Entschädigung (Art. 122 BStP)
Sachverhalt
A. Am 2. Dezember 2002 erhielt die Besatzung des Staatsluftfahrzeuges C.______ den Auftrag, einen Passagierflug von St. Gallen-Altenrhein nach Bern durchzuführen (Beilage zu BK act. 2 S. 3). Nebst dem fliegenden Pilo- ten (pilot flying: PF) und Kommandanten A.______, dem nicht fliegenden Piloten (pilot not flying: PNF) B.______ waren an Bord der Maschine zu- dem ein weiteres Besatzungsmitglied sowie eine Bundesrätin und deren Gatte (Beilage zu BK act. 2 S. 2, 85 und 87).
Über dem Bodensee geriet das Flugzeug unvermittelt in einen starken Sinkflug, konnte jedoch vom Piloten ohne Verursachung von Personen- oder Sachschaden wieder aufgefangen werden. Nach dem Vorfall ent- schied sich der Pilot, nach St. Gallen-Altenrhein zurückzukehren und dort zu landen (Beilage zu BK act. 2 S. 3 ff.).
Nach der Landung der Maschine wurde die Besatzung vom Chef des Büros für Flugunfalluntersuchungen (nachfolgend „BFU“) unter anderem ange- wiesen, die Aufnahmen des Cockpitstimmen-Aufzeichnungsgeräts (nach- folgend „CVR“) sicherzustellen. Dieser Anweisung wurde keine Folge ge- leistet (Beilage zu BK act. 2 S. 4). Stattdessen wurde der „Erase-Button“ des CVR gedrückt und damit die Aufzeichnungen der Cockpitstimmen ge- löscht, was später vom Hersteller wieder rückgängig gemacht werden konnte (Beilage zu BK act. 2 S. 87 ff.).
B. Das in der Folge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend „BAZL“) hinsichtlich des Drückens des „Erase-Button“ gegen die Piloten durchge- führte Disziplinarverfahren kam zum Ergebnis, A.______ habe den besag- ten Knopf vorsätzlich gedrückt und damit die Löschung der Aufzeichnungen des CVR erwirkt. A.______ wurde in der Folge verwarnt (Beilage zu BK act. 2 S. 82 ff.).
C. Die vom BFU eingeleitete Untersuchung gelangte zum Schluss, der Vorfall sei einerseits auf die unvollständige Kommunikation und mangelnde ge- genseitige Überwachung der Flugbesatzung sowie andererseits auf die feh- lende Intervention von B.______ zurückzuführen (Beilage zu BK act. 2 S. 8).
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D. Am 2. November 2004 verfügte die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) die Einleitung eines gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahrens gegen A.______ wegen Verdachts der Wider- handlung gegen Art. 237 StGB (Störung des öffentlichen Verkehrs) sowie gegen Art. 254 StGB (Unterdrückung von Urkunden; Beilage zu BK act. 2 S. 20).
Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei ergaben, der öffentliche Verkehr sei durch das Verhalten des beschuldigten Piloten nicht gehindert, gestört oder gefährdet worden, und es sei mithin auch keine Gefahr für Leib und Leben von Menschen geschaffen worden, womit der objektive Tatbestand von Art. 237 StGB nicht gegeben sei. Weiter kam die Bundesanwaltschaft zum Schluss, die durch das Drücken des „Erase-Button“ gelöschten Aufzeichnungen besässen keine Urkunden- qualität, so dass kein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB vorliege (Beilage zu BK act. 2 S. 73 ff.). Angesichts dieser Umstände stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Februar 2005 gemäss Art. 106 BStP das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren gegen A.______ ein, unter Übernahme der Kosten auf die Bundeskasse (BK Beilage zu act. 2 S. 73 ff.).
E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2005 stellt Fürsprecher Rolf S. Steinegger namens seines Mandanten bei der Bundesanwaltschaft den Antrag, A.______ seien gestützt auf Art. 122 BStP die Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'618.25 zu entschädigen (BK act. 1).
Am 15. Februar 2005 überwies die Bundesanwaltschaft das Entschädi- gungsbegehren zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und nahm gleichzeitig dazu Stellung. Sie beantragt die Abweisung des Gesuches (BK act. 2). Im Rahmen des zweiten Schriften- wechsels halten die Parteien mit Eingabe vom 15. März 2005 (BK act. 7) und 15. Februar 2005 (recte wohl: 23. März 2005; BK act. 9) an ihren An- trägen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstel- lung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs- handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldig- ten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er- weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1).
E. 2.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Verweigerung der Entschädigung darf jedoch keine verdeckte Verdachts- strafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermit- telt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAU- SER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 108 N. 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtspre- chung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Ein- stellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einlei- tung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b, unter Bezugnahme auf den Grundsatzent- scheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Straf- prozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N. 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haf-
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tung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In An- lehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Straf- verfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist (vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1).
E. 2.2.1 Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., N. 1206 FN. 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgül- tig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.). Überdies können sie ihren Ursprung in vom Bund abge- schlossenen Staatsverträgen haben, stellen diese doch verbindliches Bun- desrecht dar (EHRENZELLER, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, N. 11 zu Art. 54 BV; vgl. zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrags im Allgemeinen THÜRER in: EHRENZELLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 184 BV; vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1).
E. 2.2.2 Zwischen dem Gesuchsteller und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestand im Zeitpunkt des Vorfalles ein öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag (Beilage zu BK act. 2 S. 269), der als solcher den Bestimmungen des Bun- despersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) untersteht. Art. 6 Abs. 2 BPG sieht vor, dass für das Arbeitsverhältnis das Obligatio- nenrecht sinngemäss zur Anwendung gelangt, sofern das BPG und die Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmen. Mangels ei- ner derartigen Regelung gelangt Art. 321 lit. a OR zur Anwendung, wonach der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen hat, d.h. er muss die ihm übertragene Arbeit unter vollem Einsatz seiner körperlichen und geistigen Kräfte verrichten, sowie die ihm zur Verfügung gestellten Produktionsmittel fachgerecht einsetzen (BSK-OR I-REHBINDER/ PORTMANN, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 321a N. 1).
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Unmittelbar nach Abheben des Flugzeuges ordnete der Gesuchsteller dem PNF das Einziehen der Wölbungsklappen mit dem Befehl „flaps up“ an. Dieser Befehl wurde von einem gleichzeitig ankommenden Funkspruch übertönt, so dass der PNF „flaps seven“ zu verstehen glaubte (Beilage zu BK act. 2 S. 9 f.). Obwohl er sich über diesen Befehl wunderte, bestätigte er ohne Rückfrage dem PF „flaps seven“ und stellte die Wölbungsklappen auf 7 Grad ein. Der Gesuchsteller seinerseits unterliess zu überprüfen, ob seine Anordnung korrekt umgesetzt worden war (Beilage zu BK act. 2 S. 3). Die Zusammenarbeit zwischen dem Gesuchsteller und dem PNF dient unter anderem der gegenseitigen Kontrolle zur Steigerung der Sicher- heit und gehört zur sorgfältigen Wahrnehmung des Pilotenberufs. Sowohl der Untersuchungsbericht der Disziplinaruntersuchung des BAZL vom
8. September 2003 (Beilage zu BK act. 2 S. 82 ff.) als auch der Untersu- chungsbericht des BFU vom 24. September 2004 (Beilage zu BK act. 2 S.1 ff.) kommen zum Schluss, die Kommunikation zwischen den Piloten sei un- vollständig und die gegenseitige Überwachung sei mangelhaft gewesen. Allein schon aus dieser Überlegung ergibt sich eine Verletzung der Arbeit- nehmerpflicht des Gesuchstellers. Zudem stellte der Gesuchsteller während dem „After take-off check“ fest, dass die Flaps auf 7 Grad standen (Beilage zu BK act. 2 S. 11). Ohne vorgängig die aktuelle Geschwindigkeit des sich laufend beschleunigenden Jets zu kontrollieren, fuhr der Ge- suchsteller reflexartig und allein sich auf sein subjektives Empfinden ver- lassend die Wölbungsklappen in Überschreitung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit ein (Beilage zu BK act. 2 S. 5, 145, 160). Die Verletzung die- ser elementaren Kontrollpflicht ist als nicht fachgerechter Einsatz der vom Gesuchsteller geflogenen Maschine zu werten. Damit steht fest, dass der Gesuchsteller als PF seine Arbeitspflicht nicht sorgfältig wahrgenommen hat. Sein Handeln ist damit als widerrechtlich zu qualifizieren.
Im Übrigen kann der Arbeitgeber gemäss Art. 321 lit. d OR über die Aus- führung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb allge- meine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befol- gen. Der Chef BFU wies die Besatzung nach der Landung ausdrücklich an, die Aufzeichnungen auf dem CVR sicherzustellen (Beilage zu BK act. 2 S. 4, 87 ff.). Der Untersuchungsbericht der Disziplinaruntersuchung des BAZL vom 8. September 2003 setzt sich mit den Geschehnissen rund um das Drücken des „Erase-Button“ eingehend auseinander und kommt zum Schluss, der Gesuchsteller habe denselben vorsätzlich gedrückt (Beilage zu BK act. 2 S. 82 ff.). Vorliegend sind die Ausführungen und Schlussfolge-
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rungen des besagten Berichts im Grundsatz einleuchtend und nachvoll- ziehbar, so dass kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Damit steht für die Beschwerdekammer fest, dass der Gesuchsteller den „Erase-Button“ vorsätzlich gedrückt hat. Dadurch löschte er die Aufzeichnungen auf dem CVR und setzte sich somit über die ausdrückliche Anordnung des un- bestrittenermassen weisungsberechtigten Chef BFU hinweg. Folglich ver- letzte er auch in diesem Sinne seine ihm als Arbeitnehmer obliegenden Pflichten und handelte auch unter diesem Blickwinkel widerrechtlich.
E. 2.3.1 Im Weiteren setzt die Verweigerung der Entschädigung – abgesehen von Ausnahmefällen – ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten voraus, wobei den verschiedenen Formen des Verschuldens (Vorsatz und Fahrlässigkeit) in den Vorschriften über die Verweigerung der Entschädigung bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss mit den Aus- drücken "leichtfertig" und "verwerflich" Rechnung getragen wird (BGE 116 Ia 162, 171 E. 2c; vgl. in diesem Sinne auch der Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 BStP).
E. 2.3.2 Vorliegend ist das zivilrechtliche Verschulden des Gesuchstellers hinsicht- lich der mangelnden Kommunikation mit dem PNF sowie der Nichtüberprü- fung der Geschwindigkeit des Flugzeuges beim Einfahren der Wölbungs- klappen als klare Fahrlässigkeit zu werten. Diesbezüglich ist seine Urteils- fähigkeit gerade auch unter Berücksichtigung seiner langjährigen Berufser- fahrung (Beilage zu BK act. 2 S. 289), der damit verbundenen Fach- kenntnisse sowie der erhöhten Verantwortung als Pilot eines Bundesrats- jets gegeben.
Wie sub Ziffer 2.2.2 hiervor ausgeführt, hat der Gesuchsteller den „Erase- Button“ vorsätzlich gedrückt (Beilage zu BK act. 2 S. 106), womit auch diesbezüglich ein zivilrechtliches Verschulden seinerseits vorliegt.
E. 2.4.1 Um eine Entschädigung zu verweigern ist weiter erforderlich, dass das vorwerfbare Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Er- schwerung des Strafverfahrens bildet. Dies trifft dann zu, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Le- bens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die
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Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren (BGE 116 Ia 162, 170 f. E. 1c). Freilich kommt eine Kostentragung nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhal- tens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Ein- leitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechts- lage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (vgl. zum Gan- zen: Entscheid der Beschwerdekammer BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.2).
E. 2.4.2 Das Verhalten des Gesuchstellers war für die Einleitung der Untersuchung insofern kausal, als dass der Bundesratsjet infolge Verletzung ihm oblie- gender Pflichten – namentlich der mangelnden Kommunikation sowie des Nichtüberprüfens der Geschwindigkeit vor Einfahren der Wölbungsklap- pen – in einen steilen Sinkflug geriet und dadurch den Verdacht einer Ge- fährdung von Leib und Leben nahe legte. Zudem waren die Aufzeichnun- gen auf dem CVR gelöscht worden, was implizierte, die Beteiligten hätten etwas zu verbergen. Das Fehlverhalten des Gesuchstellers war folglich für die Einleitung der Strafuntersuchung adäquat kausal.
E. 2.5 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Gesuchsteller in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm der schweizeri- schen Rechtsordnung verstossen und damit das Strafverfahren in leichtfer- tiger Weise veranlasst hat. Entsprechend ist ihm die gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP anbegehrte Entschädigung zu verweigern. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten Verteidigungskosten substantiiert dargelegt wurden.
E. 3 Dementsprechend wird der Gesuchsteller kostenpflichtig und hat die Ge- richtsgebühr zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG). Diese ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.--. Infolge Unterliegens trägt der Gesuchsteller seine Verteidigungskosten sel- ber.
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Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1’500.-- wird dem Gesuchsteller, un- ter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. April 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
A.______, vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Stei- negger, Gesuchsteller
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2005.5
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Sachverhalt:
A. Am 2. Dezember 2002 erhielt die Besatzung des Staatsluftfahrzeuges C.______ den Auftrag, einen Passagierflug von St. Gallen-Altenrhein nach Bern durchzuführen (Beilage zu BK act. 2 S. 3). Nebst dem fliegenden Pilo- ten (pilot flying: PF) und Kommandanten A.______, dem nicht fliegenden Piloten (pilot not flying: PNF) B.______ waren an Bord der Maschine zu- dem ein weiteres Besatzungsmitglied sowie eine Bundesrätin und deren Gatte (Beilage zu BK act. 2 S. 2, 85 und 87).
Über dem Bodensee geriet das Flugzeug unvermittelt in einen starken Sinkflug, konnte jedoch vom Piloten ohne Verursachung von Personen- oder Sachschaden wieder aufgefangen werden. Nach dem Vorfall ent- schied sich der Pilot, nach St. Gallen-Altenrhein zurückzukehren und dort zu landen (Beilage zu BK act. 2 S. 3 ff.).
Nach der Landung der Maschine wurde die Besatzung vom Chef des Büros für Flugunfalluntersuchungen (nachfolgend „BFU“) unter anderem ange- wiesen, die Aufnahmen des Cockpitstimmen-Aufzeichnungsgeräts (nach- folgend „CVR“) sicherzustellen. Dieser Anweisung wurde keine Folge ge- leistet (Beilage zu BK act. 2 S. 4). Stattdessen wurde der „Erase-Button“ des CVR gedrückt und damit die Aufzeichnungen der Cockpitstimmen ge- löscht, was später vom Hersteller wieder rückgängig gemacht werden konnte (Beilage zu BK act. 2 S. 87 ff.).
B. Das in der Folge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend „BAZL“) hinsichtlich des Drückens des „Erase-Button“ gegen die Piloten durchge- führte Disziplinarverfahren kam zum Ergebnis, A.______ habe den besag- ten Knopf vorsätzlich gedrückt und damit die Löschung der Aufzeichnungen des CVR erwirkt. A.______ wurde in der Folge verwarnt (Beilage zu BK act. 2 S. 82 ff.).
C. Die vom BFU eingeleitete Untersuchung gelangte zum Schluss, der Vorfall sei einerseits auf die unvollständige Kommunikation und mangelnde ge- genseitige Überwachung der Flugbesatzung sowie andererseits auf die feh- lende Intervention von B.______ zurückzuführen (Beilage zu BK act. 2 S. 8).
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D. Am 2. November 2004 verfügte die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) die Einleitung eines gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahrens gegen A.______ wegen Verdachts der Wider- handlung gegen Art. 237 StGB (Störung des öffentlichen Verkehrs) sowie gegen Art. 254 StGB (Unterdrückung von Urkunden; Beilage zu BK act. 2 S. 20).
Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei ergaben, der öffentliche Verkehr sei durch das Verhalten des beschuldigten Piloten nicht gehindert, gestört oder gefährdet worden, und es sei mithin auch keine Gefahr für Leib und Leben von Menschen geschaffen worden, womit der objektive Tatbestand von Art. 237 StGB nicht gegeben sei. Weiter kam die Bundesanwaltschaft zum Schluss, die durch das Drücken des „Erase-Button“ gelöschten Aufzeichnungen besässen keine Urkunden- qualität, so dass kein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB vorliege (Beilage zu BK act. 2 S. 73 ff.). Angesichts dieser Umstände stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Februar 2005 gemäss Art. 106 BStP das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren gegen A.______ ein, unter Übernahme der Kosten auf die Bundeskasse (BK Beilage zu act. 2 S. 73 ff.).
E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2005 stellt Fürsprecher Rolf S. Steinegger namens seines Mandanten bei der Bundesanwaltschaft den Antrag, A.______ seien gestützt auf Art. 122 BStP die Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'618.25 zu entschädigen (BK act. 1).
Am 15. Februar 2005 überwies die Bundesanwaltschaft das Entschädi- gungsbegehren zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und nahm gleichzeitig dazu Stellung. Sie beantragt die Abweisung des Gesuches (BK act. 2). Im Rahmen des zweiten Schriften- wechsels halten die Parteien mit Eingabe vom 15. März 2005 (BK act. 7) und 15. Februar 2005 (recte wohl: 23. März 2005; BK act. 9) an ihren An- trägen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstel- lung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungs- handlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldig- ten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er- weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1).
2. 2.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Verweigerung der Entschädigung darf jedoch keine verdeckte Verdachts- strafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermit- telt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAU- SER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 108 N. 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtspre- chung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Ein- stellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einlei- tung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b, unter Bezugnahme auf den Grundsatzent- scheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Straf- prozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N. 17 ff.; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haf-
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tung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In An- lehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Straf- verfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist (vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1).
2.2 2.2.1 Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., N. 1206 FN. 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgül- tig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.). Überdies können sie ihren Ursprung in vom Bund abge- schlossenen Staatsverträgen haben, stellen diese doch verbindliches Bun- desrecht dar (EHRENZELLER, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, N. 11 zu Art. 54 BV; vgl. zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrags im Allgemeinen THÜRER in: EHRENZELLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 184 BV; vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1).
2.2.2 Zwischen dem Gesuchsteller und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestand im Zeitpunkt des Vorfalles ein öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag (Beilage zu BK act. 2 S. 269), der als solcher den Bestimmungen des Bun- despersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) untersteht. Art. 6 Abs. 2 BPG sieht vor, dass für das Arbeitsverhältnis das Obligatio- nenrecht sinngemäss zur Anwendung gelangt, sofern das BPG und die Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmen. Mangels ei- ner derartigen Regelung gelangt Art. 321 lit. a OR zur Anwendung, wonach der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen hat, d.h. er muss die ihm übertragene Arbeit unter vollem Einsatz seiner körperlichen und geistigen Kräfte verrichten, sowie die ihm zur Verfügung gestellten Produktionsmittel fachgerecht einsetzen (BSK-OR I-REHBINDER/ PORTMANN, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 321a N. 1).
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Unmittelbar nach Abheben des Flugzeuges ordnete der Gesuchsteller dem PNF das Einziehen der Wölbungsklappen mit dem Befehl „flaps up“ an. Dieser Befehl wurde von einem gleichzeitig ankommenden Funkspruch übertönt, so dass der PNF „flaps seven“ zu verstehen glaubte (Beilage zu BK act. 2 S. 9 f.). Obwohl er sich über diesen Befehl wunderte, bestätigte er ohne Rückfrage dem PF „flaps seven“ und stellte die Wölbungsklappen auf 7 Grad ein. Der Gesuchsteller seinerseits unterliess zu überprüfen, ob seine Anordnung korrekt umgesetzt worden war (Beilage zu BK act. 2 S. 3). Die Zusammenarbeit zwischen dem Gesuchsteller und dem PNF dient unter anderem der gegenseitigen Kontrolle zur Steigerung der Sicher- heit und gehört zur sorgfältigen Wahrnehmung des Pilotenberufs. Sowohl der Untersuchungsbericht der Disziplinaruntersuchung des BAZL vom
8. September 2003 (Beilage zu BK act. 2 S. 82 ff.) als auch der Untersu- chungsbericht des BFU vom 24. September 2004 (Beilage zu BK act. 2 S.1 ff.) kommen zum Schluss, die Kommunikation zwischen den Piloten sei un- vollständig und die gegenseitige Überwachung sei mangelhaft gewesen. Allein schon aus dieser Überlegung ergibt sich eine Verletzung der Arbeit- nehmerpflicht des Gesuchstellers. Zudem stellte der Gesuchsteller während dem „After take-off check“ fest, dass die Flaps auf 7 Grad standen (Beilage zu BK act. 2 S. 11). Ohne vorgängig die aktuelle Geschwindigkeit des sich laufend beschleunigenden Jets zu kontrollieren, fuhr der Ge- suchsteller reflexartig und allein sich auf sein subjektives Empfinden ver- lassend die Wölbungsklappen in Überschreitung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit ein (Beilage zu BK act. 2 S. 5, 145, 160). Die Verletzung die- ser elementaren Kontrollpflicht ist als nicht fachgerechter Einsatz der vom Gesuchsteller geflogenen Maschine zu werten. Damit steht fest, dass der Gesuchsteller als PF seine Arbeitspflicht nicht sorgfältig wahrgenommen hat. Sein Handeln ist damit als widerrechtlich zu qualifizieren.
Im Übrigen kann der Arbeitgeber gemäss Art. 321 lit. d OR über die Aus- führung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb allge- meine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befol- gen. Der Chef BFU wies die Besatzung nach der Landung ausdrücklich an, die Aufzeichnungen auf dem CVR sicherzustellen (Beilage zu BK act. 2 S. 4, 87 ff.). Der Untersuchungsbericht der Disziplinaruntersuchung des BAZL vom 8. September 2003 setzt sich mit den Geschehnissen rund um das Drücken des „Erase-Button“ eingehend auseinander und kommt zum Schluss, der Gesuchsteller habe denselben vorsätzlich gedrückt (Beilage zu BK act. 2 S. 82 ff.). Vorliegend sind die Ausführungen und Schlussfolge-
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rungen des besagten Berichts im Grundsatz einleuchtend und nachvoll- ziehbar, so dass kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Damit steht für die Beschwerdekammer fest, dass der Gesuchsteller den „Erase-Button“ vorsätzlich gedrückt hat. Dadurch löschte er die Aufzeichnungen auf dem CVR und setzte sich somit über die ausdrückliche Anordnung des un- bestrittenermassen weisungsberechtigten Chef BFU hinweg. Folglich ver- letzte er auch in diesem Sinne seine ihm als Arbeitnehmer obliegenden Pflichten und handelte auch unter diesem Blickwinkel widerrechtlich.
2.3 2.3.1 Im Weiteren setzt die Verweigerung der Entschädigung – abgesehen von Ausnahmefällen – ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten voraus, wobei den verschiedenen Formen des Verschuldens (Vorsatz und Fahrlässigkeit) in den Vorschriften über die Verweigerung der Entschädigung bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss mit den Aus- drücken "leichtfertig" und "verwerflich" Rechnung getragen wird (BGE 116 Ia 162, 171 E. 2c; vgl. in diesem Sinne auch der Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 BStP).
2.3.2 Vorliegend ist das zivilrechtliche Verschulden des Gesuchstellers hinsicht- lich der mangelnden Kommunikation mit dem PNF sowie der Nichtüberprü- fung der Geschwindigkeit des Flugzeuges beim Einfahren der Wölbungs- klappen als klare Fahrlässigkeit zu werten. Diesbezüglich ist seine Urteils- fähigkeit gerade auch unter Berücksichtigung seiner langjährigen Berufser- fahrung (Beilage zu BK act. 2 S. 289), der damit verbundenen Fach- kenntnisse sowie der erhöhten Verantwortung als Pilot eines Bundesrats- jets gegeben.
Wie sub Ziffer 2.2.2 hiervor ausgeführt, hat der Gesuchsteller den „Erase- Button“ vorsätzlich gedrückt (Beilage zu BK act. 2 S. 106), womit auch diesbezüglich ein zivilrechtliches Verschulden seinerseits vorliegt.
2.4 2.4.1 Um eine Entschädigung zu verweigern ist weiter erforderlich, dass das vorwerfbare Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Er- schwerung des Strafverfahrens bildet. Dies trifft dann zu, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Le- bens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die
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Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren (BGE 116 Ia 162, 170 f. E. 1c). Freilich kommt eine Kostentragung nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhal- tens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Ein- leitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechts- lage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (vgl. zum Gan- zen: Entscheid der Beschwerdekammer BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.2).
2.4.2 Das Verhalten des Gesuchstellers war für die Einleitung der Untersuchung insofern kausal, als dass der Bundesratsjet infolge Verletzung ihm oblie- gender Pflichten – namentlich der mangelnden Kommunikation sowie des Nichtüberprüfens der Geschwindigkeit vor Einfahren der Wölbungsklap- pen – in einen steilen Sinkflug geriet und dadurch den Verdacht einer Ge- fährdung von Leib und Leben nahe legte. Zudem waren die Aufzeichnun- gen auf dem CVR gelöscht worden, was implizierte, die Beteiligten hätten etwas zu verbergen. Das Fehlverhalten des Gesuchstellers war folglich für die Einleitung der Strafuntersuchung adäquat kausal.
2.5 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Gesuchsteller in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm der schweizeri- schen Rechtsordnung verstossen und damit das Strafverfahren in leichtfer- tiger Weise veranlasst hat. Entsprechend ist ihm die gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP anbegehrte Entschädigung zu verweigern. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten Verteidigungskosten substantiiert dargelegt wurden.
3. Dementsprechend wird der Gesuchsteller kostenpflichtig und hat die Ge- richtsgebühr zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG). Diese ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.--. Infolge Unterliegens trägt der Gesuchsteller seine Verteidigungskosten sel- ber.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1’500.-- wird dem Gesuchsteller, un- ter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.
Bellinzona, 18. April 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Schweizerische Bundesanwaltschaft - Fürsprecher Rolf S. Steinegger
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.