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A-2099/2026

A-2099/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-17 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Bei der A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) handelt es sich um ein mehrwertsteuerpflichtiges Bodenabfertigungsunternehmen. Die Steuerpflichtige erbringt gegenüber den an- und abfliegenden Luftfahrtunternehmen diverse Abfertigungsdienste wie bspw. Betankungsarbeiten, Reinigungsarbeiten im oder am Flugzeug inkl. Enteisung, Schleppen von Luftfahrzeugen, Durchführung des Check-ins sowie des Boardings und Gepäckabfertigung. Bei gewissen Luftfahrtunternehmen, welche den Flughafen Zürich eher selten oder nur vereinzelt anfliegen, wurde sie zudem für die Vornahme des Inkassos für diverse von der Flughafen Zürich AG (fortan: Flughafen AG oder Flughafenhalterin) an die Luftfahrtgesellschaften erbrachten Leistungen beauftragt. B. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) führte Ende 2023 eine Kontrolle der Steuerpflichtigen betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022 durch. Zum Abschluss der Kontrolle machte die ESTV mit der Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. 418'794 vom 15. Februar 2024 eine Nachforderung von CHF 386'534.- zzgl. Verzugszins geltend. Unter anderem akzeptierte die ESTV seitens der Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit für die Flughafen AG vorgenommenen Inkassodienstleistungen geltend gemachte Vorsteuerabzüge nicht (Ziff. 2 des BeibIatts zur EM). C. Da die Steuerpflichtige die Nachbelastung bestritt und im Rahmen diverser Korrespondenz zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, erliess die ESTV am 26. März 2025 eine Verfügung und bestätigte eine Nachbelastung in der Höhe von CHF 364'326.- (teilweise Gutheissung in der Höhe von CHF 22'208.- betreffend die vorgenommene Vorsteuerkürzung in Zusammenhang mit der Rückerstattung der Mineralölsteuer infolge des Urteils des BGer 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 7). D. Gegen diese Verfügung erhob die Steuerpflichtige mit Schreiben datiert vom 12. Mai 2025 (Postaufgabe 9. Mai 2025) Einsprache und beantragte die Aufhebung der Steuerkorrektur zu Gunsten der ESTV im Betrag von CHF 364'326.- sowie die Feststellung, dass ihr auf den zukünftig von der Flughafen AG mit MWST ausgestellten Rechnungen für Flughafengebühren der Vorsteuerabzug zustehe, auch wenn sie nach Ansicht der ESTV allfällig nicht die Leistungsempfängerin sein sollte. Die Steuerpflichtige beantragte mit ihrer Einsprache zwar die Aufhebung der gesamten Steuerkorrektur zu Gunsten der ESTV gemäss Verfügung vom 26. März 2025 in der Höhe von CHF 364'326.-, hielt im Rahmen der Begründung indes fest, dass die Aufrechnung der Privatanteile Fahrzeuge gemäss Ziff. 1 des Beiblatts zur EM in Höhe von rund CHF 1'640.- unbestritten sei und anerkannt werde. E. Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026 erkannte die ESTV u.a., dass ihre Nachbelastung im Umfang von CHF 1'640.- in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter erkannte die ESTV, dass die Einsprache der Steuerpflichtigen abgewiesen werde und dass die Steuerforderung gegenüber dieser für die Steuerperioden 2018 bis 2022 gemäss Ziffer II./5. der Begründung festgesetzt werde. Die Steuerpflichtige habe damit für die Steuerperioden 2018 bis 2022 über die bereits deklarierten und beglichenen Beträge hinaus und - über die in Rechtskraft erwachsene Steuernachforderung - noch CHF 362'686.- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. Die ESTV begründete ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Steuerpflichtige von der Flughafen AG beauftragt worden sei, für gewisse Fluggesellschaften das Inkasso der Flughafengebühren durchzuführen. Entsprechend liege eine direkte Stellvertretung vor und bei den weiterbelasteten Gebühren handle es sich aus Sicht der Steuerpflichtigen um ein Nicht-Entgelt und damit um einen durchlaufenden Posten. Die Vorsteuer sei somit weder von der Steuerpflichtigen eingefordert worden noch sei sie diesbezüglich Leistungsempfängerin, womit sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei (Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026, E. II.2.b). Die ESTV führte weiter aus, dass die Feststellung der Vorsteuerabzugsberechtigung künftiger Rechnungen nicht vom Streitgegenstand erfasst sei und dem Antrag auf eine Feststellungsverfügung nicht Folge gegeben werden könne. F. Gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 18. Februar 2026 erhebt die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. März 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren.

1. Der Einspracheentscheid der ESTV vom 18. Februar 2026 sei aufzuheben.

2. Die Steuerforderungen für die Jahre 2018 bis 2022 seien gemäss den Ausführungen unter V. festzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Unter dem Titel «4. Berechnung der Steuerforderung» hält die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Streitgegenstandes fest, dass es im vorliegenden Verfahren nur noch um den Vorsteuerabzug auf den von der Flughafen AG fakturierten Gebühren gehe. Aus ihrer Berechnung der Steuerforderung geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die gesamte seitens der ESTV - nebst der bereits in Rechtskraft erwachsenen Steuernachforderung betreffend Privatanteile - noch nachgeforderte Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 362'686.- stellt. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtsauffassung im Wesentlichen damit, dass die ESTV die Flughafen AG anlässlich einer Kontrolle im Jahre 2005 dazu verpflichtet habe, «namentlich Umsätze aus Flughafengebühren, Flugsicherungsgebühren, GSA und EVA gegenüber diesen Gesellschaften (gemeint sind die Handling Agents) zum Normalsatz zu versteuern», weil die Handling Agents die Leistungsempfänger seien und der Flughafen deshalb für seine Leistungen die Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) nicht in Anspruch nehmen könne. In den Verfahren der Flughafen AG (mit Verweis auf das Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024) und der B._______ AG (mit Verweis auf das Urteil des BGer 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024) habe das Bundesgericht nun Ende 2024 für die Flugbetriebsgebühren und die Nutzungsentgelte letztinstanzlich in Auslegung der Verordnung vom 25. April 2012 über die Flughafengebühren (FGV, SR 748.131.3) entschieden, wer Leistungsempfänger der verschiedenen Gebühren sei. Zusammengefasst - so die Beschwerdeführerin weiter - sei das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass bei den Nutzungsentgelten die Handling Agents die Leistungsempfänger seien und bei den Flugbetriebsgebühren die Luftverkehrsunternehmen. Wenn nun nach Abschluss dieser Verfahren - und in klarem Widerspruch zum Entscheid der ESTV bei der Kontrolle der Flughafen AG 2005 - ihr der Vorsteuerabzug verweigert werde, verhalte sich die ESTV widersprüchlich und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. G. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2026 beantragt die ESTV, die Beschwerde vom 23. März 2026 sei abzuweisen und ihr Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026 bzw. die Steuernachforderung über CHF 364'326.- betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022 sei zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verweist die ESTV im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026. H. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 10. Juni 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben und die Akten wird, soweit dies für den Entscheid wesentlich ist, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).

E. 1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des BVGer A-5422/2024 vom 4. Februar 2026 E. 1.5.1).

E. 1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 147 II 338 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4099/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.2).

E. 1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des BVGer A-1192/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3.3). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.141; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.3).

E. 1.5.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; Urteil des BVGer A-4047/2024 vom 21. November 2025 E. 1.5.4).

E. 2 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2018 bis 2022. Somit ist das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) in den in den Jahren 2018 bis 2022 gültigen Fassungen (AS 2017 3575, 4857, 5059, 6305, 7667; 2018 3575, 5103; 2019 4631; 2021 673, 758, 2743) massgebend. Darauf wird im Folgenden - soweit nicht anders vermerkt - referenziert.

E. 2.1.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer erhebt er unter anderem die sog. Inlandsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

E. 2.1.2 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).

E. 2.2.1 Unter Leistung ist die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts zu verstehen, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 Bst. c MWSTG).

E. 2.2.2 Damit eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis» oder «Leistungsaustauschverhältnis»; vgl. hierzu Urteil des BVGer A-6831/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.1.5 mit Hinweisen).

E. 2.2.3 Für ein Austauschverhältnis ist erforderlich, dass ein hinreichender Konnex (BGE 140 II 80 E. 2.1) bzw. eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt besteht, sodass das eine das andere Element auslöst (BGE 138 II 239 E. 3.2, 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6a). Nach Rechtsprechung und Doktrin ist zur Beurteilung der inneren wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt die Sicht des Leistungsempfängers einzunehmen (Urteil des BGer 2C_585/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.2.2).

E. 2.3.1 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (statt vieler: Urteil des BVGer A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.1; Ralf Imstepf, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 757 ff. [nachfolgend: Zuordnung von Leistungen], 772). Massgebend ist dabei die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt. Das Handeln im eigenen Namen ist mutatis mutandis ebenso entscheidend für die Bestimmung des Leistungsempfängers (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 5; Urteil des BVGer A-4898/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.2.2 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_734/2019 vom 2. Juni 2021]). Kommen als Leistungsempfänger mehrere Subjekte in Betracht, muss nach der Rechtsprechung die wirtschaftliche Betrachtung im Vordergrund stehen, etwa wem die Leistungen effektiv dient. Die Frage, wer wirtschaftlich betrachtet Leistungsempfänger ist, kann häufig aufgrund der privatrechtlichen Gegebenheiten beantwortet werden. In den meisten Fällen ist die privatrechtliche Vertragspartei (etwa der Auftraggeber) der Leistungsempfänger. Stimmen hingegen die privatrechtlichen und die wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht überein, wäre die wirtschaftliche Betrachtung ausschlaggebend. Die Rechnung ist häufig das wichtigste Indiz zur Bestimmung von Leistungserbringer und -empfänger (vgl. dazu auch E. 2.4.2; BGE 152 II 250 E. 5.3.1; Urteil des BGer 9C_578/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 2.3.1; Urteile des BVGer A-3867/2025 vom 24. November 2025 E. 2.5.2.4.2 mit weiteren Hinweisen, A-2585/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.5.1; Diego Clavadetscher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Auflage 2025 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2025], Art. 18 N. 38).

E. 2.3.2 Wenn eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt (und somit nach aussen hin nicht als Leistungserbringerin auftritt), gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt (sog. direkte Stellvertretung), sofern die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG kumulativ erfüllt sind: Bst. a verlangt, dass die Vertreterin nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person gegenüber der Steuerbehörde eindeutig identifizieren kann. Bst. b setzt mit Bezug auf das Aussenverhältnis voraus, dass die Vertreterin das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses gegenüber dem Leistungsempfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses (zumindest) aus den Umständen ergibt. Hierbei ist nach objektiven Massstäben - und gerade nicht nach der Wahrnehmung des konkreten Leistungsempfängers - zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche auf das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses schliessen lassen. Lediglich aus Sicht eines objektiven Dritten muss erkennbar gewesen sein, dass der Handelnde nicht sich selbst, sondern einen Dritten verpflichten wollte (Urteile des BGer 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 6.4, 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.3.1 und 4.3.3; Pierre-Marie Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 34; Imstepf, Zuordnung von Leistungen, S. 773 ff.). Mithin gilt nicht der Vertreter, der im Sinne der direkten Stellvertretung in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, als Leistungserbringer, sondern der Vertretene (Urteil des BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 5; Urteile des BVGer A-2585/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.5.2, A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 3.2.3, A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2; Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 37).

E. 2.3.3 Findet Art. 20 Abs. 1 MWSTG in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person (sog. indirekte Stellvertretung, Art. 20 Abs. 3 MWSTG [BGE 145 II 270 E. 4.4.3]; vgl. dazu: Imstepf, Zuordnung von Leistungen, S. 777 und Imstepf, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», Konturen eines unbestimmten Rechtsbegriffs, in: ASA 82 S. 451 ff. [nachfolgend: Aussenauftritt], 465 ff.). Der indirekte Stellvertreter, welcher die Leistung in seinem Namen, aber für die Rechnung des Vertretenen erbringt, wird in die Umsatzsteuerkette integriert, indem die wirtschaftliche Realität zwischen dem Vertretenen und dem Dritten ignoriert und unterstellt wird, dass der Vertreter dem Dritten eine Leistung erbringt, welche ihm vorher vom Vertretenen erbracht worden ist. Somit wird die Vermittlungsleistung zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter negiert bzw. durch eine Warenlieferung oder Dienstleistung ersetzt. Dadurch wird der indirekte Stellvertreter in die gleiche Lage versetzt, wie wenn er für eigene Rechnung handeln würde. Es liegen somit zwei gleichartige, aufeinander folgende Leistungsverhältnisse vor (Urteil des BVGer A-2572/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 2.4.2; Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 19; Imstepf, Aussenauftritt, S. 463; Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 4 Rn. 46; MWST-Info 04 «Steuerobjekt» [fortan: MI 04] Ziff. 5.3 [publiziert am 24. August 2015]). Die Gleichqualifizierung der beiden Leistungen bezieht sich indes weder auf quantitative Aspekte (Entgelt) noch auf subjektive Aspekte beim Leistungserbringer. So wird die (allfällige) Provision für die vom Vertreter dem Leistungserbringer erbrachte Leistung vom Entgelt in Abzug gebracht, d.h. die Provision wird in die Marge des Vertreters umqualifiziert (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 5; Urteil des BVGer A-2585/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.5.3; Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 20 ff.; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 20 N. 26 ff.; Baumgartner et al., a.a.O., § 4 Rn. 46; MI 04 Ziff. 5.3 [publiziert am 24. August 2015]).

E. 2.3.4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 MWSTG wird die Mehrwertsteuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben, wobei - soweit hier interessierend - Art. 24 Abs. 6 MWSTG vorbehalten bleibt. Nach Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG werden Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten), nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Aus Art. 24 Abs. 1 MWSTG e contrario folgt, dass kein Entgelt, sondern ein durchlaufender Posten nach Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG vorliegt, wenn nicht die steuerpflichtige Person, sondern der Abnehmer (Kunde) Abgabe- bzw. Gebührenschuldner ist. Ist der Kunde Abgabe- bzw. Gebührenschuldner, kann die Abgabe nicht Entgelt des Steuerpflichtigen für eine von ihm erbrachte Leistung sein. Diesfalls ist auch nicht nötig, dass die steuerpflichtige Person explizit im Namen des Abnehmers zahlt. Es ergibt sich aus den Umständen bzw. den gesetzlichen Grundlagen der Abgabe oder der Gebühr, dass er nur für den Kunden handeln kann (Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.5.1; Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 24 N. 47).

E. 2.3.4.2 Die Regelung in Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG dient lediglich der Klarstellung, da sie sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen des MWST-Rechts ergibt. Tritt nämlich die steuerpflichtige Person lediglich als Vermittlerin auf, ist sie nicht in die Leistungskette eingebunden. Die weiterverrechneten Auslagen können folglich auch nicht Entgeltscharakter haben (Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 24 N. 27). Hierbei handelt es sich um einen Anwendungsfall der direkten Stellvertretung gemäss Art. 20 Abs. 2 MWSTG, zumal Art. 20 Abs. 2 MWSTG sinngemäss auch auf den Leistungseinkauf anzuwenden ist (vgl. auch E. 2.3.1; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 24 N. 27; a.M. Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 24 N 42). Die Mittelsperson ist an diesem Leistungsverhältnis nicht beteiligt, sie ist bloss in den Zahlungsverkehr involviert. Beim weiterbelasteten Betrag handelt es sich aus ihrer Sicht um ein Nicht-Entgelt (Urteil des BVGer A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 2.4.1.1; Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 24 N 41). Das Vorliegen eines durchlaufenden Postens setzt einen gesondert eingeforderten Betrag voraus, der nicht Entgelt für eine eigene Leistung darstellt. Die Auslage muss entweder in einem separaten Beleg belastet werden oder - falls sie auf einer Rechnung für andere Leistungen figuriert - muss sie gesondert vom Entgelt aufgeführt werden. Geschieht dies nicht, sind zwei Konsequenzen zu unterscheiden. Die gewichtigere Folge ergibt sich aus Art. 27 Abs. 2 MWSTG (Steuerausweis). Die zweite Konsequenz bezieht sich auf die Beweisfrage. Die gesonderte Einforderung ist an sich nicht Tatbestandsmerkmal eines Durchlaufpostens, sondern eine Beweismassnahme. Wenn eine Auslage in einem Pauschalbetrag festgehalten ist, so besteht die Vermutung, dass sie Teil des Entgelts ist und der Beweis des durchlaufenden Postens wird dem Steuerpflichtigen schwerfallen. Um die Anwendung von Art. 20 Abs. 1 MWSTG auszuschliessen, sollte der Posten zudem klar als eine spezielle Auslage für den Kunden im Sinn eines durchlaufenden Postens deklariert werden. Die Verbuchung beim Steuerpflichtigen kann in Streitfällen ein Indiz darstellen; die Verbuchung als Aufwand und (bei Weiterbelastung) als Ertrag spricht eher für Entgelt, die erfolgsneutrale Verbuchung hingegen für einen durchlaufenden Posten (Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 24 N 44 ff.). Betreffend den letzten Satz ist daran zu erinnern, dass die Art der Verbuchung generell lediglich ein Indiz für einen bestimmten, wirtschaftlichen Sachverhalt darstellt, die wirtschaftliche Realität jedoch nicht zu ändern vermag (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.5.2).

E. 2.3.4.3 Im Rahmen des Urteils A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Flugzeugabstellgebühren fest, dass die (damalige) Beschwerdeführerin, auch ein Handling Agent, (unbestrittenermassen) als direkte Stellvertreterin fungiert habe, indem sie die genannten Gebühren im Namen und auf Rechnung der Fluggesellschaften bezahlt und sie bei diesen wiederum eingetrieben habe. Aus Sicht der (damaligen) Beschwerdeführerin habe es sich bei diesen Gebühren um durchlaufende Posten im Sinne von Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG gehandelt (soweit auch die Voraussetzung des gesonderten Ausweises erfüllt sei), zumal sie unbestrittenermassen nicht in die Leistungskette eingebunden sei, d.h. lediglich als Vermittlerin auftrete. Das Bestehen dieses direkten Stellvertretungsverhältnisses ergebe sich - so hielt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Urteils A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 weiter fest - auch aus der gesetzlichen Regelung der genannten Gebühren. Denn gemäss Art. 39 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) könne der Flughafenhalter für die Benützung der und den Zugang zu den dem Flugbetrieb dienenden Flughafeneinrichtungen, einschliesslich der flugbetriebsspezifischen Sicherheitskontrollen, Gebühren erheben. Diese Befugnis umfasse insbesondere die Möglichkeit der Erhebung von Passagiergebühren, Sicherheitsgebühren, Landegebühren, Abstellgebühren, Lärm- und Emissions-Zuschlägen, Nutzungsentgelten für die Benutzung zentraler Infrastruktur sowie Zugangsentgelten für die Flughafenanlagen (vgl. Art. 39 Abs. 3 LFG). Die FGV regle die Festlegung und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der dem Flugbetrieb dienenden Flughafeneinrichtungen und für den Zugang zu diesen Einrichtungen (Flughafengebühren, Art. 1 Abs. 1 FGV). Die Flughafengebühren würden (nebst Zugangs- und Nutzungsentgelten) die Flugbetriebsgebühren umfassen, welche wiederum Gebühren im Segment Flugverkehr beinhalten würden, insbesondere Landegebühren, Passagiergebühren, Luftfahrzeug-Abstellgebühren, Frachtgebühren und Gebühren mit Lenkungswirkung im Bereich des Umweltschutzes (Art. 1 Abs. 2 und 3 Bst. a FGV). Der Flughafenhalter erhebe die Flughafengebühren. Er könne Dritte mit dem Inkasso der Gebühren beauftragen (Art. 3 FGV). Schuldnerin oder Schuldner der Flugbetriebsgebühren sei bei Flügen, die unter einer Streckenkonzession durchgeführt würden, die Konzessionärin. Könne die Konzessionärin nicht belangt werden oder werde der Flug nicht unter einer Streckenkonzession durchgeführt, so trete der Halter des an- oder abfliegenden Luftfahrzeugs an ihre Stelle. Könne auch der Halter nicht belangt werden, so trete der Eigentümer des an- oder abfliegenden Luftfahrzeugs an seine Stelle (Art. 5 Abs. 1 und 2 FGV). Aus der genannten gesetzlichen Regelung ergebe sich somit, dass die Flughafenhalterin die Flugzeugabstellgebühren erhebe und die Fluggesellschaften diese zu bezahlen hätten. Die Rolle der (damaligen) Beschwerdeführerin beschränke sich somit offensichtlich darauf, als Mittelsperson zwischen Flughafenhalterin und Fluggesellschaften den Zahlungsverkehr abzuwickeln, womit sie lediglich als direkte Stellvertreterin fungiere und nicht in die Leistungskette eingebunden sei (vgl. Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 5.4.2.1 ff. mit weiteren Hinweisen). Diese Frage war im Rahmen des Weiterzugs des besagten Urteils an das Bundesgericht nicht mehr strittig und wurde von diesem deshalb auch nicht beurteilt (vgl. dazu die Urteile des BGer 2C_708/2022 vom 26. September 2022 bzw. 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024).

E. 2.3.4.4 Demgegenüber entschied das Bundesgericht hinsichtlich verschiedener Nutzungsentgelte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c FGV, dass die mit einer Drittabfertigungsberechtigung ausgestatteten Handling Agents (und nicht die Fluggesellschaften) als Leistungsempfänger gelten würden (Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 5.2, 7.1.5, 7.2.2, 9.4). Dabei handelte es sich um Gebühren für die Nutzung von Applikationen und Terminals («CUTE-Gebühren»), die sog. «Baggage-Reconciliation» für die Nutzung einer Applikation, welche für jeden eingestiegenen Passagier die Freigabe für das Einladen der zugehörigen Gepäckstücke auslöst («BRTS-Gebühren»), die Nutzung der Gepäcksortieranlage («GSA-Gebühren») und die Versorgung der Flugzeuge mit Energie und Klima («EVA-Gebühren»; Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 Sachverhalt Bst. A.b).

E. 2.4.1 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3; Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 14 f.; Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 16). Auch die buchhalterische Erfassung von Leistungen kann nach konstanter Rechtsprechung lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation sein, vermag jedoch die wirtschaftliche Realität nicht zu ändern (Urteil des BVGer A-5500/2024 vom 12. August 2025 E. 2.5.1).

E. 2.4.2 Im alten Mehrwertsteuerrecht wurde der Rechnung eine zentrale Bedeutung beigemessen. Sie war nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern stellte ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich stattgefunden hat (BGE 131 II 185 E. 5; Urteile des BGer 2C_1151/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1, 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-3497/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.1, A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Unter dem neuen Mehrwertsteuerrecht ist die Bedeutung der Fakturierung zu relativieren; es sind die gesamten Umstände massgeblich. Die Rechnung ist nach wie vor ein zu berücksichtigendes, aber nicht mehr das entscheidende Kriterium. Entspricht eine Rechnung den mehrwertsteuerlichen Anforderungen (Art. 3 Bst. k MWSTG), so das Bundesgericht unlängst, stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die fakturierende Person (Rechnungsadressant) auch tatsächlich die leistungserbringende Person ist und die in der Rechnung ausgewiesene Leistung erbracht hat, während spiegelbildlich der Rechnungsadressat grundsätzlich als leistungsempfangende Person zu gelten hat (vgl. dazu auch E. 2.3.1; BGE 151 II 569 E. 5.4.3; Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 4.1 mit Hinweisen auf das Urteil des BGer 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.3 f.; Urteil des BVGer A-5500/2024 vom 12. August 2025 E. 2.5.2). Letztlich handelt es sich um ein Beweisproblem. Fehlt ein anderer Nachweis (namentlich ein Vertrag), so wird davon auszugehen sein, dass der Rechnungsempfänger auch der Leistungsempfänger ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2585/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.6.2; Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 37 f.).

E. 2.5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 und 3 MWSTG kann eine steuerpflichtige Person unter Vorbehalt namentlich von Art. 33 MWSTG Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abziehen, sofern sie nachweist, dass sie die Vorsteuern bezahlt hat.

E. 2.5.2 Eine steuerpflichtige Person kann insbesondere die ihr in Rechnung gestellten Inlandsteuern als Vorsteuern abziehen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat (Art. 59 Abs. 1 MWSTV). Hieraus folgt, dass nur die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Inlandsteuern zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Urteil des BVGer A-5046/2021 vom 15. August 2023 E. 4 und 5.5.4).

E. 2.5.3 Der Grundsatz der Beweismittelfreiheit erlaubt es der steuerpflichtigen Person, auch mit anderen Mitteln - als mit einer Rechnung - zu beweisen, dass ihr die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurde. Um der steuerpflichtigen Person die Möglichkeit des Nachweises ihres Rechts auf Vorsteuerabzug zu erleichtern, verpflichtet Art. 26 Abs. 1 MWSTG den Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin dem Leistungsempfänger bzw. der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die bestimmten Formvorschriften genügt (Urteil des BVGer A-5670/2024 vom 7. März 2025 E. 2.2.2).

E. 2.6 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung (vgl. dazu BGE 150 I 1 E. 4.1 mit Hinweisen) dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (Urteil des BGer 9C_375/2024 vom 15. November 2024 E. 5; Urteil des BVGer A-3038/2022 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.2 [bestätigt mit dem vorgenannten Urteil des BGer]).

E. 3 Streitig ist in der vorliegenden Sache, ob der Beschwerdeführerin auf den Flughafengebühren, die ihr seitens der Flughafen AG zuzüglich Mehrwertsteuer fakturiert worden sind und die sie diversen Luftverkehrsunternehmen (im Sinne der Befreiung von Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG) ohne Mehrwertsteuer weiterbelastet hat, das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Die ESTV verneint Letzteres und fordert in diesem Zusammenhang Mehrwertsteuern in Höhe von CHF 362'686.- nach.

E. 3.1.1 Im Rahmen des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2026 führte die ESTV u.a. aus, die Beschwerdeführerin (damals noch: C._______ AG) sei von der Flughafen AG (damals noch: Unique) gemäss einer vertraglichen Vereinbarung vom 16. April 2002 damit beauftragt worden, für gewisse Fluggesellschaften das Inkasso der Flughafengebühren durchzuführen. Der Beschwerdeführerin sei hierfür eine Entschädigung von 5% der Rechnungssumme in Aussicht gestellt worden. Auch sei festgehalten worden, dass die Flughafen AG das Delkredere-Risiko für diese Gebühren trage und Debitorenverluste dem Handling Agent (d.h. der Beschwerdeführerin) zurückerstattet würden. Entsprechend habe die Flughafen AG der Beschwerdeführerin jeweils eine Gesamtrechnung über die in einem gewissen Zeitraum pro Fluggesellschaft entstandenen Gebühren zugestellt, wobei auf die einzelnen im Anhang befindlichen und an die Fluggesellschaften gerichteten Rechnungen («Sold-to-LE») hingewiesen worden sei. Auf demselben Beleg sei die vereinbarte administrative Gebühr von 5% inkl. MWST in Abzug gebracht worden. Demnach sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf die strittigen Fakturierungen der Flughafen AG nur mit dem Inkasso der darin enthaltenen Flughafengebühren betraut worden und sei folglich ausschliesslich in den Zahlungsverkehr involviert gewesen. Trete eine steuerpflichtige Person lediglich als Vermittlerin auf - so die ESTV weiter -, sei sie nicht in die Leistungskette eingebunden. Hierbei handle es sich um einen Anwendungsfall der direkten Stellvertretung gemäss Art. 20 Abs. 2 MWSTG, womit es sich bei den weiterbelasteten Gebühren aus Sicht der Beschwerdeführerin um ein Nicht-Entgelt und damit um einen durchlaufenden Posten i.S.v. Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG handle (u.a. mit Verweis auf die Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.5.1 f. und A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 2.4.1.1). Die ESTV hielt im Rahmen des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2026 weiter fest, Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG sehe vor, dass die steuerpflichtige Person bei gegebenen Voraussetzungen die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen könne. Die Inlandsteuer gelte als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert habe (mit Verweis auf Art. 59 Abs. 1 MWSTV). Da die Beschwerdeführerin aus Sicht der Flughafen AG lediglich das Inkasso vorgenommen habe, sei von ihr somit auch keine MWST eingefordert worden, was sich in der Rechnungsstellung widerspiegle. Untermauert werde dieser Umstand dadurch, dass die Flughafen AG in den kontrollierten Steuerperioden (noch) davon ausgegangen sei, dass ausschliesslich die Fluggesellschaften Schuldner/innen der Flugbetriebsgebühren als auch der Nutzungsentgelte seien (mit Verweis auf das Gebührenreglement für den Flughafen Zürich [GebR], gültig ab 1. September 2016 [fortan: GebR 2016], Ziff. 2.1.1 und das Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024). Überdies sehe die Vereinbarung vom 16. April 2002 vor, dass dem Handling Agent allfällige Debitorenverluste von der Flughafen AG umgehend zurückerstattet würden. Damit sei von der Beschwerdeführerin weder die Bezahlung der Gebühren verlangt worden, noch habe eine Überwälzung der Steuer an diese stattgefunden. Daher fehle es aus Sicht der Beschwerdeführerin an einer ihr gegenüber erfolgten in Rechnungstellung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 MWSTV. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der gesetzlichen Regelung keinen Vorsteuerabzug für Leistungen tätigen, die sie selbst nicht beziehe und die auch nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwendet würden.

E. 3.1.2 Mit Bezug auf die Positionen «User Fee baggage sorting system» und «Deicing» hielt die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheids vom 18. Februar 2026 weiter fest, dass es sich dabei um Nutzungsentgelte handle. Diesbezüglich habe das Bundesgericht mit Urteil 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 entschieden, dass es sich bei den mit einer Drittabfertigungsberechtigung ausgestatteten Handling Agents zwar grundsätzlich um die Leistungsempfänger der den Nutzungsentgelten zu Grunde liegenden Leistungen handle. Allerdings müssten die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gleichsam erfüllt sein. Der Beschwerdeführerin seien in den kontrollierten Steuerperioden gerade keine Vorsteuern in Zusammenhang mit Nutzungsentgelten in Rechnung gestellt worden. Sie sei mit dem Inkasso beauftragt gewesen, weshalb die fragliche MWST nicht von ihr, sondern von den Fluggesellschaften im Rahmen der von der Flughafen AG ausgestellten Rechnungen eingefordert worden sei. Damit seien der Beschwerdeführerin weder Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt noch überwälzt worden. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin der Vorsteuerabzug, selbst wenn es sich bei ihr um die Leistungsempfängerin dieser Nutzungsentgelte handeln sollte, mangels in Rechnungstellung zu verweigern. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von der Flughafen AG erhobenen Nutzungsgebühren jeweils auch um das mit dem konkreten Handling beauftragte Bodenabfertigungsunternehmen gehandelt habe, gehe aus den Akten jedoch ohnehin nicht hervor bzw. sei nicht nachgewiesen.

E. 3.1.3 Bei den Positionen «Passenger Charge», «Redevance PRM Charge» sowie «Security Charge transit» handle es sich - so die ESTV weiter - um Flugbetriebsgebühren, welche entweder die Konzessionärin oder der Halter bzw. Eigentümer des an- oder abfliegenden Luftfahrzeugs schulde (mit Verweis auf die FGV). Demnach erhebe die Flughafenhalterin die fraglichen Gebühren und die Fluggesellschaften hätten diese zu bezahlen - bei diesen handle es sich somit auch mehrwertsteuerrechtlich um die (gegebenenfalls vorsteuerabzugsberechtigten) Leistungsempfänger (mit Verweis auf das Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 5.4.2.1). Eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin, die lediglich als direkte Stellvertreterin fungiere und nicht Leistungsempfängerin sei, sei damit ausgeschlossen.

E. 3.1.4 Auch hinsichtlich der Gebühren «Aircraft noise», «Emission Charge» «Landing Fee», «Approach charge», «Slot Service Fee» und «Aircraft parking charge» hielt die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheides vom 18. Februar 2026 fest, dass es sich dabei um Flugbetriebsgebühren handle, wofür die Fluggesellschaften Leistungsempfänger seien, womit die Beschwerdeführerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Der Beschwerdeführerin als Inkassodienstleisterin seien diesbezüglich von der Flughafen AG keine Mehrwertsteuern in Rechnung gestellt worden, sondern den Fluggesellschaften, weshalb sie kein Recht auf Vorsteuerabzug habe.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt betreffend den Sachverhalt zunächst aus, nebst den Abfertigungsdiensten fakturiere sie für die Flughafen AG die Flughafengebühren an die Luftverkehrsunternehmen, die den Flughafen nicht regelmässig anfliegen würden. Die Flughafen AG fakturiere dabei die Gebühren periodisch an sie, wobei dieser Fakturierungsprozess vom Standard-Fakturierungsprozess der Flughafen AG abweiche. Für die Fakturierung an sie - die Beschwerdeführerin - verwende die Flughafen AG deshalb ein Deckblatt, welches sie - die Beschwerdeführerin - als Leistungsempfängerin ausweise und auf die Beilagen verweise, worin die Art der erbrachten Leistungen im Einzelnen aufgeführt werde. Sie habe die Gebühren zuzüglich MWST der Flughafen AG bezahlt und die Gebühren ohne MWST den Luftverkehrsunternehmen weiterbelastet (mit Verweis auf die Beschwerdebeilagen 4 bis 6). Die Beschwerdeführerin hält betreffend den Sachverhalt weiter fest, der seitens der ESTV nicht akzeptierte Vorsteuerabzug im Betrag von CHF 362'686.- lasse sich auf 11 Positionen aufteilen, wobei es sich bei «Aircraft noise surcharge (departure)», «Airport parking charge low tariff», «Approach charge», «Emmissionen Linien & Charter», «Landing Fee», «Passenger charge transit», «Redevance PRM», «Securtiy charge transit» und «Slot Service Fee» um Flugbetriebsgebühren handle, bei denen gemäss der bisherigen Rechtsprechung die Luftverkehrsunternehmen die Leistungsempfänger seien. Bei den übrigen zwei Positionen, d.h. bei «User fee baggage sorting system» und «User fee deicing per landing», handle es sich um Nutzungsentgelte, bei welchen gemäss dem kürzlich ergangenen Bundesgerichtsentscheid (mit Verweis auf das Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024) sie - die Beschwerdeführerin - Leistungsempfängerin sei. Aus den Beschwerdebeilagen 7 bis 9 gehe hervor, dass sie auf den Nutzungsentgelten die MWST bezahlt habe. Mit Bezug auf ein MWST-Verfahren betreffend die Flughafen AG führt die Beschwerdeführerin weiter aus, die Belastung der Gebühren durch die Flughafen AG mit MWST sei das Ergebnis einer MWST-Kontrolle der Flughafen AG durch die ESTV im Jahre 2005. Die ESTV habe die Flughafen AG verpflichtet, namentlich Umsätze aus Flughafengebühren, Flugsicherungsgebühren, GSA und EVA gegenüber diesen Gesellschaften (gemeint sind die Handling Agents) zum Normalsatz zu versteuern. Die ESTV habe dabei festgehalten, dass die Handling Agents die Leistungsempfänger seien und der Flughafen deshalb für seine Leistungen die Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG nicht in Anspruch nehmen könne. Die Flughafen AG habe ihr - der Beschwerdeführerin - das Schreiben zu ihrer Einschätzungsmitteilung vom 3. Januar 2005 auszugsweise zur Verfügung gestellt und klargestellt, dass es sich damals - wie heute - um die Fakturierung von Flugbetriebsgebühren via Handling Agents gehandelt habe, die für die Flughafen AG das Gebühreninkasso bei den Luftverkehrsunternehmen vorgenommen hätten (mit Antrag um Aktenbeizug). Im Jahr 2016 sei die Flughafen AG erneut von der ESTV kontrolliert worden, was zum Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 geführt habe. Dieses Urteil habe für die Nutzungsentgelte (u.a. GSA-Gebühren) bestätigt, dass die Handling Agents die Leistungsempfänger seien.

E. 3.2.2 Im Rahmen ihrer rechtlichen Begründung führt die Beschwerdeführerin vorab aus, bei der Beurteilung des Vorsteuerabzugs sei zentral, dass die ESTV die Flughafen AG im Rahmen der Kontrolle 2005 verpflichtet habe, die Umsätze aus Flughafengebühren zum Normalsatz zu versteuern, weil sie die Handling Agents als Leistungsempfänger qualifiziert habe, die die Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG nicht in Anspruch nehmen könnten. Die Flughafen AG habe deshalb in der Folge alle Rechnungen an die Handling Agents mit MWST ausgestellt und sie - die Beschwerdeführerin - sei davon ausgegangen, dass sie Leistungsempfängerin und folglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Wenn die ESTV nun ihr - der Beschwerdeführerin - in diesem Verfahren entgegenhalte, sie sei nicht Leistungsempfängerin, verhalte sie sich widersprüchlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Vorliegend sei es wichtig zwischen Nutzungsentgelten und Flugbetriebsgebühren zu unterscheiden. Bei den Nutzungsentgelten («User Fee baggage sorting system» und «Deicing») sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sie - die Beschwerdeführerin - Leistungsempfängerin, während bei den Flugbetriebsgebühren die Luftverkehrsunternehmen die Leistungsempfänger seien.

E. 3.2.2.1 Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs auf den Flugbetriebsgebühren führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe diese Gebühren in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG steuerbefreit ohne MWST an die Luftverkehrsunternehmen weiterfakturiert. Die Flughafen AG habe diese Gebühren basierend auf der Weisung der ESTV aus dem Jahre 2005 mit MWST fakturiert, weil die ESTV sie - die Beschwerdeführerin - aIs Leistungsempfängerin qualifiziert habe. Wenn die ESTV nun den Vorsteuerabzug bei ihr verweigere, verhalte sie sich widersprüchlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Damit sei eine MWST-Belastung auf Stufe von ihr - der Beschwerdeführerin - entstanden, die entweder durch eine Korrektur der MWST-Abrechnung der Flughafen AG (und eine damit verbundene Rückerstattung der MWST an die Flughafen AG sowie eine Weiterleitung dieser Rückerstattung an sie [die Beschwerdeführerin]) oder der Gewährung des Vorsteuerabzugs auf Stufe von ihr - der Beschwerdeführerin - erreicht werden könne. Da die Korrektur auf Stufe der Flughafen AG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und zudem mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden sei, sei die Steuerneutralität auf dem Weg des Vorsteuerabzugs herzustellen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf Vorsteuerabzug - wie schon erwähnt - mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im Zusammenhang mit der Weisung an die Flughafen AG aus dem Jahre 2005. Weiter widerspreche die MWST-Belastung auf ihrer Stufe den Erhebungsgrundsätzen gemäss Art. 1 Abs. 3 MWSTG. Weiter begründet die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Vorsteuerabzug damit, dass die Mehrwertsteuer für den Leistungsempfänger erkennbar eingefordert worden sei (mit Verweis auf Art. 28 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 59 MWSTV). Wenn die ESTV dazu ausführe, dass von ihr - der Beschwerdeführerin - keine MWST eingefordert worden sei, weil sie lediglich das Inkasso vorgenommen habe, so widerspreche sich die ESTV selbst, weil sie die Flughafen AG mit der Begründung, die Handling Agents seien die Leistungsempfänger, verpflichtet habe, die MWST zu fakturieren. Des Weiteren sei die Leistung im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwendet und die Vorsteuer sei bezahlt worden.

E. 3.2.2.2 Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs auf den Nutzungsentgelten führt die Beschwerdeführerin aus, die ESTV argumentiere, dass sie - die Beschwerdeführerin - gemäss der vertraglichen Vereinbarung vom 16. April 2002 einzig damit beauftragt gewesen sei, für gewisse Fluggesellschaften das Inkasso der Flughafengebühren durchzuführen. Deshalb sei sie nicht in die Leistungskette eingebunden und somit sei von ihr auch keine MWST eingefordert worden. Im Weiteren mache die ESTV geltend, die Flughafen AG habe ihr - der Beschwerdeführerin - jeweils eine Gesamtrechnung über die in einem bestimmten Zeitraum pro Fluggesellschaft angefallenen Gebühren zugestellt. Die an die Fluggesellschaften gerichteten Rechnungen («Sold-to-LE») seien als Anhang zu dieser Gesamtrechnung an sie - die Beschwerdeführerin - übermittelt worden. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 7.1.5 entschieden habe, dass die Handling Agents Leistungsempfänger und somit auch die Gebührenschuldner seien, widerspreche die Argumentation der ESTV der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie - die Beschwerdeführerin - habe für die Nutzungsentgelte nicht nur das Inkasso übernommen, sondern als Leistungsempfängerin die Gebühren und die von der Flughafen AG fakturierte MWST bezahlt. Wie die ESTV bei dieser Ausgangslage behaupten könne - so die Beschwerdeführerin weiter -, dass unklar sei, ob sie hinsichtlich der Nutzungsentgelte überhaupt das mit dem Handling beauftragte Bodenabfertigungsunternehmen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Gebühren seien in den Rechnungen einzeln aufgeführt und sie habe die MWST nachweislich an die Flughafen AG bezahlt. Die Rechnungen der Flughafen AG würden sie ausdrücklich aIs Leistungsempfängerin ausweisen. Soweit in den Beilagen zu den Rechnungen die jeweilige Fluggesellschaft als «Sold-to» bezeichnet werde, sei dies ausschliesslich auf interne Besonderheiten des Fakturierungsprozesses sowie auf das von der Flughafen AG angewandte Konzept zur Verwendung und Verwaltung der Geschäftspartner im ERP zurückzuführen. Dieser rein technisch-administrative Umstand vermöge an der rechtlichen Qualifikation von ihr (der Beschwerdeführerin) als Leistungsempfängerin nichts zu ändern. Aus der Bezeichnung der Fluggesellschaft als «Sold-to» in den Rechnungsbeilagen lasse sich mithin nicht ableiten, dass die Airline als Leistungsempfängerin im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne zu qualifizieren wäre. Vielmehr ergebe sich aus der Gesamtheit der Dokumente, dass sie (die Beschwerdeführerin) die Leistungen empfangen habe.

E. 3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 21. Mai 2026 verweist die ESTV grundsätzlich auf die Ausführungen in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Auszugs eines Schreibens vom 3. Januar 2005 führt die ESTV ergänzend aus, dass dieses keine Vertrauensgrundlage begründe. Einerseits sei die Beschwerdeführerin nicht Adressatin des von ihr im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Schreibens. Andererseits habe sich die Rechts- sowie Sachverhaltslage seither massgeblich geändert. Entsprechend könne die Beschwerdeführerin aus dem Willkürverbot nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter führt die ESTV betreffend den Vorsteuerabzug auf den Flugbetriebsgebühren ergänzend aus, gemäss Rechtsprechung sei für die Vornahme des Vorsteuerabzugs vorausgesetzt, dass es sich bei der steuerpflichtigen Person um die Leistungsempfängerin handle (mit Verweis auf das Urteil des BVGer A-5046/2021 vom 15. August 2023 E. 4). Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht die Verweigerung des Vorsteuerabzugs aufgrund des Vorliegens eines durchlaufenden Postens bestätigt (mit Verweis auf E. 5.5.4 des hiervor erwähnten Urteils). Mithin sei es entgegen den Ansichten der Beschwerdeführerin nicht ausreichend, wenn sie die Steuer bezahlt habe. Schuldner der Flugbetriebsgebühren seien von Gesetzes wegen die Fluggesellschaften (mit Verweis auf Art. 5 Abs. 1 und 2 FGV). Dies sei auch folgerichtig, denn mit dem An- und Abfliegen eines Flughafens würden einzig diese die den Flugbetriebsgebühren zu Grunde liegenden Leistungen der jeweiligen Flughafenhalterin zwecks Erbringung ihrer Transportdienstleistungen beziehen. Entsprechend sei das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Weiterfakturierung von Flugbetriebsgebühren durch einen Handling Agent zum Schluss gekommen, dass sich dessen Rolle offensichtlich darauf beschränke, als Mittelsperson zwischen Flughafenhalterin und Fluggesellschaften den Zahlungsverkehr abzuwickeln, womit dieser lediglich als direkter Stellvertreter fungiere und nicht in die Leistungskette eingebunden sei (mit Verweis auf das Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 5.4.2.1). Betreffend den Vorsteuerabzug auf den Nutzungsentgelten führt die ESTV ergänzend aus, die Steuer sei nicht von der Beschwerdeführerin eingefordert worden (mit Verweis auf Art. 59 Abs. 1 MWSTV). Die Flughafen AG habe der Beschwerdeführerin jeweils eine Rechnungsaufstellung («lnvoice list») über die in einem gewissen Zeitraum pro Fluggesellschaft entstandenen Gebühren zugestellt. Darin sei auf die einzelnen im Anhang befindlichen Rechnungen hingewiesen und die für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin vereinbarte administrative Gebühr von 5% (inkl. MWST) in Abzug gebracht worden. Auf den einzelnen Rechnungen wiederum sei die von der Fakturierung betroffene Fluggesellschaft mit dem Vermerk «Sold-to-LE» enthalten. Damit sei auf den Rechnungen nicht die Beschwerdeführerin, sondern die jeweilige Fluggesellschaft als Leistungsempfängerin aufgeführt. Für die vorliegende Beurteilung heranzuziehen sei alsdann das GebR 2016 (Ziff. 3.2 i.V.m. Ziff. 2.1), wonach in den kontrollierten Steuerperioden grundsätzlich die Fluggesellschaften als Schuldner der Nutzungsgebühren gelten würden. Infolgedessen erscheine es für die ESTV aIs wenig glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass die Flughafen AG erkennbar von ihr die Steuer eingefordert habe. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Gesamtumstände sowie dem Vermerk «Sold-to-LE» wissen müssen, dass ihr von der Flughafen AG gerade keine Leistung mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sei. Der Beschwerdeführerin gelinge der Nachweis, dass die mehrwertsteuerlich relevante Handlung (durch die Flughafen AG an die Beschwerdeführerin offen überwälzte MWST) tatsächlich stattgefunden habe, somit nicht. Anzumerken sei, dass insofern die Flughafen AG bei den Nutzungsentgelten tatsächlich von einer Leistungserbringung an die Beschwerdeführerin ausgegangen wäre, diese Gebühren von den Flugbetriebsgebühren gesondert in Rechnung gestellt worden wären. Da die Flughafen AG in diesem Zeitpunkt jedoch davon ausgegangen sei, dass die Fluggesellschaften grundsätzlich die Schuldner der Nutzungsentgelte seien, fehle es an einer gesonderten Fakturierung. Daher gehe aus den strittigen Rechnungen entgegen den Ansichten der Beschwerdeführerin auch nicht zweifelsfrei hervor, dass es sich bei ihr tatsächlich um das mit dem jeweiligen Handling (Bodenabfertigung) betraute Unternehmen gehandelt habe (so wenig, wie Vereinbarungen oder anderweitige Unterlagen bestehen würden, welche eine diesbezügliche Beauftragung belegen würden).

E. 3.4.1 Aus dem Vertrag vom 16. April 2002 zwischen der Beschwerdeführerin und der Flughafen AG geht u.a. Folgendes hervor: Für die Fluggesellschaften, die den Flughafen Zürich nicht regelmässig anfliegen, wird das Inkasso der Flughafengebühren durch die Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wird für ihre Leistungen mit einer administrativen Gebühr von 5% der Rechnungssumme entschädigt. Die Gebühr entschädigt die Beschwerdeführerin für ihre administrativen Aufwände sowie allfällige Drittkosten wie Kreditkartenkommissionen. Die gleiche Lösung wird angewandt für die Verrechnung von «CUTE». Die CUTE-Kosten werden zusammen mit den übrigen Flughafentaxen in Rechnung gestellt. Das Delkredere-Risiko für diese Gebühren trägt grundsätzlich die Flughafen AG. Bei Debitorenverlusten werden diese umgehend nach Ablauf des üblichen Mahnverfahrens an die Beschwerdeführerin zurückerstattet. Gemäss Vertrag vom 16. April 2002 wird weiter vorgeschlagen, ein Schreiben aufzusetzen, welches den betroffenen Airlines (d.h. solche, welche nun wieder über die Beschwerdeführerin fakturiert werden) seitens der Beschwerdeführerin zugestellt werden kann.

E. 3.4.2 Gemäss den in den Akten liegenden Rechnungen (Beschwerdebeilagen 4 bis 6 bzw. amtliche Akten Nr. 11 und 12) lief der Fakturierungsprozess (am Beispiel des Rechnungslaufs für den Zeitraum vom 1.2. bis 10.2.2021) wie folgt ab: Die Flughafen AG stellte der Beschwerdeführerin für den besagten Zeitraum im Sinne einer Gesamtrechnung («Invoice list») am 16. Februar 2021 «Operational charges» in Rechnung. Diese Rechnung verweist wiederum auf zwei einzelne Rechnungen betreffend zwei Fluggesellschaften. Auf dem Gesamtbetrag wird die Mehrwertsteuer zum Normalsatz ausgewiesen und werden 5% «Inkasso-Provision» abgezogen. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen ist vermerkt, dass diese bis zum 26. Februar 2021 (also innert 10 Tagen) zu erfolgen habe. Beigelegt ist ein Einzahlungsschein betreffend den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag (abzüglich Provision), welcher auf die Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtige und die Flughafen AG als Begünstigte lautet. Dieser Gesamtrechnung sind sodann mit dem gleichen Datum die Rechnungen betreffend die einzelnen Fluggesellschaften beigelegt. In diesen ist unter «Bill-to-party» die Beschwerdeführerin vermerkt, während unter «Sold-to-LE» die jeweilige Fluggesellschaft aufgeführt ist. Diese Rechnungen enthalten jeweils eine Beschreibung der einzelnen in Bezug auf die jeweilige Fluggesellschaft verrechneten Leistungen bzw. der entsprechenden Entgelte. Betreffend die D._______ sind dies Leistungen bzw. Entgelte wie bspw. «Landing charge», «Emission charge» und «User fee deicing per landing». Auf einer weiteren Beilage wiederum mit Datum vom 16. Februar 2021 sind die Flugbewegungen der betreffenden Fluggesellschaft im besagten Zeitraum ersichtlich (vorliegend nur solche vom 2. Februar 2021) unter Angabe der Gebühren, die in diesem Zusammenhang angefallen sind. Die Beschwerdeführerin stellte der D._______ bereits am 10. Februar 2021 Rechnung. Auf dieser Rechnung wird auf die Flugbewegungen vom 2. Februar 2021 Bezug genommen. Nebst den Leistungen bzw. den entsprechenden Entgelten, welche mit Rechnung vom 16. Februar 2021 seitens der Flughafen AG von der Beschwerdeführerin eingefordert wurden (wie «Landing charge», «Emission charge» und «User fee deicing per landing»), stellte die Beschwerdeführerin der D._______ weitere Leistungen in Rechnung, wie z.B. «Handling», «User Fee Apron GSE Infrastructure», «Administration Fee» und «Cargo Warehousehandling». Sämtliche Leistungen fakturierte die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf den Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG steuerbefreit.

E. 3.4.3 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin auf den Leistungen, die ihr seitens der Flughafen AG mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurden und die sie ihrerseits steuerbefreit an die Fluggesellschaften weiterfakturiert hat, vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dabei handelt es sich um folgende 11 Leistungen bzw. Entgelte: «Aircraft noise surcharge (departure)», «Airport parking charge low tariff», «Approach charge», «Emission Charge», «Landing Fee», «Passenger charge transit», «Redevance PRM», «Securtiy charge transit» und «Slot Service Fee» sowie «User fee baggage sorting system» und «User fee deicing per landing». Zurecht unstrittig ist, dass es sich bei den erstgenannten neun Leistungen bzw. Entgelten um Flugbetriebsgebühren handelt, während es sich bei den zwei letztgenannten Leistungen bzw. Entgelten (d.h. «User fee baggage sorting system» und «User fee deicing per landing») um Nutzungsentgelte handelt (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c FGV; GebR 2016 Ziff. 3). Weiter ist zurecht unstrittig, dass gemäss geltender Rechtsprechung hinsichtlich der Flugbetriebsgebühren die Fluggesellschaften als Leistungsempfänger gelten (vgl. nachfolgende E. 3.4.5.1; Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 5.4.2.1), während hinsichtlich der Nutzungsentgelte grundsätzlich die mit einer Drittabfertigungsberechtigung ausgestatteten Handling Agents als Leistungsempfänger gelten (vgl. nachfolgende E. 3.4.6.1; Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 5.2, 7.1.5, 7.2.2 und 9.4).

E. 3.4.4 Aus Art. 59 Abs. 1 MWSTV folgt, dass nur diejenige steuerpflichtige Person, die mehrwertsteuerlich als Leistungsempfängerin gilt, für die ihr in Rechnung gestellten Inlandsteuern zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (E. 2.5.2).

E. 3.4.5.1 Wie erwähnt, ist unter den Parteien grundsätzlich unbestritten, dass im Sinne geltender Rechtsprechung hinsichtlich der Flugbetriebsgebühren (nur) die Fluggesellschaften als Leistungsempfänger gelten, was die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin bereits ausschliesst. Die Beschwerdeführerin fordert die Flugbetriebsgebühren zwar in eigenem Namen von den Fluggesellschaften ein, womit sie im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 3 MWSTG auf den ersten Blick als (in die Leistungskette eingebundene) Leistungserbringerin erscheint, die die entsprechenden Leistungen ihrerseits von der Flughafen AG bezieht, also auch Leistungsempfängerin ist. Allerdings kommen den konkreten Verträgen und Rechnungen keine entscheidende Bedeutung zu, wenn sich die Zuordnung von Leistungen bereits aus dem öffentlichen Recht ergibt (Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 7.1.2). Im Rahmen des Urteils A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 kam das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 5.4.2.1 zum Schluss, dass sich aus der gesetzlichen Regelung der Flugbetriebsgebühren ergebe, dass die Flughafenhalterin diese Gebühren erhebe und die Fluggesellschaften diese zu bezahlen hätten (E. 2.3.4.3). Die Rolle der Beschwerdeführerin beschränkt sich somit darauf, als Mittelsperson zwischen der Flughafenhalterin (d.h. die Flughafen AG) und den Fluggesellschaften den Zahlungsverkehr abzuwickeln. Sie zieht die Flugbetriebsgebühren auf Basis des Vertrags vom 16. April 2002 stellvertretend für die Flughafen AG von den Fluggesellschaften ein, wobei das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses den Fluggesellschaften bekannt sein dürfte. Ein solches ergibt sich aber zumindest aus den (gesetzlichen) Umständen. Die Beschwerdeführerin fungiert somit als direkte Stellvertreterin im Sinne von Art. 20 Abs. 2 MWSTG und ist nicht in die Leistungskette eingebunden. Aus ihrer Sicht handelt es sich bei den Flugbetriebsgebühren um durchlaufende Posten im Sinne von Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG, zumal auch die Voraussetzung des gesonderten Ausweises der einzelnen Gebührenarten erfüllt ist. Damit gilt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Flugbetriebsgebühren mehrwertsteuerlich nicht als Leistungsempfängerin, zumal sie als direkte Stellvertreterin nicht in die Leistungskette eingebunden ist. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, die Vorsteuern abzuziehen, die ihr seitens der Flughafen AG im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Inkassodienstleisterin für Flugbetriebsgebühren in Rechnung gestellt wurden.

E. 3.4.5.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, die Flughafen AG habe die Flugbetriebsgebühren basierend auf einer Weisung der ESTV aus dem Jahre 2005 mit MWST fakturiert, weil die ESTV sie - die Beschwerdeführerin - als Leistungsempfängerin qualifiziert habe. Wenn die ESTV nun den Vorsteuerabzug bei ihr verweigere, verhalte sie sich widersprüchlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass sie aus einem nicht an sie selbst gerichteten Schreiben für sich keine Rechte ableiten kann. Es wäre an ihr gewesen, den für sie relevanten Sachverhalt im Sinne einer Ruling-Anfrage eigenständig der ESTV vorzulegen, um eine genügende Vertrauensgrundlage zu schaffen (E. 2.6). Damit braucht inhaltlich nicht weiter auf die besagte Weisung der ESTV aus dem Jahre 2005 eingegangen zu werden und der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, wonach die entsprechenden Akten beizuziehen seien, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (E. 1.5.4). Wenn die Beschwerdeführerin sodann moniert, ihr sei der Vorsteuerabzug zu gewähren, weil sie die Leistung im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwendet und die Vorsteuer bezahlt habe und eine MWST-Belastung auf ihrer Stufe den Erhebungsgrundsätzen gemäss Art. 1 Abs. 3 MWSTG widersprechen würde, ist ihr wiederum zu entgegnen, dass nur Leistungsempfänger zum Abzug der ihnen in Rechnung gestellten Inlandsteuern berechtigt sind. Die Beschwerdeführerin hätte die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung vorab mit der ESTV klären können.

E. 3.4.5.3 Dem Gesagten nach hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ihr - in der Funktion als direkte Stellvertreterin - seitens der Flughafen AG im Zusammenhang mit Flugbetriebsgebühren fakturierten Mehrwertsteuern keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Beschwerde ist somit in diesem Umfang abzuweisen.

E. 3.4.6.1 Weiter ist unter den Parteien - wie erwähnt - unbestritten, dass gemäss geltender Rechtsprechung hinsichtlich der Nutzungsentgelte grundsätzlich die mit einer Drittabfertigungsberechtigung ausgestatteten Handling Agents als Leistungsempfänger gelten. Dies betrifft vorliegend die Nutzungsentgelte «User fee baggage sorting system» und «User fee deicing per landing». Im Rahmen des angesprochenen Urteils befasste sich das Bundesgericht mit verschiedenen Nutzungsentgelten (d.h. BRTS-, CUTE-, EVA- und GSA-Gebühren) und kam dabei zum Schluss, dass die Handling Agents die entsprechenden Infrastruktureinrichtungen physisch genutzt hatten, um ihrerseits Leistungen an die Fluggesellschaften erbringen zu können. Aus diesem Grund qualifizierte das Bundesgericht die Handling Agents als Leistungsempfänger in Bezug auf die Überlassung der besagten Infrastruktureinrichtungen seitens der Flughafenhalterin (Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 insb. E. 5.2, 7.1.5, 7.2.2 und 9.4). Das genannte Urteil des Bundesgerichts ist sowohl für die «User fee baggage sorting system», welche der GSA-Gebühr (Gepäcksortieranlage-Gebühr) entspricht, als auch für die «User fee deicing per landing» einschlägig, da die Flugzeugenteisungsinfrastruktur ebenfalls zur zentralen Infrastruktur gehört, welche von den Dienstleistern (d.h. Handling Agents) genutzt werden muss (vgl. Betriebsreglement für den Flughafen Zürich vom 30. Juni 2011 [BetrR] Anhang 4 Art. 7 Abs. 7 i.V.m. Beilage 2 des BetrR; Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 insb. E. 4.5 und 5.2). Hieraus kann grundsätzlich geschlossen werden, dass in Bezug auf die hier in Frage stehenden Nutzungsentgelte bzw. die diesen zugrunde liegenden Leistungen die Beschwerdeführerin Leistungsempfängerin ist. Mit dieser Einschätzung in Kontrast steht jedoch der Vertrag vom 16. April 2002 sowie die Modalitäten der Abrechnung (vgl. E. 3.4.1 f.). Die Tatsache, dass die Flughafen AG auch für die Nutzungsentgelte das Delkredere-Risiko übernimmt, die Beschwerdeführerin diesbezüglich also bloss das Inkasso wahrnimmt und hierfür eine Provision erhält, spricht nicht dafür, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich das Recht zur Nutzung der besagten Infrastruktureinrichtungen einräumen liess, um auf dieser Basis eigene «Handling-Leistungen» zu erbringen. Denn letztlich handelte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die hier in Frage stehenden Nutzungsentgelte bloss auf Rechnung der Flughafen AG. Doch auch wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass sich die Beschwerdeführerin nicht das Recht zur Nutzung der besagten Infrastruktureinrichtungen einräumen liess, um auf dieser Basis eigene «Handling-Leistungen» zu erbringen, sondern bloss gegen Provision und auf Rechnung der Flughafen AG die Leistungen der Letzteren an die Fluggesellschaften weiterfakturierte, hätte sie mehrwertsteuerlich sowohl als Leistungsempfängerin als auch als Leistungserbringerin der besagten Leistungen gegolten. Denn wie gesehen (E. 3.4.2), trat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die in Frage stehenden Leistungen in eigenem Namen nach aussen auf bzw. fakturierte diese in eigenem Namen an die Fluggesellschaften weiter. Anders als bei den Flugbetriebsgebühren ergibt sich sodann das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses nicht aus den (gesetzlichen) Umständen. Im Gegenteil, die gesetzliche Regelung der Nutzungsentgelte spricht - wie eingangs in Erwägung 3.4.6.1 gesehen - gegen das Vorliegen eines Stellvertretungsverhältnisses bzw. für die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Teil der Leistungskette. Es ist überdies nicht davon auszugehen und auch nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin den Fluggesellschaften das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses bekannt gegeben hätte. Wenn somit vorliegend davon ausgegangen würde, dass sich die Beschwerdeführerin nicht das Recht zur Nutzung der besagten Infrastruktureinrichtungen einräumen liess, um auf dieser Basis eigene «Handling-Leistungen» zu erbringen, sondern bloss gegen Provision und auf Rechnung der Flughafen AG die Leistungen der Letzteren an die Fluggesellschaften weiterfakturierte, läge eine indirekte Stellvertretung im Sinne von Art. 20 Abs. 3 MWSTG vor. Dabei gilt, dass die indirekte Stellvertreterin (d.h. die Beschwerdeführerin), welche die Leistung in ihrem Namen, aber für die Rechnung der Vertretenen (d.h. die Flughafen AG) erbringt, in die Umsatzsteuerkette integriert wird, indem die wirtschaftliche Realität zwischen der Vertretenen und den Dritten (d.h. die Fluggesellschaften) ignoriert und unterstellt wird, dass die Vertreterin den Dritten eine Leistung erbringt, welche ihr vorher von der Vertretenen erbracht worden ist. Somit wird die Vermittlungsleistung zwischen der Vertretenen und der Vertreterin negiert bzw. durch eine Warenlieferung oder Dienstleistung ersetzt. Es liegen somit zwei gleichartige, aufeinander folgende Leistungsverhältnisse vor und die Provision wird in die Marge der Vertreterin umqualifiziert (E. 2.3.3). Das heisst für den vorliegenden Fall Folgendes: Unabhängig davon, ob vorliegend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass sich die Beschwerdeführerin das Recht zur Nutzung der besagten Infrastruktureinrichtungen einräumen liess, um auf dieser Basis eigene «Handling-Leistungen» zu erbringen, oder ob davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin bloss gegen Provision und auf Rechnung der Flughafen AG die Leistungen der Letzteren an die Fluggesellschaften weiterfakturierte, gilt sie mehrwertsteuerlich als in die Leistungskette integriert, d.h. sowohl als Empfängerin als auch als Erbringerin der den Nutzungsentgelten zugrunde liegenden Leistungen. Da die Beschwerdeführerin somit in Bezug auf die hier in Frage stehenden Nutzungsentgelte bzw. den diesen zugrunde liegenden Leistungen als Leistungsempfängerin zu qualifizieren ist und auch die übrigen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind (E. 2.5), ist ihr diesbezüglich der Vorsteuerabzug zu gewähren.

E. 3.4.6.2 Die ESTV bringt hiergegen u.a. vor, dass die Beschwerdeführerin zwar Empfängerin der den Nutzungsentgelten zu Grunde liegenden Leistungen sei. Allerdings müssten die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gleichsam erfüllt sein. Der Beschwerdeführerin seien in den kontrollierten Steuerperioden gerade keine Vorsteuern in Zusammenhang mit Nutzungsentgelten in Rechnung gestellt worden. Sie sei mit dem Inkasso beauftragt gewesen, weshalb die fragliche MWST nicht von ihr, sondern von den Fluggesellschaften im Rahmen der von der Flughafen AG ausgestellten Rechnungen eingefordert worden sei. Die Flughafen AG habe der Beschwerdeführerin jeweils eine Rechnungsaufstellung («lnvoice list») über die in einem gewissen Zeitraum pro Fluggesellschaft entstandenen Gebühren zugestellt. Darin sei auf die einzelnen im Anhang befindlichen Rechnungen hingewiesen und die für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin vereinbarte administrative Gebühr von 5% (inkl. MWST) in Abzug gebracht worden. Auf den einzelnen Rechnungen wiederum sei die von der Fakturierung betroffene Fluggesellschaft mit dem Vermerk «Sold-to-LE» enthalten. Damit sei auf den Rechnungen nicht die Beschwerdeführerin, sondern die jeweilige Fluggesellschaft als Leistungsempfängerin aufgeführt. Dementsprechend seien der Beschwerdeführerin weder Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt noch überwälzt worden. Aus diesem Grund sei der Vorsteuerabzug, selbst wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um die Leistungsempfängerin dieser Nutzungsentgelte handeln sollte, mangels in Rechnungstellung zu verweigern. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von der Flughafen AG erhobenen Nutzungsgebühren jeweils auch um das mit dem konkreten Handling beauftragte Bodenabfertigungsunternehmen gehandelt habe, gehe aus den Akten jedoch ohnehin nicht hervor bzw. sei nicht nachgewiesen. Für die vorliegende Beurteilung heranzuziehen sei alsdann das GebR 2016 (Ziff. 3.2 i.V.m. Ziff. 2.1), wonach in den kontrollierten Steuerperioden grundsätzlich die Fluggesellschaften als Schuldner der Nutzungsgebühren gelten würden. Infolgedessen erscheine es für die ESTV aIs wenig glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass die Flughafen AG erkennbar von ihr die Steuer eingefordert habe. Hierzu ist der ESTV zu entgegnen, dass die Flughafen AG der Beschwerdeführerin jeweils im Sinne einer Gesamtrechnung («Invoice list») mit beiliegenden Einzelrechnungen pro Fluggesellschaft Leistungen inkl. MWST in Rechnung gestellt hat. Als Rechnungsempfängerin ist jeweils eindeutig die Beschwerdeführerin vermerkt. Dies gilt auch für die Einzelrechnungen pro Fluggesellschaft, die zwar den Vermerk «Sold-to-LE» mit der Bezeichnung der jeweiligen Fluggesellschaft enthalten, aber gleichzeitig mit dem Vermerk «Bill-to-party» auf die Beschwerdeführerin Bezug nehmen. Auch aus den beiliegenden Einzahlungsscheinen geht die Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtige hervor. Damit hat die Flughafen AG im Sinne von Art. 59 Abs. 1 MWSTV für die Beschwerdeführerin erkennbar von dieser die Mehrwertsteuer eingefordert. Auch in Bezug auf die Hinweise der ESTV, wonach die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nutzungsentgelte bloss das Inkasso besorgt und möglicherweise gar nicht Nutzerin und somit Empfängerin der entsprechenden Leistungen gewesen sei und die Mehrwertsteuer dementsprechend gar nicht von ihr eingefordert worden sei, ist der ESTV mit Verweis auf die Ausführungen in Erwägung 3.4.6.1 zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Fluggesellschaften in eigenem Namen aufgetreten ist und somit aufgrund eines indirekten Stellvertretungsverhältnisses ohnehin in die Leistungskette integriert gewesen wäre. Folge der indirekten Stellvertretung sind zwei gleichartige, aufeinander folgende Leistungsverhältnisse. Es wird gesetzlich fingiert, der Vertreter kaufe die Leistung ein und verkaufe sie evtl. mit Marge (Provision) an den eigentlichen Leistungsempfänger weiter. Dementsprechend hätte der Vertreter (d.h. die Beschwerdeführerin) im vorliegenden Fall ein Recht auf Vorsteuerabzug. Zusammenfassend ist der ESTV somit zu entgegnen, dass unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der den Nutzungsentgelten zugrunde liegenden Leistungen als Nutzerin gilt, die auf dieser Basis eigene Handling-Leistungen erbringt, oder ob sie (lediglich) als indirekte Stellvertreterin agiert, sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

E. 3.4.6.3 Dem Gesagten nach hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ihr seitens der Flughafen AG im Zusammenhang mit Nutzungsentgelten fakturierten Mehrwertsteuern Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Die Beschwerde ist somit in diesem Umfang gutzuheissen.

E. 3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde somit insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin auf den ihr fakturierten Nutzungsentgelten der Vorsteuerabzug zusteht. Im Übrigen, das heisst in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der der Beschwerdeführerin - in der Funktion als direkte Stellvertreterin - mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellten Flugbetriebsgebühren, ist die Beschwerde jedoch abzuweisen (E. 3.4.5.3 und 3.4.6.3). Laut der Beschwerdeführerin beläuft sich der hier strittige, auf die Nutzungsgebühren entfallende Vorsteuerbetrag auf CHF 21'799.78. Dieser Betrag ist seitens der ESTV unbestritten geblieben. Die Beschwerde ist demnach im Betrag von CHF 21'799.78 gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.

E. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt zu rund 6 %. Somit sind die auf CHF 8'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin im Umfang von 94 % und damit in Höhe von CHF 7'990.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 8'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von CHF 510.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 4.2 Die Vorinstanz ist zu verpflichten, der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Parteientschädigung wird demnach praxisgemäss auf CHF 765.- festgesetzt. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Betrag von CHF 21'799.78 gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 8'500.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 7'990.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 8'500.- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von CHF 510.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 765.- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung I

A-2099/2026

Urteil vom 17. August 2026

Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Richter Keita Mutombo, Richterin Iris Widmer,

Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST, Steuerperioden 2018-2022; Vorsteuerabzug.

Sachverhalt:

A. Bei der A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) handelt es sich um ein mehrwertsteuerpflichtiges Bodenabfertigungsunternehmen. Die Steuerpflichtige erbringt gegenüber den an- und abfliegenden Luftfahrtunternehmen diverse Abfertigungsdienste wie bspw. Betankungsarbeiten, Reinigungsarbeiten im oder am Flugzeug inkl. Enteisung, Schleppen von Luftfahrzeugen, Durchführung des Check-ins sowie des Boardings und Gepäckabfertigung. Bei gewissen Luftfahrtunternehmen, welche den Flughafen Zürich eher selten oder nur vereinzelt anfliegen, wurde sie zudem für die Vornahme des Inkassos für diverse von der Flughafen Zürich AG (fortan: Flughafen AG oder Flughafenhalterin) an die Luftfahrtgesellschaften erbrachten Leistungen beauftragt.

B. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) führte Ende 2023 eine Kontrolle der Steuerpflichtigen betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022 durch. Zum Abschluss der Kontrolle machte die ESTV mit der Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. 418'794 vom 15. Februar 2024 eine Nachforderung von CHF 386'534.- zzgl. Verzugszins geltend. Unter anderem akzeptierte die ESTV seitens der Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit für die Flughafen AG vorgenommenen Inkassodienstleistungen geltend gemachte Vorsteuerabzüge nicht (Ziff. 2 des BeibIatts zur EM).

C. Da die Steuerpflichtige die Nachbelastung bestritt und im Rahmen diverser Korrespondenz zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, erliess die ESTV am 26. März 2025 eine Verfügung und bestätigte eine Nachbelastung in der Höhe von CHF 364'326.- (teilweise Gutheissung in der Höhe von CHF 22'208.- betreffend die vorgenommene Vorsteuerkürzung in Zusammenhang mit der Rückerstattung der Mineralölsteuer infolge des Urteils des BGer 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 7).

D. Gegen diese Verfügung erhob die Steuerpflichtige mit Schreiben datiert vom 12. Mai 2025 (Postaufgabe 9. Mai 2025) Einsprache und beantragte die Aufhebung der Steuerkorrektur zu Gunsten der ESTV im Betrag von CHF 364'326.- sowie die Feststellung, dass ihr auf den zukünftig von der Flughafen AG mit MWST ausgestellten Rechnungen für Flughafengebühren der Vorsteuerabzug zustehe, auch wenn sie nach Ansicht der ESTV allfällig nicht die Leistungsempfängerin sein sollte.

Die Steuerpflichtige beantragte mit ihrer Einsprache zwar die Aufhebung der gesamten Steuerkorrektur zu Gunsten der ESTV gemäss Verfügung vom 26. März 2025 in der Höhe von CHF 364'326.-, hielt im Rahmen der Begründung indes fest, dass die Aufrechnung der Privatanteile Fahrzeuge gemäss Ziff. 1 des Beiblatts zur EM in Höhe von rund CHF 1'640.- unbestritten sei und anerkannt werde.

E. Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026 erkannte die ESTV u.a., dass ihre Nachbelastung im Umfang von CHF 1'640.- in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter erkannte die ESTV, dass die Einsprache der Steuerpflichtigen abgewiesen werde und dass die Steuerforderung gegenüber dieser für die Steuerperioden 2018 bis 2022 gemäss Ziffer II./5. der Begründung festgesetzt werde. Die Steuerpflichtige habe damit für die Steuerperioden 2018 bis 2022 über die bereits deklarierten und beglichenen Beträge hinaus und - über die in Rechtskraft erwachsene Steuernachforderung - noch CHF 362'686.- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen.

Die ESTV begründete ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Steuerpflichtige von der Flughafen AG beauftragt worden sei, für gewisse Fluggesellschaften das Inkasso der Flughafengebühren durchzuführen. Entsprechend liege eine direkte Stellvertretung vor und bei den weiterbelasteten Gebühren handle es sich aus Sicht der Steuerpflichtigen um ein Nicht-Entgelt und damit um einen durchlaufenden Posten. Die Vorsteuer sei somit weder von der Steuerpflichtigen eingefordert worden noch sei sie diesbezüglich Leistungsempfängerin, womit sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei (Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026, E. II.2.b). Die ESTV führte weiter aus, dass die Feststellung der Vorsteuerabzugsberechtigung künftiger Rechnungen nicht vom Streitgegenstand erfasst sei und dem Antrag auf eine Feststellungsverfügung nicht Folge gegeben werden könne.

F. Gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 18. Februar 2026 erhebt die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. März 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren.

1. Der Einspracheentscheid der ESTV vom 18. Februar 2026 sei aufzuheben.

2. Die Steuerforderungen für die Jahre 2018 bis 2022 seien gemäss den Ausführungen unter V. festzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Unter dem Titel «4. Berechnung der Steuerforderung» hält die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Streitgegenstandes fest, dass es im vorliegenden Verfahren nur noch um den Vorsteuerabzug auf den von der Flughafen AG fakturierten Gebühren gehe. Aus ihrer Berechnung der Steuerforderung geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die gesamte seitens der ESTV - nebst der bereits in Rechtskraft erwachsenen Steuernachforderung betreffend Privatanteile - noch nachgeforderte Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 362'686.- stellt.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtsauffassung im Wesentlichen damit, dass die ESTV die Flughafen AG anlässlich einer Kontrolle im Jahre 2005 dazu verpflichtet habe, «namentlich Umsätze aus Flughafengebühren, Flugsicherungsgebühren, GSA und EVA gegenüber diesen Gesellschaften (gemeint sind die Handling Agents) zum Normalsatz zu versteuern», weil die Handling Agents die Leistungsempfänger seien und der Flughafen deshalb für seine Leistungen die Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) nicht in Anspruch nehmen könne. In den Verfahren der Flughafen AG (mit Verweis auf das Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024) und der B._______ AG (mit Verweis auf das Urteil des BGer 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024) habe das Bundesgericht nun Ende 2024 für die Flugbetriebsgebühren und die Nutzungsentgelte letztinstanzlich in Auslegung der Verordnung vom 25. April 2012 über die Flughafengebühren (FGV, SR 748.131.3) entschieden, wer Leistungsempfänger der verschiedenen Gebühren sei. Zusammengefasst - so die Beschwerdeführerin weiter - sei das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass bei den Nutzungsentgelten die Handling Agents die Leistungsempfänger seien und bei den Flugbetriebsgebühren die Luftverkehrsunternehmen. Wenn nun nach Abschluss dieser Verfahren - und in klarem Widerspruch zum Entscheid der ESTV bei der Kontrolle der Flughafen AG 2005 - ihr der Vorsteuerabzug verweigert werde, verhalte sich die ESTV widersprüchlich und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

G. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2026 beantragt die ESTV, die Beschwerde vom 23. März 2026 sei abzuweisen und ihr Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026 bzw. die Steuernachforderung über CHF 364'326.- betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2022 sei zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Zur Begründung verweist die ESTV im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026.

H. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 10. Juni 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben und die Akten wird, soweit dies für den Entscheid wesentlich ist, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).

1.5

1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des BVGer A-5422/2024 vom 4. Februar 2026 E. 1.5.1).

1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 147 II 338 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4099/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.2).

1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des BVGer A-1192/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3.3). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.141; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.3).

1.5.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; Urteil des BVGer A-4047/2024 vom 21. November 2025 E. 1.5.4).

2. Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2018 bis 2022. Somit ist das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) in den in den Jahren 2018 bis 2022 gültigen Fassungen (AS 2017 3575, 4857, 5059, 6305, 7667; 2018 3575, 5103; 2019 4631; 2021 673, 758, 2743) massgebend. Darauf wird im Folgenden - soweit nicht anders vermerkt - referenziert.

2.1

2.1.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer erhebt er unter anderem die sog. Inlandsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

2.1.2 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).

2.2

2.2.1 Unter Leistung ist die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts zu verstehen, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 Bst. c MWSTG).

2.2.2 Damit eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis» oder «Leistungsaustauschverhältnis»; vgl. hierzu Urteil des BVGer A-6831/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.1.5 mit Hinweisen).

2.2.3 Für ein Austauschverhältnis ist erforderlich, dass ein hinreichender Konnex (BGE 140 II 80 E. 2.1) bzw. eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt besteht, sodass das eine das andere Element auslöst (BGE 138 II 239 E. 3.2, 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6a). Nach Rechtsprechung und Doktrin ist zur Beurteilung der inneren wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt die Sicht des Leistungsempfängers einzunehmen (Urteil des BGer 2C_585/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.2.2).

2.3

2.3.1 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (statt vieler: Urteil des BVGer A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.1; Ralf Imstepf, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 757 ff. [nachfolgend: Zuordnung von Leistungen], 772). Massgebend ist dabei die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt. Das Handeln im eigenen Namen ist mutatis mutandis ebenso entscheidend für die Bestimmung des Leistungsempfängers (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 5; Urteil des BVGer A-4898/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.2.2 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_734/2019 vom 2. Juni 2021]).

Kommen als Leistungsempfänger mehrere Subjekte in Betracht, muss nach der Rechtsprechung die wirtschaftliche Betrachtung im Vordergrund stehen, etwa wem die Leistungen effektiv dient. Die Frage, wer wirtschaftlich betrachtet Leistungsempfänger ist, kann häufig aufgrund der privatrechtlichen Gegebenheiten beantwortet werden. In den meisten Fällen ist die privatrechtliche Vertragspartei (etwa der Auftraggeber) der Leistungsempfänger. Stimmen hingegen die privatrechtlichen und die wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht überein, wäre die wirtschaftliche Betrachtung ausschlaggebend. Die Rechnung ist häufig das wichtigste Indiz zur Bestimmung von Leistungserbringer und -empfänger (vgl. dazu auch E. 2.4.2; BGE 152 II 250 E. 5.3.1; Urteil des BGer 9C_578/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 2.3.1; Urteile des BVGer A-3867/2025 vom 24. November 2025 E. 2.5.2.4.2 mit weiteren Hinweisen, A-2585/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.5.1; Diego Clavadetscher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Auflage 2025 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2025], Art. 18 N. 38).

2.3.2 Wenn eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt (und somit nach aussen hin nicht als Leistungserbringerin auftritt), gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt (sog. direkte Stellvertretung), sofern die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG kumulativ erfüllt sind: Bst. a verlangt, dass die Vertreterin nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person gegenüber der Steuerbehörde eindeutig identifizieren kann. Bst. b setzt mit Bezug auf das Aussenverhältnis voraus, dass die Vertreterin das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses gegenüber dem Leistungsempfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses (zumindest) aus den Umständen ergibt. Hierbei ist nach objektiven Massstäben - und gerade nicht nach der Wahrnehmung des konkreten Leistungsempfängers - zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche auf das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses schliessen lassen. Lediglich aus Sicht eines objektiven Dritten muss erkennbar gewesen sein, dass der Handelnde nicht sich selbst, sondern einen Dritten verpflichten wollte (Urteile des BGer 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 6.4, 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.3.1 und 4.3.3; Pierre-Marie Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 34; Imstepf, Zuordnung von Leistungen, S. 773 ff.). Mithin gilt nicht der Vertreter, der im Sinne der direkten Stellvertretung in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, als Leistungserbringer, sondern der Vertretene (Urteil des BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 5; Urteile des BVGer A-2585/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.5.2, A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 3.2.3, A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2; Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 37).

2.3.3 Findet Art. 20 Abs. 1 MWSTG in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person (sog. indirekte Stellvertretung, Art. 20 Abs. 3 MWSTG [BGE 145 II 270 E. 4.4.3]; vgl. dazu: Imstepf, Zuordnung von Leistungen, S. 777 und Imstepf, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», Konturen eines unbestimmten Rechtsbegriffs, in: ASA 82 S. 451 ff. [nachfolgend: Aussenauftritt], 465 ff.). Der indirekte Stellvertreter, welcher die Leistung in seinem Namen, aber für die Rechnung des Vertretenen erbringt, wird in die Umsatzsteuerkette integriert, indem die wirtschaftliche Realität zwischen dem Vertretenen und dem Dritten ignoriert und unterstellt wird, dass der Vertreter dem Dritten eine Leistung erbringt, welche ihm vorher vom Vertretenen erbracht worden ist. Somit wird die Vermittlungsleistung zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter negiert bzw. durch eine Warenlieferung oder Dienstleistung ersetzt. Dadurch wird der indirekte Stellvertreter in die gleiche Lage versetzt, wie wenn er für eigene Rechnung handeln würde. Es liegen somit zwei gleichartige, aufeinander folgende Leistungsverhältnisse vor (Urteil des BVGer A-2572/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 2.4.2; Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 19; Imstepf, Aussenauftritt, S. 463; Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 4 Rn. 46; MWST-Info 04 «Steuerobjekt» [fortan: MI 04] Ziff. 5.3 [publiziert am 24. August 2015]). Die Gleichqualifizierung der beiden Leistungen bezieht sich indes weder auf quantitative Aspekte (Entgelt) noch auf subjektive Aspekte beim Leistungserbringer. So wird die (allfällige) Provision für die vom Vertreter dem Leistungserbringer erbrachte Leistung vom Entgelt in Abzug gebracht, d.h. die Provision wird in die Marge des Vertreters umqualifiziert (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 5; Urteil des BVGer A-2585/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.5.3; Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 20 ff.; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 20 N. 26 ff.; Baumgartner et al., a.a.O., § 4 Rn. 46; MI 04 Ziff. 5.3 [publiziert am 24. August 2015]).

2.3.4

2.3.4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 MWSTG wird die Mehrwertsteuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben, wobei - soweit hier interessierend - Art. 24 Abs. 6 MWSTG vorbehalten bleibt. Nach Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG werden Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten), nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Aus Art. 24 Abs. 1 MWSTG e contrario folgt, dass kein Entgelt, sondern ein durchlaufender Posten nach Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG vorliegt, wenn nicht die steuerpflichtige Person, sondern der Abnehmer (Kunde) Abgabe- bzw. Gebührenschuldner ist. Ist der Kunde Abgabe- bzw. Gebührenschuldner, kann die Abgabe nicht Entgelt des Steuerpflichtigen für eine von ihm erbrachte Leistung sein. Diesfalls ist auch nicht nötig, dass die steuerpflichtige Person explizit im Namen des Abnehmers zahlt. Es ergibt sich aus den Umständen bzw. den gesetzlichen Grundlagen der Abgabe oder der Gebühr, dass er nur für den Kunden handeln kann (Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.5.1; Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 24 N. 47).

2.3.4.2 Die Regelung in Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG dient lediglich der Klarstellung, da sie sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen des MWST-Rechts ergibt. Tritt nämlich die steuerpflichtige Person lediglich als Vermittlerin auf, ist sie nicht in die Leistungskette eingebunden. Die weiterverrechneten Auslagen können folglich auch nicht Entgeltscharakter haben (Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 24 N. 27). Hierbei handelt es sich um einen Anwendungsfall der direkten Stellvertretung gemäss Art. 20 Abs. 2 MWSTG, zumal Art. 20 Abs. 2 MWSTG sinngemäss auch auf den Leistungseinkauf anzuwenden ist (vgl. auch E. 2.3.1; Geiger, MWSTG Kommentar 2019, Art. 24 N. 27; a.M. Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 24 N 42). Die Mittelsperson ist an diesem Leistungsverhältnis nicht beteiligt, sie ist bloss in den Zahlungsverkehr involviert. Beim weiterbelasteten Betrag handelt es sich aus ihrer Sicht um ein Nicht-Entgelt (Urteil des BVGer A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 2.4.1.1; Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 24 N 41). Das Vorliegen eines durchlaufenden Postens setzt einen gesondert eingeforderten Betrag voraus, der nicht Entgelt für eine eigene Leistung darstellt. Die Auslage muss entweder in einem separaten Beleg belastet werden oder - falls sie auf einer Rechnung für andere Leistungen figuriert - muss sie gesondert vom Entgelt aufgeführt werden. Geschieht dies nicht, sind zwei Konsequenzen zu unterscheiden. Die gewichtigere Folge ergibt sich aus Art. 27 Abs. 2 MWSTG (Steuerausweis). Die zweite Konsequenz bezieht sich auf die Beweisfrage. Die gesonderte Einforderung ist an sich nicht Tatbestandsmerkmal eines Durchlaufpostens, sondern eine Beweismassnahme. Wenn eine Auslage in einem Pauschalbetrag festgehalten ist, so besteht die Vermutung, dass sie Teil des Entgelts ist und der Beweis des durchlaufenden Postens wird dem Steuerpflichtigen schwerfallen. Um die Anwendung von Art. 20 Abs. 1 MWSTG auszuschliessen, sollte der Posten zudem klar als eine spezielle Auslage für den Kunden im Sinn eines durchlaufenden Postens deklariert werden. Die Verbuchung beim Steuerpflichtigen kann in Streitfällen ein Indiz darstellen; die Verbuchung als Aufwand und (bei Weiterbelastung) als Ertrag spricht eher für Entgelt, die erfolgsneutrale Verbuchung hingegen für einen durchlaufenden Posten (Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 24 N 44 ff.). Betreffend den letzten Satz ist daran zu erinnern, dass die Art der Verbuchung generell lediglich ein Indiz für einen bestimmten, wirtschaftlichen Sachverhalt darstellt, die wirtschaftliche Realität jedoch nicht zu ändern vermag (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.5.2).

2.3.4.3 Im Rahmen des Urteils A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Flugzeugabstellgebühren fest, dass die (damalige) Beschwerdeführerin, auch ein Handling Agent, (unbestrittenermassen) als direkte Stellvertreterin fungiert habe, indem sie die genannten Gebühren im Namen und auf Rechnung der Fluggesellschaften bezahlt und sie bei diesen wiederum eingetrieben habe. Aus Sicht der (damaligen) Beschwerdeführerin habe es sich bei diesen Gebühren um durchlaufende Posten im Sinne von Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG gehandelt (soweit auch die Voraussetzung des gesonderten Ausweises erfüllt sei), zumal sie unbestrittenermassen nicht in die Leistungskette eingebunden sei, d.h. lediglich als Vermittlerin auftrete.

Das Bestehen dieses direkten Stellvertretungsverhältnisses ergebe sich - so hielt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Urteils A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 weiter fest - auch aus der gesetzlichen Regelung der genannten Gebühren. Denn gemäss Art. 39 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) könne der Flughafenhalter für die Benützung der und den Zugang zu den dem Flugbetrieb dienenden Flughafeneinrichtungen, einschliesslich der flugbetriebsspezifischen Sicherheitskontrollen, Gebühren erheben. Diese Befugnis umfasse insbesondere die Möglichkeit der Erhebung von Passagiergebühren, Sicherheitsgebühren, Landegebühren, Abstellgebühren, Lärm- und Emissions-Zuschlägen, Nutzungsentgelten für die Benutzung zentraler Infrastruktur sowie Zugangsentgelten für die Flughafenanlagen (vgl. Art. 39 Abs. 3 LFG). Die FGV regle die Festlegung und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der dem Flugbetrieb dienenden Flughafeneinrichtungen und für den Zugang zu diesen Einrichtungen (Flughafengebühren, Art. 1 Abs. 1 FGV). Die Flughafengebühren würden (nebst Zugangs- und Nutzungsentgelten) die Flugbetriebsgebühren umfassen, welche wiederum Gebühren im Segment Flugverkehr beinhalten würden, insbesondere Landegebühren, Passagiergebühren, Luftfahrzeug-Abstellgebühren, Frachtgebühren und Gebühren mit Lenkungswirkung im Bereich des Umweltschutzes (Art. 1 Abs. 2 und 3 Bst. a FGV). Der Flughafenhalter erhebe die Flughafengebühren. Er könne Dritte mit dem Inkasso der Gebühren beauftragen (Art. 3 FGV). Schuldnerin oder Schuldner der Flugbetriebsgebühren sei bei Flügen, die unter einer Streckenkonzession durchgeführt würden, die Konzessionärin. Könne die Konzessionärin nicht belangt werden oder werde der Flug nicht unter einer Streckenkonzession durchgeführt, so trete der Halter des an- oder abfliegenden Luftfahrzeugs an ihre Stelle. Könne auch der Halter nicht belangt werden, so trete der Eigentümer des an- oder abfliegenden Luftfahrzeugs an seine Stelle (Art. 5 Abs. 1 und 2 FGV).

Aus der genannten gesetzlichen Regelung ergebe sich somit, dass die Flughafenhalterin die Flugzeugabstellgebühren erhebe und die Fluggesellschaften diese zu bezahlen hätten. Die Rolle der (damaligen) Beschwerdeführerin beschränke sich somit offensichtlich darauf, als Mittelsperson zwischen Flughafenhalterin und Fluggesellschaften den Zahlungsverkehr abzuwickeln, womit sie lediglich als direkte Stellvertreterin fungiere und nicht in die Leistungskette eingebunden sei (vgl. Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 5.4.2.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

Diese Frage war im Rahmen des Weiterzugs des besagten Urteils an das Bundesgericht nicht mehr strittig und wurde von diesem deshalb auch nicht beurteilt (vgl. dazu die Urteile des BGer 2C_708/2022 vom 26. September 2022 bzw. 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024).

2.3.4.4 Demgegenüber entschied das Bundesgericht hinsichtlich verschiedener Nutzungsentgelte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c FGV, dass die mit einer Drittabfertigungsberechtigung ausgestatteten Handling Agents (und nicht die Fluggesellschaften) als Leistungsempfänger gelten würden (Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 5.2, 7.1.5, 7.2.2, 9.4). Dabei handelte es sich um Gebühren für die Nutzung von Applikationen und Terminals («CUTE-Gebühren»), die sog. «Baggage-Reconciliation» für die Nutzung einer Applikation, welche für jeden eingestiegenen Passagier die Freigabe für das Einladen der zugehörigen Gepäckstücke auslöst («BRTS-Gebühren»), die Nutzung der Gepäcksortieranlage («GSA-Gebühren») und die Versorgung der Flugzeuge mit Energie und Klima («EVA-Gebühren»; Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 Sachverhalt Bst. A.b).

2.4

2.4.1 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3; Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 14 f.; Glauser, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 16). Auch die buchhalterische Erfassung von Leistungen kann nach konstanter Rechtsprechung lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation sein, vermag jedoch die wirtschaftliche Realität nicht zu ändern (Urteil des BVGer A-5500/2024 vom 12. August 2025 E. 2.5.1).

2.4.2 Im alten Mehrwertsteuerrecht wurde der Rechnung eine zentrale Bedeutung beigemessen. Sie war nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern stellte ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich stattgefunden hat (BGE 131 II 185 E. 5; Urteile des BGer 2C_1151/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1, 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-3497/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.1, A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Unter dem neuen Mehrwertsteuerrecht ist die Bedeutung der Fakturierung zu relativieren; es sind die gesamten Umstände massgeblich. Die Rechnung ist nach wie vor ein zu berücksichtigendes, aber nicht mehr das entscheidende Kriterium. Entspricht eine Rechnung den mehrwertsteuerlichen Anforderungen (Art. 3 Bst. k MWSTG), so das Bundesgericht unlängst, stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die fakturierende Person (Rechnungsadressant) auch tatsächlich die leistungserbringende Person ist und die in der Rechnung ausgewiesene Leistung erbracht hat, während spiegelbildlich der Rechnungsadressat grundsätzlich als leistungsempfangende Person zu gelten hat (vgl. dazu auch E. 2.3.1; BGE 151 II 569 E. 5.4.3; Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 4.1 mit Hinweisen auf das Urteil des BGer 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.3 f.; Urteil des BVGer A-5500/2024 vom 12. August 2025 E. 2.5.2). Letztlich handelt es sich um ein Beweisproblem. Fehlt ein anderer Nachweis (namentlich ein Vertrag), so wird davon auszugehen sein, dass der Rechnungsempfänger auch der Leistungsempfänger ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2585/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.6.2; Clavadetscher, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 37 f.).

2.5

2.5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 und 3 MWSTG kann eine steuerpflichtige Person unter Vorbehalt namentlich von Art. 33 MWSTG Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abziehen, sofern sie nachweist, dass sie die Vorsteuern bezahlt hat.

2.5.2 Eine steuerpflichtige Person kann insbesondere die ihr in Rechnung gestellten Inlandsteuern als Vorsteuern abziehen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat (Art. 59 Abs. 1 MWSTV). Hieraus folgt, dass nur die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Inlandsteuern zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Urteil des BVGer A-5046/2021 vom 15. August 2023 E. 4 und 5.5.4).

2.5.3 Der Grundsatz der Beweismittelfreiheit erlaubt es der steuerpflichtigen Person, auch mit anderen Mitteln - als mit einer Rechnung - zu beweisen, dass ihr die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurde. Um der steuerpflichtigen Person die Möglichkeit des Nachweises ihres Rechts auf Vorsteuerabzug zu erleichtern, verpflichtet Art. 26 Abs. 1 MWSTG den Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin dem Leistungsempfänger bzw. der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die bestimmten Formvorschriften genügt (Urteil des BVGer A-5670/2024 vom 7. März 2025 E. 2.2.2).

2.6 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung (vgl. dazu BGE 150 I 1 E. 4.1 mit Hinweisen) dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (Urteil des BGer 9C_375/2024 vom 15. November 2024 E. 5; Urteil des BVGer A-3038/2022 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.2 [bestätigt mit dem vorgenannten Urteil des BGer]).

3. Streitig ist in der vorliegenden Sache, ob der Beschwerdeführerin auf den Flughafengebühren, die ihr seitens der Flughafen AG zuzüglich Mehrwertsteuer fakturiert worden sind und die sie diversen Luftverkehrsunternehmen (im Sinne der Befreiung von Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG) ohne Mehrwertsteuer weiterbelastet hat, das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Die ESTV verneint Letzteres und fordert in diesem Zusammenhang Mehrwertsteuern in Höhe von CHF 362'686.- nach.

3.1

3.1.1 Im Rahmen des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2026 führte die ESTV u.a. aus, die Beschwerdeführerin (damals noch: C._______ AG) sei von der Flughafen AG (damals noch: Unique) gemäss einer vertraglichen Vereinbarung vom 16. April 2002 damit beauftragt worden, für gewisse Fluggesellschaften das Inkasso der Flughafengebühren durchzuführen. Der Beschwerdeführerin sei hierfür eine Entschädigung von 5% der Rechnungssumme in Aussicht gestellt worden. Auch sei festgehalten worden, dass die Flughafen AG das Delkredere-Risiko für diese Gebühren trage und Debitorenverluste dem Handling Agent (d.h. der Beschwerdeführerin) zurückerstattet würden. Entsprechend habe die Flughafen AG der Beschwerdeführerin jeweils eine Gesamtrechnung über die in einem gewissen Zeitraum pro Fluggesellschaft entstandenen Gebühren zugestellt, wobei auf die einzelnen im Anhang befindlichen und an die Fluggesellschaften gerichteten Rechnungen («Sold-to-LE») hingewiesen worden sei. Auf demselben Beleg sei die vereinbarte administrative Gebühr von 5% inkl. MWST in Abzug gebracht worden. Demnach sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf die strittigen Fakturierungen der Flughafen AG nur mit dem Inkasso der darin enthaltenen Flughafengebühren betraut worden und sei folglich ausschliesslich in den Zahlungsverkehr involviert gewesen. Trete eine steuerpflichtige Person lediglich als Vermittlerin auf - so die ESTV weiter -, sei sie nicht in die Leistungskette eingebunden. Hierbei handle es sich um einen Anwendungsfall der direkten Stellvertretung gemäss Art. 20 Abs. 2 MWSTG, womit es sich bei den weiterbelasteten Gebühren aus Sicht der Beschwerdeführerin um ein Nicht-Entgelt und damit um einen durchlaufenden Posten i.S.v. Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG handle (u.a. mit Verweis auf die Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.5.1 f. und A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 2.4.1.1).

Die ESTV hielt im Rahmen des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2026 weiter fest, Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG sehe vor, dass die steuerpflichtige Person bei gegebenen Voraussetzungen die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen könne. Die Inlandsteuer gelte als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert habe (mit Verweis auf Art. 59 Abs. 1 MWSTV). Da die Beschwerdeführerin aus Sicht der Flughafen AG lediglich das Inkasso vorgenommen habe, sei von ihr somit auch keine MWST eingefordert worden, was sich in der Rechnungsstellung widerspiegle. Untermauert werde dieser Umstand dadurch, dass die Flughafen AG in den kontrollierten Steuerperioden (noch) davon ausgegangen sei, dass ausschliesslich die Fluggesellschaften Schuldner/innen der Flugbetriebsgebühren als auch der Nutzungsentgelte seien (mit Verweis auf das Gebührenreglement für den Flughafen Zürich [GebR], gültig ab 1. September 2016 [fortan: GebR 2016], Ziff. 2.1.1 und das Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024). Überdies sehe die Vereinbarung vom 16. April 2002 vor, dass dem Handling Agent allfällige Debitorenverluste von der Flughafen AG umgehend zurückerstattet würden. Damit sei von der Beschwerdeführerin weder die Bezahlung der Gebühren verlangt worden, noch habe eine Überwälzung der Steuer an diese stattgefunden. Daher fehle es aus Sicht der Beschwerdeführerin an einer ihr gegenüber erfolgten in Rechnungstellung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 MWSTV. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der gesetzlichen Regelung keinen Vorsteuerabzug für Leistungen tätigen, die sie selbst nicht beziehe und die auch nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwendet würden.

3.1.2 Mit Bezug auf die Positionen «User Fee baggage sorting system» und «Deicing» hielt die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheids vom 18. Februar 2026 weiter fest, dass es sich dabei um Nutzungsentgelte handle. Diesbezüglich habe das Bundesgericht mit Urteil 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 entschieden, dass es sich bei den mit einer Drittabfertigungsberechtigung ausgestatteten Handling Agents zwar grundsätzlich um die Leistungsempfänger der den Nutzungsentgelten zu Grunde liegenden Leistungen handle. Allerdings müssten die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gleichsam erfüllt sein. Der Beschwerdeführerin seien in den kontrollierten Steuerperioden gerade keine Vorsteuern in Zusammenhang mit Nutzungsentgelten in Rechnung gestellt worden. Sie sei mit dem Inkasso beauftragt gewesen, weshalb die fragliche MWST nicht von ihr, sondern von den Fluggesellschaften im Rahmen der von der Flughafen AG ausgestellten Rechnungen eingefordert worden sei. Damit seien der Beschwerdeführerin weder Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt noch überwälzt worden. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin der Vorsteuerabzug, selbst wenn es sich bei ihr um die Leistungsempfängerin dieser Nutzungsentgelte handeln sollte, mangels in Rechnungstellung zu verweigern. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von der Flughafen AG erhobenen Nutzungsgebühren jeweils auch um das mit dem konkreten Handling beauftragte Bodenabfertigungsunternehmen gehandelt habe, gehe aus den Akten jedoch ohnehin nicht hervor bzw. sei nicht nachgewiesen.

3.1.3 Bei den Positionen «Passenger Charge», «Redevance PRM Charge» sowie «Security Charge transit» handle es sich - so die ESTV weiter - um Flugbetriebsgebühren, welche entweder die Konzessionärin oder der Halter bzw. Eigentümer des an- oder abfliegenden Luftfahrzeugs schulde (mit Verweis auf die FGV). Demnach erhebe die Flughafenhalterin die fraglichen Gebühren und die Fluggesellschaften hätten diese zu bezahlen - bei diesen handle es sich somit auch mehrwertsteuerrechtlich um die (gegebenenfalls vorsteuerabzugsberechtigten) Leistungsempfänger (mit Verweis auf das Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 5.4.2.1). Eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin, die lediglich als direkte Stellvertreterin fungiere und nicht Leistungsempfängerin sei, sei damit ausgeschlossen.

3.1.4 Auch hinsichtlich der Gebühren «Aircraft noise», «Emission Charge» «Landing Fee», «Approach charge», «Slot Service Fee» und «Aircraft parking charge» hielt die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheides vom 18. Februar 2026 fest, dass es sich dabei um Flugbetriebsgebühren handle, wofür die Fluggesellschaften Leistungsempfänger seien, womit die Beschwerdeführerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Der Beschwerdeführerin als Inkassodienstleisterin seien diesbezüglich von der Flughafen AG keine Mehrwertsteuern in Rechnung gestellt worden, sondern den Fluggesellschaften, weshalb sie kein Recht auf Vorsteuerabzug habe.

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt betreffend den Sachverhalt zunächst aus, nebst den Abfertigungsdiensten fakturiere sie für die Flughafen AG die Flughafengebühren an die Luftverkehrsunternehmen, die den Flughafen nicht regelmässig anfliegen würden. Die Flughafen AG fakturiere dabei die Gebühren periodisch an sie, wobei dieser Fakturierungsprozess vom Standard-Fakturierungsprozess der Flughafen AG abweiche. Für die Fakturierung an sie - die Beschwerdeführerin - verwende die Flughafen AG deshalb ein Deckblatt, welches sie - die Beschwerdeführerin - als Leistungsempfängerin ausweise und auf die Beilagen verweise, worin die Art der erbrachten Leistungen im Einzelnen aufgeführt werde. Sie habe die Gebühren zuzüglich MWST der Flughafen AG bezahlt und die Gebühren ohne MWST den Luftverkehrsunternehmen weiterbelastet (mit Verweis auf die Beschwerdebeilagen 4 bis 6).

Die Beschwerdeführerin hält betreffend den Sachverhalt weiter fest, der seitens der ESTV nicht akzeptierte Vorsteuerabzug im Betrag von CHF 362'686.- lasse sich auf 11 Positionen aufteilen, wobei es sich bei «Aircraft noise surcharge (departure)», «Airport parking charge low tariff», «Approach charge», «Emmissionen Linien & Charter», «Landing Fee», «Passenger charge transit», «Redevance PRM», «Securtiy charge transit» und «Slot Service Fee» um Flugbetriebsgebühren handle, bei denen gemäss der bisherigen Rechtsprechung die Luftverkehrsunternehmen die Leistungsempfänger seien. Bei den übrigen zwei Positionen, d.h. bei «User fee baggage sorting system» und «User fee deicing per landing», handle es sich um Nutzungsentgelte, bei welchen gemäss dem kürzlich ergangenen Bundesgerichtsentscheid (mit Verweis auf das Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024) sie - die Beschwerdeführerin - Leistungsempfängerin sei. Aus den Beschwerdebeilagen 7 bis 9 gehe hervor, dass sie auf den Nutzungsentgelten die MWST bezahlt habe.

Mit Bezug auf ein MWST-Verfahren betreffend die Flughafen AG führt die Beschwerdeführerin weiter aus, die Belastung der Gebühren durch die Flughafen AG mit MWST sei das Ergebnis einer MWST-Kontrolle der Flughafen AG durch die ESTV im Jahre 2005. Die ESTV habe die Flughafen AG verpflichtet, namentlich Umsätze aus Flughafengebühren, Flugsicherungsgebühren, GSA und EVA gegenüber diesen Gesellschaften (gemeint sind die Handling Agents) zum Normalsatz zu versteuern. Die ESTV habe dabei festgehalten, dass die Handling Agents die Leistungsempfänger seien und der Flughafen deshalb für seine Leistungen die Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG nicht in Anspruch nehmen könne. Die Flughafen AG habe ihr - der Beschwerdeführerin - das Schreiben zu ihrer Einschätzungsmitteilung vom 3. Januar 2005 auszugsweise zur Verfügung gestellt und klargestellt, dass es sich damals - wie heute - um die Fakturierung von Flugbetriebsgebühren via Handling Agents gehandelt habe, die für die Flughafen AG das Gebühreninkasso bei den Luftverkehrsunternehmen vorgenommen hätten (mit Antrag um Aktenbeizug). Im Jahr 2016 sei die Flughafen AG erneut von der ESTV kontrolliert worden, was zum Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 geführt habe. Dieses Urteil habe für die Nutzungsentgelte (u.a. GSA-Gebühren) bestätigt, dass die Handling Agents die Leistungsempfänger seien.

3.2.2 Im Rahmen ihrer rechtlichen Begründung führt die Beschwerdeführerin vorab aus, bei der Beurteilung des Vorsteuerabzugs sei zentral, dass die ESTV die Flughafen AG im Rahmen der Kontrolle 2005 verpflichtet habe, die Umsätze aus Flughafengebühren zum Normalsatz zu versteuern, weil sie die Handling Agents als Leistungsempfänger qualifiziert habe, die die Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG nicht in Anspruch nehmen könnten. Die Flughafen AG habe deshalb in der Folge alle Rechnungen an die Handling Agents mit MWST ausgestellt und sie - die Beschwerdeführerin - sei davon ausgegangen, dass sie Leistungsempfängerin und folglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Wenn die ESTV nun ihr - der Beschwerdeführerin - in diesem Verfahren entgegenhalte, sie sei nicht Leistungsempfängerin, verhalte sie sich widersprüchlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Vorliegend sei es wichtig zwischen Nutzungsentgelten und Flugbetriebsgebühren zu unterscheiden. Bei den Nutzungsentgelten («User Fee baggage sorting system» und «Deicing») sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sie - die Beschwerdeführerin - Leistungsempfängerin, während bei den Flugbetriebsgebühren die Luftverkehrsunternehmen die Leistungsempfänger seien.

3.2.2.1 Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs auf den Flugbetriebsgebühren führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe diese Gebühren in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG steuerbefreit ohne MWST an die Luftverkehrsunternehmen weiterfakturiert. Die Flughafen AG habe diese Gebühren basierend auf der Weisung der ESTV aus dem Jahre 2005 mit MWST fakturiert, weil die ESTV sie - die Beschwerdeführerin - aIs Leistungsempfängerin qualifiziert habe. Wenn die ESTV nun den Vorsteuerabzug bei ihr verweigere, verhalte sie sich widersprüchlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Damit sei eine MWST-Belastung auf Stufe von ihr - der Beschwerdeführerin - entstanden, die entweder durch eine Korrektur der MWST-Abrechnung der Flughafen AG (und eine damit verbundene Rückerstattung der MWST an die Flughafen AG sowie eine Weiterleitung dieser Rückerstattung an sie [die Beschwerdeführerin]) oder der Gewährung des Vorsteuerabzugs auf Stufe von ihr - der Beschwerdeführerin - erreicht werden könne. Da die Korrektur auf Stufe der Flughafen AG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und zudem mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden sei, sei die Steuerneutralität auf dem Weg des Vorsteuerabzugs herzustellen.

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf Vorsteuerabzug - wie schon erwähnt - mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im Zusammenhang mit der Weisung an die Flughafen AG aus dem Jahre 2005. Weiter widerspreche die MWST-Belastung auf ihrer Stufe den Erhebungsgrundsätzen gemäss Art. 1 Abs. 3 MWSTG.

Weiter begründet die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Vorsteuerabzug damit, dass die Mehrwertsteuer für den Leistungsempfänger erkennbar eingefordert worden sei (mit Verweis auf Art. 28 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 59 MWSTV). Wenn die ESTV dazu ausführe, dass von ihr - der Beschwerdeführerin - keine MWST eingefordert worden sei, weil sie lediglich das Inkasso vorgenommen habe, so widerspreche sich die ESTV selbst, weil sie die Flughafen AG mit der Begründung, die Handling Agents seien die Leistungsempfänger, verpflichtet habe, die MWST zu fakturieren.

Des Weiteren sei die Leistung im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwendet und die Vorsteuer sei bezahlt worden.

3.2.2.2 Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs auf den Nutzungsentgelten führt die Beschwerdeführerin aus, die ESTV argumentiere, dass sie - die Beschwerdeführerin - gemäss der vertraglichen Vereinbarung vom 16. April 2002 einzig damit beauftragt gewesen sei, für gewisse Fluggesellschaften das Inkasso der Flughafengebühren durchzuführen. Deshalb sei sie nicht in die Leistungskette eingebunden und somit sei von ihr auch keine MWST eingefordert worden. Im Weiteren mache die ESTV geltend, die Flughafen AG habe ihr - der Beschwerdeführerin - jeweils eine Gesamtrechnung über die in einem bestimmten Zeitraum pro Fluggesellschaft angefallenen Gebühren zugestellt. Die an die Fluggesellschaften gerichteten Rechnungen («Sold-to-LE») seien als Anhang zu dieser Gesamtrechnung an sie - die Beschwerdeführerin - übermittelt worden. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 7.1.5 entschieden habe, dass die Handling Agents Leistungsempfänger und somit auch die Gebührenschuldner seien, widerspreche die Argumentation der ESTV der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie - die Beschwerdeführerin - habe für die Nutzungsentgelte nicht nur das Inkasso übernommen, sondern als Leistungsempfängerin die Gebühren und die von der Flughafen AG fakturierte MWST bezahlt.

Wie die ESTV bei dieser Ausgangslage behaupten könne - so die Beschwerdeführerin weiter -, dass unklar sei, ob sie hinsichtlich der Nutzungsentgelte überhaupt das mit dem Handling beauftragte Bodenabfertigungsunternehmen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Gebühren seien in den Rechnungen einzeln aufgeführt und sie habe die MWST nachweislich an die Flughafen AG bezahlt. Die Rechnungen der Flughafen AG würden sie ausdrücklich aIs Leistungsempfängerin ausweisen. Soweit in den Beilagen zu den Rechnungen die jeweilige Fluggesellschaft als «Sold-to» bezeichnet werde, sei dies ausschliesslich auf interne Besonderheiten des Fakturierungsprozesses sowie auf das von der Flughafen AG angewandte Konzept zur Verwendung und Verwaltung der Geschäftspartner im ERP zurückzuführen. Dieser rein technisch-administrative Umstand vermöge an der rechtlichen Qualifikation von ihr (der Beschwerdeführerin) als Leistungsempfängerin nichts zu ändern. Aus der Bezeichnung der Fluggesellschaft als «Sold-to» in den Rechnungsbeilagen lasse sich mithin nicht ableiten, dass die Airline als Leistungsempfängerin im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne zu qualifizieren wäre. Vielmehr ergebe sich aus der Gesamtheit der Dokumente, dass sie (die Beschwerdeführerin) die Leistungen empfangen habe.

3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 21. Mai 2026 verweist die ESTV grundsätzlich auf die Ausführungen in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2026.

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Auszugs eines Schreibens vom 3. Januar 2005 führt die ESTV ergänzend aus, dass dieses keine Vertrauensgrundlage begründe. Einerseits sei die Beschwerdeführerin nicht Adressatin des von ihr im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Schreibens. Andererseits habe sich die Rechts- sowie Sachverhaltslage seither massgeblich geändert. Entsprechend könne die Beschwerdeführerin aus dem Willkürverbot nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Weiter führt die ESTV betreffend den Vorsteuerabzug auf den Flugbetriebsgebühren ergänzend aus, gemäss Rechtsprechung sei für die Vornahme des Vorsteuerabzugs vorausgesetzt, dass es sich bei der steuerpflichtigen Person um die Leistungsempfängerin handle (mit Verweis auf das Urteil des BVGer A-5046/2021 vom 15. August 2023 E. 4). Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht die Verweigerung des Vorsteuerabzugs aufgrund des Vorliegens eines durchlaufenden Postens bestätigt (mit Verweis auf E. 5.5.4 des hiervor erwähnten Urteils). Mithin sei es entgegen den Ansichten der Beschwerdeführerin nicht ausreichend, wenn sie die Steuer bezahlt habe. Schuldner der Flugbetriebsgebühren seien von Gesetzes wegen die Fluggesellschaften (mit Verweis auf Art. 5 Abs. 1 und 2 FGV). Dies sei auch folgerichtig, denn mit dem An- und Abfliegen eines Flughafens würden einzig diese die den Flugbetriebsgebühren zu Grunde liegenden Leistungen der jeweiligen Flughafenhalterin zwecks Erbringung ihrer Transportdienstleistungen beziehen. Entsprechend sei das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Weiterfakturierung von Flugbetriebsgebühren durch einen Handling Agent zum Schluss gekommen, dass sich dessen Rolle offensichtlich darauf beschränke, als Mittelsperson zwischen Flughafenhalterin und Fluggesellschaften den Zahlungsverkehr abzuwickeln, womit dieser lediglich als direkter Stellvertreter fungiere und nicht in die Leistungskette eingebunden sei (mit Verweis auf das Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 5.4.2.1).

Betreffend den Vorsteuerabzug auf den Nutzungsentgelten führt die ESTV ergänzend aus, die Steuer sei nicht von der Beschwerdeführerin eingefordert worden (mit Verweis auf Art. 59 Abs. 1 MWSTV). Die Flughafen AG habe der Beschwerdeführerin jeweils eine Rechnungsaufstellung («lnvoice list») über die in einem gewissen Zeitraum pro Fluggesellschaft entstandenen Gebühren zugestellt. Darin sei auf die einzelnen im Anhang befindlichen Rechnungen hingewiesen und die für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin vereinbarte administrative Gebühr von 5% (inkl. MWST) in Abzug gebracht worden. Auf den einzelnen Rechnungen wiederum sei die von der Fakturierung betroffene Fluggesellschaft mit dem Vermerk «Sold-to-LE» enthalten. Damit sei auf den Rechnungen nicht die Beschwerdeführerin, sondern die jeweilige Fluggesellschaft als Leistungsempfängerin aufgeführt. Für die vorliegende Beurteilung heranzuziehen sei alsdann das GebR 2016 (Ziff. 3.2 i.V.m. Ziff. 2.1), wonach in den kontrollierten Steuerperioden grundsätzlich die Fluggesellschaften als Schuldner der Nutzungsgebühren gelten würden. Infolgedessen erscheine es für die ESTV aIs wenig glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass die Flughafen AG erkennbar von ihr die Steuer eingefordert habe. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Gesamtumstände sowie dem Vermerk «Sold-to-LE» wissen müssen, dass ihr von der Flughafen AG gerade keine Leistung mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sei. Der Beschwerdeführerin gelinge der Nachweis, dass die mehrwertsteuerlich relevante Handlung (durch die Flughafen AG an die Beschwerdeführerin offen überwälzte MWST) tatsächlich stattgefunden habe, somit nicht. Anzumerken sei, dass insofern die Flughafen AG bei den Nutzungsentgelten tatsächlich von einer Leistungserbringung an die Beschwerdeführerin ausgegangen wäre, diese Gebühren von den Flugbetriebsgebühren gesondert in Rechnung gestellt worden wären. Da die Flughafen AG in diesem Zeitpunkt jedoch davon ausgegangen sei, dass die Fluggesellschaften grundsätzlich die Schuldner der Nutzungsentgelte seien, fehle es an einer gesonderten Fakturierung. Daher gehe aus den strittigen Rechnungen entgegen den Ansichten der Beschwerdeführerin auch nicht zweifelsfrei hervor, dass es sich bei ihr tatsächlich um das mit dem jeweiligen Handling (Bodenabfertigung) betraute Unternehmen gehandelt habe (so wenig, wie Vereinbarungen oder anderweitige Unterlagen bestehen würden, welche eine diesbezügliche Beauftragung belegen würden).

3.4

3.4.1 Aus dem Vertrag vom 16. April 2002 zwischen der Beschwerdeführerin und der Flughafen AG geht u.a. Folgendes hervor: Für die Fluggesellschaften, die den Flughafen Zürich nicht regelmässig anfliegen, wird das Inkasso der Flughafengebühren durch die Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wird für ihre Leistungen mit einer administrativen Gebühr von 5% der Rechnungssumme entschädigt. Die Gebühr entschädigt die Beschwerdeführerin für ihre administrativen Aufwände sowie allfällige Drittkosten wie Kreditkartenkommissionen. Die gleiche Lösung wird angewandt für die Verrechnung von «CUTE». Die CUTE-Kosten werden zusammen mit den übrigen Flughafentaxen in Rechnung gestellt. Das Delkredere-Risiko für diese Gebühren trägt grundsätzlich die Flughafen AG. Bei Debitorenverlusten werden diese umgehend nach Ablauf des üblichen Mahnverfahrens an die Beschwerdeführerin zurückerstattet. Gemäss Vertrag vom 16. April 2002 wird weiter vorgeschlagen, ein Schreiben aufzusetzen, welches den betroffenen Airlines (d.h. solche, welche nun wieder über die Beschwerdeführerin fakturiert werden) seitens der Beschwerdeführerin zugestellt werden kann.

3.4.2 Gemäss den in den Akten liegenden Rechnungen (Beschwerdebeilagen 4 bis 6 bzw. amtliche Akten Nr. 11 und 12) lief der Fakturierungsprozess (am Beispiel des Rechnungslaufs für den Zeitraum vom 1.2. bis 10.2.2021) wie folgt ab:

Die Flughafen AG stellte der Beschwerdeführerin für den besagten Zeitraum im Sinne einer Gesamtrechnung («Invoice list») am 16. Februar 2021 «Operational charges» in Rechnung. Diese Rechnung verweist wiederum auf zwei einzelne Rechnungen betreffend zwei Fluggesellschaften. Auf dem Gesamtbetrag wird die Mehrwertsteuer zum Normalsatz ausgewiesen und werden 5% «Inkasso-Provision» abgezogen. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen ist vermerkt, dass diese bis zum 26. Februar 2021 (also innert 10 Tagen) zu erfolgen habe. Beigelegt ist ein Einzahlungsschein betreffend den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag (abzüglich Provision), welcher auf die Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtige und die Flughafen AG als Begünstigte lautet. Dieser Gesamtrechnung sind sodann mit dem gleichen Datum die Rechnungen betreffend die einzelnen Fluggesellschaften beigelegt. In diesen ist unter «Bill-to-party» die Beschwerdeführerin vermerkt, während unter «Sold-to-LE» die jeweilige Fluggesellschaft aufgeführt ist. Diese Rechnungen enthalten jeweils eine Beschreibung der einzelnen in Bezug auf die jeweilige Fluggesellschaft verrechneten Leistungen bzw. der entsprechenden Entgelte. Betreffend die D._______ sind dies Leistungen bzw. Entgelte wie bspw. «Landing charge», «Emission charge» und «User fee deicing per landing». Auf einer weiteren Beilage wiederum mit Datum vom 16. Februar 2021 sind die Flugbewegungen der betreffenden Fluggesellschaft im besagten Zeitraum ersichtlich (vorliegend nur solche vom 2. Februar 2021) unter Angabe der Gebühren, die in diesem Zusammenhang angefallen sind.

Die Beschwerdeführerin stellte der D._______ bereits am 10. Februar 2021 Rechnung. Auf dieser Rechnung wird auf die Flugbewegungen vom 2. Februar 2021 Bezug genommen. Nebst den Leistungen bzw. den entsprechenden Entgelten, welche mit Rechnung vom 16. Februar 2021 seitens der Flughafen AG von der Beschwerdeführerin eingefordert wurden (wie «Landing charge», «Emission charge» und «User fee deicing per landing»), stellte die Beschwerdeführerin der D._______ weitere Leistungen in Rechnung, wie z.B. «Handling», «User Fee Apron GSE Infrastructure», «Administration Fee» und «Cargo Warehousehandling». Sämtliche Leistungen fakturierte die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf den Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG steuerbefreit.

3.4.3 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin auf den Leistungen, die ihr seitens der Flughafen AG mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurden und die sie ihrerseits steuerbefreit an die Fluggesellschaften weiterfakturiert hat, vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dabei handelt es sich um folgende 11 Leistungen bzw. Entgelte: «Aircraft noise surcharge (departure)», «Airport parking charge low tariff», «Approach charge», «Emission Charge», «Landing Fee», «Passenger charge transit», «Redevance PRM», «Securtiy charge transit» und «Slot Service Fee» sowie «User fee baggage sorting system» und «User fee deicing per landing».

Zurecht unstrittig ist, dass es sich bei den erstgenannten neun Leistungen bzw. Entgelten um Flugbetriebsgebühren handelt, während es sich bei den zwei letztgenannten Leistungen bzw. Entgelten (d.h. «User fee baggage sorting system» und «User fee deicing per landing») um Nutzungsentgelte handelt (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c FGV; GebR 2016 Ziff. 3). Weiter ist zurecht unstrittig, dass gemäss geltender Rechtsprechung hinsichtlich der Flugbetriebsgebühren die Fluggesellschaften als Leistungsempfänger gelten (vgl. nachfolgende E. 3.4.5.1; Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 5.4.2.1), während hinsichtlich der Nutzungsentgelte grundsätzlich die mit einer Drittabfertigungsberechtigung ausgestatteten Handling Agents als Leistungsempfänger gelten (vgl. nachfolgende E. 3.4.6.1; Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 5.2, 7.1.5, 7.2.2 und 9.4).

3.4.4 Aus Art. 59 Abs. 1 MWSTV folgt, dass nur diejenige steuerpflichtige Person, die mehrwertsteuerlich als Leistungsempfängerin gilt, für die ihr in Rechnung gestellten Inlandsteuern zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (E. 2.5.2).

3.4.5

3.4.5.1 Wie erwähnt, ist unter den Parteien grundsätzlich unbestritten, dass im Sinne geltender Rechtsprechung hinsichtlich der Flugbetriebsgebühren (nur) die Fluggesellschaften als Leistungsempfänger gelten, was die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin bereits ausschliesst. Die Beschwerdeführerin fordert die Flugbetriebsgebühren zwar in eigenem Namen von den Fluggesellschaften ein, womit sie im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 3 MWSTG auf den ersten Blick als (in die Leistungskette eingebundene) Leistungserbringerin erscheint, die die entsprechenden Leistungen ihrerseits von der Flughafen AG bezieht, also auch Leistungsempfängerin ist. Allerdings kommen den konkreten Verträgen und Rechnungen keine entscheidende Bedeutung zu, wenn sich die Zuordnung von Leistungen bereits aus dem öffentlichen Recht ergibt (Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 7.1.2). Im Rahmen des Urteils A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 kam das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 5.4.2.1 zum Schluss, dass sich aus der gesetzlichen Regelung der Flugbetriebsgebühren ergebe, dass die Flughafenhalterin diese Gebühren erhebe und die Fluggesellschaften diese zu bezahlen hätten (E. 2.3.4.3). Die Rolle der Beschwerdeführerin beschränkt sich somit darauf, als Mittelsperson zwischen der Flughafenhalterin (d.h. die Flughafen AG) und den Fluggesellschaften den Zahlungsverkehr abzuwickeln. Sie zieht die Flugbetriebsgebühren auf Basis des Vertrags vom 16. April 2002 stellvertretend für die Flughafen AG von den Fluggesellschaften ein, wobei das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses den Fluggesellschaften bekannt sein dürfte. Ein solches ergibt sich aber zumindest aus den (gesetzlichen) Umständen. Die Beschwerdeführerin fungiert somit als direkte Stellvertreterin im Sinne von Art. 20 Abs. 2 MWSTG und ist nicht in die Leistungskette eingebunden. Aus ihrer Sicht handelt es sich bei den Flugbetriebsgebühren um durchlaufende Posten im Sinne von Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG, zumal auch die Voraussetzung des gesonderten Ausweises der einzelnen Gebührenarten erfüllt ist.

Damit gilt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Flugbetriebsgebühren mehrwertsteuerlich nicht als Leistungsempfängerin, zumal sie als direkte Stellvertreterin nicht in die Leistungskette eingebunden ist. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, die Vorsteuern abzuziehen, die ihr seitens der Flughafen AG im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Inkassodienstleisterin für Flugbetriebsgebühren in Rechnung gestellt wurden.

3.4.5.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, die Flughafen AG habe die Flugbetriebsgebühren basierend auf einer Weisung der ESTV aus dem Jahre 2005 mit MWST fakturiert, weil die ESTV sie - die Beschwerdeführerin - als Leistungsempfängerin qualifiziert habe. Wenn die ESTV nun den Vorsteuerabzug bei ihr verweigere, verhalte sie sich widersprüchlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben.

Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass sie aus einem nicht an sie selbst gerichteten Schreiben für sich keine Rechte ableiten kann. Es wäre an ihr gewesen, den für sie relevanten Sachverhalt im Sinne einer Ruling-Anfrage eigenständig der ESTV vorzulegen, um eine genügende Vertrauensgrundlage zu schaffen (E. 2.6). Damit braucht inhaltlich nicht weiter auf die besagte Weisung der ESTV aus dem Jahre 2005 eingegangen zu werden und der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, wonach die entsprechenden Akten beizuziehen seien, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (E. 1.5.4).

Wenn die Beschwerdeführerin sodann moniert, ihr sei der Vorsteuerabzug zu gewähren, weil sie die Leistung im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwendet und die Vorsteuer bezahlt habe und eine MWST-Belastung auf ihrer Stufe den Erhebungsgrundsätzen gemäss Art. 1 Abs. 3 MWSTG widersprechen würde, ist ihr wiederum zu entgegnen, dass nur Leistungsempfänger zum Abzug der ihnen in Rechnung gestellten Inlandsteuern berechtigt sind. Die Beschwerdeführerin hätte die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung vorab mit der ESTV klären können.

3.4.5.3 Dem Gesagten nach hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ihr - in der Funktion als direkte Stellvertreterin - seitens der Flughafen AG im Zusammenhang mit Flugbetriebsgebühren fakturierten Mehrwertsteuern keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Beschwerde ist somit in diesem Umfang abzuweisen.

3.4.6

3.4.6.1 Weiter ist unter den Parteien - wie erwähnt - unbestritten, dass gemäss geltender Rechtsprechung hinsichtlich der Nutzungsentgelte grundsätzlich die mit einer Drittabfertigungsberechtigung ausgestatteten Handling Agents als Leistungsempfänger gelten. Dies betrifft vorliegend die Nutzungsentgelte «User fee baggage sorting system» und «User fee deicing per landing». Im Rahmen des angesprochenen Urteils befasste sich das Bundesgericht mit verschiedenen Nutzungsentgelten (d.h. BRTS-, CUTE-, EVA- und GSA-Gebühren) und kam dabei zum Schluss, dass die Handling Agents die entsprechenden Infrastruktureinrichtungen physisch genutzt hatten, um ihrerseits Leistungen an die Fluggesellschaften erbringen zu können. Aus diesem Grund qualifizierte das Bundesgericht die Handling Agents als Leistungsempfänger in Bezug auf die Überlassung der besagten Infrastruktureinrichtungen seitens der Flughafenhalterin (Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 insb. E. 5.2, 7.1.5, 7.2.2 und 9.4). Das genannte Urteil des Bundesgerichts ist sowohl für die «User fee baggage sorting system», welche der GSA-Gebühr (Gepäcksortieranlage-Gebühr) entspricht, als auch für die «User fee deicing per landing» einschlägig, da die Flugzeugenteisungsinfrastruktur ebenfalls zur zentralen Infrastruktur gehört, welche von den Dienstleistern (d.h. Handling Agents) genutzt werden muss (vgl. Betriebsreglement für den Flughafen Zürich vom 30. Juni 2011 [BetrR] Anhang 4 Art. 7 Abs. 7 i.V.m. Beilage 2 des BetrR; Urteil des BGer 9C_185/2024, 9C_188/2024 vom 4. November 2024 insb. E. 4.5 und 5.2). Hieraus kann grundsätzlich geschlossen werden, dass in Bezug auf die hier in Frage stehenden Nutzungsentgelte bzw. die diesen zugrunde liegenden Leistungen die Beschwerdeführerin Leistungsempfängerin ist.

Mit dieser Einschätzung in Kontrast steht jedoch der Vertrag vom 16. April 2002 sowie die Modalitäten der Abrechnung (vgl. E. 3.4.1 f.). Die Tatsache, dass die Flughafen AG auch für die Nutzungsentgelte das Delkredere-Risiko übernimmt, die Beschwerdeführerin diesbezüglich also bloss das Inkasso wahrnimmt und hierfür eine Provision erhält, spricht nicht dafür, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich das Recht zur Nutzung der besagten Infrastruktureinrichtungen einräumen liess, um auf dieser Basis eigene «Handling-Leistungen» zu erbringen. Denn letztlich handelte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die hier in Frage stehenden Nutzungsentgelte bloss auf Rechnung der Flughafen AG. Doch auch wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass sich die Beschwerdeführerin nicht das Recht zur Nutzung der besagten Infrastruktureinrichtungen einräumen liess, um auf dieser Basis eigene «Handling-Leistungen» zu erbringen, sondern bloss gegen Provision und auf Rechnung der Flughafen AG die Leistungen der Letzteren an die Fluggesellschaften weiterfakturierte, hätte sie mehrwertsteuerlich sowohl als Leistungsempfängerin als auch als Leistungserbringerin der besagten Leistungen gegolten. Denn wie gesehen (E. 3.4.2), trat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die in Frage stehenden Leistungen in eigenem Namen nach aussen auf bzw. fakturierte diese in eigenem Namen an die Fluggesellschaften weiter. Anders als bei den Flugbetriebsgebühren ergibt sich sodann das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses nicht aus den (gesetzlichen) Umständen. Im Gegenteil, die gesetzliche Regelung der Nutzungsentgelte spricht - wie eingangs in Erwägung 3.4.6.1 gesehen - gegen das Vorliegen eines Stellvertretungsverhältnisses bzw. für die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Teil der Leistungskette. Es ist überdies nicht davon auszugehen und auch nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin den Fluggesellschaften das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses bekannt gegeben hätte.

Wenn somit vorliegend davon ausgegangen würde, dass sich die Beschwerdeführerin nicht das Recht zur Nutzung der besagten Infrastruktureinrichtungen einräumen liess, um auf dieser Basis eigene «Handling-Leistungen» zu erbringen, sondern bloss gegen Provision und auf Rechnung der Flughafen AG die Leistungen der Letzteren an die Fluggesellschaften weiterfakturierte, läge eine indirekte Stellvertretung im Sinne von Art. 20 Abs. 3 MWSTG vor. Dabei gilt, dass die indirekte Stellvertreterin (d.h. die Beschwerdeführerin), welche die Leistung in ihrem Namen, aber für die Rechnung der Vertretenen (d.h. die Flughafen AG) erbringt, in die Umsatzsteuerkette integriert wird, indem die wirtschaftliche Realität zwischen der Vertretenen und den Dritten (d.h. die Fluggesellschaften) ignoriert und unterstellt wird, dass die Vertreterin den Dritten eine Leistung erbringt, welche ihr vorher von der Vertretenen erbracht worden ist. Somit wird die Vermittlungsleistung zwischen der Vertretenen und der Vertreterin negiert bzw. durch eine Warenlieferung oder Dienstleistung ersetzt. Es liegen somit zwei gleichartige, aufeinander folgende Leistungsverhältnisse vor und die Provision wird in die Marge der Vertreterin umqualifiziert (E. 2.3.3).

Das heisst für den vorliegenden Fall Folgendes: Unabhängig davon, ob vorliegend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass sich die Beschwerdeführerin das Recht zur Nutzung der besagten Infrastruktureinrichtungen einräumen liess, um auf dieser Basis eigene «Handling-Leistungen» zu erbringen, oder ob davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin bloss gegen Provision und auf Rechnung der Flughafen AG die Leistungen der Letzteren an die Fluggesellschaften weiterfakturierte, gilt sie mehrwertsteuerlich als in die Leistungskette integriert, d.h. sowohl als Empfängerin als auch als Erbringerin der den Nutzungsentgelten zugrunde liegenden Leistungen.

Da die Beschwerdeführerin somit in Bezug auf die hier in Frage stehenden Nutzungsentgelte bzw. den diesen zugrunde liegenden Leistungen als Leistungsempfängerin zu qualifizieren ist und auch die übrigen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind (E. 2.5), ist ihr diesbezüglich der Vorsteuerabzug zu gewähren.

3.4.6.2 Die ESTV bringt hiergegen u.a. vor, dass die Beschwerdeführerin zwar Empfängerin der den Nutzungsentgelten zu Grunde liegenden Leistungen sei. Allerdings müssten die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gleichsam erfüllt sein. Der Beschwerdeführerin seien in den kontrollierten Steuerperioden gerade keine Vorsteuern in Zusammenhang mit Nutzungsentgelten in Rechnung gestellt worden. Sie sei mit dem Inkasso beauftragt gewesen, weshalb die fragliche MWST nicht von ihr, sondern von den Fluggesellschaften im Rahmen der von der Flughafen AG ausgestellten Rechnungen eingefordert worden sei. Die Flughafen AG habe der Beschwerdeführerin jeweils eine Rechnungsaufstellung («lnvoice list») über die in einem gewissen Zeitraum pro Fluggesellschaft entstandenen Gebühren zugestellt. Darin sei auf die einzelnen im Anhang befindlichen Rechnungen hingewiesen und die für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin vereinbarte administrative Gebühr von 5% (inkl. MWST) in Abzug gebracht worden. Auf den einzelnen Rechnungen wiederum sei die von der Fakturierung betroffene Fluggesellschaft mit dem Vermerk «Sold-to-LE» enthalten. Damit sei auf den Rechnungen nicht die Beschwerdeführerin, sondern die jeweilige Fluggesellschaft als Leistungsempfängerin aufgeführt. Dementsprechend seien der Beschwerdeführerin weder Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt noch überwälzt worden. Aus diesem Grund sei der Vorsteuerabzug, selbst wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um die Leistungsempfängerin dieser Nutzungsentgelte handeln sollte, mangels in Rechnungstellung zu verweigern. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von der Flughafen AG erhobenen Nutzungsgebühren jeweils auch um das mit dem konkreten Handling beauftragte Bodenabfertigungsunternehmen gehandelt habe, gehe aus den Akten jedoch ohnehin nicht hervor bzw. sei nicht nachgewiesen. Für die vorliegende Beurteilung heranzuziehen sei alsdann das GebR 2016 (Ziff. 3.2 i.V.m. Ziff. 2.1), wonach in den kontrollierten Steuerperioden grundsätzlich die Fluggesellschaften als Schuldner der Nutzungsgebühren gelten würden. Infolgedessen erscheine es für die ESTV aIs wenig glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass die Flughafen AG erkennbar von ihr die Steuer eingefordert habe.

Hierzu ist der ESTV zu entgegnen, dass die Flughafen AG der Beschwerdeführerin jeweils im Sinne einer Gesamtrechnung («Invoice list») mit beiliegenden Einzelrechnungen pro Fluggesellschaft Leistungen inkl. MWST in Rechnung gestellt hat. Als Rechnungsempfängerin ist jeweils eindeutig die Beschwerdeführerin vermerkt. Dies gilt auch für die Einzelrechnungen pro Fluggesellschaft, die zwar den Vermerk «Sold-to-LE» mit der Bezeichnung der jeweiligen Fluggesellschaft enthalten, aber gleichzeitig mit dem Vermerk «Bill-to-party» auf die Beschwerdeführerin Bezug nehmen. Auch aus den beiliegenden Einzahlungsscheinen geht die Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtige hervor. Damit hat die Flughafen AG im Sinne von Art. 59 Abs. 1 MWSTV für die Beschwerdeführerin erkennbar von dieser die Mehrwertsteuer eingefordert.

Auch in Bezug auf die Hinweise der ESTV, wonach die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nutzungsentgelte bloss das Inkasso besorgt und möglicherweise gar nicht Nutzerin und somit Empfängerin der entsprechenden Leistungen gewesen sei und die Mehrwertsteuer dementsprechend gar nicht von ihr eingefordert worden sei, ist der ESTV mit Verweis auf die Ausführungen in Erwägung 3.4.6.1 zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Fluggesellschaften in eigenem Namen aufgetreten ist und somit aufgrund eines indirekten Stellvertretungsverhältnisses ohnehin in die Leistungskette integriert gewesen wäre. Folge der indirekten Stellvertretung sind zwei gleichartige, aufeinander folgende Leistungsverhältnisse. Es wird gesetzlich fingiert, der Vertreter kaufe die Leistung ein und verkaufe sie evtl. mit Marge (Provision) an den eigentlichen Leistungsempfänger weiter. Dementsprechend hätte der Vertreter (d.h. die Beschwerdeführerin) im vorliegenden Fall ein Recht auf Vorsteuerabzug.

Zusammenfassend ist der ESTV somit zu entgegnen, dass unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der den Nutzungsentgelten zugrunde liegenden Leistungen als Nutzerin gilt, die auf dieser Basis eigene Handling-Leistungen erbringt, oder ob sie (lediglich) als indirekte Stellvertreterin agiert, sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

3.4.6.3 Dem Gesagten nach hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ihr seitens der Flughafen AG im Zusammenhang mit Nutzungsentgelten fakturierten Mehrwertsteuern Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Die Beschwerde ist somit in diesem Umfang gutzuheissen.

3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde somit insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin auf den ihr fakturierten Nutzungsentgelten der Vorsteuerabzug zusteht. Im Übrigen, das heisst in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der der Beschwerdeführerin - in der Funktion als direkte Stellvertreterin - mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellten Flugbetriebsgebühren, ist die Beschwerde jedoch abzuweisen (E. 3.4.5.3 und 3.4.6.3).

Laut der Beschwerdeführerin beläuft sich der hier strittige, auf die Nutzungsgebühren entfallende Vorsteuerbetrag auf CHF 21'799.78. Dieser Betrag ist seitens der ESTV unbestritten geblieben. Die Beschwerde ist demnach im Betrag von CHF 21'799.78 gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.

4.

4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Die Beschwerdeführerin obsiegt zu rund 6 %. Somit sind die auf CHF 8'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin im Umfang von 94 % und damit in Höhe von CHF 7'990.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 8'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von CHF 510.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

4.2 Die Vorinstanz ist zu verpflichten, der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Parteientschädigung wird demnach praxisgemäss auf CHF 765.- festgesetzt. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Betrag von CHF 21'799.78 gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 8'500.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 7'990.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 8'500.- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von CHF 510.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 765.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger

Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)