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SN.2019.20

Bundesstrafgericht · 2019-07-29 · Deutsch CH

Gesuch um Anonymisierung des Urteils

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Mai 2019 A. wegen verbotener Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig sprach und ihn mit einer Busse von Fr. 10'000.–, bei schuld- haftem Nichtbezahlen derselben mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestrafte;

- gegen dieses Urteil derzeit eine von A. bei der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts erhobene Berufung pendent ist;

- A. mit Eingabe seines Verteidigers vom 24. Mai 2019 den Einzelrichter im Verfahren SK.2018.71 um Anonymisierung des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils hin- sichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ersuchte;

- Publikations- und Anonymisierungsentscheide Akte der Justizverwaltung sind (TSCHÜMPERLIN, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 27 BGG N 5), die in die Zu- ständigkeit des Kammerpräsidiums fallen (vgl. analog Art. 59 Abs. 2 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]);

- das Bundesstrafgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung informiert (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);

- diese gesetzliche Verpflichtung aus dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten Prinzip der Justizöffentlichkeit fliesst, welches für die Transparenz der Rechtspflege sorgt, eine demokratische Kon- trolle durch das Volk ermöglicht und damit eine Absage an jede Form geheimer Ka- binettsjustiz bedeutet (BGE 134 I 286 E. 6.1);

- die Endentscheide des Bundesstrafgerichts in seiner im Internet einsehbaren Daten- bank ungekürzt und grundsätzlich in anonymisierter Form veröffentlicht werden (Art. 63 Abs. 2 StBOG; Art. 3, 4 und 6 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information vom 24. Januar 2012 [SR 173.711.33]);

- die Anonymisierung in erster Linie bezweckt, die Persönlichkeit und die Privatsphäre der Verfahrensbeteiligten zu schützen, konkret eine unnötige Anprangerung durch eine sachlich nicht erforderliche öffentliche Kundmachung der Namen zu vermeiden; sie jedoch nicht dazu führen darf, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist (TSCHÜM- PERLIN, a.a.O. N 15b, 17);

- 3 - - den berechtigten Interessen des Gesuchstellers durch die Anonymisierung aller Na- men und Indizien, die die Identifikation der im Verfahren involvierten Personen mög- lich machen könnten, gemäss der üblichen Publikationspraxis des Bundesstrafge- richts genüge getan wird;

- die Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers hingegen für die Nachvollziehbarkeit der ausgesprochenen Strafe unerlässlich sind (vgl. Art. 106 Abs.

E. 3 Dieser Entscheid wird A. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft in Kopie zur Kenntnis gebracht. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin i.V. Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 29. Juli 2019

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 29. Juli 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Präsidentin i.V. Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Anonymisierung des Urteils B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2019.20 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2018.71)

- 2 - Die Präsidentin i.V. der Strafkammer erwägt, dass - die Strafkammer (Einzelrichter) des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2018.71 vom

2. Mai 2019 A. wegen verbotener Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig sprach und ihn mit einer Busse von Fr. 10'000.–, bei schuld- haftem Nichtbezahlen derselben mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestrafte;

- gegen dieses Urteil derzeit eine von A. bei der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts erhobene Berufung pendent ist;

- A. mit Eingabe seines Verteidigers vom 24. Mai 2019 den Einzelrichter im Verfahren SK.2018.71 um Anonymisierung des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils hin- sichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ersuchte;

- Publikations- und Anonymisierungsentscheide Akte der Justizverwaltung sind (TSCHÜMPERLIN, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 27 BGG N 5), die in die Zu- ständigkeit des Kammerpräsidiums fallen (vgl. analog Art. 59 Abs. 2 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]);

- das Bundesstrafgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung informiert (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);

- diese gesetzliche Verpflichtung aus dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten Prinzip der Justizöffentlichkeit fliesst, welches für die Transparenz der Rechtspflege sorgt, eine demokratische Kon- trolle durch das Volk ermöglicht und damit eine Absage an jede Form geheimer Ka- binettsjustiz bedeutet (BGE 134 I 286 E. 6.1);

- die Endentscheide des Bundesstrafgerichts in seiner im Internet einsehbaren Daten- bank ungekürzt und grundsätzlich in anonymisierter Form veröffentlicht werden (Art. 63 Abs. 2 StBOG; Art. 3, 4 und 6 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information vom 24. Januar 2012 [SR 173.711.33]);

- die Anonymisierung in erster Linie bezweckt, die Persönlichkeit und die Privatsphäre der Verfahrensbeteiligten zu schützen, konkret eine unnötige Anprangerung durch eine sachlich nicht erforderliche öffentliche Kundmachung der Namen zu vermeiden; sie jedoch nicht dazu führen darf, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist (TSCHÜM- PERLIN, a.a.O. N 15b, 17);

- 3 - - den berechtigten Interessen des Gesuchstellers durch die Anonymisierung aller Na- men und Indizien, die die Identifikation der im Verfahren involvierten Personen mög- lich machen könnten, gemäss der üblichen Publikationspraxis des Bundesstrafge- richts genüge getan wird;

- die Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers hingegen für die Nachvollziehbarkeit der ausgesprochenen Strafe unerlässlich sind (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB), weshalb diesbezüglich eine Anonymisierung unstatthaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2012, 1B_70/2012, 1B_72/2012, 1B_74/2012, 1B_76/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.4.2 für eine vergleichbare Konstellation [betreffend Wiedergut- machung nach Art. 53 StGB]);

- dem Gesuch folglich nicht stattzugeben ist; - für diesen Entscheid eine Gebühr von Fr. 200.– festzusetzen (Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Gesuchsteller als unterliegender Partei aufzuerlegen ist.

- 4 - Die Präsidentin i.V. der Strafkammer verfügt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden A. auferlegt. 3. Dieser Entscheid wird A. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft in Kopie zur Kenntnis gebracht. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin i.V. Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 29. Juli 2019