Amtshilfe
Sachverhalt
A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen erlassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W 9» war und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099» namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte. C. Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben. D. Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der Kategorie 2/A/b betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe. E. Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar. F. Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10 bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt. G. Mit Urteil A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. H. Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ übermittelte die UBS AG der ESTV am 12. Dezember 2009. Diese verfügte am 20. April 2010, dem IRS werde betreffend A._______ Amtshilfe geleistet. Dagegen erhob A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-4216/2010 vom 13. Januar 2011 hob das Bundesverwaltungsgericht die Schlussverfügung der ESTV vom 20. April 2010 auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum allfälligen Erlass eines neuen Entscheids an die ESTV zurück. In der Schlussverfügung vom 8. März 2011 gelangte die ESTV erneut zum Ergebnis, im vorliegenden Fall seien bezüglich A._______ die Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 erfüllt, weshalb dem IRS Amtshilfe zu leisten sei und die verlangten Unterlagen zu edieren seien. I. Mit Eingabe vom 8. April 2011 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Schlussverfügung vom 8. März 2011 sei aufzuheben und das Amtshilfeverfahren einzustellen. Eventualiter sei die Sache an die ESTV zum Zwecke weiterer Abklärungen zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. J. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (BVGE 2007/41 E. 2).
E. 1.4 Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abgeschwächter Form (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur Anwendung, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96 hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (BVGE 2010/64 E. 1.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1, BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht) prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; BVGE 2010/64 E. 1.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 [auszugsweise zur Publikation vorgesehen]).
E. 2.2 In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass die vom Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64 E. 1.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 [auszugsweise zur Publikation vorgesehen]).
E. 2.3 Gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2010/64 E. 1.4.2 f. und E. 6 gilt Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person (vorliegend: zum Erfordernis der wirtschaftlichen Berechtigung am streitbetroffenen Konto). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
E. 3 Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche zwischen 2001 und 2008 einen "undisclosed (non-W-9) custody account" oder einen "banking deposit account" bei der UBS AG hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, auf welchem zu einem beliebigen Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als 1 Million Franken lagen (vgl. Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A). Des Weiteren muss ein begründeter Verdacht auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" im Sinne des Staatsvertrags 10 bestehen. Dieser ergibt sich für die Kategorie 2/A/b daraus, dass die vom Amtshilfegesuch betroffene Person während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) ihre Steuerdeklarationspflicht verletzte, indem sie kein Formular W-9 einreichte. Zudem muss das fragliche UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.- erzielt haben.
E. 4.1 Laut angefochtener Verfügung ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des massgeblichen Zeitraums in den USA seinen Wohnsitz gehabt habe. Die Bankbeziehung mit Stammnummer *** habe auf seinen Namen gelautet. Es lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W-9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31. Januar 2001 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.- überstiegen. Im Jahr 2000 seien Kapitalgewinne von mindestens Fr. xxx'xxx.- erzielt worden. Dazu kämen die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 erzielten Erträge von Fr. xx'xxx.-. Damit seien während einer Dreijahresperiode durchschnittliche Einkünfte von mehr als Fr. 100'000.- pro Jahr erzielt worden. Dies alles sei - so die ESTV - unbestritten.
E. 4.2 Einzig im Streit ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz von einem hinreichenden Tatverdacht ("reasonable suspicion") ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer am Bankkonto mit Stammnummer *** berechtigt gewesen sei. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, er sei nicht der eigentliche wirtschaftliche Berechtigte am streitbefangenen Bankkonto. In Tat und Wahrheit seien die Vermögenswerte Frau B._______ zuzuordnen. Der Grund, weshalb er sich in den UBS-Bankunterlagen als wirtschaftlich Berechtigter ausgegeben habe, sei eine "einmalige und ungewöhnliche Gefälligkeitsleistung gegenüber der Familie B._______" gewesen. Frau B._______ sei die Ehefrau eines mittlerweile verstorbenen ... Politikers gewesen, der nach Auskünften des Beschwerdeführers höchste Ämter in ... (Angabe des Landes) bekleidet hätte. Für solche Würdenträger und Personen der Öffentlichkeit sei es angeblich verpönt gewesen, Gelder ausserhalb von ... (Angabe des Landes) anzulegen. Deshalb sei der Beschwerdeführer - als Person ihres Vertrauens und zudem als ein international tätiger Anwalt mit Spezialisierung im Bereich "Asset Protection" - von der Familie ersucht worden, ihre Gelder bei der UBS AG anzulegen. Nach der Auflösung der Bankbeziehung mit der UBS AG habe der Beschwerdeführer die Gelder unmittelbar an Frau B._______ überwiesen. Die wahren Verhältnisse seien der damaligen Kundenverantwortlichen der UBS AG bestens bekannt gewesen. Dies zu bestätigen weigere sie sich hingegen.
E. 4.3 In der Schlussverfügung vom 8. März 2011 legt die ESTV dar, dass der Beschwerdeführer bei der Kontoeröffnung im Jahr 1994 und später im Jahr 2000 mit eigener Unterschrift bestätigt habe, am Konto wirtschaftlich berechtigt zu sein (...). Es falle schwer zu glauben, dass ein international tätiger Anwalt ohne gewichtige Gründe zu Falschbeurkundungen Zuflucht nehme, einfach um einen Freundschaftsdienst zu erweisen. Derartige Gründe seien nicht einmal andeutungsweise nachgewiesen. Als Beleg, wonach er das Konto treuhänderisch für Frau B._______ gehalten habe, lege der Beschwerdeführer unter anderem eine dieser zugeschriebene maschinengeschriebene und nicht unterzeichnete Erklärung ohne jeglichen Beweiswert bei. Weiter verweise er darauf, dass der damaligen Kundenberaterin der UBS AG die tatsächlichen Verhältnisse bekannt gewesen seien, ohne jedoch auszuführen, woher sie dieses Wissen gehabt haben soll. In den Kundenberater-Notizen finde sich jedenfalls keine Stütze für solche Behauptungen (...). Gegen das behauptete Treuhandverhältnis sprächen, abgesehen vom vollständigen Fehlen von Dokumenten, weitere Argumente. So habe der Beschwerdeführer seine engsten Familienmitglieder (Ehefrau, Sohn, Mutter) bevollmächtigt, in seinem Namen über das Konto zu verfügen (...). Dies dürfte mit den Interessen des Treugebers kaum vereinbar gewesen sein. Der Beschwerdeführer habe zu Lasten des Kontos persönliche Bezüge getätigt (...) und zudem Schmuck und Antiquitäten eingekauft (...). Sodann habe der Beschwerdeführer nach Auflösung des Kontos die Gelder keineswegs wieder unmittelbar an Frau B._______ überwiesen, sondern habe das Guthaben auf sein neu eröffnetes Konto bei einer anderen Bank überweisen lassen (...). Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Bankkonto mit Stammnummer *** wirtschaftlich berechtigt gewesen sei.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer wird auf den beiden Bankformularen A vom 17. Januar 1994 und vom 10. Februar 2000 als wirtschaftlich Berechtigter am streitbetroffenen UBS-Konto aufgeführt (...). Damit hat die ESTV einen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, der Beschwerdeführer sei am fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 9.3.1). Es liegt nun am Beschwerdeführer, die Sachverhaltsannahme der ESTV mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. oben E. 2.2.). Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Zeugenbefragung ist abzuweisen, da im Amtshilfeverfahren kein Raum für ein ausführliches Beweisverfahren besteht (vgl. oben E. 2; vgl. auch ausdrücklich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6874/2010 vom 20. Juni 2011 E. 6.2) und gemäss Rechtsprechung ohnehin nur Urkundenbeweise zugelassen werden (vgl. E. 2.2).
E. 4.5 Der Beschwerdeführer stützt seine Behauptung, am streitbefangenen UBS-Konto nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen zu sein, auf eine maschinengeschriebene, angeblich von Frau B._______ stammende Bestätigung vom 24. Mai 2010. Diese besagt, dass die Mitglieder der Familie B._______ jederzeit die eigentlich wirtschaftlich Berechtigten am UBS-Konto gewesen seien. Nach der Kontoschliessung sei das gesamte Vermögen wieder an die Familie gelangt. Sie selber sei immer ... Staatsangehörige mit Wohnsitz in ... (Angabe eines Landes) und ... (Angabe eines Landes) gewesen; sie habe nie in den USA gelebt und weder einen US-amerikanischen Reisepass noch eine "green card" besessen. Dieses Schreiben besitzt mangels Unterschrift keinen Beweiswert. Des Weiteren reicht der Beschwerdeführer die Korrespondenz zwischen ihm und einem Antiquitätenhändler ins Recht. Diese Urkunden sollen belegen, dass der Beschwerdeführer vom streitbetroffenen UBS-Konto nicht zu seinen Gunsten, sondern im Auftrag des am Konto wirtschaftlich berechtigten, mittlerweile verstorbenen ... Politikers Geld abgehoben habe. Dieser habe laut Beschwerdeführer Antiquitäten kaufen wollen, jedoch nachträglich die Anweisung erteilt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der besagten Korrespondenz jedoch nur, dass der Beschwerdeführer selbst die erwähnten Antiquitäten gekauft hatte und den Kauf nachträglich rückgängig machen wollte. Dass der Kauf für den besagten griechischen Politiker erfolgt sei, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den von der UBS AG an das Kreditkarteninstitut übermittelten Fax betreffend die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben vom 5. Januar 2002, dem zu entnehmen ist, dass das UBS-Konto geschlossen und das restliche Vermögen auf eine andere Bank überwiesen werden sollte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist damit aber nicht belegt, dass das auf dem UBS-Konto verbleibende Vermögen letztendlich an die Familie B._______ ging. Im Gegenteil lässt sich den Kundenberater-Notizen vom 13. Februar 2002 entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Auftrag zur Kontoschliessung gab, Fr. 200'000.- in bar bezog und angab, die Titel würden zuerst an eine weitere Bank transferiert, "von wo sie weiter an Z._______ [Angabe einer Bank] gehen, wo er angeblich eine Panama Struktur bereits [habe]" (...). Im Ergebnis kann den Akten somit lediglich entnommen werden, dass nach der Schliessung des UBS-Kontos das Geld auf ein anderes Konto des Beschwerdeführers gelangte. Mit den genannten Unterlagen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Annahme der Vorinstanz, dass er am UBS-Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, klarerweise und entscheidend zu entkräften. Im Gegenteil wird die Annahme der Vorinstanz durch diverse Bankakten zusätzlich erhärtet. Aus diesen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer von der UBS AG mehrmals Checks ausstellen und an seine jeweiligen US-amerikanischen Wohnadressen schicken liess, so namentlich einen Check vom 23. Januar 2001 für den Betrag von USD 9'000.- (an sein Domizil nach ... [Ort in den USA] versendet; ...), ein Check vom 29. Januar 2002 für den Betrag von USD 7'500.- (nach ... [Ort in den USA] versendet; ...); ein Check vom 29. Januar 2002 für den Betrag von USD 60'000.- (zuerst an das Domizil des Beschwerdeführers nach ... [Ort in den USA]; der Check wurde dann aber storniert und zu Gunsten eines gewissen D._______ ausgestellt; ...). Sodann war bei der Schliessung des UBS-Kontos eine auf den Beschwerdeführer lautende Visa-Rechnung von USD 1'000.- noch offen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Familienmitgliedern Vollmachten über das UBS-Konto eingeräumt hatte. Dass es sich dabei um eine "weitere Vorsichts- und Verdunklungsmassnahme" gehandelt haben soll, um die Familie B._______ zu decken, wird lediglich behauptet. Überhaupt fehlt nicht nur ein Schriftstück, das für die Existenz eines Treuhandverhältnisses spräche, sondern auch jeglicher Anhaltspunkt für die angeblich "enge Freundschaft" zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie B._______.
E. 5 Die übrigen Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b zur Gewährung der Amtshilfe sind vorliegend ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer war während des massgeblichen Zeitraums unbestrittenermassen in den USA wohnhaft. Die Bankbeziehung mit Stammnummer *** lautete auf seinen Namen. Es liegen keine Hinweise vor, dass im abkommensrelevanten Zeitraum ein Formular W-9 eingereicht worden wäre. Der Gesamtwert des Kontos überschritt am 31. Januar 2001 die massgebliche Schwelle von Fr. 1'000'000.-. Gemäss Dossieranalyse der Vorinstanz sind im Jahr 2000 Kapitalgewinne von mindestens Fr. xxx'xxx.- erzielt worden. Dazu kommen die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 erzielten Erträge von Fr. xx'xxx.-. Die durchschnittlichen Einkünfte von drei aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen den Betrag von Fr. 100'000.- pro Jahr. Die angefochtene Schlussverfügung ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 7 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 5'000. - wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Charlotte Schoder Alexander Misic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2112/2011 Urteil vom 29. August 2011 Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz), Richter Daniel de Vries Reilingh, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Alexander Misic. Parteien A._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Sachverhalt: A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der verlangten Informationen erlassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W 9» war und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099» namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte. C. Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben. D. Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der Kategorie 2/A/b betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe. E. Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar. F. Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10 bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt. G. Mit Urteil A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. H. Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ übermittelte die UBS AG der ESTV am 12. Dezember 2009. Diese verfügte am 20. April 2010, dem IRS werde betreffend A._______ Amtshilfe geleistet. Dagegen erhob A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-4216/2010 vom 13. Januar 2011 hob das Bundesverwaltungsgericht die Schlussverfügung der ESTV vom 20. April 2010 auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum allfälligen Erlass eines neuen Entscheids an die ESTV zurück. In der Schlussverfügung vom 8. März 2011 gelangte die ESTV erneut zum Ergebnis, im vorliegenden Fall seien bezüglich A._______ die Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 erfüllt, weshalb dem IRS Amtshilfe zu leisten sei und die verlangten Unterlagen zu edieren seien. I. Mit Eingabe vom 8. April 2011 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Schlussverfügung vom 8. März 2011 sei aufzuheben und das Amtshilfeverfahren einzustellen. Eventualiter sei die Sache an die ESTV zum Zwecke weiterer Abklärungen zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. J. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. 1.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (BVGE 2007/41 E. 2). 1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abgeschwächter Form (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur Anwendung, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96 hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (BVGE 2010/64 E. 1.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1, BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht) prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; BVGE 2010/64 E. 1.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 [auszugsweise zur Publikation vorgesehen]). 2.2. In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass die vom Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64 E. 1.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 [auszugsweise zur Publikation vorgesehen]). 2.3. Gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2010/64 E. 1.4.2 f. und E. 6 gilt Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person (vorliegend: zum Erfordernis der wirtschaftlichen Berechtigung am streitbetroffenen Konto). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
3. Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche zwischen 2001 und 2008 einen "undisclosed (non-W-9) custody account" oder einen "banking deposit account" bei der UBS AG hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, auf welchem zu einem beliebigen Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als 1 Million Franken lagen (vgl. Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A). Des Weiteren muss ein begründeter Verdacht auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" im Sinne des Staatsvertrags 10 bestehen. Dieser ergibt sich für die Kategorie 2/A/b daraus, dass die vom Amtshilfegesuch betroffene Person während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) ihre Steuerdeklarationspflicht verletzte, indem sie kein Formular W-9 einreichte. Zudem muss das fragliche UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.- erzielt haben. 4. 4.1. Laut angefochtener Verfügung ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des massgeblichen Zeitraums in den USA seinen Wohnsitz gehabt habe. Die Bankbeziehung mit Stammnummer *** habe auf seinen Namen gelautet. Es lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W-9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31. Januar 2001 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.- überstiegen. Im Jahr 2000 seien Kapitalgewinne von mindestens Fr. xxx'xxx.- erzielt worden. Dazu kämen die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 erzielten Erträge von Fr. xx'xxx.-. Damit seien während einer Dreijahresperiode durchschnittliche Einkünfte von mehr als Fr. 100'000.- pro Jahr erzielt worden. Dies alles sei - so die ESTV - unbestritten. 4.2. Einzig im Streit ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz von einem hinreichenden Tatverdacht ("reasonable suspicion") ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer am Bankkonto mit Stammnummer *** berechtigt gewesen sei. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, er sei nicht der eigentliche wirtschaftliche Berechtigte am streitbefangenen Bankkonto. In Tat und Wahrheit seien die Vermögenswerte Frau B._______ zuzuordnen. Der Grund, weshalb er sich in den UBS-Bankunterlagen als wirtschaftlich Berechtigter ausgegeben habe, sei eine "einmalige und ungewöhnliche Gefälligkeitsleistung gegenüber der Familie B._______" gewesen. Frau B._______ sei die Ehefrau eines mittlerweile verstorbenen ... Politikers gewesen, der nach Auskünften des Beschwerdeführers höchste Ämter in ... (Angabe des Landes) bekleidet hätte. Für solche Würdenträger und Personen der Öffentlichkeit sei es angeblich verpönt gewesen, Gelder ausserhalb von ... (Angabe des Landes) anzulegen. Deshalb sei der Beschwerdeführer - als Person ihres Vertrauens und zudem als ein international tätiger Anwalt mit Spezialisierung im Bereich "Asset Protection" - von der Familie ersucht worden, ihre Gelder bei der UBS AG anzulegen. Nach der Auflösung der Bankbeziehung mit der UBS AG habe der Beschwerdeführer die Gelder unmittelbar an Frau B._______ überwiesen. Die wahren Verhältnisse seien der damaligen Kundenverantwortlichen der UBS AG bestens bekannt gewesen. Dies zu bestätigen weigere sie sich hingegen. 4.3. In der Schlussverfügung vom 8. März 2011 legt die ESTV dar, dass der Beschwerdeführer bei der Kontoeröffnung im Jahr 1994 und später im Jahr 2000 mit eigener Unterschrift bestätigt habe, am Konto wirtschaftlich berechtigt zu sein (...). Es falle schwer zu glauben, dass ein international tätiger Anwalt ohne gewichtige Gründe zu Falschbeurkundungen Zuflucht nehme, einfach um einen Freundschaftsdienst zu erweisen. Derartige Gründe seien nicht einmal andeutungsweise nachgewiesen. Als Beleg, wonach er das Konto treuhänderisch für Frau B._______ gehalten habe, lege der Beschwerdeführer unter anderem eine dieser zugeschriebene maschinengeschriebene und nicht unterzeichnete Erklärung ohne jeglichen Beweiswert bei. Weiter verweise er darauf, dass der damaligen Kundenberaterin der UBS AG die tatsächlichen Verhältnisse bekannt gewesen seien, ohne jedoch auszuführen, woher sie dieses Wissen gehabt haben soll. In den Kundenberater-Notizen finde sich jedenfalls keine Stütze für solche Behauptungen (...). Gegen das behauptete Treuhandverhältnis sprächen, abgesehen vom vollständigen Fehlen von Dokumenten, weitere Argumente. So habe der Beschwerdeführer seine engsten Familienmitglieder (Ehefrau, Sohn, Mutter) bevollmächtigt, in seinem Namen über das Konto zu verfügen (...). Dies dürfte mit den Interessen des Treugebers kaum vereinbar gewesen sein. Der Beschwerdeführer habe zu Lasten des Kontos persönliche Bezüge getätigt (...) und zudem Schmuck und Antiquitäten eingekauft (...). Sodann habe der Beschwerdeführer nach Auflösung des Kontos die Gelder keineswegs wieder unmittelbar an Frau B._______ überwiesen, sondern habe das Guthaben auf sein neu eröffnetes Konto bei einer anderen Bank überweisen lassen (...). Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Bankkonto mit Stammnummer *** wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. 4.4. Der Beschwerdeführer wird auf den beiden Bankformularen A vom 17. Januar 1994 und vom 10. Februar 2000 als wirtschaftlich Berechtigter am streitbetroffenen UBS-Konto aufgeführt (...). Damit hat die ESTV einen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, der Beschwerdeführer sei am fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 9.3.1). Es liegt nun am Beschwerdeführer, die Sachverhaltsannahme der ESTV mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. oben E. 2.2.). Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Zeugenbefragung ist abzuweisen, da im Amtshilfeverfahren kein Raum für ein ausführliches Beweisverfahren besteht (vgl. oben E. 2; vgl. auch ausdrücklich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6874/2010 vom 20. Juni 2011 E. 6.2) und gemäss Rechtsprechung ohnehin nur Urkundenbeweise zugelassen werden (vgl. E. 2.2). 4.5. Der Beschwerdeführer stützt seine Behauptung, am streitbefangenen UBS-Konto nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen zu sein, auf eine maschinengeschriebene, angeblich von Frau B._______ stammende Bestätigung vom 24. Mai 2010. Diese besagt, dass die Mitglieder der Familie B._______ jederzeit die eigentlich wirtschaftlich Berechtigten am UBS-Konto gewesen seien. Nach der Kontoschliessung sei das gesamte Vermögen wieder an die Familie gelangt. Sie selber sei immer ... Staatsangehörige mit Wohnsitz in ... (Angabe eines Landes) und ... (Angabe eines Landes) gewesen; sie habe nie in den USA gelebt und weder einen US-amerikanischen Reisepass noch eine "green card" besessen. Dieses Schreiben besitzt mangels Unterschrift keinen Beweiswert. Des Weiteren reicht der Beschwerdeführer die Korrespondenz zwischen ihm und einem Antiquitätenhändler ins Recht. Diese Urkunden sollen belegen, dass der Beschwerdeführer vom streitbetroffenen UBS-Konto nicht zu seinen Gunsten, sondern im Auftrag des am Konto wirtschaftlich berechtigten, mittlerweile verstorbenen ... Politikers Geld abgehoben habe. Dieser habe laut Beschwerdeführer Antiquitäten kaufen wollen, jedoch nachträglich die Anweisung erteilt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der besagten Korrespondenz jedoch nur, dass der Beschwerdeführer selbst die erwähnten Antiquitäten gekauft hatte und den Kauf nachträglich rückgängig machen wollte. Dass der Kauf für den besagten griechischen Politiker erfolgt sei, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den von der UBS AG an das Kreditkarteninstitut übermittelten Fax betreffend die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben vom 5. Januar 2002, dem zu entnehmen ist, dass das UBS-Konto geschlossen und das restliche Vermögen auf eine andere Bank überwiesen werden sollte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist damit aber nicht belegt, dass das auf dem UBS-Konto verbleibende Vermögen letztendlich an die Familie B._______ ging. Im Gegenteil lässt sich den Kundenberater-Notizen vom 13. Februar 2002 entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Auftrag zur Kontoschliessung gab, Fr. 200'000.- in bar bezog und angab, die Titel würden zuerst an eine weitere Bank transferiert, "von wo sie weiter an Z._______ [Angabe einer Bank] gehen, wo er angeblich eine Panama Struktur bereits [habe]" (...). Im Ergebnis kann den Akten somit lediglich entnommen werden, dass nach der Schliessung des UBS-Kontos das Geld auf ein anderes Konto des Beschwerdeführers gelangte. Mit den genannten Unterlagen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Annahme der Vorinstanz, dass er am UBS-Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, klarerweise und entscheidend zu entkräften. Im Gegenteil wird die Annahme der Vorinstanz durch diverse Bankakten zusätzlich erhärtet. Aus diesen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer von der UBS AG mehrmals Checks ausstellen und an seine jeweiligen US-amerikanischen Wohnadressen schicken liess, so namentlich einen Check vom 23. Januar 2001 für den Betrag von USD 9'000.- (an sein Domizil nach ... [Ort in den USA] versendet; ...), ein Check vom 29. Januar 2002 für den Betrag von USD 7'500.- (nach ... [Ort in den USA] versendet; ...); ein Check vom 29. Januar 2002 für den Betrag von USD 60'000.- (zuerst an das Domizil des Beschwerdeführers nach ... [Ort in den USA]; der Check wurde dann aber storniert und zu Gunsten eines gewissen D._______ ausgestellt; ...). Sodann war bei der Schliessung des UBS-Kontos eine auf den Beschwerdeführer lautende Visa-Rechnung von USD 1'000.- noch offen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Familienmitgliedern Vollmachten über das UBS-Konto eingeräumt hatte. Dass es sich dabei um eine "weitere Vorsichts- und Verdunklungsmassnahme" gehandelt haben soll, um die Familie B._______ zu decken, wird lediglich behauptet. Überhaupt fehlt nicht nur ein Schriftstück, das für die Existenz eines Treuhandverhältnisses spräche, sondern auch jeglicher Anhaltspunkt für die angeblich "enge Freundschaft" zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie B._______.
5. Die übrigen Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b zur Gewährung der Amtshilfe sind vorliegend ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer war während des massgeblichen Zeitraums unbestrittenermassen in den USA wohnhaft. Die Bankbeziehung mit Stammnummer *** lautete auf seinen Namen. Es liegen keine Hinweise vor, dass im abkommensrelevanten Zeitraum ein Formular W-9 eingereicht worden wäre. Der Gesamtwert des Kontos überschritt am 31. Januar 2001 die massgebliche Schwelle von Fr. 1'000'000.-. Gemäss Dossieranalyse der Vorinstanz sind im Jahr 2000 Kapitalgewinne von mindestens Fr. xxx'xxx.- erzielt worden. Dazu kommen die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 erzielten Erträge von Fr. xx'xxx.-. Die durchschnittlichen Einkünfte von drei aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen den Betrag von Fr. 100'000.- pro Jahr. Die angefochtene Schlussverfügung ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 5'000. - wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Charlotte Schoder Alexander Misic Versand: