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A-1699/2022

A-1699/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-21 · Deutsch CH

Elektrische Erzeugnisse

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1699/2022 Urteil vom 21. August 2023 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Radio Monitoring und Anlagen, Marktaufsicht und Recht, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Nichtkonformität von Fernmeldeanlagen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Kultur BAKOM vier von A._______ importierte Funkgeräte kontrollierte, mit Verfügung vom 27. Januar 2022 die Nichtkonformität dieser Geräte festgestellt sowie diesen bei Bussenandrohung verwarnt hat, entsprechende Funkgeräte anzubieten oder zu betreiben, dass die Verfügung A._______ am 28. Januar 2022 zugestellt wurde, welcher sich mit E-Mail vom 28. Februar 2022 an das BAKOM wandte und von diesem verlangte, die Fakten nochmals zu prüfen oder mindestens fehlende Fakten in die Verfügung aufzunehmen, worauf das BAKOM mit E-Mail vom 16. März 2022 abschlägig antwortete, dass A._______ mit E-Mail vom 27. März 2022 erwiderte, er habe am 28. Februar 2022 fristgerecht mitgeteilt, er sei mit der Verfügung nicht einverstanden, und nachfragte, ob der Rekurs noch schriftlich und eingeschrieben erfolgen müsse, dass nach einem Telefongespräch A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine an das BAKOM (nachfolgend Vorinstanz) adressierte Beschwerde verfasste, die zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist und die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 50 und 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]), dass die (bei der unzuständigen Behörde) eingereichte E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2022 innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgt ist, dass einem Beschwerdeführer, dessen Beschwerde formellen Anforderungen nicht genügt, gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung einzuräumen ist, das Bundesverwaltungsgericht jedoch ohne Ansetzen einer Nachfrist auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, seinen Anfechtungswillen zumindest erkenntlich zum Ausdruck zu bringen (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Turnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Aufl., Basel 2021, S. 478 Rz. 1619; Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2023, Art. 52, Rz. 83 ff.), dass fraglich ist, ob sich aus der E-Mail vom 28. Februar 2022 ein solcher Anfechtungswille ergibt, dies jedoch aus den nachfolgenden Gründen offengelassen werden kann: dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Einreichung eines Rechtsmittels per Fax oder - wie vorliegend - per E-Mail weder den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform noch an die Fristwahrung genügt, und eine Beschwerdeschrift, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden kann, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist (vgl. statt vieler BGE 142 V 152 E. 4.5 f.; Urteil des BGer 8C_518/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.2.4 in fine; vgl. im Weiteren Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2023, Art. 52, Rz. 16), dass das Bundesgericht im Fall einer Einreichung der Rechtsschrift per Telefax oder E-Mail eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ablehnt, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein weiss (bzw. wissen muss), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde, weshalb die Ansetzung einer Nachfrist in diesem Fall nicht in Betracht komme (BGE 142 V 152 E. 4.5 mit Hinweisen), dass aufgrund der expliziten Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 27. Januar 2022, wonach die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1 VwVG), dem Beschwerdeführer bewusst war oder zumindest hätte sein müssen, dass seine Eingabe per E-Mail vom 28. Februar 2022 die gesetzlichen Formerfordernisse einer Beschwerde offensichtlich nicht erfüllt, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und bei diesem Verfahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzulegen und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind sowie der Restbetrag von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)