Durchsuchung von Papieren; Geschäftsgeheimnis; Verhältnismässigkeit.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
176 Fall der Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund seines öffentlich- rechtlichen Charakters nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht wurde bzw. nicht geltend gemacht werden kann, ist die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs auch nicht vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig. Das Bundesgericht wird ohne Rücksicht auf das Strafverfahren über die Genugtuungsforderung urteilen (Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG). Insofern erleidet der Beschwerdeführer keinerlei Nachteil aus dem fehlenden Zusammenhang zum Ermittlungsverfahren, auf das er sich in seiner Klage vom 15. Mai 2009 zu Recht auch nicht beruft. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit, den Begriff „Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche“ gemäss Art. 34 BStP auf Verfahren ausserhalb des Bundesstrafverfahrens auszuweiten und so dem Beschwerdeführer die Parteistellung im Strafprozess einzuräumen.
TPF 2009 176
40. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. AG vom 3. November 2009 (BE.2009.19)
Durchsuchung von Papieren; Geschäftsgeheimnis; Verhältnismässigkeit.
Art. 50 Abs. 1 VStrR
Papiere sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Im Falle der Durchsuchung von sich auf einem elektronischen Datenträger befindenden Protokollen der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates einer börsenkotierten Unternehmung ist dem Aspekt der Datensicherheit in besonderem Masse Rechnung zu tragen (E. 4.1 und 4.2).
Perquisition de papiers; secret commercial; proportionnalité.
Art. 50 al. 1 DPA
La perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés. Lors d'une perquisition de procès-verbaux de la direction et du conseil d'administration d'une entreprise cotée en bourse, consignés sur des supports de données électroniques, il convient de tenir compte tout particulièrement de l'aspect de la sécurité des données (consid. 4.1 et 4.2).
177 Perquisizione di carte; segreto professionale; proporzionalità.
Art. 50 cpv. 1 DPA
La perquisizione di carte dev’essere fatta col maggior riguardo possibile dei segreti privati. In caso di perquisizione di verbali, salvati su un supporto dati elettronico, della direzione e del consiglio d’amministrazione di un’impresa quotata in borsa deve essere prestata particolare attenzione all’aspetto della sicurezza dei dati (consid. 4.1 e 4.2).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Zusammenhang mit dem Beteiligungsaufbau an der A. AG durch die B. GmbH bzw. durch deren wirtschaftlich Berechtigte eröffnete der Strafrechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements (nachfolgend „Strafrechtsdienst“) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen C., D. und E. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 20 Abs. 1 BEHG bzw. Art. 20 Abs. 3 BEHG. Ersten Ermittlungsergebnissen des Strafrechtsdienstes zufolge habe der ehemalige CEO und ehemalige Verwaltungsratspräsident der A. AG, F., zumindest während Januar bis Mai 2007 mit diversen Parteien im Austausch betreffend den fraglichen Beteiligungsaufbau gestanden. Mit Verfügung vom 6. August 2009 wies der Strafrechtsdienst die A. AG an, ihm sämtliche Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrates sowie sämtliche Sitzungsprotokolle der Konzernleitung jeweils für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. April 2007 zuzustellen. Die A. AG reichte daraufhin dem Strafrechtsdienst die in der Editionsverfügung genannten Dokumente in elektronischer Form und versiegelt ein und erhob Einsprache gegen deren Durchsuchung. Der Strafrechtsdienst gelangte daraufhin an die I. Beschwerdekammer und verlangte die Entsiegelung des eingereichten Datenträgers.
Die I. Beschwerdekammer hiess das Gesuch gut und ermächtigte den Strafrechtsdienst, den versiegelten Datenträger im Beisein zumindest eines Vertreters der A. AG zu entsiegeln und zu durchsuchen.
Aus den Erwägungen:
4. 4.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 VStrR ist bei einer Durchsuchung mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gegenüber gebührenden Schonung zu
178 verfahren. Papiere sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Diese Bestimmungen legen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit fest (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 109). Das bedeutet, dass die Durchsuchung notwendig und geeignet sein muss, das Untersuchungsziel zu erreichen. Es darf insbesondere keine milderen Massnahmen geben und bei der Durchsuchung muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem vom Betroffenen zu duldenden Eingriff ein vernünftiges Verhältnis bestehen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 686).
4.2 (…) Im Hauptpunkt wendet die Gesuchsgegnerin jedoch ein, dass eine Durchsuchung der auf dem Datenträger vorhandenen Dokumente ihre Persönlichkeitsschutzinteressen sowie vor allem ihre Geschäftsgeheimnisse verletze. Bei den geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen handelt es sich nicht um solche, welche gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR in jedem Fall dem Zugriff der bzw. der Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden vorzuenthalten sind und im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens eine Triage durch die I. Beschwerdekammer erforderlich machen. Das Gesuch ist dementsprechend dem Grundsatz nach gutzuheissen.
Angesichts der auf dem Datenträger mit grosser Wahrscheinlichkeit enthaltenen Informationen von weit reichender Bedeutung und der damit auf dem Spiel stehenden Interessen hat der Gesuchsteller jedoch bei der durch ihn vorzunehmenden Durchsuchung die grösste Sorgfalt darauf zu verwenden, dass die Geschäftsgeheimnisse der Gesuchsgegnerin gewahrt werden. Gerade bei elektronischen Daten ist dem Aspekt der Datensicherheit in besonderem Masse Rechnung zu tragen; so wäre beispielsweise das Kopieren der auf dem eingereichten Datenträger enthaltenen Informationen auf das Computer-Netzwerk des Gesuchstellers, auf welches eine Vielzahl von Nutzern Zugriff haben, mit dieser Sorgfalt nicht vereinbar. Die Entsiegelung des eingereichten Datenträgers und dessen Durchsuchung hat deshalb im Beisein zumindest eines Vertreters der Gesuchsgegnerin und mittels eines vom übrigen Netzwerk getrennten Computers zu erfolgen. Falls aufgrund der Informatik-Infrastruktur des Gesuchstellers eine grösstmögliche Sicherheit der fraglichen Informationen nicht gewährleistet werden kann, so ist allenfalls die Durchsuchung mit Hilfe eines von der Gesuchsgegnerin temporär zur Verfügung gestellten Laptops oder aber die Durchführung der Durchsuchung am Sitz der Gesuchsgegnerin entsprechend dem von ihr formulierten Eventualantrag in Betracht zu ziehen.