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A-1079/2023

A-1079/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-18 · Deutsch CH

Nationalstrassen

Sachverhalt

A. Am 12. Oktober 2022 reichte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) das Ausführungsprojekt "N03 Rhe-Fri: Lärmschutz Münchwilen und Stein" beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein. B. Am 17. Januar 2023 erhob die Einwohnergemeinde Frick während der öffentlichen Auflage des Ausführungsprojekts Einsprache beim UVEK. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 trat das UVEK nicht auf die Einsprache ein und nahm die Eingabe im Übrigen als Immissionsklage entgegen. D. Am 22. Februar 2023 reichte die Einwohnergemeinde Frick (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten und diese materiell zu behandeln.

2. Eventualiter sei die Sache zu neuem und begründetem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Anordnung einer verbindlichen Überweisung der Einsprache vom 17. Januar 2023 an die Gesuchstellerin als Immissionsschutzbeschwerde.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer. E. Am 14. März 2023 beantragt das ASTRA, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. F. Am 25. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich durch Einsprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. Art. 27d des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960; NSG, SR 725.11). In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz auf ihre Einsprache nicht eingetreten. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin zur Anfechtung des Entscheids in der Sache selbst berechtigt wäre, ist sie grundsätzlich befugt, im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (vgl. BGE 124 II 499 E. 1b; Urteile des BVGer A-2089/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 1.2 und A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 1.2 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77). Die Beschwerdeführerin ist somit insoweit (vgl. Begehren Nr. 1, 2 und 4) zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin dagegen eine verbindliche Überweisung ihrer Immissionsklage an das ASTRA verlangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr aus der allfälligen Gutheissung von Begehren Nr. 3 ein praktischer Nutzen erwachsen könnte. Die Vorinstanz hat ihr in der angefochtenen Verfügung die Überweisung an das ASTRA zugesichert und auch bereits vollzogen.

E. 1.3.2 Die Frage, ob und in welchen Fällen die Verwaltungsbehörde in formeller Form eine Überweisung an die zuständige Behörde vorzunehmen hat, ist somit nicht zu prüfen (vgl. die Urteile des BVGer A-459/2011 vom 26. August 2011 E. 4.3, A-6496/2013 vom 19. März 2015 E. 4 und A-3150/2016 vom 3. Juli 2018 E. 9.4.1 und E. 9.5 m.H. auf unterschiedliche Ansichten in der Literatur bei Nichteintreten).

E. 1.3.3 Demnach vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihre tatsächliche oder rechtliche Situation, würde dem Begehren Nr. 3 entsprochen, unmittelbar beeinflusst werden kann. Vom Eintreten darauf ist daher diesbezüglich Umgang zu nehmen.

E. 1.3.4 Nicht zu behandeln sind aufgrund des gegebenen Streitgegenstands zudem die materiellen Rügen, welche die Beschwerdeführerin gegen die Plangenehmigung vorbringt und nicht mit der Begründung ihrer Legitimation zusammenhängen. Dies gilt insbesondere für die gerügte Verletzung von Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01; vgl. Beschwerde, S. 13 f.).

E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist im dargelegten Umfang einzutreten.

E. 2 Zunächst ist auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten einzugehen.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, da die Vorinstanz mit keinem Wort auf ihre Ausführungen zur Legitimation eingegangen sei. Sie wisse selber, dass sie vom Projekt, so wie es aufgelegt worden sei, nicht betroffen sei. Sie mache nicht geltend, es liege eine räumliche Nähe zum Auflageprojekt vor. Sie habe jedoch eingehend geltend gemacht, dass das öffentlich aufgelegte Projekt in rechtswidriger Art und Weise ein blosses Teilprojekt darstelle und ein rechtmässiges Gesamtprojekt auch jenen Nationalstrassenbereich hätte enthalten müssen, der durch das Gemeindegebiet von Frick führe. Dazu finde sich im angefochtenen Entscheid kein Wort. Es sei ihr denn auch nicht möglich, den Entscheid der Vorinstanz sinnvoll anzufechten. Sie könne bloss das nochmals vorbringen, was sie bereits in der Einsprache geltend gemacht habe. Das zeige bereits, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht so begründet habe, dass sie sich sinnvoll mit dem vorinstanzlichen Entscheid hätte auseinandersetzen können. Dementsprechend falle eine Heilung ausser Betracht.

E. 2.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das Recht auf Anhörung, das Akteneinsichtsrecht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 29 Rz. 3 ff.). Mit Blick auf die Begründung ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 und BGE 129 I 232; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.).

E. 2.3 Die angefochtene Verfügung ist kurz gehalten. Die Begründung enthält jedoch, wenn auch in eher knapper Form, die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz für den Nichteintretensentscheid gegenüber der Beschwerdeführerin leiten liess. Daraus geht hervor, dass sie gemäss der Auffassung der Vorinstanz weder als Partei noch als Gemeinde vom Ausführungsprojekt betroffen ist. Nach dem bereits Gesagten hatte die Vorinstanz nicht jedes einzelne Argument der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Letztlich war die Beschwerdeführerin - wie sich an den Vorbringen in ihrer Beschwerde zeigt - über die Tragweite des angefochtenen Entscheids im Klaren und ohne Weiteres imstande, diesen sachgerecht anzufechten. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist.

E. 3.1 Die Vorinstanz trat auf die Einsprache mangels Legitimation nicht ein, da die Einwohnergemeinde Frick weder Partei gemäss den Vorschriften des VwVG noch als Gemeinde vom Projekt "N03 Rhe-Fri: Lärmschutz Münchwilen und Stein" betroffen sei.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Nationalstrasse N03 mitten durch die Gemeinde Frick verlaufe und einen Grossteil des Baugebiets und insbesondere des Wohngebiets der Gemeinde mit Lärmimmissionen über den Planungswerten belaste. Die geplante Unterhaltsmassnahme bzw. das Lärmsanierungsprojekt betreffe demnach bedeutende Immissionen und davon sei ein grosser Teil der Einwohner der Gemeinde Frick betroffen. Die von der Gemeinde angestrebte Massnahme eines lärmreduzierten Belags habe erhebliche Auswirkungen auf die Immissionssituation. Ihre Legitimation wäre selbst dann gegeben, wenn sie sich in diesem Rahmen lediglich für einzelne Quartiere einsetzen würde. Das Vorgehen des ASTRA, das das Gesamtvorhaben in ein Unterhaltsvorhaben (mit Einbau eines im Vergleich zum Bestand lärmreduzierten Belags) und in ein Lärmsanierungsvorhaben (Ausführungsprojekt Lärmschutz Münchwilen und Stein) unterteile, verstosse gegen das Koordinationsgebot von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700). Es sei unbestritten, dass der betroffene Teilabschnitt der Nationalstrasse N03 (km 21.470 - km 41.750) aktuell wesentlich mehr Verkehr aufweise, als der Genehmigung des Teilsanierungsprojekts 2010 zu Grunde gelegt worden sei und die maximal zulässigen Immissionen überschritten würden. Entsprechend seien gestützt auf Art. 37a der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) vom 15. Dezember 1986 Massnahmen zu ergreifen. Mithin gehe es nicht um eine Sanierung, sondern um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Anlage. Der fragliche Autobahnabschnitt werde aktuell in einer nicht bewilligten Art und Weise betrieben. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz würde Folgendes bewirken: Einerseits werde das Plangenehmigungsverfahren "Teilsanierungsprojekt Münchwilen - Stein" durchgeführt, in dem der Belagsersatz (mit dem Belag SDA 8-12) Teil der notwendigen Sanierungsmassnahmen darstelle. Anderseits werde getrennt davon - mutmasslich nur für den in der Gemeinde Frick liegenden Teil der N03 - ein Immissionsschutzbeschwerdeverfahren durchgeführt und in diesem Verfahren würden allfällige Lärmschutzmassnahmen geprüft, definiert und verfügt werden. In diesem Verfahren stelle sich aber vornehmlich die Frage, ob es ausreiche, den lärmreduzierten Belag SDA 8-12 einzubauen oder ob ein Belag mit einer stärkeren Lärmreduktion verbaut werden müsse. Im restlichen Teil des Erhaltungsprojekts des Abschnitts Rheinfelden - Frick würden demgegenüber keinerlei weitere Massnahmen geprüft und auch kein Verfahren durchgeführt werden, an dem sich die Betroffenen beteiligen könnten. Die Massnahmen gemäss Art. 37a Abs. 2 LSV könnten nicht ohne Partizipation der Lärmbetroffenen bestimmt und festgesetzt werden. Es bestünden verschiedene Möglichkeiten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der Einbau des geplanten Belags SDA 8-12 sei nur eine mögliche Massnahme. Demnach stehe fest, dass Massnahmen gemäss Art. 37a Abs. 2 LSV in einem Verfahren festgesetzt werden müssten, das eine sinnvolle Beteiligung der Betroffenen ermögliche. Der Verzicht auf ein solches Verfahren und die bloss informelle Festsetzung von Massnahmen gemäss Art. 37a LSV stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar. Vorliegend komme bloss das ordentliche Plangenehmigungsverfahren als korrektes Verfahren zur Bestimmung der Nachsanierungsmassnahmen in Frage und in jedem Fall müssten die Anwohner nicht zunächst eine Immissionsschutzbeschwerde erheben, um verfahrensbeteiligt zu sein. Es müsse für den gesamten Streckenbereich (km 21.740 bis km 41.750) ein einheitliches Ausführungsprojekt erarbeitet und ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, um die Massnahmen im Sinne von Art. 37a Abs. 2 LSV und allfällige Erleichterungen festzusetzen.

E. 3.3 Die Vorinstanz sowie das ASTRA verweisen im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung.

E. 3.4 Das vorliegende Plangenehmigungsverfahren betrifft ein Ausführungsprojekt im Sinne von Art. 21 ff. NSG (vgl. das aufgelegte Teilprojekt "N03 Rhe-Fri: Lärmschutz Münchwilen und Stein"). Nicht Gegenstand des Ausführungsprojekts sind dagegen Belagsarbeiten auf dem Abschnitt Rheinfelden - Frick, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (vgl. Technischer Bericht, S. 4 f., S. 8: "Projektname: EP Rheinfelden - Frick"; "Teilprojekt: AP Lärm Münchwilen Stein"). Dabei handelt es sich um nicht auflagerelevante Unterhaltsarbeiten (vgl. Art. 49 und Art. 49a Abs. 1 NSG).

E. 3.5 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin vom Projekt, so wie es aufgelegt worden ist, nicht betroffen ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen z. B. Urteil des BGer 1C_314/2023 vom 4. April 2024 E. 2.1). Strittig ist dagegen, ob die Aufteilung in ein Auflageprojekt einerseits und nicht auflagerelevante Unterhaltsarbeiten andererseits zulässig ist.

E. 3.5.1 Auf Bauvorhaben, die der Bewilligungshoheit des Bundes unterstehen, ist die Bestimmung zur Koordinationspflicht von Art. 25a RPG nicht direkt anwendbar (vgl. Urteil des BGer 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 5.2; Arnold Marti, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, 2020, Rz. 13 zu Art. 25a). Nach der Rechtsprechung muss indes auch für solche Vorhaben die Rechtsanwendung materiell koordiniert, d.h. inhaltlich abgestimmt werden, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. In solchen Fällen ist die Anwendung des materiellen Rechts überdies in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise zu koordinieren, um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; Urteil des BGer 2C_975/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.5.2; Urteile des BVGer A-2089/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.1 und A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 10.2).

E. 3.5.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung kann jeder, der von einer schädlichen oder lästigen Umweltbelastung mehr als jedermann betroffen ist und daher Parteistellung i.S.v. Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG besitzt, von der zuständigen Behörde den Erlass einer einschränkenden Anordnung verlangen (sog. Immissionsklage). Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn ein Grossteil der Bevölkerung von den Lärmemissionen der Nationalstrasse betroffen ist (BVGE 2021 II/1 E. 20.2.1; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 41.3, je m.H.). Dem Anspruch auf Erlass einer Verfügung steht schliesslich nicht entgegen, dass über die lärmrechtliche Zulässigkeit und/oder die Sanierung einer Anlage allenfalls bereits entschieden worden ist; Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse sind nicht unwiderruflich und die umweltrechtlichen Vorschriften müssen grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer eingehalten werden (vgl. Urteile des BGer 1C_492/2013 vom 19. September 2013 E. 5.3 und 1C_165/2009 E. 2.4 m.H.).

E. 3.5.3 Klassische Lärmschutzmassnahmen bei Strassen sind der Einbau eines lärmarmen Belags, die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Bau von Lärmschutzwänden (vgl. Urteil des BGer 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.1 ff). Dabei sind grundsätzlich Lärmschutzmassnahmen an der Quelle - wie der Einbau eines lärmarmen Strassenbelags - gegenüber Lärmschutzwänden zu bevorzugen (Art. 13 Abs. 3 LSV; Urteil des BGer 1C_183/2019 vom 17. August 2020 E. 4.6; vgl. Urteil des BVGer A-4025/2021 vom 3. August 2023 E. 12.3.3).

E. 3.5.4 Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig das Teilprojekt "N03 Rhe-Fri: Lärmschutz Münchwilen und Stein". Gemäss dem technischen Bericht wird die bestehende Lärmschutzwand Münchwilen ersetzt bzw. verlängert (vgl. S. 4). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen zwischen den nicht auflagerelevanten Belagsarbeiten (vgl. Art. 49 und Art. 49a Abs. 1 NSG) und der Sanierung gemäss dem angefochtenen Ausführungsprojekt kein derart enger Zusammenhang, dass sie nicht getrennt voneinander beurteilt werden könnten (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Zwar stellt der Einbau eines lärmarmen Belags nach dem Gesagten eine Möglichkeit von Lärmschutzmassnahmen zur Sanierung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dar (vgl. E. 3.5.3 hiervor). Vorliegend ist mit den geplanten Unterhaltsarbeiten (ausserhalb des Streitgegenstands) jedoch keine Sanierung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne der LSV verbunden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weitere materielle Prüfung vorgenommen hat. Es kann auf ihre Ausführungen zur fehlenden Legitimation abgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführerin materiell-rechtliche Ausführungen macht, erübrigt es sich, darauf einzugehen (vgl. E. 1.3.4 hiervor).

E. 3.5.5 Insofern die Beschwerdeführerin abschliessend eine formelle Rechtsverweigerung rügt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beurteilung einer formellen Rechtsverweigerung richtet sich nach dem einschlägigen Verfahrensrecht. Es wird geprüft, ob das Verfahrensrecht unter dem Gesichtswinkel des Eintretens oder Nichteintretens auf eine Eingabe korrekt gehandhabt wird. Insoweit garantiert Art. 29 Abs. 1 BV die ordnungsgemässe Anwendung des Verfahrensrechts. Er räumt indes für sich keine Rechtsweggarantie ein (BGE 133 I 49 E. 3.1 und BGE 131 II 169 E. 2.2.3; vgl. ferner Urteil des A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 5; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 31). Es bleibt somit bei den vorstehenden Ausführungen zur Legitimation der Beschwerdeführerin. Damit steht fest, dass keine formelle Rechtsverweigerung vorliegt.

E. 3.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz mangels Legitimation zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten zu tragen haben die Vorinstanz sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden. Anderen Behörden sowie Kantonen und Gemeinden werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall keine vermögensrechtlichen Interessen verfolgt, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat, obgleich sie mit ihren Anträgen vollständig unterlegen ist (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 4.2 Eine Parteientschädigung kann die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei nicht beanspruchen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das ASTRA. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1079/2023 Urteil vom 18. Juni 2024 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Joel Günthardt. Parteien Einwohnergemeinde Frick, Gemeindehausplatz 1, 5070 Frick, vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt, Rey Läuffer Hofstetter Rechtsanwälte, Langhaus 4, 5401 Baden, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationalstrassen; Plangenehmigung, Legitimation. Sachverhalt: A. Am 12. Oktober 2022 reichte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) das Ausführungsprojekt "N03 Rhe-Fri: Lärmschutz Münchwilen und Stein" beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein. B. Am 17. Januar 2023 erhob die Einwohnergemeinde Frick während der öffentlichen Auflage des Ausführungsprojekts Einsprache beim UVEK. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 trat das UVEK nicht auf die Einsprache ein und nahm die Eingabe im Übrigen als Immissionsklage entgegen. D. Am 22. Februar 2023 reichte die Einwohnergemeinde Frick (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten und diese materiell zu behandeln.

2. Eventualiter sei die Sache zu neuem und begründetem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Anordnung einer verbindlichen Überweisung der Einsprache vom 17. Januar 2023 an die Gesuchstellerin als Immissionsschutzbeschwerde.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer. E. Am 14. März 2023 beantragt das ASTRA, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. F. Am 25. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich durch Einsprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. Art. 27d des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960; NSG, SR 725.11). In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz auf ihre Einsprache nicht eingetreten. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin zur Anfechtung des Entscheids in der Sache selbst berechtigt wäre, ist sie grundsätzlich befugt, im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (vgl. BGE 124 II 499 E. 1b; Urteile des BVGer A-2089/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 1.2 und A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 1.2 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77). Die Beschwerdeführerin ist somit insoweit (vgl. Begehren Nr. 1, 2 und 4) zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 1.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin dagegen eine verbindliche Überweisung ihrer Immissionsklage an das ASTRA verlangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr aus der allfälligen Gutheissung von Begehren Nr. 3 ein praktischer Nutzen erwachsen könnte. Die Vorinstanz hat ihr in der angefochtenen Verfügung die Überweisung an das ASTRA zugesichert und auch bereits vollzogen. 1.3.2 Die Frage, ob und in welchen Fällen die Verwaltungsbehörde in formeller Form eine Überweisung an die zuständige Behörde vorzunehmen hat, ist somit nicht zu prüfen (vgl. die Urteile des BVGer A-459/2011 vom 26. August 2011 E. 4.3, A-6496/2013 vom 19. März 2015 E. 4 und A-3150/2016 vom 3. Juli 2018 E. 9.4.1 und E. 9.5 m.H. auf unterschiedliche Ansichten in der Literatur bei Nichteintreten). 1.3.3 Demnach vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihre tatsächliche oder rechtliche Situation, würde dem Begehren Nr. 3 entsprochen, unmittelbar beeinflusst werden kann. Vom Eintreten darauf ist daher diesbezüglich Umgang zu nehmen. 1.3.4 Nicht zu behandeln sind aufgrund des gegebenen Streitgegenstands zudem die materiellen Rügen, welche die Beschwerdeführerin gegen die Plangenehmigung vorbringt und nicht mit der Begründung ihrer Legitimation zusammenhängen. Dies gilt insbesondere für die gerügte Verletzung von Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01; vgl. Beschwerde, S. 13 f.). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist im dargelegten Umfang einzutreten.

2. Zunächst ist auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten einzugehen. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, da die Vorinstanz mit keinem Wort auf ihre Ausführungen zur Legitimation eingegangen sei. Sie wisse selber, dass sie vom Projekt, so wie es aufgelegt worden sei, nicht betroffen sei. Sie mache nicht geltend, es liege eine räumliche Nähe zum Auflageprojekt vor. Sie habe jedoch eingehend geltend gemacht, dass das öffentlich aufgelegte Projekt in rechtswidriger Art und Weise ein blosses Teilprojekt darstelle und ein rechtmässiges Gesamtprojekt auch jenen Nationalstrassenbereich hätte enthalten müssen, der durch das Gemeindegebiet von Frick führe. Dazu finde sich im angefochtenen Entscheid kein Wort. Es sei ihr denn auch nicht möglich, den Entscheid der Vorinstanz sinnvoll anzufechten. Sie könne bloss das nochmals vorbringen, was sie bereits in der Einsprache geltend gemacht habe. Das zeige bereits, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht so begründet habe, dass sie sich sinnvoll mit dem vorinstanzlichen Entscheid hätte auseinandersetzen können. Dementsprechend falle eine Heilung ausser Betracht. 2.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das Recht auf Anhörung, das Akteneinsichtsrecht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 29 Rz. 3 ff.). Mit Blick auf die Begründung ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 und BGE 129 I 232; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.). 2.3 Die angefochtene Verfügung ist kurz gehalten. Die Begründung enthält jedoch, wenn auch in eher knapper Form, die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz für den Nichteintretensentscheid gegenüber der Beschwerdeführerin leiten liess. Daraus geht hervor, dass sie gemäss der Auffassung der Vorinstanz weder als Partei noch als Gemeinde vom Ausführungsprojekt betroffen ist. Nach dem bereits Gesagten hatte die Vorinstanz nicht jedes einzelne Argument der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Letztlich war die Beschwerdeführerin - wie sich an den Vorbringen in ihrer Beschwerde zeigt - über die Tragweite des angefochtenen Entscheids im Klaren und ohne Weiteres imstande, diesen sachgerecht anzufechten. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. 3.1 Die Vorinstanz trat auf die Einsprache mangels Legitimation nicht ein, da die Einwohnergemeinde Frick weder Partei gemäss den Vorschriften des VwVG noch als Gemeinde vom Projekt "N03 Rhe-Fri: Lärmschutz Münchwilen und Stein" betroffen sei. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Nationalstrasse N03 mitten durch die Gemeinde Frick verlaufe und einen Grossteil des Baugebiets und insbesondere des Wohngebiets der Gemeinde mit Lärmimmissionen über den Planungswerten belaste. Die geplante Unterhaltsmassnahme bzw. das Lärmsanierungsprojekt betreffe demnach bedeutende Immissionen und davon sei ein grosser Teil der Einwohner der Gemeinde Frick betroffen. Die von der Gemeinde angestrebte Massnahme eines lärmreduzierten Belags habe erhebliche Auswirkungen auf die Immissionssituation. Ihre Legitimation wäre selbst dann gegeben, wenn sie sich in diesem Rahmen lediglich für einzelne Quartiere einsetzen würde. Das Vorgehen des ASTRA, das das Gesamtvorhaben in ein Unterhaltsvorhaben (mit Einbau eines im Vergleich zum Bestand lärmreduzierten Belags) und in ein Lärmsanierungsvorhaben (Ausführungsprojekt Lärmschutz Münchwilen und Stein) unterteile, verstosse gegen das Koordinationsgebot von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700). Es sei unbestritten, dass der betroffene Teilabschnitt der Nationalstrasse N03 (km 21.470 - km 41.750) aktuell wesentlich mehr Verkehr aufweise, als der Genehmigung des Teilsanierungsprojekts 2010 zu Grunde gelegt worden sei und die maximal zulässigen Immissionen überschritten würden. Entsprechend seien gestützt auf Art. 37a der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) vom 15. Dezember 1986 Massnahmen zu ergreifen. Mithin gehe es nicht um eine Sanierung, sondern um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Anlage. Der fragliche Autobahnabschnitt werde aktuell in einer nicht bewilligten Art und Weise betrieben. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz würde Folgendes bewirken: Einerseits werde das Plangenehmigungsverfahren "Teilsanierungsprojekt Münchwilen - Stein" durchgeführt, in dem der Belagsersatz (mit dem Belag SDA 8-12) Teil der notwendigen Sanierungsmassnahmen darstelle. Anderseits werde getrennt davon - mutmasslich nur für den in der Gemeinde Frick liegenden Teil der N03 - ein Immissionsschutzbeschwerdeverfahren durchgeführt und in diesem Verfahren würden allfällige Lärmschutzmassnahmen geprüft, definiert und verfügt werden. In diesem Verfahren stelle sich aber vornehmlich die Frage, ob es ausreiche, den lärmreduzierten Belag SDA 8-12 einzubauen oder ob ein Belag mit einer stärkeren Lärmreduktion verbaut werden müsse. Im restlichen Teil des Erhaltungsprojekts des Abschnitts Rheinfelden - Frick würden demgegenüber keinerlei weitere Massnahmen geprüft und auch kein Verfahren durchgeführt werden, an dem sich die Betroffenen beteiligen könnten. Die Massnahmen gemäss Art. 37a Abs. 2 LSV könnten nicht ohne Partizipation der Lärmbetroffenen bestimmt und festgesetzt werden. Es bestünden verschiedene Möglichkeiten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der Einbau des geplanten Belags SDA 8-12 sei nur eine mögliche Massnahme. Demnach stehe fest, dass Massnahmen gemäss Art. 37a Abs. 2 LSV in einem Verfahren festgesetzt werden müssten, das eine sinnvolle Beteiligung der Betroffenen ermögliche. Der Verzicht auf ein solches Verfahren und die bloss informelle Festsetzung von Massnahmen gemäss Art. 37a LSV stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar. Vorliegend komme bloss das ordentliche Plangenehmigungsverfahren als korrektes Verfahren zur Bestimmung der Nachsanierungsmassnahmen in Frage und in jedem Fall müssten die Anwohner nicht zunächst eine Immissionsschutzbeschwerde erheben, um verfahrensbeteiligt zu sein. Es müsse für den gesamten Streckenbereich (km 21.740 bis km 41.750) ein einheitliches Ausführungsprojekt erarbeitet und ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, um die Massnahmen im Sinne von Art. 37a Abs. 2 LSV und allfällige Erleichterungen festzusetzen. 3.3 Die Vorinstanz sowie das ASTRA verweisen im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung. 3.4 Das vorliegende Plangenehmigungsverfahren betrifft ein Ausführungsprojekt im Sinne von Art. 21 ff. NSG (vgl. das aufgelegte Teilprojekt "N03 Rhe-Fri: Lärmschutz Münchwilen und Stein"). Nicht Gegenstand des Ausführungsprojekts sind dagegen Belagsarbeiten auf dem Abschnitt Rheinfelden - Frick, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (vgl. Technischer Bericht, S. 4 f., S. 8: "Projektname: EP Rheinfelden - Frick"; "Teilprojekt: AP Lärm Münchwilen Stein"). Dabei handelt es sich um nicht auflagerelevante Unterhaltsarbeiten (vgl. Art. 49 und Art. 49a Abs. 1 NSG). 3.5 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin vom Projekt, so wie es aufgelegt worden ist, nicht betroffen ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen z. B. Urteil des BGer 1C_314/2023 vom 4. April 2024 E. 2.1). Strittig ist dagegen, ob die Aufteilung in ein Auflageprojekt einerseits und nicht auflagerelevante Unterhaltsarbeiten andererseits zulässig ist. 3.5.1 Auf Bauvorhaben, die der Bewilligungshoheit des Bundes unterstehen, ist die Bestimmung zur Koordinationspflicht von Art. 25a RPG nicht direkt anwendbar (vgl. Urteil des BGer 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 5.2; Arnold Marti, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, 2020, Rz. 13 zu Art. 25a). Nach der Rechtsprechung muss indes auch für solche Vorhaben die Rechtsanwendung materiell koordiniert, d.h. inhaltlich abgestimmt werden, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. In solchen Fällen ist die Anwendung des materiellen Rechts überdies in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise zu koordinieren, um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; Urteil des BGer 2C_975/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.5.2; Urteile des BVGer A-2089/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.1 und A-2415/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 10.2). 3.5.2 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung kann jeder, der von einer schädlichen oder lästigen Umweltbelastung mehr als jedermann betroffen ist und daher Parteistellung i.S.v. Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG besitzt, von der zuständigen Behörde den Erlass einer einschränkenden Anordnung verlangen (sog. Immissionsklage). Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn ein Grossteil der Bevölkerung von den Lärmemissionen der Nationalstrasse betroffen ist (BVGE 2021 II/1 E. 20.2.1; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 41.3, je m.H.). Dem Anspruch auf Erlass einer Verfügung steht schliesslich nicht entgegen, dass über die lärmrechtliche Zulässigkeit und/oder die Sanierung einer Anlage allenfalls bereits entschieden worden ist; Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse sind nicht unwiderruflich und die umweltrechtlichen Vorschriften müssen grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer eingehalten werden (vgl. Urteile des BGer 1C_492/2013 vom 19. September 2013 E. 5.3 und 1C_165/2009 E. 2.4 m.H.). 3.5.3 Klassische Lärmschutzmassnahmen bei Strassen sind der Einbau eines lärmarmen Belags, die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Bau von Lärmschutzwänden (vgl. Urteil des BGer 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.1 ff). Dabei sind grundsätzlich Lärmschutzmassnahmen an der Quelle - wie der Einbau eines lärmarmen Strassenbelags - gegenüber Lärmschutzwänden zu bevorzugen (Art. 13 Abs. 3 LSV; Urteil des BGer 1C_183/2019 vom 17. August 2020 E. 4.6; vgl. Urteil des BVGer A-4025/2021 vom 3. August 2023 E. 12.3.3). 3.5.4 Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig das Teilprojekt "N03 Rhe-Fri: Lärmschutz Münchwilen und Stein". Gemäss dem technischen Bericht wird die bestehende Lärmschutzwand Münchwilen ersetzt bzw. verlängert (vgl. S. 4). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen zwischen den nicht auflagerelevanten Belagsarbeiten (vgl. Art. 49 und Art. 49a Abs. 1 NSG) und der Sanierung gemäss dem angefochtenen Ausführungsprojekt kein derart enger Zusammenhang, dass sie nicht getrennt voneinander beurteilt werden könnten (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Zwar stellt der Einbau eines lärmarmen Belags nach dem Gesagten eine Möglichkeit von Lärmschutzmassnahmen zur Sanierung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dar (vgl. E. 3.5.3 hiervor). Vorliegend ist mit den geplanten Unterhaltsarbeiten (ausserhalb des Streitgegenstands) jedoch keine Sanierung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne der LSV verbunden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weitere materielle Prüfung vorgenommen hat. Es kann auf ihre Ausführungen zur fehlenden Legitimation abgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführerin materiell-rechtliche Ausführungen macht, erübrigt es sich, darauf einzugehen (vgl. E. 1.3.4 hiervor). 3.5.5 Insofern die Beschwerdeführerin abschliessend eine formelle Rechtsverweigerung rügt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beurteilung einer formellen Rechtsverweigerung richtet sich nach dem einschlägigen Verfahrensrecht. Es wird geprüft, ob das Verfahrensrecht unter dem Gesichtswinkel des Eintretens oder Nichteintretens auf eine Eingabe korrekt gehandhabt wird. Insoweit garantiert Art. 29 Abs. 1 BV die ordnungsgemässe Anwendung des Verfahrensrechts. Er räumt indes für sich keine Rechtsweggarantie ein (BGE 133 I 49 E. 3.1 und BGE 131 II 169 E. 2.2.3; vgl. ferner Urteil des A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 5; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 31). Es bleibt somit bei den vorstehenden Ausführungen zur Legitimation der Beschwerdeführerin. Damit steht fest, dass keine formelle Rechtsverweigerung vorliegt. 3.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz mangels Legitimation zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten zu tragen haben die Vorinstanz sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden. Anderen Behörden sowie Kantonen und Gemeinden werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall keine vermögensrechtlichen Interessen verfolgt, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat, obgleich sie mit ihren Anträgen vollständig unterlegen ist (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Eine Parteientschädigung kann die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei nicht beanspruchen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das ASTRA. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: