Hausinstallationen
Sachverhalt
A. Die A._______ AG ist Eigentümerin der Liegenschaften (...) 1 und 3 (...). Die B._______ (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte die A._______ AG am 21. April 2016 erfolglos auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen einzureichen. Zwei Mahnungen folgten am 16. November 2016 und am 20. März 2017. Mit Schreiben vom 18. September 2017 überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte die A._______ AG mit Schreiben vom 20. September 2017 auf, den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 5. Januar 2018 der Netzbetreiberin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Am 30. Januar 2018 erliess das ESTI die angedrohte Verfügung und verpflichtete die A._______ AG, der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis zum 30. April 2018 einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 700.- zuzüglich Auslagen von Fr. 32.- fest und drohte der A._______ AG für den Fall der Missachtung dieser Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- an. D. Gegen diesen Entscheid des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die Liegenschaften (...) 1 und 3, für welche die Vorinstanz den Sicherheitsnachweis verlange, sei technisch fest mit der Liegenschaft (...) 7 der C._______ AG in Liq. verbunden. Die elektrische Installation werde gemeinsam genutzt. Da ein Sicherheitsnachweis nur gemeinsam über alle drei Liegenschaften erstellt werde könne und sie nicht Eigentümerin der Liegenschaft (...) 7 sei, sei es ihr nicht möglich, den geforderten Sicherheitsnachweis einzureichen. Sie habe vor, die Liegenschaft (...) 7, welche aktuell unter Konkursverwaltung stehe, freihändig zu erwerben und nach deren Sanierung den geforderten Sicherheitsnachweis für alle drei Liegenschaften gemeinsam zu erbringen. Es sei daher auch unverhältnismässig, zum jetzigen Zeitpunkt den Sicherheitsnachweis zu verlangen. E. In der Vernehmlassung vom 24. April 2018 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung weist die Vorinstanz im Wesentlichen darauf hin, es handle sich vorliegend um eine grössere Gewerbeliegenschaft, die sich über die zwei Hausnummern (...) 1 und 3 erstrecke und über einen gemeinsamen Zählerstromkreis verfüge. In der Liegenschaft (...) 1 gebe es zudem zwei Wohnungen, welche an einen separaten Zählerstromkreis angeschlossen seien. F. Die Beschwerdeführerin hat keine Schlussbemerkungen eingereicht. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, einen Augenschein durchzuführen sowie ein Gutachten und Amtsauskünfte einzuholen.
E. 3.2 Die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und 52 VwVG), von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel (Art. 12 VwVG). Eine Behörde hat die ihr angebotenen Beweise nur dann abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Angebotene Beweise müssen dagegen nicht abgenommen werden, wenn sie entweder eine rechtlich nicht erhebliche Frage betreffen oder wenn sie von vorneherein am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; statt vieler Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.144, Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 61 S. 43 f.).
E. 3.3 In Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen lässt sich der Sachverhalt mit genügender Klarheit den vorliegenden Akten entnehmen. Es ist nicht angezeigt, einen Augenschein durchzuführen oder ein Gutachten einzuholen, da es sich bereits aus den Akten ergibt, dass der geforderte Sicherheitsnachweis in technischer Hinsicht grundsätzlich erbracht werden kann. Vom zuständigen Konkursamt liesse sich allenfalls der Verfahrensstand des Konkursverfahrens hinsichtlich der Liegenschaft (...) 7 erfahren. Am Ausgang des vorliegenden Verfahrens würde sich aber dadurch nichts ändern. Auf die Abnahme der offerierten Beweismittel ist demnach zu verzichten.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt die Kontrollpflichten und die ihr als Eigentümerin obliegende Pflicht, für die fristgerechte Einreichung des Sicherheitsnachweises zu sorgen, nicht grundsätzlich in Frage. Sie beruft sich in der Beschwerde jedoch auf ihre spezielle Situation, welcher Rechnung zu tragen sei. Sie bringt vor, die Liegenschaften (...) 1 und 3 seien technisch fest verbunden mit der Liegenschaft (...) 7, welche nicht in ihrem Eigentum stehe. Der Sicherheitsnachweis könne nur für alle drei Liegenschaften gemeinsam erbracht werden.
E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres einwandfreien Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, überträgt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaften (...) 1 und 3 (...). Die Netzbetreiberin forderte sie am 21. April 2016 auf, den Sicherheitsnachweis für jene Liegenschaften einzureichen. Zwei Mahnungen folgten am 16. November 2016 und am 20. März 2017. Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend erfüllt. Weiter hat die Beschwerdeführerin die mit Schreiben der Vorinstanz vom 20. September 2017 angesetzte Frist verstreichen lassen, ohne den geforderten Sicherheitsnachweis einzureichen. Als Eigentümerin trägt die Beschwerdeführerin die Verantwortung, dass die elektrischen Installationen der genannten Liegenschaften ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ihr obliegt die Pflicht, den Nachweis über den korrekten Zustand zu erbringen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. In technischer Hinsicht verfügen die Liegenschaften (...) 1 und 3 über einen eigenen Stromzähler (Zähler Nr. [...]) genauso wie die beiden Wohnungen (...) 1 (Zähler Nr. [...]). Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht einsichtig und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert aufgezeigt, dass der geforderte Sicherheitsnachweis technisch unmöglich wäre resp. nur gemeinsam mit der Liegenschaft (...) 7 erbracht werden könnte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht, die Beschwerdeführerin zur Einreichung des Sicherheitsnachweises aufgefordert.
E. 5.1 Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin dar, sie beabsichtige, den Sicherheitsnachweis gemeinsam für alle drei Liegenschaften einzureichen, sobald sie die Liegenschaft (...) 7, die derzeit unter Konkursverwaltung stehe, freihändig erworben und anschliessend saniert habe. Unter diesem Gesichtspunkt rügt sie das Vorgehen der Vorinstanz auch als unverhältnismässig.
E. 5.2 Die Vorinstanz kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Kontrollperioden bewilligen (Art. 36 Abs. 4 NIV). Massgebend für ein allfälliges Abweichen von den Kontrollperioden gemäss Art. 36 Abs. 4 NIV ist, ob die Sicherheit von Personen und Sachen weiterhin gewährleistet ist. Eine Verlängerung ist im Zusammenhang mit Gesamterneuerungen oder Umbauten nicht ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts würde der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit jedoch untergraben, wenn das Einreichen eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinausgeschoben werden könnte mit der blossen Berufung auf (mögliche) Sanierungen und Umbauten. Es bezeichnete im konkreten Fall eine Zeitspanne von drei Jahren als ausreichend, um das Erbringen des Sicherheitsnachweises mit den geplanten baulichen Massnahmen abzustimmen. Zudem dürfe eine Abweichung von den Kontrollperioden durch die Vorinstanz regelmässig nur dann in Betracht fallen, wenn Klarheit über allfällige Mängel bestehe, diese nicht unverzüglich behoben werden müssten und der Eigentümer belege, dass eine Mängelbeseitigung innert nützlicher Frist erfolgen werde (Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3). Dies entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer A-1546/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 5.3 Auch in Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin angerufenen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes kann vorliegend mit der Erbringung des Sicherheitsnachweises für die Liegenschaften (...) 1 und 3 nicht abgewartet werden, bis die Beschwerdeführerin den Kauf und die Sanierung der Liegenschaft (...) 7 abgeschlossen hat. So ist einerseits zu berücksichtigen, dass nicht bekannt ist, ob die elektrischen Niederspannungsinstallationen der Liegenschaften (...) 1 und 3 Mängel aufweisen, die allenfalls unverzüglich behoben werden müssten. Wie bereits dargelegt, ist es technisch möglich, den geforderten Sicherheitsnachweis nur für diese beiden Liegenschaften zu erbringen. Anderseits erscheint es bei den vorliegenden Gegebenheiten ungewiss, ob es der Beschwerdeführerin tatsächlich gelingt, die Liegenschaft (...) 7 im Konkursverfahren freihändig zu erwerben und deren Sanierung innert nützlicher Frist abzuschliessen. Unter diesen Umständen würde eine Verlängerung im Ergebnis bedeuten, den Sicherheitsnachweis für die Liegenschaften (...) 1 und 3 auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Dies würde den Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit zu stark untergraben. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, zunächst den Kauf und die Sanierung der Liegenschaft (...) 7 abzuwarten, ist daher nicht zu folgen.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben. Soweit die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Gebühr bestreitet, ist diese dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe.
E. 6.2 Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung). Innerhalb des von der ESTI-Verordnung vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.6.1).
E. 6.3 Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 700.- zuzüglich Fr. 32.- für Auslagen bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von insgesamt Fr. 732.- als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteile des BVGer A-6093/2017 vom 10. April 2019 E. 5, A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.6.2 und A-5942/2017 vom 14. März 2018 E. 6.2; vgl. ferner Urteil des BGer 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2).
