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SK.2025.54

Bundesstrafgericht · 2026-01-14 · Deutsch CH

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB), qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 B.-VERSICHERUNG

E. 2 A. wird in Zusatz zum Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.19 vom 31. Oktober 2024 mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten be- straft. Der ausgestandene Freiheitsentzug (Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafvollzug) von 104 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet.

E. 3 A. wird in solidarischer Haftbarkeit mit D. verpflichtet, der B.-Versicherung Schaden- ersatz von Fr. 74'876.25, zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2019, zu bezah- len.

E. 4 Der B.-Versicherung und der C.-Genossenschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Die Verfahrenskosten von Fr. 19'649.50, bestehend aus den Kosten des Vorverfah- rens in Höhe von Fr. 18'649.50 (Gebühren: Fr. 5'000.– und Auslagen: Fr. 13'649.50) und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.–, werden A. auferlegt.

E. 6 Rechtsanwalt Daniel U. Walder wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 11‘578.10 (inkl. MWST) aus der Kasse der Eidgenossenschaft entschädigt. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 7 Die Gegenstände und Daten gemäss Tabelle 1 der Anklageschrift werden eingezo- gen und vernichtet.

E. 8 Die Gegenstände und Daten gemäss Tabellen 2 und 3 der Anklageschrift werden eingezogen und bei den Akten belassen.

- 3 - SK.2025.54

E. 9 Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton zu bestimmt. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, den nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter

Der Gerichtsschreiber

- 4 - SK.2025.54 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug − Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, Kanton St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Hinweis: Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 14. Januar 2026

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 14. Januar 2026 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann,

und

als Privatklägerschaft:

1. B.-VERSICHERUNG

2. C.-GENOSSENSCHAFT

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Wal- der

Gegenstand

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht, qualifizierter Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2025.54

- 2 - SK.2025.54 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen:

- der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB),

- des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 aStGB),

- der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB),

- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). 2. A. wird in Zusatz zum Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.19 vom 31. Oktober 2024 mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten be- straft. Der ausgestandene Freiheitsentzug (Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafvollzug) von 104 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet. 3. A. wird in solidarischer Haftbarkeit mit D. verpflichtet, der B.-Versicherung Schaden- ersatz von Fr. 74'876.25, zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2019, zu bezah- len. 4. Der B.-Versicherung und der C.-Genossenschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 19'649.50, bestehend aus den Kosten des Vorverfah- rens in Höhe von Fr. 18'649.50 (Gebühren: Fr. 5'000.– und Auslagen: Fr. 13'649.50) und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.–, werden A. auferlegt. 6. Rechtsanwalt Daniel U. Walder wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 11‘578.10 (inkl. MWST) aus der Kasse der Eidgenossenschaft entschädigt. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Die Gegenstände und Daten gemäss Tabelle 1 der Anklageschrift werden eingezo- gen und vernichtet. 8. Die Gegenstände und Daten gemäss Tabellen 2 und 3 der Anklageschrift werden eingezogen und bei den Akten belassen.

- 3 - SK.2025.54 9. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton zu bestimmt. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, den nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter

Der Gerichtsschreiber

- 4 - SK.2025.54 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug − Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, Kanton St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Hinweis: Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 14. Januar 2026