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A-1823/2023

A-1823/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-25 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. A.a Am 12. Dezember 2021 stellte die Israel Tax Authority (nachfolgend: ITA) gestützt auf das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (SR 0.652.1; nachfolgend: MAC), ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: Vorinstanz oder ESTV). Die ITA ersuchte um Informationen über einzelne Bankkonten, die sie in einer Liste aufführt (sog. Listenersuchen). Die nachgesuchten Informationen betreffen in erster Linie die Identität der mit den Konten verbundenen Personen im relevanten Zeitraum ("all the account holder[s], the beneficial[s] owner[s] and/or the authorized person[s], signatory[ries]"). Als Zweck des Ersuchens werden die Steuerveranlagung und die Durchführung eines Steuer(straf-)verfahrens ("[criminal] tax proceedings") genannt, als betroffene Steuer die Einkommenssteuer und als Besteuerungszeitraum der Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020. Die ITA erklärte, sie habe aufgrund einer früheren Amtshilfe der ESTV Kenntnis von in Israel nicht deklarierten Konten (sog. Erstkonten) erhalten. Deren Guthaben seien auf andere Konten (sog. Zweitkonten) transferiert worden. Diese seien ihr gegenüber nicht deklariert worden und Gegenstand des Ersuchens. A.b Am 23. Dezember 2021 bat die Vorinstanz die ersuchende Behörde um die Erläuterung des Ersuchens in mehreren Punkten. Mit E-Mail vom 3. Januar 2022 führte die ITA unter anderem aus, es bestehe der Verdacht, dass die mit den Zweitkonten verbundenen, in Israel ansässigen Personen Steuerpflichten im ersuchenden Staat verletzt hätten ("[...] there is a general suspicion that any other Israeli resident linked to the same accounts could also be non-compliant"). A.c Mit Verfügung vom 8. April 2022 forderte die ESTV die (...) und die (...) (nachfolgend: (...) bzw. (...) oder Informationsinhaberin) auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Diese kamen der Aufforderung nach. A.d Die ESTV eröffnete in der Folge unter anderem die folgenden Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin:

- Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der (...);

- Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der (...). A.e Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Akteneinsicht. A.f In ihrer Stellungnahme vom 17. November 2022 sowie mit Eingaben vom 18. Januar 2023 und 27. Februar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung eines nicht geschwärzten Annex A zum Ersuchen der ITA. B. Am 3. März 2023 bzw. 28. Februar 2023 erliess die Vorinstanz in den oben genannten Verfahren ihre Schlussverfügung. Sie ordnete im Wesentlichen an, es seien die von der Informationsinhaberin herausgegebenen Unterlagen über die Beschwerdeführerin und das jeweils streitbetroffene Konto an die ITA zu übermitteln. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Voraussetzungen für die Leistung der ersuchten Amtshilfe nach dem MAC seien erfüllt. Insbesondere seien die nachgesuchten Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person im ersuchenden Staat voraussichtlich relevant. C. Am 31. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die jeweilige Schlussverfügung. Sie beantragt im Hauptbegehren deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes. Eventualiter seien bestimmte sie betreffende Informationen in den zu übermittelnden Unterlagen zu schwärzen. In Bezug auf das Konto Nr. (...) bei der (...) seien zudem die Angaben über den Kontostand und über bestimmte natürliche Personen zu schwärzen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und zum Erlass einer neuen Schlussverfügung zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei dabei anzuweisen, der Beschwerdeführerin den nicht geschwärzten Annex A zum Amtshilfeersuchen zuzustellen und ihr eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, die Vorbringen in ihren Stellungnahmen vom 17. November 2022 und 27. Januar 2023 sowie eine allfällige Stellungnahme zum nicht geschwärzten "Annex A" beim Erlass der neuen Schlussverfügung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es seien sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Amtshilfeverfahren nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten oder ihrer Rechtsvertretung herauszugeben. Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag, es seien die Beschwerdeverfahren zu vereinigen, die sie im Zusammenhang mit dem Ersuchen der ITA anhängig gemacht habe. Zur Begründung ihres Hauptbegehrens macht sie in erster Linie geltend, es bestehe keine Verbindung zwischen ihr oder dem streitbetroffenen Bankkonto und dem ersuchenden Staat. Sie sei auf (...) ansässig und somit nicht in Israel steuerpflichtig. D. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete darauf die nachfolgenden Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin:

- A-1823/2023 betreffend das Verfahren der Vorinstanz Nr. (...) über das Konto Nr. (...) bei der (...);

- A-1825/2023 betreffend das Verfahren der Vorinstanz Nr. (...) über das Konto Nr. (...) bei der (...). E. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wies die damalige Instruktionsrichterin - nach einem zur Frage der Vereinigung durchgeführten Schriftenwechsel (Stellungnahmen der Vorinstanz vom 2. Juni 2023 und der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2023) - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung der Verfahren ab, weil unterschiedliche Anträge der Verfahrensbeteiligten vorlägen. Sie wies darauf hin, dass eine Vereinigung - sollte sie sich im Verlauf des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen als geboten erweisen - auch zu einem späteren Zeitpunkt noch verfügt werden könne. F. Am 30. August 2023 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. G. Am 21. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. H. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführerin. I. Auf die weiteren Eingaben und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Das innerstaatliche Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG). Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das VwVG anwendbar (Art. 5 Abs. 1 StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren MAC (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Behandlung der Beschwerde zuständig, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Schlussverfügung und Person, deren Daten übermittelt werden sollen, betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG und als solche zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG).

E. 2.3 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Leistung von Amtshilfe richtet. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Amtshilfeverfahren nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten oder ihrer Rechtsvertretung herauszugeben, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat hierüber keine Anordnung getroffen, weshalb der Antrag ausserhalb des Streitgegenstands liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des BVGer A-6680/2020 vom 27. September 2011 E. 6.2; Zibung/Hofstetter, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N 51).

E. 2.4 Es erscheint aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht, die oben (vgl. Sachverhalt, D) aufgeführten Beschwerdeverfahren, die beide die Beschwerdeführerin betreffen, zu vereinigen. Diese hängen sachlich eng zusammen, zumal sie dasselbe Ersuchen sowie dieselben Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. b BZP i.V.m Art. 4 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 1).

E. 3 Einzugehen ist zuerst auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz sei ihren Prüf- und Begründungspflichten nicht nachgekommen. Sie argumentiert, die Schlussverfügung nehme keinen expliziten Bezug auf ihre Stellungnahmen.

E. 3.1.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, sie lege in transparenter Weise alle Gründe dar, die sie für ihren Entscheid für relevant halte. Darüber hinaus sei es den Parteien zumutbar, die Schlussverfügung von Anfang bis Ende durchzulesen, um die Antworten auf ihre Argumente zu finden.

E. 3.1.3 Nach Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen Vorbringen der Parteien. Dies muss sich auch in der Begründung der Verfügung widerspiegeln (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde muss sich dabei nicht mit allen Parteistandpunkten ausdrücklich auseinandersetzen. Es genügt, wenn sie darlegt, welches die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung waren (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 2.2.2).

E. 3.1.4 Die Vorinstanz hat für jedes im Listenersuchen aufgeführte Bankkonto ein eigenes Verfahren eröffnet (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 2. Juni 2023); insgesamt handelt es sich um elf Verfahren, die sie am 28. Februar 2023 und am 3. März 2023 mit diversen Schlussverfügungen abgeschlossen hat. Dass ihre Erwägungen weitgehend standardisiert sind, ist bei dieser Ausgangslage - auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie - nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-5662/2020 vom 10. Mai 2021 E. 1.5.4). Aus der Schlussverfügung geht hinreichend hervor, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Amtshilfe als erfüllt erachtet. Die Verfügung ist klar aufgebaut, womit es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zumutbar war, die für sie relevanten Erwägungen zu identifizieren. Dass die Beschwerdeführerin die Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte, ist denn auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Prüf- und Begründungspflicht liegt somit nicht vor.

E. 3.1.5 Selbst wenn im Übrigen die Vorinstanz ihre Prüf- und Begründungspflicht verletzt hätte, wäre ein solcher Verstoss im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht, das volle Überprüfungsbefugnis hat (Art. 49 VwVG), geheilt worden (vgl. Urteil des BVGer A-5662/2020 vom 10. Mai 2021 E. 1.5.4). Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung zu den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführerin - wenn auch kurz und teilweise durch Verweis auf ihre Verfügung - geäussert, und diese hatte die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der (...). Sie habe am 18. Oktober 2022 von der Vorinstanz zusammen mit dem Informationsschreiben einen vollständig geschwärzten Annex A zum Ersuchen erhalten und dies in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2022 gegenüber der Vorinstanz gerügt. Die ihr mitgeteilten Informationen erlaubten es ihr - so die Beschwerdeführerin - nicht, das vom Ersuchen betroffene Konto zu identifizieren und zu überprüfen, ob es sich um dasselbe Konto handelt, über welches Informationen nun übermittelt werden sollen. Es sei ihr somit nicht möglich, die Grundlage für den Entscheid der ESTV, Informationen sie betreffend an die ITA zu übermitteln, zu überprüfen und sich wirksam zu verteidigen.

E. 3.2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 StAhiG informiert die ESTV die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens. In der Botschaft wird dazu ausgeführt, die betroffene Person müsse aufgrund der Information erkennen können, ob sie tatsächlich das Subjekt der Untersuchung sei und was ihr vorgeworfen werde (vgl. Botschaft zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes vom 16. Oktober 2013, BBl 2013 8369, 8376 zu Art. 14 Abs. 1). Nach Art. 15 Abs. 1 StAhiG können sich die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Art. 27 VwVG verweigern (Abs. 2).

E. 3.2.3 Die Vorinstanz führt in der Schlussverfügung aus, sie habe über die wesentlichen Elemente des Ersuchens und über die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen informiert. In ihrer Vernehmlassung äussert sie sich nicht zur diesbezüglichen Rüge.

E. 3.2.4 Vorliegend gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben und E-Mail vom 18. Oktober 2022 Akteneinsicht in den betreffenden Verfahren Nr. (...) und Nr. (...). In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter anderem das Ersuchen der ITA sowie dessen Annex A zu. Dieser umfasste eine fünfzeilige Tabelle mit den Rubriken "Closing Year", "Israeli TIN", "Date Of Birth", "Relation To Account", "Last Name", "First Name", "Closing Account Number" und "Closing Bank". Eine Zeile betrifft ein Bankkonto bei der (...), während die anderen Zeilen je ein Bankkonto bei der (...) zum Gegenstand haben. In Bezug auf das Konto bei der (...) sind alle kontobezogenen Angaben geschwärzt. Demgegenüber sind die entsprechenden Angaben zu den anderen Konten ungeschwärzt. Gemäss diesen war C._______ im Jahr der Saldierung ("closing year") an diesen wirtschaftlich berechtigt. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht stichhaltig auf, dass sie nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 StAhiG über die wesentlichen Teile des Ersuchens informiert worden ist. Vielmehr hat sie im Rahmen der Akteneinsicht eine in den wesentlichen Teilen ungeschwärzte Kopie des Ersuchens und der dazu gemachten Erläuterungen der ITA erhalten. Aus dem Ersuchen geht hervor, dass die ITA um Angaben zur Identität von Personen ersucht, die mit bestimmten Zweitkonten in Verbindung stehen, auf die Guthaben von in Israel steuerbaren und nicht deklarierten Erstkonten transferiert worden sind (vgl. Sachverhalt, A); demnach musste die Beschwerdeführerin im Klaren darüber gewesen sein, in welchem Umfang und weshalb die ITA um Amtshilfe nachgesucht hat. Ihr Vorbringen, dass sie das streitbetroffene Konto bei der (...), dessen Inhaberin sie war (vgl. nachfolgend E. 5.5.1), aufgrund der geltend gemachten Schwärzungen nicht hat identifizieren können, ist tatsachenwidrig. In ihrer Stellungnahme vom 17. November 2022 bezog sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf das streitbetroffene Konto. Als Beilage ihrer Stellungnahme reichte sie zudem einen ungeschwärzten Auszug über das streitbetroffene Konto bei der (...) ein. Dies zeigt, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren sehr wohl wirksam gegen die Übermittlung der sie betreffenden Bankkontodaten verteidigen konnte.

E. 4 In materieller Hinsicht erhebt die Beschwerdeführerin Einwände gegen die zeitliche Anwendbarkeit des MAC (vgl. nachfolgend E. 4.2) und die voraussichtliche Erheblichkeit der nachgesuchten Bankinformationen (vgl. nachfolgend E. 5 ff.).

E. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der räumliche und sachliche Geltungsbereich des MAC eröffnet ist, weil sowohl Israel als auch die Schweiz Vertragsparteien des MAC sind und das Ersuchen die Einkommenssteuer zum Gegenstand hat (vgl. Sachverhalt, A; Art. 2 Abs. 1 Bst. a MAC).

E. 4.2 Umstritten ist, ob das MAC in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 7 MAC (vgl. zum Wortlaut E. 4.2.4) für eine Amtshilfe über frühere Besteuerungsperioden seien nicht gegeben. So sei die Voraussetzung eines vorsätzlichen Verhaltens offenkundig nicht erfüllt. Als juristische Person könne sie nicht mit Vorsatz handeln. Es dürfe der ITA darum keine Amtshilfe geleistet werden betreffend Informationen aus dem Zeitraum vor dem 1. Januar 2018. Das streitbetroffene Bankkonto sei am 30. November 2014 geschlossen worden. Die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen beträfen Sachverhalte aus dem Jahr 2014, weshalb die in Frage stehenden Bankunterlagen nicht übermittelt werden dürften.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Schweiz könne Israel gestützt auf Art. 28 Abs. 7 MAC Amtshilfe für den am 1. Januar 2014 beginnenden Steuerzeitraum gewähren. Denn gemäss dem Ersuchen bestehe der Verdacht, dass die Personen, die mit den auf der Liste der ITA aufgeführten Konten verbunden seien, Einkünfte nicht deklariert hätten, die im ersuchenden Staat steuerbar seien. Ein solches Verhalten sei laut dem Ersuchen in Israel ein vorsätzliches Steuervergehen, das der strafrechtlichen Verfolgung unterliege. Es gebe mit Blick auf den Vertrauensgrundsatz keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.

E. 4.2.3 Der zeitliche Geltungsbereich des MAC wird zunächst in dessen Art. 28 Abs. 6 geregelt. Danach gilt das MAC für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Der Zeitraum, für den die Amtshilfe zulässig ist, bestimmt sich dabei für jedes bilaterale Verhältnis separat. Das MAC muss für beide Parteien anwendbar sein, weshalb der spätere Zeitpunkt massgebend ist (vgl. Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes] vom 5. Juni 2015 [nachfolgend: Botschaft MAC], BBl 2015 5585, 5619 zu Art. 28 Abs. 6 und 7). Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 und für Israel am 1. Dezember 2016 in Kraft getreten. Die Schweiz kann Israel deshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018 Amtshilfe gewähren.

E. 4.2.4 Die ersuchende Behörde stützt ihr Ersuchen auf Art. 28 Abs. 7 MAC. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme zu Abs. 6 dar und lautet wie folgt: "Ungeachtet des Absatzes 6 gilt dieses Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt, und zwar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für eine Vertragspartei im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten." Demnach kann die Schweiz im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 7 MAC grundsätzlich auch für Besteuerungsperioden, die zeitlich vor der Inkraftsetzung des Abkommens liegen, Amtshilfe leisten (vgl. Botschaft MAC, BBl 2015 5619; Urteil des BVGer A-6926/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.1.5). Konkret wird der zeitliche Anwendungsbereich des Abkommens in jenen Fällen ausgeweitet, in denen dem Ersuchen vorsätzliches Verhalten zu Grunde liegt, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt. Die ITA führt - wie erwähnt (vgl. Sachverhalt, A) - den Verdacht an, dass die Personen, die mit den auf der Liste genannten Konten verbunden sind, in Israel steuerbare Einkünfte nicht deklariert hätten. Sie bezeichnet ein solches Verhalten als vorsätzliches Steuervergehen, das der strafrechtlichen Verfolgung unterliege. Sie führt diesbezüglich Folgendes aus: "The tax matters involving intentional conduct (failure to report income and assets abroad) are liable to prosecution under the criminal laws of Israel. (...) Income and/or capital derived from income of an Israeli taxpayer, even if derived outside of Israel, should be declared and taxed under the Israel Tax Ordinance. Failure to comply provides a criminal offense under Article 217 of the Israel Tax order 2017, discussing wrongful or incomplete declaration/filing." In Erläuterung ihres Ersuchens präzisierte die ITA am 3. Januar 2022, dass mit "Israeli taxpayer" jede Person mit steuerlicher Ansässigkeit in Israel gemeint sei ("any other Israeli resident"). Der im Ersuchen dargelegte Verdacht bezieht sich somit auf Personen, die in Israel beschränkt oder unbeschränkt steuerlich ansässig sind.

E. 4.2.5 Das Amtshilfeverfahren ist ein Hilfsverfahren zugunsten eines (allfälligen) Hauptverfahrens im ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat hat deshalb keine eigenen Untersuchungen anzustellen, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt zutrifft; auch ist es Sache des ersuchenden Staats, seine Gesetzgebung auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer A-1964/2022 vom 18. März 2024 E. 2.4). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht dabei prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.4). Die ESTV ist deshalb an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sogleich entkräftet werden kann. Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen, deren Richtigkeit vermutet wird (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.5). Ist die Schwelle eines begründeten Anfangsverdachts erreicht, so ist die Amtshilfe lediglich dann zu verweigern, wenn es der betroffenen Person gelingt, den Verdacht mit Urkunden klar und entscheidend zu widerlegen (vgl. Urteil des BVGer A-1965/2023 vom 18. März 2024 E. 2.3).

E. 4.2.6 Es bestehen vorliegend konkrete Anhaltspunkte, dass die mit den Zweitkonten verbundenen Personen - darunter die Beschwerdeführerin - sich in Israel steuerrechtswidrig verhalten haben. Dies wird im Rahmen der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit näher darzulegen sein (vgl. nachfolgend E. 5.5). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass die entsprechenden - nachvollziehbaren und plausibel erscheinenden - Angaben der ITA offenkundig unzutreffend sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss sich der Verdacht auf vorsätzliche Missachtung steuerrechtlicher Verpflichtungen bei einem Listenersuchen nicht auf einzelne Individuen beziehen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - die betroffene Person der ersuchenden Behörde bei Einreichung ihres Listenersuchens nicht bekannt ist. Vielmehr genügt es, wenn er sich in allgemeiner Weise auf die vom Ersuchen erfassten Personen bezieht (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.2; nachfolgend E. 5.3 ff.; Urteil des BVGer vom A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.3.3.1, 4.4.2). Die ITA vermag daher einen begründeten Anfangsverdacht darzutun, dass die vom Ersuchen erfassten Personen, darunter die Beschwerdeführerin, Einkünfte im ersuchenden Staat vorsätzlich nicht deklariert haben könnten (vgl. nachfolgend E. 5.5 f.). Weiter ist davon auszugehen, dass ein solches Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staats der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt (vgl. Urteil des BVGer A-1597/2022 vom 14. Juni 2024 E. 5.1.3, Amtshilfe an Israel). Das MAC ist demnach gemäss Art. 28 Abs. 7 rückwirkend anwendbar. Ob tatsächlich eine vorsätzliche und strafbare Steuerrechtsverletzung vorliegt, ist nicht im vorliegenden Amtshilfevollzugsverfahren, sondern in einem allfälligen Hauptverfahren im ersuchenden Staat zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 3.9). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne als juristische Person nicht vorsätzlich handeln, beschlägt ebenfalls das materielle Recht des ersuchenden Staats und ist vor dessen Behörden geltend zu machen (vgl. vorstehend E. 4.2.5).

E. 4.2.7 Die Schweiz hat einen Vorbehalt nach Art. 30 Abs. 1 Bst. f MAC angebracht: Sie hat erklärt, sie wende in Fällen, in denen es einen Besteuerungszeitraum gebe, Art. 28 Abs. 7 MAC nur auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen an, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.1.5). Die Schweiz kann Israel entsprechend ihrem Vorbehalt für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 Amtshilfe leisten (vgl. Botschaft MAC, BBl 2015 5620 zu Art. 28 Abs. 6 und 7; Urteil des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.1.5). Das Ersuchen bezieht sich auf den Besteuerungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 (vgl. Sachverhalt, A) und ist damit zeitlich vom MAC erfasst.

E. 4.2.8 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass das streitbetroffene Konto bei der (...) (A-1823/2023) vor dem 1. Januar 2018 saldiert worden sei, die zeitliche Anwendbarkeit des MAC bestreitet, ist ihr Einwand unbegründet, zumal die Saldierung nach dem 1. Januar 2014 erfolgte. Die nachgesuchten Angaben fallen demzufolge in den relevanten und vom MAC erfassten Besteuerungszeitraum.

E. 5 Strittig und zu beurteilen ist sodann die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der nachgesuchten Bankinformationen nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 MAC.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die voraussichtliche Erheblichkeit zunächst ein, sie sei auf den (...) ansässig und somit in Israel nicht steuerpflichtig. Es gebe keine steuerlich relevante Verbindung zwischen ihr oder den streitbetroffenen Konten einerseits und Israel andererseits. So seien die am jeweiligen Konto im relevanten Besteuerungszeitraum wirtschaftlich berechtigten Personen in Israel weder ansässig noch steuerpflichtig gewesen. Dasselbe gelte für die Aktionäre der Beschwerdeführerin. In den nachgesuchten Bankunterlagen sei zwar bei C._______ als am Konto wirtschaftlich berechtigte Person eine israelische Adresse aufgeführt. Diese habe jedoch ausschliesslich als Korrespondenzadresse für die Banken gedient und sei irrtümlicherweise als Domiziladresse ausgewiesen. Zu dieser Adresse sei im israelischen Grundbuch ein Block (...) Parzelle (...) eingetragen. Gemäss dem Grundbuchblatt zu dieser Parzelle sei der Grundeigentümer der israelische Staat. Hinsichtlich der Parzelle bestehe ein Mietverhältnis (auf Hebräisch: "Chakira") mit G._______ (Israel ID Nr. [...]), einem Verwandten von C._______. C._______, D._______ und E._______ selbst hätten nie an dieser Adresse gewohnt; auch habe die Liegenschaft nicht in ihrem Eigentum gestanden. C._______ sei während der relevanten Zeitperiode zu keinem Zeitpunkt in Israel ansässig oder steuerpflichtig gewesen. Vielmehr lebe er seit 1998 mit seiner zweiten Ehefrau, die er (...) geheiratet habe sowie den beiden gemeinsamen, minderjährigen Kindern ([...] geboren) ohne Unterbruch in (...). Beide Söhne seien in (...) geboren und besuchten aktuell dort die Schule. C._______ sei zudem seit (...) bei (...) in (...) angestellt und habe (...) eine Wohnung in (...) erworben, die er seither mit seiner Familie bewohne. Er habe dementsprechend seine Steuererklärungen in (...) eingereicht. Dass er in (...) steuerlich ansässig sei, belegten auch die (...) "Tax Residency Certificates". Er habe sich in der vom Ersuchen erfassten Zeitperiode nur wenige Tage in Israel aufgehalten. Konkret sei er zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 16. März 2023 bloss wenige Tage in Israel gewesen. So habe er sich im Jahr 2014 nachweislich 13 Tage, im Jahr 2015 11 Tage und seit dem Jahr 2016 überhaupt nicht mehr in Israel aufgehalten. Er sei denn auch nachweislich nicht im israelischen Steuerregister registriert. Zum Konto Nr. (...) bei der (...) (A-1825/2023) macht die Beschwerdeführerin geltend, an diesem sei ein gewisser H._______ mit Wohnsitz in (...) wirtschaftlich berechtigt gewesen. Dies zeigten die Formulare A von der (...) vom 9. Dezember 2015 und vom 22. Dezember 2021 über das Bankkonto der Beschwerdeführerin. Es sei schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern eine blosse Überweisung von Vermögenswerten von einem (angeblich) der Deklaration in Israel unterliegenden Konto auf ein Bankkonto der Beschwerdeführerin die Annahme begründen könnte, dass diese Steuerverpflichtungen in Israel nicht erfüllt habe. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass die einverlangten Unterlagen für die Beurteilung von Steuerangelegenheiten der Beschwerdeführerin in Israel erheblich seien.

E. 5.2 Die Vorinstanz hält dafür, die nachgesuchten Informationen erfüllten die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit. Es sei erwiesen, dass die mit den Erstkonten verbundenen israelischen Steuerpflichtigen ihren Steuerpflichten in Israel nicht nachgekommen seien. Da die nicht deklarierten Vermögenswerte auf diesen Konten direkt auf Zweitkonten transferiert worden seien, bestehe ein konkreter Verdacht auf Steuerverstösse gegenüber allen Personen, die mit den Zweitkonten verbunden seien. Denn jene Personen, die durch ihre Verbindung zu den betroffenen Zweitkonten identifiziert würden, hätten eine nachweisliche Verbindung zu nicht deklarierten Vermögenswerten in Israel und zu Personen, die ihre Steuerpflicht in Israel nicht erfüllt hätten. Dies reiche aus, um eine Steuerpflicht in Israel plausibel zu machen (vgl. Schlussverfügung, Ziff. 5.5, 5.9, S. 14 f.). Was die Identität der wirtschaftlich Berechtigten am visierten Konto angehe, seien - so die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - nur die Informationen verbindlich, die bei der Bank registriert sind. Die Beschwerdeführerin sei gemäss den von der Bank erhaltenen Informationen während des vom Ersuchen erfassten Zeitraums bei der Bank jeweils als wirtschaftlich Berechtigte am visierten Konto (recte: als Kontoinhaberin) registriert gewesen. Ein Fehler der Bank in der Verwaltung der persönlichen Daten der Beschwerdeführerin gehe aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten nicht hervor. Die ESTV könne die Angaben der Bank deshalb nicht in Frage stellen.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates diesem alle Informationen, die für die Anwendung oder Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind.

E. 5.3.2 Die Rechtsprechung zur Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen kann für das MAC insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.2). Dies betrifft namentlich die voraussichtliche Erheblichkeit (vgl. Botschaft MAC, BBl 2015 5604 zu Art. 5 und 5612 zu Art. 18; Urteil des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.2, 6.2).

E. 5.3.3 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn bei Einreichung des Ersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden. Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen. Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäusserten Verdacht zu beweisen. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.2; Urteil des BVGer A-2763/2019 vom 26. Oktober 2021 E. 7.2 f.).

E. 5.3.4 Die Rechtsprechung hat die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit bei Amtshilfeersuchen, die die betroffenen Personen - wie vorliegend - nicht namentlich identifizieren, konkretisiert. Um unzulässige Beweisausforschungen, d.h. "fishing expeditions", auszuschliessen, muss die ersuchende Behörde in ihrem Ersuchen (vgl. BGE 143 II 136 E. 6.1.2; Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.2; Urteil des BVGer A-1965/2023 vom 18. März 2024 E. 2.2.1.3): (i) eine detaillierte Beschreibung der Gruppe geben und zudem die spezifischen Umstände aufführen, die zum Ersuchen geführt haben; (ii) das anwendbare (Steuer-)Recht erläutern und die Gründe aufzeigen, die annehmen lassen, die Steuerpflichtigen in der Gruppe hätten ihre steuerrechtlichen Pflichten verletzt, wobei konkrete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten vorliegen müssen, und (iii) aufzeigen, dass die eingeforderten Informationen geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen herbeizuführen. Diese Kriterien gelten aus Kohärenzgründen nicht nur für die ursprünglich ins Auge gefassten Gruppenersuchen nach Art. 3 Bst. c StAhiG, sondern auch für Listenersuchen (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.3; Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.2.5.2).

E. 5.4.1 Was den steuerlichen Bezug der betroffenen Person zum ersuchenden Staat anbelangt, hat der um Amtshilfe ersuchte Staat bloss zu prüfen, ob das Ersuchen Anhaltspunkte nennt, die im ersuchenden Staat eine - beschränkte oder unbeschränkte - Steuerpflicht begründen könnten. Liegen solche Anhaltspunkte vor, ist zu beurteilen, ob die betroffene Person diese sogleich entkräften kann (vgl. Urteil des BVGer A-1762/2018 vom 15. Mai 2019 E. 4.2). Führt ein Bankdokument in Bezug auf eine mit einem Konto verbundene Person einen Domizilcode auf, stellt dies einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine potenzielle Steuerpflicht im betreffenden Staat dar (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.5 f.; Urteile des BVGer A-5680/2023 vom 18. November 2024 E. 3.3.2; A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 4.2, m.w.H.). Ob die betroffene Person im ersuchenden Staat tatsächlich steuerlich ansässig ist, ist eine materielle Frage, die von dessen Behörden zu beurteilen ist (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2; Urteil vom A-5680/2023 vom 18. November 2024 E. 3.3.2). Der Zweck eines Ersuchens um Amtshilfe kann denn auch gerade darin bestehen, abzuklären, ob die betroffene Person im ersuchenden Staat steuerpflichtig ist. Es ist dabei möglich, dass mehrere nationale Rechtsordnungen die Steuerpflicht einer Person beanspruchen. Dies steht einer Amtshilfeleistung der Schweiz jedoch nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer A-3072/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 2.9). Ein zwischenstaatlicher Streit über die steuerliche Ansässigkeit einer Person ist in einem Verständigungsverfahren unter den direkt beteiligten Ländern - zu denen die Schweiz vorliegend soweit ersichtlich nicht gehört - zu entscheiden (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.1, 3.6 f.; Urteil des BVGer A-1948/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.3 f.).

E. 5.4.2 Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.1), wendet die Beschwerdeführerin gegen die voraussichtliche Erheblichkeit ein, sie sei auf den BVI ansässig und im ersuchenden Staat weder ansässig noch steuerpflichtig. Es bestehen indes genügende Anknüpfungspunkte für eine potentielle Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im ersuchenden Staat: Die vorliegend nachgesuchten Bankunterlagen führen als Domiziladresse ("Domicile Address") von C._______ als im relevanten Besteuerungszeitraum am jeweiligen Konto wirtschaftlich berechtigte Person eine Adresse in Israel auf. Zudem war die Beschwerdeführerin - als Inhaberin - jeweils mit einem Konto verbunden, auf das Guthaben eines in Israel steuerbaren und nicht deklarierten Kontos überwiesen wurden. Es erscheint deshalb gesamthaft betrachtet als möglich, dass die Beschwerdeführerin während der relevanten Besteuerungsperiode im ersuchenden Staat - unbeschränkt oder beschränkt - steuerlich ansässig war.

E. 5.4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die von ihr eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, die vorhandenen Anhaltspunkte für eine steuerliche Ansässigkeit von C._______ in Israel sogleich zu entkräften. Die ins Recht gelegten amtlichen Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit in (...) und der Umstand, dass C._______ seine Steuererklärung im relevanten Zeitraum jeweils in (...) eingereicht hat, schliessen nicht von vornherein aus, dass eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat bestanden hat (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.6 f.; Urteil des BVGer B-3072/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 2.9). Hieran ändert im Lichte der aufgezeigten Praxis (vgl. vorstehend E. 5.4.1) auch nichts, dass C._______ nicht im Steuerregister des ersuchenden Staats eingetragen ist. An diesem Ergebnis vermag auch die Bescheinigung des israelischen Innenministeriums vom (...) über Ein- und Ausreisedaten von C._______ nichts zu ändern. Diese weist für C._______ die folgenden Ein- und Ausreisedaten auf: Date departed Date entered (...) -------- (...) (...) (...) (...) (...) (...) (...) (...) Demnach hat sich C._______ in der vom Ersuchen erfassten Periode lediglich wenige Male und jeweils für relativ kurze Zeit im ersuchenden Staat aufgehalten. Die Bescheinigung ist jedoch mit der - nicht näher erläuterten - Bemerkung versehen, dass nicht alle Aufenthalte erfasst seien ("The above has additional historical travels that were not printed on this certificate"). Dies ist dahingehend zu verstehen, dass weitere Ein- und Ausreisen erfolgt sind. Es bestehen daher Zweifel an der Vollständigkeit der in der Bescheinigung aufgelisteten Daten. Die Beschwerdeführerin reicht zwar Kopien des jeweiligen israelischen und (...) Passes von C._______ ein, die keine relevanten Ein- und Ausreisestempel enthalten. Dies vermag jedoch die Anhaltspunkte für einen steuerlichen Bezug zum ersuchenden Staat nicht sogleich zu widerlegen, umso mehr als der Pass nicht bei jeder Ein- und Ausreise von den israelischen Behörden abgestempelt werden muss (vgl. Deutsche Botschaft in Israel, <tel-aviv.diplo.de> > Service > Hinweise zur Einreise nach Israel, abgerufen am 30.6.2025). Die Beschwerdeführerin kann weder stichhaltig dartun noch ist sonstwie ersichtlich, dass die in den zur Übermittlung bestimmten Unterlagen für C._______ angegebenen Domiziladresse in Israel auf einem offensichtlichen Fehler der Informationsinhaberin beruht. Es besteht im vorliegenden Amtshilfeverfahren kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe der Informationsinhaberin zu zweifeln (vgl. Urteil des BVGer A-1597/2022 vom 14. Juni 2024 E. 7.2.2). Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu weiteren am Konto wirtschaftlich berechtigten Personen und zu ihren Aktionären sowie zu deren Sitz oder Wohnsitz.

E. 5.4.4 Aufgrund der erwähnten Anhaltspunkte erscheint es deshalb gesamthaft betrachtet als möglich, dass die Beschwerdeführerin während der relevanten Besteuerungsperiode im ersuchenden Staat - unbeschränkt oder beschränkt - steuerlich ansässig war. Ob ihre steuerliche Ansässigkeit im relevanten Zeitraum tatsächlich in Israel gelegen hat, ist - wie aufgezeigt - nicht im Rahmen dieses Amtshilfeverfahrens, sondern in einem allfälligen Steuer- oder Strafsteuerverfahren im ersuchenden Staat zu klären.

E. 5.5 Es ist des Weiteren zu prüfen, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit bei Listenersuchen (vgl. vorstehend E. 5.3.4) vorliegend erfüllt sind.

E. 5.5.1 Das Ersuchen beschreibt die anvisierte Gruppe hinreichend detailliert. So können die zur umschriebenen Gruppe gehörenden Personen, darunter die Beschwerdeführerin, anhand ihrer Verbindung mit einem bestimmten, im Listenersuchen aufgeführten Konto identifiziert werden. Die Beschwerdeführerin war gemäss den nachgesuchten Kontounterlagen Inhaberin der vorliegend streitbetroffenen Konten bei der (...) (A-1823/2023) und der (...) (A-1825/2023). Das Konto bei der (...) wurde per 30. November 2014 saldiert, worauf das Guthaben im Dezember 2014 laut den Kontounterlagen an die (...) transferiert wurde ("This account was part of the transfer of assets which took place between our Bank and (...) Bank in December 2014"). Die Darstellung der Umstände, die zum Ersuchen geführt haben, erscheint ebenfalls genügend (vgl. Sachverhalt, A.a, sowie nachfolgend). Die erste Voraussetzung ist damit erfüllt.

E. 5.5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch die zweite Voraussetzung erfüllt. Die zur umschriebenen Gruppe gehörenden Personen waren im relevanten Zeitraum mit (Zweit-)Konten verbunden, auf die Vermögenswerte von in Israel steuerrechtswidrig nicht deklarierten (Erst-) Konten transferiert worden waren. Die Zweitkonten sind im ersuchenden Staat ebenfalls nicht deklariert worden. Diese Umstände begründen konkrete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der mit den Zweitkonten verbundenen Personen in Israel (vgl. mutatis mutandis BGE 146 II 150 E. 6.2.5 f.; Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 6.8; A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.3.3.1; vorstehend E. 4.2.5). Es bestehen zudem, wie dargelegt, hinreichende Anhaltspunkte für einen steuerlichen Bezug der Beschwerdeführerin zum ersuchenden Staat (vgl. vorstehend E. 5.4). Die ITA legt sodann - unter Hinweis auf die anwendbaren Bestimmungen des israelischen Steuerrechts (vgl. vorstehend E. 4.2.4) - rechtsgenüglich dar, dass das weltweite Einkommen einer in Israel steuerlich ansässigen Person in Israel steuerbar ist.

E. 5.5.3 Die dritte Voraussetzung ist ebenfalls gegeben. Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 5.5.1), war die Beschwerdeführerin während des relevanten Besteuerungszeitraums Inhaberin des betreffenden (Zweit-)Kontos. Die nachgesuchten Informationen ermöglichen es der ITA zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin allfällige Steuerpflichten in Israel missachtet hat. Für diese Beurteilung erscheinen die nachgesuchten Bankunterlagen demnach als potentiell geeignet.

E. 5.5.4 Dass im ersuchenden Staat kein steuerrechtliches Verfahren gegen die Beschwerdeführerin hängig ist, steht der nachgesuchten Amtshilfe ebenfalls nicht entgegen. Es ergibt sich weder aus dem MAC noch aus dem innerstaatlichen Recht, dass die Leistung von Amtshilfe ein bereits hängiges Steuerverfahren im ersuchenden Staat voraussetzt. Wollte man eine solche Voraussetzung aufstellen, dürfte dies die - gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zulässige (vgl. Urteil des BVGer A-1965/2023 vom 18. März 2024 E. 2.2.1.2) - Stellung eines Listenersuchens, bei dem die betroffenen Personen auf andere Weise als durch ihren Namen identifiziert werden, regelmässig verunmöglichen. Dies wäre jedoch nicht im Sinne des MAC, das einen wirksamen Informationsaustausch bezweckt (vgl. Botschaft MAC, 5612 zu Art. 18; vgl. auch den OECD-Kommentar zu Art. 26 Abs. 1, Ziff. 5: "The standard of 'foreseeable relevance' is intended to provide for exchange of information in tax matters to the widest possible extent"). Es sieht denn auch in Art. 18 Abs. 1 Bst. b MAC vor, dass die jeweils betroffene Person auch anderweitig als durch ihren Namen identifiziert werden kann.

E. 5.6 Es besteht demzufolge eine vernünftige Möglichkeit, dass die nachgesuchten Informationen für die Beurteilung der Steuerbelange der Beschwerdeführerin in Israel voraussichtlich erheblich sind. Gegenteiliges legt diese nicht überzeugend dar. Eine unzulässige Beweisausforschung liegt nicht vor.

E. 6 Dass weitere Voraussetzungen der Amtshilfe nicht erfüllt wären, macht die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die weiteren formellen Anforderungen an den Inhalt eines Ersuchens nach Art. 18 Abs. 1 MAC. Die angefochtene Schlussverfügung ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde dagegen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis ist auf das Eventualbegehren auf Schwärzung bestimmter Informationen nicht weiter einzugehen.

E. 7 Die Verfahrenskosten werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien und betragen bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind - unter Berücksichtigung von Synergien bei der Behandlung der Parallelverfahren - auf Fr. 5'000.- festzusetzen. Der Betrag ist den geleisteten Kostenvorschüssen in selber Höhe zu entnehmen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 8 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innerhalb von zehn Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren A-1823/2023 und A-1825/2023 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1823/2023, A-1825/2023 Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Robert Weyeneth. Parteien A._______, (...), vertreten durch MLaw Alisa Burkhard, Rechtsanwältin, Vectra Advisors AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (MAC). Sachverhalt: A. A.a Am 12. Dezember 2021 stellte die Israel Tax Authority (nachfolgend: ITA) gestützt auf das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (SR 0.652.1; nachfolgend: MAC), ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: Vorinstanz oder ESTV). Die ITA ersuchte um Informationen über einzelne Bankkonten, die sie in einer Liste aufführt (sog. Listenersuchen). Die nachgesuchten Informationen betreffen in erster Linie die Identität der mit den Konten verbundenen Personen im relevanten Zeitraum ("all the account holder[s], the beneficial[s] owner[s] and/or the authorized person[s], signatory[ries]"). Als Zweck des Ersuchens werden die Steuerveranlagung und die Durchführung eines Steuer(straf-)verfahrens ("[criminal] tax proceedings") genannt, als betroffene Steuer die Einkommenssteuer und als Besteuerungszeitraum der Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020. Die ITA erklärte, sie habe aufgrund einer früheren Amtshilfe der ESTV Kenntnis von in Israel nicht deklarierten Konten (sog. Erstkonten) erhalten. Deren Guthaben seien auf andere Konten (sog. Zweitkonten) transferiert worden. Diese seien ihr gegenüber nicht deklariert worden und Gegenstand des Ersuchens. A.b Am 23. Dezember 2021 bat die Vorinstanz die ersuchende Behörde um die Erläuterung des Ersuchens in mehreren Punkten. Mit E-Mail vom 3. Januar 2022 führte die ITA unter anderem aus, es bestehe der Verdacht, dass die mit den Zweitkonten verbundenen, in Israel ansässigen Personen Steuerpflichten im ersuchenden Staat verletzt hätten ("[...] there is a general suspicion that any other Israeli resident linked to the same accounts could also be non-compliant"). A.c Mit Verfügung vom 8. April 2022 forderte die ESTV die (...) und die (...) (nachfolgend: (...) bzw. (...) oder Informationsinhaberin) auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Diese kamen der Aufforderung nach. A.d Die ESTV eröffnete in der Folge unter anderem die folgenden Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin:

- Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der (...);

- Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der (...). A.e Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Akteneinsicht. A.f In ihrer Stellungnahme vom 17. November 2022 sowie mit Eingaben vom 18. Januar 2023 und 27. Februar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung eines nicht geschwärzten Annex A zum Ersuchen der ITA. B. Am 3. März 2023 bzw. 28. Februar 2023 erliess die Vorinstanz in den oben genannten Verfahren ihre Schlussverfügung. Sie ordnete im Wesentlichen an, es seien die von der Informationsinhaberin herausgegebenen Unterlagen über die Beschwerdeführerin und das jeweils streitbetroffene Konto an die ITA zu übermitteln. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Voraussetzungen für die Leistung der ersuchten Amtshilfe nach dem MAC seien erfüllt. Insbesondere seien die nachgesuchten Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person im ersuchenden Staat voraussichtlich relevant. C. Am 31. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die jeweilige Schlussverfügung. Sie beantragt im Hauptbegehren deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes. Eventualiter seien bestimmte sie betreffende Informationen in den zu übermittelnden Unterlagen zu schwärzen. In Bezug auf das Konto Nr. (...) bei der (...) seien zudem die Angaben über den Kontostand und über bestimmte natürliche Personen zu schwärzen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und zum Erlass einer neuen Schlussverfügung zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei dabei anzuweisen, der Beschwerdeführerin den nicht geschwärzten Annex A zum Amtshilfeersuchen zuzustellen und ihr eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, die Vorbringen in ihren Stellungnahmen vom 17. November 2022 und 27. Januar 2023 sowie eine allfällige Stellungnahme zum nicht geschwärzten "Annex A" beim Erlass der neuen Schlussverfügung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es seien sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Amtshilfeverfahren nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten oder ihrer Rechtsvertretung herauszugeben. Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag, es seien die Beschwerdeverfahren zu vereinigen, die sie im Zusammenhang mit dem Ersuchen der ITA anhängig gemacht habe. Zur Begründung ihres Hauptbegehrens macht sie in erster Linie geltend, es bestehe keine Verbindung zwischen ihr oder dem streitbetroffenen Bankkonto und dem ersuchenden Staat. Sie sei auf (...) ansässig und somit nicht in Israel steuerpflichtig. D. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete darauf die nachfolgenden Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin:

- A-1823/2023 betreffend das Verfahren der Vorinstanz Nr. (...) über das Konto Nr. (...) bei der (...);

- A-1825/2023 betreffend das Verfahren der Vorinstanz Nr. (...) über das Konto Nr. (...) bei der (...). E. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wies die damalige Instruktionsrichterin - nach einem zur Frage der Vereinigung durchgeführten Schriftenwechsel (Stellungnahmen der Vorinstanz vom 2. Juni 2023 und der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2023) - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung der Verfahren ab, weil unterschiedliche Anträge der Verfahrensbeteiligten vorlägen. Sie wies darauf hin, dass eine Vereinigung - sollte sie sich im Verlauf des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen als geboten erweisen - auch zu einem späteren Zeitpunkt noch verfügt werden könne. F. Am 30. August 2023 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. G. Am 21. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. H. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführerin. I. Auf die weiteren Eingaben und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das innerstaatliche Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG). Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das VwVG anwendbar (Art. 5 Abs. 1 StAhiG). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren MAC (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Behandlung der Beschwerde zuständig, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Schlussverfügung und Person, deren Daten übermittelt werden sollen, betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG und als solche zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). 2.3 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Leistung von Amtshilfe richtet. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Amtshilfeverfahren nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten oder ihrer Rechtsvertretung herauszugeben, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat hierüber keine Anordnung getroffen, weshalb der Antrag ausserhalb des Streitgegenstands liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des BVGer A-6680/2020 vom 27. September 2011 E. 6.2; Zibung/Hofstetter, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N 51). 2.4 Es erscheint aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht, die oben (vgl. Sachverhalt, D) aufgeführten Beschwerdeverfahren, die beide die Beschwerdeführerin betreffen, zu vereinigen. Diese hängen sachlich eng zusammen, zumal sie dasselbe Ersuchen sowie dieselben Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. b BZP i.V.m Art. 4 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 1).

3. Einzugehen ist zuerst auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz sei ihren Prüf- und Begründungspflichten nicht nachgekommen. Sie argumentiert, die Schlussverfügung nehme keinen expliziten Bezug auf ihre Stellungnahmen. 3.1.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, sie lege in transparenter Weise alle Gründe dar, die sie für ihren Entscheid für relevant halte. Darüber hinaus sei es den Parteien zumutbar, die Schlussverfügung von Anfang bis Ende durchzulesen, um die Antworten auf ihre Argumente zu finden. 3.1.3 Nach Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen Vorbringen der Parteien. Dies muss sich auch in der Begründung der Verfügung widerspiegeln (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Behörde muss sich dabei nicht mit allen Parteistandpunkten ausdrücklich auseinandersetzen. Es genügt, wenn sie darlegt, welches die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung waren (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 2.2.2). 3.1.4 Die Vorinstanz hat für jedes im Listenersuchen aufgeführte Bankkonto ein eigenes Verfahren eröffnet (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 2. Juni 2023); insgesamt handelt es sich um elf Verfahren, die sie am 28. Februar 2023 und am 3. März 2023 mit diversen Schlussverfügungen abgeschlossen hat. Dass ihre Erwägungen weitgehend standardisiert sind, ist bei dieser Ausgangslage - auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie - nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-5662/2020 vom 10. Mai 2021 E. 1.5.4). Aus der Schlussverfügung geht hinreichend hervor, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Amtshilfe als erfüllt erachtet. Die Verfügung ist klar aufgebaut, womit es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zumutbar war, die für sie relevanten Erwägungen zu identifizieren. Dass die Beschwerdeführerin die Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte, ist denn auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Prüf- und Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 3.1.5 Selbst wenn im Übrigen die Vorinstanz ihre Prüf- und Begründungspflicht verletzt hätte, wäre ein solcher Verstoss im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht, das volle Überprüfungsbefugnis hat (Art. 49 VwVG), geheilt worden (vgl. Urteil des BVGer A-5662/2020 vom 10. Mai 2021 E. 1.5.4). Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung zu den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführerin - wenn auch kurz und teilweise durch Verweis auf ihre Verfügung - geäussert, und diese hatte die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren Nr. (...) betreffend das Konto Nr. (...) bei der (...). Sie habe am 18. Oktober 2022 von der Vorinstanz zusammen mit dem Informationsschreiben einen vollständig geschwärzten Annex A zum Ersuchen erhalten und dies in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2022 gegenüber der Vorinstanz gerügt. Die ihr mitgeteilten Informationen erlaubten es ihr - so die Beschwerdeführerin - nicht, das vom Ersuchen betroffene Konto zu identifizieren und zu überprüfen, ob es sich um dasselbe Konto handelt, über welches Informationen nun übermittelt werden sollen. Es sei ihr somit nicht möglich, die Grundlage für den Entscheid der ESTV, Informationen sie betreffend an die ITA zu übermitteln, zu überprüfen und sich wirksam zu verteidigen. 3.2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 StAhiG informiert die ESTV die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens. In der Botschaft wird dazu ausgeführt, die betroffene Person müsse aufgrund der Information erkennen können, ob sie tatsächlich das Subjekt der Untersuchung sei und was ihr vorgeworfen werde (vgl. Botschaft zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes vom 16. Oktober 2013, BBl 2013 8369, 8376 zu Art. 14 Abs. 1). Nach Art. 15 Abs. 1 StAhiG können sich die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Art. 27 VwVG verweigern (Abs. 2). 3.2.3 Die Vorinstanz führt in der Schlussverfügung aus, sie habe über die wesentlichen Elemente des Ersuchens und über die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen informiert. In ihrer Vernehmlassung äussert sie sich nicht zur diesbezüglichen Rüge. 3.2.4 Vorliegend gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben und E-Mail vom 18. Oktober 2022 Akteneinsicht in den betreffenden Verfahren Nr. (...) und Nr. (...). In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter anderem das Ersuchen der ITA sowie dessen Annex A zu. Dieser umfasste eine fünfzeilige Tabelle mit den Rubriken "Closing Year", "Israeli TIN", "Date Of Birth", "Relation To Account", "Last Name", "First Name", "Closing Account Number" und "Closing Bank". Eine Zeile betrifft ein Bankkonto bei der (...), während die anderen Zeilen je ein Bankkonto bei der (...) zum Gegenstand haben. In Bezug auf das Konto bei der (...) sind alle kontobezogenen Angaben geschwärzt. Demgegenüber sind die entsprechenden Angaben zu den anderen Konten ungeschwärzt. Gemäss diesen war C._______ im Jahr der Saldierung ("closing year") an diesen wirtschaftlich berechtigt. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht stichhaltig auf, dass sie nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 StAhiG über die wesentlichen Teile des Ersuchens informiert worden ist. Vielmehr hat sie im Rahmen der Akteneinsicht eine in den wesentlichen Teilen ungeschwärzte Kopie des Ersuchens und der dazu gemachten Erläuterungen der ITA erhalten. Aus dem Ersuchen geht hervor, dass die ITA um Angaben zur Identität von Personen ersucht, die mit bestimmten Zweitkonten in Verbindung stehen, auf die Guthaben von in Israel steuerbaren und nicht deklarierten Erstkonten transferiert worden sind (vgl. Sachverhalt, A); demnach musste die Beschwerdeführerin im Klaren darüber gewesen sein, in welchem Umfang und weshalb die ITA um Amtshilfe nachgesucht hat. Ihr Vorbringen, dass sie das streitbetroffene Konto bei der (...), dessen Inhaberin sie war (vgl. nachfolgend E. 5.5.1), aufgrund der geltend gemachten Schwärzungen nicht hat identifizieren können, ist tatsachenwidrig. In ihrer Stellungnahme vom 17. November 2022 bezog sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf das streitbetroffene Konto. Als Beilage ihrer Stellungnahme reichte sie zudem einen ungeschwärzten Auszug über das streitbetroffene Konto bei der (...) ein. Dies zeigt, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren sehr wohl wirksam gegen die Übermittlung der sie betreffenden Bankkontodaten verteidigen konnte.

4. In materieller Hinsicht erhebt die Beschwerdeführerin Einwände gegen die zeitliche Anwendbarkeit des MAC (vgl. nachfolgend E. 4.2) und die voraussichtliche Erheblichkeit der nachgesuchten Bankinformationen (vgl. nachfolgend E. 5 ff.). 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der räumliche und sachliche Geltungsbereich des MAC eröffnet ist, weil sowohl Israel als auch die Schweiz Vertragsparteien des MAC sind und das Ersuchen die Einkommenssteuer zum Gegenstand hat (vgl. Sachverhalt, A; Art. 2 Abs. 1 Bst. a MAC). 4.2 Umstritten ist, ob das MAC in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 7 MAC (vgl. zum Wortlaut E. 4.2.4) für eine Amtshilfe über frühere Besteuerungsperioden seien nicht gegeben. So sei die Voraussetzung eines vorsätzlichen Verhaltens offenkundig nicht erfüllt. Als juristische Person könne sie nicht mit Vorsatz handeln. Es dürfe der ITA darum keine Amtshilfe geleistet werden betreffend Informationen aus dem Zeitraum vor dem 1. Januar 2018. Das streitbetroffene Bankkonto sei am 30. November 2014 geschlossen worden. Die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen beträfen Sachverhalte aus dem Jahr 2014, weshalb die in Frage stehenden Bankunterlagen nicht übermittelt werden dürften. 4.2.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Schweiz könne Israel gestützt auf Art. 28 Abs. 7 MAC Amtshilfe für den am 1. Januar 2014 beginnenden Steuerzeitraum gewähren. Denn gemäss dem Ersuchen bestehe der Verdacht, dass die Personen, die mit den auf der Liste der ITA aufgeführten Konten verbunden seien, Einkünfte nicht deklariert hätten, die im ersuchenden Staat steuerbar seien. Ein solches Verhalten sei laut dem Ersuchen in Israel ein vorsätzliches Steuervergehen, das der strafrechtlichen Verfolgung unterliege. Es gebe mit Blick auf den Vertrauensgrundsatz keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. 4.2.3 Der zeitliche Geltungsbereich des MAC wird zunächst in dessen Art. 28 Abs. 6 geregelt. Danach gilt das MAC für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Der Zeitraum, für den die Amtshilfe zulässig ist, bestimmt sich dabei für jedes bilaterale Verhältnis separat. Das MAC muss für beide Parteien anwendbar sein, weshalb der spätere Zeitpunkt massgebend ist (vgl. Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes] vom 5. Juni 2015 [nachfolgend: Botschaft MAC], BBl 2015 5585, 5619 zu Art. 28 Abs. 6 und 7). Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 und für Israel am 1. Dezember 2016 in Kraft getreten. Die Schweiz kann Israel deshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018 Amtshilfe gewähren. 4.2.4 Die ersuchende Behörde stützt ihr Ersuchen auf Art. 28 Abs. 7 MAC. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme zu Abs. 6 dar und lautet wie folgt: "Ungeachtet des Absatzes 6 gilt dieses Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt, und zwar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für eine Vertragspartei im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten." Demnach kann die Schweiz im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 7 MAC grundsätzlich auch für Besteuerungsperioden, die zeitlich vor der Inkraftsetzung des Abkommens liegen, Amtshilfe leisten (vgl. Botschaft MAC, BBl 2015 5619; Urteil des BVGer A-6926/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.1.5). Konkret wird der zeitliche Anwendungsbereich des Abkommens in jenen Fällen ausgeweitet, in denen dem Ersuchen vorsätzliches Verhalten zu Grunde liegt, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt. Die ITA führt - wie erwähnt (vgl. Sachverhalt, A) - den Verdacht an, dass die Personen, die mit den auf der Liste genannten Konten verbunden sind, in Israel steuerbare Einkünfte nicht deklariert hätten. Sie bezeichnet ein solches Verhalten als vorsätzliches Steuervergehen, das der strafrechtlichen Verfolgung unterliege. Sie führt diesbezüglich Folgendes aus: "The tax matters involving intentional conduct (failure to report income and assets abroad) are liable to prosecution under the criminal laws of Israel. (...) Income and/or capital derived from income of an Israeli taxpayer, even if derived outside of Israel, should be declared and taxed under the Israel Tax Ordinance. Failure to comply provides a criminal offense under Article 217 of the Israel Tax order 2017, discussing wrongful or incomplete declaration/filing." In Erläuterung ihres Ersuchens präzisierte die ITA am 3. Januar 2022, dass mit "Israeli taxpayer" jede Person mit steuerlicher Ansässigkeit in Israel gemeint sei ("any other Israeli resident"). Der im Ersuchen dargelegte Verdacht bezieht sich somit auf Personen, die in Israel beschränkt oder unbeschränkt steuerlich ansässig sind. 4.2.5 Das Amtshilfeverfahren ist ein Hilfsverfahren zugunsten eines (allfälligen) Hauptverfahrens im ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat hat deshalb keine eigenen Untersuchungen anzustellen, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt zutrifft; auch ist es Sache des ersuchenden Staats, seine Gesetzgebung auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer A-1964/2022 vom 18. März 2024 E. 2.4). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht dabei prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.4). Die ESTV ist deshalb an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sogleich entkräftet werden kann. Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen, deren Richtigkeit vermutet wird (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.5). Ist die Schwelle eines begründeten Anfangsverdachts erreicht, so ist die Amtshilfe lediglich dann zu verweigern, wenn es der betroffenen Person gelingt, den Verdacht mit Urkunden klar und entscheidend zu widerlegen (vgl. Urteil des BVGer A-1965/2023 vom 18. März 2024 E. 2.3). 4.2.6 Es bestehen vorliegend konkrete Anhaltspunkte, dass die mit den Zweitkonten verbundenen Personen - darunter die Beschwerdeführerin - sich in Israel steuerrechtswidrig verhalten haben. Dies wird im Rahmen der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit näher darzulegen sein (vgl. nachfolgend E. 5.5). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass die entsprechenden - nachvollziehbaren und plausibel erscheinenden - Angaben der ITA offenkundig unzutreffend sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss sich der Verdacht auf vorsätzliche Missachtung steuerrechtlicher Verpflichtungen bei einem Listenersuchen nicht auf einzelne Individuen beziehen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - die betroffene Person der ersuchenden Behörde bei Einreichung ihres Listenersuchens nicht bekannt ist. Vielmehr genügt es, wenn er sich in allgemeiner Weise auf die vom Ersuchen erfassten Personen bezieht (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.2; nachfolgend E. 5.3 ff.; Urteil des BVGer vom A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.3.3.1, 4.4.2). Die ITA vermag daher einen begründeten Anfangsverdacht darzutun, dass die vom Ersuchen erfassten Personen, darunter die Beschwerdeführerin, Einkünfte im ersuchenden Staat vorsätzlich nicht deklariert haben könnten (vgl. nachfolgend E. 5.5 f.). Weiter ist davon auszugehen, dass ein solches Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staats der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt (vgl. Urteil des BVGer A-1597/2022 vom 14. Juni 2024 E. 5.1.3, Amtshilfe an Israel). Das MAC ist demnach gemäss Art. 28 Abs. 7 rückwirkend anwendbar. Ob tatsächlich eine vorsätzliche und strafbare Steuerrechtsverletzung vorliegt, ist nicht im vorliegenden Amtshilfevollzugsverfahren, sondern in einem allfälligen Hauptverfahren im ersuchenden Staat zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 3.9). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne als juristische Person nicht vorsätzlich handeln, beschlägt ebenfalls das materielle Recht des ersuchenden Staats und ist vor dessen Behörden geltend zu machen (vgl. vorstehend E. 4.2.5). 4.2.7 Die Schweiz hat einen Vorbehalt nach Art. 30 Abs. 1 Bst. f MAC angebracht: Sie hat erklärt, sie wende in Fällen, in denen es einen Besteuerungszeitraum gebe, Art. 28 Abs. 7 MAC nur auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen an, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.1.5). Die Schweiz kann Israel entsprechend ihrem Vorbehalt für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 Amtshilfe leisten (vgl. Botschaft MAC, BBl 2015 5620 zu Art. 28 Abs. 6 und 7; Urteil des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.1.5). Das Ersuchen bezieht sich auf den Besteuerungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 (vgl. Sachverhalt, A) und ist damit zeitlich vom MAC erfasst. 4.2.8 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass das streitbetroffene Konto bei der (...) (A-1823/2023) vor dem 1. Januar 2018 saldiert worden sei, die zeitliche Anwendbarkeit des MAC bestreitet, ist ihr Einwand unbegründet, zumal die Saldierung nach dem 1. Januar 2014 erfolgte. Die nachgesuchten Angaben fallen demzufolge in den relevanten und vom MAC erfassten Besteuerungszeitraum.

5. Strittig und zu beurteilen ist sodann die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der nachgesuchten Bankinformationen nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 MAC. 5.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die voraussichtliche Erheblichkeit zunächst ein, sie sei auf den (...) ansässig und somit in Israel nicht steuerpflichtig. Es gebe keine steuerlich relevante Verbindung zwischen ihr oder den streitbetroffenen Konten einerseits und Israel andererseits. So seien die am jeweiligen Konto im relevanten Besteuerungszeitraum wirtschaftlich berechtigten Personen in Israel weder ansässig noch steuerpflichtig gewesen. Dasselbe gelte für die Aktionäre der Beschwerdeführerin. In den nachgesuchten Bankunterlagen sei zwar bei C._______ als am Konto wirtschaftlich berechtigte Person eine israelische Adresse aufgeführt. Diese habe jedoch ausschliesslich als Korrespondenzadresse für die Banken gedient und sei irrtümlicherweise als Domiziladresse ausgewiesen. Zu dieser Adresse sei im israelischen Grundbuch ein Block (...) Parzelle (...) eingetragen. Gemäss dem Grundbuchblatt zu dieser Parzelle sei der Grundeigentümer der israelische Staat. Hinsichtlich der Parzelle bestehe ein Mietverhältnis (auf Hebräisch: "Chakira") mit G._______ (Israel ID Nr. [...]), einem Verwandten von C._______. C._______, D._______ und E._______ selbst hätten nie an dieser Adresse gewohnt; auch habe die Liegenschaft nicht in ihrem Eigentum gestanden. C._______ sei während der relevanten Zeitperiode zu keinem Zeitpunkt in Israel ansässig oder steuerpflichtig gewesen. Vielmehr lebe er seit 1998 mit seiner zweiten Ehefrau, die er (...) geheiratet habe sowie den beiden gemeinsamen, minderjährigen Kindern ([...] geboren) ohne Unterbruch in (...). Beide Söhne seien in (...) geboren und besuchten aktuell dort die Schule. C._______ sei zudem seit (...) bei (...) in (...) angestellt und habe (...) eine Wohnung in (...) erworben, die er seither mit seiner Familie bewohne. Er habe dementsprechend seine Steuererklärungen in (...) eingereicht. Dass er in (...) steuerlich ansässig sei, belegten auch die (...) "Tax Residency Certificates". Er habe sich in der vom Ersuchen erfassten Zeitperiode nur wenige Tage in Israel aufgehalten. Konkret sei er zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 16. März 2023 bloss wenige Tage in Israel gewesen. So habe er sich im Jahr 2014 nachweislich 13 Tage, im Jahr 2015 11 Tage und seit dem Jahr 2016 überhaupt nicht mehr in Israel aufgehalten. Er sei denn auch nachweislich nicht im israelischen Steuerregister registriert. Zum Konto Nr. (...) bei der (...) (A-1825/2023) macht die Beschwerdeführerin geltend, an diesem sei ein gewisser H._______ mit Wohnsitz in (...) wirtschaftlich berechtigt gewesen. Dies zeigten die Formulare A von der (...) vom 9. Dezember 2015 und vom 22. Dezember 2021 über das Bankkonto der Beschwerdeführerin. Es sei schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern eine blosse Überweisung von Vermögenswerten von einem (angeblich) der Deklaration in Israel unterliegenden Konto auf ein Bankkonto der Beschwerdeführerin die Annahme begründen könnte, dass diese Steuerverpflichtungen in Israel nicht erfüllt habe. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass die einverlangten Unterlagen für die Beurteilung von Steuerangelegenheiten der Beschwerdeführerin in Israel erheblich seien. 5.2 Die Vorinstanz hält dafür, die nachgesuchten Informationen erfüllten die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit. Es sei erwiesen, dass die mit den Erstkonten verbundenen israelischen Steuerpflichtigen ihren Steuerpflichten in Israel nicht nachgekommen seien. Da die nicht deklarierten Vermögenswerte auf diesen Konten direkt auf Zweitkonten transferiert worden seien, bestehe ein konkreter Verdacht auf Steuerverstösse gegenüber allen Personen, die mit den Zweitkonten verbunden seien. Denn jene Personen, die durch ihre Verbindung zu den betroffenen Zweitkonten identifiziert würden, hätten eine nachweisliche Verbindung zu nicht deklarierten Vermögenswerten in Israel und zu Personen, die ihre Steuerpflicht in Israel nicht erfüllt hätten. Dies reiche aus, um eine Steuerpflicht in Israel plausibel zu machen (vgl. Schlussverfügung, Ziff. 5.5, 5.9, S. 14 f.). Was die Identität der wirtschaftlich Berechtigten am visierten Konto angehe, seien - so die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - nur die Informationen verbindlich, die bei der Bank registriert sind. Die Beschwerdeführerin sei gemäss den von der Bank erhaltenen Informationen während des vom Ersuchen erfassten Zeitraums bei der Bank jeweils als wirtschaftlich Berechtigte am visierten Konto (recte: als Kontoinhaberin) registriert gewesen. Ein Fehler der Bank in der Verwaltung der persönlichen Daten der Beschwerdeführerin gehe aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten nicht hervor. Die ESTV könne die Angaben der Bank deshalb nicht in Frage stellen. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates diesem alle Informationen, die für die Anwendung oder Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. 5.3.2 Die Rechtsprechung zur Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen kann für das MAC insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.2). Dies betrifft namentlich die voraussichtliche Erheblichkeit (vgl. Botschaft MAC, BBl 2015 5604 zu Art. 5 und 5612 zu Art. 18; Urteil des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.2, 6.2). 5.3.3 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn bei Einreichung des Ersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden. Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen. Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäusserten Verdacht zu beweisen. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.1; Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.2; Urteil des BVGer A-2763/2019 vom 26. Oktober 2021 E. 7.2 f.). 5.3.4 Die Rechtsprechung hat die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit bei Amtshilfeersuchen, die die betroffenen Personen - wie vorliegend - nicht namentlich identifizieren, konkretisiert. Um unzulässige Beweisausforschungen, d.h. "fishing expeditions", auszuschliessen, muss die ersuchende Behörde in ihrem Ersuchen (vgl. BGE 143 II 136 E. 6.1.2; Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.2; Urteil des BVGer A-1965/2023 vom 18. März 2024 E. 2.2.1.3): (i) eine detaillierte Beschreibung der Gruppe geben und zudem die spezifischen Umstände aufführen, die zum Ersuchen geführt haben; (ii) das anwendbare (Steuer-)Recht erläutern und die Gründe aufzeigen, die annehmen lassen, die Steuerpflichtigen in der Gruppe hätten ihre steuerrechtlichen Pflichten verletzt, wobei konkrete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten vorliegen müssen, und (iii) aufzeigen, dass die eingeforderten Informationen geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen herbeizuführen. Diese Kriterien gelten aus Kohärenzgründen nicht nur für die ursprünglich ins Auge gefassten Gruppenersuchen nach Art. 3 Bst. c StAhiG, sondern auch für Listenersuchen (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.3; Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.2.5.2). 5.4 5.4.1 Was den steuerlichen Bezug der betroffenen Person zum ersuchenden Staat anbelangt, hat der um Amtshilfe ersuchte Staat bloss zu prüfen, ob das Ersuchen Anhaltspunkte nennt, die im ersuchenden Staat eine - beschränkte oder unbeschränkte - Steuerpflicht begründen könnten. Liegen solche Anhaltspunkte vor, ist zu beurteilen, ob die betroffene Person diese sogleich entkräften kann (vgl. Urteil des BVGer A-1762/2018 vom 15. Mai 2019 E. 4.2). Führt ein Bankdokument in Bezug auf eine mit einem Konto verbundene Person einen Domizilcode auf, stellt dies einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine potenzielle Steuerpflicht im betreffenden Staat dar (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.5 f.; Urteile des BVGer A-5680/2023 vom 18. November 2024 E. 3.3.2; A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 4.2, m.w.H.). Ob die betroffene Person im ersuchenden Staat tatsächlich steuerlich ansässig ist, ist eine materielle Frage, die von dessen Behörden zu beurteilen ist (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.2; Urteil vom A-5680/2023 vom 18. November 2024 E. 3.3.2). Der Zweck eines Ersuchens um Amtshilfe kann denn auch gerade darin bestehen, abzuklären, ob die betroffene Person im ersuchenden Staat steuerpflichtig ist. Es ist dabei möglich, dass mehrere nationale Rechtsordnungen die Steuerpflicht einer Person beanspruchen. Dies steht einer Amtshilfeleistung der Schweiz jedoch nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer A-3072/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 2.9). Ein zwischenstaatlicher Streit über die steuerliche Ansässigkeit einer Person ist in einem Verständigungsverfahren unter den direkt beteiligten Ländern - zu denen die Schweiz vorliegend soweit ersichtlich nicht gehört - zu entscheiden (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.1, 3.6 f.; Urteil des BVGer A-1948/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.3 f.). 5.4.2 Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.1), wendet die Beschwerdeführerin gegen die voraussichtliche Erheblichkeit ein, sie sei auf den BVI ansässig und im ersuchenden Staat weder ansässig noch steuerpflichtig. Es bestehen indes genügende Anknüpfungspunkte für eine potentielle Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im ersuchenden Staat: Die vorliegend nachgesuchten Bankunterlagen führen als Domiziladresse ("Domicile Address") von C._______ als im relevanten Besteuerungszeitraum am jeweiligen Konto wirtschaftlich berechtigte Person eine Adresse in Israel auf. Zudem war die Beschwerdeführerin - als Inhaberin - jeweils mit einem Konto verbunden, auf das Guthaben eines in Israel steuerbaren und nicht deklarierten Kontos überwiesen wurden. Es erscheint deshalb gesamthaft betrachtet als möglich, dass die Beschwerdeführerin während der relevanten Besteuerungsperiode im ersuchenden Staat - unbeschränkt oder beschränkt - steuerlich ansässig war. 5.4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die von ihr eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, die vorhandenen Anhaltspunkte für eine steuerliche Ansässigkeit von C._______ in Israel sogleich zu entkräften. Die ins Recht gelegten amtlichen Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit in (...) und der Umstand, dass C._______ seine Steuererklärung im relevanten Zeitraum jeweils in (...) eingereicht hat, schliessen nicht von vornherein aus, dass eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat bestanden hat (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.6 f.; Urteil des BVGer B-3072/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 2.9). Hieran ändert im Lichte der aufgezeigten Praxis (vgl. vorstehend E. 5.4.1) auch nichts, dass C._______ nicht im Steuerregister des ersuchenden Staats eingetragen ist. An diesem Ergebnis vermag auch die Bescheinigung des israelischen Innenministeriums vom (...) über Ein- und Ausreisedaten von C._______ nichts zu ändern. Diese weist für C._______ die folgenden Ein- und Ausreisedaten auf: Date departed Date entered (...) -------- (...) (...) (...) (...) (...) (...) (...) (...) Demnach hat sich C._______ in der vom Ersuchen erfassten Periode lediglich wenige Male und jeweils für relativ kurze Zeit im ersuchenden Staat aufgehalten. Die Bescheinigung ist jedoch mit der - nicht näher erläuterten - Bemerkung versehen, dass nicht alle Aufenthalte erfasst seien ("The above has additional historical travels that were not printed on this certificate"). Dies ist dahingehend zu verstehen, dass weitere Ein- und Ausreisen erfolgt sind. Es bestehen daher Zweifel an der Vollständigkeit der in der Bescheinigung aufgelisteten Daten. Die Beschwerdeführerin reicht zwar Kopien des jeweiligen israelischen und (...) Passes von C._______ ein, die keine relevanten Ein- und Ausreisestempel enthalten. Dies vermag jedoch die Anhaltspunkte für einen steuerlichen Bezug zum ersuchenden Staat nicht sogleich zu widerlegen, umso mehr als der Pass nicht bei jeder Ein- und Ausreise von den israelischen Behörden abgestempelt werden muss (vgl. Deutsche Botschaft in Israel, > Service > Hinweise zur Einreise nach Israel, abgerufen am 30.6.2025). Die Beschwerdeführerin kann weder stichhaltig dartun noch ist sonstwie ersichtlich, dass die in den zur Übermittlung bestimmten Unterlagen für C._______ angegebenen Domiziladresse in Israel auf einem offensichtlichen Fehler der Informationsinhaberin beruht. Es besteht im vorliegenden Amtshilfeverfahren kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe der Informationsinhaberin zu zweifeln (vgl. Urteil des BVGer A-1597/2022 vom 14. Juni 2024 E. 7.2.2). Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu weiteren am Konto wirtschaftlich berechtigten Personen und zu ihren Aktionären sowie zu deren Sitz oder Wohnsitz. 5.4.4 Aufgrund der erwähnten Anhaltspunkte erscheint es deshalb gesamthaft betrachtet als möglich, dass die Beschwerdeführerin während der relevanten Besteuerungsperiode im ersuchenden Staat - unbeschränkt oder beschränkt - steuerlich ansässig war. Ob ihre steuerliche Ansässigkeit im relevanten Zeitraum tatsächlich in Israel gelegen hat, ist - wie aufgezeigt - nicht im Rahmen dieses Amtshilfeverfahrens, sondern in einem allfälligen Steuer- oder Strafsteuerverfahren im ersuchenden Staat zu klären. 5.5 Es ist des Weiteren zu prüfen, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit bei Listenersuchen (vgl. vorstehend E. 5.3.4) vorliegend erfüllt sind. 5.5.1 Das Ersuchen beschreibt die anvisierte Gruppe hinreichend detailliert. So können die zur umschriebenen Gruppe gehörenden Personen, darunter die Beschwerdeführerin, anhand ihrer Verbindung mit einem bestimmten, im Listenersuchen aufgeführten Konto identifiziert werden. Die Beschwerdeführerin war gemäss den nachgesuchten Kontounterlagen Inhaberin der vorliegend streitbetroffenen Konten bei der (...) (A-1823/2023) und der (...) (A-1825/2023). Das Konto bei der (...) wurde per 30. November 2014 saldiert, worauf das Guthaben im Dezember 2014 laut den Kontounterlagen an die (...) transferiert wurde ("This account was part of the transfer of assets which took place between our Bank and (...) Bank in December 2014"). Die Darstellung der Umstände, die zum Ersuchen geführt haben, erscheint ebenfalls genügend (vgl. Sachverhalt, A.a, sowie nachfolgend). Die erste Voraussetzung ist damit erfüllt. 5.5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch die zweite Voraussetzung erfüllt. Die zur umschriebenen Gruppe gehörenden Personen waren im relevanten Zeitraum mit (Zweit-)Konten verbunden, auf die Vermögenswerte von in Israel steuerrechtswidrig nicht deklarierten (Erst-) Konten transferiert worden waren. Die Zweitkonten sind im ersuchenden Staat ebenfalls nicht deklariert worden. Diese Umstände begründen konkrete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der mit den Zweitkonten verbundenen Personen in Israel (vgl. mutatis mutandis BGE 146 II 150 E. 6.2.5 f.; Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 6.8; A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.3.3.1; vorstehend E. 4.2.5). Es bestehen zudem, wie dargelegt, hinreichende Anhaltspunkte für einen steuerlichen Bezug der Beschwerdeführerin zum ersuchenden Staat (vgl. vorstehend E. 5.4). Die ITA legt sodann - unter Hinweis auf die anwendbaren Bestimmungen des israelischen Steuerrechts (vgl. vorstehend E. 4.2.4) - rechtsgenüglich dar, dass das weltweite Einkommen einer in Israel steuerlich ansässigen Person in Israel steuerbar ist. 5.5.3 Die dritte Voraussetzung ist ebenfalls gegeben. Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 5.5.1), war die Beschwerdeführerin während des relevanten Besteuerungszeitraums Inhaberin des betreffenden (Zweit-)Kontos. Die nachgesuchten Informationen ermöglichen es der ITA zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin allfällige Steuerpflichten in Israel missachtet hat. Für diese Beurteilung erscheinen die nachgesuchten Bankunterlagen demnach als potentiell geeignet. 5.5.4 Dass im ersuchenden Staat kein steuerrechtliches Verfahren gegen die Beschwerdeführerin hängig ist, steht der nachgesuchten Amtshilfe ebenfalls nicht entgegen. Es ergibt sich weder aus dem MAC noch aus dem innerstaatlichen Recht, dass die Leistung von Amtshilfe ein bereits hängiges Steuerverfahren im ersuchenden Staat voraussetzt. Wollte man eine solche Voraussetzung aufstellen, dürfte dies die - gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zulässige (vgl. Urteil des BVGer A-1965/2023 vom 18. März 2024 E. 2.2.1.2) - Stellung eines Listenersuchens, bei dem die betroffenen Personen auf andere Weise als durch ihren Namen identifiziert werden, regelmässig verunmöglichen. Dies wäre jedoch nicht im Sinne des MAC, das einen wirksamen Informationsaustausch bezweckt (vgl. Botschaft MAC, 5612 zu Art. 18; vgl. auch den OECD-Kommentar zu Art. 26 Abs. 1, Ziff. 5: "The standard of 'foreseeable relevance' is intended to provide for exchange of information in tax matters to the widest possible extent"). Es sieht denn auch in Art. 18 Abs. 1 Bst. b MAC vor, dass die jeweils betroffene Person auch anderweitig als durch ihren Namen identifiziert werden kann. 5.6 Es besteht demzufolge eine vernünftige Möglichkeit, dass die nachgesuchten Informationen für die Beurteilung der Steuerbelange der Beschwerdeführerin in Israel voraussichtlich erheblich sind. Gegenteiliges legt diese nicht überzeugend dar. Eine unzulässige Beweisausforschung liegt nicht vor.

6. Dass weitere Voraussetzungen der Amtshilfe nicht erfüllt wären, macht die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die weiteren formellen Anforderungen an den Inhalt eines Ersuchens nach Art. 18 Abs. 1 MAC. Die angefochtene Schlussverfügung ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde dagegen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis ist auf das Eventualbegehren auf Schwärzung bestimmter Informationen nicht weiter einzugehen.

7. Die Verfahrenskosten werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien und betragen bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind - unter Berücksichtigung von Synergien bei der Behandlung der Parallelverfahren - auf Fr. 5'000.- festzusetzen. Der Betrag ist den geleisteten Kostenvorschüssen in selber Höhe zu entnehmen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

8. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innerhalb von zehn Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren A-1823/2023 und A-1825/2023 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Robert Weyeneth Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)