E. 7 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin verpflichtet ist, den periodischen Sicherheitsnachweis zu erbringen (sofern sie dies in der Zwischenzeit nicht bereits getan hat). Die ihr von der Vorinstanz angesetzte Frist ist inzwischen verstrichen. Es ist ihr deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 30. Januar 2018 nachzukommen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1475/2018 Urteil vom 1. Juli 2019 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen. Sachverhalt: A. Die A._______ AG ist Eigentümerin der Liegenschaften (...) 1 und 3 (...). Die B._______ (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte die A._______ AG am 21. April 2016 erfolglos auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen einzureichen. Zwei Mahnungen folgten am 16. November 2016 und am 20. März 2017. Mit Schreiben vom 18. September 2017 überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte die A._______ AG mit Schreiben vom 20. September 2017 auf, den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 5. Januar 2018 der Netzbetreiberin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Am 30. Januar 2018 erliess das ESTI die angedrohte Verfügung und verpflichtete die A._______ AG, der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis zum 30. April 2018 einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 700.- zuzüglich Auslagen von Fr. 32.- fest und drohte der A._______ AG für den Fall der Missachtung dieser Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- an. D. Gegen diesen Entscheid des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die Liegenschaften (...) 1 und 3, für welche die Vorinstanz den Sicherheitsnachweis verlange, sei technisch fest mit der Liegenschaft (...) 7 der C._______ AG in Liq. verbunden. Die elektrische Installation werde gemeinsam genutzt. Da ein Sicherheitsnachweis nur gemeinsam über alle drei Liegenschaften erstellt werde könne und sie nicht Eigentümerin der Liegenschaft (...) 7 sei, sei es ihr nicht möglich, den geforderten Sicherheitsnachweis einzureichen. Sie habe vor, die Liegenschaft (...) 7, welche aktuell unter Konkursverwaltung stehe, freihändig zu erwerben und nach deren Sanierung den geforderten Sicherheitsnachweis für alle drei Liegenschaften gemeinsam zu erbringen. Es sei daher auch unverhältnismässig, zum jetzigen Zeitpunkt den Sicherheitsnachweis zu verlangen. E. In der Vernehmlassung vom 24. April 2018 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung weist die Vorinstanz im Wesentlichen darauf hin, es handle sich vorliegend um eine grössere Gewerbeliegenschaft, die sich über die zwei Hausnummern (...) 1 und 3 erstrecke und über einen gemeinsamen Zählerstromkreis verfüge. In der Liegenschaft (...) 1 gebe es zudem zwei Wohnungen, welche an einen separaten Zählerstromkreis angeschlossen seien. F. Die Beschwerdeführerin hat keine Schlussbemerkungen eingereicht. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, einen Augenschein durchzuführen sowie ein Gutachten und Amtsauskünfte einzuholen. 3.2 Die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und 52 VwVG), von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel (Art. 12 VwVG). Eine Behörde hat die ihr angebotenen Beweise nur dann abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Angebotene Beweise müssen dagegen nicht abgenommen werden, wenn sie entweder eine rechtlich nicht erhebliche Frage betreffen oder wenn sie von vorneherein am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; statt vieler Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.144, Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 61 S. 43 f.). 3.3 In Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen lässt sich der Sachverhalt mit genügender Klarheit den vorliegenden Akten entnehmen. Es ist nicht angezeigt, einen Augenschein durchzuführen oder ein Gutachten einzuholen, da es sich bereits aus den Akten ergibt, dass der geforderte Sicherheitsnachweis in technischer Hinsicht grundsätzlich erbracht werden kann. Vom zuständigen Konkursamt liesse sich allenfalls der Verfahrensstand des Konkursverfahrens hinsichtlich der Liegenschaft (...) 7 erfahren. Am Ausgang des vorliegenden Verfahrens würde sich aber dadurch nichts ändern. Auf die Abnahme der offerierten Beweismittel ist demnach zu verzichten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt die Kontrollpflichten und die ihr als Eigentümerin obliegende Pflicht, für die fristgerechte Einreichung des Sicherheitsnachweises zu sorgen, nicht grundsätzlich in Frage. Sie beruft sich in der Beschwerde jedoch auf ihre spezielle Situation, welcher Rechnung zu tragen sei. Sie bringt vor, die Liegenschaften (...) 1 und 3 seien technisch fest verbunden mit der Liegenschaft (...) 7, welche nicht in ihrem Eigentum stehe. Der Sicherheitsnachweis könne nur für alle drei Liegenschaften gemeinsam erbracht werden. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres einwandfreien Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, überträgt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). 4.3 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaften (...) 1 und 3 (...). Die Netzbetreiberin forderte sie am 21. April 2016 auf, den Sicherheitsnachweis für jene Liegenschaften einzureichen. Zwei Mahnungen folgten am 16. November 2016 und am 20. März 2017. Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend erfüllt. Weiter hat die Beschwerdeführerin die mit Schreiben der Vorinstanz vom 20. September 2017 angesetzte Frist verstreichen lassen, ohne den geforderten Sicherheitsnachweis einzureichen. Als Eigentümerin trägt die Beschwerdeführerin die Verantwortung, dass die elektrischen Installationen der genannten Liegenschaften ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ihr obliegt die Pflicht, den Nachweis über den korrekten Zustand zu erbringen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. In technischer Hinsicht verfügen die Liegenschaften (...) 1 und 3 über einen eigenen Stromzähler (Zähler Nr. [...]) genauso wie die beiden Wohnungen (...) 1 (Zähler Nr. [...]). Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht einsichtig und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert aufgezeigt, dass der geforderte Sicherheitsnachweis technisch unmöglich wäre resp. nur gemeinsam mit der Liegenschaft (...) 7 erbracht werden könnte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht, die Beschwerdeführerin zur Einreichung des Sicherheitsnachweises aufgefordert. 5. 5.1 Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin dar, sie beabsichtige, den Sicherheitsnachweis gemeinsam für alle drei Liegenschaften einzureichen, sobald sie die Liegenschaft (...) 7, die derzeit unter Konkursverwaltung stehe, freihändig erworben und anschliessend saniert habe. Unter diesem Gesichtspunkt rügt sie das Vorgehen der Vorinstanz auch als unverhältnismässig. 5.2 Die Vorinstanz kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Kontrollperioden bewilligen (Art. 36 Abs. 4 NIV). Massgebend für ein allfälliges Abweichen von den Kontrollperioden gemäss Art. 36 Abs. 4 NIV ist, ob die Sicherheit von Personen und Sachen weiterhin gewährleistet ist. Eine Verlängerung ist im Zusammenhang mit Gesamterneuerungen oder Umbauten nicht ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts würde der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit jedoch untergraben, wenn das Einreichen eines Sicherheitsnachweises über Jahre hinausgeschoben werden könnte mit der blossen Berufung auf (mögliche) Sanierungen und Umbauten. Es bezeichnete im konkreten Fall eine Zeitspanne von drei Jahren als ausreichend, um das Erbringen des Sicherheitsnachweises mit den geplanten baulichen Massnahmen abzustimmen. Zudem dürfe eine Abweichung von den Kontrollperioden durch die Vorinstanz regelmässig nur dann in Betracht fallen, wenn Klarheit über allfällige Mängel bestehe, diese nicht unverzüglich behoben werden müssten und der Eigentümer belege, dass eine Mängelbeseitigung innert nützlicher Frist erfolgen werde (Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3). Dies entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer A-1546/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.3 Auch in Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin angerufenen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes kann vorliegend mit der Erbringung des Sicherheitsnachweises für die Liegenschaften (...) 1 und 3 nicht abgewartet werden, bis die Beschwerdeführerin den Kauf und die Sanierung der Liegenschaft (...) 7 abgeschlossen hat. So ist einerseits zu berücksichtigen, dass nicht bekannt ist, ob die elektrischen Niederspannungsinstallationen der Liegenschaften (...) 1 und 3 Mängel aufweisen, die allenfalls unverzüglich behoben werden müssten. Wie bereits dargelegt, ist es technisch möglich, den geforderten Sicherheitsnachweis nur für diese beiden Liegenschaften zu erbringen. Anderseits erscheint es bei den vorliegenden Gegebenheiten ungewiss, ob es der Beschwerdeführerin tatsächlich gelingt, die Liegenschaft (...) 7 im Konkursverfahren freihändig zu erwerben und deren Sanierung innert nützlicher Frist abzuschliessen. Unter diesen Umständen würde eine Verlängerung im Ergebnis bedeuten, den Sicherheitsnachweis für die Liegenschaften (...) 1 und 3 auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Dies würde den Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit zu stark untergraben. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, zunächst den Kauf und die Sanierung der Liegenschaft (...) 7 abzuwarten, ist daher nicht zu folgen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben. Soweit die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Gebühr bestreitet, ist diese dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe. 6.2 Betreffend die Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens Fr. 3'000.- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung). Innerhalb des von der ESTI-Verordnung vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.6.1). 6.3 Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 700.- zuzüglich Fr. 32.- für Auslagen bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands erscheint eine Gebühr von insgesamt Fr. 732.- als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteile des BVGer A-6093/2017 vom 10. April 2019 E. 5, A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.6.2 und A-5942/2017 vom 14. März 2018 E. 6.2; vgl. ferner Urteil des BGer 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2).
7. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin verpflichtet ist, den periodischen Sicherheitsnachweis zu erbringen (sofern sie dies in der Zwischenzeit nicht bereits getan hat). Die ihr von der Vorinstanz angesetzte Frist ist inzwischen verstrichen. Es ist ihr deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 30. Januar 2018 nachzukommen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: