Zölle
Sachverhalt
A. Im Auftrag des A._______ wurde am 23. März 2009 bei der Zollstelle Basel-St. Jakob im e-dec-Verfahren eine Sendung von "Kissensofas" für Hunde und Katzen unter der Tarifnummer 9404.9000 (Ansatz: Fr. 80.-- je 100 kg) zur Einfuhrverzollung angemeldet. Diese Tarifierung wurde anlässlich der formellen Kontrolle von der Zollstelle beanstandet und die Ware gemäss Tarifnummer 6307.9099 Schlüssel 999 (Ansatz: Fr. 263.-- je 100 kg) veranlagt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 orientierte die Zollkreisdirektion Basel die A._______ über ihre Absicht, für die erwähnte sowie weitere erfolgte Einfuhren in der Zeit vom 10. Juli 2008 bis 22. September 2009 (insgesamt 31 Sendungen) den Betrag von Fr. 11'247.30 zuzüglich der anteilsmässigen Mehrwertsteuer und eines allfälligen Verzugszinses nachzufordern. In ihrer Stellungnahme vom 6. August 2010 bestritt die A._______ die Nachforderung und machte geltend, dass bei vorangegangenen Einfuhrveranlagungen der betroffenen Artikel hinsichtlich der Einreihung unter die Tarifnummer 9404.9000 sowie bei der Warensichtung und Prüfung keine Beanstandungen durch die betroffene Zollstelle erfolgt seien. B. In ihrer Nachforderungsverfügung vom 21. September 2010 über Fr. 13'026.35 inkl. anteilsmässiger Mehrwertsteuer und Verzugszins hielt die Zollkreisdirektion Basel fest, dass keine der in Frage stehenden Sendungen beschaut worden seien und somit auch keine amtlichen Feststellungen zu Art und Beschaffenheit der Ware vorlägen. Da die A._______ in Bezug auf die Warenbeschreibung weder Stellung genommen noch diese widerlegt habe, sei davon auszugehen, dass sie sich mit der Warenbeschreibung einverstanden erklärt habe. Die Angaben in der Einfuhrveranlagung und auf den Begleitpapieren stünden in keinem Widerspruch mit der angemeldeten Tarifnummer. Ausserdem könne die anmeldepflichtige Person keine Rechte ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel bei der Zollanmeldung nicht festgestellt habe. Aus diesen Gründen bestünde eine Forderung von Fr. 13'026.35 (inkl. MWST und Verzugszins). C. Am 26. Oktober 2010 erhob die A._______ bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Basel. Am 8. November 2010 reichte sie eine Beschwerdeverbesserung ein. Mit Entscheid vom 3. März 2011 wies die OZD die Beschwerde ab und auferlegte der A._______ Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--. D. Gegen diesen Entscheid der OZD erhob die A._______ (Beschwerdeführerin) am 25. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In ihrer Beschwerdeschrift wiederholt sie weitgehend die bereits vor der OZD vorgetragenen Rügen. Sinngemäss führt sie aus, bei den vorangegangenen Einfuhrveranlagungen sei die Einreihung der "Kissensofas" für Hunde und Katzen (Artikel Nr. 853-991244) durch die betroffene Zollstelle jeweils nicht beanstandet worden; ebenfalls keine Beanstandungen seien im Rahmen der Warensichtung und Prüfung erfolgt. Gemäss der B._______, der Zollagentur der Beschwerdeführerin, sei die Ware unter der Tarifnummer 9494.9000 angemeldet worden, weil es sich um das Schweizer Pendant zu der EU-Zolltarifnummer 9404.9090 handle. Eine nachträgliche Einreihung in die Tarifnummer 6307.9099 sei deshalb nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, da ein Konkurrent die gleichen Waren ebenfalls unter der Tarifgruppe 9404 exportiere. Sodann setzt die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass sie nachträglich eine verbindliche Zollauskunft verlangt habe. Da zur Prüfung dieses Antrags ein Zeitraum von ungefähr acht Wochen notwendig sei, könnten diese Unterlagen noch nicht ins Recht gelegt werden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 verzichtete die OZD auf eine umfassende Stellungnahme, verwies auf den Beschwerdeentscheid vom 3. März 2011 und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In tatsächlicher Hinsicht hob die OZD hervor, dass keine der in Rede stehenden Sendungen beschaut worden sei. Die Beanstandungen seien in Folge der durch die Zollkreisdirektion Basel vorgenommenen nachträglichen Kontrolle bzw. Überprüfung von Einfuhrveranlagungen von "Kissensofas" (Art. Nr. 855-991244) entstanden. Die auslösende Einfuhr (vgl. Bst. A hiervor) sei anlässlich einer formellen Kontrolle durch die Zollstelle beanstandet worden. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist - soweit für den vorliegenden Entscheid relevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.3 Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abgeschwächter Form (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52).
E. 2.1 Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt werden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).
E. 2.1.1 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6171/2009 vom 21. Januar 2011 E. 2.2.1, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1; vgl. zum Ganzen auch Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Botschaft betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 377 f.).
E. 2.1.2 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch) abgerufen werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.1, mit Hinweisen).
E. 2.2.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.1.1), so auch die Schweizerische Eidgenossenschaft, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).
E. 2.2.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze wie auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1727/2006, A-1755/2006, A 8527/2007, alle vom 12. Oktober 2010, je E. 2.6.1, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 578).
E. 2.2.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln ("Règles générales pour l'interprétation du Système Harmonisé"), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6). Denselben Zweck erfüllen die sog. "Avis de classement" (nachfolgend Einreihungsavisen) und die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (nachfolgend Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.2.3, A 642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3, A 1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.3, mit weiteren Hinweisen). Bei einer Änderung eines Einreihungsavis durch die internationalen Organe richtet sich die Frage nach dem anwendbaren Tarif nach den Regeln der Rechtsänderung und nicht jener der Praxisänderung (BGE 119 Ib 103 E. 4). Entsprechend gelangt der Grundsatz zur Anwendung, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Nebst diesen internationalen Vorschriften bleibt dennoch Raum für nationale Regelungen. So können zum Beispiel sogenannte "Schweizerische Erläuterungen" erlassen werden. Diese können unter www.tares.ch eingesehen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1727/2006, A-1755/2006, A-8527/2007, alle vom 12. Oktober 2010, je E. 2.6.2, A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.4.4, A 1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6).
E. 2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.1, A 642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A 1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.1).
E. 2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.2, A 642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.2, A 1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2, A 1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.3.3, A 1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.3).
E. 2.3.3 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung brachte etc.. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.3).
E. 2.4 Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 4.1, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 3.6, mit Hinweis).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung von "Kissensofas" - so die Bezeichnung auf den Lieferscheinen - mit synthetischer Spinnstoffaussenseite, bestehend aus einer gepolsterten Liegefläche (mit einem allfälligen Liegekissenüberzug aus Spinnstoffen und einer gepolsterten Umrandung), die als Liege- und Schlafplatz für Hunde und Katzen dient, umstritten. Während die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass die Tarifnummer 9404.9000 einschlägig sei, tritt die OZD für die Einreihung der Ware in die Tarifnummer 6307.9099 ein. Die jeweiligen Zolltarif-Ansätze - d.h. Fr. 80.-- je 100 kg respektive Fr. 263.-- je 100 kg (vgl. Bst. A hiervor) - werden von den Parteien nicht in Frage gestellt.
E. 3.2 Die in Rede stehenden Tarifnummern des Schweizerischen Gebrauchstarifs hatten im Zeitpunkt der Einfuhr folgenden Wortlaut: XX VERSCHIEDENE WAREN UND ERZEUGNISSE 94 Möbel [...]; Bettzeug und dergleichen [...]
9404. Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z.B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen: 9404.1000 - Untermatratzen
- Obermatratzen: 9404.2100 - - aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen 9404.2900 - - aus anderen Stoffen 9404.3000 - Schlafsäcke 9404.9000 - andere XI SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; [...]
6307. Andere konfektionierte Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung: 6307.10 - Scheuertücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher: 6307.1010 - - aus Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen 6307.1090 - - aus anderen Spinnstoffen 6307.20 - Rettungsringe und Schwimmwesten: 6307.2010 - - aus pflanzlichen Spinnstoffen 6307.2090 - - aus anderen Spinnstoffen 6307.90 - andere: 6307.9010 - - aus pflanzlichen Spinnstoffen
- - aus anderen Spinnstoffen: 6307.9091 - - - Röntgenschürze 6307.9099 - - - andere
E. 3.3 Weil auch Waren der Tarifnummer 9404 aus Spinnstoffen sein können, stehen die beiden Tarifnummern in einem engen Sachzusammenhang, weshalb gewisse Vorrangregeln zu beachten sind, die den Anmerkungen entnommen werden können: Gemäss Anmerkung 1 Bst. s zum Abschnitt XI sind "Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Bettzeug, Beleuchtungskörper)" vom Abschnitt XI, der auch die Nummer 6307 umfasst, ausgeschlossen. Sodann präzisieren die Erläuterungen zur Nummer 6307, dass konfektionierte Waren aus Spinnstoffen aller Art nur dann von der Nummer 6307 erfasst werden, wenn sie nicht von anderen Nummern des Abschnitts XI oder von anderen Kapiteln der Nomenklatur genauer erfasst werden. Diese Vorrangregeln bestimmen das weitere Vorgehen. Nach Darlegung der Parteistandpunkte ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob und gegebenenfalls inwiefern im vorliegenden Fall die Nummer 9404.9000 einschlägig sein kann. Ist dies zu verneinen, muss sodann geprüft werden, ob - subsidiär - die Nummer 6307.9099 in Betracht fällt.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass eine Tarifeinreihung in die Nummer 9404 erfolgen müsse, da es sich entsprechend der textlichen Beschreibung dieser Tarifgruppe um Betten und ähnliche Waren (Kissen, Schlummerrolle, Kopfkissen) handle, was auch in der Artikelbezeichnung "Kissensofa" zum Ausdruck käme. Der Begriff "Sofa" sei eindeutig unter den Begriff "Möbel" (Kapitel 94) zu subsumieren und innerhalb der Unternummerngruppe 9404 dem Begriff "Kissen" zuzuordnen. Dem hält die OZD entgegen, dass eine Einreihung in die Nummer 9404 nur in Frage käme, wenn das Erzeugnis als Bettzeug oder ähnliche Ware qualifiziert werden könnte. Der Abschnitt XX enthalte jedoch keine Nummer, die diese Spinnstoffware genauer umfassen würde. Im Ergebnis sei deshalb die Nummer 9404 nicht einschlägig.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin will die "Kissensofas" dem Begriff "Möbel" in der Überschrift zu Kapitel 94 zuordnen. Dies ist zum einen nicht ausschlaggebend, da - wie in E. 2.3.2 ausgeführt - den Überschriften blosse Hinweisfunktion zukommt. Zudem sind "Kissensofas" auch keine Möbel: Nach Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7.A., Gütersloh/München 2006, sind Möbel bewegliche Einrichtungsgegenstände der Wohnungs- oder Zimmereinrichtung, wobei alle angeführten Beispiele (Ess-, Schlaf-, Wohnzimmer-, Stil-, Barockmöbel etc.) einen Bezug zur Benützung durch Menschen haben. Das Gleiche gilt auch für die im Neuen Brockhaus, Enzyklopädie, 17. A., Wiesbaden 1971, angeführte Definition (bewegliche Stücke einer Innenausstattung) und Beispiele (Bänke, Stühle, Betten etc.). Auch die Bezeichnung als Sofas hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter: Nach Wahrig, a.a.O., handelt es sich beim Sofa um ein gepolstertes Sitzmöbel für mehrere Personen mit Rücklehne und Armlehnen. Die "Kissensofas" sind somit keine Sofas. Das gleiche gilt auch für die teilweise in den Unterlagen verwendeten Bezeichnungen als "Hunde- oder Katzenbett". Die Liegekissen sind auch keine Betten im Sinne dieser Tarifposition. Eine entsprechende Bezeichnung durch den Hersteller ändert nichts daran, denn dieser kommt - wie in E. 2.3.1 ausgeführt - nicht ausschlaggebende, sondern höchstens hinweisende Funktion zu. Demnach sind die "Kissensofas" keine Möbel im Sinne des Kapitel 94. Weiter gilt es zu prüfen, ob die "Kissensofas" als "Bettzeug und ähnliche Waren" der Nummer 9404 zuzuordnen sind. Die Erläuterungen zu dieser Nummer erwähnen unter Buchstabe B als Beispiele für "gewisses Bettzeug und dergleichen" Steppdecken und Bettüberwürfe (Tagesdecken) (einschliesslich Kinderwagendecken), Deckbetten, Matratzenschoner (eine Art dünne Matratze, die zur Isolierung zwischen die Obermatratze und die Untermatratze gelegt wird), Keilkissen, Kopfkissen, Kissen, Schlummerrollen usw.. Bezüglich all dieser Beispiele bleibt nur zu prüfen, ob die hier zu beurteilenden "Kissensofas" unter die erwähnten "Kissen" gezählt werden könnten.
E. 4.2.2 In der Erläuterungen zur Position 9404 werden die Kissen unter dem Buchstaben B als Beispiele für "gewisses Bettzeug und dergleichen" angefügt. Auch Kissen im Sinne dieser Position müssen damit einen Bezug zu Bettzeug aufweisen und es handelt sich nicht bereits um ein Kissen im Sinn dieser Position, wenn ein "weiches Polster, ein viereckiger oder runder Beutel mit weicher Füllung" (vgl. Wahrig, a.a.O., zum Begriff "Kissen") vorliegt. Dass die zur Diskussion stehenden "Kissensofas" einen solchen Bezug aufweisen, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Bezug ist auch nicht nach Massgabe ihrer Funktion und Beschaffenheit auszumachen. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres zuzustimmen, wenn sie die Funktion der Ware als Liegeplatz oder Liegestatt für Haustiere in den Vordergrund stellt und diese hat keinen Bezug zu "Bettzeug oder dergleichen". Wie bereits bezüglich der Bezeichnung als "Sofa" erwähnt (E. 4.2.1), gilt auch bezüglich der Bezeichnung als "Kissen", dass der vom Hersteller oder Versender gewählten Bezeichnung der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zukommt (E. 2.3.1). Zudem ist festzuhalten, dass anstelle des Begriffs "Kissensofa" in den Unterlagen denn auch noch andere Bezeichnungen verwendet werden (wie z.B. "Hunde-/Katzenbett", "Hunde-/Katzenliege" oder "Kuschelsofa für Katzen"). Demzufolge entfällt eine Einreihung unter die Tarifnummer 9404.
E. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei der Einfuhr in die Schweiz sei die Tarifnummer 9404.9000 gewählt worden, weil es sich um das Schweizer Pendant zur EU-Zolltarifnummer 9404.9090 handle. Abgesehen davon, dass die angeblich einschlägige EU-Zolltarifnummer für die Schweiz keine Verbindlichkeit hat (E. 2.4), legt die Beschwerdeführerin keine Belege ins Recht, die ihre Behauptung stützen. So fehlt z.B. die Kopie einer entsprechenden verbindlichen Zolltarifauskunft eines EU-Staates. Wie noch zu zeigen sein wird (E. 4.4), werden "Kissensofas" von den Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) jedoch nicht unter die Tarifnummer 9404.9090 eingereiht.
E. 4.2.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass eine Einreihung in die Nummer 9404 nicht in Betracht fällt.
E. 4.3 Damit sind die hier zu beurteilenden Waren entsprechend ihrer Beschaffenheit - sie bestehen aus Spinnstoffen - dem Abschnitt XI "Spinnstoffe und Waren daraus" zuzuordnen. Der Abschnitt XI enthält kein Kapitel und damit keine Nummer, welche die hier zu beurteilende Spinnstoffware genauer umfasst: Bei diesen handelt es sich weder um Decken (6301), noch um Bettwäsche etc. (6302), noch um Gardinen, Vorhänge etc. (6303), noch um andere Waren zur Innenausstattung (6304), noch um Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken (6305), noch um Planen, Markisen etc. (6306) (vgl. E. 3.2). Deshalb ist - entsprechend der oben dargelegten Regel (E. 2.3.3) - die Tarifnummer 6307 ins Auge zu fassen. Weil es sich bei den einzureihenden Waren nicht um Scheuertücher etc. handelt, ist eine Einreihung unter die "anderen" [konfektionierten Waren] zu prüfen, was der gleichen Gliederungsstufe entspricht. Da die "Kissensofas" nicht aus pflanzlichen Spinnstoffen bestehen und keine Röntgenschürzen sind, ist eine Einreihung in die Unternummer 6307.9099 vorzunehmen. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen; zudem ist diese Einreihung - sollte die Position 6307 zum Zuge kommen - nicht umstritten.
E. 4.4 Im Übrigen deckt sich dieser Befund mit der Einreihungspraxis der Zollbehörden der EU-Mitgliedsstaaten und der USA. Diese reihen "Kissensofas" für Katzen und Hunde unter die Tarifnummer 6307.90 ein. Die von der Vorinstanz ins Recht gelegten Nachweise lassen an dieser Praxis keine Zweifel aufkommen. Es sind sodann auch keine sachlich überzeugenden Gründe ersichtlich, die dafür sprächen, dass die schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifizieren müsste (E. 2.4).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf Gleichbehandlung direkter Konkurrenten (Art. 27 BV) und auf Treu und Glauben sei verletzt worden.
E. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung räumt die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) den direkten Konkurrenten einen spezifischen verfassungsmässigen Anspruch auf Gleichbehandlung durch den Staat ein, welcher strenger ist als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot des Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 121 I 129 E. 3b-d, 131 II 271 E. 9.2.2; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Zürich 2007, Rz. 23 ff. zu Art. 27). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil ein Konkurrent angeblich vergleichbare Waren unter Angabe der Tarifnummer 9404 aus der Schweiz exportiere bzw. - dies bleibt unklar - weil die Ware so in die EU importiert werden könne (vgl. Bst. D hiervor). Ob und gegebenenfalls inwiefern der Anwendungsbereich des Art. 27 BV tangiert ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Beschwerdeführerin ihre Behauptung nicht rechtsgenüglich substantiiert, geschweige denn belegt hat. Auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, diesen von der Beschwerdeführerin nicht näher bezeichneten direkten Konkurrenten im Marktsegment "Kissensofas für Hunde und Katzen" zu eruieren (E. 1.3).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Ware hätte in den vorangegangen Kontrollen nie Anlass zur Beanstandung gegeben. Sie macht sinngemäss geltend, das Vorgehen der Behörde verstosse gegen Treu und Glauben. Diese Argumentation ist jedoch unbehelflich, da sie einerseits im Widerspruch zu den zollrechtlichen Bestimmungen steht und andererseits die Beschwerdeführerin auch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vertrauensschutz zu begründen vermag. Zunächst sieht Art. 32 Abs. 3 ZG vor, dass die anmeldepflichtige Person keine Rechte ableiten kann, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel bei der Zollanmeldung nicht festgestellt hat. Diese Norm soll verhindern, dass die in Art. 21 ZG verankerte Selbstdeklarationspflicht umgangen werden kann (vgl. Patrick Raedersdorf, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Rz. 10 zu Art. 32). Sodann bedeutet der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 3.1). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an einer Vertrauensschutz auslösenden Vertrauensgrundlage, da die hier zu beurteilenden Waren - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - von den schweizerischen Zollstellen vorher noch nie kontrolliert worden waren.
E. 5.4 Nicht weiter zu behandeln ist schliesslich die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die von der Beschwerdeführerin nachträglich beantragte verbindliche Zollauskunft für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung gewesen wäre, da die von der Beschwerdeführerin angekündigten Unterlagen (Bst. D) dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht zugegangen sind.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die "Kissensofas" sind unter der Tarifnummer 6307.9099 einzureihen.
E. 7 Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'100.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss im selben Umfang zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario. Vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
E. 8 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem im selben Umfang geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Jürg Steiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1942/2011 Urteil vom 18. November 2011 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Tarifierung; "Kissensofas" für Hunde und Katzen. Sachverhalt: A. Im Auftrag des A._______ wurde am 23. März 2009 bei der Zollstelle Basel-St. Jakob im e-dec-Verfahren eine Sendung von "Kissensofas" für Hunde und Katzen unter der Tarifnummer 9404.9000 (Ansatz: Fr. 80.-- je 100 kg) zur Einfuhrverzollung angemeldet. Diese Tarifierung wurde anlässlich der formellen Kontrolle von der Zollstelle beanstandet und die Ware gemäss Tarifnummer 6307.9099 Schlüssel 999 (Ansatz: Fr. 263.-- je 100 kg) veranlagt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 orientierte die Zollkreisdirektion Basel die A._______ über ihre Absicht, für die erwähnte sowie weitere erfolgte Einfuhren in der Zeit vom 10. Juli 2008 bis 22. September 2009 (insgesamt 31 Sendungen) den Betrag von Fr. 11'247.30 zuzüglich der anteilsmässigen Mehrwertsteuer und eines allfälligen Verzugszinses nachzufordern. In ihrer Stellungnahme vom 6. August 2010 bestritt die A._______ die Nachforderung und machte geltend, dass bei vorangegangenen Einfuhrveranlagungen der betroffenen Artikel hinsichtlich der Einreihung unter die Tarifnummer 9404.9000 sowie bei der Warensichtung und Prüfung keine Beanstandungen durch die betroffene Zollstelle erfolgt seien. B. In ihrer Nachforderungsverfügung vom 21. September 2010 über Fr. 13'026.35 inkl. anteilsmässiger Mehrwertsteuer und Verzugszins hielt die Zollkreisdirektion Basel fest, dass keine der in Frage stehenden Sendungen beschaut worden seien und somit auch keine amtlichen Feststellungen zu Art und Beschaffenheit der Ware vorlägen. Da die A._______ in Bezug auf die Warenbeschreibung weder Stellung genommen noch diese widerlegt habe, sei davon auszugehen, dass sie sich mit der Warenbeschreibung einverstanden erklärt habe. Die Angaben in der Einfuhrveranlagung und auf den Begleitpapieren stünden in keinem Widerspruch mit der angemeldeten Tarifnummer. Ausserdem könne die anmeldepflichtige Person keine Rechte ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel bei der Zollanmeldung nicht festgestellt habe. Aus diesen Gründen bestünde eine Forderung von Fr. 13'026.35 (inkl. MWST und Verzugszins). C. Am 26. Oktober 2010 erhob die A._______ bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Basel. Am 8. November 2010 reichte sie eine Beschwerdeverbesserung ein. Mit Entscheid vom 3. März 2011 wies die OZD die Beschwerde ab und auferlegte der A._______ Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--. D. Gegen diesen Entscheid der OZD erhob die A._______ (Beschwerdeführerin) am 25. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In ihrer Beschwerdeschrift wiederholt sie weitgehend die bereits vor der OZD vorgetragenen Rügen. Sinngemäss führt sie aus, bei den vorangegangenen Einfuhrveranlagungen sei die Einreihung der "Kissensofas" für Hunde und Katzen (Artikel Nr. 853-991244) durch die betroffene Zollstelle jeweils nicht beanstandet worden; ebenfalls keine Beanstandungen seien im Rahmen der Warensichtung und Prüfung erfolgt. Gemäss der B._______, der Zollagentur der Beschwerdeführerin, sei die Ware unter der Tarifnummer 9494.9000 angemeldet worden, weil es sich um das Schweizer Pendant zu der EU-Zolltarifnummer 9404.9090 handle. Eine nachträgliche Einreihung in die Tarifnummer 6307.9099 sei deshalb nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, da ein Konkurrent die gleichen Waren ebenfalls unter der Tarifgruppe 9404 exportiere. Sodann setzt die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass sie nachträglich eine verbindliche Zollauskunft verlangt habe. Da zur Prüfung dieses Antrags ein Zeitraum von ungefähr acht Wochen notwendig sei, könnten diese Unterlagen noch nicht ins Recht gelegt werden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 verzichtete die OZD auf eine umfassende Stellungnahme, verwies auf den Beschwerdeentscheid vom 3. März 2011 und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In tatsächlicher Hinsicht hob die OZD hervor, dass keine der in Rede stehenden Sendungen beschaut worden sei. Die Beanstandungen seien in Folge der durch die Zollkreisdirektion Basel vorgenommenen nachträglichen Kontrolle bzw. Überprüfung von Einfuhrveranlagungen von "Kissensofas" (Art. Nr. 855-991244) entstanden. Die auslösende Einfuhr (vgl. Bst. A hiervor) sei anlässlich einer formellen Kontrolle durch die Zollstelle beanstandet worden. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist - soweit für den vorliegenden Entscheid relevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.3. Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abgeschwächter Form (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). 2. 2.1. Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt werden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG). 2.1.1. Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6171/2009 vom 21. Januar 2011 E. 2.2.1, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1; vgl. zum Ganzen auch Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Botschaft betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 377 f.). 2.1.2. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch) abgerufen werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.1, mit Hinweisen). 2.2. 2.2.1. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.1.1), so auch die Schweizerische Eidgenossenschaft, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens). 2.2.2. Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze wie auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1727/2006, A-1755/2006, A 8527/2007, alle vom 12. Oktober 2010, je E. 2.6.1, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 578). 2.2.3. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln ("Règles générales pour l'interprétation du Système Harmonisé"), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6). Denselben Zweck erfüllen die sog. "Avis de classement" (nachfolgend Einreihungsavisen) und die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (nachfolgend Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.2.3, A 642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3, A 1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.3, mit weiteren Hinweisen). Bei einer Änderung eines Einreihungsavis durch die internationalen Organe richtet sich die Frage nach dem anwendbaren Tarif nach den Regeln der Rechtsänderung und nicht jener der Praxisänderung (BGE 119 Ib 103 E. 4). Entsprechend gelangt der Grundsatz zur Anwendung, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Nebst diesen internationalen Vorschriften bleibt dennoch Raum für nationale Regelungen. So können zum Beispiel sogenannte "Schweizerische Erläuterungen" erlassen werden. Diese können unter www.tares.ch eingesehen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1727/2006, A-1755/2006, A-8527/2007, alle vom 12. Oktober 2010, je E. 2.6.2, A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.4.4, A 1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6). 2.3. 2.3.1. Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.1, A 642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A 1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.1). 2.3.2. Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.2, A 642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.2, A 1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2, A 1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.3.3, A 1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.3). 2.3.3. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung brachte etc.. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.3). 2.4. Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 4.1, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 3.6, mit Hinweis). 3. 3.1. Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung von "Kissensofas" - so die Bezeichnung auf den Lieferscheinen - mit synthetischer Spinnstoffaussenseite, bestehend aus einer gepolsterten Liegefläche (mit einem allfälligen Liegekissenüberzug aus Spinnstoffen und einer gepolsterten Umrandung), die als Liege- und Schlafplatz für Hunde und Katzen dient, umstritten. Während die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass die Tarifnummer 9404.9000 einschlägig sei, tritt die OZD für die Einreihung der Ware in die Tarifnummer 6307.9099 ein. Die jeweiligen Zolltarif-Ansätze - d.h. Fr. 80.-- je 100 kg respektive Fr. 263.-- je 100 kg (vgl. Bst. A hiervor) - werden von den Parteien nicht in Frage gestellt. 3.2. Die in Rede stehenden Tarifnummern des Schweizerischen Gebrauchstarifs hatten im Zeitpunkt der Einfuhr folgenden Wortlaut: XX VERSCHIEDENE WAREN UND ERZEUGNISSE 94 Möbel [...]; Bettzeug und dergleichen [...]
9404. Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z.B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen: 9404.1000 - Untermatratzen
- Obermatratzen: 9404.2100 - - aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen 9404.2900 - - aus anderen Stoffen 9404.3000 - Schlafsäcke 9404.9000 - andere XI SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; [...]
6307. Andere konfektionierte Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung: 6307.10 - Scheuertücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher: 6307.1010 - - aus Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen 6307.1090 - - aus anderen Spinnstoffen 6307.20 - Rettungsringe und Schwimmwesten: 6307.2010 - - aus pflanzlichen Spinnstoffen 6307.2090 - - aus anderen Spinnstoffen 6307.90 - andere: 6307.9010 - - aus pflanzlichen Spinnstoffen
- - aus anderen Spinnstoffen: 6307.9091 - - - Röntgenschürze 6307.9099 - - - andere 3.3. Weil auch Waren der Tarifnummer 9404 aus Spinnstoffen sein können, stehen die beiden Tarifnummern in einem engen Sachzusammenhang, weshalb gewisse Vorrangregeln zu beachten sind, die den Anmerkungen entnommen werden können: Gemäss Anmerkung 1 Bst. s zum Abschnitt XI sind "Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Bettzeug, Beleuchtungskörper)" vom Abschnitt XI, der auch die Nummer 6307 umfasst, ausgeschlossen. Sodann präzisieren die Erläuterungen zur Nummer 6307, dass konfektionierte Waren aus Spinnstoffen aller Art nur dann von der Nummer 6307 erfasst werden, wenn sie nicht von anderen Nummern des Abschnitts XI oder von anderen Kapiteln der Nomenklatur genauer erfasst werden. Diese Vorrangregeln bestimmen das weitere Vorgehen. Nach Darlegung der Parteistandpunkte ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob und gegebenenfalls inwiefern im vorliegenden Fall die Nummer 9404.9000 einschlägig sein kann. Ist dies zu verneinen, muss sodann geprüft werden, ob - subsidiär - die Nummer 6307.9099 in Betracht fällt. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass eine Tarifeinreihung in die Nummer 9404 erfolgen müsse, da es sich entsprechend der textlichen Beschreibung dieser Tarifgruppe um Betten und ähnliche Waren (Kissen, Schlummerrolle, Kopfkissen) handle, was auch in der Artikelbezeichnung "Kissensofa" zum Ausdruck käme. Der Begriff "Sofa" sei eindeutig unter den Begriff "Möbel" (Kapitel 94) zu subsumieren und innerhalb der Unternummerngruppe 9404 dem Begriff "Kissen" zuzuordnen. Dem hält die OZD entgegen, dass eine Einreihung in die Nummer 9404 nur in Frage käme, wenn das Erzeugnis als Bettzeug oder ähnliche Ware qualifiziert werden könnte. Der Abschnitt XX enthalte jedoch keine Nummer, die diese Spinnstoffware genauer umfassen würde. Im Ergebnis sei deshalb die Nummer 9404 nicht einschlägig. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin will die "Kissensofas" dem Begriff "Möbel" in der Überschrift zu Kapitel 94 zuordnen. Dies ist zum einen nicht ausschlaggebend, da - wie in E. 2.3.2 ausgeführt - den Überschriften blosse Hinweisfunktion zukommt. Zudem sind "Kissensofas" auch keine Möbel: Nach Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7.A., Gütersloh/München 2006, sind Möbel bewegliche Einrichtungsgegenstände der Wohnungs- oder Zimmereinrichtung, wobei alle angeführten Beispiele (Ess-, Schlaf-, Wohnzimmer-, Stil-, Barockmöbel etc.) einen Bezug zur Benützung durch Menschen haben. Das Gleiche gilt auch für die im Neuen Brockhaus, Enzyklopädie, 17. A., Wiesbaden 1971, angeführte Definition (bewegliche Stücke einer Innenausstattung) und Beispiele (Bänke, Stühle, Betten etc.). Auch die Bezeichnung als Sofas hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter: Nach Wahrig, a.a.O., handelt es sich beim Sofa um ein gepolstertes Sitzmöbel für mehrere Personen mit Rücklehne und Armlehnen. Die "Kissensofas" sind somit keine Sofas. Das gleiche gilt auch für die teilweise in den Unterlagen verwendeten Bezeichnungen als "Hunde- oder Katzenbett". Die Liegekissen sind auch keine Betten im Sinne dieser Tarifposition. Eine entsprechende Bezeichnung durch den Hersteller ändert nichts daran, denn dieser kommt - wie in E. 2.3.1 ausgeführt - nicht ausschlaggebende, sondern höchstens hinweisende Funktion zu. Demnach sind die "Kissensofas" keine Möbel im Sinne des Kapitel 94. Weiter gilt es zu prüfen, ob die "Kissensofas" als "Bettzeug und ähnliche Waren" der Nummer 9404 zuzuordnen sind. Die Erläuterungen zu dieser Nummer erwähnen unter Buchstabe B als Beispiele für "gewisses Bettzeug und dergleichen" Steppdecken und Bettüberwürfe (Tagesdecken) (einschliesslich Kinderwagendecken), Deckbetten, Matratzenschoner (eine Art dünne Matratze, die zur Isolierung zwischen die Obermatratze und die Untermatratze gelegt wird), Keilkissen, Kopfkissen, Kissen, Schlummerrollen usw.. Bezüglich all dieser Beispiele bleibt nur zu prüfen, ob die hier zu beurteilenden "Kissensofas" unter die erwähnten "Kissen" gezählt werden könnten. 4.2.2. In der Erläuterungen zur Position 9404 werden die Kissen unter dem Buchstaben B als Beispiele für "gewisses Bettzeug und dergleichen" angefügt. Auch Kissen im Sinne dieser Position müssen damit einen Bezug zu Bettzeug aufweisen und es handelt sich nicht bereits um ein Kissen im Sinn dieser Position, wenn ein "weiches Polster, ein viereckiger oder runder Beutel mit weicher Füllung" (vgl. Wahrig, a.a.O., zum Begriff "Kissen") vorliegt. Dass die zur Diskussion stehenden "Kissensofas" einen solchen Bezug aufweisen, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Bezug ist auch nicht nach Massgabe ihrer Funktion und Beschaffenheit auszumachen. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres zuzustimmen, wenn sie die Funktion der Ware als Liegeplatz oder Liegestatt für Haustiere in den Vordergrund stellt und diese hat keinen Bezug zu "Bettzeug oder dergleichen". Wie bereits bezüglich der Bezeichnung als "Sofa" erwähnt (E. 4.2.1), gilt auch bezüglich der Bezeichnung als "Kissen", dass der vom Hersteller oder Versender gewählten Bezeichnung der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zukommt (E. 2.3.1). Zudem ist festzuhalten, dass anstelle des Begriffs "Kissensofa" in den Unterlagen denn auch noch andere Bezeichnungen verwendet werden (wie z.B. "Hunde-/Katzenbett", "Hunde-/Katzenliege" oder "Kuschelsofa für Katzen"). Demzufolge entfällt eine Einreihung unter die Tarifnummer 9404. 4.2.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei der Einfuhr in die Schweiz sei die Tarifnummer 9404.9000 gewählt worden, weil es sich um das Schweizer Pendant zur EU-Zolltarifnummer 9404.9090 handle. Abgesehen davon, dass die angeblich einschlägige EU-Zolltarifnummer für die Schweiz keine Verbindlichkeit hat (E. 2.4), legt die Beschwerdeführerin keine Belege ins Recht, die ihre Behauptung stützen. So fehlt z.B. die Kopie einer entsprechenden verbindlichen Zolltarifauskunft eines EU-Staates. Wie noch zu zeigen sein wird (E. 4.4), werden "Kissensofas" von den Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) jedoch nicht unter die Tarifnummer 9404.9090 eingereiht. 4.2.4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass eine Einreihung in die Nummer 9404 nicht in Betracht fällt. 4.3. Damit sind die hier zu beurteilenden Waren entsprechend ihrer Beschaffenheit - sie bestehen aus Spinnstoffen - dem Abschnitt XI "Spinnstoffe und Waren daraus" zuzuordnen. Der Abschnitt XI enthält kein Kapitel und damit keine Nummer, welche die hier zu beurteilende Spinnstoffware genauer umfasst: Bei diesen handelt es sich weder um Decken (6301), noch um Bettwäsche etc. (6302), noch um Gardinen, Vorhänge etc. (6303), noch um andere Waren zur Innenausstattung (6304), noch um Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken (6305), noch um Planen, Markisen etc. (6306) (vgl. E. 3.2). Deshalb ist - entsprechend der oben dargelegten Regel (E. 2.3.3) - die Tarifnummer 6307 ins Auge zu fassen. Weil es sich bei den einzureihenden Waren nicht um Scheuertücher etc. handelt, ist eine Einreihung unter die "anderen" [konfektionierten Waren] zu prüfen, was der gleichen Gliederungsstufe entspricht. Da die "Kissensofas" nicht aus pflanzlichen Spinnstoffen bestehen und keine Röntgenschürzen sind, ist eine Einreihung in die Unternummer 6307.9099 vorzunehmen. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen; zudem ist diese Einreihung - sollte die Position 6307 zum Zuge kommen - nicht umstritten. 4.4. Im Übrigen deckt sich dieser Befund mit der Einreihungspraxis der Zollbehörden der EU-Mitgliedsstaaten und der USA. Diese reihen "Kissensofas" für Katzen und Hunde unter die Tarifnummer 6307.90 ein. Die von der Vorinstanz ins Recht gelegten Nachweise lassen an dieser Praxis keine Zweifel aufkommen. Es sind sodann auch keine sachlich überzeugenden Gründe ersichtlich, die dafür sprächen, dass die schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifizieren müsste (E. 2.4). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf Gleichbehandlung direkter Konkurrenten (Art. 27 BV) und auf Treu und Glauben sei verletzt worden. 5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung räumt die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) den direkten Konkurrenten einen spezifischen verfassungsmässigen Anspruch auf Gleichbehandlung durch den Staat ein, welcher strenger ist als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot des Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 121 I 129 E. 3b-d, 131 II 271 E. 9.2.2; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Zürich 2007, Rz. 23 ff. zu Art. 27). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil ein Konkurrent angeblich vergleichbare Waren unter Angabe der Tarifnummer 9404 aus der Schweiz exportiere bzw. - dies bleibt unklar - weil die Ware so in die EU importiert werden könne (vgl. Bst. D hiervor). Ob und gegebenenfalls inwiefern der Anwendungsbereich des Art. 27 BV tangiert ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Beschwerdeführerin ihre Behauptung nicht rechtsgenüglich substantiiert, geschweige denn belegt hat. Auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, diesen von der Beschwerdeführerin nicht näher bezeichneten direkten Konkurrenten im Marktsegment "Kissensofas für Hunde und Katzen" zu eruieren (E. 1.3). 5.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Ware hätte in den vorangegangen Kontrollen nie Anlass zur Beanstandung gegeben. Sie macht sinngemäss geltend, das Vorgehen der Behörde verstosse gegen Treu und Glauben. Diese Argumentation ist jedoch unbehelflich, da sie einerseits im Widerspruch zu den zollrechtlichen Bestimmungen steht und andererseits die Beschwerdeführerin auch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vertrauensschutz zu begründen vermag. Zunächst sieht Art. 32 Abs. 3 ZG vor, dass die anmeldepflichtige Person keine Rechte ableiten kann, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel bei der Zollanmeldung nicht festgestellt hat. Diese Norm soll verhindern, dass die in Art. 21 ZG verankerte Selbstdeklarationspflicht umgangen werden kann (vgl. Patrick Raedersdorf, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Rz. 10 zu Art. 32). Sodann bedeutet der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 3.1). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an einer Vertrauensschutz auslösenden Vertrauensgrundlage, da die hier zu beurteilenden Waren - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - von den schweizerischen Zollstellen vorher noch nie kontrolliert worden waren. 5.4. Nicht weiter zu behandeln ist schliesslich die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die von der Beschwerdeführerin nachträglich beantragte verbindliche Zollauskunft für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung gewesen wäre, da die von der Beschwerdeführerin angekündigten Unterlagen (Bst. D) dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht zugegangen sind.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die "Kissensofas" sind unter der Tarifnummer 6307.9099 einzureihen.
7. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'100.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss im selben Umfang zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario. Vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem im selben Umfang geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Jürg Steiger Versand: