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SN.2012.12

Bundesstrafgericht · 2012-04-24 · Deutsch CH

Beschlagnahme. Verwaltung Vermögenswerte.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Gesuch der D. SA vom 27. März 2012 wird abgewiesen.

E. 2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.— wird der B. Est. auferlegt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

- 4 - Zustellung an

- D. SA, Herrn C.

- Fürsprecher Michele Naef

- Bundesanwaltschaft, Herrn Lienhard Ochsner

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundes- strafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 24. April 2012 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitzender, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Michele Naef,

und

B. EST., vertreten durch C., D. SA

Gegenstand

Beschlagnahme - Verwaltung Vermögenswerte

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2012.12 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2011.5)

- 2 - Der Vorsitzende zieht in Erwägung, dass - gemäss Art. 266 Abs. 6 StPO der Bundesrat die Anlage beschlagnahmter Ver- mögenswerte regelt; - sich aus Art. 2 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögens- werte vom 3. Dezember 2010 (SR 312.057) implizit ergibt, dass die Verfahrens- leitung für die Verwaltung von Vermögenswerten zuständig ist; - Entscheide, in denen nicht über Straf- und Zivilfragen materiell entschieden wird und die von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung erlassen werden (Art. 80 Abs. 1 StPO); - die D. SA namens der B. Est. mit Schreiben vom 27. März 2012 (TPF 2 664 121 ff.) um die Bewilligung der Bezahlung einer Rechnung der E. SA in der Höhe von Fr. 29'370.— für den Ersatz von Fenstertüren in einer Wohnung der Residenza F. (appartamento no. 1) ab deren beschlagnahmten Vermögenswerten ersuchte; - die Beschlagnahme vom 6. April 2005 (VA BA pag. 7.9.2.1) nur das Grundstück beinhaltete, nicht aber die laufenden Erträge aus dem selben; - demzufolge die Erträge zur Verfügung der Liegenschaftsverwaltung stehen; - der Vorsitzende das Gesuch vom 27. März 2012 mit Schreiben vom 29. März 2012 (TPF 2 364 012) mit der Begründung abgewiesen hat, dass Instandhal- tungsarbeiten an den Liegenschaften aus den von den selben generierten Ein- künften zu tragen seien; - die D. SA namens der B. Est. mit Schreiben vom 11. April 2012 (TPF 2 664 143) erläuterte, dass die Fenstertüren nicht repariert, sondern ersetzt worden seien und dass die B. Est. einen Schaden durch die mangelnden Mieteinkünfte der ge- nannten Wohnung erlitten habe; - der Vorsitzende mit Schreiben vom 18. April 2012 (TPF 2 364 014) am ableh- nenden Entscheid festhielt mit der Begründung, dass es nicht Sache der Verfah- rensleitung sei, beschlagnahmte Vermögenswerte in den Neuzustand zu verset- zen, und der Unterhalt aus den laufenden Erträgen zu finanzieren sei; - die D. SA namens der B. Est. mit Schreiben vom 19. April 2012 (TPF 2 664 144) erklärte, die Fenstertüren hätten ersetzt werden müssen, da in Ermangelung von Ersatzstücken für eine Reparatur kein anderes Vorgehen möglich gewesen sei;

- 3 - - die D. SA namens der B. Est. mit Schreiben vom 19. April 2012 (TPF 2 664 144) um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte; - die Erklärungen und Erläuterungen der D. SA nichts an der Tatsache zu ändern vermögen, dass Reparaturen – und wenn nötig Ersatz von defekten Teilen – an den verwalteten Liegenschaften, von den durch die Liegenschaften generierten Einkünften zu tragen sind, wenn diese nicht auch beschlagnahmt sind; - im bisherigen Verfahren von diesem Grundsatz wiederholte Male ermessenswei- se abgewichen wurde, was aber keinerlei Präjudiz bildet; - die Gesuchstellerin, deren Gesuch abgewiesen wurde, die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 427 Abs. 1 StPO zu tragen hat und diese auf Fr. 200.— festgelegt werden (Art. 73 Abs. 3 lit. b StBOG; Art. 7 BStKR).

Der Vorsitzende erkennt: 1. Das Gesuch der D. SA vom 27. März 2012 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.— wird der B. Est. auferlegt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

- 4 - Zustellung an

- D. SA, Herrn C.

- Fürsprecher Michele Naef

- Bundesanwaltschaft, Herrn Lienhard Ochsner

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundes- strafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).