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TPF 2006 231

Bundesstrafgericht · 2006-01-31 · Deutsch CH

"„dossier complet“; Umfang der zur Beurteilung der Beschwerde notwendigen Akten. Beschlagnahme von Vermögenswerten beim Dritten (Anwaltskostenvorschuss); guter Glaube."

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2006 231 231 TPF 2006 231

61. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. und B. gegen Bundesanwaltschaft vom 31. Januar 2006 (BB.2005.97) „dossier complet“; Umfang der zur Beurteilung der Beschwerde notwendigen Akten. Beschlagnahme von Vermögenswerten beim Dritten (Anwaltskostenvor- schuss); guter Glaube. Art. 214 ff. BStP, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Die dem Gericht vorliegenden Akten, zu denen der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten muss, müssen einen zuverlässigen Einblick in die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen ermöglichen. Die vereinfachte Natur des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 214 ff. BStP erfordert indes keine spontane integrale Prüfung sämtlicher im Dossier enthaltener Akten durch die Beschwerdekammer (E. 2.1–2.2). Der gute Glaube des Rechtsanwalts muss nicht nur bei Entgegennahme des Kostenvorschusses, sondern auch während des Erbringens der Gegenleistung für den Kostenvorschuss vorhanden sein (E. 5.2). „dossier complet“; pièces nécessaires à l’examen du dossier. Saisie de valeurs patrimoniales en mains de tiers (provision sur les honoraires d’avocat); bonne foi. Art. 214 ss PPF, art. 59 ch. 1 al. 2 CP Les pièces remises au Tribunal, sur lesquelles l’intéressé doit avoir l’occasion de se déterminer, doivent permettre de se faire une idée claire des questions soulevées par la plainte. La nature simplifiée de la procédure de plainte ne requiert pas que la Cour des plaintes procède à un examen spontané de l’intégralité des pièces du dossier (consid. 2.1–2.2). L’avocat doit être de bonne foi, non seulement lorsqu’il reçoit la provision, mais également lors qu’il en fournit la contre-prestation (consid. 5.2). „fascicolo completo“; volume degli atti necessari per giudicare il reclamo. Seque- stro di valori patrimoniali presso un terzo (anticipo delle spese legali); buona fede. Art. 214 e segg. PP, art. 59 n. 1 cpv. 2 CP Gli atti a disposizione del giudice, in merito ai quali l’interessato deve avere la possibilità di esprimersi, devono consentire di farsi un’idea affidabile delle questioni sollevate nel reclamo. La natura semplificata della procedura di re- clamo secondo l’art. 214 e segg. PP non richiede tuttavia un esame integrale

TPF 2006 231 232 spontaneo di tutti gli atti contenuti nel fascicolo da parte della Corte dei recla- mi penali (consid. 2.1–2.2). La buona fede dell’avvocato non deve essere data unicamente al momento della presa in consegna dell’anticipo delle spese, bensì anche durante l’adempimento della controprestazione per l’anticipo delle spese (consid. 5.2). Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006: Die Beschwerden wurden abgewiesen. Zusammenfassung des Sachverhalts: Im Ermittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte wegen des Verdachts von Vermögensdelikten beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft (BA) das Restguthaben von B. bei seinem Rechtsanwalt A. aus einem Kostenvor- schuss von Fr. 250'000.--; sie forderte A. auf, innert fünf Tagen über den Vorschuss Rechnung abzulegen und das Restguthaben auf ein Konto der BA anzuweisen. Die Beschwerdekammer wies die von A. und B. gemeinsam erhobene Be- schwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer bei Entscheiden über Zwangsmassnahmen, zu denen auch die Beschlag- nahme zählt, über das gesamte Dossier („dossier complet“) und nicht nur über einen Auszug desselben zu verfügen. Dies soll das Bundesstrafgericht in die Lage versetzen, „de procéder lui-même à l'examen des pièces décisi- ves pour le sort de la cause" und es dem Beschwerdeführer ermöglichen, "d'exercer pleinement son droit d'être entendu sous ce rapport." Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, eine Zwangsmassnahme auf Akten abzustützen, die sie aus Untersuchungsgründen geheim halten will, genügt es, wenn dem Beschwerdeführer von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis sowie Gelegen- heit gegeben wird, sich dazu zu äussern (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3, 1S.15/2004 vom

14. Januar 2005 E. 1.3.2, 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 1.4.1). (…)

TPF 2006 231 233 2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdekammer mit ihren Eingaben vom 29. September sowie 4. November 2005 verschiedene Akten eingereicht, welche die angefochtene Verfügung bzw. die Ausfüh- rungen im Rahmen des Schriftenwechsels stützen sollen. Auf Aufforderung der Beschwerdekammer hin, das Hauptdossier mit sämtlichen in diesem Verfahrensstadium bereits als konkret beweisrelevant erkannten Aktenstü- cken zur Verfügung zu stellen, verwies die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2005 sodann auf die in früheren Beschwerde- verfahren eingereichten Beilagen, deren Beizug sie ausdrücklich beantragte. Gleichzeitig reichte sie weitere, als relevant erkannte Akten ein, zu denen der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Januar 2006 Stellung nahm. Wie zu zeigen sein wird, reichen die vorgelegten und die zum Beizug beantragten Akten aus den zahlreichen, früheren Verfahren (BH.2004.49, BH.2004.50, BH.2004.53, BB.2004.79, BB.2004.80, BB.2005.72), in welche die Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht hatten, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aus, da sie eine voll- ständige Übersicht über die Faktenlage erlauben, soweit sie für die sich hier stellenden Fragen relevant ist. Die eingangs wiedergegebene Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist denn wohl auch nicht so zu verstehen, dass die Beschwerdekammer ungeachtet der Umstände des konkreten Falls immer sämtliche Akten (im vorliegenden Fall ca. 40 Laufmeter) anfordern müsste. Entscheidend erscheint vielmehr, dass die dem Gericht vorliegenden Akten, zu denen der Betroffene Stellung nehmen konnte, einen zuverlässigen Ent- scheid über die erhobene Beschwerde bzw. die damit aufgeworfene Frage- stellung ermöglichen. Dieses Ergebnis drängt sich auch aus praktischen Erwägungen auf. Zum einen würde die Übermittlung des gesamten Dossiers und dessen Verbleib während des hängigen Verfahrens bei der Beschwer- dekammer (bzw. beim Bundesgericht bei einer Beschwerde gegen deren Entscheid) faktisch zu einer mehrmonatigen Blockierung, auf jeden Fall aber einer beträchtlichen Erschwerung der Untersuchung führen, wollte man die Strafverfolgungsbehörden nicht zur vollständigen Kopie der oft- mals überaus umfangreichen Dossiers verpflichten. Es ist nicht anzuneh- men, dass eine derartige Komplizierung in der Absicht der eingangs er- wähnten Urteile des Bundesgerichts liegt. Zum andern widerspräche es – gerade bei komplexen Strafverfahren mit Dutzenden oder gar Hunderten von Ordnern – der vereinfachten Natur des in den Art. 214 ff. BStP statuier- ten Verfahrens, müsste die Beschwerdekammer von sich aus eine integrale Prüfung sämtlicher im Dossier enthaltener Akten vornehmen. (…)

TPF 2006 231 234 5.2 Wie die Beschwerdekammer bereits früher festgehalten hat (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 5.2) können Gegenstände und Vermö- genswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, gemäss Art. 65 BStP beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist damit gegen den mutmasslichen Täter wie auch Dritte möglich, soweit letztere nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützt sind (SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 142 sowie N. 144 zu Art. 59 StGB). Nach dieser Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe er- worben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beschlagnahme lediglich eine provisorische prozessuale Massnahme darstellt und dem Ent- scheid über die endgültige Einziehung nicht vorgreifen soll (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c). In diesem Sinne obliegt der Ent- scheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie Drittrechte in der Regel dem Sachrichter (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 sowie BK_B 181/04 vom 10. März 2005 E. 3.2.1; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 142 zu Art. 59 StGB i.V.m. N. 84 zu Art. 58 StGB sowie PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578). Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn ein die Einziehung hinderndes Dritt- recht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebieten das öffentliche Interesse (vgl. Entscheid der Beschwerde- kammer BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 m.w.H.), aber auch die Interessen der Opfer, für welche die Einziehung bei Eigentums- und Ver- mögensdelikten erfolgt (BGE 129 IV 322, 328 E. 2.2.4), die Aufrechterhal- tung der Beschlagnahme. Im vorliegenden Fall bestehen nach derzeitigen Erkenntnissen keine Anhaltspunkte, welche an der Gutgläubigkeit von Rechtsanwalt A. zum Zeitpunkt des Erhalts des Kostenvorschusses am

20. September 2004 zweifeln lassen. Nicht gefolgt werden kann den Be- schwerdeführern freilich, wenn sie hieraus den Schluss ziehen, dass eine Einziehung bzw. Beschlagnahme selbst bei nachträglich eingetretener Bös- gläubigkeit ausgeschlossen ist. Zunächst erweist sich die von den Be- schwerdeführern in diesem Zusammenhang angeführte Lehrmeinung (SCHMID, a.a.O., N. 91 zu Art. 305bis StGB) nicht als einschlägig, wird darin doch einzig die Legalisierung von gutgläubig entgegen genommenem Ho- norar und damit von Vermögenswerten für bereits erbrachte (gleichwertige)

TPF 2006 231 235 Gegenleistungen bejaht. Nicht beantwortet wird an jener Stelle die Frage, ob für eine Legalisierung durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Gutgläubigkeit einzig im Zeitpunkt der Entgegennahme bestehen oder ob auch die Erbrin- gung der „gleichwertigen Gegenleistung“ gutgläubig erfolgen muss. Wie in der neueren Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überzeu- gend ausgeführt wird, legen der Wortlaut von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und die Ausführungen des Gesetzgebers in der Botschaft den Schluss nahe, dass sowohl die Entgegennahme als auch die Erbringung der gleichwertigen Gegenleistung gutgläubig erfolgen müssen (WOHLERS/GIANNINI, Vorschüs- se: Ein Minenfeld nicht nur für Strafverteidiger, plädoyer 6/2005, S. 34 ff., 38 m.w.H.; GREINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Drit- ten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] – unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP 2005 S. 1341 ff., 1346; Urteil des Bundesgerichts 6S.482/2002 vom 9. Januar 2004 E. 2.2; SCHMID, a.a.O., N. 90 i.f. zu Art. 59 StGB; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 6.2 unter Hinweis auf DENYS, L’avocat d’office et son indemnisation en procédure pénale fédéra- le, AJP 2004, S. 1052 ff., 1057, wo die Annahme verdächtiger Gelder von einem Mandanten im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung dis- kutiert wird). Der gute Glaube schützt mit anderen Worten nur im Umfange der erbrachten Gegenleistung und bis zum Zeitpunkt, an dem die Anwälte von B. sich noch in Unkenntnis der mutmasslich deliktischen Herkunft befanden. Da der Honoraranspruch erst mit entsprechender Leistungs- erbringung bzw. ordnungsgemässer Abrechnung, mithin Schritt um Schritt, entsteht (vgl. zum Ganzen FELLMANN in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kom- mentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 157 ff., 167 zu Art. 12 BGFA), muss der gute Glaube des Anwalts demgemäss vorhanden sein, bis der gesamte Kostenvorschuss durch gleichwertige Gegenleistungen „ver- braucht“ worden ist. Bei alledem ist zu beachten, dass bereits die eventual- vorsätzliche Inkaufnahme der deliktischen Herkunft genügt, wenn sich der Dritte über konkrete Einziehungsgründe eine Vorstellung machte und für ihn überdies Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass gerade die entgegen ge- nommenen Vermögenswerte aus den fraglichen Straftaten stammen könnten (BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 47 zu Art. 59 StGB; ähnlich SCHMID, a.a.O., N. 84 zu Art. 59 StGB). Für die Beschlagnahme als provi- sorische Sicherungsmassnahme braucht dabei der (Eventual-)Vorsatz noch nicht nachgewiesen zu werden; vielmehr genügt es, dass er – ähnlich wie der hinreichende Tatverdacht sowie der Konnex zwischen Straftat und frag- lichem Vermögenswert – eine gewisse, vom Verlauf der Ermittlungen ab- hängige Wahrscheinlichkeit erfährt. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob

TPF 2006 236 236 bzw. ab wann A. als Verteidiger von B. mutmasslich mit der deliktischen Herkunft des Kostenvorschusses rechnen musste respektive diese in Kauf nahm. Dabei ergibt sich, dass die im Sinne der vorstehenden Ausführungen notwendige Wahrscheinlichkeit zumindest ab dem Zeitpunkt der Entscheide der Beschwerdekammer vom 22. April 2005 angenommen werden muss, in welchen – mangels anderweitig ersichtlichem, rechtmässigem Erwerb – grundsätzlich für sämtliche Einnahmen von B. die deliktische Herkunft erkannt wurde. Folglich kann wenigstens ab diesem Augenblick nicht mehr davon gesprochen werden, dass Gutgläubigkeit und damit ein die Einzie- hung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ein- deutig gegeben ist, mithin eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. Die Frage nach dem genauen Zeitpunkt wird letztlich jedoch vom Sachrichter zu beantworten sein. In diesem Sinne genügt es im vorliegenden Verfahren, wie vorstehend den Moment festzulegen, ab welchem der Even- tualvorsatz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Ein in diesem Zeitpunkt durch Gegenleistungen des Anwalts noch nicht konsu- mierter Teil des Kostenvorschusses kann damit grundsätzlich beschlag- nahmt werden. TPF 2006 236

62. Estratto della Sentenza della Corte dei reclami penali nella causa A. contro Ministero pubblico della Confederazione del 7 febbraio 2006 (BB.2005.111) Diritto di essere sentito; consultazione degli atti. Sequestro. Art. 29 cpv. 2 Cost., art. 59 n. 3 CP, art. 65, 116 PP L’autorità inquirente non è obbligata a trasmettere all’autorità giudicante, quindi anche al difensore della controparte, l'integralità dell'incarto relativo ad una procedura d’inchiesta, ma unicamente la documentazione che ritiene vali- da e necessaria per sostanziare il provvedimento da lei intrapreso. Per costante prassi e per rispetto dei principi costituzionali di essere sentiti e di parità delle armi, ai fini del giudizio il tribunale deve prendere in considerazione unicamen- te la documentazione trasmessa anche al difensore (consid. 1.4). Tenuto conto delle condizioni poste dall’art. 59 n. 3 CP, il reclamante, proprie- tario dell’appartamento sequestrato nonché persona sospettata di appartenen- za e/o sostegno ad organizzazione criminale, non ha né provato, in maniera