Aktenbeizug. Verhältnis der Rechtshilfe nach StPO zu den einschlägigen Bestimmungen des Revisionsaufsichtsgesetzes. Geheimhaltungsinteresse.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2015 62 62 solution apparaît comme la plus respectueuse des droits de toutes les parties. En ce sens, elle est conforme au principe de proportionnalité. Il appartiendra au MPC de réexaminer les modalités du droit d'accès au dossier de la partie plaignante une fois les nouvelles garanties obtenues.
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11. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) und Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II vom 24. Juni 2015 (BB.2015.30)
Aktenbeizug. Verhältnis der Rechtshilfe nach StPO zu den einschlägigen Bestimmungen des Revisionsaufsichtsgesetzes. Geheimhaltungsinteresse.
Art. 194 StPO, Art. 24 RAG
Die ersuchte Behörde darf das Aktenbeizugsbegehren nur bei Vorliegen von entgegenstehenden, überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen verweigern (E. 2, 3.1.2, 3.3.3 und 3.3.4). Diese umfassende, gegenseitige Rechtshilfepflicht in Strafsachen, auf die das Strafgesetzbuch oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, wird nicht durch Art. 24 Abs. 1 RAG ausser Kraft gesetzt (E. 3.1.2).
Production de dossiers. Rapport entre l'entraide prévue par le CPP et les dispositions y relatives figurant dans la loi sur la surveillance de la révision. Intérêt au maintien du secret.
Art. 194 CPP, art. 24 LSR
L'autorité saisie d'une demande de production de dossiers ne peut refuser d'y donner suite qu'en présence d'intérets publics ou privés, opposés et prépondérants, au maintien du secret (consid. 2, 3.1.2, 3.3.3 et 3.3.4). L'art. 24 al. 1 LSR ne permet pas de déroger à cette obligation étendue et réciproque d'octroyer l'entraide judiciaire en matière pénale pour des infractions prévues dans le Code pénal ou d'autres lois fédérales (consid. 3.1.2).
TPF 2015 62 63 Acquisizione di altri atti. Rapporto fra l'assistenza giudiziaria nazionale in base al CPP e le norme della legge federale sull'abilitazione e la sorveglianza dei revisori. Interesse al mantenimento del segreto.
Art. 194 CPP, art. 24 LSR
L'autorità richiesta può respingere la richiesta di acquisizione di atti soltanto in presenza di opposti interessi preponderanti al mantenimento del segreto di natura pubblica o privata (consid. 2, 3.1.2, 3.3.3 e 3.3.4). L'art. 24 cpv. 1 LSR non permette di derogare a questo ampio e reciproco obbligo di assistenza in materia penale, che concerne i reati previsti dal Codice penale o da altre leggi federali (consid. 3.1.2).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A., B. und C. erstatteten bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige gegen Unbekannt unter anderem wegen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG. Hintergrund dieser Strafanzeige war die E-Mail einer Drittperson an die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB), wonach A. als Revisionsexperte mittels Verfügungsmacht über Bankkonten seiner Kinder Transaktionen durchgeführt haben soll. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ersuchte in der Folge die RAB um Bekanntgabe der Identität des Verfassers der E-Mail, was von dieser verweigert wurde. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gelangte daher an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte darum, die RAB anzuweisen, ihr die vollständigen RAB-Akten einschliesslich der betreffenden E-Mail ohne Anonymisierung zugehen zu lassen.
Die Beschwerdekammer hiess das Gesuch um Herausgabe der nicht anonymisierten E-Mail gut. Im Übrigen wies sie das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat.
Aus den Erwägungen:
2. 2.1 Art. 194 Abs. 2 StPO bildet das Gegenstück zu Art. 194 Abs. 1 StPO und verpflichtet die ersuchten Behörden, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Die ersuchte Behörde muss dem Aktenbeizugsbegehren nicht vorbehaltlos nachkommen, sondern darf die Herausgabe beim Vorliegen entgegenstehender, überwiegender
TPF 2015 62 64 öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen verweigern. Art. 194 Abs. 2 StPO steht im Zusammenhang mit Art. 44 StPO, der die Behörden des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden zur generellen Rechtshilfe i.S.v. Art. 43 Abs. 4 StPO verpflichtet und bildet das Pendant zu Art. 101 Abs. 2 StPO, welcher anderen Behörden ein Einsichtsrecht in die Akten eines hängigen Strafverfahrens einräumt. Um der ersuchten Behörde eine entsprechende Interessenabwägung zu ermöglichen, muss die ersuchende Behörde in ihrem Aktenbeizugsbegehren wenigstens kurz darlegen, inwiefern die verlangte Aktenherausgabe für das Strafverfahren notwendig ist.
2.2 Vorliegend ersucht die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die RAB im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Unbekannt wegen Verletzung des Bankgeheimnisses um Beizug der Akten im Verfahren Register Nr. 104'628 einschliesslich der nicht anonymisierten E-Mail vom 15. Oktober 2013. Sie führt dazu aus, dass der Verfasser der E-Mail vom 15. Oktober 2013 über Transaktionen auf Bankkonten von B. und C. bei der Bank D. informiert gewesen sei. Der Beizug der sich in den Akten befindlichen E-Mail in nicht anonymisierter Form sei daher geeignet zur Ermittlung der bis anhin unbekannten Täterschaft. Es steht ausser Zweifel, dass die E-Mail vom 15. Oktober 2013 unter Nennung des Verfassers der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland für das von ihr geführte Strafverfahren wegen Verletzung des Bankgeheimnisses von wesentlicher Bedeutung ist. Demgegenüber äussert sich die Gesuchstellerin mit keinem Wort dazu, inwiefern die übrigen Akten der RAB Register-Nr. 104'628 für ihr Verfahren betreffend Verletzung des Bankgeheimnisses wesentlich sein sollen. Bei diesen übrigen Akten handelt es sich um Dokumente im Zusammenhang mit dem Gewährsverfahren der RAB gegen A., die vorwiegend aus Korrespondenz der E. AG an die FINMA, Berichten der E. AG und Stellungnahmen von A. bestehen. Eine wesentliche Bedeutung dieser Akten für das von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnete Strafverfahren wegen Verletzung des Bankgeheimnisses kann nicht ausgemacht werden. Soweit sich das Gesuch um Aktenbeizug auf sämtliche Akten der RAB im Verfahren Nr. 104'628 bezieht, ist es daher – mit Ausnahme der nicht anonymisierten E-Mail vom
15. Oktober 2013 – von vornherein abzuweisen. Hingegen ist die RAB grundsätzlich zur Herausgabe der nicht anonymisierten E-Mail vom 15. Oktober 2013 verpflichtet. Die sich aus Sicht der RAB diesem Grundsatz widersetzenden Gründe sind nachfolgend – soweit erheblich – zu prüfen.
3.1.2 Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
TPF 2015 62 65 (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) lautet dahingehend, dass die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln müssen, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen. Schon vom Wortlaut der Bestimmung her ergibt sich, dass es bei der Auskunftserteilung nach Art. 24 Abs. 1 RAG um eine solche zur Durchsetzung des RAG selbst geht. Die Auskunftserteilung für die Belange anderer Gesetze ist davon nicht betroffen. Dies bedeutet ferner auch nicht, dass die RAB keine Amts- oder Rechtshilfe leisten muss, wenn es um die Verfolgung oder Beurteilung von Straftaten des Bundesrechts geht. Denn die StPO – welche im Übrigen nach dem RAG in Kraft getreten ist – sieht explizit in Art. 44 und 194 Abs. 2 eine allgemeine Rechtshilfepflicht und die grundsätzliche Verpflichtung der rechtshilfeweisen Herausgabe von Akten sämtlicher Bundesbehörden und somit auch des RAB vor. Diese umfassende gegenseitige Rechtshilfepflicht in Strafsachen, auf die das StGB oder ein anderes Bundesrecht Anwendung findet, wird nicht durch Art. 24 Abs. 1 RAG ausser Kraft gesetzt; Art. 194 Abs. 2 StPO geht in diesem Bereich allen anderen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften zur Akteneinsicht der Strafbehörden vor (BÜRGISSER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 194 StPO N. 7; DONATSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 194 StPO N. 19). Der Einwand der RAB erweist sich daher als unbegründet.
3.3.3 Die RAB hat zweifelsohne ein Interesse daran, dass ihr von Drittpersonen mögliche Gesetzesverstösse mitgeteilt werden. Dieses Interesse ist vorliegend aber nicht stärker zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der mutmasslich begangenen Verletzung des Bankgeheimnisses, zumal es hier um ein Vergehen mit einer Strafandrohung von immerhin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und ein Offizialdelikt geht. Wie dargelegt, ist die Herausgabe der nicht anonymisierten E-Mail vom 15. Oktober 2013 für die weitere Ermittlung im Strafverfahren wegen Verletzung des Bankgeheimnisses zwingend. Die Notwendigkeit der Einsichtnahme in dieses Aktenstück ist daher höher zu gewichten als das konkrete Geheimhaltungsinteresse der RAB.
3.3.4 Mit Bezug auf den geltend gemachten Schutz der Geheim- und Privatsphäre der hinweisgebenden Drittperson ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bei Informanten nur dann ein Geheimhaltungsinteresse annimmt, wenn eine entsprechende Notwendigkeit besteht, diese zu schützen, etwa wenn diese Repressalien befürchten
TPF 2015 66 66 muss (BGE 103 Ia 490 E. 8; 95 I 103 E. 3, sinngemäss auch Urteil des Bundesgerichts 5A.1/2004 vom 13. Februar 2004, E. 2.2). Dass der Hinweisgeber im vorliegenden Fall konkret Vergeltungsmassnahmen zu befürchten hätte, wird weder glaubhaft dargelegt, noch bestehen gegenwärtig Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Die Möglichkeit, dass der Informant dereinst von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Zeuge einvernommen werden könnte, genügt jedenfalls nicht für die Bejahung eines privaten Geheimhaltungsinteresses. Ebenso wenig steht dem Akteneinsichtsrecht der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zum jetzigen Zeitpunkt der Quellenschutz der Medienschaffenden im Sinne von Art. 172 StPO entgegen. Darüber wird gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland gestützt auf Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO zu entscheiden haben.
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12. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 1. Juli 2015 (SK.2015.14)
Vermögensvorteil bei Insiderhandel.
Art. 161 Ziff. 1 aStGB
Für die Bestimmung des durch Insiderhandel erlangten Vermögensvorteils ist der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insidertatsache massgebend (E. 7.5).
Avantage pécuniaire en cas de délit d'initié.
Art. 161 ch. 1 aCP
Le calcul de l'avantage pécuniaire obtenu en cas de délit d'initié s'effectue sur la base du cours suivant directement la publication du fait confidentiel (consid. 7.5).
Vantaggio patrimoniale nello sfruttamento della conoscenza di fatti confidenziali (insider trading).
Art. 161 n. 1 vCP
Per la determinazione del vantaggio patrimoniale ottenuto sfruttando la conoscenza di fatti confidenziali è determinante il primo corso dopo la pubblicazione del fatto confidenziale (consid. 7.5). Zusammenfassung des Sachverhalts: