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A-1792/2006

A-1792/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-02-27 · Deutsch CH

Staatshaftung (Bund)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 "Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das EFD, anerkennt, dem Beschwerdeführer als Schadenersatz und Genug­tuung den Pauschalbetrag von CHF (...) zu schulden, zuzüglich 5% Verzugszins seit (...).

E. 2 Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer an die HRK geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

E. 3 Das EFD bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen).

E. 4 Die Parteien erklären sich mit Vollzug der vorliegenden Verein­barung per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt." dass ein Vergleich als eine "durch gegenseitige Zugeständnisse zu­stande gekommene vertragliche Beseitigung eines Streits oder einer Unsicherheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis" ist und in der Verwaltungsrechtspflege eine unterschätzte Rolle spielt, Vergleiche je­doch in Verantwortlichkeitsverfahren abgeschlossen werden können (August Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, § 11 Rz. 1 und 4); da im vorliegenden Verfahren die Grundvoraus­setzungen einer Haftung nach Art. 3 Abs. 1 des Verantwortlichkeits­gesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32; [Schadenszufügung durch das Handeln eines Beamten, Widerrechtlichkeit und Kausalität]) nicht umstritten sind, respektiert der Abschluss eines Vergleichs das Legalitätsprinzip, welches nach der Lehre auch für vertraglich begrün­dete Rechtsverhältnisse des Staates gilt (Mächler, a.a.O., § 12 Rz. 73 und 81) und der Abschluss eines Vergleichs zwischen dem Be­schwerdeführer und dem EFD somit zulässig ist (Abschreibungs­entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1789/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 2.1); dass im Falle des Zustandekommens einer gütliche Einigung zwischen den Parteien keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 33b Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren [VwVG, SR 172.021]); dass dem Beschwerdeführer der seinerzeit an die HRK geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurück­zuerstatten ist; dass die vereinbarte Parteientschädigung des Beschwerdeführers durch das EFD (Fr. 5'000.--) nicht zu beanstanden ist, sie versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; dass zusammenfassend der abgeschlossene Vergleich zulässig und rechtsgültig zustande gekommen ist; dass der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird, sodass die Be­schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Ab­schreibungsentscheid an das Schweizerische Bundesgericht nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ausgeschlossen ist; dass den Verfahrensbeteiligten je ein Protokoll der Vergleichsverhandlung von 25. Februar 2008 zuzusenden ist; (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Der am 25. Februar 2008 zwischen den Parteien abgeschlossene Ver­gleich wird durch das Bundesverwaltungsgericht genehmigt.
  2. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Bundesverwaltungs­gericht hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.
  4. Dieses Abschreibungsentscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage [...]) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage [...]) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Johannes Schöpf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1792/2006 Abschreibungsentscheidvom 27. Februar 2008 Besetzung Einzelrichterin Salome Zimmerman, Gerichtsschreiber Johannes Schöpf. Parteien A._______, vertreten durch, Beschwerdeführer, Gegen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schadenersatz und Genugtuung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am (...) im (...) geboren wurde und im Jahr (...), nachdem er wegen (...) Tätigkeit verfolgt worden war, in die Schweiz geflohen ist; dass dem Beschwerdeführer im Jahr (...) durch die Schweiz Asyl ge­währt wurde, er im Jahr (...) das Schweizer Bürgerrecht erwarb und er damit schweizerisch-(...) Doppelbürger ist; dass Interpol (...) am (...) die Schweiz um die vor­läufige Verhaftung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Aus­lieferung an (...) ersuchte, da er in den Jahren (...) angeb­lich an (...) Aktionen in (...) beteiligt gewesen sei; dass das Bundesamt für Justiz der (...) Botschaft mit diplomati­scher Note vom (...) insbesondere mitgeteilt hat, die Auslieferung des Beschwerdeführers sei wegen seiner Doppelstaats­bürgerschaft ausgeschlossen; dass der Beschwerdeführer weder durch das Bundesamt für Justiz noch durch das Bundesamt für Flüchtlinge, das ebenfalls mit dieser Angelegenheit befasst war, von diesem Auslieferungsersuchen infor­miert wurde; dass der Beschwerdeführer am (...) von Interpol (...) auf­grund der gleichen Vorwürfe zur internationalen Fahndung ausge­schrieben wurde; dass das Bundesamt für Justiz am (...) entschied, den Beschwerdeführer nicht über die internationale Fahndung zu infor­mieren, da die (...) Behörden die Verhaftung für gemeinrecht­liche Straftaten und nicht für politische Delikte verlangt hätten; dass der Beschwerdeführer am (...) nach Deutschland reiste und aufgrund des (...) Fahndungsersuchens dort in Aus­lieferungshaft genommen wurde; dass das Oberlandesgericht (...) mit Beschluss vom (...) wegen erheblicher Zweifel an der Täterschaft des Beschwerde­führers den Auslieferungshaftbefehl aufgehoben hat; dass sich der Beschwerdeführer vom (...) bis zum (...) (... Tage) in Deutschland in Auslieferungshaft be­funden hat; dass das Oberlandesgericht (...) mit Beschluss vom (...) die Auslieferung des Beschwerdeführers an (...) für unzu­lässig erklärt und eine Entschädigung verweigert hat; dass der Beschwerdeführer am (...) ein "Verantwort­lichkeitsbegehren" an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) gerichtet hat, mit welchem er für den durch die Auslieferungshaft von (...) Tagen erlittenen Schaden eine Entschädigung von Fr. (...) sowie für die immaterielle Unbill eine Genugtuung von Fr. (...), je­weils zuzüglich Verzugszins, verlangt hat; dass das EFD mit Verfügung vom 1. Juni 2005 dieses Begehren abge­wiesen hat; dass die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Be­schwerde die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK) mit Entscheid vom 17. März 2006 abgewiesen hat; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2006 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zu neuem Ent­scheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. März 2007 den Verfahrensbeteiligten die Übernahme des Beschwerdeverfahrens angezeigt hat; dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 31. Mai 2007, 12. Juli 2007 und 25. September 2007 zahlreiche Unterlagen zur Bezifferung der Schadenshöhe beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat; dass das EFD mit den Eingaben vom 22. Juni 2007 und 3. Oktober 2007 dazu Stellung genommen hat; dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten auf den 25. Februar 2008 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen hat; dass die Verfahrensbeteiligten anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 25. Februar 2008 nachfolgenden Vergleich abgeschlossen haben:

1. "Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das EFD, anerkennt, dem Beschwerdeführer als Schadenersatz und Genug­tuung den Pauschalbetrag von CHF (...) zu schulden, zuzüglich 5% Verzugszins seit (...).

2. Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer an die HRK geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

3. Das EFD bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen).

4. Die Parteien erklären sich mit Vollzug der vorliegenden Verein­barung per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt." dass ein Vergleich als eine "durch gegenseitige Zugeständnisse zu­stande gekommene vertragliche Beseitigung eines Streits oder einer Unsicherheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis" ist und in der Verwaltungsrechtspflege eine unterschätzte Rolle spielt, Vergleiche je­doch in Verantwortlichkeitsverfahren abgeschlossen werden können (August Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, § 11 Rz. 1 und 4); da im vorliegenden Verfahren die Grundvoraus­setzungen einer Haftung nach Art. 3 Abs. 1 des Verantwortlichkeits­gesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32; [Schadenszufügung durch das Handeln eines Beamten, Widerrechtlichkeit und Kausalität]) nicht umstritten sind, respektiert der Abschluss eines Vergleichs das Legalitätsprinzip, welches nach der Lehre auch für vertraglich begrün­dete Rechtsverhältnisse des Staates gilt (Mächler, a.a.O., § 12 Rz. 73 und 81) und der Abschluss eines Vergleichs zwischen dem Be­schwerdeführer und dem EFD somit zulässig ist (Abschreibungs­entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1789/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 2.1); dass im Falle des Zustandekommens einer gütliche Einigung zwischen den Parteien keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 33b Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren [VwVG, SR 172.021]); dass dem Beschwerdeführer der seinerzeit an die HRK geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurück­zuerstatten ist; dass die vereinbarte Parteientschädigung des Beschwerdeführers durch das EFD (Fr. 5'000.--) nicht zu beanstanden ist, sie versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; dass zusammenfassend der abgeschlossene Vergleich zulässig und rechtsgültig zustande gekommen ist; dass der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird, sodass die Be­schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Ab­schreibungsentscheid an das Schweizerische Bundesgericht nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ausgeschlossen ist; dass den Verfahrensbeteiligten je ein Protokoll der Vergleichsverhandlung von 25. Februar 2008 zuzusenden ist; (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der am 25. Februar 2008 zwischen den Parteien abgeschlossene Ver­gleich wird durch das Bundesverwaltungsgericht genehmigt.

2. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Bundesverwaltungs­gericht hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

4. Dieses Abschreibungsentscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage [...])

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage [...]) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Johannes Schöpf Versand: