Staatshaftung (Bund)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 "Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das EFD, anerkennt, dem Beschwerdeführer als Schadenersatz und Genugtuung den Pauschalbetrag von CHF (...) zu schulden, zuzüglich 5% Verzugszins seit (...).
E. 2 Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer an die HRK geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
E. 3 Das EFD bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen).
E. 4 Die Parteien erklären sich mit Vollzug der vorliegenden Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt." dass ein Vergleich als eine "durch gegenseitige Zugeständnisse zustande gekommene vertragliche Beseitigung eines Streits oder einer Unsicherheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis" ist und in der Verwaltungsrechtspflege eine unterschätzte Rolle spielt, Vergleiche jedoch in Verantwortlichkeitsverfahren abgeschlossen werden können (August Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, § 11 Rz. 1 und 4); da im vorliegenden Verfahren die Grundvoraussetzungen einer Haftung nach Art. 3 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32; [Schadenszufügung durch das Handeln eines Beamten, Widerrechtlichkeit und Kausalität]) nicht umstritten sind, respektiert der Abschluss eines Vergleichs das Legalitätsprinzip, welches nach der Lehre auch für vertraglich begründete Rechtsverhältnisse des Staates gilt (Mächler, a.a.O., § 12 Rz. 73 und 81) und der Abschluss eines Vergleichs zwischen dem Beschwerdeführer und dem EFD somit zulässig ist (Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1789/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 2.1); dass im Falle des Zustandekommens einer gütliche Einigung zwischen den Parteien keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 33b Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); dass dem Beschwerdeführer der seinerzeit an die HRK geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten ist; dass die vereinbarte Parteientschädigung des Beschwerdeführers durch das EFD (Fr. 5'000.--) nicht zu beanstanden ist, sie versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; dass zusammenfassend der abgeschlossene Vergleich zulässig und rechtsgültig zustande gekommen ist; dass der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Abschreibungsentscheid an das Schweizerische Bundesgericht nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ausgeschlossen ist; dass den Verfahrensbeteiligten je ein Protokoll der Vergleichsverhandlung von 25. Februar 2008 zuzusenden ist; (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Der am 25. Februar 2008 zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich wird durch das Bundesverwaltungsgericht genehmigt.
- Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.
- Dieses Abschreibungsentscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage [...]) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage [...]) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Johannes Schöpf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1792/2006 Abschreibungsentscheidvom 27. Februar 2008 Besetzung Einzelrichterin Salome Zimmerman, Gerichtsschreiber Johannes Schöpf. Parteien A._______, vertreten durch, Beschwerdeführer, Gegen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schadenersatz und Genugtuung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am (...) im (...) geboren wurde und im Jahr (...), nachdem er wegen (...) Tätigkeit verfolgt worden war, in die Schweiz geflohen ist; dass dem Beschwerdeführer im Jahr (...) durch die Schweiz Asyl gewährt wurde, er im Jahr (...) das Schweizer Bürgerrecht erwarb und er damit schweizerisch-(...) Doppelbürger ist; dass Interpol (...) am (...) die Schweiz um die vorläufige Verhaftung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Auslieferung an (...) ersuchte, da er in den Jahren (...) angeblich an (...) Aktionen in (...) beteiligt gewesen sei; dass das Bundesamt für Justiz der (...) Botschaft mit diplomatischer Note vom (...) insbesondere mitgeteilt hat, die Auslieferung des Beschwerdeführers sei wegen seiner Doppelstaatsbürgerschaft ausgeschlossen; dass der Beschwerdeführer weder durch das Bundesamt für Justiz noch durch das Bundesamt für Flüchtlinge, das ebenfalls mit dieser Angelegenheit befasst war, von diesem Auslieferungsersuchen informiert wurde; dass der Beschwerdeführer am (...) von Interpol (...) aufgrund der gleichen Vorwürfe zur internationalen Fahndung ausgeschrieben wurde; dass das Bundesamt für Justiz am (...) entschied, den Beschwerdeführer nicht über die internationale Fahndung zu informieren, da die (...) Behörden die Verhaftung für gemeinrechtliche Straftaten und nicht für politische Delikte verlangt hätten; dass der Beschwerdeführer am (...) nach Deutschland reiste und aufgrund des (...) Fahndungsersuchens dort in Auslieferungshaft genommen wurde; dass das Oberlandesgericht (...) mit Beschluss vom (...) wegen erheblicher Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers den Auslieferungshaftbefehl aufgehoben hat; dass sich der Beschwerdeführer vom (...) bis zum (...) (... Tage) in Deutschland in Auslieferungshaft befunden hat; dass das Oberlandesgericht (...) mit Beschluss vom (...) die Auslieferung des Beschwerdeführers an (...) für unzulässig erklärt und eine Entschädigung verweigert hat; dass der Beschwerdeführer am (...) ein "Verantwortlichkeitsbegehren" an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) gerichtet hat, mit welchem er für den durch die Auslieferungshaft von (...) Tagen erlittenen Schaden eine Entschädigung von Fr. (...) sowie für die immaterielle Unbill eine Genugtuung von Fr. (...), jeweils zuzüglich Verzugszins, verlangt hat; dass das EFD mit Verfügung vom 1. Juni 2005 dieses Begehren abgewiesen hat; dass die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK) mit Entscheid vom 17. März 2006 abgewiesen hat; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2006 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. März 2007 den Verfahrensbeteiligten die Übernahme des Beschwerdeverfahrens angezeigt hat; dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 31. Mai 2007, 12. Juli 2007 und 25. September 2007 zahlreiche Unterlagen zur Bezifferung der Schadenshöhe beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat; dass das EFD mit den Eingaben vom 22. Juni 2007 und 3. Oktober 2007 dazu Stellung genommen hat; dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten auf den 25. Februar 2008 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen hat; dass die Verfahrensbeteiligten anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 25. Februar 2008 nachfolgenden Vergleich abgeschlossen haben:
1. "Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das EFD, anerkennt, dem Beschwerdeführer als Schadenersatz und Genugtuung den Pauschalbetrag von CHF (...) zu schulden, zuzüglich 5% Verzugszins seit (...).
2. Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer an die HRK geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
3. Das EFD bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen).
4. Die Parteien erklären sich mit Vollzug der vorliegenden Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt." dass ein Vergleich als eine "durch gegenseitige Zugeständnisse zustande gekommene vertragliche Beseitigung eines Streits oder einer Unsicherheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis" ist und in der Verwaltungsrechtspflege eine unterschätzte Rolle spielt, Vergleiche jedoch in Verantwortlichkeitsverfahren abgeschlossen werden können (August Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, § 11 Rz. 1 und 4); da im vorliegenden Verfahren die Grundvoraussetzungen einer Haftung nach Art. 3 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32; [Schadenszufügung durch das Handeln eines Beamten, Widerrechtlichkeit und Kausalität]) nicht umstritten sind, respektiert der Abschluss eines Vergleichs das Legalitätsprinzip, welches nach der Lehre auch für vertraglich begründete Rechtsverhältnisse des Staates gilt (Mächler, a.a.O., § 12 Rz. 73 und 81) und der Abschluss eines Vergleichs zwischen dem Beschwerdeführer und dem EFD somit zulässig ist (Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1789/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 2.1); dass im Falle des Zustandekommens einer gütliche Einigung zwischen den Parteien keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 33b Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); dass dem Beschwerdeführer der seinerzeit an die HRK geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten ist; dass die vereinbarte Parteientschädigung des Beschwerdeführers durch das EFD (Fr. 5'000.--) nicht zu beanstanden ist, sie versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; dass zusammenfassend der abgeschlossene Vergleich zulässig und rechtsgültig zustande gekommen ist; dass der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Abschreibungsentscheid an das Schweizerische Bundesgericht nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ausgeschlossen ist; dass den Verfahrensbeteiligten je ein Protokoll der Vergleichsverhandlung von 25. Februar 2008 zuzusenden ist; (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der am 25. Februar 2008 zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich wird durch das Bundesverwaltungsgericht genehmigt.
2. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.
4. Dieses Abschreibungsentscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage [...])
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage [...]) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Johannes Schöpf Versand: