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TPF 2011 1

Bundesstrafgericht · 2010-05-05 · Deutsch CH

Restitution von Vermögenswerten an den Geschädigten; Verwendung von Vermögenswerten zu Gunsten des Geschädigten; öffentlich-rechtlicher Schadenersatzanspruch.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Schweizerische Eidgenossenschaft (als Privatklägerin) gegen A. vom 5. Mai 2010 (SK.2010.3)

Restitution von Vermögenswerten an den Geschädigten; Verwendung von Vermögenswerten zu Gunsten des Geschädigten; öffentlich-rechtlicher Schadenersatzanspruch.

Art. 70 Abs. 1, 73 StGB, Art. 210 BStP (Art. 122 StPO)

Art. 70 Abs. 1 StGB erfasst eine Aushändigung von deliktisch erlangten Vermögenswerten an den Gläubiger nicht (E. 5.3).

Ist der Staat Geschädigter, so besteht kein Raum für eine gerichtliche Zusprache der Ersatzforderung, deren Gläubiger er ist, an ihn (E. 5.7).

Ein im Zusammenhang mit einer Straftat stehender Schadenersatzanspruch öffentlich-rechtlicher Natur kann nicht im Bundesstrafverfahren geltend gemacht werden (E. 6).

Restitution de valeurs patrimoniales au lésé; utilisation de valeurs patrimoniales en faveur du lésé; prétention en réparation du dommage de droit public.

Art. 70 al. 1, 73 CP, art. 210 PPF (art. 122 CPP)

Art. 70 al. 1 CP ne comprend pas la remise de valeurs patrimoniales obtenues au moyen d'une infraction au créancier (consid. 5.3).

Si l'Etat est lésé, il n'y a pas d'espace pour une allocation judiciaire de la créance compensatrice en sa faveur dont il serait le créancier (consid. 5.7).

Une prétention en dommages et intérêts de droit public ne peut être faite valoir dans la procédure pénale fédérale (consid. 6).

Restituzione di valori patrimoniali al danneggiato; utilizzo di valori patrimoniali a favore del danneggiato; pretesa risarcitoria di diritto pubblico.

Art. 70 cpv. 1, 73 CP, Art. 210 PP (Art. 122 CPP)

L’art. 70 cpv. 1 CP non prevede la consegna ai creditori di valori patrimoniali ottenuti in maniera delittuosa (consid. 5.3).

Se il danneggiato è lo Stato non vi è margine per l’assegnazione giudiziaria a suo favore di una pretesa di risarcimento equivalente, di cui esso stesso è creditore (consid. 5.7).

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E. 2 Una pretesa risarcitoria fondata sul diritto pubblico, seppur connessa ad un reato, non può essere fatta valere nel quadro della giurisdizione penale federale (consid. 6).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. wurde vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als Projektkaufmann der armasuisse bei der Liquidation von ausgemustertem Armeematerial Rechnungen so ausgestellt, dass die Erwerber den jeweiligen Preis auf sein Privatkonto geleistet hätten. Das auf diese Weise entgegengenommene Geld habe er für persönliche Zwecke verwendet.

Die Strafkammer sprach A. (unter anderem) der mehrfachen Veruntreuung im Amt gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2 StGB schuldig. Das Begehren von armasuisse um Zuweisung der eingezogenen Werte an armasuisse/Eidgenossenschaft wies die Strafkammer ab. Auf die von armasuisse für die Eidgenossenschaft erhobene Zivilklage trat sie nicht ein.

Aus den Erwägungen:

5.3 Die von der Privatklägerin angestrebte Aushändigung der deliktischen Werte stellt nach gesetzlicher Ordnung die primäre Massnahme dar, um einen durch Straftat entstandenen unrechtmässigen Zustand oder Vorteil zu beseitigen. Sie ist nicht beschränkt auf das durch die Tat direkt betroffene Objekt, sondern schliesst auch Geld und unechte Surrogate ein (BGE 128 I 129 E. 3.1.2). Sie ist immer, aber auch nur dann angebracht, wenn sich dadurch der Zustand des zivilrechtlichen „Habens und Behaltens“ wiederherstellen lässt, wie er vor Verübung der Tat bestand (BOMMER, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006, S. 78).

Das Delikt besteht hier durchwegs in der Aneignung von Geldern, welche die Abnehmer von Flugmaterial zur Bezahlung des Lieferpreises überwiesen haben. Die Handlung liegt bei der Gutsveruntreuung in einem tätigen Willen zur Vereitelung der Ablieferungspflicht (BGE 121 IV 23 E. 1c), nicht in der Entgegennahme der Gelder. Der vordeliktische Zustand wäre folglich ein die Ablieferung ermöglichendes Vorhandensein derselben. Soweit sie noch nicht verwendet worden und beschlagnahmt sind, ist dies jedoch bereits der Fall. Würden diese an die Eidgenossenschaft herausgegeben, so würde nicht der Vorzustand, sondern der Erfüllungszustand hergestellt, womit der Richter über die Wiederherstellung hinausginge. Erblickte man das strafbare Verhalten in der Entgegennahme

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E. 3 der Gelder, so würde Wiederherstellung gar bedeuten, dieselben an die Materialbezüger zurück zu erstatten; das Delikt wäre dann aber ein Betrug zu ihrem Nachteil oder eine andere nicht angeklagte Straftat.

5.7 Art. 73 Abs. 1 StGB umschreibt die Voraussetzungen, unter denen eingezogene Gegenstände oder Vermögenswerte, Ersatzforderungen etc. dem durch ein Verbrechen oder Vergehen Geschädigten zugesprochen werden können. Armasuisse lässt einen solchen Antrag stellen, und sie stützt sich dabei auf eine Vereinbarung, die sie am Verhandlungstag mit dem Angeklagten abgeschlossen hat.

Das Gesetz verleiht dem Geschädigten einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Staat (BGE 118 Ib 263 E. 3), dem auf diese Weise zugemutet wird, auf die durch eine Straftat erwachsenen vermögenswerten Positionen – die sich keineswegs auf die Einziehung beschränkt – zugunsten des privatrechtlich Geschädigten zu verzichten (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, § 3 N. 8; BOMMER, a.a.O., S. 110 ff.). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Staat selbst der Geschädigte: Durch den Verkauf und die Lieferung von Flugmaterial an ausländische Kunden erwarb die Eidgenossenschaft einen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises, ist doch armasuisse nichts anderes als eine zum Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gehörende Verwaltungseinheit. Da die Ersatzforderung nach gesetzlicher Ordnung an die Stelle der Einziehung tritt, ist ihr Gläubiger ebenfalls die Eidgenossenschaft, deren Justizbehörde den Strafanspruch erheben und beurteilen. Die Zuweisung des durch eine Ersatzforderung begründeten Anspruchs auf die verschiedenen Dienststellen des Bundes ist weder richterliche Kompetenz noch Aufgabe.

Damit ist der diesbezügliche Antrag der armasuisse abzuweisen.

E. 6 Zivilforderung

E. 6.1 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Strafverfahren vor Bundesstrafgericht geltend gemacht werden und werden von diesem beurteilt, sofern es weder zu Freispruch noch zu Einstellung kommt (Art. 210 Abs. 1 BStP).

Armasuisse hat sich am 8. Mai 2009 durch ein Schreiben des Rüstungschefs an die Untersuchungsrichterin grundsätzlich als Privatklägerin konstituiert und im gerichtlichen Verfahren rechtzeitig beantragt, ihr Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5 % seit 11. April 2007 als Schadenersatz zuzusprechen. An

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der Hauptverhandlung hält sie dieses Begehren ausdrücklich aufrecht, reicht aber eine Vereinbarung gleichen Datums ein, in welcher der Angeklagte eine solche Forderung anerkennt, und beantragt, diese richterlich zu genehmigen. Der Verteidiger beantragt, von der Vereinbarung Vormerk zu nehmen.

E. 6.2 Die Kontrahenten haben sich in der Sache geeinigt, so dass das Gericht keinen Anspruch mehr materiell zu beurteilen hat. Die Frage stellt sich jedoch, ob es auf das Begehren von armasuisse einzutreten hat; denn im positiven Falle schreibt es den Streit ab. Das hat Auswirkungen auf die Verlegung von Parteikosten (Art. 175 BStP) und auf die Vollstreckung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).

Gegenstand einer Zivilforderung können nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur Ansprüche sein, welche ihre Rechtsgrundlage im Privatrecht haben. Privatrecht erlaubt, Schuldverpflichtungen mit oder ohne Angabe des ihr zugrunde liegenden Verpflichtungsgrundes einzugehen (SCHWENZER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 17 OR N. 5 f.). Die eingereichte Vereinbarung hat keinen solchen Charakter, sondern den eines Vergleiches; sie stünde als abstrakte Verpflichtung auch nicht in der gesetzlich erforderlichen direkten Kausalität mit einer Straftat. Als Vergleich über den der Eidgenossenschaft durch die Straftat entstandenen Schaden betrifft sie jedoch kein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihrem damaligen Arbeitnehmer, nämlich aus den folgenden Gründen.

Der Angeklagte hat die als Straftat gewerteten Handlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer des Bundes begangen, ging es doch dabei um den staatlichen Verkauf von Flugmaterial. Diese Aktivität gehörte zu den ihm anvertrauten Aufgaben, unabhängig davon, ob er dabei die ihm obliegenden Pflichten befolgte oder nicht. Die Verantwortlichkeit eines Arbeitnehmers des Bundes gegenüber der Eidgenossenschaft wird geregelt durch Art. 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes, VG (SR.170.32); dieser Erlass ist auf alle Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes anwendbar (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG). Der staatliche Schadenersatzanspruch ist damit öffentlich- rechtlicher Natur (vgl. BGE 102 Ib 103 E. 1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/

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Basel/Genf 2010, Rn. 2312, 2323) und dem Anwendungsbereich des Obligationenrechts entzogen (HELBLING, Entwicklung im Personalrecht des Bundes, in Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 1, 26). Er ist zwingend durch eine Verfügung der Verwaltung festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 VG) und unterliegt anschliessend dem Rechtsweg in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1985, in VPB 49 Nr. 55). Das Bundesstrafgericht ist demnach zur Beurteilung des von armasuisse gestellten Begehrens nicht zuständig (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2004.1 vom 17. August 2004, E. 1.4; soweit im Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 11.2 die interne Beamtenhaftung nach Art. 41 OR beurteilt wurde, kann daran nicht festgehalten werden).

Daraus ergibt sich, dass auf die Zivilklage der Eidgenossenschaft nicht einzutreten und ihr Begehren auf Ersatz der Anwaltskosten abzuweisen ist. Damit kann offen bleiben, ob armasuisse, wie es der Verteidiger geltend macht, zur Vertretung des Bundes überhaupt befugt war.

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2. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 16. Juni 2010 (SK.2010.7)

Beschleunigungsgebot.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Verletzung des Beschleunigungsgebots durch Abwarten eines Untersuchungsberichts aus einem dem Strafverfahren vorgeschalteten Administrativverfahren (E. 5.3.1 und 5.3.3).

Principe de célérité.

Art. 6 ch. 1 CEDH

Violation du principe de célérité en raison de l'attente d'un rapport d'instruction d'une procédure administrative préalable à la procédure pénale (consid. 5.3.1 et 5.3.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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1. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Schweizerische Eidgenossenschaft (als Privatklägerin) gegen A. vom 5. Mai 2010 (SK.2010.3)

Restitution von Vermögenswerten an den Geschädigten; Verwendung von Vermögenswerten zu Gunsten des Geschädigten; öffentlich-rechtlicher Schadenersatzanspruch.

Art. 70 Abs. 1, 73 StGB, Art. 210 BStP (Art. 122 StPO)

Art. 70 Abs. 1 StGB erfasst eine Aushändigung von deliktisch erlangten Vermögenswerten an den Gläubiger nicht (E. 5.3).

Ist der Staat Geschädigter, so besteht kein Raum für eine gerichtliche Zusprache der Ersatzforderung, deren Gläubiger er ist, an ihn (E. 5.7).

Ein im Zusammenhang mit einer Straftat stehender Schadenersatzanspruch öffentlich-rechtlicher Natur kann nicht im Bundesstrafverfahren geltend gemacht werden (E. 6).

Restitution de valeurs patrimoniales au lésé; utilisation de valeurs patrimoniales en faveur du lésé; prétention en réparation du dommage de droit public.

Art. 70 al. 1, 73 CP, art. 210 PPF (art. 122 CPP)

Art. 70 al. 1 CP ne comprend pas la remise de valeurs patrimoniales obtenues au moyen d'une infraction au créancier (consid. 5.3).

Si l'Etat est lésé, il n'y a pas d'espace pour une allocation judiciaire de la créance compensatrice en sa faveur dont il serait le créancier (consid. 5.7).

Une prétention en dommages et intérêts de droit public ne peut être faite valoir dans la procédure pénale fédérale (consid. 6).

Restituzione di valori patrimoniali al danneggiato; utilizzo di valori patrimoniali a favore del danneggiato; pretesa risarcitoria di diritto pubblico.

Art. 70 cpv. 1, 73 CP, Art. 210 PP (Art. 122 CPP)

L’art. 70 cpv. 1 CP non prevede la consegna ai creditori di valori patrimoniali ottenuti in maniera delittuosa (consid. 5.3).

Se il danneggiato è lo Stato non vi è margine per l’assegnazione giudiziaria a suo favore di una pretesa di risarcimento equivalente, di cui esso stesso è creditore (consid. 5.7).

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Una pretesa risarcitoria fondata sul diritto pubblico, seppur connessa ad un reato, non può essere fatta valere nel quadro della giurisdizione penale federale (consid. 6).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. wurde vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als Projektkaufmann der armasuisse bei der Liquidation von ausgemustertem Armeematerial Rechnungen so ausgestellt, dass die Erwerber den jeweiligen Preis auf sein Privatkonto geleistet hätten. Das auf diese Weise entgegengenommene Geld habe er für persönliche Zwecke verwendet.

Die Strafkammer sprach A. (unter anderem) der mehrfachen Veruntreuung im Amt gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2 StGB schuldig. Das Begehren von armasuisse um Zuweisung der eingezogenen Werte an armasuisse/Eidgenossenschaft wies die Strafkammer ab. Auf die von armasuisse für die Eidgenossenschaft erhobene Zivilklage trat sie nicht ein.

Aus den Erwägungen:

5.3 Die von der Privatklägerin angestrebte Aushändigung der deliktischen Werte stellt nach gesetzlicher Ordnung die primäre Massnahme dar, um einen durch Straftat entstandenen unrechtmässigen Zustand oder Vorteil zu beseitigen. Sie ist nicht beschränkt auf das durch die Tat direkt betroffene Objekt, sondern schliesst auch Geld und unechte Surrogate ein (BGE 128 I 129 E. 3.1.2). Sie ist immer, aber auch nur dann angebracht, wenn sich dadurch der Zustand des zivilrechtlichen „Habens und Behaltens“ wiederherstellen lässt, wie er vor Verübung der Tat bestand (BOMMER, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006, S. 78).

Das Delikt besteht hier durchwegs in der Aneignung von Geldern, welche die Abnehmer von Flugmaterial zur Bezahlung des Lieferpreises überwiesen haben. Die Handlung liegt bei der Gutsveruntreuung in einem tätigen Willen zur Vereitelung der Ablieferungspflicht (BGE 121 IV 23 E. 1c), nicht in der Entgegennahme der Gelder. Der vordeliktische Zustand wäre folglich ein die Ablieferung ermöglichendes Vorhandensein derselben. Soweit sie noch nicht verwendet worden und beschlagnahmt sind, ist dies jedoch bereits der Fall. Würden diese an die Eidgenossenschaft herausgegeben, so würde nicht der Vorzustand, sondern der Erfüllungszustand hergestellt, womit der Richter über die Wiederherstellung hinausginge. Erblickte man das strafbare Verhalten in der Entgegennahme

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der Gelder, so würde Wiederherstellung gar bedeuten, dieselben an die Materialbezüger zurück zu erstatten; das Delikt wäre dann aber ein Betrug zu ihrem Nachteil oder eine andere nicht angeklagte Straftat.

5.7 Art. 73 Abs. 1 StGB umschreibt die Voraussetzungen, unter denen eingezogene Gegenstände oder Vermögenswerte, Ersatzforderungen etc. dem durch ein Verbrechen oder Vergehen Geschädigten zugesprochen werden können. Armasuisse lässt einen solchen Antrag stellen, und sie stützt sich dabei auf eine Vereinbarung, die sie am Verhandlungstag mit dem Angeklagten abgeschlossen hat.

Das Gesetz verleiht dem Geschädigten einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Staat (BGE 118 Ib 263 E. 3), dem auf diese Weise zugemutet wird, auf die durch eine Straftat erwachsenen vermögenswerten Positionen – die sich keineswegs auf die Einziehung beschränkt – zugunsten des privatrechtlich Geschädigten zu verzichten (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, § 3 N. 8; BOMMER, a.a.O., S. 110 ff.). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Staat selbst der Geschädigte: Durch den Verkauf und die Lieferung von Flugmaterial an ausländische Kunden erwarb die Eidgenossenschaft einen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises, ist doch armasuisse nichts anderes als eine zum Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gehörende Verwaltungseinheit. Da die Ersatzforderung nach gesetzlicher Ordnung an die Stelle der Einziehung tritt, ist ihr Gläubiger ebenfalls die Eidgenossenschaft, deren Justizbehörde den Strafanspruch erheben und beurteilen. Die Zuweisung des durch eine Ersatzforderung begründeten Anspruchs auf die verschiedenen Dienststellen des Bundes ist weder richterliche Kompetenz noch Aufgabe.

Damit ist der diesbezügliche Antrag der armasuisse abzuweisen.

6. Zivilforderung

6.1 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Strafverfahren vor Bundesstrafgericht geltend gemacht werden und werden von diesem beurteilt, sofern es weder zu Freispruch noch zu Einstellung kommt (Art. 210 Abs. 1 BStP).

Armasuisse hat sich am 8. Mai 2009 durch ein Schreiben des Rüstungschefs an die Untersuchungsrichterin grundsätzlich als Privatklägerin konstituiert und im gerichtlichen Verfahren rechtzeitig beantragt, ihr Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5 % seit 11. April 2007 als Schadenersatz zuzusprechen. An

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der Hauptverhandlung hält sie dieses Begehren ausdrücklich aufrecht, reicht aber eine Vereinbarung gleichen Datums ein, in welcher der Angeklagte eine solche Forderung anerkennt, und beantragt, diese richterlich zu genehmigen. Der Verteidiger beantragt, von der Vereinbarung Vormerk zu nehmen.

6.2 Die Kontrahenten haben sich in der Sache geeinigt, so dass das Gericht keinen Anspruch mehr materiell zu beurteilen hat. Die Frage stellt sich jedoch, ob es auf das Begehren von armasuisse einzutreten hat; denn im positiven Falle schreibt es den Streit ab. Das hat Auswirkungen auf die Verlegung von Parteikosten (Art. 175 BStP) und auf die Vollstreckung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).

Gegenstand einer Zivilforderung können nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur Ansprüche sein, welche ihre Rechtsgrundlage im Privatrecht haben. Privatrecht erlaubt, Schuldverpflichtungen mit oder ohne Angabe des ihr zugrunde liegenden Verpflichtungsgrundes einzugehen (SCHWENZER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 17 OR N. 5 f.). Die eingereichte Vereinbarung hat keinen solchen Charakter, sondern den eines Vergleiches; sie stünde als abstrakte Verpflichtung auch nicht in der gesetzlich erforderlichen direkten Kausalität mit einer Straftat. Als Vergleich über den der Eidgenossenschaft durch die Straftat entstandenen Schaden betrifft sie jedoch kein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihrem damaligen Arbeitnehmer, nämlich aus den folgenden Gründen.

Der Angeklagte hat die als Straftat gewerteten Handlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer des Bundes begangen, ging es doch dabei um den staatlichen Verkauf von Flugmaterial. Diese Aktivität gehörte zu den ihm anvertrauten Aufgaben, unabhängig davon, ob er dabei die ihm obliegenden Pflichten befolgte oder nicht. Die Verantwortlichkeit eines Arbeitnehmers des Bundes gegenüber der Eidgenossenschaft wird geregelt durch Art. 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes, VG (SR.170.32); dieser Erlass ist auf alle Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes anwendbar (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG). Der staatliche Schadenersatzanspruch ist damit öffentlich- rechtlicher Natur (vgl. BGE 102 Ib 103 E. 1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/

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Basel/Genf 2010, Rn. 2312, 2323) und dem Anwendungsbereich des Obligationenrechts entzogen (HELBLING, Entwicklung im Personalrecht des Bundes, in Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 1, 26). Er ist zwingend durch eine Verfügung der Verwaltung festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 VG) und unterliegt anschliessend dem Rechtsweg in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1985, in VPB 49 Nr. 55). Das Bundesstrafgericht ist demnach zur Beurteilung des von armasuisse gestellten Begehrens nicht zuständig (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2004.1 vom 17. August 2004, E. 1.4; soweit im Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 11.2 die interne Beamtenhaftung nach Art. 41 OR beurteilt wurde, kann daran nicht festgehalten werden).

Daraus ergibt sich, dass auf die Zivilklage der Eidgenossenschaft nicht einzutreten und ihr Begehren auf Ersatz der Anwaltskosten abzuweisen ist. Damit kann offen bleiben, ob armasuisse, wie es der Verteidiger geltend macht, zur Vertretung des Bundes überhaupt befugt war.

TPF 2011 5

2. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 16. Juni 2010 (SK.2010.7)

Beschleunigungsgebot.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Verletzung des Beschleunigungsgebots durch Abwarten eines Untersuchungsberichts aus einem dem Strafverfahren vorgeschalteten Administrativverfahren (E. 5.3.1 und 5.3.3).

Principe de célérité.

Art. 6 ch. 1 CEDH

Violation du principe de célérité en raison de l'attente d'un rapport d'instruction d'une procédure administrative préalable à la procédure pénale (consid. 5.3.1 et 5.3.3).