Öffentlichkeitsprinzip
Sachverhalt
A. X._______ (Journalist) ersuchte gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) am 28. März 2022 beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) um Zugang zu folgenden Dokumenten: "Sämtliche Meldungen, die das SECO betreffend die mutmasslich unter Sperrung fallende Vermögenswerten in Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine erhalten hat (vgl. Art. 16 Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine - sowie Aussagen von Erwin Bollinger an einer Medienkonferenz des Bundes am 24. März 2022, siehe hierzu auf Seite 2 beigelegter Artikel des Tages-Anzeigers)". B. Am 3. Mai 2022 nahm das SECO das Gesuch entgegen und verweigerte den Zugang zu den geforderten Informationen. C. Daraufhin reichte X._______ am 3. Mai 2022 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: EDÖB) ein. D. Am 24. Mai 2022 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher der Schlichtungsgegenstand auf die dem EDÖB zugestellte Übersicht über die eingegangenen Meldungen reduziert wurde, inklusive meldendes Institut, Art der Meldung und Meldedatum. Die Übersicht umfasste die Meldungen zwischen dem 25. Februar 2022 und dem 3. Mai 2022 (Datum des Zugangsgesuches). Weil diese Übersicht unter anderem die Namen der Institute enthielt, wurde festgehalten, dass das SECO eine Anhörung durchführen werde. Das Schlichtungsverfahren wurde folglich sistiert. E. Am 3. Juni 2022 lud das SECO die betroffenen Institutionen, Unternehmen und Organisationen (nachfolgend: Institute; darunter die X.Y.Z. & Co) zu einer Anhörung ein. Es informierte X.______ am 11. Juli 2023 darüber, dass 39 Institute der Zugänglichmachung nicht zugestimmt hätten. F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 und 3. August 2022 teilte das SECO diesen Instituten das Ergebnis der Anhörung mit. Demnach sei es nach der Prüfung der eingegangenen Begründungen zum Schluss gekommen, dass es beabsichtige, die gewünschten Informationen bekannt zu geben. G. In der Folge reichten 16 der angehörten Institute jeweils einen Schlichtungsantrag beim EDÖB ein. Darunter war auch die X.Y.Z. & Co. H. Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens empfahl der EDÖB, dass das SECO den Zugang zur Übersicht über die zwischen dem 25. Februar 2022 und dem 3. Mai 2022 eingegangenen Meldungen der 16 Antragstellenden gemäss Art. 16 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine gewähre, welche folgende Informationen enthalte: meldendes Institut, Meldedatum, Vermögensart, Höhe des Vermögenswerts und Art des Sanktionsadressaten. I. Am 9. Januar 2023 verlangte die X.Y.Z. & Co den Erlass einer Verfügung. J. J.a Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 gewährte das SECO X._______ den Zugang zu den verlangten Informationen. Es hielt im Wesentlichen fest, dass der Name X.Y.Z. & Co nicht zur Kategorie der besonders schützenswerten Personendaten zähle, deren Geheimhaltung ein höheres Gewicht zukomme. Die Interessensabwägung ergebe, dass an der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Informationen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. J.b Die Verfügung eröffnete das SECO in der Folge der X.Y.Z. & Co. Dagegen unterblieb gemäss dem Verteiler eine Eröffnung der Verfügung an X._______. K. Die X.Y.Z. & Co (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob mit Schreiben vom 27. März 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Februar 2023 des SECO (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt deren Aufhebung. L. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 verlangt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. Nachdem X._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) keine Beschwerdeantwort eingereicht hatte, teilte die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Juni 2023 mit, dass sie zwischenzeitlich dessen neue Adresse erhalten habe und äusserte sich zu den Vorakten. N. Am 28. Juli 2023 begehrte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz aufgrund Fehlens einer Gegenpartei, um Klärung der Person des Beschwerdegegners sowie um Akteneinsicht. O. Nach Durchführung der Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 festgehalten, dass der Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort eingereicht hat. P. Am 9. November 2023 informierte die Vorinstanz, dass sie im Rahmen der anderen Verfahren im Zusammenhang mit dem vorliegenden Einsichtsgesuch aufgefordert worden sei, zu präzisieren, ob das Gesuch noch aktuell sei. Sie werde entsprechende Abklärungen vornehmen und darüber informieren, wenn weitere Informationen vorlägen. Q. Die Vorinstanz führte mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 aus, dass sie trotz mehrfacher Kontaktversuche keine Rückmeldung des Beschwerdegegners erhalten habe (ausser einer E-Mail, mit welcher eine Rückmeldung zu einem späteren Zeitpunkt angekündigt worden sei). Sie gehe deshalb davon aus, dass kein Interesse seitens des Beschwerdegegners mehr (an der Einsicht) bestehe. R. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 wurde das Beschwerdeverfahren bis auf Widerruf sistiert. S. S.a Das Schweizer Radio und Fernsehen SRF, Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (nachfolgend: SRF), erklärte mit Eingabe vom 18. Januar 2024, dass es weiterhin ein journalistisches Interesse am Zugang zu den ersuchten Informationen habe. Der Weggang des zum damaligen Zeitpunkt mit den Recherchearbeiten betrauten Journalisten und Beschwerdegegner, der das Zugangsgesuch im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit namens und auftrags von SRF gestellt habe, ändere nichts an dieser Tatsache. Das Interesse bestehe darin, im Nachgang zum streitgegenständlichen Einsichtsgesuch allfällige journalistische Beiträge über die von SRF betriebenen Kanäle zu verbreiten. Ob der Beschwerdegegner seinerseits ein (fortbestehendes) Interesse am Zugang habe, sei unerheblich. Abgesehen davon sei ein Interessennachweis in Verfahren nach BGÖ ohnehin nicht erforderlich. Das vorliegende Verfahren sei weiterzuführen und das Rubrum dahingehend zu korrigieren, dass das SRF, SRF lnvestigativ, als Beschwerdegegnerin aufgeführt werde. S.b Gleichentags teilte der Beschwerdegegner mit, dass er in der Zwischenzeit nicht mehr für SRF tätig sei. Als Privatperson habe er kein Interesse an einem Zugang zu den entsprechenden Informationen. Er ersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ihn als Beschwerdegegner zu entfernen und stattdessen das Schweizer Radio und Fernsehen, SRF Investigativ, einzusetzen. T. Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass X._______ und nicht SRF lnvestigativ Gesuchsteller und Beschwerdegegner sei. Der Beschwerdegegner schliesse sich dieser Ansicht an. Mit der Desinteresseerklärung des Beschwerdegegners sei die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Man könnte auch zum Schluss kommen, dass es immer noch nicht genügend klar sei, welche Partei Gesuchsteller und Beschwerdegegner sei. Die Rechtsfolgen wären die gleichen. Die Verfügung wäre aufzuheben. U. Am 11. Januar 2024 wurde die Angelegenheit für spruchreif erklärt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Das SRF verlangt, dass ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren Parteistellung als Beschwerdegegnerin anstelle von X._______ eingeräumt wird. Nachfolgend ist darauf einzugehen, ob bzw. wie das SRF ins Recht gefasst werden muss.
E. 2.1 Die Parteistellung der Verfahrensbeteiligten ist von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des BVGer A-931/2024 vom 10. März 2025 E. 1.3.1 m.H.; Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 4 zu Art. 6). Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG). Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dritte, welche nicht Verfügungsadressaten sind, müssen durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (statt vieler BGE 142 II 451 E. 3.4.1). Demgegenüber kommt als Gegenpartei jeder am vorinstanzlichen Verfahren zu Recht als Partei Beteiligter infrage, der angesichts des damaligen Obsiegens ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der angefochtenen Verfügung hat. Gleiches gilt auch für bloss teilweise obsiegende Verfügungsadressaten und Drittbetroffene, die durch die Anträge des Beschwerdeführers Nachteile erleiden könnten (Urteil des BVGer A-931/2024 vom 10. März 2025 E. 1.3.1; Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8 zu Art. 6).
E. 2.2 Bei einem Parteiwechsel wird eine Verfahrenspartei aufgrund einer Rechtsnachfolge durch eine andere ersetzt. Die Frage der Zulässigkeit des Parteiwechsels ist in der Bundesverwaltungsrechtspflege nicht ausdrücklich geregelt. Grundsätzlich ist die Frage des Parteiwechsels in Konkordanz zur materiell-rechtlichen Rechtslage zu beantworten. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und herrschender Lehre ist ein Parteiwechsel dann zulässig, wenn Rechte und Pflichten frei übertragbar sind, die rechtsnachfolgende Partei ebenfalls ein Rechtsschutzinteresse hat und weder höchstpersönliche Rechte und Pflichten Verfahrensgegenstand bilden noch die Partei besondere persönliche Voraussetzungen erfüllen muss (vgl. BGVE 2014/10 E. 3.1; Urteile des BVGer A-141/2017 vom 20. November 2018 E. 1.3.3.1 und B-3106/2015 vom 6. April 2017 E. 1.1; Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Rz. 49 f. zu Art. 6). Ein Parteiwechsel ist mit anderen Worten dann unzulässig, wenn verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten den Streitgegenstand bilden, die höchstpersönlicher Natur sind, d.h. wenn sie besonders eng mit den persönlichen Eigenschaften verbunden sind und infolgedessen kein Übergang schutzwürdiger Interessen stattfindet (vgl. Urteil des BGer 1C_69/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2617/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.2 m.H.; Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Rz. 51 zu Art. 6). Dabei findet Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Anwendung, weshalb ein Wechsel der Partei nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet ist (Abschreibungsentscheide des BVGer A-1346/2023, A-1347/2023 und A-1821/2023 vom 29. April 2024 E. 3.3.1 m.H.; Urteile des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.3.2 und B-7206/2018 vom 7. April 2020 E. 1.2; Wiederkehr/Meyer/Böhme, Orell Füssli VwVG Kommentar, 2022, Rz. 8 zu Art. 4; vgl. ferner zum Ganzen Urteil des BVGer A-2617/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.3).
E. 2.3 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Ein entsprechendes Zugangsgesuch kann durch jeden Träger des Zugangsrechts gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ gestellt werden. Es kann sich dabei sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln. Das Gesuch kann durch einen Vertreter des Trägers des Zugangsrechts gestellt werden (Schneider/Roth, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Datenschutzgesetz [DSG] / Öffentlichkeitsgesetz [BGÖ], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, Rz. 14 zu Art. 10 BGÖ). Die Gesuchstellung kann formlos erfolgen und muss nicht begründet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung; VBGÖ, SR 152.31]). Hat eine Person Zugang zu einem amtlichen Dokument, so steht der Zugang in demselben Umfang auch jeder weiteren Gesuchstellerin und jedem weiteren Gesuchsteller zu (Art. 2 VBGÖ).
E. 2.4 Der Beschwerdegegner stellte das Einsichtsgesuch in seiner Tätigkeit als Journalist, der damals bei SRF Investigativ beschäftigt war. Er gab dabei seine Geschäftsadresse an und erklärte, dass er Medienschaffender sei (vgl. Vorakte 1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass er im Namen des SRF das Einsichtsgesuch gestellt hätte. Da jeder ohne besondere Formvorschriften einen Antrag auf Zugang stellen kann (vgl. E. 2.2 hiervor), kommt den übrigen Angaben im Antrag, darunter dem Beruf, keine entscheidende Bedeutung zu, ausser bei allfälligen Kosten und der Dringlichkeit (vgl. Art. 9 und Art. 15 Abs. 4 VBGÖ). Vielmehr ist nur dann, wenn aus dem Wortlaut des Antrags eindeutig hervorgeht, dass der Unterzeichnende als Vertreter eines Dritten handelt, dieser als Gesuchsteller anzusehen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer selbst gab im vorinstanzlichen Verfahren in einer E-Mail an, dass er "ein Journalist des Schweizer Radio und Fernsehens" sei und nicht, dass er namens des SRF ein Einsichtsgesuch stelle. Darüber hinaus ist es eindeutig der Beschwerdeführer und nicht das SRF, der von der Vorinstanz und dem Datenschutzbeauftragten in ihren Akten als Antragssteller erwähnt wurde. Hinzu kommt, dass auch in der angefochtenen Verfügung ein Journalist als Gesuchsteller genannt wird (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 1). Somit ergibt sich, dass der Beschwerdegegner als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war und daher dem SRF keine Parteistellung zukommt.
E. 2.5 Nach dem Gesagten ist das SRF im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Gesuchstellerin aufgetreten. Fraglich ist, ob ihr als Drittperson Parteistellung zukommt. Nachdem jede Person ohne Begründung ein Einsichtsgesuch stellen könnte (vgl. oben E. 2.4), ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die SRG stärker als ein beliebiger Dritter betroffen wäre, wenn die angefochtene Verfügung aufgehoben würde. Dagegen spricht, dass dieser Entscheid jeden potenziellen Gesuchsteller gleichermassen tangieren würde, da diesem die Einsicht ebenfalls verwehrt werden müsste (vgl. Art. 2 VBGÖ e contrario). Im Weiteren stellt das Interesse des SRF, Beiträge über diese Angelegenheit zu verbreiten, bloss ein mittelbares Interesse dar. Vor diesem Hintergrund ist die Parteistellung des SRF im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verneinen. Der von SRF angeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VB.2021.00135 vom 17. Juni 2021), vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine bestehende Praxis (vgl. Abschreibungsentscheide des BVGer A-1346/2023, A-1347/2023 und A-1821/2023 vom 29. April 2024 E. 3.3.1 m.H.). Es gibt keinen Grund, davon abzuweichen.
E. 2.6 Insofern als geltend gemacht wird, dass ein Parteiwechsel stattgefunden hat, kann dem Beschwerdegegner sowie dem SRF ebenso wenig gefolgt werden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Beschwerdegegner seine Rechte übertragen hätte und das SRF damit seine Rechtsnachfolgerin geworden wäre, noch hat die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zu einem Parteiwechsel gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen E. 2.2 hiervor). Vielmehr bestreitet die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass das SRF Beschwerdegegnerin geworden ist.
E. 2.7 Zusammenfassend sind die Anträge des Beschwerdegegners sowie des SRF auf Parteiwechsel abzuweisen. Es ist festzustellen, dass dem SRF im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommt.
E. 3.1 Der Beschwerdegegner teilte mit Schreiben vom 18. Januar 2024 mit, dass er selbst kein Interesse mehr an den angeforderten Informationen habe ("Als Privatperson habe ich kein Interesse an einem Zugang zu den entsprechenden Informationen."). Diese klare und unmissverständliche Erklärung ist als Rückzug des Zugangsgesuchs durch den Beschwerdegegner zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 1; Abschreibungsentscheide des BVGer A-1346/2023, A-1347/2023 und A-1821/2023 vom 29. April 2024 E. 3.4.1).
E. 3.2 Da das Zugangsgesuch zurückgezogen wurde, ist zunächst festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Februar 2023 gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2013 vom 28. Oktober 2013; Abschreibungsentscheide des BVGer A-1346/2023, 1347/2023 und A-1821/2023 vom 29. April 2024 E. 3.4.2). Das Beschwerdeverfahren ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Abschreibungsentscheide des BVGer A-1346/2023, A-1347/2023 und A-1821/2023 vom 29. April 2024 E. 3.4.3).
E. 4.1 Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verlegt die Kosten grundsätzlich nach Unterliegen und Obsiegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, werden die Verfahrenskosten wie auch eine allfällige Parteientschädigung in der Regel jener Partei zur Bezahlung auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie können jedoch ausnahmsweise erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wenn entweder ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. a und b VGKE).
E. 4.3 Zwar hat der Rückzug des Einsichtsgesuchs durch den Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt. Jedoch darf ihm allein der Umstand, dass er während des laufenden Verfahrens sein Einsichtsgesuch zurückgezogen hat, nicht zum Nachteil gereichen. Denn der Erlass der Verfügung wurde ihm erst im Beschwerdeverfahren mitgeteilt. Damit wurde ihm die Gelegenheit genommen, gegebenenfalls vor einem Beschwerdeverfahren sein Einsichtsgesuch zurückzuziehen (vgl. Abschreibungsentscheide des BVGer A-1346/2023, A-1347/2023 und A-1821/2023 vom 29. April 2024 E. 4.2). Somit ist ausnahmsweise von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen (Art. 6 Bst. b VGKE).
E. 4.4 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Die Beschwerdeführerin konnte für ihre Beschwerde grossmehrheitlich ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren sowie den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung verwenden und reichte eine kurze Beschwerde von elf Seiten ein. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht daher mangels notwendiger und verhältnismässig hoher Kosten kein Anlass (vgl. Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 12 ff. zu Art. 64 VwVG). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung wäre wohl auch abzusehen (was aber offen gelassen werden kann), da der in eigener Sache handelnde Anwalt nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse, eine Entschädigung beanspruchen kann (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.77; vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110] analog). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
Dispositiv
- Die Anträge des Beschwerdegegners sowie des SRF auf Parteiwechsel werden abgewiesen. Es wird festgestellt, dass dem SRF im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommt.
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Es wird festgestellt, dass die am 21. Februar 2023 ergangene Verfügung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner, die Vorinstanz, das SRF (Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft), das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF und an den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1698/2023 Urteil vom 19. August 2025 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Joel Günthardt. Parteien X.Y.Z. & Co, Beschwerdeführerin, gegen X._______, Beschwerdegegner, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten. Sachverhalt: A. X._______ (Journalist) ersuchte gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) am 28. März 2022 beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) um Zugang zu folgenden Dokumenten: "Sämtliche Meldungen, die das SECO betreffend die mutmasslich unter Sperrung fallende Vermögenswerten in Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine erhalten hat (vgl. Art. 16 Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine - sowie Aussagen von Erwin Bollinger an einer Medienkonferenz des Bundes am 24. März 2022, siehe hierzu auf Seite 2 beigelegter Artikel des Tages-Anzeigers)". B. Am 3. Mai 2022 nahm das SECO das Gesuch entgegen und verweigerte den Zugang zu den geforderten Informationen. C. Daraufhin reichte X._______ am 3. Mai 2022 einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: EDÖB) ein. D. Am 24. Mai 2022 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher der Schlichtungsgegenstand auf die dem EDÖB zugestellte Übersicht über die eingegangenen Meldungen reduziert wurde, inklusive meldendes Institut, Art der Meldung und Meldedatum. Die Übersicht umfasste die Meldungen zwischen dem 25. Februar 2022 und dem 3. Mai 2022 (Datum des Zugangsgesuches). Weil diese Übersicht unter anderem die Namen der Institute enthielt, wurde festgehalten, dass das SECO eine Anhörung durchführen werde. Das Schlichtungsverfahren wurde folglich sistiert. E. Am 3. Juni 2022 lud das SECO die betroffenen Institutionen, Unternehmen und Organisationen (nachfolgend: Institute; darunter die X.Y.Z. & Co) zu einer Anhörung ein. Es informierte X.______ am 11. Juli 2023 darüber, dass 39 Institute der Zugänglichmachung nicht zugestimmt hätten. F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 und 3. August 2022 teilte das SECO diesen Instituten das Ergebnis der Anhörung mit. Demnach sei es nach der Prüfung der eingegangenen Begründungen zum Schluss gekommen, dass es beabsichtige, die gewünschten Informationen bekannt zu geben. G. In der Folge reichten 16 der angehörten Institute jeweils einen Schlichtungsantrag beim EDÖB ein. Darunter war auch die X.Y.Z. & Co. H. Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens empfahl der EDÖB, dass das SECO den Zugang zur Übersicht über die zwischen dem 25. Februar 2022 und dem 3. Mai 2022 eingegangenen Meldungen der 16 Antragstellenden gemäss Art. 16 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine gewähre, welche folgende Informationen enthalte: meldendes Institut, Meldedatum, Vermögensart, Höhe des Vermögenswerts und Art des Sanktionsadressaten. I. Am 9. Januar 2023 verlangte die X.Y.Z. & Co den Erlass einer Verfügung. J. J.a Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 gewährte das SECO X._______ den Zugang zu den verlangten Informationen. Es hielt im Wesentlichen fest, dass der Name X.Y.Z. & Co nicht zur Kategorie der besonders schützenswerten Personendaten zähle, deren Geheimhaltung ein höheres Gewicht zukomme. Die Interessensabwägung ergebe, dass an der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Informationen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. J.b Die Verfügung eröffnete das SECO in der Folge der X.Y.Z. & Co. Dagegen unterblieb gemäss dem Verteiler eine Eröffnung der Verfügung an X._______. K. Die X.Y.Z. & Co (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob mit Schreiben vom 27. März 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Februar 2023 des SECO (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt deren Aufhebung. L. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 verlangt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. Nachdem X._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) keine Beschwerdeantwort eingereicht hatte, teilte die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Juni 2023 mit, dass sie zwischenzeitlich dessen neue Adresse erhalten habe und äusserte sich zu den Vorakten. N. Am 28. Juli 2023 begehrte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz aufgrund Fehlens einer Gegenpartei, um Klärung der Person des Beschwerdegegners sowie um Akteneinsicht. O. Nach Durchführung der Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 festgehalten, dass der Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort eingereicht hat. P. Am 9. November 2023 informierte die Vorinstanz, dass sie im Rahmen der anderen Verfahren im Zusammenhang mit dem vorliegenden Einsichtsgesuch aufgefordert worden sei, zu präzisieren, ob das Gesuch noch aktuell sei. Sie werde entsprechende Abklärungen vornehmen und darüber informieren, wenn weitere Informationen vorlägen. Q. Die Vorinstanz führte mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 aus, dass sie trotz mehrfacher Kontaktversuche keine Rückmeldung des Beschwerdegegners erhalten habe (ausser einer E-Mail, mit welcher eine Rückmeldung zu einem späteren Zeitpunkt angekündigt worden sei). Sie gehe deshalb davon aus, dass kein Interesse seitens des Beschwerdegegners mehr (an der Einsicht) bestehe. R. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 wurde das Beschwerdeverfahren bis auf Widerruf sistiert. S. S.a Das Schweizer Radio und Fernsehen SRF, Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (nachfolgend: SRF), erklärte mit Eingabe vom 18. Januar 2024, dass es weiterhin ein journalistisches Interesse am Zugang zu den ersuchten Informationen habe. Der Weggang des zum damaligen Zeitpunkt mit den Recherchearbeiten betrauten Journalisten und Beschwerdegegner, der das Zugangsgesuch im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit namens und auftrags von SRF gestellt habe, ändere nichts an dieser Tatsache. Das Interesse bestehe darin, im Nachgang zum streitgegenständlichen Einsichtsgesuch allfällige journalistische Beiträge über die von SRF betriebenen Kanäle zu verbreiten. Ob der Beschwerdegegner seinerseits ein (fortbestehendes) Interesse am Zugang habe, sei unerheblich. Abgesehen davon sei ein Interessennachweis in Verfahren nach BGÖ ohnehin nicht erforderlich. Das vorliegende Verfahren sei weiterzuführen und das Rubrum dahingehend zu korrigieren, dass das SRF, SRF lnvestigativ, als Beschwerdegegnerin aufgeführt werde. S.b Gleichentags teilte der Beschwerdegegner mit, dass er in der Zwischenzeit nicht mehr für SRF tätig sei. Als Privatperson habe er kein Interesse an einem Zugang zu den entsprechenden Informationen. Er ersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ihn als Beschwerdegegner zu entfernen und stattdessen das Schweizer Radio und Fernsehen, SRF Investigativ, einzusetzen. T. Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass X._______ und nicht SRF lnvestigativ Gesuchsteller und Beschwerdegegner sei. Der Beschwerdegegner schliesse sich dieser Ansicht an. Mit der Desinteresseerklärung des Beschwerdegegners sei die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Man könnte auch zum Schluss kommen, dass es immer noch nicht genügend klar sei, welche Partei Gesuchsteller und Beschwerdegegner sei. Die Rechtsfolgen wären die gleichen. Die Verfügung wäre aufzuheben. U. Am 11. Januar 2024 wurde die Angelegenheit für spruchreif erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Das SRF verlangt, dass ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren Parteistellung als Beschwerdegegnerin anstelle von X._______ eingeräumt wird. Nachfolgend ist darauf einzugehen, ob bzw. wie das SRF ins Recht gefasst werden muss. 2.1 Die Parteistellung der Verfahrensbeteiligten ist von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des BVGer A-931/2024 vom 10. März 2025 E. 1.3.1 m.H.; Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 4 zu Art. 6). Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG). Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dritte, welche nicht Verfügungsadressaten sind, müssen durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (statt vieler BGE 142 II 451 E. 3.4.1). Demgegenüber kommt als Gegenpartei jeder am vorinstanzlichen Verfahren zu Recht als Partei Beteiligter infrage, der angesichts des damaligen Obsiegens ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der angefochtenen Verfügung hat. Gleiches gilt auch für bloss teilweise obsiegende Verfügungsadressaten und Drittbetroffene, die durch die Anträge des Beschwerdeführers Nachteile erleiden könnten (Urteil des BVGer A-931/2024 vom 10. März 2025 E. 1.3.1; Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8 zu Art. 6). 2.2 Bei einem Parteiwechsel wird eine Verfahrenspartei aufgrund einer Rechtsnachfolge durch eine andere ersetzt. Die Frage der Zulässigkeit des Parteiwechsels ist in der Bundesverwaltungsrechtspflege nicht ausdrücklich geregelt. Grundsätzlich ist die Frage des Parteiwechsels in Konkordanz zur materiell-rechtlichen Rechtslage zu beantworten. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und herrschender Lehre ist ein Parteiwechsel dann zulässig, wenn Rechte und Pflichten frei übertragbar sind, die rechtsnachfolgende Partei ebenfalls ein Rechtsschutzinteresse hat und weder höchstpersönliche Rechte und Pflichten Verfahrensgegenstand bilden noch die Partei besondere persönliche Voraussetzungen erfüllen muss (vgl. BGVE 2014/10 E. 3.1; Urteile des BVGer A-141/2017 vom 20. November 2018 E. 1.3.3.1 und B-3106/2015 vom 6. April 2017 E. 1.1; Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Rz. 49 f. zu Art. 6). Ein Parteiwechsel ist mit anderen Worten dann unzulässig, wenn verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten den Streitgegenstand bilden, die höchstpersönlicher Natur sind, d.h. wenn sie besonders eng mit den persönlichen Eigenschaften verbunden sind und infolgedessen kein Übergang schutzwürdiger Interessen stattfindet (vgl. Urteil des BGer 1C_69/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2617/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.2 m.H.; Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Rz. 51 zu Art. 6). Dabei findet Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Anwendung, weshalb ein Wechsel der Partei nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet ist (Abschreibungsentscheide des BVGer A-1346/2023, A-1347/2023 und A-1821/2023 vom 29. April 2024 E. 3.3.1 m.H.; Urteile des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.3.2 und B-7206/2018 vom 7. April 2020 E. 1.2; Wiederkehr/Meyer/Böhme, Orell Füssli VwVG Kommentar, 2022, Rz. 8 zu Art. 4; vgl. ferner zum Ganzen Urteil des BVGer A-2617/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.3). 2.3 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Ein entsprechendes Zugangsgesuch kann durch jeden Träger des Zugangsrechts gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ gestellt werden. Es kann sich dabei sowohl um natürliche als auch um juristische Personen handeln. Das Gesuch kann durch einen Vertreter des Trägers des Zugangsrechts gestellt werden (Schneider/Roth, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Datenschutzgesetz [DSG] / Öffentlichkeitsgesetz [BGÖ], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, Rz. 14 zu Art. 10 BGÖ). Die Gesuchstellung kann formlos erfolgen und muss nicht begründet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung; VBGÖ, SR 152.31]). Hat eine Person Zugang zu einem amtlichen Dokument, so steht der Zugang in demselben Umfang auch jeder weiteren Gesuchstellerin und jedem weiteren Gesuchsteller zu (Art. 2 VBGÖ). 2.4 Der Beschwerdegegner stellte das Einsichtsgesuch in seiner Tätigkeit als Journalist, der damals bei SRF Investigativ beschäftigt war. Er gab dabei seine Geschäftsadresse an und erklärte, dass er Medienschaffender sei (vgl. Vorakte 1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass er im Namen des SRF das Einsichtsgesuch gestellt hätte. Da jeder ohne besondere Formvorschriften einen Antrag auf Zugang stellen kann (vgl. E. 2.2 hiervor), kommt den übrigen Angaben im Antrag, darunter dem Beruf, keine entscheidende Bedeutung zu, ausser bei allfälligen Kosten und der Dringlichkeit (vgl. Art. 9 und Art. 15 Abs. 4 VBGÖ). Vielmehr ist nur dann, wenn aus dem Wortlaut des Antrags eindeutig hervorgeht, dass der Unterzeichnende als Vertreter eines Dritten handelt, dieser als Gesuchsteller anzusehen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer selbst gab im vorinstanzlichen Verfahren in einer E-Mail an, dass er "ein Journalist des Schweizer Radio und Fernsehens" sei und nicht, dass er namens des SRF ein Einsichtsgesuch stelle. Darüber hinaus ist es eindeutig der Beschwerdeführer und nicht das SRF, der von der Vorinstanz und dem Datenschutzbeauftragten in ihren Akten als Antragssteller erwähnt wurde. Hinzu kommt, dass auch in der angefochtenen Verfügung ein Journalist als Gesuchsteller genannt wird (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 1). Somit ergibt sich, dass der Beschwerdegegner als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war und daher dem SRF keine Parteistellung zukommt. 2.5 Nach dem Gesagten ist das SRF im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Gesuchstellerin aufgetreten. Fraglich ist, ob ihr als Drittperson Parteistellung zukommt. Nachdem jede Person ohne Begründung ein Einsichtsgesuch stellen könnte (vgl. oben E. 2.4), ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die SRG stärker als ein beliebiger Dritter betroffen wäre, wenn die angefochtene Verfügung aufgehoben würde. Dagegen spricht, dass dieser Entscheid jeden potenziellen Gesuchsteller gleichermassen tangieren würde, da diesem die Einsicht ebenfalls verwehrt werden müsste (vgl. Art. 2 VBGÖ e contrario). Im Weiteren stellt das Interesse des SRF, Beiträge über diese Angelegenheit zu verbreiten, bloss ein mittelbares Interesse dar. Vor diesem Hintergrund ist die Parteistellung des SRF im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verneinen. Der von SRF angeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VB.2021.00135 vom 17. Juni 2021), vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine bestehende Praxis (vgl. Abschreibungsentscheide des BVGer A-1346/2023, A-1347/2023 und A-1821/2023 vom 29. April 2024 E. 3.3.1 m.H.). Es gibt keinen Grund, davon abzuweichen. 2.6 Insofern als geltend gemacht wird, dass ein Parteiwechsel stattgefunden hat, kann dem Beschwerdegegner sowie dem SRF ebenso wenig gefolgt werden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Beschwerdegegner seine Rechte übertragen hätte und das SRF damit seine Rechtsnachfolgerin geworden wäre, noch hat die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zu einem Parteiwechsel gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen E. 2.2 hiervor). Vielmehr bestreitet die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass das SRF Beschwerdegegnerin geworden ist. 2.7 Zusammenfassend sind die Anträge des Beschwerdegegners sowie des SRF auf Parteiwechsel abzuweisen. Es ist festzustellen, dass dem SRF im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommt. 3. 3.1 Der Beschwerdegegner teilte mit Schreiben vom 18. Januar 2024 mit, dass er selbst kein Interesse mehr an den angeforderten Informationen habe ("Als Privatperson habe ich kein Interesse an einem Zugang zu den entsprechenden Informationen."). Diese klare und unmissverständliche Erklärung ist als Rückzug des Zugangsgesuchs durch den Beschwerdegegner zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024 E. 1; Abschreibungsentscheide des BVGer A-1346/2023, A-1347/2023 und A-1821/2023 vom 29. April 2024 E. 3.4.1). 3.2 Da das Zugangsgesuch zurückgezogen wurde, ist zunächst festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Februar 2023 gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2013 vom 28. Oktober 2013; Abschreibungsentscheide des BVGer A-1346/2023, 1347/2023 und A-1821/2023 vom 29. April 2024 E. 3.4.2). Das Beschwerdeverfahren ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Abschreibungsentscheide des BVGer A-1346/2023, A-1347/2023 und A-1821/2023 vom 29. April 2024 E. 3.4.3). 4. 4.1 Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verlegt die Kosten grundsätzlich nach Unterliegen und Obsiegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, werden die Verfahrenskosten wie auch eine allfällige Parteientschädigung in der Regel jener Partei zur Bezahlung auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie können jedoch ausnahmsweise erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wenn entweder ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. a und b VGKE). 4.3 Zwar hat der Rückzug des Einsichtsgesuchs durch den Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt. Jedoch darf ihm allein der Umstand, dass er während des laufenden Verfahrens sein Einsichtsgesuch zurückgezogen hat, nicht zum Nachteil gereichen. Denn der Erlass der Verfügung wurde ihm erst im Beschwerdeverfahren mitgeteilt. Damit wurde ihm die Gelegenheit genommen, gegebenenfalls vor einem Beschwerdeverfahren sein Einsichtsgesuch zurückzuziehen (vgl. Abschreibungsentscheide des BVGer A-1346/2023, A-1347/2023 und A-1821/2023 vom 29. April 2024 E. 4.2). Somit ist ausnahmsweise von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen (Art. 6 Bst. b VGKE). 4.4 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Die Beschwerdeführerin konnte für ihre Beschwerde grossmehrheitlich ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren sowie den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung verwenden und reichte eine kurze Beschwerde von elf Seiten ein. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht daher mangels notwendiger und verhältnismässig hoher Kosten kein Anlass (vgl. Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 12 ff. zu Art. 64 VwVG). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung wäre wohl auch abzusehen (was aber offen gelassen werden kann), da der in eigener Sache handelnde Anwalt nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse, eine Entschädigung beanspruchen kann (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.77; vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110] analog). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Anträge des Beschwerdegegners sowie des SRF auf Parteiwechsel werden abgewiesen. Es wird festgestellt, dass dem SRF im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommt. 2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Es wird festgestellt, dass die am 21. Februar 2023 ergangene Verfügung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner, die Vorinstanz, das SRF (Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft), das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF und an den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: