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TPF 2020 204

Bundesstrafgericht · 2020-01-01 · Deutsch CH

Einstellung des Verfahrens; Zuweisung von Vermögenswerten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; Einziehung von Vermögenswerten; Verwendung zugunsten des Geschädigten

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 SVG in einfacher Tatbegehung.

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32. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A., B., C., D., E., F. und G. gegen Bundesanwaltschaft vom 9. Dezember 2020 (BB.2020.171, BB.2020.172, BB.2020.173, BB.2020.174, BB.2020.175, BB.2020.176, BB.2020.177)

Einstellung des Verfahrens; Zuweisung von Vermögenswerten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; Einziehung von Vermögenswerten; Verwendung zugunsten des Geschädigten

Art. 70 Abs. 1, 73 StGB, Art. 320 Abs. 2 StPO

Ist unklar, von welcher verletzten Person ein bestimmter, strafbar erlangter Vermögenswert stammt, ist eine Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB

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ausgeschlossen; Ausschlussgrund in casu bejaht (E. 3). Ordnet die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung des Verfahrens die Einziehung von Vermögenswerten an, hat sie auch über allfällige Anträge auf Verwendung zugunsten des Geschädigten nach Art. 73 StGB zu entscheiden (E. 4).

Classement de la procédure; restitution de valeurs patrimoniales afin de rétablir un état conforme au droit; confiscation de valeurs patrimoniales; allocation en faveur du lésé

Art. 70 al. 1, 73 CP, art. 320 al. 2 CPP

S’il n’est pas possible de déterminer clairement de quelle personne lésée proviennent les valeurs patrimoniales obtenues de manière délictueuse, une restitution au sens de l’art. 70 al. 1 in fine CP est exclue; motif d’exclusion admis in casu (consid. 3). Si le ministère public ordonne la confiscation de valeurs patrimoniales dans une décision de classement, il doit également se prononcer sur d’éventuelles demandes d’allocation au lésé selon l’art. 73 CP (consid. 4).

Abbandono del procedimento; restituzione di valori patrimoniali allo scopo di ripristinare la situazione legale; confisca di valori patrimoniali; assegnamenti al danneggiato

Art. 70 cpv. 1, 73 CP, art. 320 cpv. 2 CPP

Se non è chiaro a quale persona lesa siano riconducibili determinati valori patrimoniali ottenuti in maniera delittuosa, una restituzione ex art. 70 cpv. 1 in fine CP è esclusa; motivo di esclusione dato nel caso concreto (consid. 3). Se il pubblico ministero ordina la confisca di valori patrimoniali in un decreto di abbandono, egli deve pronunciarsi anche su eventuali domande di assegnamenti al danneggiato ex art. 73 CP (consid. 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einziehung von beschlagnahmten Vermögenswerten (Dispositiv-Ziff. 2). Die Anträge auf Aushändigung beschlagnahmter Vermögenswerte zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) wies sie ab (Dispositiv-Ziff. 4). Auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen (Art. 73 StGB) trat sie nicht ein (Dispositiv-Ziff. 6). Dagegen erhoben A., B., C., D., E., F. und G. gemeinsam Beschwerde. In einem ersten Punkt beantragten sie, es seien die

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Dispositiv-Ziff. 2 und 4 der Einstellungsverfügung (teilweise) aufzuheben und es seien bestimmte in der Schweiz beschlagnahmte Vermögenswerte in bestimmten Beträgen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ihnen zuzuweisen bzw. zugunsten einer Pfändungsgruppe freizugeben. Die weiteren Vermögenswerte seien einzuziehen. In einem zweiten Punkt beantragten A., B., C., D., E., F. und G., es sei die Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung aufzuheben und es seien sämtliche einzuziehenden Gegenstände und Vermögenswerte und/oder deren Verwertungserlöse sowie die von den zu Verurteilenden zu bezahlenden Geldstrafen, Bussen und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 StGB in bestimmten Beträgen A. und D. zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die Bundesanwaltschaft zurück. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Aus den Erwägungen:

E. 2.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden.

Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten zu (lit. b).

E. 2.2 Einziehung nach Art. 70 StGB besteht rechtlich aus zwei Verfügungsschritten, nämlich zuerst dem Entscheid auf Wegnahme der Vermögenswerte zulasten des Einziehungsbetroffenen und im zweiten

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Schritt entweder auf Zuweisung («Aushändigung») gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB oder auf Einziehung zugunsten des Staats nach Art. 70 Abs. 1 erster Satzteil StGB (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, Art. 70 StGB N. 71 ff., 445). Die Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB geht einer allfälligen Einziehung wie auch einer späteren Zusprechung nach Art. 73 StGB vor (BGE 145 IV 237 E. 3.2.2).

E. 3.1 In einem ersten Punkt beantragen die Beschwerdeführer, es seien die Dispositiv-Ziff. 2 und 4 der Einstellungsverfügung (teilweise) aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es seien bestimmte in der Schweiz beschlagnahmte Vermögenswerte in bestimmten Beträgen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ihnen zuzuweisen (Rechtsbegehren 2.1, 2.2 und 2.3), sub-subeventualiter zugunsten der Pfändungsgruppe Nr. 2 (Schuldner: N. Ltd.) freizugeben (Rechtsbegehren 2.1 und 2.2). Die weiteren Vermögenswerte seien einzuziehen (Rechtsbegehren 3).

Dazu machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seitens des Beschwerdeführers A. bzw. seiner Familie seien auf das Konto N. Ltd. EUR 900’000.– einbezahlt worden und seitens des Beschwerdeführers D. bzw. seiner Familie EUR 155’500.– (unter Vernachlässigung von je EUR 200’000.–, die D. und E. kurz nach ihren Einzahlungen wieder zurückerstattet erhalten hätten). Auf dem beschlagnahmten Konto würden EUR 2’847’373.36 verbleiben, womit die Restitutionsansprüche der beiden Beschwerdeführer mehr als gedeckt werden könnten. Soweit den Beschwerdeführern bekannt habe auch eine weitere Anlegerin Restitutionsansprüche von ca. EUR 150’000 auf das Konto N. Ltd. gestellt. Auch diese Ansprüche seien ohne Weiteres durch die beschlagnahmten EUR 2'847’373.36 gedeckt. Das gleiche gelte auch für das beschlagnahmte Konto der Bank P. mit verbliebenen EUR 503’474.48, das ohne Weiteres zur Deckung der entsprechenden Restitutionsansprüche des Beschwerdeführers D. von EUR 175’000.– ausreiche. Nachdem die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung sämtlicher gestellten Restitutionsbegehren genügten und die Beschwerdegegnerin allen bekannten Geschädigten mit Rundschreiben vom 9. August 2019 sowie vom 19. September 2019 die Gelegenheit gegeben habe, entsprechende Anträge bis 16. Oktober 2019 zu stellen, sei die Rechtslage genügend liquid, dass die Beschwerdeinstanz die Zuweisung an die beiden

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Beschwerdeführer und allenfalls auch die weiteren Anleger mache, die einen entsprechenden Restitutionsantrag gestellt hätten. Die Guthaben auf dem EUR-Konto N. Ltd. von EUR 2'847’373.36 würden sogar ausreichen, um alle Einzahlungen von denjenigen Einzahlern auf dieses N. Ltd.-Konto, die sich im vorliegenden Strafverfahren als Partei konstituiert hätten und in der angefochtenen Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin als Privatkläger aufgeführt sind, abzudecken. Danach bleibe sogar noch ein hohes Restguthaben übrig. Somit stehe fest, dass beim N. Ltd.-Konto eine mehr als hinreichend liquide Rechtslage bestehe. Dass es sich bei den Konten der N. Ltd. und der O. AG um Kapitalumschichtungskonten gehandelt habe, wie dies die Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung vorbringe, treffe nicht zu. Gerade die Auswertungen des N. Ltd.-Kontos zeigten beispielhaft, dass es hier zu keinen Umschichtungen gekommen sei. Es seien nach den Auswertungen der Beschwerdegegnerin zwischen dem

23. Mai 2007 und dem 13. November 2008 insgesamt Anlegergelder von gut EUR 6.1 Mio. (nach Abzug von Auszahlungen über EUR 212’219.–) auf dieses Konto geflossen. Davon seien EUR 3’000'021.– als Investition auf ein Konto der Q. im Baltikum geflossen. Weiter seien EUR 303’164.– auf das USD Konto der N. Ltd. bei derselben Bank übertragen worden und seien weitere ca. EUR 370’000 als Honorar und dergleichen an verschiedene Personen geflossen. Die Einzahlungen auf diesen Konten würden direkt von den Anlegern stammen und seien nicht von anderen Treuhandkonten umgeschichtet worden. Ebenso wenig habe es Vermischungen mit legalen Geldern gegeben, da alle Gelder die auf das N. Ltd.-Konto geflossen seien, praktisch ausschliesslich Anlagegelder und Zinserträge daraus seien. Das gleiche gelte für die O. AG-Konten.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer führe die Nachvollziehbarkeit ihrer Einzahlungen auf den Konten der N. Ltd. und O. AG nicht zu einer hinreichend liquiden Rechtslage. Der paper trail sei bei allen Geschädigten und ihren Einzahlungen bei der R. Corporation erstellt. Wie für die Aufrechterhaltung eines betrügerischen Schneeballsystems typisch, seien Rückzahlungen und Ausschüttungen an die R. Corporation-Anleger durch Einzahlungen anderer Anleger und nicht aus Erträgen renditeträchtiger Anlagegeschäfte der R. Corporation finanziert worden. Aus den Geldern der Anleger seien zudem Honorare und weitere Ausgaben bezahlt worden, wie dies auch von den Beschwerdeführern bei dem N. Ltd.-Konto vorgebracht werde. Die Guthaben auf allen gesperrten Konten hätten somit das Ergebnis sämtlicher Kapitalumschichtungen und Kapitalabflüsse dargestellt. Es seien mit

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anderen Worten sämtliche Gelder der R. Corporation-Anleger in dem betrügerischen Schneeballsystem verwendet und gebraucht worden, um dieses aufrechtzuerhalten und andere Ausgaben sowie Verbrecherlöhne zu finanzieren. Eine eindeutige Zuordnung der Guthaben an einzelne Anleger lasse sich im Nachhinein somit nicht mehr feststellen. Dass es nun auf dem N. Ltd.-Konto genügend Guthaben geben soll, um die Restitutionsansprüche der Beschwerdeführer zu befriedigen, sei Zufall. Dies könne nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ausschlaggebendes Kriterium sein für die vorgebrachten Restitutionsansprüche. Eine Vorabbefriedigung einzelner Personen wäre bei einer Vielzahl von gleichermassen Geschädigten eines Schneeballsystems stossend.

E. 3.3 Replicando machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin übersehe, dass es gerade ihre Aufgabe beim Abschluss des Strafverfahrens durch Einstellungsverfügung gewesen wäre, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 70 StGB für eine Restitution erfüllt seien bzw. ob die Rechtslage genügend liquid sei. Wenn dies der Fall sei, habe sie die Restitution zu verfügen. Dieser Abklärungspflicht sei die Beschwerdegegnerin nicht ansatzweise nachgekommen. Sie habe im Hinblick auf die beantragte Restitution weder die Geldflüsse auf den Konten der N. Ltd. noch diejenigen auf den Konten der O. AG im Detail untersucht. Sie habe in der angefochtenen Einstellungsverfügung und auch in der Beschwerdeantwort nur sehr pauschale Aussagen getätigt und sich mit den Geldflüssen auf den beiden Konten gar nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer hätten nachgewiesen, dass sie ihre geltend gemachten Gelder auf die Konten der N. Ltd. bzw. der O. AG überwiesen hätten. Sie hätten nachgewiesen, dass es sich bei den beiden Konten gerade nicht um Kapitalumschichtungskonten gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin argumentiere emotional und nicht rechtlich. Seien die rechtlichen Voraussetzungen der Restitution erfüllt, so sei die Zuweisung ohne Rücksicht auf andere Gläubiger und Geschädigte vorzunehmen.

E. 3.4.1 Bei Anlagebetrügereien, etwa Schneeballsystemen, oder ähnlichen Delikten mit vielen Geschädigten könnte eine Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB des beschlagnahmten Vermögens in Betracht kommen, wenn festgestellt werden kann, von welcher verletzten Person das beschlagnahmte Vermögen stammt (vgl. SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N. 477). Ist unklar, von welcher verletzten Person ein bestimmter, strafbar erlangter

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Vermögenswert stammt – was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn sich deliktisch erlangte Vermögenswerte, z.B. Bargeld oder Bankguthaben, vermischen –, ist eine Zuweisung aber jedenfalls ausgeschlossen und ist einzuziehen und gegebenenfalls nach Art. 73 StGB zuzusprechen (vgl. SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N. 514).

E. 3.4.2 Die Beschwerdeführer verlangen die Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB folgender Einzahlungen auf das Konto 7 bei der Bank M., lautend auf N. Ltd.:

Datum Person Betrag 19.06.2007 F. EUR 40’000.– 29.10.2007 A. EUR 100’000.– 03.12.2007 A. EUR 100’000.– 04.12.2007 B. EUR 150’000.– 30.01.2008 B. EUR 50’000.– 25.02.2008 C. EUR 200’000.– 08.05.2008 A. EUR 100’000.– 08.05.2008 B. EUR 100’000.– 08.05.2008 C. EUR 100’000.– 13.05.2008 D. EUR 49’000.– 13.05.2008 E. EUR 24’000.– 22.05.2008 E. EUR 42’500.–

Es ist unbestritten, dass auf das Konto auch zahlreiche Einzahlungen anderer «Anleger» erfolgten. Als einzelne Beispiele erwähnt werden können die Einzahlung von S. (gemäss Einstellungsverfügung Privatklägerin 132) vom 13. August 2007 in der Höhe von EUR 49’915.–, vom 14. März 2008 in der Höhe von EUR 59’900.– und vom 7. Oktober 2008 in der Höhe von EUR 10’000.–, von T. (gemäss Einstellungsverfügung Privatkläger 100) vom 24. August 2007 in der Höhe von EUR 50’000.–, vom 20. September 2007 in der Höhe von EUR 50’000.–, vom 15. Oktober 2007 in der Höhe von EUR 50’000.– und vom

29. Januar 2008 in der Höhe von EUR 50’000.–, von AA. (gemäss Einstellungsverfügung Privatklägerin 120) vom 18. Oktober 2007 in der Höhe von EUR 9’985.–, von BB. (gemäss Einstellungsverfügung Privatkläger 75) vom 11. Januar 2008 in der Höhe von EUR 9’961.12 und

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vom 14. Januar 2008 in der Höhe von EUR 49’859.10 und von CC. (gemäss Einstellungsverfügung Privatklägerin 13) vom 24. Januar 2008 in der Höhe von EUR 39’931.51 und vom 2. Oktober 2008 in der Höhe von EUR 109’903.50.

Unbestritten ist auch, dass es auf dem Konto zu verschiedenen Belastungen kam. Als einzelne Beispiele erwähnt werden können regelmässige Belastungen zu Gunsten von DD., zum ersten Mal am 28. Mai 2007 in der Höhe von EUR 3’238.30 und zum letzten Mal am 12. November 2008 in der Höhe von EUR 3’413.88 und eine grosse Belastung in der Höhe von EUR 3’000’020.84 zu Gunsten «EE. Foundation» am 20. Dezember 2007. Schliesslich sind aufgrund getätigter Festgeldanlagen immer wieder Belastungen und Gutschriften in der Höhe von bis zu mehreren Millionen Euro verzeichnet.

Allein aufgrund der Vermischung der Einzahlungen der Beschwerdeführer mit Einzahlungen anderer «Anleger» und der (zeitlich späteren) Belastungen des Kontoguthabens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschlagnahmten Gelder aus dem betreffenden Konto ausschliesslich aus dem Vermögen von A., B., C., D., E. oder F. stammen. Etwas Anderes vermögen die Beschwerdeführer nicht darzulegen. Insbesondere das vorgebrachte Argument, die beschlagnahmten Gelder reichten zur Deckung sämtlicher gestellten Restitutionsbegehren aus, sagt nichts darüber aus, aus welchem Vermögen die beschlagnahmten Gelder stammen. Eine Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB an die Beschwerdeführer ist mithin schon aus diesem Grund ausgeschlossen.

E. 3.4.3 Die Beschwerdeführer verlangen ausserdem die Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB folgender Einzahlungen auf das Konto 3 bei der Bank P., lautend auf O. AG:

Datum Person Betrag 23.01.2004 G. EUR 15’000.– 30.05.2004 F. EUR 80’000.– 24.06.2004 D. EUR 80’000.–

Es ist unbestritten, dass auch auf dieses Konto zahlreiche Einzahlungen anderer «Anleger» erfolgten.

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Unbestritten ist auch hier, dass es auf dem Konto zu verschiedenen Belastungen kam. Besonders hervorgehoben werden können die drei Belastungen vom 19. Oktober 2004 in der Höhe von EUR 500’002.60, vom

2. November 2004 in der Höhe von EUR 1’000’000.– und vom 9. November 2004 in der Höhe von EUR 1’000’002.62. Alle drei Belastungen erfolgten zu Gunsten des Kontos 8 bei der Bank FF., lautend auf I.

Allein aufgrund der Vermischung der Einzahlungen der Beschwerdeführer mit Einzahlungen anderer «Anleger» und der (zeitlich späteren) Belastungen des Kontoguthabens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschlagnahmten Gelder aus dem betreffenden Konto ausschliesslich aus dem Vermögen von D., F. oder G. stammen. Etwas Anderes vermögen die Beschwerdeführer nicht darzulegen. Eine Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB an die Beschwerdeführer ist mithin schon aus diesem Grund ausgeschlossen.

E. 3.5 Im Übrigen wäre vorliegend eine Zuweisung an die Beschwerdeführer selbst dann ausgeschlossen, wenn davon auszugehen wäre, dass die beschlagnahmten Gelder aus den betreffenden Konten aus dem Vermögen der Beschwerdeführer stammten. Vorliegend konkurrieren nämlich obligatorische Ansprüche mehrerer Geschädigter. Bei einer solchen Sachlage ist der Weg über die Einziehung und Zusprechung nach Art. 73 StGB zu gehen (WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 70 StGB N. 10; vgl. TRECHSEL/JEAN- RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 70 StGB N. 9; vgl. auch Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 E. 6.5.1.1; SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. V.3.1).

E. 3.6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB abgewiesen und eine Einziehung an den Staat nach Art. 70 Abs. 1 erster Satzteil StGB angeordnet.

E. 3.7 Soweit die Beschwerdeführer zur Zuweisung sub-subeventualiter die Freigabe der Vermögenswerte zugunsten einer Pfändungsgruppe beantragen, besteht dafür – soweit darauf überhaupt einzutreten ist – kein Raum. Das strafrechtliche Institut der Einziehung geht gegenüber bereits bestehendem Arrest oder Pfändung vor (BGE 126 I 97 E. 3d/dd; Urteil des Bundesgerichts 5A_133/2019 vom 20. Juli 2020 E. 3.1.1). Die von der

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Einziehung betroffenen Kontoguthaben sind gegebenenfalls nach Art. 73 StGB an Geschädigte zu verwenden (BGE 117 IV 107 E. 2c).

E. 3.8 Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 2 und 4 abzuweisen.

E. 4.1 In einem zweiten Punkt beantragen die Beschwerdeführer, es sei die Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung aufzuheben (Rechtsbegehren

1) und es seien sämtliche einzuziehenden Gegenstände und Vermögenswerte und/oder deren Verwertungserlöse sowie die von den zu Verurteilenden zu bezahlenden Geldstrafen, Bussen und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 StGB in bestimmten Beträgen A. und D. zuzusprechen (Rechtsbegehren 3, 3.1 und 3.2).

Sie machen geltend, der Zusprechungsentscheid liege zwar wie die Einziehung selbst nach dem Gesetzeswortlaut in der Zuständigkeit des Gerichts und nicht der Untersuchungsbehörden. Dies gelte jedoch nur, wenn das Strafverfahren durch einen gerichtlichen Entscheid abgeschlossen werde. Erfolge der Abschluss des Strafverfahrens jedoch durch einen Strafbefehl oder durch eine Einstellungsverfügung, sei der Zusprechungsentscheid (wie auch die Einziehung selbst) durch die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vorzunehmen.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Nichteintreten auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen damit, dass Art. 73 StGB ausdrücklich vorsehe, dass ein Gericht über die Verwendung zu Gunsten der Geschädigten zu entscheiden habe. Auch die Gesetzessystematik lasse diesen Schluss zu. So gehöre es nach Art. 320 Abs. 2 StPO ausdrücklich zur Kompetenz der Staatsanwaltschaft, die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anzuordnen. Auch sei in Art. 320 Abs. 3 StPO ausdrücklich vorgesehen, dass der Staatsanwaltschaft bei Einstellung des Verfahrens keine Kompetenz in der Beurteilung von adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen zukomme. Es könne sich angesichts der Tatsache, dass die Verwendung zugunsten der geschädigten Person im Gesetz im Rahmen des selbständigen Einziehungsverfahrens geregelt worden sei (Art. 378 StPO), kaum um ein gesetzgeberisches Versehen gehandelt haben, dass diese Möglichkeit nicht auch bei der Einstellung des den Art. 319 ff. StPO Eingang in den Gesetzestext gefunden habe. Die Zuständigkeit zur Verwendung zugunsten

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der geschädigten Person stehe denn auch gemäss Art. 378 StPO ausdrücklich der Staatsanwaltschaft zu. Es handle sich jedoch hierbei um ein selbständiges Massnahmeverfahren, welches dem Rechtsmittel der Einsprache unterstehe (Art. 377 Abs. 4 StPO). Das im Ein- stellungsverfahren vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde hingegen erfülle die Anforderungen an eine erstmalige richterliche Beurteilung nicht, zumal die Beschwerdekammer lediglich über die Anträge einzelner Beschwerdeführer entscheide. Für ein selbständiges Einziehungsverfahren bestehe indessen im Rahmen einer Einstellung kein Raum, weshalb sich auch ein Analogieschluss zu Art. 378 StPO verbiete. Die Verwendung von eingezogenen Vermögenswerten zugunsten von geschädigten Personen könne schliesslich gemäss Art. 73 Abs. 3 StGB Gegenstand eines Verfahrens bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts sein. Selbständige nachträgliche Entscheide könnten von der Staatsanwaltschaft indessen gemäss Art. 363 Abs. 2 StPO lediglich im Strafbefehlsverfahren getroffen werden. E contrario komme der Staatsanwaltschaft im Einstellungsverfahren keine solche Kompetenz zu. Gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO habe die zuständige Behörde das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen Entscheids jedoch von Amtes wegen einzuleiten und die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag dem Gericht einzureichen. Die Beschwerdegegnerin werde demgemäss nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO das Verfahren auf nachträglichen richterlichen Entscheid einleiten, indem sie die notwendigen Akten sowie einen Antrag auf Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte zu Gunsten der Geschädigten nach Art. 73 StGB i.V.m. Art. 364 f. StPO dem Bundesstrafgericht [Strafkammer] einreiche.

Im Übrigen sei es der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 EMRK verwehrt, über adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderungen zu entscheiden. Der Entscheid über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten von geschädigten Personen nach Art. 73 StGB setze voraus, dass über deren Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche gerichtlich entschieden worden sei. Für alle diejenigen Geschädigten, die in casu noch über kein Gerichtsurteil verfügten, bedeute dies, dass sie ihre Ansprüche zunächst in einem Zivilprozess einklagen müssten. Die Klagefrist betrage analog zu Art. 70 Abs. 4 StGB bzw. Art. 25 Abs. 1 OHG grundsätzlich fünf Jahre. Der Antrag auf Zusprechung nach Art. 73 StGB könne schon im Rahmen des Verfahrens in der Sache gestellt werden. Eine Befriedigung derjenigen Geschädigten in der Einstellungsverfügung, welche bereits über ein

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Zivilurteil verfügten, würde jedoch dazu führen, dass jene Geschädigten, welche ihre Ansprüche noch nicht auf dem Zivilweg geltend gemacht hätten, lediglich noch auf den Rest verwiesen bzw. gar leer ausgehen würden. Der gesetzlich ausdrücklich vorgezeichnete Zivilweg für diese Geschädigten würde damit unterlaufen, was Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 320 Abs. 3 StPO widerspräche.

E. 4.3 Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zu folgen, als der Gesetzeswortlaut gegen die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Zusprechung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte nach Art. 73 StGB spricht. Indes wird in der Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung ausgeführt, dass dem Beispiel einzelner Kantone folgend die Staatsanwaltschaft nach Art. 321 Abs. 2 Satz 2 E-StPO – der Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht – im Rahmen der Einstellung die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen könne (Art. 69–72 StGB), unter Einschluss der Verwendung für die Geschädigten (Art. 73 StGB; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1273). Die Schweizerische Strafprozessordnung ist neuen Datums, sodass Materialien dazu wie eben der Botschaft für die Auslegung eine besondere Bedeutung zukommen. Die herrschende Lehre spricht sich denn auch mit weit überwiegender Mehrheit dafür aus, dass über den Gesetzeswortlaut hinaus neben dem Gericht auch die Staatsanwaltschaft befugt ist, über die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten zu entscheiden (vgl. GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 320 StPO N. 10; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 320 StPO N. 6; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 320 StPO N. 7; ROTH/VILLARD, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 320 StPO N. 8; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 320 StPO N. 4; THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, Art. 73 StGB N. 84; a.M. BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 73 StGB N. 20). Diese Ansicht wird auch in der Rechtsprechung vertreten (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich UH160041-O/U/bru vom 24. November 2016 E. 3.3e; UH150122-O/U vom 4. Juli 2016 E. 6.2.6).

Für das Vorhaben der Beschwerdegegnerin, für die Zusprechung nach Art. 73 StGB ein nachträgliches richterliches Verfahren nach Art. 363 ff. StGB einleiten zu wollen und die Verteilung dem Gericht zu überlassen,

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fehlt es im Übrigen schon an der Grundvoraussetzung, da kein erstinstanzliches Gerichtsurteil vorliegt (Art. 363 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus vermengt die Beschwerdegegnerin die Zuständigkeit von Strafgericht und Zivilgericht in unzulässiger Weise. Der Umstand, dass ein Strafgericht adhäsionsweise im Strafverfahren erhobene Klagen mit Wirkung wie ein Zivilgericht beurteilen kann, die Staatsanwaltschaft jedoch im Rahmen der Einstellung nicht (Art. 320 Abs. 3 StPO), bedeutet nicht, dass ein Strafgericht zu einem solchen Entscheid auch ausserhalb eines bei ihm hängigen Strafverfahrens zuständig wäre. Vielmehr bleibt einerseits die Zuständigkeit zur Festsetzung eines Schadenersatzanspruchs beim ordentlichen Zivilgericht, andererseits verbleibt auch die Zuständigkeit für die Entscheide nach Art. 73 StGB bei der das Verfahren einstellenden Staatsanwaltschaft, welche gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO die Einziehung anordnet (THOMMEN, a.a.O., Art. 73 StGB N. 93).

E. 4.4 Demnach ist die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen, als sie sich gegen Dispositiv-Ziff. 6 richtet.

E. 4.5 Bei Gutheissung der Beschwerde wäre vorliegend die Dispositiv-Ziff. 6 nur in Bezug auf die von A. und D. gestellten Anträge nach Art. 73 StGB aufzuheben. Gestützt auf Art. 392 Abs. 1 StPO können jedoch gutheissende Beschwerdeentscheide ausgedehnt werden, namentlich wenn die Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b; vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 559). Vorliegend treffen die Erwägungen zur Dispositiv Ziff. 6 für alle zu, die bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag nach Art. 73 StGB gestellt haben. Es ist deshalb die Dispositiv-Ziff. 6 vollumfänglich aufzuheben. Dabei erscheint es nicht nötig, vor diesem Entscheid insbesondere alle anzuhören, die einen Antrag nach Art. 73 StGB gestellt haben (vgl. Art. 392 Abs. 2 StPO), da die Ausdehnung zu deren Gunsten erfolgt.

E. 4.6 Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin über die Anträge nach Art. 73 StGB nicht entschieden, weil sie sich nicht für zuständig erachtete. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese (erstinstanzlich) über die bei ihr gestellten Anträge nach Art. 73 StGB entscheidet.

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E. 4.7 Die Beschwerdegegnerin kann nur über die Verteilung der hier beschlagnahmten Vermögenswerte zugunsten von Geschädigten verfügen, welche die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB erfüllen. Mit anderen Worten bedarf es dafür u.a. eines in der Schweiz vollstreckbaren gerichtlichen oder durch (gerichtlichen) Vergleich festgesetzten Betrags, an welchen nach Art. 73 StGB zuzusprechen ist. Im vorliegenden Fall verfügen einige Geschädigte bereits über mit Zivilurteil zugesprochene Schadenersatzforderungen, andere jedoch noch nicht. Letzteren ist daher die Gelegenheit zu bieten, innert einer Frist einen entsprechenden Titel zu erwirken. Entsprechend wird die Beschwerdegegnerin allen Geschädigten, die einen Anspruch im Strafverfahren erhoben haben und noch über keinen Vollstreckungstitel verfügen, eine Frist ansetzen müssen, innert welcher sie einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erwirken haben. Diese Frist ist aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens und des langen Zeitablaufs relativ kurz zu halten (1 Jahr).

E. 4.8 Schliesslich ist hier der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es die eingezogenen Vermögenswerte proportional an die schliesslich vorliegenden Vollstreckungstitel zuzusprechen gilt (THOMMEN, a.a.O., Art. 73 StGB N. 30), was auch dem Gerechtigkeitsgedanken am ehesten entspricht. Grundsätzlich wäre auch schon in einem früheren Zeitpunkt eine pro rata Zusprechung an diejenigen Geschädigten mit Vollstreckungstitel möglich, einfach betragsmässig dergestalt, dass – sofern alle Ansprecher ihre Ansprüche zivilgerichtlich festsetzen lassen würden und könnten – am Schluss des Verteilungsprozesses die proportionale Zuteilung möglich bleibt.

E. 4.9 Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 6 gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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4.5.5 Zuletzt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit der Verursachung der letzten Kollision mit dem Fiat von Y. sowie dem BMW von Z. bzw. seinem vorgängigen Fahrverhalten die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG schuf. Der Beschuldigte war mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs (110 statt den signalisierten 80 km/h) und überholte beide Fahrzeuge rechts. Der Tatsache, dass es sich um eine verengte Fahrbahn im Baustellenbereich handelt, wird bereits durch das tiefere Maximaltempo (80 km/h) Rechnung getragen. Der Beschuldigte erreichte die in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG für die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 SVG festgeschriebene Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 80 km/h jedoch bei Weitem nicht. Weder die Tatsache, dass er nach der Kollision mit dem Fiat die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, – und somit Art. 31 Abs. 1 SVG verletzte – die Geschwindigkeit noch das Rechtsüberholen erfüllen für sich alleine den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Auch bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass die Kombination dieser Faktoren zu einer solchen unmittelbaren Unfallgefahr mit Toten oder Schwerverletzten geführt hätte. Jedoch schuf der Beschuldigte sehr wohl eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h (BGE 118 IV 188), unzulässiges Rechtsüberholen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3) sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) und erfüllte somit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in einfacher Tatbegehung.

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32. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A., B., C., D., E., F. und G. gegen Bundesanwaltschaft vom 9. Dezember 2020 (BB.2020.171, BB.2020.172, BB.2020.173, BB.2020.174, BB.2020.175, BB.2020.176, BB.2020.177)

Einstellung des Verfahrens; Zuweisung von Vermögenswerten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; Einziehung von Vermögenswerten; Verwendung zugunsten des Geschädigten

Art. 70 Abs. 1, 73 StGB, Art. 320 Abs. 2 StPO

Ist unklar, von welcher verletzten Person ein bestimmter, strafbar erlangter Vermögenswert stammt, ist eine Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB

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ausgeschlossen; Ausschlussgrund in casu bejaht (E. 3). Ordnet die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung des Verfahrens die Einziehung von Vermögenswerten an, hat sie auch über allfällige Anträge auf Verwendung zugunsten des Geschädigten nach Art. 73 StGB zu entscheiden (E. 4).

Classement de la procédure; restitution de valeurs patrimoniales afin de rétablir un état conforme au droit; confiscation de valeurs patrimoniales; allocation en faveur du lésé

Art. 70 al. 1, 73 CP, art. 320 al. 2 CPP

S’il n’est pas possible de déterminer clairement de quelle personne lésée proviennent les valeurs patrimoniales obtenues de manière délictueuse, une restitution au sens de l’art. 70 al. 1 in fine CP est exclue; motif d’exclusion admis in casu (consid. 3). Si le ministère public ordonne la confiscation de valeurs patrimoniales dans une décision de classement, il doit également se prononcer sur d’éventuelles demandes d’allocation au lésé selon l’art. 73 CP (consid. 4).

Abbandono del procedimento; restituzione di valori patrimoniali allo scopo di ripristinare la situazione legale; confisca di valori patrimoniali; assegnamenti al danneggiato

Art. 70 cpv. 1, 73 CP, art. 320 cpv. 2 CPP

Se non è chiaro a quale persona lesa siano riconducibili determinati valori patrimoniali ottenuti in maniera delittuosa, una restituzione ex art. 70 cpv. 1 in fine CP è esclusa; motivo di esclusione dato nel caso concreto (consid. 3). Se il pubblico ministero ordina la confisca di valori patrimoniali in un decreto di abbandono, egli deve pronunciarsi anche su eventuali domande di assegnamenti al danneggiato ex art. 73 CP (consid. 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einziehung von beschlagnahmten Vermögenswerten (Dispositiv-Ziff. 2). Die Anträge auf Aushändigung beschlagnahmter Vermögenswerte zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) wies sie ab (Dispositiv-Ziff. 4). Auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen (Art. 73 StGB) trat sie nicht ein (Dispositiv-Ziff. 6). Dagegen erhoben A., B., C., D., E., F. und G. gemeinsam Beschwerde. In einem ersten Punkt beantragten sie, es seien die

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Dispositiv-Ziff. 2 und 4 der Einstellungsverfügung (teilweise) aufzuheben und es seien bestimmte in der Schweiz beschlagnahmte Vermögenswerte in bestimmten Beträgen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ihnen zuzuweisen bzw. zugunsten einer Pfändungsgruppe freizugeben. Die weiteren Vermögenswerte seien einzuziehen. In einem zweiten Punkt beantragten A., B., C., D., E., F. und G., es sei die Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung aufzuheben und es seien sämtliche einzuziehenden Gegenstände und Vermögenswerte und/oder deren Verwertungserlöse sowie die von den zu Verurteilenden zu bezahlenden Geldstrafen, Bussen und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 StGB in bestimmten Beträgen A. und D. zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die Bundesanwaltschaft zurück. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden.

Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten zu (lit. b).

2.2 Einziehung nach Art. 70 StGB besteht rechtlich aus zwei Verfügungsschritten, nämlich zuerst dem Entscheid auf Wegnahme der Vermögenswerte zulasten des Einziehungsbetroffenen und im zweiten

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Schritt entweder auf Zuweisung («Aushändigung») gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB oder auf Einziehung zugunsten des Staats nach Art. 70 Abs. 1 erster Satzteil StGB (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, Art. 70 StGB N. 71 ff., 445). Die Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB geht einer allfälligen Einziehung wie auch einer späteren Zusprechung nach Art. 73 StGB vor (BGE 145 IV 237 E. 3.2.2).

3. 3.1 In einem ersten Punkt beantragen die Beschwerdeführer, es seien die Dispositiv-Ziff. 2 und 4 der Einstellungsverfügung (teilweise) aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es seien bestimmte in der Schweiz beschlagnahmte Vermögenswerte in bestimmten Beträgen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ihnen zuzuweisen (Rechtsbegehren 2.1, 2.2 und 2.3), sub-subeventualiter zugunsten der Pfändungsgruppe Nr. 2 (Schuldner: N. Ltd.) freizugeben (Rechtsbegehren 2.1 und 2.2). Die weiteren Vermögenswerte seien einzuziehen (Rechtsbegehren 3).

Dazu machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seitens des Beschwerdeführers A. bzw. seiner Familie seien auf das Konto N. Ltd. EUR 900’000.– einbezahlt worden und seitens des Beschwerdeführers D. bzw. seiner Familie EUR 155’500.– (unter Vernachlässigung von je EUR 200’000.–, die D. und E. kurz nach ihren Einzahlungen wieder zurückerstattet erhalten hätten). Auf dem beschlagnahmten Konto würden EUR 2’847’373.36 verbleiben, womit die Restitutionsansprüche der beiden Beschwerdeführer mehr als gedeckt werden könnten. Soweit den Beschwerdeführern bekannt habe auch eine weitere Anlegerin Restitutionsansprüche von ca. EUR 150’000 auf das Konto N. Ltd. gestellt. Auch diese Ansprüche seien ohne Weiteres durch die beschlagnahmten EUR 2'847’373.36 gedeckt. Das gleiche gelte auch für das beschlagnahmte Konto der Bank P. mit verbliebenen EUR 503’474.48, das ohne Weiteres zur Deckung der entsprechenden Restitutionsansprüche des Beschwerdeführers D. von EUR 175’000.– ausreiche. Nachdem die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung sämtlicher gestellten Restitutionsbegehren genügten und die Beschwerdegegnerin allen bekannten Geschädigten mit Rundschreiben vom 9. August 2019 sowie vom 19. September 2019 die Gelegenheit gegeben habe, entsprechende Anträge bis 16. Oktober 2019 zu stellen, sei die Rechtslage genügend liquid, dass die Beschwerdeinstanz die Zuweisung an die beiden

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Beschwerdeführer und allenfalls auch die weiteren Anleger mache, die einen entsprechenden Restitutionsantrag gestellt hätten. Die Guthaben auf dem EUR-Konto N. Ltd. von EUR 2'847’373.36 würden sogar ausreichen, um alle Einzahlungen von denjenigen Einzahlern auf dieses N. Ltd.-Konto, die sich im vorliegenden Strafverfahren als Partei konstituiert hätten und in der angefochtenen Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin als Privatkläger aufgeführt sind, abzudecken. Danach bleibe sogar noch ein hohes Restguthaben übrig. Somit stehe fest, dass beim N. Ltd.-Konto eine mehr als hinreichend liquide Rechtslage bestehe. Dass es sich bei den Konten der N. Ltd. und der O. AG um Kapitalumschichtungskonten gehandelt habe, wie dies die Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung vorbringe, treffe nicht zu. Gerade die Auswertungen des N. Ltd.-Kontos zeigten beispielhaft, dass es hier zu keinen Umschichtungen gekommen sei. Es seien nach den Auswertungen der Beschwerdegegnerin zwischen dem

23. Mai 2007 und dem 13. November 2008 insgesamt Anlegergelder von gut EUR 6.1 Mio. (nach Abzug von Auszahlungen über EUR 212’219.–) auf dieses Konto geflossen. Davon seien EUR 3’000'021.– als Investition auf ein Konto der Q. im Baltikum geflossen. Weiter seien EUR 303’164.– auf das USD Konto der N. Ltd. bei derselben Bank übertragen worden und seien weitere ca. EUR 370’000 als Honorar und dergleichen an verschiedene Personen geflossen. Die Einzahlungen auf diesen Konten würden direkt von den Anlegern stammen und seien nicht von anderen Treuhandkonten umgeschichtet worden. Ebenso wenig habe es Vermischungen mit legalen Geldern gegeben, da alle Gelder die auf das N. Ltd.-Konto geflossen seien, praktisch ausschliesslich Anlagegelder und Zinserträge daraus seien. Das gleiche gelte für die O. AG-Konten.

3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer führe die Nachvollziehbarkeit ihrer Einzahlungen auf den Konten der N. Ltd. und O. AG nicht zu einer hinreichend liquiden Rechtslage. Der paper trail sei bei allen Geschädigten und ihren Einzahlungen bei der R. Corporation erstellt. Wie für die Aufrechterhaltung eines betrügerischen Schneeballsystems typisch, seien Rückzahlungen und Ausschüttungen an die R. Corporation-Anleger durch Einzahlungen anderer Anleger und nicht aus Erträgen renditeträchtiger Anlagegeschäfte der R. Corporation finanziert worden. Aus den Geldern der Anleger seien zudem Honorare und weitere Ausgaben bezahlt worden, wie dies auch von den Beschwerdeführern bei dem N. Ltd.-Konto vorgebracht werde. Die Guthaben auf allen gesperrten Konten hätten somit das Ergebnis sämtlicher Kapitalumschichtungen und Kapitalabflüsse dargestellt. Es seien mit

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anderen Worten sämtliche Gelder der R. Corporation-Anleger in dem betrügerischen Schneeballsystem verwendet und gebraucht worden, um dieses aufrechtzuerhalten und andere Ausgaben sowie Verbrecherlöhne zu finanzieren. Eine eindeutige Zuordnung der Guthaben an einzelne Anleger lasse sich im Nachhinein somit nicht mehr feststellen. Dass es nun auf dem N. Ltd.-Konto genügend Guthaben geben soll, um die Restitutionsansprüche der Beschwerdeführer zu befriedigen, sei Zufall. Dies könne nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ausschlaggebendes Kriterium sein für die vorgebrachten Restitutionsansprüche. Eine Vorabbefriedigung einzelner Personen wäre bei einer Vielzahl von gleichermassen Geschädigten eines Schneeballsystems stossend.

3.3 Replicando machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin übersehe, dass es gerade ihre Aufgabe beim Abschluss des Strafverfahrens durch Einstellungsverfügung gewesen wäre, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 70 StGB für eine Restitution erfüllt seien bzw. ob die Rechtslage genügend liquid sei. Wenn dies der Fall sei, habe sie die Restitution zu verfügen. Dieser Abklärungspflicht sei die Beschwerdegegnerin nicht ansatzweise nachgekommen. Sie habe im Hinblick auf die beantragte Restitution weder die Geldflüsse auf den Konten der N. Ltd. noch diejenigen auf den Konten der O. AG im Detail untersucht. Sie habe in der angefochtenen Einstellungsverfügung und auch in der Beschwerdeantwort nur sehr pauschale Aussagen getätigt und sich mit den Geldflüssen auf den beiden Konten gar nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer hätten nachgewiesen, dass sie ihre geltend gemachten Gelder auf die Konten der N. Ltd. bzw. der O. AG überwiesen hätten. Sie hätten nachgewiesen, dass es sich bei den beiden Konten gerade nicht um Kapitalumschichtungskonten gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin argumentiere emotional und nicht rechtlich. Seien die rechtlichen Voraussetzungen der Restitution erfüllt, so sei die Zuweisung ohne Rücksicht auf andere Gläubiger und Geschädigte vorzunehmen.

3.4 3.4.1 Bei Anlagebetrügereien, etwa Schneeballsystemen, oder ähnlichen Delikten mit vielen Geschädigten könnte eine Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB des beschlagnahmten Vermögens in Betracht kommen, wenn festgestellt werden kann, von welcher verletzten Person das beschlagnahmte Vermögen stammt (vgl. SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N. 477). Ist unklar, von welcher verletzten Person ein bestimmter, strafbar erlangter

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Vermögenswert stammt – was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn sich deliktisch erlangte Vermögenswerte, z.B. Bargeld oder Bankguthaben, vermischen –, ist eine Zuweisung aber jedenfalls ausgeschlossen und ist einzuziehen und gegebenenfalls nach Art. 73 StGB zuzusprechen (vgl. SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N. 514).

3.4.2 Die Beschwerdeführer verlangen die Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB folgender Einzahlungen auf das Konto 7 bei der Bank M., lautend auf N. Ltd.:

Datum Person Betrag 19.06.2007 F. EUR 40’000.– 29.10.2007 A. EUR 100’000.– 03.12.2007 A. EUR 100’000.– 04.12.2007 B. EUR 150’000.– 30.01.2008 B. EUR 50’000.– 25.02.2008 C. EUR 200’000.– 08.05.2008 A. EUR 100’000.– 08.05.2008 B. EUR 100’000.– 08.05.2008 C. EUR 100’000.– 13.05.2008 D. EUR 49’000.– 13.05.2008 E. EUR 24’000.– 22.05.2008 E. EUR 42’500.–

Es ist unbestritten, dass auf das Konto auch zahlreiche Einzahlungen anderer «Anleger» erfolgten. Als einzelne Beispiele erwähnt werden können die Einzahlung von S. (gemäss Einstellungsverfügung Privatklägerin 132) vom 13. August 2007 in der Höhe von EUR 49’915.–, vom 14. März 2008 in der Höhe von EUR 59’900.– und vom 7. Oktober 2008 in der Höhe von EUR 10’000.–, von T. (gemäss Einstellungsverfügung Privatkläger 100) vom 24. August 2007 in der Höhe von EUR 50’000.–, vom 20. September 2007 in der Höhe von EUR 50’000.–, vom 15. Oktober 2007 in der Höhe von EUR 50’000.– und vom

29. Januar 2008 in der Höhe von EUR 50’000.–, von AA. (gemäss Einstellungsverfügung Privatklägerin 120) vom 18. Oktober 2007 in der Höhe von EUR 9’985.–, von BB. (gemäss Einstellungsverfügung Privatkläger 75) vom 11. Januar 2008 in der Höhe von EUR 9’961.12 und

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vom 14. Januar 2008 in der Höhe von EUR 49’859.10 und von CC. (gemäss Einstellungsverfügung Privatklägerin 13) vom 24. Januar 2008 in der Höhe von EUR 39’931.51 und vom 2. Oktober 2008 in der Höhe von EUR 109’903.50.

Unbestritten ist auch, dass es auf dem Konto zu verschiedenen Belastungen kam. Als einzelne Beispiele erwähnt werden können regelmässige Belastungen zu Gunsten von DD., zum ersten Mal am 28. Mai 2007 in der Höhe von EUR 3’238.30 und zum letzten Mal am 12. November 2008 in der Höhe von EUR 3’413.88 und eine grosse Belastung in der Höhe von EUR 3’000’020.84 zu Gunsten «EE. Foundation» am 20. Dezember 2007. Schliesslich sind aufgrund getätigter Festgeldanlagen immer wieder Belastungen und Gutschriften in der Höhe von bis zu mehreren Millionen Euro verzeichnet.

Allein aufgrund der Vermischung der Einzahlungen der Beschwerdeführer mit Einzahlungen anderer «Anleger» und der (zeitlich späteren) Belastungen des Kontoguthabens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschlagnahmten Gelder aus dem betreffenden Konto ausschliesslich aus dem Vermögen von A., B., C., D., E. oder F. stammen. Etwas Anderes vermögen die Beschwerdeführer nicht darzulegen. Insbesondere das vorgebrachte Argument, die beschlagnahmten Gelder reichten zur Deckung sämtlicher gestellten Restitutionsbegehren aus, sagt nichts darüber aus, aus welchem Vermögen die beschlagnahmten Gelder stammen. Eine Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB an die Beschwerdeführer ist mithin schon aus diesem Grund ausgeschlossen.

3.4.3 Die Beschwerdeführer verlangen ausserdem die Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB folgender Einzahlungen auf das Konto 3 bei der Bank P., lautend auf O. AG:

Datum Person Betrag 23.01.2004 G. EUR 15’000.– 30.05.2004 F. EUR 80’000.– 24.06.2004 D. EUR 80’000.–

Es ist unbestritten, dass auch auf dieses Konto zahlreiche Einzahlungen anderer «Anleger» erfolgten.

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Unbestritten ist auch hier, dass es auf dem Konto zu verschiedenen Belastungen kam. Besonders hervorgehoben werden können die drei Belastungen vom 19. Oktober 2004 in der Höhe von EUR 500’002.60, vom

2. November 2004 in der Höhe von EUR 1’000’000.– und vom 9. November 2004 in der Höhe von EUR 1’000’002.62. Alle drei Belastungen erfolgten zu Gunsten des Kontos 8 bei der Bank FF., lautend auf I.

Allein aufgrund der Vermischung der Einzahlungen der Beschwerdeführer mit Einzahlungen anderer «Anleger» und der (zeitlich späteren) Belastungen des Kontoguthabens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschlagnahmten Gelder aus dem betreffenden Konto ausschliesslich aus dem Vermögen von D., F. oder G. stammen. Etwas Anderes vermögen die Beschwerdeführer nicht darzulegen. Eine Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB an die Beschwerdeführer ist mithin schon aus diesem Grund ausgeschlossen.

3.5 Im Übrigen wäre vorliegend eine Zuweisung an die Beschwerdeführer selbst dann ausgeschlossen, wenn davon auszugehen wäre, dass die beschlagnahmten Gelder aus den betreffenden Konten aus dem Vermögen der Beschwerdeführer stammten. Vorliegend konkurrieren nämlich obligatorische Ansprüche mehrerer Geschädigter. Bei einer solchen Sachlage ist der Weg über die Einziehung und Zusprechung nach Art. 73 StGB zu gehen (WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 70 StGB N. 10; vgl. TRECHSEL/JEAN- RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 70 StGB N. 9; vgl. auch Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 E. 6.5.1.1; SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. V.3.1).

3.6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB abgewiesen und eine Einziehung an den Staat nach Art. 70 Abs. 1 erster Satzteil StGB angeordnet.

3.7 Soweit die Beschwerdeführer zur Zuweisung sub-subeventualiter die Freigabe der Vermögenswerte zugunsten einer Pfändungsgruppe beantragen, besteht dafür – soweit darauf überhaupt einzutreten ist – kein Raum. Das strafrechtliche Institut der Einziehung geht gegenüber bereits bestehendem Arrest oder Pfändung vor (BGE 126 I 97 E. 3d/dd; Urteil des Bundesgerichts 5A_133/2019 vom 20. Juli 2020 E. 3.1.1). Die von der

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Einziehung betroffenen Kontoguthaben sind gegebenenfalls nach Art. 73 StGB an Geschädigte zu verwenden (BGE 117 IV 107 E. 2c).

3.8 Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 2 und 4 abzuweisen.

4. 4.1 In einem zweiten Punkt beantragen die Beschwerdeführer, es sei die Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung aufzuheben (Rechtsbegehren

1) und es seien sämtliche einzuziehenden Gegenstände und Vermögenswerte und/oder deren Verwertungserlöse sowie die von den zu Verurteilenden zu bezahlenden Geldstrafen, Bussen und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 StGB in bestimmten Beträgen A. und D. zuzusprechen (Rechtsbegehren 3, 3.1 und 3.2).

Sie machen geltend, der Zusprechungsentscheid liege zwar wie die Einziehung selbst nach dem Gesetzeswortlaut in der Zuständigkeit des Gerichts und nicht der Untersuchungsbehörden. Dies gelte jedoch nur, wenn das Strafverfahren durch einen gerichtlichen Entscheid abgeschlossen werde. Erfolge der Abschluss des Strafverfahrens jedoch durch einen Strafbefehl oder durch eine Einstellungsverfügung, sei der Zusprechungsentscheid (wie auch die Einziehung selbst) durch die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vorzunehmen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Nichteintreten auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen damit, dass Art. 73 StGB ausdrücklich vorsehe, dass ein Gericht über die Verwendung zu Gunsten der Geschädigten zu entscheiden habe. Auch die Gesetzessystematik lasse diesen Schluss zu. So gehöre es nach Art. 320 Abs. 2 StPO ausdrücklich zur Kompetenz der Staatsanwaltschaft, die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anzuordnen. Auch sei in Art. 320 Abs. 3 StPO ausdrücklich vorgesehen, dass der Staatsanwaltschaft bei Einstellung des Verfahrens keine Kompetenz in der Beurteilung von adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen zukomme. Es könne sich angesichts der Tatsache, dass die Verwendung zugunsten der geschädigten Person im Gesetz im Rahmen des selbständigen Einziehungsverfahrens geregelt worden sei (Art. 378 StPO), kaum um ein gesetzgeberisches Versehen gehandelt haben, dass diese Möglichkeit nicht auch bei der Einstellung des den Art. 319 ff. StPO Eingang in den Gesetzestext gefunden habe. Die Zuständigkeit zur Verwendung zugunsten

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der geschädigten Person stehe denn auch gemäss Art. 378 StPO ausdrücklich der Staatsanwaltschaft zu. Es handle sich jedoch hierbei um ein selbständiges Massnahmeverfahren, welches dem Rechtsmittel der Einsprache unterstehe (Art. 377 Abs. 4 StPO). Das im Ein- stellungsverfahren vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde hingegen erfülle die Anforderungen an eine erstmalige richterliche Beurteilung nicht, zumal die Beschwerdekammer lediglich über die Anträge einzelner Beschwerdeführer entscheide. Für ein selbständiges Einziehungsverfahren bestehe indessen im Rahmen einer Einstellung kein Raum, weshalb sich auch ein Analogieschluss zu Art. 378 StPO verbiete. Die Verwendung von eingezogenen Vermögenswerten zugunsten von geschädigten Personen könne schliesslich gemäss Art. 73 Abs. 3 StGB Gegenstand eines Verfahrens bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts sein. Selbständige nachträgliche Entscheide könnten von der Staatsanwaltschaft indessen gemäss Art. 363 Abs. 2 StPO lediglich im Strafbefehlsverfahren getroffen werden. E contrario komme der Staatsanwaltschaft im Einstellungsverfahren keine solche Kompetenz zu. Gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO habe die zuständige Behörde das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen Entscheids jedoch von Amtes wegen einzuleiten und die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag dem Gericht einzureichen. Die Beschwerdegegnerin werde demgemäss nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung gemäss Art. 364 Abs. 1 StPO das Verfahren auf nachträglichen richterlichen Entscheid einleiten, indem sie die notwendigen Akten sowie einen Antrag auf Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte zu Gunsten der Geschädigten nach Art. 73 StGB i.V.m. Art. 364 f. StPO dem Bundesstrafgericht [Strafkammer] einreiche.

Im Übrigen sei es der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 EMRK verwehrt, über adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderungen zu entscheiden. Der Entscheid über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten von geschädigten Personen nach Art. 73 StGB setze voraus, dass über deren Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche gerichtlich entschieden worden sei. Für alle diejenigen Geschädigten, die in casu noch über kein Gerichtsurteil verfügten, bedeute dies, dass sie ihre Ansprüche zunächst in einem Zivilprozess einklagen müssten. Die Klagefrist betrage analog zu Art. 70 Abs. 4 StGB bzw. Art. 25 Abs. 1 OHG grundsätzlich fünf Jahre. Der Antrag auf Zusprechung nach Art. 73 StGB könne schon im Rahmen des Verfahrens in der Sache gestellt werden. Eine Befriedigung derjenigen Geschädigten in der Einstellungsverfügung, welche bereits über ein

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Zivilurteil verfügten, würde jedoch dazu führen, dass jene Geschädigten, welche ihre Ansprüche noch nicht auf dem Zivilweg geltend gemacht hätten, lediglich noch auf den Rest verwiesen bzw. gar leer ausgehen würden. Der gesetzlich ausdrücklich vorgezeichnete Zivilweg für diese Geschädigten würde damit unterlaufen, was Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 320 Abs. 3 StPO widerspräche.

4.3 Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zu folgen, als der Gesetzeswortlaut gegen die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Zusprechung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte nach Art. 73 StGB spricht. Indes wird in der Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung ausgeführt, dass dem Beispiel einzelner Kantone folgend die Staatsanwaltschaft nach Art. 321 Abs. 2 Satz 2 E-StPO – der Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht – im Rahmen der Einstellung die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen könne (Art. 69–72 StGB), unter Einschluss der Verwendung für die Geschädigten (Art. 73 StGB; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1273). Die Schweizerische Strafprozessordnung ist neuen Datums, sodass Materialien dazu wie eben der Botschaft für die Auslegung eine besondere Bedeutung zukommen. Die herrschende Lehre spricht sich denn auch mit weit überwiegender Mehrheit dafür aus, dass über den Gesetzeswortlaut hinaus neben dem Gericht auch die Staatsanwaltschaft befugt ist, über die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten zu entscheiden (vgl. GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 320 StPO N. 10; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 320 StPO N. 6; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 320 StPO N. 7; ROTH/VILLARD, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 320 StPO N. 8; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 320 StPO N. 4; THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, Art. 73 StGB N. 84; a.M. BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 73 StGB N. 20). Diese Ansicht wird auch in der Rechtsprechung vertreten (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich UH160041-O/U/bru vom 24. November 2016 E. 3.3e; UH150122-O/U vom 4. Juli 2016 E. 6.2.6).

Für das Vorhaben der Beschwerdegegnerin, für die Zusprechung nach Art. 73 StGB ein nachträgliches richterliches Verfahren nach Art. 363 ff. StGB einleiten zu wollen und die Verteilung dem Gericht zu überlassen,

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fehlt es im Übrigen schon an der Grundvoraussetzung, da kein erstinstanzliches Gerichtsurteil vorliegt (Art. 363 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus vermengt die Beschwerdegegnerin die Zuständigkeit von Strafgericht und Zivilgericht in unzulässiger Weise. Der Umstand, dass ein Strafgericht adhäsionsweise im Strafverfahren erhobene Klagen mit Wirkung wie ein Zivilgericht beurteilen kann, die Staatsanwaltschaft jedoch im Rahmen der Einstellung nicht (Art. 320 Abs. 3 StPO), bedeutet nicht, dass ein Strafgericht zu einem solchen Entscheid auch ausserhalb eines bei ihm hängigen Strafverfahrens zuständig wäre. Vielmehr bleibt einerseits die Zuständigkeit zur Festsetzung eines Schadenersatzanspruchs beim ordentlichen Zivilgericht, andererseits verbleibt auch die Zuständigkeit für die Entscheide nach Art. 73 StGB bei der das Verfahren einstellenden Staatsanwaltschaft, welche gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO die Einziehung anordnet (THOMMEN, a.a.O., Art. 73 StGB N. 93).

4.4 Demnach ist die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen, als sie sich gegen Dispositiv-Ziff. 6 richtet.

4.5 Bei Gutheissung der Beschwerde wäre vorliegend die Dispositiv-Ziff. 6 nur in Bezug auf die von A. und D. gestellten Anträge nach Art. 73 StGB aufzuheben. Gestützt auf Art. 392 Abs. 1 StPO können jedoch gutheissende Beschwerdeentscheide ausgedehnt werden, namentlich wenn die Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b; vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 559). Vorliegend treffen die Erwägungen zur Dispositiv Ziff. 6 für alle zu, die bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag nach Art. 73 StGB gestellt haben. Es ist deshalb die Dispositiv-Ziff. 6 vollumfänglich aufzuheben. Dabei erscheint es nicht nötig, vor diesem Entscheid insbesondere alle anzuhören, die einen Antrag nach Art. 73 StGB gestellt haben (vgl. Art. 392 Abs. 2 StPO), da die Ausdehnung zu deren Gunsten erfolgt.

4.6 Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin über die Anträge nach Art. 73 StGB nicht entschieden, weil sie sich nicht für zuständig erachtete. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese (erstinstanzlich) über die bei ihr gestellten Anträge nach Art. 73 StGB entscheidet.

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4.7 Die Beschwerdegegnerin kann nur über die Verteilung der hier beschlagnahmten Vermögenswerte zugunsten von Geschädigten verfügen, welche die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB erfüllen. Mit anderen Worten bedarf es dafür u.a. eines in der Schweiz vollstreckbaren gerichtlichen oder durch (gerichtlichen) Vergleich festgesetzten Betrags, an welchen nach Art. 73 StGB zuzusprechen ist. Im vorliegenden Fall verfügen einige Geschädigte bereits über mit Zivilurteil zugesprochene Schadenersatzforderungen, andere jedoch noch nicht. Letzteren ist daher die Gelegenheit zu bieten, innert einer Frist einen entsprechenden Titel zu erwirken. Entsprechend wird die Beschwerdegegnerin allen Geschädigten, die einen Anspruch im Strafverfahren erhoben haben und noch über keinen Vollstreckungstitel verfügen, eine Frist ansetzen müssen, innert welcher sie einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erwirken haben. Diese Frist ist aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens und des langen Zeitablaufs relativ kurz zu halten (1 Jahr).

4.8 Schliesslich ist hier der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es die eingezogenen Vermögenswerte proportional an die schliesslich vorliegenden Vollstreckungstitel zuzusprechen gilt (THOMMEN, a.a.O., Art. 73 StGB N. 30), was auch dem Gerechtigkeitsgedanken am ehesten entspricht. Grundsätzlich wäre auch schon in einem früheren Zeitpunkt eine pro rata Zusprechung an diejenigen Geschädigten mit Vollstreckungstitel möglich, einfach betragsmässig dergestalt, dass – sofern alle Ansprecher ihre Ansprüche zivilgerichtlich festsetzen lassen würden und könnten – am Schluss des Verteilungsprozesses die proportionale Zuteilung möglich bleibt.

4.9 Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 6 gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 73 StGB an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.