Vermögensdelikte zum Nachteil eines Trusts; geschädigte Person
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fortschreitende Wertverminderung dienen kann, erscheint fraglich. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil B. gemäss den Angaben im Handelsregister zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nur Käufer, sondern zugleich auch Vorsitzender der Geschäftsleitung (mit Einzelunterschrift) der verkaufenden D. AG war. So müsste vorab noch geklärt werden, ob der seinerzeitige Verkaufspreis auch dem effektiven Marktpreis entsprochen hat.
4.4 Aufgrund der vorliegenden Akten und der trotz schwerem Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin vage gebliebenen Begründung der angefochtenen Verfügung kann nach dem Gesagten weder eine schnelle Wertverminderung noch ein kostspieliger Unterhalt im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO angenommen werden.
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14. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 30. Mai 2018 (BB.2017.206)
Vermögensdelikte zum Nachteil eines Trusts; geschädigte Person
Art. 115 Abs. 1 StPO
Allgemeines zur Frage, wem im Falle von Vermögensstraftaten zum Nachteil eines Trusts die Rolle der geschädigten Person und damit der Privatklägerschaft zusteht (E. 3). Bei Veruntreuung von bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung bezüglich Trustvermögen durch den Trustee selber oder unter seiner Beteiligung als Teilnehmer wird das Vermögen des beneficiary unmittelbar geschädigt. Letzterem steht in einem solchen Fall die Rolle der geschädigten Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu (E. 3.4–3.7).
Délits contre le patrimoine au préjudice d’un trust; lésé
Art. 115 al. 1 CPP
Considérations générales sur la question de savoir qui revêt la qualité de lésé, et, partant, de partie plaignante, en cas d’infractions contre le patrimoine commises au préjudice d’un trust (consid. 3). En cas d’abus de confiance respectivement de gestion déloyale, en relation avec le patrimoine d’un trust, commis par le trustee lui-même ou avec la participation de celui-ci, le patrimoine du beneficiary est directement lésé. Ce dernier est alors lésé au sens de l’art. 115 al. 1 CPP (consid. 3.4–3.7).
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Reati patrimoniali a danno di un trust; persona danneggiata Art. 115 cpv. 1 CPP
Considerazioni generali sulla titolarità della posizione di danneggiato e quindi di accusatore privato nel caso di reati patrimoniali a danno di un trust (consid. 3). Nel caso di appropriazione indebita risp. di amministrazione infedele in relazione al patrimonio di un trust da parte dello stesso trustee o con la sua partecipazione viene direttamente danneggiato il patrimonio del beneficiary. Quest’ultimo è in tal caso danneggiato ai sensi dell’art. 115 cpv. 1 CPP (consid. 3.4–3.7).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 19. Mai 2017 liess B. der Bundesanwaltschaft eine gegen C. gerichtete Strafanzeige samt Strafantrag zugehen. Darin führte sie aus, ihre Mutter A. habe im Jahr 1997 insgesamt drei Trusts errichtet. B. und ihr Bruder D. seien die Begünstigten dieser Trusts gewesen. C. habe zunächst über die E. Ltd. die Rolle des protector wahrgenommen. Ab 2008 habe C. diese Trusts in mehreren Etappen umstrukturiert. Durch diese Umstrukturierung habe C. die totale Kontrolle über die Aktiven der Trusts erlangt, indem er über verschiedene ihm zuzurechnende Gesellschaften gleichzeitig die Rollen des protector, des Trustees und des Direktors der underlying company eingenommen habe. Als solcher habe er in der Folge verschiedene Finanz- Transaktionen zum Nachteil des Trustvermögens und letztlich zum Nachteil der Begünstigten der Trusts vorgenommen. Die Bundesanwaltschaft teilte B. am 24. Oktober 2017 mit, die Bedingungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C. seien nicht erfüllt und sie habe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. B. komme diesbezüglich jedoch weder eine Partei- noch eine Geschädigtenstellung zu. Ein solches Recht würde gegebenenfalls dem Trustee A. zustehen. Bezug nehmend auf dieses Schreiben gelangte A. mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 an die Bundesanwaltschaft. Darin erklärte sie, sich die Strafanzeige ihrer Tochter B. zu eigen zu machen und sich im Verfahren gegen C. als Privatklägerin zu konstituieren. Zudem ersuchte sie um Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung. Am 10. November 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft, A. werde im Verfahren SV.17.0998 nicht als Privatklägerin zugelassen. Zudem wies sie das von A. gestellte Gesuch um Akteneinsicht ab. Hiergegen gelangte A. an die Beschwerdekammer und beantragte in erster Linie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die volle Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung zu gewähren.
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Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3. 3.1 […] so stellt sich nachfolgend die Frage, ob es sich bei ihr [der Beschwerdeführerin] überhaupt um eine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO handelt. Allein eine solche ist von Gesetzes wegen berechtigt, sich gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerschaft zu konstituieren.
3.2 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3 m.w.H.). Die Veruntreuung von Vermögenswerten und die ungetreue Geschäftsbesorgung schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt auch hier der jeweilige Vermögensinhaber. Ist dies eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1 m.w.H.). Zur Begründung dieses Grundsatzes führte das Bundesgericht in einem anderen Entscheid aus, bei der Aktiengesellschaft handle es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es sei daher zwischen dem Vermögen der Aktiengesellschaft und demjenigen des Aktionärs zu unterscheiden, dessen wirtschaftliche und rechtliche Interessen von denjenigen der Gesellschaft abweichen können. Der Aktionär sei zwar Eigentümer der von ihm gehaltenen Aktien, nicht jedoch des Gesellschaftsvermögens. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens sei die Aktiengesellschaft unmittelbar verletzt, während der Aktionär nur mittelbar betroffen sei und nicht als Geschädigter nach Art. 115 Abs. 1 StPO gelte (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3 S. 386 m.w.H.).
3.3 3.3.1 In eingangs erwähnter Strafanzeige wurde demgegenüber geltend gemacht, es sei zu strafbaren Handlungen gegen das Vermögen eines Trusts gekommen. Die Frage, wer im Falle von Vermögensdelikten zum Nachteil
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eines Trusts die geschädigte Person ist und als Privatklägerschaft am Strafverfahren teilnehmen kann, ist durch die Gerichtspraxis bisher noch nicht (eindeutig) entschieden worden (GARBARSKI, Le lésé et la partie plaignante dans la jurisprudence récente du tribunal fédéral, SJ 2017 II S. 125 ff., 128).
3.3.2 Das Rechtsinstitut des Trusts entsprang den im mittelalterlichen England bestehenden gesellschaftlichen Bedürfnissen und wurde im Laufe der Zeit durch die angelsächsische Billigkeitsrechtsprechung geformt, sodass sich der Trust zu einem festen Bestandteil von Rechtsordnungen entwickelt hat, welche auf den Prinzipien des Common Law basieren (CINCELLI, Der Common Law Trust, 2017, N. 1; vgl. auch die Botschaft vom 2. Dezember 2005 zur Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung [nachfolgend «Botschaft»], BBl 2006 557, 558). Der Trust ist keine juristische Person (GUTZWILLER, Das schweizerische internationale Trustrecht im Lichte der Haager Trust-Konvention – eine Einführung, in: Wolf [Hrsg.], Der Trust – Einführung und Rechtslage in der Schweiz nach dem Inkrafttreten des Haager Trust-Übereinkommens, 2008, S. 7). Ihm kommt keine Rechtspersönlichkeit zu (SEILER, Trust und Treuhand im schweizerischen Recht, 2005, N. 22). Eine Umschreibung des Rechtsinstituts des Trusts findet sich in Art. 2 des Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (SR 0.221.371). Demnach steht Trust für die von einer Person, dem Begründer (settlor), durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten (beneficiary) oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist (siehe auch BGE 143 II 350 E. 4.2). Gemäss der erwähnten Bestimmung hat ein Trust die nachfolgenden Eigenschaften: Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees. Die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees. Der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.
In der Literatur werden die wesentlichen Elemente eines Trusts beispielsweise wie folgt umschrieben: In der Regel liegt ein Drei-Parteien-
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Verhältnis vor, in welchem der settlor einen gewissen Vermögenswert (trust property) an den Trustee zu Eigentum übereignet. Dieser hat die übereigneten Vermögenswerte getrennt von seinem privaten Vermögen zu halten – das trust property stellt ein sog. Sondervermögen dar –, welches weder von den persönlichen Gläubigern des Trustees noch seinem Ehepartner oder Erben in Anspruch genommen werden kann. Der Trustee hat das Trustvermögen nach den Vorgaben des settlor – und was noch viel wichtiger ist, im Interesse der beneficiaries – zu verwalten und dieses letztlich an die beneficiaries, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder zeitlich gestaffelt, auszukehren. Dabei kann das gesamte Trustgut oder auch nur dessen Erträge von den Interessen der beneficiaries erfasst sein. Diesen stehen aufgrund ihrer Stellung ab dem Zeitpunkt, in welchem der Trust rechtskräftig existiert, sog. equitable proprietary interests zu, die ihnen gewisse Rechte am Trustvermögen einräumen, welche sie gegen den Trustee, aber auch gegen Dritte geltend machen können (CINCELLI, a.a.O., N. 102 m.w.H.).
