Zölle","Mineralölsteuer
Sachverhalt
A. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Untersuchungsdienst Heerbrugg, veranlasste im Juni 2003 umfangreiche zolldienstliche Untersuchungen gegen die im Rubrum genannten natürlichen und juristischen Personen. Es wurden verschiedene Hausdurchsuchungen und Befragungen durchgeführt. Zur Abklärung der Betankung der Lastwagen im Ausland stellte die Zollkreisdirektion Schaffhausen zudem am 10. Oktober 2003 bei den österreichischen Zollbehörden ein Amtshilfeersuchen. Diese bestätigten am 4. November 2003, dass wiederholt Betankungen der betreffenden Fahrzeuge in Österreich stattgefunden hätten. B. Am 6. Dezember 2004 verfügte die Zollkreisdirektion Schaffhausen folgende Nachbezüge:
a) V._______AG: Zoll Fr. 289.10, Mineralölsteuer Fr. 32'475.50, Mineralölsteuerzuschlag: Fr. 21'239.70, MWST Fr. 11'413.--,
b) W._______GmbH: Zoll Fr. 0, Mineralölsteuer Fr. 15'355.--, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 10'042.50, MWST Fr. 4'474.25,
c) X._______GmbH: Zoll Fr. 154.65, Mineralölsteuer Fr. 21'760.75, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 14'232.--, MWST Fr. 8'289.90,
d) Y._______: Zoll Fr. 101.15, Mineralölsteuer Fr. 18'809.45, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 12'301.80, MWST Fr. 6'747.--,
e) Z._______GmbH: Zoll Fr. 165.35, MWST Fr. 2'306.05,
f) A._______: Zoll Fr. 454.45, Mineralölsteuer Fr. 32'475.50, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 21'239.70, MWST Fr. 13'719.05,
g) B._______: Zoll Fr. 0, Mineralölsteuer Fr. 15'355.--, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 10'042.50, MWST Fr. 4'474.25,
h) C._______: Zoll Fr. 154.65, Mineralölsteuer Fr. 21'760.75, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 14'232.--, MWST Fr. 8'289.90,
i) D._______: Zoll Fr. 266.50, Mineralölsteuer Fr. 18'809.45, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 12'301.80, MWST Fr. 9'053.05. Begründet wurden die Nachbezugsverfügungen in den betreffenden Schlussprotokollen im Wesentlichen damit, dass die genannten Firmen in den Jahren 1999 bis 2003 ihre Fahrzeuge mitunter im benachbarten österreichischen Grenzgebiet betanken liessen und die 400 Liter übersteigende Tankmenge bei der Einfuhr nicht deklariert hätten. Im Weiteren hätten sie im Ausland durchgeführte Reparaturen ebenfalls nicht angemeldet. C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 erhoben die V._______AG, W._______GmbH, X._______GmbH, Y._______, Z._______GmbH, A._______, B._______, C._______ und D._______ (Beschwerdeführer) bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde gegen die Nachbezugsverfügungen der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 6. Dezember 2004. Sie brachten insbesondere vor, dass sie die importierten Treibstoffmengen zum grössten Teil im Ausland, d.h. für internationale Transporte verbraucht hätten. Auch die im Ausland durchgeführten Reparaturen hätten im Wesentlichen Fahrzeugen gedient, die beinahe ausschliesslich in der Europäischen Union (EU) eingesetzt worden seien. Am 28. Februar 2005 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Eingabe. Die auf die Y._______ eingelösten Fahrzeuge FL-(...), (...) und (...) seien Eigentum bzw. Leasinggegenstand der V._______AG. Soweit überhaupt Einfuhrabgaben geschuldet seien, seien die diese Fahrzeuge betreffenden Abgaben der V._______AG anzulasten. Das Gleiche gelte für die von der W._______GmbH eingelösten Fahrzeuge SG (...), (...) und (...), die ebenfalls der V._______AG gehörten. D. Mit Schreiben vom 20. März 2006 teilte die OZD den Beschwerdeführern mit, sie beabsichtige, die angefochtenen Verfügungen zu Ungunsten der Y._______ bzw. deren Geschäftsführer zu ändern, da die Zollkreisdirektion Schaffhausen hinsichtlich der Abgabenzuweisung beim Fahrzeug FL-(...) nicht richtig vorgegangen sei. Die OZD räumte den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Davon machten sie jedoch innerhalb der ihnen angesetzten Frist keinen Gebrauch. In ihrem Entscheid vom 14. Juli 2006 wies die OZD die Beschwerde grundsätzlich ab, berichtigte jedoch hinsichtlich der X._______GmbH und deren Geschäftsführer C._______ bzw. der Y._______ und deren Geschäftsführer D._______ die Leistungspflicht, da das Fahrzeug FL-(...) irrtümlich der X._______GmbH und nicht der Y._______ zugerechnet worden sei. Für die genannten Beschwerdeführer lautete die Nachforderung neu: X._______GmbH und C._______ (unter solidarischer Haftung): Zoll Fr. 143.15, Mineralölsteuer Fr. 20'106.20, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 13'149.90, MWST Fr. 7'694.15, Y._______ und D._______ (unter solidarischer Haftung): Zoll Fr. 112.65, Mineralölsteuer Fr. 20'464.--, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 13'383.90, MWST Fr. 7'342.75. Im Weiteren auferlegte die OZD den Beschwerdeführern Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'810.--. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die Zollverwaltung sei an das geltende Recht gebunden. Die "400-Liter Regel" sei in Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV, SR 641.611) vorgeschrieben. Die Mengenlimite für inländische schwere Motorfahrzeuge bewirke eine Gleichbehandlung aller Transporteure, die Inlandtransporte durchführten. Auf diese Weise werde verhindert, dass im Ausland getankte und in der Schweiz nicht versteuerte Treibstoffe verwendet würden, um sich damit einen Konkurrenzvorteil zu verschaffen. Der Zollmeldepflicht unterliege, wer eine Ware über die Grenze bringe sowie der Auftraggeber. Es sei der jeweilige Halter gemäss Fahrzeugausweis zollmeldepflichtig. Irrelevant sei, wer Eigentümer des Fahrzeuges sei. E. Gegen den Entscheid der OZD reichten die Beschwerdeführer am 13. September 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein mit den folgenden Rechtsbegehren: "(1) Sämtliche Verfügungen vom 6. Dezember 2004 sowie der Entscheid vom 14. Juli 2006 seien mangels Tatbestandes und gesetzlicher Grundlage aufzuheben. (2) Eventuell seien die Beschwerdefälle an die Vorinstanz zurückzuweisen, die abzuklären habe, wieviele Liter über den erlaubten 400 l tatsächlich in der Schweiz von wem und in wessen Verantwortung verbraucht worden sind. (3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." Sie machten insbesondere geltend, dass sich die Vorinstanz hinter der geltenden Rechtsordnung verstecke. Die Benachteiligung der schweizerischen Grenzchauffeure gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz sei offenkundig. Zum Beispiel könne bei einem Transport von Grabs (CH) nach Paris eine ausländische Transportfirma den Lastwagen vor dem Transport mit billigem ausländischem Diesel volltanken. Den schweizerischen Grenzchauffeuren sei dieses Vorgehen bei Anwendung der veralteten und nicht mehr zeitkonformen Gesetzgebung verwehrt. Es stelle sich die Frage, ob Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV vorliegend auf die Beschwerdeführer überhaupt angewendet werden dürfe. Dieser Artikel habe bei seinem Entstehen vor mehr als 80 Jahren wohl kaum grenznahe Transportunternehmen im Blickfeld gehabt, die ihre Transporte grösstenteils im europäischen Ausland erledigten. Diese Bestimmung sei vielmehr als Schutzbestimmung für schweizerische Tankstellen und Treibstoffanbieter zu verstehen. Es könne aber nicht sein, dass Schweizer Transportunternehmer, die beinahe ausschliesslich Transporte von der Ostschweiz in die EU ausführten, benachteiligt würden. Die ausschliesslich aufgrund ihres Geschäftssitzes bedingten kurzzeitigen "Einfuhren" von österreichischem oder deutschem Treibstoff, der dann auf langen Fahrten im EU-Raum verbraucht werde, seien keine Einfuhren im Sinn der Zoll- und Mineralölsteuergesetzgebung. Vorliegend würden keine Waren aus dem Ausland importiert, um sie im Schweizer Markt zu veräussern, zu verbrauchen oder allenfalls zu veredeln und wieder auszuführen. Vielmehr könne die sehr kurzfristige Treibstoffeinfuhr für den Verbrauch im EU-Raum eher mit der zollfreien Durchfuhr oder einer Wiederausfuhr ab einem Zollfreilager verglichen werden. Auf alle Fälle sei es eine besondere Art der Einfuhr, die gesetzgeberisch nicht erfasst worden sei und folglich steuerfrei bleiben müsse. F. Die OZD schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2006 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nachdem die ZRK per Ende 2006 die Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben hatte, teilte dieses den Parteien mit Schreiben vom 5. Februar 2007 mit, es habe das hängige Beschwerdeverfahren übernommen. Laut Handelsregisterauszug wurde die X._______GmbH in Liquidation am 16. Februar 2007 im Handelsregister gelöscht. Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung der Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632).
E. 2.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 120; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 381, 386, 396; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 2.1).
E. 2.2 Werden Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund an den Bundesrat), übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 128 I 113 E. 3c; Entscheid der ZRK vom 20. Oktober 2006 [ZRK 2006-056] E. 3a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 407 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Im Abgaberecht kommt dem Legalitätsprinzip besondere Bedeutung zu und es gilt als verfassungsmässiges Recht (BGE 128 I 317 E. 2.2, 126 I 180 E. 2a mit Hinweisen). Öffentliche Abgaben müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV in ihren Grundzügen und wesentlichen Elementen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Dazu gehören zumindest der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung. Insofern ist eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen nicht möglich (BGE 130 I 113 E. 2.2, 128 I 317 E. 2.2, 126 I 180 E. 2a, 122 I 305 E. 5a; Ernst BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 14 mit Hinweisen). Für eigentliche Steuern gilt dies strikt und ohne Ausnahme (BGE 128 II 112 E. 5b, 131 II 271 E. 6.1). Anders als bei den Kausalabgaben (hierzu etwa BGE 129 I 346 E. 5.1, 125 I 182 E. 4a, 124 I 11 E. 6a) müssen bei den Steuern auch die Grundzüge zur Bemessung der Steuer, also die Berechnungsgrundlage und das Steuermass (Steuersatz, Steuertarif), im formellen Gesetz enthalten sein. Der Steuerpflichtige muss die steuerliche Belastung aus dem Gesetz mit genügender Sicherheit voraussehen können (BGE 131 II 271 E. 7, v.a. E. 7.3, 7.4; Urteil des Bundesgerichts 2P.329/2001 vom 4. Juli 2003 E. 3.4; TSCHANNEN/ ZIMMERLI, a.a.O., S. 507 f.).
E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognitionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2, 130 I 26 E. 2.2.1, 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.2). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 2A.142/2005 vom 24. November 2005 E. 3.1). Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 128 II 34 E. 3b; BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 127 II 238 E. 8a, je mit Hinweisen). Ohne Einschränkungen überprüft werden können aber selbst die sich im Rahmen der gesetzlichen Delegation bewegenden bundesrätlichen Verordnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem (jüngeren) Staatsvertragsrecht (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, Rz. 1924 ff.; BVGE 2007/41 E 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 3.2).
E. 3.1.1 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG werden Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf dieses Verfahren finden deshalb noch das alte Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465) und ebenso die alte Zollverordnung vom 10. Juli 1926 (aZV, BS 6 514) Anwendung.
E. 3.1.2 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Die eingeführten Waren müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) verzollt werden (Art. 1 Abs. 1 ZTG). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. In erster Linie zollmeldepflichtig ist somit der Warenführer (Entscheid der ZRK vom 29. September 2000 [ZRK 2000-001] E. 3a, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2000 vom 7. Juni 2001); seine Verpflichtung resultiert aus der tatsächlichen Handlung, dass er persönlich die Waren über die Grenze ins Zollgebiet einführt. Es ist damit offensichtlich, dass grundsätzlich nur eine physische Person unter den Begriff des Warenführers subsumiert werden kann. Das Bundesgericht hat in einem früheren Urteil zwar auch juristische Personen als Warenführer bezeichnet, sofern diese als Spediteure oder Beauftragte auftreten und damit Besitzer der Waren sind. Der Chauffeur, welcher die Ware im Strassenverkehr tatsächlich über die Grenze bringt und daher nach Art. 29 Abs. 2 aZG in erster Linie die Massnahmen zu treffen hat, welche zur Durchführung der Zollkontrolle und der Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind, sei dabei in der Regel Besitzdiener (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichtes vom 18. November 1983 i.S. D. AG). In einer analogen Auslegung hat das Bundesgericht die Swissair AG als zollmeldepflichtige Warenführerin bezeichnet (BGE 107 Ib 208 E. 2b). Jedoch hielt das höchste Gericht am 7. Juli 1999 fest, "une personne morale ne peut jamais être un transporteur au sens de cette disposition" (Urteil des Bundesgerichtes 2A.585/1998 vom 7. Juli 1999 E. 4c, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.458/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 3.1). Den unterschiedlichen Ausführungen kommt jedoch im Ergebnis kaum praktische Bedeutung zu; wenn nämlich beispielsweise eine juristische Person als Frachtführerin den ihr erteilten Auftrag durch Angestellte ausführen lässt, verpflichtet sie sich regelmässig als Auftraggeberin zur Wareneinfuhr und fällt als solche ohnehin unter den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 aZG (Entscheid der ZRK vom 7. Januar 2005 [2003-126] E. 2b). Im Weiteren ist gemäss Art. 9 Abs. 2 aZG der Dienstherr (Geschäftsführer) verantwortlich für die Handlungen, die seine Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen, sofern er nicht nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken. Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 Abs. 1 aZG die in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen somit weit gezogen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.1, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 27. September 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.41 E. 2). Die Zollzahlungspflicht umfasst dabei auch die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also z.B. gestützt auf die Mineralöl- oder die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10 aZG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 1 f. des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG, SR 641.61; in der Fassung gemäss AS 1996 3380) unterliegt unter anderem die Einfuhr von Dieselöl der Mineralölsteuer, wobei gleichzeitig mit der Zolldeklaration eine Steueranmeldung abzugeben ist (Art. 19 Abs. 1 MinöStG). Die Mineralölsteuer wird von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erhoben (Art. 5 Abs. 1 MinöStG), berechnet sich nach dem Tarif im Anhang 1 zum MinöStG und beträgt für Dieselöl Fr. 458.70 je 1'000 Liter bei 15° C (zuzüglich Fr. 300.-- Mineralölsteuerzuschlag je 1'000 Liter bei 15° C [Art. 12 Abs. 2 MinöStG]). Steuerpflichtig ist unter anderem der Importeur (Art. 9 Bst. a MinöStG). Keine Steuer wird erhoben, wenn grundsätzlich der Mineralölsteuer unterliegende Produkte ausnahmsweise von der Steuer befreit sind (Art. 17 MinöStG). Neben den bereits im Gesetz geregelten Tatbeständen (Art. 17 Abs. 1 MinöStG) enthält Art. 17 Abs. 2 MinöStG eine sogenannte Delegationsnorm an den Bundesrat (vgl. E. 2.2). So kann dieser etwa Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden (Art. 17 Abs. 2 Bst. c MinöStG). Der Bundesrat hat daraufhin in Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV (in der für den fraglichen Zeitraum geltenden Fassung gemäss AS 1996 3401) festgehalten, Treibstoffe, die im Fahrzeugtank von keine Luftfahrzeuge darstellenden Fahrzeugen als Betriebsmittel eingeführt würden, seien steuerfrei, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befänden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 Liter und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden sei. Diese Regelung befindet sich ihrerseits in Übereinstimmung mit den einschlägigen international-rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Art. 4 der Anlage C (Beförderungsmittel) des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (Istanbuler Übereinkommen, SR 0.631.24) hält nämlich unter anderem ausdrücklich fest, der Kraftstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Beförderungsmittel befinde, werde von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Bei Strassenkraftfahrzeugen zur gewerblichen Verwendung sei jedoch jede Vertragspartei berechtigt, Höchstgrenzen für die in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoffmengen festzusetzen, die von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für ihr Gebiet befreit würden. Als Inland gelten dabei das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete (Art. 3 Abs. 2 MinöStG), also aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514) auch das Fürstentum Liechtenstein. Inländische schwere Motorwagen sind mithin solche, welche gemäss den einschlägigen Vorschriften in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ordnungsgemäss zugelassen sind und die entsprechenden Kontrollschilder tragen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 2).
E. 3.3.1 Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) sind am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Die vorliegend in Frage stehenden Einfuhren haben sich in den Jahren 1999 bis 2003 zugetragen. Hinsichtlich der Zeit vor dem 1. Januar 2001 ist damit grundsätzlich noch altes Recht anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG), d.h. die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464). Betreffend die Zeit nach dem 1. Januar 2001 kommt das MWSTG zur Anwendung.
E. 3.3.2 Der Einfuhrsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen ins Inland (Art. 66 Abs. 1 MWSTV, Art. 73 Abs. 1 MWSTG). Damit sieht das Mehrwertsteuerrecht für die Steuer auf der Wareneinfuhr ein anderes Steuerobjekt vor als die Inlandsteuer. Es genügt grundsätzlich die räumliche Bewegung einer Ware über die Zollgrenze. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.2.2; Entscheide der ZRK vom 13. November 1997, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 66 S. 590 E. 3b, und vom 17. März 1998, in: ASA 68 S. 89 E. 3b/bb; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 4). Nachdem die Einfuhrsteuer an die Warenbewegung über die Grenze anknüpft, spielt das Zollrecht bei der Anwendung eine bedeutende Rolle. In Art. 65 MWSTV bzw. Art. 72 MWSTG wird deshalb ausdrücklich festgehalten, dass die Zollgesetzgebung gilt, soweit der MWSTV bzw. dem MWSTG keine Bestimmung entnommen werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 2.3.1). Steuerpflichtig ist bei der Einfuhrsteuer der Zollzahlungspflichtige, wie er in Art. 13 aZG umschrieben wird (Art. 68 MWSTV, Art. 75 Abs. 1 MWSTG).
E. 3.3.3 Von der Steuer befreit ist gemäss Art. 74 Ziff. 6 MWSTG (bzw. Art. 67 Bst. f MWSTV) die Einfuhr von Gegenständen, die mit Ausfuhrfreipass zur vorübergehenden Verwendung ins Ausland - z.B. zu Reparaturzwecken - abgefertigt wurden (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 644). Die Freipassabfertigung kann gemäss Art. 15, 17 aZG i.V.m. Art. 103 aZV nur für ganz bestimmte Waren und Verkehrsfälle verlangt werden. In Betracht kommen insbesondere Personen- und Warentransportmittel (REGINE SCHLUCKEBIER, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 95 zu Art. 74). Der Steuer unterliegt hingegen das Entgelt für die Arbeiten, die an diesen Gegenständen vorgenommen wurden (Art. 76 Abs. 1 Bst. e MWSTG bzw. Art. 69 Abs. 1 Bst. e MWSTV), z.B. Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten (vgl. DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 217 Rz. 6 mit Beispiel).
E. 4 Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1). Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1; Entscheide der ZRK vom 9. März 2004 [ZRK 2003-60] E. 2c/bb, vom 12. November 2003 [ZRK 2003-13] E. 2a). Für diese Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2 VStrR damit - im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR zur Leistung Herangezogenen - einzig eine Verlängerung der Verjährungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.603/2003 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.2.1, A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1, A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 5, A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.1).
E. 5.1 Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, ist die Gestaltungsfreiheit insbesondere bei den öffentlichen Abgaben und bei der Verteilung der Last auf die Abgabepflichtigen gross (BGE 131 I 317 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Das in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltene Diskriminierungsverbot bietet Schutz gegen soziale Ausgrenzungen und verbietet die herabwürdigende Behandlung von Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gewissen Gruppe (HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 774). Im Zentrum steht mit anderen Worten der Schutz einer unterprivilegierten Gruppe und ihrer Angehörigen (BGE 130 I 355 E. 6.1.2). Unter diesem Blickwinkel grundsätzlich unproblematisch ist deshalb das Anknüpfen unterschiedlicher Behandlungen an die Staatsangehörigkeit (vgl. BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 251, 584; HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 757).
E. 5.3 Unter Umständen weiter als die bundesverfassungsrechtlichen gehen gewisse staatsvertragliche Diskriminierungsverbote. So kann sich die Staatsangehörigkeit - ebenso wie der Zulassungsort eines Fahrzeuges - als unzulässiges Anknüpfungsmerkmal erweisen (vgl. Art. 32 Lemma 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse [mit Anhängen und Schlussakte; Landverkehrsabkommen, SR 0.740.72]). Staatsvertragliche Diskriminierungsverbote erfassen indessen reine Binnensachverhalte nicht und verbieten entsprechende Inländerdiskriminierungen ("umgekehrte Diskriminierungen") nicht. Die Anwendung derartiger Verbote setzt mit anderen Worten einen grenzüberschreitenden Bezug voraus (BGE 129 II 260 E. 4.2). Bei alledem können Regelungen, welche rechtlich unterschiedslos gelten, unter Umständen eine unzulässige indirekte Diskriminierung darstellen, wenn sie im Ergebnis ausländische Unternehmen benachteiligen, ohne dass sich dies durch einen sachlichen Grund rechtfertigen liesse (BGE 125 I 191 E. 3a/cc; vgl. zur Diskriminierung durch Gleichbehandlung auch WALDMANN, a.a.O., S. 379 ff.; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 3.3.3).
E. 6 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer Nr. 1 bis 5 die auf sie zugelassenen Lastwagen wiederholt in Österreich betanken liessen und bei der anschliessenden Einfahrt in die Schweiz die Tanks mehr als 400 Liter enthielten. Unbestritten ist ebenso, dass sie die Lastwagen mehrmals im Ausland reparieren liessen, ohne dies beim Grenzübertritt in die Schweiz zu melden. Die Beschwerdeführer machen dennoch geltend, dass keine (steuerbaren) Einfuhren im Sinn der Zoll- und Mineralölsteuergesetzgebung vorliegen würden (E. 6.1). Im Weiteren führe Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV zu einer Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung der inländischen gegenüber den ausländischen Transportunternehmen (E. 6.2).
E. 6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, steuerbare Einfuhren nach der Zoll- und Mineralölsteuergesetzgebung könnten nur dann gegeben sein, wenn Waren aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt würden, um sie im schweizerischen Markt zu veräussern bzw. selbst zu verbrauchen oder allenfalls zu veredeln und wieder auszuführen. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Das Motiv für eine Einfuhr ist irrelevant. Massgebend ist, dass die Sache über die Zollgrenze bewegt wird. Wird Dieselöl eingeführt, sind neben dem Zoll und der Einfuhrsteuer die Mineralölsteuer sowie der Mineralölsteuerzuschlag geschuldet (E. 3.1 bis 3.3). Eine Steuerbefreiung nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV ist gemäss dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung bei inländischen schweren Motorfahrzeugen nur für (als Betriebsmittel dienende) Treibstoffe bis höchstens 400 Liter möglich. Dies unabhängig davon, wieviel vom eingeführten Tankinhalt in der Schweiz verbraucht wird. Für eine andere Auslegung besteht kein Raum. Damit zielt auch der Eventualantrag der Beschwerdeführer - Rückweisung zur Ermittlung wieviel Liter tatsächlich in der Schweiz verbraucht worden sind - von vornherein ins Leere. Die EZV hat die betreffenden Abgaben deshalb zu Recht nachgefordert. Die Beschwerdeführer Nr. 1 bis 5 sind als Auftraggeber der Warenführer (Chauffeure) nach Art. 9 Abs. 1 aZG nachleistungspflichtig (E. 3.1.2). Zulässigerweise hat die EZV zudem nicht nur die entsprechenden Transportunternehmen, sondern auch deren jeweilige Geschäftsführer (Beschwerdeführer Nr. 6 bis 9) nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 aZG solidarisch haftbar erklärt. Der Nachweis, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet haben, um die Einhaltung der Vorschriften zu bewirken (vgl. E. 3.1.2), wurde nicht angetreten. Das Entsprechende gilt für die im Ausland durchgeführten Reparaturen. Auch hier ist es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - irrelevant, ob die Reparaturen Fahrzeugen dienten, die beinahe ausschliesslich im Ausland eingesetzt worden sind. Die EZV belastete somit die Abgaben auf den im Ausland durchgeführten Reparaturen ebenfalls zu Recht nach (vgl. E. 2.4). Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich auch keine weiteren Einwände vor. Es erübrigt sich deshalb, auf die Nachforderung betreffend die Reparaturen näher einzugehen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV im Rahmen der konkreten Normenkontrolle überprüfen. Bei der MinöStV handelt es sich um eine unselbständige Verordnung des Bundesrates, die sich auf das MinöStG stützt. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im MinöStG eingeräumten Befugnis gehalten hat und die Bestimmung auch sonst gesetzes- und verfassungskonform ist (vgl. E. 2.4).
E. 6.2.1 Mit Art. 17 Abs. 2 Bst. c MinöStG ermächtigte der Gesetzgeber den Bundesrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnungsbestimmung, um Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer zu befreien, wenn sie als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden. Diese Gesetzesdelegation ist zulässig, da sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie selbst enthält (vgl. E. 2.2). Mit der genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, kann dieser doch bestimmen, ob und in welchem Umfang er bei Betriebsmitteln im Fahzeugtank bzw. Reservetank eine Steuerbefreiung gewähren will. Dieser Spielraum ist nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen (E. 2.4). Vorliegend hat der Bundesrat mit der Regelung nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV, d.h. der grundsätzlichen Steuerbefreiung der Betriebsmittel im Fahrzeugtank mit der Einschränkung für inländische schwere Motorfahrzeuge, bei denen eine Höchstmenge von 400 Liter gilt und eine Steuerbefreiung nur für Fahrzeuge möglich ist, die im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden sind, demnach seine delegierte Kompetenz offensichtlich nicht überschritten (E. 2.4). Im Weiteren stützt sich die Regelung auf ernsthafte Gründe und nimmt zu Recht eine Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen schweren Motorfahrzeugen vor. Im Gegensatz zu inländischen Fahrzeugen dürfen ausländische schwere Motorwagen nämlich keine reinen Inlandtransporte durchführen (so genanntes Kabotageverbot; vgl. Art. 14 Landverkehrsabkommen; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Istanbuler Übereinkommen). Der in ausländischen Fahrzeugen getankte Treibstoff wird somit nur bei grenzüberschreitenden Transporten (Import, Export, Transit) verbraucht, und Ungleiches wird richtigerweise ungleich behandelt. Mit der Regelung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV werden denn auch zum einen die staatsvertraglichen Vorgaben erfüllt; eine absolute Gleichbehandlung der im Ausland zugelassenen Fahrzeuge, welche aufgrund des Kabotageverbotes ausschliesslich grenzüberschreitende Transporte durchführen dürfen, führte zu einer unzulässigen (indirekten) Diskriminierung ausländischer Fahrzeuge (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 32 Lemma 1 und Art. 38 Landverkehrsabkommen), weil wie erwähnt nur die inländischen Fahrzeuge mit dem mineralölsteuerbefreiten Treibstoff auch Inland-Inland-Transporte durchführen dürfen. Zum anderen wird dergestalt auch sichergestellt, dass für reine Inlandtransporte nur im Inland versteuerte Treibstoffe verwendet werden können und wird so die innerstaatliche Gleichbehandlung garantiert. Dass dabei unter Umständen angesichts der Freimenge, bei entsprechender Fahrzeugdisposition auch (einzelne) Inlandtransporte von Inländern noch mit mineralölsteuerfreiem Treibstoff bestritten werden können, ändert an der auf sachlichen Gründen basierenden, aus staatsvertraglicher Optik gar gebotenen Zulässigkeit der Ungleichbehandlung inländischer schwerer Motorwagen gegenüber im Ausland zugelassener nichts. Der Einwand der Beschwerdeführer, aufgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV würden inländische schwere Motorwagen bezüglich der Mineralölsteuer ab einem Tankinhalt von 400 Liter bei der Einfahrt in die Schweiz anders behandelt als schwere ausländische Motorwagen ist demnach zwar zutreffend, darin ist aber keine Verfassungsverletzung zu erblicken.
E. 6.2.2 Auch unter diskriminierungsrechtlichen Gesichtspunkten zielen die Vorbringen der Beschwerdeführer letztlich ins Leere. Vorab ist nach Art. 8 Abs. 2 BV wie erwähnt nicht einmal die Staatsangehörigkeit, geschweige denn die motorfahrzeugrechtliche Zulassung in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein ein verpöntes Anknüpfungskriterium (vgl. 5.2). Zu verneinen ist sodann ebenfalls das Vorliegen einer gegen einen Staatsvertrag verstossenden Diskriminierung. Zwar handelt es sich auch bei der Einfahrt in die Schweiz bzw. in das Fürstentum Liechtenstein eines in der Schweiz respektive im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen schweren Motorfahrzeugs aus einem EU-Mitgliedstaat um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, der an sich in den Geltungsbereich des Landverkehrsabkommens fällt (Art. 2 Landverkehrsabkommen; vgl. BGE 129 II 260 E. 4.2 [zur Personenfreizügigkeit]). Betrachtet man indessen die in der Präambel und in Art. 1 des Landverkehrsabkommens festgehaltenen Grundsätze und Ziele, denen im Lichte der völkerrechtlichen Vertragsauslegung ausserordentlich grosses Gewicht zukommt (Art. 31 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111]; vgl. auch ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, Rz. 255), so stellt man fest, dass es neben der Koordinierung der Verkehrspolitik insbesondere um die wechselseitige Liberalisierung des Zugangs zum jeweils anderen Güterverkehrsmarkt geht ("Gegenseitige Öffnung der Verkehrsmärkte"; Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6139, 6263 ff.; ROLAND BIEBER/FRANCESCO MAIANI/MARIE DELALOYE, Droit européen des transports, Genève/Bruxelles/Paris 2006, 372 f., 377). Wesensgemäss für einen Staatsvertrag nicht angestrebt wird indessen mit dem Abkommen eine Verbesserung der Wettbewerbssituation von auch im internationalen Transport tätigen Unternehmen mit in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen gegenüber solchen, welche keine grenzüberschreitenden Transporte durchführen und nur im Inlandsegment tätig sind. Folglich liegt zwar mit der Andersbehandlung von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen gegenüber solchen des Auslandes eine Inländerdiskriminierung vor. Da aber eine absolute rechtliche Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Fahrzeugen angesichts des für Letztere geltenden Kabotageverbots zu deren Diskriminierung führen würde, ist im Lichte der erwähnten Ziele des Landverkehrsabkommens die vom schweizerischen Verordnungsgeber gewählte Lösung hinzunehmen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 3.4.2). Es kann somit festgehalten werden, dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst, vorliegend zur Anwendung gelangt und die entsprechenden Nachforderungen zurecht erhoben worden sind. Im Weiteren ist die Berechnung bzw. die Zurechnung auf die verschiedenen Beschwerdeführer nicht umstritten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und steht diesen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Stadelmann Jürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1751/2006 {T 0/2} Urteil vom 25. März 2009 Besetzung Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. Parteien
1. V._______AG,
2. W._______GmbH,
3. X._______GmbH in Liquidation,
4. Y._______,
5. Z._______GmbH,
6. A._______,
7. B._______,
8. C._______,
9. D._______, alle vertreten durch Rechtsanwalt..., Beschwerdeführer, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll, Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag; 400-Liter-Regel. Sachverhalt: A. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Untersuchungsdienst Heerbrugg, veranlasste im Juni 2003 umfangreiche zolldienstliche Untersuchungen gegen die im Rubrum genannten natürlichen und juristischen Personen. Es wurden verschiedene Hausdurchsuchungen und Befragungen durchgeführt. Zur Abklärung der Betankung der Lastwagen im Ausland stellte die Zollkreisdirektion Schaffhausen zudem am 10. Oktober 2003 bei den österreichischen Zollbehörden ein Amtshilfeersuchen. Diese bestätigten am 4. November 2003, dass wiederholt Betankungen der betreffenden Fahrzeuge in Österreich stattgefunden hätten. B. Am 6. Dezember 2004 verfügte die Zollkreisdirektion Schaffhausen folgende Nachbezüge:
a) V._______AG: Zoll Fr. 289.10, Mineralölsteuer Fr. 32'475.50, Mineralölsteuerzuschlag: Fr. 21'239.70, MWST Fr. 11'413.--,
b) W._______GmbH: Zoll Fr. 0, Mineralölsteuer Fr. 15'355.--, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 10'042.50, MWST Fr. 4'474.25,
c) X._______GmbH: Zoll Fr. 154.65, Mineralölsteuer Fr. 21'760.75, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 14'232.--, MWST Fr. 8'289.90,
d) Y._______: Zoll Fr. 101.15, Mineralölsteuer Fr. 18'809.45, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 12'301.80, MWST Fr. 6'747.--,
e) Z._______GmbH: Zoll Fr. 165.35, MWST Fr. 2'306.05,
f) A._______: Zoll Fr. 454.45, Mineralölsteuer Fr. 32'475.50, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 21'239.70, MWST Fr. 13'719.05,
g) B._______: Zoll Fr. 0, Mineralölsteuer Fr. 15'355.--, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 10'042.50, MWST Fr. 4'474.25,
h) C._______: Zoll Fr. 154.65, Mineralölsteuer Fr. 21'760.75, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 14'232.--, MWST Fr. 8'289.90,
i) D._______: Zoll Fr. 266.50, Mineralölsteuer Fr. 18'809.45, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 12'301.80, MWST Fr. 9'053.05. Begründet wurden die Nachbezugsverfügungen in den betreffenden Schlussprotokollen im Wesentlichen damit, dass die genannten Firmen in den Jahren 1999 bis 2003 ihre Fahrzeuge mitunter im benachbarten österreichischen Grenzgebiet betanken liessen und die 400 Liter übersteigende Tankmenge bei der Einfuhr nicht deklariert hätten. Im Weiteren hätten sie im Ausland durchgeführte Reparaturen ebenfalls nicht angemeldet. C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 erhoben die V._______AG, W._______GmbH, X._______GmbH, Y._______, Z._______GmbH, A._______, B._______, C._______ und D._______ (Beschwerdeführer) bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde gegen die Nachbezugsverfügungen der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 6. Dezember 2004. Sie brachten insbesondere vor, dass sie die importierten Treibstoffmengen zum grössten Teil im Ausland, d.h. für internationale Transporte verbraucht hätten. Auch die im Ausland durchgeführten Reparaturen hätten im Wesentlichen Fahrzeugen gedient, die beinahe ausschliesslich in der Europäischen Union (EU) eingesetzt worden seien. Am 28. Februar 2005 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Eingabe. Die auf die Y._______ eingelösten Fahrzeuge FL-(...), (...) und (...) seien Eigentum bzw. Leasinggegenstand der V._______AG. Soweit überhaupt Einfuhrabgaben geschuldet seien, seien die diese Fahrzeuge betreffenden Abgaben der V._______AG anzulasten. Das Gleiche gelte für die von der W._______GmbH eingelösten Fahrzeuge SG (...), (...) und (...), die ebenfalls der V._______AG gehörten. D. Mit Schreiben vom 20. März 2006 teilte die OZD den Beschwerdeführern mit, sie beabsichtige, die angefochtenen Verfügungen zu Ungunsten der Y._______ bzw. deren Geschäftsführer zu ändern, da die Zollkreisdirektion Schaffhausen hinsichtlich der Abgabenzuweisung beim Fahrzeug FL-(...) nicht richtig vorgegangen sei. Die OZD räumte den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Davon machten sie jedoch innerhalb der ihnen angesetzten Frist keinen Gebrauch. In ihrem Entscheid vom 14. Juli 2006 wies die OZD die Beschwerde grundsätzlich ab, berichtigte jedoch hinsichtlich der X._______GmbH und deren Geschäftsführer C._______ bzw. der Y._______ und deren Geschäftsführer D._______ die Leistungspflicht, da das Fahrzeug FL-(...) irrtümlich der X._______GmbH und nicht der Y._______ zugerechnet worden sei. Für die genannten Beschwerdeführer lautete die Nachforderung neu: X._______GmbH und C._______ (unter solidarischer Haftung): Zoll Fr. 143.15, Mineralölsteuer Fr. 20'106.20, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 13'149.90, MWST Fr. 7'694.15, Y._______ und D._______ (unter solidarischer Haftung): Zoll Fr. 112.65, Mineralölsteuer Fr. 20'464.--, Mineralölsteuerzuschlag Fr. 13'383.90, MWST Fr. 7'342.75. Im Weiteren auferlegte die OZD den Beschwerdeführern Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'810.--. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die Zollverwaltung sei an das geltende Recht gebunden. Die "400-Liter Regel" sei in Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV, SR 641.611) vorgeschrieben. Die Mengenlimite für inländische schwere Motorfahrzeuge bewirke eine Gleichbehandlung aller Transporteure, die Inlandtransporte durchführten. Auf diese Weise werde verhindert, dass im Ausland getankte und in der Schweiz nicht versteuerte Treibstoffe verwendet würden, um sich damit einen Konkurrenzvorteil zu verschaffen. Der Zollmeldepflicht unterliege, wer eine Ware über die Grenze bringe sowie der Auftraggeber. Es sei der jeweilige Halter gemäss Fahrzeugausweis zollmeldepflichtig. Irrelevant sei, wer Eigentümer des Fahrzeuges sei. E. Gegen den Entscheid der OZD reichten die Beschwerdeführer am 13. September 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein mit den folgenden Rechtsbegehren: "(1) Sämtliche Verfügungen vom 6. Dezember 2004 sowie der Entscheid vom 14. Juli 2006 seien mangels Tatbestandes und gesetzlicher Grundlage aufzuheben. (2) Eventuell seien die Beschwerdefälle an die Vorinstanz zurückzuweisen, die abzuklären habe, wieviele Liter über den erlaubten 400 l tatsächlich in der Schweiz von wem und in wessen Verantwortung verbraucht worden sind. (3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." Sie machten insbesondere geltend, dass sich die Vorinstanz hinter der geltenden Rechtsordnung verstecke. Die Benachteiligung der schweizerischen Grenzchauffeure gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz sei offenkundig. Zum Beispiel könne bei einem Transport von Grabs (CH) nach Paris eine ausländische Transportfirma den Lastwagen vor dem Transport mit billigem ausländischem Diesel volltanken. Den schweizerischen Grenzchauffeuren sei dieses Vorgehen bei Anwendung der veralteten und nicht mehr zeitkonformen Gesetzgebung verwehrt. Es stelle sich die Frage, ob Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV vorliegend auf die Beschwerdeführer überhaupt angewendet werden dürfe. Dieser Artikel habe bei seinem Entstehen vor mehr als 80 Jahren wohl kaum grenznahe Transportunternehmen im Blickfeld gehabt, die ihre Transporte grösstenteils im europäischen Ausland erledigten. Diese Bestimmung sei vielmehr als Schutzbestimmung für schweizerische Tankstellen und Treibstoffanbieter zu verstehen. Es könne aber nicht sein, dass Schweizer Transportunternehmer, die beinahe ausschliesslich Transporte von der Ostschweiz in die EU ausführten, benachteiligt würden. Die ausschliesslich aufgrund ihres Geschäftssitzes bedingten kurzzeitigen "Einfuhren" von österreichischem oder deutschem Treibstoff, der dann auf langen Fahrten im EU-Raum verbraucht werde, seien keine Einfuhren im Sinn der Zoll- und Mineralölsteuergesetzgebung. Vorliegend würden keine Waren aus dem Ausland importiert, um sie im Schweizer Markt zu veräussern, zu verbrauchen oder allenfalls zu veredeln und wieder auszuführen. Vielmehr könne die sehr kurzfristige Treibstoffeinfuhr für den Verbrauch im EU-Raum eher mit der zollfreien Durchfuhr oder einer Wiederausfuhr ab einem Zollfreilager verglichen werden. Auf alle Fälle sei es eine besondere Art der Einfuhr, die gesetzgeberisch nicht erfasst worden sei und folglich steuerfrei bleiben müsse. F. Die OZD schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2006 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nachdem die ZRK per Ende 2006 die Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben hatte, teilte dieses den Parteien mit Schreiben vom 5. Februar 2007 mit, es habe das hängige Beschwerdeverfahren übernommen. Laut Handelsregisterauszug wurde die X._______GmbH in Liquidation am 16. Februar 2007 im Handelsregister gelöscht. Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung der Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632). 2. 2.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 120; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 381, 386, 396; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 2.1). 2.2 Werden Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund an den Bundesrat), übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 128 I 113 E. 3c; Entscheid der ZRK vom 20. Oktober 2006 [ZRK 2006-056] E. 3a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 407 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Im Abgaberecht kommt dem Legalitätsprinzip besondere Bedeutung zu und es gilt als verfassungsmässiges Recht (BGE 128 I 317 E. 2.2, 126 I 180 E. 2a mit Hinweisen). Öffentliche Abgaben müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV in ihren Grundzügen und wesentlichen Elementen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Dazu gehören zumindest der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung. Insofern ist eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen nicht möglich (BGE 130 I 113 E. 2.2, 128 I 317 E. 2.2, 126 I 180 E. 2a, 122 I 305 E. 5a; Ernst BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 14 mit Hinweisen). Für eigentliche Steuern gilt dies strikt und ohne Ausnahme (BGE 128 II 112 E. 5b, 131 II 271 E. 6.1). Anders als bei den Kausalabgaben (hierzu etwa BGE 129 I 346 E. 5.1, 125 I 182 E. 4a, 124 I 11 E. 6a) müssen bei den Steuern auch die Grundzüge zur Bemessung der Steuer, also die Berechnungsgrundlage und das Steuermass (Steuersatz, Steuertarif), im formellen Gesetz enthalten sein. Der Steuerpflichtige muss die steuerliche Belastung aus dem Gesetz mit genügender Sicherheit voraussehen können (BGE 131 II 271 E. 7, v.a. E. 7.3, 7.4; Urteil des Bundesgerichts 2P.329/2001 vom 4. Juli 2003 E. 3.4; TSCHANNEN/ ZIMMERLI, a.a.O., S. 507 f.). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognitionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2, 130 I 26 E. 2.2.1, 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.2). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 2A.142/2005 vom 24. November 2005 E. 3.1). Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 128 II 34 E. 3b; BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 127 II 238 E. 8a, je mit Hinweisen). Ohne Einschränkungen überprüft werden können aber selbst die sich im Rahmen der gesetzlichen Delegation bewegenden bundesrätlichen Verordnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem (jüngeren) Staatsvertragsrecht (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005, Rz. 1924 ff.; BVGE 2007/41 E 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 3.2). 3. 3.1 3.1.1 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG werden Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf dieses Verfahren finden deshalb noch das alte Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465) und ebenso die alte Zollverordnung vom 10. Juli 1926 (aZV, BS 6 514) Anwendung. 3.1.2 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Die eingeführten Waren müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) verzollt werden (Art. 1 Abs. 1 ZTG). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. In erster Linie zollmeldepflichtig ist somit der Warenführer (Entscheid der ZRK vom 29. September 2000 [ZRK 2000-001] E. 3a, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2000 vom 7. Juni 2001); seine Verpflichtung resultiert aus der tatsächlichen Handlung, dass er persönlich die Waren über die Grenze ins Zollgebiet einführt. Es ist damit offensichtlich, dass grundsätzlich nur eine physische Person unter den Begriff des Warenführers subsumiert werden kann. Das Bundesgericht hat in einem früheren Urteil zwar auch juristische Personen als Warenführer bezeichnet, sofern diese als Spediteure oder Beauftragte auftreten und damit Besitzer der Waren sind. Der Chauffeur, welcher die Ware im Strassenverkehr tatsächlich über die Grenze bringt und daher nach Art. 29 Abs. 2 aZG in erster Linie die Massnahmen zu treffen hat, welche zur Durchführung der Zollkontrolle und der Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind, sei dabei in der Regel Besitzdiener (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichtes vom 18. November 1983 i.S. D. AG). In einer analogen Auslegung hat das Bundesgericht die Swissair AG als zollmeldepflichtige Warenführerin bezeichnet (BGE 107 Ib 208 E. 2b). Jedoch hielt das höchste Gericht am 7. Juli 1999 fest, "une personne morale ne peut jamais être un transporteur au sens de cette disposition" (Urteil des Bundesgerichtes 2A.585/1998 vom 7. Juli 1999 E. 4c, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.458/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 3.1). Den unterschiedlichen Ausführungen kommt jedoch im Ergebnis kaum praktische Bedeutung zu; wenn nämlich beispielsweise eine juristische Person als Frachtführerin den ihr erteilten Auftrag durch Angestellte ausführen lässt, verpflichtet sie sich regelmässig als Auftraggeberin zur Wareneinfuhr und fällt als solche ohnehin unter den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 aZG (Entscheid der ZRK vom 7. Januar 2005 [2003-126] E. 2b). Im Weiteren ist gemäss Art. 9 Abs. 2 aZG der Dienstherr (Geschäftsführer) verantwortlich für die Handlungen, die seine Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen, sofern er nicht nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken. Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 Abs. 1 aZG die in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen somit weit gezogen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.1, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 27. September 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.41 E. 2). Die Zollzahlungspflicht umfasst dabei auch die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also z.B. gestützt auf die Mineralöl- oder die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10 aZG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 1 f. des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG, SR 641.61; in der Fassung gemäss AS 1996 3380) unterliegt unter anderem die Einfuhr von Dieselöl der Mineralölsteuer, wobei gleichzeitig mit der Zolldeklaration eine Steueranmeldung abzugeben ist (Art. 19 Abs. 1 MinöStG). Die Mineralölsteuer wird von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erhoben (Art. 5 Abs. 1 MinöStG), berechnet sich nach dem Tarif im Anhang 1 zum MinöStG und beträgt für Dieselöl Fr. 458.70 je 1'000 Liter bei 15° C (zuzüglich Fr. 300.-- Mineralölsteuerzuschlag je 1'000 Liter bei 15° C [Art. 12 Abs. 2 MinöStG]). Steuerpflichtig ist unter anderem der Importeur (Art. 9 Bst. a MinöStG). Keine Steuer wird erhoben, wenn grundsätzlich der Mineralölsteuer unterliegende Produkte ausnahmsweise von der Steuer befreit sind (Art. 17 MinöStG). Neben den bereits im Gesetz geregelten Tatbeständen (Art. 17 Abs. 1 MinöStG) enthält Art. 17 Abs. 2 MinöStG eine sogenannte Delegationsnorm an den Bundesrat (vgl. E. 2.2). So kann dieser etwa Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden (Art. 17 Abs. 2 Bst. c MinöStG). Der Bundesrat hat daraufhin in Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV (in der für den fraglichen Zeitraum geltenden Fassung gemäss AS 1996 3401) festgehalten, Treibstoffe, die im Fahrzeugtank von keine Luftfahrzeuge darstellenden Fahrzeugen als Betriebsmittel eingeführt würden, seien steuerfrei, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befänden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 Liter und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden sei. Diese Regelung befindet sich ihrerseits in Übereinstimmung mit den einschlägigen international-rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Art. 4 der Anlage C (Beförderungsmittel) des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (Istanbuler Übereinkommen, SR 0.631.24) hält nämlich unter anderem ausdrücklich fest, der Kraftstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Beförderungsmittel befinde, werde von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Bei Strassenkraftfahrzeugen zur gewerblichen Verwendung sei jedoch jede Vertragspartei berechtigt, Höchstgrenzen für die in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoffmengen festzusetzen, die von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für ihr Gebiet befreit würden. Als Inland gelten dabei das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete (Art. 3 Abs. 2 MinöStG), also aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514) auch das Fürstentum Liechtenstein. Inländische schwere Motorwagen sind mithin solche, welche gemäss den einschlägigen Vorschriften in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ordnungsgemäss zugelassen sind und die entsprechenden Kontrollschilder tragen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 2). 3.3 3.3.1 Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) sind am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Die vorliegend in Frage stehenden Einfuhren haben sich in den Jahren 1999 bis 2003 zugetragen. Hinsichtlich der Zeit vor dem 1. Januar 2001 ist damit grundsätzlich noch altes Recht anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG), d.h. die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464). Betreffend die Zeit nach dem 1. Januar 2001 kommt das MWSTG zur Anwendung. 3.3.2 Der Einfuhrsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen ins Inland (Art. 66 Abs. 1 MWSTV, Art. 73 Abs. 1 MWSTG). Damit sieht das Mehrwertsteuerrecht für die Steuer auf der Wareneinfuhr ein anderes Steuerobjekt vor als die Inlandsteuer. Es genügt grundsätzlich die räumliche Bewegung einer Ware über die Zollgrenze. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.2.2; Entscheide der ZRK vom 13. November 1997, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 66 S. 590 E. 3b, und vom 17. März 1998, in: ASA 68 S. 89 E. 3b/bb; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 4). Nachdem die Einfuhrsteuer an die Warenbewegung über die Grenze anknüpft, spielt das Zollrecht bei der Anwendung eine bedeutende Rolle. In Art. 65 MWSTV bzw. Art. 72 MWSTG wird deshalb ausdrücklich festgehalten, dass die Zollgesetzgebung gilt, soweit der MWSTV bzw. dem MWSTG keine Bestimmung entnommen werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 2.3.1). Steuerpflichtig ist bei der Einfuhrsteuer der Zollzahlungspflichtige, wie er in Art. 13 aZG umschrieben wird (Art. 68 MWSTV, Art. 75 Abs. 1 MWSTG). 3.3.3 Von der Steuer befreit ist gemäss Art. 74 Ziff. 6 MWSTG (bzw. Art. 67 Bst. f MWSTV) die Einfuhr von Gegenständen, die mit Ausfuhrfreipass zur vorübergehenden Verwendung ins Ausland - z.B. zu Reparaturzwecken - abgefertigt wurden (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 644). Die Freipassabfertigung kann gemäss Art. 15, 17 aZG i.V.m. Art. 103 aZV nur für ganz bestimmte Waren und Verkehrsfälle verlangt werden. In Betracht kommen insbesondere Personen- und Warentransportmittel (REGINE SCHLUCKEBIER, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 95 zu Art. 74). Der Steuer unterliegt hingegen das Entgelt für die Arbeiten, die an diesen Gegenständen vorgenommen wurden (Art. 76 Abs. 1 Bst. e MWSTG bzw. Art. 69 Abs. 1 Bst. e MWSTV), z.B. Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten (vgl. DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 217 Rz. 6 mit Beispiel). 4. Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1). Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1; Entscheide der ZRK vom 9. März 2004 [ZRK 2003-60] E. 2c/bb, vom 12. November 2003 [ZRK 2003-13] E. 2a). Für diese Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2 VStrR damit - im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR zur Leistung Herangezogenen - einzig eine Verlängerung der Verjährungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.603/2003 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.2.1, A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1, A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 5, A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.1). 5. 5.1 Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, ist die Gestaltungsfreiheit insbesondere bei den öffentlichen Abgaben und bei der Verteilung der Last auf die Abgabepflichtigen gross (BGE 131 I 317 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Das in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltene Diskriminierungsverbot bietet Schutz gegen soziale Ausgrenzungen und verbietet die herabwürdigende Behandlung von Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gewissen Gruppe (HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 774). Im Zentrum steht mit anderen Worten der Schutz einer unterprivilegierten Gruppe und ihrer Angehörigen (BGE 130 I 355 E. 6.1.2). Unter diesem Blickwinkel grundsätzlich unproblematisch ist deshalb das Anknüpfen unterschiedlicher Behandlungen an die Staatsangehörigkeit (vgl. BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, S. 251, 584; HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 757). 5.3 Unter Umständen weiter als die bundesverfassungsrechtlichen gehen gewisse staatsvertragliche Diskriminierungsverbote. So kann sich die Staatsangehörigkeit - ebenso wie der Zulassungsort eines Fahrzeuges - als unzulässiges Anknüpfungsmerkmal erweisen (vgl. Art. 32 Lemma 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse [mit Anhängen und Schlussakte; Landverkehrsabkommen, SR 0.740.72]). Staatsvertragliche Diskriminierungsverbote erfassen indessen reine Binnensachverhalte nicht und verbieten entsprechende Inländerdiskriminierungen ("umgekehrte Diskriminierungen") nicht. Die Anwendung derartiger Verbote setzt mit anderen Worten einen grenzüberschreitenden Bezug voraus (BGE 129 II 260 E. 4.2). Bei alledem können Regelungen, welche rechtlich unterschiedslos gelten, unter Umständen eine unzulässige indirekte Diskriminierung darstellen, wenn sie im Ergebnis ausländische Unternehmen benachteiligen, ohne dass sich dies durch einen sachlichen Grund rechtfertigen liesse (BGE 125 I 191 E. 3a/cc; vgl. zur Diskriminierung durch Gleichbehandlung auch WALDMANN, a.a.O., S. 379 ff.; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 3.3.3). 6. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer Nr. 1 bis 5 die auf sie zugelassenen Lastwagen wiederholt in Österreich betanken liessen und bei der anschliessenden Einfahrt in die Schweiz die Tanks mehr als 400 Liter enthielten. Unbestritten ist ebenso, dass sie die Lastwagen mehrmals im Ausland reparieren liessen, ohne dies beim Grenzübertritt in die Schweiz zu melden. Die Beschwerdeführer machen dennoch geltend, dass keine (steuerbaren) Einfuhren im Sinn der Zoll- und Mineralölsteuergesetzgebung vorliegen würden (E. 6.1). Im Weiteren führe Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV zu einer Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung der inländischen gegenüber den ausländischen Transportunternehmen (E. 6.2). 6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, steuerbare Einfuhren nach der Zoll- und Mineralölsteuergesetzgebung könnten nur dann gegeben sein, wenn Waren aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt würden, um sie im schweizerischen Markt zu veräussern bzw. selbst zu verbrauchen oder allenfalls zu veredeln und wieder auszuführen. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Das Motiv für eine Einfuhr ist irrelevant. Massgebend ist, dass die Sache über die Zollgrenze bewegt wird. Wird Dieselöl eingeführt, sind neben dem Zoll und der Einfuhrsteuer die Mineralölsteuer sowie der Mineralölsteuerzuschlag geschuldet (E. 3.1 bis 3.3). Eine Steuerbefreiung nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV ist gemäss dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung bei inländischen schweren Motorfahrzeugen nur für (als Betriebsmittel dienende) Treibstoffe bis höchstens 400 Liter möglich. Dies unabhängig davon, wieviel vom eingeführten Tankinhalt in der Schweiz verbraucht wird. Für eine andere Auslegung besteht kein Raum. Damit zielt auch der Eventualantrag der Beschwerdeführer - Rückweisung zur Ermittlung wieviel Liter tatsächlich in der Schweiz verbraucht worden sind - von vornherein ins Leere. Die EZV hat die betreffenden Abgaben deshalb zu Recht nachgefordert. Die Beschwerdeführer Nr. 1 bis 5 sind als Auftraggeber der Warenführer (Chauffeure) nach Art. 9 Abs. 1 aZG nachleistungspflichtig (E. 3.1.2). Zulässigerweise hat die EZV zudem nicht nur die entsprechenden Transportunternehmen, sondern auch deren jeweilige Geschäftsführer (Beschwerdeführer Nr. 6 bis 9) nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 aZG solidarisch haftbar erklärt. Der Nachweis, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet haben, um die Einhaltung der Vorschriften zu bewirken (vgl. E. 3.1.2), wurde nicht angetreten. Das Entsprechende gilt für die im Ausland durchgeführten Reparaturen. Auch hier ist es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - irrelevant, ob die Reparaturen Fahrzeugen dienten, die beinahe ausschliesslich im Ausland eingesetzt worden sind. Die EZV belastete somit die Abgaben auf den im Ausland durchgeführten Reparaturen ebenfalls zu Recht nach (vgl. E. 2.4). Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich auch keine weiteren Einwände vor. Es erübrigt sich deshalb, auf die Nachforderung betreffend die Reparaturen näher einzugehen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV im Rahmen der konkreten Normenkontrolle überprüfen. Bei der MinöStV handelt es sich um eine unselbständige Verordnung des Bundesrates, die sich auf das MinöStG stützt. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im MinöStG eingeräumten Befugnis gehalten hat und die Bestimmung auch sonst gesetzes- und verfassungskonform ist (vgl. E. 2.4). 6.2.1 Mit Art. 17 Abs. 2 Bst. c MinöStG ermächtigte der Gesetzgeber den Bundesrat zum Erlass einer gesetzesvertretenden Verordnungsbestimmung, um Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer zu befreien, wenn sie als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden. Diese Gesetzesdelegation ist zulässig, da sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie selbst enthält (vgl. E. 2.2). Mit der genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, kann dieser doch bestimmen, ob und in welchem Umfang er bei Betriebsmitteln im Fahzeugtank bzw. Reservetank eine Steuerbefreiung gewähren will. Dieser Spielraum ist nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen (E. 2.4). Vorliegend hat der Bundesrat mit der Regelung nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV, d.h. der grundsätzlichen Steuerbefreiung der Betriebsmittel im Fahrzeugtank mit der Einschränkung für inländische schwere Motorfahrzeuge, bei denen eine Höchstmenge von 400 Liter gilt und eine Steuerbefreiung nur für Fahrzeuge möglich ist, die im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden sind, demnach seine delegierte Kompetenz offensichtlich nicht überschritten (E. 2.4). Im Weiteren stützt sich die Regelung auf ernsthafte Gründe und nimmt zu Recht eine Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen schweren Motorfahrzeugen vor. Im Gegensatz zu inländischen Fahrzeugen dürfen ausländische schwere Motorwagen nämlich keine reinen Inlandtransporte durchführen (so genanntes Kabotageverbot; vgl. Art. 14 Landverkehrsabkommen; vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Istanbuler Übereinkommen). Der in ausländischen Fahrzeugen getankte Treibstoff wird somit nur bei grenzüberschreitenden Transporten (Import, Export, Transit) verbraucht, und Ungleiches wird richtigerweise ungleich behandelt. Mit der Regelung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV werden denn auch zum einen die staatsvertraglichen Vorgaben erfüllt; eine absolute Gleichbehandlung der im Ausland zugelassenen Fahrzeuge, welche aufgrund des Kabotageverbotes ausschliesslich grenzüberschreitende Transporte durchführen dürfen, führte zu einer unzulässigen (indirekten) Diskriminierung ausländischer Fahrzeuge (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 32 Lemma 1 und Art. 38 Landverkehrsabkommen), weil wie erwähnt nur die inländischen Fahrzeuge mit dem mineralölsteuerbefreiten Treibstoff auch Inland-Inland-Transporte durchführen dürfen. Zum anderen wird dergestalt auch sichergestellt, dass für reine Inlandtransporte nur im Inland versteuerte Treibstoffe verwendet werden können und wird so die innerstaatliche Gleichbehandlung garantiert. Dass dabei unter Umständen angesichts der Freimenge, bei entsprechender Fahrzeugdisposition auch (einzelne) Inlandtransporte von Inländern noch mit mineralölsteuerfreiem Treibstoff bestritten werden können, ändert an der auf sachlichen Gründen basierenden, aus staatsvertraglicher Optik gar gebotenen Zulässigkeit der Ungleichbehandlung inländischer schwerer Motorwagen gegenüber im Ausland zugelassener nichts. Der Einwand der Beschwerdeführer, aufgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV würden inländische schwere Motorwagen bezüglich der Mineralölsteuer ab einem Tankinhalt von 400 Liter bei der Einfahrt in die Schweiz anders behandelt als schwere ausländische Motorwagen ist demnach zwar zutreffend, darin ist aber keine Verfassungsverletzung zu erblicken. 6.2.2 Auch unter diskriminierungsrechtlichen Gesichtspunkten zielen die Vorbringen der Beschwerdeführer letztlich ins Leere. Vorab ist nach Art. 8 Abs. 2 BV wie erwähnt nicht einmal die Staatsangehörigkeit, geschweige denn die motorfahrzeugrechtliche Zulassung in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein ein verpöntes Anknüpfungskriterium (vgl. 5.2). Zu verneinen ist sodann ebenfalls das Vorliegen einer gegen einen Staatsvertrag verstossenden Diskriminierung. Zwar handelt es sich auch bei der Einfahrt in die Schweiz bzw. in das Fürstentum Liechtenstein eines in der Schweiz respektive im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen schweren Motorfahrzeugs aus einem EU-Mitgliedstaat um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, der an sich in den Geltungsbereich des Landverkehrsabkommens fällt (Art. 2 Landverkehrsabkommen; vgl. BGE 129 II 260 E. 4.2 [zur Personenfreizügigkeit]). Betrachtet man indessen die in der Präambel und in Art. 1 des Landverkehrsabkommens festgehaltenen Grundsätze und Ziele, denen im Lichte der völkerrechtlichen Vertragsauslegung ausserordentlich grosses Gewicht zukommt (Art. 31 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111]; vgl. auch ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, Rz. 255), so stellt man fest, dass es neben der Koordinierung der Verkehrspolitik insbesondere um die wechselseitige Liberalisierung des Zugangs zum jeweils anderen Güterverkehrsmarkt geht ("Gegenseitige Öffnung der Verkehrsmärkte"; Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6139, 6263 ff.; ROLAND BIEBER/FRANCESCO MAIANI/MARIE DELALOYE, Droit européen des transports, Genève/Bruxelles/Paris 2006, 372 f., 377). Wesensgemäss für einen Staatsvertrag nicht angestrebt wird indessen mit dem Abkommen eine Verbesserung der Wettbewerbssituation von auch im internationalen Transport tätigen Unternehmen mit in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen gegenüber solchen, welche keine grenzüberschreitenden Transporte durchführen und nur im Inlandsegment tätig sind. Folglich liegt zwar mit der Andersbehandlung von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen gegenüber solchen des Auslandes eine Inländerdiskriminierung vor. Da aber eine absolute rechtliche Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Fahrzeugen angesichts des für Letztere geltenden Kabotageverbots zu deren Diskriminierung führen würde, ist im Lichte der erwähnten Ziele des Landverkehrsabkommens die vom schweizerischen Verordnungsgeber gewählte Lösung hinzunehmen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1686/2006 vom 25. Juni 2007 E. 3.4.2). Es kann somit festgehalten werden, dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b MinöStV nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst, vorliegend zur Anwendung gelangt und die entsprechenden Nachforderungen zurecht erhoben worden sind. Im Weiteren ist die Berechnung bzw. die Zurechnung auf die verschiedenen Beschwerdeführer nicht umstritten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und steht diesen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Stadelmann Jürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: