Gesuch um Feststellung der Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 363 ff. StPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 30. März 2026 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT URTEILSVOLLZUG, vertreten durch Sara Haidlauf,
Gesuchstellerin gegen
A., Gesuchsgegner
Gegenstand
Gesuch um Feststellung der Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2025.56
- 2 - SK.2025.56 Der Einzelrichter erwägt, dass: − die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) im Rahmen des abgekürzten Verfahrens SK.2022.10, A. mit Urteil vom 28. Juni 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB), mehrfacher Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilte (Dispositiv Ziff. IV.1 und IV.2), und ihm die Verfahrenskosten anteilsmäs- sig in reduziertem Umfang in Höhe von Fr. 9'400.-- auferlegte (Urteilsdispositiv Ziff. IV.6.1); − im genannten Urteil dem amtlichen Verteidiger von A., […], eine von der Eidgenos- senschaft auszurichtende Entschädigung von Fr. 21’414.95 (inkl. MWST) zugespro- chen wurde; − A. verpflichtet wurde, der Eidgenossenschaft hierfür in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv Ziff. IV.6.2); − das Urteil der Strafkammer per 28. Juni 2022 in Rechtskraft erwuchs (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); − die Strafkammer am 13. Juli 2022 die Entscheidmeldung zum Vollzug an die Bun- desanwaltschaft erliess; − die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Schreiben vom 26. Februar 2025 im Rahmen einer periodischen Überprüfung A. dazu aufforderte, seine aktuelle finan- zielle Situation darzulegen und zu belegen; − A. das ihm von der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, zugestellte Formular «Per- sönliche und finanzielle Situation» teilweise ausgefüllt und unter Beilage einiger Be- lege über seine aktuelle finanzielle Situation der Bundesanwaltschaft retournierte (SK pag. 1.100.013 ff.); − die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, aufgrund der aktuellen finanziellen Verhält- nisse von A. mit Schreiben vom 25. November 2025 die Strafkammer ersuchte, die Rückerstattungspflicht von A. für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 21’414.95 festzustellen (SK pag. 1.100.001 ff.); − A. am 28. November 2025 bei der Strafkammer unaufgefordert eine schriftliche Stel- lungnahme zum Gesuch der Bundesanwaltschaft einreichte, worin er ausführte, die Bundesanwaltschaft habe «aus mangelnden Angaben» seine finanzielle Situation falsch «interpretiert», seine finanzielle Lage eine Rückzahlung derzeit nicht zulasse,
- 3 - SK.2025.56 er im Sinne eines Kompromisses aber ratenweise, monatlich Fr. 200.-- bezahlen könne (SK pag. 5.521.001); − die Strafkammer A. mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 durch eingeschriebene Postsendung Gelegenheit gab, seine unaufgeforderte schriftliche Stellungnahme vom 28. November 2025 zum Gesuch der Bundesanwaltschaft, sowie das beige- legte Formular über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse bis zum 12. Ja- nuar 2026 bei Bedarf, unter Beilage der zugehörigen Belege, zu ergänzen sowie den Lohnausweis 2025 einzureichen (SK pag. 4.400.001 ff.); − A. somit Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen (Art. 364 Abs. 4 StPO), wovon er jedoch nicht Gebrauch machte; er es zudem unterliess, das Formular über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu ergänzen und den Lohnausweis 2025 einzureichen; − die Strafkammer die aktuellen Steuerunterlagen betreffend A. einholte (SK pag. 2.231.201); − über die Frage der Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO nach der Urteilsfällung in einem selbstständigen nachträgli- chen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist (TPF 2013 136 E. 6.4); − ein solcher Entscheid einen entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde voraus- setzt (TPF 2013 136 E. 6.4); − gemäss Art. 75 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 74 e contrario StBOG und Art. 14 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft vom
26. Februar 2021 (SR 173.712.22) die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, für den Vollzug der Verfahrenskosten in Bundesstrafverfahren zuständig ist; − die Zuständigkeit des Einzelrichters der Strafkammer in der vorliegenden Sache ge- geben und auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2025 ein- zutreten ist; − der Entscheid gestützt auf die Akten schriftlich ergeht (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO); − der Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung in zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids im Hauptverfahren ver- jährt (Art. 135 Abs. 5 StPO; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 24); − die vom Staat gestützt auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ausbezahlten Beträge nach Abschluss des Verfahrens zurückver- langt werden können, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten
- 4 - SK.2025.56 ausreichend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (BGE 135 I 91 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.2 m.w.H.); − sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der betroffenen Person beurteilt; − der Begriff der Bedürftigkeit nicht deckungsgleich mit jenem nach SchKG ist (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 132 StPO N. 23); − nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen ist, sondern auf den erweiterten zivilprozessualen Notbedarf (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.4.3; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 23); − der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf in der Regel einen um 25% erhöhten Grundbedarf umfasst, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtli- chen Verpflichtungen (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 23; BGE 124 I 1 E. 2.a); − bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation von den Einkünften und Vermögens- werten auszugehen ist, über welche die beschuldigte Person tatsächlich verfügt (vgl. LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 11); − es der betroffenen Person möglich sein muss, die Anwaltskosten aus dem Einkom- men oder dem vorhandenen liquiden Vermögen innert absehbarer Zeit zu bezahlen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 23 sowie Art. 132 StPO N. 24; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 11); − gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts Schuldverpflichtungen nicht zu be- rücksichtigen sind, wenn nicht substantiiert nachgewiesen ist, dass tatsächlich ent- sprechende Abzahlungen erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.4 m.w.H.); − im Übrigen die Tilgung gewöhnlicher Schulden bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen ist, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.3 f. m.w.H.); − die verurteilte Person im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftli- chen Verhältnisse – wie bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung – die pro- zessuale Obliegenheit trifft, ihre (andauernde) Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen; die Bedürftigkeit zu verneinen und die verurteilte Person zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten ist, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommt (vgl. analog zur Nachzahlungspflicht im Zivilverfah- ren SARBACH, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl.
- 5 - SK.2025.56 2026, Art. 123 ZPO N. 38 f.; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom
15. August 2012 E. 2.5); − A. es insbesondere unterliess, vollständige Belege zu seiner aktuellen finanziellen Situation einzureichen und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen- zulegen; − er damit seiner Obliegenheit, seine finanzielle Bedürftigkeit nachzuweisen, nur be- schränkt nachgekommen ist, zumal sich aus den eingereichten Dokumenten kein klares, umfassendes Bild seiner aktuellen finanziellen Situation ergibt; − somit unklar bleibt, wie sich die derzeitige Einkommens- und Vermögenssituation sowie die Schulden von A. exakt zusammensetzen; − A. gemäss letzter Veranlagungsberechnung 2024 des Steueramts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2025 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 62’400.-- sowie über ein Reinvermögen von Fr. 27’259.-- verfügte (SK pag. 2.231.203; 2.231.259); − A. gemäss Lohnausweis der B. AG vom 1. Januar 2025 im Jahr 2024 einen Lohn von (netto) Fr. 132’618.-- inkl. einer unregelmässigen Prämie von Fr. 1'000.-- er- zielte (SK pag. 2.231.209), was ohne Berücksichtigung der Letzteren einem monat- lichen Nettoeinkommen von Fr. 10'968.15 entspricht; − A. im Formular «Persönliche und finanzielle Situation» zu Handen der Bundes- anwaltschaft, Urteilsvollzug, monatliche Auslagen von insgesamt Fr. 8'526.77 und ein Einkommen von Fr. 9'983.90 geltend macht (SK pag. 1.100.013 ff.), indes einzig Belege für die Mietkosten, die Krankenkassenprämien, die ungedeckten Arztkosten und die Kinderbetreuungskosten sowie eine Steuerrechnung einreichte; − A. mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt lebt, womit der hälftige Grundbetrag für ein Paar mit Kindern von Fr. 850.-- sowie der Grundbe- trag für die im gleichen Haushalt lebende Tochter anteilsmässig mit Fr. 200.-- zu berücksichtigen ist (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009); − sein Sohn aus früherer Ehe offensichtlich nicht bei ihm lebt, bezahlt A. doch neben dem Barunterhalt in Höhe von Fr. 1'480.-- weitere Fr. 1'195.-- als Betreuungsunter- halt, mithin aber davon auszugehen ist, dass er regelmässig bei ihm verweilt, womit es sich rechtfertigt, den hälftigen Grundbetrag von Fr. 300.-- zu berücksichtigen; − der ermittelte Grundbetrag von Fr. 1’350.-- wie ausgeführt um 25 % auf Fr. 1'687.50 zu erhöhen ist;
- 6 - SK.2025.56 − zusätzlich die folgenden Auslagen gemäss Steuererklärung 2024 und den mit dem Formular «Persönliche und finanzielle Situation» zu Handen der Bundesanwalt- schaft eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen sind: Wohnkosten inkl. Neben- kosten von anteilsmässig Fr. 1'182.34, Auslagen für Versicherungsprämien von Fr. 502.70, Kindesunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) für den Sohn von Fr. 2’600.--, Kinderbetreuungskosten der Tochter von anteilsmässig Fr. 479.83, geschätzte offene Krankheitskosten von Fr. 191.02, sowie gemäss den erwähnten Richtlinien die angepassten Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes von Fr. 15.-- (Fahrrad) und auswärtige Verpflegung von Fr. 242.-- (Fr. 11.--/Tag bei monatlich 22 Arbeitstagen); sowie (trotz fehlender Belege) die Rückzahlung offener Schuldforderungen der C. AG (die in Zusammenhang mit dem Verfahren SK.2022.10 stehen) von Fr. 650.-- (SK pag. 2.231.201 ff. und 1.100.013 ff.); − die laufenden Steuern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur berücksich- tigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass diese bezahlt werden (BGE 126 III 89 E. 3.b; 135 I 221 E. 5.2.1 f.); der Gesuchsgegner folglich die Höhe und tatsächliche Tilgung der laufenden Steuern belegen muss; − der Gesuchsgegner die vorläufige Steuerrechnung über Fr. 7'941.-- samt Einzah- lungsscheinen einreichte, nicht jedoch einen Zahlungsbeleg oder eine Akontorech- nung, womit die Steuerzahlungen nicht belegt sind; indes keine Hinweise bestehen, dass er seiner Steuerpflicht nicht nachgekommen ist, weshalb ihm ausnahmsweise eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 661.75 anzurechnen ist; − Unterlagen hinsichtlich der behaupteten Unterhaltszahlungen an seine Tochter, D., gänzlich fehlen und daher der von A. geltend gemachte Betrag weder nachvollzieh- bar noch belegt ist, mithin auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass darin be- reits der (hälftige) Grundbetrag sowie die Kinderbetreuungskosten erfasst sind; dies vorliegend indes offen bleiben kann, da selbst unter Berücksichtigung des geltend gemachten Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'704.25 − wie zu zeigen sein wird − ein Überschuss verbleibt; − A. somit monatliche Auslagen von (maximal) Fr. 9'916.39 zuerkannt werden kön- nen; − A. bei monatlichen Einkünften von Fr. 10'968.20 und monatlichen Auslagen von ins- gesamt Fr. 9'916.39 ein Überschuss von Fr. 1'051.81 verbleibt; − der Gesuchsgegner nach dem Ausgeführten in der Lage ist, die Kosten seiner amt- lichen Verteidigung im Verfahren SK.2022.10 in der Höhe von Fr. 21'414.95 inner- halb der nächsten zwei Jahre aus seinem Einkommen mittels Ratenzahlung oder − zumindest zu einem Teil − aus dem liquiden Vermögen zu begleichen, ohne sich und seine Familie in eine Notlage zu bringen;
- 7 - SK.2025.56 − es A.s aktenkundige persönliche und finanzielle Situation demnach zulässt, ihn zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2022.10 im Umfang von Fr. 21’414.95 zurückzuzahlen; − über die Gewährung von Zahlungserleichterungen, Ratenzahlungen − wie von A. aufgeworfen − oder die allfällige Einleitung der Zwangsvollstreckung die Vollzugs- behörde zu befinden hat (Art. 442 Abs. 1 StPO); − das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 25. November 2025 nach dem Ausgeführten gutzuheissen ist; − für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.
- 8 - SK.2025.56 Die Strafkammer beschliesst:
1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 25. November 2025 wird gutgeheissen. 2. A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung von Fr. 21’414.95 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2022.10 zurückzuzahlen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, Frau Sara Haidlauf (Gesuchstellerin) − A. (Gesuchgegner) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 9 - SK.2025.56 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 30. März 2026