Hinsichtlich des Trustvermögens ist der Trustee nicht Organ oder Vertreter, sondern Eigentümer; der Trustee, nicht der Trust, ist im Prozess aktiv- und passivlegitimiert (GUTZWILLER, a.a.O., S. 7 und 9; siehe auch VOGT, Il trust e il diritto svizzero, in: Vogt et al. [Hrsg.], Trust e istituti particolari del diritto anglosassone, 2009, S. 10; vgl. zur fehlenden Rechtsfähigkeit auch die Botschaft, BBl 2006 559 f.).
3.3.3 Der settlor ist der Begründer des Trusts. Er übereignet einen oder mehrere Vermögenswerte an eine Person (den Trustee), welche diese nach den Vorgaben des settlor zu verwalten hat (CINCELLI, a.a.O., N. 104). Nach der Gründung des Trusts verschwindet der settlor grundsätzlich von der Bildfläche und hat keine Rechte mehr am Trustvermögen (siehe hierzu auch die Botschaft, BBl 2006 559). Weder kann er dieses zurückfordern noch weitere Anweisungen bezüglich Verwaltung und Verwendung erteilen. Es gibt jedoch zwei Konstellationen, in welchen dieser Grundsatz nicht zutrifft und der settlor auch nach Begründung des Trusts auf diesen Einfluss nehmen oder Rechte am Vermögen geltend machen kann. Erstens besteht die Möglichkeit, dass der settlor sich ein Widerrufsrecht in der Trusturkunde vorbehält, um weiterhin Einfluss auf die Verwaltung des Vermögens auszuüben oder es bei Bedarf in sein Eigentum zurückzuholen. Zweitens kann sich der settlor selbst zum Trustee erklären und das Vermögen für die beneficiaries halten, oder er kann sich als beneficiary einsetzen, um durch die ihm so zukommenden equitable interests Einfluss
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auf den Trust ausüben zu können (CINCELLI, a.a.O., N. 105; vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 39).
3.3.4 Der Trustee hält und verwaltet die Vermögenswerte, die ihm durch den settlor zu Eigentum (legal title/ownership) übereignet wurden, zu Gunsten einer dritten Person, des beneficiary (siehe auch BGE 143 II 350 E. 4.1). Der Trustee wird teilweise als Schlüsselfigur des Trusts angesehen, da ihm aufgrund der Tatsache, dass dem Trust selbst keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sämtliche Verwaltungstätigkeiten bezüglich des Trustvermögens obliegen (CINCELLI, a.a.O., N. 107). Der Trustee ist u.a. verpflichtet, für den Bestand des Trustvermögens zu sorgen und dessen Sicherheit zu gewährleisten (CINCELLI, a.a.O., N. 241). Es ist ihm grundsätzlich untersagt, einen persönlichen Profit aus seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter zu ziehen (CINCELLI, a.a.O., N. 255). Er darf sich nicht in eine Situation bringen, in welcher seine persönlichen Interessen im Konflikt mit denjenigen der beneficiaries stehen (CINCELLI, a.a.O., N. 258). Jede Handlung des Trustees, welche er vollführt, obwohl er gar nicht dazu berechtigt ist, jede Handlung, zu welcher er verpflichtet ist, die er jedoch nicht wahrnimmt, sowie jede ungenügende und schlechte Erfüllung seiner Pflichten stellen einen sog. breach of trust dar (siehe auch SEILER, a.a.O., N. 54). Als Folge eines solchen pflichtwidrigen Verhaltens hat der Trustee sämtlichen Schaden, welcher am Trustvermögen – und somit zu Lasten der beneficiaries – entstanden ist, zu ersetzen. Die ratio dieser Haftung liegt nicht darin, den Trustee für sein Fehlverhalten zu bestrafen, sondern das den beneficiaries zustehende Vermögen zu schützen und deren Recht auf eine ordentliche Verwaltung des Trusts nach Massgabe des Trustinstruments und des zugrunde liegenden Rechts zu wahren (CINCELLI, a.a.O., N. 297).
3.3.5 Der beneficiary ist diejenige Person, zu dessen Gunsten der Trustee das Trustvermögen verwaltet und welcher letztlich, durch das equitable interest am Trustvermögen, vom Trust Profit zieht (CINCELLI, a.a.O., N. 111; siehe auch BGE 143 II 350 E. 4.1). Auch wenn dem beneficiary – im Gegensatz zum Trustee – nur Rechte und keine Pflichten zukommen und seine primäre Aufgabe darin besteht, die Erträge oder das Trustvermögen selbst, wenn der Zeitpunkt gekommen ist, anzunehmen, so ist seine Funktion nicht dermassen komfortabel, wie es auf den ersten Blick vielleicht erscheinen mag. Die beneficiaries haben die Obliegenheit, den Trust durchzusetzen, sich zu vergewissern, dass der Trustee seinen treuhänderischen Pflichten nachkommt, und diese nötigenfalls durch Ergreifen gewisser Rechtsmittel und Behelfe zu erzwingen (CINCELLI,
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a.a.O., N. 113 mit Hinweis; N. 333 ff. zum Inhalt der verschiedenen Klagerechte; siehe auch SEILER, a.a.O., N. 56 ff.).
3.3.6 Die Funktion des protector hat sich erst in den letzten paar Jahrzehnten im Trustrecht entwickelt. Er übt eine Aufsichtsfunktion gegenüber dem Trustee aus und kann mit weitreichenden Instruktions-, Veto- oder auch Abberufungs- und Ernennungsrechten ausgestattet sein (vgl. hierzu CINCELLI, a.a.O., N. 114; siehe auch VOGT, a.a.O., S. 10).
3.4 Aufgrund dieser Umschreibung des Trusts sowie der Rollen der Beteiligten ist nachfolgend zu beurteilen, wer im Falle von Straftaten gegen das Trustvermögen die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Wie oben erwähnt, steht das Trustvermögen im Eigentum des Trustees, auch wenn er dieses von seinem eigenen privaten Vermögen getrennt zu halten hat und dieses sog. Sondervermögen darstellt. Dem Trust selber kommt keine Rechtspersönlichkeit zu; an seiner Stelle ist der Trustee im Prozess aktiv- und passivlegitimiert. Entsprechend anerkennt die Praxis u.a. auch die Beschwerdelegitimation des Trustees gegen die Beschlagnahme von durch ihn gehaltenem Trustvermögen, währenddem sie eine solche des beneficiaries des Trusts verneint (Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2010 vom 25. März 2010 E. 2.2 und 2.3; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.305 vom 6. April 2016 E. 4.2). Im Sinne dieser Erwägungen steht die Rolle der geschädigten Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO im Falle von Straftaten Dritter gegen das Trustvermögen primär dem Trustee zu (siehe GARBARSKI, a.a.O., S. 128 f.). Letztgenannter Autor befürwortet jedoch eine Erweiterung des Kreises der geschädigten Personen auch auf den beneficiary des Trusts, wenn der Trustee selber an den Straftaten zum Nachteil des Trustvermögens beteiligt ist (GARBARSKI, a.a.O., S. 129 u.a. mit Hinweis auf den Beschluss der Chambre pénale de recours des Kantons Genf ACPR/162/2014 vom 21. März 2014 E. 5). Tatsächlich würde eine Einschränkung des Kreises der geschädigten Personen alleine auf den Trustee in einem solchen Fall bedeuten, dass diesem sowohl die Rolle der beschuldigten Person als auch diejenige der geschädigten Person zukommen würde. Ein solches Ergebnis macht keinerlei Sinn.
3.5 Der Fall von Straftaten eines Trustees zum Nachteil des ihm übereigneten Trustvermögens unterscheidet sich zudem in verschiedener Hinsicht von anderen Fällen, in welchen dem bloss wirtschaftlich Berechtigten die Stellung als geschädigte Person in der Regel abgesprochen wird. So kommt dem Trust anders als beispielsweise einer
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Aktiengesellschaft (siehe oben E. 3.2 in fine) oder einem Fonds in Form einer juristischen Person (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015) gerade keine eigene – vom Trustee unabhängige – Rechtspersönlichkeit zu. Anders als im Falle einer Aktiengesellschaft, wo die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Gesellschaft und des Aktionärs voneinander abweichen können (siehe oben E. 3.2 in fine), obliegt es dem Trustee zudem, die Vermögenswerte des Trusts im Interesse der beneficiaries zu verwalten (siehe oben E. 3.3.2).
3.6 Ein Blick auf den Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung anvertrauter Vermögenswerte gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zeigt, dass sich die Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht zwingend nur aus ihrer Stellung als (formelle) Eigentümerin der veruntreuten Vermögenswerte ableiten muss. Gerade in dieser Tatbestandsvariante ist das Tatobjekt (die Vermögenswerte) für den Täter nicht rechtlich, sondern nur wirtschaftlich fremd. Wirtschaftliche Fremdheit bedeutet nichts anderes als dass gegenüber dem Täter ein obligatorischer Anspruch besteht. Entsprechend erscheinen Vermögenswerte dann als fremd, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten, und die unrechtmässige Verwendung besteht darin, dass der Täter den obligatorischen Anspruch des Treugebers vereitelt. Geschieht dies, ist der Treugeber auch an seinem Vermögen geschädigt, denn seine Forderung gegenüber dem Täter ist in ihrem Wert gemindert (vgl. NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 138 StGB N. 110). Entsprechend ist in diesem Fall der Treugeber als geschädigte Person ohne Weiteres berechtigt, als Privatklägerschaft am Strafverfahren gegen den Täter teilzunehmen (siehe oben E. 3.2).
3.7 Entsprechend ist für den Fall der Veruntreuung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung bezüglich (zumindest wirtschaftlich fremdem) Trustvermögens durch den Trustee selber oder unter seiner Beteiligung als Teilnehmer, auf Seiten des beneficiary ein Vermögensschaden anzunehmen. Ein solches Verhalten des Trustees stellt einen breach of trust dar, beeinträchtigt damit die Rechte des beneficiary und schädigt dessen Vermögen unmittelbar, weshalb ihm in einem solchen Fall auch die Qualität als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuerkannt werden muss. 3.8 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss der erwähnten Strafanzeige um die Begründerin (settlor) der fraglichen Trusts. Diese hat nach dem oben Ausgeführten (E. 3.3.3) nach erfolgter Gründung des Trusts grundsätzlich keine Berechtigung mehr am Trustvermögen. Entsprechend
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kann ihr im Rahmen eines Strafverfahrens betreffend gegen das Trustvermögen gerichtete Straftaten die Rolle der geschädigten Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO nicht zuerkannt werden. Die Beschwerdeführerin ist daher auch nicht berechtigt, sich in der Strafsache SV.17.0998 als Privatklägerin zu konstituieren. Dabei kann sie zu ihren Gunsten auch nichts aus der missglückten Formulierung der Beschwerdegegnerin in deren Schreiben vom 24. Oktober 2017 ableiten, wo ihr fälschlicherweise die Rolle des möglicherweise zur Privatklage berechtigten Trustees zugeordnet wurde. Zur Strafklage berechtigt wäre bzw. wären im vorliegenden Fall demnach die Begünstigte bzw. die Begünstigten des Trusts.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, da es der Beschwerdeführerin an den Voraussetzungen fehlt, um als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO am Strafverfahren SV.17.0998 teilzunehmen.
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15. Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause A., B. et C. contre Ministère public de la Confédération et Khaled Nezzar du 30 mai 2018 (BB.2017.9, BB.2017.10, BB.2017.11)
Crimes contre l’humanité; torture; imprescriptibilité
Art. 6 al. 1, 101 al. 1 let. b et al. 3, 112, 264a al. 1 let. f CP, art. 1, 2 par. 1, 4 par. 1 de la Convention contre la torture
Les crimes contre l’humanité, in casu la torture, sont imprescriptibles si l’action pénale ou la peine n’était pas prescrite à l’entrée en vigueur de l’art. 264a CP (consid. 7.2). Les actes de torture ici concernés, perpétrés en Algérie avant 2011, sont de la compétence des autorités helvétiques en vertu des obligations auxquelles la Suisse s’est engagée en adhérant à la Convention contre la torture et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou dégradants de l’ONU; prescription dans le cas d’assassinats commis dans ce contexte (consid. 7.3). Notion d’attaque généralisée ou systématique lancée contre la population civile (consid. 7.4).
Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Folter; Unverjährbarkeit
Art. 6 Abs. 1, 101 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, 112, 264a Abs. 1 lit. f StGB, Art. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter