Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Es werden im Verfahren A-2675/2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 25 000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 2 Die Oberzolldirektion hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-2675/2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 10 000.- zu entrichten.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Es werden im Verfahren A-2675/2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 25 000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Oberzolldirektion hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-2675/2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 10 000.- zu entrichten.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1581/2017 Urteil vom 6. April 2017 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______ AB, vertreten durch Tax Partner AG, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ AB mit Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 23. Oktober 2014 zur Bezahlung nachträglicher Einfuhrsteuern für den Zeitraum vom Januar 2009 bis Juni 2014 sowie Verzugszinsen verpflichtet worden ist; dass die Oberzolldirektion (nachfolgend: Vorinstanz) mit Entscheid vom 24. März 2016 eine hiergegen erhobene Beschwerde der A._______ AB abwies; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 eine gegen diesen Entscheid der Vorinstanz gerichtete Beschwerde der A._______ AB (nachfolgend: Beschwerdeführerin) abwies; dass die Verfahrenskosten von Fr. 25'000.- im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin auferlegt wurden und ihr keine Parteientschädigung zugesprochen wurde; dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten hat; dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 unter Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2016 die Sache «zur weiteren Folgegebung» an die Eidgenössische Zollverwaltung zurückgewiesen hat (vgl. E. 3.4 und Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils); dass es das Bundesverwaltungsgericht ferner angewiesen hat, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu entscheiden (vgl. Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils); dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieses bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren A-2675/2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollumfänglich obsiegend zu gelten hat; dass sie demnach keine Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario); dass ihr deshalb der von ihr im Verfahren A-2675/2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 25 000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist; dass der Vorinstanz im Verfahren A-2675/2016 ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG); dass die Vorinstanz der - wie ausgeführt - als obsiegend zu betrachtenden, vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Verfahren A-2675/2016 auszurichten hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteient-schädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhan-den, sowie aufgrund der Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 10.2, A-6431/2012 und A-6436/2012 vom 16. April 2013 E. 4.2); dass keine Kostennote eingereicht wurde und die Entschädigung für das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren A-2675/2016 deshalb aufgrund der Akten sowie in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für die Vertretung der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren auf insgesamt Fr. 10'000.- festzusetzen ist; dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Es werden im Verfahren A-2675/2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 25 000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2. Die Oberzolldirektion hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren A-2675/2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 10 000.- zu entrichten.
3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: