Mehrwertsteuer
Sachverhalt
A. A.a Die A._______ AG mit Sitz in Zürich (nachfolgend: Steuerpflichtige) war vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022 im Mehrwertsteuerregister bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Seit dem 1. Januar 2023 ist sie Mitglied der Mehrwertsteuergruppe A._______ ([...]). A.b A.b.a Die Steuerpflichtige betreibt ein [Projekt] in (...). Gemäss dem Subventionsvertrag vom (...) der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE), und der Steuerpflichtigen (act. 8, Beilage 4 der Akten der Vorinstanz) erhält diese [Beiträge] für (...) dieses [Projekt]. Die Steuerpflichtige verpflichtet sich im Rahmen des besagten Subventionsvertrages, ein (...)-Projekt zu entwickeln, (...) (vgl. act. 8, Beilage 4, S. 2 bzw. Ziff. 1 des Subventionsvertrags). A.b.b Die Höhe des (...)beitrags wurde auf maximal 60 % der anrechenbaren Investitionen (...) vereinbart (vgl. act. 8, Beilage 4, S. 5 f. bzw. Ziff. 7 des Subventionsvertrags). Die anrechenbaren Investitionskosten wurden hierbei auf voraussichtlich Fr. 106'785'155.- beziffert, was einem (...)beitrag von maximal Fr. 64'071'093.- entspricht. Die Parteien gingen bei der Unterzeichnung davon aus, dass der Beitrag gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (act. 8, Beilage 4, S. 5 bzw. Ziff. 7.4 des Subventionsvertrags). Die Auszahlung der Beiträge erfolgte resp. erfolgt in Tranchen jeweils nach Abschluss der in Ziff. 5.1.5 des Subventionsvertrags vereinbarten Meilensteine zwischen dem 1. August 2020 und dem 1. November 2027. A.c Gemäss Zusatz Nr. 1 (...) zum Subventionsvertrag (...) zwischen dem BFE und der Steuerpflichtigen wurde eine Änderung resp. Ergänzung der in Ziff. 7.5 des Subventionsvertrags festgesetzten Meilensteine und eine Erhöhung des maximalen (...)beitrags auf Fr. 90'041'763.- aufgrund der Erhöhung der anrechenbaren Investitionskosten auf Fr. 150'069'606 vereinbart (act. 8, Beilage 5, S. 4). A.d Nach einer umfassenden Überprüfung des (...)vorhabens durch die [kantonalen] Behörden und mit Einbezug externer Experten, startete das Projekt (...) [2024] (...). Aufgrund der Durchführung zahlreicher Studien, um die gesammelten Daten auszuwerten und die weiteren Schritte des Projekts planen zu können, werde dieses pausiert. Die [erste Phase] des Projekts erstrecke sich bis Ende 2025. (...) Die Entscheidung über die Fortsetzung des Projekts werde auf der Grundlage der Analyse aller während dieser Projektphase gewonnenen Daten getroffen (...). B. B.a Am 14. und 15. November 2022 fand eine Kontrolle nach Art. 78 MWSTG durch die ESTV statt. Die Kontrolle wurde mit der Einschätzungsmitteilung Nr. (...) vom 13. März 2024 abgeschlossen. Darin setzte die ESTV die Steuerforderung für die Steuerperioden 2017 bis 2021 (Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021) auf insgesamt Fr. -146'945.- fest und forderte von der Steuerpflichtigen die Differenz zur vorgenommenen Selbstdeklaration in der Höhe von Fr. 337.- Mehrwertsteuer zzgl. Verzugszins seit 30. April 2020 zurück (act. 9). B.b Die Steuerpflichtige bestritt die mittels dieser Einschätzungsmitteilung festgesetzte Steuerforderung am 24. Mai 2024 (act. 8). Sie beantragte insbesondere, es sei ihr für das Jahr 2020 Fr. 29'305.- und für das Jahr 2021 Fr. 51'675.- (insgesamt somit Fr. 80'980.-) zusätzlich gutzuschreiben. Die ESTV wies, nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens, die Anträge der Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 28. Januar 2025 ab (act. 4) und bestätigte insbesondere die Steuerforderung für das Jahre 2020 (Fr. - 64'546.-) und 2021 (Fr. - 30'993.-). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 28. Januar 2025 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Februar 2025 eine Sprungbeschwerde (nachfolgend: Beschwerde), welche die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) am 3. März 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Einschätzungsmitteilung Nr. (...) vom 13. März 2024 betreffend die Steuerperioden 2017 - 2021 sei um eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 80'980.- (Fr. 29'305.- für 2020 und Fr. 51'675.- für 2021) zu ihren Gunsten zu korrigieren. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen und zusammengefasst aus, Streitgegenstand sei die Frage, ob für die (...)beiträge des BFE eine Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, dass diese Beiträge Kostenausgleichszahlungen gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG darstellen und daher diesbezüglich keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen sei. C.b Mit Vernehmlassung vom 3. April 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentiert, die Beiträge stellten eine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG dar, sodass gemäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG eine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen sei. Insbesondere seien die Voraussetzungen für die Qualifikation der Beiträge als Kostenausgleichszahlungen nicht erfüllt. C.c Mit Eingabe vom 6. April 2025 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen und Ausführungen fest. Sie macht ergänzende Bemerkungen, um ihren Standpunkt zu untermauern. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten, wird - sofern und soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2025 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
E. 1.2.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2025. Diese ist einlässlich begründet und die dagegen gerichtete Sprungbeschwerde vom 25. Februar 2025 wurde - mit dem Antrag der Beschwerdeführerin - von der ESTV gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Letzteres ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-252/2024 vom 5. August 2024 E. 1.2).
E. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren Rechtsbegehren inhaltlich gegen die Festsetzung der Steuerforderung in den Steuerperioden 2020 und 2021. Die Festsetzung der Steuerforderung für die Steuerperioden 2017-2019 wird indessen nicht bestritten, sodass diese vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sind.
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.6 Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinn ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 147 V 377 E. 4.1). Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 145 II 270 E. 4.1, 144 V 333 E. 10.1, 143 III 385 E. 4.1).
E. 1.7 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5966/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.5 m.w.H.).
E. 1.8 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2020 und 2021. Somit ist das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in den in den Jahren 2020 und 2021 gültigen Fassungen (AS 2016 2131, 2017 249, 2017 3575, 2017 7667, 2017 6305, 2018 5102 und AS 2019 4631) massgebend. Darauf wird referenziert, sofern nicht explizit etwas anderes angegeben wird.
E. 1.9 Soweit im Zusammenhang mit dem Subventionsvertrag vom 10. September 2019 das Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) Anwendung findet, so sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der entsprechenden Zusätze und somit die in den Jahren seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassungen massgeblich (AS 2017 6839, 2018 1811, 2020 4085 für das EnG bzw. AS 2017 6889, 2019 913, 2019 3465, 2020 6121 für die EnV).
E. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).
E. 2.2 Mangels Leistung gehören Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden, nicht zum Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Art. 29 MWSTV umschreibt den mehrwertsteuerlichen Subventionsbegriff mit einer nicht abschliessenden Liste von Beispielen. Das Bundesgericht bezeichnet Subventionen allgemein als "Leistungen" kraft öffentlichen Rechts, die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt. Mit der Subventionierung will der Subventionsgeber beim Empfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen, das zur Erreichung bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke geeignet erscheint. Sind mit der Geldleistung der öffentlichen Hand keine spezifischen Leistungen verknüpft und ist der Subventionsempfänger frei, wie er - allenfalls im Rahmen eines allgemeinen Leistungsauftrags an ihn - die zur Förderung des angestrebten Zwecks notwendigen Massnahmen treffen will, so deutet dies auf eine Subvention hin. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung des Subventionsempfängers erfolgt die Subventionierung ohne wirtschaftliche Gegenleistung. Subventionen sind damit von vornherein nicht Gegenstand eines mehrwertsteuerrechtlichen Leistungsaustauschs. Sie sind nicht Entgelt für eine vom Subventionsempfangenden zu erbringende marktwirtschaftliche Leistung und fliessen folgerichtig nicht in die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ein (BGE 140 I 153 E. 2.5.5, 126 II 443 E. 6b ff.; Urteile des BVGer A-2704/2020 vom 22. März 2022 E. 2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022], A-2599/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.1.3 m.w.H.).
E. 2.3 Nicht als Entgelte gelten gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG ebenfalls vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure innerhalb einer Branche geleistet werden. Es sollen mit den Kostenausgleichzahlungen nicht Leistungen im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers vergünstigt werden, wie dies bei den sog. Preisauffüllungen der Fall ist, es besteht daher keine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Leistung des Zahlungsempfängers und der Kostenausgleichzahlung. Sinn und Zweck der Kostenausgleichszahlungen besteht mitunter darin, bestimmten inländischen Anbietern entsprechender Leistungen einen besseren Marktzugang zu ermöglichen oder ein bestimmtes Verhalten zu fördern oder zu belohnen. Wesentlich ist jedoch einzig und allein, dass bestimmte Kosten einer Branche gepoolt und sodann nach einem vertraglich oder gesetzlich festgelegten Schlüssel den Akteuren dieser Branche überwälzt werden. Als Kostenausgleichszahlungen gelten insbesondere Einspeiseprämien, welche inländischen Stromproduzenten von erneuerbaren Energien durch den Ausgleich der Mehrkosten einen besseren Marktzugang ermöglichen und die Produktion erneuerbarer Energien fördern bzw. belohnen (Felix Geiger, Geiger/Schluckebier (Hrsg.), MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, [nachfolgend: MWST-Kommentar], Art. 18 N. 34).
E. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 und 3 MWSTG kann die steuerpflichtige Person unter Vorbehalt von Art. 33 MWSTG Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abziehen, sofern sie nachweist, dass sie die Vorsteuern bezahlt hat.
E. 2.5 Das Erzielen von Nicht-Entgelten wird im unternehmerischen Bereich als Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit beurteilt (vgl. Regine Schluckebier, MWSTG-Kommentar, Art. 10 N 50 ff.) und schränkt nach Art. 33 Abs. 1 MWSTG das Recht auf Vorsteuerabzug der steuerpflichtigen Person grundsätzlich nicht ein. Einzig dann, wenn eine steuerpflichtige Person Gelder im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG erhält, hat sie nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen (vgl. Urteile des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.8.3, A-3014/2016 vom 18. November 2016 E. 2.5). Die konkrete Einordnung eines Sachverhalts unter Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist damit insofern von Bedeutung, als die Fälle von Bst. a-c vorsteuerwirksam, jene von Bst. d-l vorsteuerneutral sind. Der bundesrechtlich einwandfreien Subsumtion entweder in die Gruppe «Bst. a-c» oder in die Gruppe «Bst. d-l» kommt mithin einige Bedeutung zu, was erfordert, dass klare Abgrenzungen vorgenommen werden, insbesondere dort, wo Kollisionen bestehen. Im individuell-konkreten Fall ist eine umfassende Gesamtwürdigung anzustellen, um einen Mittelfluss unter die zutreffende generell-abstrakte Norm zu subsumieren (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.3.5). Dabei sind zwei einschränkende Überlegungen zu beachten: Zum einen sind die Tatbestände, die unter Art. 33 Abs. 2 MWSTG 2009 fallen, eher einschränkend, jedenfalls nicht ausdehnend auszulegen. Zum andern besteht kein Automatismus, der dazu führen könnte, dass jedes Nichtentgelt, das ein Gemeinwesen erbringt, unmittelbar zur Qualifikation als «Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag» führen könnte (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.3.7 m.w.H.).
E. 2.6 In Ziff. 7.7 der MWST-Branchen-Info Nr. 07 der ESTV «Elektrizität in Leistungen, Gas über Erdgasverteilnetz und Fernwärme», werden unter dem Titel «Einspeisevergütungssystem, Investitionsbeiträge und besondere Unterstützungsmassnahmen nach dem EnG» verschiedene Zahlungsflüsse nach dem EnG in einer Tabelle erläutert und steuerlich beurteilt (Tabelle erstmals publiziert am 12. Juli 2018, nachfolgend: Tabelle in MWST-Branchen-Info 07 Ziff. 7.7). Danach stellen insbesondere Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen nach Art. 25 EnG, Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen und für Biomasseanlagen nach Art. 26 f. EnG und die genannten Einspeiseprämien nach Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 EnG Kostenausgleichszahlungen dar. (...).
E. 3 Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin vom BFE (handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft) Beiträge an die Kosten (...) des (...) Projekts. Rechtlich im Streit liegt, ob diese Beiträge als eine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG oder als eine Kostenausgleichszahlung gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG zu qualifizieren sind.
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Gestaltung und der Aufbau (...), wie im vorliegenden Projekt vorgesehen, sei aufgrund des Pilot-Charakters mit so hohen Kosten verbunden, sodass selbst bei optimalem Vorgehen mit einem Herstellpreis (...) zu rechnen sei, der ein Mehrfaches des erhältlichen Preises (...) betragen werde und damit im Moment noch in keiner Weise konkurrenzfähig sei. Gemäss [Gesetz] wolle der Bund die Entwicklung (...) aber gezielt fördern. Das BFE sei deshalb bereit gewesen, 60 % der Anlagekosten dieses Pilotprojektes, inklusive aller dafür notwendigen Vorabklärungen zu übernehmen, sodass mit den übrigen 40 % der Kosten die (...)produktion voraussichtlich mindestens langfristig konkurrenzfähig sein werde. Die Beiträge des BFE seien vollumfänglich aus dem Netzzuschlagsfonds gemäss Art. 35 ff. EnG finanziert worden. Im vorliegenden Fall seien alle Voraussetzungen der Kostenausgleichszahlung gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG erfüllt. Der Konsum von Strom sei durch die Verteuerung mittels Zuschlag auf dem steuerbaren Stromverkauf durch die Elektrizitätswerke an die Endverbraucher verteuert und damit unattraktiver gemacht worden. Die dadurch gewonnenen finanziellen Mittel seien im Netzzuschlagsfonds gepoolt worden und würden dazu verwendet, bestimmte Formen der ökologisch wünschbaren Stromproduktion finanziell zu unterstützen. Es handle sich beim Netzzuschlagsfonds um einen Fonds im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG. Es handle sich daher um eine Kostenausgleichszahlung. Sodann vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass zwar die Voraussetzungen einer Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG erfüllt seien, da ein «Subventionsvertrag» vorliege, der als solcher bezeichnet werde und auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1) verweise. Bei gleichzeitiger Erfüllung der Voraussetzungen beider Tatbestände (Subvention gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG und Kostenausgleichszahlung gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG) gehe die Anwendung der Kostenausgleichszahlung aber als lex specialis jener der Subvention vor. Für die Kostenausgleichzahlung verbleibe ansonsten kein Anwendungsbereich. Auch sei dieser als Sonderregelung der Vorrang einzuräumen. Die Praxis der Vorinstanz zu den Kostenausgleichszahlungen sei uneinheitlich, was die MWST-Branchen-Info zum Tabakfonds aufzeige. Steuersystematisch sei der Verzicht auf die Vorsteuerabzugskürzung im vorliegenden Fall sinnvoll. Der Verzicht auf eine Vorsteuerabzugskürzung stelle bei den Nichtentgelten die Regel dar, eine Kürzung wie bei den Subvention sei hingegen eine systemwidrige Ausnahme. Entsprechend müsse der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben. Hinzu komme, dass beim Netzzuschlagsfonds nur diejenigen finanziellen Mittel verteilt würden, die sich aufgrund der eingenommenen Netzzuschläge im Netzzuschlagsfonds befänden. Sobald keine Mittel mehr im Fonds seien, werde gemäss Art. 36 EnG eine Warteliste erstellt und nach dieser die neu eingehenden Fondsmittel verteilt. Ein derartiges Konzept mit Wartelisten sei bei Subventionen gänzlich unbekannt. Es handle sich inhaltlich folglich klar um Fondbeiträge, das Element des Fonds sei sehr viel prägender und charakteristischer als das Element Subvention. Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG sehe letztlich auch keine Differenzierung vor. Es sei daher nicht überzeugend, dass die Vorinstanz bei ihrer Begründung darauf verweise, es handle sich vorliegend nicht um Kosten der Strom-erzeugung. Die Beiträge dienten, im Gegensatz zur Argumentation der Vorinstanz, der Senkung der Stromproduktionskosten, da die Anlagekosten Teil der Stromkosten seien. Die Investitionskosten müssten durch entsprechende Erträge aus Stromverkäufen wieder amortisiert werden. Der Bau und Betrieb einer konkreten Stromproduktionsanlage sei auch von Anfang an am betroffenen Standort vorgesehen worden. Das ganze Projekt sei darauf ausgerichtet und es werde geplant ab 2029 mit der Stromproduktion und dem Stromverkauf zu beginnen. Die Beschwerdeführerin sei als Stromanbietern zu betrachten. Die Tatsache, dass die Vorinstanz für den Investitionskostenanteil von 40 %, der durch die Stromproduzenten getragen werde, einen Vorsteueranspruch akzeptiere, zeige sodann auf, dass diese Investition der künftigen unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin diene. Insgesamt sei damit festzuhalten, dass die Beiträge des BFE an die Beschwerdeführerin zur Finanzierung der Stromproduktionsanlage unter die Regelung von Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG fielen und die Beschwerdeführerin damit gestützt auf Art. 33 Abs. 1 MWSTG keine Vorsteuerkürzung aufgrund dieser Beiträge vornehmen müsse.
E. 3.1.2 Die Vorinstanz führt aus, die vorliegenden (...)beiträge würden aus dem Netzzuschlagsfonds entnommen. Dabei handele es sich um einen Spezialfonds nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG, SR 611.0; vgl. Art. 37 Abs. 1 EnG). Dies seien Vermögen, die dem Bund von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet worden seien oder die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen aus Voranschlagskrediten stammten (Art. 52 Abs. 1 FHG). Demnach rührten die Gelder des Netzzuschlagsfonds aus dem Bundeshaushalt und würden durch den Bund ausgerichtet. Mit den (...)beiträgen solle (...) eine höhere Investitionsbereitschaft erzielt werden. Es bestehe eine klare Förderungsabsicht des Bundes. Die Beiträge seien demnach Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG. Schliesslich sei die Ausrichtung von (...)beiträgen (...) explizit geregelt. [Diese] stellten somit definitionsgemäss Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG dar, deren Erhalt zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs führe (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Dass es sich bei den vorliegenden (...)beiträgen um Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG handle, werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Voraussetzungen einer Kostenausgleichszahlung seien demgegenüber nicht erfüllt. Es handle sich nicht um den Ausgleich von effektiv anfallenden und wiederkehrenden Produktionskosten einer Anbieterin innerhalb der Energiebranche. Die Beiträge stellten auch keine Erstellungskosten eines allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu erstellenden Kraftwerks dar. Das Projekt befände sich in der [ersten] Phase (...), nicht in der Phase der Erschliessung/ Errichtung. Die Beiträge deckten denn auch maximal 60 % der anrechenbaren Investitionskosten [dieser Phase] ab. Die Beiträge stellten somit keine Erschliessungs- oder Errichtungsbeiträge eines Kraftwerks dar. Sodann sei die Beschwerdeführerin auch keine Stromanbieterin und die Beiträge stellten keinen Ausgleich für allfällig zukünftige Stromproduktionskosten dar. Es stehe derzeit denn auch noch nicht fest, ob am Standort später Strom produziert werden könne oder nicht.
E. 3.1.3.1 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zeichnen sich «Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge» dadurch aus, dass es sich um Zuwendungen handelt, welche beim Empfänger eine Einnahme bilden und die einem förderungswürdigen Zweck dienen. An diesen normalen Sprachgebrauch lehnen sich etwa die Ausführungen in der Botschaft vom 15. Dezember 1986 zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen an, wonach der in der Botschaft verwendete Begriff «Subvention» alles umfasse, was (im Bundesrecht) «als Beitrag, Finanzhilfe, Abgeltung, Beihilfe, zinsfreies oder zinsvergünstigtes Darlehen, Subvention, Prämie, Stipendien, Unterstützung und ähnliches bezeichnet» werde (BBl 1987 I 369 ff., 371; vgl. auch Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.1). Demgegenüber bezwecken Kostenausgleichszahlungen - wie erwähnt (E. 2.3 vorstehend) - nach Intention des Gesetzgebers insbesondere eine Abgrenzung zu den Preisauffüllungen. Bei Berücksichtigung des Entstehungskontextes der Norm zeigt sich folglich, dass bei den Kostenausgleichszahlungen von einem engen Anwendungsbereich ausgegangen wurde (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6885, S. 6960). Mit der Subvention zielt die öffentliche Hand im Unterschied zu Kostenausgleichszahlungen auf ein bestimmtes Verhalten ab, das insgesamt im öffentlichen Interesse liegt, während es nicht vorrangig darum geht, einen bestimmten Zustand herbeizuführen (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.3.3; 140 I 153 E. 2.5.5). Zwar soll mit den Kostenausgleichszahlungen vielfach auch ein besserer Marktzugang ermöglicht oder ein bestimmtes Verhalten gefördert oder belohnt werden, im Unterschied zur Subvention werden dabei aber konkrete Massnahmen, respektive ein bestehendes Projekt einer Branche (insbesondere in der Landwirtschaft und im Energiesektor) gefördert oder Hemmnisse einer gelebten Marktstruktur verringert. Mit den Kostenausgleichszahlungen werden somit bestimmte Zustände herbeigeführt (Marktzugang erleichtert, Hemmnisse beseitigt), während bei der Subvention niederschwelliger und allgemeiner ein förderungswürdiges Anliegen unterstützt wird, ohne einen bestimmten Zustand herbeizuführen. Im vorliegenden Fall liege eine Situation vor, in der erneuerbare Energien gefördert und eine neue, durch die Beschwerdeführerin entwickelte Technologie in einem Pilotprojekt erprobt werden soll. Es gehe (noch) nicht um die Erreichung eines bestimmten Zustands, sondern zunächst (noch) um die Abklärung der Voraussetzungen, Machbarkeit und Funktionsfähigkeit der Technik. Dies spricht für das Vorliegen einer Subvention.
E. 3.1.3.2 Nach der Verwaltungspraxis stellen Investitionsbeiträge für Photo-voltaikanlagen sowie für Wasserkraft- und Biomasseanlagen ebenso wie Einspeiseprämien für den ökologischen Mehrwert und Marktprämien von Grosswasserkraftanlagen Kostenausgleichszahlungen dar. Demgegen-über werden Geothermie-Erkundungsbeiträge und Beiträge an die Sanierung von Wasserkraftwerken aus ökologischen Gründen als Subvention eingeordnet (Tabelle in MWST-Branchen-Info 07 Ziff. 7.7). Das vorliegende Projekt befindet sich in der [ersten] Phase. Gemäss Subventionsvertrag werden die Beiträge insbesondere für genau bezeichnete (...)arbeiten ausbezahlt. Es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung auch die (...)arbeiten Teil des Gesamtprojekts sind und deren Kosten bei der Preisgestaltung des zu erwartenden Stromverkaufs zu berücksichtigen sind. Dennoch handelt es sich klarerweise noch nicht um den Bau des (...)kraftwerks. Dieses Vorprojekt liegt im Interesse des Bundes und ist förderungswürdig, was die ausbezahlten Beiträge zeigen. Dennoch ist die Schwelle zur eigentlichen Stromproduktion, bzw. selbst zur unmittelbaren Vorbereitung der Stromproduktion durch den Bau eines Kraftwerks oder eine Stromproduktionsanlage, noch nicht überschritten. Daran ändert nichts, dass im Falle der Projektfortsetzung die [Teile des Vorprojekts] für die Stromproduktion verwendet werden können. Erst ab dem Zeitpunkt, nachdem der Entscheid für die Stromproduktion gefallen ist, kann (allenfalls) von einer Kostenausgleichszahlung gesprochen werden. Diese Entscheidung wird aber erst noch getroffen werden, wenn die Ergebnisse der Voruntersuchungen ausgewertet sind und lag im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Periode jedenfalls noch nicht vor. Die Projektreife ist auch der zentrale Unterschied zu den Investitionsbeiträgen, die gemäss Verwaltungspraxis als Kostenausgleichszahlungen anerkannt werden. Es geht also vorliegend noch nicht darum, einen bestimmten Zustand herbeizuführen, sondern erst darum, Abklärungen zu ermöglichen, ob das geplante Projekt realisiert werden kann und darum die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Die Anwendung der aktuellen Verwaltungspraxis spricht somit auch dafür, die ausgezahlten Beiträge im vorliegenden Fall den Subventionen zuzuordnen.
E. 3.1.3.3 Hinzukommt, dass dem vorliegenden (...)projekt ein Pilotcharakter zukommt. Zwar handelt es sich nicht um ein reines Forschungsprojekt, da das Ziel verfolgt wird, dereinst konkurrenzfähigen Strom zu erzeugen und ein rentables Kraftwerk zu führen. Dennoch betont die Beschwerdeführerin auf ihrer Webseite, «(...). Ein Erfolg (...) würde bedeuten, dass wir bei der Nutzung dieser nachhaltigen Technologie einen entscheidenden Wendepunkt erreicht haben» (...). Das Verfahren (...) wurde denn auch bisher nur wenig erprobt und stellt nach wie vor eine Innovation dar, wie der Webseite weiter entnommen werden kann. Dieses zu fördern, stellt einen klassischen Anwendungsfall einer Subvention dar. Für eine Kostenausgleichszahlung müsste es aber eine breit angelegte und wohl in gewisser Weise regelmässige Umverteilung der Kosten der Branche geben (wie bei den Einspeisevergütungen). Selbst bei den Investitionsbeiträgen, welche gemäss Verwaltungspraxis Kostenausgleichszahlungen darstellen, ist von einer gewissen Routine bei der Zusprache der Beiträge auszugehen, stellen das Errichten von PV-, Wasserkraft und Biomasse-Anlagen doch heute keine Seltenheit mehr dar. Davon kann jedoch beim vorliegenden Pilotprojekt (...) keine Rede sein.
E. 3.1.3.4 Des Weiteren spricht auch die beachtenswerte Höhe der ausbezahlten Beiträge mit rund Fr. 90'000'000.- und die Ausgestaltung des Subventionsvertrages mit Informations-, Kommunikations- und Offenlegungspflichten der Beschwerdeführerin für eine Subvention.
E. 3.1.3.5 Im Übrigen werden die Beiträge des BFE ausdrücklich als Subvention bezeichnet und der Subventionsvertrag verweist auf das SuG (act. 8, Beilage 4, S. 2 bzw. Ziff. 2 des Subventionsvertrags). Ob ein bestimmter Mittelfluss als Subvention bzw. als öffentlich-rechtlicher Beitrag zu gelten hat, ist zwar im Einzelfall und unabhängig von der Bezeichnung des Mittelflusses zu entscheiden (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.3.1), dennoch stellt die Bezeichnung durch die Vertragsparteien (Beschwerdeführerin und BFE) einen weiteren klaren Hinweis für das Vorliegen einer Subvention dar. Dies wird unterstrichen durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht bestreitet, dass es sich um eine Subvention handelt.
E. 3.1.4 Aus einer Gesamtschau aller Aspekte ergibt sich, dass eine Subvention gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG vorliegt.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, vorliegend seien sowohl die Voraussetzungen einer Subvention gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG, als auch die Voraussetzungen einer Kostenausgleichszahlung gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG erfüllt und dass die Kostenausgleichszahlung als lex specialis vorgehe. Diese Argumentation überzeugt nicht.
E. 3.2.1 Zunächst lässt die Systematik der Mehrwertsteuergesetzgebung keine doppelte Einordnung eines Beitrages zu. Mit der Unterscheidung in Art. 18 MWSTG zwischen den Buchstaben a-c und d-l hat der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung schaffen wollen, wobei Mittelflüsse in ersterer Kategorie eine Kürzung des Vorsteuerabzugs zur Folge haben, Mittelflüsse aus der zweiten Kategorie aber nicht. Aus der Botschaft lässt sich entnehmen, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass auch in den Tatbeständen der Buchstaben d-l Subventionen enthalten sein können. Dies geht aus folgender Formulierung hervor: «Die Buchstaben d-l nennen Mittelflüsse, welche grösstenteils nicht unter den Begriff der Subventionen fallen» (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6885, S. 6960, Hervorhebung hinzugefügt durch BVGer). Dennoch stellt der klare Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 MWSTG darauf ab, ob ein Empfänger Gelder nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG erhält. Daraus ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber alle Subventionen einer Kürzung des Vorsteuerabzugs unterstellen wollte.
E. 3.2.2 Nichts anderes ergibt sich aus der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches sich schon vielfach mit der Abgrenzung von Subventionen und anderen Tatbeständen auseinandersetzen musste: In BGE 149 II 255 prüfte das Bundesgericht, ob eine gegenleistungslose Geldleistung aus einem kantonalen Lotteriefonds zur Förderung medizinischer Spitzenforschung eine Subvention darstellt. Es grenzte den Mittelfluss von einer Spende im Sinne des Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWSTG ab und kam zu dem Schluss, dass obwohl die Geldleistung von einem Gemeinwesen kam und dieses nach freiem Ermessen über die Leistung entscheiden konnte, aufgrund der Zweckbindung und Förderabsicht eine Subvention gegeben war. In BGE 149 II 43 äusserte sich das Bundesgericht zu der Frage, ob Mittelflüsse innerhalb eines Gemeinwesens als Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG zu qualifizieren sind. Es untersuchte die Mittelflüsse und kam zu dem Schluss, dass keine Subvention gegeben war. Im Urteil 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 hatte das Bundesgericht eine Abgrenzung zwischen Subvention (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) und Forderungsverzicht (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG) vorzunehmen. Es kam zum Schluss, dass eine Subvention gegeben war und führte aus, dass «sich der Vorgang äusserlich als Forderungsverzicht darstellt, der bei rein grammatikalischer Auslegung unter lit. e fiele, vermag daran nichts zu ändern» (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.2.4). In diesem Urteil führte das Bundesgericht auch aus, dass der Sachverhalt unter eine der beiden Gruppen (a-c oder d-l) subsumiert werden müsse (vgl. E. 2.5 vorstehend mit Verweis auf E. 3.3.5 des Urteils 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022). Im Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 hatte das Bundesgericht einerseits eine Abgrenzung zwischen Subvention (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) und Einlagen (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG) und anderseits die Vergünstigung eines Baurechtzinses durch ein Gemeinwesen und somit die Unterscheidung zwischen einer Subvention und einem anderen Nichtentgelt vorzunehmen. Im Urteil 2C_299/2014 vom 19. Dezember 2014 nahm das Bundesgericht ein weiteres Mal eine Abgrenzung zwischen einer Subvention und einem anderen Nicht-Entgelt vor. Es erwog, dass die Befreiung von der Mineralölsteuer im konkreten Fall mangels förderungswürdiger Tätigkeit keine Subvention darstellte.
E. 3.2.3 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der Tatsache, dass eine Subvention gegeben ist, gestützt auf Art. 33 Abs. 2 MWSTG unmittelbar eine Kürzung des Vorsteuerabzugs folgt.
E. 3.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt überzeugt nicht.
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass bei dieser Auslegung für die Anwendbarkeit von Art.18 Abs. 2 Bst. g MWSTG kein Raum verbleibe, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass es mit dieser Auslegung der Bestimmung vereinbar ist, in anders gelagerten Fällen eine Kostenausgleichszahlung anzunehmen, wie dies die Verwaltungspraxis insbesondere zu Investitionszahlungen für Photovoltaik-, Wasserkraft und Biomasseanlagen vorsieht.
E. 3.3.2 Auch die Tatsache, dass rechtsprechungsgemäss Bst. a von Art. 18 Abs. 2 MWSTG restriktiv auszulegen ist, ändern nichts daran, dass bei Vorliegen einer Subvention eine Kürzung des Vorsteuerabzugs folgt. Im vorliegenden Fall verbleibt aufgrund der klaren Sachlage, wonach eine Subvention gegeben ist, nämlich kein Raum für eine (restriktive) Auslegung.
E. 3.3.3 Das Argument, dass die Beiträge aus dem Netzzuschlagsfonds stammten und daher den Kostenausgleichszahlungen zuzuordnen seien, vermag daran nichts zu ändern. Die Herkunft der Gelder aus dem Fonds führt für sich allein nicht dazu, dass automatisch eine Kostenausgleichszahlung vorliegen würde. Auch das Vorbringen, dass bei Ausschöpfung der Mittel aus dem Fonds eine Warteliste erstellt werde, widerspricht dieser Auffassung nicht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kennt auch das Subventionsgesetz das Konzept einer Prioritätenordnung (vgl. Art. 13 SuG).
E. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, eine uneinheitliche Praxis zu den Kostenausgleichszahlungen zu haben. Beim Tabakfonds werde eine Kostenausgleichszahlung angenommen, obwohl diese Beiträge auch dem Subventionsgesetz unterstünden. Dieser Argumentation ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, entgegenzuhalten, dass die Ausgangslage bei den Beiträgen an Tabakproduzenten nicht vergleichbar ist mit den [vorliegenden] Beiträgen. Bei den Beiträgen an inländische Tabakproduzenten wird ein Marktzugang von schweizerischen Produzenten ermöglicht, die ansonsten kaum wettbewerbsfähige Preise anbieten könnten. Wie bei den Einspeisevergütungen und den Marktprämien (vgl. Verwaltungspraxis) werden dort folglich Markthemmnisse beseitigt, indem Einnahmen gepoolt und breitflächig an Akteure der jeweiligen Branche umverteilt werden, was dem klassischen Fall einer Kostenausgleichszahlung entspricht. Vor diesem Hintergrund ist nicht klar, worin die uneinheitliche Praxis der Vorinstanz bestehen soll.
E. 3.3.5 Letztlich ist auch aus der Tatsache, dass die Vorinstanz für den Investitionskostenanteil von 40 %, der durch die Stromproduzenten getragen wird, einen Vorsteueranspruch akzeptiert habe, keine anderes Ergebnis abzuleiten. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dies zeige auf, dass die Investition der künftigen unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin diene. Die Frage, ob die [Arbeiten] dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden können, ist jedoch nicht entscheidend für die vorliegend vorzunehmende Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer Subvention und einer Kostenausgleichszahlung. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer Subvention erfüllt und - wie vorstehend gezeigt - verbleibt kein Raum für die gleichzeitige Annahme einer Kostenausgleichszahlung.
E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Subvention gegeben ist. Aus der Auslegung des Gesetzes und der Anwendung der konstanten Rechtsprechung ergibt sich, dass nicht gleichzeitig zwei Tatbestände aus der Gruppe von Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c und den anderen Nichtentgelten erfüllt sein können. Da eine Subvention vorliegt, nahm die Vorinstanz folglich zurecht eine Kürzung des Vorsteuerabzugs vor. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten auf Fr. 4'250.- festzusetzten und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-1450/2025 Urteil vom 18. September 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg. Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Gerhard Schafroth, RechtsanwaltSwissVAT AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand MWST (Steuerperioden 2020 und 2021); Subventionen/Kostenausgleichszahlungen. Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG mit Sitz in Zürich (nachfolgend: Steuerpflichtige) war vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022 im Mehrwertsteuerregister bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Seit dem 1. Januar 2023 ist sie Mitglied der Mehrwertsteuergruppe A._______ ([...]). A.b A.b.a Die Steuerpflichtige betreibt ein [Projekt] in (...). Gemäss dem Subventionsvertrag vom (...) der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Energie (nachfolgend: BFE), und der Steuerpflichtigen (act. 8, Beilage 4 der Akten der Vorinstanz) erhält diese [Beiträge] für (...) dieses [Projekt]. Die Steuerpflichtige verpflichtet sich im Rahmen des besagten Subventionsvertrages, ein (...)-Projekt zu entwickeln, (...) (vgl. act. 8, Beilage 4, S. 2 bzw. Ziff. 1 des Subventionsvertrags). A.b.b Die Höhe des (...)beitrags wurde auf maximal 60 % der anrechenbaren Investitionen (...) vereinbart (vgl. act. 8, Beilage 4, S. 5 f. bzw. Ziff. 7 des Subventionsvertrags). Die anrechenbaren Investitionskosten wurden hierbei auf voraussichtlich Fr. 106'785'155.- beziffert, was einem (...)beitrag von maximal Fr. 64'071'093.- entspricht. Die Parteien gingen bei der Unterzeichnung davon aus, dass der Beitrag gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (act. 8, Beilage 4, S. 5 bzw. Ziff. 7.4 des Subventionsvertrags). Die Auszahlung der Beiträge erfolgte resp. erfolgt in Tranchen jeweils nach Abschluss der in Ziff. 5.1.5 des Subventionsvertrags vereinbarten Meilensteine zwischen dem 1. August 2020 und dem 1. November 2027. A.c Gemäss Zusatz Nr. 1 (...) zum Subventionsvertrag (...) zwischen dem BFE und der Steuerpflichtigen wurde eine Änderung resp. Ergänzung der in Ziff. 7.5 des Subventionsvertrags festgesetzten Meilensteine und eine Erhöhung des maximalen (...)beitrags auf Fr. 90'041'763.- aufgrund der Erhöhung der anrechenbaren Investitionskosten auf Fr. 150'069'606 vereinbart (act. 8, Beilage 5, S. 4). A.d Nach einer umfassenden Überprüfung des (...)vorhabens durch die [kantonalen] Behörden und mit Einbezug externer Experten, startete das Projekt (...) [2024] (...). Aufgrund der Durchführung zahlreicher Studien, um die gesammelten Daten auszuwerten und die weiteren Schritte des Projekts planen zu können, werde dieses pausiert. Die [erste Phase] des Projekts erstrecke sich bis Ende 2025. (...) Die Entscheidung über die Fortsetzung des Projekts werde auf der Grundlage der Analyse aller während dieser Projektphase gewonnenen Daten getroffen (...). B. B.a Am 14. und 15. November 2022 fand eine Kontrolle nach Art. 78 MWSTG durch die ESTV statt. Die Kontrolle wurde mit der Einschätzungsmitteilung Nr. (...) vom 13. März 2024 abgeschlossen. Darin setzte die ESTV die Steuerforderung für die Steuerperioden 2017 bis 2021 (Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021) auf insgesamt Fr. -146'945.- fest und forderte von der Steuerpflichtigen die Differenz zur vorgenommenen Selbstdeklaration in der Höhe von Fr. 337.- Mehrwertsteuer zzgl. Verzugszins seit 30. April 2020 zurück (act. 9). B.b Die Steuerpflichtige bestritt die mittels dieser Einschätzungsmitteilung festgesetzte Steuerforderung am 24. Mai 2024 (act. 8). Sie beantragte insbesondere, es sei ihr für das Jahr 2020 Fr. 29'305.- und für das Jahr 2021 Fr. 51'675.- (insgesamt somit Fr. 80'980.-) zusätzlich gutzuschreiben. Die ESTV wies, nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens, die Anträge der Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 28. Januar 2025 ab (act. 4) und bestätigte insbesondere die Steuerforderung für das Jahre 2020 (Fr. - 64'546.-) und 2021 (Fr. - 30'993.-). C. C.a Gegen diese Verfügung vom 28. Januar 2025 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Februar 2025 eine Sprungbeschwerde (nachfolgend: Beschwerde), welche die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) am 3. März 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Einschätzungsmitteilung Nr. (...) vom 13. März 2024 betreffend die Steuerperioden 2017 - 2021 sei um eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 80'980.- (Fr. 29'305.- für 2020 und Fr. 51'675.- für 2021) zu ihren Gunsten zu korrigieren. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen und zusammengefasst aus, Streitgegenstand sei die Frage, ob für die (...)beiträge des BFE eine Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, dass diese Beiträge Kostenausgleichszahlungen gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG darstellen und daher diesbezüglich keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen sei. C.b Mit Vernehmlassung vom 3. April 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentiert, die Beiträge stellten eine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG dar, sodass gemäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG eine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen sei. Insbesondere seien die Voraussetzungen für die Qualifikation der Beiträge als Kostenausgleichszahlungen nicht erfüllt. C.c Mit Eingabe vom 6. April 2025 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen und Ausführungen fest. Sie macht ergänzende Bemerkungen, um ihren Standpunkt zu untermauern. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten, wird - sofern und soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2025 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 1.2.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2025. Diese ist einlässlich begründet und die dagegen gerichtete Sprungbeschwerde vom 25. Februar 2025 wurde - mit dem Antrag der Beschwerdeführerin - von der ESTV gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Letzteres ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-252/2024 vom 5. August 2024 E. 1.2). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren Rechtsbegehren inhaltlich gegen die Festsetzung der Steuerforderung in den Steuerperioden 2020 und 2021. Die Festsetzung der Steuerforderung für die Steuerperioden 2017-2019 wird indessen nicht bestritten, sodass diese vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sind. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinn ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 147 V 377 E. 4.1). Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 145 II 270 E. 4.1, 144 V 333 E. 10.1, 143 III 385 E. 4.1). 1.7 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5966/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.5 m.w.H.). 1.8 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2020 und 2021. Somit ist das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in den in den Jahren 2020 und 2021 gültigen Fassungen (AS 2016 2131, 2017 249, 2017 3575, 2017 7667, 2017 6305, 2018 5102 und AS 2019 4631) massgebend. Darauf wird referenziert, sofern nicht explizit etwas anderes angegeben wird. 1.9 Soweit im Zusammenhang mit dem Subventionsvertrag vom 10. September 2019 das Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) Anwendung findet, so sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der entsprechenden Zusätze und somit die in den Jahren seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassungen massgeblich (AS 2017 6839, 2018 1811, 2020 4085 für das EnG bzw. AS 2017 6889, 2019 913, 2019 3465, 2020 6121 für die EnV). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). 2.2 Mangels Leistung gehören Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden, nicht zum Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Art. 29 MWSTV umschreibt den mehrwertsteuerlichen Subventionsbegriff mit einer nicht abschliessenden Liste von Beispielen. Das Bundesgericht bezeichnet Subventionen allgemein als "Leistungen" kraft öffentlichen Rechts, die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt. Mit der Subventionierung will der Subventionsgeber beim Empfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen, das zur Erreichung bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke geeignet erscheint. Sind mit der Geldleistung der öffentlichen Hand keine spezifischen Leistungen verknüpft und ist der Subventionsempfänger frei, wie er - allenfalls im Rahmen eines allgemeinen Leistungsauftrags an ihn - die zur Förderung des angestrebten Zwecks notwendigen Massnahmen treffen will, so deutet dies auf eine Subvention hin. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung des Subventionsempfängers erfolgt die Subventionierung ohne wirtschaftliche Gegenleistung. Subventionen sind damit von vornherein nicht Gegenstand eines mehrwertsteuerrechtlichen Leistungsaustauschs. Sie sind nicht Entgelt für eine vom Subventionsempfangenden zu erbringende marktwirtschaftliche Leistung und fliessen folgerichtig nicht in die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ein (BGE 140 I 153 E. 2.5.5, 126 II 443 E. 6b ff.; Urteile des BVGer A-2704/2020 vom 22. März 2022 E. 2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022], A-2599/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.1.3 m.w.H.). 2.3 Nicht als Entgelte gelten gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG ebenfalls vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure innerhalb einer Branche geleistet werden. Es sollen mit den Kostenausgleichzahlungen nicht Leistungen im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers vergünstigt werden, wie dies bei den sog. Preisauffüllungen der Fall ist, es besteht daher keine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Leistung des Zahlungsempfängers und der Kostenausgleichzahlung. Sinn und Zweck der Kostenausgleichszahlungen besteht mitunter darin, bestimmten inländischen Anbietern entsprechender Leistungen einen besseren Marktzugang zu ermöglichen oder ein bestimmtes Verhalten zu fördern oder zu belohnen. Wesentlich ist jedoch einzig und allein, dass bestimmte Kosten einer Branche gepoolt und sodann nach einem vertraglich oder gesetzlich festgelegten Schlüssel den Akteuren dieser Branche überwälzt werden. Als Kostenausgleichszahlungen gelten insbesondere Einspeiseprämien, welche inländischen Stromproduzenten von erneuerbaren Energien durch den Ausgleich der Mehrkosten einen besseren Marktzugang ermöglichen und die Produktion erneuerbarer Energien fördern bzw. belohnen (Felix Geiger, Geiger/Schluckebier (Hrsg.), MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, [nachfolgend: MWST-Kommentar], Art. 18 N. 34). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 und 3 MWSTG kann die steuerpflichtige Person unter Vorbehalt von Art. 33 MWSTG Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abziehen, sofern sie nachweist, dass sie die Vorsteuern bezahlt hat. 2.5 Das Erzielen von Nicht-Entgelten wird im unternehmerischen Bereich als Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit beurteilt (vgl. Regine Schluckebier, MWSTG-Kommentar, Art. 10 N 50 ff.) und schränkt nach Art. 33 Abs. 1 MWSTG das Recht auf Vorsteuerabzug der steuerpflichtigen Person grundsätzlich nicht ein. Einzig dann, wenn eine steuerpflichtige Person Gelder im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG erhält, hat sie nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen (vgl. Urteile des BVGer A-2566/2020 vom 11. November 2021 E. 2.8.3, A-3014/2016 vom 18. November 2016 E. 2.5). Die konkrete Einordnung eines Sachverhalts unter Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist damit insofern von Bedeutung, als die Fälle von Bst. a-c vorsteuerwirksam, jene von Bst. d-l vorsteuerneutral sind. Der bundesrechtlich einwandfreien Subsumtion entweder in die Gruppe «Bst. a-c» oder in die Gruppe «Bst. d-l» kommt mithin einige Bedeutung zu, was erfordert, dass klare Abgrenzungen vorgenommen werden, insbesondere dort, wo Kollisionen bestehen. Im individuell-konkreten Fall ist eine umfassende Gesamtwürdigung anzustellen, um einen Mittelfluss unter die zutreffende generell-abstrakte Norm zu subsumieren (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.3.5). Dabei sind zwei einschränkende Überlegungen zu beachten: Zum einen sind die Tatbestände, die unter Art. 33 Abs. 2 MWSTG 2009 fallen, eher einschränkend, jedenfalls nicht ausdehnend auszulegen. Zum andern besteht kein Automatismus, der dazu führen könnte, dass jedes Nichtentgelt, das ein Gemeinwesen erbringt, unmittelbar zur Qualifikation als «Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag» führen könnte (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.3.7 m.w.H.). 2.6 In Ziff. 7.7 der MWST-Branchen-Info Nr. 07 der ESTV «Elektrizität in Leistungen, Gas über Erdgasverteilnetz und Fernwärme», werden unter dem Titel «Einspeisevergütungssystem, Investitionsbeiträge und besondere Unterstützungsmassnahmen nach dem EnG» verschiedene Zahlungsflüsse nach dem EnG in einer Tabelle erläutert und steuerlich beurteilt (Tabelle erstmals publiziert am 12. Juli 2018, nachfolgend: Tabelle in MWST-Branchen-Info 07 Ziff. 7.7). Danach stellen insbesondere Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen nach Art. 25 EnG, Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen und für Biomasseanlagen nach Art. 26 f. EnG und die genannten Einspeiseprämien nach Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 EnG Kostenausgleichszahlungen dar. (...).
3. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin vom BFE (handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft) Beiträge an die Kosten (...) des (...) Projekts. Rechtlich im Streit liegt, ob diese Beiträge als eine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG oder als eine Kostenausgleichszahlung gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG zu qualifizieren sind. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Gestaltung und der Aufbau (...), wie im vorliegenden Projekt vorgesehen, sei aufgrund des Pilot-Charakters mit so hohen Kosten verbunden, sodass selbst bei optimalem Vorgehen mit einem Herstellpreis (...) zu rechnen sei, der ein Mehrfaches des erhältlichen Preises (...) betragen werde und damit im Moment noch in keiner Weise konkurrenzfähig sei. Gemäss [Gesetz] wolle der Bund die Entwicklung (...) aber gezielt fördern. Das BFE sei deshalb bereit gewesen, 60 % der Anlagekosten dieses Pilotprojektes, inklusive aller dafür notwendigen Vorabklärungen zu übernehmen, sodass mit den übrigen 40 % der Kosten die (...)produktion voraussichtlich mindestens langfristig konkurrenzfähig sein werde. Die Beiträge des BFE seien vollumfänglich aus dem Netzzuschlagsfonds gemäss Art. 35 ff. EnG finanziert worden. Im vorliegenden Fall seien alle Voraussetzungen der Kostenausgleichszahlung gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG erfüllt. Der Konsum von Strom sei durch die Verteuerung mittels Zuschlag auf dem steuerbaren Stromverkauf durch die Elektrizitätswerke an die Endverbraucher verteuert und damit unattraktiver gemacht worden. Die dadurch gewonnenen finanziellen Mittel seien im Netzzuschlagsfonds gepoolt worden und würden dazu verwendet, bestimmte Formen der ökologisch wünschbaren Stromproduktion finanziell zu unterstützen. Es handle sich beim Netzzuschlagsfonds um einen Fonds im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG. Es handle sich daher um eine Kostenausgleichszahlung. Sodann vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass zwar die Voraussetzungen einer Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG erfüllt seien, da ein «Subventionsvertrag» vorliege, der als solcher bezeichnet werde und auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1) verweise. Bei gleichzeitiger Erfüllung der Voraussetzungen beider Tatbestände (Subvention gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG und Kostenausgleichszahlung gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG) gehe die Anwendung der Kostenausgleichszahlung aber als lex specialis jener der Subvention vor. Für die Kostenausgleichzahlung verbleibe ansonsten kein Anwendungsbereich. Auch sei dieser als Sonderregelung der Vorrang einzuräumen. Die Praxis der Vorinstanz zu den Kostenausgleichszahlungen sei uneinheitlich, was die MWST-Branchen-Info zum Tabakfonds aufzeige. Steuersystematisch sei der Verzicht auf die Vorsteuerabzugskürzung im vorliegenden Fall sinnvoll. Der Verzicht auf eine Vorsteuerabzugskürzung stelle bei den Nichtentgelten die Regel dar, eine Kürzung wie bei den Subvention sei hingegen eine systemwidrige Ausnahme. Entsprechend müsse der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben. Hinzu komme, dass beim Netzzuschlagsfonds nur diejenigen finanziellen Mittel verteilt würden, die sich aufgrund der eingenommenen Netzzuschläge im Netzzuschlagsfonds befänden. Sobald keine Mittel mehr im Fonds seien, werde gemäss Art. 36 EnG eine Warteliste erstellt und nach dieser die neu eingehenden Fondsmittel verteilt. Ein derartiges Konzept mit Wartelisten sei bei Subventionen gänzlich unbekannt. Es handle sich inhaltlich folglich klar um Fondbeiträge, das Element des Fonds sei sehr viel prägender und charakteristischer als das Element Subvention. Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG sehe letztlich auch keine Differenzierung vor. Es sei daher nicht überzeugend, dass die Vorinstanz bei ihrer Begründung darauf verweise, es handle sich vorliegend nicht um Kosten der Strom-erzeugung. Die Beiträge dienten, im Gegensatz zur Argumentation der Vorinstanz, der Senkung der Stromproduktionskosten, da die Anlagekosten Teil der Stromkosten seien. Die Investitionskosten müssten durch entsprechende Erträge aus Stromverkäufen wieder amortisiert werden. Der Bau und Betrieb einer konkreten Stromproduktionsanlage sei auch von Anfang an am betroffenen Standort vorgesehen worden. Das ganze Projekt sei darauf ausgerichtet und es werde geplant ab 2029 mit der Stromproduktion und dem Stromverkauf zu beginnen. Die Beschwerdeführerin sei als Stromanbietern zu betrachten. Die Tatsache, dass die Vorinstanz für den Investitionskostenanteil von 40 %, der durch die Stromproduzenten getragen werde, einen Vorsteueranspruch akzeptiere, zeige sodann auf, dass diese Investition der künftigen unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin diene. Insgesamt sei damit festzuhalten, dass die Beiträge des BFE an die Beschwerdeführerin zur Finanzierung der Stromproduktionsanlage unter die Regelung von Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG fielen und die Beschwerdeführerin damit gestützt auf Art. 33 Abs. 1 MWSTG keine Vorsteuerkürzung aufgrund dieser Beiträge vornehmen müsse. 3.1.2 Die Vorinstanz führt aus, die vorliegenden (...)beiträge würden aus dem Netzzuschlagsfonds entnommen. Dabei handele es sich um einen Spezialfonds nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG, SR 611.0; vgl. Art. 37 Abs. 1 EnG). Dies seien Vermögen, die dem Bund von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet worden seien oder die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen aus Voranschlagskrediten stammten (Art. 52 Abs. 1 FHG). Demnach rührten die Gelder des Netzzuschlagsfonds aus dem Bundeshaushalt und würden durch den Bund ausgerichtet. Mit den (...)beiträgen solle (...) eine höhere Investitionsbereitschaft erzielt werden. Es bestehe eine klare Förderungsabsicht des Bundes. Die Beiträge seien demnach Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG. Schliesslich sei die Ausrichtung von (...)beiträgen (...) explizit geregelt. [Diese] stellten somit definitionsgemäss Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG dar, deren Erhalt zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs führe (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Dass es sich bei den vorliegenden (...)beiträgen um Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG handle, werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Voraussetzungen einer Kostenausgleichszahlung seien demgegenüber nicht erfüllt. Es handle sich nicht um den Ausgleich von effektiv anfallenden und wiederkehrenden Produktionskosten einer Anbieterin innerhalb der Energiebranche. Die Beiträge stellten auch keine Erstellungskosten eines allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu erstellenden Kraftwerks dar. Das Projekt befände sich in der [ersten] Phase (...), nicht in der Phase der Erschliessung/ Errichtung. Die Beiträge deckten denn auch maximal 60 % der anrechenbaren Investitionskosten [dieser Phase] ab. Die Beiträge stellten somit keine Erschliessungs- oder Errichtungsbeiträge eines Kraftwerks dar. Sodann sei die Beschwerdeführerin auch keine Stromanbieterin und die Beiträge stellten keinen Ausgleich für allfällig zukünftige Stromproduktionskosten dar. Es stehe derzeit denn auch noch nicht fest, ob am Standort später Strom produziert werden könne oder nicht. 3.1.3 3.1.3.1 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zeichnen sich «Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge» dadurch aus, dass es sich um Zuwendungen handelt, welche beim Empfänger eine Einnahme bilden und die einem förderungswürdigen Zweck dienen. An diesen normalen Sprachgebrauch lehnen sich etwa die Ausführungen in der Botschaft vom 15. Dezember 1986 zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen an, wonach der in der Botschaft verwendete Begriff «Subvention» alles umfasse, was (im Bundesrecht) «als Beitrag, Finanzhilfe, Abgeltung, Beihilfe, zinsfreies oder zinsvergünstigtes Darlehen, Subvention, Prämie, Stipendien, Unterstützung und ähnliches bezeichnet» werde (BBl 1987 I 369 ff., 371; vgl. auch Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.1). Demgegenüber bezwecken Kostenausgleichszahlungen - wie erwähnt (E. 2.3 vorstehend) - nach Intention des Gesetzgebers insbesondere eine Abgrenzung zu den Preisauffüllungen. Bei Berücksichtigung des Entstehungskontextes der Norm zeigt sich folglich, dass bei den Kostenausgleichszahlungen von einem engen Anwendungsbereich ausgegangen wurde (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6885, S. 6960). Mit der Subvention zielt die öffentliche Hand im Unterschied zu Kostenausgleichszahlungen auf ein bestimmtes Verhalten ab, das insgesamt im öffentlichen Interesse liegt, während es nicht vorrangig darum geht, einen bestimmten Zustand herbeizuführen (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.3.3; 140 I 153 E. 2.5.5). Zwar soll mit den Kostenausgleichszahlungen vielfach auch ein besserer Marktzugang ermöglicht oder ein bestimmtes Verhalten gefördert oder belohnt werden, im Unterschied zur Subvention werden dabei aber konkrete Massnahmen, respektive ein bestehendes Projekt einer Branche (insbesondere in der Landwirtschaft und im Energiesektor) gefördert oder Hemmnisse einer gelebten Marktstruktur verringert. Mit den Kostenausgleichszahlungen werden somit bestimmte Zustände herbeigeführt (Marktzugang erleichtert, Hemmnisse beseitigt), während bei der Subvention niederschwelliger und allgemeiner ein förderungswürdiges Anliegen unterstützt wird, ohne einen bestimmten Zustand herbeizuführen. Im vorliegenden Fall liege eine Situation vor, in der erneuerbare Energien gefördert und eine neue, durch die Beschwerdeführerin entwickelte Technologie in einem Pilotprojekt erprobt werden soll. Es gehe (noch) nicht um die Erreichung eines bestimmten Zustands, sondern zunächst (noch) um die Abklärung der Voraussetzungen, Machbarkeit und Funktionsfähigkeit der Technik. Dies spricht für das Vorliegen einer Subvention. 3.1.3.2 Nach der Verwaltungspraxis stellen Investitionsbeiträge für Photo-voltaikanlagen sowie für Wasserkraft- und Biomasseanlagen ebenso wie Einspeiseprämien für den ökologischen Mehrwert und Marktprämien von Grosswasserkraftanlagen Kostenausgleichszahlungen dar. Demgegen-über werden Geothermie-Erkundungsbeiträge und Beiträge an die Sanierung von Wasserkraftwerken aus ökologischen Gründen als Subvention eingeordnet (Tabelle in MWST-Branchen-Info 07 Ziff. 7.7). Das vorliegende Projekt befindet sich in der [ersten] Phase. Gemäss Subventionsvertrag werden die Beiträge insbesondere für genau bezeichnete (...)arbeiten ausbezahlt. Es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung auch die (...)arbeiten Teil des Gesamtprojekts sind und deren Kosten bei der Preisgestaltung des zu erwartenden Stromverkaufs zu berücksichtigen sind. Dennoch handelt es sich klarerweise noch nicht um den Bau des (...)kraftwerks. Dieses Vorprojekt liegt im Interesse des Bundes und ist förderungswürdig, was die ausbezahlten Beiträge zeigen. Dennoch ist die Schwelle zur eigentlichen Stromproduktion, bzw. selbst zur unmittelbaren Vorbereitung der Stromproduktion durch den Bau eines Kraftwerks oder eine Stromproduktionsanlage, noch nicht überschritten. Daran ändert nichts, dass im Falle der Projektfortsetzung die [Teile des Vorprojekts] für die Stromproduktion verwendet werden können. Erst ab dem Zeitpunkt, nachdem der Entscheid für die Stromproduktion gefallen ist, kann (allenfalls) von einer Kostenausgleichszahlung gesprochen werden. Diese Entscheidung wird aber erst noch getroffen werden, wenn die Ergebnisse der Voruntersuchungen ausgewertet sind und lag im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Periode jedenfalls noch nicht vor. Die Projektreife ist auch der zentrale Unterschied zu den Investitionsbeiträgen, die gemäss Verwaltungspraxis als Kostenausgleichszahlungen anerkannt werden. Es geht also vorliegend noch nicht darum, einen bestimmten Zustand herbeizuführen, sondern erst darum, Abklärungen zu ermöglichen, ob das geplante Projekt realisiert werden kann und darum die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Die Anwendung der aktuellen Verwaltungspraxis spricht somit auch dafür, die ausgezahlten Beiträge im vorliegenden Fall den Subventionen zuzuordnen. 3.1.3.3 Hinzukommt, dass dem vorliegenden (...)projekt ein Pilotcharakter zukommt. Zwar handelt es sich nicht um ein reines Forschungsprojekt, da das Ziel verfolgt wird, dereinst konkurrenzfähigen Strom zu erzeugen und ein rentables Kraftwerk zu führen. Dennoch betont die Beschwerdeführerin auf ihrer Webseite, «(...). Ein Erfolg (...) würde bedeuten, dass wir bei der Nutzung dieser nachhaltigen Technologie einen entscheidenden Wendepunkt erreicht haben» (...). Das Verfahren (...) wurde denn auch bisher nur wenig erprobt und stellt nach wie vor eine Innovation dar, wie der Webseite weiter entnommen werden kann. Dieses zu fördern, stellt einen klassischen Anwendungsfall einer Subvention dar. Für eine Kostenausgleichszahlung müsste es aber eine breit angelegte und wohl in gewisser Weise regelmässige Umverteilung der Kosten der Branche geben (wie bei den Einspeisevergütungen). Selbst bei den Investitionsbeiträgen, welche gemäss Verwaltungspraxis Kostenausgleichszahlungen darstellen, ist von einer gewissen Routine bei der Zusprache der Beiträge auszugehen, stellen das Errichten von PV-, Wasserkraft und Biomasse-Anlagen doch heute keine Seltenheit mehr dar. Davon kann jedoch beim vorliegenden Pilotprojekt (...) keine Rede sein. 3.1.3.4 Des Weiteren spricht auch die beachtenswerte Höhe der ausbezahlten Beiträge mit rund Fr. 90'000'000.- und die Ausgestaltung des Subventionsvertrages mit Informations-, Kommunikations- und Offenlegungspflichten der Beschwerdeführerin für eine Subvention. 3.1.3.5 Im Übrigen werden die Beiträge des BFE ausdrücklich als Subvention bezeichnet und der Subventionsvertrag verweist auf das SuG (act. 8, Beilage 4, S. 2 bzw. Ziff. 2 des Subventionsvertrags). Ob ein bestimmter Mittelfluss als Subvention bzw. als öffentlich-rechtlicher Beitrag zu gelten hat, ist zwar im Einzelfall und unabhängig von der Bezeichnung des Mittelflusses zu entscheiden (vgl. BGE 149 II 255 E. 2.3.1), dennoch stellt die Bezeichnung durch die Vertragsparteien (Beschwerdeführerin und BFE) einen weiteren klaren Hinweis für das Vorliegen einer Subvention dar. Dies wird unterstrichen durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesverwaltungsgericht nicht bestreitet, dass es sich um eine Subvention handelt. 3.1.4 Aus einer Gesamtschau aller Aspekte ergibt sich, dass eine Subvention gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG vorliegt. 3.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, vorliegend seien sowohl die Voraussetzungen einer Subvention gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG, als auch die Voraussetzungen einer Kostenausgleichszahlung gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG erfüllt und dass die Kostenausgleichszahlung als lex specialis vorgehe. Diese Argumentation überzeugt nicht. 3.2.1 Zunächst lässt die Systematik der Mehrwertsteuergesetzgebung keine doppelte Einordnung eines Beitrages zu. Mit der Unterscheidung in Art. 18 MWSTG zwischen den Buchstaben a-c und d-l hat der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung schaffen wollen, wobei Mittelflüsse in ersterer Kategorie eine Kürzung des Vorsteuerabzugs zur Folge haben, Mittelflüsse aus der zweiten Kategorie aber nicht. Aus der Botschaft lässt sich entnehmen, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass auch in den Tatbeständen der Buchstaben d-l Subventionen enthalten sein können. Dies geht aus folgender Formulierung hervor: «Die Buchstaben d-l nennen Mittelflüsse, welche grösstenteils nicht unter den Begriff der Subventionen fallen» (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6885, S. 6960, Hervorhebung hinzugefügt durch BVGer). Dennoch stellt der klare Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 MWSTG darauf ab, ob ein Empfänger Gelder nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG erhält. Daraus ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber alle Subventionen einer Kürzung des Vorsteuerabzugs unterstellen wollte. 3.2.2 Nichts anderes ergibt sich aus der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches sich schon vielfach mit der Abgrenzung von Subventionen und anderen Tatbeständen auseinandersetzen musste: In BGE 149 II 255 prüfte das Bundesgericht, ob eine gegenleistungslose Geldleistung aus einem kantonalen Lotteriefonds zur Förderung medizinischer Spitzenforschung eine Subvention darstellt. Es grenzte den Mittelfluss von einer Spende im Sinne des Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWSTG ab und kam zu dem Schluss, dass obwohl die Geldleistung von einem Gemeinwesen kam und dieses nach freiem Ermessen über die Leistung entscheiden konnte, aufgrund der Zweckbindung und Förderabsicht eine Subvention gegeben war. In BGE 149 II 43 äusserte sich das Bundesgericht zu der Frage, ob Mittelflüsse innerhalb eines Gemeinwesens als Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG zu qualifizieren sind. Es untersuchte die Mittelflüsse und kam zu dem Schluss, dass keine Subvention gegeben war. Im Urteil 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 hatte das Bundesgericht eine Abgrenzung zwischen Subvention (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) und Forderungsverzicht (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG) vorzunehmen. Es kam zum Schluss, dass eine Subvention gegeben war und führte aus, dass «sich der Vorgang äusserlich als Forderungsverzicht darstellt, der bei rein grammatikalischer Auslegung unter lit. e fiele, vermag daran nichts zu ändern» (Urteil des BGer 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.2.4). In diesem Urteil führte das Bundesgericht auch aus, dass der Sachverhalt unter eine der beiden Gruppen (a-c oder d-l) subsumiert werden müsse (vgl. E. 2.5 vorstehend mit Verweis auf E. 3.3.5 des Urteils 2C_368/2022 vom 16. Dezember 2022). Im Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 hatte das Bundesgericht einerseits eine Abgrenzung zwischen Subvention (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) und Einlagen (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG) und anderseits die Vergünstigung eines Baurechtzinses durch ein Gemeinwesen und somit die Unterscheidung zwischen einer Subvention und einem anderen Nichtentgelt vorzunehmen. Im Urteil 2C_299/2014 vom 19. Dezember 2014 nahm das Bundesgericht ein weiteres Mal eine Abgrenzung zwischen einer Subvention und einem anderen Nicht-Entgelt vor. Es erwog, dass die Befreiung von der Mineralölsteuer im konkreten Fall mangels förderungswürdiger Tätigkeit keine Subvention darstellte. 3.2.3 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der Tatsache, dass eine Subvention gegeben ist, gestützt auf Art. 33 Abs. 2 MWSTG unmittelbar eine Kürzung des Vorsteuerabzugs folgt. 3.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt überzeugt nicht. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass bei dieser Auslegung für die Anwendbarkeit von Art.18 Abs. 2 Bst. g MWSTG kein Raum verbleibe, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass es mit dieser Auslegung der Bestimmung vereinbar ist, in anders gelagerten Fällen eine Kostenausgleichszahlung anzunehmen, wie dies die Verwaltungspraxis insbesondere zu Investitionszahlungen für Photovoltaik-, Wasserkraft und Biomasseanlagen vorsieht. 3.3.2 Auch die Tatsache, dass rechtsprechungsgemäss Bst. a von Art. 18 Abs. 2 MWSTG restriktiv auszulegen ist, ändern nichts daran, dass bei Vorliegen einer Subvention eine Kürzung des Vorsteuerabzugs folgt. Im vorliegenden Fall verbleibt aufgrund der klaren Sachlage, wonach eine Subvention gegeben ist, nämlich kein Raum für eine (restriktive) Auslegung. 3.3.3 Das Argument, dass die Beiträge aus dem Netzzuschlagsfonds stammten und daher den Kostenausgleichszahlungen zuzuordnen seien, vermag daran nichts zu ändern. Die Herkunft der Gelder aus dem Fonds führt für sich allein nicht dazu, dass automatisch eine Kostenausgleichszahlung vorliegen würde. Auch das Vorbringen, dass bei Ausschöpfung der Mittel aus dem Fonds eine Warteliste erstellt werde, widerspricht dieser Auffassung nicht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kennt auch das Subventionsgesetz das Konzept einer Prioritätenordnung (vgl. Art. 13 SuG). 3.3.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, eine uneinheitliche Praxis zu den Kostenausgleichszahlungen zu haben. Beim Tabakfonds werde eine Kostenausgleichszahlung angenommen, obwohl diese Beiträge auch dem Subventionsgesetz unterstünden. Dieser Argumentation ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, entgegenzuhalten, dass die Ausgangslage bei den Beiträgen an Tabakproduzenten nicht vergleichbar ist mit den [vorliegenden] Beiträgen. Bei den Beiträgen an inländische Tabakproduzenten wird ein Marktzugang von schweizerischen Produzenten ermöglicht, die ansonsten kaum wettbewerbsfähige Preise anbieten könnten. Wie bei den Einspeisevergütungen und den Marktprämien (vgl. Verwaltungspraxis) werden dort folglich Markthemmnisse beseitigt, indem Einnahmen gepoolt und breitflächig an Akteure der jeweiligen Branche umverteilt werden, was dem klassischen Fall einer Kostenausgleichszahlung entspricht. Vor diesem Hintergrund ist nicht klar, worin die uneinheitliche Praxis der Vorinstanz bestehen soll. 3.3.5 Letztlich ist auch aus der Tatsache, dass die Vorinstanz für den Investitionskostenanteil von 40 %, der durch die Stromproduzenten getragen wird, einen Vorsteueranspruch akzeptiert habe, keine anderes Ergebnis abzuleiten. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dies zeige auf, dass die Investition der künftigen unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin diene. Die Frage, ob die [Arbeiten] dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden können, ist jedoch nicht entscheidend für die vorliegend vorzunehmende Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer Subvention und einer Kostenausgleichszahlung. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer Subvention erfüllt und - wie vorstehend gezeigt - verbleibt kein Raum für die gleichzeitige Annahme einer Kostenausgleichszahlung. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Subvention gegeben ist. Aus der Auslegung des Gesetzes und der Anwendung der konstanten Rechtsprechung ergibt sich, dass nicht gleichzeitig zwei Tatbestände aus der Gruppe von Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c und den anderen Nichtentgelten erfüllt sein können. Da eine Subvention vorliegt, nahm die Vorinstanz folglich zurecht eine Kürzung des Vorsteuerabzugs vor. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten auf Fr. 4'250.- festzusetzten und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)