________ ist als Mitglied und B.A._________ als Geschäftsführerin eingetragen, je mit Einzelzeichnungsberechtigung (nachfolgend auch: Aktionäre oder Gesellschafter). Sie halten je 50 % der Aktien der A._________ AG. B. B.a Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Selbstanzeige mit Betreff «A.A._______; A._________ AG; B.A._________» bei der Steuerverwaltung des Kantons (...) ein. Darin wurde unter anderem mitgeteilt, dass die A._________ AG in den Jahren 2006 - 2014 ein Kontokorrent geführt habe, welches weder in der Bilanz noch in der Erfolgsrechnung der Gesellschaft aufgeführt worden sei. Die Umsätze auf diesem Konto seien von der Gesellschaft nicht verbucht worden. A.A._________ und B.A._________ hätten über die Jahre regelmässig Barbezüge daraus getätigt, welche ebenfalls nicht deklariert und versteuert worden seien. B.b Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte die Steuerverwaltung des Kantons (...) mit, dass gestützt auf Art. 151 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und das kantonale Steuergesetz ein Nachsteuerverfahren gegen die A._________ AG betreffend die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2006 - 2014 eingeleitet werde. C. C.a Mit Schreiben vom 3. März 2017 setzte die Steuerverwaltung des Kantons (...) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) über die Selbstanzeige in Kenntnis. Sie teilte dieser mit, dass A.A._________ und B.A._________ über die Jahre die folgenden, nicht deklarierten und nicht versteuerten Barbezüge vom Konto der A._________ AG getätigt hätten: Jahr A.A._________ B.A._________ Total 2006 Fr. 46'129.- Fr. 46'129.- Fr. 92'258.- 2007 Fr. 25'373.- Fr. 25'373.- Fr. 50'746.- 2008 Fr. 26'787.- Fr. 26'787.- Fr. 53'574.- 2009 Fr. 15'455.- Fr. 15'455.- Fr. 30'910.- 2010 Fr. 12'468.- Fr. 12'468.- Fr. 24'936.- 2011 Fr. 25'792.- Fr. 25'792.- Fr. 51'584.- 2012 Fr. 25'264.- Fr. 25'264.- Fr. 50'528.- 2013 Fr. 28'945.- Fr. 28'945.- Fr. 57'890.- 2014 Fr. 36'145.- Fr. 36'145.- Fr. 72'290.- Total Fr. 242'358.- Fr. 242'358.- Fr. 484'716.- C.b Mit Schreiben vom 4. April 2017 stellte die ESTV der A._________ AG den Betrag von Fr. 63'247.80 in Rechnung für die Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen, die diese in den Jahren 2012, 2013 und 2014 an ihre Gesellschafter erbracht habe. Die Verrechnungssteuer sei auf die Leistungsbegünstigten zu überwälzen. Zudem sei auf den ausstehenden Steuerbeträgen ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Die Abrechnung darüber werde der A._________ AG nach Eingang der Zahlung zugestellt. C.c Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 und 12. Juni 2017 zeigte sich die A._________ AG - unter Verweis auf ihre bei der Steuerverwaltung des Kantons (...) eingereichte straflose Selbstanzeige - mit der Forderung der ESTV nicht einverstanden und ersuchte um Ausstellung einer einsprachefähigen Verfügung. C.d Am 19. Juni 2017 reichten A.A._________ und B.A._________ ein weiteres Schreiben bei der ESTV ein. Darin bestätigten sie im Wesentlichen die bereits in der Selbstanzeige vom 23. Juni 2016 gemachten Angaben betreffend die A._________ AG (vgl. Bst. B.a). Sie bekräftigten ihre Absicht, betreffend die A._________ AG sowie sich selbst (deren Aktionäre) eine straflose Selbstanzeige «für die Verrechnungssteuer» zu erstatten. C.e Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 stellte die ESTV der A._________ AG den Betrag von Fr. 100'847.15 zzgl. Verzugszinsen von 5 % in Rechnung für die Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen, die diese in den Jahren 2009 - 2014 an ihre Gesellschafter erbracht habe. Die Verrechnungssteuer und den Verzugszins auf den in den Jahren 2009 bis 2011 nicht verbuchten Geschäftseinnahmen werde gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) geltend gemacht. C.f Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 ersuchte die A._________ AG erneut um Ausstellung einer einsprachefähigen Verfügung. Bezugnehmend auf eine telefonische Besprechung mit der ESTV erläuterte die A._________ AG zusammengefasst, dass ihre Aktionäre auf Anraten der ESTV eine Selbstanzeige auch für die Verrechnungssteuer eingereicht hätten. Diesen Umstand habe die ESTV zum Anlass genommen, die Verrechnungssteuer nun auch für die Jahre 2009 - 2011 zu erheben; dies gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Verjährungsfrist sieben Jahre betrage. Die ESTV erhebe die Verrechnungssteuer damit allerdings für die letzten acht Jahre, ausgehend vom Zeitpunkt der Selbstanzeige beim Kanton am 23. Juni 2016. Mit der Einleitung eines Strafverfahrens wolle die ESTV bezwecken, dass die Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen im Umfang von Fr. 288'134.75 erhoben werden könne. Unabhängig von einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren sei für die Rückerstattung die Verwirkungsfrist von drei Jahren eingetreten. C.g Mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 verfügte die ESTV, dass die A._________ AG auf geldwerten Leistungen der Jahre 2010 - 2014 an ihre Gesellschafter die Verrechnungssteuer von 35 % schulde. Daraus resultiere ein Betrag von Fr. 90'028.85 zzgl. Verzugszinsen von 5 %. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Verrechnungssteuer und der Verzugszins auf den geldwerten Leistungen der Geschäftsjahre 2010 und 2011 gestützt auf Art. 12 VStrR erhoben werde. Das Schreiben vom 19. Juni 2017 von Herrn C._________ (recte: von den Gesellschaftern) werde als Selbstanzeige im Sinne von Art. 13 VStrR behandelt. Da die objektiven Voraussetzungen einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes aber sowieso erfüllt seien, wäre Art. 12 VStrR gemäss der ESTV auch ohne Selbstanzeige anwendbar gewesen. Die Rechnung vom 4. April 2017 basiere auf einem Irrtum. Für die Verrechnungssteuer auf den geldwerten Leistungen der Geschäftsjahre 2006 - 2009 sei die Verjährung nach Art. 12 Abs. 4 VStrR eingetreten. Die Verrechnungssteuer auf den geldwerten Leistungen der Geschäftsjahre 2010 bis 2011 sei hingegen nicht verjährt. D. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 erhob die A._________ AG (nachfolgend auch: Einsprecherin) Einsprache gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2017. In der Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, dass die ESTV hinsichtlich der geltenden Frist zur Erhebung der Verrechnungssteuer sowie der Selbstanzeige betreffend die Verrechnungssteuer keinen klaren Standpunkt vertreten habe. Wiederholt wurde das Argument, dass die Selbstanzeige bei der ESTV auf deren Anraten hin erfolgt sei. Dies habe dazu geführt, dass die Frist für die Erhebung der Verrechnungssteuer um drei Jahre erweitert worden sei, was einen «Vertrauensmissbrauch» darstelle. Weiter wurde in der Einsprache erörtert, dass das Ziel einer straflosen Selbstanzeige die Erhebung einer Nachsteuer auf der Grundlage einer korrekten Veranlagung sei. Seien die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige erfüllt, würde auf die Erhebung von Strafsteuern verzichtet und ein schuldhaftes Verhalten der Aktiengesellschaft oder deren Organe sei nicht mehr zu beurteilen. Der Gesetzgeber habe eine Amnestie für die Einkommens- und Gewinnsteuer gesetzlich verankert und darunter auch die Verrechnungssteuer subsumiert. Auf die Erhebung der Verrechnungssteuer sei somit zu verzichten und «die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens» sei einzustellen. E. Mit Einspracheentscheid vom 25. November 2020 hiess die ESTV die Einsprache in Bezug auf die Steuerperioden 2010 - 2011 gut. Zur Begründung führte die ESTV aus, sie habe mit Schreiben vom 4. April 2017 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die A._________ AG nach ihrer Ansicht nur auf den in den Jahren 2012 - 2014 erfolgten geldwerten Leistungen die Verrechnungssteuer schulde. In diesem Vertrauen sei die Einsprecherin zu schützen. Daher sei von einer Erhebung der Verrechnungssteuer auf den geldwerten Leistungen der Steuerperioden 2010 und 2011 abzusehen. Im Übrigen wies die ESTV die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verrechnungssteuer für die Jahre 2012 - 2014 bleibe - unabhängig von der eingereichten Selbstanzeige - geschuldet. Die Frage betreffend Strafbarkeit sowie eines allfälligen Strafverfahrens sei unabhängig von der Frage der Erhebung der Verrechnungssteuer zu beurteilen. Die Einsprecherin vermische diese Fragestellungen jedoch, indem sie zu Unrecht davon ausgehe, dass aufgrund der straflosen Selbstanzeige die Verrechnungssteuer nicht erhoben werden dürfe. Auch der Umstand, dass die durch die geldwerten Leistungen begünstigten Gesellschafter der Einsprecherin die zu erhebenden Verrechnungssteuern allenfalls nicht zurückerstattet erhielten, ändere daran nichts. Es müsse nämlich unterschieden werden zwischen der Einsprecherin (als juristische Person), welche vorliegend für die Verrechnungssteuer leistungspflichtig sei und ihren Gesellschaftern (als natürliche Personen), an welche die Verrechnungssteuern allenfalls zurückzuerstatten sei. Die Einsprecherin schulde ihr (der ESTV) auf den in den Jahren 2012 - 2014 erbrachten geldwerten Leistungen von insgesamt Fr. 180'706.30 den Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 63'247.20. Zudem schulde die Einsprecherin einen Verzugszins von 5 % auf:
- Fr. 17'684.55, ab dem 31. Januar 2013 bis zum Tage der Steuerentrichtung;
- Fr. 20'261.15, ab dem 31. Januar 2014 bis zum Tage der Steuerentrichtung;
- Fr. 25'301.50, ab dem 31. Januar 2015 bis zum Tage der Steuerentrichtung. F. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 erhebt die A._________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass im Fall einer straflosen Selbstanzeige die Verrechnungssteuer auf den geldwerten Leistungen nicht geschuldet sei. G. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit - wie vorliegend - keine Ausnahmen nach Art. 32 VGG vorliegen. Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. E. 1.4). Die Beschwerdeführerin war zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt des in E. 1.2 Ausgeführten - einzutreten. 1.2 1.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 1.3). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2). 1.2.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet der Einspracheentscheid vom 25. November 2020. Damit hiess die ESTV die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Steuerperioden 2010 - 2011 gut und wies sie im Übrigen ab, soweit sie darauf eintrat. Die ESTV hielt fest, dass die Beschwerdeführerin für die in den Jahren 2012 - 2014 erbrachten geldwerten Leistungen den Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 63'247.20 (zuzüglich Verzugszinsen) schulde (vgl. Sachverhalt Bst. E). Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2021 auch zur teilweisen Gutheissung und kritisiert die von der Vorinstanz angeführte Begründung (vgl. Beschwerde, S. 5). Sie hält aber gleichzeitig fest, dass es in der Beschwerde «einzig noch um die Erhebung der Verrechnungssteuer für die geldwerten Leistungen der Jahre 2012 - 2014» gehe (Beschwerde, S. 6). Damit ficht die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid lediglich mit Bezug auf die Erhebung der Verrechnungssteuer für die Jahre 2012 - 2014 an. Streitgegenstand bildet somit einzig die Frage, ob die ESTV die Verrechnungssteuern für die strittigen Jahre zu Recht erhoben hat. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Verrechnungssteuer für die geldwerten Leistungen der vorangehenden, nicht streitbetroffenen Geschäftsjahre wird im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens somit nicht weiter eingegangen. Ein allfälliger Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen war zu Recht nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und bildet demgemäss auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Insoweit als die Beschwerdeführerin sinngemäss Anträge zu einem allfälligen Rückerstattungsanspruch von A.A._________ und B.A._________ stellt, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 988, 990 und 998; Moser/Beusch/Kneubühler/kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.52 und 1.54). Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 - 19 sowie die Art. 30 - 33 VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch in Steuerverfahren den Untersuchungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der Anwendbarkeit ausgenommenen Artikeln näher ausgeführten Anhörungs- und Mitwirkungsrechte gewährt werden (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2; Urteile des BVGer A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1; A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 2.2; A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 2.2). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]), Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). 2.2 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG) ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen) (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]). Die Steuer beträgt 35 % der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG; ebenso die bis zum 31. Dezember 2018 gültige Fassung [AS 1979 499]). 2.3 Die Verrechnungssteuer wird - ihrem Charakter als Sicherungssteuer entsprechend (statt vieler: BGE 142 II 446 E. 2.3; 136 II 525 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2) - an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; THOMAS JAUSSI, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 10 N. 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger oder die Empfängerin, wozu die steuerpflichtige Person unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 1 VStG; BGE 136 II 525 E. 3.3.1; 131 III 546 E. 2.1; vgl. Markus REICH, Kommentar VStG, Art. 14 N. 9). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem Empfänger bzw. der Empfängerin der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2; A-2433/2021 vom 16. November 2021 E. 2.1.3; vgl. Maja BAUER-BALMELLI/Markus REICH, in: Kommentar VStG, Vorbemerkungen N. 48 f.; Maja Bauer-Balmelli, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2001, S. 3). Diese Aufteilung in die Phase der Steuererhebung (Art. 1 Abs. 1 VStG) und diejenige der Steuerrückerstattung (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 VStG) ist wesentlich für die Funktion der Verrechnungssteuer (Urteile des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2; A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.4 Das Verrechnungssteuerrecht wird vom so genannten Selbstveranlagungsprinzip beherrscht. Die Steuerpflichtigen, also die Schuldner der nach Art. 4 VStG der Verrechnungssteuer unterliegenden steuerbaren Leistung (vgl. Art. 10 Abs. 1 VStG), haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 VStG). Die steuerpflichtige Person hat folglich die Steuerforderung selbst festzustellen und den Betrag der nach ihrer Ansicht geschuldeten Steuer unter Beifügung einer Abrechnung fristgerecht einzubezahlen. Die Verantwortung für die Ablieferung und die Abrechnung der Verrechnungssteuer ist ausschliesslich der steuerpflichtigen Person auferlegt (vgl. Urteile des BVGer A-479/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2.1; A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 2.5, je mit weiteren Hinweisen). 2.5 2.5.1 Bei Kapitalerträgen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Der Zeitpunkt, in welchem die steuerbare Leistung fällig wird, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Zivilrecht (vgl. Urteile des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 2.7.1; A-5444/2017 vom 22. März 2018 E. 2.2). 2.5.2 Bei geldwerten Leistungen fehlt es regelmässig an einem rechtlich relevanten Verpflichtungsgeschäft. Vielmehr erfolgt lediglich in tatsächlicher Hinsicht eine Leistung (Verfügungsgeschäft). Eine solche steuerbare Leistung wird daher mit ihrer Ausrichtung fällig, womit auch die Verrechnungssteuerforderung entsteht (vgl. Urteil des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 2.7.2 mit weiterem Hinweis). 2.6 2.6.1 Die Verrechnungssteuerforderung verjährt gemäss Art. 17 Abs. 1 VStG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Die Verjährung der Steuerforderung beginnt nicht oder steht still, solange die Steuerforderung sichergestellt ist oder keiner der Zahlungspflichtigen Wohnsitz im Inland hat (Art. 17 Abs. 2 VStG). Gemäss Art. 17 Abs. 3 VStG wird die Verjährung unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten einer zahlungspflichtigen Person sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einer zahlungspflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung wirken gemäss Art. 17 Abs. 4 VStG gegenüber allen Zahlungspflichtigen. Zur Unterbrechung der Verjährung genügt jede Mitteilung der ESTV an die steuerpflichtige Person, in welcher diese unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie einen bestimmten Tatbestand als steuerbar betrachtet, wobei dieser nicht notwendigerweise bereits nach allen Richtungen hin abgeklärt sein muss. Ein einfacher Brief der ESTV kann genügen (siehe zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 3.3.6; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2). Eine absolute Verjährung von Verrechnungssteueransprüchen ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. BGE 126 II 49 E. 2d; Urteil des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 6.7). 2.6.2 Die Verjährung von Abgabeforderungen ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.3; 73 I 129 E. 1; Urteile des BVGer A-479/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3.1; A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren Gesellschaftern A.A._________ und B.A._________ in den streitbetroffenen Jahren 2012 - 2014 die unter Bst. C.a aufgeführten geldwerten Leistungen erbracht hat. Es ist zu Recht ebenfalls unbestritten, dass auf diesen geldwerten Leistungen grundsätzlich die Verrechnungssteuer von 35 % geschuldet und die Beschwerdeführerin dafür steuerpflichtig ist (vgl. E. 2.1 f.). So räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie «für die geldwerten Leistungen der Jahre 2012 - 2014 die Verrechnungssteuer hätte erheben und abliefern müssen» (Beschwerde, S. 7). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die Verrechnungssteuer sei im Falle einer straflosen Selbstanzeige nicht geschuldet. Als Sicherungssteuer für gewisse Erträge diene die Verrechnungssteuer dazu, die Steuerpflichtigen von einer Steuerhinterziehung abzuhalten. Mit einer Selbstanzeige würden bisher nicht deklarierte Einkünfte gegenüber den Steuerbehörden offengelegt. Die «zusätzliche Erhebung der Verrechnungssteuer» sei sinnwidrig und verkenne die wahre Absicht des Gesetzgebers. Mit der Selbstanzeige vom 23. Juni 2016 und der darauffolgenden Leistung der Einkommens- und Vermögenssteuern auf diesen Beträgen durch A.A._________ und B.A._________ sowie der Leistung der Gewinnsteuer durch sie (die Beschwerdeführerin) sei die Steuerpflicht erfüllt worden. Jedenfalls seien die nicht deklarierten Einkünfte mit der Selbstanzeige nachträglich angegeben worden und der Rückerstattungsanspruch sei damit nicht verwirkt. Es sei absurd, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige einzuräumen, um an die Informationen zu gelangen und dann eine - vom Verschulden völlig unabhängige - Verrechnungssteuer aufzuerlegen, die er nicht zurückfordern könne. Damit handle es sich nämlich nicht mehr um eine straflose Selbstanzeige, sondern um eine «Minimalsteuer im Umfang von 35 % in Form einer Verrechnungssteuer» (Beschwerde, S. 7). 3.2 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass bei einer Selbstanzeige alle übrigen nicht entrichteten Steuern und Abgaben und damit auch die Verrechnungssteuer inkl. Verzugszins geschuldet blieben. Zudem stelle die Verrechnungssteuer per Definition keine Strafe dar. Der von der Beschwerdeführerin sinngemäss gestellte Antrag, dass vorliegend auf die Erhebung der Verrechnungssteuer aufgrund einer straflosen Selbstanzeige zu verzichten sei, entbehre jedweder gesetzlichen Grundlage. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bilde vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens. Einen entsprechenden Antrag hätten natürliche Personen an die Steuerbehörden des Kantons, in welchem sie wohnen, zu stellen. Dieser kantonalen Behörde stehe der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zu, womit ein Verzicht auf die Erhebung der Verrechnungssteuer im Sinne der Beschwerdeführerin auch eine Verletzung der bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften darstellen würde. 3.3 3.3.1 Vorausschickend ist festzuhalten, dass ein allfälliger Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Gesellschafter - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. bereits E. 1.2). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen eines Rückerstattungsanspruchs bei einer straflosen Selbstanzeige bzw. zur Verwirkung desselben ist daher nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Verrechnungssteuer mit Bezug auf die Beschwerdeführerin weder eine Fiskal- noch eine Sicherungsfunktion zukommt (vgl. Urteile des BGer 2C_638/2021 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.1; 2C_119/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat die Verrechnungssteuer auf ihre Gesellschafter zu überwälzen, womit sie diese nicht definitiv trägt (vgl. E. 2.3). Für die Beschwerdeführerin selbst ist es daher unerheblich, ob die Verrechnungssteuer letztlich (an ihre Gesellschafter) zurückerstattet wird oder nicht. 3.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht keinerlei gesetzliche Grundlage für einen Verzicht auf die Erhebung der Verrechnungssteuer gestützt auf das am 23. Juni 2016 bei der Steuerverwaltung des Kantons (...) eingereichte Schreiben der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) sowie auf das am 19. Juni 2017 bei der ESTV eingereichte Schreiben von A.A.___________ und B.A._________, welches von Ersterer als Selbstanzeige gemäss Art. 13 VStrR entgegengenommen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. C.d und C.g): 3.3.2.1 Die Bestimmungen zur straflosen Selbstanzeige wurden mit dem Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige (AS 2008 4453) im DBG verankert. Die Erhebung der Verrechnungssteuer ist davon nicht tangiert. Die Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige (BBl 2006 8795, nachfolgend: Botschaft vom 18. Oktober 2006) hält einleitend ausdrücklich fest, dass die vorgeschlagenen Massnahmen nur die direkte Bundessteuer sowie die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone betreffen. Alle übrigen nicht entrichteten Steuern und Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuern, AHV/IV-Beiträge usw.) inkl. Verzugszinsen bleiben geschuldet (Botschaft vom 18. Oktober 2016, BBl 2006 8795, 8796). 3.3.2.2 Auch eine straflose Selbstanzeige gestützt auf Art. 13 VStrR entbindet nicht von der Pflicht, geschuldete Steuern zu bezahlen. Gemäss Art. 13 VStrR bleibt ein Täter straflos, wenn er eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes, die eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht begründet, aus eigenem Antrieb angezeigt hat und überdies, soweit es ihm zumutbar war, über die Grundlagen der Leistungs- oder Rückleistungspflicht vollständige und genaue Angaben gemacht, zur Abklärung des Sachverhalts beigetragen und die Pflicht, wenn sie ihm obliegt, erfüllt hat. Zudem muss er bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige geübt haben. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind jedoch Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten. 3.3.2.3 Insoweit als die Beschwerdeführerin geltend macht, mit der Selbstanzeige vom 23. Juni 2016 und der nachträglichen Entrichtung der geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern durch ihre Gesellschafter erübrige sich die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer, ist ihr nicht zu folgen. Damit verkennt sie, dass die Verrechnungssteuer grundsätzlich bedingungslos zu entrichten ist, sobald sie entstanden und fällig geworden ist. Ein Aufschub bzw. Wegfall der Verrechnungssteuer, sobald die betroffenen Einkünfte einkommenssteuerlich deklariert bzw. (nach-) versteuert worden sind, ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Urteil des BGer 2C_638/2021 vom 10. Juni 2022 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 5.5.4). 3.3.2.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Steuerverwaltung des Kantons (...) sei gar nicht berechtigt gewesen, die ESTV über ihre Selbstanzeige zu informieren (Beschwerde, S. 8), ist zudem unbegründet. Gemäss Art. 36 Abs. 1 VStG unterstützen sich die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die ESTV gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe und haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und in amtliche Akten Einsicht zu gewähren. Eine Meldung an die ESTV ist demnach in Fällen wie dem vorliegenden gesetzlich vorgesehen. 3.4 Ein Verzicht auf die Erhebung der geschuldeten Verrechnungssteuern ist vorliegend demnach - auch mangels Anwendbarkeit des Meldeverfahrens im konkreten Fall (vgl. Art. 24 ff. VstV i.V.m. Art. 20 VstG - ausgeschlossen. In rechnerischer Hinsicht werden die Steuerforderungen sowie die Höhe und die Berechnung der Verzugszinsen zu Recht nicht bestritten. 3.5 Die streitbetroffenen Steuerforderungen sind auch nicht verjährt (vgl. E. 2.6). Die Vorinstanz geht praxisgemäss zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass die geldwerten Leistungen jeweils am letzten Tag des Jahres erbracht wurden (Einspracheentscheid vom 25. November 2020 Ziff. II Bst. B Ziff. 5.2). Die Steuerforderung auf den geldwerten Leistungen des Jahres 2012 entstand demgemäss am 31. Dezember 2012; die Steuerforderung auf den geldwerten Leistungen des Jahres 2013 am 31. Dezember 2013 und die Steuerforderung auf den geldwerten Leistungen des Jahres 2014 am 31. Dezember 2014 (vgl. E. 2.5.2). Die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 17 Abs. 1 VStG wäre demnach für die Steuerforderung des Jahres 2012 frühestens am 1. Januar 2018 abgelaufen (vgl. E. 2.6.1). Mit dem Schreiben vom 4. April 2017, dem Entscheid vom 3. Oktober 2017 und dem Einspracheentscheid vom 25. November 2020 wurde die fünfjährige Verjährungsfrist jedoch wiederholt unterbrochen und begann von neuem zu laufen (vgl. E. 2.6.1; Art. 17 Abs. 3 VStG). Damit ist die Verjährung für die Steuerforderungen der Jahre 2012 - 2014 noch nicht eingetreten. 3.6 Die Vorinstanz hat die Verrechnungssteuern für die Jahre 2012 - 2014 folglich zu Recht erhoben und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Sie macht geltend, die Behörden hätten die Erhebung der Verrechnungssteuer für die Jahre 2012 - 2014 bereits im Jahre 2016 veranlassen sollen. Damit wären - gemäss der Beschwerdeführerin - «die allgemeinen Fristen für die Rückerstattung für die Jahre 2013 ff. noch gegeben gewesen» (Beschwerde, S. 8). Auch habe die Vorinstanz mehr als drei Jahre für ihren Entscheid benötigt. 4.2 Die Vorinstanz führt mit Bezug auf die Verfahrenslänge aus, dass das Einspracheverfahren zwar länger als üblich, aber dennoch nicht stossend lange gedauert habe. Den Vorwurf, dass die Rückerstattung wegen der langen Verfahrensdauer verwirkt sei, weise sie kategorisch zurück. Der Rückerstattungsantrag habe unabhängig von der Erhebung der Verrechnungssteuer zu erfolgen. Es sei den Leistungsbegünstigten ohne Weiteres möglich gewesen, einen allenfalls vorsorglichen Rückerstattungsantrag bei den zuständigen Steuerbehörden einzureichen. 4.3 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieses verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot und Rechtsverzögerungsverbot verletzt eine Behörde, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 135 I 265 E. 4.4; 131 III 334 E. 2.2 und 2.3; Urteil des BGer 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.1). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a; Urteile des BGer 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.1; 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.1). Indessen kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Steuerangelegenheiten nicht dazu führen, dass die geschuldete Steuer nicht bezahlt werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich folglich auf die blosse Feststellung der Rechtsverzögerung (Urteile des BGer 2C_872/2008, 2C_873/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.3; 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-894/2020 vom 24. August 2022 E. 4.4; A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 2.1.2; A-5410/2016 vom 8. November 2017 E. 3.2.3.1 in fine). 4.4 Vorliegend dauerte das gesamte vorinstanzliche Verfahren rund dreieinhalb Jahre. Die Steuerverwaltung des Kantons (...) setzte die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. März 2017 über die Selbstanzeige der Beschwerdeführerin in Kenntnis (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Einen Monat später, mit Schreiben vom 4. April 2017, gelangte die Vorinstanz erstmals an die Beschwerdeführerin und stellte ihr die Verrechnungssteuer auf die geldwerten Leistungen der streitbetroffenen Jahre 2012 - 2014 in Rechnung (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Der einsprachefähige Entscheid der Vor-instanz erging nach mehrmaligem Schriftenwechsel rund 6 Monate später, am 3. Oktober 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. C.g). Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die ESTV bereits im Jahr 2016 von den nicht deklarierten Leistungen der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt haben könnte. Damit kann der ESTV mit Bezug auf das Entscheidverfahren nicht vorgeworfen werden, sie habe das Verfahren verzögert. Das Einspracheverfahren dauerte vorliegend mehr als drei Jahre (vgl. Sachverhalt Bst. D und E). Dies ist angesichts der geringen Komplexität des Verfahrens und der Tatsache, dass die erfolgten geldwerten Leistungen zu Beginn des Verfahrens feststanden und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden, zwar in der Tat als lang zu bezeichnen. Allerdings hat sich die Beschwerdeführerin - soweit aktenkundig - gegenüber der Vorinstanz nie nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und sich auch nie über die lange Verfahrensdauer beschwert. Dies ist vorliegend zu berücksichtigen (vgl. E. 4.3). Die Beschwerdeführerin hat sich die lange Verfahrensdauer somit zumindest zum Teil selbst zuzuschreiben. Die Zinsfolgen, die sich aus der langen Verfahrensdauer ergeben, hätte die Beschwerdeführerin vermeiden können, indem sie die in Rechnung gestellten Steuern unter Vorbehalt, d.h. provisorisch und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, bezahlt hätte. Insgesamt ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Bezug auf die gesamte Verfahrenslänge des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. E. 4.3) zu verneinen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 4'500.- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)