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SN.2017.6

Bundesstrafgericht · 2017-03-29 · Deutsch CH

Gesuch um bedingte Entlassung (Art. 86 StGB)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 Monaten Freiheitsstrafe, 2/3 davon in ca. 2 Monaten verbüsst wären;  Art. 86 Abs. 2 StGB letzter Satz im vorzeitigen Strafvollzug keine analoge Anwendung findet da bei diesem Haftregime die Regeln der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend sind und vorliegend zudem die inhaftierte Person ein Haftentlassungsge- such gestellt hat (vgl. BGE 133 I 270 E. 3..2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011, E. 1.2 und 1.3.1);  aufgrund der bereits verbüssten strafprozessualen Haft eine allfällige Reststrafe keine Fluchtgefahr begründen lässt;  Massnahmen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Kompetenz der zuständi- gen kantonale Behörde liegen;

- 4 -  sich die Aufrechterhaltung des vorzeitigen Strafvollzugs in Berücksichtigung des Prin- zips der Verhältnismässigkeit nicht weiter rechtfertigt, weshalb der Gesuchsteller in Be- rücksichtigung von Art. 86 Abs. 1 StGB zu entlassen ist;  keine Kosten zu erheben sind;  über die Entschädigung der Verteidigung mit der Hauptsache (SK.2017.10) zu befinden ist;

verfügt die Vorsitzende:

Dispositiv
  1. Das Gesuch von A. wird gutgeheissen. A. wird aus der Sicherheitshaft entlassen.
  2. Die Gefängnis Y. wird angewiesen, A. zu entlassen und dem Bundesstrafgericht entsprechende Mitteilung zu erstatten.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird in der Hauptsache (SK.2017.10) befunden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 29. März 2017 Strafkammer

Haftentlassung Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Damke,

und

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2017.6 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2017.10)

- 2 - In Erwägung, dass

 die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. (nachfolgend: Gesuchsteller) mit (später aufgehobenem) Urteil vom 18. März 2016 im Verfahren SK.2015.45 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Si- cherheitshaft von 711 Tagen (Dispositiv SK.2015.45, Ziff. III.1 und 2), verurteilte;  der Gesuchsteller sich im Zusammenhang mit dieser Strafsache seit dem 8. April 2014 in strafprozessualer Haft befindet, wobei ihm mit Verfügung vom 7. April 2016 der vor- zeitige Strafvollzug bewilligt wurde (TPF pag. 52.950.015 ff.);  das Bundesgericht mit Urteil 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 die Beschwerde des Gesuchstellers vom 27. September 2016 gegen das Urteil vom 18. März 2016 teilweise guthiess und die Sache zur neuen Entscheidung in Bezug auf die Strafzumessung an die Vorinstanz zurückwies, wobei es u.a. festhielt, dass die im Urteil vom 18. März 2016 genannte Einsatzstrafe, gemessen an den herkömmlichen und zulässigen Strafzumes- sungsfaktoren, auffallend hoch sei (TPF pag. 53.100.038; E. 3.3.3 des bundesgericht- lichen Entscheides);  mit Urteil 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 das Bundesgericht des Weiteren die Beur- teilung der möglichen Höchststrafe bemängelte, wie auch die Berücksichtigung be- stimmter Strafzumessungsfaktoren in straferhöhender Hinsicht (TPF pag. 53.100.035

f. und …-037 f.; E. 3.2.3 und 3.3.2 des bundesgerichtlichen Entscheides);  am 24. März 2017 die Führungsberichte des Gefängnisses Z. und des Gefängnisses Y. eingeholt wurden (TPF pag. 53.882.009 f. und TPF pag. …-003 ff.)  die Parteien sich betr. Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzuges am 28. März 2017 (TPF pag. 53.882.012 ff. und …-015 f.), vernehmen liessen;  die Bundesanwaltschaft mit Fax-Eingabe vom 28. März 2017 zusammengefasst gel- tend machte, dass erst nach Neuentscheid durch das Bundesstrafgericht Erwägungen betreffend die Fortdauer des vorzeitigen Strafvollzugs getroffen werden können, wobei aufgrund der Täterpersönlichkeit und der Einstellung des Gesuchstellers zur hiesigen Gesellschaft und deren Werte, von einer negativen Prognose auszugehen sei; der Ge- suchsteller zudem über keinen gültigen Aufenthaltsstatus verfüge und keinen Sozial- bezug zur Schweiz aufweise (TPF pag. 53.882.013);

- 3 -  der Verteidiger mit Eingabe vom 28. März 2017 ein Haftentlassungsgesuch stellt, wobei er zusammengefasst von einer Senkung der Strafe ausgeht, und die Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Strafe gestützt auf Art. 86 StGB beantragt (TPF pag. 53.882.015 f.);  die Bundesanwaltschaft, mit Fax-Schreiben vom 28. März 2017 zur Stellungnahme ein- geladen (TPF pag. 53.882.017), sich zum Haftentlassungsgesuch nicht hat vernehmen lassen;  das Strafmass offen ist, wobei aufgrund der Ausführungen zur Strafzumessung im höchstrichterlichen Entscheid vom 7. März 2017 eine tiefere Strafe, als jene welche mit Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 gefällt wurde (Freiheitsstrafe von 4 Jahre und 8 Monate), in Frage kommt und nicht von der im aufgehobenen Urteil vom 18. März 2016 ausgefällten Sanktion ausgegangen werden kann;  der Gesuchsteller sich seit ca. drei Jahren in Haft befindet und sich im vorzeitigen Straf- vollzug wohlverhält (TPF pag. 53.882.003 ff. und …-009 f.);  aus dem Verhalten des Gesuchstellers wie auch aus dem Umstand, dass er die Betei- ligung an einer kriminellen Organisation zuletzt bestritten hat, nicht geschlossen wer- den kann, dass er auch in Zukunft weitere, gleichartige Straftaten begehen werde;  Art. 86 StGB im ordentlichen Strafvollzug, bei Wohlverhalten und fehlender negativer Legalprognose, die bedingte Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Strafe vorsieht und zu berücksichtigen ist, dass selbst bei der aufgehobenen Strafe von 4 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, 2/3 davon in ca. 2 Monaten verbüsst wären;  Art. 86 Abs. 2 StGB letzter Satz im vorzeitigen Strafvollzug keine analoge Anwendung findet da bei diesem Haftregime die Regeln der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend sind und vorliegend zudem die inhaftierte Person ein Haftentlassungsge- such gestellt hat (vgl. BGE 133 I 270 E. 3..2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011, E. 1.2 und 1.3.1);  aufgrund der bereits verbüssten strafprozessualen Haft eine allfällige Reststrafe keine Fluchtgefahr begründen lässt;  Massnahmen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Kompetenz der zuständi- gen kantonale Behörde liegen;

- 4 -  sich die Aufrechterhaltung des vorzeitigen Strafvollzugs in Berücksichtigung des Prin- zips der Verhältnismässigkeit nicht weiter rechtfertigt, weshalb der Gesuchsteller in Be- rücksichtigung von Art. 86 Abs. 1 StGB zu entlassen ist;  keine Kosten zu erheben sind;  über die Entschädigung der Verteidigung mit der Hauptsache (SK.2017.10) zu befinden ist;

verfügt die Vorsitzende: 1. Das Gesuch von A. wird gutgeheissen. A. wird aus der Sicherheitshaft entlassen. 2. Die Gefängnis Y. wird angewiesen, A. zu entlassen und dem Bundesstrafgericht entsprechende Mitteilung zu erstatten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird in der Hauptsache (SK.2017.10) befunden.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Diese Verfügung wird (vorab per Fax) zugestellt an

- 5 -  Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes  Herrn Rechtsanwalt Andreas Damke, Verteidiger von A. (Beschuldigter)  Gefängnis Y.

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 29. März 2017