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TPF 2020 137

Bundesstrafgericht · 2017-11-15 · Deutsch CH

Revision von Amtes wegen

Dispositiv
  1. auf den erwähnten Antrag betreffend «Revision ex officio» nicht einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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23. Auszug aus dem Beschluss der Berufungskammer in Sachen Konkursmasse der A. GmbH in Liquidation gegen Bundesanwaltschaft und B. vom 5. August 2020 (CR.2020.12)

Revision von Amtes wegen

Art. 83, 323, 410–415 StPO, Art. 5 Abs. 1 BV

Eine Revision von Amtes wegen ist in Art. 410–415 StPO nicht vorgesehen (E. 2.3).

Révision d’office

Art. 83, 323, 410–415 CPP, Art. 5 al. 1 Cst.

Une révision d’office n’est pas prévue par les art. 410 à 415 CPP (consid. 2.3).

Revisione d’ufficio

Art. 83, 323, 410–415 CPP, Art. 5 cpv. 1 Cost.

Una revisione d’ufficio non è contemplata dagli art. 410–415 CPP (consid. 2.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Konkursmasse der A. GmbH in Liquidation reichte am 8. November 2013 gegen mehrere Personen, u.a. gegen B., wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) Strafanzeige ein, mit der Begründung, dass B. als faktisches Organ der A. GmbH einen Schaden von 531 Millionen Franken verursacht habe. Am 10. Juli 2014 erkannte die Bundesanwaltschaft (BA) der A. GmbH Parteistellung zu. Mit Zwischenentscheid vom 15. November 2017 schloss die BA die A. GmbH jedoch vom Verfahren aus und schränkte deren Akteneinsichtsbefugnis ein, was von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid BB.2017.205 vom 27. Februar 2018 bestätigt wurde. Vom 12. bis 14. September 2018 hielt sich eine Delegation der BA in Usbekistan auf, wo sie sich mit den dortigen Behörden zu Gesprächen bzw. Vornahme von Abklärungen traf. B. reichte daraufhin ein Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der erwähnten Delegation ein. Mit Entscheid der Beschwerdekammer BB.2018.195 vom 3. April 2019 wurde die Befangenheit des Staatsanwalts des Bundes C. im erwähnten Verfahren

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betreffend B. seit 12. September 2018 festgestellt. Nachdem die A. GmbH von C.s Ausstand erfahren hatte, verlangte sie von der BA die Annullierung und Wiederholung von C.s Verfahrenshandlungen seit dem angeblichen Eintritt von dessen Befangenheit im Jahre 2014 sowie das Recht auf Akteneinsicht und den Verzicht auf die Restitution der konfiszierten Fr. 130 Mio. an die usbekischen Behörden. Am 28. Juni 2019 wies die BA den Antrag der A. GmbH betreffend Annullation der Verfahrenshandlungen von C. seit 2014 ab. Diesen Entscheid focht die A. GmbH am 6. Juli 2019 mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer an. Diese trat mit Entscheid BB.2019.142 vom 6. März 2020 auf die Beschwerde der A. GmbH nicht ein. Mit schriftlicher Eingabe vom 9. Juni 2020 beantragte Rechtsanwalt I. im Namen der Gesuchstellerin die «Revision ex officio» des Entscheids der Beschwerdekammer BB.2019.142 vom 6. März 2020. Begründend führte er insbesondere aus, dass es seit einiger Zeit glaubwürdige Hinweise gebe, wonach Staatsanwalt des Bundes C. mit der usbekischen Generalstaatsanwaltschaft in der zweiten Hälfte Dezember 2016 den gemeinsamen Plan für die komplette Rückführung der in Genf beschlagnahmten Gelder von ca. USD 800 Mio. gefasst hatte. Diese schwerwiegende Amtsanmassung von Staatsanwalt C. und dessen spätere Befangenheit bei der Entscheidung, die Konkursitin A. GmbH als geschädigte Partei in einem nach wie vor pendenten Bundesstrafverfahren gegen B. nicht mehr zuzulassen, müsse ebenfalls zur revisionsmässigen Aufhebung dieses bundesstrafgerichtlichen Entscheids vom 6. März 2020 führen.

Die Berufungskammer trat auf das Revisionsgesuch nicht ein.

Aus den Erwägungen:

2.1 Rechtsanwalt I. beantragt die Revision des Entscheids der Beschwerdekammer BB.2019.142 vom 6. März 2020 «von Amtes wegen». Diesbezüglich verweist er auf die Rechtsprechung des EGMR (wonach diesem die Kompetenz, in seinem Verantwortungsbereich aufgetretene Fehler der Rechtspflege zu korrigieren, zukomme), auf die Bestimmungen der StPO betreffend Erläuterung/Berichtigung von Entscheiden gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO bzw. Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO (wonach Justizbehörden von Amtes wegen tätig werden müssen, wenn es um die Korrektur von eigenen objektiv falschen bzw. in der Sachverhalts- /Rechtseinschätzung sich innert nur vier Wochen fundamental widersprechenden Urteilen/Entscheiden geht), auf die bundesrätliche

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Botschaft zur StPO 2011 (wo eine «Revision ex officio» angeblich vorgesehen sei) sowie auf zahlreiche Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Kantonen (Art. 66 ff. VwVG bzw. § 39 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 [VwVG BL; SGS 175]).

2.2 Bei den genannten Beispielen handelt es sich um die Abänderung von eigenen Entscheiden durch die erlassende Behörde. Rechtsanwalt I. richtet seinen Revisionsantrag denn auch an «das Bundesstrafgericht», welches «seinen» Entscheid vom 6. März 2020 aufzuheben habe. In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Entscheid der Beschwerdekammer handelt, dessen Revision grundsätzlich in die Kompetenz der Berufungskammer – eine eigenständige Rechtsmittelinstanz – fällt. Bereits deshalb gehen diese Analogien fehl.

2.3 Überdies besteht – entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt I. – keine gesetzliche Grundlage für eine «Revision ex officio» (vgl. Art. 410 ff. StPO; HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 16 f.). Die Formulierung der Art. 410 ff. StPO lässt keinen Zweifel daran, dass für eine Revision ein entsprechendes Gesuch der durch ein rechtskräftiges Urteil (etc.) beschwerten Person nötig ist. Eine Revision «von Amtes wegen» ist in Art. 410–415 StPO nicht vorgesehen. Es würde deshalb u.a. dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) widersprechen, wenn die Berufungskammer vorliegend «von Amtes wegen» – d.h. ohne dass die betroffene Partei respektive Verfahrensbeteiligte ein Gesuch einreicht (oder auch nur die Absicht erkennen lässt, dies tun zu wollen) – ein Revisionsverfahren in Gang setzen würde. Das Gesagte muss umso mehr gelten, als sich eine solche Revision «von Amtes wegen» gegen eine in einem laufenden Strafverfahren beschuldigte Person (B.) richten würde. Der Verweis von Rechtsanwalt I. auf die Rechtsprechung des EGMR, auf Art. 83 Abs. 1 und Art. 323 Abs. 1 StPO sowie auf die (insofern ebenso wenig einschlägigen) Verwaltungsverfahrens-/Steuergesetze von Bund und Kantonen vermögen daran nichts zu ändern. Dasselbe gilt für den Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1085, 1318 ff.). Aus dieser ist keine gesetzliche Grundlage für eine «Revision von Amtes wegen» ersichtlich. Aus diesen Gründen ist auf den erwähnten Antrag betreffend «Revision ex officio» nicht einzutreten.