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A-1369/2006

A-1369/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-11-26 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Sachverhalt

A. Die X._______ GmbH ist eine seit dem 4. April 2001 im Handelsregister des Kantons ... eingetragene Unternehmung. Gemäss Handelsregisterauszug besteht ihre Geschäftstätigkeit im Betrieb eines Restaurants mit allen dazugehörigen Tätigkeiten im Gastro- und Para-Restaurantbereich sowie im Handel (mit Waren) aller Art. Mit Datum vom 7. Mai 2001 reichte die X._______ GmbH das gleichentags von ihr unterzeichnete Formular "Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger" bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein. Darin gab sie an, dass seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ein Umsatz in der Höhe von Fr. 20'000.-- erreicht worden sei und sich die voraussichtlichen Umsätze für die ersten 12 Monate seit Geschäftsaufnahme auf Fr. 270'000.-- belaufen würden. Daraufhin wurde die Gesellschaft per 1. April 2001 (Beginn der Tätigkeit) als Mehrwertsteuerpflichtige im entsprechenden Register bei der ESTV eingetragen. B. In Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht der X._______ GmbH wandte sich die Treuhandfirma Y._______ GmbH, ..., mit Fax vom 22. November 2001 an die ESTV und ersuchte um sofortige Streichung der X._______ GmbH im Mehrwertsteuerregister. Begründet wurde dies damit, dass die monatlichen Umsatzzahlen unter Fr. 18'000.-- gelegen hätten, was etwa einem Jahresumsatz von Fr. 218'000.-- entspreche. Unter Berücksichtigung von Vorsteuern hätte die Steuerzahllast weniger als Fr. 4'000.-- jährlich betragen. Am 29. November 2001 forderte die ESTV die X._______ GmbH auf, das Formular für die Berechnung der Steuerschuld der Jahre 2001/2002 zwecks Prüfung einer Löschung auszufüllen. Gleichzeitig wurde die X._______ GmbH von der ESTV zur Mitteilung aufgefordert, ob die im Mai 2001 zugeteilte Mehrwertsteuernummer in Gebrauch genommen worden bzw. die Mehrwertsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen worden sei. Da die ESTV trotz entsprechender Mahnung vom 21. Januar 2002 ohne Nachricht der X._______ GmbH blieb, teilte die ESTV der Gesellschaft mit Schreiben vom 4. März 2002 mit, dass sie aufgrund der im Fragebogen vom 7. Mai 2001 enthaltenen Angaben weiterhin steuer- und abrechnungspflichtig sei. Daraufhin ging am 12. März 2002 das mit den Angaben betreffend den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2001 versehene Formular bei der ESTV ein. Mit Schreiben vom 19. März 2002 hielt die ESTV fest, dass selbst unter Berücksichtigung der nachträglich bekannt gegebenen Zahlen die Mehrwertsteuerpflicht per 1. April 2001 bestehen bleibe, zumal die Steuerzahllast weiterhin über Fr. 4'000.-- liege. Aus der am 12. März 2002 bei der ESTV eingegangenen Steuerschuldberechnung der X._______ GmbH gehe hervor, dass die massgebende Steuerschuld für die Zeit vom 1.4.2001 bis 31.12.2001 (9 Monate) Fr. 3'691.-- betragen habe. Umgerechnet auf ein volles Jahr (12 Monate) sei somit "die erforderliche Steuerschuld von Fr. 4'000.-- überschritten" worden. C. Da die X._______ GmbH der ESTV trotz Mahnungen ihre Abrechnungen für die Steuerperioden 2. Quartal bis 4. Quartal 2001 nicht eingereicht hatte, ermittelte die ESTV den geschuldeten Steuerbetrag schätzungsweise. Diese Schätzung mündete in einer provisorischen Steuerforderung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 30. November 2001, welche die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom ... geltend machte. Nachdem die X._______ GmbH mit Datum vom 26. September 2002 (Eingang ESTV am 1. Oktober 2002) eine mit dem Vermerk "provisorisch" gekennzeichnete Abrechnung eingereicht hatte, woraus für die Steuerperioden des 2. Quartals bis 4. Quartals 2001 eine Steuerschuld von Fr. 10'209.25 ersichtlich war, gewährte die ESTV eine Gutschrift in Höhe von Fr. 1'790.75 (12'000.-- ./. 10'209.25; Gutschriftsanzeige [GS] Nr. ... vom ...). Wegen Nichtbezahlung des geschuldeten Betrags von Fr. 10'209.25 leitete die ESTV daraufhin ein Betreibungsverfahren ein. Gegen den in der Folge zugestellten Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... erhob die X._______ GmbH Rechtsvorschlag, worauf die ESTV mit förmlichem Entscheid vom 14. Januar 2003 ihre Steuerforderung zuzüglich Verzugszins bestätigte und den Rechtsvorschlag aufhob. D. Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ GmbH am 31. Januar 2003 (mit Poststempel vom 5. Februar 2003) form- und fristgerecht Einsprache und beantragte die definitive Streichung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2004 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut, indem sie die Steuerpflicht der X._______ GmbH per 1. April 2001 zwar bestätigte, jedoch die Steuerschuld für das 2. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2001 (neu) auf Fr. 2'595.50 zuzüglich Verzugszins festlegte. Diese reduzierte Mehrwertsteuerschuld ergab sich aufgrund einer - laut der X._______ GmbH bereits am 31. Oktober 2002 - bei der ESTV eingereichten Korrekturabrechnung für die genannten Steuerperioden. Das Festhalten an der subjektiven Steuerpflicht der X._______ GmbH ab dem 1. April 2001 begründete die ESTV damit, dass die X._______ GmbH im Fragebogen zur Abklärung der Steuerpflicht nicht nur einen bereits erzielten Umsatz von Fr. 20'000.-- angegeben, sondern auch mitgeteilt habe, neben dem Handel mit Waren aller Art auch einen Restaurationsbetrieb zu führen. Aus dem Fragebogen gehe zudem hervor, dass die X._______ GmbH ein bereits bestehendes Restaurant übernommen habe. Unter diesen Umständen habe davon ausgegangen werden können, dass die Prognose der X._______ GmbH, innerhalb der ersten 12 Monate einen Umsatz von Fr. 270'000.-- zu realisieren, zutreffe. Vorgenannte Angaben habe die X._______ GmbH erst im Nachhinein korrigiert, was lediglich zur Korrektur der von ihr geschuldeten Mehrwertsteuer, nicht aber bei der Prüfung der Steuerpflicht massgebend sei, weil hier von einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise auszugehen gewesen sei. E. Mit Eingabe vom 4. August 2004 (bzw. "verbesserter" Eingabe vom 17. August 2004) erhob die X._______ GmbH (Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2004 "Rekurs" bei der ESTV, welche diesen am 6. August 2004 (was für die "verbesserte" Eingabe gleichermassen am 31. August 2004 zutraf) zuständigkeitshalber der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) zustellte. Bezug nehmend auf den besagten Einspracheentscheid bestritt die Beschwerdeführerin sinngemäss ihre von der ESTV erkannte Steuerpflicht für die Steuerperioden 2. Quartal bis 4. Quartal 2001, weshalb sie im Ergebnis sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte. F. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2004 beantragte die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung insbesondere bezüglich der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf ihren Einspracheentscheid. G. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe. H. Am 22. Februar 2007 (mit Poststempel vom 9. März 2007) ersuchte die Beschwerdeführerin um Zusendung des Aktenverzeichnisses zur Vernehmlassung der ESTV sowie um Gewährung weiterer Beweisanträge bis Ende Februar 2007. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2007 erwog das Bundesverwaltungsgericht unter anderem, dass das erwähnte Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 22. Januar 2007 zugestellt worden sei. Weil die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Frist zum Stellen weiterer Beweisanträge bereits vor Eintreffen des dieses verlangenden Schreibens abgelaufen war verfügte das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren, es werde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, zumal sich ein solcher auch angesichts der Akten nicht aufdrängte.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).

E. 2.1 Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 21 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Demnach ist grundsätzlich steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht ausgenommen ist nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 MWSTG bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (so genannte Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde.

E. 2.1.1 Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG beginnt grundsätzlich nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Wird die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende Tätigkeit hingegen neu aufgenommen oder durch Geschäftsübernahme oder durch Eröffnung eines neuen Betriebszweiges erweitert, so beginnt die Mehrwertsteuerpflicht (bereits) mit der Aufnahme der Tätigkeit oder mit der Geschäftsübernahme, wenn zu erwarten ist, dass der für die Steuerpflicht massgebende Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate Fr. 75'000.-- übersteigen wird (Art. 28 Abs. 2 MWSTG). Diese Regelung in Art. 28 Abs. 2 MWSTG orientiert sich in erster Linie am Überwälzbarkeitsprinzip, sieht sie doch vor, dass im Sinne einer Beurteilung ex ante (d.h. einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise) auf den in den ersten zwölf Monaten erwarteten und nicht auf den in dieser Zeit tatsächlich erzielten - erst nachträglich genau bekannten - Umsatz abzustellen ist. Bereits unter dem Geltungsbereich der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) hatte die SRK in konstanter und durch das Bundesverwaltungsgericht weitergeführter Rechtsprechung festgehalten, dass die entsprechende Regelung in der MWSTV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Entscheide der SRK vom 3. Dezember 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.76 E. 3b/bb und 5b, vom 9. Dezember 2002, veröffentlicht in VPB 67.51 E. 2a/aa und 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Damit eine Unternehmung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 MWSTG mehrwertsteuerpflichtig wird, ist überdies in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 MWSTG erforderlich, dass das Überschreiten einer der beiden Betragsgrenzen von Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG, also ein Jahresumsatz über Fr. 250'000.-- oder eine Steuerzahllast über Fr. 4'000.--, zu erwarten ist. Der Beginn der (obligatorischen) subjektiven Steuerpflicht hängt nach dem Wortlaut der anwendbaren Bestimmungen (Art. 21 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 MWSTG) somit grundsätzlich untrennbar vom Erreichen der massgeblichen Umsatzgrenzen ab, wobei diese Bedingung bereits im Vorjahr erfüllt worden sein muss (vgl. Gerhard Schafroth/Dominik Romang, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/ München 2000, Rz. 3 zu Art. 21; Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 63 S. 399 f.; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 135, 180). Als Ausnahme hiervon beginnt im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 2 MWSTG die obligatorische subjektive Steuerpflicht allerdings bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit, wenn die begründete Erwartung besteht, dass eine der beiden Betragsgrenzen innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten wird (vgl. zur MWSTV: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.1.2 in fine; Entscheide der SRK vom 3. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.76 E. 3b/cc, vom 7. November 2003, veröffentlicht in VPB 68.55 E. 2b).

E. 2.1.2 Das Gesetz schweigt sich allerdings darüber aus, unter welchen Voraussetzungen zu erwarten ist, dass der massgebende Umsatz in den ersten zwölf Monaten die massgebenden Umsatzgrenzen übersteigen wird (vgl. Schafroth/Romang, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 28). Umstände, welche darauf hinweisen, dass die Betragsgrenzen überschritten werden, können gemäss ESTV sein: Umfang der bereits erhaltenen Aufträge, Übernahme oder Weiterführung eines bereits bestehenden Betriebes, Anzahl Mitarbeiter, vorhandene Infrastruktur. Demgegenüber würden Planerfolgsrechnungen oder Budgetzahlen ohne konkrete Fakten/Unterlagen nicht für die Eintragung auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme genügen (Ziff. 3.2 der Spezialbroschüre Nr. 02 "Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer" der ESTV vom September 2000). Das Bundesverwaltungsgericht ist mit der ESTV der Ansicht, dass die vorgenannten Umstände neben anderen Fakten (wie beispielsweise bereits erzielte Umsätze seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit) zumindest als Indiz für den zu erwartenden Umsatz dienen können.

E. 2.2 Die Steuerpflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden (Art. 29 Bst. b MWSTG). Das bedeutet, dass die Mehrwertsteuerpflicht nicht bereits in jenem Jahr entfällt, in welchem die Grenzbeträge nicht mehr erreicht werden, sondern frühestens im Folgejahr (statt vieler: Entscheid der SRK vom 9. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.87 E. 3a/bb, 4b). Wenn die Steuerpflicht gemäss Art. 29 Bst. a und b MWSTG endet, obliegt es dem Steuerpflichtigen, die ESTV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen (Art. 56 Abs. 2 MWSTG). Unterlässt es der Unternehmer, der die für die Steuerpflicht massgebliche Umsatzgrenze nicht mehr erreicht (Art. 29 Bst. b MWSTG), bei der Verwaltung schriftlich seine Streichung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu verlangen, wird angenommen, dass er für die Besteuerung optiert hat (Art. 56 Abs. 3 MWSTG). Falls sich der Betroffene bei der ESTV nicht rechtzeitig abmeldet, nimmt diese die Streichung aus dem Register erst auf das Ende der Steuerperiode vor, in welcher die Abmeldung erfolgte, nicht jedoch auf einen allfälligen früheren Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen für das Ende der Steuerpflicht an sich erfüllt gewesen wären. Die Löschung im Register der Steuerpflichtigen erfolgt prinzipiell nicht auf einen zurückliegenden Zeitpunkt (Entscheide der SRK vom 9. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.87 E. 3a/bb, vom 25. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.130 E. 2c, vom 12. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.48 E. 4c; vgl. aber Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3.2). Dies bedeutet den Fortbestand der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (im Sinne einer Optierung) bis zum Ablauf der Steuerperiode, in welcher die Abmeldung erfolgte; der Unternehmer hat bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der ESTV die Mehrwertsteuer abzurechnen und zu bezahlen (Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.48 E. 5a). Art. 56 Abs. 3 MWSTG ist ebenfalls anwendbar, wenn die Steuerpflicht aufgrund von Art. 28 Abs. 2 MWSTG begann, sich aber rückblickend herausstellt, dass sich die Erwartungen nicht erfüllten und die für die subjektive Steuerpflicht notwenigen Umsätze gar nie erreicht worden sind, sich also die positive Prognose nach Art. 28 Abs. 2 MWSTG nachträglich als falsch herausstellt (siehe Entscheide der SRK vom 3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 3b/aa/aaa, vom 12. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.48 E. 5a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3, 3.5.2).

E. 2.3 Nach dem im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG; vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.) trägt die mehrwertsteuerpflichtige Person nach konstanter Rechtsprechung und Lehre die Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung ihrer Umsätze (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, N 1 zu Art. 46). Das Mehrwertsteuergesetz (bzw. so bereits die Mehrwertsteuerverordnung) stellt hohe Anforderungen an den Steuerpflichtigen, indem es ihm wesentliche, in anderen Veranlagungsverfahren der Steuerbehörde obliegende Vorkehren überträgt. Er hat nicht nur selber zu bestimmen, ob er die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt, sondern ist auch für die korrekte (vollständige und rechtzeitige) Deklaration und die Ablieferung der Steuer verantwortlich (Art. 43 ff. MWSTG). Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 MWSTG, Ermessenseinschätzung; vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1680 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Mehrwertsteuerpflichtige die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als solches gefährdet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 2.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1 MWSTG hat die ESTV die Betreibung einzuleiten, falls der Anspruch auf Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt wird. Ist beim Einleiten der Betreibung die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, hat die ESTV diese in einem Entscheidverfahren festzusetzen (Art. 69 Abs. 2 MWSTG). Für die Beseitigung des Rechtsvorschlags ist in dieser Konstellation nach Art. 69 Abs. 3 MWSTG ausdrücklich die ESTV zuständig (vgl. so bereits zur MWSTV: Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4192/2007 vom 19. September 2007 E. 28 mit Hinweisen). Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ist hingegen der kantonale Rechtsöffnungsrichter zuständig (Art. 69 Abs. 3 MWSTG in fine).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr am 7. Mai 2001 rechtsverbindlich unterzeichneten und bei der ESTV eingereichten "Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht" ihre Geschäftstätigkeit am 1. April 2001 aufgenommen. Im besagten Fragebogen sprach die Beschwerdeführerin selbst die Erwartung aus, in den ersten zwölf Monaten seit Geschäftsaufnahme voraussichtlich einen Umsatz von (schätzungsweise) Fr. 270'000.-- zu erzielen. Ferner gab sie an, seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit (also nach rund einem Monat) bereits einen Umsatz von Fr. 20'000.-- erzielt zu haben. Gestützt auf diese Angaben der Beschwerdeführerin und angesichts der Tatsache, dass sie - was ebenfalls aus dem Fragebogen hervorgeht - neben dem Handel mit Waren aller Art ein bereits bestehendes Restaurant übernommen hatte, war im Sinne von Art. 28 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 MWSTG mithin auch für die ESTV (berechtigterweise) zu erwarten, die Beschwerdeführerin werde die für den Beginn der Steuerpflicht massgebende Umsatzgrenze (75'000.-- bzw. 250'000.--) mit dem Start ihres Geschäftsbetriebs im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit überschreiten und daher bereits mit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit per 1. April 2001 mehrwertsteuerpflichtig. Erst gegen Ende November 2001 (d.h. rund sechs Monate später) korrigierte die Beschwerdeführerin ihre früheren Angaben, indem sie der ESTV mit Fax vom 2. November 2001 mitteilen liess, die von ihr im oben erwähnten Fragebogen prognostizierten Umsatzzahlen würden mit einem (neu geschätzten) Jahresumsatz von etwa Fr. 218'000.-- nicht erreicht. Ausserdem würde die Steuerzahllast weniger als Fr. 4'000.-- jährlich betragen, weshalb um sofortige Löschung des Betriebs der Beschwerdeführerin aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ersucht wurde. Wie oben ausgeführt (E. 2.1.1), ist indessen nicht auf effektiv erzielten, sondern - im Sinne einer im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmenden Beurteilung ex ante - auf den erwarteten Umsatz der ersten zwölf Monate abzustellen. Mit anderen Worten konnte die ESTV, auch wenn sich die Umsatzerwartungen der Steuerpflichtigen rückblickend nicht erfüllt haben, seinerzeit zutreffend davon ausgehen, die Beschwerdeführerin unterliege ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Steuerpflicht (vgl. Entscheide der SRK vom 6. Oktober 1999 [SRK 1998-162] E. 2c, vom 3. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.76 E. 3). Angesichts des im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranlagungsprinzips (vgl. oben E. 2.3) oblag es der Beschwerdeführerin, im Zusammenhang mit der Abklärung ihrer subjektiven Steuerpflicht und der damit verbundenen möglichen Eintragung in das Mehrwertsteuerregister die höchst mögliche Sorgfalt anzuwenden. Damit ist gesagt, dass sich die Beschwerdeführerin namentlich darüber hätte im Klaren sein müssen, dass sie aufgrund des von ihr selbst prognostizierten Jahresumsatzes in der Höhe von Fr. 270'000.-- in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen nicht von der Steuerpflicht ausgenommen sein konnte. In Anbetracht dessen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben im Fragebogen ursprünglich, d.h. bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit geradezu eine Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen erwirken wollte und - nur aufgrund der effektiv erzielten Umsätze - erst im Nachhinein wieder davon abkam. Wie aber vorstehend aufgezeigt wurde, vermag eine solche nachträgliche Berichtigung durch die Beschwerdeführerin am Bestehen und namentlich am Beginn ihrer subjektiven Steuerpflicht per 1. April 2001 nichts zu ändern. Ob sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- im Jahr 2001 unterschritten worden sei, tatsächlich zutrifft sowie die Frage, welche Auswirkungen dies auf den Beginn ihrer Steuerpflicht gehabt hätte, kann vorliegend offen bleiben, zumal die zu erwartende Steuerzahllast bei einem prognostizierten Umsatz von über Fr. 250'000.-- ohnehin unbeachtlich gewesen wäre. Denn für den Beginn der Steuerpflicht und namentlich die Eintragung als Steuerpflichtiger genügt bereits, wenn eine der beiden Betragsgrenzen (Umsatzgrenze oder Steuerzahllast) überschritten wird (vgl. oben E. 2.1.1 in fine). Genau das aber wurde vorliegend bezüglich des zu erwartenden Umsatzes von der Beschwerdeführerin selbst so prognostiziert. Nach dem Gesagten hat die ESTV den Beginn der Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin zu Recht per 1. April 2001 angesetzt und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der behaupteten Unterschreitung der Steuerzahllast die Beendigung ihrer Steuerpflicht bzw. die Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister (per 31. Dezember 2001) geltend machen will, so stellt dies - wie die Vorinstanz zutreffend feststellt - nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dar, weshalb darauf nicht einzutreten wäre. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin ohnehin über das Ende des Jahres 2001 fortbestand: Denn werden die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG nicht erreicht (was vorliegend allenfalls der Fall war; E. 3.1, 2. Absatz) und erfolgt keine Abmeldung, so kommt die Fiktion einer Optierung gemäss Art. 56 Abs. 3 MWSTG zum Tragen. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen die Steuerpflicht aufgrund von Art. 28 Abs. 2 MWSTG begann und sich die (aus damaliger Sicht begründeten) Erwartungen an die Umsätzhöhe nicht erfüllt haben (vgl. oben E. 2.2). Nachdem die Beschwerdeführerin per April 2001 zu Recht eingetragen worden war (E. 3.1 in fine) und sie trotz Mahnung der ESTV vom 21. Januar 2002 das mit den Angaben betreffend den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2001 versehene Formular zwecks Prüfung einer Löschung erst am 12. März 2002 einreichte (oben Bst. B), blieb sie demzufolge im Sinne von Art. 56 Abs. 3 MWSTG subjektiv steuerpflichtig und zwar über Ende 2001 hinaus; auch ab dem 1. Januar 2002 galt die Fiktion der Option gemäss Art. 56 Abs. 3 MWSTG weiter (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1375/2006 vom 27. September 2006 E. 7.3.3).

E. 3.3 Was die Höhe der Steuerschuld für die Steuerperioden des 2. Quartals bis 4. Quartals 2001 anbelangt, steht zweifellos und im Übrigen unwidersprochenerweise fest, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist weder die Abrechnung eingereicht noch die geschuldete Steuer bei der ESTV entrichtet hat und daher ihrer gesetzlichen Obliegenheit (als Steuerpflichtige) nicht nachgekommen ist. Die Verwaltung war infolgedessen berechtigt und verpflichtet, die für den besagten Zeitraum geschuldete Mehrwertsteuer schätzungshalber zu ermitteln (vgl. oben E. 2.3). Die von der ESTV geschätzte (provisorische) Steuerforderung von Fr. 12'000.-- erachtet das Bundesverwaltungsgericht - schon angesichts der erst per Ende September 2002 nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichten Abrechnung für einen "provisorisch" geschuldeten Betrag von Fr. 10'209.25 - als nicht übermässig. Abgesehen davon gilt es zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin durch den schätzungsweise ermittelten (lediglich provisorischen) Mehrwertsteuerbetrag der ESTV im Ergebnis kein (betragsmässiger) Nachteil entstanden ist. Dies insbesonde deshalb, weil die Verwaltung die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Korrekturabrechnungen mittels entsprechenden Gutschriftsanzeigen (im Betrag von zunächst Fr. 1'790.75 und sodann Fr. 7'613.75) für die Ermittlung der Mehrwertsteuerschuld berücksichtigt hat. Die nun verbleibende, von der Beschwerdeführerin selbst deklarierte Steuerschuld in der Höhe von Fr. 2'595.50 für die hier zu beurteilenden Steuerperioden wurde von der ESTV - aufgrund der vorliegend zu bejahenden subjektiven Steuerpflicht ab dem 1. April 2001 - somit zu Recht geltend gemacht. Infolgedessen ist der angefochtene Entscheid auch insofern zu bestätigen, als er den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... in diesem Umfang beseitigt. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG sämtliche Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen. Diese werden nach Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.-- angesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... wird im Umfang von Fr. 2'595.50 bestätigt.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Keita Mutombo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
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Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1369/2006 {T 0/2} Urteil vom 26. November 2007 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. Parteien X._______ GmbH, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer (2. Quartal bis 4. Quartal 2001 / subjektive Steuerpflicht). Sachverhalt: A. Die X._______ GmbH ist eine seit dem 4. April 2001 im Handelsregister des Kantons ... eingetragene Unternehmung. Gemäss Handelsregisterauszug besteht ihre Geschäftstätigkeit im Betrieb eines Restaurants mit allen dazugehörigen Tätigkeiten im Gastro- und Para-Restaurantbereich sowie im Handel (mit Waren) aller Art. Mit Datum vom 7. Mai 2001 reichte die X._______ GmbH das gleichentags von ihr unterzeichnete Formular "Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger" bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein. Darin gab sie an, dass seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ein Umsatz in der Höhe von Fr. 20'000.-- erreicht worden sei und sich die voraussichtlichen Umsätze für die ersten 12 Monate seit Geschäftsaufnahme auf Fr. 270'000.-- belaufen würden. Daraufhin wurde die Gesellschaft per 1. April 2001 (Beginn der Tätigkeit) als Mehrwertsteuerpflichtige im entsprechenden Register bei der ESTV eingetragen. B. In Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht der X._______ GmbH wandte sich die Treuhandfirma Y._______ GmbH, ..., mit Fax vom 22. November 2001 an die ESTV und ersuchte um sofortige Streichung der X._______ GmbH im Mehrwertsteuerregister. Begründet wurde dies damit, dass die monatlichen Umsatzzahlen unter Fr. 18'000.-- gelegen hätten, was etwa einem Jahresumsatz von Fr. 218'000.-- entspreche. Unter Berücksichtigung von Vorsteuern hätte die Steuerzahllast weniger als Fr. 4'000.-- jährlich betragen. Am 29. November 2001 forderte die ESTV die X._______ GmbH auf, das Formular für die Berechnung der Steuerschuld der Jahre 2001/2002 zwecks Prüfung einer Löschung auszufüllen. Gleichzeitig wurde die X._______ GmbH von der ESTV zur Mitteilung aufgefordert, ob die im Mai 2001 zugeteilte Mehrwertsteuernummer in Gebrauch genommen worden bzw. die Mehrwertsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen worden sei. Da die ESTV trotz entsprechender Mahnung vom 21. Januar 2002 ohne Nachricht der X._______ GmbH blieb, teilte die ESTV der Gesellschaft mit Schreiben vom 4. März 2002 mit, dass sie aufgrund der im Fragebogen vom 7. Mai 2001 enthaltenen Angaben weiterhin steuer- und abrechnungspflichtig sei. Daraufhin ging am 12. März 2002 das mit den Angaben betreffend den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2001 versehene Formular bei der ESTV ein. Mit Schreiben vom 19. März 2002 hielt die ESTV fest, dass selbst unter Berücksichtigung der nachträglich bekannt gegebenen Zahlen die Mehrwertsteuerpflicht per 1. April 2001 bestehen bleibe, zumal die Steuerzahllast weiterhin über Fr. 4'000.-- liege. Aus der am 12. März 2002 bei der ESTV eingegangenen Steuerschuldberechnung der X._______ GmbH gehe hervor, dass die massgebende Steuerschuld für die Zeit vom 1.4.2001 bis 31.12.2001 (9 Monate) Fr. 3'691.-- betragen habe. Umgerechnet auf ein volles Jahr (12 Monate) sei somit "die erforderliche Steuerschuld von Fr. 4'000.-- überschritten" worden. C. Da die X._______ GmbH der ESTV trotz Mahnungen ihre Abrechnungen für die Steuerperioden 2. Quartal bis 4. Quartal 2001 nicht eingereicht hatte, ermittelte die ESTV den geschuldeten Steuerbetrag schätzungsweise. Diese Schätzung mündete in einer provisorischen Steuerforderung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 30. November 2001, welche die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom ... geltend machte. Nachdem die X._______ GmbH mit Datum vom 26. September 2002 (Eingang ESTV am 1. Oktober 2002) eine mit dem Vermerk "provisorisch" gekennzeichnete Abrechnung eingereicht hatte, woraus für die Steuerperioden des 2. Quartals bis 4. Quartals 2001 eine Steuerschuld von Fr. 10'209.25 ersichtlich war, gewährte die ESTV eine Gutschrift in Höhe von Fr. 1'790.75 (12'000.-- ./. 10'209.25; Gutschriftsanzeige [GS] Nr. ... vom ...). Wegen Nichtbezahlung des geschuldeten Betrags von Fr. 10'209.25 leitete die ESTV daraufhin ein Betreibungsverfahren ein. Gegen den in der Folge zugestellten Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... erhob die X._______ GmbH Rechtsvorschlag, worauf die ESTV mit förmlichem Entscheid vom 14. Januar 2003 ihre Steuerforderung zuzüglich Verzugszins bestätigte und den Rechtsvorschlag aufhob. D. Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ GmbH am 31. Januar 2003 (mit Poststempel vom 5. Februar 2003) form- und fristgerecht Einsprache und beantragte die definitive Streichung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2004 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut, indem sie die Steuerpflicht der X._______ GmbH per 1. April 2001 zwar bestätigte, jedoch die Steuerschuld für das 2. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2001 (neu) auf Fr. 2'595.50 zuzüglich Verzugszins festlegte. Diese reduzierte Mehrwertsteuerschuld ergab sich aufgrund einer - laut der X._______ GmbH bereits am 31. Oktober 2002 - bei der ESTV eingereichten Korrekturabrechnung für die genannten Steuerperioden. Das Festhalten an der subjektiven Steuerpflicht der X._______ GmbH ab dem 1. April 2001 begründete die ESTV damit, dass die X._______ GmbH im Fragebogen zur Abklärung der Steuerpflicht nicht nur einen bereits erzielten Umsatz von Fr. 20'000.-- angegeben, sondern auch mitgeteilt habe, neben dem Handel mit Waren aller Art auch einen Restaurationsbetrieb zu führen. Aus dem Fragebogen gehe zudem hervor, dass die X._______ GmbH ein bereits bestehendes Restaurant übernommen habe. Unter diesen Umständen habe davon ausgegangen werden können, dass die Prognose der X._______ GmbH, innerhalb der ersten 12 Monate einen Umsatz von Fr. 270'000.-- zu realisieren, zutreffe. Vorgenannte Angaben habe die X._______ GmbH erst im Nachhinein korrigiert, was lediglich zur Korrektur der von ihr geschuldeten Mehrwertsteuer, nicht aber bei der Prüfung der Steuerpflicht massgebend sei, weil hier von einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise auszugehen gewesen sei. E. Mit Eingabe vom 4. August 2004 (bzw. "verbesserter" Eingabe vom 17. August 2004) erhob die X._______ GmbH (Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2004 "Rekurs" bei der ESTV, welche diesen am 6. August 2004 (was für die "verbesserte" Eingabe gleichermassen am 31. August 2004 zutraf) zuständigkeitshalber der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) zustellte. Bezug nehmend auf den besagten Einspracheentscheid bestritt die Beschwerdeführerin sinngemäss ihre von der ESTV erkannte Steuerpflicht für die Steuerperioden 2. Quartal bis 4. Quartal 2001, weshalb sie im Ergebnis sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte. F. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2004 beantragte die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung insbesondere bezüglich der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf ihren Einspracheentscheid. G. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe. H. Am 22. Februar 2007 (mit Poststempel vom 9. März 2007) ersuchte die Beschwerdeführerin um Zusendung des Aktenverzeichnisses zur Vernehmlassung der ESTV sowie um Gewährung weiterer Beweisanträge bis Ende Februar 2007. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2007 erwog das Bundesverwaltungsgericht unter anderem, dass das erwähnte Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 22. Januar 2007 zugestellt worden sei. Weil die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Frist zum Stellen weiterer Beweisanträge bereits vor Eintreffen des dieses verlangenden Schreibens abgelaufen war verfügte das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren, es werde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, zumal sich ein solcher auch angesichts der Akten nicht aufdrängte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). 2. 2.1 Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 21 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Demnach ist grundsätzlich steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht ausgenommen ist nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 MWSTG bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (so genannte Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde. 2.1.1 Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG beginnt grundsätzlich nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Wird die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende Tätigkeit hingegen neu aufgenommen oder durch Geschäftsübernahme oder durch Eröffnung eines neuen Betriebszweiges erweitert, so beginnt die Mehrwertsteuerpflicht (bereits) mit der Aufnahme der Tätigkeit oder mit der Geschäftsübernahme, wenn zu erwarten ist, dass der für die Steuerpflicht massgebende Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate Fr. 75'000.-- übersteigen wird (Art. 28 Abs. 2 MWSTG). Diese Regelung in Art. 28 Abs. 2 MWSTG orientiert sich in erster Linie am Überwälzbarkeitsprinzip, sieht sie doch vor, dass im Sinne einer Beurteilung ex ante (d.h. einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise) auf den in den ersten zwölf Monaten erwarteten und nicht auf den in dieser Zeit tatsächlich erzielten - erst nachträglich genau bekannten - Umsatz abzustellen ist. Bereits unter dem Geltungsbereich der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) hatte die SRK in konstanter und durch das Bundesverwaltungsgericht weitergeführter Rechtsprechung festgehalten, dass die entsprechende Regelung in der MWSTV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Entscheide der SRK vom 3. Dezember 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.76 E. 3b/bb und 5b, vom 9. Dezember 2002, veröffentlicht in VPB 67.51 E. 2a/aa und 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Damit eine Unternehmung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 MWSTG mehrwertsteuerpflichtig wird, ist überdies in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 MWSTG erforderlich, dass das Überschreiten einer der beiden Betragsgrenzen von Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG, also ein Jahresumsatz über Fr. 250'000.-- oder eine Steuerzahllast über Fr. 4'000.--, zu erwarten ist. Der Beginn der (obligatorischen) subjektiven Steuerpflicht hängt nach dem Wortlaut der anwendbaren Bestimmungen (Art. 21 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 MWSTG) somit grundsätzlich untrennbar vom Erreichen der massgeblichen Umsatzgrenzen ab, wobei diese Bedingung bereits im Vorjahr erfüllt worden sein muss (vgl. Gerhard Schafroth/Dominik Romang, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/ München 2000, Rz. 3 zu Art. 21; Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 63 S. 399 f.; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 135, 180). Als Ausnahme hiervon beginnt im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 2 MWSTG die obligatorische subjektive Steuerpflicht allerdings bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit, wenn die begründete Erwartung besteht, dass eine der beiden Betragsgrenzen innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten wird (vgl. zur MWSTV: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.1.2 in fine; Entscheide der SRK vom 3. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.76 E. 3b/cc, vom 7. November 2003, veröffentlicht in VPB 68.55 E. 2b). 2.1.2 Das Gesetz schweigt sich allerdings darüber aus, unter welchen Voraussetzungen zu erwarten ist, dass der massgebende Umsatz in den ersten zwölf Monaten die massgebenden Umsatzgrenzen übersteigen wird (vgl. Schafroth/Romang, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 28). Umstände, welche darauf hinweisen, dass die Betragsgrenzen überschritten werden, können gemäss ESTV sein: Umfang der bereits erhaltenen Aufträge, Übernahme oder Weiterführung eines bereits bestehenden Betriebes, Anzahl Mitarbeiter, vorhandene Infrastruktur. Demgegenüber würden Planerfolgsrechnungen oder Budgetzahlen ohne konkrete Fakten/Unterlagen nicht für die Eintragung auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme genügen (Ziff. 3.2 der Spezialbroschüre Nr. 02 "Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer" der ESTV vom September 2000). Das Bundesverwaltungsgericht ist mit der ESTV der Ansicht, dass die vorgenannten Umstände neben anderen Fakten (wie beispielsweise bereits erzielte Umsätze seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit) zumindest als Indiz für den zu erwartenden Umsatz dienen können. 2.2 Die Steuerpflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden (Art. 29 Bst. b MWSTG). Das bedeutet, dass die Mehrwertsteuerpflicht nicht bereits in jenem Jahr entfällt, in welchem die Grenzbeträge nicht mehr erreicht werden, sondern frühestens im Folgejahr (statt vieler: Entscheid der SRK vom 9. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.87 E. 3a/bb, 4b). Wenn die Steuerpflicht gemäss Art. 29 Bst. a und b MWSTG endet, obliegt es dem Steuerpflichtigen, die ESTV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen (Art. 56 Abs. 2 MWSTG). Unterlässt es der Unternehmer, der die für die Steuerpflicht massgebliche Umsatzgrenze nicht mehr erreicht (Art. 29 Bst. b MWSTG), bei der Verwaltung schriftlich seine Streichung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu verlangen, wird angenommen, dass er für die Besteuerung optiert hat (Art. 56 Abs. 3 MWSTG). Falls sich der Betroffene bei der ESTV nicht rechtzeitig abmeldet, nimmt diese die Streichung aus dem Register erst auf das Ende der Steuerperiode vor, in welcher die Abmeldung erfolgte, nicht jedoch auf einen allfälligen früheren Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen für das Ende der Steuerpflicht an sich erfüllt gewesen wären. Die Löschung im Register der Steuerpflichtigen erfolgt prinzipiell nicht auf einen zurückliegenden Zeitpunkt (Entscheide der SRK vom 9. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.87 E. 3a/bb, vom 25. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.130 E. 2c, vom 12. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.48 E. 4c; vgl. aber Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3.2). Dies bedeutet den Fortbestand der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (im Sinne einer Optierung) bis zum Ablauf der Steuerperiode, in welcher die Abmeldung erfolgte; der Unternehmer hat bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der ESTV die Mehrwertsteuer abzurechnen und zu bezahlen (Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.48 E. 5a). Art. 56 Abs. 3 MWSTG ist ebenfalls anwendbar, wenn die Steuerpflicht aufgrund von Art. 28 Abs. 2 MWSTG begann, sich aber rückblickend herausstellt, dass sich die Erwartungen nicht erfüllten und die für die subjektive Steuerpflicht notwenigen Umsätze gar nie erreicht worden sind, sich also die positive Prognose nach Art. 28 Abs. 2 MWSTG nachträglich als falsch herausstellt (siehe Entscheide der SRK vom 3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 3b/aa/aaa, vom 12. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.48 E. 5a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3, 3.5.2). 2.3 Nach dem im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG; vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.) trägt die mehrwertsteuerpflichtige Person nach konstanter Rechtsprechung und Lehre die Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung ihrer Umsätze (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, N 1 zu Art. 46). Das Mehrwertsteuergesetz (bzw. so bereits die Mehrwertsteuerverordnung) stellt hohe Anforderungen an den Steuerpflichtigen, indem es ihm wesentliche, in anderen Veranlagungsverfahren der Steuerbehörde obliegende Vorkehren überträgt. Er hat nicht nur selber zu bestimmen, ob er die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt, sondern ist auch für die korrekte (vollständige und rechtzeitige) Deklaration und die Ablieferung der Steuer verantwortlich (Art. 43 ff. MWSTG). Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 MWSTG, Ermessenseinschätzung; vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1680 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Mehrwertsteuerpflichtige die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als solches gefährdet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1 MWSTG hat die ESTV die Betreibung einzuleiten, falls der Anspruch auf Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt wird. Ist beim Einleiten der Betreibung die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, hat die ESTV diese in einem Entscheidverfahren festzusetzen (Art. 69 Abs. 2 MWSTG). Für die Beseitigung des Rechtsvorschlags ist in dieser Konstellation nach Art. 69 Abs. 3 MWSTG ausdrücklich die ESTV zuständig (vgl. so bereits zur MWSTV: Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4192/2007 vom 19. September 2007 E. 28 mit Hinweisen). Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ist hingegen der kantonale Rechtsöffnungsrichter zuständig (Art. 69 Abs. 3 MWSTG in fine). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr am 7. Mai 2001 rechtsverbindlich unterzeichneten und bei der ESTV eingereichten "Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht" ihre Geschäftstätigkeit am 1. April 2001 aufgenommen. Im besagten Fragebogen sprach die Beschwerdeführerin selbst die Erwartung aus, in den ersten zwölf Monaten seit Geschäftsaufnahme voraussichtlich einen Umsatz von (schätzungsweise) Fr. 270'000.-- zu erzielen. Ferner gab sie an, seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit (also nach rund einem Monat) bereits einen Umsatz von Fr. 20'000.-- erzielt zu haben. Gestützt auf diese Angaben der Beschwerdeführerin und angesichts der Tatsache, dass sie - was ebenfalls aus dem Fragebogen hervorgeht - neben dem Handel mit Waren aller Art ein bereits bestehendes Restaurant übernommen hatte, war im Sinne von Art. 28 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 MWSTG mithin auch für die ESTV (berechtigterweise) zu erwarten, die Beschwerdeführerin werde die für den Beginn der Steuerpflicht massgebende Umsatzgrenze (75'000.-- bzw. 250'000.--) mit dem Start ihres Geschäftsbetriebs im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit überschreiten und daher bereits mit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit per 1. April 2001 mehrwertsteuerpflichtig. Erst gegen Ende November 2001 (d.h. rund sechs Monate später) korrigierte die Beschwerdeführerin ihre früheren Angaben, indem sie der ESTV mit Fax vom 2. November 2001 mitteilen liess, die von ihr im oben erwähnten Fragebogen prognostizierten Umsatzzahlen würden mit einem (neu geschätzten) Jahresumsatz von etwa Fr. 218'000.-- nicht erreicht. Ausserdem würde die Steuerzahllast weniger als Fr. 4'000.-- jährlich betragen, weshalb um sofortige Löschung des Betriebs der Beschwerdeführerin aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ersucht wurde. Wie oben ausgeführt (E. 2.1.1), ist indessen nicht auf effektiv erzielten, sondern - im Sinne einer im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmenden Beurteilung ex ante - auf den erwarteten Umsatz der ersten zwölf Monate abzustellen. Mit anderen Worten konnte die ESTV, auch wenn sich die Umsatzerwartungen der Steuerpflichtigen rückblickend nicht erfüllt haben, seinerzeit zutreffend davon ausgehen, die Beschwerdeführerin unterliege ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Steuerpflicht (vgl. Entscheide der SRK vom 6. Oktober 1999 [SRK 1998-162] E. 2c, vom 3. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.76 E. 3). Angesichts des im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranlagungsprinzips (vgl. oben E. 2.3) oblag es der Beschwerdeführerin, im Zusammenhang mit der Abklärung ihrer subjektiven Steuerpflicht und der damit verbundenen möglichen Eintragung in das Mehrwertsteuerregister die höchst mögliche Sorgfalt anzuwenden. Damit ist gesagt, dass sich die Beschwerdeführerin namentlich darüber hätte im Klaren sein müssen, dass sie aufgrund des von ihr selbst prognostizierten Jahresumsatzes in der Höhe von Fr. 270'000.-- in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen nicht von der Steuerpflicht ausgenommen sein konnte. In Anbetracht dessen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben im Fragebogen ursprünglich, d.h. bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit geradezu eine Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen erwirken wollte und - nur aufgrund der effektiv erzielten Umsätze - erst im Nachhinein wieder davon abkam. Wie aber vorstehend aufgezeigt wurde, vermag eine solche nachträgliche Berichtigung durch die Beschwerdeführerin am Bestehen und namentlich am Beginn ihrer subjektiven Steuerpflicht per 1. April 2001 nichts zu ändern. Ob sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- im Jahr 2001 unterschritten worden sei, tatsächlich zutrifft sowie die Frage, welche Auswirkungen dies auf den Beginn ihrer Steuerpflicht gehabt hätte, kann vorliegend offen bleiben, zumal die zu erwartende Steuerzahllast bei einem prognostizierten Umsatz von über Fr. 250'000.-- ohnehin unbeachtlich gewesen wäre. Denn für den Beginn der Steuerpflicht und namentlich die Eintragung als Steuerpflichtiger genügt bereits, wenn eine der beiden Betragsgrenzen (Umsatzgrenze oder Steuerzahllast) überschritten wird (vgl. oben E. 2.1.1 in fine). Genau das aber wurde vorliegend bezüglich des zu erwartenden Umsatzes von der Beschwerdeführerin selbst so prognostiziert. Nach dem Gesagten hat die ESTV den Beginn der Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin zu Recht per 1. April 2001 angesetzt und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der behaupteten Unterschreitung der Steuerzahllast die Beendigung ihrer Steuerpflicht bzw. die Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister (per 31. Dezember 2001) geltend machen will, so stellt dies - wie die Vorinstanz zutreffend feststellt - nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dar, weshalb darauf nicht einzutreten wäre. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin ohnehin über das Ende des Jahres 2001 fortbestand: Denn werden die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG nicht erreicht (was vorliegend allenfalls der Fall war; E. 3.1, 2. Absatz) und erfolgt keine Abmeldung, so kommt die Fiktion einer Optierung gemäss Art. 56 Abs. 3 MWSTG zum Tragen. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen die Steuerpflicht aufgrund von Art. 28 Abs. 2 MWSTG begann und sich die (aus damaliger Sicht begründeten) Erwartungen an die Umsätzhöhe nicht erfüllt haben (vgl. oben E. 2.2). Nachdem die Beschwerdeführerin per April 2001 zu Recht eingetragen worden war (E. 3.1 in fine) und sie trotz Mahnung der ESTV vom 21. Januar 2002 das mit den Angaben betreffend den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2001 versehene Formular zwecks Prüfung einer Löschung erst am 12. März 2002 einreichte (oben Bst. B), blieb sie demzufolge im Sinne von Art. 56 Abs. 3 MWSTG subjektiv steuerpflichtig und zwar über Ende 2001 hinaus; auch ab dem 1. Januar 2002 galt die Fiktion der Option gemäss Art. 56 Abs. 3 MWSTG weiter (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1375/2006 vom 27. September 2006 E. 7.3.3). 3.3 Was die Höhe der Steuerschuld für die Steuerperioden des 2. Quartals bis 4. Quartals 2001 anbelangt, steht zweifellos und im Übrigen unwidersprochenerweise fest, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist weder die Abrechnung eingereicht noch die geschuldete Steuer bei der ESTV entrichtet hat und daher ihrer gesetzlichen Obliegenheit (als Steuerpflichtige) nicht nachgekommen ist. Die Verwaltung war infolgedessen berechtigt und verpflichtet, die für den besagten Zeitraum geschuldete Mehrwertsteuer schätzungshalber zu ermitteln (vgl. oben E. 2.3). Die von der ESTV geschätzte (provisorische) Steuerforderung von Fr. 12'000.-- erachtet das Bundesverwaltungsgericht - schon angesichts der erst per Ende September 2002 nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichten Abrechnung für einen "provisorisch" geschuldeten Betrag von Fr. 10'209.25 - als nicht übermässig. Abgesehen davon gilt es zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin durch den schätzungsweise ermittelten (lediglich provisorischen) Mehrwertsteuerbetrag der ESTV im Ergebnis kein (betragsmässiger) Nachteil entstanden ist. Dies insbesonde deshalb, weil die Verwaltung die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Korrekturabrechnungen mittels entsprechenden Gutschriftsanzeigen (im Betrag von zunächst Fr. 1'790.75 und sodann Fr. 7'613.75) für die Ermittlung der Mehrwertsteuerschuld berücksichtigt hat. Die nun verbleibende, von der Beschwerdeführerin selbst deklarierte Steuerschuld in der Höhe von Fr. 2'595.50 für die hier zu beurteilenden Steuerperioden wurde von der ESTV - aufgrund der vorliegend zu bejahenden subjektiven Steuerpflicht ab dem 1. April 2001 - somit zu Recht geltend gemacht. Infolgedessen ist der angefochtene Entscheid auch insofern zu bestätigen, als er den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... in diesem Umfang beseitigt. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG sämtliche Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen. Diese werden nach Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.-- angesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... wird im Umfang von Fr. 2'595.50 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Keita Mutombo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: