Amtshilfe
Sachverhalt
A. A.a Das Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland (nachfolgend: ersuchende Behörde), hat mit Schreiben vom 30. November 2023 ein Amtshilfeersuchen (nachfolgend: Amtshilfeersuchen) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62; nachfolgend: DBA CH-DE) betreffend die B._______ GmbH, Deutschland (nachfolgend: betroffene Person), an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet. A.b Die ersuchende Behörde führt zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, dass es sich bei der betroffenen Person um eine gemeinnützige GmbH handle, welche in (...) Altenpflegeheime betreibe und die seit dem Jahr 2012 von der A._______ AG (...) zu 100 % gehalten werde. Im Rahmen der derzeit laufenden steuerlichen Betriebsprüfung bei der betroffenen Person seien in den Jahren 2014-2017 erhebliche Zahlungen der betroffenen Person an die A._______ AG festgestellt worden, deren Hintergründe durch die betroffene Person bisher nicht (vollständig) aufgeklärt werden konnten. Es seien abgesehen von Kontoauszügen keine Unterlagen und Belege hierzu vorgelegt worden. Sowohl bei der betroffenen Person als auch bei der A._______ AG sei C._______ verantwortlich handelnde Person (Geschäftsführerin/Verwaltungsrat). Aufgrund der Personenidentität, des Umfangs der Zahlungen an die A._______ AG im Prüfungszeitraum und wegen der weitgehend unklaren und unbekannten Hintergründe der Zahlungen, wofür hier die Ermittlungsmöglichkeiten nunmehr ausgeschöpft seien, erscheine eine umfassende Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines Auskunftsersuchens erforderlich. Dies auch, um hierüber die endgültige steuerliche Würdigung bei der betroffenen Person in Deutschland vornehmen zu können. Die erbetenen Informationen aus der Schweiz sollten insbesondere der Prüfung zur Einstufung der betroffenen Person als gemeinnütziges Unternehmen dienen. Nach deutschem Steuerrecht sei die Behandlung eines Unternehmens als gemeinnützig an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die in Zusammenhang mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln stehen. Der hier nicht abschliessend aufklärbare MittelfIuss zwischen der betroffenen Person und A._______ AG entscheide darüber. A.c Gestützt auf diesen Sachverhalt ersucht die ersuchende Behörde für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 um diverse Informationen betreffend die A._______ AG. Namentlich zur Organisation der A._______ AG, zu ihrer Besteuerung in der Schweiz unter Angabe der vollständigen Bilanzen und Gewinnermittlung sowie der Steuererklärungen. Weiter wurde um Informationen über die konkrete Erfassung/Berücksichtigung von Verbindlichkeiten und Erträgen gegenüber der betroffenen Person ersucht. A.d Mit Editionsverfügung vom 7. Dezember 2023 hat die ESTV die A._______ AG (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person) ersucht, ihr (der ESTV) die ersuchten Informationen zuzustellen. Die beschwerdeberechtigte Person wurde ebenfalls ersucht, der betroffenen Person ein Schreiben der ESTV zuzustellen, mittels welchem diese über das Amtshilfeverfahren informiert und ihr eine zehntägige Frist angesetzt wird, um eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, eine aktuelle Adresse in der Schweiz anzugeben oder der Übermittlung der ersuchten Informationen an die ersuchende Behörde zuzustimmen. A.e Mit einer weiteren Editionsverfügung vom 7. Dezember 2023 hat die ESTV die Steuerverwaltung Zug ersucht, ihr (der ESTV) die ersuchten Informationen zuzustellen. A.f Da die beschwerdeberechtigte Person die ersuchten Informationen gemäss Editionsverfügung vom 7. Dezember 2023 jeweils nicht oder nicht vollständig innert Frist zugestellt hatte, erliess die ESTV in der Folge (ergänzende) Editionsverfügungen vom 25. März 2024, vom 30. Juli 2024 sowie vom 10. Oktober 2024. A.g Mit Editionsverfügung vom 29. November 2024 hat die ESTV sodann die D._______ AG um Informationen betreffend die beschwerdeberechtigte Person ersucht. A.h Mit einer weiteren Editionsverfügung ebenfalls vom 29. November 2024 hat die ESTV die E._______ AG um Übersendung des Mietvertrags für die von der beschwerdeberechtigten Person gemieteten Räume im ersuchten Zeitraum ersucht. A.i Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 hat die ESTV die beschwerdeberechtigte Person und die betroffene Person über die ersuchten sowie die zur Übermittlung beabsichtigten Informationen informiert. Zudem hat sie Letzteren Akteneinsicht gewährt und alle die sie betreffenden Dokumente zugestellt sowie eine Frist bis zum 6. Januar 2025 zur Einreichung einer Stellungnahme oder zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung angesetzt. A.j Nach einer gewährten Fristerstreckung reichten die beschwerdeberechtigte Person und die betroffene Person mit Schreiben vom 20. Januar 2025 eine Stellungnahme ein. B. Mit Schlussverfügung vom 12. Februar 2025 erkannte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien. C. C.a Gegen diese Schlussverfügung vom 12. Februar 2025 erheben die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; gemeinsam: Beschwerdeführerinnen) am 14. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, es seien die Editionsverfügungen vom 7. Dezember 2023, vom 25. März 2024, vom 30. Juli 2024, vom 10. Oktober 2024 und vom 29. November 2024 sowie die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2024 (recte: 2025) aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz). C.b Mit Vernehmlassung vom 30. April 2025 schliesst die Vorinstanz auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. C.c Mit Replik vom 20. Juni 2025 nehmen die Beschwerdeführerinnen innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und halten an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde vom 30. November 2023 gestützt auf das DBA CH-DE zugrunde. Das Verfahren richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1), soweit dem DBA CH-DE nichts anderes zu entnehmen ist (Art. 1 StAhiG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-DE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin 1, die von der Vorinstanz als beschwerdeberechtigte Person qualifiziert wurde, ist als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und Person, über die Daten übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG und Art. 48 VwVG). Das Gleiche gilt für die Beschwerdeführerin 2, welche betroffene Person des Amtshilfeersuchens ist. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht substantiiert dargetan und es ist auch nicht den Akten zu entnehmen, dass sie an einer selbständigen Aufhebung oder Änderung der besagten Editionsverfügungen der Vorinstanz (Sachverhalt Bst. A.f-A.h) ein schutzwürdiges Interesse haben. Deshalb ist in Bezug auf ihren Antrag auf Aufhebung dieser Editionsverfügungen nur insoweit auf die Beschwerde einzutreten, als die Rechtmässigkeit der angefochtenen Schlussverfügung allein von der Rechtmässigkeit der eben dieser Editionsverfügungen abhängen sollte (vgl. Urteil des BVGer A-5777/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4 [das BGer ist mit Entscheid 2C_20/2017 vom 25. Januar 2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). Mit dieser Einschränkung ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 StAhiG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a-c VwVG).
E. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Deutschland ist Art. 27 DBA CH-DE sowie Ziff. 3 des ebenfalls unter SR 0.672.913.62 aufgeführten dazugehörigen Protokolls vom 21. Dezember 1992 (in der Fassung gemäss AS 2012 825; nachfolgend: Protokoll 2012 zum DBA CH-DE). Art. 27 DBA CH-DE entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-MA 2010).
E. 2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-DE tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei wird der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-DE (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-DE (sachlicher Geltungsbereich) eingeschränkt (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-DE).
E. 2.3.1 Der Zweck der in Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE enthaltenen Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Ziff. 3 Bst. b des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern (Ziff. 3 Bst. c des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE).
E. 2.3.2 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-8680/2025 vom 19. Juni 2026 E. 2.2.2 [das BGer ist mit Entscheid 2C_412/2026 vom 17. Juli 2026 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).
E. 2.3.3 Um die Durchsetzung des Steuerrechts des ersuchenden Staats zu ermöglichen (E. 2.2), können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche Informationen, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner Steuerpflichtigen benötigt, relevant sein (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Dementsprechend kann ein Amtshilfeersuchen von einem Vertragsstaat auch gestellt werden, um von Drittpersonen Auskünfte über Vertragsbeziehungen zu einer bestimmten Person zu verlangen. So können zur Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts beispielsweise Informationen wesentlich sein, die zur Überprüfung des zwischen Konzern- bzw. Gruppengesellschaften vereinbarten Verrechnungspreises oder der zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Leistungsbeziehungen notwendig sind (BGE 143 II 185 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 3.3).
E. 2.3.4 Im Zusammenhang mit verbundenen Gesellschaften können - je nach Untersuchungsgegenstand - rechtsprechungsgemäss insbesondere die folgenden Informationen für das ausländische Steuerverfahren relevant und daher voraussichtlich erheblich sein: Zur Feststellung der Existenz eines Unternehmens: Informationen über den Betrieb, die Anzahl Angestellten und die Räumlichkeiten der Gesellschaft; Namen und Adressen von Angestellten eines schweizerischen Unternehmens sowie die Namen von dessen Klienten (vgl. Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 3.5 und 4.4). Zur Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung: Informationen zur Organisationsstruktur, den Eigentümern, Organen und unterschriftsberechtigten Personen eines Unternehmens (Urteile des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.4, 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 6.4.3; Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.4.3). Zur Kontrolle der Angemessenheit von Verrechnungspreisen: insbesondere Steuererklärungen, Bilanzen, Betriebsstättengewinnausscheidungen, Erfolgsrechnungen sowie namentlich Informationen hinsichtlich Steuerregime, Steuerfaktoren und die angewandten Steuersätze (BGE 143 II 185 E. 4; Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.2 f. und 4.5). Diesbezüglich hielt das Bundesgericht zudem unter Bezugnahme auf Ziff. 5.16 ff. der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development; nachfolgend: OECD) erstellten und von der Schweiz als Interpretationshilfe heranziehbaren damaligen Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010 (nachfolgend: OECD-LL 2010; zu finden unter https://www.oecd.org/de/publications/oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-steuerverwaltungen-2010_9789264125483-de.html [abgerufen am 15. Juli 2026]) zum einen fest, dass die genaue Art und das genaue Ausmass der Informationen, die für eine Verrechnungspreisprüfung massgeblich sind, je nach Einzelfall unterschiedlich sein können. Die damals einschlägigen Ausführungen der OECD-LL 2010 finden sich in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung der OECD-LL 2017 nicht mehr an derselben Stelle, inhaltlich jedoch weiterhin in Ziff. 5.13 ff. i.V.m. den Anhängen I-III zu Kapitel V (zu finden unter https://www.oecd.org/de/publications/oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-steuerverwaltungen-2017_9789264304529-de.html [abgerufen am 15. Juli 2026]). Zum anderen könne es in besonderen Fällen vorteilhaft sein, sich auf Informationen über jedes verbundene Unternehmen, das an den geprüften konzerninternen Geschäftsvorfällen beteiligt ist, zu beziehen. Beispielhaft handle es sich dabei um folgende Informationen:
a) ein Überblick über den Geschäftsbetrieb,
b) der Organisationsaufbau,
c) die Beteiligungsverhältnisse innerhalb des multinationalen Konzerns,
d) die Höhe des Umsatzes und die Ergebnisse aus der Geschäftstätigkeit der letzten, dem Geschäftsvorfall vorangehenden Jahre,
e) der Umfang der Geschäftsvorfälle, die der Steuerpflichtige mit ausländischen verbundenen Unternehmen tätigt, beispielsweise der Umsatz von Umlaufvermögen, die Erbringung von Dienstleistungen, die Vermietung und Verpachtung materieller Wirtschaftsgüter, die Nutzung und Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter sowie Darlehenszinsen (Ziff. 5.18 OECD-LL 2010; vgl. Ziff. 5.14 ff. OECD-LL 2017).
E. 2.3.4a ein Überblick über den Geschäftsbetrieb,
E. 2.3.4b der Organisationsaufbau,
E. 2.3.4c die Beteiligungsverhältnisse innerhalb des multinationalen Konzerns,
E. 2.3.4d die Höhe des Umsatzes und die Ergebnisse aus der Geschäftstätigkeit der letzten, dem Geschäftsvorfall vorangehenden Jahre,
E. 2.3.4e der Umfang der Geschäftsvorfälle, die der Steuerpflichtige mit ausländischen verbundenen Unternehmen tätigt, beispielsweise der Umsatz von Umlaufvermögen, die Erbringung von Dienstleistungen, die Vermietung und Verpachtung materieller Wirtschaftsgüter, die Nutzung und Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter sowie Darlehenszinsen (Ziff. 5.18 OECD-LL 2010; vgl. Ziff. 5.14 ff. OECD-LL 2017).
E. 2.3.5 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind. Keine Rolle spielt dabei hingegen, ob sich die ersuchten Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als schlussendlich nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern sie muss nur hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1; Urteil des BVGer A-1783/2020 vom 10. August 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen).
E. 2.3.6 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit daher auf eine Prüfung der Plausibilität des Ersuchens (BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2; Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4, A-186/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1.2, A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2). Dabei hat die ersuchte Behörde nicht zu entscheiden, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern sie muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2, 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.2). Dementsprechend hat der ersuchte Staat auch nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staats zu prüfen, um über die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu befinden (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.4.3). Ferner besteht im Amtshilfeverfahren weder eine Bagatellgrenze, noch muss aus Sicht des ersuchten Staats zwischen einer Gesellschaft und der ausländischen steuerpflichtigen Person eine Mindestintensität an ihre Beziehungsnähe angenommen werden, um die voraussichtliche Erheblichkeit zu begründen. Welche Intensität eine Beziehungsnähe annehmen muss, bevor sie für den ausländischen Steuerpflichtigen Steuerfolgen nach sich zieht, ist eine Frage des Steuerrechts des ersuchenden Staats und vom ersuchten Staat nicht zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.6.2; Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.7.7.1). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6, 142 II 218 E. 3.6, 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1).
E. 2.3.7 Der ersuchte Staat darf somit Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne der Amtshilfeklausel seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich bzw. wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3). Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet daher eine nicht besonders hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-5860/2025 vom 15. April 2026 E. 4.2.2).
E. 2.4.1 Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE schränkt die in Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE statuierte Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen wie folgt ein: Art. 27 Abs. 1 und 2 DBA CH-DE sind nicht so auszulegen, als verpflichten sie einen Vertragsstaat:
a. Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) widerspräche. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss Art. 27 DBA CH-DE um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäss Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein inländisches Interesse an solchen Informationen hat (Art. 27 Abs. 4 DBA CH-DE). Damit im Einklang steht Ziff. 3 Bst. f des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE, der besagt, dass im Falle des Austausches von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Dabei besteht Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern (Ziff. 3 Bst. f des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE).
E. 2.4.2 Die innerstaatliche Durchführung der Informationsbeschaffung im Rahmen der Steueramtshilfe ist nicht in Art. 27 DBA CH-DE geregelt, sondern die Regelung wird kraft Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE den Vertragsstaaten überlassen. Für die Schweiz sind für das Verfahren der Beschaffung der zu übermittelnden Informationen die Regelungen in Art. 8 ff. StAhiG zu berücksichtigen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG dürfen zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. Der Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts bezieht sich, soweit es um die Beschaffung von Informationen bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person geht, auf die Art. 123-129 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 142 II 69 E. 4; Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen). Das DBG unterscheidet zwischen der umfassenden Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen in Art. 123-126 DBG und der eingeschränkten Mitwirkungspflicht von Dritten in Art. 127-129 DBG. Nach Art. 126 Abs. 1 DBG muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Weiter muss er nach Abs. 2 auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Dasselbe gilt gemäss Art. 42 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14), wonach Steuerpflichtige gegenüber den schweizerischen Steuerbehörden zur Herausgabe bzw. Beschaffung aller relevanten Informationen verpflichtet sind (vgl. Art. 9 Abs. 3 StAhiG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022, A-4175/2022 vom 2. April 2025 E. 4.7.4.2 mit Hinweisen.). Der Steuerpflichtige muss die voraussichtlich für seine Veranlagung bedeutsame Auskunft auch dann erteilen, wenn die Steuerbehörden sie nicht in erster Linie für seine, sondern für die Veranlagung von Drittpersonen verlangen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 4.2).
E. 2.4.3 Ob Informationen nach innerstaatlichem Recht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StAhiG beschafft werden können, hängt folglich davon ab, bei wem diese eingefordert werden und inwiefern die Person, über welche Informationen verlangt werden, vom Amtshilfeersuchen betroffen ist (Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.2).
E. 2.4.4 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt bei der Amtshilfe auf Ersuchen als betroffene Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Es handelt sich hierbei um einen formellen Begriff. Die Frage, ob die als betroffen bezeichnete Person auch in materieller Hinsicht als betroffen zu gelten hat, ist im Einzelfall zu klären, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblich darauf abzustellen ist, ob die Informationen für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.2.10; BGE 141 II 436 E. 3.3 und 4.5, 143 II 185 E. 3.2 ff.).
E. 2.4.5 In der Regel bezweckt das Amtshilfeersuchen, Informationen über die darin genannte, im ersuchenden Staat steuerpflichtige Person zu erlangen. Die ausländische steuerpflichtige Person gilt dann regelmässig als betroffene Person i.S.v. Art. 3 Bst. a StAhiG.
E. 2.4.6 In gewissen Konstellationen ist es jedoch unumgänglich, Informationen auch über Personen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.3.1). Je nach Rolle im fraglichen Sachverhalt können im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtige Personen trotzdem vom Amtshilfeersuchen auch materiell betroffen sein. Sie gelten dann - je nach Kontext - ebenfalls als betroffene Personen im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG. So hat das Bundesgericht beispielsweise in Verrechnungspreisfällen die schweizerische Konzerngesellschaft, über welche vom ersuchenden Staat Informationen erwünscht werden, als betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG qualifiziert (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3 und 5.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.1, 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 6.2).
E. 2.4.7 Bei einer zwar im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG betroffenen Person, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat jedoch nicht geltend gemacht wird, kommt es für die Erhältlichkeit der verlangten Informationen darauf an, ob diese geeignet sind, ihre eigene Besteuerung zu beeinflussen (BGE 142 II 69 E. 5.3; Urteil des BVGer A-8680/2025 vom 19. Juni 2026 E. 2.3.7 [das BGer ist mit Entscheid 2C_412/2026 vom 17. Juli 2026 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). Sind die Informationen, die von der Person verlangt werden, für die Besteuerung von (im ersuchenden Staat steuerpflichtigen) Geschäftspartnern relevant - was in Amtshilfeverfahren aufgrund des Erfordernisses der voraussichtlichen Erheblichkeit regelmässig der Fall sein muss - und ist die Information geeignet, Einfluss auf die eigene Besteuerung zu haben, bemisst sich die Mitwirkungspflicht einer im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtigen Informationsinhaberin rechtsprechungsgemäss nach Art. 126 DBG (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4; Urteil des BVGer A-6074/2019 vom 8. September 2021 E. 2.5 mit Hinweisen). Folglich ist die so betroffene Person ebenfalls umfassend auskunftspflichtig (vgl. E. 2.3.2; vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1.4; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4.3-4.5). Andernfalls, das heisst, wenn die verlangte Information offensichtlich keinen Einfluss auf die eigene Besteuerung hat, unterliegt die nach Art. 3 Bst. a StAhiG betroffene, aber im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtige Person gegenüber den Steuerbehörden lediglich den eingeschränkten Mitwirkungspflichten von Dritten gemäss Art. 127 ff. DBG bzw. Art. 43 ff. StHG (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4.3).
E. 2.5 Gemäss Ziff. 3 Bst. a des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE «besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG tritt hinter diese völkerrechtliche Bestimmung zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.5.1).
E. 2.6 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3 mit Hinweisen; statt vieler: Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.5 mit Hinweisen).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist streitig und nachfolgend anhand der konkreten Rügen der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an die ersuchende Behörde vorliegend erfüllt sind.
E. 4.1 Als Erstes monieren die Beschwerdeführerinnen, dass die ersuchten Informationen nach innerstaatlichem Recht nicht erhältlich gewesen wären, weshalb die Amtshilfe gestützt auf Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE zu verweigern sei. Zur Begründung führen sie aus, im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um die Veranlagung der Beschwerdeführerin 2 in Deutschland, sondern um die Überprüfung einer ihr zuvor gewährten Steuerbefreiung. Nach schweizerischem Recht sei einzig die steuerbefreite juristische Person zur Mitwirkung verpflichtet. Drittpersonen unterlägen dagegen keiner entsprechenden Mitwirkungspflicht. Entsprechend sei die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht nicht einschlägig, da diese ausnahmslos in Amtshilfeverfahren ergangen sei, welche der Veranlagung von Steuern des ersuchenden Staates gedient hätten. Da die Beschwerdeführerin 1 als Drittperson zu qualifizieren sei, wäre deren Mitwirkung nach schweizerischem Recht und der einschlägigen Verwaltungspraxis in einem Verfahren betreffend die Steuerbefreiung einer anderen Person nicht erzwingbar. Mangels inländischer Verfügbarkeit der ersuchten Informationen sei die Amtshilfe zu verweigern. Ergänzend berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf BGE 142 II 69. Das Bundesgericht habe im besagten Urteil erwogen, dass zur Bestimmung des Umfangs der Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen, wenn nicht seine eigene, sondern die Besteuerung einer anderen Person betroffen sei, massgebend sei, ob die angeforderten Informationen voraussichtlich Auswirkung auf seine eigene Besteuerung haben könnten. Sei dies der Fall, richte sich die Mitwirkungspflicht nach Art. 126 DBG. In den restlichen Konstellationen fänden Art. 127-129 DBG Anwendung. Daraus folge, so die Beschwerdeführerinnen, dass eine in der Schweiz steuerpflichtige Person, deren Besteuerung im ersuchenden Staat nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens bilde, nur dann der weitergehenden Mitwirkungspflicht nach Art. 126 DBG unterliegen könne, wenn die verlangten Informationen Auswirkungen auf ihre eigene Besteuerung («im ersuchenden Staat») haben könnten. Auswirkungen auf die eigene Besteuerung der in der Schweiz steuerpflichtigen Person hätten Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung, des Durchgriffs oder der Verteilung von Einkünften auf verschiedene Rechtssubjekte. Da es im vorliegend zu beurteilenden Fall ausschliesslich um die Überprüfung der Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin 2 und nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen, einen Durchgriff oder die Verteilung von Einkünften ginge, hätten die von der ersuchenden Behörde verlangten Informationen somit keine Auswirkungen auf die Besteuerung der Beschwerdeführerin 1.
E. 4.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, wonach die ersuchten Informationen nach innerstaatlichem Recht nicht erhältlich gewesen wären, sind unzutreffend. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um die Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin 2. Sie ist als eine betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG zu qualifizieren, über die Informationen erfragt werden, deren Steuerpflicht jedoch im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Entsprechend kommt es vorliegend für die Erhältlichkeit der verlangten Informationen darauf an, ob diese Informationen geeignet sind, die eigene Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 im Inland zu beeinflussen. Da Mittelfüsse von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft typischerweise steuerrechtlich relevant sind und die innerstaatliche Besteuerung der Muttergesellschaft unmittelbar berühren können, sind die vorliegend ersuchten Informationen (Sachverhalt Bst. A.c) ohne Weiteres geeignet, die eigene Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 im Inland zu beeinflussen. Folglich richtet sich die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin 1 rechtsprechungsgemäss nach den Vorschriften von Art. 126 DBG. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin 1 umfassend auskunftspflichtig (zum Ganzen. E. 2.4.7). Diesbezüglich vermögen die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Verweis auf BGE 142 II 69 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entgegen ihrer Leseart verlangt das Bundesgericht nicht, dass die ersuchten Informationen Auswirkungen auf die Besteuerung der auskunftspflichtigen Person «im ersuchenden Staat» haben müssen. Massgebend ist einzig, ob die fraglichen Informationen einen Einfluss auf die innerstaatliche Besteuerung haben könnten, sofern es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handeln würde (E. 2.4.7; BGE 142 II 69 E. 5.1.2; Urteil des BGer 2C_412/2026 vom 17. Juli 2026 E. 1.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend - wie hiervor ausgeführt - erfüllt. Die Anwendbarkeit von Art. 126 DBG ist damit zu bejahen, womit die ersuchten Informationen nach innerstaatlichem Recht erhältlich sind. Da sich die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin 1 vorliegend nach Art. 126 DBG richtet, ist im Folgenden nicht weiter auf den Standpunkt der Beschwerdeführerinnen einzugehen, wonach Drittpersonen im Verfahren zur Überprüfung einer Steuerbefreiung nach schweizerischem Recht nicht zur Mitwirkung verpflichtet seien.
E. 5 Im Weiteren ist auf die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen einzugehen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass die ersuchende Behörde die Informationen nicht für die Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin 2 verlange, sondern um deren Steuerbefreiung zu überprüfen. Die Rechtsprechung zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen im Steuerveranlagungsverfahren sei für die vorliegende Konstellationen - die Überprüfung der Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin 2 - somit nicht einschlägig. Hinzu komme, dass nicht einleuchte, weshalb Informationen zur Organisation und zur Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 als Drittperson für den angegebenen Zweck der Überprüfung der Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin 2 relevant sein sollen. Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die ersuchten Informationen für die Überprüfung der Steuerbefreiung nicht erforderlich seien. Denn die ersuchende Behörde könnte aufgrund der unklaren Aktenlage gestützt auf die anwendbaren Beweislastregeln (einfach) zuungunsten der Beschwerdeführerin 2 entscheiden.
E. 5.2.1 Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen zur Überprüfung der Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin 2 nicht anwendbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE sieht den Austausch von Informationen vor, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern voraussichtlich erheblich sind (E. 2.2). Darunter fällt ohne Weiteres auch die Überprüfung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die ersuchten Informationen im Falle des Entzugs einer allfälligen Steuerbefreiung wohl für die Veranlagung der Beschwerdeführerin 2 in den betroffenen Jahren verwendet werden könnten und insofern in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit einer allfälligen nachfolgenden ordentlichen Veranlagung der Beschwerdeführerin 2 stehen. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass der massgebliche Sachverhalt in den Amtshilfeersuchen nicht lückenlos und widerspruchsfrei dargelegt werden muss (E. 2.3.5). Dies bedeutet insbesondere auch, dass nicht sämtliche steuerlichen Konsequenzen, die mit einem Entzug einer Steuerbefreiung einhergehen, im Amtshilfeersuchen ausgeführt werden müssen.
E. 5.2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen die voraussichtliche Erheblichkeit mit dem Argument verneinen, das zuständige Finanzamt würde bei ungenügender Beweislage ohnehin zuungunsten der Beschwerdeführerin 2 entscheiden können, verkennen sie, dass die ersuchende Behörde mit dem vorliegenden Amtshilfeverfahren gerade bezweckt, die Aktenlage zu verbessern und gestützt auf die gewonnenen Informationen die Steuerbefreiungsvoraussetzungen sachgerecht zu überprüfen. Die voraussichtliche Erheblichkeit kann nicht mit dem Hinweis verneint werden, dass die ersuchende Behörde bei unzureichender Beweislage zu einem abschlägigen Ergebnis gelangen könnte, zumal eine ordentliche Besteuerung der Beschwerdeführerin 2 in Deutschland im Raum steht.
E. 5.2.3 Informationen über verbundene Unternehmen können sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als relevant erweisen, um Gewinnverschiebungen innerhalb des Konzerns zu überprüfen (E. 2.3.4). Es lässt sich damit nicht sagen, es sei nicht ersichtlich, weshalb Informationen zur Organisation der Beschwerdeführerin 1 oder ihrer Besteuerung für die geltend gemachten Steuerangelegenheit relevant sein sollen. Im Gegenteil ist es - zum massgebenden Gesuchszeitpunkt - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeschlossen, dass sich aus den zu übermittelnden Informationen Rückschlüsse hinsichtlich der ordnungsgemässen Besteuerung der Beschwerdeführerin 2, was eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der gewährten Steuerbefreiung miteinschliesst, in Deutschland ergeben. Dies gilt insbesondere auch für die von den Beschwerdeführerinnen kritisierten Informationen zur Organisation der Beschwerdeführerin 1 und zu ihrer Besteuerung in der Schweiz. So könnten sich die ersuchten Informationen zur Prüfung von allfällig verdeckten Gewinnausschüttungen der Beschwerdeführerin 2 an die Beschwerdeführerin 1 als relevant erweisen. Denn solche Gewinnausschüttungen würden gemäss Ausführungen der ersuchenden Behörde einer Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin 2 in Deutschland potenziell im Wege stehen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Entsprechend erweisen sich die ersuchten Informationen als voraussichtlich erheblich und sind an die ersuchende Behörde zu übermitteln.
E. 6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vom 12. Februar 2025 vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 8 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Gregor Gassmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1809/2025
Urteil vom 24. August 2026
Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Ralf Imstepf,
Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.
Parteien
1. A._______ AG,
(...),
2. B._______ GmbH,
(...),
beide vertreten durch
lic. iur. Daniel Holenstein, Rechtsanwalt,
NSF Rechtsanwälte AG,
(...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-DE).
Sachverhalt:
A.
A.a Das Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland (nachfolgend: ersuchende Behörde), hat mit Schreiben vom 30. November 2023 ein Amtshilfeersuchen (nachfolgend: Amtshilfeersuchen) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62; nachfolgend: DBA CH-DE) betreffend die B._______ GmbH, Deutschland (nachfolgend: betroffene Person), an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet.
A.b Die ersuchende Behörde führt zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, dass es sich bei der betroffenen Person um eine gemeinnützige GmbH handle, welche in (...) Altenpflegeheime betreibe und die seit dem Jahr 2012 von der A._______ AG (...) zu 100 % gehalten werde. Im Rahmen der derzeit laufenden steuerlichen Betriebsprüfung bei der betroffenen Person seien in den Jahren 2014-2017 erhebliche Zahlungen der betroffenen Person an die A._______ AG festgestellt worden, deren Hintergründe durch die betroffene Person bisher nicht (vollständig) aufgeklärt werden konnten. Es seien abgesehen von Kontoauszügen keine Unterlagen und Belege hierzu vorgelegt worden. Sowohl bei der betroffenen Person als auch bei der A._______ AG sei C._______ verantwortlich handelnde Person (Geschäftsführerin/Verwaltungsrat). Aufgrund der Personenidentität, des Umfangs der Zahlungen an die A._______ AG im Prüfungszeitraum und wegen der weitgehend unklaren und unbekannten Hintergründe der Zahlungen, wofür hier die Ermittlungsmöglichkeiten nunmehr ausgeschöpft seien, erscheine eine umfassende Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines Auskunftsersuchens erforderlich. Dies auch, um hierüber die endgültige steuerliche Würdigung bei der betroffenen Person in Deutschland vornehmen zu können. Die erbetenen Informationen aus der Schweiz sollten insbesondere der Prüfung zur Einstufung der betroffenen Person als gemeinnütziges Unternehmen dienen. Nach deutschem Steuerrecht sei die Behandlung eines Unternehmens als gemeinnützig an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die in Zusammenhang mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln stehen. Der hier nicht abschliessend aufklärbare MittelfIuss zwischen der betroffenen Person und A._______ AG entscheide darüber.
A.c Gestützt auf diesen Sachverhalt ersucht die ersuchende Behörde für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 um diverse Informationen betreffend die A._______ AG. Namentlich zur Organisation der A._______ AG, zu ihrer Besteuerung in der Schweiz unter Angabe der vollständigen Bilanzen und Gewinnermittlung sowie der Steuererklärungen. Weiter wurde um Informationen über die konkrete Erfassung/Berücksichtigung von Verbindlichkeiten und Erträgen gegenüber der betroffenen Person ersucht.
A.d Mit Editionsverfügung vom 7. Dezember 2023 hat die ESTV die A._______ AG (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person) ersucht, ihr (der ESTV) die ersuchten Informationen zuzustellen.
Die beschwerdeberechtigte Person wurde ebenfalls ersucht, der betroffenen Person ein Schreiben der ESTV zuzustellen, mittels welchem diese über das Amtshilfeverfahren informiert und ihr eine zehntägige Frist angesetzt wird, um eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, eine aktuelle Adresse in der Schweiz anzugeben oder der Übermittlung der ersuchten Informationen an die ersuchende Behörde zuzustimmen.
A.e Mit einer weiteren Editionsverfügung vom 7. Dezember 2023 hat die ESTV die Steuerverwaltung Zug ersucht, ihr (der ESTV) die ersuchten Informationen zuzustellen.
A.f Da die beschwerdeberechtigte Person die ersuchten Informationen gemäss Editionsverfügung vom 7. Dezember 2023 jeweils nicht oder nicht vollständig innert Frist zugestellt hatte, erliess die ESTV in der Folge (ergänzende) Editionsverfügungen vom 25. März 2024, vom 30. Juli 2024 sowie vom 10. Oktober 2024.
A.g Mit Editionsverfügung vom 29. November 2024 hat die ESTV sodann die D._______ AG um Informationen betreffend die beschwerdeberechtigte Person ersucht.
A.h Mit einer weiteren Editionsverfügung ebenfalls vom 29. November 2024 hat die ESTV die E._______ AG um Übersendung des Mietvertrags für die von der beschwerdeberechtigten Person gemieteten Räume im ersuchten Zeitraum ersucht.
A.i Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 hat die ESTV die beschwerdeberechtigte Person und die betroffene Person über die ersuchten sowie die zur Übermittlung beabsichtigten Informationen informiert. Zudem hat sie Letzteren Akteneinsicht gewährt und alle die sie betreffenden Dokumente zugestellt sowie eine Frist bis zum 6. Januar 2025 zur Einreichung einer Stellungnahme oder zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung angesetzt.
A.j Nach einer gewährten Fristerstreckung reichten die beschwerdeberechtigte Person und die betroffene Person mit Schreiben vom 20. Januar 2025 eine Stellungnahme ein.
B. Mit Schlussverfügung vom 12. Februar 2025 erkannte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien.
C.
C.a Gegen diese Schlussverfügung vom 12. Februar 2025 erheben die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; gemeinsam: Beschwerdeführerinnen) am 14. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, es seien die Editionsverfügungen vom 7. Dezember 2023, vom 25. März 2024, vom 30. Juli 2024, vom 10. Oktober 2024 und vom 29. November 2024 sowie die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2024 (recte: 2025) aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz).
C.b Mit Vernehmlassung vom 30. April 2025 schliesst die Vorinstanz auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
C.c Mit Replik vom 20. Juni 2025 nehmen die Beschwerdeführerinnen innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und halten an ihren Rechtsbegehren fest.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde vom 30. November 2023 gestützt auf das DBA CH-DE zugrunde. Das Verfahren richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1), soweit dem DBA CH-DE nichts anderes zu entnehmen ist (Art. 1 StAhiG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-DE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin 1, die von der Vorinstanz als beschwerdeberechtigte Person qualifiziert wurde, ist als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und Person, über die Daten übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG und Art. 48 VwVG). Das Gleiche gilt für die Beschwerdeführerin 2, welche betroffene Person des Amtshilfeersuchens ist.
Die Beschwerdeführerinnen haben nicht substantiiert dargetan und es ist auch nicht den Akten zu entnehmen, dass sie an einer selbständigen Aufhebung oder Änderung der besagten Editionsverfügungen der Vorinstanz (Sachverhalt Bst. A.f-A.h) ein schutzwürdiges Interesse haben. Deshalb ist in Bezug auf ihren Antrag auf Aufhebung dieser Editionsverfügungen nur insoweit auf die Beschwerde einzutreten, als die Rechtmässigkeit der angefochtenen Schlussverfügung allein von der Rechtmässigkeit der eben dieser Editionsverfügungen abhängen sollte (vgl. Urteil des BVGer A-5777/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4 [das BGer ist mit Entscheid 2C_20/2017 vom 25. Januar 2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten]). Mit dieser Einschränkung ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 StAhiG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a-c VwVG).
2.
2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Deutschland ist Art. 27 DBA CH-DE sowie Ziff. 3 des ebenfalls unter SR 0.672.913.62 aufgeführten dazugehörigen Protokolls vom 21. Dezember 1992 (in der Fassung gemäss AS 2012 825; nachfolgend: Protokoll 2012 zum DBA CH-DE). Art. 27 DBA CH-DE entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-MA 2010).
2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-DE tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei wird der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-DE (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-DE (sachlicher Geltungsbereich) eingeschränkt (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-DE).
2.3
2.3.1 Der Zweck der in Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE enthaltenen Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Ziff. 3 Bst. b des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern (Ziff. 3 Bst. c des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE).
2.3.2 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausgeschlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-8680/2025 vom 19. Juni 2026 E. 2.2.2 [das BGer ist mit Entscheid 2C_412/2026 vom 17. Juli 2026 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).
2.3.3 Um die Durchsetzung des Steuerrechts des ersuchenden Staats zu ermöglichen (E. 2.2), können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche Informationen, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner Steuerpflichtigen benötigt, relevant sein (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Dementsprechend kann ein Amtshilfeersuchen von einem Vertragsstaat auch gestellt werden, um von Drittpersonen Auskünfte über Vertragsbeziehungen zu einer bestimmten Person zu verlangen. So können zur Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts beispielsweise Informationen wesentlich sein, die zur Überprüfung des zwischen Konzern- bzw. Gruppengesellschaften vereinbarten Verrechnungspreises oder der zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Leistungsbeziehungen notwendig sind (BGE 143 II 185 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 3.3).
2.3.4 Im Zusammenhang mit verbundenen Gesellschaften können - je nach Untersuchungsgegenstand - rechtsprechungsgemäss insbesondere die folgenden Informationen für das ausländische Steuerverfahren relevant und daher voraussichtlich erheblich sein:
Zur Feststellung der Existenz eines Unternehmens: Informationen über den Betrieb, die Anzahl Angestellten und die Räumlichkeiten der Gesellschaft; Namen und Adressen von Angestellten eines schweizerischen Unternehmens sowie die Namen von dessen Klienten (vgl. Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 3.5 und 4.4).
Zur Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung: Informationen zur Organisationsstruktur, den Eigentümern, Organen und unterschriftsberechtigten Personen eines Unternehmens (Urteile des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.4, 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 6.4.3; Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.4.3).
Zur Kontrolle der Angemessenheit von Verrechnungspreisen: insbesondere Steuererklärungen, Bilanzen, Betriebsstättengewinnausscheidungen, Erfolgsrechnungen sowie namentlich Informationen hinsichtlich Steuerregime, Steuerfaktoren und die angewandten Steuersätze (BGE 143 II 185 E. 4; Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.2 f. und 4.5). Diesbezüglich hielt das Bundesgericht zudem unter Bezugnahme auf Ziff. 5.16 ff. der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development; nachfolgend: OECD) erstellten und von der Schweiz als Interpretationshilfe heranziehbaren damaligen Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010 (nachfolgend: OECD-LL 2010; zu finden unter https://www.oecd.org/de/publications/oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-steuerverwaltungen-2010_9789264125483-de.html [abgerufen am 15. Juli 2026]) zum einen fest, dass die genaue Art und das genaue Ausmass der Informationen, die für eine Verrechnungspreisprüfung massgeblich sind, je nach Einzelfall unterschiedlich sein können. Die damals einschlägigen Ausführungen der OECD-LL 2010 finden sich in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung der OECD-LL 2017 nicht mehr an derselben Stelle, inhaltlich jedoch weiterhin in Ziff. 5.13 ff. i.V.m. den Anhängen I-III zu Kapitel V (zu finden unter https://www.oecd.org/de/publications/oecd-verrechnungspreisleitlinien-fur-multinationale-unternehmen-und-steuerverwaltungen-2017_9789264304529-de.html [abgerufen am 15. Juli 2026]). Zum anderen könne es in besonderen Fällen vorteilhaft sein, sich auf Informationen über jedes verbundene Unternehmen, das an den geprüften konzerninternen Geschäftsvorfällen beteiligt ist, zu beziehen. Beispielhaft handle es sich dabei um folgende Informationen:
a) ein Überblick über den Geschäftsbetrieb,
b) der Organisationsaufbau,
c) die Beteiligungsverhältnisse innerhalb des multinationalen Konzerns,
d) die Höhe des Umsatzes und die Ergebnisse aus der Geschäftstätigkeit der letzten, dem Geschäftsvorfall vorangehenden Jahre,
e) der Umfang der Geschäftsvorfälle, die der Steuerpflichtige mit ausländischen verbundenen Unternehmen tätigt, beispielsweise der Umsatz von Umlaufvermögen, die Erbringung von Dienstleistungen, die Vermietung und Verpachtung materieller Wirtschaftsgüter, die Nutzung und Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter sowie Darlehenszinsen (Ziff. 5.18 OECD-LL 2010; vgl. Ziff. 5.14 ff. OECD-LL 2017).
2.3.5 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind. Keine Rolle spielt dabei hingegen, ob sich die ersuchten Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als schlussendlich nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 143 II 185 E. 3.3.2).
Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern sie muss nur hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1; Urteil des BVGer A-1783/2020 vom 10. August 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen).
2.3.6 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit daher auf eine Prüfung der Plausibilität des Ersuchens (BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2; Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4, A-186/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1.2, A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2). Dabei hat die ersuchte Behörde nicht zu entscheiden, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern sie muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2.2, 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.2). Dementsprechend hat der ersuchte Staat auch nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staats zu prüfen, um über die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu befinden (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.4.3). Ferner besteht im Amtshilfeverfahren weder eine Bagatellgrenze, noch muss aus Sicht des ersuchten Staats zwischen einer Gesellschaft und der ausländischen steuerpflichtigen Person eine Mindestintensität an ihre Beziehungsnähe angenommen werden, um die voraussichtliche Erheblichkeit zu begründen. Welche Intensität eine Beziehungsnähe annehmen muss, bevor sie für den ausländischen Steuerpflichtigen Steuerfolgen nach sich zieht, ist eine Frage des Steuerrechts des ersuchenden Staats und vom ersuchten Staat nicht zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.6.2; Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.7.7.1). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6, 142 II 218 E. 3.6, 142 II 161 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1).
2.3.7 Der ersuchte Staat darf somit Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne der Amtshilfeklausel seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich bzw. wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3). Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet daher eine nicht besonders hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-5860/2025 vom 15. April 2026 E. 4.2.2).
2.4
2.4.1 Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE schränkt die in Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE statuierte Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen wie folgt ein: Art. 27 Abs. 1 und 2 DBA CH-DE sind nicht so auszulegen, als verpflichten sie einen Vertragsstaat:
a. Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) widerspräche.
Ersucht ein Vertragsstaat gemäss Art. 27 DBA CH-DE um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäss Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein inländisches Interesse an solchen Informationen hat (Art. 27 Abs. 4 DBA CH-DE).
Damit im Einklang steht Ziff. 3 Bst. f des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE, der besagt, dass im Falle des Austausches von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Dabei besteht Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern (Ziff. 3 Bst. f des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE).
2.4.2 Die innerstaatliche Durchführung der Informationsbeschaffung im Rahmen der Steueramtshilfe ist nicht in Art. 27 DBA CH-DE geregelt, sondern die Regelung wird kraft Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE den Vertragsstaaten überlassen. Für die Schweiz sind für das Verfahren der Beschaffung der zu übermittelnden Informationen die Regelungen in Art. 8 ff. StAhiG zu berücksichtigen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG dürfen zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. Der Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts bezieht sich, soweit es um die Beschaffung von Informationen bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person geht, auf die Art. 123-129 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 142 II 69 E. 4; Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen). Das DBG unterscheidet zwischen der umfassenden Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen in Art. 123-126 DBG und der eingeschränkten Mitwirkungspflicht von Dritten in Art. 127-129 DBG.
Nach Art. 126 Abs. 1 DBG muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Weiter muss er nach Abs. 2 auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Dasselbe gilt gemäss Art. 42 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14), wonach Steuerpflichtige gegenüber den schweizerischen Steuerbehörden zur Herausgabe bzw. Beschaffung aller relevanten Informationen verpflichtet sind (vgl. Art. 9 Abs. 3 StAhiG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4137/2022, A-4170/2022, A-4172/2022, A-4175/2022 vom 2. April 2025 E. 4.7.4.2 mit Hinweisen.). Der Steuerpflichtige muss die voraussichtlich für seine Veranlagung bedeutsame Auskunft auch dann erteilen, wenn die Steuerbehörden sie nicht in erster Linie für seine, sondern für die Veranlagung von Drittpersonen verlangen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 4.2).
2.4.3 Ob Informationen nach innerstaatlichem Recht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StAhiG beschafft werden können, hängt folglich davon ab, bei wem diese eingefordert werden und inwiefern die Person, über welche Informationen verlangt werden, vom Amtshilfeersuchen betroffen ist (Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.2).
2.4.4 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt bei der Amtshilfe auf Ersuchen als betroffene Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Es handelt sich hierbei um einen formellen Begriff. Die Frage, ob die als betroffen bezeichnete Person auch in materieller Hinsicht als betroffen zu gelten hat, ist im Einzelfall zu klären, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblich darauf abzustellen ist, ob die Informationen für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind (vgl. E. 2.2.10; BGE 141 II 436 E. 3.3 und 4.5, 143 II 185 E. 3.2 ff.).
2.4.5 In der Regel bezweckt das Amtshilfeersuchen, Informationen über die darin genannte, im ersuchenden Staat steuerpflichtige Person zu erlangen. Die ausländische steuerpflichtige Person gilt dann regelmässig als betroffene Person i.S.v. Art. 3 Bst. a StAhiG.
2.4.6 In gewissen Konstellationen ist es jedoch unumgänglich, Informationen auch über Personen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.3.1). Je nach Rolle im fraglichen Sachverhalt können im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtige Personen trotzdem vom Amtshilfeersuchen auch materiell betroffen sein. Sie gelten dann - je nach Kontext - ebenfalls als betroffene Personen im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG. So hat das Bundesgericht beispielsweise in Verrechnungspreisfällen die schweizerische Konzerngesellschaft, über welche vom ersuchenden Staat Informationen erwünscht werden, als betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG qualifiziert (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3 und 5.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.1, 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 6.2).
2.4.7 Bei einer zwar im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG betroffenen Person, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat jedoch nicht geltend gemacht wird, kommt es für die Erhältlichkeit der verlangten Informationen darauf an, ob diese geeignet sind, ihre eigene Besteuerung zu beeinflussen (BGE 142 II 69 E. 5.3; Urteil des BVGer A-8680/2025 vom 19. Juni 2026 E. 2.3.7 [das BGer ist mit Entscheid 2C_412/2026 vom 17. Juli 2026 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).
Sind die Informationen, die von der Person verlangt werden, für die Besteuerung von (im ersuchenden Staat steuerpflichtigen) Geschäftspartnern relevant - was in Amtshilfeverfahren aufgrund des Erfordernisses der voraussichtlichen Erheblichkeit regelmässig der Fall sein muss - und ist die Information geeignet, Einfluss auf die eigene Besteuerung zu haben, bemisst sich die Mitwirkungspflicht einer im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtigen Informationsinhaberin rechtsprechungsgemäss nach Art. 126 DBG (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4; Urteil des BVGer A-6074/2019 vom 8. September 2021 E. 2.5 mit Hinweisen). Folglich ist die so betroffene Person ebenfalls umfassend auskunftspflichtig (vgl. E. 2.3.2; vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1.4; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4.3-4.5).
Andernfalls, das heisst, wenn die verlangte Information offensichtlich keinen Einfluss auf die eigene Besteuerung hat, unterliegt die nach Art. 3 Bst. a StAhiG betroffene, aber im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtige Person gegenüber den Steuerbehörden lediglich den eingeschränkten Mitwirkungspflichten von Dritten gemäss Art. 127 ff. DBG bzw. Art. 43 ff. StHG (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4.3).
2.5 Gemäss Ziff. 3 Bst. a des Protokolls 2012 zum DBA CH-DE «besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat» (Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG tritt hinter diese völkerrechtliche Bestimmung zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 3.5.1).
2.6 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3 mit Hinweisen; statt vieler: Urteil des BVGer A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 vom 6. April 2023 E. 2.5 mit Hinweisen).
3. Im vorliegenden Fall ist streitig und nachfolgend anhand der konkreten Rügen der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an die ersuchende Behörde vorliegend erfüllt sind.
4.
4.1 Als Erstes monieren die Beschwerdeführerinnen, dass die ersuchten Informationen nach innerstaatlichem Recht nicht erhältlich gewesen wären, weshalb die Amtshilfe gestützt auf Art. 27 Abs. 3 DBA CH-DE zu verweigern sei.
Zur Begründung führen sie aus, im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um die Veranlagung der Beschwerdeführerin 2 in Deutschland, sondern um die Überprüfung einer ihr zuvor gewährten Steuerbefreiung. Nach schweizerischem Recht sei einzig die steuerbefreite juristische Person zur Mitwirkung verpflichtet. Drittpersonen unterlägen dagegen keiner entsprechenden Mitwirkungspflicht. Entsprechend sei die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht nicht einschlägig, da diese ausnahmslos in Amtshilfeverfahren ergangen sei, welche der Veranlagung von Steuern des ersuchenden Staates gedient hätten.
Da die Beschwerdeführerin 1 als Drittperson zu qualifizieren sei, wäre deren Mitwirkung nach schweizerischem Recht und der einschlägigen Verwaltungspraxis in einem Verfahren betreffend die Steuerbefreiung einer anderen Person nicht erzwingbar. Mangels inländischer Verfügbarkeit der ersuchten Informationen sei die Amtshilfe zu verweigern.
Ergänzend berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf BGE 142 II 69. Das Bundesgericht habe im besagten Urteil erwogen, dass zur Bestimmung des Umfangs der Mitwirkungspflicht eines Steuerpflichtigen, wenn nicht seine eigene, sondern die Besteuerung einer anderen Person betroffen sei, massgebend sei, ob die angeforderten Informationen voraussichtlich Auswirkung auf seine eigene Besteuerung haben könnten. Sei dies der Fall, richte sich die Mitwirkungspflicht nach Art. 126 DBG. In den restlichen Konstellationen fänden Art. 127-129 DBG Anwendung. Daraus folge, so die Beschwerdeführerinnen, dass eine in der Schweiz steuerpflichtige Person, deren Besteuerung im ersuchenden Staat nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens bilde, nur dann der weitergehenden Mitwirkungspflicht nach Art. 126 DBG unterliegen könne, wenn die verlangten Informationen Auswirkungen auf ihre eigene Besteuerung («im ersuchenden Staat») haben könnten. Auswirkungen auf die eigene Besteuerung der in der Schweiz steuerpflichtigen Person hätten Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung, des Durchgriffs oder der Verteilung von Einkünften auf verschiedene Rechtssubjekte. Da es im vorliegend zu beurteilenden Fall ausschliesslich um die Überprüfung der Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin 2 und nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen, einen Durchgriff oder die Verteilung von Einkünften ginge, hätten die von der ersuchenden Behörde verlangten Informationen somit keine Auswirkungen auf die Besteuerung der Beschwerdeführerin 1.
4.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, wonach die ersuchten Informationen nach innerstaatlichem Recht nicht erhältlich gewesen wären, sind unzutreffend.
Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um die Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin 2. Sie ist als eine betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG zu qualifizieren, über die Informationen erfragt werden, deren Steuerpflicht jedoch im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Entsprechend kommt es vorliegend für die Erhältlichkeit der verlangten Informationen darauf an, ob diese Informationen geeignet sind, die eigene Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 im Inland zu beeinflussen. Da Mittelfüsse von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft typischerweise steuerrechtlich relevant sind und die innerstaatliche Besteuerung der Muttergesellschaft unmittelbar berühren können, sind die vorliegend ersuchten Informationen (Sachverhalt Bst. A.c) ohne Weiteres geeignet, die eigene Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 im Inland zu beeinflussen. Folglich richtet sich die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin 1 rechtsprechungsgemäss nach den Vorschriften von Art. 126 DBG. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin 1 umfassend auskunftspflichtig (zum Ganzen. E. 2.4.7).
Diesbezüglich vermögen die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Verweis auf BGE 142 II 69 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entgegen ihrer Leseart verlangt das Bundesgericht nicht, dass die ersuchten Informationen Auswirkungen auf die Besteuerung der auskunftspflichtigen Person «im ersuchenden Staat» haben müssen. Massgebend ist einzig, ob die fraglichen Informationen einen Einfluss auf die innerstaatliche Besteuerung haben könnten, sofern es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handeln würde (E. 2.4.7; BGE 142 II 69 E. 5.1.2; Urteil des BGer 2C_412/2026 vom 17. Juli 2026 E. 1.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend - wie hiervor ausgeführt - erfüllt. Die Anwendbarkeit von Art. 126 DBG ist damit zu bejahen, womit die ersuchten Informationen nach innerstaatlichem Recht erhältlich sind.
Da sich die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin 1 vorliegend nach Art. 126 DBG richtet, ist im Folgenden nicht weiter auf den Standpunkt der Beschwerdeführerinnen einzugehen, wonach Drittpersonen im Verfahren zur Überprüfung einer Steuerbefreiung nach schweizerischem Recht nicht zur Mitwirkung verpflichtet seien.
5. Im Weiteren ist auf die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen einzugehen.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass die ersuchende Behörde die Informationen nicht für die Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin 2 verlange, sondern um deren Steuerbefreiung zu überprüfen. Die Rechtsprechung zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen im Steuerveranlagungsverfahren sei für die vorliegende Konstellationen - die Überprüfung der Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin 2 - somit nicht einschlägig. Hinzu komme, dass nicht einleuchte, weshalb Informationen zur Organisation und zur Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 als Drittperson für den angegebenen Zweck der Überprüfung der Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin 2 relevant sein sollen.
Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die ersuchten Informationen für die Überprüfung der Steuerbefreiung nicht erforderlich seien. Denn die ersuchende Behörde könnte aufgrund der unklaren Aktenlage gestützt auf die anwendbaren Beweislastregeln (einfach) zuungunsten der Beschwerdeführerin 2 entscheiden.
5.2
5.2.1 Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen zur Überprüfung der Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin 2 nicht anwendbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Art. 27 Abs. 1 DBA CH-DE sieht den Austausch von Informationen vor, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern voraussichtlich erheblich sind (E. 2.2). Darunter fällt ohne Weiteres auch die Überprüfung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die ersuchten Informationen im Falle des Entzugs einer allfälligen Steuerbefreiung wohl für die Veranlagung der Beschwerdeführerin 2 in den betroffenen Jahren verwendet werden könnten und insofern in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit einer allfälligen nachfolgenden ordentlichen Veranlagung der Beschwerdeführerin 2 stehen. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass der massgebliche Sachverhalt in den Amtshilfeersuchen nicht lückenlos und widerspruchsfrei dargelegt werden muss (E. 2.3.5). Dies bedeutet insbesondere auch, dass nicht sämtliche steuerlichen Konsequenzen, die mit einem Entzug einer Steuerbefreiung einhergehen, im Amtshilfeersuchen ausgeführt werden müssen.
5.2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen die voraussichtliche Erheblichkeit mit dem Argument verneinen, das zuständige Finanzamt würde bei ungenügender Beweislage ohnehin zuungunsten der Beschwerdeführerin 2 entscheiden können, verkennen sie, dass die ersuchende Behörde mit dem vorliegenden Amtshilfeverfahren gerade bezweckt, die Aktenlage zu verbessern und gestützt auf die gewonnenen Informationen die Steuerbefreiungsvoraussetzungen sachgerecht zu überprüfen. Die voraussichtliche Erheblichkeit kann nicht mit dem Hinweis verneint werden, dass die ersuchende Behörde bei unzureichender Beweislage zu einem abschlägigen Ergebnis gelangen könnte, zumal eine ordentliche Besteuerung der Beschwerdeführerin 2 in Deutschland im Raum steht.
5.2.3 Informationen über verbundene Unternehmen können sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als relevant erweisen, um Gewinnverschiebungen innerhalb des Konzerns zu überprüfen (E. 2.3.4). Es lässt sich damit nicht sagen, es sei nicht ersichtlich, weshalb Informationen zur Organisation der Beschwerdeführerin 1 oder ihrer Besteuerung für die geltend gemachten Steuerangelegenheit relevant sein sollen.
Im Gegenteil ist es - zum massgebenden Gesuchszeitpunkt - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeschlossen, dass sich aus den zu übermittelnden Informationen Rückschlüsse hinsichtlich der ordnungsgemässen Besteuerung der Beschwerdeführerin 2, was eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der gewährten Steuerbefreiung miteinschliesst, in Deutschland ergeben. Dies gilt insbesondere auch für die von den Beschwerdeführerinnen kritisierten Informationen zur Organisation der Beschwerdeführerin 1 und zu ihrer Besteuerung in der Schweiz. So könnten sich die ersuchten Informationen zur Prüfung von allfällig verdeckten Gewinnausschüttungen der Beschwerdeführerin 2 an die Beschwerdeführerin 1 als relevant erweisen. Denn solche Gewinnausschüttungen würden gemäss Ausführungen der ersuchenden Behörde einer Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin 2 in Deutschland potenziell im Wege stehen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Entsprechend erweisen sich die ersuchten Informationen als voraussichtlich erheblich und sind an die ersuchende Behörde zu übermitteln.
6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vom 12. Februar 2025 vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo
Gregor Gassmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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