Schwerverkehrsabgabe
Sachverhalt
A. Die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Pratteln im Kanton Basel Landschaft bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister den Betrieb einer Garage, insbesondere den An- und Verkauf sowie die Reparatur von Nutzfahrzeugen und die Übernahme von Markenvertretungen. B. Am 3. Januar 2006 fakturierte die OZD der Beschwerdeführerin LSVA im Umfang von Fr. 6'533.85, geschuldet für Fahrten, die in der Zeitspanne vom 23. September bis 20. Oktober 2005 mit dem Fahrzeug mit der Stammnummer X._______ erfolgt waren. C. Am 31. Januar 2006 stellte die OZD der Beschwerdeführerin Rechnung im Betrag von Fr. 191.25. Davon entfielen gemäss definitiver Veranlagung vom gleichen Datum Fr. 171.25 auf die LSVA für das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ (Veranlagungsnummer 12949458; Abgabeperiode 23. September bis 31. Oktober 2005). Fr. 20.-- stellte die OZD unter dem Titel Mahngebühren in Rechnung. D. Am 2. Februar 2006 stellte die OZD der Beschwerdeführerin erneut Rechnung, diesmal über den Betrag von Fr. 10'867.20 für das Fahrzeug mit der Stammnummer X._______ (Veranlagungsnummer ...; Abgabeperiode 21. Oktober bis 30. November 2005) sowie im Betrag von Fr. 93.25 für das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ (Veranlagungsnummer ...; Abgabeperiode 1. bis 30. November 2005). Beide Fahrzeuge waren mit dem Kontrollschild SO Z._______ im Verkehr. E. Mit Faxschreiben vom 6. Februar 2006 an die OZD machte die Beschwerdeführerin geltend, das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ sei "nie mit einem fixen Kennzeichen in Betrieb" gewesen. Es handle sich um ein Fahrzeug, welches mit Werkstattnummern und "nur überführungsmässig, also nicht LSVA-pflichtig" eingesetzt werde. F. Daraufhin erliess die OZD am 1. März 2006 eine anfechtbare Verfügung und entschied sinngemäss u.a., für das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ werde betreffend die Periode 23. September bis 31. Oktober (recte: 21. Oktober) 2005 die LSVA-Schuld im Betrag von Fr. 171.25 bestätigt; die Mahngebühr werde gutgeschrieben. Zur Begründung hielt sie fest, man habe in der Zwischenzeit mit dem Strassenverkehrsamt des Kantons Solothurn Rücksprache genommen. Es habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ bereits am 21. Oktober 2005 ausser Verkehr gesetzt worden sei und nicht, wie von diesem Amt ursprünglich gemeldet und deshalb in den Rechnungen ausgewiesen, am 30. November 2005. Dementsprechend seien ihre Rechnungen vom 31. Januar 2006 bzw. 2. Februar 2006 zu korrigieren. Bei der ersten (23. September bis 31. Oktober) entfalle die Mahngebühr von Fr. 20.--; bezüglich der zweiten (1. bis 30. November) erhalte die Beschwerdeführerin den gesamten Betrag von Fr. 93.25 zurückerstattet. Geschuldet bleibe der Betrag von Fr. 171.25 für die Zeitspanne vom 23. September bis 31. (recte: 21.) Oktober 2005. Dass das Fahrzeug angeblich nie mit einem fixen Kennzeichen in Betrieb gewesen sei, sei weder nachvollziehbar noch massgeblich. G. Gegen die Verfügung der OZD erhob die Beschwerdeführerin am 15. März 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK). Sie verlangt die Gutschrift von Fr. 171.25 und damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. H. Die OZD schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Tatsächlich habe die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) die Ausserverkehrsetzung zuerst auf den 30. November 2005 gemeldet. Erst auf Rückfrage der OZD hin habe die MFK dies korrigiert und mit Schreiben vom 4. April 2006 nochmals bestätigt, dass das Fahrzeug vom 23. September bis am 21. Oktober 2005 mit dem Kontrollschild SO Z._______ immatrikuliert gewesen sei. Die in dieser Zeitspanne zurückgelegten 184,9 Kilometer führten zu einer LSVA-Belastung von Fr. 171.25. Der Einwand, das Fahrzeug sei als Platz- und Vorführwagen für Auflieger eingesetzt worden, sei unerheblich. I. Mit Instruktionsmassnahme vom 7. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren übernommen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die bei der ZRK bis zu diesem Datum hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Der Gesetzgeber hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und sich für eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe entschieden. Der Bund erhebt die Abgabe seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG).
E. 2.2 Der in Art. 85 BV genannte Zweck der Schwerverkehrsabgabe wird in Art. 1 SVAG wiederholt und verdeutlicht. Es geht darum, dem Schwerverkehr jene Kosten anzulasten, die er der Allgemeinheit verursacht und für welche er nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Verursacherprinzip). Dabei sollen nicht nur die Infrastrukturkosten des Schwerverkehrs (Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen), sondern auch dessen externe Kosten wie ungedeckte Gesundheits-, Lärm- und Unfallkosten oder Kosten von Gebäudeschäden berücksichtigt werden (Botschaft vom 11. September 1996 zu einem Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Botschaft], BBl 1997 VI 521, 524; Klaus A. Vallender, in: Schweizerisches Steuer-Lexikon, Bd. I, Bundessteuern, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 433 f.; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, § 29 Rz. 21 f.; Michael Beusch, Lenkungsabgaben im Strassenverkehr, Zürich 1999, S. 210 ff.). Der Vorgabe von Art. 85 BV, wonach die Abgabe leistungs- oder verbrauchsabhängig auszugestalten sei, ist der Gesetzgeber mit Erlass von Art. 6 SVAG gefolgt. Danach gelten das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges und die gefahrenen Kilometer (Tonnenkilometer) als Bemessungsgrundlage der Abgabe.
E. 2.3 Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG). Zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung kann er den Einbau spezieller Geräte vorschreiben (Art. 11 Abs. 2 SVAG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) wird die Abgabe mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert. Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeuges einzubauen (Art. 16 Abs. 1 SVAV). Wird ein der Einbaupflicht unterliegendes Motorfahrzeug nicht mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so verweigert die kantonale Vollzugsbehörde die Zulassung des betreffenden Motorfahrzeuges (Art. 16 Abs. 5 SVAV).
E. 2.4 Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strasse erhoben (Art. 2 SVAG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Das bedeutet, dass der Ertrag der Abgabe die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen darf (Art. 7 Abs. 1 SVAG). Indem der Gesetzgeber mit Art. 2 SVAG den Geltungsbereich ausdrücklich auf die Benützung öffentlicher Strassen beschränkt hat, fehlt für das Erheben der LSVA auf Fahrten ausserhalb öffentlicher Strassen die gesetzliche Grundlage.
E. 2.5 Was unter den Begriff der öffentlichen Strasse fällt, umschreiben weder SVAG noch SVAV. Das Bundesgericht knüpft an den Begriff der öffentlichen Strasse im Strassenverkehrsrecht des Bundes an (Urteil des Bundesgerichts 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 2). Der Bundesrat hat in der Botschaft zum SVAG für die Umschreibung des Begriffs ausdrücklich auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) verwiesen (Botschaft, a.a.O., S. 546). Demnach gelten Strassen dann als öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]). Dabei ist nicht massgeblich, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern allein, ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Dies trifft zu, wenn die Strasse einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht (BGE 104 IV 105 E. 3). So fällt auch der Vorplatz einer Firma unter den Begriff der öffentlichen Strasse; es sei denn, der Verfügungsberechtigte tue seinen Willen, nur dessen privaten Gebrauch zu dulden, mittels signalisiertem Verbot oder Abschrankung kund (BGE 104 IV 105 E. 3; zum Begriff der öffentlichen Strasse vgl. auch Hans Giger, SVG Kommentar, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 29 f.).
E. 2.6 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Die Abgabe von Kontrollschildern durch die Motorfahrzeugbehörde setzt insbesondere den Abschluss einer Haftpflichtversicherung voraus (Art. 71 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]). Ausnahmen regelt Art. 72 VZV. Keine Kontrollschilder brauchen u.a. Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern trotzdem eine Haftpflichtversicherung besteht (vgl. Art. 72 Abs. 1 lit. j VZV). In aller Regel muss folglich der Halter eines Motorfahrzeuges spätestens dann, wenn er mit seinem Fahrzeug auf öffentlichen Strassen verkehren will, über Kontrollschilder verfügen. Aus dem Umstand, dass die LSVA für die Benützung der öffentlichen Strasse erhoben wird, erklärt sich die gesetzliche Regelung, wonach für inländische Fahrzeuge der Beginn der Abgabepflicht auf den Tag der amtlichen Zulassung fällt und das Ende auf den Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird (Art. 12 Abs. 1 SVAG).
E. 2.7 Keine Bedeutung für Bestand, Beginn und Ende der Abgabepflicht hat die Frage, ob das Fahrzeug auf ein einziges Kontrollschild oder auf ein Wechselschild eingelöst wird. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge desselben Halters abgegeben (Art. 13 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV, SR 741.31]). Werden Wechselschilder erteilt, darf stets nur jenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehr verwendet werden, welches das Schild oder Schilderpaar trägt (Art. 14 Abs. 1 VVV). Für Zwecke der LSVA hingegen verfügt jedes Fahrzeug über ein eigenes Erfassungsgerät und über eine eigene Stammnummer. Eine Ausnahme besteht lediglich bei der pauschalen Abgabeerhebung, die erfolgen kann, wenn eine leistungsabhängige Bemessung nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 9 SVAG, Art. 4 SVAV). In diesem Fall muss bei Wechselschildern die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden (Art. 31 Abs. 3 SVAV).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, ihr werde bezüglich der Fahrzeugnummer SO Z._______ für die gleiche Zeitspanne zweimal LSVA in Rechnung gestellt.
E. 3.1.1 Tatsächlich hat die OZD der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 23. September bis 31. (recte: 21.) Oktober 2005 sowohl für das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ als auch für jenes mit der Stammnummer X._______ LSVA in Rechnung gestellt. Das ist indes nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hatte während dieser Zeit beide Fahrzeuge auf die Nummer SO Z._______ eingelöst und machte damit von der Möglichkeit Gebrauch, maximal zwei Fahrzeuge mit Wechselschildern in Verkehr zu bringen. Erhalt und Abgabe der Schilder haben jedoch für die LSVA nur soweit Bedeutung, als dass Beginn und Ende der Abgabepflicht daran anknüpfen. Keinen Einfluss hat dieser Umstand auf die Höhe der Abgabe. Indem die Beschwerdeführerin das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ am 23. September 2005 einlöste, war sie berechtigt, dieses auf öffentlichen Strassen zu bewegen. Ob während der gleichen Zeitspanne, aber nicht gleichzeitig, noch ein anderes Fahrzeug mit derselben Nummer in Verkehr gestanden hat, ist unerheblich. Massgeblich ist vorliegend einzig, dass das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ gemäss verbindlicher Aufzeichnung des TRIPON-Gerätes in der fraglichen Zeit die vorgehaltenen abgabepflichtigen Kilometer zurücklegte.
E. 3.1.2 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie müsse nicht zweimal für die gleiche Nummer Abgaben entrichten, ist zwar insofern nachvollziehbar, als dass die kantonale Motorfahrzeugsteuer bei Fahrzeugen mit Wechelschildern regelmässig nur für das Fahrzeug mit dem höheren Gesamtgewicht oder Steueransatz erhoben wird und für das zweite Fahrzeug eine Pauschale oder eine sogenannte Zuschlagssteuer zu entrichten ist (vgl. etwa § 9 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 1981 [Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft, SGS, 341] oder § 9 der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 1962 [Bereinigte Gesetzessammlung des Kantons Solothurn, BGS, 614.62]). Die Beschwerdeführerin scheint jedoch zu verkennen, dass sich die Abgabepflicht im Recht der LSVA nicht nach kantonalen Motorfahrzeugsteuern zu richten hat. Jedes einzelne Fahrzeug löst die LSVA aus, unabhängig davon, ob es mit Wechselschildern versehen ist. Die Ausnahme für die Pauschalabgabe ist hier nicht einschlägig.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ sei ein Platzfahrzeug und werde nur zum Manövrieren auf dem Werkplatz und für Vorführungen von Aufliegern und Anhängern bei der Motorfahrzeug-Prüfstation (MFP) benutzt. Sie behauptet damit sinngemäss, das Fahrzeug werde nicht auf öffentlichen Strassen eingesetzt. Die Beschwerdeführerin legt keine Beweismittel ins Recht, welche die behauptete Verwendung stützten. Sie behauptet auch nicht, ihr Werkplatz sei für Dritte unzugänglich und werde ausschliesslich durch eigene Fahrzeuge befahren. Vielmehr ist ihr ohnehin entgegenzuhalten, dass der Betrieb einer Garage, wie sie ihn bezweckt, regelmässig Drittverkehr verursacht und sogar voraussetzt. Demnach hat das ganze Areal der Garage als öffentliche Strasse im Sinne des Schwerverkehrsabgaberechts zu gelten. Gleiches gilt für das Vorbringen, das Fahrzeug werde für Vorführungen bei der MFP verwendet. Fahrten zur bzw. im Gelände der MFP erfolgen regelmässig auf öffentlichen Strassen, da es sich dabei um Strassen handelt, die auch anderen Personen als der Beschwerdeführerin offen stehen. Für die Benützung öffentlicher Strassen jedoch ist die Abgabe geschuldet (E. 2.4 hievor). Die Beschwerdeführerin verkennt den Geltungsbereich des SVAG, wenn sie etwas anders behauptet.
E. 3.3 Weder behauptet die Beschwerdeführerin noch ergibt sich aus den Akten, dass vorliegend die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes von Art. 3 Abs. 1 lit. f SVAV (Händlerschilder) gegeben sind. Die Beschwerdeführerin kann auch unter diesem Gesichtspunkt nichts für ihren Vorteil ableiten.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______ ; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Urban Broger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1735/2006 {T 0/2} Urteil vom 31. März 2008 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Urban Broger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Sachverhalt: A. Die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Pratteln im Kanton Basel Landschaft bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister den Betrieb einer Garage, insbesondere den An- und Verkauf sowie die Reparatur von Nutzfahrzeugen und die Übernahme von Markenvertretungen. B. Am 3. Januar 2006 fakturierte die OZD der Beschwerdeführerin LSVA im Umfang von Fr. 6'533.85, geschuldet für Fahrten, die in der Zeitspanne vom 23. September bis 20. Oktober 2005 mit dem Fahrzeug mit der Stammnummer X._______ erfolgt waren. C. Am 31. Januar 2006 stellte die OZD der Beschwerdeführerin Rechnung im Betrag von Fr. 191.25. Davon entfielen gemäss definitiver Veranlagung vom gleichen Datum Fr. 171.25 auf die LSVA für das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ (Veranlagungsnummer 12949458; Abgabeperiode 23. September bis 31. Oktober 2005). Fr. 20.-- stellte die OZD unter dem Titel Mahngebühren in Rechnung. D. Am 2. Februar 2006 stellte die OZD der Beschwerdeführerin erneut Rechnung, diesmal über den Betrag von Fr. 10'867.20 für das Fahrzeug mit der Stammnummer X._______ (Veranlagungsnummer ...; Abgabeperiode 21. Oktober bis 30. November 2005) sowie im Betrag von Fr. 93.25 für das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ (Veranlagungsnummer ...; Abgabeperiode 1. bis 30. November 2005). Beide Fahrzeuge waren mit dem Kontrollschild SO Z._______ im Verkehr. E. Mit Faxschreiben vom 6. Februar 2006 an die OZD machte die Beschwerdeführerin geltend, das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ sei "nie mit einem fixen Kennzeichen in Betrieb" gewesen. Es handle sich um ein Fahrzeug, welches mit Werkstattnummern und "nur überführungsmässig, also nicht LSVA-pflichtig" eingesetzt werde. F. Daraufhin erliess die OZD am 1. März 2006 eine anfechtbare Verfügung und entschied sinngemäss u.a., für das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ werde betreffend die Periode 23. September bis 31. Oktober (recte: 21. Oktober) 2005 die LSVA-Schuld im Betrag von Fr. 171.25 bestätigt; die Mahngebühr werde gutgeschrieben. Zur Begründung hielt sie fest, man habe in der Zwischenzeit mit dem Strassenverkehrsamt des Kantons Solothurn Rücksprache genommen. Es habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ bereits am 21. Oktober 2005 ausser Verkehr gesetzt worden sei und nicht, wie von diesem Amt ursprünglich gemeldet und deshalb in den Rechnungen ausgewiesen, am 30. November 2005. Dementsprechend seien ihre Rechnungen vom 31. Januar 2006 bzw. 2. Februar 2006 zu korrigieren. Bei der ersten (23. September bis 31. Oktober) entfalle die Mahngebühr von Fr. 20.--; bezüglich der zweiten (1. bis 30. November) erhalte die Beschwerdeführerin den gesamten Betrag von Fr. 93.25 zurückerstattet. Geschuldet bleibe der Betrag von Fr. 171.25 für die Zeitspanne vom 23. September bis 31. (recte: 21.) Oktober 2005. Dass das Fahrzeug angeblich nie mit einem fixen Kennzeichen in Betrieb gewesen sei, sei weder nachvollziehbar noch massgeblich. G. Gegen die Verfügung der OZD erhob die Beschwerdeführerin am 15. März 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK). Sie verlangt die Gutschrift von Fr. 171.25 und damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. H. Die OZD schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Tatsächlich habe die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) die Ausserverkehrsetzung zuerst auf den 30. November 2005 gemeldet. Erst auf Rückfrage der OZD hin habe die MFK dies korrigiert und mit Schreiben vom 4. April 2006 nochmals bestätigt, dass das Fahrzeug vom 23. September bis am 21. Oktober 2005 mit dem Kontrollschild SO Z._______ immatrikuliert gewesen sei. Die in dieser Zeitspanne zurückgelegten 184,9 Kilometer führten zu einer LSVA-Belastung von Fr. 171.25. Der Einwand, das Fahrzeug sei als Platz- und Vorführwagen für Auflieger eingesetzt worden, sei unerheblich. I. Mit Instruktionsmassnahme vom 7. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren übernommen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die bei der ZRK bis zu diesem Datum hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Der Gesetzgeber hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und sich für eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe entschieden. Der Bund erhebt die Abgabe seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). 2.2 Der in Art. 85 BV genannte Zweck der Schwerverkehrsabgabe wird in Art. 1 SVAG wiederholt und verdeutlicht. Es geht darum, dem Schwerverkehr jene Kosten anzulasten, die er der Allgemeinheit verursacht und für welche er nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Verursacherprinzip). Dabei sollen nicht nur die Infrastrukturkosten des Schwerverkehrs (Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen), sondern auch dessen externe Kosten wie ungedeckte Gesundheits-, Lärm- und Unfallkosten oder Kosten von Gebäudeschäden berücksichtigt werden (Botschaft vom 11. September 1996 zu einem Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Botschaft], BBl 1997 VI 521, 524; Klaus A. Vallender, in: Schweizerisches Steuer-Lexikon, Bd. I, Bundessteuern, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 433 f.; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, § 29 Rz. 21 f.; Michael Beusch, Lenkungsabgaben im Strassenverkehr, Zürich 1999, S. 210 ff.). Der Vorgabe von Art. 85 BV, wonach die Abgabe leistungs- oder verbrauchsabhängig auszugestalten sei, ist der Gesetzgeber mit Erlass von Art. 6 SVAG gefolgt. Danach gelten das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges und die gefahrenen Kilometer (Tonnenkilometer) als Bemessungsgrundlage der Abgabe. 2.3 Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG). Zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung kann er den Einbau spezieller Geräte vorschreiben (Art. 11 Abs. 2 SVAG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) wird die Abgabe mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert. Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeuges einzubauen (Art. 16 Abs. 1 SVAV). Wird ein der Einbaupflicht unterliegendes Motorfahrzeug nicht mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so verweigert die kantonale Vollzugsbehörde die Zulassung des betreffenden Motorfahrzeuges (Art. 16 Abs. 5 SVAV). 2.4 Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strasse erhoben (Art. 2 SVAG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Das bedeutet, dass der Ertrag der Abgabe die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen darf (Art. 7 Abs. 1 SVAG). Indem der Gesetzgeber mit Art. 2 SVAG den Geltungsbereich ausdrücklich auf die Benützung öffentlicher Strassen beschränkt hat, fehlt für das Erheben der LSVA auf Fahrten ausserhalb öffentlicher Strassen die gesetzliche Grundlage. 2.5 Was unter den Begriff der öffentlichen Strasse fällt, umschreiben weder SVAG noch SVAV. Das Bundesgericht knüpft an den Begriff der öffentlichen Strasse im Strassenverkehrsrecht des Bundes an (Urteil des Bundesgerichts 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 2). Der Bundesrat hat in der Botschaft zum SVAG für die Umschreibung des Begriffs ausdrücklich auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) verwiesen (Botschaft, a.a.O., S. 546). Demnach gelten Strassen dann als öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]). Dabei ist nicht massgeblich, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern allein, ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Dies trifft zu, wenn die Strasse einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht (BGE 104 IV 105 E. 3). So fällt auch der Vorplatz einer Firma unter den Begriff der öffentlichen Strasse; es sei denn, der Verfügungsberechtigte tue seinen Willen, nur dessen privaten Gebrauch zu dulden, mittels signalisiertem Verbot oder Abschrankung kund (BGE 104 IV 105 E. 3; zum Begriff der öffentlichen Strasse vgl. auch Hans Giger, SVG Kommentar, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 29 f.). 2.6 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Die Abgabe von Kontrollschildern durch die Motorfahrzeugbehörde setzt insbesondere den Abschluss einer Haftpflichtversicherung voraus (Art. 71 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]). Ausnahmen regelt Art. 72 VZV. Keine Kontrollschilder brauchen u.a. Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern trotzdem eine Haftpflichtversicherung besteht (vgl. Art. 72 Abs. 1 lit. j VZV). In aller Regel muss folglich der Halter eines Motorfahrzeuges spätestens dann, wenn er mit seinem Fahrzeug auf öffentlichen Strassen verkehren will, über Kontrollschilder verfügen. Aus dem Umstand, dass die LSVA für die Benützung der öffentlichen Strasse erhoben wird, erklärt sich die gesetzliche Regelung, wonach für inländische Fahrzeuge der Beginn der Abgabepflicht auf den Tag der amtlichen Zulassung fällt und das Ende auf den Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird (Art. 12 Abs. 1 SVAG). 2.7 Keine Bedeutung für Bestand, Beginn und Ende der Abgabepflicht hat die Frage, ob das Fahrzeug auf ein einziges Kontrollschild oder auf ein Wechselschild eingelöst wird. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge desselben Halters abgegeben (Art. 13 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV, SR 741.31]). Werden Wechselschilder erteilt, darf stets nur jenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehr verwendet werden, welches das Schild oder Schilderpaar trägt (Art. 14 Abs. 1 VVV). Für Zwecke der LSVA hingegen verfügt jedes Fahrzeug über ein eigenes Erfassungsgerät und über eine eigene Stammnummer. Eine Ausnahme besteht lediglich bei der pauschalen Abgabeerhebung, die erfolgen kann, wenn eine leistungsabhängige Bemessung nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 9 SVAG, Art. 4 SVAV). In diesem Fall muss bei Wechselschildern die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden (Art. 31 Abs. 3 SVAV). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, ihr werde bezüglich der Fahrzeugnummer SO Z._______ für die gleiche Zeitspanne zweimal LSVA in Rechnung gestellt. 3.1.1 Tatsächlich hat die OZD der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 23. September bis 31. (recte: 21.) Oktober 2005 sowohl für das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ als auch für jenes mit der Stammnummer X._______ LSVA in Rechnung gestellt. Das ist indes nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hatte während dieser Zeit beide Fahrzeuge auf die Nummer SO Z._______ eingelöst und machte damit von der Möglichkeit Gebrauch, maximal zwei Fahrzeuge mit Wechselschildern in Verkehr zu bringen. Erhalt und Abgabe der Schilder haben jedoch für die LSVA nur soweit Bedeutung, als dass Beginn und Ende der Abgabepflicht daran anknüpfen. Keinen Einfluss hat dieser Umstand auf die Höhe der Abgabe. Indem die Beschwerdeführerin das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ am 23. September 2005 einlöste, war sie berechtigt, dieses auf öffentlichen Strassen zu bewegen. Ob während der gleichen Zeitspanne, aber nicht gleichzeitig, noch ein anderes Fahrzeug mit derselben Nummer in Verkehr gestanden hat, ist unerheblich. Massgeblich ist vorliegend einzig, dass das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ gemäss verbindlicher Aufzeichnung des TRIPON-Gerätes in der fraglichen Zeit die vorgehaltenen abgabepflichtigen Kilometer zurücklegte. 3.1.2 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie müsse nicht zweimal für die gleiche Nummer Abgaben entrichten, ist zwar insofern nachvollziehbar, als dass die kantonale Motorfahrzeugsteuer bei Fahrzeugen mit Wechelschildern regelmässig nur für das Fahrzeug mit dem höheren Gesamtgewicht oder Steueransatz erhoben wird und für das zweite Fahrzeug eine Pauschale oder eine sogenannte Zuschlagssteuer zu entrichten ist (vgl. etwa § 9 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 1981 [Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft, SGS, 341] oder § 9 der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 1962 [Bereinigte Gesetzessammlung des Kantons Solothurn, BGS, 614.62]). Die Beschwerdeführerin scheint jedoch zu verkennen, dass sich die Abgabepflicht im Recht der LSVA nicht nach kantonalen Motorfahrzeugsteuern zu richten hat. Jedes einzelne Fahrzeug löst die LSVA aus, unabhängig davon, ob es mit Wechselschildern versehen ist. Die Ausnahme für die Pauschalabgabe ist hier nicht einschlägig. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ sei ein Platzfahrzeug und werde nur zum Manövrieren auf dem Werkplatz und für Vorführungen von Aufliegern und Anhängern bei der Motorfahrzeug-Prüfstation (MFP) benutzt. Sie behauptet damit sinngemäss, das Fahrzeug werde nicht auf öffentlichen Strassen eingesetzt. Die Beschwerdeführerin legt keine Beweismittel ins Recht, welche die behauptete Verwendung stützten. Sie behauptet auch nicht, ihr Werkplatz sei für Dritte unzugänglich und werde ausschliesslich durch eigene Fahrzeuge befahren. Vielmehr ist ihr ohnehin entgegenzuhalten, dass der Betrieb einer Garage, wie sie ihn bezweckt, regelmässig Drittverkehr verursacht und sogar voraussetzt. Demnach hat das ganze Areal der Garage als öffentliche Strasse im Sinne des Schwerverkehrsabgaberechts zu gelten. Gleiches gilt für das Vorbringen, das Fahrzeug werde für Vorführungen bei der MFP verwendet. Fahrten zur bzw. im Gelände der MFP erfolgen regelmässig auf öffentlichen Strassen, da es sich dabei um Strassen handelt, die auch anderen Personen als der Beschwerdeführerin offen stehen. Für die Benützung öffentlicher Strassen jedoch ist die Abgabe geschuldet (E. 2.4 hievor). Die Beschwerdeführerin verkennt den Geltungsbereich des SVAG, wenn sie etwas anders behauptet. 3.3 Weder behauptet die Beschwerdeführerin noch ergibt sich aus den Akten, dass vorliegend die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes von Art. 3 Abs. 1 lit. f SVAV (Händlerschilder) gegeben sind. Die Beschwerdeführerin kann auch unter diesem Gesichtspunkt nichts für ihren Vorteil ableiten. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______ ; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Urban Broger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: