Luftfahrtbetrieb
Sachverhalt
A. In der Betriebskonzession vom 31. Mai 2001 war die Flughafen Zürich AG verpflichtet worden, innert eines Jahres nach der Unterzeichnung des (damals) angestrebten Staatsvertrags zwischen Deutschland und der Schweiz das überprüfte und entsprechend angepasste Betriebsreglement mitsamt Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) einzureichen. Diese Frist wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mehrmals verlängert, zuletzt auf Ende Dezember 2003. Ein wichtiger Grund für die Verlängerung war, dass in einer (nach dem Scheitern des Staatsvertrags getroffenen) Vereinbarung vom 26. Juni 2003 die Verkehrsminister Deutschlands und der Schweiz übereingekommen waren, die teilweise über deutschem Hoheitsgebiet liegenden Warteräume EKRIT und SAFFA bis Ende Februar 2005 vollständig auf das Gebiet der Schweiz zu verlegen (die Frist wurde später verlängert). Diese Verlegung hatte eine grossräumige Anpassung der An- und Abflugverfahren zur Folge und erforderte eine vollständige Umgestaltung des Luftraums rund um den Flughafen Zürich. Am 31. Dezember 2003 reichte die Flughafen Zürich AG das Gesuch um Genehmigung des neuen, so genannt vorläufigen Betriebsreglements beim BAZL ein. Das Gesuchsdossier umfasste ein vollständig überarbeitetes Betriebsreglement mit Anhängen, einen UVB samt Fachbericht Fluglärm und Kartensatz sowie einen Bericht zur volkswirtschaftlichen Bedeutung der schweizerischen Landesflughäfen. In der Folge lieferte die Gesuchstellerin am 5. Februar 2004 eine Korrektur zu Anhang 1 des Betriebsreglements, auf Aufforderung des BAZL vom 13. Februar 2004 einige UVB-relevante Angaben sowie am 2. März 2004 eine Gesuchsergänzung hinsichtlich einiger offenbar nicht lärmrelevanter Bestimmungen nach. Die öffentliche Auflage der Gesuchsunterlagen in den betroffenen Kantonen und im Landkreis Waldshut fand vom 22. März bis 6. Mai 2004 statt. Am 8. November 2004 stellte die Gesuchstellerin dem BAZL einen vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verlangten ergänzenden Bericht über die Auswirkungen auf die Raumordnung zu. Infolge der inzwischen abgeschlossenen Arbeiten der Flugsicherung Skyguide betreffend Verlegung der Warteräume und Anpassung der Flugrouten reichte die Flughafen Zürich AG am 27. Dezember 2004 eine erneute Änderung des Gesuchs ein. Schliesslich erliess das deutsche Luftfahrt-Bundesamt am 10. März 2005 die 220. Durchführungsverordnung (DVO) betreffend Festlegung von An- und Abflugverfahren nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Zürich, deren In-Kraft-Treten (und Ersatz der 213. DVO) auf den 14. April 2005 festgesetzt wurde. B. Das BAZL genehmigte das vorläufige Betriebsreglement (vBR) am 29. März 2005 teilweise und mit diversen Auflagen. In der Verfügung wird im Wesentlichen ausgeführt, das vBR fasse die verschiedenen seit dem Jahre 2001 vorgenommenen Änderungen zusammen und sei das Ergebnis einer umfassenden Prüfung des bisherigen Betriebs. Die Genehmigung umfasst laut BAZL insbesondere die infolge Verlegung der Warteräume EKRIT und SAFFA vorgenommene Neufestlegung der An- und Abflugverfahren, welche im Luftfahrthandbuch der Schweiz (Aeronautical Information Publication [AIP]) publiziert worden sind. Dabei wurde auch ein neues Abflugverfahren ab Piste 16 über Opfikon / Wallisellen bewilligt (sog. Wide Left Turn). Mit dem Wide Left Turn sollen einerseits die sich kreuzenden Flugwege entflochten und damit die Sicherheit verbessert werden. Andererseits könne damit laut BAZL die Staffelung bei westwärts fliegenden Maschinen reduziert werden, wodurch die Kapazität wieder erhöht und damit die Sicherheitsnetze verstärkt werden. Das BAZL stimmte auch einer Verlängerung der Nachtflugsperre (23.00 bis 06.00 Uhr) zu. Nicht genehmigt hat es insbesondere die Regelung der Pistenbenützung für Strahlflugzeuge nach Instrumentenflugregeln (IFR) gemäss Anhang 1 vBR. Im Verfügungsdispositiv wird ein Schema für die Darstellung der zur jeweiligen Zeit benützbaren Pisten vorgelegt und die Flughafen Zürich AG verpflichtet, die Bestimmungen in Anhang 1 vBR entsprechend neu zu formulieren und dem BAZL innert Monatsfrist nach Rechtskraft der Genehmigung zur Prüfung vorzulegen. Dieses Schema beinhaltet insbesondere Südanflüge auf Piste 34 und Ostanflüge auf Piste 28 während der bereits mit Verfügung des BAZL vom 23. Juni 2003 festgelegten Zeiten. Bereits genehmigt wurde zudem die Freigabe von Piste 28 für Starts ab 06.30 Uhr und von 21.00 bis 22.00 Uhr, die zusätzliche Freigabe der Pisten 16 und 28 für Starts nach 21.00 und vor 07.00 Uhr bei DVO-Ausnahmeregelung und - unter bestimmten Voraussetzungen - die Möglichkeit künftiger koordinierter Landungen auf die Pisten 28 und 34. Nicht genehmigt wurde das Abflugverbot für Charterverkehr nach 22.00 Uhr, welches das BAZL als diskriminierend betrachtet. Allfälligen Beschwerden gegen das vBR entzog das BAZL die aufschiebende Wirkung einzig in zwei Bereichen: Einerseits mit Wirkung ab 14. April 2005 betreffend der im AIP publizierten An- und Abflugverfahren zum und vom Flughafen Zürich und andererseits bezüglich des neuen Abflugverfahrens Wide Left Turn ab Piste 16 mit Wirkung ab 30. Oktober 2005. C. Gegen die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 haben zahlreiche Privatpersonen, Gemeinwesen, Organisationen und Vereinigungen Verwaltungsbeschwerde bei der damaligen Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) erhoben. Die dabei gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen sind verschiedentlich auch gegen die Genehmigung des neuen Abflugverfahrens Wide Left Turn gerichtet. Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 vereinigte die REKO/INUM unter der damaligen Dossiernummer B-2005-52 diejenigen Beschwerdeverfahren, in welchen seitens der Beschwerdeführenden Anträge auf vollständige oder teilweise Wiederherstellung bzw. auf weitergehenden Entzug der aufschiebenden Wirkung sowie auf Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen gestellt worden waren. Gleichzeitig wurde Skyguide als Partei zum Verfahren beigeladen. Die Gesuche der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend das Abflugverfahren Wide Left Turn hiess die REKO/INUM mit Zwischenentscheid vom 11. Juli 2005 gut und stellte die aufschiebende Wirkung ab 30. Oktober 2005 unbefristet wieder her. Alle weiteren Gesuche um vollständige oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - insbesondere betreffend die im AIP publizierten An- und Abflugverfahren - oder um Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen wurden abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten. D. Nachdem am 14. Juli 2005 sämtliche Beschwerdeverfahren gegen die teilweise Genehmigung des vBR unter der Dossiernummer B-2005-44 vereinigt worden waren, lehnte die Instruktionsrichterin der REKO/INUM mit Zwischenentscheid vom 11. November 2005 einen Antrag auf Sistierung dieses Verfahrens ab. Auf eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2006 (1A.306/2005) nicht ein. Im Anschluss an dieses Urteil forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und die Beigeladene mit Verfügung vom 21. Februar 2006 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort, Vernehmlassung und Stellungnahme auf. E. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2006, die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 10, 12 bis 37 sowie 39 bis 73 seien allesamt abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 11 (Kanton Zürich) sei insoweit abzuweisen, als darin verlangt werde, die Genehmigung des neuen Abflugverfahrens von Piste 16 (Wide Left Turn) sei aufzuheben. Zur Frage der Legitimation führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei bei mehreren Beschwerdeführenden fraglich, ob diese zur Beschwerdeerhebung berechtigt seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführenden 69 (heute: 68) auf eigene schutzwürdige Interessen berufen könnten, womit deren Beschwerdelegitimation bestritten werde. Im Übrigen äussert sich die Beschwerdegegnerin ausführlich zu den von der REKO/INUM mit Verfügung vom 21. Februar 2006 aufgelisteten Rügen und Anträgen, Fragen sowie Beweisanträgen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Vernehmlassung des BAZL vom 20. Juni 2006, worin es ebenfalls ausführlich zu allen in genannter Verfügung aufgelisteten Bereichen Stellung genommen hat. Das BAZL stellt dabei den Antrag, die Beschwerden seien, soweit darauf eingetreten werde, abzuweisen. Auf Ausführungen zur Legitimation einzelner Beschwerdeführender verzichtet das BAZL mit Hinweis auf die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung und weil die allfällige Nichtberechtigung einzelner Beschwerdeführender wohl keinen Einfluss auf den Umfang der Überprüfung der angefochtenen Verfügung habe. Keine formellen Anträge enthält die Stellungnahme von Skyguide vom 9. Juni 2006. Die Beigeladene äussert sich inhaltlich bloss zu einzelnen ausgewählten Punkten, die sie als für sich relevant erachtet. F. Mit Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 26. Juni 2006 wurden das so genannte Südanflug-Verfahren (Z-2003-65/B-2003-48) und das Verfahren zum vBR (B-2005-44) vollständig vereinigt und unter der neuen Dossiernummer B-2005-44/Z-2003-65 weitergeführt. Auf eine gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2006 (1A.138/2006) nicht ein. Anschliessend gab die REKO/INUM allen Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zur vollständigen Einsicht in sämtliche Akten des vereinigten Gesamtverfahrens. Einzig die Einsichtnahme in das "Safety Case Document ZAP DVO3" der Skyguide vom 11. März 2005 mitsamt "Supporting Documents Volume 1 / 2" wurde mit Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 18. September 2006 im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verweigert. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 wurde zudem die Swiss International Air Lines AG (SWISS, Beigeladene 2) als Partei zum Verfahren B-2005-44/Z-2003-65 beigeladen. G. Per 31. Dezember 2006 wurde die REKO/INUM durch das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht ersetzt. Dieses übernahm die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Mit Schreiben der Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2007 wurde den Verfahrensbeteiligten die neue Geschäftsnummer A-1936/2006 für das bisherige Verfahren B-2005-44/Z-2003-65 und der zuständige Spruchkörper der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gegeben. H. In den (im vereinigten Gesamtverfahren) eingereichten Repliken halten die meisten Beschwerdeführenden vollumfänglich an ihren bisherigen Anträgen und rechtlichen Darlegungen fest. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort und des BAZL in seiner Vernehmlassung im vBR-Verfahren werden von fast allen Beschwerdeführenden umfassend oder grösstenteils bestritten, die entsprechenden Anträge der Beschwerdegegnerin und des BAZL seien abzuweisen. Zumindest teilweise bestritten resp. hinterfragt werden von einigen Beschwerdeführenden auch die Aussagen der Skyguide in ihrer Stellungnahme zum vBR. Die Beigeladene 2 (SWISS) stellt im Rahmen ihrer ersten Stellungnahme vom 18. Januar 2007 unter anderem den Antrag, die Anträge verschiedener Beschwerdeführer auf Aufhebung des neuen Abflugverfahrens von Piste 16 (Wide Left Turn) seien abzuweisen. I. Zu den im vereinigten Gesamtverfahren eingereichten Repliken äusserten sich die Beschwerdegegnerin, das BAZL und die Beigeladenen mit Dupliken vom 6. bzw. 7. Juni 2007. Das UVEK verzichtete unter Hinweis auf die Eingabe des BAZL auf das Einreichen einer Duplik. Nur die Flughafen Zürich AG hat in ihrer Duplik zudem (neue) formelle Anträge gestellt. Sie beantragt, es sei vom Verzicht auf das Abflugverfahren Wide Left Turn durch die Beschwerdegegnerin Vormerk zu nehmen und es sei das Verfahren betreffend dieses Abflugverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sämtliche Anträge, die die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Repliken gestellt hätten, seien vollumfänglich abzuweisen. Als Beilage reichte die Flughafen Zürich AG unter anderem einen Bericht der EMPA (Nr. 437'703-3) vom 30. April 2007, "vBR / Ohne Wide Left Turn / Lärmberechnung April 2007", ein. J. Mit Verfügung vom 13. August 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht sämtlichen Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Beschwerdeführenden, die keinerlei Anträge und Rügen im Zusammenhang mit dem Wide Left Turn erhoben haben, Gelegenheit, zum von der Beschwerdegegnerin gestellten Abschreibungsantrag bezüglich Wide Left Turn eine Stellungnahme einzureichen. Die betroffenen Verfahrensbeteiligten sollten sich dabei auch zu den Kostenfolgen dieses Antrags - insbesondere einer allfälligen Abschreibung des entsprechenden Verfahrensteils infolge Gegenstandslosigkeit - äussern. Zugleich wurden die Rechtsvertreter der angesprochenen Verfahrensbeteiligten aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine auf den Verfahrensbereich Wide Left Turn beschränkte detaillierte Kostennote einzureichen. K. Die meisten Verfahrensbeteiligten haben von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme Gebrauch gemacht, wobei viele sich im Wesentlichen auf den Kostenpunkt beschränken, ohne zur Frage der Abschreibung an sich noch Ausführungen zu machen. So bringt denn auch keine Partei Einwendungen gegen eine allfällige Abschreibung des Verfahrensbereichs Wide Left Turn vor. Das BAZL führt aus, dem Abschreibungsantrag der Beschwerdegegnerin, welcher als Teilrückzug des ursprünglichen Genehmigungsgesuchs zu betrachten sei, könne es ohne weiteres zustimmen. Zur Regelung der Kostenfolgen stellt es keinen Antrag. Das UVEK verzichtet auf eine Stellungnahme, da der beschwerdegegnerische Antrag zum Wide Left Turn einzig das Betriebsreglement betreffe. Die Beigeladene 1 sieht ebenfalls keinen Grund, gegen den Antrag der Beschwerdegegnerin zu opponieren, verlangt aber trotz des rein intern behandelten Verfahrens eine Kostenentschädigung. Ausdrückliche Anträge auf Abschreibung des Verfahrensbereichs Wide Left Turn infolge Gegenstandslosigkeit (resp. Teilanerkennung der Beschwerden) stellen die Beschwerdeführenden 42, 55, 58, 61, 63, 64, 65 und 67. In der Regel wird verlangt, die Verfahrenskosten betreffend den abzuschreibenden Verfahrensteil seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den betroffenen Beschwerdeführenden entsprechende Parteientschädigungen auszurichten. Mehrere Beschwerdeführende verzichten dabei auf die Nennung konkreter Beträge und überlassen das Festsetzen der geltend gemachten Parteientschädigung dem Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführenden 63 und 64 stellen den Antrag, die sich aus der Teilabschreibung ergebenden Kostenfolgen seien am Schluss des Gesamtverfahrens anlässlich der umfassenden Kostenregelung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin verlangt demgegenüber, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und auf die Zusprechung von Prozessentschädigungen sei ganz zu verzichten. Sie sei nach wie vor der Auffassung, dass die Einführung des Wide Left Turn sowohl technisch machbar als auch rechtlich bewilligungsfähig gewesen wäre. Zur entsprechenden Gesuchseingabe sei die Flughafen Zürich AG aus der damaligen Sicht verpflichtet gewesen und sie habe dabei ausschliesslich öffentliche Interessen wahrgenommen. Vertiefte technische Abklärungen, die nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätten getätigt werden können, hätten dann ergeben, dass das Verfahren Wide Left Turn die Entflechtungsproblematik bei sich kreuzenden Flugwegen nicht zu lösen vermöge. Es sei aber mit Blick auf die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin materiell mit ihrem Anliegen betreffend Wide Left Turn durchgedrungen wäre.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Die für den vorliegenden Entscheid massgeblichen Beschwerden richten sich gegen eine Verfügung des BAZL, die sich auf das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) und dessen Ausführungsbestimmungen stützt. Das Bundesverwaltungsgericht als allgemeines Verwaltungsgericht des Bundes beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 LFG) und eine Vorinstanz gemäss den Art. 33 oder 34 VGG entschieden hat. Im hier interessierenden Bereich der Regelung des Betriebs von Flughäfen besteht keine derartige Ausnahme. Das BAZL ist zudem eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Gesagte gilt im Übrigen gleichermassen für das UVEK hinsichtlich des vereinigten Verfahrens, was hier aber insofern nicht weiter von Bedeutung ist, als der Verfahrensbereich Wide Left Turn sich einzig auf die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 abstützt.
E. 1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 VGG übernimmt das Bundesverwaltungsgericht, sofern es - wie hier - zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des VGG bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. Dementsprechend sind alle gegen die Verfügungen des BAZL vom 23. Juni 2003 und vom 29. März 2005 sowie gegen die Verfügung des UVEK vom 23. Juni 2003 bei der REKO/INUM eingereichten Verwaltungsbeschwerden, welche noch hängig gewesen sind (vereinigtes Gesamtverfahren B-2005-44/Z-2003-65), zusammen mit den übrigen Verfahrensakten per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung übernommen worden.
E. 1.3 Aufgrund des Antrags der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 6. Juni 2007 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. I) und wie in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2007 angesprochen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. J), stellt sich die Frage, ob der Verfahrensbereich Wide Left Turn des vereinigten Beschwerdeverfahrens A-1936/2006 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen (Teil-) Verfahren entscheidet nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin. Diese entscheidet gemäss Abs. 1 Bst. b des genannten Artikels ebenso über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (dazu hinten E. 2.4).
E. 2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2006 führt die Flughafen Zürich AG aus, es sei bei mehreren Beschwerdeführenden fraglich, ob diese zur Beschwerdeerhebung berechtigt seien. Insbesondere bestreitet sie die Legitimation der Beschwerdeführenden 69 (heute: 68), da nicht ersichtlich sei, inwiefern sich diese auf eigene schutzwürdige Interessen berufen könnten. Das BAZL wiederum verzichtet auf Anträge und Ausführungen zur Legitimation einzelner Beschwerdeführender im Wesentlichen mit Hinweis auf die ohnehin von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung.
E. 2.1 Bei der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 48 VwVG ist gemäss gefestigter Rechtsprechung der bis Ende Dezember 2006 in diesem Sachbereich zuständigen REKO/INUM (Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. insbes. Entscheid REKO/INUM vom 16. Dezember 2004, Z-2001-58, E. 2 ff.) und des Bundesgerichts zu berücksichtigen, dass von einem Flughafen grossflächige Immissionen durch Starts und Landungen ausgehen und deshalb - gerade in dicht besiedelten Gebieten - ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, ohne dass bereits von einer verpönten Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (BGE 120 Ib 379 E. 4c, BGE 104 Ib 307 E. 3b). Abzustellen ist dabei vorab auf das Kriterium des Lärmeinflussbereichs des Flughafens und auch auf die Schadstoffbelastung. Bezogen auf den Lärm kommt all jenen Personen Beschwerdelegitimation zu, die den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 121 II 176 E. 2b, BGE 120 Ib 379 E. 4c, je mit Hinweisen). Die Überschreitung von Lärmgrenzwerten stellt kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium dar (BGE 110 Ib 99 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 1A.365/1999 vom 12. April 2002, E. 2; Entscheid REKO/INUM vom 14. April 2003, Z-2001-148, E. 3.2). Ebenfalls keine Rolle spielt, ob die bereits vorbestehende Belastung durch die Genehmigung des Betriebsreglements und einer damit verbundenen Änderung des Flugregimes grösser wird, gleich bleibt oder sich gar vermindert (vgl. BGE 124 II 293 E. 3b).
E. 2.2 Gestützt darauf ist die Beschwerdelegitimation all jener Personen zu bejahen, welche in der Nachbarschaft des Flughafens oder im Bereich der An- und Abflugschneisen wohnen bzw. dort Grundstücks- oder Liegenschaftseigentümer sind (vgl. BGE 104 Ib 307 E. 3b). Ebenso sind grundsätzlich die im Umkreis des Flughafens bzw. unter den jeweiligen Flugschneisen liegenden schweizerischen und deutschen Gemeinden sowie die Kantone und Landkreise als übergeordnete Gemeinwesen zur Beschwerdeführung zuzulassen, soweit sie als Grundeigentümer gleich oder ähnlich wie Private immissionsbelastet sind oder durch die Lärmeinwirkungen in hoheitlichen Befugnissen betroffen werden (BGE 124 II 293 E. 3b und 3c). Vereinigungen und Organisationen schliesslich sind nach konstanter Rechtsprechung dann zur sog. egoistischen Verbandsbeschwerde zuzulassen, wenn der Verband als juristische Person konstituiert ist, die Wahrung der in Frage stehenden Interessen zu seinen statutarischen Aufgaben gehört, der Verband ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt und diese Mitglieder selber zur Beschwerde berechtigt wären (vgl. Entscheid REKO/INUM vom 3. Dezember 2003, A-2003-18, E. 6.3 mit Hinweisen). Daneben ist auf das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) zu verweisen.
E. 2.3 Dementsprechend sind mit Blick auf die bekannten Flugspuren für Starts ab der Piste 16 des Flughafens Zürich resp. unter Berücksichtigung der geplanten Abflugkorridore für den Wide Left Turn (inklusive eines gewissen Streubereichs für die realen Flugbahnen) hier die meisten Beschwerden gegen den Verfügungsteil Wide Left Turn (Beschwerdeführende 7, 11, 36, 44, 45, 47, 50, 51, 55, 58, 62, 63, 64 und 67) ohne weiteres als zulässig zu erachten. Dies kann auch noch für die Gemeinde Hofstetten (Beschwerdeführerin 10) und den Schutzverband Flugimmissionen Thurgau (Beschwerdeführer 71) gelten, da aufgrund einzelner (geplanter) Abflugrouten ab Piste 16 Richtung Osten (vgl. UVB vBR, Fachbericht Fluglärm vom 15. Dezember 2003, Karten 2 und 3) nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gemeinde bzw. das Verbandsgebiet von störendem Fluglärm betroffen ist resp. betroffen wäre. Bei den von der Beschwerdegegnerin angesprochenen Beschwerdeführenden 68 ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Gruppe mehrere Hundert Private vertreten sind, die aufgrund ihrer Wohnorte (wie Wallisellen, Dietlikon, Illnau, Effretikon, Kemptthal, Winterberg, Lindau, Bassersdorf, Nürensdorf, etc.) hier zu einem grossen Teil zur Beschwerdeführung berechtigt sind. Angesichts dessen kann die Frage der Legitimation der gemeinsam mit diesen Privaten auftretenden Organisationen "Fluglärmsolidarität" und "Flugwehr Ost" offen gelassen werden, weil es für die Bejahung der Zulässigkeit einer Beschwerde ausreicht, wenn zumindest ein Beteiligter legitimiert ist (vgl. ZBl 2/2000, S. 83 ff. E. 2). Dasselbe ist bezüglich der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 42 (VFSN und Mitbeteiligte) festzuhalten. Bei dieser Gruppe sind diverse Private mitenthalten, die aufgrund ihrer Wohnorte (wie Glattbrugg, Opfikon, Wallisellen, Dübendorf, etc.) vorliegend als legitimiert zu bezeichnen sind, was bereits genügen muss. Die Frage der Beschwerdeberechtigung des VFSN selber (und weiterer Mitbeteiligter) kann somit an dieser Stelle ebenfalls offen gelassen werden.
E. 2.4 Dagegen ist für den hier zu beurteilenden Verfahrensbereich Wide Left Turn die Legitimation bei den Beschwerdeführenden 1 (Gemeinde Wetzikon), 61 (IG Chapf: vor allem Private aus Zumikon, einzelne aus Forch oder Meilen) und 65 (Privater aus Zumikon) offensichtlich nicht gegeben. Der jeweilige Wohnort bzw. das jeweilige Gebiet dieser Beschwerdeführenden ist angesichts der bestehenden resp. (ursprünglich) geplanten Abflugrouten ab Piste 16 nicht einmal in einem entfernteren Bereich betroffen, geschweige denn im Nahbereich. Die angesprochenen Abflugrouten (inkl. Streubereich) führen in einer so weiten horizontalen Distanz an diesen Ortschaften und Gebieten vorbei, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, entsprechender Fluglärm sei dort deutlich hörbar und führe zu einer relevanten Ruhestörung (vgl. vorne E. 2.1). Entgegen gewissen Ausführungen des Beschwerdeführers 65 ist im Übrigen im Rahmen des vBR kein direktes Abflugverfahren nach Süden vorgesehen. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 61 und 65 ist daher - soweit den Verfahrensteil Wide Left Turn betreffend - mangels Legitimation nicht einzutreten.
E. 3 Soweit ersichtlich haben alle vorliegend betroffenen Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Genehmigungsverfahren Einsprache gemäss Art. 36d Abs. 4 LFG erhoben. Gegenteiliges wird jedenfalls auch vom BAZL nicht vorgebracht. Da im Übrigen die weiteren Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) bei allen im Verfahrensbereich Wide Left Turn an dieser Stelle noch relevanten Beschwerden erfüllt sind, kann auf diese eingetreten werden.
E. 4 Die Beschwerdegegnerin stellt wie bereits erwähnt mit Duplik vom 6. Juni 2007 den Antrag, es sei vom Verzicht auf das Abflugverfahren Wide Left Turn Vormerk zu nehmen und es sei das Verfahren betreffend dieses Abflugverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Gegen diesen Antrag hat im Rahmen der entsprechenden Stellungnahmen keine einzige Partei Einwände vorgebracht, vielmehr wird er von vielen Verfahrensbeteiligten ausdrücklich unterstützt (vgl. im Einzelnen vorne Sachverhalt Bst. K). Auch das BAZL als vorinstanzliche Genehmigungsbehörde und die Beigeladene 1 als massgeblich an der Ausarbeitung entsprechender Flugverfahren Beteiligte können dem Antrag zustimmen. Dieser ist - wie das BAZL und die Beschwerdegegnerin selber zu Recht festhalten - als Teilrückzug des ursprünglichen Genehmigungsgesuchs und nicht als blosser Verzicht auf die bereits erteilte Genehmigung zu betrachten. Andererseits kann entgegen einzelnen Beschwerdeführenden aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden, diese unterziehe sich den Verwaltungsbeschwerden im Verfahrensbereich Wide Left Turn (Teilanerkennung), da sie immer noch davon ausgeht, dass die Einführung des Wide Left Turn grundsätzlich sowohl technisch machbar als auch rechtlich bewilligungsfähig gewesen wäre.
E. 4.1 Der Flughafen Zürich AG als Flughafenbetreiberin und Gesuchstellerin steht es grundsätzlich jederzeit frei, einen Teilrückzug ihres Gesuchs verbunden mit der Nichtinanspruchnahme der vorinstanzlich bereits erfolgten Genehmigung des Betriebsreglements betreffend Wide Left Turn zu veranlassen. Entgegen ihrer Auffassung braucht es dazu im Normalfall auch keine Zustimmung des BAZL, da dieses hier (bloss) als Genehmigungsbehörde handelte und nicht aufsichtsrechtlich verfügte (vgl. dazu insbes. Art. 3b und Art. 26 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL, SR 748.131.1]). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Flughafen Zürich AG zur Einreichung des Gesuchs hinsichtlich Wide Left Turn (in dieser Form) aus Sicherheitsgründen verpflichtet worden wäre (vgl. dazu E. 11 des Zwischenentscheids der REKO/INUM vom 11. Juli 2005 sowie nachfolgende E. 5.4). Sie hat grundsätzlich aus eigenem Antrieb und als private Flughafenbetreiberin vor allem in ihrem eigenen Interesse gehandelt (was nicht damit zu verwechseln ist, dass die Flughafenbetreiberin auf der Grundlage der ihr erteilten Betriebskonzession von ihrer Stellung her in allgemeiner Weise regelmässig auch öffentliche [insbes. verkehrswirtschaftliche] Interessen wahrnimmt). Der Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe bei der Einreichung des Gesuchs zum Wide Left Turn ausschliesslich öffentliche Interessen berücksichtigen müssen und sei aufgrund der gesamten Umstände aus damaliger Sicht zur entsprechenden Gesuchseingabe verpflichtet gewesen, ist somit zu widersprechen. Bei dieser Sichtweise würde die Flughafen Zürich AG bei allen Betriebsreglementsverfahren meist nur im öffentlichen Interesse handeln und keine privaten Interessen verfolgen, was schon aufgrund ihrer Organisationsform als privatrechtliche Aktiengesellschaft mit eigenen wirtschaftlichen und finanziellen Interessen nicht zutreffen kann. Ebenso wird es immer äussere Umstände gerade im Sinne politischer und rechtlicher, aber auch wirtschaftlicher Rahmenbedingungen geben, die eine Gesuchseingabe für das Betriebsreglement mehr oder weniger beeinflussen. Insofern spielen an dieser Stelle die konkreten Rahmenbedingungen bei der Einreichung des Gesuchs zum vBR keine weitere Rolle. Genauso unerheblich ist schliesslich, ob die Flughafen Zürich AG das Gesuch für den Wide Left Turn nun primär aus technischen Gründen oder auch anderen Motiven zurückgezogen hat.
E. 4.2 Infolge des Rückzugs des ursprünglichen Gesuchs zum Wide Left Turn wird die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 zum vBR in diesem Umfang gegenstandslos, was nachstehend ausdrücklich im Dispositiv festzuhalten ist. Deswegen ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung dieses Verfügungsteils nachträglich weggefallen, weshalb auch alle gegen den Wide Left Turn gerichteten Verwaltungsbeschwerden gegenstandslos geworden sind. Das (vereinigte) Beschwerdeverfahren A-1936/2006 ist folglich soweit den Verfahrensbereich Wide Left Turn betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 413 u. 540; Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 3 zu Art. 39 VRPG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 326). Da die Beschwerdeführenden 7 ihre Verwaltungsbeschwerde einzig gegen den Wide Left Turn richteten, können zusätzlich auch deren Einzelverfahren A-1942/2006 und A-1943/2006 als vollständig gegenstandslos geworden abgeschrieben und somit abgeschlossen werden.
E. 5 Die Frage, welche Partei die Gerichtskosten zu tragen und welche Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten hat, ist nicht Bestandteil des jeweiligen Streitgegenstandes und wird entsprechend nicht von der Gegenstandslosigkeit umfasst. Damit hat das urteilende Gericht auch bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens über die Kostenfrage zu befinden (vgl. Felix Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 223 mit Hinweisen).
E. 5.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei und kann nach Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Falle einer eingetretenen Gegenstandslosigkeit sind zusätzlich die einschlägigen Bestimmungen für das Bundesverwaltungsgericht zu beachten.
E. 5.2 In Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird folgende Regelung betreffend Kosten bei gegenstandslosen Verfahren getroffen: "Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt." Von der Reihenfolge her ist damit beim Bundesverwaltungsgericht anders als noch unter der alten Rechtslage bei der REKO/INUM zuerst zu prüfen, ob eine Partei die Gegenstandslosigkeit bewirkt oder verursacht hat (Verursacherprinzip) und erst bei entsprechender Verneinung sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen.
E. 5.3 Dabei kann hier entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kein Zweifel bestehen, dass sie die Gegenstandslosigkeit des Verfahrensbereichs Wide Left Turn bewirkt hat, und zwar in alleiniger Verantwortung. Wie vorne bereits ausgeführt (vgl. umfassend E. 4.1), kann die Flughafenbetreiberin grundsätzlich jederzeit und im Normalfall ohne Zustimmung des BAZL ein (Teil-) Gesuch auch hinsichtlich eines bereits genehmigten Betriebsreglements zurückziehen und auf die entsprechende Genehmigung verzichten. Dabei sind die Gründe und internen Motive für den Rückzug grundsätzlich nicht von Belang. Wie an erwähnter Stelle vorne geschildert, können vorliegend auch die von der Flughafen Zürich AG ins Feld geführten Umstände bei der Gesuchseinreichung keine weitere Rolle spielen. Durch den Rückzug des Genehmigungsgesuchs bezüglich Wide Left Turn und den entsprechenden Verzicht auf diese Genehmigung hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit verursacht und gilt damit als unterliegende Partei, welche die Kosten zu tragen hat. Auf eine Kostenaufteilung zu Lasten der Beigeladenen 2, welche einen förmlichen Antrag auf Abweisung der Anträge verschiedener Beschwerdeführer auf Aufhebung des Abflugverfahrens Wide Left Turn gestellt hat, kann verzichtet werden, da die Beigeladene 2 die Gegenstandslosigkeit nicht mitverursacht hat.
E. 5.4 Bloss ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch unter Beachtung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes die Beschwerdegegnerin vollumfänglich kostenpflichtig geworden wäre. So hielt die REKO/INUM in ihrem unangefochten gebliebenen Zwischenentscheid vom 11. Juli 2005 (B-2005-52), mit welchem sie unter anderem die aufschiebende Wirkung beim Abflugverfahren Wide Left Turn unbefristet wiederherstellte, Folgendes fest: Als notwendige Anpassungen des Flugbetriebs könnten in der Regel solche gelten, die sich infolge Sicherheitsüberlegungen aufdrängten. Die Begründung des BAZL, mit dem Wide Left Turn würden die sich kreuzenden Flugwege räumlich entflochten und damit die Sicherheit dieses Systemteils verbessert, überzeuge nicht. Angesichts des nach wie vor fehlenden Objektblatts sei somit zweifelhaft, ob das neue Abflugverfahren, bei welchem unbestrittenermassen erneut zusätzliche, bisher weit gehend von Fluglärm verschonte Gebiete beschallt würden, aus raumplanerischer Sicht werde genehmigt werden können (E. 8.2.1). Weiter führte die REKO/INUM an, es erscheine mit Blick auf die rechtlichen Grundlagen problematisch, dass das BAZL ein vollkommen neues Abflugverfahren ohne Auflagen genehmige, bei welchem - nebst anderen wichtigen offenen Punkten - insbesondere die Sicherheitsbeurteilung noch nicht erfolgt und offenbar auch noch keinerlei operationelle Prüfung vorgenommen worden sei (E. 8.2.2). Schliesslich stelle sich aufgrund verschiedener Rügen die Frage, ob das Vorgehen des BAZL nicht zumindest bezüglich Wide Left Turn das notwendige Einspracheverfahren verunmöglicht und damit den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt habe (E. 8.2.3). Zusammengefasst ergebe sich unter dem Kriterium Entscheidprognose, dass eine Genehmigung des Wide Left Turn nach summarischer Prüfung zumindest als eher unwahrscheinlich eingestuft werden müsse (E. 8.2.4). An dieser negativen Entscheidprognose der REKO/INUM ist heute nicht nur festzuhalten, sie hat sich angesichts der seitherigen Entwicklung (immer mehr absehbare mangelnde technische Eignung des neuen Abflugverfahrens) vielmehr noch klar verdeutlicht. So musste die Beschwerdegegnerin entgegen ihren jetzigen Vorbringen schon sehr bald Kenntnis davon gehabt haben, dass der Wide Left Turn ein ungeeignetes Flugverfahren sein könnte (vgl. dazu E. 11.3.1 f. des angesprochenen Zwischenentscheids der REKO/ INUM, wo auf schon früh bestehende ernsthafte Zweifel selbst der Experten an der Zweckmässigkeit des Wide Left Turn hingewiesen wurde).
E. 5.5 Die Beschwerdeführenden 63 und 64 stellen den identischen Antrag, die sich aus der Teilabschreibung ergebenden Kostenfolgen seien am Schluss des Gesamtverfahrens anlässlich der umfassenden Kostenregelung zu berücksichtigen. Da es sich hier um einen verfahrensabschliessenden Teilentscheid und nicht einen blossen Zwischenentscheid im Gesamtverfahren handelt, besteht diese Möglichkeit allerdings schon von Gesetzes wegen nicht. Eine Verschiebung der Kostenverteilung auf den oder die weiteren Endentscheide wäre zudem nicht zweckmässig. Sie würde die Sachlage nur verkomplizieren. Die beiden Anträge sind dementsprechend abzuweisen.
E. 5.6 Nach Art. 3 Bst. a VGKE beträgt die Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse bei einzelrichterlicher Streiterledigung 200 - 3'000 Franken. Dieser Kostenrahmen kann allerdings nur für Einzelverfahren Geltung beanspruchen. Bei einem aus zahlreichen Einzeldossiers bestehenden vereinigten Verfahren wie dem vorliegenden muss schon aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung (entsprechend der Summe der Einzeldossiers) ein deutlich höherer Betrag verfügt werden können. Bezüglich der Nichteintretensentscheide bei den Beschwerdeführenden 1, 61 und 65 (vgl. vorne E. 2.4) kann in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, da es sich hier bei allen drei Beschwerdeführenden nur um einen kleineren Teilbereich handelt, der dem Bundesverwaltungsgericht auch keinen wesentlichen Aufwand verursachte. Aus demselben Grund ist der Beschwerdegegnerin hier auch keine Parteientschädigung geschuldet. Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin zu tragenden Verfahrenskosten für den Abschreibungsentscheid erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr von 3'500 Franken als angemessen (einschliesslich der auf den Wide Left Turn entfallenden Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aus dem umfangreichen Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 11. Juli 2005). Mit Ausnahme der Beschwerdeführenden 7, deren Einzelverfahren abgeschlossen werden, sind angesichts des weiterlaufenden (restlichen) Gesamtverfahrens keine Kostenvorschüsse zurückzuerstatten. Der am 19. Mai 2005 bezahlte Kostenvorschuss der Beschwerdeführenden 7 beträgt für beide Einzelverfahren zusammen 1'500 Franken.
E. 6 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht gemäss Art. 15 VGKE, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei Art. 5 VGKE sinngemäss gilt. Zugesprochene Parteientschädigungen gehen somit vollumfänglich zulasten der hier unterliegenden Beschwerdegegnerin als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit. Bei den mittels Kostennoten eingeforderten und detailliert ausgewiesenen Parteientschädigungen der Beschwerdeführenden besteht - soweit nachstehend keine Erläuterungen oder Einschränkungen erfolgen - kein Anlass zu Beanstandungen (weder hinsichtlich Stundenaufwand und Stundenansatz noch Aufteilung auf den Verfahrensteil Wide Left Turn). Allgemein anzumerken bleibt, dass es im Gegensatz zur damaligen Praxis der REKO/INUM keinen Grund mehr für Kürzungen von Stundenansätzen bei Anwälten und Anwältinnen gibt, soweit diese sich im Rahmen der (neuen) Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE bewegen (mindestens 200 und höchstens 400 Franken). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Behörden, die als Parteien auftreten. Ebenfalls keine Entschädigung ist geschuldet, wenn die Vertretung in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE), weshalb der Entschädigungsantrag der Beigeladenen 1 ohne weitere Begründung abzuweisen ist.
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin schuldet damit einmal folgenden Beschwerdeführenden Parteientschädigungen (jeweils inkl. Mehrwertsteuer): Den Beschwerdeführenden 36 Fr. 1'800.-- (Kürzung wegen Einspracheverrechnung, Entschädigung ist erst ab Beschwerdeerhebung geschuldet); den Beschwerdeführenden 44, 45, 47, 50, 51 und 62 insgesamt Fr. 3'663.50 sowie den Beschwerdeführenden 67 Fr. 4'244.50.
E. 6.2 Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin folgenden Beschwerdeführenden Parteientschädigungen (ebenfalls jeweils inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, die mangels eingereichter Kostennoten von Amtes wegen nach Ermessen des Gerichts festgesetzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE): Den Beschwerdeführenden 42 Fr. 3'600.--; der Beschwerdeführerin 55 Fr. 300.-- (erst seit letzter Eingabe anwaltlich vertreten); den Beschwerdeführenden 58 Fr. 1'300.--; den Beschwerdeführenden 63 Fr. 1'300.--; den Beschwerdeführenden 64 Fr. 500.-- sowie den Beschwerdeführenden 68 Fr. 1'000.--.
Dispositiv
- Auf die Verwaltungsbeschwerden der Beschwerdeführenden 1, 61 und 65 wird - soweit den Verfahrensteil Wide Left Turn betreffend - nicht eingetreten.
- 2.1 Die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 zum vBR wird - soweit den Verfügungsteil Wide Left Turn betreffend - als gegenstandslos erklärt. 2.2 Das vereinigte Beschwerdeverfahren A-1936/2006 wird im Umfang des Verfahrensbereichs Wide Left Turn infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2.3 Die Einzelverfahren A-1942/2006 und A-1943/2006 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Anträge der Beschwerdeführenden 63 und 64 auf Kostenverteilung erst am Schluss des Gesamtverfahrens werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Den Beschwerdeführenden 7 ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden folgende Parteientschädigungen auszurichten: a) den Beschwerdeführenden 36 Fr. 1'800.--; b) den Beschwerdeführenden 42 Fr. 3'600.--; c) den Beschwerdeführenden 44, 45, 47, 50, 51 und 62 insgesamt Fr. 3'663.50; d) der Beschwerdeführerin 55 Fr. 300.--; e) den Beschwerdeführenden 58 Fr. 1'300.--; f) den Beschwerdeführenden 63 Fr. 1'300.--; g) den Beschwerdeführenden 64 Fr. 500.--; h) den Beschwerdeführenden 67 Fr. 4'244.50; i) den Beschwerdeführenden 68 Fr. 1'000.--. Der Entschädigungsantrag der Beigeladenen 1 wird abgewiesen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführenden 1, 7, 10, 11, 36, 42, 44, 45, 47, 50, 51, 55, 58, 61, 62, 63, 64, 65, 67, 68, 71 (alle Gerichtsurkunde) - alle übrigen Beschwerdeführenden - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - das BAZL (Einschreiben) - das UVEK (Gerichtsurkunde) - die Beigeladene 1 (Gerichtsurkunde) - die Beigeladene 2 (Gerichtsurkunde) - das BAFU - das ARE Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Christian Kindler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: (16. Oktober 2007)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1936/2006/dik/kic {T 0/2} Abschreibungsentscheid vom 16. Oktober 2007 Besetzung Einzelrichterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Christian Kindler. Parteien Parteien
1. Gemeinde Wetzikon, Gemeinderatskanzlei, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon ZH,
2. Gemeinde Widen, Gemeinderat, Bremgarterstrasse 1, Postfach 99, 8967 Widen,
3. A._______,
4. Politische Gemeinde Affeltrangen, Gemeindeammann, Gemeindekanzlei, Fabrikstrasse 5, Postfach, 9556 Affeltrangen,
5. Politische Gemeinde Fischingen, Abteilung Gemeindeammannamt, 8374 Dussnang,
6. Gemeinde Rielasingen-Worblingen, handelnd durch den Bürgermeister Ottmar Kledt, Lessingstrasse 2, D-78239 Rielasingen-Worblingen,
7. B._______ und C._______,
8. Gemeinde Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, Postfach 131, 8954 Geroldswil,
9. Landkreis Konstanz, Benediktinerplatz 1, D-78467 Konstanz,
10. Gemeinde Hofstetten, 8354 Hofstetten b. Elgg,
11. Kanton Zürich, handelnd durch die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
12. D._______,
13. Politische Gemeinde Rickenbach, 9532 Rickenbach b. Wil,
14. Stadt Blumberg, Stadtverwaltung Blumberg, Postfach 120, D-78170 Blumberg,
15. Gemeinde Büsingen am Hochrhein, handelnd durch den Bürgermeister Gunnar Lang, Junkerstrasse 86, D-78266 Büsingen,
16. Stadt Singen, Stadtverwaltung, Postfach 760, D-78207 Singen (Hohentwiel), handelnd durch den Oberbürgermeister, Hohgarten 2, D-78224 Singen,
17. Gemeinde Bettwiesen, Hauptstrasse 46, 9553 Bettwiesen,
18. Politische Gemeinde Sirnach, Gemeindehaus, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach,
19. Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz sowie Rheinaubund - Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Natur und Heimat, Postfach 584, 8201 Schaffhausen, beide vertreten durch Dr. phil. ll dipl. Geograph Martin Furter, Büro für Raumplanung und Umweltschutzberatung, Hauptstrasse 52, 4461 Böckten,
20. Politische Gemeinde Bichelsee-Balterswil, Gemeindeverwaltung, Auenstrasse 6, 8363 Bichelsee,
21. Gemeinde Kirchberg, Gemeinderat, Gemeindehaus, Dorfplatz, 9533 Kirchberg SG,
22. Gemeinde Eschlikon, Gemeinderat, Wiesenstrasse 3, Postfach, 8360 Eschlikon TG,
23. Interkantonale Regionalplanungsgruppe Wil, 9620 Lichtensteig, handelnd durch Dr. August Stolz, Geschäftsführer, Neugasse 7, 9620 Lichtensteig
24. E._______ und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Till Gontersweiler, Postfach 7535, 8023 Zürich,
25. F._______,
26. G._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Till Gontersweiler, Postfach 7535, 8023 Zürich,
27. Politische Gemeinde Braunau, Friedbergstrasse 7, Postfach, 9502 Braunau,
28. H._______,
29. I._______,
30. Gemeinde Hohentengen a.H., Postfach 1160, D-79799 Hohentengen a.H., Gemeinde Klettgau, Postfach 1180, D-79766 Klettgau, J._______ sowie K._______, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinrich Ueberwasser, Moosweg 70, 4125 Riehen,
31. L._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schilling, Talacker 35, Postfach 2741, 8022 Zürich
32. Landkreis Waldshut, Postfach 1642, D-79744 Waldshut-Tiengen, handelnd durch den Landrat Dr. Bernhard Wütz, Postfach 1642, D-79744 Waldshut-Tiengen,
33. Gemeinde Gailingen am Hochrhein, Hauptstrasse 7, D-78262 Gailingen, handelnd durch den Bürgermeister Heinz Brennenstuhl, Hauptstrasse 7, D-78224 Gailingen am Hochrhein,
34. Einwohnergemeinde Würenlos, handelnd durch den Gemeinderat, 5436 Würenlos, vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Gysi, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau,
35. M._______, N._______, O._______ und P._______ sowie Q._______ und R._______, alle vertreten durch M._______,
36. Gemeinde Bassersdorf, handelnd durch den Gemeinderat, Karl Hügin-Platz, 8303 Bassersdorf, Gemeinde Nürensdorf, handelnd durch den Gemeinderat, Kanzleistrasse 2, 8309 Nürensdorf, Stadt Illnau-Effretikon, handelnd durch den Stadtrat, Märtplatz 29, 8307 Effretikon, Gemeinde Lindau, handelnd durch den Gemeinderat, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau, Gemeinde Kyburg, handelnd durch den Gemeinderat, 8314 Kyburg, Gemeinde Turbenthal, handelnd durch den Gemeinderat, Tösstalstrasse 56, 8488 Turbenthal, Gemeinde Weisslingen, handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen sowie Gemeinde Zell, handelnd durch den Gemeinderat, Spiegelacker 5, 8486 Rikon im Tösstal, alle vertreten durch PD Dr. iur. Isabelle Häner, Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich,
37. S._______ und T._______, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Emil Rusch, Affolternstrasse 133, 8050 Zürich,
38. unique zurich airport Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich Flughafen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
39. Gemeinde Gottmadingen, Postfach 1151, D-78240 Gottmadingen, handelnd durch den Bürgermeister Dr. Michael Klinger, Johann-Georg-Fahr-Strasse 10, D-78244 Gottmadingen,
40. Stadt Tengen, Marktstrasse 1, D-78250 Tengen, handelnd durch den Bürgermeister Helmut Gross, Marktstrasse 1, D-78250 Tengen,
41. Stadt Kloten, handelnd durch den Stadtrat, Stadthaus, Kirchgasse 7, Postfach St 1036, 8302 Kloten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub, Reinacherstrasse 14, Postfach, 8032 Zürich,
42. Verein Flugschneise Süd - Nein (VFSN) und Mitbeteiligte, Postfach 299, 8121 Benglen, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christopher Tillman, LL.M., Forchstrasse 2 / Kreuzplatz, Postfach, 8032 Zürich,
43. Gemeinde Rümlang, handelnd durch den Gemeinderat, Glatttalstrasse 181, 8153 Rümlang, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
44. Stadt Opfikon, handelnd durch den Stadtrat, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg, Gemeinde Dietlikon, handelnd durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 60, Postfach, 8305 Dietlikon sowie Gemeinde Wallisellen, handelnd durch den Gemeinderat, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
45. Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), Lagerstrasse 18, Postfach, 3360 Herzogenbuchsee, vertreten durch VCS Sektionen Aargau, Thurgau, St. Gallen/Appenzell und Zürich, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
46. Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen (SBFZ), Dorfstrasse 17, Postfach 325, 8155 Niederhasli, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
47. U._______, V._______ sowie W._______ und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
48. Gemeinde Buchs, handelnd durch den Gemeinderat, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs ZH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
49. Gemeinde Regensdorf, handelnd durch die Gemeindeverwaltung, Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf, Gemeinde Dällikon, handelnd durch die Gemeindeverwaltung, Schulstrasse 5, 8108 Dällikon sowie Gemeinde Niederhasli, handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich
50. X._______ und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
51. Gemeinde Altendorf, 8852 Altendorf, Gemeinde Wangen-Brüttisellen, handelnd durch den Gemeinderat, Stationsstrasse 10, Postfach, 8306 Brüttisellen, Stadt Dübendorf, handelnd durch den Stadtrat, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
52. Kanton Schaffhausen, handelnd durch den Regierungsrat, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen,
53. Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis, Am Hoptbühl 2, D-78048 Villingen-Schwenningen, handelnd durch den Landrat Karl Heim, Am Hoptbühl 2, D-78048 Villingen-Schwenningen,
54. Regionalplanungsgruppe Frauenfeld, handelnd durch den Vorstand, c/o Hochbauamt der Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld,
55. Stadt Zürich, handelnd durch den Stadtrat, Stadthaus, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Lehmann, c/o Ecosens AG, Grindelstrasse 5, Postfach, 8304 Wallisellen,
56. Gemeinde Wollerau, 8832 Wollerau, Gemeinde Freienbach, 8808 Pfäffikon SZ, Gemeinde Feusisberg, 8835 Feusisberg, Gemeinde Altendorf, 8852 Altendorf, handelnd durch die Gemeinderäte, c/o Gemeinde Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 101, 8832 Wollerau,
57. Kanton Thurgau, handelnd durch das Departement für Bau und Umwelt, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
58. Aktion für zumutbaren Luftverkehr (AFZL), 8600 Dübendorf, Überparteiliches Komitee für mehr Lebensqualität und weniger Fluglärm im Glattal, 8600 Dübendorf, Y._______, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. George Hunziker, Postfach 614, 8024 Zürich,
59. Stadt Winterthur, 8400 Winterthur, Gemeinde Elgg, 8353 Elgg, Gemeinde Elsau, 8352 Räterschen, Gemeinde Schlatt, 8418 Schlatt, Gemeinde Wiesendangen, 8542 Wiesendangen, alle vertreten durch PD Dr. iur. Isabelle Häner, Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich,
60. Z._______,
61. IG Chapf, 8126 Zumikon, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Lehmann, c/o Ecosens AG, Grindelstrasse 5, Postfach, 8304 Wallisellen,
62. AA._______ und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
63. BB._______ und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi und Dr. Anne-C. Imhoff, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
64. CC._______ und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
65. DD._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Spahni, Florastrasse 44, 8008 Zürich,
66. Gemeinde Zollikon, handelnd durch den Gemeinderat, Bergstrasse 20, Postfach 212, 8702 Zollikon,
67. EE._______ und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub, Reinacherstrasse 14, Postfach, 8032 Zürich,
68. Fluglärmsolidarität und Flugwehr Ost und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose, Püntstrasse 19, 8492 Wila,
69. Kanton Aargau, handelnd durch den Regierungsrat, 5001 Aarau, handelnd durch das Baudepartement des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau,
70. Politische Gemeinde Flawil, handelnd durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil,
71. Schutzverband Flugimmissionen Thurgau, handelnd durch Dr. Winfried Knapp, Rietweg 5, 8506 Lanzenneunforn,
72. Kanton St. Gallen, handelnd durch die Regierung, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
73. FF._______ und GG._______, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dörig, Mühlebachstrasse 32, 8024 Zürich,
74. HH._______ AG, II._______ AG sowie JJ._______ AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
75. KK._______ und LL._______, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Spahni, Florastrasse 44, 8008 Zürich,
76. MM._______,
77. NN._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Spahni, Florastrasse 44, 8008 Zürich,
78. OO._______,
79. Gemeinde Bülach und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinrich Ueberwasser, Moosweg 70, 4125 Riehen,
80. PP._______,
81. Fluglärmsolidarität und Mitbeteiligte, Postfach 269, 8057 Zürich, alle vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose, Püntstrasse 19, 8492 Wila,
82. Gemeinde Klettgau, Postfach 1180, D-79766 Klettgau und Gemeinde Hohentengen a.H., Postfach 1160, D-79799 Hohentengen a.H., beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinrich Ueberwasser, Moosweg 70, 4125 Riehen,
83. QQ._______, Beschwerdeführende, gegen unique zurich airport Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich Flughafen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin, und
1. Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern,
2. Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanzen, sowie
1. Skyguide, case postale 796, 1215 Genève 15 Aéroport,
2. Swiss International Air Lines AG (SWISS), Postfach, 4056 Basel, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Regula Dettling-Ott, Kasinostrasse 1, Postfach 1703, 8401 Winterthur, Beigeladene. Gegenstand vorläufiges Betriebsreglement für den Flughafen Zürich vom 29. März 2005; Wide Left Turn Sachverhalt: A. In der Betriebskonzession vom 31. Mai 2001 war die Flughafen Zürich AG verpflichtet worden, innert eines Jahres nach der Unterzeichnung des (damals) angestrebten Staatsvertrags zwischen Deutschland und der Schweiz das überprüfte und entsprechend angepasste Betriebsreglement mitsamt Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) einzureichen. Diese Frist wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mehrmals verlängert, zuletzt auf Ende Dezember 2003. Ein wichtiger Grund für die Verlängerung war, dass in einer (nach dem Scheitern des Staatsvertrags getroffenen) Vereinbarung vom 26. Juni 2003 die Verkehrsminister Deutschlands und der Schweiz übereingekommen waren, die teilweise über deutschem Hoheitsgebiet liegenden Warteräume EKRIT und SAFFA bis Ende Februar 2005 vollständig auf das Gebiet der Schweiz zu verlegen (die Frist wurde später verlängert). Diese Verlegung hatte eine grossräumige Anpassung der An- und Abflugverfahren zur Folge und erforderte eine vollständige Umgestaltung des Luftraums rund um den Flughafen Zürich. Am 31. Dezember 2003 reichte die Flughafen Zürich AG das Gesuch um Genehmigung des neuen, so genannt vorläufigen Betriebsreglements beim BAZL ein. Das Gesuchsdossier umfasste ein vollständig überarbeitetes Betriebsreglement mit Anhängen, einen UVB samt Fachbericht Fluglärm und Kartensatz sowie einen Bericht zur volkswirtschaftlichen Bedeutung der schweizerischen Landesflughäfen. In der Folge lieferte die Gesuchstellerin am 5. Februar 2004 eine Korrektur zu Anhang 1 des Betriebsreglements, auf Aufforderung des BAZL vom 13. Februar 2004 einige UVB-relevante Angaben sowie am 2. März 2004 eine Gesuchsergänzung hinsichtlich einiger offenbar nicht lärmrelevanter Bestimmungen nach. Die öffentliche Auflage der Gesuchsunterlagen in den betroffenen Kantonen und im Landkreis Waldshut fand vom 22. März bis 6. Mai 2004 statt. Am 8. November 2004 stellte die Gesuchstellerin dem BAZL einen vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verlangten ergänzenden Bericht über die Auswirkungen auf die Raumordnung zu. Infolge der inzwischen abgeschlossenen Arbeiten der Flugsicherung Skyguide betreffend Verlegung der Warteräume und Anpassung der Flugrouten reichte die Flughafen Zürich AG am 27. Dezember 2004 eine erneute Änderung des Gesuchs ein. Schliesslich erliess das deutsche Luftfahrt-Bundesamt am 10. März 2005 die 220. Durchführungsverordnung (DVO) betreffend Festlegung von An- und Abflugverfahren nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Zürich, deren In-Kraft-Treten (und Ersatz der 213. DVO) auf den 14. April 2005 festgesetzt wurde. B. Das BAZL genehmigte das vorläufige Betriebsreglement (vBR) am 29. März 2005 teilweise und mit diversen Auflagen. In der Verfügung wird im Wesentlichen ausgeführt, das vBR fasse die verschiedenen seit dem Jahre 2001 vorgenommenen Änderungen zusammen und sei das Ergebnis einer umfassenden Prüfung des bisherigen Betriebs. Die Genehmigung umfasst laut BAZL insbesondere die infolge Verlegung der Warteräume EKRIT und SAFFA vorgenommene Neufestlegung der An- und Abflugverfahren, welche im Luftfahrthandbuch der Schweiz (Aeronautical Information Publication [AIP]) publiziert worden sind. Dabei wurde auch ein neues Abflugverfahren ab Piste 16 über Opfikon / Wallisellen bewilligt (sog. Wide Left Turn). Mit dem Wide Left Turn sollen einerseits die sich kreuzenden Flugwege entflochten und damit die Sicherheit verbessert werden. Andererseits könne damit laut BAZL die Staffelung bei westwärts fliegenden Maschinen reduziert werden, wodurch die Kapazität wieder erhöht und damit die Sicherheitsnetze verstärkt werden. Das BAZL stimmte auch einer Verlängerung der Nachtflugsperre (23.00 bis 06.00 Uhr) zu. Nicht genehmigt hat es insbesondere die Regelung der Pistenbenützung für Strahlflugzeuge nach Instrumentenflugregeln (IFR) gemäss Anhang 1 vBR. Im Verfügungsdispositiv wird ein Schema für die Darstellung der zur jeweiligen Zeit benützbaren Pisten vorgelegt und die Flughafen Zürich AG verpflichtet, die Bestimmungen in Anhang 1 vBR entsprechend neu zu formulieren und dem BAZL innert Monatsfrist nach Rechtskraft der Genehmigung zur Prüfung vorzulegen. Dieses Schema beinhaltet insbesondere Südanflüge auf Piste 34 und Ostanflüge auf Piste 28 während der bereits mit Verfügung des BAZL vom 23. Juni 2003 festgelegten Zeiten. Bereits genehmigt wurde zudem die Freigabe von Piste 28 für Starts ab 06.30 Uhr und von 21.00 bis 22.00 Uhr, die zusätzliche Freigabe der Pisten 16 und 28 für Starts nach 21.00 und vor 07.00 Uhr bei DVO-Ausnahmeregelung und - unter bestimmten Voraussetzungen - die Möglichkeit künftiger koordinierter Landungen auf die Pisten 28 und 34. Nicht genehmigt wurde das Abflugverbot für Charterverkehr nach 22.00 Uhr, welches das BAZL als diskriminierend betrachtet. Allfälligen Beschwerden gegen das vBR entzog das BAZL die aufschiebende Wirkung einzig in zwei Bereichen: Einerseits mit Wirkung ab 14. April 2005 betreffend der im AIP publizierten An- und Abflugverfahren zum und vom Flughafen Zürich und andererseits bezüglich des neuen Abflugverfahrens Wide Left Turn ab Piste 16 mit Wirkung ab 30. Oktober 2005. C. Gegen die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 haben zahlreiche Privatpersonen, Gemeinwesen, Organisationen und Vereinigungen Verwaltungsbeschwerde bei der damaligen Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) erhoben. Die dabei gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen sind verschiedentlich auch gegen die Genehmigung des neuen Abflugverfahrens Wide Left Turn gerichtet. Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 vereinigte die REKO/INUM unter der damaligen Dossiernummer B-2005-52 diejenigen Beschwerdeverfahren, in welchen seitens der Beschwerdeführenden Anträge auf vollständige oder teilweise Wiederherstellung bzw. auf weitergehenden Entzug der aufschiebenden Wirkung sowie auf Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen gestellt worden waren. Gleichzeitig wurde Skyguide als Partei zum Verfahren beigeladen. Die Gesuche der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend das Abflugverfahren Wide Left Turn hiess die REKO/INUM mit Zwischenentscheid vom 11. Juli 2005 gut und stellte die aufschiebende Wirkung ab 30. Oktober 2005 unbefristet wieder her. Alle weiteren Gesuche um vollständige oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - insbesondere betreffend die im AIP publizierten An- und Abflugverfahren - oder um Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen wurden abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten. D. Nachdem am 14. Juli 2005 sämtliche Beschwerdeverfahren gegen die teilweise Genehmigung des vBR unter der Dossiernummer B-2005-44 vereinigt worden waren, lehnte die Instruktionsrichterin der REKO/INUM mit Zwischenentscheid vom 11. November 2005 einen Antrag auf Sistierung dieses Verfahrens ab. Auf eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2006 (1A.306/2005) nicht ein. Im Anschluss an dieses Urteil forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und die Beigeladene mit Verfügung vom 21. Februar 2006 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort, Vernehmlassung und Stellungnahme auf. E. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2006, die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 10, 12 bis 37 sowie 39 bis 73 seien allesamt abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 11 (Kanton Zürich) sei insoweit abzuweisen, als darin verlangt werde, die Genehmigung des neuen Abflugverfahrens von Piste 16 (Wide Left Turn) sei aufzuheben. Zur Frage der Legitimation führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei bei mehreren Beschwerdeführenden fraglich, ob diese zur Beschwerdeerhebung berechtigt seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführenden 69 (heute: 68) auf eigene schutzwürdige Interessen berufen könnten, womit deren Beschwerdelegitimation bestritten werde. Im Übrigen äussert sich die Beschwerdegegnerin ausführlich zu den von der REKO/INUM mit Verfügung vom 21. Februar 2006 aufgelisteten Rügen und Anträgen, Fragen sowie Beweisanträgen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Vernehmlassung des BAZL vom 20. Juni 2006, worin es ebenfalls ausführlich zu allen in genannter Verfügung aufgelisteten Bereichen Stellung genommen hat. Das BAZL stellt dabei den Antrag, die Beschwerden seien, soweit darauf eingetreten werde, abzuweisen. Auf Ausführungen zur Legitimation einzelner Beschwerdeführender verzichtet das BAZL mit Hinweis auf die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung und weil die allfällige Nichtberechtigung einzelner Beschwerdeführender wohl keinen Einfluss auf den Umfang der Überprüfung der angefochtenen Verfügung habe. Keine formellen Anträge enthält die Stellungnahme von Skyguide vom 9. Juni 2006. Die Beigeladene äussert sich inhaltlich bloss zu einzelnen ausgewählten Punkten, die sie als für sich relevant erachtet. F. Mit Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 26. Juni 2006 wurden das so genannte Südanflug-Verfahren (Z-2003-65/B-2003-48) und das Verfahren zum vBR (B-2005-44) vollständig vereinigt und unter der neuen Dossiernummer B-2005-44/Z-2003-65 weitergeführt. Auf eine gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2006 (1A.138/2006) nicht ein. Anschliessend gab die REKO/INUM allen Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zur vollständigen Einsicht in sämtliche Akten des vereinigten Gesamtverfahrens. Einzig die Einsichtnahme in das "Safety Case Document ZAP DVO3" der Skyguide vom 11. März 2005 mitsamt "Supporting Documents Volume 1 / 2" wurde mit Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 18. September 2006 im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verweigert. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 wurde zudem die Swiss International Air Lines AG (SWISS, Beigeladene 2) als Partei zum Verfahren B-2005-44/Z-2003-65 beigeladen. G. Per 31. Dezember 2006 wurde die REKO/INUM durch das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht ersetzt. Dieses übernahm die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Mit Schreiben der Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2007 wurde den Verfahrensbeteiligten die neue Geschäftsnummer A-1936/2006 für das bisherige Verfahren B-2005-44/Z-2003-65 und der zuständige Spruchkörper der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gegeben. H. In den (im vereinigten Gesamtverfahren) eingereichten Repliken halten die meisten Beschwerdeführenden vollumfänglich an ihren bisherigen Anträgen und rechtlichen Darlegungen fest. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort und des BAZL in seiner Vernehmlassung im vBR-Verfahren werden von fast allen Beschwerdeführenden umfassend oder grösstenteils bestritten, die entsprechenden Anträge der Beschwerdegegnerin und des BAZL seien abzuweisen. Zumindest teilweise bestritten resp. hinterfragt werden von einigen Beschwerdeführenden auch die Aussagen der Skyguide in ihrer Stellungnahme zum vBR. Die Beigeladene 2 (SWISS) stellt im Rahmen ihrer ersten Stellungnahme vom 18. Januar 2007 unter anderem den Antrag, die Anträge verschiedener Beschwerdeführer auf Aufhebung des neuen Abflugverfahrens von Piste 16 (Wide Left Turn) seien abzuweisen. I. Zu den im vereinigten Gesamtverfahren eingereichten Repliken äusserten sich die Beschwerdegegnerin, das BAZL und die Beigeladenen mit Dupliken vom 6. bzw. 7. Juni 2007. Das UVEK verzichtete unter Hinweis auf die Eingabe des BAZL auf das Einreichen einer Duplik. Nur die Flughafen Zürich AG hat in ihrer Duplik zudem (neue) formelle Anträge gestellt. Sie beantragt, es sei vom Verzicht auf das Abflugverfahren Wide Left Turn durch die Beschwerdegegnerin Vormerk zu nehmen und es sei das Verfahren betreffend dieses Abflugverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sämtliche Anträge, die die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Repliken gestellt hätten, seien vollumfänglich abzuweisen. Als Beilage reichte die Flughafen Zürich AG unter anderem einen Bericht der EMPA (Nr. 437'703-3) vom 30. April 2007, "vBR / Ohne Wide Left Turn / Lärmberechnung April 2007", ein. J. Mit Verfügung vom 13. August 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht sämtlichen Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Beschwerdeführenden, die keinerlei Anträge und Rügen im Zusammenhang mit dem Wide Left Turn erhoben haben, Gelegenheit, zum von der Beschwerdegegnerin gestellten Abschreibungsantrag bezüglich Wide Left Turn eine Stellungnahme einzureichen. Die betroffenen Verfahrensbeteiligten sollten sich dabei auch zu den Kostenfolgen dieses Antrags - insbesondere einer allfälligen Abschreibung des entsprechenden Verfahrensteils infolge Gegenstandslosigkeit - äussern. Zugleich wurden die Rechtsvertreter der angesprochenen Verfahrensbeteiligten aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine auf den Verfahrensbereich Wide Left Turn beschränkte detaillierte Kostennote einzureichen. K. Die meisten Verfahrensbeteiligten haben von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme Gebrauch gemacht, wobei viele sich im Wesentlichen auf den Kostenpunkt beschränken, ohne zur Frage der Abschreibung an sich noch Ausführungen zu machen. So bringt denn auch keine Partei Einwendungen gegen eine allfällige Abschreibung des Verfahrensbereichs Wide Left Turn vor. Das BAZL führt aus, dem Abschreibungsantrag der Beschwerdegegnerin, welcher als Teilrückzug des ursprünglichen Genehmigungsgesuchs zu betrachten sei, könne es ohne weiteres zustimmen. Zur Regelung der Kostenfolgen stellt es keinen Antrag. Das UVEK verzichtet auf eine Stellungnahme, da der beschwerdegegnerische Antrag zum Wide Left Turn einzig das Betriebsreglement betreffe. Die Beigeladene 1 sieht ebenfalls keinen Grund, gegen den Antrag der Beschwerdegegnerin zu opponieren, verlangt aber trotz des rein intern behandelten Verfahrens eine Kostenentschädigung. Ausdrückliche Anträge auf Abschreibung des Verfahrensbereichs Wide Left Turn infolge Gegenstandslosigkeit (resp. Teilanerkennung der Beschwerden) stellen die Beschwerdeführenden 42, 55, 58, 61, 63, 64, 65 und 67. In der Regel wird verlangt, die Verfahrenskosten betreffend den abzuschreibenden Verfahrensteil seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den betroffenen Beschwerdeführenden entsprechende Parteientschädigungen auszurichten. Mehrere Beschwerdeführende verzichten dabei auf die Nennung konkreter Beträge und überlassen das Festsetzen der geltend gemachten Parteientschädigung dem Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführenden 63 und 64 stellen den Antrag, die sich aus der Teilabschreibung ergebenden Kostenfolgen seien am Schluss des Gesamtverfahrens anlässlich der umfassenden Kostenregelung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin verlangt demgegenüber, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und auf die Zusprechung von Prozessentschädigungen sei ganz zu verzichten. Sie sei nach wie vor der Auffassung, dass die Einführung des Wide Left Turn sowohl technisch machbar als auch rechtlich bewilligungsfähig gewesen wäre. Zur entsprechenden Gesuchseingabe sei die Flughafen Zürich AG aus der damaligen Sicht verpflichtet gewesen und sie habe dabei ausschliesslich öffentliche Interessen wahrgenommen. Vertiefte technische Abklärungen, die nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätten getätigt werden können, hätten dann ergeben, dass das Verfahren Wide Left Turn die Entflechtungsproblematik bei sich kreuzenden Flugwegen nicht zu lösen vermöge. Es sei aber mit Blick auf die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin materiell mit ihrem Anliegen betreffend Wide Left Turn durchgedrungen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die für den vorliegenden Entscheid massgeblichen Beschwerden richten sich gegen eine Verfügung des BAZL, die sich auf das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) und dessen Ausführungsbestimmungen stützt. Das Bundesverwaltungsgericht als allgemeines Verwaltungsgericht des Bundes beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 LFG) und eine Vorinstanz gemäss den Art. 33 oder 34 VGG entschieden hat. Im hier interessierenden Bereich der Regelung des Betriebs von Flughäfen besteht keine derartige Ausnahme. Das BAZL ist zudem eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Gesagte gilt im Übrigen gleichermassen für das UVEK hinsichtlich des vereinigten Verfahrens, was hier aber insofern nicht weiter von Bedeutung ist, als der Verfahrensbereich Wide Left Turn sich einzig auf die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 abstützt. 1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 VGG übernimmt das Bundesverwaltungsgericht, sofern es - wie hier - zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des VGG bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. Dementsprechend sind alle gegen die Verfügungen des BAZL vom 23. Juni 2003 und vom 29. März 2005 sowie gegen die Verfügung des UVEK vom 23. Juni 2003 bei der REKO/INUM eingereichten Verwaltungsbeschwerden, welche noch hängig gewesen sind (vereinigtes Gesamtverfahren B-2005-44/Z-2003-65), zusammen mit den übrigen Verfahrensakten per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung übernommen worden. 1.3 Aufgrund des Antrags der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 6. Juni 2007 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. I) und wie in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2007 angesprochen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. J), stellt sich die Frage, ob der Verfahrensbereich Wide Left Turn des vereinigten Beschwerdeverfahrens A-1936/2006 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen (Teil-) Verfahren entscheidet nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin. Diese entscheidet gemäss Abs. 1 Bst. b des genannten Artikels ebenso über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (dazu hinten E. 2.4). 2. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2006 führt die Flughafen Zürich AG aus, es sei bei mehreren Beschwerdeführenden fraglich, ob diese zur Beschwerdeerhebung berechtigt seien. Insbesondere bestreitet sie die Legitimation der Beschwerdeführenden 69 (heute: 68), da nicht ersichtlich sei, inwiefern sich diese auf eigene schutzwürdige Interessen berufen könnten. Das BAZL wiederum verzichtet auf Anträge und Ausführungen zur Legitimation einzelner Beschwerdeführender im Wesentlichen mit Hinweis auf die ohnehin von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung. 2.1 Bei der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 48 VwVG ist gemäss gefestigter Rechtsprechung der bis Ende Dezember 2006 in diesem Sachbereich zuständigen REKO/INUM (Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. insbes. Entscheid REKO/INUM vom 16. Dezember 2004, Z-2001-58, E. 2 ff.) und des Bundesgerichts zu berücksichtigen, dass von einem Flughafen grossflächige Immissionen durch Starts und Landungen ausgehen und deshalb - gerade in dicht besiedelten Gebieten - ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, ohne dass bereits von einer verpönten Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (BGE 120 Ib 379 E. 4c, BGE 104 Ib 307 E. 3b). Abzustellen ist dabei vorab auf das Kriterium des Lärmeinflussbereichs des Flughafens und auch auf die Schadstoffbelastung. Bezogen auf den Lärm kommt all jenen Personen Beschwerdelegitimation zu, die den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 121 II 176 E. 2b, BGE 120 Ib 379 E. 4c, je mit Hinweisen). Die Überschreitung von Lärmgrenzwerten stellt kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium dar (BGE 110 Ib 99 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 1A.365/1999 vom 12. April 2002, E. 2; Entscheid REKO/INUM vom 14. April 2003, Z-2001-148, E. 3.2). Ebenfalls keine Rolle spielt, ob die bereits vorbestehende Belastung durch die Genehmigung des Betriebsreglements und einer damit verbundenen Änderung des Flugregimes grösser wird, gleich bleibt oder sich gar vermindert (vgl. BGE 124 II 293 E. 3b). 2.2 Gestützt darauf ist die Beschwerdelegitimation all jener Personen zu bejahen, welche in der Nachbarschaft des Flughafens oder im Bereich der An- und Abflugschneisen wohnen bzw. dort Grundstücks- oder Liegenschaftseigentümer sind (vgl. BGE 104 Ib 307 E. 3b). Ebenso sind grundsätzlich die im Umkreis des Flughafens bzw. unter den jeweiligen Flugschneisen liegenden schweizerischen und deutschen Gemeinden sowie die Kantone und Landkreise als übergeordnete Gemeinwesen zur Beschwerdeführung zuzulassen, soweit sie als Grundeigentümer gleich oder ähnlich wie Private immissionsbelastet sind oder durch die Lärmeinwirkungen in hoheitlichen Befugnissen betroffen werden (BGE 124 II 293 E. 3b und 3c). Vereinigungen und Organisationen schliesslich sind nach konstanter Rechtsprechung dann zur sog. egoistischen Verbandsbeschwerde zuzulassen, wenn der Verband als juristische Person konstituiert ist, die Wahrung der in Frage stehenden Interessen zu seinen statutarischen Aufgaben gehört, der Verband ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt und diese Mitglieder selber zur Beschwerde berechtigt wären (vgl. Entscheid REKO/INUM vom 3. Dezember 2003, A-2003-18, E. 6.3 mit Hinweisen). Daneben ist auf das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) zu verweisen. 2.3 Dementsprechend sind mit Blick auf die bekannten Flugspuren für Starts ab der Piste 16 des Flughafens Zürich resp. unter Berücksichtigung der geplanten Abflugkorridore für den Wide Left Turn (inklusive eines gewissen Streubereichs für die realen Flugbahnen) hier die meisten Beschwerden gegen den Verfügungsteil Wide Left Turn (Beschwerdeführende 7, 11, 36, 44, 45, 47, 50, 51, 55, 58, 62, 63, 64 und 67) ohne weiteres als zulässig zu erachten. Dies kann auch noch für die Gemeinde Hofstetten (Beschwerdeführerin 10) und den Schutzverband Flugimmissionen Thurgau (Beschwerdeführer 71) gelten, da aufgrund einzelner (geplanter) Abflugrouten ab Piste 16 Richtung Osten (vgl. UVB vBR, Fachbericht Fluglärm vom 15. Dezember 2003, Karten 2 und 3) nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gemeinde bzw. das Verbandsgebiet von störendem Fluglärm betroffen ist resp. betroffen wäre. Bei den von der Beschwerdegegnerin angesprochenen Beschwerdeführenden 68 ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Gruppe mehrere Hundert Private vertreten sind, die aufgrund ihrer Wohnorte (wie Wallisellen, Dietlikon, Illnau, Effretikon, Kemptthal, Winterberg, Lindau, Bassersdorf, Nürensdorf, etc.) hier zu einem grossen Teil zur Beschwerdeführung berechtigt sind. Angesichts dessen kann die Frage der Legitimation der gemeinsam mit diesen Privaten auftretenden Organisationen "Fluglärmsolidarität" und "Flugwehr Ost" offen gelassen werden, weil es für die Bejahung der Zulässigkeit einer Beschwerde ausreicht, wenn zumindest ein Beteiligter legitimiert ist (vgl. ZBl 2/2000, S. 83 ff. E. 2). Dasselbe ist bezüglich der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 42 (VFSN und Mitbeteiligte) festzuhalten. Bei dieser Gruppe sind diverse Private mitenthalten, die aufgrund ihrer Wohnorte (wie Glattbrugg, Opfikon, Wallisellen, Dübendorf, etc.) vorliegend als legitimiert zu bezeichnen sind, was bereits genügen muss. Die Frage der Beschwerdeberechtigung des VFSN selber (und weiterer Mitbeteiligter) kann somit an dieser Stelle ebenfalls offen gelassen werden. 2.4 Dagegen ist für den hier zu beurteilenden Verfahrensbereich Wide Left Turn die Legitimation bei den Beschwerdeführenden 1 (Gemeinde Wetzikon), 61 (IG Chapf: vor allem Private aus Zumikon, einzelne aus Forch oder Meilen) und 65 (Privater aus Zumikon) offensichtlich nicht gegeben. Der jeweilige Wohnort bzw. das jeweilige Gebiet dieser Beschwerdeführenden ist angesichts der bestehenden resp. (ursprünglich) geplanten Abflugrouten ab Piste 16 nicht einmal in einem entfernteren Bereich betroffen, geschweige denn im Nahbereich. Die angesprochenen Abflugrouten (inkl. Streubereich) führen in einer so weiten horizontalen Distanz an diesen Ortschaften und Gebieten vorbei, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, entsprechender Fluglärm sei dort deutlich hörbar und führe zu einer relevanten Ruhestörung (vgl. vorne E. 2.1). Entgegen gewissen Ausführungen des Beschwerdeführers 65 ist im Übrigen im Rahmen des vBR kein direktes Abflugverfahren nach Süden vorgesehen. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 61 und 65 ist daher - soweit den Verfahrensteil Wide Left Turn betreffend - mangels Legitimation nicht einzutreten. 3. Soweit ersichtlich haben alle vorliegend betroffenen Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Genehmigungsverfahren Einsprache gemäss Art. 36d Abs. 4 LFG erhoben. Gegenteiliges wird jedenfalls auch vom BAZL nicht vorgebracht. Da im Übrigen die weiteren Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) bei allen im Verfahrensbereich Wide Left Turn an dieser Stelle noch relevanten Beschwerden erfüllt sind, kann auf diese eingetreten werden. 4. Die Beschwerdegegnerin stellt wie bereits erwähnt mit Duplik vom 6. Juni 2007 den Antrag, es sei vom Verzicht auf das Abflugverfahren Wide Left Turn Vormerk zu nehmen und es sei das Verfahren betreffend dieses Abflugverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Gegen diesen Antrag hat im Rahmen der entsprechenden Stellungnahmen keine einzige Partei Einwände vorgebracht, vielmehr wird er von vielen Verfahrensbeteiligten ausdrücklich unterstützt (vgl. im Einzelnen vorne Sachverhalt Bst. K). Auch das BAZL als vorinstanzliche Genehmigungsbehörde und die Beigeladene 1 als massgeblich an der Ausarbeitung entsprechender Flugverfahren Beteiligte können dem Antrag zustimmen. Dieser ist - wie das BAZL und die Beschwerdegegnerin selber zu Recht festhalten - als Teilrückzug des ursprünglichen Genehmigungsgesuchs und nicht als blosser Verzicht auf die bereits erteilte Genehmigung zu betrachten. Andererseits kann entgegen einzelnen Beschwerdeführenden aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden, diese unterziehe sich den Verwaltungsbeschwerden im Verfahrensbereich Wide Left Turn (Teilanerkennung), da sie immer noch davon ausgeht, dass die Einführung des Wide Left Turn grundsätzlich sowohl technisch machbar als auch rechtlich bewilligungsfähig gewesen wäre. 4.1 Der Flughafen Zürich AG als Flughafenbetreiberin und Gesuchstellerin steht es grundsätzlich jederzeit frei, einen Teilrückzug ihres Gesuchs verbunden mit der Nichtinanspruchnahme der vorinstanzlich bereits erfolgten Genehmigung des Betriebsreglements betreffend Wide Left Turn zu veranlassen. Entgegen ihrer Auffassung braucht es dazu im Normalfall auch keine Zustimmung des BAZL, da dieses hier (bloss) als Genehmigungsbehörde handelte und nicht aufsichtsrechtlich verfügte (vgl. dazu insbes. Art. 3b und Art. 26 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL, SR 748.131.1]). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Flughafen Zürich AG zur Einreichung des Gesuchs hinsichtlich Wide Left Turn (in dieser Form) aus Sicherheitsgründen verpflichtet worden wäre (vgl. dazu E. 11 des Zwischenentscheids der REKO/INUM vom 11. Juli 2005 sowie nachfolgende E. 5.4). Sie hat grundsätzlich aus eigenem Antrieb und als private Flughafenbetreiberin vor allem in ihrem eigenen Interesse gehandelt (was nicht damit zu verwechseln ist, dass die Flughafenbetreiberin auf der Grundlage der ihr erteilten Betriebskonzession von ihrer Stellung her in allgemeiner Weise regelmässig auch öffentliche [insbes. verkehrswirtschaftliche] Interessen wahrnimmt). Der Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe bei der Einreichung des Gesuchs zum Wide Left Turn ausschliesslich öffentliche Interessen berücksichtigen müssen und sei aufgrund der gesamten Umstände aus damaliger Sicht zur entsprechenden Gesuchseingabe verpflichtet gewesen, ist somit zu widersprechen. Bei dieser Sichtweise würde die Flughafen Zürich AG bei allen Betriebsreglementsverfahren meist nur im öffentlichen Interesse handeln und keine privaten Interessen verfolgen, was schon aufgrund ihrer Organisationsform als privatrechtliche Aktiengesellschaft mit eigenen wirtschaftlichen und finanziellen Interessen nicht zutreffen kann. Ebenso wird es immer äussere Umstände gerade im Sinne politischer und rechtlicher, aber auch wirtschaftlicher Rahmenbedingungen geben, die eine Gesuchseingabe für das Betriebsreglement mehr oder weniger beeinflussen. Insofern spielen an dieser Stelle die konkreten Rahmenbedingungen bei der Einreichung des Gesuchs zum vBR keine weitere Rolle. Genauso unerheblich ist schliesslich, ob die Flughafen Zürich AG das Gesuch für den Wide Left Turn nun primär aus technischen Gründen oder auch anderen Motiven zurückgezogen hat. 4.2 Infolge des Rückzugs des ursprünglichen Gesuchs zum Wide Left Turn wird die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 zum vBR in diesem Umfang gegenstandslos, was nachstehend ausdrücklich im Dispositiv festzuhalten ist. Deswegen ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung dieses Verfügungsteils nachträglich weggefallen, weshalb auch alle gegen den Wide Left Turn gerichteten Verwaltungsbeschwerden gegenstandslos geworden sind. Das (vereinigte) Beschwerdeverfahren A-1936/2006 ist folglich soweit den Verfahrensbereich Wide Left Turn betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 413 u. 540; Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 3 zu Art. 39 VRPG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 326). Da die Beschwerdeführenden 7 ihre Verwaltungsbeschwerde einzig gegen den Wide Left Turn richteten, können zusätzlich auch deren Einzelverfahren A-1942/2006 und A-1943/2006 als vollständig gegenstandslos geworden abgeschrieben und somit abgeschlossen werden. 5. Die Frage, welche Partei die Gerichtskosten zu tragen und welche Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten hat, ist nicht Bestandteil des jeweiligen Streitgegenstandes und wird entsprechend nicht von der Gegenstandslosigkeit umfasst. Damit hat das urteilende Gericht auch bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens über die Kostenfrage zu befinden (vgl. Felix Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 223 mit Hinweisen). 5.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei und kann nach Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Falle einer eingetretenen Gegenstandslosigkeit sind zusätzlich die einschlägigen Bestimmungen für das Bundesverwaltungsgericht zu beachten. 5.2 In Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird folgende Regelung betreffend Kosten bei gegenstandslosen Verfahren getroffen: "Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt." Von der Reihenfolge her ist damit beim Bundesverwaltungsgericht anders als noch unter der alten Rechtslage bei der REKO/INUM zuerst zu prüfen, ob eine Partei die Gegenstandslosigkeit bewirkt oder verursacht hat (Verursacherprinzip) und erst bei entsprechender Verneinung sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen. 5.3 Dabei kann hier entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kein Zweifel bestehen, dass sie die Gegenstandslosigkeit des Verfahrensbereichs Wide Left Turn bewirkt hat, und zwar in alleiniger Verantwortung. Wie vorne bereits ausgeführt (vgl. umfassend E. 4.1), kann die Flughafenbetreiberin grundsätzlich jederzeit und im Normalfall ohne Zustimmung des BAZL ein (Teil-) Gesuch auch hinsichtlich eines bereits genehmigten Betriebsreglements zurückziehen und auf die entsprechende Genehmigung verzichten. Dabei sind die Gründe und internen Motive für den Rückzug grundsätzlich nicht von Belang. Wie an erwähnter Stelle vorne geschildert, können vorliegend auch die von der Flughafen Zürich AG ins Feld geführten Umstände bei der Gesuchseinreichung keine weitere Rolle spielen. Durch den Rückzug des Genehmigungsgesuchs bezüglich Wide Left Turn und den entsprechenden Verzicht auf diese Genehmigung hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit verursacht und gilt damit als unterliegende Partei, welche die Kosten zu tragen hat. Auf eine Kostenaufteilung zu Lasten der Beigeladenen 2, welche einen förmlichen Antrag auf Abweisung der Anträge verschiedener Beschwerdeführer auf Aufhebung des Abflugverfahrens Wide Left Turn gestellt hat, kann verzichtet werden, da die Beigeladene 2 die Gegenstandslosigkeit nicht mitverursacht hat. 5.4 Bloss ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch unter Beachtung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes die Beschwerdegegnerin vollumfänglich kostenpflichtig geworden wäre. So hielt die REKO/INUM in ihrem unangefochten gebliebenen Zwischenentscheid vom 11. Juli 2005 (B-2005-52), mit welchem sie unter anderem die aufschiebende Wirkung beim Abflugverfahren Wide Left Turn unbefristet wiederherstellte, Folgendes fest: Als notwendige Anpassungen des Flugbetriebs könnten in der Regel solche gelten, die sich infolge Sicherheitsüberlegungen aufdrängten. Die Begründung des BAZL, mit dem Wide Left Turn würden die sich kreuzenden Flugwege räumlich entflochten und damit die Sicherheit dieses Systemteils verbessert, überzeuge nicht. Angesichts des nach wie vor fehlenden Objektblatts sei somit zweifelhaft, ob das neue Abflugverfahren, bei welchem unbestrittenermassen erneut zusätzliche, bisher weit gehend von Fluglärm verschonte Gebiete beschallt würden, aus raumplanerischer Sicht werde genehmigt werden können (E. 8.2.1). Weiter führte die REKO/INUM an, es erscheine mit Blick auf die rechtlichen Grundlagen problematisch, dass das BAZL ein vollkommen neues Abflugverfahren ohne Auflagen genehmige, bei welchem - nebst anderen wichtigen offenen Punkten - insbesondere die Sicherheitsbeurteilung noch nicht erfolgt und offenbar auch noch keinerlei operationelle Prüfung vorgenommen worden sei (E. 8.2.2). Schliesslich stelle sich aufgrund verschiedener Rügen die Frage, ob das Vorgehen des BAZL nicht zumindest bezüglich Wide Left Turn das notwendige Einspracheverfahren verunmöglicht und damit den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt habe (E. 8.2.3). Zusammengefasst ergebe sich unter dem Kriterium Entscheidprognose, dass eine Genehmigung des Wide Left Turn nach summarischer Prüfung zumindest als eher unwahrscheinlich eingestuft werden müsse (E. 8.2.4). An dieser negativen Entscheidprognose der REKO/INUM ist heute nicht nur festzuhalten, sie hat sich angesichts der seitherigen Entwicklung (immer mehr absehbare mangelnde technische Eignung des neuen Abflugverfahrens) vielmehr noch klar verdeutlicht. So musste die Beschwerdegegnerin entgegen ihren jetzigen Vorbringen schon sehr bald Kenntnis davon gehabt haben, dass der Wide Left Turn ein ungeeignetes Flugverfahren sein könnte (vgl. dazu E. 11.3.1 f. des angesprochenen Zwischenentscheids der REKO/ INUM, wo auf schon früh bestehende ernsthafte Zweifel selbst der Experten an der Zweckmässigkeit des Wide Left Turn hingewiesen wurde). 5.5 Die Beschwerdeführenden 63 und 64 stellen den identischen Antrag, die sich aus der Teilabschreibung ergebenden Kostenfolgen seien am Schluss des Gesamtverfahrens anlässlich der umfassenden Kostenregelung zu berücksichtigen. Da es sich hier um einen verfahrensabschliessenden Teilentscheid und nicht einen blossen Zwischenentscheid im Gesamtverfahren handelt, besteht diese Möglichkeit allerdings schon von Gesetzes wegen nicht. Eine Verschiebung der Kostenverteilung auf den oder die weiteren Endentscheide wäre zudem nicht zweckmässig. Sie würde die Sachlage nur verkomplizieren. Die beiden Anträge sind dementsprechend abzuweisen. 5.6 Nach Art. 3 Bst. a VGKE beträgt die Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse bei einzelrichterlicher Streiterledigung 200 - 3'000 Franken. Dieser Kostenrahmen kann allerdings nur für Einzelverfahren Geltung beanspruchen. Bei einem aus zahlreichen Einzeldossiers bestehenden vereinigten Verfahren wie dem vorliegenden muss schon aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung (entsprechend der Summe der Einzeldossiers) ein deutlich höherer Betrag verfügt werden können. Bezüglich der Nichteintretensentscheide bei den Beschwerdeführenden 1, 61 und 65 (vgl. vorne E. 2.4) kann in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, da es sich hier bei allen drei Beschwerdeführenden nur um einen kleineren Teilbereich handelt, der dem Bundesverwaltungsgericht auch keinen wesentlichen Aufwand verursachte. Aus demselben Grund ist der Beschwerdegegnerin hier auch keine Parteientschädigung geschuldet. Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin zu tragenden Verfahrenskosten für den Abschreibungsentscheid erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr von 3'500 Franken als angemessen (einschliesslich der auf den Wide Left Turn entfallenden Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aus dem umfangreichen Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 11. Juli 2005). Mit Ausnahme der Beschwerdeführenden 7, deren Einzelverfahren abgeschlossen werden, sind angesichts des weiterlaufenden (restlichen) Gesamtverfahrens keine Kostenvorschüsse zurückzuerstatten. Der am 19. Mai 2005 bezahlte Kostenvorschuss der Beschwerdeführenden 7 beträgt für beide Einzelverfahren zusammen 1'500 Franken. 6. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht gemäss Art. 15 VGKE, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei Art. 5 VGKE sinngemäss gilt. Zugesprochene Parteientschädigungen gehen somit vollumfänglich zulasten der hier unterliegenden Beschwerdegegnerin als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit. Bei den mittels Kostennoten eingeforderten und detailliert ausgewiesenen Parteientschädigungen der Beschwerdeführenden besteht - soweit nachstehend keine Erläuterungen oder Einschränkungen erfolgen - kein Anlass zu Beanstandungen (weder hinsichtlich Stundenaufwand und Stundenansatz noch Aufteilung auf den Verfahrensteil Wide Left Turn). Allgemein anzumerken bleibt, dass es im Gegensatz zur damaligen Praxis der REKO/INUM keinen Grund mehr für Kürzungen von Stundenansätzen bei Anwälten und Anwältinnen gibt, soweit diese sich im Rahmen der (neuen) Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE bewegen (mindestens 200 und höchstens 400 Franken). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Behörden, die als Parteien auftreten. Ebenfalls keine Entschädigung ist geschuldet, wenn die Vertretung in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE), weshalb der Entschädigungsantrag der Beigeladenen 1 ohne weitere Begründung abzuweisen ist. 6.1 Die Beschwerdegegnerin schuldet damit einmal folgenden Beschwerdeführenden Parteientschädigungen (jeweils inkl. Mehrwertsteuer): Den Beschwerdeführenden 36 Fr. 1'800.-- (Kürzung wegen Einspracheverrechnung, Entschädigung ist erst ab Beschwerdeerhebung geschuldet); den Beschwerdeführenden 44, 45, 47, 50, 51 und 62 insgesamt Fr. 3'663.50 sowie den Beschwerdeführenden 67 Fr. 4'244.50. 6.2 Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin folgenden Beschwerdeführenden Parteientschädigungen (ebenfalls jeweils inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, die mangels eingereichter Kostennoten von Amtes wegen nach Ermessen des Gerichts festgesetzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE): Den Beschwerdeführenden 42 Fr. 3'600.--; der Beschwerdeführerin 55 Fr. 300.-- (erst seit letzter Eingabe anwaltlich vertreten); den Beschwerdeführenden 58 Fr. 1'300.--; den Beschwerdeführenden 63 Fr. 1'300.--; den Beschwerdeführenden 64 Fr. 500.-- sowie den Beschwerdeführenden 68 Fr. 1'000.--. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Verwaltungsbeschwerden der Beschwerdeführenden 1, 61 und 65 wird - soweit den Verfahrensteil Wide Left Turn betreffend - nicht eingetreten. 2. 2.1 Die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 zum vBR wird - soweit den Verfügungsteil Wide Left Turn betreffend - als gegenstandslos erklärt. 2.2 Das vereinigte Beschwerdeverfahren A-1936/2006 wird im Umfang des Verfahrensbereichs Wide Left Turn infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2.3 Die Einzelverfahren A-1942/2006 und A-1943/2006 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Anträge der Beschwerdeführenden 63 und 64 auf Kostenverteilung erst am Schluss des Gesamtverfahrens werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Den Beschwerdeführenden 7 ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten. 5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden folgende Parteientschädigungen auszurichten:
a) den Beschwerdeführenden 36 Fr. 1'800.--;
b) den Beschwerdeführenden 42 Fr. 3'600.--;
c) den Beschwerdeführenden 44, 45, 47, 50, 51 und 62 insgesamt Fr. 3'663.50;
d) der Beschwerdeführerin 55 Fr. 300.--;
e) den Beschwerdeführenden 58 Fr. 1'300.--;
f) den Beschwerdeführenden 63 Fr. 1'300.--;
g) den Beschwerdeführenden 64 Fr. 500.--;
h) den Beschwerdeführenden 67 Fr. 4'244.50;
i) den Beschwerdeführenden 68 Fr. 1'000.--. Der Entschädigungsantrag der Beigeladenen 1 wird abgewiesen. 6. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführenden 1, 7, 10, 11, 36, 42, 44, 45, 47, 50, 51, 55, 58, 61, 62, 63, 64, 65, 67, 68, 71 (alle Gerichtsurkunde)
- alle übrigen Beschwerdeführenden
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- das BAZL (Einschreiben)
- das UVEK (Gerichtsurkunde)
- die Beigeladene 1 (Gerichtsurkunde)
- die Beigeladene 2 (Gerichtsurkunde)
- das BAFU
- das ARE Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Christian Kindler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: (16. Oktober 2007)