"Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens; zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten."
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TPF 2005 101 101 propres à l'établissement de la vérité sur les faits qui sont pertinents pour l'enquête. TPF 2005 101
27. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 18. April 2005 (BK.2005.5) Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens; zivilrechtlich vorwerfbares Ver- halten. Art. 6 Abs. 2 BPG, Art. 122 Abs. 1 und 4 BStP, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 41 Abs. 1 OR Die Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP wegen Ver- anlassung oder Erschwerung des Verfahrens durch verwerfliches oder leicht- fertiges Benehmen darf keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem der Ein- druck vermittelt wird, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig ge- macht (E. 2.1). Die unsorgfältige Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten ist vorliegend als widerrechtliches Handeln zu qualifizieren, ebenso die Missachtung einer kon- kreten Weisung des Arbeitgebers (E. 2.2.2). Da in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm der schwei- zerischen Rechtsordnung verstossen und damit das Strafverfahren in leichtfer- tiger Weise veranlasst wurde, ist die beantragte Entschädigung zu verweigern (E. 2.5). Indemnité en cas de non-lieu; comportement civilement critiquable. Art. 6 al. 2 Lpers, art. 122 al. 1 et 4 PPF, art. 32 al. 1 Cst., art. 6 ch. 2 CEDH, art. 41 al. 1 CO Le refus de l’indemnité prévue à l’art. 122 al. 1 PPF au motif que l’inculpé aurait provoqué ou entravé les opérations de l’instruction par son attitude répréhensible ou par sa légèreté ne doit pas constituer une peine déguisée et ne peut donc se fonder sur des motifs laissant entendre que l’inculpé se serait rendu coupable d’une infraction (consid. 2.1).
TPF 2005 101 102 L’accomplissement négligent des obligations découlant d’un contrat de travail, comme le mépris des instructions concrètes données par l’employeur consti- tuent des actes illicites (consid. 2.2.2). Ce comportement civilement critiquable constitue une violation de l’ordre juridique qui justifie le refus d’une indemnité (consid. 2.5). Indennità in caso di desistenza dal procedimento; atteggiamento reprensibile dal punto di vista del diritto civile. Art. 6 cpv. 2 LPers., art. 122 cpv. 1 e 4 PP, art. 32 cpv. 1 Cost., art. 6 n. 2 CEDU, art. 41 cpv. 1 CO Il rifiuto dell’indennità secondo l’art. 122 cpv. 1 PP perché l’imputato ha pro- vocato o intralciato le operazioni dell’istruzione con il proprio atteggiamento reprensibile o con la propria leggerezza non deve essere una pena del sospetto dissimulata dandosi l’impressione che l’imputato si sia reso colpevole di un reato (consid. 2.1). Nel presente caso l’adempimento inaccurato di obblighi inerenti al contratto di lavoro deve essere qualificato come atto illecito, come pure l’inosservanza di un’istruzione concreta del datore di lavoro (consid. 2.2.2). Visto che è stata infranta, in modo reprensibile dal punto di vista del diritto civile, una norma comportamentale dell’ordinamento giuridico svizzero e quindi il procedimento penale è stato provocato con leggerezza, l’indennità richiesta deve essere rifiutata (consid. 2.5). Zusammenfassung des Sachverhalts: Das von der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Vorfall während eines Passagierflugs gegen A. als Piloten und Kommandanten wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 237 StGB (Störung des öffentlichen Verkehrs) sowie Art. 254 StGB (Unterdrückung von Urkun- den) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 4. Febru- ar 2005 gemäss Art. 106 BStP eingestellt, unter Übernahme der Kosten auf die Bundeskasse. Mit Eingabe vom 10. Februar 2005 stellte A. ein Entschä- digungsbegehren gestützt auf Art. 122 BStP und beantragte die Vergütung seiner Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 3'618.25. Die Beschwerdekammer wies das Gesuch ab.
TPF 2005 101 103 Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert wer- den, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Verweigerung der Entschädigung darf jedoch keine verdeckte Ver- dachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 108 N. 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b, unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1206 ff.; HAUSER/ SCHWERI, a.a.O., § 108 N. 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zü- rich 2000, N. 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtli- chen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wur- de. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es demge- mäss für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Ver- haltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist (vgl. zum Ganzen: Ent- scheid der Beschwerdekammer BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). 2.2.2 Zwischen dem Gesuchsteller A. und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft bestand im Zeitpunkt des Vorfalles ein öffentlich-rechtlicher Ar- beitsvertrag, der als solcher den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) untersteht. Art. 6 Abs. 2 BPG sieht vor, dass für das Arbeitsverhältnis das Obligationenrecht sinngemäss zur Anwendung gelangt, sofern das BPG und die Ausführungsbestimmun- gen nichts Abweichendes bestimmen. Mangels einer derartigen Regelung gelangt Art. 321 lit. a OR zur Anwendung, wonach der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen hat, d.h. er muss die ihm
TPF 2005 101 104 übertragene Arbeit unter vollem Einsatz seiner körperlichen und geistigen Kräfte verrichten, sowie die ihm zur Verfügung gestellten Produktionsmittel fachgerecht einsetzen (BSK-OR I-REHBINDER/ PORTMANN, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 321a N. 1). Unmittelbar nach Abheben des Flugzeuges ordnete der Gesuchsteller als fliegender Pilot (pilot flying: PF) dem nicht fliegenden Piloten (pilot not flying: PNF) das Einziehen der Wölbungsklappen mit dem Befehl „flaps up“ an. Dieser Befehl wurde von einem gleichzeitig ankom- menden Funkspruch übertönt, so dass der PNF „flaps seven“ zu verstehen glaubte. Obwohl er sich über diesen Befehl wunderte, bestätigte er ohne Rückfrage dem PF „flaps seven“ und stellte die Wölbungsklappen auf 7 Grad ein. Der Gesuchsteller seinerseits unterliess zu überprüfen, ob seine Anordnung korrekt umgesetzt worden war. Die Zusammenarbeit zwischen dem Gesuchsteller und dem PNF dient unter anderem der gegenseitigen Kontrolle zur Steigerung der Sicherheit und gehört zur sorgfältigen Wahr- nehmung des Pilotenberufs. Sowohl der Untersuchungsbericht der Diszipli- naruntersuchung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) vom 8. Septem- ber 2003 als auch der Untersuchungsbericht des Büros für Flugunfallunter- suchungen (BFU) vom 24. September 2004 kommen zum Schluss, die Kommunikation zwischen den Piloten sei unvollständig und die gegenseiti- ge Überwachung sei mangelhaft gewesen. Allein schon aus dieser Überle- gung ergibt sich eine Verletzung der Arbeitnehmerpflicht des Gesuchstel- lers. Zudem stellte der Gesuchsteller während dem „After take-off check“ fest, dass die Flaps auf 7 Grad standen. Ohne vorgängig die aktuelle Ge- schwindigkeit des sich laufend beschleunigenden Jets zu kontrollieren, fuhr der Gesuchsteller reflexartig und allein sich auf sein subjektives Empfinden verlassend die Wölbungsklappen in Überschreitung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit ein. Die Verletzung dieser elementaren Kontrollpflicht ist als nicht fachgerechter Einsatz der vom Gesuchsteller geflogenen Maschine zu werten. Damit steht fest, dass der Gesuchsteller als PF seine Arbeits- pflicht nicht sorgfältig wahrgenommen hat. Sein Handeln ist damit als wi- derrechtlich zu qualifizieren. Im Übrigen kann der Arbeitgeber gemäss Art. 321 lit. d OR über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen be- sondere Weisungen erteilen. Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anord- nungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen. Der Chef BFU wies die Besatzung nach der Landung ausdrücklich an, die Aufzeichnungen auf dem Cockpitstimmen- Aufzeichnungsgerät (CVR) sicherzustellen. Der Untersuchungsbericht der Disziplinaruntersuchung des BAZL vom 8. September 2003 setzt sich mit den Geschehnissen rund um das Drücken des „Erase-Button“ eingehend
TPF 2005 105 105 auseinander und kommt zum Schluss, der Gesuchsteller habe denselben vorsätzlich gedrückt. Vorliegend sind die Ausführungen und Schlussfolge- rungen des besagten Berichts im Grundsatz einleuchtend und nachvollzieh- bar, so dass kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Damit steht für die Beschwerdekammer fest, dass der Gesuchsteller den „Erase-Button“ vor- sätzlich gedrückt hat. Dadurch löschte er die Aufzeichnungen auf dem CVR und setzte sich somit über die ausdrückliche Anordnung des unbestrittener- massen weisungsberechtigten Chef BFU hinweg. Folglich verletzte er auch in diesem Sinne seine ihm als Arbeitnehmer obliegenden Pflichten und handelte auch unter diesem Blickwinkel widerrechtlich. (…) 2.5 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Gesuchsteller in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm der schweizeri- schen Rechtsordnung verstossen und damit das Strafverfahren in leichtferti- ger Weise veranlasst hat. Entsprechend ist ihm die gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP anbegehrte Entschädigung zu verweigern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die vom Gesuchsteller geltend ge- machten Verteidigungskosten substantiiert dargelegt wurden. TPF 2005 105
28. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 19. April 2005 (VE.2005.3) Einsatz eines verdeckten Ermittlers; Voraussetzungen; Tatverdacht. Anforderun- gen an die Gesuchsbegründung und die einzureichenden Verfahrensakten. Art. 4 Abs. 1 lit. a, 14 lit. a, 18 Abs. 1 BVE Anders als bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach BÜPF setzt der Einsatz eines verdeckten Ermittlers zwar keinen dringenden Tatver- dacht voraus, jedoch den Verdacht auf „besonders schwere Straftaten“. Pau- schale Hinweise auf Gesuche und Akten früherer Genehmigungsverfahren, welche überdies auf dem BÜPF basierten, genügen der Begründungspflicht nicht.