Bewilligung persönlicher Verkehr (Art. 235 Abs. 2 StPO).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A.,
E. 2 Die für F. (geb. 6), von Italien, nachgesuchte Besuchsbewilligung wird verweigert.
E. 3 An G. (geb. 7), von Italien, z.Zt. im vorzeitigen Strafvollzug, wird eine einmalige Be- willigung zum Besuch von A. grundsätzlich erteilt. Diese Bewilligung gilt ab dem Ein- tritt in den vorzeitigen Strafvollzug von A.. Über die Durchführung des Besuchs ent- scheidet die Vollzugsbehörde bzw. die Anstaltsleitung.
E. 4 Das Gesuch von A. um telefonischen Verkehr mit B. wird abgewiesen.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Walter Wüthrich, Präsident
- 6 - Geht an (Einschreiben)
- A.
- Herrn Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Verteidiger von A. (beschuldigte Person)
- B.
Kopie an
- Regionalgefängnis H.
- Gefängnis I.
- G.
- Bundesanwaltschaft, Rechtsdienst (als Vollzugsbehörde)
- Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einge- legt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 23. August 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 23. August 2011 Strafkammer Parteien
1. A.,
2. B.,
Gesuchsteller,
Gegenstand
Bewilligung persönlicher Verkehr
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2011.18 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2011.6)
- 2 - Der Präsident erwägt, dass:
- A. mit Urteil der Strafkammer SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 der strafbaren Vorberei- tungshandlung zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten bestraft wurde (Urteils-Dispositiv Ziff. II.2 und II.3);
- A. zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft behalten wurde (Art. 231 StPO; Urteilsdispositiv Ziff. II.5);
- A. mit Verfügung des Präsidenten vom 19. August 2011 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt wurde (Geschäfts-Nummer SN.2011.19);
- A. mit Eingaben vom 29. Juli 2011 und 17. August 2011 um Bewilligung des telefoni- schen Verkehrs mit seiner Mutter, B., auf dem ausländischen Festnetzanschluss 1 ersucht;
- B. mit Eingabe vom 15. August 2011 für sich selbst, weitere Angehörige – C., D. und E. – sowie eine F. um Erteilung einer einmaligen Bewilligung zum gemeinsamen Be- such von A. ersucht, ohne indes Vollmachten der genannten Personen beizulegen;
- A. mit Eingabe vom 16. August 2011 um Bewilligung des persönlichen Kontakts („ef- fettuare colloqui“) mit seiner Ehefrau und Mitbeschuldigten G. (zur Zeit im vorzeitigen Strafvollzug; Verfügung des Präsidenten vom 4. August 2011, Geschäfts-Nummer SN.2011.15) ersucht;
- die beschuldigte Person nach Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs (Art. 236 Abs. 1 StPO) mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt ihre Strafe antritt und von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime unterstellt ist, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 StPO), während gemäss bisheriger, d.h. vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 ergangener, bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim vorzeiti- gen Strafvollzug, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Regime der Untersuchungshaft massgebend war bzw. im Zweifelsfall die Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft anwendbar waren (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; 117 Ia 257 E. 3c S. 260), wobei die Lehre in den Regeln der neuen Strafprozessord- nung kein materielles Abweichen von der zitierten Rechtsprechung zu erblicken scheint (vgl. SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 1016; HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 236 N. 15f.);
- 3 -
- der Gefangene im (ordentlichen) Strafvollzug das Recht hat, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen, wobei der Kontakt mit nahe stehenden Personen zu erleichtern ist (Art. 84 Abs. 1 StGB); der Kontakt kann indes kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt be- schränkt oder untersagt werden, wobei strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstel- lung einer Strafverfolgung vorbehalten bleiben (Art. 84 Abs. 2 StGB); legitimes Schutzziel ist in erster Linie der Sicherungszweck des Vollzugs (TRECHSEL, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 84 N. 4);
- der Gefangene im vorzeitigen Strafvollzug auf Grund der Verschiedenheit der tat- sächlichen Voraussetzungen nicht die gleiche Behandlung wie im ordentlichen Straf- vollzug beanspruchen kann; er hat nicht Anspruch auf sämtliche Hafterleichterungen, soweit ihnen die Erfordernisse des Untersuchungszwecks oder ein weiterhin beste- hender besonderer Haftgrund entgegensteht (BGE 133 I 270 E. 3.2 S. 278 f.);
- gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO die Zuständigkeit zur Bewilligung des vorzeitigen – d.h. vor einem rechtskräftigen Strafurteil erfolgenden (HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 236 StPO N. 1) – Strafvollzugs bei der Verfahrensleitung (Art. 61 StPO) liegt, das Gesetz indes keine Zuständigkeitsregel enthält hinsichtlich der Anordnung von Haft- und Vollzugsmodalitäten, welche durch den Haftzweck oder die Strafverfol- gung bzw. durch die Vollzugsgrundsätze von Art. 74 f. StGB geboten sein können, wie Regelung des Brief- und Telefonverkehrs, des Besuchsrechts, der Urlaubsge- währung oder Erstellen eines Vollzugsplans (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.2.2 S. 278 f.);
- das Institut des vorzeitigen Strafvollzugs bis zum Inkrafttreten von Art. 75 Abs. 2 StGB des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (welche Bestimmung per 1. Januar 2011 aufgehoben und durch Art. 236 StPO ersetzt wurde) ein solches des kantonalen Strafrechts war (BGE 117 Ia 257; HÄRRI, a.a.O., Art. 236 StPO N. 4; HUG, a.a.O., Art. 236 StPO N. 2; MARTIN SCHUBARTH, Zur Rechts- natur des vorläufigen Strafvollzuges, in ZStrR 96 [1979] S. 295 ff.), wobei auch nach dem 1. Januar 2007 die Zuständigkeit sowohl für die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs selbst als auch für die Gewährung oder Verweigerung von Aussenkon- takten im vorzeitigen Strafvollzug weiterhin kantonalrechtlich geregelt war (BGE 133 I 270 E. 4 in fine; BRÄGGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 75 StGB N. 16 f.; BAECHTOLD, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 84 StGB N. 5, 22);
- die Lehre – soweit ersichtlich – sich in Anlehnung an frühere kantonalrechtliche Re- gelungen für eine Zuständigkeit der Verfahrensleitung ausspricht, da diese besser als die Vollzugsorgane beurteilen könne, wieweit der Haftzweck durch Kontakte des Ge- fangenen mit Drittpersonen gefährdet werde (HÄRRI, a.a.O., Art. 236 StPO N. 27);
- 4 -
- zu beachten ist, dass Kontakte des Gefangenen mit der Aussenwelt nicht nur wegen dem Haftzweck oder aus strafprozessualen Gründen, sondern auch aus Gründen der Anstaltssicherheit und der Anstaltsordnung (z.B. bei Besuchen) kontrolliert, einge- schränkt oder verboten werden können (BAECHTOLD, a.a.O., Art. 84 StGB N. 10 ff.);
- eine unter dem (blossen) Blickwinkel des Haftzwecks erfolgende Bewilligungspraxis der Verfahrensleitung mithin mit den Aufgaben der Anstaltsleitung bezüglich Sicher- heit und Ordnung des Anstaltsbetriebs in Konflikt stehen könnte, womit erteilte Be- suchs- und andere Bewilligungen allenfalls nicht ausgeübt werden können;
- eine Zuständigkeit der Verfahrensleitung für die Bewilligung von Aussenkontakten deshalb auf das Grundsätzliche – Person oder Personenkreis, Art des Kontakts (z.B. Brief-, Telefon-, Besuchsverkehr), allfällige Überwachung des Kontakts – zu be- schränken und im Übrigen die Durchführung der Aussenkontakte (Modalitäten, Dauer und Häufigkeit) der Vollzugsbehörde bzw. der Anstaltsleitung im Rahmen der inter- nen Regeln bzw. der Gefängnisordnung zu überlassen ist;
- die Verfahrensleitung, vorliegend der Präsident der Strafkammer, im Sinne der vor- stehenden Ausführungen zum Entscheid über die Bewilligung von Kontakten des sich im vorzeitigen Strafvollzug befindenden Verurteilten mit Dritten zuständig ist;
- Besuchsbewilligungen auf Grund des Haftzwecks (Sicherung des Strafvollzuges; vgl. Urteil der Strafkammer SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 Dispositiv-Ziff. II.5) vorlie- gend nur an nahe stehende Personen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 StGB erteilt wer- den;
- der persönliche Kontakt (in Form des Besuchs) von A. mit seiner Mutter, weiteren Familienangehörigen und seiner Ehefrau letztmals im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19.-22. Juli 2011 beantragt und gestattet worden ist;
- mit Bezug auf F. nicht dargetan ist, dass es sich um eine Familienangehörige oder eine zu A. sonst nahe stehende Person handelt;
- eine Besuchsbewilligung demnach für B. (geb. 2), C. (geb. 3), D. (geb. 4) und E. (geb. 5), alle italienische Staatsangehörige, erteilt werden kann;
- die Besuchsbewilligung hinsichtlich der Ehefrau des Gesuchstellers, G., unter dem Blickwinkel des Haftzwecks grundsätzlich erteilt werden kann, wobei der Entscheid über die Durchführung (Anstaltsordnung, -sicherheit) aufgrund des vorzeitigen Straf- vollzugs der Betroffenen der Anstaltsleitung zu überlassen ist;
- 5 -
- die Identifizierung eines Gesprächspartners bei einem (Ausland-)Telefonat praktisch unmöglich ist, weshalb Gesuche um telefonischen Verkehr generell abzuweisen sind;
- die Verweigerung des Telefonverkehrs verhältnismässig ist, da – wie bereits ausge- führt – die für Familienangehörige nachgesuchten Besuchsbewilligungen erteilt wer- den und der persönliche Kontakt im Übrigen im Rahmen des Briefverkehrs unbe- schränkt ist (Prozessleitende Verfügung des Präsidenten vom 28. Juli 2011, Ziff. 1);
- für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind; Der Präsident verfügt: 1. An folgende Personen wird eine grundsätzliche, generelle Bewilligung zum Besuch von A. im Rahmen der Vollzugs- bzw. Anstaltsordnung erteilt:
- B. (geb. 2), von Italien;
- C. (geb. 3), von Italien;
- D. (geb. 4), von Italien;
- E. (geb. 5), von Italien. Diese Besuchsbewilligungen gelten ab dem Eintritt in den vorzeitigen Strafvollzug. Der Zeitpunkt von Besuchen ist vorgängig mit der Vollzugsanstalt abzusprechen. 2. Die für F. (geb. 6), von Italien, nachgesuchte Besuchsbewilligung wird verweigert. 3. An G. (geb. 7), von Italien, z.Zt. im vorzeitigen Strafvollzug, wird eine einmalige Be- willigung zum Besuch von A. grundsätzlich erteilt. Diese Bewilligung gilt ab dem Ein- tritt in den vorzeitigen Strafvollzug von A.. Über die Durchführung des Besuchs ent- scheidet die Vollzugsbehörde bzw. die Anstaltsleitung. 4. Das Gesuch von A. um telefonischen Verkehr mit B. wird abgewiesen.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Walter Wüthrich, Präsident
- 6 - Geht an (Einschreiben)
- A.
- Herrn Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Verteidiger von A. (beschuldigte Person)
- B.
Kopie an
- Regionalgefängnis H.
- Gefängnis I.
- G.
- Bundesanwaltschaft, Rechtsdienst (als Vollzugsbehörde)
- Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einge- legt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 23. August 2011