Haftentlassungsgesuch (Art. 233 StPO)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 Juni 2017 verlängert wurde (TPF pag. 52.950.074 ff.); das Bundesgericht mit Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 die Beschwerde des Gesuchstellers vom 30. September 2016 gegen das Urteil vom 18. März 2016 teilweise guthiess und die Sache zur neuen Entscheidung in Bezug auf die Strafzumessung an die Vorinstanz zurückwies, wobei es u.a. festhielt, dass die im Urteil vom 18. März 2016 genannte Einsatzstrafe, gemessen an den herkömmlichen und zulässigen Strafzumes- sungsfaktoren, auffallend hoch sei (TPF pag. 53.100.001 ff.; E. 8.8.3 des bundesge- richtlichen Entscheides); mit Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 das Bundesgericht des Weiteren die Beur- teilung der möglichen Höchststrafe bemängelte, wie auch die Berücksichtigung be- stimmter Strafzumessungsfaktoren in straferhöhender Hinsicht und ferner auf die feh- lende Prüfung der Medienberichterstattung als Strafzumessungsgrund hinwies (TPF pag. 53.100.001 ff.; E. 8.2.3, 8.3.2 und 8.4.2 des bundesgerichtlichen Entscheides); der Gesuchsteller mit Schreiben vom 21. März 2017 (Eingang 22. März 2017; eröffnet unter der Nebenentscheidnummer SN.2017.5) ein Haftentlassungsgesuch stellt und gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 zusam- mengefasst von einer Senkung der Strafe ausgeht und damit fehlende Verhältnismäs- sigkeit der Dauer der Sicherheitshaft und fehlende Fluchtgefahr geltend macht (TPF pag. 53.881.001 ff.); die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zum Haftentlassungsgesuch am 23. März 2017 per Fax eingegangen ist und sich die Staatsanwältin des Bundes für eine Abwei-
- 3 - sung des Haftentlassungsgesuchs ausgesprochen hat, zusammengefasst mit der Be- gründung, Fluchtgefahr sei weiterhin gegeben und – aufgrund der Höhe der ausge- sprochenen Sanktion – auch die Verhältnismässigkeit gewahrt (TPF pag. 53.881.029 f.); das Strafmass offen ist, wobei aufgrund der Ausführungen zur Strafzumessung im höchstrichterlichen Entscheid vom 7. März 2017 eine tiefere Strafe, als jene welche mit Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 gefällt wurde (Freiheitsstrafe von 4 Jahre und 8 Monate), in Frage kommt und somit nicht von der im aufgehobenen Urteil vom 18. März 2016 ausgefällten Sanktion ausgegangen werden kann; der Gesuchsteller sich seit rund drei Jahren in strafprozessualer Haft befindet und sich im Haftregime wohlverhalten hat (TPF pag. 52.881.021 ff. und Führungsbericht Ge- fängnis Z. vom 23. März 2017 ); aus dem Verhalten des Gesuchstellers seit seiner Verhaftung wie auch aus dem Um- stand, dass er die Beteiligung an einer kriminellen Organisation stets bestritten hat nicht geschlossen werden kann, der Gesuchsteller werde auch in Zukunft weitere, gleichartige Straftaten begehen; Art. 86 StGB im ordentlichen Strafvollzug, bei Wohlverhalten und fehlender negativer Legalprognose, die bedingte Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Strafe vorsieht und zu berücksichtigen ist, dass selbst bei der aufgehobenen Strafe von 4 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, 2/3 davon in ca. 2 Monaten verbüsst wären; aufgrund der bereits verbüssten strafprozessualen Haft eine allfällige Reststrafe keine Fluchtgefahr begründen lässt; sich die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft in Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit nicht weiter rechtfertigt, weshalb der Gesuchsteller in Anwendung von Art. 230 Abs. 3 StPO aus der Sicherheitshaft zu entlassen ist; keine Kosten zu erheben sind; über die Entschädigung der Verteidigung mit der Hauptsache (SK.2017.10) zu befinden ist;
- 4 -
verfügt die Vorsitzende
Dispositiv
- Das Gesuch von A. wird gutgeheissen. A. wird aus der Sicherheitshaft entlassen.
- Das Gefängnis Z. wird angewiesen, A. zu entlassen und dem Bundesstrafgericht entsprechende Mitteilung zu erstatten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird in der Hauptsache (SK.2017.10) befunden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 24. März 2017 Strafkammer
Haftentlassung Besetzung
Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Gesuchsteller
und
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto, Gegenstand
Haftentlassungsgesuch B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2017.5 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2017.10)
- 2 - In Erwägung, dass
die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. (nachfolgend: der Gesuchsteller) mit (spä- ter aufgehobenem) Urteil vom 18. März 2016 im Verfahren SK.2015.45 wegen Beteili- gung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) und versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 22 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten, unter Anrechnung der entstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen (Dispositiv SK.2015.45, Ziff. I.1 und 2), verurteilte; der Gesuchsteller sich im Zusammenhang mit dieser Strafsache seit dem 21. März 2014 in strafprozessualer Haft befindet, wobei diese letztmals zur Sicherung des Straf- vollzuges mit Beschluss SN.2016.26 dieser Kammer vom 6. Dezember 2016 bis
17. Juni 2017 verlängert wurde (TPF pag. 52.950.074 ff.); das Bundesgericht mit Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 die Beschwerde des Gesuchstellers vom 30. September 2016 gegen das Urteil vom 18. März 2016 teilweise guthiess und die Sache zur neuen Entscheidung in Bezug auf die Strafzumessung an die Vorinstanz zurückwies, wobei es u.a. festhielt, dass die im Urteil vom 18. März 2016 genannte Einsatzstrafe, gemessen an den herkömmlichen und zulässigen Strafzumes- sungsfaktoren, auffallend hoch sei (TPF pag. 53.100.001 ff.; E. 8.8.3 des bundesge- richtlichen Entscheides); mit Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 das Bundesgericht des Weiteren die Beur- teilung der möglichen Höchststrafe bemängelte, wie auch die Berücksichtigung be- stimmter Strafzumessungsfaktoren in straferhöhender Hinsicht und ferner auf die feh- lende Prüfung der Medienberichterstattung als Strafzumessungsgrund hinwies (TPF pag. 53.100.001 ff.; E. 8.2.3, 8.3.2 und 8.4.2 des bundesgerichtlichen Entscheides); der Gesuchsteller mit Schreiben vom 21. März 2017 (Eingang 22. März 2017; eröffnet unter der Nebenentscheidnummer SN.2017.5) ein Haftentlassungsgesuch stellt und gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 zusam- mengefasst von einer Senkung der Strafe ausgeht und damit fehlende Verhältnismäs- sigkeit der Dauer der Sicherheitshaft und fehlende Fluchtgefahr geltend macht (TPF pag. 53.881.001 ff.); die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zum Haftentlassungsgesuch am 23. März 2017 per Fax eingegangen ist und sich die Staatsanwältin des Bundes für eine Abwei-
- 3 - sung des Haftentlassungsgesuchs ausgesprochen hat, zusammengefasst mit der Be- gründung, Fluchtgefahr sei weiterhin gegeben und – aufgrund der Höhe der ausge- sprochenen Sanktion – auch die Verhältnismässigkeit gewahrt (TPF pag. 53.881.029 f.); das Strafmass offen ist, wobei aufgrund der Ausführungen zur Strafzumessung im höchstrichterlichen Entscheid vom 7. März 2017 eine tiefere Strafe, als jene welche mit Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 gefällt wurde (Freiheitsstrafe von 4 Jahre und 8 Monate), in Frage kommt und somit nicht von der im aufgehobenen Urteil vom 18. März 2016 ausgefällten Sanktion ausgegangen werden kann; der Gesuchsteller sich seit rund drei Jahren in strafprozessualer Haft befindet und sich im Haftregime wohlverhalten hat (TPF pag. 52.881.021 ff. und Führungsbericht Ge- fängnis Z. vom 23. März 2017 ); aus dem Verhalten des Gesuchstellers seit seiner Verhaftung wie auch aus dem Um- stand, dass er die Beteiligung an einer kriminellen Organisation stets bestritten hat nicht geschlossen werden kann, der Gesuchsteller werde auch in Zukunft weitere, gleichartige Straftaten begehen; Art. 86 StGB im ordentlichen Strafvollzug, bei Wohlverhalten und fehlender negativer Legalprognose, die bedingte Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Strafe vorsieht und zu berücksichtigen ist, dass selbst bei der aufgehobenen Strafe von 4 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, 2/3 davon in ca. 2 Monaten verbüsst wären; aufgrund der bereits verbüssten strafprozessualen Haft eine allfällige Reststrafe keine Fluchtgefahr begründen lässt; sich die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft in Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit nicht weiter rechtfertigt, weshalb der Gesuchsteller in Anwendung von Art. 230 Abs. 3 StPO aus der Sicherheitshaft zu entlassen ist; keine Kosten zu erheben sind; über die Entschädigung der Verteidigung mit der Hauptsache (SK.2017.10) zu befinden ist;
- 4 -
verfügt die Vorsitzende 1. Das Gesuch von A. wird gutgeheissen. A. wird aus der Sicherheitshaft entlassen. 2. Das Gefängnis Z. wird angewiesen, A. zu entlassen und dem Bundesstrafgericht entsprechende Mitteilung zu erstatten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird in der Hauptsache (SK.2017.10) befunden.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Diese Verfügung wird (vorab per Fax) zugestellt an Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes, (inkl. Füh- rungsbericht Gefängnis Z. vom 23.03.2017) Rechtsanwalt Remo Gilomen, Verteidiger von A. (Beschuldigter) (inkl. Führungsbe- richt Gefängnis Z. vom 23.03.2017) Gefängnis Z.
- 5 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 24. März 2017