Eisenbahnen (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 23. Juni 2004 ersuchte die Stadt Zürich, Verkehrsbetriebe (in der Folge VBZ genannt), um Genehmigung der Pläne für eine eingleisige Dienstgleisverbindung ab der Haltestelle B._______ von der x._______strasse in die y._______strasse. Bestandteil des Projektes ist die Anpassung der Haltestelle B._______ auf dem z._______-Platz. Die Haltestelleninfrastruktur, namentlich die Wartehalle, sollte gemäss Projekt um 12 m in Richtung Stadt verschoben und behindertengerecht ausgestaltet werden. B. Während der öffentlichen Planauflage reichte die A._______ gegen dieses Projekt am 17. September 2004 eine Einsprache ein. Sie beantragte, die Wartehalle sei zu verschieben oder zumindest mit einer offenen Rückwand auszugestalten bzw. in einer modernen, schmalen und transparenten Ausführung zu bewilligen. Eventualiter stellte sie den Antrag, das Projekt sei nur unter der Auflage eines Verzichtes auf eine Wartehalle zu genehmigen. Subeventualiter verlangte sie Schadenersatz für den durch das Projekt verursachten Minderwert ihrer Liegenschaft. C. Im Rahmen der Einspracheverhandlung vom 10. Februar 2005 erklärten sich die VBZ bereit, einen Kompromissvorschlag für die Gestaltung einer Wartehalle auszuarbeiten. Über den vorgelegten Vorschlag konnte in der Folge keine Einigung erzielt werden. D. Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 unterbreiteten die VBZ der Genehmigungsbehörde eine Projektänderung. Das geänderte Projekt sah die Errichtung einer Wartehalle des bisher verwendeten Typs vor. Dabei sollte ausser im Bereich der Sitzbank keine Rückwand angebracht werden. E. Mit Eingabe vom 18. September 2006 hielt die A._______ ihre Einsprache auch gegen das geänderte Projekt aufrecht. Sie machte geltend, dieses entspreche nicht dem im Rahmen der Einspracheverhandlung vereinbarten Projekt. F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 genehmigte das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Planvorlage mit Ausnahme der Wartehalle in Fahrtrichtung C._______. Das BAV führte aus, die Bewilligung der Wartehalle werde verweigert, da eine solche gesetzlich nicht vorgeschrieben sei und die negativen Auswirkungen auf die A._______ die öffentlichen Interessen an einem aus Komfortgründen erstellten Witterungsschutz überwiegen würden. G. Gegen diese Verfügung erhebt die Stadt Zürich, VBZ (in der Folge Beschwerdeführerin genannt), am 19. März 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Erstellung der Tramwartehalle an der Haltesstelle B._______ gemäss Projektänderung vom 24. Juli 2006 sei unter Aufhebung bzw. Anpassung von Ziffer 7 sowie Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BAV vom 14. Februar 2007 zu genehmigen. Sie rügt dabei die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz. Sie führt aus, die Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen sei zu erteilen, wenn die Vorlage den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und ihr kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine nachvollziehbare Abwägung der gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. Sie habe das öffentliche Interesse an komfortabler Haltestelleninfrastruktur zu wenig gewichtet. Diese sei für die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs von zentraler Bedeutung. Die Benutzung öffentlichen Grundes sei kein wohlerworbenes Recht. Selbst wenn dieses Recht durch das Projekt eingeschränkt würde, würden die privaten Interessen an dessen Weiterbestand die öffentlichen Interessen nicht überwiegen. Bei einer Haltestelle, die eine so hohe Passagierfrequenz wie die Haltestelle B._______ aufweise, entspreche eine Wartehalle dem von den Kunden erwarteten Standard; es gebe auf ihrem ganzen Netz nur zwei Stationen mit vergleichbaren Frequenzen, die nicht mit einer Wartehalle ausgerüstet seien. Diese lägen an der Bahnhofstrasse im absoluten Zentrum der Stadt und seien in städtebaulicher Hinsicht nicht vergleichbar. Zudem seien dort die gesetzlich geforderten Anpassungen an die Bedürfnisse der Behinderten noch nicht vorgenommen worden, bei diesen Anpassungen werde die Ausstattung mit Wartehallen erneut geprüft werden. Die weiteren von der A._______ angeführten Beispiele von Haltestellen ohne Wartehallen seien nicht vergleichbar, da einerseits die Frequenzen deutlich kleiner seien und anderseits nach Absprache mit den Grundeigentümern der Wetterschutz angrenzender Gebäude von Wartenden genutzt werden könne. Die Vorinstanz habe zudem die von der A._______ geltend gemachten privaten Interessen ohne nähere Prüfung als überwiegend betrachtet. Die Projektänderung trage den Anliegen der A._______ Rechnung. Eine richtige Interessenabwägung würde zugunsten der projektierten Wartehalle ausfallen. H. In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 beantragt das BAV die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es aus, das geänderte Projekt der Beschwerdeführerin entspreche nicht den im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 10. Februar 2005 vereinbarten Eckwerten. Eine Interessenabwägung sei durchgeführt worden. Das Eisenbahnrecht erlaube bei Strassenbahnen den Verzicht auf einen Warteraum, die Beschwerdeführerin verzichte ja auch bei einigen anderen Haltestellen darauf, einen solchen zu errichten. Im Rahmen einer zukünftigen Umgestaltung des z._______-Platzes könne die Errichtung von Wartehallen aber wieder geprüft werden. I. Die A._______ (in der Folge Beschwerdegegnerin genannt) beantragt in Ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, das angepasste Projekt entspreche nicht dem in der Einigungsverhandlung verbindlich Vereinbarten. Der Vorschlag komme ihren Interessen gar weniger entgegen als ein ursprünglicher Kompromissvorschlag der Beschwerdeführerin, der in der Einigungsverhandlung verworfen worden sei. Das genehmigte Projekt habe übermässige Auswirkungen auf ihre Liegenschaft zur Folge. Der Verzicht auf eine Wartehalle sei nicht als Ausnahmefall zu betrachten. Die geplante Wartehalle sei gestalterisch unbefriedigend, es werde lediglich die wuchtige bisherige Wartehalle verschoben und minimal angepasst. Die Wartehalle würde die Reklameeinrichtungen der eingemieteten Geschäfte verdecken. Die städtebaulichen Ansprüche seien beim z._______-Platz nicht geringer zu gewichten als bei den Haltestellen Bahnhofstrasse HB und Rennweg, bei denen trotz ähnlichen Passagierfrequenzen auf Wartehallen verzichtet worden sei. Das Gleichbehandlungsgebot gebiete, die Haltestellen B._______ gleich zu behandeln wie diejenigen am Limmatquai und an der Bahnhofstrasse. Das Beispiel der Haltestelle Limmatplatz zeige, dass die Beschwerdeführerin zu gestalterisch überzeugenden Lösungen im Einzelfall Hand bieten könne. Es sei zudem zu befürchten, dass die Wartehalle Obdachlose anziehen würde. Die öffentlichen Interessen, welche ein Festhalten an der alten Wartehalle erforderlich machen würden, seien nicht ersichtlich. J. Mit Replik vom 10. August 2007 macht die Beschwerdeführerin geltend, das geänderte Projekt entspreche den Eckwerten der Vereinbarung. Eine allseitig offene Gestaltung sei nur mit dem bisherigen Wartehallentyp möglich. Sie werde noch bei vielen anderen Haltestellen die Wartehallen neu erstellen oder verschieben müssen. Es sei deshalb nachvollziehbar festzuhalten, welche privaten Interessen solchen Projekten entgegenstehen würden. Der von der Vorinstanz verfügte Verzicht auf eine Wartehalle würde eine erhebliche Verschlechterung des Komfortes der Fahrgäste bedeuten. Die mögliche Neugestaltung des z._______-Platzes sei höchst unsicher und habe keinen Einfluss auf das vorliegende Projekt. Die speziellen Verkehrsverhältnisse am Limmatplatz hätten eine spezielle Lösung erfordert. Der z._______-Platz sei mit den von der Beschwerdegegnerin genannten anderen Haltestellen ohne Wartehallen nicht vergleichbar. Auf die Randständigenproblematik könne nicht mit dem Verzicht auf Wartehallen reagiert werden. Eine Beeinträchtigung von Reklameeinrichtungen sei lediglich ein geringer Eingriff in private Interessen und bei der Errichtung von Wartehallen in Bereichen mit Geschäftslokalen unumgänglich. K. In ihrer Duplik vom 16. Oktober 2007 bringt die Beschwerdegegnerin vor, der z.________-Platz sei in Bezug auf die Bedürfnisse der Trampassagiere mit der Bahnhofstrasse vergleichbar. Die geplante Wartehalle schränke den Zugang zum Restaurant für Kunden und Lieferanten ein. Die Qualität der Aussensitzplätze würde zudem beeinträchtigt.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Gesuchstellerin ist die Beschwerdeführerin durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) dürfen Bauten und Anlagen nur mit einer Plangenehmigung erstellt werden. Die Plangenehmigung gilt als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 [EBV, SR 742.141.1]). Sie stellt eine Polizeierlaubnis dar, welche einzig zum Ziel hat festzustellen, dass keine öffentlichen Interessen der Erstellung des Werkes in der geplanten Form entgegenstehen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung (BGE 124 II 146 E. 3a).
E. 4.1 Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Planvorlage den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Vorinstanz hat hingegen die Plangenehmigung aufgrund entgegenstehender privater Interessen und unter Verweis auf die im Rahmen der Einigungsverhandlung getroffene Vereinbarung verweigert.
E. 4.2 Es ist damit zu prüfen, ob eine Vereinbarung der Parteien oder die privaten Interessen der Beschwerdegegnerin einer Plangenehmigung entgegenstehen können.
E. 5 Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich im Rahmen der Einspracheverhandlung vom 10. Februar 2005, einen Kompromissvorschlag auszuarbeiten. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin machen geltend, der Kompromissvorschlag entspreche nicht den in der Einigungsverhandlung vereinbarten Rahmenbedingungen. Es ist damit in einem ersten Schritt zu prüfen, welche Wirkung dieser Vereinbarung zukommt und ob das geänderte Projekt den Rahmenbedingungen der Vereinbarung entspricht.
E. 5.1 Im Rahmen der Einspracheverhandlung wurde nicht eine konkrete Projektänderung vereinbart. Vielmehr wurde festgestellt, dass bezüglich der vorgelegten Projekte keine Einigung zustande gekommen ist. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, einen Kompromissvorschlag auszuarbeiten, der anschliessend der Beschwerdegegnerin zur direkten Stellungnahme zugestellt werden sollte. Die Vereinbarung enthält damit nicht eine Verpflichtung zur Änderung des Projektes, sondern lediglich zur Vorlage eines Kompromissvorschlages. Die Beschwerdegegnerin hat umgekehrt mit der Vereinbarung ihre Einsprache nicht zurückgezogen, sondern sich lediglich die Möglichkeit zur Stellungnahme ausbedungen. Eine für die Parteien bindende Regelung von Eckwerten einer Projektänderung ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Sollte das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Projekt gegen die in der Vereinbarung als Rahmenbedingungen für einen Kompromissvorschlag festgelegten Eckwerte verstossen, würde dies alleine deshalb nicht genügen, um die Genehmigung der Pläne zu verweigern. Vielmehr ist das geänderte Projekt von der Genehmigungsbehörde so oder so auf seine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen, und zwar auch dann, wenn davon ausgegangen würde, die Vereinbarung vom 10. Februar 2005 enthalte eine verbindliche Verpflichtung zur Projektänderung. Auch aus einer solchen Vereinbarung könnte die Beschwerdegegnerin somit nicht ableiten, dass die Genehmigung der projektierten Wartehalle zu verweigern sei.
E. 5.2 Im Übrigen ist festzustellen, dass das geänderte Projekt durchaus mit den in der Vereinbarung festgelegten Rahmenbedingungen für einen Kompromissvorschlag vereinbar erscheint. Diese sind unbestimmt und interpretationsbedürftig. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Wartehalle könne aufgrund des grossen Passagieraufkommens nicht kleiner dimensioniert werden. Aus statischen Gründen könne die schmalere Wartehalle des Typs VBZ ohne Rückwand nicht errichtet werden. Die Wartehalle weist zwar im Bereich der Sitzbank eine Rückwand auf, ist aber auch auf der Rückseite überwiegend offen. Der vorgelegte Kompromissvorschlag ist damit sachlich begründbar und kann als den vereinbarten Eckwerten entsprechend bezeichnet werden.
E. 6 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Interessenabwägung nach Art. 36 EBV festgestellt, die Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin sei höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an der Errichtung einer Tramwartehalle.
E. 6.1 Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Interessen der Beschwerdegegnerin gegen diejenigen der Beschwerdeführerin abgewogen hat. Wird dies bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Interessenabwägung korrekt vorgenommen wurde.
E. 6.2 Vorab gilt es festzustellen, ob die Gesetzgebung der Plangenehmigungsbehörde in der Frage, ob eine Wartehalle zu genehmigen sei, einen Ermessenspielraum zubilligt und ob im Rahmen dieses Spielraumes die nachbarlichen Interessen zu würdigen sind. Gemäss Art. 36 Abs. 2 EBV kann bei Strassenbahnen und Bahnen mit einer dichten Zugfolge auf einen Warteraum verzichtet werden. Die Vorinstanz nimmt offenbar an, es komme ihr gestützt auf diesen Artikel ein Ermessensspielraum bei der Bewilligung von Warteräumen zu. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 36 Abs. 2 EBV als Grundsatz eine Pflicht zur Errichtung eines Warteraums besteht. Bei Strassenbahnen und Bahnen mit dichter Zugfolge sieht die Bestimmung im Sinne einer Ausnahme vor, dass auf einen Warteraum verzichtet werden kann. Die Bahnunternehmung wird damit ausnahmsweise von der Pflicht zur Bereitstellung eines Warteraums entbunden, eine Einschränkung des Rechts zur Errichtung von Bahnanlagen kann in Art. 36 Abs. 2 EBV aber nicht erblickt werden. Die Genehmigung der Wartehalle liegt damit nicht im Ermessen der Vorinstanz.
E. 6.2.1 Eine Interessenabwägung hat dort zu erfolgen, wo besonders viele und besonders grosse Handlungsspielräume bestehen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 26 Rz. 34).
E. 6.2.2 Eine Pflicht zur Interessenabwägung könnte sich im vorliegenden Zusammenhang zunächst aus Art. 3 Abs. 1 EBV ergeben. Dieser bestimmt, dass bei der Planung und Projektierung von Eisenbahnanlagen den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung zu tragen ist. Auswirkungen der Tramwartehalle auf die in Art. 3 Abs. 1 EBV genannten Belange sind aber keine ersichtlich. Art. 3 Abs. 1 EBV verlangt damit für das vorliegende Projekt keine Interessenabwägung.
E. 6.2.3 Ferner könnte eine Pflicht zur Interessenabwägung aufgrund von Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) bestehen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Behörden die gegenüberstehenden Interessen abwägen, wenn ihnen bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen. Da Eisenbahnprojekte in vielen Fällen als raumwirksam zu betrachten sind, hat auf dieser Grundlage oft eine Interessenabwägung zu erfolgen.
E. 6.2.4 Im vorliegenden Zusammenhang besteht dafür indessen keine Notwendigkeit. Als raumwirksam ist nicht jede Tätigkeit mit räumlichen Auswirkungen zu betrachten. Als raumwirksam gelten vielmehr Tätigkeiten, die grosse Flächen beanspruchen, die Bodennutzung, die Besiedelung des Landes und die Umwelt nachhaltig beeinflussen und einen hohen Koordinationsbedarf aufweisen (Lukas Bühlmann in: Heinz Aemisegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1999, Art. 13 Rz. 10). Das Projekt einer Wartehalle kann mithin nicht als raumwirksame Aufgabe betrachtet werden und erfordert daher keine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 3 RPV.
E. 6.2.5 Eine Interessenabwägung ist damit im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren nicht erforderlich.
E. 6.3 Die Bahnunternehmung, die einen Plan zur Genehmigung vorlegt, hat grundsätzlich Anspruch auf Genehmigung des Projektes, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Art. 17 Abs. 1 EBG bestimmt, dass Bahnanlagen nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Technik zu erstellen sind. Weiter sind die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen zu berücksichtigen. Diese Anforderungen an ein Projekt werden in den Bestimmungen der EBV weiter ausgeführt. Eine Nichterfüllung dieser Voraussetzungen wird von keiner Seite geltend gemacht.
E. 6.4 Keine Voraussetzung der Bewilligung gemäss Art. 17 EBG bzw. gemäss den Bestimmungen der EBV ist dagegen die Berücksichtigung nachbarlicher Interessen. Diese werden einerseits durch nachbarschützende Normen des öffentlichen Rechts geschützt, wie sie beispielsweise das Umweltrecht in Form von Immissionsgrenzwerten enthält. Eine Verletzung solcher Bestimmungen wird nicht geltend gemacht. Anderseits werden die Interessen der Nachbarn durch die Eigentumsrechte, insbesondere durch die nachbarrechtlichen Abwehransprüche, geschützt. Ein Eingriff in die Eigentumsrechte liegt auch vor, wenn die Nutzung des Eigentums soweit beschränkt wird, dass sich dies wie eine formelle Enteignung auswirkt (materielle Enteignung, vgl. Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 62 N 1). Werden die Eigentumsrechte der Nachbarn gewahrt, besteht keine Verpflichtung, weitere rechtlich nicht geschützte nachbarliche Interessen zu berücksichtigen. Wenn und soweit dies zur Errichtung einer Bahnanlage notwendig ist, steht der Bahnunternehmung vielmehr sogar das Recht zur Enteignung dieser Rechte zu (Art. 3 Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 1 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711]). Eine Enteignung müsste dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (Grégory Bovey, L'expropriation des droits de voisinage, Bern 2000, S. 98 ff). Eine Abwägung der Interessen an der Errichtung eines Werkes hätte im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Enteignung zu erfolgen. Damit ist als erstes zu prüfen, ob die geplante Wartehalle die Eigentumsrechte der Beschwerdegegnerin beeinträchtigt. Gegebenenfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese Beeinträchtigung verhältnismässig ist.
E. 6.4.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die geplante Tramwartehalle beeinträchtige den Strassenanstoss des in ihrer Liegenschaft eingemieteten Restaurants.
E. 6.4.2 Dem Eigentümer eines an die Strasse angrenzenden Grundstückes kommt grundsätzlich kein besseres Recht an der öffentlichen Sache zu; die Aufhebung des direkten Strassenanstosses ist daher kein Entzug eines Rechtes (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 50 N. 48). Dieser Grundsatz wurde in BGE 126 I 213 E. 1 b/bb insofern relativiert, als anerkannt wird, dass der Schutzbereich der Eigentumsgarantie sich auch auf gewisse faktische Voraussetzungen zur Ausübung dieser Befugnisse, namentlich auf die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück, erstreckt. Ein Entzug von Zufahrtsmöglichkeiten gilt allerdings nur dann als Eigentumsbeschränkung, wenn dadurch dem Eigentümer faktisch die bestimmungsmässige Nutzung des Grundstücks verunmöglicht wird (BGE 131 I 12 E. 1.3.3). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine staatliche Handlung, die sich reflexweise auf die faktischen Interessen eines Grundeigentümers auswirkt, als Eingriff in die Eigentumsrechte zu werten ist, wurde von der Rechtsprechung bisher nicht abschliessend beantwortet. Massgebend für diese Frage sind namentlich die Intensität der Beeinträchtigung und die Nähe des Zusammenhangs zwischen der Handlung und der Beeinträchtigung (Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 337 f.).
E. 6.4.3 Das vorliegend umstrittene Projekt einer Tramwartehalle beeinträchtigt indessen die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin nicht. Wie aus den Plänen hervorgeht, besteht auf der Rückseite des Grundstückes eine Zufahrt. Die Zufahrtsmöglichkeiten auf der Vorderseite sind ungeachtet des Projektes für eine Wartehalle aufgrund des bestehenden Trottoirs, der Bäume und der Haltestelleninfrastruktur sowie der erhöhten Perronkante ohnehin eingeschränkt. Eine zusätzliche Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeiten durch das vorliegend strittige Projekt liegt nicht vor. Auch andere Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft, welche die Eigentumsrechte der Beschwerdegegnerin betreffen, sind nicht ersichtlich.
E. 6.4.4 Ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegnerin liegt ebenfalls nicht vor. Zwar bringt sie zu Recht vor, aus der Wirtschaftsfreiheit könne ein bedingter Anspruch auf Nutzung öffentlichen Grundes abgeleitet werden (BGE 126 I 133 E. 4b). Inwiefern die Nutzung des öffentlichen Grundes durch das Projekt eingeschränkt werden soll, ist jedoch nicht ersichtlich.
E. 6.4.5 Die projektierte Wartehalle stellt damit keinen Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdegegnerin dar. Eine Abwägung der Interessen hat deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffes zu erfolgen.
E. 7 Selbst wenn im Rahmen der Prüfung des Projektes eine umfassende Interessenabwägung hätte vorgenommen werden müssen, wäre zumindest fraglich, ob die Gewichtung der Interessen durch die Vorinstanz sachgerecht wäre. Die Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin erscheint dank dem weitgehenden Verzicht auf eine Rückwand als wenig gravierend. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Bereitstellung eines gewissen Wetterschutzes für die wartenden Passagiere ist dagegen angesichts des hohen Passagieraufkommens gewichtig.
E. 8 Die Beschwerdegegnerin bringt ferner gegen die Tramwartehalle vor, diese stelle eine Sondernutzung des öffentlichen Grundes dar. Eine Sondernutzung einer öffentlichen Sache liegt vor, wenn deren Gebrauch nicht bestimmungsgemäss und nicht gemeinverträglich ist. Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss den Gesuchsakten ebenfalls Eigentümerin der betroffenen Strasse ist, ist sie auch zur Widmung, d.h. zur Bestimmung des Zwecks der öffentlichen Sache, berechtigt. Von einer Sondernutzung kann daher im vorliegenden Zusammenhang nicht gesprochen werden.
E. 9 Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin habe bei verschiedenen anderen Haltestellen auf eine Wartehalle verzichtet. Es verletze deshalb das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn im vorliegenden Fall auf einer Wartehalle beharrt werde. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund nicht unterschiedlich zu behandeln (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 23 N. 9). Verschiedene Haltestellen auf dem Streckennetz der Beschwerdeführerin sind im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit einer Wartehalle nur schwer miteinander vergleichbar. Die Verhältnisse werden von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst, so beispielsweise von der Passagierfrequenz, der durchschnittlichen Wartezeit, den Platzverhältnissen und dem städtebaulichen Umfeld. Die von der Beschwerdegegnerin genannten Haltestellen sind unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht mit der im vorliegenden Verfahren streitigen vergleichbar. Aus dem Verzicht auf Wartehallen bei einzelnen Haltestellen kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass auch im vorliegenden Fall eine Wartehalle unzulässig wäre. Ebensogut könnten wohl Beispiele ähnlich vergleichbarer Haltestellen, bei denen eine Wartehalle besteht, angeführt werden. Das Gleichbehandlungsgebot erweist sich nicht als verletzt.
E. 10 Das Projekt der Beschwerdeführerin entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben und die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf dessen Genehmigung. Die Vorinstanz hat die Genehmigung der Wartehalle zu Unrecht verweigert und die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.
E. 11 Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Regel in der Sache selbst. Da die geplante Wartehalle gemäss Projektänderung vom 24. Juli 2006 gegenüber dem ursprünglich aufgelegten Projekt lediglich redimensioniert wurde, sind durch die Projektänderung keine wesentlichen nachbarlichen Interessen neu betroffen. Das geänderte Projekt kann deshalb ohne neues Planauflageverfahren direkt genehmigt werden.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend und hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 2'000.-- bestimmt. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten.
E. 13 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten. Die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, andere zu ersetzende Kosten sind nicht ersichtlich. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 3 der Verfügung des BAV vom 14. Februar 2007 aufgehoben und die Planvorlage für die Errichtung einer Wartehalle an der Haltestelle B._______ gemäss Projektänderung vom 24. Juli 2006 genehmigt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der geleistete Vorschuss von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.285; Gerichtsurkunde) - das UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Simon Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember 2007 bis 2. Januar 2008 (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2092/2007 {T 0/2} Urteil vom 15. Januar 2008 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter Sauvant, Gerichtsschreiber Simon Müller. Parteien Stadt Zürich Verkehrsbetriebe Zürich VBZ, Luggwegstrasse 65, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Häner, Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Plangenehmigung (Haltestelle B.________, Stadt Zürich). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 23. Juni 2004 ersuchte die Stadt Zürich, Verkehrsbetriebe (in der Folge VBZ genannt), um Genehmigung der Pläne für eine eingleisige Dienstgleisverbindung ab der Haltestelle B._______ von der x._______strasse in die y._______strasse. Bestandteil des Projektes ist die Anpassung der Haltestelle B._______ auf dem z._______-Platz. Die Haltestelleninfrastruktur, namentlich die Wartehalle, sollte gemäss Projekt um 12 m in Richtung Stadt verschoben und behindertengerecht ausgestaltet werden. B. Während der öffentlichen Planauflage reichte die A._______ gegen dieses Projekt am 17. September 2004 eine Einsprache ein. Sie beantragte, die Wartehalle sei zu verschieben oder zumindest mit einer offenen Rückwand auszugestalten bzw. in einer modernen, schmalen und transparenten Ausführung zu bewilligen. Eventualiter stellte sie den Antrag, das Projekt sei nur unter der Auflage eines Verzichtes auf eine Wartehalle zu genehmigen. Subeventualiter verlangte sie Schadenersatz für den durch das Projekt verursachten Minderwert ihrer Liegenschaft. C. Im Rahmen der Einspracheverhandlung vom 10. Februar 2005 erklärten sich die VBZ bereit, einen Kompromissvorschlag für die Gestaltung einer Wartehalle auszuarbeiten. Über den vorgelegten Vorschlag konnte in der Folge keine Einigung erzielt werden. D. Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 unterbreiteten die VBZ der Genehmigungsbehörde eine Projektänderung. Das geänderte Projekt sah die Errichtung einer Wartehalle des bisher verwendeten Typs vor. Dabei sollte ausser im Bereich der Sitzbank keine Rückwand angebracht werden. E. Mit Eingabe vom 18. September 2006 hielt die A._______ ihre Einsprache auch gegen das geänderte Projekt aufrecht. Sie machte geltend, dieses entspreche nicht dem im Rahmen der Einspracheverhandlung vereinbarten Projekt. F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 genehmigte das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Planvorlage mit Ausnahme der Wartehalle in Fahrtrichtung C._______. Das BAV führte aus, die Bewilligung der Wartehalle werde verweigert, da eine solche gesetzlich nicht vorgeschrieben sei und die negativen Auswirkungen auf die A._______ die öffentlichen Interessen an einem aus Komfortgründen erstellten Witterungsschutz überwiegen würden. G. Gegen diese Verfügung erhebt die Stadt Zürich, VBZ (in der Folge Beschwerdeführerin genannt), am 19. März 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Erstellung der Tramwartehalle an der Haltesstelle B._______ gemäss Projektänderung vom 24. Juli 2006 sei unter Aufhebung bzw. Anpassung von Ziffer 7 sowie Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BAV vom 14. Februar 2007 zu genehmigen. Sie rügt dabei die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz. Sie führt aus, die Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen sei zu erteilen, wenn die Vorlage den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und ihr kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine nachvollziehbare Abwägung der gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. Sie habe das öffentliche Interesse an komfortabler Haltestelleninfrastruktur zu wenig gewichtet. Diese sei für die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs von zentraler Bedeutung. Die Benutzung öffentlichen Grundes sei kein wohlerworbenes Recht. Selbst wenn dieses Recht durch das Projekt eingeschränkt würde, würden die privaten Interessen an dessen Weiterbestand die öffentlichen Interessen nicht überwiegen. Bei einer Haltestelle, die eine so hohe Passagierfrequenz wie die Haltestelle B._______ aufweise, entspreche eine Wartehalle dem von den Kunden erwarteten Standard; es gebe auf ihrem ganzen Netz nur zwei Stationen mit vergleichbaren Frequenzen, die nicht mit einer Wartehalle ausgerüstet seien. Diese lägen an der Bahnhofstrasse im absoluten Zentrum der Stadt und seien in städtebaulicher Hinsicht nicht vergleichbar. Zudem seien dort die gesetzlich geforderten Anpassungen an die Bedürfnisse der Behinderten noch nicht vorgenommen worden, bei diesen Anpassungen werde die Ausstattung mit Wartehallen erneut geprüft werden. Die weiteren von der A._______ angeführten Beispiele von Haltestellen ohne Wartehallen seien nicht vergleichbar, da einerseits die Frequenzen deutlich kleiner seien und anderseits nach Absprache mit den Grundeigentümern der Wetterschutz angrenzender Gebäude von Wartenden genutzt werden könne. Die Vorinstanz habe zudem die von der A._______ geltend gemachten privaten Interessen ohne nähere Prüfung als überwiegend betrachtet. Die Projektänderung trage den Anliegen der A._______ Rechnung. Eine richtige Interessenabwägung würde zugunsten der projektierten Wartehalle ausfallen. H. In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 beantragt das BAV die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es aus, das geänderte Projekt der Beschwerdeführerin entspreche nicht den im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 10. Februar 2005 vereinbarten Eckwerten. Eine Interessenabwägung sei durchgeführt worden. Das Eisenbahnrecht erlaube bei Strassenbahnen den Verzicht auf einen Warteraum, die Beschwerdeführerin verzichte ja auch bei einigen anderen Haltestellen darauf, einen solchen zu errichten. Im Rahmen einer zukünftigen Umgestaltung des z._______-Platzes könne die Errichtung von Wartehallen aber wieder geprüft werden. I. Die A._______ (in der Folge Beschwerdegegnerin genannt) beantragt in Ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, das angepasste Projekt entspreche nicht dem in der Einigungsverhandlung verbindlich Vereinbarten. Der Vorschlag komme ihren Interessen gar weniger entgegen als ein ursprünglicher Kompromissvorschlag der Beschwerdeführerin, der in der Einigungsverhandlung verworfen worden sei. Das genehmigte Projekt habe übermässige Auswirkungen auf ihre Liegenschaft zur Folge. Der Verzicht auf eine Wartehalle sei nicht als Ausnahmefall zu betrachten. Die geplante Wartehalle sei gestalterisch unbefriedigend, es werde lediglich die wuchtige bisherige Wartehalle verschoben und minimal angepasst. Die Wartehalle würde die Reklameeinrichtungen der eingemieteten Geschäfte verdecken. Die städtebaulichen Ansprüche seien beim z._______-Platz nicht geringer zu gewichten als bei den Haltestellen Bahnhofstrasse HB und Rennweg, bei denen trotz ähnlichen Passagierfrequenzen auf Wartehallen verzichtet worden sei. Das Gleichbehandlungsgebot gebiete, die Haltestellen B._______ gleich zu behandeln wie diejenigen am Limmatquai und an der Bahnhofstrasse. Das Beispiel der Haltestelle Limmatplatz zeige, dass die Beschwerdeführerin zu gestalterisch überzeugenden Lösungen im Einzelfall Hand bieten könne. Es sei zudem zu befürchten, dass die Wartehalle Obdachlose anziehen würde. Die öffentlichen Interessen, welche ein Festhalten an der alten Wartehalle erforderlich machen würden, seien nicht ersichtlich. J. Mit Replik vom 10. August 2007 macht die Beschwerdeführerin geltend, das geänderte Projekt entspreche den Eckwerten der Vereinbarung. Eine allseitig offene Gestaltung sei nur mit dem bisherigen Wartehallentyp möglich. Sie werde noch bei vielen anderen Haltestellen die Wartehallen neu erstellen oder verschieben müssen. Es sei deshalb nachvollziehbar festzuhalten, welche privaten Interessen solchen Projekten entgegenstehen würden. Der von der Vorinstanz verfügte Verzicht auf eine Wartehalle würde eine erhebliche Verschlechterung des Komfortes der Fahrgäste bedeuten. Die mögliche Neugestaltung des z._______-Platzes sei höchst unsicher und habe keinen Einfluss auf das vorliegende Projekt. Die speziellen Verkehrsverhältnisse am Limmatplatz hätten eine spezielle Lösung erfordert. Der z._______-Platz sei mit den von der Beschwerdegegnerin genannten anderen Haltestellen ohne Wartehallen nicht vergleichbar. Auf die Randständigenproblematik könne nicht mit dem Verzicht auf Wartehallen reagiert werden. Eine Beeinträchtigung von Reklameeinrichtungen sei lediglich ein geringer Eingriff in private Interessen und bei der Errichtung von Wartehallen in Bereichen mit Geschäftslokalen unumgänglich. K. In ihrer Duplik vom 16. Oktober 2007 bringt die Beschwerdegegnerin vor, der z.________-Platz sei in Bezug auf die Bedürfnisse der Trampassagiere mit der Bahnhofstrasse vergleichbar. Die geplante Wartehalle schränke den Zugang zum Restaurant für Kunden und Lieferanten ein. Die Qualität der Aussensitzplätze würde zudem beeinträchtigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Gesuchstellerin ist die Beschwerdeführerin durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) dürfen Bauten und Anlagen nur mit einer Plangenehmigung erstellt werden. Die Plangenehmigung gilt als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 [EBV, SR 742.141.1]). Sie stellt eine Polizeierlaubnis dar, welche einzig zum Ziel hat festzustellen, dass keine öffentlichen Interessen der Erstellung des Werkes in der geplanten Form entgegenstehen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung (BGE 124 II 146 E. 3a). 4.1 Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Planvorlage den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Vorinstanz hat hingegen die Plangenehmigung aufgrund entgegenstehender privater Interessen und unter Verweis auf die im Rahmen der Einigungsverhandlung getroffene Vereinbarung verweigert. 4.2 Es ist damit zu prüfen, ob eine Vereinbarung der Parteien oder die privaten Interessen der Beschwerdegegnerin einer Plangenehmigung entgegenstehen können. 5. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich im Rahmen der Einspracheverhandlung vom 10. Februar 2005, einen Kompromissvorschlag auszuarbeiten. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin machen geltend, der Kompromissvorschlag entspreche nicht den in der Einigungsverhandlung vereinbarten Rahmenbedingungen. Es ist damit in einem ersten Schritt zu prüfen, welche Wirkung dieser Vereinbarung zukommt und ob das geänderte Projekt den Rahmenbedingungen der Vereinbarung entspricht. 5.1 Im Rahmen der Einspracheverhandlung wurde nicht eine konkrete Projektänderung vereinbart. Vielmehr wurde festgestellt, dass bezüglich der vorgelegten Projekte keine Einigung zustande gekommen ist. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, einen Kompromissvorschlag auszuarbeiten, der anschliessend der Beschwerdegegnerin zur direkten Stellungnahme zugestellt werden sollte. Die Vereinbarung enthält damit nicht eine Verpflichtung zur Änderung des Projektes, sondern lediglich zur Vorlage eines Kompromissvorschlages. Die Beschwerdegegnerin hat umgekehrt mit der Vereinbarung ihre Einsprache nicht zurückgezogen, sondern sich lediglich die Möglichkeit zur Stellungnahme ausbedungen. Eine für die Parteien bindende Regelung von Eckwerten einer Projektänderung ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Sollte das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Projekt gegen die in der Vereinbarung als Rahmenbedingungen für einen Kompromissvorschlag festgelegten Eckwerte verstossen, würde dies alleine deshalb nicht genügen, um die Genehmigung der Pläne zu verweigern. Vielmehr ist das geänderte Projekt von der Genehmigungsbehörde so oder so auf seine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen, und zwar auch dann, wenn davon ausgegangen würde, die Vereinbarung vom 10. Februar 2005 enthalte eine verbindliche Verpflichtung zur Projektänderung. Auch aus einer solchen Vereinbarung könnte die Beschwerdegegnerin somit nicht ableiten, dass die Genehmigung der projektierten Wartehalle zu verweigern sei. 5.2 Im Übrigen ist festzustellen, dass das geänderte Projekt durchaus mit den in der Vereinbarung festgelegten Rahmenbedingungen für einen Kompromissvorschlag vereinbar erscheint. Diese sind unbestimmt und interpretationsbedürftig. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Wartehalle könne aufgrund des grossen Passagieraufkommens nicht kleiner dimensioniert werden. Aus statischen Gründen könne die schmalere Wartehalle des Typs VBZ ohne Rückwand nicht errichtet werden. Die Wartehalle weist zwar im Bereich der Sitzbank eine Rückwand auf, ist aber auch auf der Rückseite überwiegend offen. Der vorgelegte Kompromissvorschlag ist damit sachlich begründbar und kann als den vereinbarten Eckwerten entsprechend bezeichnet werden. 6. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Interessenabwägung nach Art. 36 EBV festgestellt, die Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin sei höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an der Errichtung einer Tramwartehalle. 6.1 Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Interessen der Beschwerdegegnerin gegen diejenigen der Beschwerdeführerin abgewogen hat. Wird dies bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Interessenabwägung korrekt vorgenommen wurde. 6.2 Vorab gilt es festzustellen, ob die Gesetzgebung der Plangenehmigungsbehörde in der Frage, ob eine Wartehalle zu genehmigen sei, einen Ermessenspielraum zubilligt und ob im Rahmen dieses Spielraumes die nachbarlichen Interessen zu würdigen sind. Gemäss Art. 36 Abs. 2 EBV kann bei Strassenbahnen und Bahnen mit einer dichten Zugfolge auf einen Warteraum verzichtet werden. Die Vorinstanz nimmt offenbar an, es komme ihr gestützt auf diesen Artikel ein Ermessensspielraum bei der Bewilligung von Warteräumen zu. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 36 Abs. 2 EBV als Grundsatz eine Pflicht zur Errichtung eines Warteraums besteht. Bei Strassenbahnen und Bahnen mit dichter Zugfolge sieht die Bestimmung im Sinne einer Ausnahme vor, dass auf einen Warteraum verzichtet werden kann. Die Bahnunternehmung wird damit ausnahmsweise von der Pflicht zur Bereitstellung eines Warteraums entbunden, eine Einschränkung des Rechts zur Errichtung von Bahnanlagen kann in Art. 36 Abs. 2 EBV aber nicht erblickt werden. Die Genehmigung der Wartehalle liegt damit nicht im Ermessen der Vorinstanz. 6.2.1 Eine Interessenabwägung hat dort zu erfolgen, wo besonders viele und besonders grosse Handlungsspielräume bestehen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 26 Rz. 34). 6.2.2 Eine Pflicht zur Interessenabwägung könnte sich im vorliegenden Zusammenhang zunächst aus Art. 3 Abs. 1 EBV ergeben. Dieser bestimmt, dass bei der Planung und Projektierung von Eisenbahnanlagen den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung zu tragen ist. Auswirkungen der Tramwartehalle auf die in Art. 3 Abs. 1 EBV genannten Belange sind aber keine ersichtlich. Art. 3 Abs. 1 EBV verlangt damit für das vorliegende Projekt keine Interessenabwägung. 6.2.3 Ferner könnte eine Pflicht zur Interessenabwägung aufgrund von Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) bestehen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Behörden die gegenüberstehenden Interessen abwägen, wenn ihnen bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen. Da Eisenbahnprojekte in vielen Fällen als raumwirksam zu betrachten sind, hat auf dieser Grundlage oft eine Interessenabwägung zu erfolgen. 6.2.4 Im vorliegenden Zusammenhang besteht dafür indessen keine Notwendigkeit. Als raumwirksam ist nicht jede Tätigkeit mit räumlichen Auswirkungen zu betrachten. Als raumwirksam gelten vielmehr Tätigkeiten, die grosse Flächen beanspruchen, die Bodennutzung, die Besiedelung des Landes und die Umwelt nachhaltig beeinflussen und einen hohen Koordinationsbedarf aufweisen (Lukas Bühlmann in: Heinz Aemisegger/Alfred Kuttler/Pierre Moor/Alexander Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1999, Art. 13 Rz. 10). Das Projekt einer Wartehalle kann mithin nicht als raumwirksame Aufgabe betrachtet werden und erfordert daher keine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 3 RPV. 6.2.5 Eine Interessenabwägung ist damit im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren nicht erforderlich. 6.3 Die Bahnunternehmung, die einen Plan zur Genehmigung vorlegt, hat grundsätzlich Anspruch auf Genehmigung des Projektes, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Art. 17 Abs. 1 EBG bestimmt, dass Bahnanlagen nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Technik zu erstellen sind. Weiter sind die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen zu berücksichtigen. Diese Anforderungen an ein Projekt werden in den Bestimmungen der EBV weiter ausgeführt. Eine Nichterfüllung dieser Voraussetzungen wird von keiner Seite geltend gemacht. 6.4 Keine Voraussetzung der Bewilligung gemäss Art. 17 EBG bzw. gemäss den Bestimmungen der EBV ist dagegen die Berücksichtigung nachbarlicher Interessen. Diese werden einerseits durch nachbarschützende Normen des öffentlichen Rechts geschützt, wie sie beispielsweise das Umweltrecht in Form von Immissionsgrenzwerten enthält. Eine Verletzung solcher Bestimmungen wird nicht geltend gemacht. Anderseits werden die Interessen der Nachbarn durch die Eigentumsrechte, insbesondere durch die nachbarrechtlichen Abwehransprüche, geschützt. Ein Eingriff in die Eigentumsrechte liegt auch vor, wenn die Nutzung des Eigentums soweit beschränkt wird, dass sich dies wie eine formelle Enteignung auswirkt (materielle Enteignung, vgl. Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 62 N 1). Werden die Eigentumsrechte der Nachbarn gewahrt, besteht keine Verpflichtung, weitere rechtlich nicht geschützte nachbarliche Interessen zu berücksichtigen. Wenn und soweit dies zur Errichtung einer Bahnanlage notwendig ist, steht der Bahnunternehmung vielmehr sogar das Recht zur Enteignung dieser Rechte zu (Art. 3 Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 1 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711]). Eine Enteignung müsste dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (Grégory Bovey, L'expropriation des droits de voisinage, Bern 2000, S. 98 ff). Eine Abwägung der Interessen an der Errichtung eines Werkes hätte im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Enteignung zu erfolgen. Damit ist als erstes zu prüfen, ob die geplante Wartehalle die Eigentumsrechte der Beschwerdegegnerin beeinträchtigt. Gegebenenfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese Beeinträchtigung verhältnismässig ist. 6.4.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die geplante Tramwartehalle beeinträchtige den Strassenanstoss des in ihrer Liegenschaft eingemieteten Restaurants. 6.4.2 Dem Eigentümer eines an die Strasse angrenzenden Grundstückes kommt grundsätzlich kein besseres Recht an der öffentlichen Sache zu; die Aufhebung des direkten Strassenanstosses ist daher kein Entzug eines Rechtes (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 50 N. 48). Dieser Grundsatz wurde in BGE 126 I 213 E. 1 b/bb insofern relativiert, als anerkannt wird, dass der Schutzbereich der Eigentumsgarantie sich auch auf gewisse faktische Voraussetzungen zur Ausübung dieser Befugnisse, namentlich auf die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück, erstreckt. Ein Entzug von Zufahrtsmöglichkeiten gilt allerdings nur dann als Eigentumsbeschränkung, wenn dadurch dem Eigentümer faktisch die bestimmungsmässige Nutzung des Grundstücks verunmöglicht wird (BGE 131 I 12 E. 1.3.3). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine staatliche Handlung, die sich reflexweise auf die faktischen Interessen eines Grundeigentümers auswirkt, als Eingriff in die Eigentumsrechte zu werten ist, wurde von der Rechtsprechung bisher nicht abschliessend beantwortet. Massgebend für diese Frage sind namentlich die Intensität der Beeinträchtigung und die Nähe des Zusammenhangs zwischen der Handlung und der Beeinträchtigung (Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 337 f.). 6.4.3 Das vorliegend umstrittene Projekt einer Tramwartehalle beeinträchtigt indessen die Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin nicht. Wie aus den Plänen hervorgeht, besteht auf der Rückseite des Grundstückes eine Zufahrt. Die Zufahrtsmöglichkeiten auf der Vorderseite sind ungeachtet des Projektes für eine Wartehalle aufgrund des bestehenden Trottoirs, der Bäume und der Haltestelleninfrastruktur sowie der erhöhten Perronkante ohnehin eingeschränkt. Eine zusätzliche Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeiten durch das vorliegend strittige Projekt liegt nicht vor. Auch andere Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft, welche die Eigentumsrechte der Beschwerdegegnerin betreffen, sind nicht ersichtlich. 6.4.4 Ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegnerin liegt ebenfalls nicht vor. Zwar bringt sie zu Recht vor, aus der Wirtschaftsfreiheit könne ein bedingter Anspruch auf Nutzung öffentlichen Grundes abgeleitet werden (BGE 126 I 133 E. 4b). Inwiefern die Nutzung des öffentlichen Grundes durch das Projekt eingeschränkt werden soll, ist jedoch nicht ersichtlich. 6.4.5 Die projektierte Wartehalle stellt damit keinen Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdegegnerin dar. Eine Abwägung der Interessen hat deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffes zu erfolgen. 7. Selbst wenn im Rahmen der Prüfung des Projektes eine umfassende Interessenabwägung hätte vorgenommen werden müssen, wäre zumindest fraglich, ob die Gewichtung der Interessen durch die Vorinstanz sachgerecht wäre. Die Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin erscheint dank dem weitgehenden Verzicht auf eine Rückwand als wenig gravierend. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Bereitstellung eines gewissen Wetterschutzes für die wartenden Passagiere ist dagegen angesichts des hohen Passagieraufkommens gewichtig. 8. Die Beschwerdegegnerin bringt ferner gegen die Tramwartehalle vor, diese stelle eine Sondernutzung des öffentlichen Grundes dar. Eine Sondernutzung einer öffentlichen Sache liegt vor, wenn deren Gebrauch nicht bestimmungsgemäss und nicht gemeinverträglich ist. Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss den Gesuchsakten ebenfalls Eigentümerin der betroffenen Strasse ist, ist sie auch zur Widmung, d.h. zur Bestimmung des Zwecks der öffentlichen Sache, berechtigt. Von einer Sondernutzung kann daher im vorliegenden Zusammenhang nicht gesprochen werden. 9. Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin habe bei verschiedenen anderen Haltestellen auf eine Wartehalle verzichtet. Es verletze deshalb das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn im vorliegenden Fall auf einer Wartehalle beharrt werde. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund nicht unterschiedlich zu behandeln (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 23 N. 9). Verschiedene Haltestellen auf dem Streckennetz der Beschwerdeführerin sind im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit einer Wartehalle nur schwer miteinander vergleichbar. Die Verhältnisse werden von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst, so beispielsweise von der Passagierfrequenz, der durchschnittlichen Wartezeit, den Platzverhältnissen und dem städtebaulichen Umfeld. Die von der Beschwerdegegnerin genannten Haltestellen sind unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht mit der im vorliegenden Verfahren streitigen vergleichbar. Aus dem Verzicht auf Wartehallen bei einzelnen Haltestellen kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass auch im vorliegenden Fall eine Wartehalle unzulässig wäre. Ebensogut könnten wohl Beispiele ähnlich vergleichbarer Haltestellen, bei denen eine Wartehalle besteht, angeführt werden. Das Gleichbehandlungsgebot erweist sich nicht als verletzt. 10. Das Projekt der Beschwerdeführerin entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben und die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf dessen Genehmigung. Die Vorinstanz hat die Genehmigung der Wartehalle zu Unrecht verweigert und die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 11. Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Regel in der Sache selbst. Da die geplante Wartehalle gemäss Projektänderung vom 24. Juli 2006 gegenüber dem ursprünglich aufgelegten Projekt lediglich redimensioniert wurde, sind durch die Projektänderung keine wesentlichen nachbarlichen Interessen neu betroffen. Das geänderte Projekt kann deshalb ohne neues Planauflageverfahren direkt genehmigt werden. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend und hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 2'000.-- bestimmt. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten. 13. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten. Die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, andere zu ersetzende Kosten sind nicht ersichtlich. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 3 der Verfügung des BAV vom 14. Februar 2007 aufgehoben und die Planvorlage für die Errichtung einer Wartehalle an der Haltestelle B._______ gemäss Projektänderung vom 24. Juli 2006 genehmigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der geleistete Vorschuss von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.285; Gerichtsurkunde)
- das UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Simon Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember 2007 bis 2. Januar 2008 (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: