Militärdienstpflicht
Sachverhalt
A. Die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen VBS des Staatssekretariats für Sicherheitspolitik SEPOS (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A._______ einer Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe (Art. 113 Abs. 4 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]). Im Rahmen der Datenerhebung gab A._______ an, von August 2018 bis am 6. Januar 2026 in England gelebt und dort die Schule absolviert zu haben. B. In dem mit «Rechtliches Gehör» betitelten Schreiben vom 8. Januar 2026 teilte die Fachstelle A._______ zusammengefasst mit, sie beabsichtige, eine Feststellungserklärung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (ISG, SR 128) auszustellen, da er im beurteilungsrelevanten Zeitraum im Ausland wohnhaft gewesen sei und aus diesem Grund die für die Beurteilung relevanten Daten nicht vollständig hätten erhoben werden können. Sie gab ihm insbesondere die Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und die bezeichneten Beweismittel einzureichen. C. Am 18. Februar 2026 stellte die Fachstelle eine Feststellungserklärung aus, worin sie festhielt, dass für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden seien. Eine Feststellungserklärung bedeute für A._______, dass er über keine gültige Sicherheitsprüfung verfüge, wobei das weitere Vorgehen in Bezug auf die Abgabe der persönlichen Waffe und auf die Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dem Kommando Ausbildung, Personelles der Armee, obliege. D. Gegen diese Feststellungserklärung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit zwei separaten Eingaben, beide vom 28. Februar 2026, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Feststellungserklärung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unzutreffend festgestellt. Als Beilage reichte er diverse Dokumente zu seinem Auslandaufenthalt ein. In prozessualer Hinsicht beantragt er Akteneinsicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2026 des Bundesverwaltungsgerichts wurde unter anderem verfügt, dass beide Eingaben vom 28. Februar 2026 des Beschwerdeführers als eine Beschwerde behandelt werden. F. In der Vernehmlassung vom 29. April 2026 schliesst die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, sie habe den Anspruch von A._______ auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Zudem habe A._______ die notwendigen sicherheitsrelevanten Dokumente nicht vollständig eingereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2026 wurden dem Beschwerdeführer unter anderem die vorinstanzlichen Akten zugestellt. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist die von der Vorinstanz ausgestellte Feststellungserklärung betreffend die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG. Gemäss Art. 113 Abs. 6 MG richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung im ISG. Art. 44 Abs. 3 ISG hält fest, dass die Erklärung einen Realakt nach Art. 25a VwVG darstellt und die geprüfte Person gegen die Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b-d ISG innerhalb von 30 Tagen nach deren Erhalt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen kann. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen eine Feststellungserklärung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 44 Abs. 5 ISG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als geprüfte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 44 Abs. 3 ISG und Art. 48 VwVG).
E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 44 Abs. 3 ISG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Erklärung der Vorinstanz auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_155/2022 vom 21. März 2023 E. 4.3 und 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A- 1141/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2; je m.H.).
E. 3 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, durch die Vorinstanz das Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial einer Person beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Die Vorinstanz kann dazu die Daten gemäss Art. 113 Abs. 5 MG erheben. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung im ISG (Art. 113 Abs. 6 MG). Einer Beurteilung nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG werden alle Stellungspflichtigen auf Antrag des Kommando Ausbildung unterzogen (Art. 12 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 8. November 2023 [VPSP, SR 128.31]). Sie dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern (vgl. Urteile des BVGer A-1141/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1 und A- 1449/2025 vom 22. August 2025 E. 3.1 m.H.). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ISG stellt die Vorinstanz eine Sicherheitserklärung (Bst. a), eine Sicherheitserklärung mit Vorbehalt (Bst. b), eine Risikoerklärung (Bst. c) oder eine Feststellungserklärung (Bst. d) aus. Eine Feststellungserklärung im Sinne von Bst. d ergeht, wenn für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden sind (vgl. zur Feststellungserklärung Urteil des BVGer A-1449/2025 vom 22. August 2025 E. 3.2 f.; vgl. noch zum alten Recht vor Inkrafttreten des ISG am 1. Januar 2024 Urteile des BVGer A-3031/2021 vom 18. Juli 2022 E. 4.3, A- 5013/2019 vom 26. August 2020 E. 3.2 und A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2; je m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, es sei die angefochtene Feststellungserklärung aufzuheben. Eventualiter sei die Sache unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, ihm sei vor Erlass der Verfügung keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt worden, sich umfassend zu äussern und entlastende Dokumente einzureichen. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, er habe die letzten siebeneinhalb Jahre mit seiner Familie in London gelebt und dort die Deutsche Schule besucht. In dieser Zeit würden keine strafrechtlich sicherheitsrelevante oder anderweitig belastende Vorfälle bestehen. Als Beweis für eine geordnete, stabile Lebenssituation ohne sicherheitsrelevante Auffälligkeiten reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente ein.
E. 4.2 Die Vorinstanz schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, sie habe den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2026, das der Beschwerdeführer persönlich entgegengenommen habe, sei dieser darauf aufmerksam gemacht worden, welche apostillierten Dokumente für die Beurteilung notwendig seien. Es sei ihm eine Frist bis zum 19. Januar 2026 gewährt worden, um zu erklären, dass er die fehlenden Dokumente noch beibringen würde. Weil diese Erklärung ausgeblieben sei, habe sie davon ausgehen müssen und dürfen, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Dokumente einreichen würde. Überdies würden die im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs als zwingend erforderlich bezeichnet wurden, nicht genügen. Als «indirekt abgedeckt» könne man die Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich ansehen. Den Strafregisterauszug und der Polizeiregisterauszug aus dem Vereinigten Königreich habe der Beschwerdeführer ohne Beglaubigung respektive ohne Apostille eingereicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Entsprechend würden keine verwertbaren sicherheitsrelevanten behördlichen Daten vorliegen, die eine Beurteilung ermöglichen würden.
E. 4.3.1 Bevor die Vorinstanz eine Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b-d ISG ausstellt, gibt sie der geprüften Person die Möglichkeit zur Stellungnahme (Art. 39 Abs. 2 ISG). Gemäss den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ist die betroffene Person in geeigneter Form über den Inhalt des Erklärungsentwurfs zu orientieren und es ist ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Da die Erklärungen rechtlich keine Verfügungen, sondern Realakte im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG darstellen und ein direkter Rechtsschutz für die geprüften Personen vorgesehen ist, sorgt diese Bestimmung für einen formellen Anspruch auf rechtliches Gehör (Botschaft vom 22. Februar 2017 zum Informationssicherheitsgesetz, BBl 2017 2953, 3047).
E. 4.3.2 Vor Erlass der angefochtenen Feststellungserklärung vom 18. Februar 2026 übergab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2026 ein Schreiben mit dem Titel «Rechtliches Gehör». Dessen Empfang hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Zu prüfen ist, ob ihm damit die Möglichkeit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 39 Abs. 2 ISG hinreichend gewährt wurde.
E. 4.3.3 Im Schreiben vom 8. Januar 2026 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass sie beabsichtige, eine Feststellungserklärung auszustellen. Er sei im beurteilungsrelevanten Zeitraum im Ausland wohnhaft gewesen, wodurch die für die Beurteilung relevanten Daten nicht vollständig erhoben werden konnten. Zu diesen Ausführungen könne er schriftlich Stellung nehmen und die bezeichneten Beweismittel einreichen. Für die weitere Beurteilung erachte sie die Einreichung folgender Dokumente als zwingend erforderlich: Strafregisterauszug aus dem Vereinigten Königreich, mit Apostille beglaubigt, Auszug aus dem Polizeiregister des Vereinigten Königreichs, mit Apostille beglaubigt, und die Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich. Sollte er die fehlenden Dokumente und Angaben in der geforderten Qualität innert einer Frist von drei Monaten selbst beibringen können, sei dies bis am 19. Januar 2026 glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Entsprechende Schritte müssten auf eigenes Risiko und Kosten durchgeführt werden. Das Vorlegen solcher Dokumente bilde zudem keine Garantie dafür, dass eine Sicherheitserklärung erlassen werde. Es sei darauf hinzuweisen, dass die einleitende Stelle bis zum Erlass der Entscheidung der Vorinstanz die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials zu jeder Zeit abbrechen könne. Aus diesen Gründen empfehle sie dringend, eine solche Informations- und Aktenbeschaffung mit der Fachstelle vorgängig abzusprechen. Sollte der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht mit der Vorinstanz in Kontakt treten oder die geforderten Dokumente nicht innerhalb von drei Monate einreichen, erlasse sie die Feststellungserklärung. Abschliessend verwies die Vorinstanz auf die detaillierte Darlegung der Erwägungen auf den nachfolgenden Seiten. Dort führte sie aus, dass keine Aussicht bestehe, die fehlenden Daten innerhalb der nächsten zwölf Monate über die zur Verfügung stehenden Amtshilfeverfahren beibringen zu können. Auch eine persönliche Befragung könne den Mangel an objektiven Daten nicht abschliessend beheben.
E. 4.3.4 Hinsichtlich dieses Schreibens vom 8. Januar 2026, das der Gewährung des rechtlichen Gehörs diente, fallen indes deutliche Widersprüchlichkeiten auf. So erachtete die Vorinstanz es für die weitere Beurteilung zunächst als «zwingend erforderlich», dass der Beschwerdeführer die genannten Dokumente bezüglich seines Aufenthaltes im Vereinigten Königreich beibringe. Die anschliessende «dringende» Empfehlung zur vorgängigen Kontaktaufnahme erweckte jedoch wiederum den Eindruck, dass für den Ausgang des Verfahrens andere Umstände massgebend wären. Im Rahmen der «detaillierten» Erwägungen erwähnte die Vorinstanz schliesslich die Beibringung der Dokumente durch den Beschwerdeführer gar nicht mehr, obwohl sie diese vorgängig als «zwingend erforderlich» für die weitere Beurteilung einstufte. Überdies gestaltete die Vorinstanz die Fristansetzung unklar (Frist bis zum 19. Januar 2026 «oder» Frist von drei Monaten), wobei die angefochtene Feststellungserklärung noch vor Ablauf der letzteren Frist ausgestellt wurde. Im Übrigen erschliesst sich dem Gericht nicht, auf welche Grundlage sich die Vorinstanz stützt, um vor Ablauf einer angesetzten Frist zu entscheiden. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Schreibens kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer widerspruchsfrei über den Inhalt der beabsichtigten Feststellungserklärung orientiert wurde. Anhand dieses Schreibens blieb weitestgehend unklar, welche Rechte ihm im Verfahren zukommen respektive welche Mitwirkungspflichten ihm obliegen. Es war dem Beschwerdeführer demzufolge nicht möglich, seinen Standpunkt im Verfahren wirksam einzubringen. Es liegt damit eine erhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
E. 4.4.1 Gemäss der allgemeinen Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Erklärung führt. Nach der Rechtsprechung ist es indes ausnahmsweise zulässig, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen beziehungsweise die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Darüber hinaus ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4; Urteil des BVGer A- 2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.3.2; je m.H.).
E. 4.4.2 Es bleibt zu klären, ob die erkannte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde verschiedene Dokumente zu seiner Schul- und Studienzeit im Vereinigten Königreich ins Recht gelegt hat. Die Vorinstanz hat sich in der Vernehmlassung zu den eingereichten Dokumenten geäussert und ausgeführt, diese seien ungenügend respektive unvollständig. Einzig die Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich könne als korrekt eingereicht angesehen werden. Den Strafregisterauszug und den Polizeiregisterauszug aus dem Vereinigten Königreich habe der Beschwerdeführer ohne Beglaubigung beziehungsweise ohne Apostille eingereicht, weshalb sie darauf nicht abstellen könne. Entsprechend würden keine verwertbaren sicherheitsrelevanten behördlichen Daten vorliegen, die eine Beurteilung ermöglichen würden. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt vorliegend ausser Betracht. Die Voraussetzungen dafür sind vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund dessen, dass aus dem Schreiben vom 8. Januar 2026 weitestgehend unklar war, welche Rechte ihm im Verfahren zukommen respektive welche Mitwirkungspflichten ihm obliegen (divergierende Begründungselemente betreffend die zwingend notwendig einzureichenden Dokumente mit diversen Fristangaben), konnte der Beschwerdeführer die massgeblichen Dokumente nicht ordnungsgemäss einreichen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Dokumente nachreicht und die Vorinstanz diese mit Vernehmlassung als ungenügend betrachtet und mitteilt, welche Dokumente erforderlich gewesen wären, ist der durch die Gehörsverletzung bewirkte Nachteil nicht beseitigt. Vielmehr besteht gerade weiterhin Unklarheit, was die Vorinstanz unter anderem mit dem Hinweis meint, dass das Vorlegen der Dokumente keine Garantie dafür sei, dass eine Sicherheitserklärung erlassen werde. Dasselbe gilt für die dringende Empfehlung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer solle die Aktenbeschaffung vorgängig mit der Fachstelle absprechen. Eine Rückweisung stellt unter diesen Umständen keinen formalistischen Leerlauf dar. Sie ermöglicht dem Beschwerdeführer vielmehr, (erstmals) die vorgängig von der Vorinstanz für die Beurteilung erforderlich definierten Dokumente einzureichen und von dieser als Fachbehörde beurteilen zu lassen. Eine solche Möglichkeit kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Beschwerdeführer die Dokumente erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht, das als letzte Instanz entscheidet, einreicht und die Vorinstanz diese anschliessend als ungenügend erachtet. Würde das Bundesverwaltungsgericht die Sache ohne Rückweisung abschliessend beurteilen, würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, die von der Vorinstanz verlangten und für die Beurteilung relevanten Nachweise zunächst vor dieser einzureichen und einen entsprechenden erstinstanzlichen Entscheid von der Fachbehörde mit entsprechendem Ermessen zu erwirken. Dies käme einer Verkürzung des Instanzenzugs gleich und wäre mit dem Ausnahmecharakter der Heilung der Gehörsverletzung nicht vereinbar. Zudem stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Auswirkungen der Prüfung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Nachfrist hätte gewährt werden müssen, um die fehlenden Dokumente nachzureichen. Diese Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Die Rückweisung dient somit einem konkreten verfahrensrechtlichen Zweck und führt gerade nicht zu einem formalistischen Leerlauf.
E. 4.4.3 Aus den genannten Gründen ist daher eine Heilung der erkannten Gehörsverletzung nicht zu befürworten, sondern die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im wiederaufzunehmenden Verfahren wird sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 39 Abs. 2 ISG hinreichend zu gewähren haben. Sie wird dabei darauf zu achten haben, die zu verzeichnenden Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in ihren Ausführungen aufzulösen. Anschliessend wird die Vorinstanz neu zu beurteilen haben, ob eine Feststellungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG auszustellen ist.
E. 5 Zusammenfassend ist zu erkennen, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Feststellungserklärung ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung 4.4.3 zurückzuweisen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit noch offenem Verfahrensausgang gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4729/2020 vom 24. November 2022 E. 8.2). Entsprechend hat der obsiegende Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm auch sonst keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. i BGG). Es erwächst daher mit seiner Eröffnung in Rechtskraft. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Feststellungserklärung wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägung 4.4.3 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat des Departements VBS (in anonymisierter Form). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Gloria Leuenberger-Romano Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das GS VBS (in anonymisierter Form zur Kenntnis)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1851/2026 Urteil vom 10. September 2026 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Stephan Metzger, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Fachstelle für Personensicherheitsprüfung, Stabsstelle Recht, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Militärdienstpflicht; Personensicherheitsprüfung; Feststellungserklärung vom 18. Februar 2026. Sachverhalt: A. Die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen VBS des Staatssekretariats für Sicherheitspolitik SEPOS (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A._______ einer Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe (Art. 113 Abs. 4 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]). Im Rahmen der Datenerhebung gab A._______ an, von August 2018 bis am 6. Januar 2026 in England gelebt und dort die Schule absolviert zu haben. B. In dem mit «Rechtliches Gehör» betitelten Schreiben vom 8. Januar 2026 teilte die Fachstelle A._______ zusammengefasst mit, sie beabsichtige, eine Feststellungserklärung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (ISG, SR 128) auszustellen, da er im beurteilungsrelevanten Zeitraum im Ausland wohnhaft gewesen sei und aus diesem Grund die für die Beurteilung relevanten Daten nicht vollständig hätten erhoben werden können. Sie gab ihm insbesondere die Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und die bezeichneten Beweismittel einzureichen. C. Am 18. Februar 2026 stellte die Fachstelle eine Feststellungserklärung aus, worin sie festhielt, dass für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden seien. Eine Feststellungserklärung bedeute für A._______, dass er über keine gültige Sicherheitsprüfung verfüge, wobei das weitere Vorgehen in Bezug auf die Abgabe der persönlichen Waffe und auf die Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dem Kommando Ausbildung, Personelles der Armee, obliege. D. Gegen diese Feststellungserklärung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit zwei separaten Eingaben, beide vom 28. Februar 2026, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Feststellungserklärung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unzutreffend festgestellt. Als Beilage reichte er diverse Dokumente zu seinem Auslandaufenthalt ein. In prozessualer Hinsicht beantragt er Akteneinsicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2026 des Bundesverwaltungsgerichts wurde unter anderem verfügt, dass beide Eingaben vom 28. Februar 2026 des Beschwerdeführers als eine Beschwerde behandelt werden. F. In der Vernehmlassung vom 29. April 2026 schliesst die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, sie habe den Anspruch von A._______ auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Zudem habe A._______ die notwendigen sicherheitsrelevanten Dokumente nicht vollständig eingereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2026 wurden dem Beschwerdeführer unter anderem die vorinstanzlichen Akten zugestellt. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt ist die von der Vorinstanz ausgestellte Feststellungserklärung betreffend die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG. Gemäss Art. 113 Abs. 6 MG richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung im ISG. Art. 44 Abs. 3 ISG hält fest, dass die Erklärung einen Realakt nach Art. 25a VwVG darstellt und die geprüfte Person gegen die Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b-d ISG innerhalb von 30 Tagen nach deren Erhalt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen kann. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen eine Feststellungserklärung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 44 Abs. 5 ISG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als geprüfte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 44 Abs. 3 ISG und Art. 48 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 44 Abs. 3 ISG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Erklärung der Vorinstanz auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_155/2022 vom 21. März 2023 E. 4.3 und 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A- 1141/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2; je m.H.).
3. Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, durch die Vorinstanz das Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial einer Person beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Die Vorinstanz kann dazu die Daten gemäss Art. 113 Abs. 5 MG erheben. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung im ISG (Art. 113 Abs. 6 MG). Einer Beurteilung nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG werden alle Stellungspflichtigen auf Antrag des Kommando Ausbildung unterzogen (Art. 12 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 8. November 2023 [VPSP, SR 128.31]). Sie dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern (vgl. Urteile des BVGer A-1141/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1 und A- 1449/2025 vom 22. August 2025 E. 3.1 m.H.). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ISG stellt die Vorinstanz eine Sicherheitserklärung (Bst. a), eine Sicherheitserklärung mit Vorbehalt (Bst. b), eine Risikoerklärung (Bst. c) oder eine Feststellungserklärung (Bst. d) aus. Eine Feststellungserklärung im Sinne von Bst. d ergeht, wenn für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden sind (vgl. zur Feststellungserklärung Urteil des BVGer A-1449/2025 vom 22. August 2025 E. 3.2 f.; vgl. noch zum alten Recht vor Inkrafttreten des ISG am 1. Januar 2024 Urteile des BVGer A-3031/2021 vom 18. Juli 2022 E. 4.3, A- 5013/2019 vom 26. August 2020 E. 3.2 und A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2; je m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, es sei die angefochtene Feststellungserklärung aufzuheben. Eventualiter sei die Sache unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, ihm sei vor Erlass der Verfügung keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt worden, sich umfassend zu äussern und entlastende Dokumente einzureichen. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, er habe die letzten siebeneinhalb Jahre mit seiner Familie in London gelebt und dort die Deutsche Schule besucht. In dieser Zeit würden keine strafrechtlich sicherheitsrelevante oder anderweitig belastende Vorfälle bestehen. Als Beweis für eine geordnete, stabile Lebenssituation ohne sicherheitsrelevante Auffälligkeiten reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente ein. 4.2 Die Vorinstanz schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, sie habe den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2026, das der Beschwerdeführer persönlich entgegengenommen habe, sei dieser darauf aufmerksam gemacht worden, welche apostillierten Dokumente für die Beurteilung notwendig seien. Es sei ihm eine Frist bis zum 19. Januar 2026 gewährt worden, um zu erklären, dass er die fehlenden Dokumente noch beibringen würde. Weil diese Erklärung ausgeblieben sei, habe sie davon ausgehen müssen und dürfen, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Dokumente einreichen würde. Überdies würden die im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs als zwingend erforderlich bezeichnet wurden, nicht genügen. Als «indirekt abgedeckt» könne man die Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich ansehen. Den Strafregisterauszug und der Polizeiregisterauszug aus dem Vereinigten Königreich habe der Beschwerdeführer ohne Beglaubigung respektive ohne Apostille eingereicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Entsprechend würden keine verwertbaren sicherheitsrelevanten behördlichen Daten vorliegen, die eine Beurteilung ermöglichen würden. 4.3 4.3.1 Bevor die Vorinstanz eine Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b-d ISG ausstellt, gibt sie der geprüften Person die Möglichkeit zur Stellungnahme (Art. 39 Abs. 2 ISG). Gemäss den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ist die betroffene Person in geeigneter Form über den Inhalt des Erklärungsentwurfs zu orientieren und es ist ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Da die Erklärungen rechtlich keine Verfügungen, sondern Realakte im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG darstellen und ein direkter Rechtsschutz für die geprüften Personen vorgesehen ist, sorgt diese Bestimmung für einen formellen Anspruch auf rechtliches Gehör (Botschaft vom 22. Februar 2017 zum Informationssicherheitsgesetz, BBl 2017 2953, 3047). 4.3.2 Vor Erlass der angefochtenen Feststellungserklärung vom 18. Februar 2026 übergab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2026 ein Schreiben mit dem Titel «Rechtliches Gehör». Dessen Empfang hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Zu prüfen ist, ob ihm damit die Möglichkeit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 39 Abs. 2 ISG hinreichend gewährt wurde. 4.3.3 Im Schreiben vom 8. Januar 2026 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass sie beabsichtige, eine Feststellungserklärung auszustellen. Er sei im beurteilungsrelevanten Zeitraum im Ausland wohnhaft gewesen, wodurch die für die Beurteilung relevanten Daten nicht vollständig erhoben werden konnten. Zu diesen Ausführungen könne er schriftlich Stellung nehmen und die bezeichneten Beweismittel einreichen. Für die weitere Beurteilung erachte sie die Einreichung folgender Dokumente als zwingend erforderlich: Strafregisterauszug aus dem Vereinigten Königreich, mit Apostille beglaubigt, Auszug aus dem Polizeiregister des Vereinigten Königreichs, mit Apostille beglaubigt, und die Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich. Sollte er die fehlenden Dokumente und Angaben in der geforderten Qualität innert einer Frist von drei Monaten selbst beibringen können, sei dies bis am 19. Januar 2026 glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Entsprechende Schritte müssten auf eigenes Risiko und Kosten durchgeführt werden. Das Vorlegen solcher Dokumente bilde zudem keine Garantie dafür, dass eine Sicherheitserklärung erlassen werde. Es sei darauf hinzuweisen, dass die einleitende Stelle bis zum Erlass der Entscheidung der Vorinstanz die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials zu jeder Zeit abbrechen könne. Aus diesen Gründen empfehle sie dringend, eine solche Informations- und Aktenbeschaffung mit der Fachstelle vorgängig abzusprechen. Sollte der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht mit der Vorinstanz in Kontakt treten oder die geforderten Dokumente nicht innerhalb von drei Monate einreichen, erlasse sie die Feststellungserklärung. Abschliessend verwies die Vorinstanz auf die detaillierte Darlegung der Erwägungen auf den nachfolgenden Seiten. Dort führte sie aus, dass keine Aussicht bestehe, die fehlenden Daten innerhalb der nächsten zwölf Monate über die zur Verfügung stehenden Amtshilfeverfahren beibringen zu können. Auch eine persönliche Befragung könne den Mangel an objektiven Daten nicht abschliessend beheben. 4.3.4 Hinsichtlich dieses Schreibens vom 8. Januar 2026, das der Gewährung des rechtlichen Gehörs diente, fallen indes deutliche Widersprüchlichkeiten auf. So erachtete die Vorinstanz es für die weitere Beurteilung zunächst als «zwingend erforderlich», dass der Beschwerdeführer die genannten Dokumente bezüglich seines Aufenthaltes im Vereinigten Königreich beibringe. Die anschliessende «dringende» Empfehlung zur vorgängigen Kontaktaufnahme erweckte jedoch wiederum den Eindruck, dass für den Ausgang des Verfahrens andere Umstände massgebend wären. Im Rahmen der «detaillierten» Erwägungen erwähnte die Vorinstanz schliesslich die Beibringung der Dokumente durch den Beschwerdeführer gar nicht mehr, obwohl sie diese vorgängig als «zwingend erforderlich» für die weitere Beurteilung einstufte. Überdies gestaltete die Vorinstanz die Fristansetzung unklar (Frist bis zum 19. Januar 2026 «oder» Frist von drei Monaten), wobei die angefochtene Feststellungserklärung noch vor Ablauf der letzteren Frist ausgestellt wurde. Im Übrigen erschliesst sich dem Gericht nicht, auf welche Grundlage sich die Vorinstanz stützt, um vor Ablauf einer angesetzten Frist zu entscheiden. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Schreibens kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer widerspruchsfrei über den Inhalt der beabsichtigten Feststellungserklärung orientiert wurde. Anhand dieses Schreibens blieb weitestgehend unklar, welche Rechte ihm im Verfahren zukommen respektive welche Mitwirkungspflichten ihm obliegen. Es war dem Beschwerdeführer demzufolge nicht möglich, seinen Standpunkt im Verfahren wirksam einzubringen. Es liegt damit eine erhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4.4 4.4.1 Gemäss der allgemeinen Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Erklärung führt. Nach der Rechtsprechung ist es indes ausnahmsweise zulässig, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen beziehungsweise die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Darüber hinaus ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4; Urteil des BVGer A- 2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.3.2; je m.H.). 4.4.2 Es bleibt zu klären, ob die erkannte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde verschiedene Dokumente zu seiner Schul- und Studienzeit im Vereinigten Königreich ins Recht gelegt hat. Die Vorinstanz hat sich in der Vernehmlassung zu den eingereichten Dokumenten geäussert und ausgeführt, diese seien ungenügend respektive unvollständig. Einzig die Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich könne als korrekt eingereicht angesehen werden. Den Strafregisterauszug und den Polizeiregisterauszug aus dem Vereinigten Königreich habe der Beschwerdeführer ohne Beglaubigung beziehungsweise ohne Apostille eingereicht, weshalb sie darauf nicht abstellen könne. Entsprechend würden keine verwertbaren sicherheitsrelevanten behördlichen Daten vorliegen, die eine Beurteilung ermöglichen würden. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt vorliegend ausser Betracht. Die Voraussetzungen dafür sind vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund dessen, dass aus dem Schreiben vom 8. Januar 2026 weitestgehend unklar war, welche Rechte ihm im Verfahren zukommen respektive welche Mitwirkungspflichten ihm obliegen (divergierende Begründungselemente betreffend die zwingend notwendig einzureichenden Dokumente mit diversen Fristangaben), konnte der Beschwerdeführer die massgeblichen Dokumente nicht ordnungsgemäss einreichen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Dokumente nachreicht und die Vorinstanz diese mit Vernehmlassung als ungenügend betrachtet und mitteilt, welche Dokumente erforderlich gewesen wären, ist der durch die Gehörsverletzung bewirkte Nachteil nicht beseitigt. Vielmehr besteht gerade weiterhin Unklarheit, was die Vorinstanz unter anderem mit dem Hinweis meint, dass das Vorlegen der Dokumente keine Garantie dafür sei, dass eine Sicherheitserklärung erlassen werde. Dasselbe gilt für die dringende Empfehlung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer solle die Aktenbeschaffung vorgängig mit der Fachstelle absprechen. Eine Rückweisung stellt unter diesen Umständen keinen formalistischen Leerlauf dar. Sie ermöglicht dem Beschwerdeführer vielmehr, (erstmals) die vorgängig von der Vorinstanz für die Beurteilung erforderlich definierten Dokumente einzureichen und von dieser als Fachbehörde beurteilen zu lassen. Eine solche Möglichkeit kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Beschwerdeführer die Dokumente erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht, das als letzte Instanz entscheidet, einreicht und die Vorinstanz diese anschliessend als ungenügend erachtet. Würde das Bundesverwaltungsgericht die Sache ohne Rückweisung abschliessend beurteilen, würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, die von der Vorinstanz verlangten und für die Beurteilung relevanten Nachweise zunächst vor dieser einzureichen und einen entsprechenden erstinstanzlichen Entscheid von der Fachbehörde mit entsprechendem Ermessen zu erwirken. Dies käme einer Verkürzung des Instanzenzugs gleich und wäre mit dem Ausnahmecharakter der Heilung der Gehörsverletzung nicht vereinbar. Zudem stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Auswirkungen der Prüfung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Nachfrist hätte gewährt werden müssen, um die fehlenden Dokumente nachzureichen. Diese Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Die Rückweisung dient somit einem konkreten verfahrensrechtlichen Zweck und führt gerade nicht zu einem formalistischen Leerlauf. 4.4.3 Aus den genannten Gründen ist daher eine Heilung der erkannten Gehörsverletzung nicht zu befürworten, sondern die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im wiederaufzunehmenden Verfahren wird sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 39 Abs. 2 ISG hinreichend zu gewähren haben. Sie wird dabei darauf zu achten haben, die zu verzeichnenden Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in ihren Ausführungen aufzulösen. Anschliessend wird die Vorinstanz neu zu beurteilen haben, ob eine Feststellungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG auszustellen ist.
5. Zusammenfassend ist zu erkennen, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Feststellungserklärung ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung 4.4.3 zurückzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit noch offenem Verfahrensausgang gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4729/2020 vom 24. November 2022 E. 8.2). Entsprechend hat der obsiegende Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm auch sonst keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. i BGG). Es erwächst daher mit seiner Eröffnung in Rechtskraft. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Feststellungserklärung wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägung 4.4.3 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat des Departements VBS (in anonymisierter Form). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Gloria Leuenberger-Romano Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das GS VBS (in anonymisierter Form zur Kenntnis)