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A-2177/2024

A-2177/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-16 · Deutsch CH

Energie (Übriges)

Sachverhalt

A. Die A._______ betreibt ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Produktion von elektrischer Energie sowie Fernwärme aus Biogas, welches durch die Vergärung von hauptsächlich landwirtschaftlichen Biomasse-Abfällen gewonnen wird. Die Anlage wurde mit Bescheid der Swissgrid AG vom 15. Oktober 2008 als grundsätzlich förderungswürdig eingestuft, am 19. Mai 2009 in Betrieb genommen und als Projekt-Nr. [...] in die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) aufgenommen. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 wechselte die A._______ in die Direktvermarktung, was ihr mit Schreiben vom 4. Januar 2018 bestätigt wurde. B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 an die Pronovo AG ersuchte die A._______ um den Erlass einer Feststellungsverfügung und beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, "1a) dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, in ihrem BHKW Elektrizität zu erzeugen aus landwirtschaftlichem Biogas (wie bisher; Projekt-Nr. [...]) und aus Klärgas (neu), wobei wie bisher nur für die aus landwirtschaftlichem Biogas erzeugte Elektrizität eine KEV/Einspeisevergütung beansprucht und vergütet wird; 1b)dass durch die energetische Verwendung von Klärgas im bereits bestehenden BHKW das Projekt-Nr. [...] seine Förderungswürdigkeit für die aus landwirtschaftlichem Biogas erzeugte Elektrizität nicht verliert; 1c) dass der bestehende Anspruch der Gesuchstellerin auf Einspeisevergütung/KEV für produzierte Elektrizität aus landwirtschaftlichem Biogas als übriger Biomasse nach den bisher geltenden Grundlagen und mit dem bisherigen Vergütungssatz erhalten und gewährleistet bleibt (Projekt-Nr. [...]), wenn die Gesuchstellerin in ihrem BHKW künftig Elektrizität neben landwirtschaftlichem Biogas auch aus Klärgas erzeugt (kombiniertes BHKW), wobei die Gesuchstellerin mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass nur die mit KEV berechtigten erneuerbaren Energieträgern (landwirtschaftliches Biogas) produzierte Elektrizität im Rahmen des Einspeisevergütungssystems vergütet wird; 2)dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, die im Rahmen der Elektrizitätsproduktion gemäss obiger Ziffer 1 (kombiniertes BHKW) aus Klärgas selbst produzierte, nicht KEV-berechtigte Elektrizität am Ort der Produktion selber zu verbrauchen, wobei die Gesuchstellerin mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass die Energieströme (landwirtschaftliches Biogas/Klärgas) getrennt gemessen und separat ausgewiesen werden können." C. Mit Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 entschied die Pronovo AG, dass die A._______ in ihrer Biogasanlage auch Klärgas verstromen könne, ohne dass deshalb die Förderwürdigkeit entfalle, dass sie aber mit geeigneten Messvorrichtungen sicherzustellen habe, dass nur die mit erneuerbaren Energieträgern produzierte Elektrizität vergütet werde. Im Weiteren verfügte die Pronovo AG eine Reduktion des KEV-Tarifs ab der ersten Verstromung von Klärgas mittels eines Synergieabzugs von 15 % und hielt fest, dass der Eigenverbrauch der Anlage entsprechend der Produktion "anteilsmässig aus erneuerbarer und nichterneuerbarer Energie" zu decken sei. D. Am 25. Januar 2021 erhob die A._______ gegen diese Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 Einsprache. Sie beantragte die Aufhebung der Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 und stellte im Weiteren die Anträge: "1.Es sei festzustellen, a)dass die Einsprecherin berechtigt ist, in ihrem BHKW Elektrizität zu erzeugen aus landwirtschaftlichem Biogas (wie bisher; Projekt-Nr. [...]) und aus Klärgas (neu), wobei wie bisher nur für die aus landwirtschaftlichem Biogas erzeugte Elektrizität eine KEV/Einspeisevergütung beansprucht und vergütet wird; b)dass durch die energetische Verwendung von Klärgas im bereits bestehenden BHKW das Projekt-Nr. [...] seine Förderungswürdigkeit für die aus landwirtschaftlichem Biogas erzeugte Elektrizität nicht verliert; und c)dass dabei der bestehende Anspruch der Einsprecherin auf Einspeisevergütung/KEV für produzierte Elektrizität aus landwirtschaftlichem Biogas als übriger Biomasse nach den bisher geltenden Grundlagen und mit dem bisherigen Vergütungssatz erhalten und gewährleistet bleibt (Projekt-Nr. [...]); d)dass weiterhin die Nettoproduktion i.S.v. Art. 7a aEnG i.V.m. Art. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b aEnV zu vergüten ist, solange die Einsprecherin in Bezug auf die Elektrizitätsproduktion aus Biogas nicht vom Recht auf Eigenverbrauch Gebrauch macht; und e)dass die Einsprecherin mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass wie bisher nur die mit KEV-berechtigten erneuerbaren Energieträger (landwirtschaftliches Biogas) produzierte Elektrizität im Rahmen des Einspeisevergütungssystems vergütet wird. 2.Es sei festzustellen, dass die Einsprecherin berechtigt ist, die im Rahmen der Elektrizitätsproduktion gemäss obiger Ziffer 1 (kombiniertes BHKW) aus Klärgas selbst produzierte, nicht KEV-berechtigte Elektrizität am Ort der Produktion selber zu verbrauchen, wobei die Einsprecherin mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass die Energieströme (landwirtschaftliches Biogas / Klärgas) getrennt gemessen und separat ausgewiesen werden können." E. Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2021 wies die Pronovo AG die Einsprache weitgehend ab, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit einer Verstromung von Klärgas unter Erhalt der biomassebezogenen KEV, der Förderungswürdigkeit der Anlage bezüglich Biogas, der Feststellung des Vergütungssatzes, der Vergütung der Nettoproduktion solange nicht vom Recht auf Eigenverbrauch Gebrauch gemacht wird und den Einsatz geeigneter Messvorrichtungen durch die A._______ zur Messung des Verbrauchs der unterschiedlichen Energieträger respektive die Messung des zu vergütenden Biogases. Gutgeheissen wurde die Einsprache hingegen in Bezug auf die Feststellung der Berechtigung der A._______, im Rahmen der Elektrizitätsproduktion aus Klärgas selbst produzierte, nicht KEV-berechtigte, Elektrizität am Ort der Produktion selber zu verbrauchen, sofern sie mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass die Energieströme getrennt gemessen und separat ausgewiesen werden können. F. Mit Eingabe vom 1. November 2021 führte die A._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung der Pronovo AG (Vorinstanz). Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als sie einen Synergieabzug von 15 % ab der ersten Verstromung von Klärgas vorsehe, und es sei festzustellen, dass ihr bestehender Anspruch auf Einspeisevergütung/KEV für produzierte Elektrizität aus landwirtschaftlichem Biogas nach den bisher geltenden Grundlagen und mit dem bisherigen Vergütungssatz erhalten und gewährleistet bleibe, und dass vom geltenden Vergütungssatz kein Synergieabzug vorzunehmen sei beziehungsweise der Tarif nicht um einen (Synergie-)Abzug zu reduzieren sei. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und rechtmässigen Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als sie die Vergütung der Nettoproduktion betreffe, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin für die aus landwirtschaftlichem Biogas produzierte Elektrizität weiterhin die Nettoproduktion zu vergüten sei, solange sie in Bezug auf die Elektrizitätsproduktion aus Biogas nicht von ihrem Recht auf Eigenverbrauch Gebrauch mache. Eventualiter sei diesbezüglich die Sache zur rechtmässigen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Mit Urteil vom 10. Februar 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat (Verfahren A-4807/2021). Das Gericht beurteilte die Anlage der Beschwerdeführerin in Abweichung von der Einschätzung der Vorinstanz nicht als "Mischanlage", sondern als Hybridanlage. Im Weiteren stellte es fest, der Synergieabzug von 15 % sei unzulässig, und bestätigte den bisher gültigen Vergütungssatz. H. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. März 2023 gelangte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) an das Bundesgericht. Das UVEK beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2023. Die Angelegenheit sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. I. In seinem Urteil vom 22. März 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des UVEK gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2023 auf (Verfahren 2C_174/2023). Es wies die Angelegenheit zur Neuberechnung des Vergütungssatzes anhand von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV, SR 730.03) an die Vorinstanz (Pronovo AG) zurück. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wies es die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht führte aus, das Bundesverwaltungsgericht habe Art. 16 Abs. 2 EnFV verletzt, indem es, nachdem es zum Schluss gekommen sei, es liege eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 Bst. a EnFV vor, festhielt, die Beschwerdeführerin sei auch künftig zum bisher gültigen Vergütungssatz zu entschädigen. J. Am 16. April 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass das Verfahren unter der Verfahrensnummer A-2177/2024 weitergeführt und der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 5'000.- auf das neue Verfahren übertragen werde. Zudem setzte das Gericht der Vorinstanz Frist zur Stellung von Anträgen betreffend die Verlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten an. K. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz, die gesamten Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führte sie aus, Hauptgegenstand des Verfahrens durch alle Instanzen sei die Höhe der Vergütung gewesen. Das Urteil des Bundesgerichts bestätige, dass die Höhe der Vergütung bei der Verstromung von Klärgas zu reduzieren sei. Entsprechend sei ihre Verfügung betreffend Reduktion der Vergütung grundsätzlich bestätigt worden und die Beschwerdeführerin unterlegen. L. Am 21. Mai 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe gegen das Urteil 2C_174/2023 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch eingereicht. Deshalb beantrage sie, das vorliegende Verfahren sei bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts zu sistieren. M. Am 29. Mai 2024 teilte die Vorinstanz mit, sie sei mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden. N. Am 3. Juni 2024 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin. O. Mit Urteil vom 24. Juli 2024 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin ab (Verfahren 2F_10/2024). P. Am 13. August 2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darum, zum Antrag der Vorinstanz zur Kostenverlegung Stellung zu nehmen. Q. Am 9. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei in derselben Weise vorzunehmen wie gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4807/2021 vom 10. Februar 2023. Es seien entsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben, der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- sei zurückzuerstatten und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'574.20 zu bezahlen. Zur Begründung führte sie aus, das Bundesgericht habe in ihrem Sinne bestätigt, dass für den Synergieabzug von 15 % keine Grundlage bestehe. Insofern habe sie vollumfänglich Recht erhalten. Die nun nachzuholende Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV ändere nichts daran, dass ein Synergieabzug unzulässig und die Vorinstanz in Bezug auf ihren Hauptgegenstand vollumfänglich unterlegen sei. Erfolge die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV auf der korrekten Basis, sei von der Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Eigenverbrauch des Klärgas-Stroms auszugehen. Das Klärgas dürfe bei der Berechnung des Vergütungssatzes nicht berücksichtigt werden beziehungsweise sei auf null einzusetzen. Mithin würden sich keine nachteiligen Auswirkungen auf den Vergütungssatz für die Elektrizitätsproduktion aus landwirtschaftlichem Biogas ergeben. Die Höhe der Vergütung bei der Verstromung von Klärgas sei deshalb nicht zu reduzieren. Materiell habe die Beschwerdeführerin damit vollumfänglich Recht behalten und müsse deshalb auch prozessual als obsiegend betrachtet werden.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesgerichts 2C_174/2023 vom 22. März 2024 ist neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorangegangenen Verfahren A-4807/2021 des Bundesverwaltungsgerichts zu befinden.

E. 2.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil fest, dass das Bundesverwaltungsgericht das Blockheizkraftwerk der Beschwerdeführerin zu Recht als Hybridanlage im Sinne von Art. 2 Bst. a EnFV einstufte. Insoweit bestätigte das Bundesgericht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und widersprach den Vorbringen der Vorinstanz, die von einer Mischanlage ausgegangen war (E. 5.4 des bundesgerichtlichen Urteils). Ebenfalls bestätigte das Bundesgericht die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts und der Beschwerdeführerin, dass kein Raum für die Anwendung eines Synergieabzugs von 15 % bestehe (E. 5.5.2). Andererseits hielt das Bundesgericht fest, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, die Beschwerdeführerin sei auch künftig zum bisher gültigen Vergütungssatz zu entschädigen. Gemäss Bundesgericht wäre das Bundesverwaltungsgericht vielmehr gehalten gewesen, Art. 16 Abs. 2 EnFV anzuwenden, gemäss dem sich der Vergütungssatz für Hybridanlagen nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger berechnet, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten (E. 5.5.2). Dabei sei insbesondere der zweite Satz von Art. 16 Abs. 2 EnFV zu berücksichtigen, gemäss dem zur Bestimmung der äquivalenten Leistung die gesamte Produktion verwendet wird (E. 5.5.3). Insoweit widersprach das Bundesgericht der Beschwerdeführerin, welche die Vergütung nach dem bisherigen Vergütungssatz verlangt hatte. Die Beschwerdeführerin hat damit entgegen ihren Ausführungen nicht vollumfänglich Recht behalten. Ebenso wenig kann aber von einem vollständigen Obsiegen der Vorinstanz ausgegangen werden. Nicht entscheidend ist dabei, dass das Bundesgericht die Beschwerde des UVEK vollständig guthiess und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vollständig aufhob. Abzustellen ist hingegen darauf, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Urteil des Bundesgerichts insoweit gegen die Vorinstanz obsiegte, als ihre Anlage keine Mischanlage darstellt und für einen Synergieabzug von 15 % kein Raum besteht. Demgegenüber unterliegt sie insoweit, als nicht weiterhin der bisherige Vergütungssatz zur Anwendung kommt, sondern eine Neuberechnung nach Art. 16 Abs. 2 EnFV unter Berücksichtigung der gesamten Produktion durchgeführt werden muss. Aufgrund dieses Ergebnisses ist insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Hälfte obsiegt.

E. 2.3 Ausgehend von Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- hat die Beschwerdeführerin somit aufgrund ihres halben Unterliegens Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- zu tragen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen und der Mehrbetrag von Fr. 2'500.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten.

E. 3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 VGKE).

E. 3.2 In seinem Urteil vom 10. Februar 2023 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für ihr (damaliges) volles Obsiegen auf Fr. 10'574.20 festgesetzt (Aufwand von 27 Stunden à Fr. 350.- zuzüglich Auslagen von Fr. 368.20, inklusive Mehrwertsteuer). Es liegen keine Gründe vor, von dieser Berechnung der (damaligen) vollen Parteientschädigung abzuweichen. Aufgrund des hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist die Parteientschädigung entsprechend auf Fr. 5'287.10 inklusive Mehrwertsteuer festzulegen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Vorinstanz zu bezahlen. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde, die als Partei auftritt, trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 4 Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren A-4807/2021 Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht dafür ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
  2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-4807/2021 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 5'287.10 zu bezahlen.
  3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Für das vorliegende Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Verfahren: [...]; Eingeschrieben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2177/2024 Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Thomas Baumberger, Rechtsanwalt, RINGHOF RECHTSANWÄLTE, Beschwerdeführerin, gegen Pronovo AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, Vorinstanz. Gegenstand Rückweisung Verfahrenskosten. Sachverhalt: A. Die A._______ betreibt ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Produktion von elektrischer Energie sowie Fernwärme aus Biogas, welches durch die Vergärung von hauptsächlich landwirtschaftlichen Biomasse-Abfällen gewonnen wird. Die Anlage wurde mit Bescheid der Swissgrid AG vom 15. Oktober 2008 als grundsätzlich förderungswürdig eingestuft, am 19. Mai 2009 in Betrieb genommen und als Projekt-Nr. [...] in die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) aufgenommen. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 wechselte die A._______ in die Direktvermarktung, was ihr mit Schreiben vom 4. Januar 2018 bestätigt wurde. B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 an die Pronovo AG ersuchte die A._______ um den Erlass einer Feststellungsverfügung und beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, "1a) dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, in ihrem BHKW Elektrizität zu erzeugen aus landwirtschaftlichem Biogas (wie bisher; Projekt-Nr. [...]) und aus Klärgas (neu), wobei wie bisher nur für die aus landwirtschaftlichem Biogas erzeugte Elektrizität eine KEV/Einspeisevergütung beansprucht und vergütet wird; 1b)dass durch die energetische Verwendung von Klärgas im bereits bestehenden BHKW das Projekt-Nr. [...] seine Förderungswürdigkeit für die aus landwirtschaftlichem Biogas erzeugte Elektrizität nicht verliert; 1c) dass der bestehende Anspruch der Gesuchstellerin auf Einspeisevergütung/KEV für produzierte Elektrizität aus landwirtschaftlichem Biogas als übriger Biomasse nach den bisher geltenden Grundlagen und mit dem bisherigen Vergütungssatz erhalten und gewährleistet bleibt (Projekt-Nr. [...]), wenn die Gesuchstellerin in ihrem BHKW künftig Elektrizität neben landwirtschaftlichem Biogas auch aus Klärgas erzeugt (kombiniertes BHKW), wobei die Gesuchstellerin mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass nur die mit KEV berechtigten erneuerbaren Energieträgern (landwirtschaftliches Biogas) produzierte Elektrizität im Rahmen des Einspeisevergütungssystems vergütet wird; 2)dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, die im Rahmen der Elektrizitätsproduktion gemäss obiger Ziffer 1 (kombiniertes BHKW) aus Klärgas selbst produzierte, nicht KEV-berechtigte Elektrizität am Ort der Produktion selber zu verbrauchen, wobei die Gesuchstellerin mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass die Energieströme (landwirtschaftliches Biogas/Klärgas) getrennt gemessen und separat ausgewiesen werden können." C. Mit Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 entschied die Pronovo AG, dass die A._______ in ihrer Biogasanlage auch Klärgas verstromen könne, ohne dass deshalb die Förderwürdigkeit entfalle, dass sie aber mit geeigneten Messvorrichtungen sicherzustellen habe, dass nur die mit erneuerbaren Energieträgern produzierte Elektrizität vergütet werde. Im Weiteren verfügte die Pronovo AG eine Reduktion des KEV-Tarifs ab der ersten Verstromung von Klärgas mittels eines Synergieabzugs von 15 % und hielt fest, dass der Eigenverbrauch der Anlage entsprechend der Produktion "anteilsmässig aus erneuerbarer und nichterneuerbarer Energie" zu decken sei. D. Am 25. Januar 2021 erhob die A._______ gegen diese Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 Einsprache. Sie beantragte die Aufhebung der Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 und stellte im Weiteren die Anträge: "1.Es sei festzustellen, a)dass die Einsprecherin berechtigt ist, in ihrem BHKW Elektrizität zu erzeugen aus landwirtschaftlichem Biogas (wie bisher; Projekt-Nr. [...]) und aus Klärgas (neu), wobei wie bisher nur für die aus landwirtschaftlichem Biogas erzeugte Elektrizität eine KEV/Einspeisevergütung beansprucht und vergütet wird; b)dass durch die energetische Verwendung von Klärgas im bereits bestehenden BHKW das Projekt-Nr. [...] seine Förderungswürdigkeit für die aus landwirtschaftlichem Biogas erzeugte Elektrizität nicht verliert; und c)dass dabei der bestehende Anspruch der Einsprecherin auf Einspeisevergütung/KEV für produzierte Elektrizität aus landwirtschaftlichem Biogas als übriger Biomasse nach den bisher geltenden Grundlagen und mit dem bisherigen Vergütungssatz erhalten und gewährleistet bleibt (Projekt-Nr. [...]); d)dass weiterhin die Nettoproduktion i.S.v. Art. 7a aEnG i.V.m. Art. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b aEnV zu vergüten ist, solange die Einsprecherin in Bezug auf die Elektrizitätsproduktion aus Biogas nicht vom Recht auf Eigenverbrauch Gebrauch macht; und e)dass die Einsprecherin mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass wie bisher nur die mit KEV-berechtigten erneuerbaren Energieträger (landwirtschaftliches Biogas) produzierte Elektrizität im Rahmen des Einspeisevergütungssystems vergütet wird. 2.Es sei festzustellen, dass die Einsprecherin berechtigt ist, die im Rahmen der Elektrizitätsproduktion gemäss obiger Ziffer 1 (kombiniertes BHKW) aus Klärgas selbst produzierte, nicht KEV-berechtigte Elektrizität am Ort der Produktion selber zu verbrauchen, wobei die Einsprecherin mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass die Energieströme (landwirtschaftliches Biogas / Klärgas) getrennt gemessen und separat ausgewiesen werden können." E. Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2021 wies die Pronovo AG die Einsprache weitgehend ab, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit einer Verstromung von Klärgas unter Erhalt der biomassebezogenen KEV, der Förderungswürdigkeit der Anlage bezüglich Biogas, der Feststellung des Vergütungssatzes, der Vergütung der Nettoproduktion solange nicht vom Recht auf Eigenverbrauch Gebrauch gemacht wird und den Einsatz geeigneter Messvorrichtungen durch die A._______ zur Messung des Verbrauchs der unterschiedlichen Energieträger respektive die Messung des zu vergütenden Biogases. Gutgeheissen wurde die Einsprache hingegen in Bezug auf die Feststellung der Berechtigung der A._______, im Rahmen der Elektrizitätsproduktion aus Klärgas selbst produzierte, nicht KEV-berechtigte, Elektrizität am Ort der Produktion selber zu verbrauchen, sofern sie mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass die Energieströme getrennt gemessen und separat ausgewiesen werden können. F. Mit Eingabe vom 1. November 2021 führte die A._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung der Pronovo AG (Vorinstanz). Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als sie einen Synergieabzug von 15 % ab der ersten Verstromung von Klärgas vorsehe, und es sei festzustellen, dass ihr bestehender Anspruch auf Einspeisevergütung/KEV für produzierte Elektrizität aus landwirtschaftlichem Biogas nach den bisher geltenden Grundlagen und mit dem bisherigen Vergütungssatz erhalten und gewährleistet bleibe, und dass vom geltenden Vergütungssatz kein Synergieabzug vorzunehmen sei beziehungsweise der Tarif nicht um einen (Synergie-)Abzug zu reduzieren sei. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und rechtmässigen Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als sie die Vergütung der Nettoproduktion betreffe, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin für die aus landwirtschaftlichem Biogas produzierte Elektrizität weiterhin die Nettoproduktion zu vergüten sei, solange sie in Bezug auf die Elektrizitätsproduktion aus Biogas nicht von ihrem Recht auf Eigenverbrauch Gebrauch mache. Eventualiter sei diesbezüglich die Sache zur rechtmässigen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Mit Urteil vom 10. Februar 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat (Verfahren A-4807/2021). Das Gericht beurteilte die Anlage der Beschwerdeführerin in Abweichung von der Einschätzung der Vorinstanz nicht als "Mischanlage", sondern als Hybridanlage. Im Weiteren stellte es fest, der Synergieabzug von 15 % sei unzulässig, und bestätigte den bisher gültigen Vergütungssatz. H. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. März 2023 gelangte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) an das Bundesgericht. Das UVEK beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2023. Die Angelegenheit sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. I. In seinem Urteil vom 22. März 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des UVEK gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2023 auf (Verfahren 2C_174/2023). Es wies die Angelegenheit zur Neuberechnung des Vergütungssatzes anhand von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV, SR 730.03) an die Vorinstanz (Pronovo AG) zurück. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wies es die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht führte aus, das Bundesverwaltungsgericht habe Art. 16 Abs. 2 EnFV verletzt, indem es, nachdem es zum Schluss gekommen sei, es liege eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 Bst. a EnFV vor, festhielt, die Beschwerdeführerin sei auch künftig zum bisher gültigen Vergütungssatz zu entschädigen. J. Am 16. April 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass das Verfahren unter der Verfahrensnummer A-2177/2024 weitergeführt und der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 5'000.- auf das neue Verfahren übertragen werde. Zudem setzte das Gericht der Vorinstanz Frist zur Stellung von Anträgen betreffend die Verlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten an. K. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz, die gesamten Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führte sie aus, Hauptgegenstand des Verfahrens durch alle Instanzen sei die Höhe der Vergütung gewesen. Das Urteil des Bundesgerichts bestätige, dass die Höhe der Vergütung bei der Verstromung von Klärgas zu reduzieren sei. Entsprechend sei ihre Verfügung betreffend Reduktion der Vergütung grundsätzlich bestätigt worden und die Beschwerdeführerin unterlegen. L. Am 21. Mai 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe gegen das Urteil 2C_174/2023 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch eingereicht. Deshalb beantrage sie, das vorliegende Verfahren sei bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts zu sistieren. M. Am 29. Mai 2024 teilte die Vorinstanz mit, sie sei mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden. N. Am 3. Juni 2024 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin. O. Mit Urteil vom 24. Juli 2024 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin ab (Verfahren 2F_10/2024). P. Am 13. August 2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darum, zum Antrag der Vorinstanz zur Kostenverlegung Stellung zu nehmen. Q. Am 9. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei in derselben Weise vorzunehmen wie gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4807/2021 vom 10. Februar 2023. Es seien entsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben, der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- sei zurückzuerstatten und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'574.20 zu bezahlen. Zur Begründung führte sie aus, das Bundesgericht habe in ihrem Sinne bestätigt, dass für den Synergieabzug von 15 % keine Grundlage bestehe. Insofern habe sie vollumfänglich Recht erhalten. Die nun nachzuholende Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV ändere nichts daran, dass ein Synergieabzug unzulässig und die Vorinstanz in Bezug auf ihren Hauptgegenstand vollumfänglich unterlegen sei. Erfolge die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV auf der korrekten Basis, sei von der Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Eigenverbrauch des Klärgas-Stroms auszugehen. Das Klärgas dürfe bei der Berechnung des Vergütungssatzes nicht berücksichtigt werden beziehungsweise sei auf null einzusetzen. Mithin würden sich keine nachteiligen Auswirkungen auf den Vergütungssatz für die Elektrizitätsproduktion aus landwirtschaftlichem Biogas ergeben. Die Höhe der Vergütung bei der Verstromung von Klärgas sei deshalb nicht zu reduzieren. Materiell habe die Beschwerdeführerin damit vollumfänglich Recht behalten und müsse deshalb auch prozessual als obsiegend betrachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesgerichts 2C_174/2023 vom 22. März 2024 ist neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorangegangenen Verfahren A-4807/2021 des Bundesverwaltungsgerichts zu befinden. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 2.2 Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil fest, dass das Bundesverwaltungsgericht das Blockheizkraftwerk der Beschwerdeführerin zu Recht als Hybridanlage im Sinne von Art. 2 Bst. a EnFV einstufte. Insoweit bestätigte das Bundesgericht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und widersprach den Vorbringen der Vorinstanz, die von einer Mischanlage ausgegangen war (E. 5.4 des bundesgerichtlichen Urteils). Ebenfalls bestätigte das Bundesgericht die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts und der Beschwerdeführerin, dass kein Raum für die Anwendung eines Synergieabzugs von 15 % bestehe (E. 5.5.2). Andererseits hielt das Bundesgericht fest, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, die Beschwerdeführerin sei auch künftig zum bisher gültigen Vergütungssatz zu entschädigen. Gemäss Bundesgericht wäre das Bundesverwaltungsgericht vielmehr gehalten gewesen, Art. 16 Abs. 2 EnFV anzuwenden, gemäss dem sich der Vergütungssatz für Hybridanlagen nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger berechnet, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten (E. 5.5.2). Dabei sei insbesondere der zweite Satz von Art. 16 Abs. 2 EnFV zu berücksichtigen, gemäss dem zur Bestimmung der äquivalenten Leistung die gesamte Produktion verwendet wird (E. 5.5.3). Insoweit widersprach das Bundesgericht der Beschwerdeführerin, welche die Vergütung nach dem bisherigen Vergütungssatz verlangt hatte. Die Beschwerdeführerin hat damit entgegen ihren Ausführungen nicht vollumfänglich Recht behalten. Ebenso wenig kann aber von einem vollständigen Obsiegen der Vorinstanz ausgegangen werden. Nicht entscheidend ist dabei, dass das Bundesgericht die Beschwerde des UVEK vollständig guthiess und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vollständig aufhob. Abzustellen ist hingegen darauf, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Urteil des Bundesgerichts insoweit gegen die Vorinstanz obsiegte, als ihre Anlage keine Mischanlage darstellt und für einen Synergieabzug von 15 % kein Raum besteht. Demgegenüber unterliegt sie insoweit, als nicht weiterhin der bisherige Vergütungssatz zur Anwendung kommt, sondern eine Neuberechnung nach Art. 16 Abs. 2 EnFV unter Berücksichtigung der gesamten Produktion durchgeführt werden muss. Aufgrund dieses Ergebnisses ist insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Hälfte obsiegt. 2.3 Ausgehend von Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- hat die Beschwerdeführerin somit aufgrund ihres halben Unterliegens Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- zu tragen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen und der Mehrbetrag von Fr. 2'500.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten. 3. 3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 VGKE). 3.2 In seinem Urteil vom 10. Februar 2023 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für ihr (damaliges) volles Obsiegen auf Fr. 10'574.20 festgesetzt (Aufwand von 27 Stunden à Fr. 350.- zuzüglich Auslagen von Fr. 368.20, inklusive Mehrwertsteuer). Es liegen keine Gründe vor, von dieser Berechnung der (damaligen) vollen Parteientschädigung abzuweichen. Aufgrund des hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist die Parteientschädigung entsprechend auf Fr. 5'287.10 inklusive Mehrwertsteuer festzulegen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Vorinstanz zu bezahlen. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde, die als Partei auftritt, trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren A-4807/2021 Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht dafür ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.

2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-4807/2021 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 5'287.10 zu bezahlen.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Für das vorliegende Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Verfahren: [...]; Eingeschrieben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)