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SK.2025.48

Bundesstrafgericht · 2025-12-12 · Deutsch CH

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Mit Urteil SK.2024.71 vom 11. Juli 2025 verurteilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts A. (nachfolgend: Gesuchsteller) der Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des versuchten qualifizierten Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung, des versuchten Hausfriedens- bruchs, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten, unter An- rechnung der ausgestandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insge- samt 887 Tagen, und auferlegte ihm die anteilsmässigen Verfahrenskosten von Fr. 40'000.–. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 beantragte der Gesuchsteller den Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten und reichte dabei das Formular «Persönliche und finanzielle Verhältnisse» ein. Der Gesuchsteller bringt vor, dass er derzeit im Ge- fängnis keine Möglichkeit habe, die Rechnung zu bezahlen und gewillt sei, diese zu einem späteren Zeitpunkt zu begleichen (SK pag. 1.100.001 ff.).

E. 3 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.

E. 4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt, wenn nötig, die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Ge- legenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorlie- genden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

E. 4.2 Auf das Einholen eines neuen Betreibungsregisterauszugs wurde angesichts des bei den Akten liegenden noch aktuellen Auszugs verzichtet.

E. 4.3 Mit Schreiben vom 13. November 2025 erhielt die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, Gelegenheit, sich zum Gesuch vom 22. Oktober 2025 zu äussern. Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Antwort am 17. November 2025, dass aufgrund der finanziellen Situation des Gesuchstellers das Erlassgesuch als Ge- such um Stundung zu beurteilen sei (SK pag. 5.510.001).

- 3 - SK.2025.48

E. 5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Ein (nachträglicher) ganzer oder teilweiser Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO setzt allerdings voraus, dass sich die Verhältnisse des Pflich- tigen seit dem Urteil wesentlich geändert haben (statt vieler: Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3).

E. 5.2 Die aktuelle persönliche Situation des Gesuchstellers präsentiert sich im Vergleich zum Urteilsdatum vom 11. Juli 2025 (SK.2024.71) unverändert.

E. 5.3 Mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers ist keine wesentliche Verschlechterung seit dem Urteilsdatum festzustellen. Auch sonst liegen keine we- sentlich veränderten Verhältnisse vor, die eine Neubeurteilung der Kostenfrage rechtfertigen würden.

E. 5.4 Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Gesuchsteller im 41. Lebensjahr steht und das Rentenalter nach der Haftentlassung noch in weiter Ferne liegt. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass er nach der Haftentlassung eine geregelte Anstellung fin- den wird, die ihm auch eine (zumindest teilweise) Tilgung der Verfahrenskosten er- möglichen dürfte. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Schuldenerlass zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben.

E. 6.1 Abschliessend stellt sich die Frage, ob vorliegend – wie von der Bundesanwaltschaft beantragt – eine Stundung der Verfahrenskosten (gestützt auf Art. 425 StPO) in Betracht fällt (auch wenn der Gesuchsteller formell eine solche nicht beantragt hat).

E. 6.2 Vorliegend erscheint eine Stundung angesichts der genannten aktuellen persönli- chen und finanziellen Umstände angezeigt. Der Gesuchsteller befindet sich auf- grund der Verurteilung zu 66 Monaten Freiheitsstrafe noch bis mindestens 5. Okto- ber 2026 im Strafvollzug. Sodann bleiben, wie bereits erwähnt, nach seiner Haftent- lassung seine Arbeitsbemühungen und die damit verbundene Einkommensentwick- lung abzuwarten. Unter diesen Prämissen ist dem Gesuchsteller eine verhältnis- mässig lange Stundung der Forderung von Fr. 40'000.– zu gewähren. Es rechtfertigt sich, die Stundung auf 2 Jahre, mithin bis zum 31. Dezember 2027, festzulegen.

E. 6.3 Im Übrigen ist es dem Gesuchsteller freigestellt, nach Ablauf dieser Frist oder bei vorgängig wesentlicher Änderung seiner finanziellen Situation ein neues Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen.

E. 7 Im Ergebnis ist das Gesuch abzuweisen.

- 4 - SK.2025.48

E. 8 Die Forderung der Eidgenossenschaft gegen A. betreffend die Verfahrenskosten gemäss Ziffer VI.1 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2024.71 vom

E. 11 Juli 2025 ist bis 31. Dezember 2027 zu stunden. 9. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. Die Strafkammer erkennt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  2. Die Forderung der Eidgenossenschaft gegen A. betreffend die Verfahrenskosten gemäss Ziffer VI.1 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2024.71 vom
  3. Juli 2025 wird bis 31. Dezember 2027 gestundet.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Dieses Urteil wird A. und der Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, schrift- lich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 12. Dezember 2025 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz Stefan Heimgartner und Martin Stupf, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien

A.

Gesuchsteller Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2025.48

- 2 - SK.2025.48 Die Strafkammer erwägt: 1. Mit Urteil SK.2024.71 vom 11. Juli 2025 verurteilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts A. (nachfolgend: Gesuchsteller) der Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des versuchten qualifizierten Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung, des versuchten Hausfriedens- bruchs, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten, unter An- rechnung der ausgestandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insge- samt 887 Tagen, und auferlegte ihm die anteilsmässigen Verfahrenskosten von Fr. 40'000.–. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 beantragte der Gesuchsteller den Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten und reichte dabei das Formular «Persönliche und finanzielle Verhältnisse» ein. Der Gesuchsteller bringt vor, dass er derzeit im Ge- fängnis keine Möglichkeit habe, die Rechnung zu bezahlen und gewillt sei, diese zu einem späteren Zeitpunkt zu begleichen (SK pag. 1.100.001 ff.). 3. Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat. 4.

4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt, wenn nötig, die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Ge- legenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorlie- genden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 4.2 Auf das Einholen eines neuen Betreibungsregisterauszugs wurde angesichts des bei den Akten liegenden noch aktuellen Auszugs verzichtet. 4.3 Mit Schreiben vom 13. November 2025 erhielt die Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, Gelegenheit, sich zum Gesuch vom 22. Oktober 2025 zu äussern. Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Antwort am 17. November 2025, dass aufgrund der finanziellen Situation des Gesuchstellers das Erlassgesuch als Ge- such um Stundung zu beurteilen sei (SK pag. 5.510.001).

- 3 - SK.2025.48 5.

5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Ein (nachträglicher) ganzer oder teilweiser Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO setzt allerdings voraus, dass sich die Verhältnisse des Pflich- tigen seit dem Urteil wesentlich geändert haben (statt vieler: Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3). 5.2 Die aktuelle persönliche Situation des Gesuchstellers präsentiert sich im Vergleich zum Urteilsdatum vom 11. Juli 2025 (SK.2024.71) unverändert. 5.3 Mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers ist keine wesentliche Verschlechterung seit dem Urteilsdatum festzustellen. Auch sonst liegen keine we- sentlich veränderten Verhältnisse vor, die eine Neubeurteilung der Kostenfrage rechtfertigen würden. 5.4 Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Gesuchsteller im 41. Lebensjahr steht und das Rentenalter nach der Haftentlassung noch in weiter Ferne liegt. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass er nach der Haftentlassung eine geregelte Anstellung fin- den wird, die ihm auch eine (zumindest teilweise) Tilgung der Verfahrenskosten er- möglichen dürfte. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Schuldenerlass zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. 6.

6.1 Abschliessend stellt sich die Frage, ob vorliegend – wie von der Bundesanwaltschaft beantragt – eine Stundung der Verfahrenskosten (gestützt auf Art. 425 StPO) in Betracht fällt (auch wenn der Gesuchsteller formell eine solche nicht beantragt hat). 6.2 Vorliegend erscheint eine Stundung angesichts der genannten aktuellen persönli- chen und finanziellen Umstände angezeigt. Der Gesuchsteller befindet sich auf- grund der Verurteilung zu 66 Monaten Freiheitsstrafe noch bis mindestens 5. Okto- ber 2026 im Strafvollzug. Sodann bleiben, wie bereits erwähnt, nach seiner Haftent- lassung seine Arbeitsbemühungen und die damit verbundene Einkommensentwick- lung abzuwarten. Unter diesen Prämissen ist dem Gesuchsteller eine verhältnis- mässig lange Stundung der Forderung von Fr. 40'000.– zu gewähren. Es rechtfertigt sich, die Stundung auf 2 Jahre, mithin bis zum 31. Dezember 2027, festzulegen. 6.3 Im Übrigen ist es dem Gesuchsteller freigestellt, nach Ablauf dieser Frist oder bei vorgängig wesentlicher Änderung seiner finanziellen Situation ein neues Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen. 7. Im Ergebnis ist das Gesuch abzuweisen.

- 4 - SK.2025.48 8. Die Forderung der Eidgenossenschaft gegen A. betreffend die Verfahrenskosten gemäss Ziffer VI.1 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2024.71 vom

11. Juli 2025 ist bis 31. Dezember 2027 zu stunden. 9. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. Die Strafkammer erkennt: 1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Die Forderung der Eidgenossenschaft gegen A. betreffend die Verfahrenskosten gemäss Ziffer VI.1 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2024.71 vom

11. Juli 2025 wird bis 31. Dezember 2027 gestundet. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird A. und der Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, schrift- lich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

- 5 - SK.2025.48 Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 12. Dezember 2025